Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2010 - V B 160/08

bei uns veröffentlicht am29.06.2010

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des BFH. Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 51/09, BFH/NV 2010, 1291). Hieran fehlt es im Streitfall. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob bei einer gemeinnützigen Forschungseinrichtung die Eigenforschung eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (oder eine Vorbereitungshandlung für spätere Einnahmen) begründet, ist weder klärungsbedürftig noch in einem Revisionsverfahren klärbar:

4

a) Durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH ist geklärt, dass auch eine gemeinnützige Körperschaft einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215, m.w.N. aus der Rechtsprechung), wobei der unternehmerische Bereich die wirtschaftliche und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit umfasst (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C 515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-00839, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 421, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2009, 199 Rz 35). Dabei besteht die wirtschaftliche Tätigkeit in der entgeltlichen Lieferung oder Erbringung von Dienstleistungen (EuGH-Urteil VNLTO in Slg. 2009, I-00839, HFR 2009, 421, UR 2009, 199 Rz 34). Geht ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist ein Abzug der Vorsteuer für Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zuzurechnen sind (EuGH-Urteile vom 13. März 2008 C 437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, HFR 2008, 526, Leitsatz sowie Rz 31, und in Slg. 2009, I-00839, HFR 2009, 421, UR 2009, 199 Rz 37). Daraus ergibt sich, dass die Eigenforschung dann der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist, wenn sie nicht auf die Leistung von Gegenständen oder Dienstleistungen gerichtet ist.

5

b) Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage wäre zudem im Revisionsverfahren nicht klärbar. Das FG hat sein Urteil damit begründet, dass der Kläger mit seiner Eigen- oder Grundlagenforschung eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe. Der Kläger habe in den Streitjahren …wissenschaftliche Forschung betrieben, indem er --ausweislich seiner Satzung-- Erkenntnisse über … gesammelt, erweitert und verbreitet habe. Damit habe der Kläger dazu beitragen wollen, die empirischen und theoretischen Grundlagen zu verbessern, die zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen im Bereich der …politik notwendig seien. In erster Linie seien dabei die Interessen des Bundes, aber auch der Länder und Gemeinden sowie der übrigen in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen berücksichtigt worden. Die hierfür gewährten Zuschüsse seien für die Grundlagenforschung des Klägers bestimmt gewesen, konkrete Projekte seien damit nicht gefördert worden. Dies und die umfangreichen, damit abgedeckten Ausgaben des Klägers zeigten, dass dieser in sehr erheblichem Maß auf dem Gebiet der Forschung tätig gewesen sei, ohne damit Entgelte im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzustreben, also einen umfangreichen nichtwirtschaftlichen Bereich unterhalten habe.

6

An diese --auf tatrichterlichem Gebiet liegende-- Würdigung des FG wäre der Senat in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da der Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen hiergegen erhoben hat.

7

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zuzulassen.

8

a) Soweit der Kläger seine Beschwerde damit begründet, die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage werde in der Finanzgerichtsbarkeit uneinheitlich beantwortet, liegt eine Divergenz nicht vor. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung erfordert, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als insbesondere der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167). Der vorliegende Streitfall ist nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen FG vom 7. September 2006  4 K 223/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1867) und des Sächsischen FG vom 29. Januar 2002  6 K 1747/98 (nicht veröffentlicht) zugrunde lagen:

9

aa) Das Schleswig-Holsteinische FG hatte über die Aufteilung von Vorsteuern auf steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes zu entscheiden. Es war zudem davon ausgegangen, dass die Steuerpflichtige keine Eingangsleistungen für den Bereich ihrer ideellen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit bezogen hatte. Im Streitfall geht es nicht um die Aufteilung von Vorsteuern auf steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze, sondern um die Aufteilung von Vorsteuern einer gemeinnützigen Körperschaft, die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und für letztere Zuschüsse erhalten hat.

10

bb) Der vom Sächsischen FG entschiedene Fall betrifft keine gemeinnützige Körperschaft, sondern eine GmbH, die Fördermittel (Zuschüsse) erhielt. Dabei stand die durch Zuschüsse geförderte Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit der GmbH, so dass sie deren Unternehmen zuzuordnen war. Im Streitfall war der Kläger in erheblichem Umfang auf dem Gebiet der Eigen- oder Grundlagenforschung tätig, ohne dass nach den bindenden Feststellungen des FG insoweit ein sachlicher Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit des Klägers (Auftragsforschung) bestand.

