Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Apr. 2016 - I B 77/15

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Mai 2015  6 K 236/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die zur Begründung einer Organschaft am 4. Oktober 2007 mit ihrer Muttergesellschaft, der V-GmbH, einen Gewinnabführungsvertrag schloss. Darin vereinbarten die Vertragsparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Übernahme des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrages der Klägerin durch die V-GmbH.

2

Den vorgenannten Vertrag kündigte die V-GmbH mit Schreiben vom 26. Juni 2008 mit der Begründung außerordentlich, aufgrund veränderter wirtschaftlicher und finanzieller Rahmenbedingungen bestehe die Notwendigkeit, die Gesellschaft zum Jahresende zu liquidieren. Nachdem die V-GmbH dazu in eine GmbH & Co. KG formgewechselt wurde, ging deren gesamtes Vermögen nach dem Ausscheiden aller Kommanditisten im Wege der Anwachsung auf die einzig verbliebene persönlich haftende Gesellschafterin, ebenfalls eine GmbH, über, welche mit Eintragung in das Handelsregister vom 5. Dezember 2008 aufgelöst wurde und deren Firma erloschen ist.

3

Die Klägerin reichte am 4. März 2010 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ihre Körperschaftsteuererklärung für 2007 (Streitjahr) ein, in der sie das der V-GmbH als Organträgerin zuzurechnende Einkommen in Höhe von 678.244 € angab. Der beigefügte Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2007 war ebenfalls auf den 4. März 2010 erstellt.

4

In seinem Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erkannte das FA die Organschaft zwischen der Klägerin und der V-GmbH nicht an. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging im angefochtenen Urteil davon aus, der zwischen der Klägerin und der V-GmbH abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag sei zwar wirksam abgeschlossen, aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil der bilanzielle Gewinn der Klägerin tatsächlich nicht an die V-GmbH abgeführt worden sei. Dies folge daraus, dass die Organträgerin zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung schon mehr als ein Jahr im Handelsregister gelöscht gewesen sei. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (FG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2015  6 K 236/12).

Entscheidungsgründe

5

II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

6

1. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

7

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

a) Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, das Senatsurteil vom 5. April 1995 I R 156/93 (BFHE 177, 429) stelle bezogen auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages darauf ab, ob die vertraglichen Vereinbarungen vollzogen und der Gewinn tatsächlich durch "Zahlung oder Verrechnung an den Organträger" abgeführt werde, weshalb im Streitfall, in dem nur die Übernahme des Jahresüberschusses der Klägerin vereinbart worden und nicht gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen worden sei, die Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft und einer gleich hohen Forderung beim Organträger ausreichend sein müsse, um die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages anzuerkennen (Hinweis auf Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 447).

9

b) Diese Einlassung beinhaltet keine hinreichende Auseinandersetzung im vorgenannten Sinne. Denn der Senat hat über die angesprochene Frage bereits entschieden; die Klägerin hätte deshalb substantiiert darlegen müssen, aus welchem Grund eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

10

aa) Dem Senatsurteil in BFHE 177, 429 lässt sich zwar nicht unmittelbar entnehmen, was der Senat unter dem dort verwendeten Begriff der "Verrechnung" versteht, dies ergibt sich aber mittelbar aus dem Urteil. Denn in dem vom Senat entschiedenen Fall ging es um eine Organgesellschaft, die ihre Handelsbilanz an die Ergebnisse einer Außenprüfung dergestalt angepasst hatte, dass sie einen in der Prüferbilanz gebildeten Ausgleichsposten auf das Verrechnungskonto des früheren Organträgers aufwanderhöhend umbuchte. Bereits der Sachverhalt enthält insoweit die Aussage, dass es durch die Verrechnung zu einer Minderung der Forderungen der Organgesellschaft gegenüber der früheren Organträgerin gekommen sei. Wenn der Senat sodann in den Entscheidungsgründen ausführt, die Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages bedeute u.a., dass die nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich "durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger" abgeführt würden und die Verrechnung des Mehrergebnisses mit den Forderungen der Organgesellschaft gegenüber ihrem Organträger die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages sicherstelle, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Senat insoweit eine zur Anspruchserfüllung führende und mithin der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung und keine reine Einbuchung ohne Erfüllungswirkung im Blick hatte.

