Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2015 - III R 4/15

published on 08.07.2015 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2015 - III R 4/15
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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20. November 2013  2 K 934/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung durch die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen.

2

Auf die Beschwerde der Klägerin ließ der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2015, der Klägerin zugestellt am 30. Januar 2015, die Revision zu. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2015, per Telefax eingegangen am 27. Februar 2015, legte die Klägerin ausdrücklich Revision ein. Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 18. März 2015 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Revision am 2. März 2015 abgelaufen sei und eine Begründung der Revision noch nicht vorliege.

3

Mit Schriftsatz vom 7. April 2015 begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Revision und stellte zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist. Zur Begründung des Antrags trug er vor, er habe mittels eines digitalen Übertragungsgeräts verfügt, eine einmonatige Begründungsfrist zu notieren. Diese Verfügung sei von seiner erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiterin akustisch nicht verstanden worden. Die Mitarbeiterin sei sich nicht sicher gewesen, was er gesagt habe. Sie habe daraufhin den rechtlichen Hinweis des Senats durchgelesen, sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revision innerhalb von zwei Monaten zu begründen sei, und habe demgemäß ohne nochmalige Rücksprache Frist bis "30. März 2015" notiert. Er selbst prüfe zwar gelegentlich nach, ob notierte Fristen zutreffend seien, im Streitfall sei dies aber unterblieben.

4

Zur Glaubhaftmachung fügte der Prozessbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin sowie eine eigene eidesstattliche Versicherung bei. Darin gibt der Prozessbevollmächtigte an, er habe verfügt, "dass eine 1-monatige Rechtsmittelfrist einzutragen ist".

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Aufhebungsbescheid vom 18. Februar 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18. April 2012 aufzuheben.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Sie bezweifelt, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt und hält die Revision auch in der Sache für unbegründet.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1. Die Klägerin hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, ist die Revision innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen (§ 116 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO).

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Im Streitfall ist diese Frist für den am 30. Januar 2015 zugestellten Beschluss nach § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 2. März 2015 (Montag) abgelaufen. Der erst am 7. April 2015 beim BFH eingegangene Schriftsatz war mithin verspätet.

11

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

12

a) Nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei müssen sich die Beteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2012 XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 14, m.w.N., und vom 28. August 2014 VII B 12/14, BFH/NV 2015, 43, Rz 8). Auf Grundlage der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen muss sich beurteilen lassen, ob die Fristversäumnis auf einer vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Fehlorganisation des Kanzleibetriebs oder auf einem von ihm nicht zu vertretenden einmaligen Versehen der Bürokraft beruhte (BFH-Urteil vom 30. Juli 2009 VI R 56/08, BFH/NV 2009, 1996, unter II.).

13

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten ist in einem wesentlichen Punkt unvollständig und zudem in einem anderen unschlüssig.

14

aa) Es fehlt jede Darstellung der regelmäßigen Handhabung der Fristenkontrolle, insbesondere zur Führung eines Postausgangsbuchs und eines Fristenkontrollbuchs. Ohne eine solche Darstellung ist es aber nicht möglich, das Fehlen eines Organisationsmangels festzustellen (Senatsurteil vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945, unter II.2.b aa).

15

Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, eine Fristenkontrolle anhand eines Postausgangsbuchs und eines Fristenkontrollbuchs am Abend eines jeden Arbeitstages sicherzustellen (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 1998 X R 87/97, BFH/NV 1999, 621, und vom 25. März 2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193, unter 2.b; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 20, Stichworte "Fristenkontrolle" und "Postausgangskontrolle"). Trifft er hierfür keine Vorkehrungen, liegt ein Organisationsmangel vor.

16

Ein solcher Organisationsmangel wäre im Streitfall auch kausal für die Fristversäumnis gewesen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1996, unter II.b). Bei einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle musste es auffallen, wenn Revision eingelegt wurde, obwohl keine Revisionsfrist notiert war. Dies hätte Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben, bei denen die fehlerhafte Notierung der Revisionsbegründungsfrist deutlich geworden wäre.

17

bb) Der Wiedereinsetzungsantrag lässt zudem nicht erkennen, weshalb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich Revision eingelegt hat, obwohl er --wie er vorträgt-- die Revisionsbegründungsfrist selbst richtig verfügt haben will. In diesem Fall war ihm entweder aufgrund des rechtlichen Hinweises im Zulassungsbeschluss (§ 116 Abs. 7 Satz 3 FGO) oder aufgrund eigener Prüfung anhand des Gesetzes bekannt, dass es der Einlegung der Revision durch die Klägerin im Streitfall nicht bedurfte (§ 116 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Insofern hätte es für eine schlüssige Darstellung näherer Erläuterung bedurft, warum der Kläger eine nicht erforderliche Revisionseinlegung unterzeichnete, ohne auf das Fehlen der erforderlichen und von ihm verfügten Revisionsbegründung in der gleichen Sache aufmerksam zu werden.

18

cc) Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte seinen Vortrag glaubhaft gemacht hat. Der Senat kann daher offenlassen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass der Prozessbevollmächtigte in seinem Wiedereinsetzungsantrag vorträgt, er habe die Revisionsbegründungsfrist richtig verfügt, in seiner eidesstattlichen Versicherung aber angibt, er habe "eine 1-monatige Rechtsmittelfrist" eintragen lassen, die im Streitfall gerade nicht gegeben war.

19

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Annotations

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.