Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439

bei uns veröffentlicht am20.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich im Wege der Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Einziehung einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges „… Feld“ durch die Beklagte vom 21. Februar 2017, öffentlich bekanntgemacht am 22. Februar 2017.

Der Weg „… Feld“ wurde im Dezember 1986 als öffentlicher Feld- und Waldweg im Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen.

Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, …, und … der Gemarkung … Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2). Die Hofstelle der Kläger befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …, das ebenfalls im Alleineigentum der Klägerin zu 1) steht.

Das eingezogene Teilstück des Weges „… Feld“ grenzt südlich an das Grundstück Fl.Nr. … an. Durch die Einziehung der Teilstrecke fällt die direkte Verbindung der … Straße über den Weg „… Feld“ zur Staatsstraße … (… Straße) Weg, an die das Grundstück Fl.Nr. … mit einem Teil seiner südlichen Grundstücksgrenze und das Grundstück Fl.Nr. … mit seiner nördlichen Grundstücksgrenze angrenzt.

Die Grundstücke Fl.Nr. … und … sind an Herrn … … verpachtet, der diese landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die Hofstelle des Pächters befindet sich in … Am 6. April 2017 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragen,

die Verfügung der Einziehung einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges „… Feld“ vom 21. Februar 2017 aufzuheben.

Zur Begründung tragen sie vor, dass die teilweise Einziehung des Weges, durch die die Anbindung an die … Straße wegfalle, zur Folge habe, dass sie insbesondere zur Bewirtschaftung der südlich der … Straße gelegenen Grundstücke den Umweg über die … Straße und die … Straße in Kauf nehmen müssten. Dies führe zu einer vermehrten Verschmutzung der innerörtlichen Straßen sowie zu einer zeitweisen Behinderung des innerörtlichen Verkehrs. Das Grundstück Fl.Nr. … könne über den verbleibenden 14 m breiten Streifen des Weges „… Feld“ mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Länge nach Angaben der Kläger 8,30 m bzw. 9,10 m, mit Schneidwerk 13,20 m - 16,73 m bzw. 15,70 m - 18,80 m) nicht mehr „vernünftig“ angefahren werden. Auch eine Zufahrt über die … Straße von Norden her sei nicht möglich, weil der Straßengrund erhöht zum Grundstück Fl.Nr. … liege.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die landwirtschaftliche Fläche Fl.Nr. … an weiteren Stellen Verbindungen zum öffentlichen Straßen und Wegenetz habe: Das Grundstück grenze im Osten an den öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. …, südöstlich an die … Straße sowie im Nordwesten an die … Straße an. Nach der Einziehung des streitgegenständlichen Teilabschnitts verbleibe eine Länge von 14 m an der Südostgrenze des Grundstücks Fl.Nr. … Der öffentliche Feld- und Waldweg Fl.Nr. … werde entgegen der bestehenden öffentlichen Widmung von den Klägern landwirtschaftlich genutzt.

Hintergrund der teilweisen Einziehung des Weges „… Feld“ sei u.a. der von der Beklagten aufgestellte Bebauungsplan Nr. … “Nördlich der … Straße“ gewesen, der ein Gewerbegebiet festsetzte. Der Bereich des teilweise eingezogenen Weges sei zum Teil als Gewerbegebiet (Nord-Süd-Verlauf) und zum Teil als Ortsrandeingrünung (Ost-West-Verlauf) ausgewiesen. Die eingezogene Teilstrecke schaffe insoweit die Grundlage für die Herstellung einer funktionsgerechten zusammenhängenden Gewerbebetriebsfläche und einer zusammenhängenden Ortsrandeingrünungs- und Ausgleichsfläche.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2018 machte der Bevollmächtigte der Kläger ergänzend geltend, dass die Klägerin zu 1) im Juli 2017 eine Baugenehmigung für ein an den teilweise eingezogenen Weg angrenzendes Bauvorhaben (ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Lagergebäude) beantragt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, namentlich die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018, die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die zum Verfahren beigezogenen Akten der Beklagten zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. … „Nördlich der … Straße“ Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist mangels Klagebefugnis der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig.

Die Kläger können die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die streitbefangene teilweise Einziehung des Weges „… Feld“ weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Anliegergebrauch noch unmittelbar aus den Grundrechten herleiten.

Die Einschränkungen, die sich aus der Einziehung des Teilstücks des Weges „… Feld“ ergibt, betreffen zum einen die unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. … vom Wohnhaus bzw. der Hofstelle der Kläger aus und zum anderen die Verbindung zur Staatsstraße … (… Straße), d.h. die Erreichbarkeit der Grundstücke Fl.Nr. … und …

1. Eine Klagebefugnis des Klägers zu 2) ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die von der streitbefangenen teilweisen Einziehung tangierten Grundstücke im Alleineigentum der Klägerin zu 1) stehen. Die Grundstücke Fl.Nr. … und … sind an einen Dritten verpachtet, sodass auch eine Beeinträchtigung des Klägers zu 2) als Nutzer ausscheidet.

2. Auch der Klägerin zu 1) fehlt die Klagebefugnis.

Ein Anlieger oder Nutzer einer Straße kann eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647– juris; BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 10 ff.) bestehen hinsichtlich einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung nur eingeschränkte Möglichkeiten verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Dies beruht darauf, dass nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an Straßen kein Rechtsanspruch besteht. Der Gemeingebrauch (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) gewährleistet die Benutzung öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung für jedermann. Jedoch besteht nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Der Benutzer einer Straße muss sich vielmehr mit dem abfinden, was an Verkehrsverbindung dargeboten wird und wie lange dies erfolgt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 198/08 – juris).

Nach Art. 17 Abs. 1 BayStrWG steht auch den Straßenanliegern kein Anspruch darauf zu, dass eine Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Das bayerische Straßenrecht gewährleistet nicht die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit, sondern grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände findet keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Verfügung statt (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32; Allesch, BayVBl 2016, 217, 218 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris Rn. 9 ff.).

3. Die Klägerin zu 1) kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis nicht auf den in Bayern als Institut des einfachen Rechts gewährleisteten Anliegergebrauch (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) berufen.

a) Dieses Rechtsinsititut vermittelt dem Anlieger einer öffentlichen Straße über die Regelungen der Art. 14 Abs. 1, Art. 17 BayStrWG hinaus eine besondere Stellung und namentlich dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu dieser Straße. Wird dem Anlieger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dieser Zugang wesentlich erschwert oder durch eine Straßeneinziehung unmöglich gemacht, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs grundsätzlich ein Abwehrrecht vermitteln (BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15).

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ist im Einzelfall ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch gravierend betroffen ist (BayVGH, U.v. 17.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 51). Bei einer solchen Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG – Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls – in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2012 – 8 B 10.1653; Häußler in Zeitler, aaO). Hierunter fallen etwa auch Fälle der existenziellen Betroffenheit des Anliegers oder Nutzers oder der Entwertung seines Grundstücks durch eine den rechtlichen Rahmen nicht beachtende Einziehung genauso wie die Fälle, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelt (§ 242 BGB analog).

Der Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang, nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der „Bequemlichkeit des Zu- und Abgangs“ (BayVGH, B.v. 8.8.2011 – 8 CS 11.1177 – juris Rn. 13). Nicht gewährleistet ist ein optimaler Zugang, gegebenenfalls muss ein Anlieger sogar die Nutzung seines Grundstücks umorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (BayVGH v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rdnr. 9 m.w.N.; BayVGH, U. v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 38). Vorliegend sind die klägerischen Grundstücke allesamt anderweitig mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden, nämlich das Grundstück Fl.Nr. … über den von der Einziehung nicht betroffenen Teil des Weges „… Feld“ bzw. über den als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmeten Weg Fl.Nr. … und das Grundstück Fl.Nr. … über die … Straße. In der mündlichen Verhandlung wurde von der behördlichen Auskunftsperson des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Herrn Dr. …, dargelegt, dass über den von der Einziehung nicht betroffenen Teil des Weges „… Feld“ auf einer Länge von ca. 14 m von der … Straße eine Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. … mit normalen landwirtschaftlichen Fahrzeugen (wie z.B. mit einem Traktor mit einem einfachem Anhänger) möglich sei. Weiterhin sei es möglich, das Grundstück Fl.Nr. … über den öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. … anzufahren. Hier müsse nur berücksichtigt werden, dass mit zwei gefüllten Anhängern eine Ausfahrt aus dem Grundstück auf die … Straße nicht ungefährlich sei. Die Ausfahrt aus dem Grundstück Fl.Nr. … auf die … Straße sei aber ebenso gefährlich. Nach Überzeugung der Kammer fällt die Erreichbarkeit der Grundstücke durch die teilweise Einziehung weder Weg noch wird sie in schwerwiegender Weise eingeschränkt.

Vielmehr ist – unter Zugrundelegung der Angaben des Pächters der o.g. Grundstücke, die dieser seit Jahren bewirtschaftet – davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der An- und Abfahrten zu den Grundstücken durch die streitgegenständliche Einziehung nichts Wesentliches ändert.

