Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2016 - VI R 5/13

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2012  6 K 3622/10 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit April 1979 beim X beschäftigt und mietete von ihrem Arbeitgeber im Juni 1980 eine Betriebswohnung in A. Nachdem der Rechtsnachfolger des X, der Y, die Wohnung an einen Dritten veräußert hatte, kündigte der Wohnungserwerber das Mietverhältnis mit der Klägerin im Jahr 2002 wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin wurde letztendlich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Seit ihrem Auszug im August 2004 --und auch noch im Streitjahr (2008)-- wohnte sie im Hotel.

2

Die Klägerin ging gegen Y wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts gerichtlich vor und begehrte in diesem Verfahren Schadensersatz in Höhe von rund 102.000 €. Das Amtsgericht wies die Klage im Februar 2008 ab, das Landgericht die dagegen eingelegte Berufung nach einem vorherigen Hinweisbeschluss im September 2008 zurück. Die von der Klägerin daraufhin erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht noch im Jahr 2008 als unzulässig.

3

Darüber hinaus beteiligte sich die Klägerin als Nebenklägerin in einem Strafverfahren gegen den Wohnungserwerber wegen Körperverletzung zu ihrem Nachteil.

4

Mit der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 52.346 € geltend. Dabei handelte es sich --neben Arztkosten in Höhe von 892 €-- im Einzelnen um Kosten für die Hotelmiete in Höhe von 12.312 €, Lagerkosten über 1.633 € sowie Bekleidung und Verpflegung in Höhe von 9.080 €. Weiter wertete die Klägerin eigene Anwaltskosten in Höhe von 16.740 €, Kosten für die gegnerischen Anwälte in Höhe von 7.805 € sowie Gerichts– und Verwaltungskosten in Höhe von 3.884 € als außergewöhnliche Belastung.

5

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich die Arztkosten an, die jedoch die zumutbare Belastung nicht überschritten.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Es erkannte unter Verweis auf das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) Prozesskosten in Höhe von 13.824 € --für das Berufungsverfahren 10.000 € anteilige Rechtsanwaltskosten und 3.824 € Gerichtskosten-- als außergewöhnliche Belastungen an. Hinsichtlich der übrigen Kosten (Aufwendungen für die Nebenklage sowie für Kleidung, Verpflegung, Lagerung und Hotel sowie erst im Jahr 2009 gezahlte Prozesskosten) wies das FG die Klage ab.

7

Gegen das Urteil des FG haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt.

8

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Zusätzlich zu den vom FG berücksichtigten Prozesskosten in Höhe von 13.824 € seien weitere 6.740 € anzuerkennen, nämlich die Aufwendungen für die Nebenklagevertretung in Höhe von 740 € sowie die übrigen Rechtsanwaltskosten für das Berufungsverfahren in Höhe von 6.000 €.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 21.456 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird, sowie die Revision des FA zurückzuweisen.

10

Das FA beantragt,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

11

Es rügt mit der Revision ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Die Aufwendungen der Klägerin für die Zivilprozesskosten seien weder in dem vom FG zugesprochenen Umfang noch darüber hinaus als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht von der Klägerin aufgewandte Zivilprozesskosten in Höhe von 13.824 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

13

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Denn auch die weiteren mit der Revision geltend gemachten Aufwendungen, die die Klägerin für das Berufungsverfahren und die Nebenklage geleistet hat, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

14

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, und vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9).

15

2. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Solche Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und in BFH/NV 2009, 553).

16

Dagegen nahm der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung an, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Diese Auffassung hat das FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.

17

Der Senat hält an seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Auffassung allerdings nicht mehr fest. Wie er in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden hat, kehrt er unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 Bezug genommen.

18

3. Nach diesen Maßstäben ist auch im Streitfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Zivilprozesskosten sind demnach nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen.

19

a) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat daher keinen Bestand.

