Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439

published on 20/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich im Wege der Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Einziehung einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges „… Feld“ durch die Beklagte vom 21. Februar 2017, öffentlich bekanntgemacht am 22. Februar 2017.

Der Weg „… Feld“ wurde im Dezember 1986 als öffentlicher Feld- und Waldweg im Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen.

Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, …, und … der Gemarkung … Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2). Die Hofstelle der Kläger befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …, das ebenfalls im Alleineigentum der Klägerin zu 1) steht.

Das eingezogene Teilstück des Weges „… Feld“ grenzt südlich an das Grundstück Fl.Nr. … an. Durch die Einziehung der Teilstrecke fällt die direkte Verbindung der … Straße über den Weg „… Feld“ zur Staatsstraße … (… Straße) weg, an die das Grundstück Fl.Nr. … mit einem Teil seiner südlichen Grundstücksgrenze und das Grundstück Fl.Nr. … mit seiner nördlichen Grundstücksgrenze angrenzt.

Die Grundstücke Fl.Nr. … und … sind an Herrn … … verpachtet, der diese landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die Hofstelle des Pächters befindet sich in … Am 6. April 2017 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragen,

die Verfügung der Einziehung einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges „… Feld“ vom 21. Februar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung tragen sie vor, dass die teilweise Einziehung des Weges, durch die die Anbindung an die … Straße wegfalle, zur Folge habe, dass sie insbesondere zur Bewirtschaftung der südlich der … Straße gelegenen Grundstücke den Umweg über die … Straße und die … Straße in Kauf nehmen müssten. Dies führe zu einer vermehrten Verschmutzung der innerörtlichen Straßen sowie zu einer zeitweisen Behinderung des innerörtlichen Verkehrs. Das Grundstück Fl.Nr. … könne über den verbleibenden 14 m breiten Streifen des Weges „… Feld“ mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Länge nach Angaben der Kläger 8,30 m bzw. 9,10 m, mit Schneidwerk 13,20 m - 16,73 m bzw. 15,70 m - 18,80 m) nicht mehr „vernünftig“ angefahren werden. Auch eine Zufahrt über die … Straße von Norden her sei nicht möglich, weil der Straßengrund erhöht zum Grundstück Fl.Nr. … liege.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die landwirtschaftliche Fläche Fl.Nr. … an weiteren Stellen Verbindungen zum öffentlichen Straßen und Wegenetz habe: Das Grundstück grenze im Osten an den öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. …, südöstlich an die … Straße sowie im Nordwesten an die … Straße an. Nach der Einziehung des streitgegenständlichen Teilabschnitts verbleibe eine Länge von 14 m an der Südostgrenze des Grundstücks Fl.Nr. … Der öffentliche Feld- und Waldweg Fl.Nr. … werde entgegen der bestehenden öffentlichen Widmung von den Klägern landwirtschaftlich genutzt.

Hintergrund der teilweisen Einziehung des Weges „… Feld“ sei u.a. der von der Beklagten aufgestellte Bebauungsplan Nr. … “Nördlich der … Straße“ gewesen, der ein Gewerbegebiet festsetzte. Der Bereich des teilweise eingezogenen Weges sei zum Teil als Gewerbegebiet (Nord-Süd-Verlauf) und zum Teil als Ortsrandeingrünung (Ost-West-Verlauf) ausgewiesen. Die eingezogene Teilstrecke schaffe insoweit die Grundlage für die Herstellung einer funktionsgerechten zusammenhängenden Gewerbebetriebsfläche und einer zusammenhängenden Ortsrandeingrünungs- und Ausgleichsfläche.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2018 machte der Bevollmächtigte der Kläger ergänzend geltend, dass die Klägerin zu 1) im Juli 2017 eine Baugenehmigung für ein an den teilweise eingezogenen Weg angrenzendes Bauvorhaben (ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Lagergebäude) beantragt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, namentlich die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018, die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die zum Verfahren beigezogenen Akten der Beklagten zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. … „Nördlich der … Straße“ Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist mangels Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig.

