Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Dez. 2013 - IX R 33/12

bei uns veröffentlicht am20.12.2013

Tatbestand

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I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) statt und ließ die Revision zu. In dem Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils sind der Kläger und das Finanzamt A als Beklagter ausgewiesen. Gegen das Urteil legte das Finanzamt B (Revisionskläger) im eigenen Namen und unter der Bezeichnung "Revisionskläger" fristgemäß Revision ein.

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Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den Revisionskläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 darauf hin, dass er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht i.S. von § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beteiligt war und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).

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Die Revision steht nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 FGO nur den "Beteiligten" zu. Gemäß § 122 Abs. 1 FGO kann Beteiligter am Verfahren über die Revision nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dies sind die Beteiligten gemäß § 57 FGO, denen gegenüber das angefochtene Urteil des FG ergangen ist, also der Kläger und der Beklagte. Denn mit dem Rechtsmittel soll eine zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz nachgeprüft werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom 14. Dezember 2004 III B 115/03, BFH/NV 2005, 713; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 40).

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a) Die vom Revisionskläger eingelegte Revision ist unzulässig, weil er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht am erstinstanzlichen Verfahren i.S. des § 57 FGO beteiligt war (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 1968 III R 147/66, BFHE 91, 460, BStBl II 1968, 383). Für eine Auslegung der Revisionsschrift vom 12. Juni (richtig: Juli) 2012 des Revisionsklägers dahingehend, dass es sich --wie er vorträgt-- um eine "offenkundig falsche Beteiligtenbezeichnung" handele und er im Revisionsverfahren als Prozessbevollmächtigter des erstinstanzlichen Beklagten aufgetreten sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Das Finanzamt B bezeichnete sich ausdrücklich als "Revisionskläger" und "Revisionsführer" und trat im eigenen Namen auf.

6

Die Richtigstellung im Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 kann nicht bewirken, dass die Revision als von dem Finanzamt A eingelegt angesehen wird. Eine Richtigstellung der Verfahrensbeteiligten ist nur innerhalb der Revisionsfrist möglich (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1993 XI R 15/93, BFH/NV 1994, 330, m.w.N.). Die Revisionsfrist lief am 30. Juli 2012 ab (§ 120 Abs. 1 Satz 1, § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

7

b) Durch den Wohnsitzwechsel des Klägers hat kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden. Der infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers erfolgte Übergang der örtlichen Zuständigkeit vom beklagten Finanzamt A auf den Revisionskläger wirkte sich nicht auf das bereits anhängig gewordene Klageverfahren aus. Das nach § 63 Abs. 1 FGO beklagte Finanzamt A blieb passiv legitimiert (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1986 VIII R 200/82, BFH/NV 1987, 281; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 39).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Dez. 2013 - IX R 33/12 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 120


(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 122


(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. (2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der F

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 54


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 124


(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 57


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene,4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 63


(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten, 1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder3. der gegenüber die Feststellung des Bestehens od

Referenzen

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,

1.
die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
2.
die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
3.
der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten

1.
gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
2.
wennüber den Einspruchohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.