Der Pächter hat in der mündlichen Verhandlung unter Darstellung der örtlichen Gegebenheiten und Einzelheiten der Betriebsabläufe seines landwirtschaftlichen Betriebs dargelegt, wie er das eingezogene Teilstück des Wegs „… Feld“ genutzt hat. Insbesondere hat er geschildert, dass er den streitgegenständlichen Feld- und Waldweg mit dem Mähdrescher und mit einem doppelten Anhänger auch bisher nicht befahren habe, weil der Weg zu eng sei. Von seiner Hofstelle in … sei er auch vor der Einziehung der Teilstrecke über die … Straße und über die … Straße und die … Straße zu den Grundstücken gefahren, weil es anderenfalls zu Problemen in der Kurve von der … Straße her gekommen wäre. Dies gelte allerdings nur für eine Befahrung des Weg s „… Feld“ von Norden her. Wenn er mit nur einem Anhänger oder sonst auf die Felder fahre, benutze er den streitgegenständlichen Feld- und Waldweg schon. Letzteres ist nach dem oben Gesagten (s. Angaben des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) weiterhin – wie bisher – in dem nicht eingezogenen Teil des Feld- und Waldwegs möglich. Dass der Pächter den eingezogenen Teil des Feld- und Waldwegs nicht mehr zum Abstellen von Anhängern und zum Umladen vom Mähdrescher auf die Anhänger – wie bisher – nutzen kann, führt nicht zu einer straßenrechtlich beachtliche Rechtsbeeinträchtigung. Denn – nach dem oben Gesagten – gibt es keine straßenrechtliche Rechtsposition, die dem Pächter eines anliegenden Grundstücks ein individuelles Recht einräumt, eine Straße zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen. Ein solches Recht folgt weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Eine Rechtsposition, auf deren Beeinträchtigung sich die Klägerseite berufen könnte, ist daher auch insoweit nicht ersichtlich.

Ungeachtet dessen kann die Klägerin zu 1) vorliegend schon deshalb nichts aus dem Anliegergebrauch ableiten, weil dieser seine Schutzwirkung nur innerhalb der geschlossenen Ortslage entfaltet (vgl. Art. 19 BayStrWG; BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 35). Unstreitig befinden sich weder der verfahrensgegenständliche Teilabschnitt des Wegs auf Fl.Nr. … noch die von der teilweisen Einziehung betroffenen Grundstücke Fl.Nr. … und … innerhalb der geschlossenen Ortslage.

b) Soweit die Klägerin zu 1) Betroffenheiten des Pächters der Grundstücke Fl.Nr. … und …, Herrn … …, als Nutzer der Grundstücke ins Feld führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1) die Zulässigkeit ihrer Anfechtungsklage nicht durch Geltendmachung einer Rechtsverletzung Dritter herbeiführen kann. Es ist nicht zulässig, dass die Klägerin zu 1) etwaige Rechte des Pächters in Ihrem eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht. Eine Anfechtungsklage ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). § 42 Abs. 2 VwGO schließt Klagen aus, in denen sich der Kläger auf subjektive Rechte Dritter beruft, so dass eine Prozessstandschaft unzulässig ist, wenn sie nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (gesetzliche Prozessstandschaft), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 60 f.; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76).

§ 42 Abs. 2 VwGO setzt damit voraus, dass die Klägerin zu 1) geltend macht, in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein, also auch die Berechtigung, den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Dies könnte der Fall sein, wenn sie die Betroffenheit des Pächters als Verletzung ihres nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechts geltend machen kann. Diese Rechtsfrage kann vorliegend indes offen bleiben, da der Pächter nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer durch die Einziehung der Teilstrecke – wie oben ausführlich dargelegt – nicht in straßenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wird.

c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beklagte Gemeinde als Straßenbaubehörde bei der streitgegenständlichen Einziehung rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 15.2320 – juris) kann ein Anlieger, der gegen eine straßenrechtliche Einziehung einer Straße substantiiert geltend macht, die Einziehung durch die Straßenbaubehörde erfolge aus rechtsmissbräuchlichen, willkürlichen oder unredlichen Gründen oder sei in sonstiger Weise treuwidrig (§ 242 BGB analog), klagebefugt sein. An einem solchen substantiierten Vorbringen fehlt es. Insbesondere ist es nicht als treuwidrig zu qualifizieren, dass die Beklagte auch städtebauliche Gründe in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat. Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayStrWG können u.a. städtebauliche und städteplanerische Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – juris Rn. 15; Häußler in Zeitler BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 15).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die straßenrechtliche Einziehungsverfügung ausschließlich im Kontext der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „Nördlich der … Straße“ erfolgte (vgl. insbesondere Verfügung vom 21.2.2017, Seite 2).

Die Bauleitplanung diente ausweislich der beigezogenen Verfahrensakten auch nicht – wie die Kläger vortragen – ausschließlich den privaten Interessen eines einzelnen Gewerbetreibenden, sondern der Umsetzung einer städtebaulichen Planungskonzeption der Gemeinde als Trägerin der kommunalen Planungshoheit. Deshalb ist es entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die in ihrem Eigentum stehende Fläche in den Bebauungsplanbereich mit einbezieht.

4. Auch die Grundrechte gewährleisten keinen Anspruch auf Herstellung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und somit auch keinen Abwehranspruch bei dessen Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – juris). Die Klagebefugnis der Kläger ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Aus den genannten Grundrechten kann kein möglicher Anspruch auf Aufrechterhaltung des bestehenden Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße abgeleitet werden (BVerfG, B.v. 10.6.2009, aaO).

Eine etwaige Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch bloße Erschwernisse der Erreichbarkeit (vgl. oben) ist auf die Situationsgebundenheit des Grundstücks zurückzuführen und von der Klägerin zu 1) als Eigentümerin hinzunehmen.

5. Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Beeinträchtigung der Zufahrt zu einer etwaigen künftigen land- und forstwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Hackschnitzelschüttbunker auf dem Grundstück Fl.Nr. …, für deren Errichtung sie am 29. August 2017 einen Antrag auf Baugenehmigung beim Landratsamt … gestellt hat, ist für die streitgegenständliche teilweisen Einziehung des Weges „… Feld“ irrelevant. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einziehungsverfügung ist im Rahmen der hier vorliegenden Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier 21. Februar 2017) abzustellen (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2352 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 14.1.2010 – 8 B 09.2529 – juris Rn. 14 f.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 8 Rn. 52). Zu diesem Zeitpunkt waren die klägerischen Erweiterungsabsichten noch nicht konkretisiert und daher auch von der Beklagten nicht zu berücksichtigen (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 8 ZB 16.154 – juris Rn. 26 ff.).

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2018 - M 2 K 17.1439 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2016 - 8 B 15.884

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt. II. Im Übrigen wird die Beruf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 8 ZB 16.154

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 60.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 8 CE 14.1882

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2352

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt „zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A.“ der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.

Westlich des Grundstücks des Antragstellers liegen verschiedene in privatem Eigentum Dritter stehende Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, die tatsächlich als Verkehrsflächen genutzt wurden bzw. zum Teil noch genutzt werden. Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzen im Westen die in privatem Eigentum stehenden Flurstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. an. Über diese Flurstücke bestand für den Antragsteller in der Vergangenheit von Westen her eine (weitere) Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Mit Bezug auf die westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, (früher) verkehrlich genutzten Flächen hatte die Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. in früherer Zeit jeweils ein Verkehrsschild („Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“) angebracht. Die Verkehrsschilder wurden von der Antragsgegnerin im Jahr 2012 wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers vom 19. Juli 2014 mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt zu. Soweit es um die Rechte Dritter gehe, sei der Antrag bereits unzulässig.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Rechte Dritter - namentlich der Rechte weiterer Anlieger der Ortsstraße „A.“ - ist die nur im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine Berührung eigener Rechtspositionen des Antragstellers kommt insoweit schon im Ansatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Rechte des Antragstellers ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller vermochte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus würde bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen.

1. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt (Anordnungsanspruch).

Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. 18) ist im Hinblick auf seine Lage an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) vom öffentlichen Straßenraum aus - auch für Fahrzeuge aller Art - ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Für eine Rechtsposition des Antragstellers, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist schon vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch kommt vorliegend zudem deshalb schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die für die begehrte Zuwegung benötigten, im Privateigentum Dritter stehenden Flächen westlich des klägerischen Grundstücks (insbesondere auch die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C.) keine öffentlichen Straßen darstellen. Zum einen wurden diese Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen von der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straßen gelten (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG).

Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.). Namentlich die Aufstellung oder die Beseitigung von Verkehrsschildern durch die Straßenverkehrsbehörde - hier der Antragsgegnerin - ist für die Frage der wirksamen straßenrechtlichen Widmung einer Verkehrsfläche deshalb ohne rechtserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, der Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (namentlich für die Errichtung von Parkplätzen). Auf die in letzterem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung kommt es mithin nicht an. Auch der bauliche Zustand eines Grundstücks ist für dessen Eigenschaft als gewidmete öffentliche Straßenfläche ohne Belang. Nach allem bestand oder besteht auf den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen privaten Grundstücksflächen allenfalls ein Privatweg, der möglicherweise eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hat.

