Bundesfinanzhof Urteil, 23. Sept. 2015 - V R 4/15
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. Juni 2014 15 K 3100/09 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob die von einem Mietwagenunternehmen im eigenen Namen, aber mit Taxen (Kraftdroschken) eines Subunternehmers erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war der Transport von Personen und Materialien sowie die Übernahme von Kurierdiensten. Im Streitjahr (2006) war sie Inhaberin mehrerer Genehmigungen für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Mietwagen nach § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Über Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 1 PBefG verfügte die Klägerin nicht.
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Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der M-KG Transporte für Rehabilitationspatienten (Patiententransporte) mit Taxen durchzuführen. Die Fahrten rechnete die Klägerin gegenüber der M-KG auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Vergütungssystems ab. Dabei wichen diese Vergütungsregeln von der gesetzlichen Tarifpflicht (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 der Verordnung (VO) über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechts-VO nach dem PBefG des Landes Nordrhein-Westfalen --ZuständigkeitsVO PBefG NRW-- i.V.m. § 2 der Vorordnung der Stadt G über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis --Taxitarifordnung-- vom 27. Oktober 2005) ab.
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Tatsächlich führte nicht die Klägerin, sondern die TC-GmbH, die in einem engen Verhältnis zur Klägerin stand und Inhaberin von Genehmigungen für den (Gelegenheits-)Verkehr mit Taxen war, die Patiententransporte mit eigenen Taxen durch. Im Außenverhältnis zur M-KG trat dabei stets die Klägerin im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf.
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Soweit die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km betrug und die Patiententransporte mit Taxen durchgeführt wurden unterwarf die Klägerin die Umsätze in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2006 dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2006.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die Patiententransporte für die M-KG nicht mit eigenen, sondern mit Taxen der TC-GmbH habe durchführen lassen.
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Die Klage war --aus den hier streitigen und in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1623 veröffentlichten Gründen-- erfolgreich. Die ausgeführten Patiententransporte unterlägen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Streitjahrs --2006-- (UStG). Unerheblich sei, dass die Klägerin die Beförderungsleistung nicht selbst durchgeführt habe, sondern sich hierzu der TC-GmbH bedient habe. Aus der Sicht des Endverbrauchers --in dessen Interesse die Steuerermäßigung gewährt werde-- sei es unerheblich, ob die Personenbeförderung durch ein Taxi auf einem Direktauftrag beruhe oder die Beförderungsleistung eingekauft und weiterveräußert wurde. Dies entspreche dem europarechtlichen Neutralitätsgebot.
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Mit der hiergegen vom FA eingelegten Revision rügt es die Verletzung materiellen Rechts.
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Für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG komme es darauf an, dass die Fahrt innerhalb der dort definierten Grenzen mit einem als Taxi zugelassenen Fahrzeug durchgeführt werde, der Leistende Inhaber der Taxikonzession sei und das Entgelt nach dem für den räumlichen Zuständigkeitsbereich festgesetzten Taxentarif erhoben werde. Die Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin und der M-KG entspreche nicht dem festgesetzten Taxentarif. Zudem sei die Genehmigung nach § 47 Abs. 1 PBefG sowohl personen- als auch fahrzeugbezogen. Dies habe zur Folge, dass die Steuerermäßigung nur dann in Betracht komme, wenn der Leistende auch Inhaber der Taxikonzession sei.
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Das FA beantragt sinngemäß,
das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17. Juni 2014 15 K 3100/09 U aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass die mit Taxen innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG durchgeführten Patiententransporte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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1. Die Klägerin erbringt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige (Beförderungs-)Leistung an die M-KG. Wer bei einem Umsatz als Leistender und als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, unter II.1.b, m.w.N.). Unerheblich ist deshalb, dass die Klägerin die Beförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer durchgeführt hat.
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Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin die Beförderungsleistungen gegenüber der M-KG im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbracht. Daher finden auf den Streitfall die Rechtsgrundsätze der Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG keine Anwendung.
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2. Im Streitfall beträgt die Steuer für die Beförderungsleistungen 7 %.
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a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt sich der Steuersatz von 16 % auf 7 % u.a. für die Beförderungen im Kraftdroschkenverkehr (Taxiverkehr) innerhalb einer Gemeinde (Doppelbuchst. aa) oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (Doppelbuchst. bb).
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b) Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der im Streitjahr 2006 geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (nunmehr Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--). Danach können die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H (nunmehr der in Anhang III) genannten Kategorien zu dieser Richtlinie anwenden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Spanien vom 18. Januar 2001 C-83/99, Slg. 2001, I-445, Rz 19). Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 5 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Nr. 5 des Anhangs III MwStSystRL) die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks".
