Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2018 - 8 ZB 18.734

bei uns veröffentlicht am18.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 2 K 16.281, 01.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Beseitigung einer Schutzplanke an einer Gemeindeverbindungsstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. .../1 Gemarkung S. Das Grundstück befindet sich in Hanglage und grenzt westlich (unterhalb) an einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Grundstück FlNr. 7... und östlich (oberhalb) an das Grundstück FlNr. ..., auf dem die Gemeindeverbindungsstraße „…“ verläuft.

Anlässlich der Erneuerung der Gemeindeverbindungsstraße wurde auf dem Grundstück FlNr. ... entlang des Grundstücks FlNr. .../1 eine Schutzplanke angebracht.

Mit Urteil vom 1. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die mit dem Ziel der Beseitigung der Schutzplanke erhobene Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt er sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.1 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) für seine auf Beseitigung der Schutzplanke gerichtete allgemeine Leistungsklage fehle, stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ihm unter Zugrundelegung seines Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise ein subjektives Recht auf Beseitigung der Schutzplanke zustehen kann (allgemein zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2017 – 6 A 6.16 – NVwZ 2018, 731 = juris Rn. 17; U.v. 22.2.1994 – 1 C 24.92 – BVerwGE 95, 133 = juris Rn. 11; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93).

1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs zutreffend am einfach-rechtlichen Institut des Anliegergebrauchs gemessen (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2015 – 8 CE 15.2053 – juris Rn. 5). Dabei hat es zu Recht erkannt, dass dem Kläger offensichtlich kein subjektives Recht an einer weiteren Zufahrt zusteht. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs entfaltet seine Schutzwirkung nur innerhalb geschlossener Ortschaften; Zufahrten außerhalb derselben gelten als Sondernutzung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 47; U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 35). Dass sein Grundstück FlNr. .../1 innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegt, behauptet auch der Kläger nicht.

Aber auch wenn sein Grundstück innerhalb der geschlossenen Ortschaft läge, könnte der Kläger aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs offensichtlich kein Recht auf zusätzliche Zufahrt von der Gemeindeverbindungsstraße herleiten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dieses Rechtsinstitut die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern sichert (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023 – BayVBl 2016, 100 = juris Rn. 10; B.v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9). Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifischer Weise angewiesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – BayVBl 2007, 45 = juris Rn. 38). Sein Schutz erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, d.h. auf die Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßenraum überhaupt. Solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt, gewährt er keinen Anspruch auf optimale Zufahrt; Einschränkungen oder Erschwernisse bei den Zufahrtsmöglichkeiten sind deshalb hinzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023 – BayVBl 2016, 100 = juris Rn. 10; B.v. 8.12.2015 – 8 CE 15.2053 – juris Rn. 5).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Zufahrt über das Grundstück FlNr. 750 reiche nicht aus, um das Waldgrundstück nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften und seine Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Das Zulassungsvorbringen legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks ohne Zufahrtsmöglichkeit über die Gemeindeverbindungsstraße in schwerwiegender Weise eingeschränkt wäre und er dadurch gravierend betroffen sein könnte (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 13). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Ersturteils (zu Holzabtransport, Ladevorgang, Holzlagerplatz) nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), sondern unterstellt zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht pauschal davon ausgegangen sei, dass eine Zufahrt von „unten her“ ausreiche. Auch der Einwand, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft die für die Anfechtung einer straßenrechtlichen Einziehung geltenden Grundsätze herangezogen, erweist sich als unberechtigt. Das Ersturteil lässt ausdrücklich offen, ob die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 12 ff.; vgl. auch Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand 1.5.2017, Art. 8 Rn. 50 f. m.w.N.) auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb – wie der Kläger annimmt – die Reichweite des Anliegergebrauchs, der den Erhalt einer angemessenen Zufahrt schützt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1969 – IV C 77.67 – BVerwGE 32, 222 = juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 8 CE 15.1023 – BayVBl 2016, 100 = juris Rn. 11), vom Gewicht der betroffenen Interessen des Straßenbaulastträgers abhängen sollte.

1.1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht übersehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Beseitigung der Schutzplanke aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) ableiten will. Vielmehr hat es einen solchen Anspruch u.a. mit der Begründung verneint, die Beklagte habe zwar bei anderen Grundstücken, deren Zufahrten erkennbar waren, diese erneut gewährt; eine Zufahrt des Klägers sei aber weder erkennbar gewesen noch während der Bauphase eingefordert worden.

Dieser Einschätzung ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Sein pauschaler Einwand, die Zufahrt habe vor der Errichtung der Schutzplanke bestanden und sei regelmäßig benutzt worden, richtet sich gegen die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 21). Ein solcher zur Zulassung der Berufung führender Mangel der Beweiswürdigung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

1.2 Da das angefochtene Urteil die Klageabweisung eigenständig auf die fehlenden Klagebefugnis stützt (kumulative Mehrfachbegründung), ist es rechtlich unerheblich, ob die zusätzliche Verneinung des Rechtschutzbedürfnisses durch das Verwaltungsgericht ernstlichen Zweifeln begegnet (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2011 – 7 BN 2.11 – KommJur 2011, 436 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 15; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 61).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Sperrung einer Treppe, die als öffentlicher Weg gewidmet ist, sowie provisorische Maßnahmen zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands.

Das Verwaltungsgericht hat den dazu eingebrachten Antrag nach § 123 VwGO mit Beschluss vom 26. August 2015 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Zutreffend bezeichnet das Erstgericht den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage, der materiell an dem einfach-rechtlichen Institut des Anliegergebrauchs zu messen ist. Aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs besteht nur ein Anspruch auf Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßenraum überhaupt. Im Einzelnen müssen Erschwernisse bei der Zugänglichkeit aber hingenommen werden, solange ein Zugang als Verkehrsmittler zum öffentlichen Straßenraum erhalten bleibt. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf optimale Zufahrt oder optimalen Zugang. Dies gilt erst recht in Übergangsphasen wie hier, wenn ein Zugang wegen Reparaturbedürftigkeit des Wegs nur vorübergehend gesperrt wird. Insoweit ist es Anliegern regelmäßig auch zuzumuten, die Nutzung ihres Anwesens und der dortigen Zugangswege umzuorganisieren. Das Erstgericht hat diese Rechtsprechung des Senats zutreffend und exakt in dem angegriffenen Beschluss vom 26. August 2015 wiedergegeben; hierauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Das Erstgericht hat schlüssig dargelegt, dass den beiden Antragstellern während der Zeit der Reparatur und der damit verbundenen Sperrung der Treppe anderweitige Möglichkeiten des Zugangs zum öffentlichen Straßenraum verbleiben, die jedenfalls vorübergehend als zumutbar erscheinen (vgl. BA S. 10 f.; insbesondere S.-straße und F.-...-Straße als Verkehrsmittler). Die Beschwerde vermag diese Ausführungen des Erstgerichts mit ihren Einwendungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu entkräften. Einzelne vorübergehende Erschwernisse sind hinzunehmen und erscheinen im Hinblick auf den Inhalt des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs nicht unzumutbar.

Aus der in diesem Zusammenhang angeführten Baugenehmigung kann für die Rechtsposition der Antragsteller ferner nichts hergeleitet werden (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539).

Zu Recht weist auch das Erstgericht darauf hin, dass die hier infrage stehenden Einschränkungen für die Anlieger aus der Sicht des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darstellen.

Offen bleiben kann nach alldem, ob dem Antrag nach § 123 VwGO auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, obwohl die gestufte Antragstellung mit den einzelnen Hilfsanträgen diesem Verbot bedenklich nahekommt.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Straßenbaumaßnahmen, die die Zufahrtsmöglichkeiten zu seinem Grundstück beschränken.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an die V-straße in N. angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., für das ihm 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes und eines Containerbüros unter der Auflage erteilt worden war, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. In der Behördenakte befindet sich ein Plan mit einem Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte, auf dem auf dem Grundstück des Antragstellers Stellplätze, ein Containerbüro und an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Einfahrt über den Gehweg eingetragen sind.