20

b) Der Senat kann auf Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Die von der Klägerin getragenen Prozesskosten sind danach nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

21

aa) Im Streitfall lag die wesentliche Ursache, die zu der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit Y führte, in Streitigkeiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts an der Mietwohnung der Klägerin und über die Beendigung ihres Mietverhältnisses im Anschluss an die Veräußerung der Wohnung einschließlich --nach Auffassung der Klägerin-- daraus folgender Schadensersatzansprüche. Derartige Auseinandersetzungen sind im Rahmen von Mietverhältnissen --unabhängig von der Art der Wohnungskündigung-- indes keineswegs unüblich (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BFHE 115, 259, BStBl II 1975, 482; vom 23. Juni 1978 VI R 175/76, BFHE 125, 263, BStBl II 1978, 526) und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14), können Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die ihren Auslöser in Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen haben, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (vgl. auch Senatsurteile vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S, BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499; in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419).

22

bb) Im Streitfall liegen außergewöhnliche Umstände, die es geböten, abweichend von diesem Grundsatz zu entscheiden, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der von ihr geführte Schadensersatzprozess berührte insbesondere weder existenziell wichtige Bereiche noch den Kernbereich menschlichen Lebens.

23

Zum existenziell notwendigen Bereich kann zwar grundsätzlich das Wohnen gehören. Zu den existenziellen Wohnbedürfnissen gehört es aber schon nicht, eine bisher mietweise genutzte Wohnung auch erwerben zu können. Ein Steuerpflichtiger läuft nicht aufgrund des Umstands, dass er die bisher von ihm mietweise genutzte Wohnung nicht hat kaufen können, Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391). Auch der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Vorliegend ging es zudem (nur) noch um die (angeblichen) Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen Y infolge des Verkaufs der ursprünglich von ihr gemieteten Wohnung an einen Dritten, der sodann von diesem erfolgten Eigenbedarfskündigung und der Räumung der Wohnung.

24

Dementsprechend sind weder die vom FG anerkannten anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 13.824 € noch die von der Klägerin im Revisionsverfahren darüber hinaus weiterhin begehrten übrigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.000 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

25

cc) Auch die Aufwendungen für die Prozessvertretung ihrer Nebenklage in Höhe von 740 € sind der Klägerin --wie insoweit vom FG zu Recht entschieden-- nicht zwangsläufig entstanden. Statt der bloßen Zeugenrolle als "Objekt" des Strafverfahrens sollen Verletzte schwerwiegender Straftaten durch eine Nebenklage die Möglichkeit erhalten, sich umfassend am Verfahren zu beteiligen und durch Erklärungen, Fragen, Anträge und gegebenenfalls Rechtsmittel aktiv auf dessen Ergebnis einzuwirken (vgl. insbesondere §§ 397 Abs. 1, 395 Abs. 4 Satz 2, 401 der Strafprozessordnung --StPO--; BTDrucks 10/5305, S. 11).

26

Da die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes die staatlichen Organe nicht nur zur Aufklärung von Straftaten und zur Feststellung von Schuld oder Unschuld der Beschuldigten in fairen und rechtsstaatlichen Verfahren verpflichtet, sondern auch, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten (BTDrucks 16/12098, S. 1), erwartet die Allgemeinheit jedoch von einem Steuerpflichtigen nicht, dass er in den Fällen, in denen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung eine Nebenklage zulässig ist (vgl. § 395 StPO), auch von seinem diesbezüglichen Recht tatsächlich Gebrauch macht (so schon Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. April 1995 XV 470/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 717).

27

c) Die von der Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nachgereichten und persönlich verfassten Schriftsätze führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kommt im Hinblick auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FGO) eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Der Senat hält dies angesichts der Ausführungen der Klägerin auch ansonsten nicht für erforderlich (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO).

