Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine Tochter H, geboren am … 1984, laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für H ab Januar 2004 auf. Für seine Tochter A, geboren am … 1985, erhielt der Kläger im Jahr 2005 zunächst kein Kindergeld.

2

Im Dezember 2005 beantragte der Kläger für H und A Kindergeld. Daraufhin setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 30. März 2006 für H und A ab Januar 2005 Kindergeld fest. Mit weiterem Bescheid vom 30. März 2006 setzte die Familienkasse für H zusätzlich Kindergeld für die Monate November und Dezember 2004 fest, lehnte aber eine rückwirkende Neufestsetzung für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2004 wegen der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 27. Oktober 2004 ab. Nach Aktenlage legte der Kläger gegen diesen --die Monate Januar bis Oktober 2004-- betreffenden Ablehnungsbescheid zunächst keinen Einspruch ein.

3

Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für H ab Januar 2006 auf. Auch hiergegen legte der Kläger nach Aktenlage zunächst keinen Einspruch ein.

4

Anlässlich einer am 21. April 2009 zwischen dem Kläger und der Familienkasse geführten persönlichen Besprechung erklärte der Kläger am gleichen Tag mündlich zur Niederschrift Einsprüche gegen den die Monate Januar bis Oktober 2004 betreffenden Ablehnungsbescheid vom 30. März 2006 und den Aufhebungsbescheid vom 18. Februar 2008. Der Kläger behauptete, dass er gegen die vorstehend genannten Bescheide jeweils fristgerecht Einspruch eingelegt habe. Die Einsprüche wurden mit Entscheidungen vom 10. Juni 2009 als unzulässig verworfen.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobenen --zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen-- Klagen mit Urteil vom 22. April 2010 ab. Die Familienkasse habe in den Einspruchsentscheidungen zu Recht eine Wiedereinsetzung in die versäumten Einspruchsfristen abgelehnt, weil die gebotenen Rechtshandlungen außerhalb der Jahresfrist gemäß § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) erfolgt seien. Im Streitfall liege kein Fall höherer Gewalt vor, weil der Kläger, auch wenn er --wie behauptet-- die Einspruchsschreiben zur Post gegeben habe, sich spätestens einige Monate nach deren Aufgabe zur Post nach deren Eingang bei der Familienkasse hätte erkundigen müssen.

6

Das Urteil wurde dem Kläger am 7. Mai 2010 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 stellte der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden des FG wegen Besorgnis der Befangenheit. Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 lehnte das FG den Antrag als unzulässig ab, weil die Instanz im Zeitpunkt des Gesuchs bereits beendet gewesen sei.

7

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und sinngemäß Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) geltend.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

9

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

10

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO vorliegt. Hierunter versteht man ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 17. November 2009 VI B 74/09, BFH/NV 2010, 817, m.w.N.). Der Begriff der höheren Gewalt ist danach enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 110 Abs. 1 AO. Er erfasst jedoch nicht nur Ereignisse, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Oktober 2007  2 BvR 51/05, BVerfGK 12, 303). Er entspricht inhaltlich den Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 817; BVerfG-Beschluss in BVerfGK 12, 303).

11

b) Danach kommt der vom Kläger bezeichneten Frage, ob "der Verlust einer Briefsendung auf dem Postwege" ein Fall höherer Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO ist, die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Wie auch die Rüge des Klägers zeigt, das FG habe zu Unrecht beim Kläger eine Erkundigungspflicht hinsichtlich des Eingangs der Einsprüche bei der Familienkasse bejaht, geht es vielmehr darum, ob das FG den Geschehensablauf im Einzelfall zutreffend als höhere Gewalt beurteilt hat. Diese Beurteilung reicht aber in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinaus und vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (BFH-Beschluss vom 11. August 2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009).

12

2. Soweit der Kläger vorträgt, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. April 2004  3 C 27/03 (BVerwGE 121, 10) sei der Verlust einer Briefsendung auf dem Postwege --entgegen der Auffassung des FG-- als Fall höherer Gewalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts und auch i.S. des § 110 Abs. 3 AO zu qualifizieren, liegt die hierdurch sinngemäß gerügte Divergenz nicht vor.

13

a) Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist anzunehmen, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 VIII B 107/09, BFH/NV 2011, 282).

