Bundesfinanzhof Urteil, 26. Apr. 2018 - IV R 33/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:U.260418.IVR33.15.0
26.04.2018

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 2015  2 K 145/13 aufgehoben.

Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. April 2015 wird dahin geändert, dass der laufende Gesamthandsgewinn mit ... € festgestellt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Tatbestand

A.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die als geschlossener Fonds in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert.

2

Gründungsgesellschafter der Klägerin waren als Komplementärin die B-GmbH (Komplementär-GmbH) sowie als Kommanditisten die C-GmbH & Co. KG (Beteiligungs-KG) mit einer Einlage von 10.000 € und die D-GmbH (Treuhand-GmbH) mit einer Einlage von 5.000 €. Im Streitjahr (2007) übernahm die E-GmbH (Beigeladene) einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 5.000 € von der Beteiligungs-KG und schied im Jahr 2015 aus der Klägerin aus. Die Komplementär-GmbH ist als einzige Gesellschafterin zur Geschäftsführung befugt. Sie hat keine Einlage zu leisten und ist am Vermögen sowie am Ergebnis der Klägerin nicht beteiligt.

3

Im Rahmen der Ausarbeitung und Umsetzung ihres Fondskonzepts schloss die Klägerin im April 2007 u.a. mit der Beteiligungs-KG und der Treuhand-GmbH mehrere Verträge.

4

Zur Gewinnung von Anlegern legte sie zudem einen Verkaufsprospekt auf. Das darin beschriebene Fondskonzept sah die Beteiligung von Anlegern als Kommanditisten vor, wobei die Beteiligungen von der Treuhand-GmbH treuhänderisch nach Maßgabe des dem Prospekt beiliegenden Treuhand- und Verwaltungsvertrags verwaltet werden sollten. Das Fondsvolumen sollte bis zu 29,5 Mio. € betragen. Bis spätestens zum ... 2007 sollte der Fonds geschlossen werden. Als Investitionskonzept beschrieben wurde der Erwerb von Beteiligungen an mittleren und großen Containerschiffen über den sog. Zweitmarkt. Unter der Rubrik "Anlagestrategie" wurden potentielle Anleger darauf hingewiesen, dass mithilfe der Beigeladenen durch Analyse des Zweitmarkts für Schiffsbeteiligungen kontinuierlich nach geeigneten Beteiligungen gesucht werde. Unter der Rubrik "Investitionskriterien" wurde die Absicht geäußert, überwiegend in Schiffsgesellschaften mit Containerschiffen von mehr als 1 500 TEU Tragfähigkeit investieren zu wollen. Allen Schiffsbeteiligungen sollte gemein sein, dass die jeweiligen Schiffsgesellschaften zur Tonnagebesteuerung optiert haben. Der Verkaufsprospekt wies ferner darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Übernahme von Anteilen an Schiffsgesellschaften noch nicht erfolgt war, vielmehr die Anleger die Entscheidung über die Struktur des Portfolios vor Investitionsbeginn im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses auf Vorschlag der Geschäftsführung träfen.

5

Zur Vorbereitung der konzeptionsmäßigen Beteiligung von Anlegern wurde ebenfalls im ... 2007 der Gesellschaftsvertrag der Klägerin neu gefasst. Der Unternehmensgegenstand umfasst seitdem die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung (Erwerb, Verwaltung und Veräußerung) an Gesellschaften, die Schiffe erwerben, im Eigentum halten und/oder betreiben.

6

In der Folgezeit vermarktete die Klägerin ihr Fondskonzept und warb Anleger. Die Treuhand-GmbH erhöhte ihre Kommanditbeteiligung auf 29,49 Mio. €. Der Fonds wurde am ... 2007 mit einem platzierten Eigenkapitalvolumen von 29,5 Mio. € geschlossen. Insgesamt konnten ca. 600 Anleger geworben werden, die sich als Treugeber mittelbar über die Treuhand-GmbH an der Klägerin beteiligten.

7

Mit Schreiben vom ... 2007 wurde den Gesellschaftern der Klägerin von der Geschäftsführung das Investitionskonzept entsprechend dem im Emissionsprospekt dargestellten Fondskonzept vorgeschlagen. Die Gesellschafter der Klägerin stimmten bis zum ... 2007 in einem schriftlichen Verfahren über diesen Vorschlag ab. Auf dem dazu bereitgestellten Stimmzettel konnten sie ihre Stimme per Kreuz mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" abgeben. Zudem befand sich ein Freifeld für "gegebenenfalls eigene Vorschläge für Investitionen". Am schriftlichen Abstimmungsprozess beteiligten sich 383 Anleger. Dabei wurde gemäß dem Ergebnisprotokoll vom ... 2007 das Investitionskonzept der Geschäftsführung mit 96,2 % der abgegebenen Stimmen angenommen. Soweit Gesellschafter eigene Investitionsvorschläge unterbreitet hatten, teilte die Klägerin in einigen Fällen dem jeweiligen Anleger mit, ob die Berücksichtigung seines Vorschlags möglich sei. Eine erneute Abstimmung über diese Investitionsvorschläge fand nicht statt.

8

Anhand des Investitionskonzepts ließ die Klägerin in der Folgezeit die Beigeladene auf dem Zweitmarkt nach geeigneten Zielfonds suchen. Die erste Beteiligung erwarb die Klägerin zum 1. Januar 2008. Während der Investitionsphase, die bis November 2010 dauerte, erwarb die Klägerin insgesamt 418 Beteiligungen an 207 verschiedenen Schiffsgesellschaften.

9

Im Dezember 2008 gab die Klägerin die Feststellungserklärung für das Streitjahr ab. Die Treuhand-GmbH führte sie dabei unter laufender Nr. 3 als Kommanditistin mit einem Kommanditanteil in Höhe von 5.000 € und unter laufender Nr. 5 nochmals mit einem Kommanditanteil in Höhe von 29.485.000 € als Treuhänderin auf. Der Erklärung beigefügt war eine tabellarische Aufstellung der beigetretenen Anleger (Treugeber) als Beteiligte der laufenden Nrn. 100 ff.

10

Die ihr im Streitjahr entstandenen Aufwendungen für die Fondsetablierung und die laufende Verwaltung behandelte die Klägerin als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Für die Gründung, Konzeption und Vermarktung ihres Anlagemodells sowie die Einwerbung von Eigenkapital ging sie dabei von folgenden Aufwendungen aus:

-  

Provision für Eigenkapitalvermittlung

                 

-  

Fondskonzeption

                 

-  

Bewertung und Analyse (Zielfonds)

                 

-  

Prospektgutachten

                 

-  

Rechtsberatung

                 

-  

Einrichtung Portfolioverwaltung

                 

-  

Einrichtung Treuhandverwaltung

                 

-  

Erstellung Emissionsunterlagen

________

        
        

... € 

.       

11

Für die laufende Verwaltung gab sie folgende Aufwendungen an:

-  

Haftungsvergütung

                 

-  

Jahresabschlusskosten

                 

-  

Nebenkosten des Geldverkehrs

                 

-  

Sonstiges

                 

-  

Kontokorrentzinsen

_______

        
           

... € 

.       

12

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei verzichtete das FA im Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) auf die wiederholende Aufnahme der Treuhand-GmbH als Beteiligte unter laufender Nr. 5 und erfasste unter den Nrn. 100 ff. allein die Anleger.

13

Später sah das FA die Kosten für die Fondsetablierung als Anschaffungskosten der erworbenen Zielfonds-Beteiligungen an und erhöhte entsprechend den Gewinn. Hinsichtlich der Kosten für die laufende Verwaltung sah es einen Zusammenhang mit den ab 2008 erzielten Einkünften aus den Beteiligungen an den Zielfonds. Als vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben der Klägerin bei Gesellschaften, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelten, seien diese mit dem Tonnagegewinn abgegolten und dürften nicht gesondert als Betriebsausgaben abgezogen werden. Den auf die Zielfonds-Beteiligungen entfallenden Anteil schätzte das FA auf 95 %. Von den ... € ließ es damit lediglich ... € zum Betriebsausgabenabzug zu und erhöhte den Gewinn um weitere ... €. In der Folgezeit ergingen aus nicht streitgegenständlichen Gründen Änderungsbescheide und unter dem 3. Mai 2013 eine Einspruchsentscheidung.

14

Während des anschließenden Klageverfahrens wurde der Gewinnfeststellungsbescheid unter dem 27. Juni 2013 erneut aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert. Die laufenden Einkünfte aus Gesamthandsbilanz waren darin mit ... € festgestellt.

15

Unter dem 14. April 2015 erließ das FA einen Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Darin wurde festgestellt, dass die Treuhand-GmbH die Kommanditeinlagen im Veranlagungszeitraum 2007 für die Beteiligten Nrn. 100 ff. in einem offenen Treuhandverhältnis nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages sowie des Treuhand- und Verwaltungsvertrages halte.

16

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach Beiladung der Beigeladenen mit Urteil vom 18. Juni 2015  2 K 145/13 nur insoweit statt, als die Klägerin Aufwendungen für die laufende Verwaltung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das FA habe die Aufwendungen der Klägerin für die Fondsetablierung im Streitjahr zu Recht nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Zielfonds-Beteiligungen angesehen. Insofern unterscheide sich die Investition eines Anlegers in einen Zweitmarktfonds, der, wie die Klägerin, in bestehende Schiffsfonds investiere, weder rechtlich noch wirtschaftlich von einer Investition in einen Schiffsfonds, für den der Bundesfinanzhof (BFH) bereits geklärt habe, dass Fondsetablierungskosten nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln seien.

17

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

18

Sie beantragt,
das angegriffene FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. April 2015 dahin zu ändern, dass der laufende Gesamthandsgewinn mit ... € festgestellt wird.

19

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

20

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

B.

21

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur antragsgemäßen Änderung des angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG die Aufwendungen der Klägerin für die Fondsetablierung im Streitjahr nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Zielfonds-Beteiligungen angesehen (I.). Der sofortigen Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bei der Klägerin steht auch die Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht entgegen (II.).

22

I. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei den streitigen Aufwendungen der Klägerin für die Fondsetablierung im Streitjahr nicht um Anschaffungskosten der Zielfonds-Beteiligungen, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Denn die vom FG auf den Streitfall angewendete Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung kann in Jahren seit Inkrafttreten von § 15b EStG, und damit auch im Streitjahr 2007, nicht mehr angewendet werden, da sie einen Sachverhalt betrifft, für den der Gesetzgeber mit § 15b EStG zwischenzeitlich eine eigenständige Regelung getroffen hat. Da das FG insoweit von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben.

23

1. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11). Diese Rechtsprechung, die der Senat dem Grunde nach auch auf einen Fonds für anwendbar hält, der, wie die Klägerin, als sog. Zweitmarktfonds in Beteiligungen an anderen Fonds investiert, ist aber für Jahre seit dem Inkrafttreten von § 15b EStG nicht mehr anzuwenden. Denn sie beruht auf der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung, für die der Gesetzgeber nunmehr durch § 15b EStG eine eigene Regelung getroffen hat. Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12; vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

24

a) Nach der dargestellten Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung werden bestimmte Betriebsausgaben, die an sich sofort abzugsfähig wären, unter Anwendung von § 42 AO als Anschaffungskosten behandelt und damit als Ausgaben, die sich, wenn überhaupt, nur in Form von Absetzung für Abnutzung verteilt über die Nutzungsdauer des angeschafften Wirtschaftsguts Gewinn mindernd auswirken. Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

25

b) Mit der Einfügung des § 15b EStG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3683) hat der Gesetzgeber allerdings eine Regelung getroffen, die auch die von der dargestellten Rechtsprechung als rechtsmissbräuchliche Gestaltung erfassten Sachverhalte regelt.

