Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Jan. 2018 - M 2 K 17.600, M 2 K 17.624

bei uns veröffentlicht am17.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, ihre Grundstücke FlNr. ... (Kläger zu 1) und FlNr. ... (Kläger zu 2), jeweils der Gemarkung ..., ab dem 1. Januar 2018 für den öffentlichen Verkehr zu sperren sowie den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren, wobei der Beginn der Sperrung der Beklagten mindestens einen Monat im Voraus schriftlich anzukündigen ist.

II. Die Beklagte hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Teilflächen ihrer Grundstücke, die als öffentliche Straße der Beklagten genutzt werden, für den öffentlichen Verkehr zu sperren und den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren.

Die Kläger sind Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... Über Teilflächen beider Grundstücke verläuft die S...straße, die im Bestandsverzeichnis der Beklagten als ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg eingetragen ist und bereits seit längerer Zeit, wohl bereits seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, tatsächlich vorhanden ist. Die auf einer Verfügung vom 15. Februar 1962 beruhende Eintragung im Bestandverzeichnis lautet wie folgt:

„Bezeichnung des Straßenzuges: S...straße

FlNr. zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ... Gem. ...

Anfangspunkt: G... Straße

Endpunkt: D... Weg (B.)

Von km 0.000 bis km 1.016“

Unerwähnt im Bestandsverzeichnis bleiben die im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke FlNr. ... und ...

Die S...straße verläuft derzeit mit einer Breite von 6 m einschließlich Bankett im Wesentlichen in ost-westlicher Richtung von der G... Straße bis zum D... Weg über verschiedene, ganz überwiegend im privaten Eigentum stehende, zumeist landwirtschaftliche Grundstücke; vereinzelt sind die Grundstücke der S...straße (FlNr. ..., ..., ..., ......) aus den anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücken heraus gemessen und isoliert als Buchgrundstücke erfasst, während dies für die überwiegende Zahl der betroffenen Grundstücke, bei denen der Straßenverlauf katastermäßig nicht isoliert erfasst ist, nicht der Fall ist. Letzteres gilt auch für die streitgegenständlichen Grundstücke.“

Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten über die Weiternutzung der S...straße für den öffentlichen Verkehr nicht zustande kam, ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 Klage erheben.

Sie beantragten,

festzustellen dass die Kläger berechtigt sind, ihre Grundstücke  FlNr. ... (Kläger zu 1) und FlNr. ... (Kläger zu 2), jeweils der Gemarkung ..., ab dem 1. Januar 2018 für den öffentlichen Verkehr zu sperren sowie den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren, wobei der Beginn der Sperrung der Beklagten mindestens einen Monat im Voraus schriftlich anzukündigen ist.

Zur Begründung führen sie aus, die über ihre Grundstücke verlaufende S...straße habe nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Feld- und Wald Weg, da es an einer Widmungsverfügung fehle. Die Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG greife nicht ein, da die streitgegenständlichen Grundstücke nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführt seien. Die Sperrung sei für die Beklagte auch zumutbar, zudem seien weder Verjährung noch Verwirkung eingetreten.

Die Beklagte tritt den Klagen entgegen und beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger auf die Vorschläge der Beklagten zu einer einvernehmlichen Lösung nicht eingegangen seien. Es erschließe sich der Beklagten nicht, warum die Kläger bezüglich des seit Jahrzehnten verlaufenden Weges nun den Klageweg beschreiten wollten. Der geltend gemachte Anspruch der Kläger würde ferner an dessen Unzumutbarkeit für die Beklagte scheitern; die Duldung der Beseitigung der streitgegenständlichen Teilflächen der S...straße würde zur Vernichtung der getätigten öffentlichen Investitionen führen. Auch sei der Anspruch durch die jahrzehntelange Duldung des Straßenbestands auf den klägerischen Grundstücken verwirkt. Zudem sei Verjährung eingetreten.

Mit Schreiben vom 28. und 29. September 2017 haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, namentlich die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018, sowie die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Feststellungsklagen (I.) haben auch in der Sache Erfolg (II. und III.).

I.

Die Klagen sind nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

Die Kläger haben ein verfassungsrechtlich in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelndes berechtigtes Interesse an der Feststellung, zur Sperrung und Beseitigung des Straßenkörpers der S...straße auf ihren Grundstücken berechtigt zu sein. Dabei handelt es sich um ein nach dem Öffentlichen Recht zu behandelndes Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten in Bezug auf einen konkreten und gegenwärtigen (straßenrechtlichen) Sachverhalt (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2014 – 8 B 12.2268 – juris Rn. 33 f.).

Liegt eine Wegefläche, die faktisch für den öffentlichen Verkehr genutzt wird, auf einer nicht gewidmeten Grundstücksfläche, handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Eine solche Fläche, bei der zumindest aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nach den objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer Freigabe zur öffentlichen Verkehrsnutzung auszugehen ist, unterliegt dem Straßenverkehrsrecht, mit der Folge, dass der Grundstücksberechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO). Zur Vermeidung der Ausübung unzulässiger Selbsthilfe (§ 229 BGB) oder verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) bei der Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche ist der betroffene Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte darauf verwiesen, zur Wahrnehmung seiner Rechte die vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel zu ergreifen und auf diesem Weg gegen den Straßenbaulastträger die Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durchzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – juris Rn. 22 und 31 ff.; VG München, U.v. 13.10.2015 – M 2 K 15.1586 – juris). So liegt der Fall auch hier, da die maßgeblichen Teilflächen der streitgegenständlichen Grundstücke, die im Eigentum der Kläger stehen, als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche in der Baulast der Beklagten genutzt werden.

Dem Feststellungsbegehren steht auch nicht die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, da das Rechtsschutzziel – Feststellung der Berechtigung zur Sperrung und Beseitigung der auf den klägerischen Grundstücken betroffenen Wegeflächen einschließlich deren Renaturierung – in seinem Umfang und Ziel durch eine auf Verpflichtung zur entsprechenden Duldung der Beklagten gerichtete allgemeine Leistungsklage nicht ebenso gut (oder gar besser) erreicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2014 – 8 B 12.2268 – juris Rn. 36). Die Feststellungsklage bietet insoweit für die Kläger die Möglichkeit des Rechtsschutzes mit erhöhter Effektivität, da das Feststellungsbegehren zum Bestehen eines Duldungsanspruchs einschließlich sämtlicher damit einhergehenden (straßen-)rechtlichen Einzelfragen vorliegend, anders als in den Fällen der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches, selbst den Kern des Rechtsschutzbegehrens bildet und es dabei letztlich um die Gesamtbeurteilung des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse geht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 43 Rn 29 m.w.N.). Denn die Feststellungsklage ist auf die umfassende Klärung des Bestehens und des Umfangs des zwischen den Klägern und der Beklagten streitigen straßenrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet. Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Leistungsklage – hier stünde wohl ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten inmitten, der darauf gerichtet ist, die begehrten Maßnahmen zu dulden, – zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, zum einen nur Teilbzw. Vorfrage wäre und zum anderen die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs gegebenenfalls auch nur untergeordnete Bedeutung hätten (BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 7 C 17.12 – juris Rn. 17). So liegt es mit Blick auf das vorstehend Erörterte auch hier. Dazu kommt endlich noch, dass sich vorliegend ein auf § 43 Abs. 2 VwGO gründendes Postulat der Notwendigkeit der Umstellung der erhobenen Feststellungsklagen auf Leistungsklagen, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur bloßen Duldung der begehrten Grundstückssperrungen u.ä., sich lediglich in semantischer Förmelei erschöpfte, und auch daher nicht zu überzeugen vermag.

II.

Die Feststellungsanträge sind auch begründet.

Die Kläger sind im Rahmen ihrer aus dem Eigentumsrecht folgenden Rechtsmacht (Art. 14 Abs. 1 GG, § 903 Satz 1 BGB) berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung der auf ihren Grundstücken befindlichen Teilflächen der S...straße auszuschließen und diese zu sperren, zu entsiegeln und zu renaturieren. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Im Öffentlichen Recht gilt nichts anderes. Umfasst wird der Anspruch gegenüber dem Störer, hier der Beklagten, jedenfalls die Maßnahmen zu dulden, die nötig sind, die rechtswidrige Eigentumsstörung zu beseitigen (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2013 – 9 B 12.13 – juris Rn. 4).

Das Recht der Kläger zum Ausschluss der Allgemeinheit von der Nutzung der S...straße durch Sperrung der in ihrem Eigentum stehende Teilflächen für den öffentlichen Verkehr ist nicht durch die Eröffnung des Gemeingebrauchs (Art. 14 BayStrWG) infolge einer öffentlich-rechtlichen Widmung oder Widmungsfiktion – nur letztere steht mit Blick auf Art. 67 Abs. 4 BayStrWG vorliegend im Raum – eingeschränkt.

Die von der Beklagten im Zuge der S...straße als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommenen Teilflächen der klägerischen Grundstücke gelten nicht nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet. Maßgeblich für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche sind – mangels vorliegend unstreitig nicht erfolgter späterer Widmung nach Art. 6 BayStrWG – sonach die Eintragung im Zuge der Erstanlegung im Bestandsverzeichnisses der Beklagten nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG. Liegt eine solche Eintragung unanfechtbar vor, so gilt die Zustimmung nach Art. 6 Abs. 3 Alt. 3 BayStrWG als erteilt und die Widmung (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) als verfügt. Ist eine Straße demgegenüber nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, gilt sie nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straße. Dabei entfalte die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses regelmäßig nur für solche Grundstücke die Rechtswirkung der Widmungsfunktion, deren Flurnummern in der Eintragung auch genannt sind (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 21.12.2017 – 8 ZB 17.1189 – juris Rn. 20; B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn.11 f.). Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht hingegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2017 aaO; B.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21).

Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz, dass nur bei Benennung der jeweiligen Flurgrundstücksnummer im Zuge der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses von der entsprechenden Eintragung auch die Rechtswirkung nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG ausgelöst wird, können allerdings dann in Betracht kommen, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs trotzdem eindeutig festliegen, etwa durch den Beschrieb im Bestandsverzeichnis oder auch durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte, wobei kleinere Unklarheiten im Einzelfall hingenommen werden können (vgl. BayVGH, B.v. – 8 ZB 17.1189 – juris Rn. 20; B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11 f. m.w.N).

Vorliegend sind in der Eintragung im Bestandsverzeichnis weder die Flurnummern der beiden Grundstücke der Kläger – FlNr. ... und FlNr. ... – genannt noch ist infolge der akten- oder offenkundigen Existenz sonstiger relevanter Erkenntnisquellen, namentlich z.B. einer Übersichtkarte nach § 16 Abs. 3 VerzVO, ausnahmsweise die notwendige Angabe der Flurnummern entbehrlich.

Der neben der Nennung der Flurnummern in der Eintragung vom 15. Februar 1962 enthaltene Beschrieb erschöpft sich in der Angabe des östlichen bzw. westlichen Anfangs- und Endpunkt des Straßenzug sowie in der kilometrierten Bezifferung der Teilstrecke, gibt aber nach Aktenlage sonst keinerlei Anhaltspunkte, ob und gegebenenfalls wo konkret die großflächigen landwirtschaftlichen Grundstücke der Kläger durch den Straßenzug in Anspruch genommen werden. Es sind keine ausreichenden weiteren Merkmale vorhanden, die hinreichend unmissverständlich auf einem bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen könnten, dass es sich bei den Grundstücken der Kläger lediglich um Lücken in der Beschreibung handelt, deren Überbrückung sich in konkreter Weise aufdrängen würde. Auch kann – jedenfalls gilt dies für die klägerischen Grundstücke – keine Bestimmung des Wegeverlaufs durch offenkundige zusätzliche Umstände – wie etwa topographische Merkmale – getroffen werden (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung mit Blick auf ein Brückengrundstück: BayVGH, B.v. 21.12.2017 – 8 ZB 17.1189 – juris Rn. 21). Vorliegend handelt es sich vielmehr um einen Fall der Nichterwähnung zweier wesentlicher Wegegrundstücke im Straßenzug der S...straße mit einer jeweils nicht unerheblichen Ost-West-Erstreckung (bei FlNr. ... ca. 150m, bei FlNr. ... ca. 100m, abgegriffen jeweils aus den im Internet verfügbaren amtlichen Karten der bayerischen Vermessungsverwaltung), bei denen sich mit Blick auf die Verbindung zu den weiteren, östlichen und westlichen gelegenen Wegegrundstücken ein Rückschluss auf einen bestimmten Wegeverlauf nicht aufdrängt. Im Gegenteil wäre es insbesondere bei dem Grundstück FlNr. ... ohne weiteres auch denkbar, dass der Straßenverlauf weiter südlich auf diesem Grundstück, gegebenenfalls sogar auf dem südlichen Nachbargrundstücken FlNr. ... zu liegen käme, ohne dass damit ein sinnvoller wegemäßiger Anschluss an die östlich und westlich gelegenen, in der Eintragung vom 15. Februar 1962 genannten Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... völlig ausgeschlossen wäre. Gleiches gilt für das Grundstück FlNr. ..., da auch dort ein Wegeverlauf auf dem südlichen Nachbargrundstücken FlNr. ... denkbar wäre, um die Lücke zwischen den in der Eintragung aufgeführten, östlich und westlich benachbart gelegenen Grundstücken FlNr. ... und ... zu schließen. Hierzu wären jeweils lediglich gewisse Verschwenkungen der S...straße, die in ihrem gegenwärtigen Verlauf ebenfalls bereits keineswegs geradlinig, sondern mehrfach gekurvt von Westen nach Osten zu liegen kommt, erforderlich.

Mithin liegt keine Ausnahme von der regelfällig konstitutiven Notwendigkeit der Nennung der Flurgrundstücksnummer im Bestandsverzeichnis vor, da auch eine Zusammenschau sämtlicher in der Eintragung im Bestandsverzeichnis vorhandenen Angaben keine ausreichende Klarheit über den Wegeverlauf auf den Grundstücken der Kläger bringt und weitere offenkundige zusätzliche Umstände, insbesondere relevantes Kartenmaterial (vgl. § 16 Abs. 3 VerzVO) oder nach den Umständen des Einzelfalls relevante besondere, namentlich topographische Gegebenheiten, die in den Verfahrensakten ausreichend Niederschlag gefunden hätten, zur Klärung des Wegeverlaufs jedenfalls über die hier streitigen Grundstücke nicht inmitten stehen. Die Betroffenheit der Grundstücke der Kläger ist mithin ohne die Flurnummernbezeichnung im Bestandsverzeichnis nicht ausnahmsweise noch ausreichend klar und unmissverständlich erkennbar.

Es fehlt somit an einer Widmung bzw. Widmungsfiktion (Art. 67 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Alt. 3 und Abs. 1 BayStrWG) der hier streitigen Flächen. Durch die Herstellung und Unterhaltung der S...straße durch die Beklagte und ihre Nutzung als tatsächlich-öffentlicher Weg ist für die Kläger als Eigentümer mithin ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der bis in die Gegenwart fortdauert. Die Beklagte ist nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG Trägerin der Straßenbaulast für den ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg „S...straße“ und daher als zuständige Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG) auch richtige Adressatin der hier streitbefangenen Ansprüche.

III.

Den vorgenannten, nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbaren (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2013 – 9 B 12.13 – juris Rn. 4) Anspruch haben die Klägern weder verwirkt noch wäre seine Durchsetzung für die Beklagte unzumutbar.

1. Die Kläger haben das Recht auf Widerruf der Zustimmung zur Nutzung der S...straße als tatsächlich-öffentliche Wegefläche auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen nicht verwirkt.

Nachdem dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz – wie vorstehend ausgeführt – eine faktische oder konkludente Widmung nicht bekannt ist und ein Grundstückseigentümer in Ausübung seines Eigentumsrechts grundsätzlich jederzeit die Zustimmung zur Nutzung einer Fläche durch die Allgemeinheit als tatsächlich-öffentlicher Weg widerrufen oder einschränken kann, sind die außergerichtliche Vorgehensweise der Kläger und ihr nunmehr verfolgtes Rechtsschutzbegehren nicht als Verstoß gegen den auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entsprechend) zu beanstanden. Die als Unterfall dieses Grundsatzes als Rechtsinstitut anerkannte Verwirkung hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 23). Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtinhaber möglich war (Zeitmoment); zum anderen müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Die Kläger geben an, erst im Jahr 2015 aufgrund ausdrücklicher Nachfrage bei der Beklagten erfahren zu haben, dass die S...straße nicht auf Grundstücken der Beklagten, sondern auf den Klägern gehörenden solchen verläuft. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass zumindest der Kläger zu 1 jedenfalls seit dem Jahr 2011 Kenntnis von der rechtlichen Situation gehabt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch aus einem über einen längeren Zeitraum hinweg bestehenden Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit kann regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden. Die Treuwidrigkeit einer Rechtsausübung ergibt sich vor allem aus einer Verletzung des Vertrauensschutzes und setzt unter anderem voraus (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 23 f.), dass der von der Rechtsausübung Betroffene, hier also die Beklagte, infolge eines Verhaltens des Berechtigten, hier der Kläger, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde. Als Vertrauensgrundlage reicht das reine Schweigen oder Nichtstun, also der bloße, selbst extrem lange Zeitablauf in der Regel allerdings nicht aus. Der Umstand also, dass die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger nach dem Vortrag der Beklagten die seit Jahrzehnten existierende S...straße über einen nicht unerheblichen Zeitraum auf ihren Grundstücken geduldet haben, ist mithin als solches von Rechts wegen unerheblich. Für ein positives Verhalten der Kläger, etwa eine ausdrücklich duldende Willensäußerung oder ein erkennbar bewusstes Absehen von der Geltendmachung des Widerrufsrechts, obwohl dies aufgrund der Umstände zu erwarten gewesen wäre, mit dem die Begründung einer schützenswerten Vertrauensgrundlage der Beklagten einhergehen würde, ist nichts ersichtlich. Zudem fehlt es auch am Vorliegen der daneben ebenfalls notwendigen besonderen Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen (Umstandsmoment). Weder der Umstand, dass der angestrebte Rückbau nach Auffassung der Beklagten zu keiner erheblichen Verbesserung der Situation der Kläger führen würde, noch, dass mit der Klage die Zerstörung der bestehenden Straßenführung einhergeht, noch, dass die Beklagte auf den Straßenunterhalt erhebliche Vermögensdispositionen getroffen hat, begründen die im vorstehenden Sinne notwendigen besonderen Umstände, die ein die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens zuließen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich des Gewichts von staatlicher Seite geschaffener sog. „vollendeter Tatsachen“ bei der Beseitigung entsprechender rechtswidriger Zustände anerkannt, dass sich faktische Macht gegenüber dem Bürger nicht deshalb durchsetzt, weil sie bereits vollzogen wurde, sondern weil sie von der Rechtsordnung hierzu legitimiert ist. Der Gesetzgeber regelt durch das einfachgesetzliche Verfahren, hier durch das Widmungsrecht im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur Inhalt und Schranken des Eigentums; vielmehr sollen derartige Verfahren auch durch ihre spezifische Ausgestaltung – gewissermaßen im Vorfeld der materiellen Entscheidung –den Betroffenen Grundrechtsschutz vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – juris Rn. 52). Mithin ist es vorliegend im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG nicht Sache der Beklagten, die ökonomische Sinnhaftigkeit des klägerischen Begehrens im Hinblick auf die zukünftige Verwendung ihrer Grundstücke zu hinterfragen; auch vermag sie sich außerhalb des normativen Kontextes, der sich für das Vorliegen der notwendigen Widmungsvoraussetzungen aus Art. 6 Abs. 3, Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG ergibt, nicht auf den faktischen Bestand der S...straße und die hierfür getätigten Investitionen und Aufwendungen, die von der Beklagten zudem auch weder konkret beziffert bzw. noch auch nur überschlägig angegeben wurden, zu berufen.

2. Der klägerische Anspruch ist auch nicht wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen. Die Beklagte kann nicht für sich in Anspruch nehmen, eine Sperrung der streitbefangenen Wegegrundstücke im Zuge der S...straße sei ihr, jedenfalls nach – wie beantragt – rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, nicht zumutbar.

Es ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, dessen tatbestandliche Voraussetzungen an sich vorliegen, ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre (vgl. beispielsweise BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – juris Rn. 11 ff.). Entsprechendes ist anzunehmen, wenn ein in seinem Eigentum Verletzter eine Fortdauer der Eigentumsstörung an seinem Grundstück selbst beseitigen will und dazu – wie hier – entsprechenden gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt.

Nach § 275 BGB, der in der vorliegend Sachverhaltskonstellation entsprechende Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 aaO), kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Es muss sich sonach bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem mit der Anspruchserfüllung verbundenen Aufwand des Schuldners ein grobes Missverhältnis ergeben, das ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Beklagte, die sich zur Begründung der Unzumutbarkeit maßgeblich auf die in Bau und Unterhaltung der S...straße investierten finanziellen Mittel und das Interesse an der Aufrechterhaltung der bestehenden Wegeverbindung beruft, hat, wie bereits ausgeführt, die für ihre Investitionen und Aufwendungen bereits nicht beziffert oder auch nur näherungsweise angegeben. Es fehlt sonach von Seiten der insoweit beweispflichtigen Beklagten bereits an einem substantiierten Vortrag, der Grundlage der vorstehend beschriebenen Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten sein könnte. Wie vorstehend bereits im Rahmen der Prüfung des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung im Einzelnen ausgeführt, kann durch die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ unter Einsatz gegebenenfalls auch nicht unerheblicher öffentlicher Mittel staatlicherseits kein rechtmäßiger Zustand erzwungen werden.

Des Weiteren hat – auch unabhängig vom Vorstehenden – nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB die Berücksichtigung des Verschuldens bei der Interessenabwägung zur Folge, dass in den Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus ein Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nur mehr ausnahmsweise in Betracht kommen kann, weil die Abwägung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die entsprechende Einrede zu versagen (BayVGH, B.v. 5.11.2012 aaO Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier, da die Beklagte beim (Aus-)Bau der S...straße offensichtlich insoweit grob fahrlässig gehandelt hat, als sie für den Straßenbau die Grundstücke der Kläger in Anspruch genommen hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Auch eine Gemeinde verhält sich, nicht anders als ein privater Grundstückseigentümer, der bewusst im Bereich der Grundstücksgrenze baut, in der Regel dann grob fahrlässig, wenn sie sich vor der Bauausführung nicht ausreichend darüber vergewissert, dass die für die Bebauung vorgesehene Fläche ihr gehört bzw. sich die Inanspruchnahme einer für den öffentlichen Wegebau vorgesehenen Fläche im Rahmen der ihr nach Art. 6 Abs. 3, Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG eröffneten rechtlichen Möglichkeiten bewegt. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, aus welchem Grund sie beim Bau bzw. Ausbau der S...straße von ihrer entsprechenden Berechtigung zur Inanspruchnahme für den öffentlichen Wegebau ausgegangen ist; auch insoweit ist die Beklagte, in deren Sphäre das entsprechende Verhalten fällt, als beweisbelastet einzustufen. Einen entsprechenden Beweis der Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten ist sie indes schuldig geblieben.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der S...straße nach ihrer bisherigen Klassifizierung lediglich um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg nach Art. 53 Nr. 1, Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG handelt, während die von ihr indes offenkundig tatsächlich erfüllte Verkehrsfunktion die einer Gemeindeverbindungs Straße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG), die zum Ortsteil ... im Gebiet der Nachbargemeinde ... führt, ist.

Gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG sind die öffentlichen Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Zwar ist die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücke nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sodass der Gemeingebrauch an ihnen nicht auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt wird, insbesondere auch nicht auf die Personen, die den Weg zur Bewirtschaftung der Grundstücke nutzen, und mithin ihr Widmungszweck auch die Benutzung beispielsweise zu (untergeordneten) Freizeit- und Erholungszwecken erfasst (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 34; B.v. 27.2.2014 – 8 ZB 12.2268 – juris Rn. 39). Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen hingegen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG).

Das daraus für die S...straße mit Blick auf Art. 7 BayStrWG resultierende Umstufungserfordernis erkennt die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerbevollmächtigten vom 14.7.2016 an. Dazu kommt, dass sich der notwendige Ausbauzustand, insbesondere die einschlägigen Straßenquerschnitte, von ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen und Gemeindeverbindungsstraßen erheblich unterscheiden (vgl. einerseits § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege und andererseits die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06). Daraus folgt, dass die Beklagte ohnehin für den gesamten Straßenzug der S...straße für den Fall, dass sie an ihr verkehrsfunktional im Sinne einer Gemeindeverbindungs Straße festzuhalten gedenkt, eine straßentechnische Umbzw. Ausbauplanung, die gegebenenfalls auch mit zusätzlicher Inanspruchnahme von (anliegenden) Grundstücksflächen verbunden sein kann, zumindest zu erwägen haben wird, um einen entsprechend angemessenen Ausbauzustand unter Beachtung der Verkehrsfunktion einer Gemeindeverbindungs Straße und unter Wahrung der hierfür einschlägigen Regeln der Technik (vgl. insbesondere Nr. 2.4 und vorliegend wohl Nr. 5.2.5 RASt 06) zu gewährleisten. Damit wird – wie ausgeführt – die Umstufung nach Art. 7 BayStrWG einherzugehen haben, die, falls durch sie eine zusätzliche Rechtsbeeinträchtigung für die ihr Grundeigentum Betroffenen ausgelöst wird, auch der entsprechenden Zustimmung nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG bedarf (vgl. Zeitler/Häußler in: Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017 Art. 7 Rn. 9). Auch aus der somit weder rechtlich noch tatsächlich ausreichend gewährleisteten Qualität der S...straße als Gemeindeverbindungs Straße folgt folglich eine Relativierung des Vertrauensschutzes der Beklagten an der Wahrung des Bestandes.