14

b) Es fehlt schon an der erforderlichen Abweichung des FG von einem tragenden Rechtssatz der vermeintlichen Divergenzentscheidung. Das BVerwG hat nicht entschieden, dass der Verlust einer Briefsendung auf dem Postweg stets als höhere Gewalt zu qualifizieren ist, sondern dass in solchen Fällen höhere Gewalt in Betracht kommt. Außerdem ist die Entscheidung des BVerwG nicht zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen. Die Entscheidung des BVerwG betraf einen auf dem Postwege verloren gegangenen Beihilfeantrag und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf eine materielle Frist. Im Streitfall geht es hingegen um zwei --wie vom Kläger behauptet-- auf dem Postweg verloren gegangene, das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren einleitende Schreiben und die sich hieraus ergebenden Folgen auf eine Verfahrensfrist.

15

3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind ebenfalls nicht gegeben.

16

a) Soweit gerügt wird, das FG habe gegenüber dem vertretenen Kläger die Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO), weil es nicht auf die Praxis der Familienkassen, bei eingelegten Rechtsbehelfen Zwischennachrichten zu erteilen, hingewiesen habe, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor.

17

Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben (vgl. BFH-Beschluss vom 18. April 2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817, m.w.N.). Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534). Die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Vielmehr muss ein --fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222).

18

Nach diesen Grundsätzen hat das FG seine Hinweispflicht nicht verletzt. Der Berichterstatter hat den Kläger bereits mit Schreiben vom 29. März 2010 u.a. darauf hingewiesen, dass Umstände, die höhere Gewalt begründen könnten, nicht ersichtlich seien. Daneben ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. April 2010 mit den Beteiligten die Problematik der Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 AO erörtert worden. Der vertretene Kläger hätte daher von sich aus mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls seinen Sachvortrag auf den Gesichtspunkt einer ggf. bestehenden Erkundigungspflicht des Klägers einrichten müssen.

19

b) Ebenso liegt kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1, Nr. 2 FGO) vor.

20

Soweit der Kläger rügt, an der angefochtenen Entscheidung habe ein befangener Richter mitgewirkt, liegt kein Besetzungsmangel nach § 119 Nr. 1 FGO vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs (vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 119 FGO Rz 110). Vielmehr ist der das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückweisende Beschluss des FG nicht zu beanstanden.

21

Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird, sofern sich die Ablehnung --selbst wenn sie begründet wäre-- nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. August 2007 IV B 143/06, nicht veröffentlicht --juris--). Vorliegend wurde der Befangenheitsantrag erst nach der Verkündung und Zustellung des Urteils an den Kläger gestellt; er konnte sich daher auf dieses nicht mehr auswirken. Das FG durfte deshalb über das danach unzulässige Befangenheitsgesuch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne vorangehende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters entscheiden (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2006 VI B 118/05, BFH/NV 2007, 97, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 71).

22

Es liegt auch kein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 2 FGO vor, weil es jedenfalls an einem dem Ablehnungsgesuch des Klägers stattgebenden Beschluss des FG fehlt (Lange in HHSp, § 119 FGO Rz 160, m.w.N.).

23

4. Soweit der Kläger vorträgt, es sei möglich, dass die Einsprüche auch nach Eingang bei der Familienkasse verschwunden seien, ist hiermit schon kein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt.

24

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Juni 2011 - III B 91/10 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Abgabenordnung - AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

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Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Okt. 2010 - VIII B 107/09

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder weicht das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab noch weist das angefochtene Urteil

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Aug. 2010 - VIII B 68/10

bei uns veröffentlicht am 11.08.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten. Im Juli 2003 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)

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(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Zurechnung von Guthaben auf schweizerischen Nummernkonten. Im Juli 2003 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit zu diesen Konten gehörenden Unterlagen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen. Der Kläger und seine Ehefrau machten zunächst keine Angaben zum Inhaber der Konten.

2

Nach einer Durchsuchung bei dem Kläger ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers an, weil sich bei der Durchsuchung Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass der Kläger beabsichtigte, seinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen. Daraufhin gab der Kläger an, die Guthaben hätten seiner 2002 gestorbenen Mutter gehört. Durch geändertes Testament vom 3. November 2001 ist der Kläger zum Alleinerben nach seiner Mutter bestimmt; ein Erbschein ist bisher nicht erteilt worden.

3

Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) wegen des dinglichen Arrests (FG Baden-Württemberg 8 K 154/04) verständigten sich die Beteiligten u.a. darauf, dass der Kläger die rückständige Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 von insgesamt … € bezahlen und die insoweit geänderten Einkommensteuerbescheide nicht mit Rechtsmitteln angreifen werde. Ziffer 3 der Vereinbarung lautet wörtlich:

4

"3. Der Beklagte möge zusichern, dass hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau auf der Grundlage des Sachverhalts, der der Anordnung des dinglichen Arrests vom 13. Februar 2004 zugrunde gelegt wurde, keine weiteren steuerlichen Folgen mehr gezogen werden."

