Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Sept. 2016 - III B 87/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:B.050916.IIIB87.16.0
bei uns veröffentlicht am05.09.2016

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. April 2016  1 K 358/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob die Rückforderung der der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ursprünglich als sog. KMU gewährten erhöhten Investitionszulage rechtmäßig ist. Die Bezeichnung KMU gründet auf einer Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen --KMU-Empfehlung-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2003 Nr. L 124, S. 36).

2

Die Klägerin firmierte in den Streitjahren unter M-GmbH. Sie war im Bereich Herstellung von Stahlbauteilen und Handel mit Landtechnikartikeln tätig. Im Jahr 2006 erwarb die Klägerin einen Gesellschaftsanteil von 16,67 v.H. an der Z-GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Z-GmbH war der Vater des alleinigen Gesellschafters der Klägerin.

3

Die Klägerin beantragte für die Streitjahre eine Zulage für Investitionen, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte im Fördergebiet dienen sollten. Den Anträgen lagen jeweils KMU-Erklärungen bei, nach denen die Klägerin die Kriterien für ein KMU-Unternehmen erfüllte.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte zunächst entsprechend den Investitionszulagenanträgen die für KMU erhöhten Zulagensätze von 25 v.H.

5

Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 25. November 2009 änderte die Klägerin ihre Firmenbezeichnung in M Beteiligungsgesellschaft mbH. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der Z-GmbH wurde der Gesellschaftsanteil der Klägerin auf 20 v.H. aufgestockt. Mit notariellem Vertrag vom 25. November 2009 errichtete die Klägerin eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, die nunmehr die Firmenbezeichnung MM GmbH erhielt. Mit Vertrag vom 18. Dezember 2009 übertrug die Klägerin ihr gesamtes operatives Geschäft einschließlich aller Mitarbeiter (51) und einschließlich der gesamten Kundenbeziehungen und des Goodwill auf die neue MM GmbH. Zu den übertragenen Wirtschaftsgütern gehörten auch Maschinen, für die das FA der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 Investitionszulagen nach den erhöhten Sätzen für KMU gewährt hatte.

6

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Ansicht, dass die MM GmbH, die Klägerin und die Z-GmbH ein verbundenes Unternehmen darstellten, das die Voraussetzungen für ein KMU nicht erfülle, und forderte die erhöhte Investitionszulage zurück.

7

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass im Zeitpunkt der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Tochtergesellschaft das Unternehmen der Klägerin, die neue MM GmbH und die Z-GmbH, als verbunden i.S. des Art. 3 Abs. 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung anzusehen seien und diese kein KMU-Unternehmen darstellten. Da somit innerhalb des erforderlichen Verbleibenszeitraums von fünf Jahren die begünstigten Wirtschaftsgüter auf ein Unternehmen übertragen worden seien, welches im Übertragungszeitpunkt kein KMU gewesen sei, seien die Rückforderungsbescheide rechtmäßig.

8

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Entscheidungsgründe

9

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- zumindest unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), auf den die Klägerin ihre Beschwerde stützen will, ist nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.

10

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und im konkreten Streitfall klärbar ist (Klärungsfähigkeit). Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des einzelnen Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist oder weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224, und vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125). Soweit die aufgeworfene Frage weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung diskutiert wird, besteht eine gewisse Vermutung, dass es einer Klärung durch den BFH nicht bedarf (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 X B 134/08, Rz 3). Der bloße Vortrag, der BFH habe eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, reicht jedenfalls für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (BFH-Beschluss vom 10. Juni 2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247, Rz 2; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 116 FGO Rz 180, m.w.N.). Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung zudem besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, dass solches Recht betreffende Rechtsfragen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 X B 101/10, BFH/NV 2011, 285, Rz 3).

11

Den im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen kommt nach diesen Maßstäben keine grundsätzliche Bedeutung zu.

12

a) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob eine 100-prozentige Tochtergesellschaft als Betrieb oder Teilbetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- (i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) anzusehen ist, fehlt es neben dem Hinweis auf einen etwa vorhandenen Meinungsstreit an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6). Dies gilt auch dann, wenn sich die einzelnen Teilprobleme der aufgeworfenen Rechtsfrage anhand des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung lösen lassen.

13

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 werden Investitionen begünstigt, die u.a. zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören und mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs gehören. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil es sich bei Beteiligungen nicht um betriebliche Organisationseinheiten handelt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der gesetzlichen Fiktion des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Danach gilt als Teilbetrieb auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Diese Fiktion hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht in das InvZulG übernommen. Gemäß § 1 InvZulG (2005 und 2007) sind Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige im Sinne des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen vornehmen. Damit knüpft das InvZulG auch bei rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen grundsätzlich an die einzelnen Rechtsträger an. Obwohl das InvZulG mehrfach modifiziert wurde, hat der Gesetzgeber zwar eine Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 2007 bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts in das Anlagevermögen eines verbundenen Unternehmens gemacht, aber die Gleichstellung der 100-prozentigen Beteiligung mit einem Teilbetrieb gerade nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund und der klaren und eindeutigen Regelung erscheint es ausgeschlossen, dass der Normzweck des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus ebenfalls die Anwendung der Teilbetriebsfiktion erfordert und der Gesetzgeber dies bei Schaffung der Vorschrift übersehen hat (vgl. auch zur ablehnenden entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei § 24 des Umwandlungssteuergesetzes und § 6 Abs. 3 EStG: BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464, und vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457). Für eine entsprechende Anwendung (Analogie) fehlt es daher jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke.

14

b) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage, ob ein verbundenes Unternehmen, auf das ein begünstigtes Wirtschaftsgut nach § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2005 übergeht, im Zeitpunkt des Übergangs ein KMU sein muss, für grundsätzlich bedeutsam hält, fehlt es an der ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung.

15

aa) Der Hinweis, die Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine derartige Darlegung nicht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122). Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen der Klägerin --im Stil einer Revisionsbegründung-- in einer inhaltlichen Kritik an der Rechtsauffassung des FG. Das ist unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2008 (BStBl I 2008, 590, Rz 83), das BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 77/88 (BFHE 160, 370, BStBl II 1990, 750) sowie auf die in der Literatur vertretene Auffassung (Heß in Heß/Martin, InvZulG, § 2 Rz 148) davon ausgegangen, dass die erhöhte Zulage für Betriebe kleinerer und mittlerer Unternehmen auch bei der grundsätzlich unschädlichen Übertragung des Wirtschaftsguts an ein verbundenes Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007) nur dann gewährt werden könne, wenn das verbundene Unternehmen im Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls ein KMU sei. Mit dieser Begründung hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt und nicht ausgeführt, warum sich daraus die Lösung der Streitfrage nicht mit hinreichender Klarheit ergebe (vgl. Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 179).

16

bb) Die weiter von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob es ausreichte, wenn das Wirtschaftsgut in das Anlagevermögen eines verbundenen Unternehmens übergehe, welches im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens jedenfalls (ggf. fiktiv) ein KMU-Unternehmen sei, stellt sich hier nicht. Denn im vorliegenden Fall existierte das verbundene Unternehmen, in dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut übergegangen war, im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens noch nicht.