11

bb) Insoweit ist es auch nicht zutreffend, wenn die Klägerin meint, der Senat lasse nicht erkennen, worauf er eine "unter Umständen" von der von ihr zitierten Fundstelle abweichende Auffassung stütze. Die Einlassung der Klägerin, der Senat habe seine im Urteil in BFHE 177, 429 vertretene Rechtsauffassung "nicht hinreichend begründet", stellt insoweit bereits keine ausreichende Darlegung dazu dar, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird.

12

cc) Zudem hat das FG im angefochtenen Urteil auch darauf abgestellt, dass die Organträgerin im Zeitpunkt der Erstellung des einschlägigen Jahresabschlusses der Klägerin (4. März 2010) bereits aufgelöst war; es ist deshalb davon ausgegangen, dass ein Jahresabschluss der Organträgerin "nicht zeitnah zur Bilanz der Klägerin" erstellt worden und der Gewinn (i.S. einer zeitnahen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit) nicht abgeführt worden sei. Wenn die Klägerin hierzu ausführt, es müsse bereits die "Einbuchung" entsprechender Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ausreichen, so übersieht sie, dass die von ihr angegebene Fundstelle sich gerade nicht damit befasst, welche Anforderungen in zeitlicher Hinsicht an die Einbuchung einer Forderung bei der Organträgerin zu stellen sind. Sie macht mit ihrer Einlassung vielmehr im Kern nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch das FG geltend; hiermit kann sie aber im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 19. Mai 2010 IX B 198/09, BFH/NV 2010, 1647; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396, und vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103; jeweils m.w.N.).

13

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft


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Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Mai 2015 - 6 K 236/12

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Organschaft. 2 Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ... 02.2003 und einem Stammkapital von ... € unter der Firma A GmbH (Amtsgericht Hambur

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Organschaft.

2

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ... 02.2003 und einem Stammkapital von ... € unter der Firma A GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...) gegründet. Seit dem ... 06.2005 firmiert sie unter B GmbH. Sie war zur Zeit der Gründung eine 100 %ige Tochtergesellschaft der C GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...), die ab ... 08.2006 unter D GmbH firmierte.

3

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 12.2005 verkaufte und übertrug die C GmbH ihre Gesellschaftsanteile an der Klägerin an / auf die E GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...).

4

Am ... 10.2007 schloss die E GmbH mit der Klägerin einen Gewinnabführungsvertrag. Die Vertragsparteien vereinbarten die Übernahme des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages der Klägerin durch die Gesellschafterin (§ 1 des Vertrages) mit Wirkung ab dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2011 (§ 4 Nr. 1 des Vertrages). Nach § 4 Nr. 3 des Vertrages war neben einer ordentlichen Kündigung auch eine Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen. Weiter heißt es: "Wichtige Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind insbesondere in Fällen der Insolvenz einer der Vertragsparteien, bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen, bei Betrug oder anderen gesetzwidrigen Maßnahmen gegeben oder, wenn mehr als 50 % des Anteilsbesitzes an der Organgesellschaft von dem Organträger an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise übertragen werden ..." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Ergebnis-/Gewinnabführungsvertrag ... 10.2007 (Körperschaftsteuerakten, vorn) Bezug genommen.

5

Am ... 12.2007 wurde in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg (HRB ...) eingetragen: "Mit der E GmbH, Hamburg (AG Hamburg ...) als herrschendem Unternehmen ist am ... 10.2007 ein Ergebnis-/Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm haben die Gesellschafterversammlungen vom ... 12.2007 und ... 12.2007 zugestimmt."

6

Am ... 02.2008 wurde zwischen der Gründunggesellschafterin der Klägerin, die nunmehr unter D GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...) firmierte, und der noch zu gründenden F AG ein notariell beurkundeter Vertrag über die Veräußerung der Anteile an der Klägerin i. H. v. ... € geschlossen.

