Bundesfinanzhof Urteil, 10. Nov. 2015 - IX R 10/15
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2015 15 K 2051/12 F teilweise aufgehoben, soweit es die einheitliche und gesonderte Feststellung eines privaten Veräußerungsgewinns betrifft.
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Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001, zuletzt geändert am 20. November 2014, wird mit der Maßgabe geändert, dass die Feststellung sonstiger Einkünfte (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 des Einkommensteuergesetzes) entfällt.
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2. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
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3. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete im Jahr 1990 gemeinsam mit den Beigeladenen H, K und S zu gleichen Teilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese erwarb zum 1. August 1990 ein mit einem Geschäftshaus bebautes, vermietetes Grundstück zum Preis von 1.750.000 DM. Die GbR setzte die Vermietungstätigkeit fort.
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Am 11. Mai 2001 veräußerte der Beigeladene K seinen Gesellschaftsanteil zum Preis von 500.000 DM an den Kläger. Am selben Tag und in derselben Vertragsurkunde veräußerte der Beigeladene S seinen Gesellschaftsanteil ebenfalls zum Preis von 500.000 DM an den Beigeladenen H. Die GbR bestand danach nur noch aus dem Kläger und dem Beigeladenen H. Alle Beteiligten stimmten der Berichtigung des Grundbuchs zu. Am 18. Mai 2001 veräußerte die GbR das Grundstück zum Preis von 2.300.000 DM.
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Da die GbR für 2001 eine Feststellungserklärung nicht abgab und der Kläger auch keine eigenen Angaben machte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen unter Vorbehalt der Nachprüfung. Festgestellt wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte (Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft). Dagegen erhob der Kläger Einspruch, den er jedoch nicht begründete. Das FA folgte den Angaben eines anderen Gesellschafters und änderte die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Übrigen wies es den Einspruch zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
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Dagegen hat der Kläger eine erste Klage erhoben (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf 16 K 1806/07 F), mit der er vor allem begehrte, von ihm allein getragene Schuldzinsen als Sonderwerbungskosten anzuerkennen. Im Jahr 1998 hatte der Kläger fällige Darlehen der GbR, mit denen die Anschaffung des Grundstücks finanziert worden war, in voller Höhe abgelöst und dafür Bankdarlehen in Anspruch genommen. Im Innenverhältnis hatte der Kläger seine Mitgesellschafter deswegen anteilig (teilweise erfolgreich) auf Ausgleich in Anspruch genommen. Der Kläger meint, dass die von ihm allein getragenen Zinsen in voller Höhe als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Das FA hält dagegen die Zinsen nur in Höhe von 50 % durch die Vermietungstätigkeit veranlasst und geht davon aus, dass der Kläger im Übrigen seinen Mitgesellschaftern Darlehen gewährt habe, die nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst, sondern ihm persönlich zurechenbar seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals eine Feststellungserklärung für 2001 abgegeben. Nachdem die Vertreterin des FA zugesagt hatte, die Zinsen zur Hälfte zu berücksichtigen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das FG hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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Das FA änderte danach den Feststellungsbescheid gemäß § 172 der Abgabenordnung (AO) und berücksichtigte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Sonderwerbungskosten des Klägers wie in der mündlichen Verhandlung zugesagt. Eine sachliche Prüfung der verspätet abgegebenen Feststellungserklärung lehnte es jedoch ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch zurück.
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Dagegen hat der Kläger erneut Klage erhoben. Erst im Klageverfahren hat das FA eine vollumfängliche Prüfung der Erklärung zugesagt. Das FA setzte die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 20. November 2014 abweichend fest. Streitig blieb danach bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten sowie die vom Kläger weiterverfolgte volle Anerkennung der von ihm allein aufgewandten Zinsen für die Umfinanzierung der Anschaffungsdarlehen als Sonderwerbungskosten. Erstmals machte der Kläger außerdem geltend, dass ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht entstanden oder jedenfalls nicht im Feststellungsbescheid zu erfassen sei.