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 2 FGO.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Sept. 2012 - 6 K 3622/10

bei uns veröffentlicht am 10.09.2012

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 wird dahingehend abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 13.824 EUR vor Abzug der zumutbaren Bela

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Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 wird dahingehend abgeändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 13.824 EUR vor Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je die Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob im Anschluss an einen Räumungsprozess die Kosten für einen Schadensersatzprozess, Hotelkosten, Lagerungskosten sowie Kosten für Kleidung und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Die Klägerin schloss mit ..., Anstalt des öffentlichen Rechts (X), mit Wirkung zum 1. April 1979 einen Arbeitsvertrag und im Juni 1980 einen Mietvertrag über eine „Betriebswohnung“ in A, B-Straße 1.
Der ... (Y) als Rechtsnachfolger des X teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2000 Folgendes mit:
„Die Überlegungen des Y gehen dahin, sich von den Wohnungen in der B-Straße 1 bis 10 zu trennen. Sie haben selbstverständlich ein Vorkaufsrecht an der z.Z. von Ihnen gemieteten Wohnung.“
Letztlich veräußerte Y die Wohnung anderweitig; zum Verlauf der gescheiterten Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und Y wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts A vom 8. Februar 2008, Az.: .. Bezug genommen.
Der neue Eigentümer der Wohnung kündigte das Mietverhältnis mit der Klägerin wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2002. Im Verfahren Az. ... wurde die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Seit ihrem Auszug am 18. August 2004 wohnte die Klägerin - so auch im Streitjahr 2008 - im Hotel.
In der am 21. August 2006 beim Arbeitsgericht A eingegangenen Klage machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen Y wegen der Vereitelung des Vorkaufsrechts gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Höhe von 102.463,14 EUR geltend; auf die dortige Klageschrift samt Klageerweiterung vom 23. Juli 2007 wird Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit am 1. März 2007 an das Amtsgericht A (Az.: ..) und führte aus, Y habe sich der Klägerin gegenüber wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus § 570b a.F. BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Klage wurde mittels Urteils vom 8. Februar 2008, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Sinne des § 570b Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 577 Abs. 1 BGB n.F. bestehe nicht, da bereits 1971 Wohnungseigentum begründet worden sei, an dem Y ein Jahr später Eigentum erworben habe. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht lasse sich dem Schreiben vom 21. Februar 2000 nicht entnehmen. Da die Klägerin bis zur ersten Besichtigung vom 22. Mai bereits über einen Zeitraum von 3 Monaten eine Besichtigung der Wohnung zum Zweck des Verkaufs vereitelt habe, sei Y berechtigt gewesen, sowohl der Klägerin ein Kaufangebot zu unterbreiten als auch parallel nach anderen Kaufinteressenten zu suchen.
10 
Dagegen legte der vormalige Parteivertreter der Klägerin, Herr RA F, beim Landgericht A Berufung ein (Az.: ...).
11 
Daraufhin teilte die Kammer im Beschluss vom 14. Mai 2008, auf den Bezug genommen wird, mit, sie beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Diese habe keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Klägerin im Schreiben des Y vom 21. Februar 2000 gesehene Verpflichtung zur Einräumung eines vertraglichen Vorkaufsrechts zum Erwerb der Mietwohnung als WEG-Eigentum sei gemäß §§ 313 Satz 1, 125 Satz 1, 128 BGB a.F. formnichtig. Der Klägerin stehe auch kein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, da Wohnungseigentum nicht durch Y sondern vor der Überlassung der Wohnräume im Jahr 1980 an die Klägerin durch einen der Rechtsvorgänger des Y bereits spätestens 1971 begründet worden sei. Im Übrigen könnten etwaigen Ansprüchen die erhobene Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden.
12 
Nachdem die Berufung aufrechterhalten worden war, wurde diese im Beschluss vom 4. September 2008, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
13 
Die hiergegen mit Schreiben vom 23. September 2008 eingelegte „sofortige Beschwerde“ wurde vom Oberlandesgericht A (Az.: ...) im Beschluss vom 29. Oktober 2008 als unzulässig verworfen. Ein Zurückverweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung ( ZPO) sei gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar.
14 
Im Anschluss an eine Auseinandersetzung zwischen dem Erwerber der Wohnung und der Klägerin wurde vor dem Amtsgericht A ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil der Klägerin durchgeführt, an dem die Klägerin als Nebenklägerin beteiligt war. Nachdem sie ihren Antrag im Adhäsionsverfahren zurückgenommen hatte, wurde der Angeklagte freigesprochen. Das Berufungsverfahren vor dem Landgericht A wurde gemäß § 153 Strafprozessordnung eingestellt. Im Berufungsverfahren wurde die Klägerin von Herrn Rechtsanwalt H, A, vertreten.
15 
In der Einkommensteuererklärung für 2008 machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 52.346,84 EUR geltend. Davon erkannte der Beklagte Arztkosten in Höhe von 892,92 EUR im Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22. Dezember 2009 an, die sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung jedoch nicht steuerlich auswirkten. Nicht anerkannt wurden dagegen folgende Positionen:
16 
Miete Hotel S
12.312,00 EUR
Kosten Lagerung
  1.633,20 EUR
Bekleidung und Verpflegung
  9.080,40 EUR
        