11

b) Mit der Behauptung, das Urteil des FG lasse mehrere Rechtsfragen offen und verstoße gegen die Systematik des Umsatzsteuerrechts nach der Richtlinie 77/388/EWG (Neutralitätsprinzip), wendet sich der Kläger letztlich gegen die seiner Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG. Damit macht er eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend und rügt mithin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212, m.w.N.). Etwas anderes gilt zwar ausnahmsweise dann, wenn die Vorentscheidung an einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler leidet, d.h. offensichtlich materielle oder formelle Fehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung aufweist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2006 V B 15/05, BFH/NV 2006, 1366; vom 16. Juni 2009 V B 131/08, BFH/NV 2009, 1678). Ein derartiger Fehler ist jedoch vom Kläger selbst nicht geltend gemacht worden und für den Senat nicht erkennbar.

12

3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe die von ihm vorgetragene finanzgerichtliche Rechtsprechung in seinem Urteil nicht "gewürdigt", führt dies nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

13

a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus der Begründung seiner Entscheidung muss erkennbar werden, dass das Gericht dieser Verpflichtung, das wesentliche tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nachgekommen ist. Indes muss sich das Gericht nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt hat, ist das rechtliche Gehör verletzt (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2010 V B 143/09; vom 16. Oktober 1996 VIII B 19/95, BFH/NV 1997, 489, m.w.N.).

14

b) Im Streitfall kann offen bleiben, ob ein Verfahrensfehler schon deswegen ausgeschlossen ist, weil sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs lediglich auf das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten, nicht aber auf deren Rechtsansichten bezieht. Denn die vom Kläger angeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen betreffen --wie unter 2.a) näher ausgeführt wurde-- andere Sachverhalte, so dass deren Würdigung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit unterbleiben konnte.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2010 - V B 160/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2010 - V B 160/08

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2010 - V B 160/08 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2010 - V B 160/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2010 - V B 160/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 17. März 2010 - X B 51/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Eine Rechts

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 07. Sept. 2006 - 4 K 223/04

bei uns veröffentlicht am 07.09.2006

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vorsteuerbeträge im Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze oder im Verhältnis der steuerpflichtigen und den übrigen Einnahmen einschließlich Spenden und Zuschü
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juni 2010 - V B 160/08.

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Aug. 2011 - V B 36/10

bei uns veröffentlicht am 03.08.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr 2005 ein höherer Vorsteuervergütungsanspruch festzusetzen ist.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3

a) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob getrennt lebende Ehegatten nahe Angehörige seien, in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass der Kläger das Grundstück an seinen Vater und nicht an seine getrennt lebende Ehefrau verkauft und Bargeld an seine Kinder geschenkt habe. Feststellungen des Finanzgerichts (FG), dass hierdurch der Zugewinnausgleichsanspruch der vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau berührt worden sei, fehlen in der Entscheidung des FG. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Ausführungen auf Seite 6 oben des FG-Urteils geben lediglich den klägerischen Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren wieder. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. August 2009 in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler rügt und vorträgt, dem FG hätte sich weiterer Ermittlungsbedarf von Amts wegen aufdrängen müssen, übersieht er, dass die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen ist; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wurde auch in diesem Schriftsatz nicht vorgetragen, warum der Kläger, der auch im finanzgerichtlichen Verfahren durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, sich die Beweiserhebung dem FG gleichwohl ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603).

4

b) Auch der weiteren Rechtsfrage des Klägers, ob allein durch einen engen zeitlichen Zusammenhang ein Gesamtplan vorliege, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zum einen hat es der Kläger versäumt, auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Zum anderen finden sich im FG-Urteil weder Ausführungen zum Gesamtplan noch zu einem Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten. Unter II.4. der Entscheidungsgründe hat das Gericht lediglich ausgeführt, auch wenn es zu Forderungsausfällen gekommen sein sollte, halte es das Vorliegen einer den Kläger persönlich oder sein Einzelunternehmen treffenden Notsituation vor dem Hintergrund der kurz vor dem Verkauf des Grundstücks im Juli 2000 an G und M und zwei weitere Kinder bewirkten Schenkungen in Höhe von jeweils 100.000 DM für nicht glaubhaft. Zudem sollten nicht der Grundstücksverkauf, sondern die Darlehensverträge mit den Kindern ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. März 2009 eventuell nach der sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH überprüft werden.