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Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben und weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 6.000 DM anerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Weitere Werbungskosten seien nicht anzuerkennen. Zum Teil habe der Kläger einen Zusammenhang mit der Vermietung nicht nachgewiesen (Zinszahlungen an die Beigeladenen S und K im Zusammenhang mit der Übernahme von deren Gesellschaftsanteilen), zum Teil habe er den Aufwand nicht nachgewiesen (Rechtsanwaltskosten). Auch Sonderwerbungskosten seien über den festgestellten Anteil hinaus nicht zu berücksichtigen. Soweit im gewerblichen Bereich Sondervergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt würde, komme eine entsprechende Anwendung auf Überschusseinkünfte nicht in Betracht. Das Darlehen, welches der Kläger seinen Mitgesellschaftern gewährt habe, sei ihm zuzurechnen und stelle kein Sonderbetriebsvermögen dar. Ein Spekulationsgewinn sei in der festgestellten Höhe entstanden und auch zu Recht gesondert und einheitlich festgestellt worden. Aufgrund des gleichzeitigen und in einer Urkunde dokumentierten Erwerbs der restlichen Gesellschaftsanteile durch den Kläger und den Beigeladenen H sei von einer gemeinsamen Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands auszugehen.
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Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; § 23 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--; § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
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Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Vorentscheidung den Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. November 2014 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten und ihm allein zuzuweisender Sonderwerbungskosten von 30.925,43 DM angesetzt werden in Höhe von -34.029,50 DM und dass der Ansatz der sonstigen Einkünfte entfällt.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert und einheitlich festgestellt worden ist. Insofern ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben. Im Übrigen ist die Revision unzulässig.
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1. Soweit sich die Revision gegen mehrere selbständige oder teilbare Streitgegenstände richtet, kann sie zum Teil zulässig und zum Teil unzulässig sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1989 II R 85/86, BFHE 160, 1, BStBl II 1990, 587). Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthalten, die selbständig angefochten werden und in Rechtskraft erwachsen können. So verhält es sich im Streitfall. Soweit sich die Revision gegen die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Sonderwerbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften richtet, handelt es sich jeweils um selbständige Besteuerungsgrundlagen. Unzulässig ist die Revision mangels Begründung (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 115 Rz 11), soweit der Revisionsantrag durch die Revisionsbegründung nicht gedeckt ist (BFH-Urteil in BFHE 160, 1, BStBl II 1990, 587).
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a) Nach diesen Maßstäben ist die Revision unzulässig, soweit der Kläger den Ansatz höherer Sonderwerbungskosten begehrt. Die Revisionsbegründung genügt in diesem Punkt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung hat der Kläger insofern nur ausgeführt, er halte an seinem Standpunkt fest, "dass Kosten der Ablösung einer vermieterbedingten Verbindlichkeit der GbR Sonderwerbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen und nicht in Zusammenhang mit möglichen Darlehenseinnahmen stehen, welche nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der GbR zu erfassen wären". Diese Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erkennen.
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b) Unzulässig ist die Revision auch, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung richtet. Streitig ist insofern nur noch die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat dazu im Klageverfahren behauptet, er habe die Rechnung als Anlage zur Feststellungserklärung dem FA übergeben. Das FA hat dem widersprochen. Die Rechnung sei nicht bei den eingereichten Anlagen gewesen. Sie befindet sich jedenfalls nicht in den Akten. Das FG hat die Aufwendungen nicht berücksichtigt, weil dem Kläger der Nachweis nicht gelungen sei. Dass er die Rechnung dem FA übergeben habe, könne nicht festgestellt werden. Es genüge insoweit nicht, dass das FA die Erklärung unbeanstandet entgegen genommen habe. Ohne einen Nachweis sei der Senat nicht in der Lage, den Aufwand festzustellen. Wo und wann der Beleg verloren gegangen sei, könne dahinstehen. Den Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Aufwendungen treffe den Kläger, denn er hätte die Rechnung aufbewahren müssen (§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 AO). Mit der Revision wird dagegen lediglich geltend gemacht, aufgrund der Nichtbeanstandung durch den Beklagten habe der Kläger nicht mehr damit rechnen müssen, die Unterlagen weiter vorzuhalten. Diese Begründung zeigt keine Umstände auf, aus denen sich eine Rechtsverletzung ergeben könnte.