__________
        
23.025,60 EUR
Prozesskosten
        
Anwaltskosten RA F Berufung
10.000,00 EUR
Anwaltskosten RA K 3.6., 30.6., 14.8.
  6.000,00 EUR
RA H Rest-Zahlung 17.1.
        
Nebenklagevertretung
     740,00 EUR
Grundbuchauszug
       10,00 EUR
gegnerischer Anwalt erste Instanz
  4.588,56 EUR
gegnerischer Anwalt zweite Instanz
  2.325,60 EUR
gegnerischer Anwalt Beschwerdeverfahren
     890,16 EUR
Gerichtskosten Berufungsverfahren
  3.824,00 EUR
Gerichtskosten Beschwerdeverfahren
       50,00 EUR
        
__________
        
28.428,32 EUR
17 
Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 forderte der Y die Klägerin auf, die Positionen in Höhe von 4.588,56 EUR, 2.325,60 EUR sowie 890,16 EUR spätestens bis zum 20. Februar 2009 zu begleichen.
18 
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 als unbegründet zurückgewiesen.
19 
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Klage; auf die Klageschrift samt Ergänzungen wird Bezug genommen.
20 
Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 dahingehend abzuändern, dass eine Einkommensteuer in Höhe von 0 EUR festgesetzt wird.
21 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22 
Der Rechtsstreit wurde mittels Beschlusses vom 13. August 2012 auf den Einzelrichter übertragen.
23 
Die Akten des Amtsgerichts A Az. .. waren beigezogen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 10. September 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da der Beklagte Prozesskosten i.H.v. 13.824 EUR nicht anerkannte, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
26 
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
27 
1. Die Klage ist bzgl. folgender Positionen begründet:
28 
Anwaltskosten RA F Berufung
10.000,00 EUR
Gerichtskosten Berufungsverfahren
  3.824,00 EUR
29 
a) Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
30 
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
31 
Das Gericht hat die Gesamtumstände des Einzelfalls -ex ante- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
32 
b) Diese Voraussetzungen sind bzgl. des Berufungsverfahrens hinsichtlich der bis zum Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 2008 entstandenen Kosten erfüllt. Das Arbeitsgericht A hat im Verweisungsbeschluss  vom 1. März 2007 ausgeführt, Y habe sich der Klägerin gegenüber wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus § 570b a.F. BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht. Somit bot der Prozess aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenteiliges hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.
33 
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
34 
a) Die in 2008 erfolgte Zahlung von Anwaltskosten (RA H) i.H.v. 740 EUR für die Vertretung im landgerichtlichen Berufungsverfahren bzgl. des erstinstanzlichen Freispruchs des Angeklagten Z ist nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für eine Nebenklage erwachsen nicht zwangsläufig (Schmidt/Loschelder EStG § 33 Rz 35 „Prozesskosten“ m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BStBl II 2012, 572). Dies trifft auf eine Nebenklägervertretung wegen einer streitigen Auseinandersetzung, derer sich die Strafverfolgungsbehörden angenommen und die sie nicht auf den Privatklageweg verwiesen haben, nicht zu. Die Aufwendungen für die Nebenklagevertretung beruhen auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen und sind nicht unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente und qualifizierte Strafverfolgung.
35 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vor dem Amtsgericht zunächst das Adhäsionsverfahren beantragt hatte. Diesen Antrag nahm sie bereits in erster Instanz wieder zurück, so dass nach der o.g. Rechtsprechung des BFH zu Zivilprozesskosten in zweiter Instanz nicht mehr von hinreichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden konnte.
