Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 2014  6 K 1704/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen, ob "die Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) voraus[setzt], dass es einer konkret messbaren Leistung bedarf, damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt vorliegt".

3

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage liegt mangels Klärungsbedürftigkeit dann nicht vor, wenn sie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435).

4

b) So liegen die Verhältnisse im Streitfall: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes steuerbare Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung von Gerichtshof der Europäischen Union und BFH).

5

Den für einen Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang hat der BFH in dem --die Überlassung von Baugeräten im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes betreffenden-- Urteil vom 7. Dezember 1967 V 45/65 (BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398) bejaht, weil die Überlassung entsprechend dem Umfang der Leistung abgegolten wurde. Dementsprechend ist der Senat im sog. Kartoffelbrennerei-Fall (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757) von einem Leistungsaustausch ausgegangen, weil die Gewinnverteilung nicht nach einem pauschalen und vorab festgelegten, sondern nach einem variablen Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend der Menge der jeweils angelieferten Rohstoffe erfolgte.

6

Den BFH-Urteilen vom 16. März 1993 XI R 44/90 (BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529) und XI R 45/90 (BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530) ist zu entnehmen, dass die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch darstellt.

7

Schließlich hat der Senat im sog. Ferienhaus-Fall (BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BFHE 191, 458, BStBl II 2004, 310) für einen Leistungsaustausch die Abhängigkeit der "Vergütung" von der tatsächlichen Belegung der Ferienwohnung und damit einen konkreten Bezug zum Umfang der jeweiligen Leistung des Gesellschafters gefordert.

8

Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung (Stromlieferung) nicht fest und wird die Vergütung daher nach einem von dieser unabhängigen Prozentsatz --wie dem Anteil des Kommanditisten an der technischen Infrastruktur einer Gesellschaft-- bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung, sodass ein Leistungsaustausch ausgeschlossen ist.

9

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) und in BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529 zuzulassen.

10

a) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt keine Divergenz des Urteils des Finanzgerichts (FG) zum Senatsurteil in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913 vor. Beide Urteile betreffen zwar die Voraussetzungen eines Leistungsaustausches, behandeln jedoch unterschiedliche Sachverhalte und unterschiedliche Rechtsfragen: Während das FG-Urteil die Frage des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung betrifft, geht es in der angeblichen Divergenzentscheidung um eine nicht erbrachte Gegenleistung (Entgelt). Nach den Ausführungen des Senats steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, dass der Leistende die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung, das Entgelt, nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang erhält, sei es, dass sich die begründete Entgeltserwartung nicht erfüllt, dass das Entgelt uneinbringlich wird oder sich nachträglich mindert.

11

b) Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529 scheitert bereits daran, dass der Kläger insoweit keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des FG herausgearbeitet und diesen dem abstrakten Rechtssatz aus dem BFH-Urteil gegenübergestellt hat, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung, inwiefern es sich bei der behaupteten Abweichung nicht um eine bloße Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder eine angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls, sondern um eine Abweichung im Grundsätzlichen handelt.

12

Abgesehen davon sind die Vorentscheidung und die (vermeintliche) Divergenzentscheidung weder zu gleichen noch zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529 werden umsatzsteuerrechtlich Leistungen ausgetauscht, wenn die Gesellschafter ihrer Sozietät einzelne Gegenstände (Kfz und Büroinventar) gegen eine jährliche Pauschalvergütung vermieten. Dabei hatten die Gesellschafter im Mietvertrag vereinbart, dass der einzelne Gesellschafter die Kosten für Unterhaltung und Ersatzbeschaffung zu tragen hat und sich die Höhe der Vergütung bei Änderung von Art, Umfang und Wert der vermieteten Gegenstände nicht ändern sollte. Der Senat hielt die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages für das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch und bejahte letzteren, weil der Kläger das Entgelt dafür erhalte, dass er der Gesellschaft die bezeichneten Gegenstände zur Nutzung überlasse. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Höhe der Vergütung bei Änderung von Art, Umfang und Wert der vermieteten Gegenstände nicht ändern sollte. Denn mit dieser Vereinbarung werde nicht die Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang der Leistung beseitigt. Diese Rechtsprechung betrifft somit Sachverhalte, in denen der Leistungsgegenstand konkret bestimmt war und sich die Vergütung auch im Falle einer Ersatzbeschaffung auf diesen bezieht, nicht aber den Streitfall, in dem es von vornherein an einem unmittelbaren Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung fehlt.