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2. Soweit sich die Revision dagegen richtet, dass das FG den Ansatz eines privaten Veräußerungsgewinns im angefochtenen Feststellungsbescheid nicht beanstandet hat, ist sie zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass unter den Umständen des Falles über den privaten Veräußerungsgewinn im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung entschieden wird.
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a) Nach § 179 Abs. 1 AO werden die Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
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b) Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen neben anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577; vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl., § 180 Rz 7).
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c) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Dieser zweiaktige Tatbestand (Anschaffung und Veräußerung; zum Begriff vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385) wird nur dann gemeinsam verwirklicht, wenn beide Teilakte gemeinsam verwirklicht worden sind.
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d) An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, m.w.N.). Das gilt jedenfalls, soweit in dem Anteilserwerb bei der gebotenen Bruchteilsbetrachtung (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) eine anteilige Anschaffung des Grundstücks zu sehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 244, 225). Dieser anteilige Grundstückserwerb vollzieht sich vermittels der Anteilsübertragung gerade nicht "in der Einheit der Gesellschafter", sondern ist dem erwerbenden Gesellschafter allein zuzurechnen.
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e) Eine gemeinsame Tatbestandsverwirklichung liegt unter den besonderen Umständen des Streitfalls auch nicht deshalb vor, weil der Kläger und der andere verbleibende Gesellschafter zu den Gründungsgesellschaftern gehörten, weil die Gesellschaft das Grundstück mehr als zehn Jahre gehalten hat oder weil die Anteilserwerbe am selben Tag und in derselben Urkunde vereinbart worden sind. Diese Umstände ändern nichts daran, dass der Kläger und der Beigeladene H die hinzu erworbenen Gesellschaftsanteile nicht gemeinsam (z.B. in gesamthänderischer Verbundenheit), sondern jeder für sich erworben haben.
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3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist insoweit aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Im Übrigen bleibt es bei der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des FG, die Klage abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 und § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die teilweise Aufhebung des Urteils erfasst auch die Kostenentscheidung. Der Senat muss deshalb über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der rechtskräftig gewordenen Urteilsbestandteile insgesamt neu entscheiden. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er endgültig unterlegen ist. Soweit die Revision unzulässig war, hat der Kläger die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO). Dies betrifft das Begehren auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie weiterer Sonderwerbungskosten. Der Kläger trägt ferner die Kosten, soweit die Abhilfe durch das FA auf Umständen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen (verspätete Abgabe der Feststellungserklärung). Insofern war dem Senat eine erneute Sachentscheidung und auch eine abweichende Kostenentscheidung verwehrt, weil die Revision unzulässig war. Im Übrigen hat das FA die Kosten des Verfahrens zu tragen (gesonderte Feststellung eines privaten Veräußerungsgewinns).
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Tenor
Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. November 2014 wird dahin geändert, dass die Vermietungseinkünfte gemindert werden um weitere Werbungskosten von 6.000 DM. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung des festzustellenden Betrages wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
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G r ü n d e :
2Streitig sind die Höhe von Vermietungseinkünften und das Vorliegen eines Spekulationsgewinns.
