Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Sept. 2013 - VII B 198/12

12.09.2013

Tatbestand

1

I. Mit Schriftsatz vom 6. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollstreckung gegen den Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt) aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 in Höhe von … € zuzüglich Zinsen beantragt.

2

Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Geldforderung gegen die öffentliche Hand lägen nicht vor, da nicht zuvor eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 151 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) erteilt worden sei. Darüber hinaus sei die Antragstellung auch deshalb ohne Erfolg, weil die Verfügung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 begehrt werde. Dieser Beschluss sei durch den Beschluss vom 23. August 2007 geändert und die zu erstattenden Kosten auf … € herabgesetzt worden.

Entscheidungsgründe

3

II. Die nach § 128 Abs. 3 FGO nicht ausgeschlossene und damit statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der im Namen der Antragstellerin unter dem 6. September 2012 gestellte Antrag gemäß § 152 Abs. 1 FGO auf Vollstreckung der Geldforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Erfolg haben kann, weil die Antragstellerin (frühere GbR) unstreitig nicht mehr existiert. Die Geldforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss steht somit dem Rechtsnachfolger der Antragstellerin zu. Rechtsnachfolger sind entweder ihre früheren Gesellschafter oder ihr Prozessbevollmächtigter, der bereits im finanzgerichtlichen Verfahren 14 K 248/08 sowie im anschließenden Beschwerdeverfahren VII B 55/11 geltend gemacht hat, ihm sei der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss abgetreten worden.

5

Will ein Rechtsnachfolger die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betreiben, benötigt er eine Ausfertigung dieses Beschlusses, die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO den Rechtsnachfolger als Gläubiger der festgesetzten Forderung ausweist. Der Begriff der "Rechtsnachfolge" i.S. dieser Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst auch die vertragliche Rechtsnachfolge im Wege der Forderungsabtretung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 727 Rz 3). Da eine auf den Rechtsnachfolger umgeschriebene Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bisher nicht erteilt worden ist, hat das FG zu Recht angenommen, dass die Verfügung der Vollstreckung aus diesem Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 FGO derzeit nicht möglich ist.

6

In Anbetracht des bisherigen Verfahrens, wie es sich nach Aktenlage darstellt, sieht sich der beschließende Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:

7

Der FG-Beschluss vom 23. August 2007 ist erkennbar kein Kostenfestsetzungsbeschluss, sondern eine Änderung (Herabsetzung des festgesetzten Betrags) des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006. Rechtliche Grundlage einer Vollstreckung ist somit der (ggf. auf den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO auszustellende) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 in Gestalt der Änderung vom 23. August 2007.

8

Der vom FG (und auch vom beschließenden Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2012 VII B 55/11, nicht veröffentlicht) im Zusammenhang mit § 727 ZPO verwendete Begriff der "vollstreckbaren Ausfertigung" hat evtl. zu Missverständnissen geführt, weil es gemäß § 153 FGO für die Vollstreckung keiner vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, d.h. keiner Vollstreckungsklausel (vgl. § 724 Abs. 1 ZPO), bedarf. Für die Vollstreckung im Streitfall ist aber gleichwohl eine gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO auf den Rechtsnachfolger geänderte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderlich (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 151 FGO Rz 51; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2007 VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144).

9

Gegenstand der hiesigen Beschwerde ist ausschließlich der Antrag vom 6. September 2012, mit dem die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt wird. Zuvor hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unter dem 12. April 2012 (i.V.m. Schriftsatz vom 26. Juni 2012) und unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 VII B 55/11 im eigenen Namen die Erteilung einer "vollstreckbaren Ausfertigung" des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt und dabei --wie sich aus dem Zusammenhang deutlich ergibt-- die Erteilung einer auf ihn als Rechtsnachfolger ausgestellten Ausfertigung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses gemeint. Dem ist das FG mit Schreiben vom 1. August 2012 mit der insoweit unzureichenden Begründung nicht nachgekommen, es bedürfe für die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen keiner Vollstreckungsklausel. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens hält das FG für die Verfügung der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 727 ZPO für den Rechtsnachfolger für erforderlich, weigert sich aber zugleich, eine solche zu erteilen, weil gemäß § 153 FGO eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erforderlich sei.

10

Sollte das FG nochmals mit der Sache befasst werden, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 727 ZPO für die Erteilung einer den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Rechtsnachfolger ausweisenden Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 in Gestalt der Änderung vom 23. August 2007 vorliegen.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Sept. 2013 - VII B 198/12 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 152


(1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um d

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 153


In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Referenzen

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständigen Stellen um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

In den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.