17

c) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Zusammenfassung eines KMU mit anderen Unternehmen nur bei einer Zusammenfassung aufgrund der Beteiligungshöhe zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen unterschieden werden solle oder ob auch bei der Zusammenfassung aufgrund der wirtschaftlichen Zusammenarbeit oder anderer Verflechtungen eine solche Abstufung vorzunehmen sei, ist nicht klärungsbedürftig.

18

aa) Die Definition der KMU ist europarechtlich zu interpretieren. Dies hat der Senat im Anschluss an das auf sein Vorabentscheidungsersuchen ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) HaTeFo vom 27. Februar 2014 C-110/13 (EU:C:2014:114) bereits zu der dem § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 entschieden (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz 25). Danach ist die KMU-Empfehlung unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. entsprechend EuGH-Urteil Italien/Kommission vom 29. April 2004 C-91/01, EU:C:2004:244, Rz 49). Nach dem EuGH-Urteil im Vorabentscheidungsverfahren HaTeFo (EU:C:2014:114) können auch Unternehmen, die zueinander in keiner der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen und damit als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 34). Da als KMU-Unternehmen nur tatsächlich unabhängige Unternehmen erfasst werden sollen, ist die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 33).

19

Diese Grundsätze hat das FG angewandt und ist zu dem Schluss gekommen, dass vorliegend nicht Partnerunternehmen, sondern ein als wirtschaftliche Einheit zu betrachtendes verbundenes Unternehmen zwischen der Klägerin, ihrer Tochtergesellschaft und der Z-GmbH vorliegt, und damit zu Recht eine Überschreitung der Schwellenwerte angenommen. Eine nur teilweise Zurechnung der in Art. 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung genannten Mitarbeiterzahlen oder finanziellen Schwellenwerte kann weder der bisherigen Rechtsprechung des BFH oder EuGH noch der KMU-Empfehlung oder dem InvZulG entnommen werden. Anders als bei Partnerunternehmen werden bei verbundenen Unternehmen die Kennzahlen für Mitarbeiter und Finanzen zu 100 Prozent und nicht z.B. nur anteilig nach Maßgabe der Beteiligungshöhe hinzugerechnet (Senatsurteil vom 12. März 2015 III R 48/13, BFHE 249, 565, BStBl II 2015, 782, Rz 28, m.w.N.; Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission, S. 22).

20

bb) Soweit sich die Klägerin mit ihren Ausführungen gegen die Würdigung des FG wendet, es liege ein verbundenes Unternehmen vor, ist damit kein Revisionszulassungsgrund dargetan. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870). Solche Verstöße sind im Streitfall jedoch nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Aus revisionsrechtlicher Sicht genügt es, dass die Annahme eines verbundenen Unternehmens i.S. des Art. 3 Abs. 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung und die Verneinung eines KMU-Unternehmens aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte vertretbar oder möglich ist; die Zuordnung muss nicht zwingend sein (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2007 IX R 38/05, BFH/NV 2007, 1281).

21

cc) Soweit die Klägerin sinngemäß eine Klärung der Rechtsfrage herbeiführen möchte, ob bei Partnerunternehmen nur ein prozentualer Ansatz der Größenmerkmale bei der Ermittlung der Schwellenwerte herangezogen werden darf, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsfähig. Denn das FG ist nicht von Partnerunternehmen i.S. des Art. 3 Abs. 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung, sondern für den BFH bindend von einem verbundenen Unternehmen i.S. des Art. 3 Abs. 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung ausgegangen.

22

2. Die Revision ist auch nicht wegen der unter 1. aufgeworfenen Rechtsfragen zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist ein Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, Rz 18, und vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243, Rz 26, m.w.N.) und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61, Rz 7, m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend (dazu oben 1.).

23

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 6 Bewertung


(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 2006 | § 24 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft


(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

Investitionszulagengesetz 2005 - InvZulG 2005 | § 2 Betriebliche Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) 1. zum Anlagevermög

Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 2 Begünstigte Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,2. die mindestens fünf Jahre nach

Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 5 Höhe der Investitionszulage


(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich Satz 2 1. 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage,2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt.Bei Inves

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2016 - 1 K 358/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung der der Klägerin ursprünglich als sog. KMU gewährten, erhöhten Investitionszu

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung der der Klägerin ursprünglich als sog. KMU gewährten, erhöhten Investitionszulage rechtmäßig ist.

2

Die Klägerin firmierte in den Streitjahren unter M. GmbH. Sie war im Bereich Herstellung von Stahlbauteilen und Handel mit Landtechnikartikeln tätig. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin in den Streitjahren war Herr L. und Geschäftsführer waren die Herren Z. (bis 31. Dezember 2007) und  L.

3

Am 6. Februar 2007 ging ein Investitionszulagenantrag für 2006, am 31. Januar 2008 ging ein Investitionszulagenantrag für 2007 und am 23. Januar 2009 ging ein Antrag auf Investitionszulage für 2008 beim Beklagten ein.

4

Beantragt wurde die Zulage für Investitionen, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte in S. dienen sollten. Als Abschluss der begünstigten Erstinvestition wurde im Investitionszulagenantrag für 2008 der 22. Dezember 2008 angegeben.

5

Den Anträgen lagen jeweils KMU-Erklärungen bei. Danach hatte die Klägerin im Jahr 2006 47 Mitarbeiter, einen Umsatz von 2,42 Mio. € und eine Bilanzsumme von 2,438 Mio. €, im Jahr 2007 47 Mitarbeiter einen Umsatz von 2,577 Mio. € und eine Bilanzsumme von 2,422 Mio. € und im Jahr 2008 47 Mitarbeiter, einen Umsatz von 2,578 Mio. € und eine Bilanzsumme von 2,44 Mio. €.

6

Mit Bescheiden von 23. März 2007 für 2006, 28. März 2008 für 2007 und 17. März 2009 für 2008 wurden die Investitionszulagen gewährt und dabei der für KMU erhöhte Zulagen-satz von 25 v.H. angesetzt.

7

Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 25. November 2009 änderte die Klägerin ihre Firmenbezeichnung in M. GmbH.

8

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2006 erwarb die Klägerin einen Geschäftsanteil von nominell € 1.050.000 = 16,67 v.H. an der Z. GmbH, ... Chaussee, P. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der Z. GmbH wurde dieser Anteil durch notariellen Gesellschafterbeschluss vom 25. November 2009 auf 20 v.H. aufgestockt.

9

Der alleinige weitere Gesellschafter der Z. GmbH ist Herr H.L., der Vater von Herrn M.L.. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde Herr M.L. neben Herrn H.L. und Herrn Dr. B. zum weiteren Geschäftsführer der Z. GmbH berufen; er hat Gesamtvertretungsbefugnis.