3Der Kläger hatte im Jahr 1990 gemeinsam mit den Beigeladenen A, B und C zu je ¼ Beteiligung die D GbR gegründet; die Gesellschaft ist zwischenzeitlich steuerlich vollbeendet. Am 1. August 1990 hatte die GbR das Grundstück … zum Kaufpreis von 1.750.000 DM erworben und erzielte daraus fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
4Im Streitjahr, am 11. Mai 2001, veräußerte der Beigeladenen zu 2) – der Gesellschafter B – seinen ihm zustehenden Geschäftsanteil zum Preis von 500.000 DM an den Kläger. Mit derselben Vertragsurkunde veräußerte der Beigeladene zu 3) – der Gesellschafter C – seinen Anteil an der GbR ebenfalls zum Preis von 500.000 DM an den Beigeladenen zu 1) – den Gesellschafter A. Die Vertragsparteien stellten zugleich fest, dass durch die Anteilsübertragung das Grundbuch unrichtig geworden sei, und stimmten der Grundbuchberichtigung dahingehend zu, dass die GbR nur noch aus dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) bestehe. Die beiden verbliebenen Gesellschafter – in GbR - veräußerten das Grundstück mit Vertrag vom 18. Mai 2001 zum Preis von 2.300.000 DM weiter.
5Nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen 2001 half der Beklagte der hiergegen vom Kläger wegen seiner Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften der GbR erhobenen Klage (16 K 1806/07 F) insoweit ab, als er die Sonderwerbungskosten von 30.905,06 DM (Refinanzierungskosten für den Kauf einer gegen die GbR gerichteten Darlehensforderung der A-Bank) zu 50 % (15.462,71 DM) berücksichtigte; die weitere Hälfte der Aufwendungen betreffe – so der Hinweis des 16. Senats – nicht die einheitlich und gesondert festzustellenden Vermietungseinkünfte, sondern die Kapitaleinkünfte des Klägers, die im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung anzusetzen seien. Das Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Die in der dortigen mündlichen Verhandlung am 09.06.2009 abgegebene Feststellungserklärung blieb zunächst unberücksichtigt.
6Sie wurde erst mit Bescheid vom 7. Juli 2009 ausgewertet; hierin setzte der Beklagte (weiterhin) einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von 150.000 DM an. Die Vermietungseinkünfte berücksichtigte er mit ./. 30.905,06 DM; darin laufende Einkünfte von 16.018,65 DM (Einnahmen 46.416,67 DM; AfA 11.243 DM; sonstige Werbungskosten 19.155,02 DM) abzgl. Sonderwerbungskosten von 46.923,71 DM. Darüber hinaus schätzte er Kapitaleinkünfte von 2.000 DM.
7Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 27. April 2012) hat der Kläger als ehemaliger Gesellschafter der GbR die vorliegende Klage erhoben. Der Beklagte hat dem Begehren mit Bescheid vom 20. November 2014 insoweit abgeholfen, als er die Kapitaleinkünfte erklärungsgemäß festgesetzt hat. Darüber hinaus macht der Kläger Folgendes geltend:
8Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften lägen nicht vor. Die GbR habe das Grundstück im Jahr 1990 erworben; dessen Veräußerung sei erst im Streitjahr, mithin nach mehr als 10 Jahren, erfolgt. Zudem habe er, der Kläger, einen Geschäftsanteil an der GbR erworben, indes nicht diesen, sondern lediglich das Grundstück veräußert. Zudem wäre ein Gewinn aus der anteiligen Grundstücksveräußerung nicht im Rahmen der Feststellung zu erfassen, sondern bei der ESt-Festsetzung des Veräußerers.
9Die Vermietungseinkünfte seien zu mindern. Den Einnahmen von (wie bisher) 46.416,67 DM seien Werbungskosten von 59.832,96 DM (einschließlich AfA 11.243 DM) gegenüberzustellen; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 2012 verwiesen.
