Bundesfinanzhof Urteil, 21. Jan. 2016 - I R 22/14
Tenor
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Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Februar 2014 4 K 1053/11 E aufgehoben.
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Zu den Streitjahren 2004 und 2005 wird die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
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Zum Streitjahr 2006 wird die Einkommensteuer unter Abänderung der angefochtenen Festsetzung in Gestalt der (Teil-)Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2011 in der Weise festgesetzt, dass ein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. unterbleibt.
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Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
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Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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A. Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz eines Korrekturbetrags gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen in der für die Jahre 2004 bis 2006 (Streitjahre) maßgebenden Fassung des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz --StVergAbG--) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) --AStG a.F.-- und eines Ausschüttungsertrags (Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft).
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Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden in den Streitjahren als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, u.a. im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung aus der Verpachtung von Betriebsvermögen an die B.K. GmbH, die Anlagen im Bereich der B-Technik entwickelt und produziert. Darüber hinaus war der Kläger an verschiedenen Unternehmen im Bereich der B-Technik beteiligt, u.a. an den in Polen ansässigen Gesellschaften B.P. Sp.z o.o. (B.P.) und B.T. Sp.z o.o. (B.T.).
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Die B.P. hatte in Polen das operative Geschäft betrieben, bis sie im Jahr 1999 den Geschäftsbetrieb unter Zurückbehaltung der Immobilien an die neu gegründete B.T. veräußerte. Im Zuge der Übertragung des Geschäftsbetriebs verminderte der Kläger seine bislang 51 %-ige Beteiligung an der B.P. durch Übertragung von 2 % auf den Mitgesellschafter Z. An der B.T. beteiligte sich der Kläger zu 51 % (Mitgesellschafter Z: 49 %).
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In § 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) zur Gründung der B.T. heißt es: "1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 'B.T.' Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 2. Die Gesellschaft kann eine Abkürzung des Firmennamens 'B.T.' Sp.z o.o. und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen gebrauchen." Darüber hinaus bestimmt § 8 GV: "Die Patent- und Lizenzrechte sowie technisches Know-how und später die Schutzrechte auf dem Gebiet der Republik Polen bleiben grundsätzlich im Eigentum des ursprünglichen Patent- bzw. Lizenzgebers B.I.K., B.K. GmbH (Y-Stadt) oder B. AG X-Stadt, X-Stadt, die Schweiz."
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Auf der Grundlage eines bereits am 1. Januar 1999 abgeschlossenen Lizenzvertrages zwischen der B.P. und der in der Schweiz ansässigen B. AG, an der der Kläger in den Streitjahren zu 90 % beteiligt war, überließ die B. AG der B.T. die Nutzung von Patenten zur Herstellung von B. Vorrichtungen.
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Die B.T. verwendete das (graphisch gestaltete) Markenzeichen "B", dessen Inhaber der Kläger war, in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen, ohne dafür ein Entgelt zu zahlen. Der Kläger, der auch selbst Inhaber verschiedener Patente im Bereich der B-Technik ist, hatte das Markenzeichen "B." im Jahr 1985 beim Deutschen Patent- und Markenamt als geschütztes Markenzeichen eintragen lassen, es zugleich auch international zunächst für die Benelux-Staaten, Österreich, die Schweiz und Frankreich registriert und den Markenrechtsschutz im Jahr 1994 auf weitere europäische Staaten, darunter Polen, erstreckt. Unter Verwendung des Markenzeichens waren in Polen im Jahr 1993 B-Produkte beworben worden, die der seinerzeit noch als Händler von ... tätige Z veräußerte.
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Die B.T. fasste am 29. März 2004 (für 2003) und am 23. Juni 2005 (für 2004) Gewinnverwendungsbeschlüsse, denen zufolge ihr Gewinn zu 75 % (für 2003) bzw. zu 25 % (für 2004) an die Gesellschafter verteilt wurde; der restliche Gewinn sollte dem Reservekapital zugeführt werden. Zu einer Auszahlung der auf den Kläger entfallenden Beträge kam es nicht. Durch Gesellschafterbeschlüsse vom 30. Mai 2005 (für 2003) bzw. vom 30. Juli 2005 (für 2004) wurden die bisherigen Beschlüsse dahin geändert, dass jeweils der gesamte Gewinn dem Reservekapital zugeführt werden sollte. Für den Gewinn des Jahres 2005 wurde im Jahr 2006 von vornherein die Zuführung zum Reservekapital beschlossen.
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In seinen für die Streitjahre erstellten Bilanzen behandelte der Kläger nur die Beteiligung an der B.P. als Betriebsvermögen, nicht jedoch die Beteiligung an der B.T. Dividendenerträge der B.T. erfasste er weder in den Gewinnermittlungen noch gaben die Kläger sie in ihren Einkommensteuererklärungen als Kapitaleinnahmen an.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Meinung, durch die Überlassung u.a. des Markenrechts ("B.") an die B.T. sei eine Betriebsaufspaltung begründet worden. Deshalb und wegen der Funktion der B.T. als Vertriebsgesellschaft sei die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen des Klägers. Aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Markenrechts sei in allen Streitjahren eine Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. anzusetzen. Im Übrigen seien auf der Grundlage der Gewinnverwendungsbeschlüsse der B.T. in 2004 und in 2005 Betriebseinnahmen sowie Wechselkursgewinne und -verluste zu berücksichtigen.
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Das von den Klägern angerufene Finanzgericht (FG) Münster folgte im Urteil vom 14. Februar 2014 (4 K 1053/11 E, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 921) im Kern der Auffassung des FA, schränkte die Einkommenskorrektur allerdings der Höhe nach ein unter Hinweis auf zivilrechtliche Maßgaben einer Schadensersatzbemessung.
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Mit der dagegen erhobenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung materiellen und formellen Rechts.
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Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2006 vom 2. Februar 2010 in Gestalt der (Teil-)Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2011 dahingehend abzuändern, dass kein Lizenzentgelt für die Nutzung der Marke "B." durch die B.T. und keine Dividendenerträge aus der Beteiligung an der B.T. angesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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B. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt für die Streitjahre 2004 und 2005 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und für das Streitjahr 2006 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung des Senats in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der einkommenserhöhende Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. (Streitjahre 2004 bis 2006) verletzt Bundesrecht (s. zu I.). Zur Frage, ob Ausschüttungserträge anzusetzen sind (Streitjahre 2004 und 2005), ist die Sache nicht entscheidungsreif, da noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind (s. zu II.).
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I. Der einkommenserhöhende Ansatz eines "fremdüblichen Entgelts für die Überlassung des Markenrechts" auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. (Streitjahre 2004 bis 2006) verletzt Bundesrecht.
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1. Die Zuordnung der Einkommenserhöhung zu den gewerblichen Einkünften erfolgte im angefochtenen Urteil mit der Begründung, die Anteile an der B.T. seien Teil des notwendigen Betriebsvermögens des Klägers (gewerbliches Einzelunternehmen), da eine Betriebsaufspaltung vorliege. Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung folge daraus, dass der Kläger der B.T. mit dem Markenzeichen "B." eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen habe, was wiederum aus § 2 Nr. 2 GV zu schließen sei.
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2. Der Senat ist an die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von § 2 Nr. 2 GV nicht gebunden. Er erkennt darin keine Grundlage für die Überlassung der dem Kläger als Recht eingeräumten --und auch in Polen geschützten-- Marke. Dann fehlt es aber auch an der Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung, um eine Betriebsaufspaltung (s. z.B. Senatsurteil vom 25. August 2010 I R 97/09, BFH/NV 2011, 312; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 2015 IV R 9/13, BFHE 251, 227, m.w.N.) annehmen zu können.