Die Kläger können die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die streitbefangene teilweise Einziehung des Weges „… Feld“ weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Anliegergebrauch noch unmittelbar aus den Grundrechten herleiten.

Die Einschränkungen, die sich aus der Einziehung des Teilstücks des Weges „… Feld“ ergibt, betreffen zum einen die unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. … vom Wohnhaus bzw. der Hofstelle der Kläger aus und zum anderen die Verbindung zur Staatsstraße … (… Straße), d.h. die Erreichbarkeit der Grundstücke Fl.Nr. … und …

1. Eine Klagebefugnis des Klägers zu 2) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die von der streitbefangenen teilweisen Einziehung tangierten Grundstücke im Alleineigentum der Klägerin zu 1) stehen. Die Grundstücke Fl.Nr. … und … sind an einen Dritten verpachtet, sodass auch eine Beeinträchtigung des Klägers zu 2) als Nutzer ausscheidet.

2. Auch der Klägerin zu 1) fehlt die Klagebefugnis.

Ein Anlieger oder Nutzer einer Straße kann eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647– juris; BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 10 ff.) bestehen hinsichtlich einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung nur eingeschränkte Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Dies beruht darauf, dass nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an Straßen kein Rechtsanspruch besteht. Der Gemeingebrauch (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) gewährleistet die Benutzung öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung für jedermann. Jedoch besteht nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Der Benutzer einer Straße muss sich vielmehr mit dem abfinden, was an Verkehrsverbindung dargeboten wird und wie lange dies erfolgt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 198/08 – juris).

Nach Art. 17 Abs. 1 BayStrWG steht auch den Straßenanliegern kein Anspruch darauf zu, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Das bayerische Straßenrecht gewährleistet nicht die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit, sondern grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände findet keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Verfügung statt (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32; Allesch, BayVBl 2016, 217, 218 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.).

3. Die Klägerin zu 1) kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis nicht auf den in Bayern als Institut des einfachen Rechts gewährleisteten Anliegergebrauch (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) berufen.

a) Dieses Rechtsinsititut vermittelt dem Anlieger einer öffentlichen Straße über die Regelungen der Art. 14 Abs. 1, Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung und namentlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu dieser Straße. Wird dem Anlieger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dieser Zugang wesentlich erschwert oder durch eine Straßeneinziehung unmöglich gemacht, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs grundsätzlich ein Abwehrrecht vermitteln (BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15).

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ist im Einzelfall ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch gravierend betroffen ist (BayVGH, U.v. 17.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 51). Bei einer solchen Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG – Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls – in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2012 – 8 B 10.1653; Häußler in Zeitler, aaO). Hierunter fallen etwa auch Fälle der existenziellen Betroffenheit des Anliegers oder Nutzers oder der Entwertung seines Grundstücks durch eine den rechtlichen Rahmen nicht beachtende Einziehung genauso wie die Fälle, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelt (§ 242 BGB analog).

Der Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang, nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der „Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs“ (BayVGH, B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 13). Nicht gewährleistet ist ein optimaler Zugang, gegebenenfalls muss ein Anlieger sogar die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (BayVGH v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rdnr. 9 m.w.N.; BayVGH, U. v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 38). Vorliegend sind die klägerischen Grundstücke allesamt anderweitig mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden, nämlich das Grundstück Fl.Nr. … über den von der Einziehung nicht betroffenen Teil des Weges „… Feld“ bzw. über den als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmeten Weg Fl.Nr. … und das Grundstück Fl.Nr. … über die … Straße. In der mündlichen Verhandlung wurde von der behördlichen Auskunftsperson des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Herrn Dr. …, dargelegt, dass über den von der Einziehung nicht betroffenen Teil des Weges „… Feld“ auf einer Länge von ca. 14 m von der … Straße eine Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. … mit normalen landwirtschaftlichen Fahrzeugen (wie z.B. mit einem Traktor mit einem einfachem Anhänger) möglich sei. Weiterhin sei es möglich, das Grundstück Fl.Nr. … über den öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. … anzufahren. Hier müsse nur berücksichtigt werden, dass mit zwei gefüllten Anhängern eine Ausfahrt aus dem Grundstück auf die … Straße nicht ungefährlich sei. Die Ausfahrt aus dem Grundstück Fl.Nr. … auf die … Straße sei aber ebenso gefährlich. Nach Überzeugung der Kammer fällt die Erreichbarkeit der Grundstücke durch die teilweise Einziehung weder weg noch wird sie in schwerwiegender Weise eingeschränkt.