5

2. Die Revisionszulassung kann auch nicht auf die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) gestützt werden. Denn auch dieser Revisionszulassungsgrund erfordert eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und auch klärbar ist. Da der Kläger das Grundstück an seinen Vater und nicht an seine getrennt lebende Ehefrau verkauft hat, wäre die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten die Grundsätze des Fremdvergleichs überhaupt anzuwenden seien, in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Bei der weiteren Frage, ob bei der Prüfung der Gesamtumstände beim Fremdvergleich bei Verkauf eines Grundstücks unter Angehörigen die absolute Höhe des Betrages bzw. eine relative Abweichung von ca. 16,5 % vom nachträglich ermittelten Teilwert ausreichend zur Verneinung der Gleichwertigkeit der Leistungen sei, ohne dass es auf den weiteren Vertragsinhalt (Haftungsübernahme) ankomme, oder ob die Vermutung der Ungleichwertigkeit jedenfalls bereits dann entkräftet sei, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen seien, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich seien, hat der Kläger nicht dargelegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605).

6

3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

7

a) Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 IX R 83/95 (BFHE 190, 82) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die getrennt lebende Ehefrau des Klägers nicht Miteigentümerin des vom Kläger veräußerten Grundstücks war.

8

b) Auch eine Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil vom 18. Juni 1996 IX R 46/95 (BFH/NV 1997, 184) bzw. dem BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2000 IX B 54/00 (BFH/NV 2001, 438) liegt nicht vor. In diesen Entscheidungen ist der BFH davon ausgegangen, dass auch Leistungen, die nicht in einem Vertrag fixiert sind, zu den Anschaffungskosten zählen können. Ob hierzu auch das Ausfallrisiko wegen der Übernahme der dinglichen Sicherheit von Darlehensforderungen zählt, ergibt sich aus den Entscheidungen nicht. Im Streitfall kam das FG aufgrund der Besonderheiten des Falles (kein Ausweis der Belastungsübernahme im notariellen Kaufvertrag als Teil der Gegenleistung; keine Anrechnung auf den vereinbarten Kaufpreis) zu dem Ergebnis, die Vertragsparteien hätten der dinglichen Haftung des Grundstückkäufers entweder wegen der fortbestehenden persönlichen Haftung des Klägers keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen oder die Haftungsübernahme sei aus außerhalb des Grundstücksgeschäfts liegenden Gründen erfolgt.

9

c) Es kann dahinstehen, ob der Kläger die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und einer --mit Aktenzeichen und Fundstelle zutreffend bezeichneten-- Divergenzentscheidung (hier: BFH-Urteil vom 5. Juli 1979 IV R 27/76, BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670) andererseits deutlich gemacht hat. Zutreffend weist das FA darauf hin, dass die Entscheidung in BFHE 128, 375, BStBl II 1979, 670 die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Familien-GmbH & Co KG betrifft und keine Relevanz für den Streitfall des Klägers ersichtlich ist.

10

d) Der Kläger hat nicht dargelegt, von welcher Entscheidung des BFH der 4. vom FG angeblich aufgestellte Rechtssatz abweichen soll.

11

e) Mit seinen Ausführungen zum 5. Rechtssatz des FG (Bodenwert) stellt der Kläger nicht zwei einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 12. Juni 1997  14 K 6480/93 E,G (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1302) andererseits gegenüber, sondern bringt im Ergebnis vor, das FG-Urteil sei unrichtig. Auf diese Weise kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 24. September 2008 I B 58/08, BFH/NV 2009, 176).

12

f) Eine Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01 (BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Im Urteil in BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243 hatte der BFH nicht darüber zu befinden, ob eine ersparte Vorfälligkeitsentschädigung die vereinbarte Gegenleistung erhöht.

13

g) Entgegen der Auffassung des Klägers vermag der beschließende Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung der aufzuwendenden Anschaffungsnebenkosten (z.B. BFH-Urteil vom 29. April 1999 IV R 63/97, BFHE 188, 386, BStBl II 2004, 639) abgewichen sein soll. Im Übrigen rechtfertigt nicht schon die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Abweichung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Bloße Subsumtionsfehler sind im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).

14

4. Das FG-Urteil beruht auch auf keinem Verfahrensfehler.

15

Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO). Das FG habe gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen. Auch ein kundiger Beteiligter habe nicht damit rechnen können, dass das FG die "Notsituation" des Klägers gegen den klaren Akteninhalt nicht berücksichtige und damit dem Rechtsstreit eine entscheidende Wendung gebe. Die "Notsituation" des Klägers sei weder im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren noch im Klageverfahren vom FA bestritten worden und der Kläger habe sich deshalb hierzu nicht äußern können.

