Bundesfinanzhof Beschluss, 11. März 2011 - III B 76/10
Gericht
Tatbestand
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I. Die Familie der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wohnt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehemann der Klägerin geht in der Schweiz einer beruflichen Tätigkeit nach und hat dort Anspruch auf Familienleistungen (Kinderzulage). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) setzte durch Bescheide vom 13. Dezember 2007 und vom 19. Mai 2008 Kindergeld ab Juli 2007 in Höhe von monatlich 51,39 € fest, ab Juni 2008 in Höhe von 30,57 €. Dabei handelt es sich um die Differenzbeträge zwischen den Familienleistungen nach schweizerischem Recht und dem Kindergeld von monatlich 154 € nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2007 und 2008 geltenden Fassung. Die Festsetzungen waren vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Eine endgültige Entscheidung sollte bei Vorliegen einer Bescheinigung über die Höhe der in der Schweiz gezahlten Familienleistungen ergehen.
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In einem nach § 165 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 23. Januar 2009 setzte die Familienkasse das Differenzkindergeld für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2008 endgültig fest. Dabei berücksichtigte sie, dass die Kinderzulage zum 1. Januar 2008 von zuvor 170 sfr auf 200 sfr angehoben worden war. Sie rechnete die Kinderzulage zu einem Umrechnungskurs von 1,5194 in € um, der für den Monat Oktober 2008 maßgebend war. Die Familienkasse ermittelte für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2008 ein festzusetzendes Differenzkindergeld von 521,10 €, dem es den für diese Monate ausgezahlten Betrag von 675,18 € gegenüberstellte. Auf diese Weise errechnete sie einen Überzahlungsbetrag von 154,08 €.
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Die Klägerin wandte sich gegen den Änderungsbescheid vom 23. Januar 2009 mit dem Einspruch, mit dem sie u.a. geltend machte, die Familienkasse habe einen unzutreffenden Wechselkurs zugrunde gelegt. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage.
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Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nach deutschem Recht ruhe nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) bis zur Höhe der nach schweizerischem Recht zu gewährenden Familienleistungen. Die Vorschrift sei ab 1. Juni 2002 auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Die Umrechnung der Familienleistungen sei in entsprechender Anwendung des Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 vorzunehmen. Nicht anwendbar sei Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72, der in den nicht von Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 erfassten Fällen eine Umrechnung zu dem am Tag der Zahlung geltenden Wechselkurs vorsehe. Die Vorschrift sei nicht für die Anwendung auf Anrechnungsfälle angelegt. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die der Verordnungsgeber durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 geschlossen hätte. Entsprechend gehe die Verwaltungskommission in ihrem Beschluss Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Art. 76 VO Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern --VO Nr. 1408/71-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft --ABlEG-- 1991, L 235, 21) davon aus, dass Art. 107 Abs. 1 VO Nr. 574/72 im Falle des Art. 76 VO Nr. 1408/71 anzuwenden sei. Sie bestimme den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des anzuwendenden Umrechnungskurses, nämlich den Zeitpunkt, zu dem der zuständige Träger die Umrechnung vornehme. Der Verwaltungskommission werde in Art. 81 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 eine weite Auslegungskompetenz eingeräumt. Sie habe Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 auch in anderen dort nicht ausdrücklich genannten Umrechnungs- und Kürzungsfällen für entsprechend anwendbar erklärt. Bei einer entsprechenden Anwendung des Art. 107 Abs. 1 bis 5 der VO Nr. 574/72 sei als maßgebender Bezugspunkt nach Art. 107 Abs. 4 der VO Nr. 574/72 i.V.m. dem Beschluss Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 (ABlEG 1991, L 235, 21) der Verwaltungskommission der Zeitpunkt zugrunde zu legen, zu dem die Umrechnung durchgeführt werde. Die Familienkasse habe die Umrechnung für das Rumpfjahr 2007 sowie für das Jahr 2008 im Januar 2009 durchgeführt. Bezugszeitraum sei nach Art. 107 Abs. 2 der VO Nr. 574/72 der Monat Oktober 2008 gewesen, für den die Verwaltungskommission einen Umrechnungskurs von 1 € = 1,51940 sfr veröffentlicht habe. Die Berechnung der Familienkasse sei daher nicht zu beanstanden.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie --sinngemäß-- die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Es sei zum einen die Rechtsfrage zu klären, ob der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften die Kompetenz zustehe, mit den Beschlüssen Nr. 145 vom 27. Juni 1990 (ABlEG 1991, L 235, 1) und Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 (ABlEG 1991, L 235, 9) den Art. 107 der VO Nr. 574/72 auszulegen und den Umrechnungskurs nach Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 festzulegen. Der Beschluss Nr. 147 in ABlEG 1991, L 235, 21 gelte nur für die Durchführung des Art. 76 der VO Nr. 1408/71, nicht aber für Art. 10 der VO Nr. 574/72. Zum anderen finde die unter Nr. 2 des Beschlusses Nr. 147 in ABlEG 1991, L 235, 21 angeordnete Heranziehung des Umrechnungskurses nach Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 keine Grundlage im Gesetz. Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 besage ausdrücklich, dass in den von Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 nicht erfassten Fällen die Umrechnung nach dem amtlichen Wechselkurs zu erfolgen habe, der am Tag der Zahlung gelte. Über diese klare Aussage einer in allen Mitgliedstaaten geltenden Verordnung könne sich die Verwaltungskommission nicht hinwegsetzen.