7

Mit Schreiben vom 26.06.2008 kündigte die E GmbH den Gewinnabführungsvertrag mit der Klägerin vom ... 10.2007 mit folgender Begründung:

8

"Aufgrund veränderter wirtschaftlicher und finanzieller Rahmenbedingungen sehen wir uns gezwungen, unsere Gesellschaft spätestens zum Jahresende zu liquidieren.

9

Im Hinblick darauf machen wir von unserem außerordentlichen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 4 Abs. 3 des Ergebnis-/Gewinnabführungsvertrags vom... 10.2007 Gebrauch und kündigen das Vertragsverhältnis fristlos zum ... 06.2008."

10

Mit Anteilsveräußerungsvertrag vom ... 10.2008 vereinbarte die Gesellschafterin der Klägerin, die mit Wirkung vom ... 10.2008 nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom ... 07.2008 und ... 10.2008 im Wege des Formwechsels in die G GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA ...) umgewandelt wurde, die Veräußerung und Übertragung der Anteile an der Klägerin i. H. v. ... € auf den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn H. Dieser Vertrag wurde nicht notariell beurkundet.

11

Am ... 11.2008 wurde für die G GmbH & Co. KG in das Handelsregister eingetragen, dass nach Ausscheiden aller Kommanditisten das gesamte Vermögen im Wege der Anwachsung auf den alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter, die J GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB ...), übergegangen und die Firma erloschen ist. Die J GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Übernahme der Komplementärstellung bei der G GmbH & Co. KG und alle diesem Geschäftszweck förderlichen Geschäfte war, wurde mit Eintragung in das Handelsregister vom ... 12.2008 aufgelöst; die Firma ist erloschen.

12

Der Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2007 war auf den 04.03.2010 erstellt. Eine tatsächliche Zahlung des Abführungsgewinns an die Organträgerin ist nicht erfolgt.

13

Mit notariell beurkundeten Anteilsveräußerungsvertrag vom ... 07.2013 wurden die vollständigen Anteile an der Klägerin i. H. v. ... € von der J GmbH, vertreten durch Frau Rechtsanwältin K, L, als Nachtragsliquidator (Beschluss des Amtsgerichts Hamburg in der Handelsregistersache der J GmbH - HRB ... - vom ... 2012), auf Herrn H übertragen.

14

Am 04.03.2010 reichte die Klägerin ihre Körperschaftsteuererklärung ein, mit der sie das dem Organträger zuzurechnende Einkommen i. H. v. ... € erklärte. Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 09.07.2012 unter Berücksichtigung eines Gesamtbetrags der Einkünfte i. H. v. ... €, eines Verlustabzugs i. H. v. ... € und eines zu versteuernden Einkommens i. H. v. ... € die Körperschaftsteuer auf ... € und den Solidaritätszuschlag auf ... € fest. Zugleich stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 8 Abs. 1 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31.12.2007 auf 0 € fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 09.07.2012 stellte der Beklagte erklärungsgemäß zum 31.12.2007 das steuerliche Einlagenkonto nach § 27 Abs. 2 KStG und das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 KStG auf jeweils 0 € fest. Darüber hinaus setzte der Beklagte mit Bescheid für 2007 über Umsatzsteuer vom 09.07.2012 erklärungsgemäß die Umsatzsteuer auf ... € fest.

15

Gegen sämtliche Steuerbescheide vom 09.07.2012 legte die Klägerin am 13.08.2012 (Montag) Einspruch mit der Ankündigung ein, diesen in Kürze begründen zu wollen. Trotz Aufforderungen des Beklagten vom 15.08.2012 und 31.08.2012 folgte eine Begründung nicht.

16

Mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

17

Mit Schriftsatz vom 05.11.2012, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, hat die Klägerin zunächst gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2007, den Bescheid über Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer für 2007, die gesonderte Feststellung des Verlustvortrages auf den 31.12.2007, die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3 KStG auf den 31.12.2007 und den Umsatzsteuerbescheid für 2007, jeweils vom 09.07.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2012, Klage erhoben.

