Bundesfinanzhof Beschluss, 01. März 2013 - IX B 48/12

bei uns veröffentlicht am01.03.2013

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die an der Anteilsübertragung beteiligten Personen (der Kläger und seine an ihn übertragende Mutter) von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften und daher der von diesen Beteiligten --bei aus ihrer Sicht plausiblen Annahmen-- ermittelte Unternehmenswert zu akzeptieren ist, ist nicht klärungsbedürftig. Das gilt gleichermaßen für die Rechtsfrage, wann und inwieweit die Grenzen eines ihnen zuzubilligenden Ermessensspielraums überschritten sein können und welche Abweichung der Gegenleistung vom in der konkreten Bewertungssituation richtigen Unternehmenswert noch hinnehmbar ist. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung (hier: nicht notierte GmbH-Anteile) nach dem Verkehrswert (§ 9, § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) zu schätzen ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 1. August 2001 II R 47/00, BFH/NV 2002, 788; vom 19. Dezember 2007 II R 22/06, BFH/NV 2008, 962; vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397). Die vorstehenden Fragen wie auch die Frage, ob eine solche oder anderweitige Schätzung zu zutreffenden (oder zumindest), akzeptablen oder unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, d.h. grundsätzlich, sondern nur für den --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- konkreten Einzelfall beantworten (vgl. zum sog. Stuttgarter Verfahren: BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150; vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777; vom 25. Oktober 2007 VIII B 109/06, BFH/NV 2008, 528).

3

Soweit sich die Kläger insoweit --unter Hinweis auf ihre abweichende Ermittlung des Werts der übertragenen GmbH-Anteile-- auch inhaltlich gegen die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Schätzung wenden, rügen sie lediglich materielle Fehler in der Rechtsanwendung (Tatsachen- und Beweiswürdigung), die indes eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2012 VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767; vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, m.w.N.).

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2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

5

a) Das FG hat bei der Erforschung des Sachverhalts die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 FGO) zu erheben. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hat das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben und insbesondere Zeugen grundsätzlich selbst zu hören (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2009 I B 219/08, BFH/NV 2010, 45; vom 26. Juli 2010 VIII B 198/09, BFH/NV 2010, 2096). Dieser Grundsatz wurde nicht verletzt, indem das FG den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Frage der Berechnung des Aufgeldes nicht selbst gehört hat. Vielmehr durfte das FG die diesbezüglichen Darlegungen und Äußerungen des Prozessbevollmächtigten als Klägervorbringen werten und ohne vorherige Anhörung der Kläger in seiner Beweiswürdigung berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 IX B 60/06, BFH/NV 2007, 214), zumal der ehemalige Prozessbevollmächtigte in beiden Erörterungsterminen (am 9. April 2010 und am 27. September 2011) als Prozessvertreter für die (neue) Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetreten ist. Zudem wurde in der (2.) mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2012 die Frage der Berechnung des Aufgeldes und die Beteiligung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten daran (erneut) angesprochen und sowohl die Streitsache als auch das Ergebnis der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) mit den Beteiligten erörtert. Gleichwohl hat die (neue) Prozessbevollmächtigte --laut Sitzungsprotokoll-- keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Damit haben die fachkundig vertretenen Kläger rügelos zur Sache verhandelt und ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2011 I B 87/10, BFH/NV 2011, 836; vom 20. August 2010 IX B 41/10, BFH/NV 2010, 2239).

6

b) Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel in Gestalt des Übergehens eines Beweisantrags greift nicht durch. Zwar haben die Kläger drei Tage vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich einen Beweisantrag auf "Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens über den Unternehmenswert" gestellt. Dieser Antrag wurde aber in der mündlichen Verhandlung weder unter Bezug auf den Schriftsatz wiederholt noch erneut gestellt noch sonst auf eine solche Beweiserhebung hingewirkt. Vielmehr haben die --in der über zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretenen-- Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit --auch insoweit-- ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; BFH-Beschlüsse vom 3. November 2010 I B 102/10, BFH/NV 2011, 808; vom 3. September 2010 IV B 93/09, BFH/NV 2011, 52). Eine solche Einholung war nach der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2011 IX B 88/10, BFH/NV 2011, 1295, unter 2.) auch nicht erforderlich, nachdem es die gegen das --seiner Entscheidung zugrunde gelegte-- Ergänzungsgutachten vorgebrachten Einwendungen nicht für erheblich erachtet hat (FG-Urteil S. 7 bis 14).

7

c) Auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbarer) Verfahrensmangel in Gestalt der unterlassenen Amtsermittlung ist nicht gegeben.

8

Zwar bestimmt das Gericht gemäß § 82 FGO i.V.m. § 404a Abs. 3 ZPO, welche (sog. Anknüpfungs-)Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat. Dies ist für das Ergänzungsgutachten aber spätestens im Erörterungstermin am 27. September 2011 geschehen (s. Protokoll S. 5, 6), ohne dass die Beteiligten insoweit Einwendungen erhoben hätten. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das FG auch die ihm vom Gesetz (§ 82 FGO i.V.m. § 404a ZPO) im Verhältnis zum beauftragten Sachverständigen zukommende Aufgabenstellung beachtet und seine selbständige und eigenverantwortliche Prüfungskompetenz nicht überschritten. Vielmehr hat das FG in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012) keine relevanten Abweichungen hinsichtlich der bislang zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen gesehen, die eine neue oder weitere ergänzende Begutachtung oder weitere Anhörung des Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Eigenständige Schlussfolgerungen hinsichtlich der konkreten Unternehmenswertermittlung hat das FG danach nicht gezogen, eine eigenständige Wertermittlung wurde nicht vorgenommen. Vielmehr hat es auf der Basis des --nach dessen Ansicht plausiblen-- Ergänzungsgutachtens (einschließlich der vorgegebenen Anknüpfungstatsachen) und einer anderweitigen Würdigung der Zeugenaussagen die Einwendungen der Kläger auf ihre Stichhaltigkeit im Verhältnis zu den gutachterlichen Aussagen geprüft und als nicht durchgreifend beurteilt sowie dies im Einzelnen auch ausführlich begründet (s. FG-Urteil S. 7 bis 14).

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Die diesbezügliche Rüge der Kläger betrifft daher im Kern die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen und die Würdigung der klägerischen Einwendungen durch das FG, also materielle Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 16. Juli 2012 IX B 67/12, BFH/NV 2012, 1637).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 01. März 2013 - IX B 48/12 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Bewertungsgesetz - BewG | § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert


(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Ve

Bewertungsgesetz - BewG | § 11 Wertpapiere und Anteile


(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 81


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen


(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Bew

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 82


Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.