36 
b) Das Gericht hat festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
37 
Die Klägerin hat folgende Kosten unstreitig erst im Veranlagungszeitraum 2009 getragen:
38 
gegnerischer Anwalt erste Instanz
  4.588,56 EUR
gegnerischer Anwalt zweite Instanz
  2.325,60 EUR
gegnerischer Anwalt Beschwerdeverfahren
     890,16 EUR
39 
c) Hinsichtlich folgender Zivilprozesskosten war zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Erfolg nicht mehr mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg:
40 
aa) Berufungsverfahren
41 
Anwaltskosten RA K 3.6., 30.6., 14.8.
  6.000,00 EUR
Grundbuchauszug
       10,00 EUR
42 
Diese Kosten entstanden, nachdem die Berufungskammer im Beschluss vom 14. Mai 2008 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe. Von diesem Zeitpunkt an war der Erfolg aber nicht mehr mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, zumal mit der Kammer erstmals ein Gericht ausführte, etwaige Ansprüche seien allesamt verjährt.
43 
bb) Beschwerdeverfahren 50 EUR
44 
Das Rechtsmittel war unzulässig, vgl. die Ausführungen im Beschluss des OLG.
45 
d) Die Kosten für Kleidung und Verpflegung sowie die Wohnkosten sind nicht außergewöhnlich, da sie allen übrigen Steuerpflichtigen ebenfalls entstehen.
46 
e) Soweit die Klägerin Kosten geltend macht, die auf den Umstand zurückzuführen seien, dass ihr die gemietete Wohnung gekündigt wurde (Lagerkosten Möbel, Ersatzkleidung bzw. etwaige – von der Klägerin bestrittene-, im Vergleich zu einer Mietwohnung erhöhte Hotelkosten), sind diese nicht außergewöhnlich. Umzüge wegen Wohnungswechsels sind in der Bundesrepublik Deutschland alltägliche Ereignisse. Wegen Wohnungswechsels entstehende Kosten sind nicht deshalb außergewöhnlich, weil der Umzug durch eine Kündigung der Wohnung durch den Vermieter veranlasst worden ist. Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist nicht ungewöhnlich (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482; bestätigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 VI B 66/08, BFH/NV 2009, 149).
47 
Im Übrigen fehlt es im Streitjahr am Kausalzusammenhang zum auslösenden Ereignis, nämlich der Räumung am 18. August 2004, und somit an der Zwangsläufigkeit. Es ist nicht belegt, dass sich die Klägerin nicht innerhalb von vier Jahren diesen Aufwendungen entziehen konnte, indem sie mit den Möbeln eine Wohnung bezieht bzw. ihre Kleidung auslöst.
48 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
49 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
50 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
25 
Die Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da der Beklagte Prozesskosten i.H.v. 13.824 EUR nicht anerkannte, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
26 
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
27 
1. Die Klage ist bzgl. folgender Positionen begründet:
28 
Anwaltskosten RA F Berufung
10.000,00 EUR
Gerichtskosten Berufungsverfahren
  3.824,00 EUR
29 
a) Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
30 
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
31 
Das Gericht hat die Gesamtumstände des Einzelfalls -ex ante- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
32 
b) Diese Voraussetzungen sind bzgl. des Berufungsverfahrens hinsichtlich der bis zum Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 2008 entstandenen Kosten erfüllt. Das Arbeitsgericht A hat im Verweisungsbeschluss  vom 1. März 2007 ausgeführt, Y habe sich der Klägerin gegenüber wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten aus § 570b a.F. BGB dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht. Somit bot der Prozess aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegenteiliges hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.
33 