Aufgrund sämtlicher vorgenannter Umstände ist der Vertrauensschutz der Beklagten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, den sie maßgeblich selbst geschaffen hat, als gering einzustufen. Das Verlangen der Kläger, mag es aus Sicht der Beklagten auch wenig nachvollziehbar sein, fußt auf der privatautonomen Inanspruchnahme der Eigentümerbefugnisse, die verfassungsrechtlich in Art. 14 Abs. 1 GG wurzeln, und steht unter Berücksichtigung aller vorstehend erörterten Umstände des Einzelfalls keinesfalls in einem besonderen Missverhältnis zu dem insoweit hintanzustellenden Interesse der Beklagten an der Bewahrung der S...straße als tatsächlich-öffentlichen Verkehrsweg.

Nach alledem war zu entscheiden wie beantragt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der St

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 - B 1 K 10.1041 - wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem von dem Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. durch den Kläger als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

II.

Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens.Ziffer II. des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird insoweit abgeändert.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Unter Abänderung des Steitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Modellflugverein, begehrt die Feststellung, dass das Befahren der Feld- und Waldwege zu dem Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z., das er als Modellfluggelände gepachtet hat, dem Gemeingebrauch unterfällt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger bedürfe hierfür einer Sondernutzungserlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2011 (B 1 K 10.1041) abgewiesen. Im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde als Beklagte die Verwaltungsgemeinschaft H.-... aufgeführt.

Im Zulassungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten, insbesondere auch die Gemeinde H., darauf hingewiesen, dass nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. die richtige Beklagte sei. Der Kläger stellte daraufhin klar, dass die Gemeinde H. Beklagte sein soll.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. In seiner Berufungsbegründung nimmt der Kläger im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Zulassungsantrags.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 festzustellen, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem vom Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung benötigt.

Die Beklagte hat zunächst beantragt:

1. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 10. Oktober 2012 ist

nichtig bzw. wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

3. Hilfsweise:

Die Berufung wird verworfen.

4. Hilfsweise zu 3.:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens bzw. des

Berufungsverfahrens.

Der Beschluss über die Zulassung der Berufung sei nichtig, weil er im Rubrum die Gemeinde H. als Beklagte aufführe, obwohl diese nach dem angegriffenen Urteil nicht Beteiligte sei. Ein Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Klägerin und der Gemeinde H. existiere nicht. Vielmehr habe sich die Klage von vorneherein gegen die Verwaltungsgemeinschaft H.-... gerichtet. Ein Parteiwechsel sei eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung. Falls der Zulassungsbeschluss wirksam sein sollte, sei die Berufung schon unzulässig. Das Feststellungsbegehren beinhalte kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil es sich nicht auf die Klägerin beschränke, und weiche von dem Antrag in der ersten Instanz ab. Für die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis für das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege bedürfe, sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben. Zudem stehe dem Feststellungsbegehren die Bestandskraft des Bescheids vom 28. Oktober 2010 entgegen, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden sei.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die beabsichtigte Nutzung gehe über den Widmungszweck hinaus. Feld- und Waldwege dienten der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Die Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke sei zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen; im Vordergrund stehe aber die Ausnutzung der Bodenertragskraft, wovon bei dem Betrieb eines Modellflugsportplatzes nicht die Rede sein könne. Die beabsichtigte Nutzung sei auch nicht nur geringfügig. Dabei sei nicht nur der Verkehr der Vereinsmitglieder, sondern auch derjenige der Besucher, insbesondere bei Veranstaltungen, zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 hat die Beklagte klargestellt, dass die unter Ziffer 1 und 2 gestellten Anträge nicht als förmliche Anträge nach § 153 Abs. 1 VwGO aufzufassen seien, weil sie offenkundig unstatthaft wären. Vielmehr stellten sie nur einen Hinweis dar, auf welchem Wege im Berufungsverfahren der nach Ansicht der Beklagten begangene Verfahrensfehler, nämlich die Änderung des Beklagten im Zulassungsverfahren, korrigiert werden könnte.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht komme, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

1. Die von der Beklagten begehrte Änderung des Passivrubrums kommt nicht in Betracht.

Richtige Beklagte ist nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Passivrubrum wurde dementsprechend - schon im Zulassungsverfahren - zutreffend berichtigt.

Die Gemeinde H. ist als Straßenbaulastträgerin (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) zur Feststellung, ob die Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldwegs durch den Kläger noch vom Gemeingebrauch umfasst wird, im eigenen Wirkungskreis zuständig (Art. 83 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO -). Die Verwaltungsgemeinschaft ist hier nur als Behörde der Gemeinde aufgetreten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO). Dementsprechend war das Klagebegehren hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten nach § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass Beklagte die Gemeinde H. sein soll. Ist der Beklagte - wie hier - falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll (vgl. auch § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO), ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 3.8.1962 - VII C 133.61 - BVerwGE 14, 330/332; U. v. 19.11.1964 - VIII C 39.64 - BVerwGE 20, 21/22; U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33). Das gilt auch dann, wenn die fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft in der Vorinstanz - wie hier - als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.1964 - VIII C 39, 64 - BVerwGE 20, 21; U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). In der Berichtigung des Passivrubrums liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch kein Austausch des Beklagten, dem im Zulassungsverfahren das Verbot der Klageänderung entgegenstünde; vielmehr handelt es sich nur um eine Klarstellung des richtigen Beklagten (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). Im Übrigen wurde die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - vom Kläger auch entsprechend umgestellt (s. Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2011).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund gehen die „Anträge“ der Beklagten auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Zulassungsbeschlusses wegen verfahrensfehlerhafter Änderung des Passivrubrums schon ins Leere.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung des Zulassungsbeschlusses schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Entscheidung über den Zulassungsantrag unanfechtbar ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 52 Abs. 1 VwGO). Auch der Senat ist an seine Entscheidung gebunden. Selbst eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 132 Nr. 273; BVerwG, B. v. 22.4.1999 - 6 B 8/99 - NVwZ-RR 1999, 539; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 94/95). Erst recht kann von einer Nichtigkeit des Zulassungsbeschlusses nach dem oben Gesagten keine Rede sein.

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

2.1 Die gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

2.1.1 Die Berufungsbegründung genügt - entgegen der Auffassung der Beklagten - den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Berufungsbegründung grundsätzlich auch durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag erfolgen kann, wenn die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, d. h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführt, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.2012 - 9 B 71/11 - NVwZ 2012, 1490; B. v. 2.7.2008 - 10 B 3/08 - juris Rn. 3; B. v. 6.10.2005 - 5 B 26/05 - juris Rn. 4; B. v. 27.1.2005 - 4 B 7/05 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die vom Kläger in Bezug genommene Zulassungsbegründung genügt den genannten Anforderungen. Der Kläger hat in der Zulassungsbegründung auch nicht nur, wie die Beklagte meint, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geäußert, sondern konkret die Gründe dargelegt, aus denen er das angefochtene Urteil für unzutreffend hält. In seinem innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung eingereichten Begründungsschriftsatz vom 14. November 2012 hat der Kläger deutlich gemacht, dass aus den gleichen Gründen das angefochtene Urteil abzuändern sei.

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten verfolgt der Kläger in der Berufungsinstanz kein neues Klagebegehren (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33).

Das Feststellungsbegehren in der Berufungsinstanz ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) mit dem Feststellungsbegehren in der ersten Instanz identisch. Das Klageziel, festzustellen, dass das Befahren der betroffenen Feld- und Waldwege zum Modellfluggelände keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf (so der Antrag in der ersten Instanz), wird durch den Antrag in der Berufungsinstanz, festzustellen, dass das Befahren dieser Wege zum Modellfluggelände als Gemeingebrauch anzusehen ist und deshalb keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, lediglich konkretisiert und stellt keine Änderung des Klagebegehrens dar. Denn eine Sondernutzungserlaubnis ist nur erforderlich, wenn das Befahren der Wege nicht schon im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig ist. Die Klageanträge in erster und zweiter Instanz sind mithin gleichbedeutend. Die Auslegung der Beklagten, das Klagebegehren beinhalte zwei getrennte Streitgegenstände, nämlich zum einen die Feststellung des Gemeingebrauchs, zum anderen die Feststellung, dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei, ist sachfremd. Es liegen nach dem oben Gesagten keine zwei getrennten Streitgegenstände vor. Deshalb geht auch die Auffassung der Beklagten, für den zweiten Streitgegenstand, nämlich die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, fehle es an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, ins Leere. Insoweit sei nur klarstellend darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, für die wegen Art. 56 Abs. 1 BayStrWG ausnahmsweise die Zivilgerichte zuständig wären, sondern ausschließlich um die Frage des Gemeingebrauchs an öffentlichen Feld- und Waldwegen (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) geht, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Insoweit handelt es sich um eine Kernfrage des öffentlich-rechtlichen Straßen- und Wegerechts.

2.1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO Streitgegenstand.

Dass hier die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten und nicht die Feststellung eines abstrakten Rechtsverhältnisses begehrt wird, ergibt sich ohne Weiteres durch Auslegung des Klageantrags in der Zusammenschau mit der Berufungsbegründung, in der ausschließlich auf das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege durch den Kläger und seine Mitglieder abgestellt wird. Im Übrigen wurde dies von Seiten des Klägers nochmals im Schriftsatz vom 25. Januar 2013 klargestellt.

2.1.4 Dem Feststellungsbegehren steht auch nicht die (etwaige) Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2010, mit dem der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis abgelehnt wurde, entgegen.

Insbesondere wird die vorliegende Feststellungsklage nicht durch den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen. Selbst wenn der Bescheid über die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis bereits bestandskräftig geworden sein sollte (wegen möglicherweise versäumter Klagefrist), so hindert dies nicht die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens, weil das hier streitige Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob das Befahren der betroffenen Wege noch dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist, nur eine Vorfrage im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellt. Bei der streitgegenständlichen Feststellungsklage geht es dagegen um die Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Straßenbaulastträger hinsichtlich der Benutzung der betroffenen öffentlichen Feld- und Waldwege (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29 m. w. N.).

3. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Das Feststellungsbegehren, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. durch den Kläger zu dem von ihm angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keiner Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bedarf, ist begründet.

Bei den Wegen auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung Wolfsloch handelt es sich nach der Widmung um ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege im Sinn von Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in der Straßenbaulast der Beklagten. Das Feststellungsbegehren des Klägers zielt hier auf die Benutzung dieser öffentlichen Wege zur An- und Abfahrt zu dem Modellfluggelände auf dem von dem Kläger angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z.. Diese Benutzung durch den Kläger ist als Gemeingebrauch einzustufen. Gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG sind die öffentlichen Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücke ist jedoch nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2000 - 8 C E 99.3538 - UA S. 14). Wenn die öffentlichen Feld- und Waldwege auch ihrem überwiegenden Zweck nach der Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke dienen, so wird der Gemeingebrauch an ihnen doch nicht auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt, insbesondere auch nicht auf die Personen, die den Weg zur Bewirtschaftung der Grundstücke nutzen (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 1.3.2010, Art. 53 Rn. 14). Der Gemeingebrauch an öffentlichen Feld- und Waldwegen umfasst auch deren Benutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken (vgl. BayVerfGH, E. v. 16.6.1975 - Vf. 21-VII-73 u. a. - VGH n. F. 28,107/127). Dies gilt auch ohne Weiteres für die strittige Nutzung der Feld- und Waldwege zur An- und Abfahrt zu dem von dem Kläger zur Ausübung des Modellflugsports angepachteten Grundstück. Eine Einschränkung der Widmung der betroffenen Wege, die dieser entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die vom Kläger beabsichtigte Nutzung von so geringem Umfang, dass an ihrer Gemeinverträglichkeit keine Zweifel bestehen. Der klägerische Verein hat lediglich knapp 20 Mitglieder, die - worauf der Kläger überzeugend hinweist - den Freizeitsport des Modellfliegens nur mit berufs- und witterungsbedingten Einschränkungen auf dem Modellfluggelände ausüben können. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auflage Nr. IV/14 der luftrechtlichen Erlaubnis der Regierung von ... vom 17. November 2010 (verlängert mit Bescheid vom 29.11.2012), dass jedenfalls von den Flugmodellen mit Verbrennungsmotor nur maximal drei Flugmodelle gleichzeitig betrieben werden dürfen. Im Hinblick auf alle diese Einschränkungen hält sich der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr zu dem Modellfluggelände in engen Grenzen. Nach der Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion sind durch den Flugbetrieb und den Quellverkehr zu dem Modellfluggelände zudem keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu erwarten (Schreiben der Polizeiinspektion L. vom 24.9.2009, Bl. 40/41 der VG-Akte). Insgesamt handelt es sich um einen Bagatellfall.

Ob die Nutzung der öffentlichen Feld- und Waldwege von einer größeren Anzahl von Zuschauern, etwa bei Modellflugveranstaltungen, noch vom Gemeingebrauch umfasst wäre, ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Frage ist hier jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht zum Streitgegenstand gehört. Das Feststellungsbegehren bezieht sich vielmehr nur auf die Nutzung durch die Mitglieder des Klägers, nicht jedoch auf Veranstaltungen (wie z. B. Wettbewerbsveranstaltungen), bei denen mit einer größeren Zahl von Zuschauern zu rechnen ist. Dies hat der Kläger auch mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 nochmals klargestellt.

Der Kläger bedarf mithin zum Befahren der streitbefangenen Feld- und Waldwege auch keiner Sondernutzungserlaubnis oder (sonstigen) Ausnahmegenehmigung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, ihr Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ab 1. Januar 2017 für den öffentlichen Verkehr zu sperren sowie den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren, wobei der Beginn der Sperrung der Beklagten mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich anzukündigen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine aus vier natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), tritt mit ihrer Klage der Inanspruchnahme einer Teilfläche ihres landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... als öffentliche Straße entgegen.

Anlässlich der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege erließ die Beklagte am ... Februar 1962 unter anderem die Eintragungsverfügung für die ... Straße. Unter „Inhalt der Eintragung“ enthält die Eintragungsverfügung folgende Angaben:

„... Straße, FlNr. zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., Gem. ...

Anfangspunkt: ... Straße;

Endpunkt: ... Straße.

Widmungsbeschränkung: Zwischen ...- und ... Straße

Gew.-Beschr. 3 to. …“

Die ursprüngliche Eintragung, wonach Straßenbaulastträger die Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... sind, wurde gestrichen und durch die Angabe: „...“ ersetzt.

Nach aktuellen Flurkarten verläuft die ... Straße ab der ... Straße in nördlicher Richtung auf ca. 140 m Länge bis zur Südgrenze des klägerischen Grundstücks (FlNr. ...) auf einem eigenen Flurstück mit der Nr. ..., auf dem sich nach Luftbildern der Vermessungsverwaltung auch die tatsächlich vorhandene Straße befindet. Anschließend verläuft die Straße tatsächlich in gerader Linie auf ca. 35 m Länge über das klägerische Grundstück FlNr. ... und dann weiter über andere, in Privateigentum stehende, aber nicht der Klägerin gehörende und ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dagegen besteht 5 m - 15 m östlich des tatsächlichen Straßenverlaufs ab der Südgrenze des Grundstücks FlNr. ... (nach einem etwa 7 m langen Versatz nach Osten) ein der Beklagten gehörendes, bogenförmiges Flurstück (FlNr. ...), das nach seinem länglichen Zuschnitt offenbar als Wegefläche dienen soll, aber nach den vorliegenden Luftbildern tatsächlich - wie die angrenzenden Flächen - landwirtschaftlich und nicht als Verkehrsfläche genutzt wird. Sowohl der tatsächliche Verlauf der Straße als auch dieses FlNr. ... durchschneiden das klägerische Grundstück FlNr. ...

Mit Schreiben vom 21. März 2014 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Namen von zwei ihrer Gesellschafter auf die Eigentumslage hin. Die ... Straße durchschneide mittig das Grundstück FlNr. ... Der über die Straße abgewickelte Verkehr entspreche dem einer Ortsstraße und nicht dem eines öffentlichen Feld- und Waldweges. Es werde gebeten, sicherzustellen, dass kein öffentlicher Verkehr mehr über das Grundstück FlNr. ... abgewickelt werde.

Die Beklagte teilte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juni 2014 und vom 27. August 2014 u. a. mit, der Verlauf der ... Straße über das Grundstück ihrer Mandantschaft werde ausdrücklich bedauert; die Aufrechterhaltung der Wegebeziehung - insbesondere für den Fuß- und Radverkehr - sei wünschenswert. Eine Verlegung der ... Straße auf das städtische Grundstück FlNr. ... würde die Situation für die Mandantschaft wohl nicht spürbar verbessern und die Stadt sei an einem Tausch des FlNr. ... gegen eine Teilfläche des FlNr. ... interessiert.

Am 22. April 2015 ließen zwei Gesellschafter der Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und zunächst beantragen:

I.

Festzustellen, dass die bestehende Straße (... Straße) über das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... nicht als öffentliche Straße gewidmet ist.

II.

Festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... einzufrieden und für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

III.

Festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, den Straßenkörper auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... zu entsiegeln und zu renaturieren.

Mangels Widmung der über das klägerische Grundstück FlNr. ... verlaufenden ... Straße bestehe ein rechtswidriger Zustand, dessen Beseitigung die Kläger verlangen könnten. Falls sich die Beklagte auf Verjährung berufe, dürften die Kläger nach obergerichtlicher und höchstrichterliche Rechtsprechung die Beseitigung auf eigene Kosten durchführen. Demzufolge hätte die Beklagte zu dulden, dass die Kläger ihr Grundstück einfrieden, für den öffentlichen Verkehr sperren, den Straßenkörper entsiegeln und das Grundstück renaturieren.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. September 2015

Klageabweisung.

Über das klägerische Grundstück führe der Feld- und Waldweg ... Straße, die in diesem Bereich unstreitig nicht gewidmet sei. In 5 m - 15 m Abstand quere das im Eigentum der Beklagten liegende Grundstück FlNr. ... das klägerische Grundstück. Die Klägerseite sei auf das Angebot der Beklagten, die in Anspruch genommene Teilfläche des klägerischen Grundstücks einzutauschen oder zu kaufen, nicht eingegangen. Der Klageantrag I. sei unzulässig, da es sich bei der unstreitig fehlenden Widmung um kein selbstständig feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele und es insoweit auch am Rechtschutzbedürfnis fehle. Ein Beseitigungsanspruch wäre verjährt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Beseitigung der tatsächlichen Verkehrsfläche durch die Klägerin zu dulden, weil dies für die Beklagte wegen der in das betreffende Teilstück der ... Straße getätigten Investitionen und der für eine alternative Streckenführung erforderlichen öffentlichen Mittel unzumutbar wäre. Demgegenüber könne den Klägerinnen die weitere Nutzung der bestehenden Straße für Geh- und Radverkehr zugemutet werden, da ihr Grundstück seit den 1960er-Jahren so genutzt werde und bei einer Verlegung der Straße weiterhin durchschnitten werde, also keine spürbare Verbesserung eintrete. Auch sei ein Duldungsanspruch verwirkt, nachdem die Klägerinnen die seit über 50 Jahren bestehende Straße bislang hingenommen hätten und dadurch bei der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, auf den sie sich eingerichtet habe. Aufgrund dieses langen Zeitraums seien nur geringe Anforderungen an die eine Verwirkung rechtfertigenden Umstände zu stellen; dem durch einen Rückbau entstehenden unerheblichen Vorteilen für die Klägerinnen stehe eine erhebliche Belastung der Beklagten gegenüber, weshalb die Geltendmachung des Rechts gegen Treu und Glauben verstoße.

Die Klägerseite trat diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 entgegen. Für den Feststellungsantrag fehle weder das Feststellungsinteresse noch das Rechtschutzbedürfnis. Die Duldung der Beseitigung sei der Beklagten zuzumuten; für eine Verwirkung reiche bloßes Schweigen oder Nichtstun nicht aus.

Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 wies die Beklagtenseite darauf hin, dass Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... eine aus vier Gesellschaftern bestehende GbR sei und Ansprüche der Gesamthand grundsätzlich nur im Namen der GbR und nicht von zwei Gesellschaftern geltend gemacht werden könnten. Zudem sei eine Einfriedung des im Außenbereich gelegenen Grundstücks baurechtlich und eine Sperrung straßenverkehrsrechtlich unzulässig.

Die Klägerseite widersprach dem mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass anstelle der bisherigen zwei Klägerinnen die aus diesen und zwei weiteren Personen bestehende GbR klage. Die Beklagte stimmte dem Parteiwechsel zu. Die seit 1993 als Generalbevollmächtigte der GbR handelnde Gesellschafterin (die Mutter der drei anderen Gesellschafter) gab an, sie habe erst 2014 erfahren, dass der Weg nicht auf einem städtischen Grundstück, sondern auf FlNr. ... verläuft.

Die Klägerseite erklärte den Klageantrag I. für erledigt; die Beklagtenseite äußerte sich auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht zu der Erledigungserklärung. Der Klägerbevollmächtigte stellte lediglich die Anträge II. und III. aus der Klageschrift vom 22. April 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

1. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte Klägerwechsel ist zulässig, nachdem die Beklagte zugestimmt hat und der Parteiwechsel zudem der Prozessökonomie dient und damit sachdienlich ist (§ 91 Abs. 2 VwGO).

2. Gegenstand des Verfahrens sind die Klageanträge I. - III. aus der Klageschrift vom 22. April 2015. Der Klageantrag I. wurde nur einseitig von der Klägerin, aber nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb das Verfahren insoweit auch nicht einzustellen ist. Das Schweigen der Beklagtenseite kann nicht als stillschweigende Zustimmung zu der von der Klägerseite abgegebenen Erledigungserklärung verstanden werden, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts dazu nicht geäußert und die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt hat.

Die Klage war im Antrag I. von Anfang an unzulässig, in den Anträgen II. - III. ist sie zulässig und überwiegend begründet.

3. Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt, dass die über ihr Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... führende ... Straße nicht gewidmet ist, war die Klage von Anfang an unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hatte (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist eine qualifizierte Form der für alle Klagearten geltenden Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Es fehlt, wenn die Inanspruchnahme der Gerichte unnötig ist (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 43 Rn. 29 und Rennert, ebenda Vor §§ 40 - 53 Rn. 11).

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner gerichtlichen Feststellung, dass das klägerische Grundstück nicht mit einer straßenrechtlichen Widmung belastet ist. Der mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 21. März 2014 geäußerten Ansicht, dass die Eintragungsverfügung vom ... Februar 1962 nicht das Grundstück ihrer Mandantschaft betrifft, hat die Beklagte nicht widersprochen. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 18. Juni 2014 den Verlauf der ... Straße über das klägerische Grundstück ausdrücklich bedauert und mit diesem und ihrem weiteren Schreiben vom 27. August 2014 ihr Interesse an einem Erwerb der tatsächlich als Straße genutzten Teilfläche im Wege eines Ankaufs oder Grundstückstauschs bekundet. Die Beklagte hat sich auch vor Klageerhebung keiner Widmung des Grundstücks FlNr. ... berühmt, sondern - wenn auch nicht explizit, so doch mit ihren Verhandlungsangeboten - anerkannt, dass der tatsächliche Straßenverlauf nicht durch eine Widmung gedeckt ist.

4. Die Klageanträge II. und III. sind zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

a) Die Klägerin hat als Eigentümerin des nicht gewidmeten Grundstücks FlNr. ... ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an den beantragten Feststellungen. Die seit Jahrzehnten auf FlNr. ... vorhandene Straße mit dem dort stattfindenden Verkehr stellt eine tatsächlich- öffentliche Verkehrsfläche dar, für die mangels Widmung nicht die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts, aber die des bürgerlichen Rechts und des Straßenverkehrsrechts gelten. Eine eigenmächtige Sperrung der Straße würde eine unzulässige Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB und eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB darstellen und zudem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. § 32 StVO erfüllen. Die Klägerin kann sich jedoch zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen entsprechenden Rechtstitel verschaffen und auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Sperrung klagen (BayVGH, B. v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464 und juris Rn. 12; U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.-1708 - BayVBl 2013, 629/630 f. und juris Rn. 32).

Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte das Recht der Klägerin zur Sperrung der Straße anerkannt hätte. Der Klägerbevollmächtigte hatte bereits mit Schreiben vom 21. März 2014 unter Fristsetzung bis zum 2. April 2014 gebeten sicherzustellen, dass kein öffentlicher Verkehr mehr über das klägerische Grundstück abgewickelt wird. Die Beklagte hatte sich daraufhin nach Zwischenmitteilungen vom 27. März und 20. April 2014 mit Schreiben vom 18. Juni und 27. August 2014 zwar zu Verhandlungen über einen Ankauf oder Tausch der Wegefläche bereit erklärt, einen Herausgabeanspruch aber weder ausdrücklich noch indirekt anerkannt und im Übrigen mit der Klageerwiderung vom 14. September 2015 ausdrücklich bestritten.

b) Die zulässigen Feststellungsanträge sind auch begründet, soweit die Berechtigung der Klägerin zur Sperrung der Straße sowie zur Entsiegelung und Renaturierung des Straßenkörpers geltend gemacht wird. Im Übrigen sind sie unbegründet.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der von einem rechtswidrigen Straßenbau betroffene Grundstückseigentümer die Beseitigung der Straße verlangen und auch noch nach der Verjährung seines Folgenbeseitigungsanspruchs die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auf eigene Kosten durchführen darf (BayVGH, B. v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - BayVBl 2013, 606/607 und juris Rn. 19 m. w. N.). Vorliegend wird eine Teilfläche des der Klägerin gehörenden Grundstücks FlNr. ... als tatsächlich-öffentliche Straße in Anspruch genommen. Dieses Grundstück gilt nicht nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet, weil es in der Eintragungsverfügung vom... Februar 1962 nicht als Straßengrundstück genannt wird. Es wurde auch nicht nachträglich nach Art. 6 BayStrWG gewidmet; ebenso wenig ist eine Zustimmung der jetzigen Eigentümerin oder eines früheren Eigentümers oder ein sonstiges Recht der Beklagten zu Bau und Erhaltung einer öffentlichen Straße auf dem Grundstück FlNr. ... ersichtlich. Die Beklagte ist als Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG; vgl. dazu: BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - BayVBl 2000, 345/346 und juris Rn. 35 ff.) und als Trägerin der Straßenbaulast (Art. 54 Abs. 1 Nr. 1; vgl. Nachtrag in der Eintragungsverfügung vom ...2.1962) auch dafür verantwortlich, dass sich die Straße in den Grenzen des gewidmeten Straßengrundstücks hält. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt, vielmehr wendet sie ein, die Verlegung der Straße auf das städtische Grundstück FlNr. ... sei für sie unzumutbar und die Klägerin habe das Recht zum Rückbau der Straße verwirkt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Verwirkung eines materiellen Anspruchs setzt neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Begründung des Anspruchs (Zeitelement) auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit des späteren Verhaltens (Umstands-element) voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 53 Rn. 45). Vorliegend fehlt es jedenfalls an Letzterem. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder einer ihrer Gesellschafter durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass mit der Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ... für den öffentlichen Verkehr Einverständnis besteht. Vielmehr hat die generalbevollmächtigte Gesellschafterin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, erst im Jahr 2014 erfahren zu haben, dass der Weg nicht auf einem städtischen, sondern auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück verläuft. Die Klägerseite setzt sich mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten.

Es ist der Beklagten auch zuzumuten, die Sperrung des fraglichen Wegestücks hinzunehmen und den Weg auf das städtische Grundstück FlNr. ... zu verlegen. Es ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, dessen Voraussetzungen an sich vorliegen, ausgeschlossen sein kann, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24/91 - BayVBl 1994, 84/88 und juris Rn. 49 ff.; BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 8 B 97.1604 - BayVBl 1999, 561/562 und juris Rn. 27; B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473/474 und juris Rn. 11 ff.). Entsprechendes ist anzunehmen, wenn - wie hier - die in ihrem Eigentum verletzte Grundstückseigentümerin nach der Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs die andauernde Störung selbst beseitigen will. Nach der jedenfalls entsprechend anwendbaren Regelung in § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Beklagte der Beseitigung der tatsächlich-öffentlichen Straße durch die Klägerin entgegentreten, wenn ihr dadurch ein Aufwand entsteht, der unter Beachtung ihrer Herausgabepflicht und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse der Klägerin an einer Beseitigung der Straße steht. Das Missverhältnis im Sinne dieser Vorschrift ist „grob“, wenn es ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - a. a. O. und juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte verfügt mit dem Grundstück FlNr. ... über eine eigene Fläche, die nach Zuschnitt und Lage für eine alternative Wegeführung geeignet ist. Zudem liegt eine Verlegung des stadteigenen Grundstücks ohnehin nahe, weil der Weg auch nördlich des klägerischen Grundstücks als bloß tatsächlich-öffentliche Straße über die Dritten gehörenden Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... verläuft und die Grunderwerbsverhandlungen mit deren privaten Eigentümern ebenfalls gescheitert sind (s. Vermerk des Kommunalreferats der Beklagten v. 22.09.2014). Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Unzumutbarkeit auf die in Bau und Unterhaltung des tatsächlich öffentlichen Weges investierten Mittel beruft, hat sie die Höhe dieser Investitionen nicht angegeben; der Ausbau als Feld- und Waldweg sowie die von der Beklagten beabsichtigte weitere Verwendung als Geh- und Radweg legt allerdings einen eher einfachen Ausbauzustand ohne großen Investitionsaufwand nahe. Nicht zuletzt ist anzunehmen, dass der tatsächliche Verlauf des Weges über das nichtgewidmete Grundstück FlNr. ... von der Beklagten selbst zu vertreten ist (zur Berücksichtigung des Vertretenmüssens vgl. § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch wenn das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem Rückbau der Wegefläche gering sein dürfte, da sie ihr Grundstück verpachtet hat und es auch nach einer Verlegung der ... Straße auf das Flurstück Nr. ... von diesem durchschnitten wird, steht das Verlangen der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in einem besonders krassen Missverhältnis zu dem der Beklagten entstehenden Aufwand.

Die Feststellungsanträge sind jedoch unbegründet, soweit die Klägerin auch ihre Berechtigung zur Einfriedung des im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstücks FlNr. ... festgestellt haben will, denn die Einfriedung ist bauplanungsrechtlich (s. § 35 BauGB) und naturschutzrechtlich (s. § 33 BayNatSchG) unzulässig.

Schließlich ist der Beklagten nach Treu und Glauben auch nicht zuzumuten, dass die Klägerin den tatsächlich öffentlichen Weg sofort sperrt. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen unbeanstandeten Nutzung als tatsächlich öffentlicher Weg, der geringen Beeinträchtigung der Klägerin sowie der für die Anlegung eines Wegs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... erforderlichen Zeit ist der Beklagten eine Auslauffrist bis Ende des Jahres 2016 zuzubilligen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 - B 1 K 10.1041 - wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem von dem Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. durch den Kläger als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

II.

Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens.Ziffer II. des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird insoweit abgeändert.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Unter Abänderung des Steitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Modellflugverein, begehrt die Feststellung, dass das Befahren der Feld- und Waldwege zu dem Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z., das er als Modellfluggelände gepachtet hat, dem Gemeingebrauch unterfällt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger bedürfe hierfür einer Sondernutzungserlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2011 (B 1 K 10.1041) abgewiesen. Im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde als Beklagte die Verwaltungsgemeinschaft H.-... aufgeführt.

Im Zulassungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten, insbesondere auch die Gemeinde H., darauf hingewiesen, dass nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. die richtige Beklagte sei. Der Kläger stellte daraufhin klar, dass die Gemeinde H. Beklagte sein soll.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. In seiner Berufungsbegründung nimmt der Kläger im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Zulassungsantrags.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 festzustellen, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem vom Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung benötigt.

Die Beklagte hat zunächst beantragt:

1. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 10. Oktober 2012 ist

nichtig bzw. wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

3. Hilfsweise:

Die Berufung wird verworfen.

4. Hilfsweise zu 3.:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens bzw. des

Berufungsverfahrens.

Der Beschluss über die Zulassung der Berufung sei nichtig, weil er im Rubrum die Gemeinde H. als Beklagte aufführe, obwohl diese nach dem angegriffenen Urteil nicht Beteiligte sei. Ein Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Klägerin und der Gemeinde H. existiere nicht. Vielmehr habe sich die Klage von vorneherein gegen die Verwaltungsgemeinschaft H.-... gerichtet. Ein Parteiwechsel sei eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung. Falls der Zulassungsbeschluss wirksam sein sollte, sei die Berufung schon unzulässig. Das Feststellungsbegehren beinhalte kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil es sich nicht auf die Klägerin beschränke, und weiche von dem Antrag in der ersten Instanz ab. Für die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis für das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege bedürfe, sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben. Zudem stehe dem Feststellungsbegehren die Bestandskraft des Bescheids vom 28. Oktober 2010 entgegen, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden sei.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die beabsichtigte Nutzung gehe über den Widmungszweck hinaus. Feld- und Waldwege dienten der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Die Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke sei zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen; im Vordergrund stehe aber die Ausnutzung der Bodenertragskraft, wovon bei dem Betrieb eines Modellflugsportplatzes nicht die Rede sein könne. Die beabsichtigte Nutzung sei auch nicht nur geringfügig. Dabei sei nicht nur der Verkehr der Vereinsmitglieder, sondern auch derjenige der Besucher, insbesondere bei Veranstaltungen, zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 hat die Beklagte klargestellt, dass die unter Ziffer 1 und 2 gestellten Anträge nicht als förmliche Anträge nach § 153 Abs. 1 VwGO aufzufassen seien, weil sie offenkundig unstatthaft wären. Vielmehr stellten sie nur einen Hinweis dar, auf welchem Wege im Berufungsverfahren der nach Ansicht der Beklagten begangene Verfahrensfehler, nämlich die Änderung des Beklagten im Zulassungsverfahren, korrigiert werden könnte.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht komme, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

1. Die von der Beklagten begehrte Änderung des Passivrubrums kommt nicht in Betracht.

Richtige Beklagte ist nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Passivrubrum wurde dementsprechend - schon im Zulassungsverfahren - zutreffend berichtigt.

Die Gemeinde H. ist als Straßenbaulastträgerin (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) zur Feststellung, ob die Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldwegs durch den Kläger noch vom Gemeingebrauch umfasst wird, im eigenen Wirkungskreis zuständig (Art. 83 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO -). Die Verwaltungsgemeinschaft ist hier nur als Behörde der Gemeinde aufgetreten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO). Dementsprechend war das Klagebegehren hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten nach § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass Beklagte die Gemeinde H. sein soll. Ist der Beklagte - wie hier - falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll (vgl. auch § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO), ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 3.8.1962 - VII C 133.61 - BVerwGE 14, 330/332; U. v. 19.11.1964 - VIII C 39.64 - BVerwGE 20, 21/22; U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33). Das gilt auch dann, wenn die fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft in der Vorinstanz - wie hier - als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.1964 - VIII C 39, 64 - BVerwGE 20, 21; U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). In der Berichtigung des Passivrubrums liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch kein Austausch des Beklagten, dem im Zulassungsverfahren das Verbot der Klageänderung entgegenstünde; vielmehr handelt es sich nur um eine Klarstellung des richtigen Beklagten (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). Im Übrigen wurde die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - vom Kläger auch entsprechend umgestellt (s. Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2011).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund gehen die „Anträge“ der Beklagten auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Zulassungsbeschlusses wegen verfahrensfehlerhafter Änderung des Passivrubrums schon ins Leere.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung des Zulassungsbeschlusses schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Entscheidung über den Zulassungsantrag unanfechtbar ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 52 Abs. 1 VwGO). Auch der Senat ist an seine Entscheidung gebunden. Selbst eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 132 Nr. 273; BVerwG, B. v. 22.4.1999 - 6 B 8/99 - NVwZ-RR 1999, 539; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 94/95). Erst recht kann von einer Nichtigkeit des Zulassungsbeschlusses nach dem oben Gesagten keine Rede sein.

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

2.1 Die gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

2.1.1 Die Berufungsbegründung genügt - entgegen der Auffassung der Beklagten - den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Berufungsbegründung grundsätzlich auch durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag erfolgen kann, wenn die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, d. h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführt, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.2012 - 9 B 71/11 - NVwZ 2012, 1490; B. v. 2.7.2008 - 10 B 3/08 - juris Rn. 3; B. v. 6.10.2005 - 5 B 26/05 - juris Rn. 4; B. v. 27.1.2005 - 4 B 7/05 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die vom Kläger in Bezug genommene Zulassungsbegründung genügt den genannten Anforderungen. Der Kläger hat in der Zulassungsbegründung auch nicht nur, wie die Beklagte meint, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geäußert, sondern konkret die Gründe dargelegt, aus denen er das angefochtene Urteil für unzutreffend hält. In seinem innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung eingereichten Begründungsschriftsatz vom 14. November 2012 hat der Kläger deutlich gemacht, dass aus den gleichen Gründen das angefochtene Urteil abzuändern sei.

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten verfolgt der Kläger in der Berufungsinstanz kein neues Klagebegehren (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33).

Das Feststellungsbegehren in der Berufungsinstanz ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) mit dem Feststellungsbegehren in der ersten Instanz identisch. Das Klageziel, festzustellen, dass das Befahren der betroffenen Feld- und Waldwege zum Modellfluggelände keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf (so der Antrag in der ersten Instanz), wird durch den Antrag in der Berufungsinstanz, festzustellen, dass das Befahren dieser Wege zum Modellfluggelände als Gemeingebrauch anzusehen ist und deshalb keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, lediglich konkretisiert und stellt keine Änderung des Klagebegehrens dar. Denn eine Sondernutzungserlaubnis ist nur erforderlich, wenn das Befahren der Wege nicht schon im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig ist. Die Klageanträge in erster und zweiter Instanz sind mithin gleichbedeutend. Die Auslegung der Beklagten, das Klagebegehren beinhalte zwei getrennte Streitgegenstände, nämlich zum einen die Feststellung des Gemeingebrauchs, zum anderen die Feststellung, dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei, ist sachfremd. Es liegen nach dem oben Gesagten keine zwei getrennten Streitgegenstände vor. Deshalb geht auch die Auffassung der Beklagten, für den zweiten Streitgegenstand, nämlich die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, fehle es an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, ins Leere. Insoweit sei nur klarstellend darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, für die wegen Art. 56 Abs. 1 BayStrWG ausnahmsweise die Zivilgerichte zuständig wären, sondern ausschließlich um die Frage des Gemeingebrauchs an öffentlichen Feld- und Waldwegen (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) geht, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Insoweit handelt es sich um eine Kernfrage des öffentlich-rechtlichen Straßen- und Wegerechts.

2.1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO Streitgegenstand.

Dass hier die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten und nicht die Feststellung eines abstrakten Rechtsverhältnisses begehrt wird, ergibt sich ohne Weiteres durch Auslegung des Klageantrags in der Zusammenschau mit der Berufungsbegründung, in der ausschließlich auf das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege durch den Kläger und seine Mitglieder abgestellt wird. Im Übrigen wurde dies von Seiten des Klägers nochmals im Schriftsatz vom 25. Januar 2013 klargestellt.

2.1.4 Dem Feststellungsbegehren steht auch nicht die (etwaige) Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2010, mit dem der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis abgelehnt wurde, entgegen.

Insbesondere wird die vorliegende Feststellungsklage nicht durch den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen. Selbst wenn der Bescheid über die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis bereits bestandskräftig geworden sein sollte (wegen möglicherweise versäumter Klagefrist), so hindert dies nicht die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens, weil das hier streitige Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob das Befahren der betroffenen Wege noch dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist, nur eine Vorfrage im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellt. Bei der streitgegenständlichen Feststellungsklage geht es dagegen um die Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Straßenbaulastträger hinsichtlich der Benutzung der betroffenen öffentlichen Feld- und Waldwege (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29 m. w. N.).

3. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Das Feststellungsbegehren, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. durch den Kläger zu dem von ihm angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keiner Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bedarf, ist begründet.

Bei den Wegen auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung Wolfsloch handelt es sich nach der Widmung um ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege im Sinn von Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in der Straßenbaulast der Beklagten. Das Feststellungsbegehren des Klägers zielt hier auf die Benutzung dieser öffentlichen Wege zur An- und Abfahrt zu dem Modellfluggelände auf dem von dem Kläger angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z.. Diese Benutzung durch den Kläger ist als Gemeingebrauch einzustufen. Gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG sind die öffentlichen Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücke ist jedoch nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2000 - 8 C E 99.3538 - UA S. 14). Wenn die öffentlichen Feld- und Waldwege auch ihrem überwiegenden Zweck nach der Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke dienen, so wird der Gemeingebrauch an ihnen doch nicht auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt, insbesondere auch nicht auf die Personen, die den Weg zur Bewirtschaftung der Grundstücke nutzen (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 1.3.2010, Art. 53 Rn. 14). Der Gemeingebrauch an öffentlichen Feld- und Waldwegen umfasst auch deren Benutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken (vgl. BayVerfGH, E. v. 16.6.1975 - Vf. 21-VII-73 u. a. - VGH n. F. 28,107/127). Dies gilt auch ohne Weiteres für die strittige Nutzung der Feld- und Waldwege zur An- und Abfahrt zu dem von dem Kläger zur Ausübung des Modellflugsports angepachteten Grundstück. Eine Einschränkung der Widmung der betroffenen Wege, die dieser entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die vom Kläger beabsichtigte Nutzung von so geringem Umfang, dass an ihrer Gemeinverträglichkeit keine Zweifel bestehen. Der klägerische Verein hat lediglich knapp 20 Mitglieder, die - worauf der Kläger überzeugend hinweist - den Freizeitsport des Modellfliegens nur mit berufs- und witterungsbedingten Einschränkungen auf dem Modellfluggelände ausüben können. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auflage Nr. IV/14 der luftrechtlichen Erlaubnis der Regierung von ... vom 17. November 2010 (verlängert mit Bescheid vom 29.11.2012), dass jedenfalls von den Flugmodellen mit Verbrennungsmotor nur maximal drei Flugmodelle gleichzeitig betrieben werden dürfen. Im Hinblick auf alle diese Einschränkungen hält sich der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr zu dem Modellfluggelände in engen Grenzen. Nach der Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion sind durch den Flugbetrieb und den Quellverkehr zu dem Modellfluggelände zudem keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu erwarten (Schreiben der Polizeiinspektion L. vom 24.9.2009, Bl. 40/41 der VG-Akte). Insgesamt handelt es sich um einen Bagatellfall.

Ob die Nutzung der öffentlichen Feld- und Waldwege von einer größeren Anzahl von Zuschauern, etwa bei Modellflugveranstaltungen, noch vom Gemeingebrauch umfasst wäre, ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Frage ist hier jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht zum Streitgegenstand gehört. Das Feststellungsbegehren bezieht sich vielmehr nur auf die Nutzung durch die Mitglieder des Klägers, nicht jedoch auf Veranstaltungen (wie z. B. Wettbewerbsveranstaltungen), bei denen mit einer größeren Zahl von Zuschauern zu rechnen ist. Dies hat der Kläger auch mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 nochmals klargestellt.

Der Kläger bedarf mithin zum Befahren der streitbefangenen Feld- und Waldwege auch keiner Sondernutzungserlaubnis oder (sonstigen) Ausnahmegenehmigung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1021,24 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung T., für das im Bestandsverzeichnis der Gemeinde T. eine Baulastverpflichtung für den öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ eingetragen ist. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. März 2015, mit dem sie als Baulastverpflichtete für die Wiederherstellung einer über den Weißen Main führenden Brücke in Anspruch genommen wird.

Im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde T. ist auf Blatt-Nr. … der hier streitgegenständliche Weg unter der Bezeichnung „H-gasse“ eingetragen. Der Gemeinderat T. beschloss am 7. März 1988, das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Wege neu anzulegen und dieses gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG sechs Monate in der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Zur Begründung des Gemeinderatsbeschlusses wurde ausgeführt, dass das bisherige Bestandsverzeichnis für diese Wege nicht vollständig gewesen sei. So habe etwa für den Ortsteil L. die erstmalige Anlage nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus wurde allgemein auf Zweifel an der Rechtswirksamkeit der erstmaligen Anlegung im Jahr 1961 verwiesen. Bei der Neuanlegung sollten eingetretene Veränderungen erfasst werden. In diesem Bestandsverzeichnis wird die H-gasse wie folgt beschrieben:

„FlNr. … Gemarkung T.

Beginnt an der S.straße in T. bei der FlNr. …

Endet an der Orts Straße in F. bei der FlNr. …“

Unerwähnt bleiben dagegen die Grundstücksflächen zwischen dem Ende der FlNr. … und der streitgegenständlichen Mainbrücke sowie die FlNr. …, auf der sich der Weiße Main erstreckt. In den Bemerkungen wird nicht nur auf die gleichlautende Eintragungsverfügung vom 13. November 1987, sondern auch auf die Eintragungsverfügung vom 6. Juli 1961 verwiesen, die folgenden Beschrieb enthält: „Inhalt der Eintragung: ‚H-gasse … (W.weg!) von M.brücke bis F.“. Laut Bestandsverzeichnis sind die Anlieger Baulastträger. Die jeweiligen Flurnummern sind aufgeführt. Neben dem klägerischen Grundstück werden unter anderem die Eigentümer der FlNr. … und … (alle Gemarkung T., auch im Folgenden) genannt. Die S.straße ist im Bestandsverzeichnis (Blatt-Nr. ) als Orts Straße mit der Flurnummer … sowie dem Anfangspunkt Staats Straße … und dem Endpunkt „am westlichen Ufer des Weißen Mains beim Grundstück FlNr. …“ eingetragen.

Das Wegegrundstück FlNr. … erstreckt sich vom beschriebenen Endpunkt des öffentliche Feld- und Waldwegs (Orts Straße in F.) nach Süden. Es endet in etwa 60 m Entfernung von der streitgegenständlichen Brücke, die über den Weißen Main führt und an die sich im Süd-Westen unmittelbar die S.straße (FlNr. ...) anschließt. Auf in den Akten befindlichen Karten und Bildern ist ein durchgängiger Wegeverlauf über die zwischen FlNr. … und der Mainbrücke liegenden Grundstücksflächen erkennbar.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 hörte das Landratsamt K. die Klägerin sowie weitere baulastpflichtige Anlieger, darunter auch die Gemeinde T., zur beabsichtigten Brückensanierung an. Es wies darauf hin, dass die Gemeinde erfolglos versucht habe, eine Einigung über Art und Umfang der Baulastverpflichtungen herbeizuführen und kündigte eine Entscheidung (gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) als zuständige Straßenaufsichtsbehörde an. Während mehrere Beteiligte daraufhin erklärten, die Gemeinde habe die Brücke mittlerweile ohne Zustimmung abgerissen und sie könnten ihre Grundstücke seither nicht mehr bewirtschaften, teilten andere Anlieger mit, dass sie die Brücke nicht mehr benötigten. In mehreren Stellungnahmen wurde die Gemeinde zur alleinigen Kostentragung aufgefordert, wozu sich diese allerdings nicht bereit erklärte.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 23. März 2015 stellte das Landratsamt K. Art und Umfang der Baulastverpflichtung für die Brücke über den Weißen Main fest, auch gegenüber der Klägerin. Die Kostenbeteiligung richtete sich nach der Größe der jeweiligen Anliegergrundstücke.

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20. Januar 2017 im Wesentlichen abgewiesen, unter Aufhebung der Kostenentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. Sie trägt hauptsächlich vor, dass das erforderliche Einigungsverfahren zwischen den Unterhaltsverpflichteten fehlerhaft gewesen sei und dass die Brücke nicht Bestandteil des öffentlichen Feld- und Waldwegs „H-gasse“ sei.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Landratsamt nicht nur gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG berufen war, über Art und Umfang der Verpflichtung der Baulastträger zu entscheiden, sondern dass es auch verfahrensfehlerfrei entschieden hat (vgl. dazu unten Nr. 1.1) und dass die Baulast für den öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ die streitgegenständliche Brücke über den Weißen Main erfasst (vgl. dazu unten Nr. 1.2). Die Klägerin kann mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen nicht durchdringen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landratsamts gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG vorlagen, weil keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande kam, und dass der Bescheid formell rechtmäßig ist.

Beim streitgegenständlichen Weg handelt es sich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg. Träger der Straßenbaulast sind gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte). Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG haben diese eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben. Aus den Gesetzesmaterialien (Entwurf der Staatsregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BayStrWG, LT-Beil. 6/447, S. 19) ergibt sich, dass dadurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass in erster Linie eine Einigung der Beteiligten anzustreben ist. Verfahrensregelungen dazu trifft das Gesetz nicht. Ein solcher Einigungsprozess stellt vor allem kein Verwaltungsverfahren im Sinn des Art. 9 BayVwVfG dar, selbst wenn – wie vorliegend – eine Gemeinde oder ein anderer Hoheitsträger daran beteiligt sein sollten. Es handelt sich vielmehr um Einigungsbestrebungen zwischen im Grundsatz gleichberechtigten Baulastverpflichteten. Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidungen, ob und gegebenenfalls wie die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind und wie der Aufwand untereinander aufzuteilen ist, zunächst allein dem freien Übereinkommen der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 30.8.2011 – 8 B 11.172 – BayVBl 2012, 468 = juris Rn. 21; Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 54 Rn. 38), worauf auch die Klägerseite zu Recht hinweist. Kommt allerdings keine Einigung zustande, entscheidet die Gemeinde oder – wenn sie selbst beteiligt ist – gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG die Straßenaufsichtsbehörde. Die Regelung geht auf den Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Straßen- und Wegegesetz aus dem Jahr 1957 zurück. Ziel war es, den Betroffenen einen langwierigen Rechtsstreit über Art und Weise sowie Umfang der Unterhaltsverpflichtungen zu ersparen, indem die Unterhaltspflichten durch belastenden Verwaltungsakt geregelt werden (LT-Beil. 3/2832, S. 45).