Im Rahmen der Planung des Endausbaus der V-straße stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Grundstück des Antragstellers zwei Grundstückszufahrten aufweist. Die Antragsgegnerin bot dem Antragsteller die Anpassung einer Zufahrt an die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden veränderten Höhenverhältnisse an der Grundstücksgrenze an.

Der Antragsteller strebt die bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten an, weil er das Grundstück seit ca. 20 Jahren an zwei Autohändler vermietet hat, die das Anwesen unter sich aufgeteilt und in der Mitte mit einem Zaun und Holzbauten, in denen sich die jeweiligen Büroräume befinden, getrennt haben. Die Antragsgegnerin lehnt eine Höhenangleichung beider Zufahrten unter Verweis auf die erteilte Baugenehmigung, die Notwendigkeit der Errichtung von Längsparkplätzen und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab und schlägt die Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für beide Mieter in der Mitte der östlichen Grundstückgrenze vor.

Nach erfolglosen Verhandlungen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach eine Feststellungsklage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, die Straßenbaumaßnahmen im März 2015 vorzunehmen, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zielt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Durchführung baulicher Maßnahmen zu unterlassen, die die Nutzbarkeit einer oder beider aktuell vorhandenen Zufahrten beeinträchtigen, hilfsweise jede Maßnahme zu unterlassen, die auf die Schaffung eines finalen Bauzustands gerichtet ist, der beide oder nur eine der Zufahrten unberücksichtigt lässt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts infrage zu stellen.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Anspruchs des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin voraus, beide Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße baulich zu berücksichtigen, diese also in der Höhe anzupassen, den Bordstein abzusenken und in diesem Bereich den Platz freizuhalten. Ein solcher Anspruch ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nicht gegeben.

1. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass der Antragsteller aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs keinen Anspruch auf Berücksichtigung beider auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten bei den Straßenbauarbeiten an der V...straße ableiten kann. Dieses einfachrechtliche Institut sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47; U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540 m. w. N.). Sein Schutz erstreckt sich lediglich auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, gewährt aber keinen Anspruch auf optimale Zufahrt und schützt nicht vor Einschränkungen oder Erschwernissen bei den Zufahrtsverhältnissen, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (BayVGH, B. v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks (im Sinne eines Buchgrundstücks) zur Straße beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten. Der Umstand, dass das Grundstück bei Wegfall der zweiten Zufahrt nicht mehr wie bisher von den beiden Mietern des Antragstellers getrennt genutzt werden kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Teilung des Grundstücks des Antragstellers ist lediglich faktisch durch die Errichtung von Holzbauten sowie eines Zauns erfolgt, wodurch es dem Mieter des südlichen Grundstücksteils nicht mehr möglich ist, die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegende Zufahrt zu nutzen. Eine grundbuchrechtliche Aufteilung des Grundstücks, welche zur Folge hätte, dass jeder Grundstücksteil für sich einer verkehrsmäßigen Erschließung bedarf, fand hier aber gerade nicht statt. Auch in der Baugenehmigung vom 15. April 1998 ist eine derartige Teilung des Grundstücks nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs dem Antragsteller zuzumuten, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren und sich auf eine einzige Zufahrtsmöglichkeit zu beschränken (BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl. 2010, 84/85 m. w. N.), worauf auch der Vorschlag der Antragsgegnerin zielt, auf Höhe der Mitte der östlichen Grundstücksgrenze eine gemeinsame Zufahrt zu erstellen, welche von beiden Mietern gemeinsam genutzt werden kann.

2. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht aus dem Anliegergebrauch im Zusammenwirken mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) ableiten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Endausbaus der V-straße bei anderen anliegenden Grundstücken mehr als eine Zufahrtsmöglichkeit baulich berücksichtigt. Vielmehr begründet die Antragsgegnerin ihre ablehnende Haltung gerade damit, dass sie anderenfalls auch den Eigentümern benachbarter Grundstücke aus Gründen der Gleichbehandlung eine zweite Zufahrt gestatten müsste und damit die Parkmöglichkeiten an der Straße stark eingeschränkt würden. Ein Anordnungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47) steht dem Antragsteller daher nicht zu. Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt vielmehr einen sachlichen Grund für die Ablehnung dar, mehr als eine Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers in der Höhe anzupassen und freizuhalten. Es ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Parksituation im Gewerbegebiet die Anlage von Längsparkplätzen entlang der Straße als erforderlich ansieht und die Schaffung eines Bezugsfalles vermeiden will. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch des Antragstellers nach einer zweiten Ausfahrt nicht nachkommt.

3. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann dieser die Höhenangleichung und Platzfreihaltung für beide Zufahrten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes beanspruchen.

Der Antragsteller beruft sich insoweit auf eine durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgte Beanstandung im Jahr 1999, welche die bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Herstellung der Außenanlagen gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan rügte und sich schließlich mit der - nach Androhung von Zwangsmitteln - erfolgten Anpflanzung von vier Bäumen auf dem Grundstück des Antragstellers begnügte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Umstand, dass weder in diesem Zusammenhang noch in der Folgezeit die - nach dem Vorbringen des Antragstellers bereits zu diesem Zeitpunkt von außen erkennbar angelegte - zweite Zufahrt beanstandet wurde, kein Anspruch des Antragstellers auf bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße ableiten. Es handelt sich allenfalls um ein Versehen der Behörde.

Dass die Antragsgegnerin anlässlich einer am Vortag stattgefundenen Baukontrollfahrt, bei der die (vom Antragsteller nicht angezeigte) Nutzung seines Bauvorhabens nach Fertigstellung festgestellt worden war, in einem Schreibauftrag vom 16. April 1999 (Bl. 49 der Akte der Bauaufsichtsbehörde) vermerkt hatte, die Ausführung sei „soweit sichtbar und zugänglich … plangemäß erfolgt“, kann auch deshalb nicht als Zustimmung zur Zufahrtsgestaltung gewertet werden, weil es sich hierbei um einen internen Vermerk handelt, der keine Außenwirkung entfaltet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der von ihm provisorisch angelegten Zufahrten konnte somit hieraus nicht erwachsen.

Auch die unterbliebene Beanstandung der zweiten Zufahrt kann einen Anordnungsanspruch nicht begründen. Entsprechend obigen Ausführungen gewährleistet der Anliegergebrauch grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchen, jedoch nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten günstigen Zufahrtsmöglichkeit (BayVGH, B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl. 2012, 666/667; vgl. auch BVerwG, U. v. 8.9.1993 - 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136/139). Ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen einer Zufahrt ist allenfalls im Einzelfall insoweit denkbar, als eine solche in den Bauvorlagen ausgewiesen war (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/541). Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Zufahrt rechtsverbindlich vorgeschrieben wurde (vgl. unten 5.), war in den Bauvorlagen jedenfalls keine zweite Zufahrt vorgesehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf, dass die von ihm angelegte zweite Zufahrt von der Antragsgegnerin beim Endausbau der V-straße baulich mit einer Höhenanpassung und Freihaltung berücksichtigt wird, lässt sich allein daraus, dass die Antragsgegnerin die zweite Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht beanstandet hat, daher nicht ableiten.

4. Auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob hier eine „Änderung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 5 BayStrWG vorliegt, obwohl der Endausbau der V-straße erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Zufahrten daher also bislang nur provisorisch angelegt waren, kommt es nicht an. Denn im Streit steht vorliegend keine Anordnung der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift, sondern vielmehr die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass beide Zufahrten im Rahmen der baulichen Maßnahmen in Form einer Höhenangleichung und Freihaltung berücksichtigt werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich aus der Bestimmung des als Abwehrrecht ausgestalteten Art. 17 Abs. 5 BayStrWG ein solcher Anspruch nicht herleiten; er wird dort nicht geregelt.

5. Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die sich gegen die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angenommene Baurechtswidrigkeit der zweiten Zufahrt wenden, sind verfehlt, weil hier nicht die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller auf seinem Grundstück angelegten Zufahrten, sondern vielmehr der von ihm mit der begehrten Sicherungsanordnung behauptete Anspruch inmitten steht, die Antragstellerin müsse im Rahmen des laufenden Endausbaus der V-straße beide aktuell auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten baulich berücksichtigen.

Daher kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Errichtung der zwei Zufahrten auf dem Grundstück des Antragstellers im Widerspruch zu der Baugenehmigung vom 15. April 1998 steht, die unter der Auflage erteilt wurde, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan GO 2a vom 5. Februar 1998, geändert am 23. März 1998, anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Damit kann auch dahinstehen, ob der in der Behördenakte enthaltene Plan, der lediglich eine Zufahrt an der nordöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks vorsieht, tatsächlich ein Ausschnitt dieses genannten Freiflächengestaltungsplans ist und welche rechtliche Bedeutung der dortigen Festsetzung der Zufahrt zukommt. In diesem Zusammenhang kann daher auch lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller zwar zu Recht davon ausgeht, dass Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten können, dass dieser Umstand aber nicht ausschließt, dass die Straßenbaubehörde ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite der Zufahrt aus straßenrechtlichen, städtebaulichen oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen beschränken kann (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540). Erst recht lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers ableiten, dass im Rahmen des Endausbaus der Straße beide Zufahrten in der Höhe angepasst und freigehalten werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller geltend gemachte ökonomischen Bedeutung des Rechtsstreits. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt „zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A.“ der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.

Westlich des Grundstücks des Antragstellers liegen verschiedene in privatem Eigentum Dritter stehende Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, die tatsächlich als Verkehrsflächen genutzt wurden bzw. zum Teil noch genutzt werden. Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzen im Westen die in privatem Eigentum stehenden Flurstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. an. Über diese Flurstücke bestand für den Antragsteller in der Vergangenheit von Westen her eine (weitere) Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Mit Bezug auf die westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, (früher) verkehrlich genutzten Flächen hatte die Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. in früherer Zeit jeweils ein Verkehrsschild („Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“) angebracht. Die Verkehrsschilder wurden von der Antragsgegnerin im Jahr 2012 wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers vom 19. Juli 2014 mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt zu. Soweit es um die Rechte Dritter gehe, sei der Antrag bereits unzulässig.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Rechte Dritter - namentlich der Rechte weiterer Anlieger der Ortsstraße „A.“ - ist die nur im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine Berührung eigener Rechtspositionen des Antragstellers kommt insoweit schon im Ansatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Rechte des Antragstellers ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller vermochte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus würde bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen.

1. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt (Anordnungsanspruch).

Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. 18) ist im Hinblick auf seine Lage an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) vom öffentlichen Straßenraum aus - auch für Fahrzeuge aller Art - ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Für eine Rechtsposition des Antragstellers, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist schon vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch kommt vorliegend zudem deshalb schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die für die begehrte Zuwegung benötigten, im Privateigentum Dritter stehenden Flächen westlich des klägerischen Grundstücks (insbesondere auch die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C.) keine öffentlichen Straßen darstellen. Zum einen wurden diese Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen von der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straßen gelten (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG).

Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.). Namentlich die Aufstellung oder die Beseitigung von Verkehrsschildern durch die Straßenverkehrsbehörde - hier der Antragsgegnerin - ist für die Frage der wirksamen straßenrechtlichen Widmung einer Verkehrsfläche deshalb ohne rechtserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, der Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (namentlich für die Errichtung von Parkplätzen). Auf die in letzterem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung kommt es mithin nicht an. Auch der bauliche Zustand eines Grundstücks ist für dessen Eigenschaft als gewidmete öffentliche Straßenfläche ohne Belang. Nach allem bestand oder besteht auf den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen privaten Grundstücksflächen allenfalls ein Privatweg, der möglicherweise eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hat.

Die vom Antragsteller insbesondere angeführten Vorschriften des Art. 14 BayStrWG und des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG sind für die westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, in privatem Eigentum stehenden und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mithin nicht anwendbar. Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m. w. N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. nach öffentlichem Recht nicht in Betracht.

Ob dem Antragsteller im Verhältnis zu Dritten - namentlich den Eigentümern von benachbarten Grundstücksflächen - möglicherweise ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zusteht, in Bezug auf das es nicht ausgeschlossen ist, dass es nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreift, spielt im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine Rolle. Ein solches etwaiges zivilrechtliches Notwegerecht ist gegenüber den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke geltend zu machen. Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - BayVBl 2010, 509/511 m. w. N.). Letzteres gilt auch hinsichtlich etwaiger sonstiger innerhalb von Privatrechtsverhältnissen gegebenenfalls in Betracht kommender Ansprüche.

2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund).

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurden die von der Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. aufgestellten Verkehrszeichen von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2012 wieder entfernt und damit die begehrte Zuwegung aus der Sicht des Antragstellers zu diesem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt versperrt. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller erst am 19. Juli 2014 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und damit schon durch sein prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Sache auch subjektiv nicht gegeben ist. Für eine derartige besondere Dringlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Zugang zum Grundstück des Antragstellers als solcher ist - wie unter Ziff. 1 dargelegt - vorliegend gewährleistet.

3. Schließlich bedeutete eine antragsgemäße Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise und unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass ein Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mithin allenfalls dann in zulässiger Weise in Betracht, wenn dem Anordnungsgrund ein erhebliches Gewicht zukommt und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2008 - 8 AE 08.40017 - juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a m. w. N.). Wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist schon mit Blick auf den bereits vor der Antragstellung eingetretenen erheblichen Zeitablauf - und auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich dem gewährleisteten Zugang zum Grundstück des Antragstellers an sich - nicht dringlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Straßenbaumaßnahmen, die die Zufahrtsmöglichkeiten zu seinem Grundstück beschränken.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an die V-straße in N. angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., für das ihm 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes und eines Containerbüros unter der Auflage erteilt worden war, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. In der Behördenakte befindet sich ein Plan mit einem Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte, auf dem auf dem Grundstück des Antragstellers Stellplätze, ein Containerbüro und an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Einfahrt über den Gehweg eingetragen sind.

Im Rahmen der Planung des Endausbaus der V-straße stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Grundstück des Antragstellers zwei Grundstückszufahrten aufweist. Die Antragsgegnerin bot dem Antragsteller die Anpassung einer Zufahrt an die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden veränderten Höhenverhältnisse an der Grundstücksgrenze an.

Der Antragsteller strebt die bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten an, weil er das Grundstück seit ca. 20 Jahren an zwei Autohändler vermietet hat, die das Anwesen unter sich aufgeteilt und in der Mitte mit einem Zaun und Holzbauten, in denen sich die jeweiligen Büroräume befinden, getrennt haben. Die Antragsgegnerin lehnt eine Höhenangleichung beider Zufahrten unter Verweis auf die erteilte Baugenehmigung, die Notwendigkeit der Errichtung von Längsparkplätzen und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab und schlägt die Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für beide Mieter in der Mitte der östlichen Grundstückgrenze vor.

