Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Okt. 2014 - 6 K 1704/12

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:1009.6K1704.12.0A
09.10.2014

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an diese Strom gegen Entgelt oder als bloßen Gesellschafterbeitrag liefert und er infolgedessen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

2

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2006 ein Gewerbe in Form des Betriebs von Solaranlagen zur Erzeugung von Solarstrom, Einspeisung ins Stromnetz und Projektierung von Solaranlagen (Bl. 1 d. Umsatzsteuerakte - UStA-). Er erzielt mit der Stromeinspeisung unstreitig Umsätze, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

3

Im Jahr 2010 errichteten die Firmen S GmbH und Solarenergie A als Generalunternehmer einen Photovoltaik-Park nebst der dafür erforderlichen technischen Infrastruktur in A.

4

Der Solarpark wurde in einzelne Parzellen unterteilt und die Module auf den Parzellen anschließend an verschiedene Abnehmer veräußert. Am 20. August 2010 erwarb der Kläger die Module C 43 bis C 46 und gemäß Ziffer 12.2. des Generalunternehmervertrages einen Miteigentumsanteil in Höhe von 2,61% an der Technischen Infrastruktur (Bl. 44 d. USt-SoPrA).

5

Am 14. September 2010 schloss der Kläger mit dem Eigentümer des Flurstücks, auf dem die Module C43 bis C46 stehen, für die Dauer von mindestens 20 Jahren einen Nutzungsvertrag (Bl. 54 d. - USt-SoPrA -).

6

Ebenfalls am 14. September 2010 trat der Kläger als Kommanditist der "A GmbH & Co KG" mit einer Kommanditeinlage von 100 Euro bei (Bl. 27 d. USt-SoPrA). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die "A Verwaltungs GmbH". Daneben sind mehrere Kommanditisten beteiligt, die zugleich Eigentümer von Photovoltaikanlagen auf dem Solarfeld A sind. Die Gesellschaft wurde für die Dauer des Betriebs der Solaranlage gegründet. Hinsichtlich der Zusammensetzung wird auf die Aufstellung Bl. 64 d. PrA. verwiesen.

7

Zweck der Gesellschaft ist es nach § 2 des Gesellschaftsvertrages, die in der Präambel aufgeführten Zuwegungen, interne Verkabelungen, die Wechselrichtung und die Trafo- und Übergabestation sowie die sonstige Parkinfrastruktur in betriebsbereitem Zustand zu halten, zu verwalten bzw. verwalten zu lassen. Zweck der Gesellschaft ist danach auch, ein Erlöspooling zwischen den Kommanditisten zu gewährleisten (§ 2 S. 4 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 27 d. USt-SoPrA.).

8

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft zunächst kein eigenes Vermögen. Die gemeinschaftlich genutzten Anlagen blieben Bruchteilseigentum der jeweiligen Betreiber (Bl. 29 R d. USt-SoPrA.).

9

Nach § 14 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht. Sie erwirtschaftet weder Gewinne noch Verluste, da Aufwendungen im Umlageverfahren direkt von den Gesellschaftern zu erstatten sind (Bl. 30 d. USt-SoPrA.).

10

Nach § 20 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages "Erlöspooling" ist Ziel des Pools,

-       

unterschiedliche Standorteigenschaften innerhalb des Parks auszugleichen und

-       

einen Ausgleich für eventuelle Ausfallzeiten nach Maßgabe des Vertrages zu gewährleisten und

-       

die Vergütung des Energieversorgers entsprechend den vertraglichen Bestimmungen auf die Gesellschafter aufzuteilen.

11

Die sich in § 20 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages anschließenden Verteilungsregeln sehen vor, dass reparaturbedingte Stillstandzeiten und Betriebsunterbrechungen bei der Verteilung nicht mindernd berücksichtigt werden; vom Betreiber zu vertretende Stillstandzeiten werden jedoch mit der durchschnittlichen Stromproduktionsmenge der übrigen Solaranlagen anteilig im Verhältnis zur Leistung der Anlagen bei der Verteilung in Abzug gebracht.