Diese Zusammenhänge verkennt die Klägerin. Sie räumt zwar ein, dass hier ein Einigungsverfahren vorausgegangen ist, was auch erforderlich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2007 – 8 CE 07.2006 – juris Rn. 13), macht aber geltend, es sei fehlerhaft gewesen und der Bescheid sei daher aufzuheben. Es wird nicht klar, woraus sie die Verfahrensanforderungen ableiten will, auf deren Verletzung sie sich beruft. Entgegen der klägerischen Einwendungen war das Landratsamt als Straßenbaubehörde nicht für die Durchführung eines im Vorfeld stattfindenden Einigungsverfahrens zuständig. Für eine solche Zuständigkeit finden sich in Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG keine Anhaltspunkte. Die Gemeinde T. wurde insofern auch nicht als Straßenbehörde, sondern als beteiligte Grundstückseigentümerin tätig. Andere Beteiligte wären nicht gehindert gewesen, ebenfalls Einigungsbestrebungen zu initiieren. Die Zuständigkeit des Landratsamts war gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG erst eröffnet, als keine Einigung zustande gekommen war. Mangels Regelungslücke kommt keine analoge Anwendung dieser Zuständigkeitsnorm für die Einigungsbestrebungen im Vorfeld in Betracht. Hiergegen spricht der klare Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayStrWG sowie die bereits dargelegte Systematik dieser Bestimmungen.

Entgegen der klägerischen Ansicht greifen auch keine Befangenheitsregelungen in Bezug auf die Einigungsbestrebungen der Gemeinde T. Sie gehörte zum Kreis der Beteiligten, sodass sie eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben hatte, wobei sie aber eigene Interessen verfolgen durfte. Soweit die Klägerseite Befangenheitsvorschriften (etwa Art. 21 BayVwVfG) entsprechend heranziehen will, was zu einem Ausschluss der Gemeinde führen soll, ist dies widersprüchlich. Die Interessen der Gemeinde als Beteiligte könnten dann von ihr nicht mehr wahrgenommen werden. Im Übrigen wurde sie gerade nicht in der Funktion einer ein Verwaltungsverfahren durchführenden Behörde tätig (vgl. oben), sodass auch aus diesem Grund Art. 21 BayVwVfG nicht einschlägig ist. Selbst wenn der Auffassung der Klägerseite gefolgt würde, vermag diese nicht schlüssig zu begründen, warum sich ein derartiger Verfahrensfehler auf das sich anschließende Verwaltungsverfahren hätte auswirken sollen.

Ausweislich der Stellungnahmen der Betroffenen, die diese im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Landratsamt abgegeben haben, war hier keine Einigung zustande gekommen, was die Klägerin zu Unrecht in Frage stellt. Sie vermag weder darzulegen, dass eine Übereinkunft erzielt worden sei, noch, dass die völlig unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten nicht deutlich hervorgetreten seien. Zwar lehnten einige Beteiligte eine Wiedererrichtung mangels eigenen Bedürfnisses für eine Brücke ab. Mehrere Beteiligte forderten die Gemeinde jedoch auf, die Brücke auf deren Kosten zu sanieren (wozu diese nicht bereit war) und machten geltend, ihre Grundstücke könnten ohne Brücke seit längerem nicht mehr bewirtschaftet werden (vgl. S. 71 ff. der Behördenakte des Landratsamts). Es trifft daher – entgegen dem klägerischen Vorbringen – nicht zu, dass aus allen Antworten hervorgehe, die Brücke werde nicht mehr benötigt. Selbst wenn den klägerischen Einwendungen gefolgt würde, spielte es angesichts dieser widerstreitenden Erklärungen auch keine Rolle, ob im Vorfeld alle Beteiligten in jeder Diskussionsphase einbezogen worden waren. Aus dem Ergebnis der Anhörung wird nicht ersichtlich, dass eine Einigung daran gescheitert wäre, dass Betroffene nicht Gehör gefunden hätten. Im Übrigen war die ursprünglich von der Gemeinde bevorzugte Variante (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 10.3.2014, S. 152 der Behördenakte der Gemeinde T.) einer Abstufung der Brücke zu einem beschränkt-öffentlichen Weg (Geh- und Radweg) und einer Neuerrichtung auf ihre Kosten zuvor ebenfalls von Anliegern abgelehnt worden. Dies belegen – entgegen den klägerischen Einwendungen – die Akten der Gemeinde T. (vgl. S. 108, 120 der Behördenakte der Gemeinde T.). Dieser Vorschlag hat auch später unter den Beteiligten offensichtlich keinen Konsens gefunden. Sie wären nicht gehindert gewesen, sich gegenüber dem Landratsamt in dieser Weise zu äußern und selbst konsensfähige Einigungsvorschläge zu unterbreiten.

1.2 Die Baulastverpflichtung erstreckt sich – entgegen der klägerischen Einwände – auch auf die streitgegenständliche Brücke, was sich aus der Auslegung des Bestandsverzeichnisses aus dem Jahr 1988 ergibt (vgl. dazu unten Nr. 1.2.1). Die darin getroffenen Regelungen sind nach Eintritt der Bestandskraft gegenüber der Klägerin wirksam; es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor (vgl. dazu unten Nr. 1.2.2).

1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Mainbrücke Teil des öffentlichen Feld- und Waldwegs „H-gasse“ ist. Dies ergibt die Auslegung des zu Recht herangezogenen Bestandsverzeichnisses der Gemeinde T. aus dem Jahr 1988, das als solches den maßgeblichen Verwaltungsakt darstellt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.2.2006 – 8 ZB 05.2284 – BayVBl 2007, 339 f. = juris Rn. 9; B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 35 f.).

Zwar ist regelmäßig erforderlich, dass dort alle von einem öffentlichen Weg betroffenen Flurnummern aufgeführt werden, weil von einer Eintragung grundsätzlich nur diejenigen Grundstücke erfasst werden, die ausdrücklich benannt werden. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21, m.w.N.). Es sind aber in der Rechtsprechung des Senats Ausnahmen anerkannt, wenn Wegeverlauf und –umfang eindeutig festliegen, etwa aufgrund eines genauen Beschriebs (BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 47; B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11 f. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben, die das Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt hat, ist es unschädlich, dass als Wegegrundstück im Bestandsverzeichnis lediglich die Flurnummer … bezeichnet wird und nicht das Flussgrundstück (FlNr. …) sowie die Grundstücksflächen, auf denen der Weg zwischen der Brücke und diesem Wegegrundstück tatsächlich in der Natur verläuft. Die Klägerseite, die der Auffassung ist, die „H-gasse“ werde allein durch FlNr. … umschrieben, hat selbst eingeräumt, dass sich bei Zugrundelegung der verbalen Beschreibung des Anfangspunkts „die H-gasse auch auf die Brücke erstrecken“ würde (Schriftsatz vom 6.7.2017, Gerichtsakte, S. 27). Laut Bestandsverzeichnis (Blatt Nr. ...) beginnt dieser Weg an der S.straße in T. bei FlNr. … Das Grundstück liegt am linken, westlichen Mainufer, während der Weg im Übrigen ausschließlich östlich des Weißen Mains verläuft. Denknotwendig erfasst daher der unmissverständliche Beschrieb die an dieser Stelle in der Natur befindliche (streitgegenständliche) Brücke. Soweit in den Bemerkungen auf die Eintragungsverfügung aus dem Jahr 1961 verwiesen wird, ist darin – entgegen der klägerischen Einwände – kein Widerspruch zu sehen. Dort wurde die „H-gasse“ mit den Worten „von M.brücke bis F.“ beschrieben, was die Einbeziehung des Brückenbauwerks keineswegs ausschließt. Bestätigt wird diese Auslegung durch die im Bestandsverzeichnis geführte Karteikarte für die S.straße (Blatt Nr. ), die auch im Wegenetz (ausweislich der in den Akten befindlichen Pläne und Fotos) die Fortsetzung der H-gasse bildet. Als Endpunkt dieser Orts Straße wird im Bestandsverzeichnis das westliche Ufer des Weißen Mains „beim Grundstück FlNr. …“ genannt. Die sich im Osten anschließende Brücke kann somit nicht Bestandteil der S.straße sein. Angesichts dieser eindeutigen und schlüssigen Beschreibungen sowohl der sich im Westen anschließenden S.straße als auch des Anfangspunkts der streitgegenständlichen „H-gasse“ sind keine ernsthaften Zweifel daran veranlasst, dass die Brücke von der Baulast für diesen öffentlichen Feld- und Wald Weg umfasst wird.

Für die Zugehörigkeit der Mainbrücke zur „H-gasse“ spricht auch, dass die Grundstücke FlNr. … und … im Bestandsverzeichnis von 1988 als baulastpflichtige Anliegergrundstücke bezeichnet werden, wie im Urteil zutreffend dargelegt wird. Diese Flurnummern liegen (beidseits der S.straße) westlich des Weißen Mains, an den sie grenzen. Das Grundstück FlNr. … endet, vom Fluss getrennt, östlich davon in einer Entfernung von mehr als 60 m Luftlinie. Bei Zugrundelegung der klägerischen Auffassung, wonach die „H-gasse“ nur durch dieses Wegegrundstück umschrieben sein soll, wäre es nicht zu erklären, dass als Anliegergrundstücke die FlNr. … und … aufgeführt wurden. Geht man dagegen von einer Einbeziehung der Brücke aus, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass beide Grundstücke als Anlieger angesehen werden können. Die Frage, ob dies zu Recht erfolgte (die FlNr. … berührt die Brücke nur punktuell, die FlNr. … endet wenige Meter vor dieser, da sich das Grundstück FlNr. …, auf dem der Main fließt, an dieser Stelle über das Ufer hinaus erstreckt), bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung.

Im Übrigen wäre hier durch die von der Klägerseite geforderte Nennung des Flussgrundstücks (FlNr. …), das den gesamten Weißen Main im Gebiet der Gemarkung T. umfasst, wenig Rechtsklarheit gewonnen. Es ist offensichtlich und unterliegt keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche Brücke über den Weißen Main führt, der auf der genannten Flurnummer fließt. Die Grundstücksbetroffenheit ist daher auch ohne eine Bezeichnung im Bestandsverzeichnis klar und unmissverständlich erkennbar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 1.8.1991 – 8 B 99.1929 – BayVBl 1992, 562 f.). Über den Brückenstandort würde eine Nennung angesichts des Grundstücksverlaufs der FlNr. … ohnehin wenig aussagen. Dieser ergibt sich vielmehr aus der Anknüpfung des Beginns der „H-gasse“ an das Ende der S.straße, das durch FlNr. … klar definiert wird. Nach den von der Beklagtenseite vorgelegten Luftbildern (Landesluftbildarchiv Bayern vom 2.4.1959, S. 100 der Akte des Verwaltungsgerichts) und Karten (Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 23.8.2017 mit Verweis auf die topographische Karte Bayern, Ausgabe 1939, S. 65 der Gerichtsakte) befand sich die Brücke im Übrigen bereits vor 1961 und damit erst Recht vor 1988 an dieser Stelle (vgl. dazu auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.1.2017, S. 107 der Akte des Verwaltungsgerichts). Dies wird durch die Akte der Gemeinde T. bestätigt, die ein Katasterblatt des ehemaligen Messungsamts K. aus dem Jahr 1932 enthält, auf dem die Brücke und Teile der heutigen S.straße eingezeichnet sind, mit der Bemerkung „nunmehriger Verlauf des Weges“ (vgl. die E-Mail des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung K. vom 25.2.2016, S. 5 f. der Akte der Gemeinde T.). Dass möglicherweise eine katasternmäßige Erfassung erst später stattgefunden haben mag, worauf die Klägerseite hinweist, spielt demgegenüber keine Rolle und kann dahinstehen.

Der genaue Wegeverlauf zwischen der Brücke und dem als Wegegrundstück ausdrücklich genannten Grundstück FlNr. … bedarf keiner näheren Prüfung. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf das Flurstück … Es handelt sich dabei aber offensichtlich um eine Fläche, die erst nach 1988 von der Gemeinde T. erworben (vgl. notarieller Vertrag vom 30.4.2014, S. 41 ff. der Gerichtsakte) und vom Grundstück FlNr. … abgetrennt wurde. Sie spielt daher für die Frage der Auslegung des Bestandsverzeichnisses keine Rolle. Darüber hinaus wurden von der Klägerseite keine weiteren Unklarheiten gerügt. Der weitere Wegeverlauf berührt im Übrigen die Frage, ob die Mainbrücke Bestandteil der „H-gasse“ ist, auch nicht unmittelbar.

Schließlich kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Gemeinde T. im notariellen Vertrag vom 30.4.2014 (S. 41 ff. der Gerichtsakte) dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … eine Dienstbarkeit zur Benutzung der Brücke eingeräumt habe und dass dies gegen eine Einbeziehung der Brücke in die „H-gasse“ spreche. Grundlage war, ausweislich der Ziffer XIV. des Vertrags, dass die Gemeinde eine neue Brücke erstellen wollte. Laut Vertrag war eine Nutzungsbeschränkung auf Fußgänger- und Radfahrverkehr beabsichtigt, bei einer Traglast von etwa drei Tonnen. Im Gegenzug für die Bewilligung der Grunddienstbarkeit erwarb die Gemeinde einen Grundstücksteil aus dem Flurstück … (nunmehr FlNr. …, vgl. oben). Grundlage des Vertrags war daher die ursprünglich beabsichtigte Umstufung zu einem beschränkt-öffentlichen Weg, bei dem die Straßenbaulast bei der Gemeinde gelegen hätte (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), und die Errichtung einer solchen Brücke auf Kosten der Gemeinde, die dann jedoch am Widerstand von Anliegern scheiterte (vgl. oben und Gemeinderatsbeschluss vom 10.3.2014, S. 152 der Behördenakte der Gemeinde T.). Aus dem Vertragsschluss lassen sich im Übrigen auch deshalb keine Erkenntnisse für die Auslegung des Bestandsverzeichnisses gewinnen, weil nicht erkennbar ist, warum die Einräumung von derartigen Dienstbarkeiten straßenrechtliche Auswirkungen für bestehende öffentliche Feld- und Waldwege haben soll. Nach Art. 54 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG ist Art. 13 BayStrWG für öffentliche Feld- und Waldwege in der Baulast der Beteiligten nicht anzuwenden. Hinzu kommt, dass dem Eigentümer der Flurnummer … die Benutzung des nicht umgestuften öffentlichen Feld- und Waldwegs H-gasse (einschließlich der Brücke) sowie die Stellung eines Beteiligten ohnehin aufgrund seiner Anliegerstellung eröffnet sein dürfte.

1.2.2 Soweit das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1988 die oben dargelegten Regelungen zum öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ trifft, stellt es einen Verwaltungsakt dar, der – entgegen der klägerischen Einwendungen – wirksam ist.

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1988 nicht nur deklaratorisch wirkt, sondern dass es nach dem nach außen erkennbaren Willen der Gemeinde T. eigene Rechtswirkungen entfalten sollte. Laut Gemeinderatsbeschluss vom 7. März 1988, war es nicht nur Ziel, ein Bestandsverzeichnis für bestimmte Gemeindeteile erstmalig anzulegen, sondern auch, bestimmte Zweifel an der Rechtswirksamkeit der erstmaligen Anlage des vorhandenen Bestandsverzeichnisses auszuräumen, wobei nachträgliche Veränderungen erfasst werden sollten. Es war daher auf eine umfassende Regelungswirkung gerichtet. Das Bestandsverzeichnis von 1961 sollte im Umfang der Neuanlegung beseitigt werden, sei es deklaratorisch, für den Fall dass es ohnehin unwirksam gewesen sein sollte, sei es konstitutiv, unter Aufhebung des früheren Aktes. Es war beabsichtigt, divergierende Inhalte zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Klägerseite hat mit ihren Einwendungen nicht ernsthaft in Abrede gestellt, dass es sich dabei um einen ihr gegenüber wirksam und bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt handelt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen verneint. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange kein Fall des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eintritt, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und solange keine Nichtigkeit vorliegt (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, der auch auf Eintragungen eines Wegs in ein Bestandsverzeichnis nach Art. 67 BayStrWG Anwendung findet (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – BayVBl 2001, 468 = juris Rn. 45), ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Ein Fehler ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 19.10.2015 – 5 P 11.14 – NZA-RR 2016, 166 = juris Rn. 21) besonders schwerwiegend im Sinn des dieser Regelung zugrunde liegenden allgemeinen Grundsatzes,

„wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 - Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f. sowie Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4 und 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 4).“

Offenkundig oder offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.2015 – 5 P 11.14 – NZA-RR 2016, 166 = juris Rn. 23; B.v. 13.10.1986 - 6 P 14.84 - BVerwGE 75, 62/65). Mängel, die ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie überhaupt nicht erkennbar werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.1997 – 8 B 96.2966 – BayVBl 1997, 367/369 = VGH n.F. 50, 175/179). Bei der Rechtsmaterie der Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG ist zudem zu berücksichtigen, dass diese außerordentlich komplexe juristische Fragen aufwirft, die auch für den Fachmann nicht leicht zu überschauen sind. Der Senat hat dazu ausgeführt (BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 45):

„Vor allem kleinere Gemeinden, die der Gesetzgeber des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl S. 147) ebenfalls mit der erstmaligen Anlegungen der Bestandsverzeichnisse betraut hatte, waren beim Vollzug dieser Aufgaben erkennbar überfordert. Die Folge waren massenhaft auftretende Mängel im Vollzug, besonders hinsichtlich der Beachtung des komplizierten Verfahrens – mit einer Anlegungsfrist, einer Frist für die öffentliche Bekanntmachung und einer Rechtsbehelfsfrist. Aber auch die Beurteilung der komplizierten sachenrechtlichen Verhältnisse bereitete Schwierigkeiten. Dies alles war der Grund dafür, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die verschiedenen Anforderungen beim Vollzug des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG wiederholt abgesenkt und auch einzelne Regelungen nur als Ordnungsvorschriften angesehen hat (vgl. etwa BayVGH vom 30.4.1985 BayVBl 1985, 532; vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627; vom 1.8.1991 BayVBl 1992, 562; vom 21.11.1991 FStBay 1992 Rn. 262). Die dargestellten Fehlleistungen des Gesetzgebers dürfen bei der Beurteilung der Evidenz nicht außer Betracht gelassen werden. Wenn Fachleute mit einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorbildung Schwierigkeiten beim Vollzug der Vorschriften über die wegerechtliche Rechtsbereinigung haben, muss dies auch bei der Beurteilung der Anforderungen an die Offensichtlichkeit im Sinn des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Annahme einer Nichtigkeit einer Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG ist daher in der Regel Zurückhaltung geboten.“

Nach diesen Maßstäben leidet die Eintragung der „H-gasse“ in dem im Jahr 1988 neu gefassten Bestandsverzeichnis an keinem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen solchen Fehler in Bezug auf die Neuanlegung an sich verneint. Selbst wenn die „zweite“ Erstanlegung rechtswidrig gewesen sein sollte, wovon die Klägerseite ausgeht, liegt in einem solchen Fall kein schwerwiegender und offenkundiger Fehler vor (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 19 m.w.N.; Häußler, in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 37). Entgegen des klägerischen Einwands sind Bestandsverzeichnisse nicht indisponibel, sondern können geändert werden (Häußler, in Zeitler, a.a.O., Art. 67 Rn. 37; vgl. auch BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 18), auch durch Widmung oder Einziehung von Straßen. Dem steht auch die zitierte Rechtsprechung zum Ausschluss des Art. 48 BayVwVfG durch Art. 67 Abs. 4 BayStrWG (BayVGH, U.v. 19.11.1997 – 8 B 96.2966 – BayVBl 1998, 367/370) nicht entgegen, die nur die Art und Weise einer solchen Änderung zum Gegenstand hat. Die Frage, wann und in welchem Umfang eine derartige Neuanlegung zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 19). Ihre Beantwortung bedürfte einer vertieften Auseinandersetzung mit der Materie. Für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter wäre daher die (behauptete) Fehlehrhaftigkeit der Änderungen im Jahr 1988 nicht ohne Weiteres erkennbar, sodass es bereits aus diesem Grund an der Offensichtlichkeit fehlt. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls beim Scheitern eines Anlegungsverfahrens, das weder zu einem Bestandsverzeichnis im Rechtssinn geführt hat noch zu einer negativen Fiktionswirkung im Sinn des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, eine erneute Anlegung als (grundsätzlich zulässige) Erstanlegung anzusehen ist (BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – BayVBl 2001, 468 = juris Rn. 52). Die Klägerin behauptet zwar die Wirksamkeit der Erstanlegung, ohne dies näher darzulegen, angesichts der offensichtlich bestehenden Zweifel der Gemeinde T. an der Rechtswirksamkeit, die im Gemeinderatsbeschluss vom 7. März 1988 deutlich zum Ausdruck gekommen sind, bedürfte dies aber ebenfalls einer vertieften Auseinandersetzung mit der Materie. Zwar mag es zutreffen, dass die Gemeinde die Mängel nicht näher substanziiert hat, Voraussetzung für die Annahme der Nichtigkeit ist aber ein offenkundiger Fehler, der vorliegend überhaupt nur dann bejaht werden könnte, wenn die Erstanlegung im Jahr 1961 offensichtlich einwandfrei abgelaufen wäre (vgl. dazu auch VG Würzburg, U.v. 18.2.2003 – W 4 K 02.80 – juris Rn. 41). Dies zu ermitteln würde wiederum eine umfassende rechtliche Bewertung der damaligen Aufstellungsvorgänge voraussetzen. Auch aus diesem Grund fehlt es an der Offenkundigkeit eines vermeintlichen Fehlers.

Gleiches gilt hinsichtlich des klägerischen Einwands, die Zweitanlegung hätte nach dem Stand des Jahres 1958 vorgenommen werden müssen und Veränderungen des Wegs hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch die Beantwortung dieser Fragestellung setzt eine nähere Befassung mit der Materie voraus (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.1991 – 8 B 89.3546 – n.V.). Es liegt daher auch insofern jedenfalls kein offensichtlicher Fehler vor. Im Übrigen wird nicht ersichtlich, auf welche wesentlichen Änderungen die Klägerseite insofern abstellen will. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben), stand die Brücke bereits im Jahr 1958 an der jetzigen Stelle, auch wenn dies grundbuchrechtlich und katastertechnisch erst 1973 nachvollzogen worden sein mag. Die Eintragungsverfügung aus dem Jahr 1961 weist, soweit dies ohne Weiteres ersichtlich ist, keinen anderen Inhalt als die Eintragung aus dem Jahr 1988 auf.

Schließlich wäre selbst dann, wenn eine Zweitanlegung gemäß Art. 67 BayStrWG an einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel leiden würde, zu prüfen, ob das Bestandsverzeichnis im Jahr 1988 nicht im Wege einer Widmung in zulässiger und wirksamer Weise geändert wurde. Für eine solche Auslegung oder Umdeutung der vorliegenden Verwaltungsakte finden sich Hinweise in der Eintragungsverfügung, in der, wie von der Klägerseite erkannt wurde, auf eine Widmungsverfügung vom 19. November 1987 verwiesen wird. Auch insofern wäre die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter nicht ohne Weiteres ersichtlich, sodass eine Nichtigkeit ausscheidet.

In Bezug auf die Bestimmtheit der Eintragung im Bestandsverzeichnis hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen ebenfalls zutreffend verneint. Eine Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn eine Auslegung etwaige Bestimmtheitszweifel ausräumen kann (BVerwG, B.v. 14.8.2012 – 9 B 18.12 – juris Rn. 5). Im Hinblick auf die Mainbrücke ist dies – entgegen der klägerischen Einwände – der Fall (vgl. oben). Hinsichtlich des weiteren Wegeverlaufs wurden klägerseits ebenfalls keine Unklarheiten dargelegt, die eine schwere und offenkundige Fehlerhaftigkeit begründen könnten. So überzeugt es nicht, wenn die Klägerin die Nichtigkeit mit dem Argument begründen will, die S.straße und die „H-gasse“ seien nicht ordnungsgemäß abgegrenzt, was aus der Nennung der FlNr. … und … als Anliegergrundstücke für die „H-gasse“ folgen soll. Dem steht der eindeutige Beschrieb der jeweiligen Anfangs- und Endpunkte im Bestandsverzeichnis entgegen (vgl. dazu oben). Diese lassen keinen Raum für Überschneidungen oder Unklarheiten. Es mag sein, dass beide Flurstücke zu Unrecht als Anliegergrundstücke benannt wurden. Dies spielt aber keine Rolle für die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Widmung an sich. Hinzu kommt, dass mehrere Straßenzüge auf einer gewissen Strecke zusammentreffen können (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse). Schwerwiegende Bestimmtheitsmängel, die zur Nichtigkeit führen könnten, sind von der Klägerseite im Zulassungsverfahren auch sonst nicht dargelegt worden.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen. Es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerseite hat zwar Fragen aufgeworfen, diese lassen sich jedoch ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten. Zudem weisen sie keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf (Frage nach der Baulastverpflichtung für die streitgegenständlichen Brücke) oder sind, wie die Frage nach den Rechtsfolgen vermeintlicher Verfahrensmängel bei Einigungsbestrebungen nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG, nicht entscheidungserheblich.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter, inhaltlich bestimmter, die Entscheidung tragender Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5; B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 24).