13

3. Es liegt auch kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor.

14

a) Das FG hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es bei seiner Entscheidung die Berücksichtigung der Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) außer Acht gelassen habe.

15

aa) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst sowohl das Recht der Beteiligten, sich hinreichend zur Sache äußern zu können, als auch die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2011 V B 73/10, BFH/NV 2011, 1544, m.w.N.). Ein Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es darf insbesondere Vorbringen unerörtert lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist (BFH-Beschluss vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

16

bb) Der Kläger hat vorliegend zwar dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung das FG unter Berücksichtigung der Normen des EEG zu einer anderen Beurteilung der Leistungsbeziehungen hätte kommen können. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger jedoch letztlich eine seiner Ansicht nach unzutreffende rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das FG. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und deshalb einer Prüfung des BFH im Rahmen eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels entzogen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 359).

17

b) Soweit der Kläger eine falsche Würdigung und Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das FG rügt, hat er bereits im Ansatz keinen Verfahrensmangel dargelegt. Denn die mangelnde oder fehlerhafte Auslegung von Verträgen im Rahmen der Urteilsfindung ist grundsätzlich kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 2007 X B 51/06, BFH/NV 2007, 718; vom 13. Juli 2005 II S 5/05, BFH/NV 2005, 2215; vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949).

18

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

19

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Okt. 2014 - 6 K 1704/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an diese Strom gegen En
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Juni 2015 - V B 140/14.

Finanzgericht Münster Urteil, 03. Nov. 2015 - 15 K 1252/14 U

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides des Beklagten für 2013 vom 16.10.2014 wird die Umsatzsteuer auf ./. 165.842,11 € festgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an diese Strom gegen Entgelt oder als bloßen Gesellschafterbeitrag liefert und er infolgedessen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

2

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2006 ein Gewerbe in Form des Betriebs von Solaranlagen zur Erzeugung von Solarstrom, Einspeisung ins Stromnetz und Projektierung von Solaranlagen (Bl. 1 d. Umsatzsteuerakte - UStA-). Er erzielt mit der Stromeinspeisung unstreitig Umsätze, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

3

Im Jahr 2010 errichteten die Firmen S GmbH und Solarenergie A als Generalunternehmer einen Photovoltaik-Park nebst der dafür erforderlichen technischen Infrastruktur in A.

4

Der Solarpark wurde in einzelne Parzellen unterteilt und die Module auf den Parzellen anschließend an verschiedene Abnehmer veräußert. Am 20. August 2010 erwarb der Kläger die Module C 43 bis C 46 und gemäß Ziffer 12.2. des Generalunternehmervertrages einen Miteigentumsanteil in Höhe von 2,61% an der Technischen Infrastruktur (Bl. 44 d. USt-SoPrA).

5

Am 14. September 2010 schloss der Kläger mit dem Eigentümer des Flurstücks, auf dem die Module C43 bis C46 stehen, für die Dauer von mindestens 20 Jahren einen Nutzungsvertrag (Bl. 54 d. - USt-SoPrA -).

6

Ebenfalls am 14. September 2010 trat der Kläger als Kommanditist der "A GmbH & Co KG" mit einer Kommanditeinlage von 100 Euro bei (Bl. 27 d. USt-SoPrA). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die "A Verwaltungs GmbH". Daneben sind mehrere Kommanditisten beteiligt, die zugleich Eigentümer von Photovoltaikanlagen auf dem Solarfeld A sind. Die Gesellschaft wurde für die Dauer des Betriebs der Solaranlage gegründet. Hinsichtlich der Zusammensetzung wird auf die Aufstellung Bl. 64 d. PrA. verwiesen.

7

Zweck der Gesellschaft ist es nach § 2 des Gesellschaftsvertrages, die in der Präambel aufgeführten Zuwegungen, interne Verkabelungen, die Wechselrichtung und die Trafo- und Übergabestation sowie die sonstige Parkinfrastruktur in betriebsbereitem Zustand zu halten, zu verwalten bzw. verwalten zu lassen. Zweck der Gesellschaft ist danach auch, ein Erlöspooling zwischen den Kommanditisten zu gewährleisten (§ 2 S. 4 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 27 d. USt-SoPrA.).

8

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft zunächst kein eigenes Vermögen. Die gemeinschaftlich genutzten Anlagen blieben Bruchteilseigentum der jeweiligen Betreiber (Bl. 29 R d. USt-SoPrA.).

