Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im Jahr 1995 im Fördergebiet ein Einzelunternehmen an. Sie erwarb von einer GmbH, deren Anteilseigner ihre Schwiegermutter und ihre Tochter waren und als deren Geschäftsführer ihr Ehemann fungierte, Wirtschaftsgüter für einen Betrag von X DM. Für diese und weitere Investitionen beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag ab, der Einspruch hatte keinen Erfolg.

2

Im anschließenden Klageverfahren lud das Finanzgericht (FG) die Beteiligten unter dem Datum des 1. Dezember 2008 zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2009. In der Ladung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie sich bei einer längeren Verhinderung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müsse. Am 26. Januar 2009 teilte die Klägerin unter Beifügung eines ärztlichen Berichts mit, dass sie am 21. Januar 2009 als Notfall in die Y-Klinik stationär aufgenommen worden sei und bat deshalb um Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

3

Das FG führte den Termin dennoch durch und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin könne schon seit Frühjahr 2007 den Prozess aus gesundheitlichen Gründen nicht führen und sei auch nicht verhandlungsfähig. Sie habe sich seither mindestens dreimal in stationärer Behandlung befunden. Aus der beigezogenen Akte … des Thüringer FG ergebe sich, dass die Klägerin im dortigen Verfahren seit Juni 2008 nicht in der Lage gewesen sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Angesichts dieser seit langem bestehenden Verhinderung hätte sie Vorsorge treffen und einen Vertreter beauftragen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe die Klägerin keinen Anspruch auf Investitionszulage. Die Rechtsgeschäfte zwischen ihr, ihrem Ehemann und der GmbH seien als Scheingeschäfte i.S. von § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung zu beurteilen.

4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung trägt sie vor, das FG habe die mündliche Verhandlung trotz ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit und trotz ihres Antrags auf Terminverlegung durchgeführt. Die plötzlich auftretende akute Herzschwäche, derentwegen sie in das Krankenhaus eingeliefert worden sei, sei nicht vorhersehbar gewesen. Davor sei sie trotz ihrer langwierigen Darmerkrankung verhandlungsfähig gewesen, sie hätte den Termin mit dieser Erkrankung ohne weiteres wahrnehmen können. Am 21. Januar 2009 sei sie wegen eines Koronarsyndroms, das mit der vorherigen Erkrankung nichts zu tun gehabt habe, in das Krankenhaus eingeliefert worden. In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, einen Anwalt, der sich noch dazu erst hätte einarbeiten müssen, mit der Angelegenheit zu beauftragen.

5

Das FG habe das rechtliche Gehör zudem auch deshalb verletzt, weil es entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen habe und ihren Ehemann sowie den Finanzbeamten A nicht als Zeugen vernommen habe.

6

Nach Ansicht des FA ist die Beschwerde unbegründet. Die Klägerin habe seit mehreren Jahren gesundheitliche Probleme und sei mehrmals stationär behandelt worden, auch wegen Herz- und Kreislaufproblemen. Aber auch wenn die am 21. Januar 2009 aufgetretene Herzschwäche unvorhersehbar gewesen sein sollte, hätte die angefochtene Entscheidung nicht anders ausfallen können, da die gesundheitlichen Probleme der Klägerin so gravierend gewesen seien, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten unumgänglich gewesen sei.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3 FGO). Die von der Klägerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor. Das FG hat den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt. Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler.

8

1. Ausdrückliche Ausführungen der Klägerin dazu, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders hätte ausfallen können, waren nicht erforderlich, da das FG zu Unrecht in Abwesenheit der Klägerin verhandelt hat. In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).

9

2. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (z.B. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520).

10

Ein erheblicher Grund liegt regelmäßig bei einer Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert (BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.).

11

Bei offenkundiger Prozessverschleppungsabsicht oder bei Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten in anderer Weise kann die Ablehnung einer Terminänderung trotz Vorliegens erheblicher Gründe ermessensgerecht sein (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 46, m.w.N.). Als Verstoß gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht ist es ausnahmsweise anzusehen, wenn ein Beteiligter infolge dauerhafter Erkrankung objektiv nicht dazu in der Lage ist, das gerichtliche Verfahren ohne Vertretung ordnungsgemäß durchzuführen, und er keine Vorsorge für die Wahrnehmung anberaumter Termine durch Vertreter getroffen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 IX B 75/01, BFH/NV 2002, 662, m.w.N.).

12

3. Im Streitfall hat das FG eine Terminverlegung nicht wegen Prozessverschleppungsabsicht der Klägerin abgelehnt, sondern deshalb, weil diese nicht Vorsorge für den Fall einer Erkrankung getroffen und keinen Prozessvertreter beauftragt habe. Die Klägerin hatte jedoch aufgrund des Inhalts der Ladung vom 1. Dezember 2008 keinen Anlass, einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu betrauen. In der Ladung wird die Klägerin aufgefordert, "bei längerer Verhinderung" sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Klägerin brauchte somit der Aufforderung nicht nachzukommen, wenn sie aufgrund ihres damaligen gesundheitlichen Zustands glaubte, den Termin selbst wahrnehmen zu können. Als die Klägerin am 21. Januar 2009 wegen akuter Herzbeschwerden in das Krankenhaus eingeliefert wurde, verblieb nicht mehr ausreichend Zeit zur Beauftragung eines sachkundigen Prozessvertreters. Ein Verstoß gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht, der die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung rechtfertigt, kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden.

13

4. Der Senat hält es für sachgerecht, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Auf die weitere Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, braucht nicht eingegangen zu werden.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Apr. 2010 - III B 35/09 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Abgabenordnung - AO 1977 | § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte


(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht

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Finanzgericht München Urteil, 23. Juni 2015 - 2 K 3005/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Der Kläger wurde in den Streitjahren vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zur Einkommen-steuer veranlagt. Er erzielt

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(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.