16

Der Kläger lässt bei dieser Rüge außer Betracht, dass --wie er selbst vorträgt-- das Gericht sein Vorbringen offenkundig zur Kenntnis genommen und in seiner Urteilsbegründung auch angesprochen hat. Das Gericht hat die entsprechende Einlassung des Klägers angesichts der zeitnahen Geldschenkungen des Klägers an seine Kinder lediglich nicht für glaubhaft erachtet. Mit seiner Rüge hält der Kläger dem FG letztlich nur entgegen, es habe sein Vorbringen nicht in der von ihm --dem Kläger-- als richtig angesehenen Art und Weise gewürdigt. Darauf kann jedoch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gestützt werden.

17

5. Der Kläger vermochte schließlich auch keinen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler schlüssig darzulegen, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gebietet.

18

Für einen derartigen Mangel kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler im Sinne einer objektiv willkürlichen Entscheidung des FG in Betracht. Solche gravierenden Mängel der Vorentscheidung hat der Kläger weder substantiiert dargetan, noch sind hierfür sonstige Anhaltspunkte ersichtlich. Der --aus Sicht des Klägers-- zu Unrecht nicht berücksichtigte Notverkauf und die Nichtberücksichtigung der dinglichen Haftungsübernahme als Gegenleistung für den Grundstückskauf reichen hierfür nicht aus.

19

6. Der wesentliche Teil der Angriffe des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung besteht in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt habe. Die Rüge solcher Fehler rechtfertigt indessen grundsätzlich die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, 45, 53, 55, 76 und 81 f.).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vorsteuerbeträge im Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze oder im Verhältnis der steuerpflichtigen und den übrigen Einnahmen einschließlich Spenden und Zuschüsse aufzuteilen sind, weil die steuerbaren Entgelte im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs erzielt worden sind.

2

Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

3

Gegenstand der Klägerin ist gemäß § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages die Entwicklung, Koordination und Durchführung von Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen, Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Forschung und Entwicklung in Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen. Zweck der Gesellschaft sind die Förderung von Wissenschaft sowie die Bildung und Erziehung. Sie ist als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt. Die von der Klägerin vereinnahmten Entgelte sind überwiegend nach § 4 Nr. 21 und 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtige, dem ermäßigten Steuersatz unterliegende  Entgelte erzielt sie im Wesentlichen durch Auftragsprojekte. Ferner vereinnahmt die Klägerin Spenden und Zuwendungen eines Fördervereins. Nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt die einzige Gesellschafterin der Klägerin, die Förderstiftung, ob ein erwirtschafteter Verlust ganz oder zum Teil ausgeglichen wird. Im Streitjahr hat die Klägerin folgende Einnahmen erzielt:

4
Studiengebühren, Stipendien

46.312,50 DM

Spenden

13.239,39 DM

Zuwendungen des Fördervereins

269.130,62 DM

Zuwendungen Professur-Förderung

40.625,00 DM

sonstige Erlöse 7 %

59,72 DM

erhaltene Anzahlungen 7 %

23.762,42 DM

Gesamteinnahmen

393.129,65 DM

5

Die Zuwendung betreffend die Professur-Förderung liegt ein Fördervertrag der Klägerin mit Herrn ... (X) zu Grunde, in der letzterer sich verpflichtete, zwei Professuren für jeweils einen bestimmten Bereich für mehrere Jahre durch Zahlung von jeweils 81.250 DM je Quartal zu fördern. Gemäß § 5 Abs. 2 stand der Vertrag unter der auflösenden Bedingung, dass zwischen X und der Klägerin ein wirksamer Vorvertrag zum Abschluss eines Mietvertrages hinsichtlich der zukünftigen Räumlichkeiten der Klägerin in... abgeschlossen wird und wirksam besteht und spätestens ein Monat nach Fertigstellung der Räumlichkeiten ein daraus resultierender wirksamer Mietvertrag über die Räumlichkeiten zustande kommt und über die gesamte Laufzeit des Fördervertrages bestehen bleibt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Fördervertrages wird auf die Ablichtung in den Gerichtsakten Bezug genommen.

6

Die Zuwendung des Fördervereins beruht im Wesentlichen auf einer mit der Auflage zur Weiterleitung an die Klägerin verbundenen Spende über 260.000 DM nebst Zinsen. Den erhaltenen Anzahlungen liegt ein Vertrag mit ... von 2001 zu Grunde, in dem sich die Klägerin zur Entwicklung einer .... verpflichtete. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Ablichtung der Vereinbarung in den Gerichtsakten Bezug genommen.