Die vom Antragsteller insbesondere angeführten Vorschriften des Art. 14 BayStrWG und des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG sind für die westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, in privatem Eigentum stehenden und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mithin nicht anwendbar. Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m. w. N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. nach öffentlichem Recht nicht in Betracht.

Ob dem Antragsteller im Verhältnis zu Dritten - namentlich den Eigentümern von benachbarten Grundstücksflächen - möglicherweise ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zusteht, in Bezug auf das es nicht ausgeschlossen ist, dass es nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreift, spielt im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine Rolle. Ein solches etwaiges zivilrechtliches Notwegerecht ist gegenüber den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke geltend zu machen. Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - BayVBl 2010, 509/511 m. w. N.). Letzteres gilt auch hinsichtlich etwaiger sonstiger innerhalb von Privatrechtsverhältnissen gegebenenfalls in Betracht kommender Ansprüche.

2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund).

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurden die von der Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. aufgestellten Verkehrszeichen von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2012 wieder entfernt und damit die begehrte Zuwegung aus der Sicht des Antragstellers zu diesem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt versperrt. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller erst am 19. Juli 2014 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und damit schon durch sein prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Sache auch subjektiv nicht gegeben ist. Für eine derartige besondere Dringlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Zugang zum Grundstück des Antragstellers als solcher ist - wie unter Ziff. 1 dargelegt - vorliegend gewährleistet.

3. Schließlich bedeutete eine antragsgemäße Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise und unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass ein Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mithin allenfalls dann in zulässiger Weise in Betracht, wenn dem Anordnungsgrund ein erhebliches Gewicht zukommt und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2008 - 8 AE 08.40017 - juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a m. w. N.). Wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist schon mit Blick auf den bereits vor der Antragstellung eingetretenen erheblichen Zeitablauf - und auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich dem gewährleisteten Zugang zum Grundstück des Antragstellers an sich - nicht dringlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt „zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A.“ der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.

Westlich des Grundstücks des Antragstellers liegen verschiedene in privatem Eigentum Dritter stehende Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, die tatsächlich als Verkehrsflächen genutzt wurden bzw. zum Teil noch genutzt werden. Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzen im Westen die in privatem Eigentum stehenden Flurstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. an. Über diese Flurstücke bestand für den Antragsteller in der Vergangenheit von Westen her eine (weitere) Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Mit Bezug auf die westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, (früher) verkehrlich genutzten Flächen hatte die Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. in früherer Zeit jeweils ein Verkehrsschild („Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“) angebracht. Die Verkehrsschilder wurden von der Antragsgegnerin im Jahr 2012 wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers vom 19. Juli 2014 mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt zu. Soweit es um die Rechte Dritter gehe, sei der Antrag bereits unzulässig.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Rechte Dritter - namentlich der Rechte weiterer Anlieger der Ortsstraße „A.“ - ist die nur im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine Berührung eigener Rechtspositionen des Antragstellers kommt insoweit schon im Ansatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Rechte des Antragstellers ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller vermochte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus würde bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen.

1. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt (Anordnungsanspruch).

Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. 18) ist im Hinblick auf seine Lage an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) vom öffentlichen Straßenraum aus - auch für Fahrzeuge aller Art - ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Für eine Rechtsposition des Antragstellers, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist schon vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch kommt vorliegend zudem deshalb schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die für die begehrte Zuwegung benötigten, im Privateigentum Dritter stehenden Flächen westlich des klägerischen Grundstücks (insbesondere auch die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C.) keine öffentlichen Straßen darstellen. Zum einen wurden diese Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen von der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straßen gelten (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG).

Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.). Namentlich die Aufstellung oder die Beseitigung von Verkehrsschildern durch die Straßenverkehrsbehörde - hier der Antragsgegnerin - ist für die Frage der wirksamen straßenrechtlichen Widmung einer Verkehrsfläche deshalb ohne rechtserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, der Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (namentlich für die Errichtung von Parkplätzen). Auf die in letzterem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung kommt es mithin nicht an. Auch der bauliche Zustand eines Grundstücks ist für dessen Eigenschaft als gewidmete öffentliche Straßenfläche ohne Belang. Nach allem bestand oder besteht auf den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen privaten Grundstücksflächen allenfalls ein Privatweg, der möglicherweise eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hat.

Die vom Antragsteller insbesondere angeführten Vorschriften des Art. 14 BayStrWG und des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG sind für die westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, in privatem Eigentum stehenden und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mithin nicht anwendbar. Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m. w. N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. nach öffentlichem Recht nicht in Betracht.

Ob dem Antragsteller im Verhältnis zu Dritten - namentlich den Eigentümern von benachbarten Grundstücksflächen - möglicherweise ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zusteht, in Bezug auf das es nicht ausgeschlossen ist, dass es nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreift, spielt im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine Rolle. Ein solches etwaiges zivilrechtliches Notwegerecht ist gegenüber den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke geltend zu machen. Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - BayVBl 2010, 509/511 m. w. N.). Letzteres gilt auch hinsichtlich etwaiger sonstiger innerhalb von Privatrechtsverhältnissen gegebenenfalls in Betracht kommender Ansprüche.

2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund).

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurden die von der Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. aufgestellten Verkehrszeichen von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2012 wieder entfernt und damit die begehrte Zuwegung aus der Sicht des Antragstellers zu diesem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt versperrt. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller erst am 19. Juli 2014 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und damit schon durch sein prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Sache auch subjektiv nicht gegeben ist. Für eine derartige besondere Dringlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Zugang zum Grundstück des Antragstellers als solcher ist - wie unter Ziff. 1 dargelegt - vorliegend gewährleistet.

3. Schließlich bedeutete eine antragsgemäße Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise und unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass ein Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mithin allenfalls dann in zulässiger Weise in Betracht, wenn dem Anordnungsgrund ein erhebliches Gewicht zukommt und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2008 - 8 AE 08.40017 - juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a m. w. N.). Wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist schon mit Blick auf den bereits vor der Antragstellung eingetretenen erheblichen Zeitablauf - und auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich dem gewährleisteten Zugang zum Grundstück des Antragstellers an sich - nicht dringlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Einziehung eines Teilstücks einer Orts Straße.

Der Kläger ist mit der Nordseite seines Hofgrundstücks FlNr. 19 der Gemarkung F. Anlieger der Wegefläche FlNr. 8/12 einer Orts Straße (sog. „K. Weg“) im Gemeindegebiet der Beklagten. Zudem wird das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers an seiner südwestlichen Ecke über das Wegegrundstück FlNr. 8/13 erschlossen. Die Nutzbarkeit dieser Wegefläche für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich und westlich des Grundstücks FlNr. 8/12 gelegenen Grundstücke FlNr. 18, 8/9 und 40/1. Auf dem Grundstück FlNr. 18 betreibt sie eine Gastwirtschaft.

Am 7. April 2005 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Verkauf des Grundstücks FlNr. 8/12 an die Beigeladene. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, diese Wegefläche sei nicht gewidmet.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 8/12 verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.

In Vollziehung von Beschlüssen des Gemeinderats vom 2. Mai und 7. November 2013 zog die Beklagte am 18. November 2013 die Wegefläche FlNr. 8/12 ein. Die Einziehung wurde auf überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls gestützt.

Mit Urteil vom 29. September 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Einziehungsverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung, den die Beklagte ohne eigene Antragstellung unterstützt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob dem Zulassungsantrag bereits die erforderliche Rechtsmittelbefugnis fehlt, weil die Beigeladene durch das verwaltungsgerichtliche Ersturteil materiell nicht beschwert ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102 = juris Rn. 35; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 B 16.2248 – juris Rn. 18; Rudusile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, Vor § 124 Rn. 42). Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG stellt hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen ab (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 ZB 15.1340 – juris Rn. 10; B.v. 7.11.2012 – 8 ZB 11.1811 – juris Rn. 7). In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10) und damit auch keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 ZB 15.1340 – juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 55). Ob hier im Hinblick auf das private Grundeigentum der Beigeladenen an dem Wegegrundstück FlNr. 8/12 – trotz der Einschränkungen durch die öffentlich-rechtliche Widmung (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 9 m.w.N.) – etwas anderes zu gelten hat (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 56), braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wurden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil durch die Einziehung der Wegefläche die Erreichbarkeit seines landwirtschaftlichen Hofgrundstücks in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird, wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht ernstlich infrage gestellt.