12

Die Erlöse sind nach § 20 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages im Umlageverfahren auf die Mitglieder zu verteilen, wobei die Weiterleitung innerhalb von 3 Bankwerktagen nach Wertstellung auf dem laufenden Konto des Pools erfolgen muss. Aufwendungen zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks werden den Gesellschaftern gemäß ihres Anteils vom Verwalter in Rechnung gestellt, § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.

13

Mit der Umsetzung der Poolvereinbarung beauftragen die Gesellschafter nach § 20 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages den Betriebsführer, die Solar Energie A GmbH. Der Kläger schloss am 30. Juli 2010 eine entsprechende Betriebsvereinbarung (Bl. 23 R d. USt-SoPrA.).

14

Die im Eigentum des Klägers stehenden Solarmodule produzierten ab Mitte Oktober 2010 Strom. Der Kläger selbst hat keinen direkten Anschluss an das öffentliche Netz und auch keine Vertragsbeziehungen zu etwaigen Netzbetreibern bzw. Energieversorgern. Der bestehende Einspeisevertrag lautet auf die "A GmbH & Co KG". (Bl. 40 d. PrA.)

15

Mit Abrechnungsdatum vom 20. Dezember 2010 erfolgte eine Abrechnung der "A GmbH & Co KG" gegenüber dem Kläger über die angefallenen Kosten und die Einspeisevergütung. Dem Kläger wurde ein Anteil vom 2,61% des Einspeiseerlöses für die Monate Juli bis November 2010 zugesprochen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 65 d. USt-SoPrA verwiesen.

16

Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2010 Vorsteuern aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage und damit zusammenhängenden Kosten in Höhe von 51.164,85 Euro geltend. An umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gab er eine Nettobemessungsgrundlage von 11.168 Euro an, so dass er insgesamt einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von 49.042,92 Euro geltend machte (Bl. 63 d. USt-SoPrA.). Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Die Prüfungsergebnisse sind im Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 12. August 2011 festgehalten (Bl. 1 d. Rechtsbehelfsakte).

17

Nach Ansicht des Prüfers sind Unternehmer i.S.d. UStG nicht die einzelnen Beteiligten den Solarparks, sondern die "A GmbH & Co KG". Die Beteiligung des Klägers an der KG sei keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei (Bl. 4 d. Rechtsbehelfsakte). Der Prüfer führt dies zum einen auf die Außendarstellung zurück. Nach außen würden nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft auftreten. Zum anderen erfolge die Einspeisung durch die KG, die auch als Betreiber des gesamten Solarparks auftrete. Schließlich richte sich die Aufteilung der Aufwendungen und Erlöse nach dem Beteiligungsschlüssel aus den KG-Anteilen. Eine direkte Zuordnung von Aufwendungen und Erlösen durch Einzelabrechnung der jeweiligen Parzelle erfolge nicht.

18

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 18. Oktober 2011 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das IV. Kalendervierteiljahr 2010. In ihm minderte er die Vorsteuern um 51.164,85 Euro und unterwarf die von der KG gezahlten Erlöse nicht der Umsatzsteuer.

19

Der Kläger erhob form- und fristgerecht Einspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (Bl. 9 d. Rechtsbehelfsakte). Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger an eine Pool-Gesellschaft Strom liefere, die ihm im Gegenzug eine vertraglich vereinbarte Vergütung zahle (Bl. 15 d. Rechtsbehelfsakte). Die Pool-Gesellschaft sammle von einer Vielzahl von Photovoltaikbetreibern deren produzierten Strom und liefere ihn gebündelt an den Energieversorger. Auch die Pool-Gesellschaft sei unternehmerisch tätig, da sie zur Lieferung eine Infrastruktur vorhalte und mit dem Energieversorger einen Vertrag zur Einspeisung von Strom geschlossen habe. Die KG könne den Strom mangels technischer Vorrichtungen nicht selbst produzieren und kaufe daher den Strom, u.a. vom Kläger ein.