7

In einer Anlage zu der Ende November 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung führte die Klägerin die vorgenannten Einnahmen auf und ermittelte den abzugsfähigen Teil der gesamten Vorsteuern von 68.410,78 DM nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamteinnahmen (23.822,14 DM dividiert durch 393.129,65 DM = 6,06 %). Der entsprechende Betrag von 4.145,69 DM der insgesamt angefallenen Vorsteuer wurde in der Steuererklärung berücksichtigt, die einen Erstattungsbetrag von 2.478,19 DM auswies. Dieser Erklärung stimmte das FA am 07. Januar 2003 zu. Von den insgesamt angefallenen Vorsteuern entfallen 27.534,92 DM auf die Mietkosten. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Vorsteuerbeträge wird auf die Zusammenstellung in den Gerichtsakten Bezug genommen.

8

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 beantragte die Klägerin die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr zu ändern und die Vorsteuern im Verhältnis der steuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätze aufzuteilen. Da 46.312 DM steuerfreie und 23.822,14 DM steuerpflichtige Entgelte erzielt worden seien, seien 33,97 % der Vorsteuern abzugsfähig, mithin 23.239,14 DM. Art. 19 Abs. 2 - 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. RLEWG) stelle es den Mitgliedstaaten frei, die Subventionen bei der Vorsteueraufteilung mit zu berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit habe der nationale Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht, wie zwischenzeitlich auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Oktober 2000 zum Aktenzeichen V R 12/00 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2001, 494) entschieden habe.

9

Den Änderungsantrag lehnte das FA mit Bescheid vom 25. Februar 2003, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ab. Den gegen diesen Bescheid fristgemäß erhobenen Einspruch wies das FA nach weiterem Schriftwechsel mit der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2004 als unbegründet zurück und führte in den Gründen im Wesentlichen aus, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG könne ein Unternehmer unter anderem die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden seien, als Vorsteuern abziehen. Nach Art. 17 Abs. 2 der 6. RLEWG sei der Vorsteuerabzug gegeben, soweit Gegenstände und Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet würden. Dies setze voraus, dass die mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen vom Steuerpflichtigen für sein Unternehmen bezogen würden. Insoweit deckten sich die Richtlinie und das nationale Recht.

10

Nach § 15 Abs. 2 UStG sei die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwende:

11
- steuerfreie Umsätze
- Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden
- unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.

12

Aus dieser Regelung, die abschließend sei, könne entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen werden, dass nichtsteuerbare Entgelte im Gegensatz zu steuerfreien Umsätzen nicht zu einer Vorsteuerkürzung führten. Der Hinweis der Klägerin, dass Art. 19 der 6. RLEWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffne, in den Nenner des dort genannten Bruches auch die Subventionen einzubeziehen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, was zu einer Vorsteuerkürzung führe, sei zutreffend. Ebenso sei richtig, dass Deutschland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Subventionen und auch die durch diesen gemeinschaftsrechtlichen Begriff erfassten Zuschüsse im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts beschränkten grundsätzlich nicht den Vorsteuerabzug. Daraus folge jedoch nicht, dass der Klägerin der geltend gemachte höhere Vorsteuerabzug zustehe. Unverzichtbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass die Eingangsleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers verwendet würden. Art. 17 der 6. RLEWG sei so auszulegen, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, bestehen müsse, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und der Umfang dieses Rechtes bestimmt werden könne (vgl. Europäischer Gerichtshof -EuGH- Urteil vom 08. Juni 2000 - C-98/98, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 342). Unternehmer könnten Eingangsleistungen ihrem Unternehmensbereich zuordnen, wenn die Leistung im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehe und diese fördern solle. Werde eine Leistung sowohl für unternehmerische, als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, könne der Unternehmer sie insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, mit der Folge, dass er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Verwendung dieses Leistungsbezugs für den nichtunternehmerischen Bereich wäre dann jedoch nach § 3 Abs. 1 b bzw. Abs. 9 a UStG zu versteuern. Die Bestimmungsfreiheit des Unternehmers in Bezug auf die Zuordnung eines Leistungsbezugs zum unternehmerischen Bereich finde allerdings dort ihre Grenze, wo der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen des einzelnen Falles nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommen könne, dass die Leistung oder der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen sei oder wo der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für die nichtunternehmerische Nutzung bestimmt sei. Entscheidend sei somit, ob die Klägerin die Eingangsleistungen ganz, teilweise oder gar nicht für ihr Unternehmen oder aber für nichtunternehmerische Zwecke verwendet habe. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasse das Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Aus dieser gesetzlichen Definition des Unternehmerbegriffs ergebe sich, dass die Unternehmerstellung grundsätzlich nur durch eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen erlangt und aufrecht erhalten werden könne. Mit dieser Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen sei das Ausführen von Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt gemeint, mithin das Erbringen von Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Grundsätzlich sei nur der Unternehmer, der Umsätze ausführe.