Nach erfolglosen Verhandlungen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach eine Feststellungsklage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, die Straßenbaumaßnahmen im März 2015 vorzunehmen, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zielt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Durchführung baulicher Maßnahmen zu unterlassen, die die Nutzbarkeit einer oder beider aktuell vorhandenen Zufahrten beeinträchtigen, hilfsweise jede Maßnahme zu unterlassen, die auf die Schaffung eines finalen Bauzustands gerichtet ist, der beide oder nur eine der Zufahrten unberücksichtigt lässt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts infrage zu stellen.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Anspruchs des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin voraus, beide Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße baulich zu berücksichtigen, diese also in der Höhe anzupassen, den Bordstein abzusenken und in diesem Bereich den Platz freizuhalten. Ein solcher Anspruch ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nicht gegeben.

1. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass der Antragsteller aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs keinen Anspruch auf Berücksichtigung beider auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten bei den Straßenbauarbeiten an der V...straße ableiten kann. Dieses einfachrechtliche Institut sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47; U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540 m. w. N.). Sein Schutz erstreckt sich lediglich auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, gewährt aber keinen Anspruch auf optimale Zufahrt und schützt nicht vor Einschränkungen oder Erschwernissen bei den Zufahrtsverhältnissen, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (BayVGH, B. v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks (im Sinne eines Buchgrundstücks) zur Straße beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten. Der Umstand, dass das Grundstück bei Wegfall der zweiten Zufahrt nicht mehr wie bisher von den beiden Mietern des Antragstellers getrennt genutzt werden kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Teilung des Grundstücks des Antragstellers ist lediglich faktisch durch die Errichtung von Holzbauten sowie eines Zauns erfolgt, wodurch es dem Mieter des südlichen Grundstücksteils nicht mehr möglich ist, die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegende Zufahrt zu nutzen. Eine grundbuchrechtliche Aufteilung des Grundstücks, welche zur Folge hätte, dass jeder Grundstücksteil für sich einer verkehrsmäßigen Erschließung bedarf, fand hier aber gerade nicht statt. Auch in der Baugenehmigung vom 15. April 1998 ist eine derartige Teilung des Grundstücks nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs dem Antragsteller zuzumuten, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren und sich auf eine einzige Zufahrtsmöglichkeit zu beschränken (BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl. 2010, 84/85 m. w. N.), worauf auch der Vorschlag der Antragsgegnerin zielt, auf Höhe der Mitte der östlichen Grundstücksgrenze eine gemeinsame Zufahrt zu erstellen, welche von beiden Mietern gemeinsam genutzt werden kann.

2. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht aus dem Anliegergebrauch im Zusammenwirken mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) ableiten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Endausbaus der V-straße bei anderen anliegenden Grundstücken mehr als eine Zufahrtsmöglichkeit baulich berücksichtigt. Vielmehr begründet die Antragsgegnerin ihre ablehnende Haltung gerade damit, dass sie anderenfalls auch den Eigentümern benachbarter Grundstücke aus Gründen der Gleichbehandlung eine zweite Zufahrt gestatten müsste und damit die Parkmöglichkeiten an der Straße stark eingeschränkt würden. Ein Anordnungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47) steht dem Antragsteller daher nicht zu. Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt vielmehr einen sachlichen Grund für die Ablehnung dar, mehr als eine Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers in der Höhe anzupassen und freizuhalten. Es ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Parksituation im Gewerbegebiet die Anlage von Längsparkplätzen entlang der Straße als erforderlich ansieht und die Schaffung eines Bezugsfalles vermeiden will. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch des Antragstellers nach einer zweiten Ausfahrt nicht nachkommt.

3. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann dieser die Höhenangleichung und Platzfreihaltung für beide Zufahrten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes beanspruchen.

Der Antragsteller beruft sich insoweit auf eine durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgte Beanstandung im Jahr 1999, welche die bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Herstellung der Außenanlagen gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan rügte und sich schließlich mit der - nach Androhung von Zwangsmitteln - erfolgten Anpflanzung von vier Bäumen auf dem Grundstück des Antragstellers begnügte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Umstand, dass weder in diesem Zusammenhang noch in der Folgezeit die - nach dem Vorbringen des Antragstellers bereits zu diesem Zeitpunkt von außen erkennbar angelegte - zweite Zufahrt beanstandet wurde, kein Anspruch des Antragstellers auf bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße ableiten. Es handelt sich allenfalls um ein Versehen der Behörde.

Dass die Antragsgegnerin anlässlich einer am Vortag stattgefundenen Baukontrollfahrt, bei der die (vom Antragsteller nicht angezeigte) Nutzung seines Bauvorhabens nach Fertigstellung festgestellt worden war, in einem Schreibauftrag vom 16. April 1999 (Bl. 49 der Akte der Bauaufsichtsbehörde) vermerkt hatte, die Ausführung sei „soweit sichtbar und zugänglich … plangemäß erfolgt“, kann auch deshalb nicht als Zustimmung zur Zufahrtsgestaltung gewertet werden, weil es sich hierbei um einen internen Vermerk handelt, der keine Außenwirkung entfaltet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der von ihm provisorisch angelegten Zufahrten konnte somit hieraus nicht erwachsen.

Auch die unterbliebene Beanstandung der zweiten Zufahrt kann einen Anordnungsanspruch nicht begründen. Entsprechend obigen Ausführungen gewährleistet der Anliegergebrauch grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchen, jedoch nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten günstigen Zufahrtsmöglichkeit (BayVGH, B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl. 2012, 666/667; vgl. auch BVerwG, U. v. 8.9.1993 - 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136/139). Ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen einer Zufahrt ist allenfalls im Einzelfall insoweit denkbar, als eine solche in den Bauvorlagen ausgewiesen war (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/541). Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Zufahrt rechtsverbindlich vorgeschrieben wurde (vgl. unten 5.), war in den Bauvorlagen jedenfalls keine zweite Zufahrt vorgesehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf, dass die von ihm angelegte zweite Zufahrt von der Antragsgegnerin beim Endausbau der V-straße baulich mit einer Höhenanpassung und Freihaltung berücksichtigt wird, lässt sich allein daraus, dass die Antragsgegnerin die zweite Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht beanstandet hat, daher nicht ableiten.

4. Auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob hier eine „Änderung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 5 BayStrWG vorliegt, obwohl der Endausbau der V-straße erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Zufahrten daher also bislang nur provisorisch angelegt waren, kommt es nicht an. Denn im Streit steht vorliegend keine Anordnung der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift, sondern vielmehr die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass beide Zufahrten im Rahmen der baulichen Maßnahmen in Form einer Höhenangleichung und Freihaltung berücksichtigt werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich aus der Bestimmung des als Abwehrrecht ausgestalteten Art. 17 Abs. 5 BayStrWG ein solcher Anspruch nicht herleiten; er wird dort nicht geregelt.

5. Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die sich gegen die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angenommene Baurechtswidrigkeit der zweiten Zufahrt wenden, sind verfehlt, weil hier nicht die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller auf seinem Grundstück angelegten Zufahrten, sondern vielmehr der von ihm mit der begehrten Sicherungsanordnung behauptete Anspruch inmitten steht, die Antragstellerin müsse im Rahmen des laufenden Endausbaus der V-straße beide aktuell auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten baulich berücksichtigen.

Daher kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Errichtung der zwei Zufahrten auf dem Grundstück des Antragstellers im Widerspruch zu der Baugenehmigung vom 15. April 1998 steht, die unter der Auflage erteilt wurde, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan GO 2a vom 5. Februar 1998, geändert am 23. März 1998, anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Damit kann auch dahinstehen, ob der in der Behördenakte enthaltene Plan, der lediglich eine Zufahrt an der nordöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks vorsieht, tatsächlich ein Ausschnitt dieses genannten Freiflächengestaltungsplans ist und welche rechtliche Bedeutung der dortigen Festsetzung der Zufahrt zukommt. In diesem Zusammenhang kann daher auch lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller zwar zu Recht davon ausgeht, dass Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten können, dass dieser Umstand aber nicht ausschließt, dass die Straßenbaubehörde ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite der Zufahrt aus straßenrechtlichen, städtebaulichen oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen beschränken kann (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540). Erst recht lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers ableiten, dass im Rahmen des Endausbaus der Straße beide Zufahrten in der Höhe angepasst und freigehalten werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller geltend gemachte ökonomischen Bedeutung des Rechtsstreits. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Sperrung einer Treppe, die als öffentlicher Weg gewidmet ist, sowie provisorische Maßnahmen zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustands.

