Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Sept. 2018 - III B 160/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.250918.IIIB160.17.0
25.09.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017  11 K 12023/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der A-GmbH (GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Oberflächenbehandlung sowie die Reparatur von ... und von technisch ähnlich behandelbaren Bauteilen gewesen war. Die GmbH betrieb ihr Unternehmen in den Jahren 2010 bis 2012 auf gemietetem Grundbesitz. Die GmbH hatte von der Klägerin und der B-KG Grundstücke gemietet. Der jeweilige Mietvertrag verpflichtete die GmbH nicht nur zur Zahlung eines festen monatlichen Mietzinses, sondern auch zur Tragung von Betriebskosten und von weiteren Kosten wie Instandhaltungskosten.

2

Bei einer Außenprüfung vertraten die Prüfer des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die von der GmbH getragenen Instandhaltungsaufwendungen von insgesamt 152.932 € (2010) und 148.712 € (2012) als Mietzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) anzusehen seien und damit gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen seien. Das FA erließ entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2012 sowie Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012.

3

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, es seien nicht nur die originären Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen, sondern auch solche Aufwendungen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom Mieter/Pächter zu zahlen seien, obwohl sie nach der gesetzlichen Regelung vom Vermieter/Verpächter zu tragen wären.

4

Gegen das Urteil des FG wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie in erster Linie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu klären sei die Frage:

"Gehören Instandhaltungsaufwendungen, die Mieter oder Pächter von Grundstücken aufgrund vertraglicher Verpflichtung zu tragen haben, nach der für unbewegliche Wirtschaftsgüter ... erstmals eingeführten Hinzurechnungsvorschrift § 8 Nr. 1 e) GewStG zu den 'Miet- und Pachtzinsen', die nach dieser Vorschrift hinzuzurechnen sind?"

5

Zu § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG auf der Grundlage der gesetzgeberischen Neukonzeption durch das Unternehmensteuerreformgesetz vom 14. August 2007 --UntStRefG 2008-- (BGBl I 2007, 1912) gebe es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Im Urteil vom 18. August 2015 I R 43/14 (BFH/NV 2016, 232) habe der Bundesfinanzhof (BFH) lediglich festgestellt, dass "nichts dagegen" spreche, die bisherige Rechtsprechung zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. auf die neue Rechtslage zu übertragen. Durch § 8 Nr. 7 GewStG a.F. sollte noch der Reinertrag aus der Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter durch typisierte Hinzurechnungen erfasst werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle nunmehr gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG einheitlich der Finanzierungsanteil von (im weitesten Sinne) fremdfinanzierten Gewerbebetrieben besteuert werden. Die konzeptionelle Neuordnung zeige sich dadurch, dass § 8 Nr. 7 GewStG a.F. in § 8 Nr. 1 GewStG n.F., der Finanzierungsentgelte betreffe, eingegliedert worden sei. Eine schlüssige und einheitliche Rechtsprechung hierzu fehle bislang.

6

In verfassungsrechtlicher Hinsicht sei die grundsätzliche Zulässigkeit von Hinzurechnungen geklärt. Einwände bestünden jedoch wegen der Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital (Eigentümer und Mieter), sofern der Mieter die Hinzurechnung dulden müsse. Insoweit bedürfe es einer einschränkenden Auslegung und einer grundlegenden Entscheidung des BFH. Ursprünglich seien Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz nicht von der Hinzurechnung erfasst worden, um eine Doppelbelastung mit Grundsteuer zu vermeiden. Diese Zielsetzung sei mit dem UntStRefG 2008 aufgegeben worden, erstmals sei ein Hinzurechnungstatbestand für unbewegliche Wirtschaftsgüter geschaffen worden. Die Gesetzesänderung habe eine grundlegende Änderung der Hinzurechnungssystematik bewirkt. Nunmehr solle sichergestellt werden, dass jedwedes Finanzierungsentgelt für fremdes Geld- oder Sachkapital einbezogen werde. Gewerbetreibende, die mit gemietetem oder gepachtetem Anlagevermögen arbeiten und die die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen könnten, sollten denjenigen Unternehmen gleichgestellt werden, die mit eigenem Anlagevermögen wirtschaften und bei denen keine entsprechenden Betriebsausgaben abziehbar seien. Orientierungspunkt sei das eigenkapitalfinanzierte Unternehmen. Diese Konzeption versage jedoch bei der Hinzurechnung von Instandhaltungskosten. Derartige Kosten könne ein eigenkapitalfinanzierter Betrieb in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Daraus resultiere eine Ungleichbehandlung zwischen Mieter und Eigentümer. Maßgebliches Vergleichspaar sei der als Idealbetrieb angelegte Eigentümerbetrieb und der Nichteigentümerbetrieb. Insoweit sei das Folgerichtigkeitsprinzip zu beachten, das für die Hinzurechnungstatbestände des GewStG gelte. Die Hinzurechnung von Instandhaltungsaufwendungen beim Mieter, die diesen einer höheren Gewerbesteuerbelastung aussetze, verletze dieses Prinzip. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom 29. August 1974  1 BvR 67/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1974, 498) sei das Hinzurechnungssystem dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn der Mieter gegenüber einem vergleichbaren Eigentümer generell zu einer höheren Gewerbesteuer herangezogen werde. Eine derartige Situation läge vor, wenn Instandhaltungskosten bei Mietern oder Pächtern der Hinzurechnung unterlägen. Auch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers greife insoweit nicht ein.