10Seine Sonderwerbungskosten – so der Kläger weiter - seien auch mit der zweiten Hälfte des Betrages von 30.905,06 DM, also hier mit zusätzlich 15.462,71 DM, zu berücksichtigen; die erklärten Zinszahlungen beträfen sämtlich noch den Zeitraum vor Veräußerung des Grundstücks.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. November 2014 dahin zu ändern, dass die Vermietungseinkünfte angesetzt werden in Höhe von ./. 34.029,50 DM (darin Son-derwerbungskosten von 30.925,43 DM) und der Ansatz von sonstigen Ein-künften entfällt.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte hat eingewandt bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften nicht anerkennen zu können betr. 6.911,30 DM (Rechnungen WAZ sowie IT Services; kein Abfluss im Streitjahr) und betr. 3.130 DM (Kosten für die Löschung von Grundschulden beträfen allein die Veräußerung des Objektes). Berücksichtigungsfähig seien indes die nunmehr dargelegten und auch nachgewiesenen Aufwendungen für Architekten und des Statiker (4.000 DM und 2.000 DM). Für die erklärten Anwaltskosten über 4.839,52 DM wegen Beratung zu den Mietverträgen fehle der Beleg; sollte dieser in der damaligen Verhandlung beim 16. Senat übergeben worden sein, habe der Kläger ihn wohl zurückerhalten; hier treffe den Kläger jedenfalls eine Aufbewahrungspflicht. Ein Zusammenhang der am 6. August 2001 an B und an C geleisteten Zinsen von je 2.777,78 DM mit den Vermietungseinkünften sei unklar.
16Der Abzug weiterer Sonderwerbungskosten scheide angesichts der bereits getroffenen Entscheidung im Verfahren 16 K 1806/07 F (Ansatz nur zu 50 %) aus.
17Zutreffend sei ebenfalls der Ansatz von Einkünften aus privaten Veräußerungsge-schäften. Der Erwerb und die Veräußerung der Anteile an der GbR gälten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG- als solche der anteiligen Wirtschaftsgüter – hier der Grundstücke. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien mit Anteilserwerb am 11. Mai 2001 und Veräußerung am 18. Mai 2001 erfüllt, und zwar gemeinschaftlich (i. S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung –AO-) durch den Kläger und den Mitgesellschafter A. Dass zuvor die GbR das Grundstück über mehr als 10 Jahre hinweg in unveränderter Gesellschafterzusammensetzung gehalten habe, sei unerheblich.
18Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass ein Werbungskostenabzug betr. 6.911,30 DM und betr. 3.130 DM ausscheide. Die Rechtsanwaltsrechnung habe der Beklagte offenbar ursprünglich mit der Steuererklärung erhalten, nämlich damals nicht als fehlend beanstandet. Daher sei eine erneute Vorlage – die der Kläger nach zwischenzeitlichem Büroumzug nicht mehr leisten könne – entbehrlich.
19Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
20Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
21Soweit der Beklagte den Werbungskostenabzug von 6.000 DM versagt hat, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen ist er rechtmäßig, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-.
22Der Kläger hat im Streitjahr einen Spekulationsgewinn in der vom Beklagten angesetzten Höhe erzielt, der auch zutreffend im Rahmen der vorliegenden einheitlichen und gesonderten Feststellung erfasst ist.
23Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteili-gung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Demnach gelten hier die Anschaffung eines Gesellschaftsanteils 1 x ¼ durch den Kläger von dem Beigeladenen zu 2) steuerlich als Erwerb des entsprechenden Grundstücksanteils und daneben die weitere Anschaffung eines Gesellschaftsanteils 1 x ¼ durch den Beigeladenen zu 1) von dem Beigeladenen zu 3) als Erwerb des zusätzlichen Grundstücksanteils 1 x ¼, beides erfolgt mit einheitlichem Vertrag vom 11. Mai 2001. Die Anschaffungskosten betragen je 500.000 DM für jeweils den gesamten Gesellschaftsanteil; der Senat folgt zugleich der hierzu vom Beklagten zugunsten des Klägers getroffenen Feststellung, dass der Kaufpreis ausschließlich auf den Grundstücksanteil entfällt.