So liegt es hier. Es fehlt bereits an der Darlegung, von welcher konkreten Entscheidung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Es wird auch kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz eines anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Gesamtkosten für die Herstellung der neuen Brücke in Höhe von rund 25.341,- Euro (vgl. S. 64 der Behördenakte der Gemeinde T.) und an dem laut Bescheid vom 23. März 2015 auf die Klägerin entfallenden Anteil von 4,03%. Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung übersehen, dass nicht alle Beteiligten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben hatten, so dass nicht die Gesamtsumme der voraussichtlichen Kosten zugrunde gelegt werden konnte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hofgrundstücks. Sie begehrt gegenüber der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Über das im Außenbereich der Beklagten liegende Grundstück der Klägerin (FlNr. 869, Gemarkung O …) führt eine Straße (U … Weg), die im weiteren Verlauf an beiden Enden über ein einziges Wegegrundstück (FlNr. 865/2, Gemarkung O …) mit dem Straßennetz verbunden ist. Der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 sowie dem Bestandsverzeichnis (Gemeindeverbindungsstraße U … Weg, Eintragung vom 25. Juli 1988, unter Verweis auf die Eintragungsverfügung) lassen sich Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie deren Länge (1,630 km) entnehmen; es sind dort aber lediglich folgende Flurnummern bezeichnet: FlNr. 865/2, 984 1/2, 1013 1/2, jeweils Gemarkung O … Gleiches gilt für eine in den Akten befindliche „Widmung“ vom 16. August 1962, wonach die vorhandene Straße als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wurde.

Im Jahr 2011 machte die Klägerin geltend, es sei durch Schwerlastverkehr mehrfach zu Beschädigungen auf ihrem Grundstück gekommen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungs Straße angebrachten Hindernisse zu beseitigen oder zurück zu bauen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571 - juris).

2. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen, die darauf gerichtet war, dass sie berechtigt sei, die auf ihrem Grundstück befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hofdurchfahrt von der öffentlich-rechtlichen Widmung erfasst sei, ungeachtet des Umstandes, dass das klägerische Grundstück in der Eintragungsverfügung nicht bezeichnet werde. Der Verlauf des Wegs sei aber hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasse - denknotwendig - auch den als Fahrbahn asphaltierten Teil des klägerischen Anwesens. Hierfür spreche auch eine Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas, die (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Länge von 1,62 km ergeben habe. Das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstücksteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sei jedenfalls verwirkt. Dabei wurde auch auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 verwiesen, in der die Voreigentümer als Bezugsfall für Grundstückseigentümer genannt werden, die bereit gewesen seien, an Straßenausbaumaßnahmen in Form von Arbeitsleistungen mitzuwirken.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem bestehenden Wegestück auf dem Grundstück FlNr. 869 der Gemarkung O … um eine öffentliche Straßenfläche handelt. Fragen der Verwirkung stellen sich damit nicht; auf entsprechende Erörterungen im Ersturteil kommt es nicht an. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1.1 Die Klägerin beruft sich in ihrem rudimentären Vorbringen darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen in der Widmungsverfügung oder im Bestandsverzeichnis die Angabe der Flurnummer fehlt, im Hinblick auf die Bestimmtheitserfordernisse nur ausnahmsweise ein Beschrieb des Wegs ausreichend ist. Hierfür müsse dessen Verlauf und Umfang eindeutig festliegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf eine Abweichung bei der Messung der Länge des Wegs um 10 m. Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen.

Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35, m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist als Grundsatz allerdings anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Widmung einer Straße, so dass in aller Regel nur diejenigen Straßenbestandteile erfasst werden, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12; vgl. auch B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14). Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht ohnedies nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.).

Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472). Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass „Lücken“ in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562/563). So kann in Fällen, in denen kein weiteres Grundstück berührt wird, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich sein, wenn es die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet und der Umfang sowie der Verlauf des Wegs hinreichend bestimmt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 40 f., 48 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis zugrunde gelegt und ist aufgrund der vorgenommenen Auslegung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Wegeteil auf dem klägerischen Grundstück (FlNr. 869, Gemarkung O …) von der Eintragung erfasst wird, obwohl die maßgebliche Flurnummer im Bestandsverzeichnis fehlt; hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag. Soweit in der Entscheidung insofern von einer (wortlautgleichen) Eintragungsverfügung und einer (inhaltsgleichen) Widmung die Rede ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Eintragung BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35 und oben), ist dies zwar bezüglich der Widmung rechtsirrig, aber unerheblich. Die ebenfalls ausgesprochene Widmung ist nämlich überflüssig (Art. 67 Abs. 4 BayStrWG); da sie aber unanfechtbar ist, wäre ein darin liegender Mangel nur dann relevant, wenn sie nichtig wäre (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ein darin liegender Mangel wäre indes weder schwerwiegend noch offenkundig. Die Klägerin geht im Übrigen selbst - ebenso wie die Beklagte - von der Anwendbarkeit des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG aus.

Die knappen Ausführungen im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass, an der Eigenschaft des Wegeteils als öffentliche Straße zu zweifeln. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Verlauf und Umfang des gesamten Wegs unklar seien. Anfangspunkt (U … Weg, Abzweigung O …) und Endpunkt (O …, Kreuzung) der Gemeindeverbindungsstraße wurden - entgegen der Ansicht der Klägerin - hinreichend bestimmt. Der Wegeverlauf ist durch die mit Flurnummern aufgeführten Grundstücke (mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks) bezeichnet. Dies gilt vor allem für das Grundstück FlNr. 865/2, Gemarkung O …, das an das klägerische Grundstück sowohl im Nordwesten als auch im Südosten anschließt. In den Entscheidungsgründen wird schlüssig dargelegt, dass eine Unterbrechung des Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens nicht vorgesehen war und dass die Verfügungen denknotwendigerweise eine Nutzung des asphaltierten Teils des klägerischen Hofgrundstücks voraussetzen, weil nur so der nordwestliche Beginn mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Hierfür spricht nicht nur die identische Flurnummer, sondern auch die Funktion als Gemeindeverbindungs Straße, die nur bei einem durchgängigen Verlauf erfüllt werden kann. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Darüber hinaus wurde in den Entscheidungsgründen auf die Wegeführung in einem historischen Lageplan verwiesen, die auch für eine Durchgängigkeit spricht. Dies deckt sich mit der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung, die ebenfalls einen durchgehenden Wegeverlauf wiedergibt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass bei einer Länge von 1,630 km die Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Abweichung von (nur) 10 m ergeben hat. Eine solche ist vielmehr bei Berücksichtigung der Gesamtumstände unerheblich. Insofern wurde auch nicht vorgetragen, dass dies der Länge der Hofdurchfahrt entspreche, die offenkundig länger ist. Im Übrigen stellt die Wegelänge nur einen Auslegungsgesichtspunkt dar.

Soweit die Klägerin behauptet, es sei im Vergleich zu den heutigen Feststellungen ein anderer Wegeverlauf eingetragen worden, wird dies nicht substanziiert. Das Urteil geht auf diesen Einwand ein. Daher wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern maßgebliche Abweichungen bestehen, woran es fehlt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Wegeführung auf dem klägerischen Grundstück selbst - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht deutlich feststellbar ist.

1.2 Der klägerische Vortrag, eine „etwaige Widmung“ sei gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls aufgrund der fehlenden Zustimmung des zum damaligen Zeitpunkt dinglich Verfügungsberechtigten nichtig, steht bereits im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen im Zulassungsverfahren. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass Art. 67 Abs. 4 BayStrWG, von dessen Anwendbarkeit sie ebenfalls ausgeht (vgl. oben), die Fiktion enthält, dass im Fall der Bestandskraft einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis eine nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt gilt. Grundsätzlich verkennt die Klägerin dabei, dass die Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG darauf abzielte, bestehende öffentliche Wegeflächen in das Regime des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu übernehmen. Auf einen Zustimmungstatbestand kommt es dabei nicht an. Diese Widersprüche im Vortrag, gerade auch um eine angeblich fehlende Zustimmung, werden nicht aufgeklärt. Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (was schwerwiegende und offenkundige Fehler voraussetzte) sowie an der Unanfechtbarkeit der Eintragung hat die Klägerin auch insoweit nicht substanziiert geltend gemacht, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr angelastet werden könnte, keine vollständigen Akten vorzuweisen (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 55). Daher gilt gemäß Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die erforderliche Zustimmung als erteilt und der U … Weg als gewidmet. Auf eine etwaige vorangegangene Widmungsverfügung kommt es wie dargelegt nicht an.

1.3 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr die materielle Beweislast zu Unrecht zugewiesen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dargelegt. Nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt (vgl. oben), so dass die Beklagte insofern - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht beweisbelastet ist. Darauf, wer das Risiko in Bezug auf die Unerweislichkeit von Tatsachen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG trägt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 56), kommt es dagegen nicht an. Es wurden keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und der Tatbestandswirkung der längst unanfechtbaren Eintragung ins Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG dargelegt (vgl. oben).

1.4 Schließlich gehen die Ausführungen zur Verwirkung schon deshalb fehl, weil es auf sie nicht ankommt.

2. Die Klägerin hat sich nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, berufen und diesen vor allem nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziffer 1 deutlich machen - im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149, m.w.N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, fehlt es an einer hinreichenden Substanziierung.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).

Die Klägerin hält ein Sachverständigengutachten für ein geeignetes und erforderliches Beweismittel, um die unterschiedlichen Längenangaben sowie Abweichungen zwischen dem in der Eintragungsverfügung beschriebenen Weg und dem heutigen Wegeverlauf festzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat es jedoch in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift - unterlassen, einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Wie bereits dargelegt, ist die vermeintliche Abweichung in Bezug auf die Länge des Wegs unwesentlich. Hinzu kommt, dass es - bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht darauf ankommt, ob es an anderer Stelle zu Abweichungen zwischen den Grundstücksgrenzen (der aufgeführten Flurstücke) und dem heutigen Wegeverlauf gekommen ist. Über den Verlauf auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat das Ausgangsgericht im Übrigen durch einen Augenschein bereits Beweis erhoben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 wird abgeändert.

II.

Es wird festgestellt, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg handelt.

III.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zur Hälfte. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Viertel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte selbst.

V.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der über das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. (Gemeinde W.) bis zur Grenze des Grundstücks FlNr. 278 der Gemarkung M. verlaufende Weg in seiner gesamten Länge keine öffentliche Wegefläche darstellt.

Die Kläger sind an dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. in Gütergemeinschaft Miteigentümer zu 3/10 sowie Nießbrauchsberechtigte hinsichtlich der weiteren Eigentumsanteile von M. B. (3/10) und M. B. (4/10). Das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. wurde aus den früheren Grundstücken FlNr. 273 und 280 gebildet. Der Beigeladene ist Alleineigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 278 der Gemarkung M. und betreibt dort einen Campingplatz.

Im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M. (nunmehr Gemeinde W.) finden sich auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 22. April 1963 für die Gemeindestraße „Inselweg“ folgende Eintragungen:

„Bezeichnung des Straßenzuges: Inselweg

FlNr.: 259 ½, 265, 267, 263

Anfangspunkt: Anwesen Nr. ... in der Flur M.

Endpunkt: Inselgaststätte“

In der Erhebungs-Niederschrift über die Ersterfassung des „Inselwegs“ werden im Abschnitt D II. (Inhalt der Eintragung) die FlNr. 259 ½, 265, 267 und 270 genannt. Im Abschnitt B der Erhebungs-Niederschrift (Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse) heißt es: „Die Straße dient als Zufahrt zur Ortschaft I. und zum See. Sie hat eine Asphaltdecke, eine durchschnittliche Breite von 3,3 m und eine Länge von 800 m. Die Straße beginnt bei dem Anwesen Nr. ... in M. Nach ca. 250 m führt sie über die Brücke ... (Inselgaststätte) an der Straße.“

Aus einem dem Bestandsverzeichnis beigefügten Lageplan ergibt sich als Endpunkt des „Inselwegs“, dessen Verlauf als rote Linie eingezeichnet ist, die nordöstliche Gebäudekante des Anwesens I. (Inselgaststätte).

Bei dem Gebäude „Inselgaststätte“ handelt es sich um ein vormals (unter anderem) als Gaststätte und heute als Wohnhaus genutztes Anwesen (I.) auf dem Grundstück FlNr. 277 der Kläger. Ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 277 (I.) bildet das Wohnanwesen der Kläger.

Die heutige Gaststätte „Insel“ (I.) befindet sich auf dem Grundstück FlNr. 278 des Beigeladenen und wurde 1970 zunächst als Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen errichtet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2013 abgewiesen. Zwar erstrecke sich die Wirkung der straßenrechtlichen Widmung des Inselwegs keinesfalls bis zur Grundstücksgrenze der heutigen FlNr. 278, da diese Grenze weder als Endpunkt genannt werde noch der eingezeichnete Wegeverlauf bis dorthin reiche. Die streitige Wegefläche auf FlNr. 277 stelle jedoch einen tatsächlich-öffentlichen Weg dar, da sie von den Klägern zumindest stillschweigend bzw. durch konkludentes Verhalten dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Die Freigabe habe nicht wirksam widerrufen werden können.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach Auffassung der Kläger gehöre der verfahrensgegenständliche Weg auf dem Grundstück FlNr. 277 nicht zum „Inselweg“ und sei deshalb kein öffentlicher Weg. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis „Endpunkt: Inselgaststätte“ beziehe sich nicht auf das Anwesen der vormaligen Inselgaststätte, sondern auf das diesbezügliche Grundstück. Der gemeindliche Weg ende an der nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 277.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2016 festzustellen, dass der über das Grundstück der Kläger, FlNr. 277 der Gemeinde W., Gemarkung M., verlaufende Weg vom Seerundweg, FlNr. 284/2, östlich entlang des früheren Bauernhauses, W., Ortsteil M., I. bis FlNr. 278 (Eigentümer der Beigeladene, M. B. ...) keine öffentliche Straße oder Weg ist und kein Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße „Inselweg“ darstellt.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und der Beigeladene verteidigen das Urteil des Erstgerichts. Der öffentliche Weg „Inselweg“ reiche innerhalb des Grundstücks FlNr. 277 bis an die Grenze der FlNr. 278 heran. Dies ergebe sich unter anderem aus der Längenangabe von 800 m in der Erhebungs-Niederschrift. Im Übrigen sei andernfalls die Erschließung der heutigen, bauaufsichtlich genehmigten Inselgaststätte auf dem Grundstück FlNr. 278 nicht gewährleistet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. Denn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Augsburg ist die zulässige Klage teilweise begründet. Dessen Urteil vom 6. Februar 2013 war daher entsprechend abzuändern. Bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche handelt es sich zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg. Insoweit ist die Klage begründet. Bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. von der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 284/2 der Gemarkung M. (Seerundweg) vorhandenen Wegefläche handelt es sich demgegenüber um einen öffentlichen Weg. Insoweit ist die Klage unbegründet.

1.1 Maßgeblich für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche sind die Eintragungen im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M. Wurde eine Straße im Zuge der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen (vgl. Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) im Bestandsverzeichnis unanfechtbar eingetragen, gilt diese nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet und erhält so die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Ist eine Straße demgegenüber nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen, gilt sie nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straße. Hierbei ist in der Rechtsprechung des Senats als Grundsatz anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.; U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/15 m. w. N.).

Nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen bestandskräftigen Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M., die auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 22. April 1963 im Zuge der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses erfolgt ist, umfasst der so bezeichnete „Inselweg“, dessen Endpunkt im vorliegenden Verfahren streitig ist, die FlNr. 259 ½, 265, 267 und 263 der Gemarkung M. Anfangspunkt des Wegs ist das Anwesen Nr. ... in der Flur M., Endpunkt des Wegs die „Inselgaststätte“. Das streitbefangene Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. sowie dessen Vorgänger-Grundstücke FlNr. 273 und 280 werden in der Eintragung (ebenso wie in der Eintragungsverfügung) nicht genannt.

Die fehlende Nennung der Flurnummer des vorliegend streitbefangenen Grundstücks wird zwar dem dargelegten Grundsatz, dass die Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind, nicht gerecht, führt jedoch nicht zur Nichtigkeit (vgl. Art. 44 BayVwVfG) der bestandskräftigen Eintragung. In der Rechtsprechung des Senats ist sogar hinsichtlich noch nicht bestandskräftiger Eintragungen anerkannt, dass abweichend von dem Grundsatz des Erfordernisses der Nennung der betroffenen Flurnummer in Ausnahmefällen eine Bestimmung des Wegeverlaufs durch offenkundige zusätzliche Umstände, wie etwa topografische Merkmale, getroffen werden kann. Ist eine Eintragung - wie hier - unanfechtbar, schlagen darüber hinaus nur solche Mängel bei der Bestimmbarkeit des Wegeverlaufs durch, die, weil sie besonders schwerwiegend und offenkundig sind, nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zur Nichtigkeit der Eintragung führen. Dies wird man in der Regel jedoch nur bejahen können, wenn Unklarheiten oder Unschärfen zur Folge haben, dass mehr als unerhebliche Teile des Wegeverlaufs in der Natur nicht mehr nachvollzogen werden können (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/15 f.; vgl. auch U. v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 48 m. w. N.; U. v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 35 ff. m. w. N.). Beim Nachvollzug eines Wegs kann die Bezeichnung der Flurstücke, über die ein Weg führt, im Einzelfall auch durch andere Merkmale - beispielsweise Fixierungen des Wegeverlaufs durch die Topografie - ergänzt oder ersetzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - VGH n. F. 54, 9/16).

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. von der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 284/2 der Gemarkung M. („Seerundweg“) vorhandenen Wegefläche um einen öffentlichen Weg handelt. Für den weiteren Wegeabschnitt bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. ergeben sich demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen Einbeziehung in die Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der ehemaligen Gemeinde M.

Maßgeblich ist insoweit zuvörderst, dass die Eintragung im Bestandsverzeichnis zwar das Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. bzw. dessen Vorgängergrundstücke FlNr. 273 und 280 nicht bezeichnet, jedoch ausdrücklich die „Inselgaststätte“ - nicht etwa ein Grundstück oder eine Grundstücksgrenze - als Endpunkt des Inselwegs benennt. Bei der „Inselgaststätte“ handelt es sich um das Anwesen I. auf dem Grundstück FlNr. 277 der Kläger. Die Bezeichnung dieses im Zeitpunkt der Eintragung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Gebäudes als ein markantes topografisches Merkmal lässt eine eindeutige Bestimmung des Endpunkts des öffentlichen Wegs im Gebäudebereich der „Inselgaststätte“ zu. Der Endpunkt des öffentlichen Wegs „Inselweg“ im Gebäudebereich der ehemaligen Inselgaststätte erscheint auch im Hinblick auf den von dem vormaligen Gaststättenbetrieb ausgehenden Publikumsverkehr als plausibel. Zur Eintragung der „Inselgaststätte“ als Endpunkt des Inselwegs im Bestandsverzeichnis kommt hinzu, dass in der Erhebungs-Niederschrift zur verfahrensgegenständlichen Eintragung ausdrücklich davon gesprochen wird, dass das Anwesen Nr. ... (Inselgaststätte) „an der Straße“ liegt. Zudem zeigt die dem Bestandsverzeichnis beigefügte Kartendarstellung des „Inselwegs“ (der Weg eingezeichnet als rote Linie) dessen Endpunkt im Bereich der nordöstlichen Gebäudekante der vormaligen Inselgaststätte. Hingewiesen werden kann ferner darauf, dass - unbeschadet dessen, dass dies vorliegend rechtlich nicht maßgeblich ist - in der amtlichen topografischen Karte der bayerischen Vermessungsverwaltung (Stand 2014) der eingezeichnete Verlauf des Inselwegs ebenfalls bis an die nordöstliche Gebäudekante des Anwesens I. heranreicht, jedoch nicht darüber hinausgeht. Demgegenüber erscheint dem Senat eine präzise Bestimmung des Endpunkts des „Inselwegs“ anhand der im Bestandsverzeichnis mit 800 Metern angegebenen Straßenlänge schon im Ansatz als nicht zielführend. Zum einen erscheint bei der Nennung der „runden“ Zahl „800“ im Bestandsverzeichnis eine lediglich ungefähre Längenangabe als naheliegend. Zum anderen lässt sich anhand der Angabe im Bestandsverzeichnis zum Anfangspunkt des Inselwegs „Anwesen Nr. ... in der Flur M.“ auch der Anfangspunkt des Wegs nicht ohne Weiteres exakt fixieren.

Der Feststellungsausspruch des Senats erkennt den Endpunkt des öffentlichen Wegs „Inselweg“ bzw. die Grenze zum nicht öffentlich gewidmeten Teil der verfahrensgegenständlichen Wegefläche auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. auf der Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. Dies entspricht der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung und steht in Einklang mit einem zivilrechtlichen Geh- und Fahrtrecht, das ausweislich des in das Verfahren eingeführten Urteils des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2011 (Az. 14 U 814/09) auf dem Grundstück FlNr. 277 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 278 besteht. Bei der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts im Jahr 1970 - und damit in einem relativ nahen zeitlichen Zusammenhang zur erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses im Jahr 1963 - sind die damaligen Beteiligten offensichtlich von Widmungsverhältnissen hinsichtlich des Inselwegs ausgegangen, wie sie der erkennende Senat nunmehr festgestellt hat. Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts besteht ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr. 278 „über den Hofraum zum Platz“ des heutigen Anwesens FlNr. 277 „wie auf dem Lageplan grün angelegt“. Auf dem entsprechenden Lageplan ist nach dem zivilgerichtlichen Urteil zur Bestimmung der maßgeblichen Fläche eine Markierung von der nordöstlichen Ecke (Gebäudekante) des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens (Anwesen I. - vormals Inselgaststätte) an dessen gesamter Ost- und Südseite vorbei nach Westen vorhanden (OLG München, U. v. 26.5.2011, Urteilsumdruck, S. 32 f.).

1.2 Die Kläger haben jedenfalls im Berufungsverfahren klargestellt, dass sich der Klageantrag allein auf die von Beklagten- wie Beigeladenenseite bestrittene Eigenschaft der verfahrensgegenständlichen Wegefläche als öffentliche Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) bezieht und es den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht um die Sperrung der Zufahrt zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. geht. Mithin ist die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob im streitbefangenen Wegebereich aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des bzw. der Verfügungsberechtigten ein tatsächlich-öffentlicher Weg gegeben ist, jedenfalls im Berufungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Der Bestand eines tatsächlich-öffentlichen Wegs ist keine Frage des Straßen- und Wegerechts. Vielmehr unterliegt eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dem Straßenverkehrsrecht. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 32 m. w. N.).

Dessen ungeachtet bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es einem Verfügungsberechtigten unbenommen bleibt, eine zur Nutzung durch die Allgemeinheit erteilte Zustimmung grundsätzlich jederzeit zu widerrufen. Die Ausübung des Eigentumsrechts ist nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar. Insoweit kann aus einem über einen längeren Zeitraum hinweg bestehenden Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts geschlossen werden. Allerdings kann der Berechtigte einen tatsächlich-öffentlichen Weg nicht im Wege der Selbsthilfe beseitigen oder sperren. Vielmehr bedarf es der Durchführung eines diesbezüglichen gerichtlichen Verfahrens, um ein bestehendes Eigentumsrecht für die Zukunft durchzusetzen (vgl. BayVGH, U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 Rn. 33 ff. m. w. N.).

1.3 Klarzustellen bleibt mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten schließlich, dass die Erteilung von Baugenehmigungen für Bauvorhaben auf dem Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M., die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hierzu oder die Leistung einer Nachbarunterschrift im Baugenehmigungsverfahren für die Eigenschaft einer Wegefläche als öffentlicher Weg im Sinn des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes rechtlich ohne Bedeutung bleibt. Eine Baugenehmigung (vgl. Art. 68 BayBO), auf deren Erteilung sich das jeweilige gemeindliche Einvernehmen bezieht, hat lediglich die Errichtung, bauliche Änderung und Nutzungsänderung der zur Genehmigung gestellten Anlagen zum Gegenstand und ergeht nach Art. 68 Abs. 4 BayBO zudem unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Nachbarunterschrift stellt lediglich eine an die Bauaufsichtsbehörde gerichtete Willenserklärung im Rahmen des konkreten Baugenehmigungsverfahrens, nicht jedoch eine darüber hinausgehende rechtliche Erklärung gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber Dritten dar (vgl. nur Dirnberger in Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, 121. Ergänzungslieferung September 2015, Rn. 128 und 163).