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Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen (EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Leitsatz 1, und BFH-Urteil vom 10. Juli 2012 XI R 39/10, BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsatz 1).
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c) § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt die "Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen" (Beförderungsart) und eine bestimmte Beförderungsstrecke voraus.
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Die hier zu beurteilenden Umsätze bewegten sich --wovon beide Beteiligten ausgehen-- hinsichtlich der Beförderungstrecke innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG. Es handelt sich um Beförderungen von Personen im Taxiverkehr. Darunter versteht § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 8. August 1990 (BGBl I 1990, 1690) das (entgeltliche) Befördern von Personen mit Personenkraftwagen, die an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden und mit denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
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Die Klägerin beförderte Kunden der M-KG mit PKW, für die eine behördliche Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erteilt worden war.
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d) Entgegen der Auffassung des FA enthält die nationale Vorschrift kein personenbezogenes Merkmal. Auch ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich aus dem "Verkehr mit Taxen" ergibt, hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung.
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aa) Entgegen der Auffassung des FA ist es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich, dass die Klägerin die Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses Unternehmen Inhaberin von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen gewesen ist. Diese Auslegung entspricht dem Zweck, die Steuerbegünstigung im öffentlichen Personennahverkehr im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren (Klenk in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 463). Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Verkehr mit Taxen erbracht wurde.
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Soweit demgegenüber in der erstmals in Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 2010/2011 niedergelegten Verwaltungsauffassung die Steuerbegünstigung für Personenbeförderungsleistungen im Verkehr mit Taxen davon abhängig gemacht wird, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werde, fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift knüpft an die Leistungserbringung, nicht hingegen an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (so auch FG Baden-Württemberg vom 4. August 2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87, Rz 15 ff., und FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2015 1 K 195/11, Rz 33 ff., Revision anhängig unter Az. XI R 10/15).
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bb) Ein Verstoß gegen die an den "Verkehr mit Taxen" geknüpften öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Unbeachtlich ist deshalb, dass die vertraglich vereinbarten Vergütungen (Beförderungsentgelt) zwischen der Klägerin und der M-KG von den Vergütungsregeln des § 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 ZuständigkeitsVO PBefG NRW i.V.m. § 2 der Taxitarifordnung abweichen, ohne dass die zuständige Behörde eine Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 ZuständigkeitsVO PBefG NRW i.V.m. § 5 Satz 2 der Taxitarifordnung genehmigt hat. Die Bindung an die Tarifpflicht (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG) ist --wie auch die Betriebs- (§ 21 PBefG) und Beförderungspflicht (§ 22, § 47 Abs. 4 PBefG)-- Rechtsfolge aus der Genehmigung zur Beförderung von Personen mit PKW im Verkehr mit Taxen. Ziel ist die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Taxen als individuelle Dienstleistung und einziges öffentliches Verkehrsmittel im "Tür-zu-Tür-Verkehr", das den Kunden jederzeit zur Verfügung steht. Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Beförderungsentgelte ist --ausweislich des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c PBefG-- eine mit Geldbuße zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Weitere Rechtsfolgen sieht das Gesetz bei einem solchen Verstoß hingegen nicht vor. Eine Erstreckung der an den Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts zu stellenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen auf die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nicht geboten. Dem steht das EuGH-Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz (EU:C:2014:111, Rz 48, BStBl II 2015, 437) nicht entgegen. Soweit der EuGH dort an die sich aus der Taxigenehmigung ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten anknüpft, dient dies nur der Abgrenzung zum Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung.
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cc) Entgegen der Auffassung des FA hat das FG München im Urteil vom 21. März 2012 3 K 3251/08 (juris Rz 18 und 32) die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht deshalb versagt, weil Entgelte entgegen der Taxitarifordnung vereinbart wurden. Vielmehr hat es im Rahmen der Gesamtwürdigung diejenigen Personenbeförderungen, bei denen der Unternehmer entgegen der Tarifordnung abgerechnet hat, als Fahrten im "Verkehr mit Mietwagen" nach § 49 Abs. 3 PBefG (und nicht im "Verkehr mit Taxen") betrachtet. Die Steuerermäßigung ist aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst (BFH-Urteile vom 10. Juli 2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsätze 1 und 2), was weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Leitsatz, und BFH-Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2006 vom 4.7.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6.8.2009 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf xxx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 19 % und dem Beklagten zu 81 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
2Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2006, ob Umsätze der Klägerin mit der Beförderung von Personen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung vom 21.2.2005 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
3Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2005 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in H . Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregister (Handelsregisterauszug xxx des Amtsgerichts H ) der Transport von Personen und Materialien sowie die Übernahme von Kurierdiensten. Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr U D und B T . Diese vertraten die Gesellschaft gemeinsam oder jeweils einzeln zusammen mit einem Prokuristen.