9

Nach § 14 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie erwirtschaftet weder Gewinne noch Verluste, da Aufwendungen im Umlageverfahren direkt von den Gesellschaftern zu erstatten sind (Bl. 30 d. USt-SoPrA.).

10

Nach § 20 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages "Erlöspooling" ist Ziel des Pools,

-       

unterschiedliche Standorteigenschaften innerhalb des Parks auszugleichen und

-       

einen Ausgleich für eventuelle Ausfallzeiten nach Maßgabe des Vertrages zu gewährleisten und

-       

die Vergütung des Energieversorgers entsprechend den vertraglichen Bestimmungen auf die Gesellschafter aufzuteilen.

11

Die sich in § 20 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages anschließenden Verteilungsregeln sehen vor, dass reparaturbedingte Stillstandzeiten und Betriebsunterbrechungen bei der Verteilung nicht mindernd berücksichtigt werden; vom Betreiber zu vertretende Stillstandzeiten werden jedoch mit der durchschnittlichen Stromproduktionsmenge der übrigen Solaranlagen anteilig im Verhältnis zur Leistung der Anlagen bei der Verteilung in Abzug gebracht.

12

Die Erlöse sind nach § 20 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages im Umlageverfahren auf die Mitglieder zu verteilen, wobei die Weiterleitung innerhalb von 3 Bankwerktagen nach Wertstellung auf dem laufenden Konto des Pools erfolgen muss. Aufwendungen zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks werden den Gesellschaftern gemäß ihres Anteils vom Verwalter in Rechnung gestellt, § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.

13

Mit der Umsetzung der Poolvereinbarung beauftragen die Gesellschafter nach § 20 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages den Betriebsführer, die Solar Energie A GmbH. Der Kläger schloss am 30. Juli 2010 eine entsprechende Betriebsvereinbarung (Bl. 23 R d. USt-SoPrA.).

14

Die im Eigentum des Klägers stehenden Solarmodule produzierten ab Mitte Oktober 2010 Strom. Der Kläger selbst hat keinen direkten Anschluss an das öffentliche Netz und auch keine Vertragsbeziehungen zu etwaigen Netzbetreibern bzw. Energieversorgern. Der bestehende Einspeisevertrag lautet auf die "A GmbH & Co KG". (Bl. 40 d. PrA.)

15

Mit Abrechnungsdatum vom 20. Dezember 2010 erfolgte eine Abrechnung der "A GmbH & Co KG" gegenüber dem Kläger über die angefallenen Kosten und die Einspeisevergütung. Dem Kläger wurde ein Anteil vom 2,61% des Einspeiseerlöses für die Monate Juli bis November 2010 zugesprochen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 65 d. USt-SoPrA verwiesen.

16

Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2010 Vorsteuern aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage und damit zusammenhängenden Kosten in Höhe von 51.164,85 Euro geltend. An umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gab er eine Nettobemessungsgrundlage von 11.168 Euro an, so dass er insgesamt einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von 49.042,92 Euro geltend machte (Bl. 63 d. USt-SoPrA.). Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Die Prüfungsergebnisse sind im Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 12. August 2011 festgehalten (Bl. 1 d. Rechtsbehelfsakte).

17

Nach Ansicht des Prüfers sind Unternehmer i.S.d. UStG nicht die einzelnen Beteiligten den Solarparks, sondern die "A GmbH & Co KG". Die Beteiligung des Klägers an der KG sei keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei (Bl. 4 d. Rechtsbehelfsakte). Der Prüfer führt dies zum einen auf die Außendarstellung zurück. Nach außen würden nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft auftreten. Zum anderen erfolge die Einspeisung durch die KG, die auch als Betreiber des gesamten Solarparks auftrete. Schließlich richte sich die Aufteilung der Aufwendungen und Erlöse nach dem Beteiligungsschlüssel aus den KG-Anteilen. Eine direkte Zuordnung von Aufwendungen und Erlösen durch Einzelabrechnung der jeweiligen Parzelle erfolge nicht.

18

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 18. Oktober 2011 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das IV. Kalendervierteiljahr 2010. In ihm minderte er die Vorsteuern um 51.164,85 Euro und unterwarf die von der KG gezahlten Erlöse nicht der Umsatzsteuer.