26

Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (Satz 2). Ein Steuerstundungsmodell i.S. des Absatzes 1 liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Nach § 15b Abs. 3 EStG ist Absatz 1 der Vorschrift nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt. Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust ist nach näherer Maßgabe des § 15b Abs. 4 EStG jährlich gesondert festzustellen.

27

aa) Mit § 15b EStG wollte der Gesetzgeber die Attraktivität geschlossener Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen und so zu einer Steuerstundung führen, einschränken. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass immer mehr Steuerpflichtige versuchten, durch Zeichnung derartiger Steuerstundungsmodelle ihre Steuerbelastung zu reduzieren, was jährlich zu erheblichen Steuerausfällen führe. Vielfach handele es sich in solchen Fällen zudem um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden (BTDrucks 16/107, S. 1, 6). Die unbeschränkte steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus derartigen Steuerstundungsmodellen führe mittelbar zu einer volkswirtschaftlich fragwürdigen Förderung von Steuersparmodellen, die insbesondere von Steuerpflichtigen mit höheren Einkünften genutzt werde, um die Steuerbelastung gezielt zu senken (BTDrucks 16/254, S. 1).

28

Eine wirkungsvolle Einschränkung der Steuerstundungsmodelle sah der Gesetzgeber in der Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung, der zufolge die Verluste aus derartigen Steuerstundungsmodellen nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können (BTDrucks 16/107, S. 1, 4, 6; BTDrucks 16/254, S. 1, 3).

29

bb) Zu den Fonds, die der Gesetzgeber als Steuerstundungsmodelle mit der Regelung des § 15b EStG erfassen will, gehören auch die geschlossenen Fonds, die der dargestellten Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung unterfallen, d.h. insbesondere auch Immobilienfonds, Schiffsfonds und Windkraftfonds. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Fondsgestaltungen, für die nach der o.g. Rechtsprechung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben unter Anwendung des § 42 AO als Anschaffungskosten behandelt werden, aus dem Anwendungsbereich des § 15b EStG ausklammern wollte.

30

(1) Dem Wortlaut des § 15b EStG, der in seinem Absatz 2 eine Definition der von ihm erfassten Steuerstundungsmodelle enthält und dabei ausdrücklich darauf verweist, es sei ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen, lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fälle, die von der dargestellten Rechtsprechung erfasst werden, mit § 15b EStG nicht erfassen wollte.

31

(2) Die Begründung des Gesetzentwurfs spricht sogar ausdrücklich für die Einbeziehung derartiger Fondsgestaltungen in den Anwendungsbereich des § 15b EStG. Ausgangspunkt ist insoweit, dass die Rechtsprechung bereits 2001 sowohl für in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden als auch für in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführte Immobilienfonds entschieden hatte, dass Fondsetablierungskosten wie z.B. Mietgarantiegebühren, Treuhandgebühren oder Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln sind, sofern sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, und in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717). Gleichwohl heißt es z.B. im allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 29. November 2005 (BTDrucks 16/107, S. 4), erfasst würden neben gewerblichen Steuerstundungsmodellen (u.a.) auch Verluste "aus ... Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds)", also gerade auch die von der Rechtsprechung erfassten Fondsgestaltungen. Für die Einbeziehung dieser Fondsgestaltungen in den Anwendungsbereich des § 15b EStG sprechen auch die Ausführungen in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 14. Dezember 2005 (BTDrucks 16/254, S. 5 f.). Denn dort wird darauf hingewiesen, dass Bauträgergestaltungen nur dann unter § 15b EStG fielen, wenn der Kauf vom Bauträger einen modellhaften Charakter habe, der Bauträger also neben dem Verkauf noch weitere Leistungen erbringe wie z.B. Mietgarantien, die Übernahme der Finanzierung oder rechtliche Beratung. Auch insoweit wird also gerade auf die Aufwendungen und Fondsgestaltungen abgestellt, die bereits seinerzeit von der Rechtsprechung erfasst waren.

32

cc) Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er --wie bereits ausgeführt-- für diesen Bereich die Maßstäbe fest (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, und in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700). Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, und in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

33

Mit § 15b EStG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Steuerstundungsmodelle, bei denen dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken, dem Grunde nach anerkennt und lediglich dann einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterwirft, wenn ein Verlust entsteht und dabei die in § 15b Abs. 3 EStG aufgeführten Grenzen überschritten werden. In dieser Situation ist es der Rechtsprechung verwehrt, entsprechenden Vorteilen durch Anwendung des § 42 AO die steuerliche Anerkennung zu versagen. Für Jahre seit Inkrafttreten des § 15b EStG kann daher die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung unabhängig davon nicht mehr angewendet werden, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15b EStG tatsächlich vorliegen. Soweit das Senatsurteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489 (unter Rz 42) anders zu verstehen sein sollte, hält der Senat daran jedenfalls nicht fest.

34

2. Bezogen auf den Streitfall kann danach der begehrten sofortigen Abzugsfähigkeit der streitigen Aufwendungen nicht entgegengehalten werden, dass sie nach der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung als Anschaffungskosten zu behandeln seien, weil sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an der Klägerin beteiligt hätten. Denn im Streitjahr 2007 war § 15b EStG bereits in Kraft. Anders als das FA in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz offenbar meint, kommt es schon deshalb nicht darauf an, ob eine Feststellung nach § 15b EStG im Streitfall verfahrensrechtlich noch getroffen werden kann.

35

II. Die Sache ist spruchreif. Die Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat eine Entscheidung in der Sache selbst. Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass der angegriffene Gewinnfeststellungsbescheid antragsgemäß zu ändern ist.

36

1. Bei den streitigen Aufwendungen der Klägerin handelt es sich auch nach allgemeinen Grundsätzen nicht um Anschaffungskosten, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies gilt auch für die geltend gemachten Aufwendungen für die Bewertung und Analyse von Zielfonds. Insoweit handelt es sich, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, um Aufwendungen, die jeweils im Vorfeld der Entscheidung, in einen bestimmten Zielfonds zu investieren, angefallen sind (vgl. zur Abgrenzung von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben und Anschaffungsnebenkosten bei Beratungs- und Gutachterkosten z.B. BFH-Urteile vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597; vom 27. März 2007 VIII R 62/05, BFHE 217, 491, BStBl II 2010, 159; vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07, BFHE 228, 28, BStBl II 2010, 469).

37

2. Der sofortigen Abzugsfähigkeit der streitigen Aufwendungen bei der Klägerin steht auch die Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG nicht entgegen. Zu Recht entnimmt das FG der Regelung in § 5a Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG, dass der Gesellschafter, dem der nach der Tonnage ermittelte Gewinn entsprechend seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist, nur der mitunternehmerische Gesellschafter sein kann, weshalb auch die Wirkungen der Gewinnermittlungsvorschrift des § 5a EStG auf Ebene des an der Gesellschaft Beteiligten erst einsetzen können, wenn dieser eine Mitunternehmerstellung tatsächlich innehat. Da dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren auch nicht mehr streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. Da die Klägerin im Streitjahr 2007 noch nicht Mitunternehmerin einer Gesellschaft war, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelt hat, kann der sofortigen Abzugsfähigkeit der streitigen Aufwendungen unabhängig davon, ob und ggf. in welchem Umfang es sich bei ihnen überhaupt um (vorweggenommene) Sonderbetriebsausgaben der Klägerin bei den Zielfonds handelt, auch die Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG noch nicht entgegenstehen.

38

3. Dass der laufende Gesamthandsgewinn bei Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen, bislang nicht berücksichtigter Zinseinnahmen sowie der erforderlichen Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung auf ... € festzustellen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

39

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem FA die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452, und vom 7. Dezember 2010 III B 33/10).

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Juni 2015 - 2 K 145/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten der von ihr erworbenen Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds sowie gegen die Versagung des Abzugs ihrer laufenden Verwaltungskosten als..
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 26. Apr. 2018 - IV R 33/15.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 08. Dez. 2015 - 6 K 184/12

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Bezug auf die Beteiligung der Klägerin an der A Beteiligungs GmbH (im Folgenden: Blocker-GmbH) eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand und die in den Streitjahren 2001 und 2002 angefallenen

Referenzen

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten der von ihr erworbenen Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds sowie gegen die Versagung des Abzugs ihrer laufenden Verwaltungskosten als Betriebsausgaben.

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Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die gemäß ihrem Geschäftsmodell als geschlossener Fonds in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert. Die Investoren waren dabei im Investitionsjahr als Kommanditisten über eine Treuhänderin an der Klägerin beteiligt bzw. in nachfolgenden Jahren teilweise auch direkt im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen. Das so eingeworbene Kommanditkapital verwandte die Klägerin dazu, sich ihrerseits als Kommanditistin an diversen Zielfonds zu beteiligen, die der Tonnagebesteuerung (§ 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG) unterlagen.

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Die Klägerin wurde als A Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG gegründet und am ... 2006 in das Handelsregister eingetragen. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die B GmbH als Komplementärin (Komplementär-GmbH) sowie als Kommanditisten die C Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligungs-KG) mit einer Einlage von 10.000 € und die D-Gesellschaft mbH (Treuhand-GmbH) mit einer Einlage von 5.000 €. Im Wege der Sonderrechtsnachfolge, eingetragen im Handelsregister am ... 2007, übernahm die E GmbH (Beigeladene) einen Gesellschaftsanteil i. H. v. 5.000 € von der Beteiligungs-KG. Zugleich wurde die Firma in F Beteiligungsgesellschaft mbH und Co. KG geändert. Nach formwechselnder Umwandlung in die E AG nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses vom ... 2014 schied die Beigeladene im Jahr 2015 aus der Klägerin aus (Eintragung im Handelsregister am ... 2015). Die Komplementär-GmbH ist als einzige Gesellschafterin zur Geschäftsführung befugt. Sie hat keine Einlage zu leisten und ist am Vermögen sowie am Ergebnis der Klägerin nicht beteiligt.

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Die Gründungskommanditisten leisteten bereits Ende März 2007 ihre Einlage zuzüglich jeweils 250 € Agio. Diese Beträge legte die Klägerin sogleich verzinslich auf ihrem Konto bei der Bank X an.

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Im Rahmen der Ausarbeitung und Umsetzung ihres Fondskonzepts schloss die Klägerin am ... 2007 zwei Beratungsverträge. Die G ... sollte gegen ein Zeithonorar rechtliche Beratungsleistungen (Erstellung eines neuen Gesellschaftsvertrags, eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages, eines Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages, von Verträgen für die Projektierung, die Eigenkapitalvermittlung, die Portfolioverwaltung und die Analyse und Bewertung von Zielfonds-Beteiligungen, sowie die Formulierung bestimmter Abschnitte eines Verkaufsprospekts) erbringen. Die H AG übernahm die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit dem Fondskonzept, insbesondere bei der Gestaltung des Emissionsprospektes gegen ein Pauschalhonorar i. H. v. 50.000 € zuzüglich Auslagenersatz.