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a) Die fehlende Bindung des Senats an die Auslegung des FG ergibt sich zum Einen daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen der Gesellschafter mit körperschaftsrechtlichem Charakter --zu denen die Satzung als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag zählt-- der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Der Grund hierfür liegt darin, dass solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (s. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347; s.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972; vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
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b) Allerdings hat das FG den § 2 Nr. 2 GV zugleich in einen schuldrechtlichen Zusammenhang gestellt, indem es unter Verweis auf diese Regelung auf eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der B.T. i.S. des § 1 Abs. 1, 4 AStG a.F. (zu diesem Ansatz zust. z.B. Schulz-Trieglaff, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 596, 597) geschlossen hat (Überlassung des Markenrechts). Für einen solchen Schluss fehlt aber sowohl nach dem Wortlaut der Regelung als auch den Gesamtumständen der Errichtung der Gesellschaft eine tragfähige Grundlage; demgemäß entfällt auch eine Bindung des Senats nach § 118 Abs. 2 FGO (s. zu den Grenzen der Bindungswirkung z.B. BFH-Urteil vom 19. August 2015 X R 30/12, BFH/NV 2016, 203).
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c) Der Wortlaut der Regelung des § 2 GV sieht mit Blick auf eine Marke "B." in Nr. 1 lediglich vor, dass sie Bestandteil des Firmennamens ist und dass die Gesellschaft eine Abkürzung des Firmennamens und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen gebrauchen darf (Nr. 2). Auch wenn man aus der unstreitigen und vom FG für die Streitjahre festgestellten Nutzung des Firmenlogos "B." durch die B.T. darauf schließen kann, dass die Nutzung des "graphischen Zeichens" im Zusammenhang mit dem abgekürzten Firmennamen satzungskonform war, war die B.T. in der konkreten Gestaltung jedoch frei - eine Bindung an das konkrete Firmenlogo, das Gegenstand der Marke des Klägers ist, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 2 GV in einem anderen Zusammenhang als dem des Firmennamens der polnischen Gesellschaft steht. Dies ist auch aus § 8 GV zu schließen, der ausdrücklich (und offensichtlich abschließend) die Patent- und Lizenzrechte (bzw. Schutzrechte) auf dem Gebiet der Republik Polen regelt.
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d) Nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 9. August 2000 I R 12/99 (BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140) zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens entwickelt hat und an denen er festhält, liegt im Streitfall lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung --i.S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i.S. des deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) zu nutzen-- vor (s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 312; Baumhoff in Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2014, Rz 6.133; Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, Internationale Steuer-Rundschau 2014, 190; Krüger, IStR 2015, 650, 651 f.). Für eine solche Erlaubnis sind aber in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar (Senatsurteil in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140, unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 23. Februar 1983, BStBl I 1983, 218 Tz. 6.3.2.; zust. z.B. Baumhoff, Ditz/Bärsch u. Haverkamp, jeweils a.a.O.). Nur wenn --wie im dortigen Streitfall (in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140)-- durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird, kann die Überlassung des Markenrechts, wenn insoweit ein eigenständiger Wert festzustellen ist, im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt (einheitlich) nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.
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Für Letzteres bestehen im Streitfall jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit das FG nach Maßgabe der Grundsätze im Senatsurteil in BFHE 193, 274, BStBl II 2001, 140 einen eigenständigen Wert der produktbezogenen Marke für den Geschäftsbetrieb der B.T. ermittelt haben will (zu II.2.b der Gründe des angefochtenen Urteils unter Verweis auf II.1.a zur sog. sachlichen Verflechtung), ohne dazu konkret auf die unternehmerische Tätigkeit der B.T. bezogene Analysen einer Vorteilhaftigkeit i.S. eines "erwarteten Nutzens" (Baumhoff in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 7, 12 f.) vorzunehmen, kommt einer solchen Einschätzung bezogen auf den hier einschlägigen Sachumstand der Nutzung der Marke in ihrem Firmennamen keine Bedeutung zu (so im Erg. auch Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492, 493; Krüger, IStR 2015, 650, 651 f.; wohl auch Renz/Kern, IStR 2015, 132 f.).
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3. Da somit im Streitfall ein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. nicht in Betracht kommt, ist auf die in diesem Sachzusammenhang erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen der Kläger, das FG habe durch das angefochtene Urteil gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) bzw. es liege eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung vor (§ 76 Abs. 1 FGO), nicht weiter einzugehen.
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II. Zur Frage, ob Ausschüttungserträge anzusetzen sind (Streitjahre 2004 und 2005), ist die Sache nicht entscheidungsreif.
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1. Das FG hat im angefochtenen Urteil entschieden, die sich aus den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 29. März 2004 und vom 23. Juni 2005 ergebenden und auf den Kläger entfallenden Gewinnanteile der B.T. seien bereits mit Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung als Betriebseinnahmen des Klägers (betriebliche Forderungen, Ansatz mit dem Nennwert als Anschaffungskosten) zu erfassen (Streitjahre 2004 und 2005), darüber hinaus im Zeitpunkt der Ausbuchung der Forderungen (Streitjahr 2005) die Wechselkursschwankungen als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, die Anteile seien auf der Grundlage einer Betriebsaufspaltung (sachliche Verflechtung durch Überlassung des Markenzeichens) als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers anzusehen.
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2. Da im Streitfall eine sachliche Verflechtung zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers (Markenzeichen als Betriebsvermögen) und der B.T. unter Hinweis auf eine "Überlassung des Markenzeichens" nicht vorliegt (s. zu I.), kann die Zuordnung der Beteiligung an der B.T. zum Betriebsvermögen des Klägers nicht nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung vorgenommen werden.
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3. Das FG hat allerdings im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob eine Betriebsaufspaltung nicht auch auf der Grundlage des von der B. AG der B.T. überlassenen Patents anzunehmen sein könne, oder ob die Beteiligung an der B.T. nicht auf der Grundlage "enger Geschäftsbeziehungen" zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers (gewerbliches Einzelunternehmen) zu rechnen sei. Dazu wurden vom FG keine weiteren Tatsachenfeststellungen (Einzelheiten zur vertraglichen Grundlage oder zu den Geschäftsbeziehungen) getroffen, die ausreichen könnten, in der Sache zu entscheiden.
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4. Auch wenn die Beteiligung an der B.T. nicht zum Betriebsvermögen des Klägers zu rechnen sein sollte, könnte in den Streitjahren ein einkommenserheblicher Zufluss von Kapitalerträgen nach den Maßgaben der ständigen BFH-Rechtsprechung anzunehmen sein: Denn bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, da er es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, m.w.N.). Insoweit hat das FG unter ausführlicher Würdigung der polnischen Rechtsregeln (und insoweit das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, z.B. BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711) festgestellt, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung rechtswirksame Ausschüttungsbeschlüsse vorgelegen haben. Allerdings hat das FG mit seinen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung darüber geschaffen, ob eine solche Zuflussregel, die nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet (s. BFH-Urteil in BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333), im Streitfall anzuwenden ist. Denn die Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit der B.T. hat das FG im Rahmen seiner Prüfung einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" der Forderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – Wertansatz mit einem niedrigeren Teilwert) getroffen (es könnten "allenfalls vorübergehende Zahlungsengpässe vorgelegen haben"); eine Feststellung zur (zeitpunktbezogenen) Zahlungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung des § 11 Abs. 1 EStG ist hiermit nicht verbunden.
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III. Die Berechnung der Einkommensteuer des Streitjahres 2006 wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).
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IV. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei einer nur teilweisen Zurückverweisung der Sache kann dem FG im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden (z.B. Senatsurteil vom 14. März 2011 I R 29/10, BFH/NV 2011, 1875; BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 X R 14/14, BFHE 250, 19, BStBl II 2015, 931).
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Tenor
Die Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2006 vom 2.2.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.3.2010 und in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 24.2.2011 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2004 um 24.112 EUR, für 2005 um 20.001 EUR und für 2006 um 8.340 EUR niedriger als bisher angesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für die unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens an eine polnische Kapitalgesellschaft eine Gewinnerhöhung nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) anzusetzen ist und ob Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zu versteuern sind.
3Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung von Betriebsvermögen an die B. K. GmbH. Steuerlich lag insoweit unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH entwickelt und produziert Anlagen im Bereich der B-Technik.
4Der Kläger ließ das Markenzeichen „B.“ beim Deutschen Patent- und Markenamt bereits 1985 als geschütztes Markenzeichen eintragen. Zugleich ließ er es auch international zunächst für die Benelux-Staaten, Österreich, die Schweiz und Frankreich registrieren. Im Jahr 1994 erfolgte eine Erweiterung des Markenrechtsschutzes auf die Staaten Spanien, Italien, Polen und Portugal. Daneben ist der Kläger Inhaber verschiedener Patente im Bereich der B-Technik.
5Neben der Beteiligung an der B. K. GmbH hielt der Kläger weitere Anteile an inländischen und ausländischen Gesellschaften, die ebenfalls im Bereich der B-Technik tätig waren. Hierzu gehörten in den Streitjahren die B. P. Sp.zo.o und B. T. Sp.zo.o jeweils mit Sitz in Polen. Die B. P. übte ursprünglich das operative Geschäft aus. Im Jahr 1999 veräußerte sie den Geschäftsbetrieb unter Zurückbehaltung der Immobilien an die neu gegründete B. T., an der der Kläger zu 51% beteiligt ist. Die übrigen Anteile hält der Zeuge Z. (im Folgenden Z.). Zeitgleich verminderte der Kläger seine 51%ige Beteiligung an der B. P. durch Übertragung von 2% der Anteile an seinen bisherigen Mitgesellschafter Z..
6In § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags zur Gründung der B. T. ist geregelt, dass die Gesellschaft eine Abkürzung des Firmennamens „B. T.“ Sp.zo.o und ein sie auszeichnendes grafisches Zeichen gebrauchen kann. Gemäß § 14 des Vertrages werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst (Nr. 1). Für die Gültigkeit des Beschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung erforderlich (Nr. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den dem Gericht vorliegenden Gesellschaftsvertrag der B. T. in der Fassung vom 19.6.2006 (Bl. 234 bis 240 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
7Tatsächlich überließ die in der Schweiz ansässige B. AG, die ursprünglich ihren Sitz in X-Stadt (Schweiz) hatte, der B. T. die Nutzung von Patenten zur Herstellung von B. Vorrichtungen. Grundlage hierfür war ein bereits zwischen der B. P. und der B. AG am 1.1.1999 abgeschlossener Lizenzvertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 120 der Gerichtsakte). An der B. AG war der Kläger in den Streitjahren zu 90% beteiligt.
8Das Markenzeichen B. verwendete die B. T. in den Streitjahren in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen, leistete hierfür aber keine Zahlungen an den Kläger.
9Die B. T. fasste am 29.3.2004 für 2003 und am 23.6.2005 für 2004 zunächst Gewinnverwendungsbeschlüsse, nach denen der Gewinn zu 75% (für 2003) bzw. zu 25% (für 2004) an die Gesellschafter verteilt wurde. Der restliche Gewinn sollte dem Reservekapital zugeführt werden. Zu einer Auszahlung der auf den Kläger entfallenden Beträge kam es nicht. Durch Gesellschafterbeschlüsse vom 30.5.2005 (für 2003) bzw. vom 30.7.2005 (für 2004) wurden die bisherigen Beschlüsse dahingehend geändert, dass jeweils der gesamte Gewinn dem Reservekapital zugeführt werden sollte. Für den Gewinn des Jahres 2005 wurde die Zuführung zum Reservekapital im Jahr 2006 von vornherein beschlossen.
10In seinen für die Streitjahre erstellten Bilanzen behandelte der Kläger die Beteiligung an der B. P. als Betriebsvermögen, die Beteiligung an der B. T. jedoch nicht. Dividendenerträge der B. T. erfasste er weder in den Gewinnermittlungen noch gaben die Kläger sie in ihren Einkommensteuererklärungen als Kapitaleinnahmen an.
11Der Beklagte legte den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 2004 bis 2006 zunächst die erklärten Gewinne zugrunde. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
12Eine vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I-Stadt durchgeführte Betriebsprüfung kam hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an den polnischen Gesellschaften zu folgenden Ergebnissen (Tz. 2.9 und 2.10 des Prüfungsberichts vom 14.12.2009):
13Die Beteiligung an der B. T. stelle notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des Klägers dar. Die Gesellschaft fördere und ergänze als Vertriebsgesellschaft in Polen unmittelbar die betrieblichen Zwecke der inländischen Firma. Darüber hinaus liege eine Betriebsaufspaltung vor. Die personelle Verflechtung ergebe sich aus der 51%igen Beteiligung des Klägers und die sachliche Verflechtung aus der unentgeltlichen Überlassung des Markennamens als wesentliche Betriebsgrundlage sowie betrieblicher Patente und Know-how.
14Wegen der unentgeltlichen Überlassung des auch in Polen geschützten Markenrechts an die B. T. seien die Gewinne gemäß § 1 Abs. 1 AStG zu erhöhen. Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stelle zwar einen so genannten „Rückhalt im Konzern“ dar, für den Lizenzentgelte nicht berechnet werden könnten. Dies gelte nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 12/99, BStBl II 2001, 140) jedoch nicht, wenn eine Marke überlassen werde, der ein eigenständiger Wert zukomme. Die Gewinnerhöhungen (56.000 EUR für 2004, 53.000 EUR für 2005 und 48.000 EUR für 2006) schätzte der Prüfer aus einem Mittelwert von 1% des Umsatzes aus Eigenproduktion und 25% des EBIT (earnings before interest and tax). Als Grundlage zog er schätzungsweise von den Umsätzen der B. T. 20% ab, die auf den Vertrieb von Fremdprodukten entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 12 zum Prüfungsbericht vom 14.12.2009 Bezug genommen.
15Die Ausschüttungen der B. T. seien mit Beschlussfassung als Betriebseinnahmen des Klägers zu erfassen, da bereits in diesem Zeitpunkt eine Forderung entstehe. Die Forderungen seien auch nach polnischem Handelsrecht wirksam entstanden. Die spätere Änderung der Gewinnverwendungsbeschlüsse führe nicht zur Unwirksamkeit der früheren Beschlüsse, sondern zur Verwendung der bereits entstandenen Forderungen als Einlage in die Gesellschaft sowie zu nachträglichen Anschaffungskosten. Aufgrund der unterschiedlichen Wechselkurse (PLN zu EUR) zu den Zeitpunkten der Ein- und Ausbuchungen der Dividendenforderungen seien Kursgewinne bzw. -verluste anzusetzen. Für die Dividenden stehe Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Eine Anrechnung polnischer Quellensteuer komme nicht in Betracht, weil diese Steuer mangels Auszahlung der Dividenden nicht erhoben worden sei. Für die Streitjahre ergaben sich danach folgende steuerliche Auswirkungen:
162004 |
2005 |
|
Gewinnanteil 2003 |
xxxxx,xx EUR |
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Kursgewinn 2003 |
xxxxx,xx EUR |
|
Gewinnanteil 2004 |
xxxxx,xx EUR |
|
Kursverlust 2004 |
xxx,xx EUR |
|
Summe |
xxxxx,xx EUR |
xxxxx,xx EUR |
Für das Streitjahr 2006 ergeben sich hieraus keine Auswirkungen. Die Gewinnanteile sollten nach der Anlage 11a zum Prüfungsbericht nur zur Hälfte angesetzt werden (Halbeinkünfteverfahren). Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns (Anlage 16 zum Prüfungsbericht) wurde ein entsprechender Abzug jedoch nicht vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 11a, 13 und 16 zum Prüfungsbericht vom 14.12.2009 Bezug genommen.
18Die im Hinblick auf die Ausschüttungen der B. P. vorgenommenen Gewinnerhöhungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
19Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2004 bis 2006, die die steuerlichen Gewinne laut Anlage 16 zum Prüfungsbericht zugrunde legten.
20Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein. In Bezug auf den Markennamen B. komme keine Gewinnerhöhung nach § 1 AStG in Betracht. Der Name habe für die polnische Firma keinen eigenständigen Wert gehabt. Er sei vielmehr aus Konkurrenzgründen geschützt worden, ohne dass sich eine Verbesserung der Absatzmöglichkeiten ergeben habe. Es bestehe auch keine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 5 AStG, da die Überlassung des Firmennamens innerhalb des Konzerns im Gesellschaftsverhältnis wurzele. Eine Pflicht zur entgeltlichen Überlassung der Marke im Konzern bestehe auch nach dem vom Betriebsprüfer zitierten BFH-Urteil nicht. Im Übrigen habe der Prüfer keine Feststellungen zur Höhe eines fremdüblichen Entgelts für dieLizenz getroffen.
21Die Beteiligung an der B. T. stelle Privatvermögen des Klägers dar. Ein Zusammenhang mit dem inländischen Betrieb bestehe nicht, da die polnische Firma überwiegend X-Vorrichtungen für Polen herstelle. Dies mache etwa zwei Drittel ihres Gesamtumsatzes aus. Eine Betriebsaufspaltung liege nicht vor, da weder ein Markenrecht, noch Patente und Know-how überlassen worden seien. Der für eine Besteuerung als Kapitalerträge erforderliche Zufluss sei mangels tatsächlicher Auszahlung nicht erfolgt. Auch die Zuflussfiktion als beherrschender Gesellschafter greife nicht ein, da die Gesellschaft nicht zahlungsfähig gewesen sei und die Dividendenforderungen nicht eindeutig und unbestritten gewesen seien. Deshalb seien die Gewinnverwendungsbeschlüsse später geändert worden. Zudem hätte die polnische Quellensteuer in vollem Umfang angerechnet werden müssen.
22Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück, nachdem er die Bescheide für 2004 und 2005 im Hinblick auf die bisher nicht berücksichtigte hälftige Steuerfreiheit der Gewinnanteile geändert hatte.
23Das Markenzeichen B. sei als werthaltig anzusehen. Dies folge nicht nur aus dem auch in Polen geltenden Markenrechtsschutz, sondern auch aus der tatsächlichen Verwendung des Zeichens. Hierzu verwies der Beklagte auf den Internetauftritt der Firmengruppe sowie auf die Beschriftung der Lieferfahrzeuge. Die Höhe des üblichen Entgeltes könne nur griffweise geschätzt werden. Aus den Internetauftritten der Firmengruppe ergebe sich auch, dass beide polnischen Firmen Vertriebsgesellschaften seien. Damit förderten sie das inländische Unternehmen und seien deshalb als Betriebsvermögen anzusehen.
24Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor, dass die Überlassung eines Namens allenfalls entgeltfähig, nicht aber entgeltpflichtig sein könne. Im Streitfall sei die Überlassung des Namens B. nicht einmal entgeltfähig, da der Beklagte keine Feststellungen über den Wert der Marke getroffen habe. Da das Einzelunternehmen des Klägers und die B. T. in unterschiedlichen Märkten tätig gewesen seien, habe die Marke in Polen nicht werthaltig sein können. Es handele sich nicht um eine Vertriebsgesellschaft des deutschen Mutterunternehmens, sondern um einen Betrieb, der eigene Produkte herstelle und vertreibe. Der Erfolg der polnischen Gesellschaft sei nicht auf eine Verwendung des Markenzeichens, sondern ausschließlich auf die Kontakte, den Ruf und den Fleiß des polnischen Gesellschafter-Geschäftsführers Z. zurückzuführen. Allein hieran hätten sich die Kunden orientiert. Dass das Markenzeichen in Polen nicht absatzfördernd gewesen sei, werde auch dadurch unterstrichen, dass seit 2009 auf die Verwendung diesesLogos verzichtet worden sei. Seitdem verwende die polnische Firma ein eigenes nur für den polnischen Markt bestimmtes Logo. Hilfsweise machen die Kläger geltend, dass die Beträge zu hoch angesetzt worden seien.
25Die Beteiligung an der B. T. sei kein notwendiges Betriebsvermögen, da die Gesellschaft vom inländischen Unternehmen im Betriebsablauf unabhängig sei. Einen Markt für X-Vorrichtungen, die speziell für polnische Autobahnen hergestellt würden, gebe es in Deutschland nicht. Mit dem X-Vorrichtungen, über den die B. P. mit der B. AG (Schweiz) bereits 1999 einen Lizenzvertrag abgeschlossen hatte, habe die B. T. in den Streitjahren ihren wesentlichen Umsatz (etwa 80%) erwirtschaftet. Die Umsätze der polnischen Gesellschaften mit anderen Unternehmen der Firmengruppe machten bei ihr nur einen geringen Anteil des Gesamtumsatzes aus. Umgekehrt machten die jährlichen Umsätze mit der B. T. lediglich einen Anteil von etwa 0,015% des Gesamtumsatzes der B. K. GmbH aus. Eine Betriebsaufspaltung liege nicht vor, da der Konzernname B. keine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Die B. T. trage ihren Namen aus eigenem Namensrecht.
26Ein Zufluss der beschlossenen Gewinnanteile könne nicht angenommen werden, da die B. T. zu den Zeitpunkten der Gewinnverwendungsbeschlüsse nicht über ausreichende Liquidität verfügt habe. Unterlagen hierzu könnten nicht mehr vorgelegt werden, da diese in Polen nur für fünf Jahre aufzubewahren seien. Die Gewinnausschüttungen seien nicht ordnungsgemäß geschlossen worden, da die Gesellschafter nicht entsprechend ihrer Beteiligungsquote berücksichtigt worden seien, die Gesellschafterversammlungen nicht in einem Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres stattgefunden hätten und die Stimmanteile nicht wie vom polnischen Recht gefordert dokumentiert worden seien.
27Die Kläger beantragen,
28das Verfahren auszusetzen bis zur Durchführung des Verständigungsverfahrens im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Volksrepublik Polen bezüglich der Besteuerung der hier streitigen Einkünfte,
29hilfsweise, die Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2006 vom 2.2.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.3.2010 und in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 24.2.2011 dahingehend abzuändern, dass keine Dividendenerträge aus der Beteiligung an der B. T. Sp.zo.o und kein Lizenzentgelt für die Nutzung des Markennamens B. durch die B. T. Sp.zo.o angesetzt werden,
30hilfsweise, die Revision zuzulassen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen,
33hilfsweise, die Revision zuzulassen.
34Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Markenname und das Firmenlogo den Kunden der polnischen Gesellschaft durch Produktbezeichnungen, Bestellscheine, Rechnungen etc. bekannt gewesen sei. Auch der Schutz des Markenzeichens in Polen stelle ein Indiz dafür dar, dass der Markenname umsatzsteigernd sei. Für die Werthaltigkeit einer überlassenen Marke komme es überdies nicht allein darauf an, dass diese tatsächlich zu einer Absatzsteigerung führe. Entscheidend sei vielmehr, dass die marktfähigen Schutzrechte geeignet seien, zur Absatzförderung beizutragen. Ein Markenrechtsinhaber sei nicht bereit, einem Dritten die Nutzung der Marke unentgeltlich zu überlassen.
35Vor dem Berichterstatter hat am 18.1.2013 ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Senat hat am 14.2.2014 mündlich verhandelt und Herrn Z. (Z.) als Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die zulässige Klage ist in der Sache teilweise begründet.
38- 39
I. Eine Aussetzung des Verfahrens für die Dauer eines noch einzuleitenden Verständigungsverfahrens im Sinne von Art. 26 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsverfahrens (DBA Polen) kommt nicht in Betracht.