5

Für das Streitjahr 2003 setzte das FA im Wege der Schätzung nicht erklärte Kapitaleinkünfte des Klägers von 45.000 € an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Guthaben hätten entweder von Anfang an dem Kläger gehört. Dafür spreche, dass er die Steuernachforderungen für die Jahre 1993 bis 2002 letztlich akzeptiert habe. Oder er habe die Guthaben von seiner Mutter geerbt. Auch die tatsächliche Verständigung stehe der Schätzung nicht entgegen. Aus ihr ergebe sich keine Bindung des FA, die Erträge aus den Guthaben in der Schweiz im Streitjahr nicht zu besteuern. Die Vereinbarung enthalte in Ziffer 3 keine Vereinbarung über Sachverhaltsfragen und sei schon deshalb nicht bindend. Auf die Frage, was die Beteiligten vereinbaren wollten, komme es nicht an.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), nicht vor.

7

1. Die abstrakten Grenzen für den Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung sind in der Rechtsprechung in ausreichendem Maße geklärt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m.w.N.). Damit ist auch geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschluss vom 31. August 2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163). Gründe, die dennoch eine erneute Befassung des BFH rechtfertigen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

8

a) Die Frage, ob das FG die Reichweite der im Erörterungstermin getroffenen Verständigung zutreffend beurteilt hat, reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Streitfall hinaus und verleiht dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung.

9

Im Übrigen war nach der Rechtsauffassung des FG die Frage, wie die Formulierungen unter Nr. 3 der Verständigung gemeint waren, nicht entscheidungserheblich, weil das FG eine Verständigung über den künftigen Steueranspruch nicht für bindend gehalten hat. Diese Rechtsauffassung des FG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zu überprüfen. Das FG hat deshalb --nach seiner Auffassung zu Recht-- davon abgesehen, der Frage nachzugehen, welchen Inhalt die Beteiligten der Vereinbarung beilegen wollten.

10

b) Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der mangelnden Sachaufklärung und Nichterhebung von Beweisen verfangen schon deshalb nicht, weil bei der Prüfung von Verfahrensfehlern der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen ist (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.).

11

2. Soweit sich der Kläger gegen die Zurechnung der Guthaben der Höhe nach wendet, greift er sinngemäß die Schätzungsgrundlagen an. Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Schätzung kann die Zulassung der Revision im Regelfall jedoch nicht erreicht werden, weil eine Schätzung der materiellen Rechtsanwendung zuzurechnen ist und bloße Fehler bei der Rechtsanwendung nicht zur Zulassung der Revision im Einzelfall führen. Für einen besonders schwerwiegenden, objektiv willkürlichen Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen kann, liegen keine Anhaltspunkte vor.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder weicht das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab noch weist das angefochtene Urteil den gerügten Verfahrensmangel auf.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine Zulassung wegen Divergenz setzt insbesondere voraus, dass das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212).

3

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall im Hinblick auf das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herangezogene BFH-Urteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00 (BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) nicht erfüllt. Die Kläger beziehen sich auf den amtlichen Leitsatz dieser Entscheidung, wonach "eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter auch dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchhaltung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist".

4

Das angefochtene Urteil teilt demgegenüber schon nicht die tatbestandliche Prämisse einer Treuhandvereinbarung. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das FG im angefochtenen Urteil von der BFH-Entscheidung in BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468 in einem entscheidungserheblichen Punkt abgewichen wäre. Im Kern wenden sich die Kläger gegen die rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil der geltend gemachte Verfahrensfehler ungenügender Sachaufklärung (§ 76 FGO) nicht vorliegt. Das FG war nicht gehalten, den Kläger persönlich zum schriftlichen Sachvortrag einer mangelnden Abstimmung von Buchungsvorgängen zwischen ihm und der namentlich benannten Steuerberaterin zu hören. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche über den schriftlichen Sachvortrag hinausgehenden entscheidungserheblichen Tatsachen sich durch eine Vernehmung des Klägers voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2008 VIII B 228/07, www.Bundesfinanzhof.de). Zudem ist eine Beteiligtenvernehmung regelmäßig kein sich aufdrängendes Beweismittel, weil ein Beteiligter ohnehin im Verfahren alle ihm bekannten Umstände darlegen kann und sie im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch darzulegen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861; vom 7. Juli 2008 VIII B 106/07, BFH/NV 2008, 2028, m.w.N.).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.