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Am ... 2007 schloss die Klägerin zahlreiche weitere Einzelverträge im Zusammenhang mit der Umsetzung ihres Anlagekonzepts:

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Mit der Beteiligungs-KG schloss sie einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Eigenkapitalvermittlung. Danach sollte die Beteiligungs-KG die Vermittlung des zu platzierenden Eigenkapitals der Klägerin besorgen. Die Vergütung sollte 15,55 % des Nominalbetrags der von Treugebern über die Treuhand-GmbH an der Klägerin übernommenen Kommanditbeteiligungen zuzüglich eines Agios i. H. v. 5 % betragen, fällig mit Einzahlung der ersten Rate auf die Einlage.

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In einem weiteren Vertrag mit der Beteiligungs-KG verpflichtete sich diese zur Projektierung des Beteiligungsangebotes. Sie schuldete Leistungen zur Entwicklung des klägerischen Geschäftsbetriebs, insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung der Klägerin in der Gründungsphase, Beratung in der Organisation des Geschäftsbetriebs, Mitwirkung an der Erstellung des Verkaufsprospekts sowie die Betreuung der Klägerin während der Phase bis zur Vollplatzierung des Kommanditkapitals. Als Vergütung waren 1,25 % zuzüglich Umsatzsteuer, bezogen auf das Kommanditkapital der KG zum 31. Oktober 2007, vorgesehen.

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Mit der J GmbH ... schloss die Klägerin einen Vertrag über die Prospektbeurteilung und ein hierüber zu erstellendes Prospektgutachten. Das vereinbarte Honorar i. H. v. 15.000 € zzgl. 0,5 ‰ des Emissionskapitals war nach Übersendung des ersten unverbindlichen Leseexemplars des Prospektgutachtens fällig. In einem Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag verpflichtete sich die J GmbH ... ferner, die formal ordnungsgemäße Verwendung des eingeworbenen Emissionskapitals zu kontrollieren. Die vereinbarte Vergütung betrug 1,5 ‰ des eingeworbene Emissionskapitals der Klägerin.

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Gegenstand eines mit der Beigeladenen geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags war die Analyse und Bewertung von Schiffsbeteiligungen im Rahmen der Investitionstätigkeit der Klägerin. Die Vergütung sollte 1,25 % zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, bezogen auf das Kommanditkapital der Klägerin zum 31. Oktober 2007, betragen, spätestens am 31. Oktober 2007 entstehen und sodann sofort fällig sein. Der Vertrag war bis zu Vollbeendigung der KG fest geschlossen und eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich.

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Gemäß einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der Treuhand-GmbH sollte letztere das Management des Beteiligungsportfolios übernehmen. Dazu sollte die Treuhand-GmbH zunächst eine Portfolioverwaltung installieren. Die sich daran anschließende vereinbarte Verwaltungstätigkeit umfasste insbesondere die Mitwirkung bei der Auswahl der anzukaufenden Zielfonds, die Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen auf der Ebene der Zielfonds-Beteiligungen, Information der Klägerin über Gesellschafterbeschlüsse und wirtschaftliche Entwicklung auf Ebene der Zielfonds sowie Abwicklungsarbeiten bei Beteiligungsveräußerungen. Die vereinbarte Vergütung für die Errichtung der Portfolioverwaltung betrug einmalig 0,56 % des Kommanditkapitals der Klägerin und war spätestens zum 31. Oktober 2007 fällig. Für weitere Leistungen im Rahmen der Portfolioverwaltung war eine jährliche Vergütung i. H. v. 0,75 % des jeweils zum 30. Juni des betreffenden Jahres bestehenden Kommanditkapitals der Klägerin vorgesehen.

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Ferner schloss die Klägerin mit der Treuhand-GmbH einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Darin übernahm die Treuhand-GmbH für die Klägerin die Verwaltung des treuhänderisch gehaltenen Kommanditkapitals sowie die Betreuung der Treugeber. Insbesondere hatte die Treuhand-GmbH die Aufgabe, die Beitrittserklärungen der Treugeber anzunehmen, deren Einzahlungen zu überwachen und Auszahlungen an diese abzuwickeln, Gesellschafterversammlungen der Klägerin durchzuführen sowie die Treugeber in diesen gegebenenfalls zu vertreten und allgemein das Miteinander zwischen Klägerin, Treugebern und Beirat zu koordinieren. Für die erstmalige Einrichtung einer Treuhandverwaltung war eine Vergütung i. H. v. 0,38 % des Kommanditkapitals auf den 31. Oktober 2007 vereinbart, die spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig war. Die Vergütung für die laufende Verwaltertätigkeit betrug 0,5 % des jeweils zum 30. Juni des betreffenden Jahres bestehenden Kommanditkapitals.

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Zur Gewinnung von Anlegern legte die Klägerin ebenfalls mit Datum vom ... 2007 ein Verkaufsprospekt auf. Das darin beschriebene Fondskonzept sah dabei die Beteiligung von Anlegern als Kommanditisten mit einer Mindestzeichnungssumme von 20.000 € zuzüglich eines Agios i. H. v. 5 % vor. Beteiligungen sollten von der Treuhand-GmbH treuhänderisch nach Maßgabe des dem Prospekt beiliegenden Treuhand- und Verwaltungsvertrags verwaltet werden. Das Fondsvolumen sollte bis zu 29,5 Millionen € betragen. Bis spätestens zum 31. Oktober 2007 sollte der Fonds geschlossen werden.

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Als Investitionskonzept beschrieben wurde der Erwerb von Beteiligungen an mittleren und großen Containerschiffen über den sogenannten Zweitmarkt. Unter der Rubrik "Anlagestrategie" wurden potentielle Anleger darauf hingewiesen, dass mithilfe der Beigeladenen durch Analyse des Zweitmarkts für Schiffsbeteiligungen kontinuierlich nach geeigneten Beteiligungen gesucht wird. Unter der Rubrik "Investitionskriterien" wurde die Absicht geäußert, überwiegend in Schiffsgesellschaften mit Containerschiffen von mehr als 1.500 TEU investieren zu wollen. Die Schiffe sollten drei bis elf Jahre alt sein. Daneben sollten Beteiligungen in andere, interessante Schiffsinvestitionen leistungsfähiger Reedereien im Rahmen von Direktbeteiligungen/Private Placements und sonstige Tonnagesteuer-Erstinvestitionen möglich sein. Unter der Rubrik "Beteiligungsdaten im Überblick - Investitionsgegenstand" wurde zudem darauf hingewiesen, dass neben Beteiligungen an mittleren und großen Containerschiffen auch Anteile an Schiffsgesellschaften in anderen Bereichen (Bulker, Tanker) erworben werden können. Allen Schiffsbeteiligungen sollte gemein sein, dass diese zur Tonnagesteuer optiert haben. In den Rubriken "Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen" sowie "Investitionsmöglichkeiten im Schiffsmarkt" wurden Funktionsweise und Chancen der Investitionen in Anteilen an Schiffsgesellschaften über den Zweitmarkt dargestellt. Unter der Rubrik "Risiken der Beteiligung" wurden die mit dem Erwerb von Anteilen an verschiedenen Schiffsgesellschaften verbundenen Risiken dargestellt.

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Der Verkaufsprospekt wies ferner darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Übernahme von Anteilen an Schiffsgesellschaften noch nicht erfolgt war, vielmehr die Anleger die Entscheidung über die Struktur des Portfolios vor Investitionsbeginn im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses auf Vorschlag der Geschäftsführung träfen.

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Zur Vorbereitung der konzeptionsmäßigen Beteiligung von Anlegern wurde ebenfalls am ... 2007 der Gesellschaftsvertrag der Klägerin neu gefasst. Der Unternehmensgegenstand umfasst seitdem die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung (Erwerb, Verwaltung und Veräußerung) an Gesellschaften, die Schiffe erwerben, im Eigentum halten und/oder betreiben. Zudem darf die Klägerin alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern und die mit ihm in Zusammenhang stehen.

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Die Treuhand-GmbH war berechtigt, ihre Kommanditeinlage auf bis zu 27 Millionen € zuzüglich weiterer 2,5 Millionen € zu erhöhen. Ihre Kommanditeinlage durfte sie ganz oder teilweise für Dritte als Treuhänderin nach Maßgabe des ebenfalls am ... 2007 geschlossenen Treuhand-und Verwaltungsvertrags halten und verwalten. Nach vorzeitiger Schließung, bzw. spätestens ab dem 1. November 2007 sollte jeder Treugeber verlangen können, anstelle der Treuhänderin als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen zu werden. Nach Erhalt einer Handelsregistervollmacht sollte die Treuhand-GmbH insoweit verpflichtet sein, die auf den Treugeber entfallende anteilige Kommanditbeteiligung, aufschiebend bedingt auf dessen Eintragung ins Handelsregister, zu übertragen (§ 4 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags).

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Gemäß § 11 Buchst. j des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschafter zuständig für die Festlegung der Portfoliostruktur vor Investitionsbeginn im Hinblick auf den Erwerb der Zweitmarktbeteiligungen und bezüglich alternativer Investments im Schifffahrtsmarkt. § 12 des Gesellschaftsvertrags sah die Errichtung eines Beirats bestehend aus drei natürlichen Personen vor. Zwei Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung gewählt. Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin war zudem berechtigt, ein weiteres Beiratsmitglied zu benennen. Der Beirat berät die Geschäftsführung der Klägerin in wesentlichen Angelegenheiten und überwacht sie. Gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a bis c des Gesellschaftsvertrags bedürfen Fondserwerbe mit Beteiligungswert über 1,5 Millionen € bzw. von mehr als 15 % des Kommanditkapitals sowie Beteiligungserwerbe von der Beteiligungs-KG der Zustimmung des Beirats. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 ist das Widerspruchsrecht (§ 164 des Handelsgesetzbuchs - HGB) der Kommanditisten ausgeschlossen.

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Durch § 6 ausdrücklich Gegenstand des Gesellschaftsvertrags waren, die in den genannten Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für Gesellschafterleistungen (Projektierung, Eigenkapitalvermittlung, Errichtung Treuhand- und Portfolioverwaltung sowie Analyse und Bewertung der Schiffsbeteiligungen). Gemäß § 6 Ziffer 5 erhielt die Komplementär-GmbH für Geschäftsführung und Übernahme der persönlichen Haftung im Jahr 2007 eine Vergütung in Höhe von 8.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Nach § 6 Ziffer 6 sind alle genannten Vergütungen im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft als Aufwand zu behandeln.

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In der Folgezeit vermarktete die Klägerin ihr Fondskonzept und warb Anleger. Die Treuhand-GmbH erhöhte ihre Kommanditbeteiligung auf 29,49 Millionen €. Der Fonds wurde am ... 2007 mit einem platzierten Eigenkapitalvolumen von 29,5 Millionen € geschlossen. Insgesamt konnten ca. 600 Anleger geworben werden, die sich als Treugeber mittelbar über die Treuhand-GmbH an der Klägerin beteiligten. Die Treuhand-GmbH hielt mithin ein Kommanditkapital i. H. v. 29.485.000 € treuhänderisch für ihre Anleger. Das eingeworbene Kapital wurde nach Begleichung der Fondsnebenkosten verzinslich angelegt. Bis zum 31. Dezember 2007 wurde kein Anleger als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen. Treugeber, die von ihrem Recht auf Abtretung eines Kommanditanteils von der Treuhand-GmbH Gebrauch machten, wurden erstmals am ... 2008 in das Handelsregister eingetragen.