Für eine Aussetzung der Verhandlung nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt es an der Vorgreiflichkeit des nach Ansicht der Kläger noch durchzuführenden Verständigungsverfahrens für die im Streitfall zu beurteilenden Fragen. Es ist Sache eines jeden Staates, die Frage nach der richtigen Berechnung von Verrechnungspreisen unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Gewinnverschiebung zu überprüfen. Ein Verständigungsverfahren schließt eine gerichtliche Entscheidung in der Sache nicht aus. Andererseits steht eine solche Entscheidung der Durchführung eines Verständigungsverfahrens auch nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 1.2.1967 I 220/64, BStBl III 1967, 495). Soweit die Kläger auch für die Dividendenzahlungen ein Verständigungsverfahren anstreben, ist darüber hinaus bereits nicht ersichtlich, dass insoweit eine Doppelbesteuerung vorliegt, da in Polen mangels tatsächlicher Auszahlung der Dividenden keine Quellensteuer angefallen ist. Überdies ist ein Verständigungsverfahren, das das Gericht abwarten könnte, bisher nicht eingeleitet worden.
41Ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt bereits mangels Zustimmung des Beklagten nicht in Betracht.
42- 43
II. Die Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2006 vom 2.2.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.3.2010 und in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 24.2.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit der Beklagte bei der Berechnung des fremdüblichen Entgelts für die Überlassung des Markenrechts einen über 1% des um einen Abschlag von 20% bereinigten Umsatzes der B. T. hinausgehenden Betrag angesetzt hat. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.
Dem Grunde nach hat der Beklagte zu Recht sowohl die fremdüblichen Entgelte im Sinne von § 1 Abs. 1 AStG als auch die Gewinnausschüttungen der B. T. als Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb behandelt.
45- 46
1. Die Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften folgt daraus, dass es sich bei den Anteilen des Klägers an der B. T. um notwendiges Betriebsvermögen seines Ein-zelunternehmens handelt. Zwischen den beiden Unternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor.
a) Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung folgt daraus, dass der Kläger der B. T. mit dem Markenzeichen B. eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen hat. Als wesentliche Betriebsgrundlagen kommen grundsätzlich auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Markenzeichen in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbstständig bilanzierungspflichtig oder rechtlich geschützt sind. Maßgeblich ist allein, ob sie nach Art des Betriebs und seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind (BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 97/08, BStBl II 2010, 808).
48Dass der Kläger, der rechtlich Inhaber des geschützten Markenzeichens ist, dieses der B. T. tatsächlich überlassen hat, steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Befugnis zur Verwendung eines Markenzeichens ergibt sich aus § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags der B. T.. Die Gesellschaft hat das Markenzeichen dementsprechend tatsächlich im Geschäftsverkehr (z.B. im polnischen Internetauftritt, als Aufschrift auf Betriebsfahrzeugen, auf Messeständen sowie auf Geschäftsunterlagen) eingesetzt.
49Im Streitfall war das vom Kläger überlassene Markenzeichen für den Geschäftsbetrieb der B. T. in den Streitjahren auch wesentlich. Dies ergibt sich daraus, dass die Gesellschaft als Teil der international agierenden B.-Gruppe gegründet wurde und am Markt ausschließlich B.-Produkte angeboten hat. Durch das Markenzeichen konnten Kunden damit die Gesellschaft und ihre Produkte innerhalb der B.-Gruppe identifizieren. Etwa zehn Jahre vor Gründung der B. P., die zunächst den später von der B. T. fortgeführten Geschäftsbetrieb unterhielt, hatte der Kläger das Markenzeichen in Deutschland und sechs weiteren europäischen Staaten schützen lassen. Der Name und das Markenzeichen B. waren dadurch bereits innerhalb Europas im Bereich der B-Technik etabliert. Hiermit untrennbar verbunden war auch das sich aus den Patenten ergebende Know-how. Der Schutz des Markenzeichens wurde in engem zeitlichem Zusammenhang kurz vor Eintritt in den polnischen Markt mit Gründung der B. P. auf Polen erstreckt.
50Der Senat ist davon überzeugt, dass dies zur Vorbereitung des gezielten Eintritts in den polnischen Markt geschah, um die Marke auch dort zu etablieren. Hierfür spricht die historische Entwicklung. Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen Z. war dieser zunächst in Polen als Händler von … tätig. Ab 1992 hat er seinen Wirkungskreis auf X-Vorrichtungen erweitert, wobei er neben B.-Produkten auch Konkurrenzprodukte anbot. Bereits in dieser Zeit war das Markenzeichen B. in Polen bekannt. Dies ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten Kopien aus der polnischen Presse des Jahres 1993, in denen der X unter Verwendung des geschützten Markenzeichens beworben wurde (Bl. 276 und Bl. 278 der Gerichtsakte). Nach Gründung der Firma B. P. unter Beteiligung des Klägers wurden nur noch ausschließlich B.-Produkte unter Verwendung des entsprechenden Markenzeichens angeboten. Diese Verwendung erfolgte nicht nur im internationalen Internetauftritt, sondern auch gezielt in Polen auf Fahrzeugen und auf Messeständen. Diese gezielte massive Verwendung kann nur dazu gedient haben, die exklusive Stellung der eigenen Produkte herauszustellen, einen Werbe- und Wiedererkennungseffekt herbeizuführen und Konkurrenzprodukte möglichst vom Markt fernzuhalten. Dass dies zumindest in Teilbereichen gelungen ist, hat der Zeuge Z. bestätigt, indem er ausführte, dass die B. P. im Jahr 1998 das einzige Unternehmen in Polen war, das eine Zulassung für große X-Systeme bekommen hat.
51Dabei spielt es keine Rolle, dass die Produkte insoweit angepasst wurden, dass sie den Anforderungen der polnischen Zulassungsvorschriften entsprachen. Es handelt sich ebenso wie bei der gesamten Betätigung der „B.-Gruppe“ um eine geschäftliche Betätigung im Bereich der B-Technik und damit um einen branchengleichen Betrieb. In den Streitjahren wurde diese Betätigung von allen Unternehmen der B.-Gruppe in mehreren europäischen Ländern unter gezielter Verwendung eines gemeinsamen Markenzeichens ausgeübt. Hiermit sollte erreicht werden, dass mit dem Namen B. internationales technisches Know-how in einem bestimmten Marktsegment verbunden wird.
52Vor diesem Hintergrund des gezielten Einsatzes des Markenzeichens ist die Aussage des Zeugen Z., nach der es sich bei der Verwendung der Marke lediglich um einen Freundschaftsdienst gehandelt haben soll, nicht glaubhaft. Der Senat verkennt dabei nicht, dass für den geschäftlichen Erfolg der polnischen Gesellschaften auch die eigene Arbeitsleistung und die Geschäftskontakte des Zeugen Z. ganz wesentlich beigetragen haben müssen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass das Markenzeichen und der mit dessen Verwendung einhergehende Werbeeffekt entscheidende Beiträge hierzu geleistet haben.
53b) Auch eine personelle Verflechtung liegt vor. Eine solche ist gegeben, wenn eine Person sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (BFH-Urteil vom 28.11.2001 X R 49/97, BFH/NV 2002, 631 m.w.N.). Dies erfordert nicht, dass tatsächlich oder wenigstens rechtlich potentiell jede einzelne Maßnahme der laufenden Geschäftsführung bei der Betriebsgesellschaft unmittelbar durch einen Willensentscheid der das Besitzunternehmen beherrschenden Person bestimmt ist. Es genügt vielmehr, wenn sich aufgrund der Befugnis, die Mitglieder der geschäftsführenden Organe der Betriebsgesellschaft zu bestellen und abzuberufen, in der Betriebsgesellschaft auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen der das Besitzunternehmen beherrschenden Person getragen ist und demgemäß mit deren geschäftlichem Betätigungswillen grundsätzlich übereinstimmt (BFH-Urteil vom 28.1.1982 IV R 100/78, BStBl II 1982, 479).