20

Der Beklagte setzte mit Verfügung vom 16. November 2011 die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aus und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2012 als unbegründet zurück (Bl 41 d. Rechtsbehelfsakte). In den Gründen führt er aus, dass weder eine entgeltliche Leistung vorliege noch der Kläger als Unternehmer anzusehen sei. Der Kläger produziere zwar Strom, liefere diesen jedoch nicht selbst gegen Entgelt an den Netzbetreiber weiter, sondern überlasse als Kommanditist der Fa. "A GmbH & Co KG" den produzierten Strom zur Weiterlieferung an den Netzbetreiber. Um Strom gegen Entgelt liefern zu können, bräuchte er einen Netzanschlussvertrag, einen Einspeisevertrag, einen Einspeisezähler und einen Einspeisepunkt. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht beim Kläger, sondern nur bei der KG erfüllt. Soweit die KG ihren Gewinn- und Verlust entsprechend der Modulgröße verteile, erfolge dies unabhängig von der tatsächlich produzierten Strommenge und damit entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der einzelnen Kommanditisten.

21

Der Beklagte führt in seiner Einspruchsentscheidung weiter aus, dass der Kläger als Gesellschafter an einer Personengesellschaft zwar eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübe. Gleichwohl sei er nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen sei. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Stromlieferung und Vergütung bestehe nicht. Damit sei die Stromüberlassung kein Leistungsaustausch, sondern lediglich ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag.

22

Mit seiner am 1. Juni 2012 beim Finanzgericht eingegangen Klage begehrt der Kläger einen weiteren Vorsteuerabzug in Höhe von 51.164,85 Euro. In seiner Klagebegründung führt er aus, der Kläger produziere Strom und liefere diesen an die "A GmbH & Co KG". Das von der KG gezahlte Entgelt sei Gegenleistung für die Stromlieferung. Für eine Stromlieferung brauche es keines Netzanschlusses oder eines Einspeisezählers. Einen Netzanschluss bräuchte er nur, wenn er in das öffentliche Stromnetz liefern wolle; einen Einspeisezähler nur, wenn genau die von seinen Solarmodulen produzierte Strommenge Grundlage für die Entgeltbemessung sei (Bl. 6 d. PrA.). Der Kläger liefere den Strom nicht aufgrund seiner Kommanditbeteiligung bzw. aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus, sondern aufgrund einer Sonderabmachung zwischen ihm und der KG außerhalb des Gesellschaftsvertrages (Bl. 7 d. PrA.). Zwischen der KG und den Stromproduzenten sei vereinbart, dass der jeweilige Stromproduzent für jeden Monat einen Anteil an dem Erlös erhalte, den die KG von dem Energieversorger für den abgelaufenen Monat vergütet bekomme (Bl. 5 d. PrA.). Dabei werde ihm der Anteil vergütet, der seiner Nennleistung zur gesamten Nennleistung des Solarfelds A entspreche. Das Entgelt des Klägers sei damit abhängig von der gesamten produzierten Strommenge im Solarfeld eines Monats. Der Erlösanteil werde um die der KG entstandenen Kosten gekürzt und um Betriebsführungskosten in Höhe von 2% gekürzt. Sowohl die Lieferung als auch die Vergütungsvereinbarung sei nicht schriftlich fixiert (Bl. 5 d. PrA.). Entgegen der Ansicht des Finanzamts existiere keine Kausalität zwischen Stromlieferung und Gewinnbeteiligung. § 14 des Gesellschaftsvertrages sehe vielmehr vor, dass die Gesellschaft keinen Gewinn erziele.

23

Am 25. Oktober 2012 hat der Beklagte den Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 erlassen (Bl. 27 d. PrA.).

24

Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 25. Oktober 2012 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 51.164,85 Euro zum Abzug zugelassen werden.

25

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

26

Der Beklagte verweist in seiner Klageerwiderung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

I.

28

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmern ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

29

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug erfordert, dass die Leistung für das Unternehmen des Unternehmers bezogen wurde. Das ist dann der Fall, wenn es zur Erbringung von Ausgangsleistungen verwendet wird. Dies erfolgt im Regelfall im Rahmen eines Leistungsaustausches im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG.

30

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Leistung gegen Entgelt zu bejahen, wenn

-       

zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden,

-       

ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht, und

-       

der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann (siehe u.a. BFH Urteil vom 19. Februar 2004, V R 10/03, BStBl. II 2004, 675).