10

Mit notariellem Vertrag vom 25. November 2009 errichtete die Klägerin eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, die nunmehr die Firmenbezeichnung M.M. GmbH erhielt. Geschäftsführer dieser Tochtergesellschaft wurde Herr R.

11

Mit Rahmenvertrag und Vertrag über die Übertragung des operativen Geschäftsbetriebes, beide vom 18. Dezember 2009, hat die Klägerin ihr gesamtes operatives Geschäft einschließlich aller Mitarbeiter (51 Mitarbeiter) und einschließlich der gesamten Kunden-beziehungen und des Goodwill auf die neue M.M. GmbH übertragen. Zu den übertragenen Wirtschaftsgütern gehörten auch die Maschinen, für die der Beklagte der Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 Investitionszulage nach den erhöhten Sätzen für KMU gewährt hat.

12

Im Zeitraum vom 21. November 2013 bis 9. Mai 2014 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. wegen Investitionszulage für die Streitjahre durch (Bericht vom 19. Mai 2014). Die Prüfung wegen Investitionszulage 2008 geht auf eine Prüfungsanordnung vom 18. Dezember 2012 zurück. Mit erweiterter Prüfungsanordnung vom 13. Dezember 2013 wurde die Prüfung auf die Investitionszulage 2006 und 2007 ausgedehnt. Im Hinblick auf die Investitionszulage gelangte der Prüfer zu folgenden Feststellungen (Tz. 26 des Berichts):

13

Die Tochtergesellschaft der Klägerin, die M.M. GmbH, sei ein verbundenes Unternehmen i.S.v. Rz. 79 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2008, sie sei aber kein KMU. Spätestens seit Herr M.L. 2009 zum weiteren Geschäftsführer bei der Z. GmbH bestellt worden sei, lägen zwischen der Klägerin, deren Tochtergesellschaft und der Z. GmbH verbundene Unternehmen i.S.v. Rz. 164 des BMF-Schreibens vor. Neben der gleichen Geschäftsführung bestehe ein enormer Grad an wirtschaftlicher Verflechtung. So sei das ...werk Schlüsselauftraggeber der Klägerin. Es gebe finanzielle Verflechtungen über nicht unerhebliche Darlehen. Die Unternehmen seien in denselben bzw. in benachbarten Märkten tätig. Die Klägerin sei Zulieferer des ...werks. Die Größenmerkmale der verbundenen Unternehmen seien daher zusammenzurechnen. Die Z. GmbH beschäftige im Zeitpunkt der Übertrag der begünstigten Wirtschafsgüter von der Klägerin auf die M.M. GmbH im Jahr 2009 312 Arbeitnehmer.

14

Die Klägerin und deren Tochterunternehmen seien unstreitig verbundene Unternehmen i.S.d. Investitionszulagenrechts. Streitig sei allein, ob die Klägerin darüber hinaus mit der Z. GmbH ein verbundenes Unternehmen bilde, mit der Folge dass im Zeitpunkt der Übertragung die Tochtergesellschaft kein KMU sei, was der Prüfer bejahte.

15

Auch bei Unterschreiten der formalen Beteiligungskriterien komme die Annahme eines verbundenen Unternehmens in Betracht. Die Beteiligung der Klägerin an der Z. GmbH i.H.v. 20 v.H. an sich rechtfertige nicht die Annahme von verbundenen Unternehmen. Es seien in der Sache aber weitere Umstände gegeben, die hier die Annahme verbundener Unternehmen rechtfertige.

16

Der Z. GmbH sei an der M.M. GmbH (alt) ein Vorkaufsrecht zu Buchwerten eingeräumt worden. Die Z. GmbH habe am Standort der Klägerin eine unselbständige Betriebsstätte unterhalten und sie sei Eigentümerin des Geschäftsgrundstücks der Klägerin.

17

Die Kaufpreissumme für den Erwerb der Anteile an der Z. GmbH durch die M.M. GmbH (alt) sei als langfristiges Darlehen gewährt worden. Die M.M. GmbH (alt) erziele ihre überwiegenden Umsätze als Zulieferer der Z. GmbH. Hinsichtlich der neu gegründeten Tochtergesellschaft der Klägerin sei der Z. GmbH ebenfalls ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden. Und die Unternehmen würden nach außen als Z/W-Gruppe auftreten.

18

Hinsichtlich der Investitionszulage 2006 und 2007 sei daher nur der geminderte Investitionszulagensatz zu gewähren.

19

Die Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klägerin auf die Tochtergesellschaft als Nicht-KMU habe zur weiteren Folge, dass sich auch der Bindungszeitraum auf fünf Jahre seit Abschluss des Erstinvestitionsvorhabens und damit hinsichtlich der Investitionszulage 2008 teils bis zum Ablauf des Jahres 2013 verlängere. Innerhalb dieses Zeitraums seien alle begünstigten Wirtschaftsgüter mit Ausnahme des Dreh- und Fräszentrums sowie des Kopierers veräußert worden. Der Geschäftsbetrieb sei bereits eingestellt. Da keine werbende Tätigkeit mehr ausgeübt werde, seien die Verbleibensvoraussetzungen verletzt. Im Ergebnis sei die gesamte Investitionszulage 2008 zurückzufordern.

20

Der Beklagte folgte den Feststellungen insoweit und erließ am 1. Juli 2014 Änderungsbescheide für die Streitjahre 2007 und 2008 und am 11. Juli 2014 für 2006. Am 25. Juli 2014 wurde jeweils Einspruch eingelegt.

21

Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wies der Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 darauf hin, dass der Prüfer davon ausgegangen sei, dass die im Jahr 2006 angeschafften Wirtschaftsgüter einer Bindungsfrist von drei Jahren unterlägen, weshalb die Minderung des Fördersatzes nur für einen Teil der angeschafften Wirtschaftsgüter erfolgt sei. Der verkürzte Bindungszeitraum sei aber erst durch das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2007 für Investitionen nach dem 31. Dezember 2006 eingeführt worden, weshalb die im Jahr 2006 angeschafften Wirtschaftsgüter vollständig einer fünfjährigen Bindungsfrist unterlägen und die Kürzung des Fördersatzes alle Wirtschaftsgüter betreffe. Der Beklagte wies insoweit darauf hin, dass eine verbösernde Entscheidung in Betracht käme und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

22

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 2015 wurde die Investitionszulage 2006 auf 80.034,88 € festgesetzt und die Einsprüche im Übrigen zurückgewiesen. Am 13. April 2015 wurde Klage erhoben (Az.: 1 K 358/15).

23

Die Klägerin meint, die geänderten Investitionszulagenbescheide seien rechtswidrig.

24

Zunächst sei Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Investitionszulagenfestsetzung 2006 und 2007 eingetreten. Der ursprüngliche Investitionszulagenbescheid für 2006 sei am 23. März 2007 und der für 2007 am 28. März 2008 ergangen. Damit habe die Festsetzungsfrist für die Investitionszulage 2006 mit Ablauf des Jahres 2007 und für die Investitionszulage 2007 mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen begonnen. Die Frist betrage vier Jahre und sei, da auch keine Hemmung eingetreten sei, mit Ablauf des Jahres 2011 bzw. 2012 abgelaufen. Da in der Sache auch keine neue Tatsache i.S.v. § 173 Abgabenordnung (AO) bekanntgeworden sei, seien die ursprünglichen Investitionszulagenfestsetzungen 2006 und 2007 nicht mehr änderbar gewesen.