Das Verwaltungsgericht hat den dazu eingebrachten Antrag nach § 123 VwGO mit Beschluss vom 26. August 2015 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Zutreffend bezeichnet das Erstgericht den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage, der materiell an dem einfach-rechtlichen Institut des Anliegergebrauchs zu messen ist. Aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs besteht nur ein Anspruch auf Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßenraum überhaupt. Im Einzelnen müssen Erschwernisse bei der Zugänglichkeit aber hingenommen werden, solange ein Zugang als Verkehrsmittler zum öffentlichen Straßenraum erhalten bleibt. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf optimale Zufahrt oder optimalen Zugang. Dies gilt erst recht in Übergangsphasen wie hier, wenn ein Zugang wegen Reparaturbedürftigkeit des Wegs nur vorübergehend gesperrt wird. Insoweit ist es Anliegern regelmäßig auch zuzumuten, die Nutzung ihres Anwesens und der dortigen Zugangswege umzuorganisieren. Das Erstgericht hat diese Rechtsprechung des Senats zutreffend und exakt in dem angegriffenen Beschluss vom 26. August 2015 wiedergegeben; hierauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Das Erstgericht hat schlüssig dargelegt, dass den beiden Antragstellern während der Zeit der Reparatur und der damit verbundenen Sperrung der Treppe anderweitige Möglichkeiten des Zugangs zum öffentlichen Straßenraum verbleiben, die jedenfalls vorübergehend als zumutbar erscheinen (vgl. BA S. 10 f.; insbesondere S.-straße und F.-...-Straße als Verkehrsmittler). Die Beschwerde vermag diese Ausführungen des Erstgerichts mit ihren Einwendungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu entkräften. Einzelne vorübergehende Erschwernisse sind hinzunehmen und erscheinen im Hinblick auf den Inhalt des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs nicht unzumutbar.

Aus der in diesem Zusammenhang angeführten Baugenehmigung kann für die Rechtsposition der Antragsteller ferner nichts hergeleitet werden (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539).

Zu Recht weist auch das Erstgericht darauf hin, dass die hier infrage stehenden Einschränkungen für die Anlieger aus der Sicht des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darstellen.

Offen bleiben kann nach alldem, ob dem Antrag nach § 123 VwGO auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, obwohl die gestufte Antragstellung mit den einzelnen Hilfsanträgen diesem Verbot bedenklich nahekommt.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Straßenbaumaßnahmen, die die Zufahrtsmöglichkeiten zu seinem Grundstück beschränken.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an die V-straße in N. angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., für das ihm 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes und eines Containerbüros unter der Auflage erteilt worden war, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. In der Behördenakte befindet sich ein Plan mit einem Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte, auf dem auf dem Grundstück des Antragstellers Stellplätze, ein Containerbüro und an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Einfahrt über den Gehweg eingetragen sind.

Im Rahmen der Planung des Endausbaus der V-straße stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Grundstück des Antragstellers zwei Grundstückszufahrten aufweist. Die Antragsgegnerin bot dem Antragsteller die Anpassung einer Zufahrt an die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden veränderten Höhenverhältnisse an der Grundstücksgrenze an.

Der Antragsteller strebt die bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten an, weil er das Grundstück seit ca. 20 Jahren an zwei Autohändler vermietet hat, die das Anwesen unter sich aufgeteilt und in der Mitte mit einem Zaun und Holzbauten, in denen sich die jeweiligen Büroräume befinden, getrennt haben. Die Antragsgegnerin lehnt eine Höhenangleichung beider Zufahrten unter Verweis auf die erteilte Baugenehmigung, die Notwendigkeit der Errichtung von Längsparkplätzen und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab und schlägt die Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für beide Mieter in der Mitte der östlichen Grundstückgrenze vor.

Nach erfolglosen Verhandlungen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach eine Feststellungsklage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, die Straßenbaumaßnahmen im März 2015 vorzunehmen, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zielt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Durchführung baulicher Maßnahmen zu unterlassen, die die Nutzbarkeit einer oder beider aktuell vorhandenen Zufahrten beeinträchtigen, hilfsweise jede Maßnahme zu unterlassen, die auf die Schaffung eines finalen Bauzustands gerichtet ist, der beide oder nur eine der Zufahrten unberücksichtigt lässt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts infrage zu stellen.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Anspruchs des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin voraus, beide Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße baulich zu berücksichtigen, diese also in der Höhe anzupassen, den Bordstein abzusenken und in diesem Bereich den Platz freizuhalten. Ein solcher Anspruch ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nicht gegeben.

1. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass der Antragsteller aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs keinen Anspruch auf Berücksichtigung beider auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten bei den Straßenbauarbeiten an der V...straße ableiten kann. Dieses einfachrechtliche Institut sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47; U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540 m. w. N.). Sein Schutz erstreckt sich lediglich auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, gewährt aber keinen Anspruch auf optimale Zufahrt und schützt nicht vor Einschränkungen oder Erschwernissen bei den Zufahrtsverhältnissen, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (BayVGH, B. v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks (im Sinne eines Buchgrundstücks) zur Straße beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten. Der Umstand, dass das Grundstück bei Wegfall der zweiten Zufahrt nicht mehr wie bisher von den beiden Mietern des Antragstellers getrennt genutzt werden kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Teilung des Grundstücks des Antragstellers ist lediglich faktisch durch die Errichtung von Holzbauten sowie eines Zauns erfolgt, wodurch es dem Mieter des südlichen Grundstücksteils nicht mehr möglich ist, die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegende Zufahrt zu nutzen. Eine grundbuchrechtliche Aufteilung des Grundstücks, welche zur Folge hätte, dass jeder Grundstücksteil für sich einer verkehrsmäßigen Erschließung bedarf, fand hier aber gerade nicht statt. Auch in der Baugenehmigung vom 15. April 1998 ist eine derartige Teilung des Grundstücks nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs dem Antragsteller zuzumuten, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren und sich auf eine einzige Zufahrtsmöglichkeit zu beschränken (BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl. 2010, 84/85 m. w. N.), worauf auch der Vorschlag der Antragsgegnerin zielt, auf Höhe der Mitte der östlichen Grundstücksgrenze eine gemeinsame Zufahrt zu erstellen, welche von beiden Mietern gemeinsam genutzt werden kann.

2. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht aus dem Anliegergebrauch im Zusammenwirken mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) ableiten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Endausbaus der V-straße bei anderen anliegenden Grundstücken mehr als eine Zufahrtsmöglichkeit baulich berücksichtigt. Vielmehr begründet die Antragsgegnerin ihre ablehnende Haltung gerade damit, dass sie anderenfalls auch den Eigentümern benachbarter Grundstücke aus Gründen der Gleichbehandlung eine zweite Zufahrt gestatten müsste und damit die Parkmöglichkeiten an der Straße stark eingeschränkt würden. Ein Anordnungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47) steht dem Antragsteller daher nicht zu. Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt vielmehr einen sachlichen Grund für die Ablehnung dar, mehr als eine Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers in der Höhe anzupassen und freizuhalten. Es ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Parksituation im Gewerbegebiet die Anlage von Längsparkplätzen entlang der Straße als erforderlich ansieht und die Schaffung eines Bezugsfalles vermeiden will. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch des Antragstellers nach einer zweiten Ausfahrt nicht nachkommt.

3. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann dieser die Höhenangleichung und Platzfreihaltung für beide Zufahrten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes beanspruchen.