7

Die Einbeziehung der Instandhaltungskosten führe zu einer nicht folgerichtigen Umsetzung der gesetzgeberischen Belastungsentscheidung. Seit der Änderung des § 8 GewStG durch das UntStRefG 2008 komme es für die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten nur noch auf die tatsächlichen Zahlungsströme an. Vom Mieter selbst getragene Instandhaltungsaufwendungen würden jedoch gerade nicht an den Vermieter gezahlt, so dass auch kein Finanzierungs"entgelt" vorliege. Bei einer Fortführung der Rechtsprechung zu § 8 Nr. 1 GewStG a.F. würde eine Ersparnis des Mieters dem gewerbesteuerlichen Abzugsverbot unterworfen, weil ein fiktiver Vermögenszufluss zum Vermieter angenommen werde. Dies liefe auf die Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts hinaus. Die wirtschaftliche Ausdehnung des Begriffs "Mietzinsen" auf selbst getragene Instandhaltungskosten werde der Gesetzesbegründung zum UntStRefG 2008 nicht gerecht, da diese nur eine Hinzurechnung im Umfang des in der Miete enthaltenen Finanzierungsentgelts fordere.

8

Darüber hinaus widerspräche eine Einbeziehung der Instandhaltungskosten dem Grundsatz, dass innerhalb des § 8 GewStG keine Angemessenheitskontrolle stattfinde. Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. sei die Angemessenheit von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter nicht zu überprüfen gewesen, so dass auch ein unangemessen niedriger Pachtzins nur in der vereinbarten Höhe hinzuzurechnen gewesen sei. Jedoch sei der Begriff der Miet- und Pachtzinsen extensiv ausgelegt worden. Diese beiden Ansätze --keine Prüfung der Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses, jedoch Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der vertraglichen Lastenverteilung-- passten inhaltlich nicht zusammen und erschienen widersprüchlich und nicht folgerichtig. Dies gelte umso mehr nach Inkrafttreten des UntStRefG 2008, da der Gesetzgeber eine den Hinzurechnungsbetrag mindernde Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miethöhe gerade nicht beanstandet habe.

9

Die Einbeziehung von Instandhaltungskosten würde zudem zu einer Aushöhlung der gesetzlichen Typisierung führen. Denn sie würde es erforderlich machen, zwischen den gesetzlichen und den vertraglich übernommenen Instandhaltungspflichten zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung beträfe das Inventar, für das der Pächter die Instandhaltung zu übernehmen habe (§ 582 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und auch Betriebsvorrichtungen, da diese nicht zum Grundvermögen gehörten. Die Hinzurechnung von Instandhaltungsaufwendungen beim Mieter führe gerade nicht zu einer Vereinfachung.

10

Schließlich sei § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dies ergebe sich aus der vom Gesetzgeber an keiner Stelle näher begründeten Pauschalierung des Typisierungsanteils, der ursprünglich bei 75 %, dann bei 65 % gelegen habe und nunmehr bei 50 % liege. Vieles spreche für eine willkürliche Festlegung. Darüber hinaus bestehe kein sachlicher Grund für die ungleiche Typisierung des Finanzierungsentgelts im Vergleich zu § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Bei dieser Hinzurechnung werde das genau bestimmte Entgelt für Schulden in Höhe eines Viertels wieder dem Gewinn hinzugerechnet, während sich der Gesetzgeber bei fremdem Sachkapital mit einem Viertel von 50 % des Mietzinses begnüge.