18

In der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 hat die Klägerin die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2007, den Bescheid zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sowie den Bescheid für 2007 über den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, jeweils vom 09.07.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit mit Beschluss vom 19.05.2015 eingestellt worden.

19

Zur Begründung der verbleibenden Klage führt die Klägerin aus: Weder dem Körperschaftsteuerbescheid für 2007 noch der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2012 sei zu entnehmen, worauf sich die Erkenntnisse des Beklagten, die Voraussetzungen für eine Organschaft lägen nicht vor, stützten. Soweit sich der Beklagte dabei auf die vorzeitige und damit vermeintlich steuerschädliche Beendigung des Gewinnabführungsvertrages stütze, werde dies bestritten. Die E GmbH als Organträgerin habe sich aufgrund gravierender Auswirkungen der damaligen Finanzkrise auf ihre Geschäftstätigkeit gezwungen gesehen, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen und die Gesellschaft spätestens zum Jahresende 2008 zu liquidieren. Daher sei der Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt worden. Die steuerunschädliche vorzeitige Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund sei möglich. Als wichtiger Grund würden u. a. veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen der Vertragsparteien gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrages genannt, so dass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Kündigung des Vertrages als sachgerecht zu beurteilen sei. Als ein solcher wichtiger Grund werde auch die Liquidation des Organträgers verstanden. Die Organträgerin sei am ... 10.2008 aufgelöst worden. Die vorzeitige Kündigung des Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund sei somit eine sachgerechte und angemessene Entscheidung der Organträgerin, die nicht zu einer Aberkennung des Gewinnabführungsvertrages führen dürfe.

20

Der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 02.2008 zur Urkunde UR-Nr. .../2008 des Notars M habe nicht den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen an der Klägerin entsprochen und könne somit keine Rechtswirkung entfalten. Im Übrigen sei es nicht zur Eintragung der F AG i. Gr. gekommen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei die E GmbH zum fraglichen Zeitpunkt Gesellschafterin der Klägerin gewesen mit der Folge, dass die Kündigung des Gewinnabführungsvertrages Rechtswirkung habe entfalten können und die Vermutung des Beklagten hinsichtlich einer von vorn herein beabsichtigten vorzeitigen Beendigung des Gewinnabführungsvertrages nicht begründet sei. Im Übrigen könne der Zeitpunkt der Bilanzerstellung der Klägerin keine Auswirkungen auf die Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages haben.

21

Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 09.07.2012 für 2007 über Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2012, dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer mit 0 € festgesetzt und der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 auf ... € festgestellt werden.

22

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

23

Er hält die Klage für unbegründet und führt aus, dass gemäß des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 20.02.2008 die D GmbH (HRB-Hamburg ...) ihren alleinigen Geschäftsanteil an der Klägerin von ... € an die damals in Gründung befindliche F AG übertragen habe. Demnach sei die E GmbH bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafterin der Klägerin gewesen. Die vorzeitige Kündigung des Gewinnabführungsvertrages vom ... 06.2008 könne daher keine Wirkung mehr entfaltet haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bereits von Anfang an festgestanden habe, dass der Gewinnabführungsvertrag wegen der Veräußerung der Organbeteiligung an die D GmbH vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden würde und deshalb keine tatsächliche und insbesondere steuerliche Wirksamkeit habe entfalten können. Dies gelte umso mehr, als die Bilanzen der Klägerin für 2006 und 2007 am 23.02.2010 (2006) und am 04.03.2010 (2007) gefertigt worden seien, zu einem Zeitpunkt, in dem die vermeintliche Organträgerin und Gewinnberechtigte bereits seit langem erloschen gewesen sei.

24

Am 25.09.2013 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls vom 25.09.2013 verwiesen.

25

Mit prozessleitender Verfügung vom 13.04.2015 wurde die Klägerin unter Setzung einer Ausschlussfrist bis zum 12.05.2015 vergeblich aufgefordert, Nachweise über die Zahlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens i. H. v. ... € zu erbringen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne (§§ 79 Buchst. b Abs. 3, 121 S. 3 FGO).

