Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 | § 2 Begünstigte Investitionen
Investitionszulagengesetz 2007 Inhaltsverzeichnis
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
- 1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören, - 2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) - a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, - b)
in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben, - c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
- 1.
- a)
in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder - b)
in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
und - 2.
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
- 1.
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, - 2.
Betriebe der Forschung und Entwicklung, - 3.
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung, - 4.
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, - 5.
Ingenieurbüros für technische Fachplanung, - 6.
Büros für Industrie-Design, - 7.
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, - 8.
Betriebe der Werbung und - 9.
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
- 1.
Betriebe der Hotellerie, - 2.
Jugendherbergen und Hütten, - 3.
Campingplätze und - 4.
Erholungs- und Ferienheime.
(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 gilt entsprechend.
(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei
- 1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte, - 2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, - 3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, - 4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder - 5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.
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