13

Die Klägerin habe sich im Streitjahr nur zu einem geringen Umfang mit Leistungsaustauschcharakter betätigt. Sie verfolge in erster Linie keine eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung. Sämtliche Mittel, die der Klägerin zur Verfügung stünden, seien nur für ihre satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Dieser Grundsatz der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit betreffe alle Tätigkeitsbereiche; auch etwaige unternehmerisch erzielte Einnahmen seien dem steuerbegünstigten Wirken zuzuführen. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Zuschussgeber und Spender ihre Zuwendungen ausschließlich zur Förderung dieses steuerbegünstigten Betätigungsfeldes gewährt hätten, um die Klägerin ganz allgemein in die Lage zu versetzen, ihre satzungsgemäße ideelle Tätigkeit umzusetzen. Die Zuwendungen seien kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches. Die satzungsgemäße Tätigkeit der Klägerin sei daher in umsatzsteuerlicher Hinsicht als nicht unternehmerisch zu betrachten. Lediglich neben dieser gemeinnützigen nicht unternehmerischen Tätigkeit seien im Streitjahr in geringem Umfang gewerbliche bzw. berufliche Aktivitäten im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen angefallen, die einen unternehmerischen Teilbereich begründen, zum Beispiel aus Auftragsprojekten, Workshops und nicht umsatzsteuerbefreiten Kursen im Zusammenhang mit einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO. Deshalb seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sphärentheorie zu beachten, die eine entsprechende Sektorierung von vorsteuerbelasteten Eingangsleistungen bejahe. Soweit Eingangsleistungen nicht in einen unternehmerischen, sondern in einen nicht unternehmerischen Bereich eingingen, müsse in diesem Verhältnis regelmäßig eine Vorsteuerkürzung erfolgen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH, der, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, fordere.

14

Die Klägerin habe nicht belegt, dass die dem geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Grunde liegenden Eingangsleistungen ganz oder teilweise eindeutig ihrem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Würden Eingangsleistungen einer Verwendung sowohl der unternehmerischen als auch der nichtunternehmerischen Sphäre zugeführt (gemischte Verwendung), müsse gemäß § 15 Abs. 4 UStG die Aufteilung für Zwecke des teilweisen Vorsteuerabzugs im Wege der Schätzung erfolgen. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Aufteilung im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zur Summe der den Vorsteuerabzug ausschließenden steuerfreien Umsätze zuzüglich der im nichtunternehmerischen Bereich vereinnahmten nicht steuerbaren Zuwendungen (Spenden und Zuschüsse) sei nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Sie entspreche der vom Gesetz geforderten "wirtschaftlichen Zuordnung". Die Klägerin selbst habe auch zunächst die entsprechende Zuordnung vorgenommen.

15

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung ausgeführt worden ist, bei teilweise steuerfreien und teilweise steuerpflichtigen Umsätzen seien die abzugsfähigen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Dem habe die Klägerin Rechnung getragen und beantragt, die angefallenen Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen und der steuerfreien Umsätzen aufzuteilen. Das Gesetz sehe nicht vor, dass bei der zu erfolgenden Aufteilung auch nicht steuerbare Einnahmen einzubeziehen seien. Das FA versuche eine entsprechende Folge dadurch herbeizuführen, dass es argumentiere, die Klägerin habe einen nichtunternehmerischen Bereich, auf den auch ein Teil der Vorsteuern entfallen würde. Wesentlicher Unternehmensgegenstand der Klägerin sei die Durchführung von Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen. Dabei handele es sich um Leistungen, die an die Studenten erbracht würden. Die Auffassung des FA, dass diese Leistungen keinen Leistungsaustauschcharakter hätten, gehe fehl. Auch bei staatlichen Hochschulen liege eine Leistung der Hochschule an die Studenten vor, die regelmäßig lediglich deshalb nicht steuerbar sei, weil die staatlichen Hochschulen Hoheitsbetriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts seien. Dies treffe auf die Klägerin gerade nicht zu.