Der Einwand, das Erstgericht habe die zweite Erschließung des klägerischen Anwesens nicht ausreichend berücksichtigt, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Hofgrundstück des Klägers über eine weitere Wegefläche (FlNr. 8/13) erreichbar ist. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der im Ortstermin am 31. Mai 2016 gewonnenen Eindrücke zur örtlichen Situation, ist es gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks des Klägers durch die verfügte Einziehung gravierend erschwert würde (S. 12 ff. des Ersturteils). Damit hat das Erstgericht nicht – wie die Beigeladene meint – den Grundsatz, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Anspruch besteht, in sein Gegenteil verkehrt. Vielmehr hat es auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 13; U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) beurteilt, ob durch die Einziehung die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Kläger als Anlieger dadurch gravierend betroffen ist. Soweit die Beigeladene ernstliche Zweifel auf eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der Einziehung auf den klägerischen Betrieb (finanzieller Aufwand für eine Umorganisation der inneren Erschließung des Hofgrundstücks, neutraler „Fahrversuch“) stützt, macht sie in der Sache einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO und damit einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend (vgl. dazu unten 3.1). Das unter Vorlage eines Lichtbilds vorgebrachte Argument, die Zufahrt FlNr. 8/12 wachse inzwischen zu, zeigt bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils auf, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einziehungsverfügung infolge der hier vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier 18.11.2013) abzustellen ist (BayVGH, U.v. 14.1.2010 – 8 B 09.2529 – DVBl 2010, 1252 = juris Rn. 14 f.).

Der Einwand, das Erstgericht hätte die Frage der Reichweite und Durchsetzbarkeit des im Grundbuch eingetragenes Fahrtrechts zulasten des Nachbargrundstücks FlNr. 23 nicht offen lassen dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Das Erstgericht hat – ungeachtet seiner Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Fahrtrechts – tragend darauf abgestellt, dass wegen der – auch bei Ausnutzung des Fahrtrechts – beengten Einbiegesituation eine Zufahrt über die FlNr. 8/13 mit größeren Fahrzeugen und insbesondere Gespannen (z.B. Biogasunternehmer, größere Baumaschinen) ohne bauliche Umgestaltung der vorhandenen Fahrbahnen nicht oder nur mit größter Schwierigkeit zu bewältigen sei (S. 13 des Ersturteils). Die Beigeladene stellt diese – insbesondere durch Einnahme des Augenscheins gewonnenen – Feststellungen des Erstgerichts nicht substanziiert in Frage, sondern rügt pauschal die aus ihrer Sicht unzureichende Aufklärung. Hierzu gelten die zur Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 2 VwGO dargelegten Ausführungen (vgl. dazu unten 3.1).

1.2 Soweit sich die Beigeladene gegen die Wertung des Erstgerichts wendet, der Kläger sei jedenfalls deswegen klagebefugt, weil er schlüssig geltend gemacht habe, dass die angegriffene Einziehung willkürlich und unredlich sei (S. 17 ff. des Ersturteils), richtet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 21). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen.

Mit dem Einwand, nach der Erklärung des ersten Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 sei wesentliches Motiv für die Einziehung der Straße jedenfalls auch die Verbesserung einer verkehrsrechtlichen Situation gewesen, sodass sich eine Willkür und Unredlichkeit der Schließung der Zufahrt vor dem Gaststättenbetrieb für den öffentlichen Verkehr nicht aufdränge, setzt die Beigeladene ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Dies vermag einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, „das Gericht habe sich nicht mit der naheliegenden Überlegung auseinandergesetzt, dass die Gefahr hier nicht von normalen Pkw, sondern von großen Maschinen herrühre“. Das Verwaltungsgericht hat im klägerischen Betrieb eingesetzte Maschinen beim Ortstermin in Augenschein genommen („Fahrversuch“). Aus der Nichterwähnung in einer einzelnen Passage der Urteilsbegründung kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe dies dort übersehen. Im Übrigen hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang nachvollziehbar berücksichtigt, dass die von der Nutzung der Fläche als Parkplatz ausgehende Verkehrsgefahr durch rückwärts ausfahrende Fahrzeuge unter Umständen sogar noch erhöht würde (S. 17 des Ersturteils). Mit ihrem Hinweis auf die Unterstützung der Einziehung durch eine Vielzahl von Gemeindebürgern zeigt die Beigeladene bereits im Ansatz keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, der Verkauf der Wegefläche sei für die Beigeladene und die Beklagte kein „großes Geschäft“ gewesen, da das Erstgericht dies nicht angenommen hat. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, die Auffassung der Aufsichtsbehörde zur Einziehung näher aufzuklären. Schließlich ergeben sich auch aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben des Landratsamts Cham vom 2. Januar 2017 (S. 45 der Gerichtsakte) keine Anhaltspunkte, dass das Erstgericht die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten hätte. Der Hinweis der Beigeladenen auf eine formal illegale Nutzung geht fehl, da es sich bei der FlNr. 8/12 um einen öffentlichen Weg handelt, den der Kläger im Rahmen der Widmung nutzen darf (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG).

2. Auch der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 63 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 28 m.w.N.). Eine entsprechende Komplexität oder Fehleranfälligkeit ist vorliegend im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem Umfang des Ersturteils (26 Seiten), der Durchführung eines Orts- und zweier Verhandlungstermine und der Stellung mehrerer Beweisanträge hebt sich die Rechtssache nicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Der Hinweis der Beigeladenen auf baurechtliche Zusammenhänge zeigt ebenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, zumal dem Kläger die Nutzung der Wegefläche FlNr. 8/12 als öffentlicher Weg im Rahmen der Widmung unabhängig von baurechtlichen Fragestellungen gestattet ist.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3.1 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

3.1.1 Soweit die Beigeladene einwendet, das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisanträgen zu Unrecht nicht gefolgt, legt sie nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Erhebung der beantragten Beweise voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die unter dem Gliederungspunkt „Verfahrensrüge“ pauschal aufgestellte Behauptung, bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens („mit den üblichen Schleppkurven“) bzw. Einholung der „gebotenen Auskünfte“ der Regierung von Oberbayern und des Landratsamts wäre das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, genügt dem nicht. Auch in ihrer Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel legt die Beigeladene nicht substanziiert dar, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können.

3.1.2 Soweit die Beigeladene – über die Beweisthemen ihrer Beweisanträge hinausgehend – im Rahmen ihrer Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sinngemäß weitere Aufklärungsrügen erhebt (v.a. betreffend „Fahrversuch“, Fahrtrecht bzw. Alternativerschließung, Beiziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.5.2005, Einholung einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde, Einholung einer Auskunft der Regierung von Oberbayern), fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25). Zu den genannten Beweisthemen hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Verfahrensbeteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2). Die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass sie diesbezüglich im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).

3.2 Mit dem Vorbringen, die dem Ersturteil zugrunde gelegten richterlichen Feststellungen zum „Fahrversuch“ ließen sich der Niederschrift über den Ortstermin vom 31.5.2016 (S. 84 ff. der Akte des Erstgerichts) nicht entnehmen, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 105 VwGO, § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Unabhängig davon, ob die wesentlichen Feststellungen – vor allem zu den Ergebnissen des „Fahrversuchs“ – zu protokollieren gewesen wären, stellt eine unterlassene Protokollierung keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung dar (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2012 – 2 ZB 11.484 – juris Rn. 15). Im Übrigen hat der Berichterstatter beim Ortstermin aussagekräftige Lichtbilder gefertigt, die zum Akteninhalt geworden sind (S. 40 ff. der Akte des Erstgerichts).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013); sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 60.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 12. April 2013 für die Verlegung der Staats Straße 2205 „Landesgrenze – B... – C... – Bundesstraße 4“ nördlich C... (2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnitts) von W... bis zur Stadtgrenze C... (von Bau-km 0+000 bis Bau-km 5+235) im Gebiet der Stadt C... und der Gemeinde M...

1. Der Kläger ist Vollerwerbslandwirt. Seinen landwirtschaftlichen Betrieb hat er von seinen Eltern gepachtet. Der Pachtvertrag wurde zuletzt bis zum 30. September 2021 verlängert (S. 203 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen; Planfeststellungsbeschluss, S. 66). Vom streitgegenständlichen Vorhaben und von früheren wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserrückhaltebecken G... vom 27.4.1990 und Planfeststellungsbeschluss zur L...-Überleitung vom 20.10.2003) sind mehrere Betriebsgrundstücke erfasst. In Bezug auf die wasserrechtlichen Vorhaben wurde ein Enteignungsverfahren durchgeführt, das ebenfalls Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ist. Zuletzt wurde der ursprüngliche Enteignungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 nach mündlicher Verhandlung im Enteignungsverfahren am 30. April 2013 durch den Enteignungsbeschluss vom 10. November 2014 teilweise abgeändert und aufgehoben.

2. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2015 abgewiesen. Der Kläger hatte die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, hilfsweise die Feststellung dass dieser rechtswidrig und nicht vollziehbar sei sowie äußerst hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses (Auflage in Bezug auf die Hofstellenumsiedlung auf Kosten des Beklagten, hilfsweise neue Entscheidung bezüglich der Sicherstellung der Existenzfähigkeit und weiter hilfsweise Verpflichtung zur Ergänzung um die Auflage, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren).

3. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3075/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11).

Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

1.1 Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass der Kläger dem Vorhaben den Einwand der Existenzgefährdung nicht entgegen halten kann.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 2010 (8 A 10.40023 – juris Rn. 208; ebenso B.v. 9.9.2014 – 8 A 13.40047 – juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG U.v. 14.4.2010 – 9 A 13/08 – BVerwGE 136, 332 Rn. 28) zur Frage der Existenzgefährdung und -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe allgemein ausgeführt:

„...Will die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreifen, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n.F. 58, 155/164 f.). Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist zu prüfen, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Eine gegebene langfristige Existenzfähigkeit eines Betriebes ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Ab einem Jahresgewinn von 25.000 Euro dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]). Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 ‹juris› [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteigungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.])...“

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Zurückweisung des Existenzgefährdungseinwands des Klägers an keinem beachtlichen Abwägungsmangel leidet.

1.1.1 Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei – ebenso wie der Planfeststellungsbeschluss – zu Unrecht davon ausgegangen, dass lediglich Flächenverluste in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche zu erwarten seien, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

1.1.1.1 Das Erstgericht hat den für den Kläger günstigsten Fall von „Eigentumsflächen“ in der Größe von 47,76 ha zu Grunde gelegt. Insofern handelt es sich zwar nicht um im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstücke, sondern um Betriebsflächen, die er von seinen Eltern gepachtet hat. Der Planfeststellungsbeschluss behandelt diese aber zugunsten des Klägers wie Betriebseigentum, wogegen keine Bedenken bestehen. Dass davon Flächen im Umfang von 2,452 ha durch das streitgegenständliche Vorhaben in Anspruch genommen wurden (vgl. dazu auch die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 20.10.2015, S. 277 ff. der Verwaltungsgerichtsakte im Verfahren B 1 K 15.475), stellt auch der Kläger, der selbst nur von einer Inanspruchnahme von 2,4388 ha ausgeht, nicht in Frage. Vom Flächenverlust abzuziehen ist das in der mündlichen Verhandlung durch Änderung des Planfeststellungsbeschlusses (Änderung der Nebenbestimmung 5.3.17, vgl. Niederschrift vom 20.10.2015, a.a.O., S. 281) verbindlich angebotene Ersatzland (FlNr. 388 Gemarkung B...) mit einer Fläche von 2,187 ha. Ob das zweite angebotene Grundstück (FlNr. 394 Gemarkung B...) ebenfalls anzurechnen wäre oder ob der klägerische Einwand, es handle sich um kein geeignetes Angebot, durchgreift, kann offen gelassen werden. Denn auch bei Abzug des erstgenannten Grundstücks (vgl. dazu BayVGH, U.v. 19.10.1993 – 8 A 93.40070 – NuR 1994, 244/247) ergibt sich ein Flächenverlust von höchstens 0,265 ha (2,452 ha - 2,187 ha). Bezogen auf die Eigentumsflächen (47,76 ha) liegt die 5% - Grenze bei 2,388 ha. Dieser Wert wird hier bei Weitem unterschritten.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass einzelne Restflächen von 0,5535 ha aus dem Grundstück FlNr. 323 Gemarkung B... und von 1,145 ha aus dem Grundstück FlNr. 392 Gemarkung B... nicht mehr sinnvoll nutzbar seien und daher zum Flächenverlust hinzugerechnet werden müssten. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 392 hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass dieses bereits im Besitzeinweisungsbeschluss betreffend die L...-Überleitung berücksichtigt wurde (im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) und dass eine Fläche nur einmal ausgeglichen werden muss. In Bezug auf das Grundstück FlNr. 323 erscheint nicht nachvollziehbar, dass keine Bewirtschaftung mehr möglich sein soll. Bei einem Entzug von Teilflächen sind grundsätzlich die von einem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – NVwZ 2013, 649, Rn. 77). Die Ausführungen des Sachverständigen, der den verbleibenden Grundstücksteil aufgrund der Hofnähe zwar nicht ackerbaulich, aber für den landwirtschaftlichen Betrieb als solchen weiterhin als wirtschaftlich nutzbar angesehen hat, wurden jedoch nicht erschüttert.

Selbst wenn man aber dem klägerischen Vortrag in Bezug auf diese von ihm geltend gemachten, unwirtschaftlich Restflächen (FlNr. 323 und 392) folgen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Rechnet man die Flächen hinzu (0,265 ha + 0,5535 ha + 1,145 ha), beträgt die Inanspruchnahme 1,9635 ha und damit weiterhin weniger als 2,388 ha (vgl. oben).

1.1.1.2 Auch bei Hinzurechnung der Pachtflächen (Verlust von 0,4795 ha aus dem Grundstück FlNr. 316 Gemarkung B...) liegt der Flächenverlust noch in der Größenordnung von unter 5%. Dabei kann offen gelassen werden, ob dieses Grundstück ausnahmsweise einbezogen werden musste, obwohl der Pachtvertrag erst nach Auslegung der Planunterlagen abgeschlossen wurde. Der Kläger beruft sich auf eine Gesamtbelastung von 2,4298 ha (Verlust an „Eigentumsflächen“ und an unwirtschaftlichen Restgrundstücken, unter Abzug des Ersatzlandangebots FlNr. 388 Gemarkung B...). Der Beklagte hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass im Fall der Einbeziehung des Pachtgrundstücks FlNr. 316 die Bezugsgröße von 47,76 ha (die nur betriebliche Eigentumsflächen umfasst) angepasst werden muss. Das maßgebliche Grundstück hat ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses eine Größe von 19.264 qm (= 1,9264 ha). Bei Aufsummierung ergibt sich eine betriebliche Gesamtfläche von 49,6864 ha. Die Grenze von 5% liegt dann bei 2,48432 ha und damit immer noch über den im Zulassungsantrag geltend gemachten Verlusten.

1.1.1.3 Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit dem Einwand, im Hinblick auf die Vorhaben Hochwasserrückhaltebecken G... und L...-Überleitung seien zusätzliche Flächenverluste von 5,079 ha hinzuzurechnen, wobei er sich vor allem auf möglicherweise in Zukunft nicht mehr bewirtschaftbare Flächen auf dem Grundstück FlNr. 355 Gemarkung B... beruft. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich kein Abwägungsmangel daraus ergibt, dass die Planfeststellungsbehörde eine Summationswirkung im Hinblick auf die Ausgleichswirkung durch die in diesem Zusammenhang angebotenen Ersatzflächen verneint hat (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.1993 – 8 A 93.40070 – NuR 1994, 244/247).

Das Urteil beruht dagegen nicht auf der Annahme, dass eine Summationswirkung auf Fälle eines einzigen, abschnittsweise verwirklichten Vorhabens beschränkt wurde, wie vom Kläger gerügt. Das Verwaltungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Summationswirkungen zu Grunde gelegt (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NVwZ 2011, 1124 = juris Rn. 80 ff.; U.v. 17.8.2004 – 9 A 1.03 – NuR 2005, 177 f.) und erkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich der Erlass des jeweils streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ist und dass künftige Belastungen verbindlich feststehen müssen, um berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2004 – 9 A 1.03 – NuR 2005, 177 f. = juris Rn. 28 m.w.N.). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zumutbares Ersatzland in vollem Umfang seiner Betroffenheit angeboten wurde (für den Flächenverlust von etwa 120.167 qm Tauschflächen von etwa 126.000 qm) und es hat tragend darauf abgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt zumutbare Ersatzlandangebote zum Ausgleich der Belastungen aus den wasserrechtlichen Vorhaben vorlagen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei gänzlich anderen Planungen der öffentlichen Hand eine vorherige Flächeninanspruchnahme bei der Prüfung der Existenzgefährdung einzubeziehen ist, wurde zwar aufgeworfen, sie war aber nicht entscheidungserheblich und wurde letztlich auch nicht abschließend beantwortet (UA S. 33 f.).

Entgegen der klägerischen Einwendung liegt in diesem Zusammenhang auch kein Ermittlungsdefizit aufgrund von Änderungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vor. Soweit im Rahmen des durch die Stadt C... durchgeführten Enteignungsverfahrens in einem Verhandlungstermin am 30. April 2013 (und nicht am 30. März 2013) nur noch eine Enteignung in der Größenordnung von 5 ha beantragt wurde, bei gleichzeitiger Änderung der Ersatzlandangebote, ist dies nicht maßgeblich, weil der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bereits am 12. April 2013 erlassen wurde. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen späteren Entwicklungen im Enteignungsverfahren und zur Reduzierung des Umfangs der Inanspruchnahme kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Unverbindlichkeit von Vorüberlegungen greift auch der klägerische Einwand nicht, Behörden des Beklagten hätten bereits vor dieser mündlichen Verhandlung bestimmte Vorstellungen entwickelt. Es handelt sich dabei zum einen um bloße Vermutungen, die nicht näher belegt werden. Zum anderen kann es für die verbindlichen künftigen Belastungen frühestens auf die mündliche Verhandlung im Enteignungsverfahren ankommen. Maßgeblich sind die Antragstellung sowie die klägerische Reaktion auf das Vorbringen und auf den Enteignungsantrag. So hat etwa der Kläger nach eigenem Vortrag die Enteignung der weiteren Restflächen (auch in Bezug auf FlNr. 355 Gemarkung B...) nach Art. 6 Abs. 3 BayEG erst in dieser Verhandlung beantragt.