25

Sie habe Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage. Zwei rechtlich selbständige Unternehmen seien auch investitionszulagenrechtlich bei entsprechend enger Bindung als ein Unternehmen anzusehen (z.B. bei einer Betriebsaufspaltung). Die Übertragung des operativen Geschäfts von der Klägerin auf deren 100-prozentige Tochtergesellschaft im Jahr 2009 sei als eine Übertragung in eine andere Betriebsstätte bzw. in einen Teilbetrieb und damit als Verbleib i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG anzusehen. Denn der Gesetzgeber habe in verschiedenen Regelungen, insbesondere in § 16 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG eine 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb der Obergesellschaft definiert. Dies gelte nach verschiedenen Ansichten in der Literatur auch für andere Rechtsnormen wie z.B. für § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Teilweise werde vertreten, es komme auf den Normzweck der einzelnen Regelung an, ob bei einer 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft diese als Betriebsstätte der Obergesellschaft anzusehen sei. Normzweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG sei, dass eine Investition in einer Organisationseinheit des investitionszulagenberechtigten Investors im Fördergebiet erfolge und dort verbleibe, weshalb Verschiebungen innerhalb verschiedener Betriebsstätten des Unternehmens im Fördergebiet dieser Regelung unterfielen.

26

Es komme daher - unabhängig ob hier ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007 vorliege - auf die Beurteilung im Investitionszeitpunkt an, also auf 2006 bis 2008. In diesem Zeitraum seien die vom Beklagten angeführten Merkmale für das Vorliegen verbundener Unternehmen zwischen der Klägerin und der Z. GmbH noch nicht vorhanden gewesen. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass im Zeitpunkt der Investition der Alleingesellschafter der Klägerin noch nicht die Geschäftsführung bei der Z. GmbH inne gehabt habe.

27

Für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage sei es investitionszulagenrechtlich unschädlich, wenn ein Unternehmen zu einem nach Zulagengewährung liegenden Zeit-punkt den KMU-Status verliere. Gleiches müsse gelten, wenn zu diesem späteren Zeit-punkt begünstigte Wirtschaftsgüter auf die Tochter übertragen würden. Das Gesetz stelle hinsichtlich der Zulagenhöhe und des Bindungszeitraums schließlich auf den Investitions-zulagenbeginn ab.

28

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 InvZulG differenzierten in den Sätzen 1 und 4 zwischen zwei verschiedenen Sachverhalten. Diese seien im Wege teleologischer Normauslegung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. In den Fällen des Satzes 1 sei kein außenstehender Dritter beteiligt, wohingegen der Satz 4 Fälle erfasse, in denen ein Dritter mit bis zu 75 v.H. wirtschaftlich an der Verschiebung beteiligt sei.

29

Die Frage, ob eine 100-prozentige Tochtergesellschaft als Betriebsstätte bzw. Teilbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG anzusehen sei, sei zudem höchstrichterlich nicht geklärt.

30

Die Richtlinien der EU-Kommission (Anhang zur Empfehlung vom 6. Mai 2003) würden für die Beurteilung von KMU und dem Vorliegen eines verbundenen Unternehmens eine drei-fache Abstufung vorsehen, nämlich vollständig alleinstehende Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen. Die Abgrenzungsmerkmale seien definiert. Bei einer Beteiligung von bis zu 25 v.H. handle es sich um vollständig alleinstehende Unter-nehmen, bei einer Beteiligung von über 25 v.H. bis 50 v.H. handle es sich um Partnerunternehmen und bei einer Beteiligung von über 50 v.H. handle es sich um verbundene Unternehmen. Diese Richtlinie habe den Zweck den sog. Fallbeileffekt abzumildern, der ansonsten bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Größenmerkmale eintreten würde. Diesem Zweck sei aber auch Rechnung zu tragen, wenn Unternehmen nicht aufgrund wechselseitiger Beteiligungen, sondern aufgrund von anderen Merkmalen - z.B. der Zusammenarbeit in der Geschäftsführung und einer Beteiligung von unter 25 v.H. wie hier - beurteilt würden. Es käme auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Deshalb sei bei einem nur geringen Grad der für die Zusammenfassung sprechenden Merkmale von Partnerunternehmen und erst bei einer praktisch vollständigen wirtschaftlichen Verflechtung bzw. umfassenden Zusammenarbeit von verbundenen Unternehmen auszugehen.

31

Die Klägerin und die Z. GmbH seien danach lediglich als Partnerunternehmen anzusehen. Folglich seien die Größenmerkmale der Unternehmen nur anteilig - entsprechend der Beteiligungshöhe von 16,67 v.H. in den Streitjahren - zu berücksichtigen. Da die Z. GmbH die Größenmerkmale - nämlich die Anzahl der Arbeitnehmer - nur geringfügig überschreite, würden die Größenmerkmale bei einer nur anteiligen Zurechnung nicht überschritten.

32

Auch die Rechtsfrage, ob bei der Zusammenfassung aufgrund sonstiger Merkmale eine Abstufung zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen vorzunehmen ist, sei höchstrichterlich nicht entschieden.

33

Der Fall sei auch nicht mit dem vergleichbar, den der BFH dem EuGH vorgelegt habe (Rs. C-110/13), denn das Ausmaß der für eine Zusammenfassung der Klägerin und der Z. GmbH sprechenden Gründe sei bei weitem nicht so ausgeprägt, so dass sich die Frage stelle, ob eine Zusammenfassung der Unternehmen möglich sei.

34

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 für das Kalenderjahr 2006 vom 11. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2015 und die Bescheide jeweils über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2007 für das Kalenderjahr 2007 und für das Kalenderjahr 2008 vom 1. Juli 2014 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. März 2015 aufzuheben.

35

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

36

Der Beklagte meint, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Gewährung der Zulagen unstreitig ein KMU gewesen. Es käme hierauf aber nicht an, sondern abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Tochtergesellschaft im Jahr 2009. In diesem Zeitpunkt sei zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien.

37

Die Tochtergesellschaft sei kein Teilbetrieb i.S.d. EStG oder etwa eine Betriebsstätte der Muttergesellschaft, sondern ein eigenständiges Unternehmen mit eigener investitionszulagenrechtlicher Anspruchsberechtigung. Insoweit könne in der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Tochtergesellschaft kein Verbleib bei der Muttergesellschaft gesehen werden, sondern es liege eine Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a InvZulG 2007 vor. Auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten sei eine Rechtsnachfolge und die Anspruchsvoraussetzungen seien neu zu prüfen.