Vielmehr ist – unter Zugrundelegung der Angaben des Pächters der o.g. Grundstücke, die dieser seit Jahren bewirtschaftet – davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der An- und Abfahrten zu den Grundstücken durch die streitgegenständliche Einziehung nichts Wesentliches ändert.

Der Pächter hat in der mündlichen Verhandlung unter Darstellung der örtlichen Gegebenheiten und Einzelheiten der Betriebsabläufe seines landwirtschaftlichen Betriebs dargelegt, wie er das eingezogene Teilstück des Wegs „… Feld“ genutzt hat. Insbesondere hat er geschildert, dass er den streitgegenständlichen Feld- und Waldweg mit dem Mähdrescher und mit einem doppelten Anhänger auch bisher nicht befahren habe, weil der Weg zu eng sei. Von seiner Hofstelle in … sei er auch vor der Einziehung der Teilstrecke über die … Straße und über die … Straße und die … Straße zu den Grundstücken gefahren, weil es anderenfalls zu Problemen in der Kurve von der … Straße her gekommen wäre. Dies gelte allerdings nur für eine Befahrung des Weg s „… Feld“ von Norden her. Wenn er mit nur einem Anhänger oder sonst auf die Felder fahre, benutze er den streitgegenständlichen Feld- und Waldweg schon. Letzteres ist nach dem oben Gesagten (s. Angaben des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) weiterhin – wie bisher – in dem nicht eingezogenen Teil des Feld- und Waldwegs möglich. Dass der Pächter den eingezogenen Teil des Feld- und Waldwegs nicht mehr zum Abstellen von Anhängern und zum Umladen vom Mähdrescher auf die Anhänger – wie bisher – nutzen kann, führt nicht zu einer straßenrechtlich beachtliche Rechtsbeeinträchtigung. Denn – nach dem oben Gesagten – gibt es keine straßenrechtliche Rechtsposition, die dem Pächter eines anliegenden Grundstücks ein individuelles Recht einräumt, eine Straße zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen. Ein solches Recht folgt weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Eine Rechtsposition, auf deren Beeinträchtigung sich die Klägerseite berufen könnte, ist daher auch insoweit nicht ersichtlich.

Ungeachtet dessen kann die Klägerin zu 1) vorliegend schon deshalb nichts aus dem Anliegergebrauch ableiten, weil dieser seine Schutzwirkung nur innerhalb der geschlossenen Ortslage entfaltet (vgl. Art. 19 BayStrWG; BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 35). Unstreitig befinden sich weder der verfahrensgegenständliche Teilabschnitt des Wegs auf Fl.Nr. … noch die von der teilweisen Einziehung betroffenen Grundstücke Fl.Nr. … und … innerhalb der geschlossenen Ortslage.

b) Soweit die Klägerin zu 1) Betroffenheiten des Pächters der Grundstücke Fl.Nr. … und …, Herrn … …, als Nutzer der Grundstücke ins Feld führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1) die Zulässigkeit ihrer Anfechtungsklage nicht durch Geltendmachung einer Rechtsverletzung Dritter herbeiführen kann. Es ist nicht zulässig, dass die Klägerin zu 1) etwaige Rechte des Pächters in Ihrem eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. Eine Anfechtungsklage ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). § 42 Abs. 2 VwGO schließt Klagen aus, in denen sich der Kläger auf subjektive Rechte Dritter beruft, so dass eine Prozessstandschaft unzulässig ist, wenn sie nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (gesetzliche Prozessstandschaft), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 60 f.; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76).

§ 42 Abs. 2 VwGO setzt damit voraus, dass die Klägerin zu 1) geltend macht, in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, also auch die Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Dies könnte der Fall sein, wenn sie die Betroffenheit des Pächters als Verletzung ihres nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechts geltend machen kann. Diese Rechtsfrage kann vorliegend indes offen bleiben, da der Pächter nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer durch die Einziehung der Teilstrecke – wie oben ausführlich dargelegt – nicht in straßenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wird.

c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beklagte Gemeinde als Straßenbaubehörde bei der streitgegenständlichen Einziehung rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 15.2320 – juris) kann ein Anlieger, der gegen eine straßenrechtliche Einziehung einer Straße substantiiert geltend macht, die Einziehung durch die Straßenbaubehörde erfolge aus rechtsmissbräuchlichen, willkürlichen oder unredlichen Gründen oder sei in sonstiger Weise treuwidrig (§ 242 BGB analog), klagebefugt sein. An einem solchen substantiierten Vorbringen fehlt es. Insbesondere ist es nicht als treuwidrig zu qualifizieren, dass die Beklagte auch städtebauliche Gründe in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat. Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayStrWG können u.a. städtebauliche und städteplanerische Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – juris Rn. 15; Häußler in Zeitler BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 15).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die straßenrechtliche Einziehungsverfügung ausschließlich im Kontext der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „Nördlich der … Straße“ erfolgte (vgl. insbesondere Verfügung vom 21.2.2017, Seite 2).

Die Bauleitplanung diente ausweislich der beigezogenen Verfahrensakten auch nicht – wie die Kläger vortragen – ausschließlich den privaten Interessen eines einzelnen Gewerbetreibenden, sondern der Umsetzung einer städtebaulichen Planungskonzeption der Gemeinde als Trägerin der kommunalen Planungshoheit. Deshalb ist es entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die in ihrem Eigentum stehende Fläche in den Bebauungsplanbereich mit einbezieht.

4. Auch die Grundrechte gewährleisten keinen Anspruch auf Herstellung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und somit auch keinen Abwehranspruch bei dessen Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris). Die Klagebefugnis der Kläger ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Aus den genannten Grundrechten kann kein möglicher Anspruch auf Aufrechterhaltung des bestehenden Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße abgeleitet werden (BVerfG, B.v. 10.6.2009, aaO).

Eine etwaige Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch bloße Erschwernisse der Erreichbarkeit (vgl. oben) ist auf die Situationsgebundenheit des Grundstücks zurückzuführen und von der Klägerin zu 1) als Eigentümerin hinzunehmen.

5. Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Beeinträchtigung der Zufahrt zu einer etwaigen künftigen land- und forstwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Hackschnitzelschüttbunker auf dem Grundstück Fl.Nr. …, für deren Errichtung sie am 29. August 2017 einen Antrag auf Baugenehmigung beim Landratsamt … gestellt hat, ist für die streitgegenständliche teilweisen Einziehung des Weges „… Feld“ irrelevant. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einziehungsverfügung ist im Rahmen der hier vorliegenden Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier 21. Februar 2017) abzustellen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2352 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 14.1.2010 – 8 B 09.2529 – juris Rn. 14 f.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 52). Zu diesem Zeitpunkt waren die klägerischen Erweiterungsabsichten noch nicht konkretisiert und daher auch von der Beklagten nicht zu berücksichtigen (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 8 ZB 16.154 – juris Rn. 26 ff.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beruf
published on 16/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 60.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe
published on 09/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.