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Mit Schreiben vom 1. November 2007 wurde den Gesellschaftern der Klägerin von der Geschäftsführung das Investitionskonzept vorgeschlagen. In Übereinstimmung mit dem im Emissionsprospekt dargestellten Fondskonzept sollten überwiegend Investitionen in mittlere und große Containerschiffe (1.500 TEU und größer) erfolgen. Zu geringeren Anteilen sollten auch Beteiligungen an kleineren Containerschiffen (kleiner als 1.500 TEU), Bulkcarriern und Tankern erworben werden. Zudem wurde die Investition in andere, lukrativ erscheinende Beteiligungen im Schifffahrtsmarkt (Private Placements, direkte Beteiligungen bzw. sonstige attraktive Tonnagesteuer-Erstinvestitionen) vorgeschlagen. Die Gesellschafter der Klägerin stimmten bis zum 25. November 2007 in einem schriftlichen Verfahren über diesen Vorschlag ab. Auf dem dazu bereitgestellten Stimmzettel konnten die Gesellschafter ihre Stimme per Kreuz mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" abgeben. Zudem befand sich ein Freifeld für "gegebenenfalls eigene Vorschläge für Investitionen". Am schriftlichen Abstimmungsprozess beteiligten sich 383 Anleger. Dabei wurde gemäß dem Ergebnisprotokoll vom 29. November 2007 das Investitionskonzept der Geschäftsführung mit 96,2 % der abgegebenen Stimmen angenommen. Soweit Gesellschafter eigene Investitionsvorschläge unterbreitet hatten, teilte die Klägerin in einigen Fällen dem jeweiligen Anleger mit, ob die Berücksichtigung seines Vorschlags möglich sei. Eine erneute Abstimmung über diese Investitionsvorschläge fand nicht statt.

22

Anhand des Investitionskonzepts ließ die Klägerin in der Folgezeit die Beigeladene auf dem Zweitmarkt nach geeigneten Zielfonds suchen. Eine vertragliche oder faktische Vorfestlegung auf bestimmte zu erwerbende Beteiligungen bzw. abgeschlossene Verträge diesbezüglich gab es bis zu diesem Zeitpunkt nicht.

23

Die erste Beteiligung erwarb die Klägerin zum 1. Januar 2008 als dinglichem und wirtschaftlichem Übertragungsstichtag ("XX" von K ...) mit Kaufvertrag vom ... 2008. Die Investitionsphase der Klägerin dauerte bis November 2010. Beteiligungen erwarb die Klägerin über auf den Zweitmarkt spezialisierte Handelsplattformen und Makler für Fondsbeteiligungen. Teilweise traten auch Makler und Anleger selbst an die Klägerin heran und boten Beteiligungen zum Erwerb an. Die Klägerin prüfte zahlreiche Zielfonds-Beteiligungen. In vielen Fällen kam es nicht zum Erwerb, da die Beteiligungen nicht dem Investitionskonzept entsprachen, nicht attraktiv erschienen, Veräußerer die Vertragsverhandlungen abbrachen bzw. die Klägerin bei Versteigerungen überboten wurde. Die Klägerin erwarb schließlich 418 Beteiligungen an 207 verschiedenen Schiffsgesellschaften. Der Erwerbspreis betrug dabei jedes Mal unter 1,5 Millionen €. Auch wurden in keinem Fall mehr als 15 % des Kommanditkapitals des Zielfonds erworben.

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Für das Streitjahr 2007 berechnete die Klägerin für die Gründung, Konzeption und Vermarktung ihres Anlagemodells sowie die Einwerbung von Eigenkapital die folgenden Aufwendungen:

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Provision für Eigenkapitalvermittlung
Fondskonzeption
Bewertung und Analyse (Zielfonds)
Prospektgutachten
Rechtsberatung
Einrichtung Portfolioverwaltung
Einrichtung Treuhandverwaltung
Erstellung Emissionsunterlagen

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Zudem machte die Klägerin 2007 für die laufende Verwaltung folgende Aufwendungen geltend:

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Haftungsvergütung
Jahresabschlusskosten
Nebenkosten des Geldverkehrs
Sonstiges
Kontokorrentzinsen

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Am 23. Dezember 2008 gab die Klägerin die Feststellungserklärung des Streitjahres ab. Die Treuhand-GmbH führte sie dabei unter laufender Nr. 3 als Kommanditistin mit einem Kommanditanteil i. H. v. 5.000 € und unter laufender Nr. 5 nochmals mit einem Kommanditanteil i. H. v. 29.485.000 € als Treuhänderin auf. Der Erklärung beigefügt war eine tabellarische Aufstellung der beigetretenen Anleger (Treugeber) als Beteiligte der laufenden Nr. 100 ff. Die ihr entstandenen Aufwendungen für die Fondsetablierung und die laufende Verwaltung behandelte die Klägerin als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Beklagte veranlagte diese Erklärungen zunächst erklärungsgemäß am 2. Dezember 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei verzichtete der Beklagte im Feststellungsbescheid auf die wiederholende Aufnahme der Treuhand-GmbH als Beteiligte unter laufender Nr. 5. Unter den Nr. 100 ff. erfasst er allein die Anleger.

29

Später sah der Beklagte die Kosten für die Fondsetablierung i. H. v. ... € als Anschaffungskosten der erworbenen Zielfonds-Beteiligungen an und erhöhte entsprechend den Gewinn. Hinsichtlich der Kosten für die laufende Verwaltung sah er einen Zusammenhang mit den ab 2008 erzielten Einkünften aus den Beteiligungen an den Zielfonds. Als vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben der Klägerin bei Gesellschaften, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelten, seien diese mit dem Tonnagegewinn abgegolten und dürften nicht gesondert als Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden. Den auf die Zielfonds-Beteiligungen entfallenden Anteil schätzte er auf 95 % ... und erhöhte den Gewinn um weitere ... €. Mit Datum vom 2. August 2011 erließ der Beklagte einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid.

30

Am 5. September 2011 legte die Klägerin unter anderem gegen diesen Bescheid Einspruch ein.

31

Am 29. Januar 2013 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 2007 aus anderen Gründen. Er erließ am 3. Mai 2013 eine Einspruchsentscheidung, wobei er aus anderen Gründen dem Einspruch der Klägerin teilweise abhalf und ihn im Übrigen als unbegründet zurückwies.

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Am 4. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

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Bereits nach handelsrechtlichen Grundsätzen seien die Aufwendungen für die Fondsetablierung keine Anschaffungskosten. Für Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals bestehe gemäß § 248 HGB ein Aktivierungsverbot.

34

Mit den Aufwendungen sei zudem weder ein eigenständiger Vermögensgegenstand der Klägerin geschaffen worden, noch seien sie Anschaffungskosten für die Zielfonds-Beteiligungen. Für Letztere komme allenfalls eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten in Betracht. Bei der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes seien dabei jedoch nur Einzelkosten zu berücksichtigen, die einer bestimmten Leistungseinheit als Kostenträger unmittelbar zugerechnet werden könnten. Eine unmittelbare Zurechnung der Aufwendungen für die Fondsetablierung zu einer oder mehreren Zielfonds-Beteiligungen sei hingegen unmöglich. In der Anlaufphase habe sie, die Klägerin, bis zum Ende des Abstimmungsprozesses am 25. November 2007 nicht vorhersehen können, ob die Anleger das Investitionskonzept akzeptierten. Zum Abschluss der Investitionsphase im November 2010 sei überhaupt erst klar gewesen, welche bzw. wie viele Zielfonds-Beteiligungen ihr angeboten und nach Analyse schließlich von ihr erworben worden seien. Der Erwerb zahlreicher Zielfonds-Beteiligungen sei geprüft, aber aus verschiedenen Gründen später doch nicht realisiert worden. Letztlich habe sie, die Klägerin, 418 Zielfondsbeteiligungen an 207 verschiedenen Schiffsgesellschaften erworben. Auswahl und Erwerbsentscheidung seien von zahlreichen verschiedenen Kriterien abhängig gewesen. Diese hätten sich in der dreijährigen Investitionsphase zudem erheblich verändert.

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Schließlich könne der Beklagte diese Aufwendungen selbst nicht einem Wirtschaftsgut zuordnen, da er pauschal von "zu aktivierende Kosten - Minder-AK" ausgehe.

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Diese handelsrechtlichen Grundsätze seien aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes auf das Steuerrecht zu übertragen. Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu sogenannten Bauherrenmodellen, wonach Aufwendungen aufgrund Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung - AO) steuerlich als Anschaffungskosten zu qualifizieren seien. All den zu Fondskonzepten ergangenen Urteilen sei gemein, dass im Zeitpunkt des Beitritts der Anleger die konkrete Investitionsentscheidung in ein bestimmtes Wirtschaftsgut bereits gefallen gewesen sei. Insbesondere bei den zu Schiffsfonds ergangenen Urteilen des BFH sei bei Errichtung des Fonds der Bau des Schiffes bereits in Auftrag gegeben worden. Der BFH habe § 42 AO als lex specialis gegenüber § 5 Abs. 1 EStG lediglich dann herangezogen, wenn im Zeitpunkt des Anlegerbeitritts Verträge existiert hätten, welche auf die Anschaffung/Herstellung eines spezifizierten Wirtschaftsguts (z. B. eines Schiffs) gerichtet gewesen und zusammen mit z. B. Leistungs- und Finanzierungsverträgen als einheitliches Vertragswerk anzusehen seien. Der BFH fordere ausdrücklich die Verknüpfung der die Ausgaben begründenden Verträge mit den Verträgen zum Erwerb des Investitionsgutes im Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers. Bei Beitritt müssten die wesentlichen vertraglichen Bindungen für den Anleger feststehen; die Anleger dürften auf die Verträge keinen maßgeblichen Einfluss haben.

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Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zum einem fehle es im Beitrittszeitpunkt der Anleger an einem umfassenden Vertragsgeflecht, das von vornherein eine Festlegung auf einen spezifizierten Investitionsgegenstand beinhalte. Bei Fondsschließung am ... 2007 habe es keinen Vertrag, Vorvertrag bzw. keine faktische Festlegung bezüglich des Erwerbs einer oder mehrerer konkreter Zielfonds-Beteiligungen gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt habe auch lediglich ein Vorschlag eines Investitionskonzepts bestanden, über das die Anleger im November 2007 rechtlich erst hätten abstimmen müssen und tatsächlich auch erst abgestimmt hätten. Erst danach habe die Beigeladene begonnen, konkrete Zielfonds-Beteiligungen zu analysieren. Die Umsetzung des Investitionskonzepts sei mit erheblichen Risiken verbunden gewesen. Auch in der Folgezeit sei offen gewesen, ob, wann und von wem Beteiligungen hätten erworben werden können. In vielen Fällen sei es aus unterschiedlichen Gründen nicht zu einem Erwerb gekommen.

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Zum anderen hätten die Gesellschafter der Klägerin substantiell mitwirken können. Erst nach Schließung des Fonds sei über das Investitionskonzept abgestimmt worden. Unschädlich sei insoweit, dass es sich um ein schriftliches Verfahren und nicht um eine Präsenzveranstaltung ähnlich einer Hauptversammlung gehandelt habe. Die Mitwirkung sei effektiv für alle Gesellschafter sicher gestellt gewesen. Es habe das reale Risiko der Ablehnung des Investitionskonzepts durch die Anleger bestanden.