38

Die einkommensteuerliche Regelung zum Teilbetrieb könne im Investitionszulagenrecht nicht angewendet werden. Jede Gesellschaft, die der Steuerpflicht des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterliege, sei ein Anspruchsberechtigter i.S.d. § 1 Abs. 1 InvZulG. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG diene dazu, Anspruchsberechtigte ohne Sitz aber mit Betriebsstätte im Fördergebiet denen mit Sitz im Fördergebiet anzugleichen, nicht aber um eine Zurechnung einer Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft zu er-möglichen.

39

Die Ausführungen zu sog. Partnerunternehmen lägen neben der Sache, da ein verbundenes Unternehmen gegeben sei, was ausreiche.

40

Dem Senat haben u.a. die Investitionszulagen-, die Betriebsprüfungs- und die Rechtsbehelfsakten vorgelegen (fünf Bände). Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

42

Eine Änderung der Investitionszulagenfestsetzung für die Jahre 2006 und 2007 ist zulässig, da Festsetzungsverjährung insoweit nicht eingetreten ist. Die Übertragung der begünstigten Wirtschaftsgüter auf die neue M.M. GmbH im Jahre 2009 führte dazu, dass ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO eintrat, weil die neue M.M. GmbH in diesem Zeitpunkt kein KMU war. In der Folge mindert sich hinsichtlich der Investitionszulage 2006 und 2007 der Zulagensatz. Hinsichtlich der Investitionszulage 2008 liegt ein zulagenschädliches vorzeitiges Ausscheiden der veräußerten begünstigten Wirtschaftsgüter vor. Im Einzelnen:

43

1. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO - die Anwendbarkeit der Abgaben-ordnung ergibt sich insoweit aus § 5 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 bzw. § 13 Satz 1 InvZulG 2007 - ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis), wobei als rückwirkendes Ereignis auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung gilt, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss. Bei Verletzung der Bindungsfristen des Investitionszulagenrechts liegt gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ein rückwirkendes Ereignis vor (vgl. Heß in Heß/Martin, InvZulG, § 2 Rz. 177).

44

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005 - anzuwenden für Investitionen bis 31. Dezember 2006 - sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen ab-nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) 1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, 2. in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben, 3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Absatzes 3 handelt.

45

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 - anzuwenden für Investitionen ab 1. Januar 2007 - sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören, 2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, b) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben, c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.

46

Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007 verringert sich für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Wobei es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 für den Anspruch auf Investitionszulage unschädlich ist, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums 1. a) in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchs-berechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder b) in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unter-nehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt und 2. dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.

47

Der begünstigte Betrieb oder die begünstigte Betriebsstätte muss im Anwendungsbereich des InvZulG 2007 dem Anspruchsberechtigten oder einem verbundenem Unternehmen im Bindungszeitraum zuzurechnen sein, wobei die Bindung des Wirtschaftsgutes an das Anlagevermögen des Investors zur Folge hat, dass Investor und Nutzender des begünstigten Wirtschaftsgutes grundsätzlich rechtlich identisch sein müssen (vgl. Heß in Heß/Martin, InvZulG, § 2 Rz. 145).

48

Das bedeutet: War es im Anwendungsbereich des InvZulG 2005 noch möglich, begünstigte Wirtschaftsgüter an ein anderes Unternehmen zu übertragen oder zu verkaufen, welches ebenfalls die Voraussetzungen erfüllte, ist dies im Anwendungsbereich des InvZulG 2007 nur noch möglich, wenn dieses andere Unternehmen ein verbundenes ist.

49

Da die begünstigten Wirtschaftsgüter im Streitfall an ein Unternehmen veräußert wurden, welches mit dem Veräußerer verbunden ist, da beide Unternehmen zu einer Unternehmensgruppe gehören, d.h., gesellschaftsrechtlich verbunden sind, sich am gleichen Standort befinden und beide zu den begünstigten Wirtschaftszweigen gehören (BT-Drucks. 16/1409 Bes. Teil zu § 2), ergeben sich aus der gesetzlichen Änderung keine Besonderheiten.

50

2. Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibens-zeitraums an ein begünstigtes verbundenes Unternehmen übertragen, hängt der Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage davon ab, ob auch das verbundene Unternehmen eine erhöhte Investitionszulage erhalten hätte, wenn es anstelle des Anspruchsberechtigten die Investition vorgenommen hätte (BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008, BStBl I 2008, 590, Rz. 83; BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 77/88, BFHE 160, 370, BStBl II 1990, 750).

51

Demzufolge ist nach Auffassung des Senats der Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes durch den Anspruchsberechtigten maßgebend, d.h., die Voraussetzungen müssen nicht im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens vorliegen, sondern im Zeitpunkt der Übertragung (vgl. auch Heß in Heß/Martin, InvZulG, § 2 Rz. 208).

52

Das Abstellen auf die Umstände zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise dem des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens, scheidet aus. Das ergibt sich daraus, dass dieses verbundene Unternehmen zu diesem Zeitpunkt unter Umständen noch nicht vorhanden ist, z.B. weil die gesellschaftsrechtliche Beteiligung noch nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegt oder auch weil das Unternehmen noch nicht existiert.

53

Die Sachlage ist auch anders als der Fall, in dem der Anspruchsberechtigte ursprünglich ein KMU war und sich die Verhältnisse geändert haben. Denn bei verbundenen Unter-nehmen handelt es sich um eigenständige Rechtsträger mit grundsätzlich eigener Anspruchsberechtigung.

54

Keine Besonderheiten bestehen beispielsweise bei Organschaftsverhältnissen i.S.d. §§ 14ff. KStG, d.h., Organträger und Organgesellschaft sind jeweils eigenständige Subjekte für die Förderung der Investitionszulage, anspruchsberechtigt ist, wer die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, mithin wer die begünstigten Investitionen vorgenommen hat (Martin, in Heß/Martin, InvZulG, § 1 Rz. 40, m.w.N.). Das hat zur Folge, dass die Verhält-nisse der Organgesellschaft nicht auf die Organmutter übertragen werden können (Martin, in Heß/Martin, InvZulG, § 1 Rz. 40, m.w.N.), insbesondere gilt die Organgesellschaft trotz ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung nicht als Betriebs-stätte der Organmutter (BFH-Urteil vom 6. Juli 1978 IV R 24/73, BFHE 126, 102, BStBl II 1979, 18; BFH-Urteil vom 3. Dezember 1998 III R 67/95, juris, m.w.N.). Gleiches gilt um-gekehrt.

55

Auch die angeführte Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann der Klägerin nicht weiter helfen, denn diese Vorschrift betrifft den Sonderfall der Betriebsveräußerung. Für investitionszulagenrechtliche Zwecke ist sie im Hinblick auf die eigenständige Anspruchsberechtigung ungeeignet. Demzufolge ergeben sich auch in der streit-gegenständlichen Konstellation, in der die ursprünglich anspruchsberechtigte Klägerin zu 100 v.H. die Anteile an der Gesellschaft hält, auf die die begünstigten Wirtschaftsgüter übertragen wurden, keine Besonderheiten.