2. Die Beteiligten einschließlich des Beigeladenen, der im Verfahren Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), tragen gemäß § 154 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegensanteil. Zugleich entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene, der die Beklagte unterstützt hat, seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen im Umfang des Unterliegensanteils von Beklagter und Beigeladenem selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1021,24 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung T., für das im Bestandsverzeichnis der Gemeinde T. eine Baulastverpflichtung für den öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ eingetragen ist. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. März 2015, mit dem sie als Baulastverpflichtete für die Wiederherstellung einer über den Weißen Main führenden Brücke in Anspruch genommen wird.

Im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde T. ist auf Blatt-Nr. … der hier streitgegenständliche Weg unter der Bezeichnung „H-gasse“ eingetragen. Der Gemeinderat T. beschloss am 7. März 1988, das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Wege neu anzulegen und dieses gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG sechs Monate in der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Zur Begründung des Gemeinderatsbeschlusses wurde ausgeführt, dass das bisherige Bestandsverzeichnis für diese Wege nicht vollständig gewesen sei. So habe etwa für den Ortsteil L. die erstmalige Anlage nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus wurde allgemein auf Zweifel an der Rechtswirksamkeit der erstmaligen Anlegung im Jahr 1961 verwiesen. Bei der Neuanlegung sollten eingetretene Veränderungen erfasst werden. In diesem Bestandsverzeichnis wird die H-gasse wie folgt beschrieben:

„FlNr. … Gemarkung T.

Beginnt an der S.straße in T. bei der FlNr. …

Endet an der Orts Straße in F. bei der FlNr. …“

Unerwähnt bleiben dagegen die Grundstücksflächen zwischen dem Ende der FlNr. … und der streitgegenständlichen Mainbrücke sowie die FlNr. …, auf der sich der Weiße Main erstreckt. In den Bemerkungen wird nicht nur auf die gleichlautende Eintragungsverfügung vom 13. November 1987, sondern auch auf die Eintragungsverfügung vom 6. Juli 1961 verwiesen, die folgenden Beschrieb enthält: „Inhalt der Eintragung: ‚H-gasse … (W.weg!) von M.brücke bis F.“. Laut Bestandsverzeichnis sind die Anlieger Baulastträger. Die jeweiligen Flurnummern sind aufgeführt. Neben dem klägerischen Grundstück werden unter anderem die Eigentümer der FlNr. … und … (alle Gemarkung T., auch im Folgenden) genannt. Die S.straße ist im Bestandsverzeichnis (Blatt-Nr. ) als Orts Straße mit der Flurnummer … sowie dem Anfangspunkt Staats Straße … und dem Endpunkt „am westlichen Ufer des Weißen Mains beim Grundstück FlNr. …“ eingetragen.

Das Wegegrundstück FlNr. … erstreckt sich vom beschriebenen Endpunkt des öffentliche Feld- und Waldwegs (Orts Straße in F.) nach Süden. Es endet in etwa 60 m Entfernung von der streitgegenständlichen Brücke, die über den Weißen Main führt und an die sich im Süd-Westen unmittelbar die S.straße (FlNr. ...) anschließt. Auf in den Akten befindlichen Karten und Bildern ist ein durchgängiger Wegeverlauf über die zwischen FlNr. … und der Mainbrücke liegenden Grundstücksflächen erkennbar.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 hörte das Landratsamt K. die Klägerin sowie weitere baulastpflichtige Anlieger, darunter auch die Gemeinde T., zur beabsichtigten Brückensanierung an. Es wies darauf hin, dass die Gemeinde erfolglos versucht habe, eine Einigung über Art und Umfang der Baulastverpflichtungen herbeizuführen und kündigte eine Entscheidung (gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) als zuständige Straßenaufsichtsbehörde an. Während mehrere Beteiligte daraufhin erklärten, die Gemeinde habe die Brücke mittlerweile ohne Zustimmung abgerissen und sie könnten ihre Grundstücke seither nicht mehr bewirtschaften, teilten andere Anlieger mit, dass sie die Brücke nicht mehr benötigten. In mehreren Stellungnahmen wurde die Gemeinde zur alleinigen Kostentragung aufgefordert, wozu sich diese allerdings nicht bereit erklärte.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 23. März 2015 stellte das Landratsamt K. Art und Umfang der Baulastverpflichtung für die Brücke über den Weißen Main fest, auch gegenüber der Klägerin. Die Kostenbeteiligung richtete sich nach der Größe der jeweiligen Anliegergrundstücke.

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20. Januar 2017 im Wesentlichen abgewiesen, unter Aufhebung der Kostenentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. Sie trägt hauptsächlich vor, dass das erforderliche Einigungsverfahren zwischen den Unterhaltsverpflichteten fehlerhaft gewesen sei und dass die Brücke nicht Bestandteil des öffentlichen Feld- und Waldwegs „H-gasse“ sei.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Landratsamt nicht nur gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG berufen war, über Art und Umfang der Verpflichtung der Baulastträger zu entscheiden, sondern dass es auch verfahrensfehlerfrei entschieden hat (vgl. dazu unten Nr. 1.1) und dass die Baulast für den öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ die streitgegenständliche Brücke über den Weißen Main erfasst (vgl. dazu unten Nr. 1.2). Die Klägerin kann mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen nicht durchdringen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landratsamts gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG vorlagen, weil keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande kam, und dass der Bescheid formell rechtmäßig ist.

Beim streitgegenständlichen Weg handelt es sich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg. Träger der Straßenbaulast sind gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte). Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG haben diese eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben. Aus den Gesetzesmaterialien (Entwurf der Staatsregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BayStrWG, LT-Beil. 6/447, S. 19) ergibt sich, dass dadurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass in erster Linie eine Einigung der Beteiligten anzustreben ist. Verfahrensregelungen dazu trifft das Gesetz nicht. Ein solcher Einigungsprozess stellt vor allem kein Verwaltungsverfahren im Sinn des Art. 9 BayVwVfG dar, selbst wenn – wie vorliegend – eine Gemeinde oder ein anderer Hoheitsträger daran beteiligt sein sollten. Es handelt sich vielmehr um Einigungsbestrebungen zwischen im Grundsatz gleichberechtigten Baulastverpflichteten. Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidungen, ob und gegebenenfalls wie die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind und wie der Aufwand untereinander aufzuteilen ist, zunächst allein dem freien Übereinkommen der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 30.8.2011 – 8 B 11.172 – BayVBl 2012, 468 = juris Rn. 21; Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 54 Rn. 38), worauf auch die Klägerseite zu Recht hinweist. Kommt allerdings keine Einigung zustande, entscheidet die Gemeinde oder – wenn sie selbst beteiligt ist – gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG die Straßenaufsichtsbehörde. Die Regelung geht auf den Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Straßen- und Wegegesetz aus dem Jahr 1957 zurück. Ziel war es, den Betroffenen einen langwierigen Rechtsstreit über Art und Weise sowie Umfang der Unterhaltsverpflichtungen zu ersparen, indem die Unterhaltspflichten durch belastenden Verwaltungsakt geregelt werden (LT-Beil. 3/2832, S. 45).

Diese Zusammenhänge verkennt die Klägerin. Sie räumt zwar ein, dass hier ein Einigungsverfahren vorausgegangen ist, was auch erforderlich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2007 – 8 CE 07.2006 – juris Rn. 13), macht aber geltend, es sei fehlerhaft gewesen und der Bescheid sei daher aufzuheben. Es wird nicht klar, woraus sie die Verfahrensanforderungen ableiten will, auf deren Verletzung sie sich beruft. Entgegen der klägerischen Einwendungen war das Landratsamt als Straßenbaubehörde nicht für die Durchführung eines im Vorfeld stattfindenden Einigungsverfahrens zuständig. Für eine solche Zuständigkeit finden sich in Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG keine Anhaltspunkte. Die Gemeinde T. wurde insofern auch nicht als Straßenbehörde, sondern als beteiligte Grundstückseigentümerin tätig. Andere Beteiligte wären nicht gehindert gewesen, ebenfalls Einigungsbestrebungen zu initiieren. Die Zuständigkeit des Landratsamts war gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG erst eröffnet, als keine Einigung zustande gekommen war. Mangels Regelungslücke kommt keine analoge Anwendung dieser Zuständigkeitsnorm für die Einigungsbestrebungen im Vorfeld in Betracht. Hiergegen spricht der klare Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayStrWG sowie die bereits dargelegte Systematik dieser Bestimmungen.

Entgegen der klägerischen Ansicht greifen auch keine Befangenheitsregelungen in Bezug auf die Einigungsbestrebungen der Gemeinde T. Sie gehörte zum Kreis der Beteiligten, sodass sie eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben hatte, wobei sie aber eigene Interessen verfolgen durfte. Soweit die Klägerseite Befangenheitsvorschriften (etwa Art. 21 BayVwVfG) entsprechend heranziehen will, was zu einem Ausschluss der Gemeinde führen soll, ist dies widersprüchlich. Die Interessen der Gemeinde als Beteiligte könnten dann von ihr nicht mehr wahrgenommen werden. Im Übrigen wurde sie gerade nicht in der Funktion einer ein Verwaltungsverfahren durchführenden Behörde tätig (vgl. oben), sodass auch aus diesem Grund Art. 21 BayVwVfG nicht einschlägig ist. Selbst wenn der Auffassung der Klägerseite gefolgt würde, vermag diese nicht schlüssig zu begründen, warum sich ein derartiger Verfahrensfehler auf das sich anschließende Verwaltungsverfahren hätte auswirken sollen.

Ausweislich der Stellungnahmen der Betroffenen, die diese im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Landratsamt abgegeben haben, war hier keine Einigung zustande gekommen, was die Klägerin zu Unrecht in Frage stellt. Sie vermag weder darzulegen, dass eine Übereinkunft erzielt worden sei, noch, dass die völlig unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten nicht deutlich hervorgetreten seien. Zwar lehnten einige Beteiligte eine Wiedererrichtung mangels eigenen Bedürfnisses für eine Brücke ab. Mehrere Beteiligte forderten die Gemeinde jedoch auf, die Brücke auf deren Kosten zu sanieren (wozu diese nicht bereit war) und machten geltend, ihre Grundstücke könnten ohne Brücke seit längerem nicht mehr bewirtschaftet werden (vgl. S. 71 ff. der Behördenakte des Landratsamts). Es trifft daher – entgegen dem klägerischen Vorbringen – nicht zu, dass aus allen Antworten hervorgehe, die Brücke werde nicht mehr benötigt. Selbst wenn den klägerischen Einwendungen gefolgt würde, spielte es angesichts dieser widerstreitenden Erklärungen auch keine Rolle, ob im Vorfeld alle Beteiligten in jeder Diskussionsphase einbezogen worden waren. Aus dem Ergebnis der Anhörung wird nicht ersichtlich, dass eine Einigung daran gescheitert wäre, dass Betroffene nicht Gehör gefunden hätten. Im Übrigen war die ursprünglich von der Gemeinde bevorzugte Variante (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 10.3.2014, S. 152 der Behördenakte der Gemeinde T.) einer Abstufung der Brücke zu einem beschränkt-öffentlichen Weg (Geh- und Radweg) und einer Neuerrichtung auf ihre Kosten zuvor ebenfalls von Anliegern abgelehnt worden. Dies belegen – entgegen den klägerischen Einwendungen – die Akten der Gemeinde T. (vgl. S. 108, 120 der Behördenakte der Gemeinde T.). Dieser Vorschlag hat auch später unter den Beteiligten offensichtlich keinen Konsens gefunden. Sie wären nicht gehindert gewesen, sich gegenüber dem Landratsamt in dieser Weise zu äußern und selbst konsensfähige Einigungsvorschläge zu unterbreiten.

1.2 Die Baulastverpflichtung erstreckt sich – entgegen der klägerischen Einwände – auch auf die streitgegenständliche Brücke, was sich aus der Auslegung des Bestandsverzeichnisses aus dem Jahr 1988 ergibt (vgl. dazu unten Nr. 1.2.1). Die darin getroffenen Regelungen sind nach Eintritt der Bestandskraft gegenüber der Klägerin wirksam; es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor (vgl. dazu unten Nr. 1.2.2).

1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Mainbrücke Teil des öffentlichen Feld- und Waldwegs „H-gasse“ ist. Dies ergibt die Auslegung des zu Recht herangezogenen Bestandsverzeichnisses der Gemeinde T. aus dem Jahr 1988, das als solches den maßgeblichen Verwaltungsakt darstellt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.2.2006 – 8 ZB 05.2284 – BayVBl 2007, 339 f. = juris Rn. 9; B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 35 f.).

Zwar ist regelmäßig erforderlich, dass dort alle von einem öffentlichen Weg betroffenen Flurnummern aufgeführt werden, weil von einer Eintragung grundsätzlich nur diejenigen Grundstücke erfasst werden, die ausdrücklich benannt werden. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21, m.w.N.). Es sind aber in der Rechtsprechung des Senats Ausnahmen anerkannt, wenn Wegeverlauf und –umfang eindeutig festliegen, etwa aufgrund eines genauen Beschriebs (BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 47; B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11 f. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben, die das Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt hat, ist es unschädlich, dass als Wegegrundstück im Bestandsverzeichnis lediglich die Flurnummer … bezeichnet wird und nicht das Flussgrundstück (FlNr. …) sowie die Grundstücksflächen, auf denen der Weg zwischen der Brücke und diesem Wegegrundstück tatsächlich in der Natur verläuft. Die Klägerseite, die der Auffassung ist, die „H-gasse“ werde allein durch FlNr. … umschrieben, hat selbst eingeräumt, dass sich bei Zugrundelegung der verbalen Beschreibung des Anfangspunkts „die H-gasse auch auf die Brücke erstrecken“ würde (Schriftsatz vom 6.7.2017, Gerichtsakte, S. 27). Laut Bestandsverzeichnis (Blatt Nr. ...) beginnt dieser Weg an der S.straße in T. bei FlNr. … Das Grundstück liegt am linken, westlichen Mainufer, während der Weg im Übrigen ausschließlich östlich des Weißen Mains verläuft. Denknotwendig erfasst daher der unmissverständliche Beschrieb die an dieser Stelle in der Natur befindliche (streitgegenständliche) Brücke. Soweit in den Bemerkungen auf die Eintragungsverfügung aus dem Jahr 1961 verwiesen wird, ist darin – entgegen der klägerischen Einwände – kein Widerspruch zu sehen. Dort wurde die „H-gasse“ mit den Worten „von M.brücke bis F.“ beschrieben, was die Einbeziehung des Brückenbauwerks keineswegs ausschließt. Bestätigt wird diese Auslegung durch die im Bestandsverzeichnis geführte Karteikarte für die S.straße (Blatt Nr. ), die auch im Wegenetz (ausweislich der in den Akten befindlichen Pläne und Fotos) die Fortsetzung der H-gasse bildet. Als Endpunkt dieser Orts Straße wird im Bestandsverzeichnis das westliche Ufer des Weißen Mains „beim Grundstück FlNr. …“ genannt. Die sich im Osten anschließende Brücke kann somit nicht Bestandteil der S.straße sein. Angesichts dieser eindeutigen und schlüssigen Beschreibungen sowohl der sich im Westen anschließenden S.straße als auch des Anfangspunkts der streitgegenständlichen „H-gasse“ sind keine ernsthaften Zweifel daran veranlasst, dass die Brücke von der Baulast für diesen öffentlichen Feld- und Wald Weg umfasst wird.

Für die Zugehörigkeit der Mainbrücke zur „H-gasse“ spricht auch, dass die Grundstücke FlNr. … und … im Bestandsverzeichnis von 1988 als baulastpflichtige Anliegergrundstücke bezeichnet werden, wie im Urteil zutreffend dargelegt wird. Diese Flurnummern liegen (beidseits der S.straße) westlich des Weißen Mains, an den sie grenzen. Das Grundstück FlNr. … endet, vom Fluss getrennt, östlich davon in einer Entfernung von mehr als 60 m Luftlinie. Bei Zugrundelegung der klägerischen Auffassung, wonach die „H-gasse“ nur durch dieses Wegegrundstück umschrieben sein soll, wäre es nicht zu erklären, dass als Anliegergrundstücke die FlNr. … und … aufgeführt wurden. Geht man dagegen von einer Einbeziehung der Brücke aus, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass beide Grundstücke als Anlieger angesehen werden können. Die Frage, ob dies zu Recht erfolgte (die FlNr. … berührt die Brücke nur punktuell, die FlNr. … endet wenige Meter vor dieser, da sich das Grundstück FlNr. …, auf dem der Main fließt, an dieser Stelle über das Ufer hinaus erstreckt), bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung.

Im Übrigen wäre hier durch die von der Klägerseite geforderte Nennung des Flussgrundstücks (FlNr. …), das den gesamten Weißen Main im Gebiet der Gemarkung T. umfasst, wenig Rechtsklarheit gewonnen. Es ist offensichtlich und unterliegt keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche Brücke über den Weißen Main führt, der auf der genannten Flurnummer fließt. Die Grundstücksbetroffenheit ist daher auch ohne eine Bezeichnung im Bestandsverzeichnis klar und unmissverständlich erkennbar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 1.8.1991 – 8 B 99.1929 – BayVBl 1992, 562 f.). Über den Brückenstandort würde eine Nennung angesichts des Grundstücksverlaufs der FlNr. … ohnehin wenig aussagen. Dieser ergibt sich vielmehr aus der Anknüpfung des Beginns der „H-gasse“ an das Ende der S.straße, das durch FlNr. … klar definiert wird. Nach den von der Beklagtenseite vorgelegten Luftbildern (Landesluftbildarchiv Bayern vom 2.4.1959, S. 100 der Akte des Verwaltungsgerichts) und Karten (Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 23.8.2017 mit Verweis auf die topographische Karte Bayern, Ausgabe 1939, S. 65 der Gerichtsakte) befand sich die Brücke im Übrigen bereits vor 1961 und damit erst Recht vor 1988 an dieser Stelle (vgl. dazu auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.1.2017, S. 107 der Akte des Verwaltungsgerichts). Dies wird durch die Akte der Gemeinde T. bestätigt, die ein Katasterblatt des ehemaligen Messungsamts K. aus dem Jahr 1932 enthält, auf dem die Brücke und Teile der heutigen S.straße eingezeichnet sind, mit der Bemerkung „nunmehriger Verlauf des Weges“ (vgl. die E-Mail des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung K. vom 25.2.2016, S. 5 f. der Akte der Gemeinde T.). Dass möglicherweise eine katasternmäßige Erfassung erst später stattgefunden haben mag, worauf die Klägerseite hinweist, spielt demgegenüber keine Rolle und kann dahinstehen.

Der genaue Wegeverlauf zwischen der Brücke und dem als Wegegrundstück ausdrücklich genannten Grundstück FlNr. … bedarf keiner näheren Prüfung. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf das Flurstück … Es handelt sich dabei aber offensichtlich um eine Fläche, die erst nach 1988 von der Gemeinde T. erworben (vgl. notarieller Vertrag vom 30.4.2014, S. 41 ff. der Gerichtsakte) und vom Grundstück FlNr. … abgetrennt wurde. Sie spielt daher für die Frage der Auslegung des Bestandsverzeichnisses keine Rolle. Darüber hinaus wurden von der Klägerseite keine weiteren Unklarheiten gerügt. Der weitere Wegeverlauf berührt im Übrigen die Frage, ob die Mainbrücke Bestandteil der „H-gasse“ ist, auch nicht unmittelbar.

Schließlich kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Gemeinde T. im notariellen Vertrag vom 30.4.2014 (S. 41 ff. der Gerichtsakte) dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … eine Dienstbarkeit zur Benutzung der Brücke eingeräumt habe und dass dies gegen eine Einbeziehung der Brücke in die „H-gasse“ spreche. Grundlage war, ausweislich der Ziffer XIV. des Vertrags, dass die Gemeinde eine neue Brücke erstellen wollte. Laut Vertrag war eine Nutzungsbeschränkung auf Fußgänger- und Radfahrverkehr beabsichtigt, bei einer Traglast von etwa drei Tonnen. Im Gegenzug für die Bewilligung der Grunddienstbarkeit erwarb die Gemeinde einen Grundstücksteil aus dem Flurstück … (nunmehr FlNr. …, vgl. oben). Grundlage des Vertrags war daher die ursprünglich beabsichtigte Umstufung zu einem beschränkt-öffentlichen Weg, bei dem die Straßenbaulast bei der Gemeinde gelegen hätte (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), und die Errichtung einer solchen Brücke auf Kosten der Gemeinde, die dann jedoch am Widerstand von Anliegern scheiterte (vgl. oben und Gemeinderatsbeschluss vom 10.3.2014, S. 152 der Behördenakte der Gemeinde T.). Aus dem Vertragsschluss lassen sich im Übrigen auch deshalb keine Erkenntnisse für die Auslegung des Bestandsverzeichnisses gewinnen, weil nicht erkennbar ist, warum die Einräumung von derartigen Dienstbarkeiten straßenrechtliche Auswirkungen für bestehende öffentliche Feld- und Waldwege haben soll. Nach Art. 54 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG ist Art. 13 BayStrWG für öffentliche Feld- und Waldwege in der Baulast der Beteiligten nicht anzuwenden. Hinzu kommt, dass dem Eigentümer der Flurnummer … die Benutzung des nicht umgestuften öffentlichen Feld- und Waldwegs H-gasse (einschließlich der Brücke) sowie die Stellung eines Beteiligten ohnehin aufgrund seiner Anliegerstellung eröffnet sein dürfte.

1.2.2 Soweit das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1988 die oben dargelegten Regelungen zum öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ trifft, stellt es einen Verwaltungsakt dar, der – entgegen der klägerischen Einwendungen – wirksam ist.

