Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 5 Höhe der Investitionszulage
Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 5 Höhe der Investitionszulage
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Investitionszulagengesetz 2007 Inhaltsverzeichnis
(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich Satz 2
- 1.
12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, - 2.
15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt.
(2) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich Satz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, auf
- 1.
25 Prozent der Bemessungsgrundlage, - 2.
27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt, - 3.
15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 in Betriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin handelt, das zum Fördergebiet gehört.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,2. die mindestens fünf Jahre nach
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 21/12/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. April 2016 1 K 1466/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 05/09/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. April 2016 1 K 358/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 21/04/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung der der Klägerin ursprünglich als sog. KMU gewährten, erhöhten Investitionszu
published on 12/03/2015 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. August 2013 1 K 1603/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, 1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung...