Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Jan. 2018 - M 2 K 17.600, M 2 K 17.624
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, ihre Grundstücke FlNr. ... (Kläger zu 1) und FlNr. ... (Kläger zu 2), jeweils der Gemarkung ..., ab dem 1. Januar 2018 für den öffentlichen Verkehr zu sperren sowie den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren, wobei der Beginn der Sperrung der Beklagten mindestens einen Monat im Voraus schriftlich anzukündigen ist.
II. Die Beklagte hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„Bezeichnung des Straßenzuges: S...straße
FlNr. zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ... Gem. ...
Anfangspunkt: G... Straße
Endpunkt: D... Weg (B.)
Von km 0.000 bis km 1.016“
Unerwähnt im Bestandsverzeichnis bleiben die im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke FlNr. ... und ...
Die S...straße verläuft derzeit mit einer Breite von 6 m einschließlich Bankett im Wesentlichen in ost-westlicher Richtung von der G... Straße bis zum D... Weg über verschiedene, ganz überwiegend im privaten Eigentum stehende, zumeist landwirtschaftliche Grundstücke; vereinzelt sind die Grundstücke der S...straße (FlNr. ..., ..., ..., ......) aus den anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücken heraus gemessen und isoliert als Buchgrundstücke erfasst, während dies für die überwiegende Zahl der betroffenen Grundstücke, bei denen der Straßenverlauf katastermäßig nicht isoliert erfasst ist, nicht der Fall ist. Letzteres gilt auch für die streitgegenständlichen Grundstücke.“
festzustellen dass die Kläger berechtigt sind, ihre Grundstücke FlNr. ... (Kläger zu 1) und FlNr. ... (Kläger zu 2), jeweils der Gemarkung ..., ab dem 1. Januar 2018 für den öffentlichen Verkehr zu sperren sowie den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren, wobei der Beginn der Sperrung der Beklagten mindestens einen Monat im Voraus schriftlich anzukündigen ist.
die Klagen abzuweisen.
Gründe
I.
II.
III.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Jan. 2018 - M 2 K 17.600, M 2 K 17.624
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Jan. 2018 - M 2 K 17.600, M 2 K 17.624
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 17. Jan. 2018 - M 2 K 17.600, M 2 K 17.624 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 - B 1 K 10.1041 - wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem von dem Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. durch den Kläger als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis benötigt.
II.
Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens.Ziffer II. des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird insoweit abgeändert.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Unter Abänderung des Steitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, ihr Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ab 1. Januar 2017 für den öffentlichen Verkehr zu sperren sowie den Straßenkörper zu entsiegeln und zu renaturieren, wobei der Beginn der Sperrung der Beklagten mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich anzukündigen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine aus vier natürlichen Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), tritt mit ihrer Klage der Inanspruchnahme einer Teilfläche ihres landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... als öffentliche Straße entgegen.
Anlässlich der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege erließ die Beklagte am ... Februar 1962 unter anderem die Eintragungsverfügung für die ... Straße. Unter „Inhalt der Eintragung“ enthält die Eintragungsverfügung folgende Angaben:
„... Straße, FlNr. zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., zu ..., Gem. ...
Anfangspunkt: ... Straße;
Endpunkt: ... Straße.
Widmungsbeschränkung: Zwischen ...- und ... Straße
Gew.-Beschr. 3 to. …“
Die ursprüngliche Eintragung, wonach Straßenbaulastträger die Eigentümer der Grundstücke FlNrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... sind, wurde gestrichen und durch die Angabe: „...“ ersetzt.
Nach aktuellen Flurkarten verläuft die ... Straße ab der ... Straße in nördlicher Richtung auf ca. 140 m Länge bis zur Südgrenze des klägerischen Grundstücks (FlNr. ...) auf einem eigenen Flurstück mit der Nr. ..., auf dem sich nach Luftbildern der Vermessungsverwaltung auch die tatsächlich vorhandene Straße befindet. Anschließend verläuft die Straße tatsächlich in gerader Linie auf ca. 35 m Länge über das klägerische Grundstück FlNr. ... und dann weiter über andere, in Privateigentum stehende, aber nicht der Klägerin gehörende und ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Dagegen besteht 5 m - 15 m östlich des tatsächlichen Straßenverlaufs ab der Südgrenze des Grundstücks FlNr. ... (nach einem etwa 7 m langen Versatz nach Osten) ein der Beklagten gehörendes, bogenförmiges Flurstück (FlNr. ...), das nach seinem länglichen Zuschnitt offenbar als Wegefläche dienen soll, aber nach den vorliegenden Luftbildern tatsächlich - wie die angrenzenden Flächen - landwirtschaftlich und nicht als Verkehrsfläche genutzt wird. Sowohl der tatsächliche Verlauf der Straße als auch dieses FlNr. ... durchschneiden das klägerische Grundstück FlNr. ...
Mit Schreiben vom 21. März 2014 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Namen von zwei ihrer Gesellschafter auf die Eigentumslage hin. Die ... Straße durchschneide mittig das Grundstück FlNr. ... Der über die Straße abgewickelte Verkehr entspreche dem einer Ortsstraße und nicht dem eines öffentlichen Feld- und Waldweges. Es werde gebeten, sicherzustellen, dass kein öffentlicher Verkehr mehr über das Grundstück FlNr. ... abgewickelt werde.
Die Beklagte teilte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Juni 2014 und vom 27. August 2014 u. a. mit, der Verlauf der ... Straße über das Grundstück ihrer Mandantschaft werde ausdrücklich bedauert; die Aufrechterhaltung der Wegebeziehung - insbesondere für den Fuß- und Radverkehr - sei wünschenswert. Eine Verlegung der ... Straße auf das städtische Grundstück FlNr. ... würde die Situation für die Mandantschaft wohl nicht spürbar verbessern und die Stadt sei an einem Tausch des FlNr. ... gegen eine Teilfläche des FlNr. ... interessiert.
Am 22. April 2015 ließen zwei Gesellschafter der Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und zunächst beantragen:
I.
Festzustellen, dass die bestehende Straße (... Straße) über das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... nicht als öffentliche Straße gewidmet ist.
II.
Festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... einzufrieden und für den öffentlichen Verkehr zu sperren.
III.
Festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, den Straßenkörper auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... zu entsiegeln und zu renaturieren.
Mangels Widmung der über das klägerische Grundstück FlNr. ... verlaufenden ... Straße bestehe ein rechtswidriger Zustand, dessen Beseitigung die Kläger verlangen könnten. Falls sich die Beklagte auf Verjährung berufe, dürften die Kläger nach obergerichtlicher und höchstrichterliche Rechtsprechung die Beseitigung auf eigene Kosten durchführen. Demzufolge hätte die Beklagte zu dulden, dass die Kläger ihr Grundstück einfrieden, für den öffentlichen Verkehr sperren, den Straßenkörper entsiegeln und das Grundstück renaturieren.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. September 2015
Klageabweisung.
Über das klägerische Grundstück führe der Feld- und Waldweg ... Straße, die in diesem Bereich unstreitig nicht gewidmet sei. In 5 m - 15 m Abstand quere das im Eigentum der Beklagten liegende Grundstück FlNr. ... das klägerische Grundstück. Die Klägerseite sei auf das Angebot der Beklagten, die in Anspruch genommene Teilfläche des klägerischen Grundstücks einzutauschen oder zu kaufen, nicht eingegangen. Der Klageantrag I. sei unzulässig, da es sich bei der unstreitig fehlenden Widmung um kein selbstständig feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele und es insoweit auch am Rechtschutzbedürfnis fehle. Ein Beseitigungsanspruch wäre verjährt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Beseitigung der tatsächlichen Verkehrsfläche durch die Klägerin zu dulden, weil dies für die Beklagte wegen der in das betreffende Teilstück der ... Straße getätigten Investitionen und der für eine alternative Streckenführung erforderlichen öffentlichen Mittel unzumutbar wäre. Demgegenüber könne den Klägerinnen die weitere Nutzung der bestehenden Straße für Geh- und Radverkehr zugemutet werden, da ihr Grundstück seit den 1960er-Jahren so genutzt werde und bei einer Verlegung der Straße weiterhin durchschnitten werde, also keine spürbare Verbesserung eintrete. Auch sei ein Duldungsanspruch verwirkt, nachdem die Klägerinnen die seit über 50 Jahren bestehende Straße bislang hingenommen hätten und dadurch bei der Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, auf den sie sich eingerichtet habe. Aufgrund dieses langen Zeitraums seien nur geringe Anforderungen an die eine Verwirkung rechtfertigenden Umstände zu stellen; dem durch einen Rückbau entstehenden unerheblichen Vorteilen für die Klägerinnen stehe eine erhebliche Belastung der Beklagten gegenüber, weshalb die Geltendmachung des Rechts gegen Treu und Glauben verstoße.
Die Klägerseite trat diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 entgegen. Für den Feststellungsantrag fehle weder das Feststellungsinteresse noch das Rechtschutzbedürfnis. Die Duldung der Beseitigung sei der Beklagten zuzumuten; für eine Verwirkung reiche bloßes Schweigen oder Nichtstun nicht aus.
Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 wies die Beklagtenseite darauf hin, dass Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... eine aus vier Gesellschaftern bestehende GbR sei und Ansprüche der Gesamthand grundsätzlich nur im Namen der GbR und nicht von zwei Gesellschaftern geltend gemacht werden könnten. Zudem sei eine Einfriedung des im Außenbereich gelegenen Grundstücks baurechtlich und eine Sperrung straßenverkehrsrechtlich unzulässig.
Die Klägerseite widersprach dem mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass anstelle der bisherigen zwei Klägerinnen die aus diesen und zwei weiteren Personen bestehende GbR klage. Die Beklagte stimmte dem Parteiwechsel zu. Die seit 1993 als Generalbevollmächtigte der GbR handelnde Gesellschafterin (die Mutter der drei anderen Gesellschafter) gab an, sie habe erst 2014 erfahren, dass der Weg nicht auf einem städtischen Grundstück, sondern auf FlNr. ... verläuft.
Die Klägerseite erklärte den Klageantrag I. für erledigt; die Beklagtenseite äußerte sich auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht zu der Erledigungserklärung. Der Klägerbevollmächtigte stellte lediglich die Anträge II. und III. aus der Klageschrift vom 22. April 2015.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Gründe
1. Der in der mündlichen Verhandlung erklärte Klägerwechsel ist zulässig, nachdem die Beklagte zugestimmt hat und der Parteiwechsel zudem der Prozessökonomie dient und damit sachdienlich ist (§ 91 Abs. 2 VwGO).
2. Gegenstand des Verfahrens sind die Klageanträge I. - III. aus der Klageschrift vom 22. April 2015. Der Klageantrag I. wurde nur einseitig von der Klägerin, aber nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb das Verfahren insoweit auch nicht einzustellen ist. Das Schweigen der Beklagtenseite kann nicht als stillschweigende Zustimmung zu der von der Klägerseite abgegebenen Erledigungserklärung verstanden werden, nachdem sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts dazu nicht geäußert und die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt hat.
Die Klage war im Antrag I. von Anfang an unzulässig, in den Anträgen II. - III. ist sie zulässig und überwiegend begründet.
3. Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt, dass die über ihr Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... führende ... Straße nicht gewidmet ist, war die Klage von Anfang an unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hatte (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist eine qualifizierte Form der für alle Klagearten geltenden Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Es fehlt, wenn die Inanspruchnahme der Gerichte unnötig ist (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 43 Rn. 29 und Rennert, ebenda Vor §§ 40 - 53 Rn. 11).
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner gerichtlichen Feststellung, dass das klägerische Grundstück nicht mit einer straßenrechtlichen Widmung belastet ist. Der mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 21. März 2014 geäußerten Ansicht, dass die Eintragungsverfügung vom ... Februar 1962 nicht das Grundstück ihrer Mandantschaft betrifft, hat die Beklagte nicht widersprochen. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 18. Juni 2014 den Verlauf der ... Straße über das klägerische Grundstück ausdrücklich bedauert und mit diesem und ihrem weiteren Schreiben vom 27. August 2014 ihr Interesse an einem Erwerb der tatsächlich als Straße genutzten Teilfläche im Wege eines Ankaufs oder Grundstückstauschs bekundet. Die Beklagte hat sich auch vor Klageerhebung keiner Widmung des Grundstücks FlNr. ... berühmt, sondern - wenn auch nicht explizit, so doch mit ihren Verhandlungsangeboten - anerkannt, dass der tatsächliche Straßenverlauf nicht durch eine Widmung gedeckt ist.
4. Die Klageanträge II. und III. sind zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
a) Die Klägerin hat als Eigentümerin des nicht gewidmeten Grundstücks FlNr. ... ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an den beantragten Feststellungen. Die seit Jahrzehnten auf FlNr. ... vorhandene Straße mit dem dort stattfindenden Verkehr stellt eine tatsächlich- öffentliche Verkehrsfläche dar, für die mangels Widmung nicht die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts, aber die des bürgerlichen Rechts und des Straßenverkehrsrechts gelten. Eine eigenmächtige Sperrung der Straße würde eine unzulässige Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB und eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB darstellen und zudem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. § 32 StVO erfüllen. Die Klägerin kann sich jedoch zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen entsprechenden Rechtstitel verschaffen und auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Sperrung klagen (BayVGH, B. v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464 und juris Rn. 12; U. v. 26.2.2013 - 8 B 11.-1708 - BayVBl 2013, 629/630 f. und juris Rn. 32).
Das Feststellungsinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte das Recht der Klägerin zur Sperrung der Straße anerkannt hätte. Der Klägerbevollmächtigte hatte bereits mit Schreiben vom 21. März 2014 unter Fristsetzung bis zum 2. April 2014 gebeten sicherzustellen, dass kein öffentlicher Verkehr mehr über das klägerische Grundstück abgewickelt wird. Die Beklagte hatte sich daraufhin nach Zwischenmitteilungen vom 27. März und 20. April 2014 mit Schreiben vom 18. Juni und 27. August 2014 zwar zu Verhandlungen über einen Ankauf oder Tausch der Wegefläche bereit erklärt, einen Herausgabeanspruch aber weder ausdrücklich noch indirekt anerkannt und im Übrigen mit der Klageerwiderung vom 14. September 2015 ausdrücklich bestritten.
b) Die zulässigen Feststellungsanträge sind auch begründet, soweit die Berechtigung der Klägerin zur Sperrung der Straße sowie zur Entsiegelung und Renaturierung des Straßenkörpers geltend gemacht wird. Im Übrigen sind sie unbegründet.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der von einem rechtswidrigen Straßenbau betroffene Grundstückseigentümer die Beseitigung der Straße verlangen und auch noch nach der Verjährung seines Folgenbeseitigungsanspruchs die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auf eigene Kosten durchführen darf (BayVGH, B. v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - BayVBl 2013, 606/607 und juris Rn. 19 m. w. N.). Vorliegend wird eine Teilfläche des der Klägerin gehörenden Grundstücks FlNr. ... als tatsächlich-öffentliche Straße in Anspruch genommen. Dieses Grundstück gilt nicht nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet, weil es in der Eintragungsverfügung vom... Februar 1962 nicht als Straßengrundstück genannt wird. Es wurde auch nicht nachträglich nach Art. 6 BayStrWG gewidmet; ebenso wenig ist eine Zustimmung der jetzigen Eigentümerin oder eines früheren Eigentümers oder ein sonstiges Recht der Beklagten zu Bau und Erhaltung einer öffentlichen Straße auf dem Grundstück FlNr. ... ersichtlich. Die Beklagte ist als Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG; vgl. dazu: BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - BayVBl 2000, 345/346 und juris Rn. 35 ff.) und als Trägerin der Straßenbaulast (Art. 54 Abs. 1 Nr. 1; vgl. Nachtrag in der Eintragungsverfügung vom ...2.1962) auch dafür verantwortlich, dass sich die Straße in den Grenzen des gewidmeten Straßengrundstücks hält. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt, vielmehr wendet sie ein, die Verlegung der Straße auf das städtische Grundstück FlNr. ... sei für sie unzumutbar und die Klägerin habe das Recht zum Rückbau der Straße verwirkt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Verwirkung eines materiellen Anspruchs setzt neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Begründung des Anspruchs (Zeitelement) auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit des späteren Verhaltens (Umstands-element) voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 53 Rn. 45). Vorliegend fehlt es jedenfalls an Letzterem. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder einer ihrer Gesellschafter durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass mit der Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. ... für den öffentlichen Verkehr Einverständnis besteht. Vielmehr hat die generalbevollmächtigte Gesellschafterin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, erst im Jahr 2014 erfahren zu haben, dass der Weg nicht auf einem städtischen, sondern auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück verläuft. Die Klägerseite setzt sich mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten.