19

Der Kläger erhob form- und fristgerecht Einspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (Bl. 9 d. Rechtsbehelfsakte). Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger an eine Pool-Gesellschaft Strom liefere, die ihm im Gegenzug eine vertraglich vereinbarte Vergütung zahle (Bl. 15 d. Rechtsbehelfsakte). Die Pool-Gesellschaft sammle von einer Vielzahl von Photovoltaikbetreibern deren produzierten Strom und liefere ihn gebündelt an den Energieversorger. Auch die Pool-Gesellschaft sei unternehmerisch tätig, da sie zur Lieferung eine Infrastruktur vorhalte und mit dem Energieversorger einen Vertrag zur Einspeisung von Strom geschlossen habe. Die KG könne den Strom mangels technischer Vorrichtungen nicht selbst produzieren und kaufe daher den Strom, u.a. vom Kläger ein.

20

Der Beklagte setzte mit Verfügung vom 16. November 2011 die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aus und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2012 als unbegründet zurück (Bl 41 d. Rechtsbehelfsakte). In den Gründen führt er aus, dass weder eine entgeltliche Leistung vorliege noch der Kläger als Unternehmer anzusehen sei. Der Kläger produziere zwar Strom, liefere diesen jedoch nicht selbst gegen Entgelt an den Netzbetreiber weiter, sondern überlasse als Kommanditist der Fa. "A GmbH & Co KG" den produzierten Strom zur Weiterlieferung an den Netzbetreiber. Um Strom gegen Entgelt liefern zu können, bräuchte er einen Netzanschlussvertrag, einen Einspeisevertrag, einen Einspeisezähler und einen Einspeisepunkt. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht beim Kläger, sondern nur bei der KG erfüllt. Soweit die KG ihren Gewinn- und Verlust entsprechend der Modulgröße verteile, erfolge dies unabhängig von der tatsächlich produzierten Strommenge und damit entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der einzelnen Kommanditisten.

21

Der Beklagte führt in seiner Einspruchsentscheidung weiter aus, dass der Kläger als Gesellschafter an einer Personengesellschaft zwar eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübe. Gleichwohl sei er nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen sei. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Stromlieferung und Vergütung bestehe nicht. Damit sei die Stromüberlassung kein Leistungsaustausch, sondern lediglich ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag.

22

Mit seiner am 1. Juni 2012 beim Finanzgericht eingegangen Klage begehrt der Kläger einen weiteren Vorsteuerabzug in Höhe von 51.164,85 Euro. In seiner Klagebegründung führt er aus, der Kläger produziere Strom und liefere diesen an die "A GmbH & Co KG". Das von der KG gezahlte Entgelt sei Gegenleistung für die Stromlieferung. Für eine Stromlieferung brauche es keines Netzanschlusses oder eines Einspeisezählers. Einen Netzanschluss bräuchte er nur, wenn er in das öffentliche Stromnetz liefern wolle; einen Einspeisezähler nur, wenn genau die von seinen Solarmodulen produzierte Strommenge Grundlage für die Entgeltbemessung sei (Bl. 6 d. PrA.). Der Kläger liefere den Strom nicht aufgrund seiner Kommanditbeteiligung bzw. aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus, sondern aufgrund einer Sonderabmachung zwischen ihm und der KG außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Bl. 7 d. PrA.). Zwischen der KG und den Stromproduzenten sei vereinbart, dass der jeweilige Stromproduzent für jeden Monat einen Anteil an dem Erlös erhalte, den die KG von dem Energieversorger für den abgelaufenen Monat vergütet bekomme (Bl. 5 d. PrA.). Dabei werde ihm der Anteil vergütet, der seiner Nennleistung zur gesamten Nennleistung des Solarfelds A entspreche. Das Entgelt des Klägers sei damit abhängig von der gesamten produzierten Strommenge im Solarfeld eines Monats. Der Erlösanteil werde um die der KG entstandenen Kosten gekürzt und um Betriebsführungskosten in Höhe von 2% gekürzt. Sowohl die Lieferung als auch die Vergütungsvereinbarung sei nicht schriftlich fixiert (Bl. 5 d. PrA.). Entgegen der Ansicht des Finanzamts existiere keine Kausalität zwischen Stromlieferung und Gewinnbeteiligung. § 14 des Gesellschaftsvertrages sehe vielmehr vor, dass die Gesellschaft keinen Gewinn erziele.

23

Am 25. Oktober 2012 hat der Beklagte den Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 erlassen (Bl. 27 d. PrA.).

24

Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 25. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 51.164,85 Euro zum Abzug zugelassen werden.

25

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

26

Der Beklagte verweist in seiner Klageerwiderung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

I.