31

Eine die Leistung und Gegenleistung verknüpfendes Rechtsverhältnis kann auch durch schlüssiges Verhalten begründet werden. Eine Leistung gegen Entgelt liegt deshalb regelmäßig vor, wenn ein Unternehmer für einen anderen tätig wird und hierfür einen Aufwendungsersatz erhält (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2003, V R 92/01, BFHE 201, 339, m.w.N.). Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang fehlt erst, wenn die Zahlung nicht nur freiwillig und zufällig erfolgt, sondern auch keine Verbindung zwischen der Höhe der Zahlung und der konkreten Leistung besteht (Wäger, UR 2008, 70).

32

2. Für die Steuerbarkeit von Leistungen durch Gesellschafter gegenüber ihrer Gesellschaft bestehen keine Sonderregelungen. Die Entgeltlichkeit derartiger Leistungen richtet sich ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Gesellschafter muss als Unternehmer entgeltliche Leistungen erbringen.

33

a. Die Unternehmerstellung des Gesellschafters folgt dabei nicht aus der Unternehmerstellung der Gesellschaft. Anders als im Einkommensteuerrecht folgt das Umsatzsteuerrecht dem sog. Trennungsprinzip, nach dem der Gesellschafter nur aufgrund seiner eigenen Tätigkeit Unternehmer sein kann (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347). Die Unternehmereigenschaft ergibt sich damit nicht aus dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen, vielmehr muss der Gesellschafter selbst entgeltliche Leistungen selbständig und nachhaltig erbringen oder solche zumindest beabsichtigen (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347). Da die Gesellschaft umsatzsteuerlich von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden ist, kann es sich dabei auch um Leistungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handeln.

34

b. Ein solcher Leistungsaustausch erfordert aber, dass die vom Gesellschafter erbrachten Leistungen auf einer konkreten, auf den Austausch von Leistung und Entgelt gerichteten Leistungsbeziehung beruhen und der leistende Gesellschafter seine Leistung um der Gegenleistung willen erbringt. Das für den Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis kann zivilrechtlich auf schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft erfolgen (BFH Urteil vom 4. Juli 2013, V R 33/11, BStBl. II 2013, 937). Als Besonderheit bei Gesellschaftsverhältnissen ist dabei zu berücksichtigen, dass sich der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer durch den Gesellschafter erbrachten Leistung nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergibt. Die Beteiligung des Gesellschafters am Gewinn ist nicht als Entgelt anzusehen, weil die Gewinnentstehung bzw. -verteilung nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung des einzelnen Gesellschafters zusammenhängt, sondern als Ergebnisgröße für einen bestimmten Zeitraum von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest teilweise "vom Zufall abhängt" (Wäger, UR 2008, 72; vgl. auch BFH Urteil vom 4. Juli 2013, V R 33/11, BStBl. II 2013, 937).

35

Für die umsatzsteuerliche Einordnung von Leistungen des Gesellschafters an eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ist daher stets eine "Leistung gegen Entgelt" von einem bloßen Gesellschafterbeitrag abzugrenzen. Letzterer ist anzunehmen, wenn die erbrachten Leistungen durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden. Eine Leistung gegen Entgelt ist hingegen anzunehmen, wenn die Leistungen gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.

36

Ob ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft gegen ein gesondert berechnetes Entgelt tätig wird oder ob es sich um eine gesellschaftsvertraglich begründete Leistung gegen Gewinnanteil handelt, ist nicht vornehmlich aus den bei der Vereinbarung sprachlich festgelegten Bedingungen abzuleiten, sondern richtet sich im Ergebnis nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Radeisen, in: Plückebaum/Widmann, UStG Kommentar, § 1 Rn. 288). So kann eine nach individuellen Leistungen bemessene "Verteilung des Gewinns" einer Personengesellschaft auch dann ein Entgelt für die Leistung eines Gesellschafters darstellen, wenn diese als Gewinnverteilung bezeichnet worden ist (BFH Urteil vom 10.Mai 1990, V R 47/86, BStBl. II 1990, 757). Entscheidend war hierfür im sog. "Kartoffelbrennereifall" zum einen, dass die Gesellschafter den in der Brennerei der Gesellschaft zu veredelnden Rohstoff ohne besonders vereinbarte Vergütung anlieferten, so dass die "Gewinnentstehung" dem Grunde nach feststand, und zum anderen, dass die Gewinnverteilung nicht nach einem pauschalen und vorab festgelegten, sondern nach einem variablen Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend der Menge der jeweils angelieferten Rohstoffe erfolgte. Der Gewinnverteilung kommt damit Entgeltcharakter zu, wenn sie dadurch unmittelbar mit der Leistungserbringung durch die einzelnen Gesellschafter zusammenhängt, dass sich die Höhe des Gewinnanteils nach dem Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags bestimmt.