26

Am 19.05.2015 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

27

Dem Gericht haben die Körperschaftsteuerakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Akte betreffend Feststellung des verwendbaren Eigenkapital, die Umsatzsteuerakte und ein Band "Allgemeines" zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

28

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

29

Die Klägerin ist durch die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2007 auf ... € sowie die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2007 auf 0 €, jeweils mit Bescheid vom 09.07.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2012, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Insbesondere hat der Beklagte im Streitjahr zu Recht dem Gewinnabführungsvertrag vom ... 10.2007 nicht die Rechtsfolgen des §§ 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 17 S. 1 KStG zuerkannt. Eine Zurechnung des Einkommens der Klägerin in Höhe von ... € zur E GmbH als Organträgerin scheidet aus.

30

1. Verpflichtet sich eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 17 KStG dem Träger des Unternehmens (Organträger) unter den dort benannten Voraussetzungen zuzurechnen.

31

Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG).

32

2. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch eine wie im Streitfall am ... 06.2008 erfolgte Kündigung, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG (nur) unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Ob der zwischen der Klägerin und der E GmbH am ... 10.2007 geschlossene Gewinnabführungsvertrag dem zeitlichen Erfordernis eines auf fünf Jahre abgeschlossenen und aus wichtigem Grund gekündigten Vertrages genügt, kann im Streitfall dahinstehen.

33

3. Zwar ist der am ... 10.2007 geschlossene Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 17, 14 KStG, § 291 Abs.1 AktG im Streitjahr zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden. Insbesondere ist er schriftlich abgefasst (§ 293 Abs. 3 AktG). Auch haben die Gesellschafterversammlungen der Klägerin als Organgesellschaft und der E GmbH als Organträgerin dem Vertrag am ... 12.2007 und am ... 12.2007 zugestimmt (§ 293 Abs. 1 AktG). Schließlich ist der Gewinnabführungsvertrag zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Klägerin als Organgesellschaft angemeldet worden (§ 294 Abs. 1 AktG) und nach § 294 Abs. 2 AktG mit Eintragung in das Handelsregister (Amtsgericht Hamburg HRB...) am ... 12.2007 wirksam geworden.

34

4. Der zwischen der Klägerin und der Organträgerin wirksam abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist jedoch nicht durchgeführt worden.

35

a) Tatsächlich durchgeführt wird ein Ergebnisabführungsvertrag i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Gewinne müssen tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. Zur tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages reicht der Verbindlichkeitsausweis in der Bilanz der Organgesellschaft allein nicht aus; die Organgesellschaft muss diese Verbindlichkeit auch zeitnah erfüllen. Wird der Gewinnabführungsvertrag nicht durchgeführt, so wird die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt (vgl. BFH Urteile vom 05.04.1995 I R 156/93, BFHE 177, 429; vom 21.10.2010 IV R 21/07, BFHE 231, 198, BStBl II 2014, 481; Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, § 14 KStG, Rn. 123, 38; Dötsch in Dötsch / Pung / Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, KStG § 14, Rn. 210; Neumann in Gosch, Körperschaftsteuergesetz: KStG, 2. Aufl., § 14, Rn. 317; Olbing in Streck, KStG § 14 , Rn. 114; a. A. Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, KStG § 14, Rn. 203: Einbuchung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten genügt für die tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages).

36

Der für die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags erforderliche und mit der Gewinnabführungsverpflichtung der Klägerin als Organgesellschaft korrespondierende Gewinnabführungsanspruch der Organträgerin entstand im Streitfall mit Ablauf des Bilanzstichtages 31.12.2007. Er wird regelhaft mit Feststellung der Bilanz des Organträgers fällig (vgl. BFH Urteile vom 22.04.1964 II 246/60 U, BFHE 79, 282, BStBl III 1964, 334; vom 12.05.1993 II R 82/92, BFHE 171, 339, BStBl II 1993, 536; Dötsch in Dötsch / Pung / Möhlenbrock, a. a. O., KStG § 14, Rn. 201; Neumann in Gosch, a. a. O., § 14, Rn. 317). Dieser Bilanz des Organträgers geht die Aufstellung der Bilanz der Organgesellschaft, deren Gewinnabführungsverpflichtung dem Gewinnabführungsanspruch des Organträgers entspricht, voraus.