4Die Stadt H erteilte der Klägerin mit Datum vom 10.3.2005 bis zum 30.6.2008 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-XX 1, 2 bis 5, 6, 7 und XX-XX 8. Mit Datum vom 24.10.2006 erteilte die Stadt H der Klägerin Genehmigungen nach § 49 PBefG für die Fahrzeuge XX-XX 9, 10 und 11. Die Genehmigungen wurden später teilweise auf andere Fahrzeuge umgeschrieben. Zur Führung der Geschäfte i. S. des PBefG wurden in sämtlichen Genehmigungsurkunden die beiden Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Die Klägerin verfügte über keine Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG.
5Die Klägerin bezog im Streitjahr Personenbeförderungsleistungen mit Taxen von der Y GmbH. Die Y GmbH wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftvertrag vom 00.00.2006 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregisterauszug (xxx des Amtsgerichts H) der Transport von Personen und Materialien sowie die Übernahme von Kurierdiensten. Gründungsgesellschafter der Y GmbH waren die Klägerin mit einem Anteil von 88 %, L M mit einem Anteil von 10 % und U D mit einem Anteil von 2 %. Geschäftsführer der Y GmbH waren im Streitjahr U D und L M . Diese waren befugt, die Gesellschaft gemeinsam oder jeweils einzeln zusammen mit einem Prokuristen zu vertreten. Ein Prokurist war im Streitjahr nicht bestellt.
6Die Stadt H erteilte der Y GmbH mit Wirkung vom 1.9.2006 bis zum 30.6.2008 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-XX 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23. Unter diesen amtlichen Kennzeichen wurden ausweislich der Fahrzeugscheine sowohl kleinere Kfz mit bis zu 5 Sitzplätzen (z.B. Mercedes E 200 CDI) als auch Busse mit bis zu 9 Sitzplätzen (z.B. VW Transporter, VW Caravelle) geführt. Die Taxi-Genehmigungen wurden später teilweise auf andere Fahrzeuge umgeschrieben. Zur Führung der Geschäfte wurden in sämtlichen Genehmigungsurkunden die beiden Geschäftsführer der Y GmbH bestellt. Vor der Y GmbH war U D Inhaber der genannten Genehmigungen nach § 47 PBefG.
7Die Y GmbH ist seit ihrer Gründung auf Weisung der Klägerin tätig geworden und erbrachte auftragsgemäß Fahrten mit Taxen für die Klägerin insbesondere für den Kunden N GmbH & Co. KG (N). Das Personal der Klägerin und der Y GmbH arbeitete in denselben Büroräumen unter der Anschrift A-Straße 52 in 00000 H. Für die Klägerin und die Y GmbH wurden eine einheitliche Telefonzentrale und ein einheitlicher Funk betrieben, über welche die Fahrten vergeben wurden.
8Die Klägerin, vertreten durch B T , und die Y GmbH, vertreten durch U D , schlossen im Streitjahr insgesamt drei als „Treuhandverträge“ bezeichnete Vereinbarungen, nach denen sich die Y GmbH als Treuhänderin verpflichtete, eine Taxikonzession für ein Fahrzeug mit einem bestimmten amtlichen Kennzeichen bei der Stadt H zu beantragen und für die Klägerin als Treugeberin zu halten. Die Y GmbH durfte die Konzession nach der Vereinbarung für eigene Zwecke nutzen. Ein Entgelt sollte die Y GmbH von der Klägerin für ihre Tätigkeit ausdrücklich nicht erhalten. Die Verträge betrafen die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX-XX 20 (Vertrag vom 4.10.2006), XX-XX 21 (Vertrag vom 4.10.2006) und XX-XX 24 (Vertrag vom 22.12.2006). Weitere Treuhandverträge wurden in den Folgejahren geschlossen.
