Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Sept. 2015 - I B 29/14
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. Januar 2014 7 K 1930/08 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit 1986 Schweizer Staatsbürgerin und hat seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts auch einen Schweizer Wohnsitz. Sie hielt sich in der Vergangenheit immer wieder auch in der Bundesrepublik Deutschland auf.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging aufgrund durchgeführter Ermittlungen (u.a. Durchsuchung im Rahmen eines gegen die Klägerin geführten Steuerstrafverfahrens) und hierbei gewonnener Erkenntnisse davon aus, dass die Klägerin im Streitjahr auf dem X in der deutschen Gemeinde Y einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung und eine ständige Wohnstätte i.S. des Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1971/1992-- hatte. Auf dieser Grundlage wurde sie vom FA zur Besteuerung nach ihrem Einkommen herangezogen.
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Ihre Klage blieb erfolglos. Das Hessische Finanzgericht (FG) ging nach einer Beweisaufnahme ebenfalls davon aus, dass der X Wohnsitz und ständige Wohnstätte der Klägerin gewesen sei. Die Revision gegen sein klageabweisendes Urteil vom 27. Januar 2014 7 K 1930/08 ließ das FG nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügenden Form dargelegt.
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1. Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung und der Rechtsfortbildung die Zulassung der Revision begehrt, wirft sie die Rechtsfragen auf,
a) "ob eine im Inland belegene Immobilie, die aufgrund von Schenkung oder Erbschaft übertragen wurde und mit einer Instandhaltungs- und Sanierungsauflage verbunden ist, die zu unvermeidbaren kurzfristigen Inlandsaufenthalten führt, eine ständige Wohnstätte im Sinne des Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz darstellen kann. Insbesondere auch dann wenn wie im vorliegenden Fall die Immobilie ausschließlich den Enkelkindern der Erblasserin zur Nutzung überlassen werden soll",
b) "ob eine ständige Wohnstätte im Sinne des Artikel 4 Abs. 3 DBA Schweiz darin erblickt werden kann, wenn sich der Eigentümer einer Immobilie in deren Räumen zur Organisation und Pflege eines Angehörigen, dem ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt wurde, sporadisch aufhält, obwohl ihm selbst kein Nutzungsrecht an der Immobilie zusteht".
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Indes wird in der Beschwerdebegründung nicht, wie zur Revisionszulassung erforderlich (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.), substantiiert auf die Bedeutung dieser Fragen für die Allgemeinheit eingegangen. Vielmehr wird mit den aufgeworfenen Rechtsfragen lediglich der konkret zur Entscheidung anstehende Steuerfall der Klägerin mit seinen individuellen Besonderheiten umschrieben und somit lediglich das individuelle Interesse der Klägerin an der Überprüfung der gegen sie ergangenen Einzelfallentscheidungen des FA und des FG herausgestellt. Auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 18. April 2015 betreffen allein die tatrichterliche Einzelfallwürdigung. Die dort gerügten Fehler stellen Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils dar, womit die Revisionszulassung aber nicht erreicht werden kann, weil das Institut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Gräber/ Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 68, m.w.N.).
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Zudem fehlt die substantiierte Auseinandersetzung mit der zu dem Fragenkreis bereits ergangenen Rechtsprechung (Senatsurteile vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207; vom 5. Juni 2007 I R 22/06, BFHE 218, 217, BStBl II 2007, 812, jeweils betreffend ständige Wohnstätte) und den Auffassungen der Literatur (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Hätte sich die Klägerin damit näher befasst, dann wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Rechtsgrundsätze zur Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der ständigen Wohnstätte im DBA-Schweiz 1971/1992 höchstrichterlich hinreichend geklärt sind.
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2. Eine Begründung zum geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) fehlt. Eine Divergenz oder ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler werden nicht dargelegt.
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3. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensfehlers genügt die Begründung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Soweit dort im Zusammenhang mit der beanstandeten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) ausgeführt wird, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung sei vom FG nicht eigenständig überprüft worden, wird die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung lediglich pauschal behauptet, aber nicht einmal ansatzweise erläutert, welche Umstände zur Rechtswidrigkeit geführt haben sollen. Erst in dem lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. April 2015 folgt zum einen eine kurze Begründung und zum anderen die zusätzliche Rüge der Nichtberücksichtigung einer vorgelegten notariellen Urkunde. Verfahrensfehler müssen jedoch innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ordnungsgemäß geltend gemacht werden (Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 22). Ferner wird nicht erkennbar gemacht, inwieweit aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung Beweisverwertungsverbote für das steuerliche Verfahren folgen. Dass ein sog. qualifiziertes Beweisverwertungsverbot (dazu z.B. Senatsurteil vom 19. August 2009 I R 106/08, BFH/NV 2010, 5; BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220) eingreift, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen beziehen sich die unstrukturiert vorgebrachten Einwendungen auf die Beweiswürdigung des FG. Beweiswürdigungsfehler betreffen aber nicht das Verfahrensrecht und können somit die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890, m.w.N.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.