54Der Kläger konnte seinen Betätigungswillen in den Streitjahren in der B. T. durchsetzen. Er hielt 51% der Gesellschaftsanteile an der B. T. und hatte damit die absolute Mehrheit in der Gesellschafterversammlung. Zu den Aufgaben der Gesellschafterversammlung gehörte unter anderem die Berufung des Vorstands sowie die Abberufung und Entlassung von Vorstandsmitgliedern (§ 15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags). Jedes Mitglied des Vorstands, der jedenfalls nach der dem Gericht vorliegenden Fassung des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahr 2006, aus dem Kläger selbst und dem Zeugen Z. bestand (§ 19 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags), hatte das Recht, Erklärungen im Namen der Gesellschaft abzugeben (§ 19 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags). Nach § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Hierfür genügen allein die Stimmanteile des Klägers.
55Dass Beschlüsse für ihre Gültigkeit gemäß § 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags die Zweidrittelmehrheit des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung erfordern, hindert die Beherrschung der Gesellschaft durch den Kläger nicht. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass ein wirksamer Gesellschafterbeschluss die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln des Stammkapitals repräsentierender Gesellschafter notwendig ist. Der Mitgesellschafter hätte damit Gesellschafterbeschlüsse durch körperliches Fernbleiben von der Gesellschafterversammlung blockieren können.
56Nach Auffassung des Senats führt dies jedoch nicht dazu, dass der Kläger seine beherrschende Stellung verliert. Die Frage der beherrschenden Stellung eines Gesellschafters muss nach den vertraglichen Regelungen beurteilt werden, die die Gesellschafter für die Dauer ihres gemeinsamen Engagements in der Gesellschaft getroffen haben. Hierzu gehört nicht der Fall der Totalverweigerung eines Gesellschafters an seiner vertraglich vorgesehenen Mitwirkung. Verweigert der Minderheitsgesellschafter seine Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen, würde er dadurch nicht bloß einzelne Beschlüsse verhindern. Vielmehr könnte die Gesellschafterversammlung gar keine Beschlüsse fassen. Ein derartiges Verhalten führt in der vorliegenden Konstellation (zwei Gesellschafter, die zugleich den Vorstand bilden) unweigerlich dazu, dass die Gesellschaft nicht mehr handlungsfähig wäre und letztlich aufgelöst werden müsste.
57Die Regelung in § 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags hatte nicht den Zweck, dem Minderheitsgesellschafter Vetorechte über den Umweg einer Totalblockade einzuräumen. Sie sollte vielmehr sicherstellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht ohne Anwesenheit und damit möglicherweise ohne Kenntnis des Minderheitsgesellschafters gefasst werden. Hätte man ihm ein Vetorecht (allgemein oder für Einzelfälle) einräumen wollen, hätte man entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag treffen können. Durch die nach § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags ausreichende absolute Mehrheit ist dies aber gerade nicht vereinbart worden.
58c) Da bereits die sachliche Verflechtung durch Überlassung des Markenzeichens begründet wird, kommt es nicht auf die Frage an, ob das nicht unmittelbar vom Kläger, sondern der B. AG (Schweiz) zur Nutzung überlassene und fortentwickelte Patent über B. Vorrichtungen eine Betriebsaufspaltung begründet.
59Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Anteile des Klägers an der B. T. aufgrund enger Geschäftsbeziehungen notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens darstellen.
60- 61
2. Der Beklagte hat eine Erhöhung des Gewinns des Einzelunternehmens im Hinblick auf die unterbliebene Vergütung für die Überlassung des Markenzeichens dem Grunde nach zutreffend vorgenommen, den Betrag jedoch zu hoch angesetzt.
Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrundelegt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
63a) Bei der B. T. handelt es sich um eine dem Kläger nahestehende Person, da er an ihr zu 51% und damit zu mindestens einem Viertel unmittelbar beteiligt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG).
64b) Die Überlassung des Markenzeichens stellt auch eine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung (jetzt: § 1 Abs. 5 AStG) dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Geschäftsbeziehung jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
65Die Überlassung eines Markenzeichens zur Verwendung an einen Dritten ist eine Geschäftsbeziehung, die Gegenstand schuldrechtlicher Verträge sein kann. Zwar stellt die bloße Überlassung eines Namens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung dar (BFH-Urteil vom 17.4.1956 I 332/55 U, BStBl III 1956, 180). Demgegenüber kann aber die Nutzung eines geschützten Markennamens oder Markenzeichens auch im Konzernverbund verrechenbar und damit Gegenstand schuldrechtlicher Vereinbarungen sein, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob die mit der Einräumung verbundenen besonderen marktfähigen Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzförderung beizutragen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die erzielbaren Preise der unter dem Markennamen vertriebenen Güter, der Bekanntheitsgrad der Marke, die weltweite oder regionale Präsenz, die Exportquote des einzelnen Konzernunternehmens sowie die Frage, wer den Wert der Marke geschaffen und wer die Aufwendungen für deren Begründung und dessen Erhalt getragen hat (BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 12/99, BStBl II 2001, 140).
66Im Streitfall hat der Kläger das Markenzeichen B. der B. T. tatsächlich überlassen (s.o.). Der Marke kommt auch ein eigenständiger Wert zu. Zur Bedeutung des Markenzeichens für den Geschäftsbetrieb der B. T. wird auf die Ausführungen zur sachlichen Verflechtung verwiesen (s.o. II. 1. a). Hinzu kommt, dass die polnischen Gesellschaften den Wert der Marke nicht selbst geschaffen haben. Dieser Wert ist allein auf den Kläger zurückzuführen, der die Marke bereits 1985 hat schützen lassen. Die Erstreckung auf Polen erfolgte im Jahr 1994 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem weder die B. P. noch die B. T. bestanden haben. Der Markenrechtsschutz erfolgte vielmehr im Vorgriff auf eine beabsichtigte geschäftliche Betätigung im Ausland unter Verwendung des Markenzeichens. Nicht von Bedeutung ist, dass die Verwendung des Markenzeichens tatsächlich zu einer Absatzsteigerung geführt hat; eine Eignung hierfür genügt (BFH-Urteil vom 9.8.2000 I R 12/99, BStBl II 2001, 140).
67Die Überlassung des Markenzeichens ist auch Teil einer Tätigkeit, die beim Kläger zu Einkünften im Sinne von § 15 EStG führt. Da die Anteile an der B. T. notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens darstellen (s.o. II. 1. a), würden (fremdübliche) Zahlungen für die Überlassung des Markenzeichens zu betrieblichen Einkünften führen. Unabhängig davon gehört das Markenrecht zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers, da es seine im Konzern verwendete Marke vor Konkurrenten schützt. Die Nutzungsüberlassung an einen Dritten ist auch aus diesem Grund betrieblich veranlasst.
68c) Die Höhe des hinzuzurechnenden Betrages begrenzt der Senat jedoch auf 1% des bereinigten Umsatzes der B. T.. Für die Berechnung kommt es auf den Fremdvergleichsgrundsatz an, also darauf, was ein unabhängiger Dritter für die Überlassung der Marke B. gezahlt hätte. Der Senat bemisst diesen Betrag anhand der für eine Markenrechtsverletzung zu zahlenden Schadensersatzansprüche mit einem Prozentsatz des Umsatzes des das Markenzeichen nutzenden Unternehmens. Das von der Betriebsprüfung im Rahmen der Mischkalkulation angewendete EBIT stellt demgegenüber keine geeignete Bemessungsgrundlage dar, da hier die Höhe von Aufwendungen einfließt, die für die Verwendung des Markenzeichens nicht aussagekräftig sind (kritisch zu dieser sog. „Knoppe-Formel“ auch Baumhoff in Flick/Wassermeyer/Baum-hoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rn. 715.2).
69Als Anhaltspunkt können die für Markenrechtsverletzungen von den Zivilgerichten anerkannten Schadensersatzansprüche herangezogen werden. Diese liegen häufig zwischen 1% und 5% des Umsatzes, nur bei sehr bekannten Marken (z.B. Mercedes, Rolex) deutlich höher (vgl. Hacker in Ströbele, Markengesetz, § 14 Rn. 491). Da es sich im Streitfall um spezielle B-systeme handelt, die der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sind und die nach der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Z. häufig öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Ausschreibungen angeboten werden, hält der Senat einen Ansatz am unteren Rahmen für sachgerecht. Den bereits im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommenen Abschlag von 20% für den Vertrieb von Fremdprodukten hält der Senat ebenfalls für sachgerecht. Für die Annahme eines höheren Abschlags liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Zeuge Z. hat vielmehr geschätzt, dass sogar etwa 95% des Umsatzes der B. T. mit eigenen Produkten und damit markenrechtsrelevant getätigt wurden. Zur Abgeltung weiterer Unsicherheiten bleibt es beim Abschlag von 20%.
70Der Ansatz beläuft sich demnach auf 31.388 EUR (für 2004), 32.990 EUR (für 2005) und 39.660 EUR (für 2006).
71- 72
3. Die sich aus den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 29.3.2004 und vom 23.6.2005 ergebenden und auf den Kläger entfallenden Gewinnanteile der B. T. sind bereits mit Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung als Betriebseinnahmen des Klägers zu erfassen. Die Anteile stellen notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens dar (s.o. II. 1. a). Mit der Beschlussfassung sind betriebliche Forderungen des Klägers entstanden.
a) Die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse nach polnischem Recht greifen nicht durch.
74aa) Soweit die Kläger anführen, dass „scheinbar ausschließlich Beträge an den polnischen Gesellschafter“ Z. in Höhe von 51% ausbezahlt worden seien, obwohl er lediglich 49% der Anteile hält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Beschlüsse. Aus den Beschlüssen selbst ergibt sich keine disquotale Bevorzugung des Zeugen Z. gegenüber dem Kläger. Die Beschlüsse enthalten jeweils nur die Bestimmung, in welchem Umfang der Gewinn überhaupt an die Gesellschafter auszuschütten ist. Vereinbarungen hinsichtlich der Verteilungsquote auf die einzelnen Gesellschafter enthalten die Beschlüsse nicht. Danach wurden beide Gesellschafter vielmehr gleich behandelt. Eine spätere von den Beschlüssen abweichende Handhabung kann nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse selbst führen.
75bb) Die Gesellschafterversammlungen haben auch innerhalb der Sechsmonatsfrist stattgefunden. Nach polnischem Recht sind Gewinnverwendungsbeschlüsse grundsätzlich in der ordentlichen Gesellschafterversammlung zu fassen, die innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes Wirtschaftsjahres durchgeführt werden soll (Art. 231 § 1 des Kodeks Spòłek Handlowych, KSH). Die im Streitfall allein maßgeblichen Beschlüsse für 2003 und 2004 wurden jeweils innerhalb eines halben Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres, nämlich am 29.3.2004 bzw. am 23.6.2005 gefasst. Es kann daher dahinstehen, zu welchen Folgen eine etwaige Versäumung der Frist führen würde.
76cc) Auch die von den Klägern vorgetragene mangelhafte Dokumentation bzw. Protokollierung der Beschlüsse steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Gemäß Art. 248 KSH sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung durch die Anwesenden oder zumindest durch den Vorsitzenden und eine Person, die das Protokoll anfertigt, zu unterschreiben (§ 1). Ferner soll dem Protokoll die Liste der anwesenden Gesellschafter mit ihren Unterschriften beigefügt werden (§ 2).
77Die Protokolle selbst wurden jeweils vom Zeugen Z. unterschrieben, und zwar in seiner Funktion als Vorsitzender und zugleich Protokollführer. Die Anwesenheitslisten, aus der sich die Unterschriften des Klägers und des Z. ergeben, wurden ebenfalls beigefügt. In den Anwesenheitslisten sind auch die jeweiligen Stimmenanteile aufgeführt.
78dd) Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Beschlüsse vor. Die Beschlussfassung entspricht insbesondere den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags, da sie einstimmig und damit mit der nach § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit gefasst wurden. Die Gesellschafterversammlung war auch beschlussfähig, da nach den beigefügten Anwesenheitslisten jeweils beide Gesellschafter in den Versammlungen vertreten waren.
79b) Die Forderungen sind auch zutreffend mit ihrem Nennwert angesetzt worden. In der Steuerbilanz sind Forderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Diese entsprechen ihrem Nennwert (BFH-Beschluss vom 15.6.2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843).
80Die Forderungen sind nicht zum jeweiligen Bilanzstichtag mit einem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) anzusetzen, weil die Gesellschaft zahlungsunfähig gewesen wäre. Für die erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung der Forderungen liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Die Kläger haben keine Geschäftsunterlagen der B. T. aus den betreffenden Zeiträumen vorlegen können, die Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft geben könnten. Die Aussage des Zeugen Z. ist zu dieser Frage nicht ergiebig. Er gibt lediglich an, dass die B. T. Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe und dass deshalb die Beschlüsse aufgehoben worden seien. Bloße Zahlungsschwierigkeiten reichen jedoch für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht aus. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass allenfalls vorübergehende Zahlungsengpässe vorgelegen haben. Hierfür spricht neben der Fortführung des Geschäftsbetriebs auch, dass der erstmalige Gewinnverteilungsbeschluss für 2004 gefasst wurde, nachdem der Beschluss für 2003 bereits aufgehoben worden war. Bei einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wäre nicht kurz nach der Aufhebung eines Gewinnverwendungsbeschlusses ein erneuter Beschluss gefasst worden, mit dem ein Teil des Gewinns an die Gesellschafter verteilt werden soll.
81- 82
4. Für das Streitjahr 2005 hat der Beklagte ebenfalls zutreffend Kursschwankungen als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt, die bei Ausbuchung der Forderungen entstanden sind. Die Änderungen der Gewinnverwendungsbeschlüsse, wonach die gesamten Jahresgewinne nunmehr dem Reservekapital zugeführt werden sollten, führen dazu, dass der Kläger gegen die B. T. keine Forderung auf Auszahlung seiner Gewinnanteile mehr hat; vielmehr hat er eine Einlage in die polnische Gesellschaft geleistet, die bei ihm zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Sowohl die Anschaffungskosten als auch die Ausbuchung der Forderung sind mit dem jeweiligen Kurswert zum Zeitpunkt der Ausbuchung zu bewerten. Dementsprechend sind in diesem Streitjahr Kursschwankungen zu erfassen.
Die Kurswerte sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
84- 85
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
- 87
IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sowie im Sinne des § 1a ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
- 1.
die Person - a)
an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder - b)
gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige gegenüber dieser Person Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat; oder
- 2.
die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder - 3.
eine dritte Person - a)
sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist, - b)
sowohl gegenüber der Person als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat oder - c)
auf die Person als auch auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder
- 4.
die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
(3) Für die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise (Fremdvergleichspreise) für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von welcher an dem Geschäftsvorfall beteiligten Person welche Funktionen in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche Risiken diesbezüglich jeweils übernommen und welche Vermögenswerte hierfür eingesetzt werden (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verhältnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 bilden den Maßstab für die Feststellung der Vergleichbarkeit des zu untersuchenden Geschäftsvorfalls mit Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die diesen Geschäftsvorfällen zugrunde liegenden Verhältnisse sind in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit dies möglich ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls. Der Fremdvergleichspreis ist grundsätzlich nach der im Hinblick auf die Vergleichbarkeitsanalyse und die Verfügbarkeit von Werten zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen voneinander unabhängiger Dritter am besten geeigneten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. Unterschiede zwischen den Verhältnissen der zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfälle zwischen voneinander unabhängigen Dritten und den dem zu untersuchenden Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen, die die Anwendung der Verrechnungspreismethode beeinflussen können, sind durch sachgerechte Anpassungen zu beseitigen, sofern dies möglich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Vergleichbarkeit erhöht wird. Können keine Vergleichswerte festgestellt werden, ist für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und des jeweiligen Leistungsempfängers anhand ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden durchzuführen.