Der Antragsteller beruft sich insoweit auf eine durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgte Beanstandung im Jahr 1999, welche die bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Herstellung der Außenanlagen gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan rügte und sich schließlich mit der - nach Androhung von Zwangsmitteln - erfolgten Anpflanzung von vier Bäumen auf dem Grundstück des Antragstellers begnügte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Umstand, dass weder in diesem Zusammenhang noch in der Folgezeit die - nach dem Vorbringen des Antragstellers bereits zu diesem Zeitpunkt von außen erkennbar angelegte - zweite Zufahrt beanstandet wurde, kein Anspruch des Antragstellers auf bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße ableiten. Es handelt sich allenfalls um ein Versehen der Behörde.

Dass die Antragsgegnerin anlässlich einer am Vortag stattgefundenen Baukontrollfahrt, bei der die (vom Antragsteller nicht angezeigte) Nutzung seines Bauvorhabens nach Fertigstellung festgestellt worden war, in einem Schreibauftrag vom 16. April 1999 (Bl. 49 der Akte der Bauaufsichtsbehörde) vermerkt hatte, die Ausführung sei „soweit sichtbar und zugänglich … plangemäß erfolgt“, kann auch deshalb nicht als Zustimmung zur Zufahrtsgestaltung gewertet werden, weil es sich hierbei um einen internen Vermerk handelt, der keine Außenwirkung entfaltet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der von ihm provisorisch angelegten Zufahrten konnte somit hieraus nicht erwachsen.

Auch die unterbliebene Beanstandung der zweiten Zufahrt kann einen Anordnungsanspruch nicht begründen. Entsprechend obigen Ausführungen gewährleistet der Anliegergebrauch grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchen, jedoch nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten günstigen Zufahrtsmöglichkeit (BayVGH, B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl. 2012, 666/667; vgl. auch BVerwG, U. v. 8.9.1993 - 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136/139). Ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen einer Zufahrt ist allenfalls im Einzelfall insoweit denkbar, als eine solche in den Bauvorlagen ausgewiesen war (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/541). Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Zufahrt rechtsverbindlich vorgeschrieben wurde (vgl. unten 5.), war in den Bauvorlagen jedenfalls keine zweite Zufahrt vorgesehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf, dass die von ihm angelegte zweite Zufahrt von der Antragsgegnerin beim Endausbau der V-straße baulich mit einer Höhenanpassung und Freihaltung berücksichtigt wird, lässt sich allein daraus, dass die Antragsgegnerin die zweite Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht beanstandet hat, daher nicht ableiten.

4. Auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob hier eine „Änderung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 5 BayStrWG vorliegt, obwohl der Endausbau der V-straße erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Zufahrten daher also bislang nur provisorisch angelegt waren, kommt es nicht an. Denn im Streit steht vorliegend keine Anordnung der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift, sondern vielmehr die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass beide Zufahrten im Rahmen der baulichen Maßnahmen in Form einer Höhenangleichung und Freihaltung berücksichtigt werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich aus der Bestimmung des als Abwehrrecht ausgestalteten Art. 17 Abs. 5 BayStrWG ein solcher Anspruch nicht herleiten; er wird dort nicht geregelt.

5. Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die sich gegen die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angenommene Baurechtswidrigkeit der zweiten Zufahrt wenden, sind verfehlt, weil hier nicht die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller auf seinem Grundstück angelegten Zufahrten, sondern vielmehr der von ihm mit der begehrten Sicherungsanordnung behauptete Anspruch inmitten steht, die Antragstellerin müsse im Rahmen des laufenden Endausbaus der V-straße beide aktuell auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten baulich berücksichtigen.

Daher kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Errichtung der zwei Zufahrten auf dem Grundstück des Antragstellers im Widerspruch zu der Baugenehmigung vom 15. April 1998 steht, die unter der Auflage erteilt wurde, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan GO 2a vom 5. Februar 1998, geändert am 23. März 1998, anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Damit kann auch dahinstehen, ob der in der Behördenakte enthaltene Plan, der lediglich eine Zufahrt an der nordöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks vorsieht, tatsächlich ein Ausschnitt dieses genannten Freiflächengestaltungsplans ist und welche rechtliche Bedeutung der dortigen Festsetzung der Zufahrt zukommt. In diesem Zusammenhang kann daher auch lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller zwar zu Recht davon ausgeht, dass Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten können, dass dieser Umstand aber nicht ausschließt, dass die Straßenbaubehörde ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite der Zufahrt aus straßenrechtlichen, städtebaulichen oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen beschränken kann (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540). Erst recht lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers ableiten, dass im Rahmen des Endausbaus der Straße beide Zufahrten in der Höhe angepasst und freigehalten werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller geltend gemachte ökonomischen Bedeutung des Rechtsstreits. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1079 und auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1080, danach auf insgesamt 2,8 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Windparks mit neun Windkraftanlagen (ab hier: WKA) und begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen (WKA 1, 2 und 9) sowie die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für sechs Windkraftanlagen (WKA 3 bis 8). Erstere sind Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1179, während letztere Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1180 sind. Vorbescheidsfrage ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 8, mit Ausnahme der Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 beantragte die Klägerin zunächst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neun Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 255 (WKA 1), 112 (WKA 2), 248 (WKA 3), 200 (WKA 4), 209 (WKA 5), 206 (WKA 6), 147 (WKA 7), jeweils Gemarkung M., und FlNrn. 382 (WKA 8) sowie 358 (WKA 9), jeweils Gemarkung M.. Geplant sind eine Nabenhöhe von 140 m, ein Rotordurchmesser von 99,8 m und eine Gesamthöhe von ca. 190 m. Die Standorte liegen ca. 6 km südöstlich des Stadtgebiets der Beklagten. Im näheren Umkreis liegen kleinere Ortsteile bzw. größere Siedlungen der Nachbargemeinden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21. Februar 2012 die bezüglich der WKA 3 bis 8 gestellten Genehmigungsanträge nicht mehr aufrecht erhalten. Es solle im Wege eines Vorbescheids darüber entschieden werden, dass bei diesen Vorhaben sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und aus aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einschließlich der Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen nicht entgegenstehen, und zwar mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Bezüglich der WKA 1, der WKA 2 sowie der WKA 9 hielt die Klägerin an ihrem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung fest. Hilfsweise wurde auch diesbezüglich ein Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gestellt, der im Klageverfahren nicht weiter verfolgt worden ist.

Mit Bescheid vom 27. März 2012 lehnte die Beklagte die gestellten Anträge umfassend ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Betrieb jeder der neun Windkraftanlagen sei nicht mit den bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen vereinbar, da Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BNatSchG erfüllt würden. Dies gelte insbesondere bezüglich des Schwarzstorchs. Einer Genehmigung stehe für alle neun WKA die Ablehnung des Luftamts ... entgegen. Die Deutsche Flugsicherung habe diesem mitgeteilt, dass von militärischer Seite dringend empfohlen werde, der Errichtung der neun WKA nicht zuzustimmen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd habe mitgeteilt, die US-Streitkräfte hätten vorgebracht, dass sie nach Erstellung der neun WKA die Flughöhen für ihre Luftfahrzeuge in dem betroffenen Gebiet aus Flugsicherheitsgründen anheben müssten. Dies hätten sie abgelehnt. Das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr habe deren Ablehnungsgründe anerkannt und die WKA 1 bis 9 abgelehnt.

Die Klägerin erhob Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteilen vom 13. Januar 2014 als unbegründet ab. Den strittigen Vorhaben stünden Belange der Verteidigung (der militärischen Flugsicherung) und Belange des Naturschutzes (Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Schwarzstorch) entgegen. Artenschutzrecht stehe als unüberwindliches Genehmigungshindernis auch der Erteilung eines Vorbescheids entgegen, obwohl die Klägerin Artenschutzrecht insofern ausgeklammert habe.