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Im Übrigen sei der Vorwurf des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zurückzuweisen. Das Fondskonzept sei wirtschaftlich sinnvoll, mithin liege keine unangemessene Gestaltung vor. Wirtschaftlicher Zweck der Klägerin sei es, in ein möglichst breit gestreutes, diversifiziertes Portfolio mit Beteiligungen an Schiffsgesellschaften zu investieren. Für einen Einzelanleger sei dies unmöglich. Daher habe man das Kapital vieler Einzelanleger bündeln müssen. Die Klägerin als Fonds unterscheide sich nicht von einer üblichen gewerblichen Mitunternehmerschaft. Auch diese hätte Aufwendungen vor dem Erwerb von Beteiligungen sofort als Betriebsausgaben abziehen können. Durch die Fondsstruktur würden die Steuerfolgen nicht verschoben. Auch nach der Rechtsprechung des BFH habe daher § 42 AO keinen Anwendungsbereich.

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Auch sei kein anderer Steuervorteil entstanden, den das Gesetz nicht vorsehe. Insbesondere sei die Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG eine gesetzlich geregelte optionale Gewinnermittlungsart. Diese sei nicht nur mit Chancen, sondern aufgrund der Versagung der Verlustentstehung auch mit erheblichen Risiken behaftet. Im Rahmen des Prospekts sei sie, die Klägerin, selbst davon ausgegangen, Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG zu erwirtschaften. Dieser Ansicht sei der Beklagte nicht gefolgt. Wenn er nunmehr ihr, der Klägerin, Gestaltungsmissbrauch vorwerfe, verhalte er sich widersprüchlich, zumal die Veranlagung der Klägerin einvernehmlich gemäß § 15a EStG geschehe.

41

Weder für die Aufwendungen für die Etablierung des Fonds noch für die laufende Verwaltung bestehe ein steuerliches Abzugsverbot. Dieses ergebe sich insbesondere nicht aus § 5a EStG. Zwar seien Sonderbetriebsausgaben eines Beteiligten an einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach der Tonnage besteuere, mit dem anteiligen Tonnagegewinn abgegolten und nicht zusätzlich abziehbar. Dies gelte allerdings nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung nur für das Jahr, in dem die Tonnagebesteuerung genutzt werden könne. Allein aus diesem Grund greife das Abzugsverbot für das Streitjahr sowie für die Zeit bis zum 10. Januar 2008 nicht, da erst ab diesem Zeitpunkt die erste Zielfonds-Beteiligung erworben worden sei. Die Aufwendungen für die laufende Verwaltung stünden darüber hinaus ausschließlich in einem objektiven Zusammenhang mit den Einkünften aus ihrem vermögensverwaltenden Bereich. Aufwendungen für die Übernahme der unbeschränkten Haftung, die Erstellung des Jahresabschlusses und die Vergütung der Beiratsmitglieder kämen ausschließlich ihr, der Klägerin, zugute. Ein objektiver Zusammenhang mit den Zielfonds-Beteiligungen ergebe sich gerade nicht. Alle im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen anfallenden Tätigkeiten seien durch die Treuhand-GmbH auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages erbracht worden. Die dafür geleisteten Vergütungen habe sie, die Klägerin, unter Anwendung von § 5a EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen.

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Nach alldem sei entgegen der Ansicht des Beklagten für 2007 nicht von einem Gesamthandsergebnis laut Feststellungsbescheid in Höhe von ./. ... € auszugehen. Vielmehr seien Fondsetablierungskosten in Höhe von ... € sowie bisher nicht berücksichtigte weitere Kosten (95 %) für die laufende Verwaltung in Höhe von ... € in Abzug zu bringen. Unter Auflösung einer Gewerbesteuerrückstellung i. H. v. ... € und Hinzurechnung von den vom Beklagten bisher nicht berücksichtigten Zinserträgen i. H. v. ... € ergebe sich vielmehr ein Gesamthandsergebnis in Höhe von ./. ... €.

43

Nachdem der Beklagte während des Klageverfahrens den angegriffenen Feststellungsbescheid am 27. Juni 2013 erneut aus hier nicht erheblichen Gründen geändert hat, beantragt die Klägerin,
den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus der Gesamthandsbilanz für 2007 mit ./. ... festgestellt wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

45

Zur Begründung führt er unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2013 im Wesentlichen aus:

46

Die Aufwendungen zur Fondsetablierung seien als Anschaffungskosten zu aktivieren gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, wonach die Grundsätze zu Bauherrenmodellen auch auf Schiffsfonds zu übertragen seien, sowie aufgrund des die Finanzverwaltung bindenden einheitlichen Fondserlasses.

47

Das klägerische Fondskonzept sei vergleichbar mit anderen Fondsgestaltungen. Auch diesem habe eine modellhafte Vertragsgestaltung durch Bündelung verschiedener, bereits vor Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge zugrunde gelegen, um die steuerliche Vergünstigung des § 5a EStG in Anspruch zu nehmen und sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu generieren. Es mache keinen Unterschied, ob in gesamthänderischer Verbundenheit Immobilien oder Beteiligungen an Schiffsgesellschaften erworben würden.

48

Entgegen dem klägerischen Vorbringen habe der einzelne Anleger keinerlei Einfluss auf das wirtschaftliche Konzept des Fonds gehabt. Auch habe er nicht über die einzelne Investitionsentscheidung abstimmen können. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag seien die gesetzlichen Widerspruchsrechte des Kommanditisten abbedungen gewesen. Der eingesetzte Beirat habe nur Beteiligungserwerbe mit einem Kaufpreis über 1,5 Millionen € zustimmen müssen. Dies sei bei allen erworbenen Beteiligungen nicht notwendig gewesen. Zudem bestehe der gewählte Beirat aus Mitgliedern, die auch ansonsten geschäftlich mit der Klägerin verkehrten. Er sei schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Interessen aller Kommanditisten zu vertreten.

49

Ein einheitliches Vertragswerk entfalle auch nicht dadurch, dass es bei Abschluss der einzelvertraglichen Dienstleistungen (Etablierungskosten) noch kein konkretes Anlageobjekt gegeben habe. Letztlich stünden diese Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Anschaffung von Schiffsbeteiligungen. Den einzelnen Verträgen komme aus Sicht des Anlegers keine selbständige Bedeutung zu. Außerhalb der vorliegenden modellhaften Vertragsgestaltung hätte ein Anleger entsprechende Aufwendungen beim Erwerb von Beteiligungen ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abziehen können.

50

Aus der von der Klägerin zitierten Literatur ergebe sich nichts Gegenteiliges. Als schädlich für den sofortigen Betriebsausgabenabzug diskutiert werde dort die Einzahlung des Kapitals vor Beschlussfassung über das Investitionskonzept, was vorliegend der Fall gewesen sei. Für einen sofortigen Betriebsausgabenabzug notwendig erachtet werde, dass alle Gesellschafter gemeinsam in der Investitionsphase die tatsächliche Anlageentscheidung träfen bzw. über die normalen Mitwirkungsrechte hinausgehende Rechte innehielten, wodurch sie wesentliche Teile des Konzepts verändern könnten. Ein missbräuchlicher Gesamtplan werde dann nicht angenommen, wenn bei Beitritt des Anlegers noch kein vorgefertigtes Gesamtkonzept vorhanden sei und die Anleger erst in der Gründungsgesellschafterversammlung den endgültigen Gesellschaftsvertrag, das konkrete Anlageobjekt und dessen Finanzierung beschlössen. Dies alles sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Insoweit handele es sich bei der klägerischen Gestaltung nicht um einen sogenannten "Blind-Pool".

51

Die Kosten zur Fondsetablierung könnten auch den Anschaffungskosten zugeordnet werden. Nach der Rechtsprechung des BFH setze die Zurechenbarkeit weder voraus, dass es zum Erwerb gekommen sei, noch müsse der Erwerb im Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendung abgewickelt worden sein. Ausreichend sei, wenn die Aufwendungen durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst seien. Anderes gelte nur dann, wenn der Aufwand ohne Bezug zu den zu beschaffenden Kapitalanlagen lediglich die allgemeine vermögensverwaltende Tätigkeit abgelten solle. Bei den Etablierungskosten handele es sich nicht um Kosten der allgemeinen Verwaltung. Sie bildeten vielmehr die Grundlage für die Anschaffung der Schiffsbeteiligungen. Insoweit sei eine gesellschafterbezogene Betrachtung geboten. Dies gelte auch bei einer Beteiligung an Fonds über die Klägerin als Obergesellschaft.

52

Die grundsätzlich abziehbaren Aufwendungen für die laufende Verwaltung seien - auch bereits im Streitjahr 2007 - aufzuteilen. Soweit sie auf den Beteiligungsbereich entfielen, seien sie nicht abzugsfähig. Bei der Beteiligung einer Person an einer Schiffsgesellschaft, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittele, seien auch Sonderbetriebsausgaben mit der Besteuerung des Tonnagegewinns abgegolten. Diese Abgeltungswirkung müsse auch die vor Beteiligungserwerb entstandenen Aufwendungen im Jahr 2007 als vorweggenommene Betriebsausgaben erfassen. Dies erfordere die Gleichstellungsthese, wonach ein Einzelunternehmer mit einer Mitunternehmerschaft gleichzustellen sei.

53

Die geltend gemachten Aufwendungen könnten auch nicht allein dem Teilbetrieb Cash-Management zugeordnet werden. Insbesondere für ein steuerliches Gutachten bzw. Jahresabschlusskosten sei dies nicht nachvollziehbar.

54

Die Zuordnung von lediglich 5 % der Betriebsausgaben zum Bereich Cash-Management sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Er, der Beklagte, habe sich dabei bewusst nicht am Verhältnis der Betriebsausgaben zu den Betriebseinnahmen bzw. des investierten Kapitals (Festgeld bzw. Beteiligungen) gehalten. Berücksichtigt worden sei der Gesellschaftszweck der Klägerin. Dieser sei vornehmlich die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Schiffsgesellschaften, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelten, und nicht die Anlage in Festgeld. Betrachte man den tatsächlichen Aufwand der Verwaltung von Festgeldanlagen, sei die Zuordnung von 5 % der Aufwendungen bereits hoch gegriffen.

55

Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

56

Am 14. April 2015 hat der Beklagte einen Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO erlassen. Darin wird festgestellt, dass die Treuhand-GmbH, die Kommanditeinlagen im Veranlagungszeitraum 2007 für die Beteiligten Nr. 100 bis 698, 700 bis 708 und 726 in einem offenen Treuhandverhältnis nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages sowie des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom ... 2007 hält.

57

Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 ist die E AG zum Verfahren beigeladen worden.

58

Dem Gericht haben jeweils zwei Bände Rechtsbehelfsakten, Bilanzakten, Feststellungs- und Gewerbesteuerakten sowie zwei Bände "Allgemeines" zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

59

Die Klage ist zulässig, jedoch größtenteils unbegründet.

60

I. Die Klage ist zulässig.

61

1. Die Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt, da sich die Klage gegen Feststellungen auf der ersten Stufe in einem zweistufigen Feststellungsverfahren gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO richtet.

62

Sind - wie im vorliegenden Fall - an einer Kommanditgesellschaft Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, so ist nach ständiger Rechtsprechung ein zweistufiges Gewinnfeststellungsverfahren durchzuführen. Auf der ersten Stufe ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter einschließlich der Treuhandkommanditisten aufzuteilen. In einer zweiten Stufe ist der Gewinnanteil des Treuhänders auf die Treugeber aufzuteilen. Beide Feststellungen können jedoch miteinander verbunden werden, wenn das Treuhandverhältnis allen Beteiligten bekannt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283; vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759 m. w. N.; BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 76/97, BStBl II 1999, 747).