9Die Klägerin führte im Streitjahr u.a. Patiententransporte für N durch. Der diesen Leistungen zu Grunde liegende Vertrag, auf den verwiesen wird, liegt weder der Klägerin noch dem Beklagten vor. Nach dem zwischen der Klägerin und N abgeschlossenen, auf zwei Jahre befristeten Vertrag vom 29.05.2007, der nach Angaben der Klägerin mit dem im Streitjahr geltenden Vertrag inhaltlich identisch ist, verpflichtete sich die Klägerin nach § 1 Abs. 1 des Vertrages Transporte für Rehabilitationspatienten von N mit Bussen oder Taxen durchzuführen. In den von der Klägerin gegenüber N ausgestellten Rechnungen wurden Personenbeförderungen mit Mietwagen mit 16 % USt und Personenbeförderungen mit Taxen mit 7 % USt bzw. bei Fahrten über 50 km stets mit 16 % USt abgerechnet. Sämtliche mit 7 % Umsatzsteuer abgerechneten Fahrten wurden mit Taxen durchgeführt. Beim jeweiligen Einsatz der Fahrzeuge wurden durch den Fahrer entsprechende „Voucher“ ausgefüllt und durch die Patienten gegengezeichnet. Die „Voucher“ wurden der Abrechnung zugrundegelegt. Soweit die Fahrt mit einem Taxi ausgeführt und die Leistung mit 7 % USt fakturiert wurde, wurden „Voucher“ mit dem Merkmal „T 7“ ausgefüllt. Wurde ein Mietwagen eingesetzt, füllte der jeweilige Fahrer den „Voucher“ mit „M 16“ aus. Wurde ein „Bus“ eingesetzt, enthielt der Voucher die Kennzeichnung „B 16“ soweit die Fahrstrecke mehr als 50 km betrug. Unterhalb von 50 km wurde ein Voucher mit „B 7“ ausgestellt.
10In Ihrer USt-Erklärung für 2006, die am 27.12.2007 bei dem Beklagten einging, erklärte die Klägerin Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von xxx €. Die USt belief sich nach der Erklärung auf xxx €. Die Y GmbH gab am 21.12.2007 ebenfalls eine USt-Erklärung für 2006 ab, aus der sich eine USt von ./. xxx € ergab. Der Beklagte stimmte dieser Erklärung zu.
11Der Beklagte führte 2008 eine u.a. das Streitjahr betreffende USt-Sonderprüfung bei der Klägerin durch. In dem hierüber gefertigten Bericht vom 5.5.2008, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
12Umsätze 16 / 19 % (Tz. 16):
13Für Kurierfahrten und für die Beförderung von Kranken, für die die Klägerin eigene Mietwagen eingesetzt habe, sei der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Die entsprechenden Genehmigungsurkunden für den Mietwagenverkehr hätten vorgelegen. Insofern hätten sich keine Beanstandungen ergeben.
14Umsätze 7 % (Tz. 17):
15Soweit bei Fahrten für N Taxen eingesetzt worden seien, habe die Klägerin die Erlöse mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert. Allerdings habe die Klägerin die Transporte nicht mit eigenen Taxen durchgeführt, sondern diese Fahrten mit Fahrzeugen der Y GmbH ausführen lassen. Die Y GmbH sei auch im Besitz der betreffenden Genehmigungsurkunden. Eine Übertragung der Genehmigungen auf andere Unternehmer sei nicht zulässig, da die Genehmigungen fahrzeug- und personengebunden seien. Für die von der Y GmbH in Rechnung gestellten Vorleistungen sei daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes möglich, die Leistungen der Klägerin unterlägen jedoch dem Regelsteuersatz. Eine andere rechtliche Beurteilung ergäbe sich auch nicht, wenn zwischen der Klägerin und der Y GmbH ein Organschaftsverhältnis bestehe, da sich die Auswirkungen einer Organschaft auf das Innenverhältnis beschränken würden. Hiervon ausgehend reduzierten sich die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in 2006 um xxx €. Die Umsätze zum Regelsteuersatz seien demgegenüber um xxx € zu erhöhen.
16Der Beklagte erließ auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen am 4.7.2008 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheid für 2006, in dem er die USt auf xxx € festsetzte.
17Die Klägerin erhob dagegen mit Schreiben vom 10.7.2008 Einspruch und bezog sich zur Begründung auf ihre Stellungnahme zum Prüfungsbericht: Aus ihrer Sicht bestehe eine umsatzsteuerliche Organschaft, die zur Folge habe, dass alle Handlungen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen seien. Als Organträgerin sei sie für umsatzsteuerliche Zwecke Inhaberin aller Genehmigungen der Organgesellschaft. Dieser gesetzlichen Fiktion widerspräche es, wenn bei der Prüfung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG plötzlich die rechtliche Selbständigkeit der Y GmbH berücksichtigt werde.
18Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6.8.2009 als unbegründet zurück. Die gegenüber N erbrachten streitigen Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Eine Personenbeförderung durch die Klägerin mit einem Taxi im Sinne des § 47 PBefG komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beförderungsentgelte mit N nicht nach § 51 PBefG abgerechnet, sondern vertraglich vereinbart worden seien. Soweit die Klägerin die von ihr zu erbringenden Beförderungsleistungen durch die Y GmbH als Subunternehmerin mit deren Taxen im Sinne des § 47 PBefG habe durchführen lassen, seien diese Umsätze auch bei Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Die Regelungen zur Organschaft beträfen nur das USt-Verhältnis zum Steuergläubiger. Für das Verhältnis zu Dritten sei zu deren Schutz nur die Zivilrechtslage maßgebend. Da die streitigen Fahrten nicht mit Taxen der Klägerin im Sinne des § 47 PBefG durchgeführt worden seien, sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Dies gelte auch, soweit die Fahrten nach dem Vortrag der Klägerin mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt worden seien, für die die Y GmbH treuhänderisch die Taxikonzessionen gehalten habe. Diese Treuhandverträge seien nicht wie vereinbart durchgeführt worden. Die Y GmbH sei Inhaberin der Lizenzen gewesen und könne diese daher nicht treuhänderisch für die Klägerin gehalten haben. Hierzu hätte es einer vorherigen Übertragung der Lizenzen auf die Klägerin bedurft, für die aber nichts ersichtlich sei.
19Die Klägerin hat am 27.8.2009 daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Es bestehe eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Y GmbH als Organgesellschaft und ihr als Organträgerin. Aufgrund der im Streitjahr bestehenden Organschaft könne dahinstehen, wer über welche Genehmigungen verfügt habe. Die Handlungen der Organgesellschaft seien dem Organträger zuzurechnen. Für ihre Rechtsauffassung spreche auch die Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 29.10.2008 (XI R 74/07). Dort werde eine einheitliche Leistung bei Leistungserbringung durch zwei Organgesellschaften angenommen. Die Organschaft werde als Einheit betrachtet. Im vorliegenden Fall käme hinzu, dass sie mit der Organgesellschaft hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge Treuhandverträge geschlossen habe, so dass ihr die eingesetzten Fahrzeuge wirtschaftlich und rechtlich zuzurechnen seien. Zwar seien diese Treuhandverträge nicht der Stadt H angezeigt worden, doch sei dies auch nicht nötig gewesen, da der Stadt H das Organschaftverhältnis bekannt gewesen und U D in beiden Gesellschaften alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei.
20Die Klägerin beantragt,
21den USt-Bescheid für 2006 vom 4.7.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6.8.2009 dahingehend zu ändern, dass die USt auf ./. xxx € festgesetzt wird.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Aufgrund der unmittelbaren Beteiligung der Klägerin an der Y GmbH habe von Beginn an (ab 1.8.2006) eine umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegen. Diese sei erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 berücksichtigt worden. Im Streitjahr hätte die Annahme einer Organschaft zur Folge, dass die gegenüber der Klägerin festgesetzte USt um xxx € herabzusetzen sei. Hinsichtlich der streitigen Umsätze mit N wirke sich die Organschaft aber nicht aus, da eine steuerliche Organschaft die zivilrechtliche Selbständigkeit der eingegliederten Gesellschaft nicht berühre. Auf die Frage, ob steuerlich anzuerkennende Treuhandverhältnisse vorgelegen haben, komme es nicht an, da die betreffenden Taxilizenzen nicht nur fahrzeug-, sondern auch personengebunden gewesen seien.
25Mit Beschluss vom 27.11.2012, auf den verwiesen wird, hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den Verfahren C-454/12 und C-455/12 entscheidet. Das Verfahren wurde wiederaufgenommen, nachdem der EuGH mit Urteil vom 27.2.2014 über die Verfahren C-454/12 und C-455/12 entschieden hatte.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist nur teilweise begründet.
29I. Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4.7.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6.8.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑ FGO ‑), soweit der Beklagte die durch die Klägerin mit Taxen erbrachten Personenbeförderungsleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) unterworfen hat (A.). Zwischen der Klägerin und der Y GmbH besteht hingegen keine umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), so dass die Zurechnung sämtlicher Umsätze und Vorsteuern der Y GmbH bei der Klägerin nicht in Betracht kommt (B.).
30A. Die durch die Klägerin mit Taxen erbrachten Personenbeförderungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) UStG).
311. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b) UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung ermäßigt sich der Steuersatz für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. In der Fassung des UStG 2007 wurde der Begriff der Kraftdroschke in Anpassung an das Personenbeförderungsgesetz durch das Wort Taxen ersetzt. Gemeinschaftsrechtliche "Grundlage" für diese - bereits vor Erlass der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) bestehende - Regelung ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach können die Mitgliedstaaten auf die in Anhang H bezeichneten Lieferungen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Nach Anhang H Kategorie Nr. 5 gehört dazu auch die "Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks". Mit der Steuerbegünstigung sollen die Beförderungen im öffentlichen Nahverkehr, zu dem auch der besonderen Anforderungen unterliegende Betrieb von Taxen gehört, erfasst werden.
32Bei sämtlichen streitigen Umsätzen, d.h. den zu 7 % abgerechneten und erklärten Umsätzen, handelt es sich um die Beförderung von Personen im Taxenverkehr. Soweit der Transport mit „Bussen“ erfolgt ist, handelt es sich dabei um Kleinbusse mit bis zu 9 Sitzen, für die ebenfalls eine Taxi-Genehmigung erteilt worden ist. Die Beförderungsstrecke beträgt nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in allen Fällen, in denen mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet wurde, nicht mehr als 50 km. Die Klägerin hat sich durch Vertrag gegenüber N zur Beförderung der Patienten gegen ein festgelegtes Entgelt verpflichtet. Diese Leistung hat sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber N abgerechnet. Dass die Klägerin ihre Beförderungspflichten nicht selbst erfüllt, sondern sich hierfür der Y GmbH als Subunternehmerin bedient hat, ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung zwischen Klägerin und N bzw. anderen Leistungsempfängern der Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi. Sämtliche auf die steuerbegünstigte Leistung bezogenen sachlichen Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind erfüllt. Da die Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern auf eigene Rechnung und im eigenen Namen tätig wird, liegt auch nicht lediglich die Vermittlung von Kunden an ein anderes Unternehmen oder eine Leistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor.
33Die Ansicht des Beklagten, dass die Steuervergünstigung zu versagen ist, weil die Klägerin selbst die für die Taxen notwendigen Genehmigungen nicht besitzt (vgl. Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 UStAE), ist abzulehnen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.8.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87). Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG enthält keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines personenbezogenen Merkmals derart, dass nur der Inhaber der Taxi-Genehmigung selbst in den Genuss der Steuervergünstigung kommen soll. Der Gesetzgeber knüpft die Steuerermäßigung für die Personenbeförderung an zwei Voraussetzungen: die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (Nahverkehr oder Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km). Beides sind objektiv an die Leistung und nicht an den Leistungserbringer anknüpfende Merkmale. Soweit das Personenbeförderungsrecht die Beförderungsleistung und die Person des sie ausführenden Taxenunternehmers dahin verknüpft, dass nur fachlich geeignete Personen eine für die Personenbeförderung notwendige Genehmigung erhalten (§ 13 Abs. 1 PBefG), liegen dem spezifisch polizeirechtliche, nicht aber steuerliche Gründe zugrunde. Eine Erstreckung der an den Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts zu stellenden Anforderungen auf die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nicht geboten. Aufgrund des allgemeinen Verbrauchsteuercharakters der Umsatzsteuer werden Steuervergünstigungen grundsätzlich nur im Interesse der Letztverbraucher gewährt (Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Rdnr. 471). Bei der Auslegung der Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist daher in erster Linie dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Preise für den Personennahverkehr durch den ermäßigten Steuersatz verbilligt werden sollen. Aus der Sicht des Letztverbrauchers spielt es aber keine Rolle, ob die von ihm in Anspruch genommene Beförderungsleistung eines Taxenunternehmers auf einem Direktauftrag beruht oder die Beförderungsleistung eingekauft und weiterveräußert wurde (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.8.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87).
34Für die gegenüber N erbrachten Personenbeförderungsleistungen ist es auch unschädlich, dass durch Vertrag eine besondere Vergütungshöhe für die Beförderungsleistung vereinbart wurde, die von dem üblichen durch Verordnung vorgegebenen Entgelt für den Taxenverkehr abweicht. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG stellt keine entsprechenden Anforderungen an die Höhe des Entgelts auf. Abweichende Vereinbarungen sind auch grundsätzlich - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - personenbeförderungsrechtlich zulässig (§ 51 Abs. 2 PBefG).
352. Es kann dahinstehen, ob sich die vorstehende rechtliche Beurteilung bereits unmittelbar durch Auslegung des Wortlauts von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ergibt. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑ HFR ‑ 2014, 470) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität jedenfalls europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Personenbeförderung mit einem Taxi durch den Inhaber der Genehmigung nicht anders behandelt werden darf, als die Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi, die ‑ wie vorliegend ‑ ein Unternehmer erwirbt und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen anderen weiterveräußert.