Die Klägerin hat in allen Fällen die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verbindung der Verwaltungsstreitsachen beruht auf § 93 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da die angefochtenen Urteile auf zwei selbstständig tragende Abweisungsgründe gestützt sind (Entgegenstehen von Belangen der Verteidigung einerseits und artenschutzrechtliches Tötungsverbot in Bezug auf den Schwarzstorch andererseits), kommt es darauf an, dass Zulassungsgründe hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe mit Erfolg dargelegt sind (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.). Die Darlegungen der Klägerin müssten also hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Dies ist der Klägerin jedoch im Hinblick auf keinen der vom Verwaltungsgericht angeführten Abweisungsgründe gelungen.

1. Die Klägerin hat bezüglich des Entgegenstehens von Belangen der Verteidigung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten dargelegt.

a) Die Klägerin macht geltend, dass die Zustimmung der Luftfahrtbehörden nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG als erteilt gelte, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde. Diese Zustimmungsfiktion sei unwiderruflich und für die Genehmigungsbehörde verbindlich. Ein solcher Fall sei hier gegeben.

Das Verwaltungsgericht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass es nicht sein könne, dass die Genehmigungsbehörde nach Eintritt der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG diesbezüglich keine Prüfungskompetenz mehr habe und bei Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen müsse, und dies angesichts der hohen Schutzgüter, die im Bereich der Luftsicherheit inmitten stünden. Letztlich bedeutet dies, dass im Interesse des Rechtsgüterschutzes nicht beide rechtlichen Annahmen gleichzeitig zutreffen können, die einer Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG und die einer diesbezüglich fehlenden Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde. Das Verwaltungsgericht weist insofern auf die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese zwar nicht widerrufen oder zurückgenommen werden, aber die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde bleibt bestehen (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 -NVwZ 1997, 900).

Die Klägerin hat sich mit dieser beachtlichen Argumentation nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht dargelegt, wie der erforderliche Rechtsgüterschutz unter Zugrundelegung ihrer rechtlichen Annahmen sichergestellt werden könnte. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als auch dem von der Klägerin selbst angeführten Urteil des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass auch die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Streitfall einer gerichtlichen Inzidentprüfung zugänglich sein muss, falls ein Flugplatzbetreiber die Genehmigung einer gerichtlichen Kontrolle zuführt. Das Oberverwaltungsgericht verweist insofern zutreffend auf den Rechtscharakter der Zustimmung als Verwaltungsinternum, das weder vom Windkraftanlagenbetreiber noch vom Flugplatzbetreiber selbstständig angefochten werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.1.2006 - 8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844/845).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass Belange der Verteidigung der Genehmigung einer Windkraftanlage entgegenstehen können und dass insofern ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum der Bundeswehr besteht. Die Klägerin wirft insofern lediglich die Frage auf, ob Belange der Verteidigung und ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum auch im Hinblick auf einen militärischen Flugplatz der US-Truppen in Deutschland geltend gemacht werden können. Eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen ist im bloßen Aufwerfen einer Frage allerdings nicht zu sehen; der Vortrag eines schlüssigen Gegenarguments ist insofern erforderlich. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Die Klägerin macht geltend, dass hier für die Sicherheit des Luftverkehrs keine konkreten Gefahren bestünden, wie sie in § 14 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 LuftVG vorausgesetzt würden. Zwar dürfe bei einer Behinderung der An- und Abflugwege der auf dem Flughafen landenden und startenden Luftfahrzeuge die luftfahrtbehördliche Zustimmung verweigert werden, um unfallträchtige, die Allgemeinheit bedrohende Ausweichmanöver zu vermeiden. Im Hinblick auf die Privilegierung der Windkraftanlagen seien den Flughafenbetreibern aber auch weniger optimale bzw. risikoreichere Ausweichmöglichkeiten zuzumuten. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, im Bereich der Flugstrecken müsse nach den Vorgaben der militärischen Flugsicherung Hindernisfreiheit bestehen. Die Flugzeuge müssten sich mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis bewegen; ein Instrumentenflugverfahren müsse so eingerichtet werden, dass ein Flugzeug in sicherem Abstand das Hindernis überfliegen könne. Für den Piloten seien die Anflugverfahren verbindliche Vorgaben. Nach den Stellungnahmen im Gerichtsverfahren sei bei der Realisierung der Windkraftanlagen die notwendige Hindernisfreiheit für die genannten Anflugverfahren in dem erforderlichen Abstand nicht mehr gegeben. Das Luftamt ... habe zuletzt mit Schreiben vom 6. März 2012 die luftfahrtbehördliche Zustimmung unter Berufung auf die gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH vom 27. Februar 2012 verweigert. Grundlage hierfür seien eine Neubewertung der Sachlage durch die US-Streitkräfte und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gewesen. Die Erläuterungen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 hätten die Richtigkeit dieser Neubewertung bestätigt.

Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt. Vor allem muss in diesem Zusammenhang der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum der Bundeswehr beachtet werden. Danach obliegt es der Bundeswehr im Rahmen ihres verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, das Gefährdungspotential einer Windkraftanlage für einen Militärflugplatz zu beurteilen. Die Gefahrenprognose ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, B. v. 5.9.2006 - 4 B 58/06 - Rn. 8). Dazu hat die Klägerin nichts Greifbares vorgetragen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 16.1.2006 -8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844) und des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 30.9.2009 -1 KO 89/07 - ThürVBl 2010, 104) befassen sich mit der Nutzung von Segelflugplätzen und sind daher für die Beurteilung von Militärflugplätzen unter Beachtung des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums nicht einschlägig. Hinzukommt, dass bei Militärflugplätzen Flugbetrieb auch unter schlechten Sichtbedingungen (Nacht, Schlechtwetter) möglich sein muss.

c) Die Klägerin macht geltend, dass die durch ihr Vorhaben beeinträchtigten Flugverfahren unabhängig von ihrem Vorhaben angepasst werden müssten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 5 der Niederschrift) habe der vom Beigeladenen beigezogene Oberstleutnant S. erläutert, dass eine Umstellung des Anflugverfahrens erfolgen müsse und werde. Das Verfahren werde aller Voraussicht nach noch im Jahr 2014 umgestellt. Mit Änderung des Verfahrens könne dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt werden. Auf die Bauhöhe bezogen gebe es dann keine Probleme mehr.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nicht verbindlich feststehe, ob und wann das Flugverfahren so geändert werde, dass die geplanten Windkraftanlagen keine problematischen Hindernisse mehr darstellen würden. Die Festlegung von Flugverfahren erfolge grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c Sätze 1 und 2 LuftVG durch Rechtsverordnung. Die Verwaltungszuständigkeiten aufgrund des Luftverkehrsgesetzes würden gemäß § 30 Abs. 2 LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstünden, der stationierten Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Die Flugverfahren würden einen aufwendigen Entwicklungs-, Berechnungs- und Genehmigungsprozess durchlaufen. Sie seien nicht beliebig gestaltungsfähig. Nach einem aufwendigen Verfahren unter Berücksichtigung vieler Aspekte werde das Verfahren schließlich genehmigt, in Kraft gesetzt und gemäß international gültigen Standards publiziert. Ob das beabsichtigte Verordnungsänderungsverfahren tatsächlich ergeben werde, dass das bestehende Flugverfahren so geändert werde, dass die strittigen Windkraftanlagen der Klägerin künftig zugelassen werden könnten, sei trotz der positiven Aussagen des Vertreters der Luftwaffe in der mündlichen Verhandlung derzeit offen und von nicht abschätzbaren Prämissen und Planungsvorgängen abhängig.