11

Außerdem stelle sich die folgende weitere Rechtsfrage:

"Ist es innerhalb des § 8 Nr. 1 GewStG..., der zum Ziel hat, Finanzierungsentgelte jeder Art ... dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, verfassungsrechtlich zulässig, bei fremdem Geldkapital die tatsächlichen Entgelte, bei fremdem Sachkapital hingegen typisiert einen Prozentsatz der Entgelte ... der Hinzurechnung zu unterwerfen, selbst wenn das Entgelt nur einen geringeren (als den typisiert angenommenen) oder überhaupt keinen Finanzierungsanteil enthält, so dass im Ergebnis bei gemieteten oder gepachteten Gebäuden eine erheblich höhere Hinzurechnung als bei selbst errichteten und refinanzierten Gebäuden entsteht?"

12

Die Überlassung von Geld- und Sachkapital werde ungleich behandelt. Zur "Binnensystematik" des § 8 Nr. 1 GewStG fehle eine höchstrichterliche Rechtsprechung.

13

Die Revision sei auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Im neuen Gewerbesteuerrecht habe sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, ausschließlich Finanzierungsentgelte zu erfassen. Es stelle sich damit die Frage, ob Aufwendungen für Instandhaltungskosten Finanzierungs"entgelte" sein könnten. Die neue Gesetzeslage bedinge eine Neubefassung mit dem bisherigen Normverständnis. Seither hätten sich nur zwei Entscheidungen von Finanzgerichten mit der Einbeziehung von Instandhaltungskosten befasst; zum einen die Vorinstanz, zum anderen das FG Rheinland-Pfalz vom 9. August 2013  1 K 2461/11 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 41). Der BFH könnte für das neue Gewerbesteuerrecht neue Leitlinien aufstellen.

14

Darüber hinaus seien dem FG Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Es habe gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen (§ 76 Abs. 1 FGO). Das FG hätte von Amts wegen die Höhe der Instandhaltungsaufwendungen ermitteln müssen. Die Beteiligten hätten sich zwar auf einen bestimmten Betrag geeinigt, eine tatsächliche Ermittlung habe es jedoch nicht gegeben. Dies sei in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben worden. Das FG habe den entsprechenden Vortrag jedoch nicht in das Protokoll aufgenommen, so dass der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt worden sei. Das FG habe weder die Schätzungsvoraussetzungen noch die Schätzungsmethode erörtert. Es wäre verpflichtet gewesen, einen Versuch zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu unternehmen.

15

Außerdem habe das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO). Der Prozessbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung die verfassungsrechtliche Problematik der Schlechterstellung des Mieters gegenüber dem Eigentümer zum Gegenstand des Vortrags gemacht und habe Auszüge aus der Entscheidung des BVerfG in HFR 1974, 498 vorgelesen, die für den Streitfall von erheblicher Bedeutung sei. Es habe sich um wesentlichen Vortrag gehandelt, der allerdings weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils zu finden sei. Das Urteil lasse nicht erkennen, dass das FG den klägerischen Vortrag zur Kenntnis genommen habe. Die diesbezüglichen Einlassungen des FG im Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung läsen sich wie eine Schutzbehauptung. Das Gericht hätte zeigen müssen, dass es sich mit dem Argument auch inhaltlich auseinandergesetzt habe. Eine solche Auseinandersetzung könne jedoch nicht nachvollzogen werden.

Entscheidungsgründe

II.

16

Die Beschwerde ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

17

1. Die Rechtsfrage, ob Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter oder Pächter eines Grundstücks aufgrund von vertraglichen Abmachungen zu tragen hat, zu den Miet- und Pachtzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gehören, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist so zu beantworten, wie es das FG getan hat (z.B. Senatsbeschluss vom 25. April 2017 III B 51/16, BFH/NV 2017, 1163, m.w.N.).