24Mit Vertrag vom 18. Mai 2001, also nur wenige Tage später, hat die GbR das gesamte Grundstück weiterveräußert zum Preis von 2.300.000 DM. Soweit die beiden genannten ¼-Anteile betroffen sind, sind diese unzweifelhaft innerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden; auf sie entfällt der hälftige Preis, mithin 1.150.000 DM. Bezogen auf die beiden betroffen Anteile ergibt sich hieraus ein Gewinn von gesamt 1.150.000 DM ./. 1.000.000 DM = 150.000 DM; auf jeden der verbliebenen Gesellschafter, so auch den Kläger, entfällt ein Betrag von 75.000 DM.
25Dieser Betrag ist als Spekulationsgewinn steuerpflichtig – ungeachtet dessen, dass es sich um einen sog. Mischfall handelt; die fehlende Personenidentität zwischen Erwerbern der Grundstücksanteile (Kläger und Beigeladener zu 1) einerseits und Veräußerer des Grundstücks (GbR) andererseits ist für den Tatbestand nach § 23 EStG hier unschädlich.
26Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und veräußert diese das Grundstück bzw. Teile davon innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach Beitritt, hat der Steuerpflichtige gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG die unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft und damit zugleich das anteilige Grundstück entgeltlich erworben. Die anschließende Veräußerung des Grundstücks (oder –anteils) durch die Gesellschaft ist nach der sog. Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig dem Steuerpflichtigen / Gesellschafter zuzurechnen (obiter dictum im Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV- 2014, 745; i. E. ebenso Weber-Grellet in EStG, 33. A., § 23 Rdn. 47; Hoheisel in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 23 Rdn. 189; Musil in Herrmann/Heuer, EStG, § 23 Rdn. 241; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 B 101; Kube in Kirchhof, EStG, 13. A., § 23 Rdn. 9; a. A. Peter in DStR 1999, 1337, 1339; zweifelnd Glenk in Blümich, EStG, § 23 Rdn. 81).
27Der Spekulationsgewinn ist zutreffend im Rahmen nicht der ESt-Festsetzung des Klägers, sondern der gesonderten und einheitlichen Feststellung 2001 erfasst.
28Nach obigem BFH-Urteil IX R 9/13 (a.a.O.) liegen Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen. Der BFH führt dort zwar unter Bezugnahme auf seine früheren Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 49/92 (BFHE 172, 315, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1994, 86) und vom 13. Juli 1994 X R 7/91 (BFH/NV 1995, 303) weiter aus, dass eine derartige „gemeinsame“ Verwirklichung nicht vorliegt, wenn Steuerpflichtige einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beitreten und die Gesellschaft selbst innerhalb der Spekulationsfrist nach Beitritt ein Grundstück. Nach diesen Maßstäben beurteilte der BFH den dort streitigen Anteilserwerb des Steuerpflichtigen / Klägers an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft - als den die Anschaffung konstituierenden Teilakt – nicht als solchen "in der Einheit der Gesellschaft", sondern als individuelle Anlageentscheidung ausschließlich des einzelnen Gesellschafters. Der im Jahr 2003 erfolgte individuelle Anteilserwerb durch den Beteiligten zu 2) sei getrennt von dem Erwerb durch dortigen Kläger (über Treuhand im Jahr 1997 und unmittelbar selbst im Jahr 2004) zu beurteilen.
29Eine derartige individuelle Entscheidung allein des Klägers liegt hier indes nicht vor. Stattdessen ist der Tatbestand in der Einheit der GbR, „gemeinsam“ mit dem Beigeladenen zu 1), dem einzigen weiteren Gesellschafter, verwirklicht worden. Beide – Kläger und Beigeladener zu 1) – haben im Unterschied zu obigem BFH-Fall ihre Anteile nicht in zeitlichem Abstand erworben, sondern am selben Tag und darüber hinaus mit demselben Vertrag innerhalb einer einheitlichen Urkunde.