37

Wird eine entgeltliche Tätigkeit ausgeführt, so liegt ein Leistungsaustausch auch dann vor, wenn sich die Leistung aus den gesellschaftsvertraglichen Rechten und Pflichten ergibt; es ist für die Annahme eines steuerbaren Umsatzes unerheblich, wenn der Gesellschafter gleichzeitig seine Mitgliedschaftsrechte ausübt (Radeisen, in: Plückebaum/Widmann, UStG Kommentar, § 1 Rn. 289).

38

Ob ein Gesellschafter gegenüber einer Gesellschaft aufgrund eines gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnisses tätig wird oder allein auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).

II.

39

Unter Zugrundelegung der obigen allgemeinen Ausführungen erbringt der Kläger vorliegend zur Überzeugung des erkennenden Senats mit seiner Stromlieferung einen Gesellschafterbeitrag und keine Leistung gegen Entgelt. Insofern steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage und den damit zusammenhängenden Kosten nicht zu. Im Gegenzug unterliegen auch die von der KG an ihn ausgeschütteten Umsätze nicht der Umsatzsteuer - wie es der Beklagte zutreffend im Umsatzsteuerbescheid unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht ausführt.

40

Für eine Lieferung gegen Entgelt fehlt es bereits an einer konkret messbaren Leistung. Wie viel Strom der Kläger im einzelnen produziert ist mangels eigenen Zählers nicht messbar. Der Kläger kann folglich auch für seinen Strom kein "Entgelt" nach Maßgabe seiner Strommenge erhalten. Das "Entgelt" richtet sich vielmehr nach der im gesamten Solarfeld produzierten Strommenge, unabhängig von der Stromlieferung des Klägers. Der Kläger enthält einen Anteil vom 2,61%, was seinem Anteil an der technischen Infrastruktur gemäß des Generalunternehmervertrages entspricht (vgl. Präambel des Generalunternehmervertrages, Bl. 38 d. Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte).

41

Eine Verbindung zwischen der Höhe der Zahlung und der konkreten - vorliegend aber nicht messbaren - Leistung des Klägers besteht nicht. Dies wird u.a. auch in dem Umstand ersichtlich, dass der Kläger ausweislich der Abrechnung vom 20. Dezember 2010 der "A GmbH & Co KG" anteilig an den Stromerlösen für die Monate Juli bis September 2010 beteiligt wurde, obwohl seine Photovoltaikanlage erst ab Oktober 2010 Strom produzierte.

42

Der schriftliche Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft deckt diese Einordnung. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Zweck der Gesellschaft u.a. das Erlöspooling. In Verbindung mit § 20 des Gesellschaftsvertrage wird ersichtlich, dass durch die Beteiligung an der Gesellschaft u.a. auch das Ausfallrisiko auf den Schultern der Kommanditisten verteilt werden soll. Durch das vereinbarte Erlöspooling sollen unterschiedliche Standorteigenschaften ausgeglichen und nicht zu vertretende Ausfallzeiten abgefangen werden. Insofern wird der Zusammenhang zwischen der konkreten Stromlieferung einerseits und der Gegenleistung andererseits aufgelöst.

43

Der Annahme eines Gesellschafterbeitrages steht auch nicht entgegen, dass die Gesellschaft nach § 14 des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Dieser Passus ist im Zusammenhang mit § 20 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die erzielten Erlöse unmittelbar an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgeschüttet werden sollen und die Gesellschaft die Gewinne nicht thesaurieren soll.

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

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Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Juni 2015 - V B 140/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 2014  6 K 1704/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.