28

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmern ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

29

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug erfordert, dass die Leistung für das Unternehmen des Unternehmers bezogen wurde. Das ist dann der Fall, wenn es zur Erbringung von Ausgangsleistungen verwendet wird. Dies erfolgt im Regelfall im Rahmen eines Leistungsaustausches im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG.

30

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Leistung gegen Entgelt zu bejahen, wenn

-       

zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden,

-       

ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, und

-       

der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann (siehe u.a. BFH Urteil vom 19. Februar 2004, V R 10/03, BStBl. II 2004, 675).

31

Eine die Leistung und Gegenleistung verknüpfendes Rechtsverhältnis kann auch durch schlüssiges Verhalten begründet werden. Eine Leistung gegen Entgelt liegt deshalb regelmäßig vor, wenn ein Unternehmer für einen anderen tätig wird und hierfür einen Aufwendungsersatz erhält (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2003, V R 92/01, BFHE 201, 339, m.w.N.). Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang fehlt erst, wenn die Zahlung nicht nur freiwillig und zufällig erfolgt, sondern auch keine Verbindung zwischen der Höhe der Zahlung und der konkreten Leistung besteht (Wäger, UR 2008, 70).

32

2. Für die Steuerbarkeit von Leistungen durch Gesellschafter gegenüber ihrer Gesellschaft bestehen keine Sonderregelungen. Die Entgeltlichkeit derartiger Leistungen richtet sich ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Gesellschafter muss als Unternehmer entgeltliche Leistungen erbringen.

33

a. Die Unternehmerstellung des Gesellschafters folgt dabei nicht aus der Unternehmerstellung der Gesellschaft. Anders als im Einkommensteuerrecht folgt das Umsatzsteuerrecht dem sog. Trennungsprinzip, nach dem der Gesellschafter nur aufgrund seiner eigenen Tätigkeit Unternehmer sein kann (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347). Die Unternehmereigenschaft ergibt sich damit nicht aus dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen, vielmehr muss der Gesellschafter selbst entgeltliche Leistungen selbständig und nachhaltig erbringen oder solche zumindest beabsichtigen (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347). Da die Gesellschaft umsatzsteuerlich von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden ist, kann es sich dabei auch um Leistungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handeln.

34

b. Ein solcher Leistungsaustausch erfordert aber, dass die vom Gesellschafter erbrachten Leistungen auf einer konkreten, auf den Austausch von Leistung und Entgelt gerichteten Leistungsbeziehung beruhen und der leistende Gesellschafter seine Leistung um der Gegenleistung willen erbringt. Das für den Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis kann zivilrechtlich auf schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft erfolgen (BFH Urteil vom 4. Juli 2013, V R 33/11, BStBl. II 2013, 937). Als Besonderheit bei Gesellschaftsverhältnissen ist dabei zu berücksichtigen, dass sich der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer durch den Gesellschafter erbrachten Leistung nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergibt. Die Beteiligung des Gesellschafters am Gewinn ist nicht als Entgelt anzusehen, weil die Gewinnentstehung bzw. -verteilung nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung des einzelnen Gesellschafters zusammenhängt, sondern als Ergebnisgröße für einen bestimmten Zeitraum von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest teilweise "vom Zufall abhängt" (Wäger, UR 2008, 72; vgl. auch BFH Urteil vom 4. Juli 2013, V R 33/11, BStBl. II 2013, 937).

35

Für die umsatzsteuerliche Einordnung von Leistungen des Gesellschafters an eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ist daher stets eine "Leistung gegen Entgelt" von einem bloßen Gesellschafterbeitrag abzugrenzen. Letzterer ist anzunehmen, wenn die erbrachten Leistungen durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden. Eine Leistung gegen Entgelt ist hingegen anzunehmen, wenn die Leistungen gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.