63

Solche gestuften zusammenfassenden Feststellungsbescheide hat der Beklagte erlassen. Zwar hat es der Beklagte unterlassen, entgegen den eingereichten Feststellungserklärungen die Treuhand-GmbH neben der Erfassung als Beteiligte mit einer eigenen Einlage i. H. v. 5.000 € (Beteiligter Nr. 3) auch als Treuhänderin mit der treuhänderisch gehaltenen Einlage ein zweites Mal einzubeziehen. Stattdessen hat er die Treugeber-Kommanditisten unmittelbar als Beteiligte unter der laufenden Nr. 100 ff. in den Bescheid aufgenommen. Jedenfalls mit Ergänzungsbescheiden vom 14. April 2015 hat der Beklagte aber klargestellt, dass die Treuhand-GmbH die Kommanditeinlagen für die Beteiligten unter der laufenden Nr. 100 ff. in einem offenen Treuhandverhältnis nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags sowie des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom ... 2007 hält. Neben der Erfassung aller Beteiligten hat er damit auch das gestufte Verhältnis der Feststellungen deutlich gemacht. Die Feststellung ist auch inhaltlich zutreffend. Denn erst im Jahr 2008 waren Treugeber nach Ausübung ihres Rechts auf Abtretung eines Kommanditanteils mit ihrer Eintragung ins Handelsregister unmittelbar als Kommanditisten an der Klägerin beteiligt, mithin Feststellungsbeteiligte auf erster Stufe.

64

2. Die zwischenzeitlich ausgeschiedenen Treugeber-Kommanditisten waren nicht gemäß § 60 Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO beizuladen. Denn auch bei einem miteinander verbundenen, zweistufigen Feststellungsverfahren richtet sich die Rechtsbehelfsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Feststellungen danach, an welchen Adressat sich diese unmittelbar richten und wer durch sie direkt betroffen ist. Sind Gewinnfeststellungsverfahren gestuft vorgenommen worden, können daher ausschließlich die Gesellschafter gegen den die Personengesellschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid erster Stufe Rechtsbehelfe einlegen und klagen. Die Treugeber können in dieses Verfahren weder als Kläger noch mithilfe einer Beiladung eingreifen. Hieran ändert sich auch bei Ergehen zusammengefasster Gewinnfeststellungsbescheide nichts, denn das Klagerecht nach § 48 Abs. 1 FGO stellt auf das konkret bestehende Gesellschaftsverhältnis ab.

65

II. Die Klage ist größtenteils unbegründet.

66

Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 FGO), soweit der Beklagte den Abzug der Kosten für die Fondsetablierung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben abgelehnt hat (dazu unter 1.). Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die laufende Verwaltung sind in voller Höhe von ... € sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (dazu unter 2.).

67

1. Zu Recht hat der Beklagte die Aufwendungen der Klägerin für die Fondsetablierung im Streitjahr (Provision für die Eigenkapitalvermittlung, Fondskonzeption, Bewertung und Analyse (Zielfonds), Prospektgutachten, Rechtsberatung, Einrichtung Portfolioverwaltung, Einrichtung Treuhandverwaltung, Erstellung Emissionsunterlagen) nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Zielfonds-Beteiligungen angesehen.

68

a) Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt (BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BStBl II 1990, 299), wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Diese Beurteilung hat der IX. Senat gleichermaßen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören (BFH-Urteile vom 7. August 1990 IX R 70/86, BStBl II 1990, 1024; vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BStBl II 2001, 720). Dementsprechend hat der IX. Senat auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen (BFH-Urteil vom 11. Januar 1994 IX R 82/91, BStBl II 1995, 166). Diese Rechtsprechung stützt sich auf die Erwägung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks nicht davon abhängen kann, ob die Gegenleistung für den Erwerb aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Verträge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gründen aufgespalten wird, in Teilbeträgen zu zahlen ist.

69

b) Dieser Rechtsprechung schloss sich der IV. Senat des BFH (Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BStBl II 2001, 717) auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG an. Im Fall einer Personengesellschaft seien zwar für die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten, was regelmäßig für sofort abzugsfähige Betriebsausgaben spräche. Für die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds mit gewerblichen Einkünften komme es jedoch nicht darauf an, wie die betreffenden Vorgänge in der Handelsbilanz der KG behandelt worden seien. § 42 AO gehe als spezielle Regelung dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 EStG vor. Nach § 42 AO müsse anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverhältnisse diejenige Rechtsgestaltung der Besteuerung unterworfen werden, die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen gewesen wäre. Die angemessene Gestaltung bestünde hier in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für die Immobilie, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts vereinbarten Provisionen oder "Gebühren" aus der entscheidenden Sicht der Gesellschafter wie Anschaffungskosten zu werten seien. Denn das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, in gesamthänderischer Verbundenheit ein Grundstück zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten und dabei aus wohnungsbaupolitischen Gründen eingeräumte Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, könne und solle nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilverträge hätten keine selbständige Bedeutung und ließen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären.

70

c) Die für geschlossene Immobilienfonds entwickelten Grundsätze übertrug der IV. Senat des BFH (Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BStBl II 2011, 709) auch auf - ggf. gewerblich tätige - geschlossene Schiffsfonds: Die Anschaffung, Verwaltung und Vercharterung eines Containerschiffs unterscheide sich weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Großimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds sei das Fondskonzept darauf ausgerichtet, in gesamthänderischer Verbundenheit ein Containerschiff zu erwerben, zu verchartern und dabei eingeräumte steuerliche Vergünstigungen (hier insbesondere nach § 5a EStG) in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel werde nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die Bündelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zukünftiger Gesellschafter abgeschlossener Verträge erreicht. Wenn der einzelne dem Fonds - ggf. mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft - beitretende Gesellschafter keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept habe, stünden aus dessen Sicht die Aufwendungen für die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller diesbezüglichen Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an dem Schiff. Den von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Schiffsfonds abgeschlossenen einzelnen Verträgen komme aus der maßgeblichen Sicht der beitretenden Gesellschafter keine selbständige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden ließen sich auch bei einem Schiffsfonds nur aus der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben komme insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber eines Schiffs außerhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte, was bei den zuvor genannten Aufwendungen nicht der Fall sei.

71

Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren Übertragung auf Schiffsfonds stünden auch nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 (GrS 1/79, BStBl II 1981, 164) und vom 25. Juni 1984 (GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Danach sei zwar für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben grundsätzlich auf die Sicht der Gesellschaft abzustellen. Die Anwendung von § 42 AO habe aber zur Folge, dass die gesellschaftsbezogene Betrachtung gegenüber der gesellschafterbezogenen Betrachtung zurücktrete, um die zutreffende Besteuerung der Gesellschafter zu erreichen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3). Die Frage des Vorliegens von Anschaffungskosten oder von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben unter Berücksichtigung von § 42 AO könne nur einheitlich für beide Ebenen beantwortet werden. Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Containerschiffs angefallenen Aufwendungen seien daher auch bei einem geschlossenen Schiffsfonds bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen. Dies gelte auch bei einer lediglich mittelbaren Beteiligung über eine zwischengeschaltete Obergesellschaft.

72

d) Diese mittlerweile für geschlossene Schiffsfonds gefestigte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall eines Zweitmarkt-Fonds, der in bestehende Schiffsfonds investiert, zu übertragen.

73

aa) Die Investition eines Anlegers in einen Schiffsfonds unterscheidet sich weder rechtlich noch wirtschaftlich von einer Investition in einen Zweitmarkt-Fonds, der in bestehende Schiffsfonds investiert. Wirtschaftliches Ziel beider Anlagen ist es, in gesamthänderischer Verbundenheit von dem Erwerb, der Verwaltung sowie der Vercharterung von im Schiffsregister eingetragene Schiffe zu profitieren und die dabei eingeräumten steuerlichen Vergünstigungen, insbesondere die Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG), in Anspruch zu nehmen.

74

Bei einer direkten Beteiligung an einem Schiffsfonds ist der Anleger dabei - gegebenenfalls durch einen Treuhänder vermittelt - direkter Gesellschafter derjenigen Gesellschaft, welche die Anschaffung, die Verwaltung und die Vercharterung eines oder weniger Schiffe selbst unternimmt. Im Fall der Beteiligung an einem Zweitmarkt-Fonds wie der Klägerin tritt zwischen Anleger und Schiffsfonds eine weitere Gesellschaft, die im Gesamthandsvermögen die Schiffsfonds-Beteiligungen hält. Ebenso wie die direkte Beteiligung an einem Schiffsfonds ermöglicht es die Beteiligung an einem Zweitmarkt-Fonds einem Kleinanleger, sich an einem oder mehreren Schiffen zu beteiligen, ohne konkrete unternehmerische Entscheidungen treffen zu müssen. Gegenüber der direkten Beteiligung an einem Schiffsfonds mit regelmäßig nur einem Schiff vermittelt ihm der Zweitmarkt-Fonds Eigentumsanteile an einer Vielzahl von Schiffen. Für dieses mittlerweile auch für Kleinanleger gängige Geschäftsmodell spricht die mit der Diversifikation verbundene Risikostreuung. So können beispielsweise bei Investitionen in unterschiedliche Schiffsklassen, deren Charterraten konjunkturell unterschiedlich verlaufen, Verlustrisiken minimiert werden.

75

Gemein ist beiden Anlageformen, dass das Ziel der Vermittlung eines (ideellen) Anteils an einem oder mehreren Schiffen und den damit einhergehenden steuerlichen Vergünstigungen nur durch die Zusammenfassung von verschiedenen Teilen des vom Projektanbieter vorformulierten und nicht abdingbaren Vertragswerks erreicht wird. So hatten auch im vorliegenden Fall die Fondsinitiatoren, die teilweise Gründungsgesellschafter waren, bereits vor Eintritt der ersten Treuhandkommanditisten alle wesentlichen Verträge, die rechtliche und wirtschaftliche Konzeption des Fonds und deren Umsetzung betreffend, abgeschlossen. Namentlich gilt dies für die Verträge über die rechtliche und steuerliche Beratung, die Projektierung und Konzeption des Fonds, die Prospekterstellung und Begutachtung, die Provision für die Eigenkapitalvermittlung, die Mittelverwendungskontrolle sowie die Einrichtung der Treuhandverwaltung. Auf diese Verträge hatten die Treuhandkommanditisten im Zeitpunkt ihres Eintritts keinerlei gestalterischen Einfluss.

76

Dies gilt gleichsam für die ebenfalls vor Eintritt der Treuhandkommanditisten abgeschlossenen Verträge über die Analyse und Bewertung von Schiffsbeteiligungen sowie die Einrichtung einer Portfolioverwaltung für die zu erwerbenden Beteiligungen an Schiffsfonds mit den bereits bei Schließung des Fonds fälligen Vergütungen. Selbst auf diese Verträge, die wesentliche Teile der Umsetzung des Fondskonzepts beinhalten, hatten die beitretenden Kommanditisten keinerlei Einfluss, obwohl das eigentliche Investitionskonzept erst nach Schließung des Fonds zu beschließen war. Gleiches gilt für die rechtlichen Rahmenbedingungen. Bereits mit Änderung des Gesellschaftsvertrages am ... 2007 wurde der Gegenstand der Klägerin dergestalt neu gefasst. Vor Beschluss des Investitionskonzepts war danach der Gegenstand des Unternehmens einzig die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung (Erwerb, Verwaltung und Veräußerung) an Gesellschaften, die Schiffe erwerben, im Eigentum halten und/oder betreiben.