18

a) Nach der zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ergangenen BFH-Rechtsprechung ist der Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst daher nicht nur die laufenden Zahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter. Vielmehr gehören auch die vom Mieter/Pächter getragenen Instandhaltungskosten zu den Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG a.F., wenn und soweit diese Kosten aufgrund der für den jeweiligen Vertragstyp gültigen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte (BFH-Urteil vom 27. November 1975 IV R 192/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 I B 34/98, BFH/NV 1999, 515; vom 23. Januar 2008 I B 136/07, BFH/NV 2008, 1197; s.a. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 54/09, BFHE 238, 194, BStBl II 2012, 692). Es geht hierbei um solche Kosten, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter/Verpächter zu tragen wären, die aber nach dem im konkreten Fall abgeschlossenen Vertrag vom Mieter/Pächter übernommen wurden. Die Rechtsprechung beruht auf der Vorstellung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kostenübernahme durch den Mieter/Pächter mindernd auf die Miet-/Pachthöhe auswirkt (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 232, mit Hinweis auf Blümich/ Hofmeister, § 8 GewStG Rz 210). In dem zuletzt zitierten Urteil hat der BFH ausgeführt, dass "nichts dagegen" spreche, die einschlägige, zu § 8 Nr. 7 GewStG a.F. ergangene Rechtsprechung auf die ab Erhebungszeitraum 2008 geltende Rechtslage und somit auf § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu übertragen.

19

b) Der Senat teilt diese Rechtsansicht. Der bisherigen Rechtsprechung ist nicht aufgrund der Neustrukturierung der Hinzurechnungstatbestände durch das UntStRefG 2008 die Grundlage entzogen worden. Durch die Änderung des § 8 Nr. 1 GewStG sollten die Hinzurechnungstatbestände für die Überlassung von Geld- und Sachkapital zusammengefasst werden, auch sollte deren Struktur vereinheitlicht werden (BTDrucks 16/4841, S. 79). Aus diesem Grund sollten ab 2008 nicht nur die Miet- und Pachtzinsen für bewegliche, sondern auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter der Hinzurechnung unterliegen. Zur früheren Hinzurechnung bei beweglichen Wirtschaftsgütern heißt es in der Gesetzesbegründung, dass es durch die bisherige hälftige Hinzurechnung in pauschaler Form zu einer Herausrechnung des Finanzierungsanteils in den Mieten und Pachten gekommen sei und dass diese pauschale Herausrechnung nunmehr zu modifizieren sei (BTDrucks 16/4841, S. 80). Die Vorstellung, dass im Entgelt für die Überlassung von Sachkapital ein Finanzierungsanteil enthalten ist, war somit keine neue (s. Senatsurteil vom 14. Juni 2018 III R 35/15, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1814, Rz 24). Daraus ist zu ersehen, dass die Neuregelung der Hinzurechnungen in § 8 GewStG durch das UntStRefG 2008 die Frage, ob vom Mieter/Pächter zu tragende Instandhaltungsaufwendungen zu den Miet- oder Pachtzinsen gehören, nicht berührt.

20

c) Dies gilt auch für den Einwand der Klägerin, wonach durch die Hinzurechnung der vom Mieter/Pächter zu tragenden Instandhaltungsaufwendungen fiktive Zahlungen besteuert würden, da es sich nicht um Zahlungen des Mieters/Pächters an den Vermieter/Verpächter handele. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach der vor dem Erhebungszeitraum 2008 geltenden Rechtslage "die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen" für bewegliche Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen waren (§ 8 Nr. 7 GewStG a.F.; s. Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., 2006, § 8 Nr. 7 Rz 14). Auch nach früherer Rechtslage waren die vom Mieter/Pächter zu tragenden Instandhaltungsaufwendungen hinzuzurechnen, obwohl insoweit kein Zahlungsfluss vom Mieter/Pächter an den Vermieter/Pächter vorlag.

21

d) Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei zur Klärung der gleichheitsrechtlichen Fragen zuzulassen (Art. 3 Abs. 1 GG), die durch die Neuregelung der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG n.F. aufgeworfen worden seien, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit ist ebenso auf das Senatsurteil in DStR 2018, 1814 zu verweisen. Darin hat der Senat ausgeführt, dass ein Gleichheitsverstoß nicht daraus abgeleitet werden könne, dass ein Steuerpflichtiger, der mit gemietetem Grundbesitz wirtschaftet, wegen der Hinzurechnungsvorschriften einer höheren Gewerbesteuerbelastung unterliegt als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, der mit eigenem Sachkapital arbeitet. Aus dem zitierten Senatsurteil geht hervor, dass die Hinzurechnungsvorschriften nicht in der Weise "folgerichtig" ausgestaltet sein müssen, dass vergleichbare Betriebe in allen Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit Gewerbesteuer belastet werden. Ein in gleichheitsrechtlicher Hinsicht relevanter Verfassungsverstoß ist somit nicht darin zu sehen, dass der Mieter eines Grundstücks, der vertragsgemäß die Instandhaltungskosten zu zahlen hat, die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung eines Teils dieser Kosten hinnehmen muss, während ein Grundstückseigentümer die von ihm getragenen Instandhaltungskosten ertragsmindernd geltend machen kann. Der Senat hat in dem zitierten Urteil weiterhin entschieden, dass die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen enthaltenen Finanzierungsanteils den Gesetzgeber nicht dazu zwingt, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten, so dass der vom Gesetzgeber gewählte Prozentsatz, zu dem Miet-/Pachtzinsen hinzugerechnet werden, nicht willkürlich ist.