36

Ob ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft gegen ein gesondert berechnetes Entgelt tätig wird oder ob es sich um eine gesellschaftsvertraglich begründete Leistung gegen Gewinnanteil handelt, ist nicht vornehmlich aus den bei der Vereinbarung sprachlich festgelegten Bedingungen abzuleiten, sondern richtet sich im Ergebnis nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Radeisen, in: Plückebaum/Widmann, UStG Kommentar, § 1 Rn. 288). So kann eine nach individuellen Leistungen bemessene "Verteilung des Gewinns" einer Personengesellschaft auch dann ein Entgelt für die Leistung eines Gesellschafters darstellen, wenn diese als Gewinnverteilung bezeichnet worden ist (BFH Urteil vom 10.Mai 1990, V R 47/86, BStBl. II 1990, 757). Entscheidend war hierfür im sog. "Kartoffelbrennereifall" zum einen, dass die Gesellschafter den in der Brennerei der Gesellschaft zu veredelnden Rohstoff ohne besonders vereinbarte Vergütung anlieferten, so dass die "Gewinnentstehung" dem Grunde nach feststand, und zum anderen, dass die Gewinnverteilung nicht nach einem pauschalen und vorab festgelegten, sondern nach einem variablen Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend der Menge der jeweils angelieferten Rohstoffe erfolgte. Der Gewinnverteilung kommt damit Entgeltcharakter zu, wenn sie dadurch unmittelbar mit der Leistungserbringung durch die einzelnen Gesellschafter zusammenhängt, dass sich die Höhe des Gewinnanteils nach dem Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags bestimmt.

37

Wird eine entgeltliche Tätigkeit ausgeführt, so liegt ein Leistungsaustausch auch dann vor, wenn sich die Leistung aus den gesellschaftsvertraglichen Rechten und Pflichten ergibt; es ist für die Annahme eines steuerbaren Umsatzes unerheblich, wenn der Gesellschafter gleichzeitig seine Mitgliedschaftsrechte ausübt (Radeisen, in: Plückebaum/Widmann, UStG Kommentar, § 1 Rn. 289).

38

Ob ein Gesellschafter gegenüber einer Gesellschaft aufgrund eines gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnisses tätig wird oder allein auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).

II.

39

Unter Zugrundelegung der obigen allgemeinen Ausführungen erbringt der Kläger vorliegend zur Überzeugung des erkennenden Senats mit seiner Stromlieferung einen Gesellschafterbeitrag und keine Leistung gegen Entgelt. Insofern steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage und den damit zusammenhängenden Kosten nicht zu. Im Gegenzug unterliegen auch die von der KG an ihn ausgeschütteten Umsätze nicht der Umsatzsteuer - wie es der Beklagte zutreffend im Umsatzsteuerbescheid unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht ausführt.

40

Für eine Lieferung gegen Entgelt fehlt es bereits an einer konkret messbaren Leistung. Wie viel Strom der Kläger im einzelnen produziert ist mangels eigenen Zählers nicht messbar. Der Kläger kann folglich auch für seinen Strom kein "Entgelt" nach Maßgabe seiner Strommenge erhalten. Das "Entgelt" richtet sich vielmehr nach der im gesamten Solarfeld produzierten Strommenge, unabhängig von der Stromlieferung des Klägers. Der Kläger enthält einen Anteil vom 2,61%, was seinem Anteil an der technischen Infrastruktur gemäß des Generalunternehmervertrages entspricht (vgl. Präambel des Generalunternehmervertrages, Bl. 38 d. Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte).

41

Eine Verbindung zwischen der Höhe der Zahlung und der konkreten - vorliegend aber nicht messbaren - Leistung des Klägers besteht nicht. Dies wird u.a. auch in dem Umstand ersichtlich, dass der Kläger ausweislich der Abrechnung vom 20. Dezember 2010 der "A GmbH & Co KG" anteilig an den Stromerlösen für die Monate Juli bis September 2010 beteiligt wurde, obwohl seine Photovoltaikanlage erst ab Oktober 2010 Strom produzierte.

42

Der schriftliche Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft deckt diese Einordnung. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Zweck der Gesellschaft u.a. das Erlöspooling. In Verbindung mit § 20 des Gesellschaftsvertrage wird ersichtlich, dass durch die Beteiligung an der Gesellschaft u.a. auch das Ausfallrisiko auf den Schultern der Kommanditisten verteilt werden soll. Durch das vereinbarte Erlöspooling sollen unterschiedliche Standorteigenschaften ausgeglichen und nicht zu vertretende Ausfallzeiten abgefangen werden. Insofern wird der Zusammenhang zwischen der konkreten Stromlieferung einerseits und der Gegenleistung andererseits aufgelöst.

43

Der Annahme eines Gesellschafterbeitrages steht auch nicht entgegen, dass die Gesellschaft nach § 14 des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Dieser Passus ist im Zusammenhang mit § 20 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die erzielten Erlöse unmittelbar an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgeschüttet werden sollen und die Gesellschaft die Gewinne nicht thesaurieren soll.

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.