77

Mangels Möglichkeit der Einflussnahme standen aus - maßgeblicher - Sicht der beitretenden Treuhandkommanditisten letztlich sämtliche Aufwendungen für diese einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen aufgrund einer modellimmanenten Verknüpfung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit in der Investitionsphase erworbenen Zielfonds-Beteiligungen, mithin mit dem Erwerb (ideeller) Eigentumsanteile an Schiffen. Den einzelvertraglichen Vereinbarungen kam keine selbständige Bedeutung zu. Sie lassen sich auch für den vorliegenden Fall allein mit der gewünschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erklären.

78

bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Einwand, das gewählte Fondskonzepts unterscheide sich von den bisher von der Rechtsprechung beurteilten Konstellationen entscheidend dadurch, dass zum einen erst nach Schließung des Fonds über das Investitionskonzept abgestimmt worden sei, womit die Treuhandkommanditisten entscheidenden Einfluss auf die Fondsgestaltung erlangt hätten, und zum anderen - dadurch bedingt - erst nach diesem Zeitpunkt überhaupt konkrete Investitionsobjekte gesucht und erworben worden seien, mithin erhebliche Risiken bei der Umsetzung des Investitionskonzepts vorhanden und aus Sicht der Anleger wesentliche Verträge noch nicht abgeschlossen gewesen seien.

79

Bei einer Gesamtwürdigung vermitteln auch diese Umstände den Treuhandkommanditisten keinen hinreichenden unternehmerischen Einfluss auf das wirtschaftliche Konzept der Klägerin. Denn weder hatten die Treuhandkommanditisten aufgrund der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen und durchgeführten Abstimmung im schriftlichen Verfahren eine "echte" Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Investitionskonzepts, noch bestand in der Folgezeit eine reale Einflussmöglichkeit bezogen auf die einzelnen Investitionen. Auch ist die Risikostruktur der Klägerin mit den üblichen Fondsgestaltungen bei Schiffs- bzw. Immobilienfonds vergleichbar. Die Kaufverträge über die einzelnen Beteiligungen sind insoweit keine wesentlichen Verträge; ihr Nichtabschluss im Beitrittszeitpunkt steht einer Beurteilung als modellhafte Gestaltung nicht entgegen.

80

(1) Das von den Initiatoren vorgeschlagene und letztlich umgesetzte Investitionskonzept stand nie ernsthaft zur Disposition. Die beigetretenen Kommanditisten hatten zu keinem Zeitpunkt eine "echte" Wahlmöglichkeit bezüglich unterschiedlicher Investitionskonzepte im Sinn einer echten Auswahl zwischen unterschiedlichen Konzepten (vgl. diesbezüglich zur Abgrenzung der Anschaffung von der Herstellung einer Immobilie BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 13/11, BFH/NV 2012, 1422; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2011 6 K 6133/07, EFG 2011, 1524). Denn bereits im Emissionsprospekt wird lediglich ein konkretes Investitionskonzept (Ausnutzung der Tonnagesteuer durch überwiegende Investitionen in mittlere und große Containerschiffe, Beteiligungen an kleineren Containerschiffen, Bulkcarriern und Tankern und andere, lukrativ erscheinende Beteiligungen im Schifffahrtsmarkt) vorgeschlagen und mit der Kompetenz der beteiligten Vertragspartner diesbezüglich geworben. Eingehend beschrieben werden einzig die mit der Investition in Beteiligungen an Schiffsgesellschaften über den Zweitmarkt verbundenen Chancen sowie deren Risiken. Alternativkonzepte werden nicht vorgestellt.

81

Auch wird im Emissionsprospekt lediglich darauf hingewiesen, dass über das Investitionskonzept nach Schließung des Fonds abgestimmt wird. Nicht hingewiesen wird darauf, dass beitretende Kommanditisten vor Abstimmung eigenständige Konzepte vorschlagen und zur Abstimmung stellen können und sollen. Dafür, dass keine ernsthafte Auseinandersetzung über ein Investitionskonzept erfolgen sollte, spricht auch der Umstand, dass im Emissionsprospekt unter der Rubrik "steuerliche Grundlagen" ausdrücklich auf die im BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 (BStBl I 2003, 546, Rz. 38) dargelegte Verwaltungsauffassung zu den Emissionskosten als Anschaffungskosten hingewiesen wird warum die Abstimmung über das Konzept erforderlich ist.

82

Rechtlich waren bereits nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 11 Buchst. j) dem von den Gesellschaftern zu fassenden Beschluss über die Portfoliostruktur Grenzen gesetzt. Die Gesellschafter waren danach nur zuständig für die Festlegung der Portfoliostruktur vor Investitionsbeginn "im Hinblick auf den Erwerb der Zweitmarktbeteiligungen und bezüglich alternativer Investments im Schifffahrtsmarkt". Ob vor diesem Hintergrund die Gesellschafter bei Wunsch eines anderen Portfolios (z. B. Immobilien, Flugzeuge) für die Beschlussfassung über ein solches überhaupt zuständig gewesen wären, scheint vor diesem Hintergrund fraglich.

83

Tatsächlich zur Abstimmung gestellt wurde danach nur das bereits im Emissionsprospekt beschriebene Investitionskonzept. Dies geschah nicht auf einer Gesellschafterversammlung, sondern durch ein Umlaufverfahren per Abstimmungszettel. Abzustimmen war mit "Ja", "Nein", oder "Enthaltung". Lediglich unterhalb der Abstimmungskästchen konnte der Gesellschafter auf einer Fläche von zwei Zeilen gegebenenfalls eigene Vorschläge unterbreiten. Soweit Gesellschafter tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, nahm die Klägerin dies dennoch nicht zum Anlass, diese Vorschläge allen Gesellschaftern bekannt zu geben und über mögliche Alternativkonzepte erneut abstimmen zu lassen. Eine tatsächliche Wahl und damit Einflussnahme auf das Investitionskonzept bestand damit nicht.

84

Faktisch rechneten die Initiatoren auch nicht mit einer Abänderung des Investitionskonzepts. Denn die für die Umsetzung des Konzepts entscheidenden Verträge wurden bereits vor Beitritt der Treuhandkommanditisten und Abstimmung über das Investitionskonzept abgeschlossen. Bereits am ... 2007, vor Werbung des ersten Anlegers, hatte die Klägerin ihren Unternehmensgegenstand auf den Erwerb und das Halten von Schiffsbeteiligungen beschränkt. Zudem hatte sie unter gleichem Datum einen Vertrag zur Bewertung und Analyse möglicher Zielfonds-Beteiligungen sowie einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Installierung einer Portfolioverwaltung hinsichtlich der noch zu erwerbenden Beteiligungen abgeschlossen. Die damit verbundenen Vergütungen waren bereits spätestens am ... 2007, dem Tag der Schließung des Fonds, fällig. Insbesondere der Vertrag mit der Beigeladenen war bis zur Vollbeendigung der Klägerin geschlossen und nur aus wichtigem Grund kündbar. Bei abweichendem Investitionskonzept wären diese Verträge - Analyse des Schiffsfonds-Zweitmarkts und Portfolioverwaltung - indes ohne wirtschaftlichen Wert für die Klägerin gewesen. Die Investition beispielsweise in Immobilien wäre bereits nach dem neugefassten Unternehmensgegenstand gar nicht möglich gewesen.

85

(2) Die Treuhandkommanditisten hatten auch keinerlei reale Einflussmöglichkeit bei der Umsetzung des Investitionskonzepts. Dies betrifft zum einen die administrative Ausgestaltung. Die Verträge über die Errichtung einer Portfolioverwaltung sowie die Verträge zu Bewertung und Analyse möglicher Zielfonds-Beteiligungen waren bereits vor Beitritt des ersten Anlegers geschlossen und standen nicht zur Disposition. Auch von der konkreten Investitionsentscheidung bezogen auf jede einzelne Zielfonds-Beteiligung waren die Anleger faktisch ausgeschlossen. Bereits nach dem Gesellschaftsvertrag war selbst das Widerspruchsrecht eines Kommanditisten gemäß § 164 HGB abbedungen. Zwar wurde der nach § 12 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Beirat bei der Klägerin eingerichtet, in welchem die Treuhandkommanditisten mit zwei von drei gewählten Mitgliedern vertreten waren. Dieser Beirat musste auch bestimmten Beteiligungserwerben - Kaufpreis über 1,5 Millionen €, Erwerb von mehr als 15 % des Kommanditkapitals des Zielfonds - zustimmen. Faktisch war dies allerdings bei allen 402 erworbenen Beteiligungen nicht der Fall. Der Erwerb erfolgte ausschließlich auf Vorschlag der Beigeladenen aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsführung der Klägerin.

86

(3) Bei einer Gesamtschau steht der Beurteilung als modellhafte Gestaltung auch nicht entgegen, dass die Klägerin die einzelnen Kaufverträge über die zu erwerbenden Beteiligungen erst in der Investitionsphase ab 2008 bis November 2010 abschloss. Sie gehören nicht zu dem Vertragsbündel der wesentlichen Verträge des Fondskonzepts, welche vor Aufnahme der ersten Gesellschaft abgeschlossen sein müssen, um sie mit der Rechtsprechung des BFH als modellhafte Gestaltung ansehen zu können.

87

Für den einzelnen Anleger waren diese Kaufverträge lediglich von untergeordneter Bedeutung. Nach dem oben Gesagten stand für den einzelnen Anleger das von den Initiatoren vorgeschlagene Investitionskonzept im Vordergrund. Auf die konkrete Umsetzung - insbesondere mithilfe der angepriesenen Kompetenz der Beigeladenen - musste er vertrauen, da er von der einzelnen Investitionsentscheidung im Wesentlichen ausgeschlossen war. Aus Sicht der Anleger der Klägerin unterscheidet sich die Risikostruktur der Anlage nicht von der in einem Immobilien- bzw. Schiffsfonds, bei dem bereits im Beitrittszeitpunkt der Kaufvertrag über das Anlagegut abgeschlossen ist. Haben die Initiatoren vor Anlegerbeitritt ihre Investitionsentscheidung getroffen, müssen die Anleger darauf vertrauen, dass diese richtig war und sich in der Zukunft die erhofften Erträge einstellen. Im vorliegenden Fall müssen die Anleger darauf vertrauen, dass die aufgrund des beworbenen Investitionskonzepts zu treffenden Investitionen richtig sind und die entsprechenden Erträge erwirtschaften werden. Beiden Konstellationen ist gemein, dass die Anleger von der konkreten Investitionsentscheidung ausgeschlossen sind und auf die entsprechende Kompetenz der Initiatoren vertrauen müssen.

88

cc) Nach alldem ist es gerechtfertigt, unter Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gemäß § 42 AO die genannten Aufwendungen als Anschaffungskosten der in der Investitionsphase erworbenen Zielfonds-Beteiligungen zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten zur Einrichtung einer Treuhand- und Portfolioverwaltung. Sie zählen letztlich ebenso zu den Konzeptionskosten der Klägerin, die einzig den Zweck verfolgt, Anleger für die Finanzierung eines Portfolios von Schiffsfonds-Beteiligungen zu gewinnen. Die angemessene Gestaltung bestünde hier in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für einen Anteil an diesem, nach bestimmten Investitionskriterien erworbenen Beteiligungsportfolio.