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1988 nicht nur deklaratorisch wirkt, sondern dass es nach dem nach außen erkennbaren Willen der Gemeinde T. eigene Rechtswirkungen entfalten sollte. Laut Gemeinderatsbeschluss vom 7. März 1988, war es nicht nur Ziel, ein Bestandsverzeichnis für bestimmte Gemeindeteile erstmalig anzulegen, sondern auch, bestimmte Zweifel an der Rechtswirksamkeit der erstmaligen Anlage des vorhandenen Bestandsverzeichnisses auszuräumen, wobei nachträgliche Veränderungen erfasst werden sollten. Es war daher auf eine umfassende Regelungswirkung gerichtet. Das Bestandsverzeichnis von 1961 sollte im Umfang der Neuanlegung beseitigt werden, sei es deklaratorisch, für den Fall dass es ohnehin unwirksam gewesen sein sollte, sei es konstitutiv, unter Aufhebung des früheren Aktes. Es war beabsichtigt, divergierende Inhalte zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Klägerseite hat mit ihren Einwendungen nicht ernsthaft in Abrede gestellt, dass es sich dabei um einen ihr gegenüber wirksam und bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt handelt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen verneint. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange kein Fall des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eintritt, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und solange keine Nichtigkeit vorliegt (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, der auch auf Eintragungen eines Wegs in ein Bestandsverzeichnis nach Art. 67 BayStrWG Anwendung findet (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – BayVBl 2001, 468 = juris Rn. 45), ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Ein Fehler ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 19.10.2015 – 5 P 11.14 – NZA-RR 2016, 166 = juris Rn. 21) besonders schwerwiegend im Sinn des dieser Regelung zugrunde liegenden allgemeinen Grundsatzes,

„wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 - Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f. sowie Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4 und 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 4).“

Offenkundig oder offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.2015 – 5 P 11.14 – NZA-RR 2016, 166 = juris Rn. 23; B.v. 13.10.1986 - 6 P 14.84 - BVerwGE 75, 62/65). Mängel, die ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie überhaupt nicht erkennbar werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.1997 – 8 B 96.2966 – BayVBl 1997, 367/369 = VGH n.F. 50, 175/179). Bei der Rechtsmaterie der Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG ist zudem zu berücksichtigen, dass diese außerordentlich komplexe juristische Fragen aufwirft, die auch für den Fachmann nicht leicht zu überschauen sind. Der Senat hat dazu ausgeführt (BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 45):

„Vor allem kleinere Gemeinden, die der Gesetzgeber des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl S. 147) ebenfalls mit der erstmaligen Anlegungen der Bestandsverzeichnisse betraut hatte, waren beim Vollzug dieser Aufgaben erkennbar überfordert. Die Folge waren massenhaft auftretende Mängel im Vollzug, besonders hinsichtlich der Beachtung des komplizierten Verfahrens – mit einer Anlegungsfrist, einer Frist für die öffentliche Bekanntmachung und einer Rechtsbehelfsfrist. Aber auch die Beurteilung der komplizierten sachenrechtlichen Verhältnisse bereitete Schwierigkeiten. Dies alles war der Grund dafür, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die verschiedenen Anforderungen beim Vollzug des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG wiederholt abgesenkt und auch einzelne Regelungen nur als Ordnungsvorschriften angesehen hat (vgl. etwa BayVGH vom 30.4.1985 BayVBl 1985, 532; vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627; vom 1.8.1991 BayVBl 1992, 562; vom 21.11.1991 FStBay 1992 Rn. 262). Die dargestellten Fehlleistungen des Gesetzgebers dürfen bei der Beurteilung der Evidenz nicht außer Betracht gelassen werden. Wenn Fachleute mit einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorbildung Schwierigkeiten beim Vollzug der Vorschriften über die wegerechtliche Rechtsbereinigung haben, muss dies auch bei der Beurteilung der Anforderungen an die Offensichtlichkeit im Sinn des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Annahme einer Nichtigkeit einer Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG ist daher in der Regel Zurückhaltung geboten.“

Nach diesen Maßstäben leidet die Eintragung der „H-gasse“ in dem im Jahr 1988 neu gefassten Bestandsverzeichnis an keinem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen solchen Fehler in Bezug auf die Neuanlegung an sich verneint. Selbst wenn die „zweite“ Erstanlegung rechtswidrig gewesen sein sollte, wovon die Klägerseite ausgeht, liegt in einem solchen Fall kein schwerwiegender und offenkundiger Fehler vor (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 19 m.w.N.; Häußler, in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 37). Entgegen des klägerischen Einwands sind Bestandsverzeichnisse nicht indisponibel, sondern können geändert werden (Häußler, in Zeitler, a.a.O., Art. 67 Rn. 37; vgl. auch BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 18), auch durch Widmung oder Einziehung von Straßen. Dem steht auch die zitierte Rechtsprechung zum Ausschluss des Art. 48 BayVwVfG durch Art. 67 Abs. 4 BayStrWG (BayVGH, U.v. 19.11.1997 – 8 B 96.2966 – BayVBl 1998, 367/370) nicht entgegen, die nur die Art und Weise einer solchen Änderung zum Gegenstand hat. Die Frage, wann und in welchem Umfang eine derartige Neuanlegung zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 19). Ihre Beantwortung bedürfte einer vertieften Auseinandersetzung mit der Materie. Für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter wäre daher die (behauptete) Fehlehrhaftigkeit der Änderungen im Jahr 1988 nicht ohne Weiteres erkennbar, sodass es bereits aus diesem Grund an der Offensichtlichkeit fehlt. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls beim Scheitern eines Anlegungsverfahrens, das weder zu einem Bestandsverzeichnis im Rechtssinn geführt hat noch zu einer negativen Fiktionswirkung im Sinn des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, eine erneute Anlegung als (grundsätzlich zulässige) Erstanlegung anzusehen ist (BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – BayVBl 2001, 468 = juris Rn. 52). Die Klägerin behauptet zwar die Wirksamkeit der Erstanlegung, ohne dies näher darzulegen, angesichts der offensichtlich bestehenden Zweifel der Gemeinde T. an der Rechtswirksamkeit, die im Gemeinderatsbeschluss vom 7. März 1988 deutlich zum Ausdruck gekommen sind, bedürfte dies aber ebenfalls einer vertieften Auseinandersetzung mit der Materie. Zwar mag es zutreffen, dass die Gemeinde die Mängel nicht näher substanziiert hat, Voraussetzung für die Annahme der Nichtigkeit ist aber ein offenkundiger Fehler, der vorliegend überhaupt nur dann bejaht werden könnte, wenn die Erstanlegung im Jahr 1961 offensichtlich einwandfrei abgelaufen wäre (vgl. dazu auch VG Würzburg, U.v. 18.2.2003 – W 4 K 02.80 – juris Rn. 41). Dies zu ermitteln würde wiederum eine umfassende rechtliche Bewertung der damaligen Aufstellungsvorgänge voraussetzen. Auch aus diesem Grund fehlt es an der Offenkundigkeit eines vermeintlichen Fehlers.

Gleiches gilt hinsichtlich des klägerischen Einwands, die Zweitanlegung hätte nach dem Stand des Jahres 1958 vorgenommen werden müssen und Veränderungen des Wegs hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch die Beantwortung dieser Fragestellung setzt eine nähere Befassung mit der Materie voraus (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.1991 – 8 B 89.3546 – n.V.). Es liegt daher auch insofern jedenfalls kein offensichtlicher Fehler vor. Im Übrigen wird nicht ersichtlich, auf welche wesentlichen Änderungen die Klägerseite insofern abstellen will. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben), stand die Brücke bereits im Jahr 1958 an der jetzigen Stelle, auch wenn dies grundbuchrechtlich und katastertechnisch erst 1973 nachvollzogen worden sein mag. Die Eintragungsverfügung aus dem Jahr 1961 weist, soweit dies ohne Weiteres ersichtlich ist, keinen anderen Inhalt als die Eintragung aus dem Jahr 1988 auf.

Schließlich wäre selbst dann, wenn eine Zweitanlegung gemäß Art. 67 BayStrWG an einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel leiden würde, zu prüfen, ob das Bestandsverzeichnis im Jahr 1988 nicht im Wege einer Widmung in zulässiger und wirksamer Weise geändert wurde. Für eine solche Auslegung oder Umdeutung der vorliegenden Verwaltungsakte finden sich Hinweise in der Eintragungsverfügung, in der, wie von der Klägerseite erkannt wurde, auf eine Widmungsverfügung vom 19. November 1987 verwiesen wird. Auch insofern wäre die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter nicht ohne Weiteres ersichtlich, sodass eine Nichtigkeit ausscheidet.

In Bezug auf die Bestimmtheit der Eintragung im Bestandsverzeichnis hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen ebenfalls zutreffend verneint. Eine Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn eine Auslegung etwaige Bestimmtheitszweifel ausräumen kann (BVerwG, B.v. 14.8.2012 – 9 B 18.12 – juris Rn. 5). Im Hinblick auf die Mainbrücke ist dies – entgegen der klägerischen Einwände – der Fall (vgl. oben). Hinsichtlich des weiteren Wegeverlaufs wurden klägerseits ebenfalls keine Unklarheiten dargelegt, die eine schwere und offenkundige Fehlerhaftigkeit begründen könnten. So überzeugt es nicht, wenn die Klägerin die Nichtigkeit mit dem Argument begründen will, die S.straße und die „H-gasse“ seien nicht ordnungsgemäß abgegrenzt, was aus der Nennung der FlNr. … und … als Anliegergrundstücke für die „H-gasse“ folgen soll. Dem steht der eindeutige Beschrieb der jeweiligen Anfangs- und Endpunkte im Bestandsverzeichnis entgegen (vgl. dazu oben). Diese lassen keinen Raum für Überschneidungen oder Unklarheiten. Es mag sein, dass beide Flurstücke zu Unrecht als Anliegergrundstücke benannt wurden. Dies spielt aber keine Rolle für die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Widmung an sich. Hinzu kommt, dass mehrere Straßenzüge auf einer gewissen Strecke zusammentreffen können (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse). Schwerwiegende Bestimmtheitsmängel, die zur Nichtigkeit führen könnten, sind von der Klägerseite im Zulassungsverfahren auch sonst nicht dargelegt worden.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen. Es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerseite hat zwar Fragen aufgeworfen, diese lassen sich jedoch ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten. Zudem weisen sie keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf (Frage nach der Baulastverpflichtung für die streitgegenständlichen Brücke) oder sind, wie die Frage nach den Rechtsfolgen vermeintlicher Verfahrensmängel bei Einigungsbestrebungen nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG, nicht entscheidungserheblich.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter, inhaltlich bestimmter, die Entscheidung tragender Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5; B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 24).

So liegt es hier. Es fehlt bereits an der Darlegung, von welcher konkreten Entscheidung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Es wird auch kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz eines anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Gesamtkosten für die Herstellung der neuen Brücke in Höhe von rund 25.341,- Euro (vgl. S. 64 der Behördenakte der Gemeinde T.) und an dem laut Bescheid vom 23. März 2015 auf die Klägerin entfallenden Anteil von 4,03%. Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung übersehen, dass nicht alle Beteiligten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben hatten, so dass nicht die Gesamtsumme der voraussichtlichen Kosten zugrunde gelegt werden konnte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hofgrundstücks. Sie begehrt gegenüber der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Über das im Außenbereich der Beklagten liegende Grundstück der Klägerin (FlNr. 869, Gemarkung O …) führt eine Straße (U … Weg), die im weiteren Verlauf an beiden Enden über ein einziges Wegegrundstück (FlNr. 865/2, Gemarkung O …) mit dem Straßennetz verbunden ist. Der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 sowie dem Bestandsverzeichnis (Gemeindeverbindungsstraße U … Weg, Eintragung vom 25. Juli 1988, unter Verweis auf die Eintragungsverfügung) lassen sich Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie deren Länge (1,630 km) entnehmen; es sind dort aber lediglich folgende Flurnummern bezeichnet: FlNr. 865/2, 984 1/2, 1013 1/2, jeweils Gemarkung O … Gleiches gilt für eine in den Akten befindliche „Widmung“ vom 16. August 1962, wonach die vorhandene Straße als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wurde.

Im Jahr 2011 machte die Klägerin geltend, es sei durch Schwerlastverkehr mehrfach zu Beschädigungen auf ihrem Grundstück gekommen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungs Straße angebrachten Hindernisse zu beseitigen oder zurück zu bauen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571 - juris).

2. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen, die darauf gerichtet war, dass sie berechtigt sei, die auf ihrem Grundstück befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hofdurchfahrt von der öffentlich-rechtlichen Widmung erfasst sei, ungeachtet des Umstandes, dass das klägerische Grundstück in der Eintragungsverfügung nicht bezeichnet werde. Der Verlauf des Wegs sei aber hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasse - denknotwendig - auch den als Fahrbahn asphaltierten Teil des klägerischen Anwesens. Hierfür spreche auch eine Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas, die (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Länge von 1,62 km ergeben habe. Das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstücksteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sei jedenfalls verwirkt. Dabei wurde auch auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 verwiesen, in der die Voreigentümer als Bezugsfall für Grundstückseigentümer genannt werden, die bereit gewesen seien, an Straßenausbaumaßnahmen in Form von Arbeitsleistungen mitzuwirken.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem bestehenden Wegestück auf dem Grundstück FlNr. 869 der Gemarkung O … um eine öffentliche Straßenfläche handelt. Fragen der Verwirkung stellen sich damit nicht; auf entsprechende Erörterungen im Ersturteil kommt es nicht an. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1.1 Die Klägerin beruft sich in ihrem rudimentären Vorbringen darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen in der Widmungsverfügung oder im Bestandsverzeichnis die Angabe der Flurnummer fehlt, im Hinblick auf die Bestimmtheitserfordernisse nur ausnahmsweise ein Beschrieb des Wegs ausreichend ist. Hierfür müsse dessen Verlauf und Umfang eindeutig festliegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf eine Abweichung bei der Messung der Länge des Wegs um 10 m. Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen.

Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35, m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist als Grundsatz allerdings anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Widmung einer Straße, so dass in aller Regel nur diejenigen Straßenbestandteile erfasst werden, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12; vgl. auch B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14). Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht ohnedies nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.).

Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472). Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass „Lücken“ in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562/563). So kann in Fällen, in denen kein weiteres Grundstück berührt wird, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich sein, wenn es die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet und der Umfang sowie der Verlauf des Wegs hinreichend bestimmt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 40 f., 48 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis zugrunde gelegt und ist aufgrund der vorgenommenen Auslegung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Wegeteil auf dem klägerischen Grundstück (FlNr. 869, Gemarkung O …) von der Eintragung erfasst wird, obwohl die maßgebliche Flurnummer im Bestandsverzeichnis fehlt; hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag. Soweit in der Entscheidung insofern von einer (wortlautgleichen) Eintragungsverfügung und einer (inhaltsgleichen) Widmung die Rede ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Eintragung BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35 und oben), ist dies zwar bezüglich der Widmung rechtsirrig, aber unerheblich. Die ebenfalls ausgesprochene Widmung ist nämlich überflüssig (Art. 67 Abs. 4 BayStrWG); da sie aber unanfechtbar ist, wäre ein darin liegender Mangel nur dann relevant, wenn sie nichtig wäre (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ein darin liegender Mangel wäre indes weder schwerwiegend noch offenkundig. Die Klägerin geht im Übrigen selbst - ebenso wie die Beklagte - von der Anwendbarkeit des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG aus.

Die knappen Ausführungen im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass, an der Eigenschaft des Wegeteils als öffentliche Straße zu zweifeln. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Verlauf und Umfang des gesamten Wegs unklar seien. Anfangspunkt (U … Weg, Abzweigung O …) und Endpunkt (O …, Kreuzung) der Gemeindeverbindungsstraße wurden - entgegen der Ansicht der Klägerin - hinreichend bestimmt. Der Wegeverlauf ist durch die mit Flurnummern aufgeführten Grundstücke (mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks) bezeichnet. Dies gilt vor allem für das Grundstück FlNr. 865/2, Gemarkung O …, das an das klägerische Grundstück sowohl im Nordwesten als auch im Südosten anschließt. In den Entscheidungsgründen wird schlüssig dargelegt, dass eine Unterbrechung des Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens nicht vorgesehen war und dass die Verfügungen denknotwendigerweise eine Nutzung des asphaltierten Teils des klägerischen Hofgrundstücks voraussetzen, weil nur so der nordwestliche Beginn mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Hierfür spricht nicht nur die identische Flurnummer, sondern auch die Funktion als Gemeindeverbindungs Straße, die nur bei einem durchgängigen Verlauf erfüllt werden kann. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Darüber hinaus wurde in den Entscheidungsgründen auf die Wegeführung in einem historischen Lageplan verwiesen, die auch für eine Durchgängigkeit spricht. Dies deckt sich mit der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung, die ebenfalls einen durchgehenden Wegeverlauf wiedergibt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass bei einer Länge von 1,630 km die Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Abweichung von (nur) 10 m ergeben hat. Eine solche ist vielmehr bei Berücksichtigung der Gesamtumstände unerheblich. Insofern wurde auch nicht vorgetragen, dass dies der Länge der Hofdurchfahrt entspreche, die offenkundig länger ist. Im Übrigen stellt die Wegelänge nur einen Auslegungsgesichtspunkt dar.

Soweit die Klägerin behauptet, es sei im Vergleich zu den heutigen Feststellungen ein anderer Wegeverlauf eingetragen worden, wird dies nicht substanziiert. Das Urteil geht auf diesen Einwand ein. Daher wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern maßgebliche Abweichungen bestehen, woran es fehlt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Wegeführung auf dem klägerischen Grundstück selbst - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht deutlich feststellbar ist.

1.2 Der klägerische Vortrag, eine „etwaige Widmung“ sei gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls aufgrund der fehlenden Zustimmung des zum damaligen Zeitpunkt dinglich Verfügungsberechtigten nichtig, steht bereits im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen im Zulassungsverfahren. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass Art. 67 Abs. 4 BayStrWG, von dessen Anwendbarkeit sie ebenfalls ausgeht (vgl. oben), die Fiktion enthält, dass im Fall der Bestandskraft einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis eine nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt gilt. Grundsätzlich verkennt die Klägerin dabei, dass die Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG darauf abzielte, bestehende öffentliche Wegeflächen in das Regime des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu übernehmen. Auf einen Zustimmungstatbestand kommt es dabei nicht an. Diese Widersprüche im Vortrag, gerade auch um eine angeblich fehlende Zustimmung, werden nicht aufgeklärt. Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (was schwerwiegende und offenkundige Fehler voraussetzte) sowie an der Unanfechtbarkeit der Eintragung hat die Klägerin auch insoweit nicht substanziiert geltend gemacht, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr angelastet werden könnte, keine vollständigen Akten vorzuweisen (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 55). Daher gilt gemäß Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die erforderliche Zustimmung als erteilt und der U … Weg als gewidmet. Auf eine etwaige vorangegangene Widmungsverfügung kommt es wie dargelegt nicht an.

1.3 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr die materielle Beweislast zu Unrecht zugewiesen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dargelegt. Nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt (vgl. oben), so dass die Beklagte insofern - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht beweisbelastet ist. Darauf, wer das Risiko in Bezug auf die Unerweislichkeit von Tatsachen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG trägt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 56), kommt es dagegen nicht an. Es wurden keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und der Tatbestandswirkung der längst unanfechtbaren Eintragung ins Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG dargelegt (vgl. oben).

1.4 Schließlich gehen die Ausführungen zur Verwirkung schon deshalb fehl, weil es auf sie nicht ankommt.

2. Die Klägerin hat sich nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, berufen und diesen vor allem nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziffer 1 deutlich machen - im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149, m.w.N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, fehlt es an einer hinreichenden Substanziierung.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).

Die Klägerin hält ein Sachverständigengutachten für ein geeignetes und erforderliches Beweismittel, um die unterschiedlichen Längenangaben sowie Abweichungen zwischen dem in der Eintragungsverfügung beschriebenen Weg und dem heutigen Wegeverlauf festzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat es jedoch in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift - unterlassen, einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Wie bereits dargelegt, ist die vermeintliche Abweichung in Bezug auf die Länge des Wegs unwesentlich. Hinzu kommt, dass es - bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht darauf ankommt, ob es an anderer Stelle zu Abweichungen zwischen den Grundstücksgrenzen (der aufgeführten Flurstücke) und dem heutigen Wegeverlauf gekommen ist. Über den Verlauf auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat das Ausgangsgericht im Übrigen durch einen Augenschein bereits Beweis erhoben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1021,24 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung T., für das im Bestandsverzeichnis der Gemeinde T. eine Baulastverpflichtung für den öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ eingetragen ist. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. März 2015, mit dem sie als Baulastverpflichtete für die Wiederherstellung einer über den Weißen Main führenden Brücke in Anspruch genommen wird.

Im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde T. ist auf Blatt-Nr. … der hier streitgegenständliche Weg unter der Bezeichnung „H-gasse“ eingetragen. Der Gemeinderat T. beschloss am 7. März 1988, das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Wege neu anzulegen und dieses gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG sechs Monate in der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Zur Begründung des Gemeinderatsbeschlusses wurde ausgeführt, dass das bisherige Bestandsverzeichnis für diese Wege nicht vollständig gewesen sei. So habe etwa für den Ortsteil L. die erstmalige Anlage nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus wurde allgemein auf Zweifel an der Rechtswirksamkeit der erstmaligen Anlegung im Jahr 1961 verwiesen. Bei der Neuanlegung sollten eingetretene Veränderungen erfasst werden. In diesem Bestandsverzeichnis wird die H-gasse wie folgt beschrieben:

„FlNr. … Gemarkung T.

Beginnt an der S.straße in T. bei der FlNr. …

Endet an der Orts Straße in F. bei der FlNr. …“

Unerwähnt bleiben dagegen die Grundstücksflächen zwischen dem Ende der FlNr. … und der streitgegenständlichen Mainbrücke sowie die FlNr. …, auf der sich der Weiße Main erstreckt. In den Bemerkungen wird nicht nur auf die gleichlautende Eintragungsverfügung vom 13. November 1987, sondern auch auf die Eintragungsverfügung vom 6. Juli 1961 verwiesen, die folgenden Beschrieb enthält: „Inhalt der Eintragung: ‚H-gasse … (W.weg!) von M.brücke bis F.“. Laut Bestandsverzeichnis sind die Anlieger Baulastträger. Die jeweiligen Flurnummern sind aufgeführt. Neben dem klägerischen Grundstück werden unter anderem die Eigentümer der FlNr. … und … (alle Gemarkung T., auch im Folgenden) genannt. Die S.straße ist im Bestandsverzeichnis (Blatt-Nr. ) als Orts Straße mit der Flurnummer … sowie dem Anfangspunkt Staats Straße … und dem Endpunkt „am westlichen Ufer des Weißen Mains beim Grundstück FlNr. …“ eingetragen.

Das Wegegrundstück FlNr. … erstreckt sich vom beschriebenen Endpunkt des öffentliche Feld- und Waldwegs (Orts Straße in F.) nach Süden. Es endet in etwa 60 m Entfernung von der streitgegenständlichen Brücke, die über den Weißen Main führt und an die sich im Süd-Westen unmittelbar die S.straße (FlNr. ...) anschließt. Auf in den Akten befindlichen Karten und Bildern ist ein durchgängiger Wegeverlauf über die zwischen FlNr. … und der Mainbrücke liegenden Grundstücksflächen erkennbar.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 hörte das Landratsamt K. die Klägerin sowie weitere baulastpflichtige Anlieger, darunter auch die Gemeinde T., zur beabsichtigten Brückensanierung an. Es wies darauf hin, dass die Gemeinde erfolglos versucht habe, eine Einigung über Art und Umfang der Baulastverpflichtungen herbeizuführen und kündigte eine Entscheidung (gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) als zuständige Straßenaufsichtsbehörde an. Während mehrere Beteiligte daraufhin erklärten, die Gemeinde habe die Brücke mittlerweile ohne Zustimmung abgerissen und sie könnten ihre Grundstücke seither nicht mehr bewirtschaften, teilten andere Anlieger mit, dass sie die Brücke nicht mehr benötigten. In mehreren Stellungnahmen wurde die Gemeinde zur alleinigen Kostentragung aufgefordert, wozu sich diese allerdings nicht bereit erklärte.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 23. März 2015 stellte das Landratsamt K. Art und Umfang der Baulastverpflichtung für die Brücke über den Weißen Main fest, auch gegenüber der Klägerin. Die Kostenbeteiligung richtete sich nach der Größe der jeweiligen Anliegergrundstücke.

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20. Januar 2017 im Wesentlichen abgewiesen, unter Aufhebung der Kostenentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. Sie trägt hauptsächlich vor, dass das erforderliche Einigungsverfahren zwischen den Unterhaltsverpflichteten fehlerhaft gewesen sei und dass die Brücke nicht Bestandteil des öffentlichen Feld- und Waldwegs „H-gasse“ sei.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Landratsamt nicht nur gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG berufen war, über Art und Umfang der Verpflichtung der Baulastträger zu entscheiden, sondern dass es auch verfahrensfehlerfrei entschieden hat (vgl. dazu unten Nr. 1.1) und dass die Baulast für den öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ die streitgegenständliche Brücke über den Weißen Main erfasst (vgl. dazu unten Nr. 1.2). Die Klägerin kann mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen nicht durchdringen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landratsamts gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG vorlagen, weil keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande kam, und dass der Bescheid formell rechtmäßig ist.

Beim streitgegenständlichen Weg handelt es sich um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg. Träger der Straßenbaulast sind gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte). Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG haben diese eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben. Aus den Gesetzesmaterialien (Entwurf der Staatsregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BayStrWG, LT-Beil. 6/447, S. 19) ergibt sich, dass dadurch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass in erster Linie eine Einigung der Beteiligten anzustreben ist. Verfahrensregelungen dazu trifft das Gesetz nicht. Ein solcher Einigungsprozess stellt vor allem kein Verwaltungsverfahren im Sinn des Art. 9 BayVwVfG dar, selbst wenn – wie vorliegend – eine Gemeinde oder ein anderer Hoheitsträger daran beteiligt sein sollten. Es handelt sich vielmehr um Einigungsbestrebungen zwischen im Grundsatz gleichberechtigten Baulastverpflichteten. Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidungen, ob und gegebenenfalls wie die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen sind und wie der Aufwand untereinander aufzuteilen ist, zunächst allein dem freien Übereinkommen der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 30.8.2011 – 8 B 11.172 – BayVBl 2012, 468 = juris Rn. 21; Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 54 Rn. 38), worauf auch die Klägerseite zu Recht hinweist. Kommt allerdings keine Einigung zustande, entscheidet die Gemeinde oder – wenn sie selbst beteiligt ist – gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG die Straßenaufsichtsbehörde. Die Regelung geht auf den Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Straßen- und Wegegesetz aus dem Jahr 1957 zurück. Ziel war es, den Betroffenen einen langwierigen Rechtsstreit über Art und Weise sowie Umfang der Unterhaltsverpflichtungen zu ersparen, indem die Unterhaltspflichten durch belastenden Verwaltungsakt geregelt werden (LT-Beil. 3/2832, S. 45).

Diese Zusammenhänge verkennt die Klägerin. Sie räumt zwar ein, dass hier ein Einigungsverfahren vorausgegangen ist, was auch erforderlich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2007 – 8 CE 07.2006 – juris Rn. 13), macht aber geltend, es sei fehlerhaft gewesen und der Bescheid sei daher aufzuheben. Es wird nicht klar, woraus sie die Verfahrensanforderungen ableiten will, auf deren Verletzung sie sich beruft. Entgegen der klägerischen Einwendungen war das Landratsamt als Straßenbaubehörde nicht für die Durchführung eines im Vorfeld stattfindenden Einigungsverfahrens zuständig. Für eine solche Zuständigkeit finden sich in Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG keine Anhaltspunkte. Die Gemeinde T. wurde insofern auch nicht als Straßenbehörde, sondern als beteiligte Grundstückseigentümerin tätig. Andere Beteiligte wären nicht gehindert gewesen, ebenfalls Einigungsbestrebungen zu initiieren. Die Zuständigkeit des Landratsamts war gemäß Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG erst eröffnet, als keine Einigung zustande gekommen war. Mangels Regelungslücke kommt keine analoge Anwendung dieser Zuständigkeitsnorm für die Einigungsbestrebungen im Vorfeld in Betracht. Hiergegen spricht der klare Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayStrWG sowie die bereits dargelegte Systematik dieser Bestimmungen.