22

e) Aus diesem Grund braucht die von der Klägerin formulierte weitere Rechtsfrage, ob es zulässig ist, dass nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ein Viertel der Schuldzinsen für Geldkapital in tatsächlicher Höhe zugerechnet wird, während das Entgelt für die Miete/Pacht von Sachkapital nur nach einem typisierten Prozentsatz berücksichtigt wird, nicht in einem weiteren Revisionsverfahren geklärt zu werden. Dies trifft auch für die von der Klägerin problematisierte Frage zu, ob die "Binnensystematik" des § 8 Nr. 1 GewStG gleichheitsrechtlich zu beanstanden ist.

23

f) Soweit die Klägerin vorträgt, eine Einbeziehung der vom Mieter/Pächter zu tragenden Instandhaltungskosten widerspräche dem Grundsatz, dass die Angemessenheit der Höhe der Miet-/ Pachtzinsen keiner Kontrolle unterliege und es widersprüchlich sei, wenn die vertragliche Lastenverteilung geprüft werde, hat sie nicht aufgezeigt, weshalb insoweit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegen sollte. Eine Rechtsfrage, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden könnte, hat sie nicht formuliert (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2017 VI B 66/17, BFH/NV 2018, 430).

24

Unabhängig hiervon teilt der Senat nicht die Ansicht der Klägerin, wonach der für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bedeutsame Umstand, dass ein Mieter/Pächter vertraglich Verpflichtungen übernommen hat, zu denen er nach der Gesetzeslage nicht verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 232), eine Frage der Angemessenheit der zwischen Mieter/Pächter und Vermieter/Verpächter bestehenden Vertragsbeziehungen ist. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Notwendigkeit einer Unterscheidung danach, ob Instandhaltungsverpflichtungen gesetzlich geschuldet sind oder nicht, ist eine Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung und führt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht zu einer "Aushöhlung" der gesetzlichen Typisierung. Auch insoweit hat sie keine Rechtsfrage formuliert, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte.

25

2. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Dieser Grund ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (z.B. Senatsbeschluss vom 20. März 2018 III B 135/17, DStR 2018, 1124), der, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, hier nicht vorliegt.

26

3. Schließlich führen auch die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht zur Revisionszulassung.

27

a) Die Klägerin rügt, das FG habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen (§ 76 Abs. 1 FGO), weil es die Höhe der Instandhaltungsaufwendungen nicht ermittelt habe. Die Höhe dieser Aufwendungen war im finanzgerichtlichen Verfahren nicht streitig, da bei der Außenprüfung hierüber Einvernehmen erzielt worden war. Das FG hatte somit keinen Anlass, die Frage aufzugreifen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Instandhaltungskosten zu hoch angesetzt worden seien. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. April 2017 geht nicht hervor, dass die Klägerin dies getan hat, obwohl sie fachkundig vertreten war. Da die Sachaufklärungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt wird (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO), kann die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung nicht dazu dienen, vom FG nachträglich Ermittlungen zu verlangen, obwohl Angaben, die zu solchen Ermittlungen Anlass hätten sein können, nicht gemacht wurden oder entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt wurden (s. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 238, m.w.N.).

28

b) Auch die Rüge, das FG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), führt nicht zum Erfolg.

29

aa) Das FG ist verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus der Begründung des Urteils muss erkennbar sein, dass eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten stattgefunden hat. Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste, da davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Es darf jedoch Vorbringen außer Acht lassen, das nach seiner Auffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521).

30

bb) Unabhängig hiervon war das Vorbringen der Klägerin, wonach sie als Mieterin im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden mit eigenem Grundbesitz benachteiligt werde, auch nicht geeignet, den Verfahrensausgang zu beeinflussen. Aus dem Senatsurteil in DStR 2018, 1814 geht hervor, dass eine umfassende gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung von Mietern/Pächtern betrieblicher Einheiten einerseits und von Eigentümer-Gewerbetreibenden andererseits nicht geboten ist.

31

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

32

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 8 Hinzurechnungen


Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: 1. Ein Viertel der Summe aus a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.