16

Auch die erhaltenen Spenden begründeten an sich keinen nicht unternehmerischen Bereich, sondern sie dienten der allgemeinen Finanzierung des Unternehmens mit seinem steuerfreien und steuerpflichtigen, aber insgesamt unternehmerischen Bereich. Auch die Tatsache, dass das Unternehmen gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO verfolge, ändere daran nichts. Bildung sei gemeinnützig, aber trotzdem Teil des Unternehmens, da Leistungen gegen Entgelt (Studiengebühren, Stipendien) erbracht würden. Daraus folge, dass die Klägerin keinen nicht unternehmerischen Bereich habe:

17
- Die Studiengebühren beruhten auf Leistungen der Klägerin gegenüber den Studenten
- Die Auftragsprojekte, Workshops und Kurse beruhten ebenfalls auf einem Leistungsaustausch
- Vereinnahmte Spenden und Zuschüsse stellten keinen eigenen Unternehmensbereich dar,
 sondern dienten dem eigentlichen Unternehmensgegenstand "Bildung".

18

In der mündlichen Verhandlung wurde für die Klägerin ergänzend ausgeführt, ihrer steuerlichen Beraterin sei die Rechtsauffassung des FA zur Frage der Vorsteueraufteilung aus anderen Verfahren bekannt gewesen. Aus Gründen der Vorsicht habe sie daher zunächst die Vorsteuer entsprechend den gesamten Einnahmen und der steuerpflichtigen Umsätze aufgeteilt, obwohl sie stets der Auffassung gewesen sei, maßgeblich sei das Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze. Falls sich ihre Auffassung jedoch in einer späteren Außenprüfung als unzutreffend erwiesen hätte, seien nicht übersehbare Finanzprobleme zu befürchten gewesen. Zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin habe der ... bereich floriert und die Entwicklungsmöglichkeiten der Klägerin seien falsch eingeschätzt worden, was auch daraus ersichtlich sei, dass sie zwischenzeitlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen habe beantragen müssen. Die Gesellschaft und ihr Konzept seien im Streitjahr noch im Aufbau gewesen. Eigene Forschungstätigkeit habe sie praktisch nicht wahrgenommen.

19

Die Klägerin beantragt, das beklagte FA unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Februar 2003 betreffend die beantragte Änderung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2004 zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr zu ändern und dabei abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 23.238,94 DM zu berücksichtigen.

20

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. In der mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin des FA ergänzend aus, das FA halte an seiner Auffassung fest, die Aufwendungen mit den  Vorsteuern stünden auch mit dem ideellen Bereich der Klägerin im Zusammenhang, der neben dem Zweckbetrieb bestanden habe. Eine Körperschaft, die ausschließlich einen Zweckbetrieb unterhalte, sei nicht gemeinnützig.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Akten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist überwiegend begründet.

24

Der den Änderungsantrag der Klägerin ablehnende Bescheid vom 25. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin somit in ihren Rechten. Das beklagte Finanzamt wird verpflichtet, den Umsatzsteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2001 zu ändern und dabei abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 22.323,47 DM zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

25

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Mit ihren Studiengängen und Weiterbildungsmaßnahmen sowie den Auftragsprojekten erzielt die Klägerin steuerbare Umsätze. Die im Zusammenhang mit den Studiengängen und Weiterbildungsmaßnahmen stehenden Umsätze sind nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG umsatzsteuerfrei, die für die Auftragsprojekte hingegen steuerpflichtig. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Somit erzielt die Klägerin mit ihrer Tätigkeit sowohl steuerpflichtige, als auch steuerfreie Umsätze.

26

Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist; § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.

27

Da die Auslegung des Begriffs der "wirtschaftlichen Zuordnung" nicht eindeutig ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der erkennende Senat folgt, die erforderliche Auslegung anhand der Vorgaben des gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuersystems vorzunehmen (vgl. BFH Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2002, 833 f.). Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. RLEWG) enthält für diese Frage folgende Regelungen:

28
Art 17 Abs. 5
Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen
sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und

3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für

die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil
der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom
Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

29
Art. 19 Abs. 1
Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 17 Absatz 5
Unterabschnitt 1 ergibt sich aus einem Bruch; dieser enthält:
- im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum
Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 berechtigenden
Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer;
- im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler
stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze,
abzüglich der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedsstaaten können in den
Nenner auch die Subventionen einbeziehen, die nicht in Artikel 11
Teil A Absatz 1 Buchstabe a genannt sind.
Der Pro-rata-Satz wird auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und
auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.

30
Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a lautet:
Die Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferung von Gegenständen und
Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d)
genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der
Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten
soll, einschließlich mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden
Subventionen.