36a) Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, HFR 2012, 98, Rn. 32 m. w. N.). Zur Klärung der Frage, ob zwei Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung gleichartig sind, ist in erster Linie auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, wobei künstliche, auf unbedeutenden Unterschieden beruhende Unterscheidungen vermieden werden müssen. Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach Maßgabe eines Kriteriums der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 52-54). Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen kommt es aber nicht allein auf die Gegenüberstellung einzelner Leistungen an, sondern es ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem sie erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 23.4.2009 C-357/07, HFR 2009, 727). Insoweit hat der EuGH anerkannt, dass in bestimmten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in den Augen des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen können. (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 55-56).
37b) Nach diesen Grundsätzen bestehen zwischen einer durch den Inhaber einer Taxigenehmigung erbrachten Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi und einer Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi, die durch einen Unternehmer erbracht wird, der die Personenbeförderungsleistung erwirbt und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen anderen weiterveräußert, aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers keine hinreichenden Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Für einen Durchschnittsverbraucher unterscheiden sich die Leistungen qualitativ überhaupt nicht. In beiden Situationen handelt es sich um die Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi.
38Auch ist nicht erkennbar, dass aus Sicht des die Personenbeförderungsleistung in Anspruch nehmenden Letztverbrauchers in Bezug auf die zu vergleichenden Personenbeförderungsleistungen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen herrschen. Nach der Rechtsprechung des EuGH werden rechtliche Rahmenbedingungen, wie die Betriebspflicht und die Regeln über die Auftragsannahme sowie die Werbung, für geeignet gehalten, eine unterschiedliche Behandlung zwischen Personenbeförderungsleistungen mit Taxen einerseits und mit Mietwagen andererseits zu rechtfertigen (EuGH-Urteil vom 27.2.2014 C-454/12 und C-455/12, HFR 2014, 470, Rn. 58). Da der erste die Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi erbringende Unternehmer sämtliche rechtliche Regelungen betreffend Taxen zu erfüllen hat, gelten aus der Sicht des Letztverbrauchers in Bezug auf die Personenbeförderungsleistung keine anderen rechtlichen Rahmenbedingungen, auch wenn ein weiterer Unternehmer in der Leistungskette dazwischengeschaltet wird. Eine unterschiedliche Behandlung einer Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi, die durch den Inhaber der Taxigenehmigung erbracht wird, gegenüber einer Personenbeförderungsleistung mit einem Taxi, die durch einen Unternehmer erbracht wird, der diese Leistung bei einem Subunternehmer zur Weiterveräußerung eingekauft hat, kommt daher nicht in Betracht.
393. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bedarf es daher keiner Entscheidung, ob zwischen der Klägerin und der Y GmbH unter ordnungsgemäßer Vertretung der Y GmbH wirksam Treuhandverträge über die Taxikonzessionen abgeschlossenen wurden, ob eine Treuhand über Taxikonzessionen wirksam vereinbart werden kann und ob diesen Vereinbarungen, ihre Wirksamkeit vorausgesetzt, umsatzsteuerrechtliche Relevanz zukommt.
40B. Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin die Zurechnung sämtlicher Umsätze und die diese Umsätze übersteigenden Vorsteuern der Y GmbH begehrt. Die Y GmbH ist nicht Organgesellschaft des Unternehmens der Klägerin. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
411. Es kann dahinstehen, ob die Y GmbH bei vorliegender finanzieller Eingliederung auch hinreichend wirtschaftlich eingegliedert ist.
422. Die Y GmbH ist jedenfalls nicht organisatorisch in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.12.2007 V R 26/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 219, 463, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2008, 451; vom 14.2.2008 V R 12, 13/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2008, 1365; vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl. II 2011, 391 und vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433 m. w. N.).