30In der fehlenden zeitlichen Differenz unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht nur von demjenigen lt. obiger BFH-Entscheidung, sondern auch etwa von der mit BFH-Beschluss vom 26. April 1990 IX B 224/88 (BFH/NV 1991, 240) beurteilten Vertragsgestaltung. Dort hatte eine GbR ein Grundstück im Jahr 1984 erworben und hatten Gesellschafter A seinen Anteil am 2. Januar 1986 sowie B am 20. Februar 1986 veräußert. Dazu hat der BFH ausgeführt, ob A und B den Tatbestand der Erzielung von Spekulationsgeschäften verwirklicht hätten, sei – insbesondere auch im Hinblick auf das zeitliche Auseinanderfallen der Veräußerungsgeschäfte – fraglich.
31Im Unterschied zu vorliegendem Sachverhalt lag eine Gleichzeitigkeit der Geschäfte auch nicht vor in den vom Kläger (wie dem BFH IX R 9/13 a.a.O.) zitierten BFH-Urteilen vom 13. Oktober 1993 X R 49/92 (BFHE 172, 315, BStBl II 1994, 86) und vom 13. Juli 1994 X R 7/91 (BFH/NV 1995, 303). Im ersten Fall hatte lediglich eine Kommanditistin (dortige Klin.) ihren Anteil erworben und zeitnah wieder veräußert. Im zweiten Fall war nur ein einzelner Gesellschafter der grundstücksverwaltenden Gesellschaft beigetreten und hatte sodann die Gesellschaft selbst innerhalb der Spekulationsfrist nach Beitritt das Grundstück veräußert.
32Die laufenden Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG sind, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben, weder zu mindern um den geltend gemachten Betrag von 6.911,30 DM noch den von 3.130 DM, jedoch herabzusetzen um 4.000 DM und 2.000 DM für die nunmehr im Klageverfahren in Ablichtung vorgelegten Architekten- und Statikerrechnungen.
33Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus erklärten Position „Zinszahlungen C und B 6. August 2001“ je 2.777,78 DM hat der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung einen Veranlassungszusammenhang i. S. von § 9 EStG der Aufwendungen mit den Vermietungseinkünften dargelegt oder zu erläutern vermocht.
34Einen derartigen Bezug zur Vermietung hat der Kläger hinsichtlich der Anwaltskosten von 4.839,52 DM zwar vorgetragen, indes das Tragen dieser Aufwendungen nicht durch eine Rechnung oder einen sonstigen Beleg nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen vermocht. Den Nachteil hieraus hat der für den Steuerabzug objektiv feststellungsbelastete Kläger zu tragen. Der Einwand des Klägers, aus der Nichtbeanstandung fehlender Rechnungen durch den Beklagten bei Entgegennahme der Feststellungserklärung könne auf die (damalige) Existenz der Anwaltsrechnung hinreichend sicher geschlossen werden und sei er nunmehr von einer weiteren / erneuten Vorlageverpflichtung entbunden, vermag nicht zu überzeugen. Vorliegend gilt weiterhin die obige Beweislastgrundregel (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07, BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335). Dass der Kläger die Rechnung ursprünglich der Feststellungserklärung beigefügt hatte, kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden; allein das vom Kläger angeführte Indiz der Nichtbeanstandung seitens des Beklagten reicht hierzu nicht aus – es kann auf verschiedenen Gründen, auch etwa einem Fehler, einem Übersehen oder einer damaligen Beurteilung der Aufwendungen als glaubhaft beruhen. Selbst wenn die frühere Vorlage der Rechnung feststünde, kann der Kläger sich nicht erfolgreich darauf berufen, von einer erneuten Beibringung entbunden zu sein. Denn ohne den Beleg ist der Senat nicht in der Lage, die steuerliche Berücksichtigung der streitigen Aufwendung zu überprüfen. Ob der Beleg im Bereich des Beklagten oder auf dem Postweg oder beim Büroumzug des Klägers verloren gegangen ist, kann ebenfalls dahinstehen; angesichts der hier noch nicht verstrichenen Aufbewahrungsfristen (§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 3 AO) für den nicht festsetzungsverjährten Streitfall (§§ 169, 170, 171 Abs. 3a AO) ist die Nichtfeststellbarkeit der Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs der Sphäre des Klägers zuzurechnen.
35Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger einen Sonderwerbungskostenabzug über den im Verfahren beim 16. Senat mit 50 % angesetzten Anteil hinaus geltend macht; die weitere Hälfte von 15.462,71 DM kann im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
36Zwar dürfte hier die beim 16. Senat a.a.O. getroffene übereinstimmende Erledigung der Hauptsache nicht schon als solche verfahrensrechtlich dem Abzug im vorliegenden Verfahren entgegen stehen. Mit der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits wird die Festsetzung unanfechtbar, indes ist damit keine materielle Rechtskraft verbunden; die Beteiligten haben lediglich zum Ausdruck gebracht, keine Sachentscheidung mehr anzustreben (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 138 FGO Tz. 29, 32; Brandt in Beermann/Gosch, AO und FGO, § 138 FGO Tz. 121). Das gilt hier erst recht im Hinblick auf den damals fortbestehenden Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.
37Indes hat das Klagebegehren zu den Sonderwerbungskosten in der Sache keinen Erfolg; der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des 16. Senates a.a.O. (s. Anlage zum Protokoll 16 K 2998/06 F). Die Aufwendungen des Klägers betreffen seine Refinanzierung des Kaufes einer gegen die GbR gerichteten Darlehensforderung von einer Bank. Hier handelte es sich um die Ablösung einer vermietungsbedingten Verbindlichkeit der GbR. Ursprünglich bestand zu ¼ (Beteiligungsquote des Klägers) ein Veranlassungszusammenhang mit den Vermietungseinkünften, während die Aufwendungen bezogen auf die übrigen Anteile (3/4) der anderen Gesellschafter als solche auf ein Darlehen des Klägers an seine Mitgesellschafter anzusehen waren. Letztere sind dessen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und damit nicht einzubeziehen in die Feststellung der Einkünfte der Vermietungs-GbR. Denn soweit im gewerblichen Bereich nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. EStG Sondervergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden, kommt eine entsprechende Anwendung auf Überschusseinkünfte nicht in Betracht. Gibt also der Gesellschafter seiner Grundstücksgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ein verzinsliches Darlehen, ist zivilrechtlich und steuerrechtlich das Darlehen dem Gesellschafter zuzurechnen, aber nicht als dessen Sondervermögen, das in die Einkünfteermittlung der Gesellschaft einzubeziehen wäre. Bei dem Gesellschafter sind die Darlehenszinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510). Dieser Aufteilungsmaßstab (1/4 zu ¾) hatte sich schon im Jahr 1998 dahin geändert, dass der Sonderwerbungskostenabzug sich erhöhte auf nunmehr ½, weil zwei der anderen Gesellschafter die gegen sie erhobenen Ausgleichsansprüche getilgt und der Kläger den Kredit entsprechend zurückgeführt hatte. Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gebieten, insbesondere im Verhältnis zu der bereits vom 16. Senat beurteilten Fallgestaltung, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
38Die Übertragung der Berechnung auf den Beklagten erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
39Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 135 Abs. 1, 137 FGO.
40Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO im Hinblick darauf, dass die obigen Fragen zum sog. Mischfall i. S. von § 23 EStG und auch zur Erfassung der Einkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung bisher höchstrichterlich nicht – auch nicht durch BFH IX R 9/13 a.a.O. – entschieden sind.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
- 1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, - 2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, - 3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, - 4.
Buchungsbelege, - 4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union, - 5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
- 1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, - 2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
- 1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, - 2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder - 3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
- 1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder - 2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder - 3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; - 2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; - 3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
- 1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und - 2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.