Es ist der Beklagten auch zuzumuten, die Sperrung des fraglichen Wegestücks hinzunehmen und den Weg auf das städtische Grundstück FlNr. ... zu verlegen. Es ist zwar anerkannt, dass im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, dessen Voraussetzungen an sich vorliegen, ausgeschlossen sein kann, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden wäre (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24/91 - BayVBl 1994, 84/88 und juris Rn. 49 ff.; BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 8 B 97.1604 - BayVBl 1999, 561/562 und juris Rn. 27;
Die Beklagte verfügt mit dem Grundstück FlNr. ... über eine eigene Fläche, die nach Zuschnitt und Lage für eine alternative Wegeführung geeignet ist. Zudem liegt eine Verlegung des stadteigenen Grundstücks ohnehin nahe, weil der Weg auch nördlich des klägerischen Grundstücks als bloß tatsächlich-öffentliche Straße über die Dritten gehörenden Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... verläuft und die Grunderwerbsverhandlungen mit deren privaten Eigentümern ebenfalls gescheitert sind (s. Vermerk des Kommunalreferats der Beklagten v. 22.09.2014). Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Unzumutbarkeit auf die in Bau und Unterhaltung des tatsächlich öffentlichen Weges investierten Mittel beruft, hat sie die Höhe dieser Investitionen nicht angegeben; der Ausbau als Feld- und Waldweg sowie die von der Beklagten beabsichtigte weitere Verwendung als Geh- und Radweg legt allerdings einen eher einfachen Ausbauzustand ohne großen Investitionsaufwand nahe. Nicht zuletzt ist anzunehmen, dass der tatsächliche Verlauf des Weges über das nichtgewidmete Grundstück FlNr. ... von der Beklagten selbst zu vertreten ist (zur Berücksichtigung des Vertretenmüssens vgl. § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch wenn das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem Rückbau der Wegefläche gering sein dürfte, da sie ihr Grundstück verpachtet hat und es auch nach einer Verlegung der ... Straße auf das Flurstück Nr. ... von diesem durchschnitten wird, steht das Verlangen der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in einem besonders krassen Missverhältnis zu dem der Beklagten entstehenden Aufwand.
Die Feststellungsanträge sind jedoch unbegründet, soweit die Klägerin auch ihre Berechtigung zur Einfriedung des im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstücks FlNr. ... festgestellt haben will, denn die Einfriedung ist bauplanungsrechtlich (s. § 35 BauGB) und naturschutzrechtlich (s. § 33 BayNatSchG) unzulässig.
Schließlich ist der Beklagten nach Treu und Glauben auch nicht zuzumuten, dass die Klägerin den tatsächlich öffentlichen Weg sofort sperrt. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen unbeanstandeten Nutzung als tatsächlich öffentlicher Weg, der geringen Beeinträchtigung der Klägerin sowie der für die Anlegung eines Wegs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... erforderlichen Zeit ist der Beklagten eine Auslauffrist bis Ende des Jahres 2016 zuzubilligen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 - B 1 K 10.1041 - wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem von dem Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. durch den Kläger als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis benötigt.
II.
Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens.Ziffer II. des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird insoweit abgeändert.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Unter Abänderung des Steitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1021,24 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Beginnt an der S.straße in T. bei der FlNr. …
Endet an der Orts Straße in F. bei der FlNr. …“
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der auf dem Grundstück FlNr. 277 der Gemarkung M. vorhandenen Wegefläche zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. 278 der Gemarkung M. bis auf die Höhe der nordöstlichen Gebäudekante des Anwesens I. (vormals Inselgaststätte) um keinen öffentlichen Weg handelt.
III.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zur Hälfte. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Viertel. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte selbst.
V.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1021,24 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Beginnt an der S.straße in T. bei der FlNr. …
Endet an der Orts Straße in F. bei der FlNr. …“
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1021,24 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Beginnt an der S.straße in T. bei der FlNr. …
Endet an der Orts Straße in F. bei der FlNr. …“
II.
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Tenor
I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:
a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.
b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."
Gründe
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.