43a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der eine hinreichende organisatorische Eingliederung anzunehmen ist, wenn eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl. II 2008, 451 sowie BFH-Urteil vom 28.10.2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl. II 2011, 391), wurde aufgegeben (vgl. BFH-Urteil vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433). Die "Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen" aufgrund der Organschaft hat zur Folge, dass der Organträger als Steuerpflichtiger für alle Organgesellschaften "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen hat. Dies erfordert, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, durch das der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann. Nicht ausreichend ist, dass der Organträger bei der Organgesellschaft lediglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung ausschließen kann, da ein derartiges Vetorecht es dem Organträger nicht ermöglicht, die Aufgabe des "Steuereinnehmers" für die Organgesellschaft zu erfüllen. Eine organisatorische Eingliederung aufgrund eines bloßen Ausschlusses einer vom Willen des Organträgers abweichenden Willensbildung in der Organgesellschaft lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass für eine Organschaft die Eingliederungsvoraussetzungen nicht gleichermaßen stark ausgeprägt sein müssen. Denn eine weniger starke Ausprägung einer einzelnen Eingliederungsvoraussetzung rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Erfordernis einer Willensdurchsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 8.8.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
44Der Senat ist außerdem der Auffassung, dass diese Rechtsprechung, die zu einem Fall ergangen ist, in dem ein vorläufiger, schwacher Insolvenzverwalter bestellt wurde, auf sämtliche Fälle zu übertragen ist, in denen eine Willensdurchsetzung des Organträgers gegenüber der „Organgesellschaft“ nicht möglich ist (so auch Strobl-Haarmann/Maul GmbHR 2014, 297; Marchal/Oldiges DStR 2013, 2211). Der Vorläufige Insolvenzverwalter nimmt insoweit zwar eine besondere Stellung ein, als dieser aus seiner Funktion heraus grundsätzlich die Weiterleitung vereinnahmter Umsatzsteuern zu verhindern hat. Die Möglichkeit der Willensdurchsetzung in der laufenden Geschäftsführung ist jedoch auch außerhalb eines vorläufigen Insolvenzverfahrens notwendig, um der Aufgabe des „Steuereinnehmers“ für die Organgesellschaft nachkommen zu können.
45b) Geschäftsführer der Klägerin waren in dem Streitjahr U D und B T . Geschäftsführer der Y GmbH waren im Streitjahr U D und L M . Diese waren befugt, die Gesellschaft gemeinsam oder jeweils einzeln zusammen mit einem Prokuristen zu vertreten. Ein Prokurist war nicht bestellt. Die Geschäftsführer der Y GmbH konnten diese, ausweislich des Handelsregistereintrags der Y GmbH, nur gemeinsam oder jeweils einzeln zusammen mit einem Prokuristen vertreten (Gesamtvertretungsbefugnis mit wahlweiser unechter Gesamtvertretungsbefugnis). Der Geschäftsführer der Y GmbH U D , der auch Geschäftsführer der Klägerin war, konnte seinen Willen aufgrund der Vertretungsregelung nicht durchsetzen, sondern lediglich Maßnahmen des anderen Geschäftsführers verhindern. Dies ist jedoch für die Annahme der organisatorischen Eingliederung nicht ausreichend. Die erforderliche Möglichkeit der Willensdurchsetzung bei der Tochtergesellschaft hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung war nicht sichergestellt. Es sind auch sonst keine Maßnahmen gesellschaftsrechtlicher Art getroffen worden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
46II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
47Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
- 1.
Verkehr mit Taxen (§ 47), - 2.
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), - 3.
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49), - 4.
gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).
(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
- 1.
Verkehr mit Taxen (§ 47), - 2.
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48), - 3.
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49), - 4.
gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).
(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
- 1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken, - 2.
Zuschläge, - 3.
Vorauszahlungen, - 4.
die Abrechnung, - 5.
die Zahlungsweise und - 6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
- 1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, - 2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, - 3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und - 4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; - 4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; - 5.
(weggefallen); - 6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; - 7.
- a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler - b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden, - c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, - d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
- 8.
- a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, - b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
- 9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; - 10.
die Beförderungen von Personen - a)
im Schienenbahnverkehr, - b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
- 11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; - 12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; - 13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen - a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder - b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände - aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, - bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder - cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- 14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten; - 15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
- *)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: - "10.
- a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen, - b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; - 2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
- 1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken, - 2.
Zuschläge, - 3.
Vorauszahlungen, - 4.
die Abrechnung, - 5.
die Zahlungsweise und - 6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
- 1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, - 2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, - 3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und - 4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.
(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.
(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.
(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.
(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.
(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
- 1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, - 2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und - 3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, - 2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, - 3.
den Fahr- und Funkbetrieb, - 4.
die Behindertenbeförderung und - 5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; - 4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; - 5.
(weggefallen); - 6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; - 7.
- a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler - b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden, - c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, - d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
- 8.
- a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, - b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
- 9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; - 10.
die Beförderungen von Personen - a)
im Schienenbahnverkehr, - b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
- 11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; - 12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; - 13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen - a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder - b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände - aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, - bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder - cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- 14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten; - 15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
- *)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: - "10.
- a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen, - b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; - 2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.