Erst recht kann er sich nicht auf die Enteignungsbeschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 10. November 2014 stützen, die zudem nicht bestandskräftig sind. Erst mit diesen wurde eine Entscheidung über die Anträge der Beteiligten getroffen und es wurden die Erwerbsverpflichtungen geregelt, auf die sich die Klägerseite stützen will.

Abgesehen davon wird im letztgenannten Enteignungsbeschluss ausgeführt, dass eine Existenzgefährdung schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die Entschädigung überwiegend in Ersatzland geleistet wird (S. 122 der Gerichtsakte). Der Einwand des Klägers, es sei kein hinreichender Ausgleich von künftigen Flächenverlusten in diesem Verfahren möglich und eine entsprechende Belastung stehe bereits fest, geht daher fehl. Soweit er auf Ziffer D. dieses Enteignungsbeschlusses abstellt, wo eine Erwerbspflicht für unwirtschaftlich werdende Restflächen geregelt wird, kann daraus nicht mit hinreichender Gewissheit ein nicht ausgleichbarer Flächenverlust prognostiziert werden. Aus dem klägerischen Vortrag lässt sich keineswegs schließen, dass der Kläger verbindlich mit einem Wegfall von rund 5 ha Betriebsfläche zu rechnen hätte, für die er kein Ersatzland erhielte. Der Fall der negativen Veränderung der Grundstücksteile müsste zunächst eintreten, was keineswegs sicher ist. Erst dann würde die Erwerbspflicht entstehen. Über die Entschädigung und damit auch über die Frage des Ersatzes, etwa in Form von Ersatzland, würde dann aber in einem gesonderten Verfahren entschieden werden, in dem der Kläger wiederum eine mögliche Existenzgefährdung geltend machen kann. Nach Art. 14 Abs. 1 BayEG ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers u.a. dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn dieser zur Sicherung seiner Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen ist und der Enteignungsbegünstigte über geeignete Ersatzflächen verfügt, auf die er nicht angewiesen ist. Dazu hat der Beklagte erklärt, dass ihm das ursprünglich angebotene Ersatzland noch zur Verfügung steht und dass ein vollumfänglicher Ausgleich, wie im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegt, weiter möglich wäre. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein solcher Ausgleich nicht mehr in Betracht komme und dass ein Flächenverlust verbindlich feststehe.

1.1.2 Abgesehen davon wird im erstinstanzlichen Urteil zutreffend darauf abgestellt, dass für die Planfeststellungsbehörde nicht allein der Schwellenwert von 5% der Betriebsfläche entscheidungserheblich war, sondern die vom amtlichen Sachverständigen vorgenommene Einzelfallbetrachtung. Das Gutachten gelangt auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Berechnungen zum Ergebnis, dass keine Existenzbedrohung gegeben ist.

Soweit der Kläger geltend macht, der Gutachter sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Vielmehr hat der landwirtschaftliche Sachverständige zutreffend als Größenordnung einen Flächenverlust von 2,5 ha angenommen (wobei noch nicht von der Ersatzfläche FlNr. 388 Gemarkung B... ausgegangen wurde, die erst in der mündlichen Verhandlung als verbindliches Angebot aufgenommen wurde). Der Kläger kann aus den oben genannten Gründen nicht geltend machen, dass ein Verlust von rund 5 ha im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren Hochwasserrückhaltebecken G... und L...überleitung verbindlich feststehe und daher zu berücksichtigen gewesen sei. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 281 der Akte B 1 K 15.475) dargelegt, dass er über die Betrachtung des prozentualen Verlusts an Betriebsflächen hinaus zusätzlich auch betriebswirtschaftliche Berechnungen angestellt hat. Nach den plausiblen Ausführungen im Gutachten ist ein Gewinnrückgang von rund 3.250,- EUR zu prognostizieren, woraus sich angesichts eines steuerlichen Durchschnittsgewinns von mehr als 48.900,- EUR in den vergangenen Jahren und eines notwendigen Betriebsgewinns in Höhe von 42.000,- EUR (vgl. Sachverständigengutachten, S. 300 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen) keine Existenzgefährdung ergibt. Selbst bei Hinzurechnung weiterer Verluste in Bezug auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich angeführten Pachtflächen (FlNr. 316 und 393 Gemarkung B...) ergibt sich nur eine weitere Gewinnreduzierung in Höhe von 1.200,- bis 1.300,- EUR, die ebenfalls nicht zu einer Existenzgefährdung führen würde (bei den oben angestellten Berechnungen wurde der Verlust aus dem Pachtgrundstück FlNr. 316 bereits berücksichtigt; auf Verluste in Bezug auf das Grundstück FlNr. 393 beruft sich der Kläger nicht mehr). Soweit im Zulassungsverfahren gutachterliche Aussagen zu einer Privatentnahme beanstandet werden, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Die Eigenkapitalbildung von 10.000,- EUR wird nach den Feststellungen des Gutachters mit 28.000,- EUR deutlich überschritten. Dies gilt selbst dann, wenn die Privatentnahme nicht mit 20.000,- EUR, sondern mit 32.000,- EUR angesetzt wird.

1.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die klägerischen Betriebserweiterungsabsichten zu unkonkret und daher nicht berücksichtigungsfähig sind.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Urteil zu Grunde gelegt wurde, lässt sich eine künftige Nutzungsabsicht eines Grundstückseigentümers – wie hier die Äußerung einer Erweiterungsabsicht – nicht generell, sondern nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, U.v. 9.3.1979 – 4 C 41.75 – BVerwGE 57, 297/305; BayVGH, B.v. 14.4.2011 – 8 ZB 10.2177 – juris Rn. 10 m.w.N.). Eine erst für die Zukunft vorgesehene Nutzungsabsicht wird umso eher in den Schutzbereich des Gebots der gerechten Abwägung und Problembewältigung (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG) fallen, je mehr sie sich nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke als zulässige und objektiv naheliegende Verwendungsabsicht anbietet oder gar aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1979 – 4 C 41.75 – BVerwGE 57, 297/305 f.). Die Planfeststellungsbehörde muss sich grundsätzlich mit den im Verfahren dazu vorgebrachten Einwendungen ausreichend auseinandersetzen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1999 – 4 A 18.98 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 = juris Rn. 23). Erforderlich ist aber, dass derartige Absichten hinreichend sicher absehbar und verfestigt sind (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 35.07 – juris Rn. 25; vgl. auch U.v. 14.7.2011 – 9 A 14.10 – NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 39). Künftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde dagegen in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 – 8 A 10.40023 – juris Rn. 208 m.w.N.).

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die geäußerten Absichten des Klägers diesen Konkretisierungsanforderungen nicht gerecht werden. Er hat in seinem Einwendungsschreiben vom 30. Juli 2009 keine konkreten Erweiterungsabsichten geltend gemacht. Sein Bevollmächtigter hat sich zwar mit weiterem Schreiben vom 2. November 2010 dahingehend geäußert, dass hofnahe Grundstücke verloren gingen, die für Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs erforderlich seien; er hat derartige Entwicklungen aber ebenfalls nicht näher konkretisiert. Planungsunterlagen, die die Erweiterungsabsicht in irgendeiner Form belegen könnten (etwa Baugenehmigungen, Vorbescheide, entsprechende Anträge an die Behörde, erstellte Planungsunterlagen), hat der Kläger nicht vorgelegt. Hinreichend konkrete Nachweise ergeben sich auch nicht aus den vom Klägerbevollmächtigten mit Telefax vom 25. März 2013 übermittelten Angaben (S. 257 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen), die eine Erweiterungsmöglichkeit ebenfalls nur grob skizzieren. Auch dem Schreiben des Amts für Landwirtschaft, das vom 30. Mai 2012 datiert (S. 221 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen), lassen sich nur recht allgemeine Hinweise für weitere Möglichkeiten der Betriebsentwicklung entnehmen, aber keine in ausreichendem Maß konkretisierten Pläne und Konzepte. Vielmehr ist dort etwa in Bezug auf Fragen des Immissionsschutzes nur die Rede davon, dass für die immissionsschutzrechtliche Bewertung eine konkrete Planung erforderlich sei. Ebenso wenig hat sich der Kläger mit den Besonderheiten seines Betriebs näher auseinandergesetzt, die im Rahmen konkreter Erweiterungsabsichten ebenfalls hätten weiter substanziiert werden müssen, um von einer konkreten und hinreichend sicher abschätzbaren künftigen Entwicklung ausgehen zu können. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass der Betrieb durch den Kläger lediglich gepachtet ist und dass – nach der fachlichen Einschätzung des amtlichen Sachverständigen – keine hinreichenden Rückstellungen für Ersatzinvestitionen zu erkennen sind. Nach dessen Beurteilung fehlen dem Betrieb vor allem die nötigen Rücklagen für den Bau neuer Ställe (vgl. das Gutachten vom 22.3.2013, S. 300/314 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Darüber hinaus hat der Gutachter ausgeführt, dass der Betrieb als reiner Pachtbetrieb an sich als nicht dauerhaft existenzsichernd einzustufen wäre. Nur angesichts der Einzelfallbetrachtung – der Betrieb wurde von den Eltern an den Sohn verpachtet – konnte die gesicherte Existenz bejaht werden (vgl. das Gutachten vom 22.3.2013, S. 300/321 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Dies hätte aber im Rahmen der Erweiterungsplanungen Anlass dazu geboten, die Planungen, vor allem in Bezug auf eine künftige Übertragung des Betriebs auf den Kläger und auf die Investitionssicherheit für die langfristig zu tätigenden Investitionen, näher zu konkretisieren und zu substanziieren. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem Versterben der Mutter des Klägers eine Erbengemeinschaft besteht, die sich im Übrigen in einem Parallelverfahren (Az.: 8 ZB 16.407) gegen den Planfeststellungsbeschluss wendet. Es fehlt jedoch auch insofern an einem hinreichenden Vortrag, der mit ausreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose einer Erweiterungsabsicht in absehbarer Zeit zulässt.