56

Zwar werden die Begrifflichkeiten im Investitionszulagenrecht grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen ausgelegt, es sei denn, aus dem Zweck oder der Entstehungsgeschichte des Investitionszulagengesetzes ergibt sich etwas anderes. Im Streitfall ist die neue M.M. GmbH aber weder Betrieb, noch Teilbetrieb, noch Betriebsstätte der Klägerin

57

Ein Betrieb wird durch die Ausübung einer selbständigen, nachhaltigen, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gekennzeichnet, die über bloße Vermögensverwaltung hinaus geht (Wacker in Schmidt, EStG, § 15, Rz. 8). Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (Wacker in Schmidt, EStG, § 16, Rz. 140). Und eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des eigenen Unternehmens dient und über die der Betriebsinhaber die tatsächliche Verfügungsgewalt hat (Heß in Heß/Martin, InvZulG, § 2 Rz. 148, m.w.N.).

58

Die neue M.M. GmbH ist im Verhältnis zur Klägerin nicht in eine dieser Kategorien einzuordnen, da sie als eigenständiges Rechtssubjekt von der Klägerin unabhängig tätig wird.

59

Soweit in besonderen Fällen der BFH beim Auseinanderfallen von Investor und Nutzen-dem Ausnahmen zugelassen hat, wie im Fall der Betriebsaufspaltung, in dem die Qualifikationsmerkmale des Betriebsunternehmens/des Nutzenden maßgebend sind und die Verwendung im Betriebsunternehmen als eigenbetriebliche Nutzung des Besitzunternehmens gilt (BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 III R 13/97, juris), lässt sich dies für die Klägerin nicht nutzbar machen. Denn im Streitfall geht es eben nicht um die Zurechnung von Merkmalen, sondern zu beurteilen ist die rechtsgeschäftliche Übertragung auf ein anderes Unternehmen. Die Sachverhalte sind folglich nicht vergleichbar.

60

3. Für Investitionen im Jahr 2006 wäre erforderlich gewesen, dass der Betrieb der Klägerin bzw. der Betrieb, der die Wirtschaftsgüter erhalten hat, die Begünstigungsvoraus-setzungen des § 2 InvZulG fünf Jahre erfüllt, also bis in das Jahr 2011. Es kommt folglich entscheidend darauf an, ob die neue M.M. GmbH im Übertragungszeitpunkt 2009 ein KMU war, was nach Auffassung des Senats zu verneinen ist.

61

a) Der Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen i.S.d. Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG, ABlEU 2003 Nr. L 124/36) - sog. KMU-Begriff - gilt sowohl für das InvZulG 2005 als auch für das InvZulG 2007.

62

Im neunten Erwägungsgrund der Empfehlung heißt es: "Damit sich die wirtschaftliche Realität der KMU besser erfassen lässt und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen ausgeklammert werden können, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, empfiehlt es sich, die verschiedenen Unternehmenstypen danach zu unter-scheiden, ob es sich um eigenständige Unternehmen handelt, ob sie über Beteiligungen verfügen, mit denen keine Kontrollposition einhergeht (Partnerunternehmen), oder ob sie mit anderen Unternehmen verbunden sind. Der in der Empfehlung 96/ 280/EG angegebene Beteiligungsgrad von 25 v.H., unterhalb dessen ein Unternehmen als autonom gilt, wird beibehalten."

63

Im elften Erwägungsgrund ist ausgeführt: "Aus Gründen der Vereinfachung, vor allem für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, ist es zum Zwecke der Definition der verbundenen Unternehmen angezeigt, jene Voraussetzungen zu übernehmen, die in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.Juli 1983, S. 1.), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27. Oktober 2001, S. 28.), festgelegt sind, sofern sie dem Zweck dieser Empfehlung entsprechen."

64

Im zwölften Erwägungsgrund heißt es: "Damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur den Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, ist es gleichermaßen wünschenswert, die Beziehungen zu berücksichtigen, die gegebenenfalls durch natürliche Personen zwischen den Unternehmen bestehen. Damit sich die Prüfung dieser Situation auf das unbedingt Not-wendige beschränkt, gilt es, diese Beziehungen nur bei den Unternehmen zu berücksichtigen, die Tätigkeiten auf dem gleichen relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten nachgehen, indem man sich erforderlichenfalls auf die von der Kommission gegebene Definition des relevanten Marktes bezieht, die Gegenstand der Mitteilung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft ist (ABl. C 372 vom 9. Dezember 1997, S. 5.).

65

In Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung, der die Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen regelt, ist bestimmt: "(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet."

66

In Art. 3 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung heißt es: „Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unter-nehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unter-nehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren, untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist."

67

b) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (C-110/13, juris) hiervon ausgehend Grundsätze entwickelt, anhand derer bestimmt werden kann, ob Unternehmen als „verbunden“ angesehen werden können und hierzu Folgendes (Rz. 28-35) ausgeführt:

68

"Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung ergibt, zielen diese Bestimmungen grundsätzlich nur auf den Fall ab, dass Unternehmen zueinander in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis d des Anhangs aufgezählten Beziehungen stehen.

69

Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass eine Einstufung der betreffenden Unternehmen als verbundene Unternehmen stets ausscheidet, wenn diese Voraussetzung formal nicht erfüllt ist.

70

Die KMU-Empfehlung ist nämlich unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Rn. 49).

71

Hierzu geht aus den Erwägungsgründen 9 und 12 der KMU-Empfehlung hervor, dass die Definition der verbundenen Unternehmen dazu dient, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht. Wie in den genannten Er-wägungsgründen weiter ausgeführt wird, gilt es, damit sich die Prüfung der Beziehungen, die durch natürliche Personen zwischen den Unternehmen bestehen, auf das unbedingt Notwendige beschränkt, diese Beziehungen nur bei Unternehmen zu berücksichtigen, die Tätigkeiten auf dem gleichen relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten nachgehen.

72

Die Vorteile, die den KMU gewährt werden, stellen nämlich meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln, z. B. im Bereich der staatlichen Beihilfen, dar, so dass der Begriff der KMU eng auszulegen ist.

73

Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. Urteil Italien/Kommission, Rn. 50).

74

Im Hinblick auf dieses Ziel ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung somit dahin auszulegen, dass Unternehmen, die zueinander in keiner der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, Rn. 51).

75

Im Übrigen ist die Voraussetzung des gemeinsamen Handelns natürlicher Personen erfüllt, wenn sich solche Personen abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den genannten Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Ab-sicht haben, die KMU-Definition zu umgehen."

76

c) Im Streitfall ist anhand der Struktur der Unternehmen der Klägerin, der neuen M.M. GmbH und der Z. GmbH zum Zeitpunkt der Übertragung der begünstigten Wirtschaftsgüter im Jahr 2009 festzustellen, dass diese Unternehmen als verbunden i.S.d. Art. 3 Absatz 3 des Anhangs der (oben angeführten) Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 anzusehen sind.