89

Im Ergebnis unterscheidet sich der Streitfall nicht von dem vom BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2009 entschiedenen Fall (VIII R 22/07, BStBl II 2010, 469). Der Steuerpflichtige hatte in jenem Fall einen Vermögensverwaltungsvertrag über die konzeptionelle, organisatorische und buchhalterische Betreuung von Vermögensanlagen geschlossen. Der Vermögensverwalter stellte dem Steuerpflichtigen drei Anlagestrategien zur Auswahl, von denen der Steuerpflichtige einer (modifiziert) zustimmte. Gemäß diesem Modell legte der Verwalter die ihm zuvor zur Verfügung gestellte Anlagesumme an. Dabei zog er vertragsgemäß einen bestimmten Prozentsatz als gesondertes Entgelt für die Erarbeitung der Anlagemodelle ab. Der BFH beurteilte das "Strategieentgelt" - ohne Rückgriff auf § 42 AO - als Anschaffungskosten der noch zu erwerbenden bestimmten Kapitalanlagen. Gegen die Annahme von Anschaffungskosten spreche insbesondere nicht, dass im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts konzeptionell bedingt die zu beschaffenden Kapitalanlagen noch nicht konkretisiert waren, weil deren Auswahl von der Wahl der Strategie abhängig war. Dies zerstöre nicht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Entgelt und Erwerb der Kapitalanlage. Trotz fehlender Konkretisierung sei von einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung auszugehen. Auf den vorliegenden Fall übertragen, ist es auch vor diesem Hintergrund unerheblich, dass die konkreten Kaufverträge über die einzelnen Schiffsfonds-Beteiligungen im Zeitpunkt des Beitritts der Anleger noch nicht abgeschlossen waren. Entscheidend ist allein, dass bereits im Zeitpunkt ihres Beitritts das Investitionskonzept mangels "echter" Einflussmöglichkeit der Anleger faktisch feststand; überdies konnten die Anleger nicht einmal zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien wählen.

90

2. Soweit die Klägerin Aufwendungen für ihre laufende Verwaltung geltend macht, sind diese für 2007 in voller Höhe von ... € als Betriebsausgaben auf Gesamthandsebene abziehbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Abzug nicht mit der Begründung versagt werden, es handele sich bei diesen Aufwendungen teilweise um vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben der Klägerin auf Ebene der Zielfonds-Beteiligungen, die mit der pauschalen Besteuerung des Tonnagegewinns gemäß § 5a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4a EStG abgegolten seien.

91

a) Die Klägerin kann Aufwendungen für die laufende Verwaltung geltend machen, soweit es sich um Betriebsausgaben für ihren eigenen Gewerbebetrieb handelt. Soweit es sich um Sonderbetriebsausgaben im Rahmen ihrer mitunternehmerschaftlichen Zielfonds-Beteiligungen handelt, sind diese nur berücksichtigungsfähig, soweit sie einheitlich und gesondert auf Ebene der jeweiligen Mitunternehmerschaft (Zielfonds-Ebene) festgestellt wurden (dazu unter aa). Allein auf Ebene der jeweiligen Mitunternehmerschaft ist - entgegen der Ansicht der Beteiligten - auch über die abgeltende Wirkung des Tonnagegewinns (vgl. § 5a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4a EStG) zu entscheiden (dazu unter bb).

92

aa) Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abzuziehen, vgl. § 4 Abs. 4 EStG. Hat der Steuerpflichtige zugleich Aufwendungen als Mitunternehmer einer in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Personengesellschaft, die auf seine Beteiligung an der Gesellschaft zurückgehen, sind diese bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen. Die Sonderbetriebsausgaben, die den Gewinnanteil des Gesellschafters aus seiner mitunternehmerschaftlichen Beteiligung mindern, sind von denjenigen Betriebsausgaben abzugrenzen, die nur den Gewinn des eigenen Gewerbebetriebs des Gesellschafters mindern (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BStBl II 1996, 295). Zu den Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters gehören alle Betriebsausgaben, wenn und soweit sie ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Personengesellschaft haben (BFH-Urteil vom 9. November 1988 I R 191/84, BStBl II 1989, 343). Aufwendungen sind entsprechend ihres Veranlassungszusammenhangs grundsätzlich dem Bereich des eigenen Gewerbebetriebs bzw. den mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen einzeln und direkt zuzuordnen.

93

Sind Aufwendungen gleichsam durch den eigenen Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen und durch - gegebenenfalls unterschiedliche - Beteiligungen veranlasst, müssen sie nach einem gemäß § 162 AO durch Schätzung bestimmten Aufteilungsmaßstab verteilt werden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2002 VI 163/01, EFG 2003, 975 m. w. N.).

94

Verfahrensrechtlich ist von Bedeutung, dass Sonderbetriebsausgaben grundsätzlich bei der Veranlagung des Mitunternehmers - hier der Klägerin - nur berücksichtigt werden können, wenn sie im Feststellungsverfahren für die Mitunternehmerschaft - vorliegend die Zielfonds - erfasst sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. September 1991 XI R 35/90, BStBl II 1992, 4; BFH/NV 1992, 515; vom 3. Dezember 1991 VIII R 64/87, BFH/NV 1992, 515; Wacker in Schmidt, EStG, § 15 Rn. 651; Bode in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 15 EStG Rn. 574 m. w. N auch zur gegenteiligen Auffassung in der Literatur). Denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, da an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO erfolgt die Feststellung einheitlich gegenüber den beteiligten Personen. Ihnen gegenüber entfaltet der Feststellungsbescheid Bindungswirkung im Rahmen der zu erlassenden Folgebescheide sowohl hinsichtlich der positiven wie auch der negativen Feststellungen, vgl. § 182 Abs. 1 AO. Dazu gehören grundsätzlich auch Feststellungen über die im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters anfallenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (vgl. BFH-Urteile vom 11. September 1991 XI R 35/90, BStBl II 1992, 4; BFH/NV 1992, 515; vom 3. Dezember 1991 VIII R 64/87, BFH/NV 1992, 515; Wacker in Schmidt, EStG, § 15 Rn. 651; Bode in Blümich, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 15 EStG Rn. 574 m. w. N).

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bb) Betreibt eine Mitunternehmerschaft im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Handelsschiffe im internationalen Verkehr, gehören zu den bindenden Feststellungen des durchzuführenden Feststellungsverfahren auch Fragen zur Reichweite der Gewinnermittlung gemäß § 5a EStG. Denn nach § 5a Abs. 4a EStG tritt für die Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle eines einzelnen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Tonnage ermittelt. Der Tonnagegewinn ist einheitlich zu ermitteln (BT-Drucks. 13/10710, 4) und entspricht dem Gesellschaftsgewinn (Seeger in Schmidt, EStG, § 5a Rn. 18). Auf Ebene der Mitunternehmerschaft ebenfalls mit Bindungswirkung für die Mitunternehmer festzustellen ist zudem, inwieweit gemäß § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG der Tonnagegewinn den Gesellschaftern zuzurechnen ist. Ebenso ist auf dieser Ebene festzustellen, inwieweit der Tonnagegewinn auch den Sonderbereich des einzelnen Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben) abgilt bzw. inwieweit dieser mit Verweis auf § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG (Hinzurechnung von Sondervergütungen) zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. zum Meinungsstand Voß in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 5a EStG Rn. 83).

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b) Die Aufwendungen für die laufende Verwaltung sind in voller Höhe abziehbar.

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aa) Bei diesen Aufwendungen (Haftungsvergütung, Jahresabschlusskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs, Kontokorrentzinsen sowie sonstige Aufwendungen) handelt es sich um Betriebsausgaben, da sie durch den Betrieb der Klägerin veranlasst sind. Dies gilt insbesondere auch für die vereinbarte Haftungsvergütung. Bei ihr handelt es sich nicht um einen nicht als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähigen Gewinnvorab. Denn ausweislich der eindeutigen gesellschaftsvertraglichen Regelung (§ 6 Ziffern 5 und 6) erhielt die Komplementär-GmbH diese Vergütung unabhängig von der Ertragssituation der Gesellschaft. Auch sollten die Zahlungen im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft ausdrücklich als Aufwand behandelt werden.

98

bb) Dem Betriebsausgabenabzug steht nicht entgegen, dass die Aufwendungen zumindest anteilig als vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben der erst 2008 erworbenen Zielfonds-Beteiligungen angesehen werden könnten.

99

Unschädlich ist zum einen, dass etwaige vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben nicht im Rahmen der Feststellungsverfahren auf Ebene der Zielfonds-Beteiligungen festgestellt worden sind. Im Streitjahr war die Klägerin mangels Gesellschafterstellung nicht Mitunternehmerin und damit nicht Feststellungsbeteiligte von Zielfonds als Mitunternehmerschaften. Mangels Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden kann damit auf Ebene der Besteuerung der Klägerin auch bei Annahme von vorweggenommenen Sonderbetriebsausgaben eigenständig über deren Abzug entschieden werden (vgl. zu vorweggenommenen Sonderbetriebsausgaben FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2004 14 K 2088/00, DStRE 2005, 1438).

100

Zum anderen wäre ein Abzug als vorweggenommene Sonderbetriebsausgaben nicht durch § 5a EStG gesperrt. Eine Abgeltung der Betriebsausgaben aufgrund einer Gewinnermittlung nach der Tonnage durch eine direkte Anwendung von § 5a EStG scheitert bereits daran, dass die Klägerin 2007 selbst kein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieb. Eine Anwendung von § 5a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4a EStG scheidet für 2007 ebenfalls aus. Gemäß § 5a Abs. 4a Satz 1 tritt bei Gesellschaften im Sinn des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für Zwecke des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle eines einzelnen Steuerpflichtigen. Der Begriff der Gesellschaft wird damit mit dem der Mitunternehmerschaft gleichgesetzt. Der Begriff "Gesellschafter" in Abs. 4a Satz 2 der Vorschrift ist folglich nicht anders zu verstehen als der "Mitunternehmer" i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Gesellschafter, dem der nach der Tonnage ermittelte Gewinn entsprechend seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist, kann nur der mitunternehmerische Gesellschafter sein (FG Hamburg, Urteile vom 18. Oktober 2013 6 K 175/11, EFG 2014, 360 und vom 22. Juli 2010 2 K 179/08, EFG 2011, 331.). Damit können aber die Wirkungen der besonderen Gewinnermittlungsvorschrift des § 5a EStG auf Ebene des an der Gesellschaft Beteiligten erst einsetzen, wenn dieser eine Mitunternehmerstellung tatsächlich innehat. Vorliegend mangelt es bereits an der dafür notwendigen Stellung der Klägerin als Gesellschafter der Zielfonds-Kommanditgesellschaften im Jahr 2007.

101

III. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 vom 27. Juni 2013 ist damit dergestalt zu ändern, dass ausgehend von einem Gesamthandsergebnis in Höhe von ./. ... € weitere Betriebsausgaben i. H. v. ... € (... € abzüglich der bereits vom Beklagten berücksichtigten ... €) abzuziehen sind. Als weitere Betriebseinnahmen sind - bisher nicht vom Beklagten berücksichtigte - Zinserträge i. H. v. ... € zu erfassen. Aufgrund der Minderung des weiterhin positiven Gesamtergebnisses ist die Gewerbesteuerrückstellung teilweise aufzulösen.

102

Die weitere Berechnung des Gesamtergebnisses mit Verteilung auf die Feststellungsbeteiligten wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben.

103

IV. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in voller Höhe, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

104

V. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, zuzulassen.

(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.

(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.