Schließlich überzeugt der Einwand des Klägers nicht, er habe angesichts der Planungsvorhaben des Beklagten auf eine Konkretisierung seiner Erweiterungsabsichten verzichtet. Auf eine mögliche Aussichtslosigkeit von Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids kommt es nicht an. Der Kläger war nicht gehindert, andere Planungsunterlagen zu erstellen. Er hätte etwa konkrete Erweiterungspläne aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausarbeiten und weitere Schritte zu deren Umsetzung, beispielsweise im Hinblick auf die sich stellenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Fragen, in die Wege leiten können. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass den Erweiterungsabsichten kein maßgebliches Gewicht beigemessen wurde.

1.3 Auch in Bezug auf die Trassenauswahl sowie die Prüfung einer vom Kläger vorgeschlagenen Trassenalternative bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die dem Urteil zugrunde liegt, sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Die Planfeststellungsbehörde muss den Sachverhalt allerdings nur soweit klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Trassenprüfung ist ihr ein gestuftes Vorgehen gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits gewonnenen Erkenntnissen richten (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131). Dies gilt vor allem für Fragen, die in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung geklärt werden können. Eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommenden Alternativen ist dagegen grundsätzlich nicht geboten (BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160). Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt dabei auch vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab (BVerwG, U.v. 14.11.2002 – 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149/160).

Die eigentliche Trassenentscheidung (also das Abwägungsergebnis) ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von der Planungsbehörde bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Ihre Grenzen findet die planerische Gestaltungsfreiheit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr erst dann, wenn eine andere Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative darstellen würde. Erforderlich ist mithin, dass sich diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239 Rn. 131; U.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – NVwZ 2009, 521 Rn. 31; BayVGH, U.v. 4.4.2017 – 8 B 16.43 – juris Rn. 32 jeweils m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Planfeststellungsbehörde die vom Kläger vorgeschlagene weitere Alternative eines nördlicheren Trassenverlaufs (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen und Planfeststellungsbeschluss, S. 74 ff.) einer eingehenden Überprüfung unterzogen und abwägungsfehlerfrei verworfen hat. Ob der Kläger in Bezug auf die alternative Nordtrasse darüber hinaus auch präkludiert wäre, wie das Verwaltungsgericht zusätzlich angenommen hat, kann offen gelassen werden.

Im Zulassungsantrag wendet er vor allem ein, dass mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Durchschneidung europarechtlich geschützter Gebiete der von ihm bevorzugten Trassenvariante gemäß § 34 BNatSchG entgegensteht (1.3.1). Damit kann er nicht durchdringen. Ebenso wenig kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, dass die Abwägungsentscheidung zugunsten der Variante 4 erhebliche Abwägungsfehler hinsichtlich des Vorgangs und des Ergebnisses aufweise (1.3.2).

1.3.1 Zu Recht wurde im Urteil in Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit der Alternativtrasse nach § 34 Abs. 2 BNatSchG keine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Planfeststellungsbehörde gefordert. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass im Hinblick auf den vorhandenen Kenntnisstand die Alternativtrasse, die eine Verschwenkung der Variante 4 nach Norden vorsah, bereits gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist, da sie das europäische Vogelschutzgebiet „I...-, R...- und B...“ (Gebietsnummer ...) sowie das FFH-Gebiet „Wiesen östlich und westlich U... bei C...“ (Gebietsnummer ...) kreuzt, und dass dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele bzw. des Schutzzwecks dieser Gebiete führen würde.

Der Kläger wendet insofern im Wesentlichen ein, dass nach seinem Dafürhalten für die von ihm vorgeschlagene Trassenalternative eine umfassende Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlich gewesen wäre. Er verkennt dabei, dass nach den oben dargelegten Maßstäben eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommender Alternativen nicht geboten war. Eine auf naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen beruhende Einzelfallbeurteilung für die von ihm favorisierten Alternativtrasse war nicht erforderlich. Die Alternative konnte vielmehr aufgrund einer hinreichenden Prognose ausgeschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Projekt nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur dann zulässig ist, wenn der Gegenbeweis erbracht wurde, dass bei seiner Realisierung keine erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets zu besorgen sind (BVerwG, U.v. 10.4.2013 – 4 C 3.12 – BVerwGE 146, 176 Rn. 10, m.w.N.). Vernünftige Zweifel daran, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, führen gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG bereits zur Unzulässigkeit (BVerwG, U.v. 10.4.2013 – 4 C 3.12 – a.a.O.). Die vorliegende Prognose weist insofern keine beachtlichen Mängel auf.

Bereits vor der Prüfung der vom Kläger im Mai 2012 vorgeschlagenen Alternativtrasse hatte die Behörde umfangreiche Erkenntnisse zu den betroffenen Natura 2000-Gebieten gewonnen. Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung und einer SPA-Verträglichkeitsprüfung waren die Auswirkungen auf diese bereits für die Variante 4, die die geschützten Bereiche in weitaus geringerem Umfang tangiert, untersucht worden (vgl. Unterlage 12.5 – FFH-Vorprüfung und SPA-Verträglichkeitsprüfung). Dabei wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die favorisierte Trasse (Variante 4) in Bezug auf die Natura 2000-Gebiete nordöstlich von S... (FFH- und SPA-Gebiet) den kleinstmöglichen Flächenverbrauch aufweist und dass dadurch die Belastungen auf ein Minimum reduziert worden sind (Unterlage 12.5., S. 21 f.). Die vom Kläger befürwortete Verlegung nach Norden hätte dagegen offensichtlich einen weitaus höheren Flächenverlust zur Folge (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Entsprechendes gilt für die Natura 2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiet) nordöstlich von G... Die klägerische Alternativtrasse würde sogar zu einer Zerschneidung auf rund 300 m führen und auf dieser Länge Flächen in Anspruch nehmen (vgl. S. 95 der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen). Dass dadurch Störungen der funktionalen Beziehungen innerhalb der Gebiete sowie Störungen durch das Verkehrsgeschehen, etwa zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen für sensible Bereiche, zu erwarten sind, liegt auf der Hand (vgl. Unterlage 12.5., S. 21). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass entsprechende Rückschlüsse aus den vorhandenen Erkenntnissen gezogen werden konnten und dass bei einer Verlegung der Trasse nach Norden, aufgrund der dadurch verursachten Störungen, eine erhebliche Beeinträchtigung prognostiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass trotzdem der Gegenbeweis hätte erbracht werden können, dass durch die vom Kläger befürwortete Trasse keine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete zu besorgen wären, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargelegt. Bereits aus diesem Grund konnte die Alternativtrasse ausgeschieden werden.

1.3.2 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass Abwägungsmängel in Bezug auf die Alternativtrasse nicht gegeben sind.

Im Planfeststellungsbeschluss wurde dargelegt, welche weiteren wesentlichen Belange gegen diese Alternative sprechen. In die Abwägung sind Belange des allgemeinen Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrsplanung, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen sowie das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Benachteiligungsverbot in Bezug auf Eigentumsbelange der Betroffenen und auf Belange der Landwirtschaft eingeflossen. Sie wurden mit dem klägerischen Interesse, in eigentumsrechtlicher und landwirtschaftlicher Sicht weniger bzw. gar nicht von der Maßnahme betroffen zu sein, abgewogen. Ein erheblicher Abwägungsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Selbst wenn daher keine Unzulässigkeit gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG vorläge, wäre die Alternativtrasse ohne beachtlichen Fehler ausgeschieden worden.

1.3.2.1 Der Einwand des Klägers, in die Abwägung seien allein nachteilige Aspekte eingestellt worden, nicht aber die für die Alternativtrasse sprechenden, positiven Gesichtspunkte, trifft nicht zu. Auch bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der gegen die Alternative sprechenden Belange sind – entgegen der Rüge im Zulassungsverfahren – keine relevanten Fehler erkennbar.