77

Dafür sprechen folgende Umstände:

78

Da die Klägerin einzige Gesellschafterin der neuen M.M. GmbH ist, sind die beiden Unternehmen nach Art. 3 Abs. 3 a) des Anhangs verbundene Unternehmen.

79

Soweit es die Beziehung zwischen der Klägerin und der Z. GmbH betrifft, hat der Prüfer unter Tz. 26 des Berichts vom 19. Mai 2014 u.a. die historische Entwicklung der Klägerin, deren Tochtergesellschaft und der Z. GmbH sowie deren wirtschaftliche Verflechtungen dargestellt. Diese Darstellung selbst ist unstreitig, weshalb der Senat sie der Entscheidung als sachlich zutreffend zugrunde legt.

80

Am Standort in S. bestand seit 2001 die M.M. GmbH. Gegründet wurde diese GmbH von Herrn H.L. auf Grundlage einer Vollmacht seiner Ehefrau A. L., welche seit Gründung alleinige Gesellschafterin war. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH war zugunsten der Z. GmbH ein Vorkaufsrecht zu Buchwerten geregelt. Am Standort der GmbH unterhielt die Z. GmbH bis 2006 eine unselbstständige Betriebsstätte. Die Z. GmbH ist zudem Eigentümerin des Geschäftsgrundstücks der GmbH und vermietet dieses an die GmbH. Mit Vertrag vom 1. Januar 2006 erwarb die M.M. GmbH die Vermögenswerte der Betriebsstätte in S. und beschäftigten die Arbeitnehmer weiter. In zeitlichem Zusammenhang und unter Verzicht auf das angeführte Vorkaufsrecht erfolgte eine Übertragung der Gesellschaftsanteile von Frau A.L. auf deren Sohn M.L., der seither alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist.

81

Ende 2006 erwarb die M.M. GmbH 16,66 v.H. der Anteile der Z. GmbH. Der Kaufpreis war nicht zu entrichten. Vielmehr wurde der Erwerberin insoweit ein langfristiges Darlehen gewährt. Als im Jahr 2009 die M.M. GmbH in die M. GmbH umfirmierte und die neue M.M. GmbH gegründet wurde, wurde in den Gesellschaftsvertrag ein Passus aufgenommen, wonach der Z. GmbH wiederum ein Vorkaufsrecht zu Buchwerten eingeräumt wurde.

82

Im November 2009 wurde der Anteil der Klägerin an der Z. GmbH auf 20 v.H. erhöht. Weiterer Gesellschafter der Z. GmbH ist neben der Klägerin der Vater von Herrn M.L., Herr H.L. Seit 2009 ist Herr M.L. neben seinem Vater und einer weiteren Person Geschäftsführer der Z. GmbH.

83

Es lässt sich folglich feststellen, dass die Mitglieder der Familie L., insbesondere Vater und Sohn in den aufgeführten Gesellschaften teils als Gesellschafter, teils als Geschäftsführer, teils in beiden Funktionen auf die Unternehmensschicksale der Unternehmen Einfluss nehmen können. Die dargestellte geschichtliche Entwicklung der Gesellschaften zeigt, dass die Mitglieder der Familie L. - Vater, Mutter und Kind - verschiedene Gesellschaften gründen, die Gesellschaftsanteile untereinander abtreten und auch teilweise als Geschäftsführer tätig werden. Insgesamt entsteht das Bild eines - nicht mehrerer getrennter - Familienunternehmen, bestehend aus verschiedenen Gesellschaften.

84

Insbesondere der Umstand, dass der Z. GmbH Vorkaufsrechte bezüglich der Anteile an der M.M. GmbH eingeräumt wurden, zeigt auf, dass hier eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen tätig wird. Unter fremden Dritten dürfte etwas derartiges genauso fremd sein, wie die langfristige Stundung einer Kaufpreisforderung wegen Geschäftsanteilsübertragung bzw. die Umwandlung dieser Kaufpreisforderung in ein langfristiges Darlehen.

85

Die Unternehmen der Klägerin, deren Tochter und der Z. GmbH sind auch unbestritten im gleichen Markt bzw. in benachbarten Märkten tätig.

86

Die M.M. GmbH erzielte - so die ebenfalls unbestrittene Feststellung des Prüfers - den überwiegenden Teil ihrer Erlöse aus Zulieferungen an die Z. GmbH. 2008 betrug der Umsatzanteil der Lieferung an die Z. GmbH 70 v.H., 2009 betrug er 41 v.H. und 2010 betrug er annähernd 65 v.H.. Die Leistungsbeziehungen sind nicht nur einseitig. Die M.M. GmbH hat von der Z. GmbH 2008 Eingangsleistungen im Wert von etwa 267.000 €, 2009 im Wert von etwa 123.000 € und 2010 im Wert von etwa 141.000 € bezogen, die sowohl im produktiven Bereich als auch den Verwaltungsbereich betrafen (zum Beispiel Lohnbuchhaltung, Mitarbeiterschulung).

87

Neben den bestehenden Lieferbeziehungen bestehen auch finanzielle Beziehungen zwischen den Unternehmen. Die Z. GmbH finanzierte den Anteilserwerb 2006 durch eine entsprechende Darlehensgewährung. Diese Finanzierung wurde 2011 durch eine disquotale, die M. GmbH begünstigende, Gewinnausschüttung der Z. GmbH vollständig abgelöst. Daneben unterstützte die Z. GmbH die M.M. GmbH durch Gewährung verschiedener Kredite seit 2009 sowie durch Stundung des monatlichen Mietzinses für das Geschäftsgrundstück seit Februar 2009.

88

Des Weiteren bezeichnen sich die Unternehmen als Z/W-Gruppe und es findet sich ein gemeinsamer Internetauftritt.

89

Diese Umstände zeigen deutlich, dass die hinter den Unternehmen stehenden Personen ihr Verhalten aufeinander abstimmen und die Unternehmen nicht etwa miteinander konkurrieren, sondern sich gegenseitig unterstützen und das mit Mitteln, die fremde Dritte einander nicht gewähren würden.

90

Dass die handelnden Personen ersten Grades miteinander verwandt sind, stützt dieses Ergebnis. Schließlich ist es nur natürlich, dass Familienmitglieder einander unterstützen, und in aller Regel an einem Strang ziehen. Bei dieser Wertung geht es auch nicht darum, nachteilige Schlüsse über die handelnden natürlichen Personen zu ziehen, allein weil dieser miteinander verwandt sein. Hier zeigt vielmehr die Vielzahl einzelner Umstände, dass einerseits die Familienbande intakt sind, andererseits die natürlichen Personen ihr Handeln aufeinander abgestimmt haben. Die Klägerin, deren Tochterunternehmen und die Z. GmbH können daher nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen beurteilt werden.

91

Dem weiteren Einwand der Klägerin, im Streitfall lägen nur sogenannte Partnerunternehmen vor und es dürften daher nur Größenmerkmale anteilig berücksichtigt werden, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder lässt sich diese Deutung der Empfehlung der Kommission entnehmen, noch nimmt der EuGH in seiner oben bezeichneten Entscheidung eine derartige Abgrenzung vor. Da im Übrigen hier bereits feststeht, dass die Klägerin, deren Tochterunternehmen und die Z. GmbH verbundene Unternehmen sind, kann dies letztlich auch dahinstehen.