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Zum anderen sei die Frage klärungsbedürftig, ob Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit für die Währungsumrechnung des nach Art. 107 Abs. 1 bis 5 der VO Nr. 574/72 geltenden Rechts verbindlich herangezogen werden dürften. Dienstanweisungen wie diejenige, die im Runderlass 375/74 Nr. 145 Abs. 8 zur Währungsumrechnung enthalten sei, seien mit den Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht zu vereinbaren.
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Darüber hinaus habe die Rechtssache schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das FG von der Entscheidung des FG Münster vom 10. April 2000 4 K 5787/98 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG- 2000, 878) abgewichen sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Dazu gehört auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803).
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a) Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer die Kompetenz zugestanden habe, mit den Beschlüssen Nr. 145 in ABlEG 1991, L 235, 1 und Nr. 146 in ABlEG 1991, L 235, 9 die Vorschrift des Art. 107 der VO Nr. 574/72 auszulegen und den Umrechnungskurs nach Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 festzulegen, zielt darauf ab, dass der nach Ansicht der Klägerin im Streitfall einschlägige Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72, der eine Währungsumrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung vorsieht, nicht durch entgegenstehende Beschlüsse der Verwaltungskommission außer Kraft gesetzt werden könne. Das FG hat jedoch einen Widerspruch zwischen Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 einerseits und den genannten Beschlüssen der Verwaltungskommission andererseits verneint, weil es der Ansicht war, dass Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Frage, ob der Beschluss Nr. 147 in ABlEG 1991, L 235, 21, der eine Umrechnung zum Zeitpunkt des "Vergleichs" der in- und ausländischen Familienleistungen vorsieht, Rechtswirkungen entfaltet, die der Regelung in Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 entgegenstehen, würde sich in einem Revisionsverfahren nur dann stellen, wenn man im Streitfall die letztgenannte Vorschrift als einschlägig ansähe. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob diese Regelung in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist, in dem die in einem ausländischen Staat gezahlte Familienleistung auf das nach deutschem Recht zu gewährende Kindergeld anzurechnen ist, hat die Klägerin jedoch keine Ausführungen gemacht, die den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen.
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b) Entsprechendes gilt für die weitere von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit für die Währungsumrechnung nach Art. 107 Abs. 1 bis 5 der VO Nr. 574/72 herangezogen werden können. Im Übrigen ist nicht klärungsbedürftig, dass Verwaltungsanweisungen zwingendes Recht nicht außer Kraft setzen können. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG, wonach Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 im Streitfall nicht anwendbar ist, kann allerdings nicht davon gesprochen werden, dass diese Vorschrift durch den von der Klägerin erwähnten Erlass "ausgehebelt" wird.
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c) Unabhängig hiervon hat die Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich bei Art. 107 VO Nr. 574/72 um ausgelaufenes Recht handelt. Die VO Nr. 574/72 wurde zum 1. Mai 2010 abgelöst durch die Verordnung Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit --VO Nr. 883/2004-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2009, L 284, 1). Nach Art. 90 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, so müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Fragen, die solches Recht betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141). Derartige Gründe hat die Klägerin nicht vorgebracht.
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2. Soweit die Klägerin vorträgt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das FG vom Urteil des FG Münster in EFG 2000, 878 abgewichen sei, macht sie damit im Kern die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO).
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Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist geboten, wenn das angefochtene Urteil des FG in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat lediglich gerügt, das FG habe beim Anrechnungsverfahren eine planwidrige Regelungslücke erkannt und diese anders entschieden als das FG Münster. Die Frage, ob eine Revisionszulassung wegen Divergenz auch daran scheitert, dass die von der Klägerin angesprochenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen (s. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 I B 142/05, BFH/NV 2006, 1692), braucht nicht erörtert zu werden.
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Annotations
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
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ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.