Die Planfeststellungsbehörde hat sich im Einzelnen mit der Trassenführung auseinandergesetzt (Planfeststellungsbeschluss, S. 42 f. und S. 74 ff.; vgl. auch die Erläuterung zur Tektur, Unterlage 1a, S. 35 ff.) und neben vier Hauptvarianten (wobei Variante 1 einen Bestandsausbau vorsah und Variante 4 der Vorzug gegeben wurde) vor allem auch den Trassenvorschlag der Klägerseite (vgl. S. 90 ff. der Behördenakte – Stellungnahme zu Privateinwendungen und Planfeststellungsbeschluss, S. 74 ff.) geprüft. Im Rahmen der Abwägung wurde erkannt, dass die planfestzustellende Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur anbzw. durchschneidet und dass die Interessen der Landwirtschaft insgesamt sowie die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 42). Dabei wurde aufgezeigt, dass die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum durch schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o.ä. nicht verringert werden können und dass die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich bringt (Planfeststellungsbeschluss, S. 42 f.). Die Beeinträchtigungen des Klägers wurden ebenfalls detailliert untersucht und dargestellt. Im Rahmen der Prüfung der von ihm vorgeschlagenen Alternativtrasse wurde zudem ausgeführt, dass durch die Verlegung nach Norden seine eigentumsrechtliche und landwirtschaftliche Betroffenheit entfallen oder zumindest verringert würde (Planfeststellungsbeschluss, S. 76). Damit sind die klägerischen Belange, die für die Alternativtrasse sprechen, gesehen und einbezogen worden. Er kann sich nicht darauf stützen, dass diese nicht berücksichtigt worden seien.

Zur Alternativtrasse wurde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass diese nicht nur europarechtlich geschützte Gebiete durchschneidet (vgl. oben 1.3.1), sondern auch gegenüber der Planungstrasse bezüglich allgemeiner natur- und landschaftsschützender Aspekte sowie in verkehrsplanerischer und in wirtschaftlicher Hinsicht Nachteile aufweist, was im Einzelnen begründet wurde. Darüber hinaus stützt sich die Ablehnung darauf, dass mit dieser Trasse das Gleichbehandlungsgebot und das Benachteiligungsverbot nicht entscheidend besser berücksichtigt werden würde. Größere Eingriffe in privates Eigentum könnten nicht vermieden werden, da nach den Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss nur wenige Flurstücke überbaut würden, die sich in öffentlicher Hand befinden. Dem Vorteil des Klägers, dass seine Flurstücke in geringerem Umfang bzw. gar nicht mehr betroffen wären, stünden zahlreiche andere landwirtschaftlich genutzte Flächen Privater (die im Einzelnen nach Flurnummern bezeichnet wurden) gegenüber, die stärker betroffen oder erstmals beansprucht würden, unter anderem ein Modellflug Platz. Die An- und Durchschneidungseffekte verringerten sich durch die Alternative nicht spürbar und es wäre nicht mit geringeren Vermögensnachteilen für Private zu rechnen, so dass die Probleme letztlich nur verlagert würden (Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.). Diese Ausführungen lassen ebenfalls keine Abwägungsfehler erkennen. Die generelle Kritik des Klägers an den gegen die Alternativtrasse sprechenden Belangen erscheint nicht berechtigt. Diese wurden abwägungsfehlerfrei ermittelt, gewichtet und mit den für die Alternative sprechenden Gesichtspunkten abgewogen.

Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass insofern keine weiteren, detaillierten Untersuchungen in Bezug auf die Betroffenheit anderer Landwirte bzw. anderer Grundstückseigentümer und -pächter angestellt wurden. Ein Ermittlungsdefizit, wie vom Kläger geltend gemacht, liegt nicht vor, weil der von ihm geforderte Detaillierungsgrad der Trassenprüfung vorliegend nicht notwendig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den diesbezüglichen Anforderungen Folgendes ausgeführt (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – BVerwGE 133, 239, Rn. 139):

„Mit ihrer Rüge, der Beklagte hätte beim Trassenvergleich die Zahl der mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Möglichkeit, diese Existenzgefährdungen durch Ersatzlandbeschaffung zu vermeiden, ermitteln müssen, überspannt die Klägerin die Anforderung an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Ob und inwieweit die zur Wahl stehenden Trassenvarianten Existenzgefährdungen zur Folge haben, kann zwar nach Lage der Dinge ein beachtliches Auswahlkriterium sein. Dies bedeutet aber nicht, dass entsprechende umfassende Ermittlungen in jedem Fall für sämtliche in Betracht gezogenen Varianten durchgeführt werden müssen. Die Frage, ob betriebliche Existenzen gefährdet werden und ob die Gefährdung durch Bereitstellung von Ersatzland abgewendet werden kann, lässt sich in der Regel erst auf der Grundlage einer Detailplanung klären, die nicht nur die Feintrassierung der Straße, sondern auch ein ausgearbeitetes naturschutzfachliches Ausgleichskonzept umfasst. Sie erfordert überdies häufig die Einholung von Fachgutachten. Um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten, ist die planende Behörde auch in dieser Hinsicht zu einem gestuften Vorgehen berechtigt. Dabei kann es ausreichen, im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der untersuchten Varianten zunächst den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch abzuschätzen. Lässt sich auf dieser Grundlage eine sachgerechte Vorzugsentscheidung treffen, so kann es damit sein Bewenden haben. Anderenfalls bedarf es detaillierterer Ermittlungen, die nach den jeweiligen Umständen auch Nachforschungen zu existenzgefährdenden Auswirkungen des Vorhabens einschließen können. Letzteres kann insbesondere dann gelten, wenn sich abzeichnet, dass unter diesem Gesichtspunkt die noch zu betrachtenden Varianten deutliche Unterschiede aufweisen könnten. ...“

Es begegnet danach keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde im Wege einer Grobanalyse neben anderen Vor- und Nachteilen der hier im Streit stehenden beiden Varianten den mit ihnen verbundenen Flächenverbrauch an Privatgrundstücken abgeschätzt hat. Die im Zulassungsantrag geforderte intensive Trassenprüfung hätte dagegen eine Berücksichtigung weiterer Faktoren, vor allem von naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzepten, die bei der Alternativtrasse in zusätzlichem Umfang erforderlich wären (vgl. oben 1.3.1), und von Ersatzlandangeboten erfordert. Dies konnte nach den dargelegten Maßstäben nicht verlangt werden. Die Planfeststellungsbehörde war vielmehr zu dem gestuften Vorgehen berechtigt, um den Ermittlungsaufwand in einem praktikablen Rahmen zu halten. Sie hat insofern zutreffend ermittelt, in wessen Eigentum die jeweils zu beanspruchenden Flächen stehen, und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine wesentlichen Verbesserungen, sondern allenfalls Verschiebungen in Bezug auf die Betroffenen ergeben würden. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer weiteren, vertieften Prüfung gegeben hätten.

Hinsichtlich der vermeintlichen Existenzgefährdung des Klägers stellt der Planfeststellungsbeschluss zu Recht darauf ab, dass eine solche nicht vorliegt (Planfeststellungsbeschluss S. 77). Insofern kann auf die oben getroffenen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben 1.1).

1.3.2.2 Schließlich begegnet es – entgegen den Einwendungen im Zulassungsverfahren – keinen Bedenken, dass den Belangen des Klägers im Ergebnis kein Vorrang eingeräumt wurde. Die von ihm favorisierte Trasse wurde aufgrund des Überwiegens verkehrsplanerischer und wirtschaftlicher Belange sowie aufgrund der Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes verworfen. Dabei sind keine Abwägungsfehler zu erkennen. Zu Recht wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass das Gleichbehandlungsgebot und das Benachteiligungsverbot mit dieser Alternative nicht entscheidend besser verwirklicht werden könnten. Die nördlichere Trassenvariante erweist sich bei Einbeziehung aller abwägungserheblicher Belange bei weitem nicht als die eindeutig und offensichtlich bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Alternative. Diese Lösung musste sich der Behörde keineswegs aufdrängen.

2. Der Rechtsstreit weist – soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind – auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen dem klägerischen Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Trassenprüfung sowie im Hinblick auf die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe. Die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe sind – wie im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat – höchstrichterlich geklärt.

3. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf einen Verfahrensfehler berufen. Hätte er sich auf eine Aufklärungsrüge stützen wollen, hätte er darlegen müssen, dass die Ablehnung der hilfsweise beantragten Beweiserhebung (die beabsichtigte Erweiterung des Betriebs betreffend) im Prozessrecht keine Stütze findet oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2014 – 22 ZB 14.1611 – juris m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich insofern nur gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsauffassung. Dies genügt nicht, um einen solchen Verfahrensfehler geltend zu machen. Nach der (im Übrigen überzeugenden, vgl. oben 1.2) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war die laut Klägervortrag beabsichtigte Betriebserweiterung (auf die sich die Hilfsbeweisanträge bezogen) nicht hinreichend konkretisiert worden, weshalb es auf die zu beweisenden Tatsachen nicht ankam. Es hat insofern nachvollziehbar von der Beweisaufnahme abgesehen. Einer gesonderten Beschlussfassung bedurfte es hierfür im Übrigen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 3 ZB 12.1801 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.2.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.