92

d) Da somit innerhalb des Verbleibenszeitraums von fünf Jahren die begünstigten Wirtschaftsgüter 2009 auf ein Unternehmen übertragen wurde, welches im Übertragungszeit-punkt kein KMU war, liegt insoweit ein rückwirkendes Ereignis vor, dass eine Korrektur aufgrund von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO zulässt.

93

4. Für den Fall eines rückwirkenden Ereignisses beginnt die Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und war daher noch nicht abgelaufen, als der Beklagte die Prüfung im Dezember 2013 auf die Investitionszulage 2006 und 2007 erweitert hat. Insoweit war der Fristablauf nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt.

94

5. Aufgrund der Übertragung der begünstigten Wirtschaftsgüter von der Klägerin auf die M.M. GmbH mindert sich die Bemessungsgrundlage, da die erhöhte Zulage eben nur in Betracht kommt, wenn die Investition in einem Betrieb erfolgt, der ein KMU ist.

95

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005 beträgt die Investitionszulage 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Diese erhöht sich gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005 auf 25 vom Hundert für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt.

96

Da die Voraussetzung für die erhöhte Investitionszulage mit der Übertragung der begünstigten Wirtschaftsgüter 2009 auf die neu gegründete M.M. GmbH nicht mehr erfüllt war, hat der Beklagte die erhöhte Zulage zu Recht zurückgefordert.

97

6. Für die Investitionen im Jahr 2007 wäre im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung erforderlich gewesen, dass der Betrieb der Klägerin bzw. der Betrieb, der die Wirtschaftsgüter erhalten hat, die Begünstigungsvoraussetzungen des § 2 InvZulG fünf bzw. drei Jahre (nur bei Vorliegen eines KMU) erfüllt, also bis ins Jahr 2011 bzw. 2009. Wie aber bereits festgestellt wurde, handelt es sich um eine investitionszulagenschädliche Übertragung in ein verbundenes Unternehmen, welches im Übertragungszeitpunkt eben kein KMU war, so dass eine fünfjährige Bindungsfrist galt. Insoweit liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO vor. Eine Änderung war ebenfalls noch möglich, da die Festsetzungsfrist im Hinblick auf die Ende 2013 angeordnete Prüfung nicht abgelaufen war (§ 175 Abs. 1 Satz 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 AO).

98

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 beträgt die Investitionszulage 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese erhöht sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 auf 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.

99

Da die Voraussetzung für die erhöhte Investitionszulage mit der Übertragung der begünstigten Wirtschaftsgüter 2009 auf die neu gegründete M.M. GmbH nicht mehr erfüllt war, hat der Beklagte die erhöhte Zulage zu Recht zurückgefordert.

100

7. Im Hinblick auf die Investitionszulage 2008 ist die Frage der Festsetzungsverjährung einerseits unstreitig und andererseits ist eine solche zweifelsfrei nicht eingetreten.

101

Hier kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob die begünstigten Wirtschaftsgüter die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt haben, was nach Auffassung des Senats aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Feststellung zur Veräußerung der begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Verbleibenszeitraums im Jahr 2013 und der Einstellung der werbenden Tätigkeit der M.M. GmbH im Laufe des Jahres 2013 anzunehmen ist.

102

Auch im Hinblick auf die Investitionszulage 2008 ist festzustellen, dass die Übertragung der begünstigten Wirtschaftsgüter von der Klägerin auf deren Tochterunternehmen im Jahr 2009, wie auch die Veräußerung der begünstigten Wirtschaftsgüter und die Betriebseinstellung rückwirkende Ereignisse i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AO darstellen, die eine Korrektur rechtfertigen. Da im Übertragungszeitpunkt auf die Tochtergesellschaft diese kein KMU war, verringerte sich auch nicht der Bindungszeitraum auf drei Jahre (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007), weshalb die begünstigten Wirtschaftsgüter fünf Jahre in einem werbend tätigen Betrieb hätten verbleiben müssen. Die Beweislast für diesen Umstand trägt die Klägerin. Da aber nicht einmal behauptet wurde, dass die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt wurden, geht der Senat insoweit von der Richtigkeit der Feststellung des Beklagten aus. Die vollständige Rückforderung der Investitionszulage für 2008 erfolgte damit zu Recht.

103

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

104

III. Gründe für eine Zulassung i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO sind weder vorgetragen noch er-sichtlich. Das Investitionszulagenrecht ist auslaufendes Recht und der Klärungsbedarf einer Rechtsfrage lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, juris).


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Personengesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit

1.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
2.
der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als
a)
25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder
b)
500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
§ 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Erhält der Einbringende neben den neuen Gesellschaftsanteilen auch sonstige Gegenleistungen, ist das eingebrachte Betriebsvermögen abweichend von Satz 2 mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen anzusetzen, wenn dieser den sich nach Satz 2 ergebenden Wert übersteigt.

(3) Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt wird und es sich nicht um die Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils handelt; in diesen Fällen ist § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(4) § 23 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 5 und 6 entsprechend.

(5) Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1 unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Personengesellschaft veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 weiter übertragen werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist § 22 Absatz 2, 3 und 5 bis 7 insoweit entsprechend anzuwenden, als der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen Mitunternehmer entfällt, für den insoweit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung findet.

(6) § 20 Abs. 9 gilt entsprechend.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1.
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2.
in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
3.
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Absatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verarbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft" nachzuweisen, dass die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a)
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b)
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c)
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f)
Büros für Industrie-Design,
g)
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h)
Betriebe der Werbung und
i)
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

(2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen hat oder nach dem 31. Dezember 2006 abschließt, soweit vor dem 1. Januar 2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2

1.
12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.

(7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf

1.
25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
3.
20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören.
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,
2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
b)
in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
1.
a)
in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
b)
in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
und
2.
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
2.
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
3.
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
4.
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
5.
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
6.
Büros für Industrie-Design,
7.
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
8.
Betriebe der Werbung und
9.
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Hotellerie,
2.
Jugendherbergen und Hütten,
3.
Campingplätze und
4.
Erholungs- und Ferienheime.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich Satz 2

1.
12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage,
2.
15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) anzuwenden sind, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.

(2) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich Satz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, auf

1.
25 Prozent der Bemessungsgrundlage,
2.
27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt,
3.
15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 in Betriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin handelt, das zum Fördergebiet gehört.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1.
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2.
in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
3.
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Absatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verarbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft" nachzuweisen, dass die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a)
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b)
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c)
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f)
Büros für Industrie-Design,
g)
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h)
Betriebe der Werbung und
i)
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

(2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen hat oder nach dem 31. Dezember 2006 abschließt, soweit vor dem 1. Januar 2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2

1.
12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.

(7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf

1.
25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
3.
20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören.
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.