37

b) Im Streitfall wurde der Jahresabschluss der Klägerin als Organgesellschaft am 04.03.2010 erstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Organträgerin, die J GmbH bereits aufgelöst. Die E GmbH, die den Ergebnisabführungsvertrag am ... 10.2007 mit der Klägerin abgeschlossen hatte, war im Wege des Formwechsels mit Wirkung vom ... 10.2008 in die G GmbH & Co. KG umgewandelt worden. In der Folge ging mit Eintragung in das Handelsregister vom ... 11.2008 durch Anwachsung aufgrund des Ausscheidens aller Kommanditisten das gesamte Vermögen der KG auf die J GmbH über. Diese wiederum ist liquidiert; die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma im Handelsregister (HRB ...) erfolgte am ... 12.2008. Erst mehr als zwei Jahre nach Aufstellung der Bilanz der Klägerin wurde für die im Handelsregister gelöschte J GmbH ein Nachtragsliquidator für die Durchführung eines nicht den Streitfall betreffenden Geschäftes eingesetzt.

38

aa) Danach geht der erkennende Senat davon aus, dass ein Jahresabschluss der Organträgerin zum 31.12.2007, dem ein Gewinnabführungsanspruch in Höhe von ... € zugrunde lag und der einer entsprechenden Besteuerung zugrunde gelegt wurde, nicht zeitnah zur am 04.03.2010 aufgestellten Bilanz der Klägerin und Organgesellschaft zum 31.12.2007 erstellt wurde und eine Abführung des Gewinns der Klägerin nicht erfolgte, weil die Organträgerin zu dieser Zeit seit bereits mehr als ein Jahr im Handelsregister gelöscht war. Die Klägerin selbst konnte keinerlei Angaben dazu machen, ob überhaupt ein entsprechender Jahresabschluss der Organträgerin, der den Abführungsgewinn bilanziell erfasst hat, erstellt worden ist, geschweige denn eine zeitnahe Erstellung erfolgt ist. Bereits dieser Umstand legt nahe, dass der Gewinnabführungsvertrag vom ... 10.2007 nicht tatsächlich durchgeführt wurde.

39

bb) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine Abführung des Gewinns in Höhe von ... € an die Organträgerin tatsächlich nicht erfolgt ist.

40

Die Abführung des Gewinns hätte spätestens in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Aufstellung der Bilanz der Klägerin als Organgesellschaft am 04.03.2010, die der Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages vom ... 06.2008 nachfolgte, erfolgen müssen. Dass dieses nicht geschehen ist, hat die Klägerin selbst erklärt.

41

5. Unter diesen Umständen kommt es auf die fehlende Wirksamkeit des notariell beurkundeten Anteilsveräußerungsvertrages vom ... 02.2008, mit dem die D GmbH (vormals: C GmbH) ihre - inzwischen bereits veräußerten - Anteile an der Klägerin erneut an die F AG i. Gr. veräußert und übertragen hatte, nicht mehr an. Zu diesem Zeitpunkt (... 02.2008) verfügte sie über keine Anteile an der Klägerin mehr, denn diese waren bereits am ... 12.2005 an die E GmbH veräußert und übertragen worden.

42

Gleiches gilt für den Anteilsveräußerungsvertrag vom ... 10.2008, der zwischen der G GmbH & Co. KG, auf die die E GmbH mit Wirkung vom ... 10.2008 im Wege des Formwechsel umgewandelt worden war, und Herrn H abgeschlossen wurde. Diesem Vertrag mangelt es an der notariellen Beurkundung, derer es zur Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -).

II.

43

Die Klägerin hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen.
3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
5Die Voraussetzung des Satzes 4 Buchstabe b gilt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen als erfüllt.
4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
2Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.

(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.