(3a) Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten. Diese Bandbreite ist einzuengen, wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Bieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung, so bleiben aus dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt. Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung verwendete Wert außerhalb der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der eingeengten Bandbreite, ist der Median maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Bei der Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3 Satz 7 ergibt sich regelmäßig aus dem Mindestpreis des Leistenden und dem Höchstpreis des Leistungsempfängers ein Einigungsbereich. In den Fällen des Satzes 5 ist der Mittelwert des Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
(3b) Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf die verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzuwenden, weil für die Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten festgestellt werden können, ist der Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets zu bestimmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt und das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.
(3c) Die Übertragung oder Überlassung zur Nutzung eines immateriellen Werts ist zu vergüten, wenn diese auf der Grundlage einer Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer, den Nutzenden, den Übertragenden oder den Überlassenden verbunden ist. Immaterielle Werte sind Vermögenswerte,
- 1.
die weder materielle Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen noch Finanzanlagen sind, - 2.
die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können, ohne einzeln übertragbar sein zu müssen, und - 3.
die einer Person eine tatsächliche oder rechtliche Position über diesen Vermögenswert vermitteln können.
(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind
- 1.
einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person, - a)
die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte, und - b)
denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt; eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt;
- 2.
Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen).
(5) Die Absätze 1, 3 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:
- 1.
die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen), - 2.
die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktionen benötigt, - 3.
die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt, sowie - 4.
ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sowie im Sinne des § 1a ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
- 1.
die Person - a)
an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder - b)
gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige gegenüber dieser Person Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat; oder
- 2.
die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder - 3.
eine dritte Person - a)
sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist, - b)
sowohl gegenüber der Person als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat oder - c)
auf die Person als auch auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder
- 4.
die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
(3) Für die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise (Fremdvergleichspreise) für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von welcher an dem Geschäftsvorfall beteiligten Person welche Funktionen in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche Risiken diesbezüglich jeweils übernommen und welche Vermögenswerte hierfür eingesetzt werden (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verhältnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 bilden den Maßstab für die Feststellung der Vergleichbarkeit des zu untersuchenden Geschäftsvorfalls mit Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die diesen Geschäftsvorfällen zugrunde liegenden Verhältnisse sind in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit dies möglich ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls. Der Fremdvergleichspreis ist grundsätzlich nach der im Hinblick auf die Vergleichbarkeitsanalyse und die Verfügbarkeit von Werten zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen voneinander unabhängiger Dritter am besten geeigneten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. Unterschiede zwischen den Verhältnissen der zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfälle zwischen voneinander unabhängigen Dritten und den dem zu untersuchenden Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen, die die Anwendung der Verrechnungspreismethode beeinflussen können, sind durch sachgerechte Anpassungen zu beseitigen, sofern dies möglich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Vergleichbarkeit erhöht wird. Können keine Vergleichswerte festgestellt werden, ist für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und des jeweiligen Leistungsempfängers anhand ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden durchzuführen.
(3a) Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten. Diese Bandbreite ist einzuengen, wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Bieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung, so bleiben aus dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt. Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung verwendete Wert außerhalb der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der eingeengten Bandbreite, ist der Median maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Bei der Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3 Satz 7 ergibt sich regelmäßig aus dem Mindestpreis des Leistenden und dem Höchstpreis des Leistungsempfängers ein Einigungsbereich. In den Fällen des Satzes 5 ist der Mittelwert des Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
(3b) Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf die verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzuwenden, weil für die Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten festgestellt werden können, ist der Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets zu bestimmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt und das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.
(3c) Die Übertragung oder Überlassung zur Nutzung eines immateriellen Werts ist zu vergüten, wenn diese auf der Grundlage einer Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer, den Nutzenden, den Übertragenden oder den Überlassenden verbunden ist. Immaterielle Werte sind Vermögenswerte,
- 1.
die weder materielle Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen noch Finanzanlagen sind, - 2.
die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können, ohne einzeln übertragbar sein zu müssen, und - 3.
die einer Person eine tatsächliche oder rechtliche Position über diesen Vermögenswert vermitteln können.
(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind
- 1.
einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person, - a)
die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte, und - b)
denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt; eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt;
- 2.
Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen).
(5) Die Absätze 1, 3 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:
- 1.
die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen), - 2.
die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktionen benötigt, - 3.
die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt, sowie - 4.
ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sowie im Sinne des § 1a ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
- 1.
die Person - a)
an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder - b)
gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige gegenüber dieser Person Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat; oder
- 2.
die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder - 3.
eine dritte Person - a)
sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist, - b)
sowohl gegenüber der Person als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat oder - c)
auf die Person als auch auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder
- 4.
die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
(3) Für die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise (Fremdvergleichspreise) für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von welcher an dem Geschäftsvorfall beteiligten Person welche Funktionen in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche Risiken diesbezüglich jeweils übernommen und welche Vermögenswerte hierfür eingesetzt werden (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verhältnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 bilden den Maßstab für die Feststellung der Vergleichbarkeit des zu untersuchenden Geschäftsvorfalls mit Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die diesen Geschäftsvorfällen zugrunde liegenden Verhältnisse sind in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit dies möglich ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls. Der Fremdvergleichspreis ist grundsätzlich nach der im Hinblick auf die Vergleichbarkeitsanalyse und die Verfügbarkeit von Werten zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen voneinander unabhängiger Dritter am besten geeigneten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. Unterschiede zwischen den Verhältnissen der zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfälle zwischen voneinander unabhängigen Dritten und den dem zu untersuchenden Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen, die die Anwendung der Verrechnungspreismethode beeinflussen können, sind durch sachgerechte Anpassungen zu beseitigen, sofern dies möglich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Vergleichbarkeit erhöht wird. Können keine Vergleichswerte festgestellt werden, ist für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und des jeweiligen Leistungsempfängers anhand ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden durchzuführen.
(3a) Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten. Diese Bandbreite ist einzuengen, wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Bieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung, so bleiben aus dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt. Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung verwendete Wert außerhalb der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der eingeengten Bandbreite, ist der Median maßgeblich, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb der Bandbreite dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht. Bei der Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3 Satz 7 ergibt sich regelmäßig aus dem Mindestpreis des Leistenden und dem Höchstpreis des Leistungsempfängers ein Einigungsbereich. In den Fällen des Satzes 5 ist der Mittelwert des Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
(3b) Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf die verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzuwenden, weil für die Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten festgestellt werden können, ist der Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets zu bestimmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt und das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.
(3c) Die Übertragung oder Überlassung zur Nutzung eines immateriellen Werts ist zu vergüten, wenn diese auf der Grundlage einer Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer, den Nutzenden, den Übertragenden oder den Überlassenden verbunden ist. Immaterielle Werte sind Vermögenswerte,
- 1.
die weder materielle Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen noch Finanzanlagen sind, - 2.
die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können, ohne einzeln übertragbar sein zu müssen, und - 3.
die einer Person eine tatsächliche oder rechtliche Position über diesen Vermögenswert vermitteln können.
(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind
- 1.
einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person, - a)
die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder der nahestehenden Person sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder anzuwenden wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen und einer inländischen nahestehenden Person ereignet hätte, und - b)
denen keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt; eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der Gesellschafterstellung führt;
- 2.
Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen).
(5) Die Absätze 1, 3 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:
- 1.
die Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunktionen), - 2.
die Vermögenswerte des Unternehmens, die sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funktionen benötigt, - 3.
die Chancen und Risiken des Unternehmens, die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen und zugeordneten Vermögenswerte übernimmt, sowie - 4.
ein angemessenes Eigenkapital (Dotationskapital).
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.