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
34 
a) Die in 2008 erfolgte Zahlung von Anwaltskosten (RA H) i.H.v. 740 EUR für die Vertretung im landgerichtlichen Berufungsverfahren bzgl. des erstinstanzlichen Freispruchs des Angeklagten Z ist nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für eine Nebenklage erwachsen nicht zwangsläufig (Schmidt/Loschelder EStG § 33 Rz 35 „Prozesskosten“ m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BStBl II 2012, 572). Dies trifft auf eine Nebenklägervertretung wegen einer streitigen Auseinandersetzung, derer sich die Strafverfolgungsbehörden angenommen und die sie nicht auf den Privatklageweg verwiesen haben, nicht zu. Die Aufwendungen für die Nebenklagevertretung beruhen auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen und sind nicht unabdingbare Voraussetzung für eine effiziente und qualifizierte Strafverfolgung.
35 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin vor dem Amtsgericht zunächst das Adhäsionsverfahren beantragt hatte. Diesen Antrag nahm sie bereits in erster Instanz wieder zurück, so dass nach der o.g. Rechtsprechung des BFH zu Zivilprozesskosten in zweiter Instanz nicht mehr von hinreichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden konnte.
36 
b) Das Gericht hat festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
37 
Die Klägerin hat folgende Kosten unstreitig erst im Veranlagungszeitraum 2009 getragen:
38 
gegnerischer Anwalt erste Instanz
  4.588,56 EUR
gegnerischer Anwalt zweite Instanz
  2.325,60 EUR
gegnerischer Anwalt Beschwerdeverfahren
     890,16 EUR
39 
c) Hinsichtlich folgender Zivilprozesskosten war zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Erfolg nicht mehr mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg:
40 
aa) Berufungsverfahren
41 
Anwaltskosten RA K 3.6., 30.6., 14.8.
  6.000,00 EUR
Grundbuchauszug
       10,00 EUR
42 
Diese Kosten entstanden, nachdem die Berufungskammer im Beschluss vom 14. Mai 2008 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe. Von diesem Zeitpunkt an war der Erfolg aber nicht mehr mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, zumal mit der Kammer erstmals ein Gericht ausführte, etwaige Ansprüche seien allesamt verjährt.
43 
bb) Beschwerdeverfahren 50 EUR
44 
Das Rechtsmittel war unzulässig, vgl. die Ausführungen im Beschluss des OLG.
45 
d) Die Kosten für Kleidung und Verpflegung sowie die Wohnkosten sind nicht außergewöhnlich, da sie allen übrigen Steuerpflichtigen ebenfalls entstehen.
46 
e) Soweit die Klägerin Kosten geltend macht, die auf den Umstand zurückzuführen seien, dass ihr die gemietete Wohnung gekündigt wurde (Lagerkosten Möbel, Ersatzkleidung bzw. etwaige – von der Klägerin bestrittene-, im Vergleich zu einer Mietwohnung erhöhte Hotelkosten), sind diese nicht außergewöhnlich. Umzüge wegen Wohnungswechsels sind in der Bundesrepublik Deutschland alltägliche Ereignisse. Wegen Wohnungswechsels entstehende Kosten sind nicht deshalb außergewöhnlich, weil der Umzug durch eine Kündigung der Wohnung durch den Vermieter veranlasst worden ist. Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist nicht ungewöhnlich (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482; bestätigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 VI B 66/08, BFH/NV 2009, 149).
47 
Im Übrigen fehlt es im Streitjahr am Kausalzusammenhang zum auslösenden Ereignis, nämlich der Räumung am 18. August 2004, und somit an der Zwangsläufigkeit. Es ist nicht belegt, dass sich die Klägerin nicht innerhalb von vier Jahren diesen Aufwendungen entziehen konnte, indem sie mit den Möbeln eine Wohnung bezieht bzw. ihre Kleidung auslöst.
48 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
49 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
50 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.