31

Art. 19 der Richtlinie betrifft somit Subventionen, die nicht mit dem Preis der Umsätze zusammenhängen, da die mit dem Preis der Umsätze zusammenhängenden Subventionen bereits nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie bei der Besteuerungsgrundlage erfasst werden. Herkömmlich wird im nationalen Recht zwischen sogenannten echten und unechten Zuschüssen unterschieden. Der Senat versteht die Richtlinie dahingehend, dass Art. 11 die unechten und Art. 19 die echten Zuschüsse erfasst. Zahlungen, die ein Unternehmer zur Förderung einer im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeit ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind kein Entgelt. Die bloße technische Anknüpfung von Förderungsmaßnahmen an eine Leistung des Zahlungsempfängers führt nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen) Entgelt für die Leistung zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer (Leistungsempfänger), sondern die Subvention des leistenden Zahlungsempfängers ist (Klenk, in Sölch/Ringleb, § 1 Rz. 50 m. w. N.). Nach Auffassung des Senats sollten mit den Zuwendungen, die die Klägerin im Streitjahr erhalten hat, nicht die Gebühren der Studenten und Lehrgangsteilnehmer subventioniert werden, sondern die Verluste der Klägerin ausgeglichen werden, so dass von einem echten Zuschuss auszugehen ist, dem kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. Nach der Richtlinie sind die abzugsfähigen Vorsteuern grundsätzlich nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze aufzuteilen. Echte Zuschüsse sind dabei unberücksichtigt zu lassen, weil Deutschland von der in Art. 19 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, dabei auch die Subventionen zu berücksichtigen, keinen Gebrauch gemacht hat.

32

Der Auffassung des FA, die Klägerin habe die Eingangsleistungen zu einem wesentlichen Teil nicht für ihre unternehmerische Tätigkeit, sondern für den Bereich ihrer ideellen Tätigkeit bezogen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Klägerin ist unstreitig Unternehmerin im Sinne des UStG. Auch gemeinnützige Unternehmen beziehen die Eingangsleistungen grundsätzlich für ihr Unternehmen, wie bereits daraus ersichtlich wird, dass ihre Ausgangsumsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dass die Klägerin Eingangsleistungen für Zwecke bezogen hat, die außerhalb ihres Unternehmenszwecks laut Gesellschaftsvertrag liegen, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird vom FA auch nur behauptet, nicht jedoch substantiiert vorgetragen. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin gegenüber ihrem Gesellschafter Leistungen erbracht hat. Sie hat die Förderstiftung zwar bei deren Bemühen, die Bildung zu fördern, unterstützt, die Leistungen kamen jedoch nicht dem Gesellschafter, sondern den Lehrgangsteilnehmern und den Auftraggebern für die Auftragsprojekte zugute.

33

Von den insgesamt angefallenen Vorsteuern können die anteiligen Mietaufwendungen für den Hörsaal den steuerfreien Umsätzen direkt zugerechnet werden, da mit ihm ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Auf ihn entfallen unstreitig 10 % der Vorsteuern betreffend die Mietaufwendungen. Die übrigen mit Vorsteuern belasteten Eingangsleistungen können nicht direkt den steuerpflichtigen oder steuerfreien Umsätzen zugeordnet werden und sind daher nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG für den Vorsteuerabzug aufzuteilen. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist als "sachgerecht" im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG ein Aufteilungsverfahren anzuerkennen, das nach einer einheitlichem Methode die beiden Nutzungsteile eines gemischt verwendeten Gegenstandes oder Dienstleistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet (vgl. BFH BStBl II 2002, 833, 834). Einen entsprechenden Aufteilungsmaßstab hat die Klägerin gewählt. Er stellt eine sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG dar, was bereits daraus ersichtlich wird, dass die 6. RLEWG diesen Aufteilungsschlüssel ausdrücklich vorsieht. Ob § 15 Abs. 4 Satz 3 in der ab dem Jahr 2004 gültigen Fassung, nach dem eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur zulässig ist, wenn keine andere Zurechnung möglich ist, dem gewählten Aufteilungsmaßstab entgegensteht und ob die entsprechende Regelung mit der 6. RLEWG vereinbar ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da die entsprechende Regelung im Streitjahr noch nicht galt.

34

Die zum Abzug zuzulassenden abziehbaren Vorsteuern errechnen sich somit wie folgt:

35
Vorsteuerbeträge insgesamt

68.410,78 DM

davon entfallen auf steuerfreie Mietaufwendungen ./. 2.753,49 DM
verbleiben aufzuteilende Vorsteuern von

65.657,29 DM

davon abziehbar (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 6. RLEWG) 34 %

22.323,47 DM

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 151Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

37

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war wegen der schwierigen Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 FGO für notwendig zu erklären.

38

Die Revision gegen das Urteil war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Der Senat misst der Frage, ob Spenden und ähnliche Zuwendungen bei der Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuern zu berücksichtigen sind, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bei. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, die Entscheidung im vorliegenden Fall habe weitreichende Bedeutung.


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.