Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Nov. 2010 - VII B 120/10
Gericht
Tatbestand
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I. Für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 8. März 2001 Eigenheimzulage ab 2001 in Höhe von 4.000 DM (2.045,17 €) jährlich festgesetzt worden; die Beträge sollten auf ein Konto bei der S-Bank gezahlt werden. Bei der Anmeldung eines Unternehmens im Februar 2003 gab der Kläger im Fragebogen als "Bankverbindung, die für die Erstattung aller Steuerarten gilt" ein Konto bei der K-Bank an. Am 14. März 2005 und am 14. März 2006 zahlte das FA jeweils 2.045,17 € auf dieses Konto. Im Dezember 2008 hob das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 auf, weil der Kläger die Wohnung in diesen Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte, und forderte die Rückzahlung der Eigenheimzulage für diese Jahre in Höhe von jeweils … €.
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Demgegenüber machte der Kläger geltend, dass ihm für die Jahre 2005 und 2006 keine Eigenheimzulage auf das von ihm angegebene Konto gezahlt worden sei. Soweit Zahlungen des FA auf das Geschäftskonto bei der K-Bank eingegangen seien, habe er diese nicht als Zahlungen der Eigenheimzulage erkennen können, zumal er dem FA das Ende der Eigennutzung der betreffenden Wohnung mitgeteilt habe; er habe die Zahlungen als Steuererstattungen für seinen Gewerbebetrieb angesehen. Das FA erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid, mit welchem es einen aus der Zahlung der Eigenheimzulage 2005 und 2006 sowie aus Säumniszuschlägen abzüglich verrechneter Eigenheimzulage 2004 resultierenden Gesamtrückstand in Höhe von … € feststellte.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das FG urteilte, dass der Abrechnungsbescheid zu Recht ergangen sei, weil der Kläger überzahlte Eigenheimzulage gemäß § 14 des Eigenheimzulagengesetzes zurückzuzahlen habe. Die Überzahlung ergebe sich daraus, dass das FA Eigenheimzulage für 2005 und 2006 auf das Konto bei der K-Bank gezahlt habe und die Festsetzung der Eigenheimzulage für diese Jahre später aufgehoben worden sei. Nach den ihm erkennbaren Umständen habe der Kläger die auf dieses Konto geleisteten Zahlungen vom 14. März 2005 und 14. März 2006 nur als Zahlungen des FA auf die Eigenheimzulage ansehen können. Wollte man dies nicht annehmen, wäre der angefochtene Abrechnungsbescheid jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig, weil es keinen Rechtsgrund für eine (vom Kläger beim Empfang der Zahlung angeblich angenommene) Steuererstattung gebe, weshalb das FA diese gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurückfordern dürfe. Die Rückforderung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Kläger habe nicht annehmen dürfen, die Beträge, welche als Zahlungen der Eigenheimzulage erkennbar gewesen seien, behalten zu dürfen. Vielmehr habe er damit rechnen müssen, dass das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage aufheben werde, nachdem er das geförderte Objekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Unstreitig sei, dass er entreichert sei und das Geld in gutem Glauben, dass die Überweisungen zu Recht erfolgt seien, ausgegeben habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben führe dazu, dass er sich auf Entreicherung berufen könne.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
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1. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft der Streitfall nicht auf. Es ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung findet. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO herangezogen wird, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs (Senatsurteil vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671; Senatsbeschlüsse vom 9. April 1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148; vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499; BFH-Beschlüsse vom 19. September 1997 V B 39/97, BFH/NV 1998, 280; vom 13. März 2000 VI B 286/99, BFH/NV 2000, 1088; vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117).
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Soweit die Beschwerde geltend macht, dass dem Rückzahlungsanspruch des FA der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe und es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob der Rückzahlungsanspruch nach Treu und Glauben dann ausgeschlossen ist, wenn neben den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung mehrere schwere Fehlleistungen des FA sowie ein Organisationsverschulden vorliegen und der Steuerpflichtige aufgrund des Wissens und Erfahrungshorizonts eines Laien auf die Rechtmäßigkeit der Leistung vertrauen durfte, wäre diese Frage in einem Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig, weil das FG keine Feststellungen zu den seitens der Beschwerde behaupteten schweren Fehlleistungen bzw. einem Organisationsverschulden des FA getroffen und es den festgestellten Sachverhalt auch nicht dahin gewürdigt hat, dass der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der ihm geleisteten Zahlungen des FA vertrauen durfte. Das FG hat vielmehr angenommen, dass der Kläger anhand der seinerzeit gegebenen Umstände aus seiner Sicht zu der Erkenntnis hätte gelangen müssen, dass es sich bei den am 14. März 2005 und 14. März 2006 vom FA geleisteten Zahlungen um die Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 gehandelt habe und dass --auch wenn er geglaubt haben sollte, das betreffende Konto nur für betriebliche Steuern angegeben zu haben-- nicht erkennbar sei, aufgrund welcher nachvollziehbarer Tatsachen er zu der Auffassung hätte gelangen können, ihm seien mit den fraglichen Zahlungen betriebliche Steuern erstattet worden.
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Wenn die Beschwerde insoweit eine andere Auffassung vertritt als das FG, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, legt jedoch keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.
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2. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie entnimmt den von ihr angeführten Divergenzentscheidungen keine abstrakten Rechtssätze, um sie einem hiervon abweichenden Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil gegenüberzustellen. Darüber hinaus sind die angeführten angeblichen Divergenzentscheidungen im Streitfall nicht einschlägig. In dem Senatsbeschluss in BFH/NV 1992, 148 ist von einem möglichen Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht die Rede. Das Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 VII R 49/92 (BFH/NV 1993, 449) betrifft die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung und hält insoweit § 37 Abs. 2 AO ausdrücklich für nicht anwendbar.
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Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.