Entgegen der klägerischen Ansicht greifen auch keine Befangenheitsregelungen in Bezug auf die Einigungsbestrebungen der Gemeinde T. Sie gehörte zum Kreis der Beteiligten, sodass sie eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben hatte, wobei sie aber eigene Interessen verfolgen durfte. Soweit die Klägerseite Befangenheitsvorschriften (etwa Art. 21 BayVwVfG) entsprechend heranziehen will, was zu einem Ausschluss der Gemeinde führen soll, ist dies widersprüchlich. Die Interessen der Gemeinde als Beteiligte könnten dann von ihr nicht mehr wahrgenommen werden. Im Übrigen wurde sie gerade nicht in der Funktion einer ein Verwaltungsverfahren durchführenden Behörde tätig (vgl. oben), sodass auch aus diesem Grund Art. 21 BayVwVfG nicht einschlägig ist. Selbst wenn der Auffassung der Klägerseite gefolgt würde, vermag diese nicht schlüssig zu begründen, warum sich ein derartiger Verfahrensfehler auf das sich anschließende Verwaltungsverfahren hätte auswirken sollen.

Ausweislich der Stellungnahmen der Betroffenen, die diese im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Landratsamt abgegeben haben, war hier keine Einigung zustande gekommen, was die Klägerin zu Unrecht in Frage stellt. Sie vermag weder darzulegen, dass eine Übereinkunft erzielt worden sei, noch, dass die völlig unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten nicht deutlich hervorgetreten seien. Zwar lehnten einige Beteiligte eine Wiedererrichtung mangels eigenen Bedürfnisses für eine Brücke ab. Mehrere Beteiligte forderten die Gemeinde jedoch auf, die Brücke auf deren Kosten zu sanieren (wozu diese nicht bereit war) und machten geltend, ihre Grundstücke könnten ohne Brücke seit längerem nicht mehr bewirtschaftet werden (vgl. S. 71 ff. der Behördenakte des Landratsamts). Es trifft daher – entgegen dem klägerischen Vorbringen – nicht zu, dass aus allen Antworten hervorgehe, die Brücke werde nicht mehr benötigt. Selbst wenn den klägerischen Einwendungen gefolgt würde, spielte es angesichts dieser widerstreitenden Erklärungen auch keine Rolle, ob im Vorfeld alle Beteiligten in jeder Diskussionsphase einbezogen worden waren. Aus dem Ergebnis der Anhörung wird nicht ersichtlich, dass eine Einigung daran gescheitert wäre, dass Betroffene nicht Gehör gefunden hätten. Im Übrigen war die ursprünglich von der Gemeinde bevorzugte Variante (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 10.3.2014, S. 152 der Behördenakte der Gemeinde T.) einer Abstufung der Brücke zu einem beschränkt-öffentlichen Weg (Geh- und Radweg) und einer Neuerrichtung auf ihre Kosten zuvor ebenfalls von Anliegern abgelehnt worden. Dies belegen – entgegen den klägerischen Einwendungen – die Akten der Gemeinde T. (vgl. S. 108, 120 der Behördenakte der Gemeinde T.). Dieser Vorschlag hat auch später unter den Beteiligten offensichtlich keinen Konsens gefunden. Sie wären nicht gehindert gewesen, sich gegenüber dem Landratsamt in dieser Weise zu äußern und selbst konsensfähige Einigungsvorschläge zu unterbreiten.

1.2 Die Baulastverpflichtung erstreckt sich – entgegen der klägerischen Einwände – auch auf die streitgegenständliche Brücke, was sich aus der Auslegung des Bestandsverzeichnisses aus dem Jahr 1988 ergibt (vgl. dazu unten Nr. 1.2.1). Die darin getroffenen Regelungen sind nach Eintritt der Bestandskraft gegenüber der Klägerin wirksam; es liegen keine Nichtigkeitsgründe vor (vgl. dazu unten Nr. 1.2.2).

1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Mainbrücke Teil des öffentlichen Feld- und Waldwegs „H-gasse“ ist. Dies ergibt die Auslegung des zu Recht herangezogenen Bestandsverzeichnisses der Gemeinde T. aus dem Jahr 1988, das als solches den maßgeblichen Verwaltungsakt darstellt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.2.2006 – 8 ZB 05.2284 – BayVBl 2007, 339 f. = juris Rn. 9; B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 35 f.).

Zwar ist regelmäßig erforderlich, dass dort alle von einem öffentlichen Weg betroffenen Flurnummern aufgeführt werden, weil von einer Eintragung grundsätzlich nur diejenigen Grundstücke erfasst werden, die ausdrücklich benannt werden. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 21, m.w.N.). Es sind aber in der Rechtsprechung des Senats Ausnahmen anerkannt, wenn Wegeverlauf und –umfang eindeutig festliegen, etwa aufgrund eines genauen Beschriebs (BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 47; B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11 f. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben, die das Verwaltungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend zugrunde gelegt hat, ist es unschädlich, dass als Wegegrundstück im Bestandsverzeichnis lediglich die Flurnummer … bezeichnet wird und nicht das Flussgrundstück (FlNr. …) sowie die Grundstücksflächen, auf denen der Weg zwischen der Brücke und diesem Wegegrundstück tatsächlich in der Natur verläuft. Die Klägerseite, die der Auffassung ist, die „H-gasse“ werde allein durch FlNr. … umschrieben, hat selbst eingeräumt, dass sich bei Zugrundelegung der verbalen Beschreibung des Anfangspunkts „die H-gasse auch auf die Brücke erstrecken“ würde (Schriftsatz vom 6.7.2017, Gerichtsakte, S. 27). Laut Bestandsverzeichnis (Blatt Nr. ...) beginnt dieser Weg an der S.straße in T. bei FlNr. … Das Grundstück liegt am linken, westlichen Mainufer, während der Weg im Übrigen ausschließlich östlich des Weißen Mains verläuft. Denknotwendig erfasst daher der unmissverständliche Beschrieb die an dieser Stelle in der Natur befindliche (streitgegenständliche) Brücke. Soweit in den Bemerkungen auf die Eintragungsverfügung aus dem Jahr 1961 verwiesen wird, ist darin – entgegen der klägerischen Einwände – kein Widerspruch zu sehen. Dort wurde die „H-gasse“ mit den Worten „von M.brücke bis F.“ beschrieben, was die Einbeziehung des Brückenbauwerks keineswegs ausschließt. Bestätigt wird diese Auslegung durch die im Bestandsverzeichnis geführte Karteikarte für die S.straße (Blatt Nr. ), die auch im Wegenetz (ausweislich der in den Akten befindlichen Pläne und Fotos) die Fortsetzung der H-gasse bildet. Als Endpunkt dieser Orts Straße wird im Bestandsverzeichnis das westliche Ufer des Weißen Mains „beim Grundstück FlNr. …“ genannt. Die sich im Osten anschließende Brücke kann somit nicht Bestandteil der S.straße sein. Angesichts dieser eindeutigen und schlüssigen Beschreibungen sowohl der sich im Westen anschließenden S.straße als auch des Anfangspunkts der streitgegenständlichen „H-gasse“ sind keine ernsthaften Zweifel daran veranlasst, dass die Brücke von der Baulast für diesen öffentlichen Feld- und Wald Weg umfasst wird.

Für die Zugehörigkeit der Mainbrücke zur „H-gasse“ spricht auch, dass die Grundstücke FlNr. … und … im Bestandsverzeichnis von 1988 als baulastpflichtige Anliegergrundstücke bezeichnet werden, wie im Urteil zutreffend dargelegt wird. Diese Flurnummern liegen (beidseits der S.straße) westlich des Weißen Mains, an den sie grenzen. Das Grundstück FlNr. … endet, vom Fluss getrennt, östlich davon in einer Entfernung von mehr als 60 m Luftlinie. Bei Zugrundelegung der klägerischen Auffassung, wonach die „H-gasse“ nur durch dieses Wegegrundstück umschrieben sein soll, wäre es nicht zu erklären, dass als Anliegergrundstücke die FlNr. … und … aufgeführt wurden. Geht man dagegen von einer Einbeziehung der Brücke aus, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass beide Grundstücke als Anlieger angesehen werden können. Die Frage, ob dies zu Recht erfolgte (die FlNr. … berührt die Brücke nur punktuell, die FlNr. … endet wenige Meter vor dieser, da sich das Grundstück FlNr. …, auf dem der Main fließt, an dieser Stelle über das Ufer hinaus erstreckt), bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Beurteilung.

Im Übrigen wäre hier durch die von der Klägerseite geforderte Nennung des Flussgrundstücks (FlNr. …), das den gesamten Weißen Main im Gebiet der Gemarkung T. umfasst, wenig Rechtsklarheit gewonnen. Es ist offensichtlich und unterliegt keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche Brücke über den Weißen Main führt, der auf der genannten Flurnummer fließt. Die Grundstücksbetroffenheit ist daher auch ohne eine Bezeichnung im Bestandsverzeichnis klar und unmissverständlich erkennbar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 1.8.1991 – 8 B 99.1929 – BayVBl 1992, 562 f.). Über den Brückenstandort würde eine Nennung angesichts des Grundstücksverlaufs der FlNr. … ohnehin wenig aussagen. Dieser ergibt sich vielmehr aus der Anknüpfung des Beginns der „H-gasse“ an das Ende der S.straße, das durch FlNr. … klar definiert wird. Nach den von der Beklagtenseite vorgelegten Luftbildern (Landesluftbildarchiv Bayern vom 2.4.1959, S. 100 der Akte des Verwaltungsgerichts) und Karten (Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 23.8.2017 mit Verweis auf die topographische Karte Bayern, Ausgabe 1939, S. 65 der Gerichtsakte) befand sich die Brücke im Übrigen bereits vor 1961 und damit erst Recht vor 1988 an dieser Stelle (vgl. dazu auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.1.2017, S. 107 der Akte des Verwaltungsgerichts). Dies wird durch die Akte der Gemeinde T. bestätigt, die ein Katasterblatt des ehemaligen Messungsamts K. aus dem Jahr 1932 enthält, auf dem die Brücke und Teile der heutigen S.straße eingezeichnet sind, mit der Bemerkung „nunmehriger Verlauf des Weges“ (vgl. die E-Mail des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung K. vom 25.2.2016, S. 5 f. der Akte der Gemeinde T.). Dass möglicherweise eine katasternmäßige Erfassung erst später stattgefunden haben mag, worauf die Klägerseite hinweist, spielt demgegenüber keine Rolle und kann dahinstehen.

Der genaue Wegeverlauf zwischen der Brücke und dem als Wegegrundstück ausdrücklich genannten Grundstück FlNr. … bedarf keiner näheren Prüfung. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf das Flurstück … Es handelt sich dabei aber offensichtlich um eine Fläche, die erst nach 1988 von der Gemeinde T. erworben (vgl. notarieller Vertrag vom 30.4.2014, S. 41 ff. der Gerichtsakte) und vom Grundstück FlNr. … abgetrennt wurde. Sie spielt daher für die Frage der Auslegung des Bestandsverzeichnisses keine Rolle. Darüber hinaus wurden von der Klägerseite keine weiteren Unklarheiten gerügt. Der weitere Wegeverlauf berührt im Übrigen die Frage, ob die Mainbrücke Bestandteil der „H-gasse“ ist, auch nicht unmittelbar.

Schließlich kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Gemeinde T. im notariellen Vertrag vom 30.4.2014 (S. 41 ff. der Gerichtsakte) dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … eine Dienstbarkeit zur Benutzung der Brücke eingeräumt habe und dass dies gegen eine Einbeziehung der Brücke in die „H-gasse“ spreche. Grundlage war, ausweislich der Ziffer XIV. des Vertrags, dass die Gemeinde eine neue Brücke erstellen wollte. Laut Vertrag war eine Nutzungsbeschränkung auf Fußgänger- und Radfahrverkehr beabsichtigt, bei einer Traglast von etwa drei Tonnen. Im Gegenzug für die Bewilligung der Grunddienstbarkeit erwarb die Gemeinde einen Grundstücksteil aus dem Flurstück … (nunmehr FlNr. …, vgl. oben). Grundlage des Vertrags war daher die ursprünglich beabsichtigte Umstufung zu einem beschränkt-öffentlichen Weg, bei dem die Straßenbaulast bei der Gemeinde gelegen hätte (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG), und die Errichtung einer solchen Brücke auf Kosten der Gemeinde, die dann jedoch am Widerstand von Anliegern scheiterte (vgl. oben und Gemeinderatsbeschluss vom 10.3.2014, S. 152 der Behördenakte der Gemeinde T.). Aus dem Vertragsschluss lassen sich im Übrigen auch deshalb keine Erkenntnisse für die Auslegung des Bestandsverzeichnisses gewinnen, weil nicht erkennbar ist, warum die Einräumung von derartigen Dienstbarkeiten straßenrechtliche Auswirkungen für bestehende öffentliche Feld- und Waldwege haben soll. Nach Art. 54 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG ist Art. 13 BayStrWG für öffentliche Feld- und Waldwege in der Baulast der Beteiligten nicht anzuwenden. Hinzu kommt, dass dem Eigentümer der Flurnummer … die Benutzung des nicht umgestuften öffentlichen Feld- und Waldwegs H-gasse (einschließlich der Brücke) sowie die Stellung eines Beteiligten ohnehin aufgrund seiner Anliegerstellung eröffnet sein dürfte.

1.2.2 Soweit das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1988 die oben dargelegten Regelungen zum öffentlichen Feld- und Wald Weg „H-gasse“ trifft, stellt es einen Verwaltungsakt dar, der – entgegen der klägerischen Einwendungen – wirksam ist.

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1988 nicht nur deklaratorisch wirkt, sondern dass es nach dem nach außen erkennbaren Willen der Gemeinde T. eigene Rechtswirkungen entfalten sollte. Laut Gemeinderatsbeschluss vom 7. März 1988, war es nicht nur Ziel, ein Bestandsverzeichnis für bestimmte Gemeindeteile erstmalig anzulegen, sondern auch, bestimmte Zweifel an der Rechtswirksamkeit der erstmaligen Anlage des vorhandenen Bestandsverzeichnisses auszuräumen, wobei nachträgliche Veränderungen erfasst werden sollten. Es war daher auf eine umfassende Regelungswirkung gerichtet. Das Bestandsverzeichnis von 1961 sollte im Umfang der Neuanlegung beseitigt werden, sei es deklaratorisch, für den Fall dass es ohnehin unwirksam gewesen sein sollte, sei es konstitutiv, unter Aufhebung des früheren Aktes. Es war beabsichtigt, divergierende Inhalte zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Klägerseite hat mit ihren Einwendungen nicht ernsthaft in Abrede gestellt, dass es sich dabei um einen ihr gegenüber wirksam und bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt handelt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen verneint. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange kein Fall des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eintritt, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und solange keine Nichtigkeit vorliegt (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, der auch auf Eintragungen eines Wegs in ein Bestandsverzeichnis nach Art. 67 BayStrWG Anwendung findet (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – BayVBl 2001, 468 = juris Rn. 45), ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Ein Fehler ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 19.10.2015 – 5 P 11.14 – NZA-RR 2016, 166 = juris Rn. 21) besonders schwerwiegend im Sinn des dieser Regelung zugrunde liegenden allgemeinen Grundsatzes,

„wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 - Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f. sowie Beschlüsse vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4 und 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 4).“

Offenkundig oder offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.2015 – 5 P 11.14 – NZA-RR 2016, 166 = juris Rn. 23; B.v. 13.10.1986 - 6 P 14.84 - BVerwGE 75, 62/65). Mängel, die ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie überhaupt nicht erkennbar werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.1997 – 8 B 96.2966 – BayVBl 1997, 367/369 = VGH n.F. 50, 175/179). Bei der Rechtsmaterie der Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG ist zudem zu berücksichtigen, dass diese außerordentlich komplexe juristische Fragen aufwirft, die auch für den Fachmann nicht leicht zu überschauen sind. Der Senat hat dazu ausgeführt (BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 45):

„Vor allem kleinere Gemeinden, die der Gesetzgeber des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl S. 147) ebenfalls mit der erstmaligen Anlegungen der Bestandsverzeichnisse betraut hatte, waren beim Vollzug dieser Aufgaben erkennbar überfordert. Die Folge waren massenhaft auftretende Mängel im Vollzug, besonders hinsichtlich der Beachtung des komplizierten Verfahrens – mit einer Anlegungsfrist, einer Frist für die öffentliche Bekanntmachung und einer Rechtsbehelfsfrist. Aber auch die Beurteilung der komplizierten sachenrechtlichen Verhältnisse bereitete Schwierigkeiten. Dies alles war der Grund dafür, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die verschiedenen Anforderungen beim Vollzug des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG wiederholt abgesenkt und auch einzelne Regelungen nur als Ordnungsvorschriften angesehen hat (vgl. etwa BayVGH vom 30.4.1985 BayVBl 1985, 532; vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627; vom 1.8.1991 BayVBl 1992, 562; vom 21.11.1991 FStBay 1992 Rn. 262). Die dargestellten Fehlleistungen des Gesetzgebers dürfen bei der Beurteilung der Evidenz nicht außer Betracht gelassen werden. Wenn Fachleute mit einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorbildung Schwierigkeiten beim Vollzug der Vorschriften über die wegerechtliche Rechtsbereinigung haben, muss dies auch bei der Beurteilung der Anforderungen an die Offensichtlichkeit im Sinn des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Annahme einer Nichtigkeit einer Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG ist daher in der Regel Zurückhaltung geboten.“

Nach diesen Maßstäben leidet die Eintragung der „H-gasse“ in dem im Jahr 1988 neu gefassten Bestandsverzeichnis an keinem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen solchen Fehler in Bezug auf die Neuanlegung an sich verneint. Selbst wenn die „zweite“ Erstanlegung rechtswidrig gewesen sein sollte, wovon die Klägerseite ausgeht, liegt in einem solchen Fall kein schwerwiegender und offenkundiger Fehler vor (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 19 m.w.N.; Häußler, in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 37). Entgegen des klägerischen Einwands sind Bestandsverzeichnisse nicht indisponibel, sondern können geändert werden (Häußler, in Zeitler, a.a.O., Art. 67 Rn. 37; vgl. auch BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 18), auch durch Widmung oder Einziehung von Straßen. Dem steht auch die zitierte Rechtsprechung zum Ausschluss des Art. 48 BayVwVfG durch Art. 67 Abs. 4 BayStrWG (BayVGH, U.v. 19.11.1997 – 8 B 96.2966 – BayVBl 1998, 367/370) nicht entgegen, die nur die Art und Weise einer solchen Änderung zum Gegenstand hat. Die Frage, wann und in welchem Umfang eine derartige Neuanlegung zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 – 8 B 86.558 – BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 19). Ihre Beantwortung bedürfte einer vertieften Auseinandersetzung mit der Materie. Für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter wäre daher die (behauptete) Fehlehrhaftigkeit der Änderungen im Jahr 1988 nicht ohne Weiteres erkennbar, sodass es bereits aus diesem Grund an der Offensichtlichkeit fehlt. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls beim Scheitern eines Anlegungsverfahrens, das weder zu einem Bestandsverzeichnis im Rechtssinn geführt hat noch zu einer negativen Fiktionswirkung im Sinn des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, eine erneute Anlegung als (grundsätzlich zulässige) Erstanlegung anzusehen ist (BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – BayVBl 2001, 468 = juris Rn. 52). Die Klägerin behauptet zwar die Wirksamkeit der Erstanlegung, ohne dies näher darzulegen, angesichts der offensichtlich bestehenden Zweifel der Gemeinde T. an der Rechtswirksamkeit, die im Gemeinderatsbeschluss vom 7. März 1988 deutlich zum Ausdruck gekommen sind, bedürfte dies aber ebenfalls einer vertieften Auseinandersetzung mit der Materie. Zwar mag es zutreffen, dass die Gemeinde die Mängel nicht näher substanziiert hat, Voraussetzung für die Annahme der Nichtigkeit ist aber ein offenkundiger Fehler, der vorliegend überhaupt nur dann bejaht werden könnte, wenn die Erstanlegung im Jahr 1961 offensichtlich einwandfrei abgelaufen wäre (vgl. dazu auch VG Würzburg, U.v. 18.2.2003 – W 4 K 02.80 – juris Rn. 41). Dies zu ermitteln würde wiederum eine umfassende rechtliche Bewertung der damaligen Aufstellungsvorgänge voraussetzen. Auch aus diesem Grund fehlt es an der Offenkundigkeit eines vermeintlichen Fehlers.

Gleiches gilt hinsichtlich des klägerischen Einwands, die Zweitanlegung hätte nach dem Stand des Jahres 1958 vorgenommen werden müssen und Veränderungen des Wegs hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch die Beantwortung dieser Fragestellung setzt eine nähere Befassung mit der Materie voraus (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.1991 – 8 B 89.3546 – n.V.). Es liegt daher auch insofern jedenfalls kein offensichtlicher Fehler vor. Im Übrigen wird nicht ersichtlich, auf welche wesentlichen Änderungen die Klägerseite insofern abstellen will. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben), stand die Brücke bereits im Jahr 1958 an der jetzigen Stelle, auch wenn dies grundbuchrechtlich und katastertechnisch erst 1973 nachvollzogen worden sein mag. Die Eintragungsverfügung aus dem Jahr 1961 weist, soweit dies ohne Weiteres ersichtlich ist, keinen anderen Inhalt als die Eintragung aus dem Jahr 1988 auf.

Schließlich wäre selbst dann, wenn eine Zweitanlegung gemäß Art. 67 BayStrWG an einem schwerwiegenden und offenkundigen Mangel leiden würde, zu prüfen, ob das Bestandsverzeichnis im Jahr 1988 nicht im Wege einer Widmung in zulässiger und wirksamer Weise geändert wurde. Für eine solche Auslegung oder Umdeutung der vorliegenden Verwaltungsakte finden sich Hinweise in der Eintragungsverfügung, in der, wie von der Klägerseite erkannt wurde, auf eine Widmungsverfügung vom 19. November 1987 verwiesen wird. Auch insofern wäre die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter nicht ohne Weiteres ersichtlich, sodass eine Nichtigkeit ausscheidet.

In Bezug auf die Bestimmtheit der Eintragung im Bestandsverzeichnis hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen ebenfalls zutreffend verneint. Eine Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn eine Auslegung etwaige Bestimmtheitszweifel ausräumen kann (BVerwG, B.v. 14.8.2012 – 9 B 18.12 – juris Rn. 5). Im Hinblick auf die Mainbrücke ist dies – entgegen der klägerischen Einwände – der Fall (vgl. oben). Hinsichtlich des weiteren Wegeverlaufs wurden klägerseits ebenfalls keine Unklarheiten dargelegt, die eine schwere und offenkundige Fehlerhaftigkeit begründen könnten. So überzeugt es nicht, wenn die Klägerin die Nichtigkeit mit dem Argument begründen will, die S.straße und die „H-gasse“ seien nicht ordnungsgemäß abgegrenzt, was aus der Nennung der FlNr. … und … als Anliegergrundstücke für die „H-gasse“ folgen soll. Dem steht der eindeutige Beschrieb der jeweiligen Anfangs- und Endpunkte im Bestandsverzeichnis entgegen (vgl. dazu oben). Diese lassen keinen Raum für Überschneidungen oder Unklarheiten. Es mag sein, dass beide Flurstücke zu Unrecht als Anliegergrundstücke benannt wurden. Dies spielt aber keine Rolle für die hier allein maßgebliche Wirksamkeit der Widmung an sich. Hinzu kommt, dass mehrere Straßenzüge auf einer gewissen Strecke zusammentreffen können (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse). Schwerwiegende Bestimmtheitsmängel, die zur Nichtigkeit führen könnten, sind von der Klägerseite im Zulassungsverfahren auch sonst nicht dargelegt worden.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen. Es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerseite hat zwar Fragen aufgeworfen, diese lassen sich jedoch ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten. Zudem weisen sie keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf (Frage nach der Baulastverpflichtung für die streitgegenständlichen Brücke) oder sind, wie die Frage nach den Rechtsfolgen vermeintlicher Verfahrensmängel bei Einigungsbestrebungen nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG, nicht entscheidungserheblich.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter, inhaltlich bestimmter, die Entscheidung tragender Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 – 8 B 2.14 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5; B.v. 31.5.2017 – 5 PB 12.16 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 24).

So liegt es hier. Es fehlt bereits an der Darlegung, von welcher konkreten Entscheidung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Es wird auch kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz eines anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Gesamtkosten für die Herstellung der neuen Brücke in Höhe von rund 25.341,- Euro (vgl. S. 64 der Behördenakte der Gemeinde T.) und an dem laut Bescheid vom 23. März 2015 auf die Klägerin entfallenden Anteil von 4,03%. Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung übersehen, dass nicht alle Beteiligten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben hatten, so dass nicht die Gesamtsumme der voraussichtlichen Kosten zugrunde gelegt werden konnte.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.