Die Klägerin teilt diese Einschätzung nicht. Damit legt sie aber keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichlichen Urteils dar. Sie legt insbesondere nicht dar, dass das Verwaltungsgericht damit die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 104 - Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar. Überdies hat das Luftamt ... unter dem 20. August 2014 mitgeteilt, die bisher begutachteten flugbetrieblichen Verfahren zum Militärflugplatz Grafenwöhr seien nach wie vor gültig (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 10.9.2014). Die Sach- und Rechtslage hat sich also auch nach der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geändert.

2. Abgesehen davon hat die Klägerin auch hinsichtlich des Verstosses gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) in Bezug auf den Schwarzstorch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten vorgetragen.

a) Die Klägerin macht geltend, beim Schwarzstorch handle es sich um keine Tierart, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken der strittigen Windkraftanlagen betroffen sei. Der sehr scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch weiche Windkraftanlagen aus. Kollisionen kämen dementsprechend kaum vor. Bis heute werde in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg von mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer geführt.

Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu dem Schluss gelangt, dass nicht im Sinne ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse feststehe, dass der Schwarzstorch nicht zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten zähle. Es hat sich dabei auf den sog. Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) gestützt, der in seiner Anlage 2 nach wie vor davon ausgeht, dass der Schwarzstorch zu den gefährdeten Vogelarten zählt. Das Verwaltungsgericht hat auf Totfunde in Frankreich und insbesondere in Spanien und ungeklärte Altvogelverluste während der Aufzuchtzeit in Deutschland hingewiesen. Eine ausgesprochene Meidung der Windparks sei nicht immer beobachtet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Schwarzstorchs als kollisionsgefährdet durch den Bayerischen Windkrafterlass auch vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der Brutpaare in Deutschland für gerechtfertigt gehalten.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht die Grundlage entzogen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358, Rn. 46 f.) den Schwarzstorch nicht als eine Tierart angesehen, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen betroffen ist. Dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot deshalb nicht verletzt sein könne, hat der Verwaltungsgerichtshof daraus aber nicht gefolgert. Dem genannten Urteil zufolge spricht zwar manches dafür, dass der scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch Windkraftanlagen ausweicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus aber nicht die von der Klägerin für richtig gehaltene Konsequenz gezogen, dass insofern das artenschutzrechtliche Tötungsverbot beim Betrieb von Windkraftanlagen nicht verletzt sein kann, sondern auf die erforderliche Ermittlungstiefe abgestellt. Er hat in dem genannten Urteil weitere behördliche Ermittlungen in Bezug auf die konkreten örtlichen Verhältnisse für erforderlich gehalten. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Betrachtungsweise abzugehen. Zum einen ist ein ungewöhnlich starkes Betroffensein von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen nicht zwingend erforderlich. Ein solches Postulat kann insbesondere nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149/163 - Rn. 99) abgeleitet werden. Diese Formulierung wird dort nicht gebraucht. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat es im Beschluss vom 21. März 2013 (2 N 154.12 - NuR 2013, 507/512) zwar im Hinblick auf das artspezifische Verhalten des Schwarzstorchs bei summarischer Prüfung als naturschutzfachlich vertretbar angesehen, dass die Genehmigungsbehörde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch die gegenteilige Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar sein kann. Eine solche gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung kann sich im vorliegenden Fall entscheidend auf die fachlichen Aussagen in Anlage 2 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses stützen. Dort ist der Schwarzstorch ausdrücklich als kollisionsgefährdete Vogelart erwähnt. Diese Aussage ist bisher nicht aufgehoben oder modifiziert worden (entgegen ThürOVG, U. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06 - NuR 2010, 368/370). Den in diesem Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (U. v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - Rn. 45). Dies ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Hiervon darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden. Einen solchen hat die Klägerin angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Beobachtungen nicht dargelegt. Dass manche Beobachtungen für ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, andere Beobachtungen aber eher nicht, ist typisch für den teilweise widersprüchlichen Erkenntnisstand, der den Vollzug des Artenschutzrechts mitunter kennzeichnet und der einen Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative darstellt (BVerwG, U. v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 -NVwZ 2013, 1411).

b) Die Klägerin macht weiter geltend, dass weder vor noch nach dem Bescheidserlass belastbar und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass innerhalb des 3 km-Radius um die strittigen Windkraftanlagen (Prüfbereich nach Anlage 2 des Bayerischen Windkrafterlasses) ein besetzter Schwarzstorchhorst vorhanden sei.

Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Genehmigungsbehörde festgestellt, dass alle streitgegenständlichen Windkraftanlagen in einem Radius von deutlich unter 3 km um den früheren Horst im Bereich des sog. Zimmet und um den nun bekannt gewordenen Horst östlich der geplanten Windkraftanlage 3 lägen. Die am weitesten entfernt liegende Windkraftanlage 9 liege nur ca. 1,7 bis 1,8 km von dem Horst entfernt, der in den Jahren 2012 und 2013 besetzt gewesen sei.

Die Klägerin vermochte diese Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die behördliche Einschätzungsprärogative auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht. Es gibt zwar rechtliche Grenzen, etwa in Bezug auf die erforderliche Ermittlungstiefe oder in Bezug auf die Methodik (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/297, Rn. 67). Die Klägerin hat in ihren Zulassungsanträgen aber nicht aufgezeigt, dass die rechtlichen Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten worden sind.

c) Soweit die Klägerin ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auch innerhalb des Mindestabstands von 3000 m um die strittigen Windkraftanlagen in Frage gestellt hat, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht durchaus anerkannt, dass auch bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen noch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. Bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen kommt es darauf an, ob die gebotene Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten ergibt, dass die Windkraftanlage gemieden oder nur selten überflogen wird (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -Rn. 50, unter Bezugnahme auf S. 42 des Bayerischen Windkrafterlasses). Das angefochtene Urteil steht dazu nicht im Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat in den angefochtenen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Flugkorridore zu potentiellen Nahrungshabitaten auch durch die strittigen Windkraftanlagen betroffen seien.

Die Klägerin hat insofern zwar die Behauptung aufgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen einen Flugkorridor für den Schwarzstorch zulassen würden. Sie hat aber nicht dargelegt, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zum gleichen Ergebnis hätte kommen müssen.

Die Klägerin hat ferner auf die Vorbelastung durch eine südlich der strittigen Windkraftanlagen verlaufende Hochspannungsfreileitung hingewiesen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gefahren durch die strittigen Windkraftanlagen in deutlich größerer Höhe als die Gefahren durch die Hochspannungsfreileitung hervorgerufen werden würden; daher könne eine signifikante Risikoerhöhung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an dieser Betrachtungsweise rechtsfehlerhaft sein sollte.

Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, dass im Untersuchungsgebiet nur sehr wenige Flugbewegungen durch Schwarzstörche hätten festgestellt werden können, wie ihr Fachbeistand Dipl.biol. B. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 erklärt habe.

Die diesbezügliche Aussage des Fachbeistands der Klägerin lautet gemäß Seite 8 der Verhandlungsniederschrift: „Im südlichen Bereich der geplanten Windkraftanlagen sind bei ca. 170 Beobachtungsstunden nur sechs Flugbewegungen von den Altvögeln und drei nach dem Ausfliegen des Familienverbands registriert worden…. Die festgestellten sechs Flugbewegungen im Süden sind daher sehr wenig. Es hätten nach unserer Einschätzung ca. 165 Flugbewegungen im Gesamtbereich stattfinden können, d. h. bezogen auf unsere Beobachtungszeiten. Wir gehen daher davon aus, dass die Flugbewegungen woanders stattgefunden haben, d. h. im nördlichen oder östlichen Bereich, der nicht einsehbar war“.

Diese Aussagen stellen die von der Genehmigungsbehörde getroffene und vom Verwaltungsgericht gebilligte Gefahrenprognose nicht in Frage. Sie betreffen nämlich nur einen Teilbereich des strittigen Windparks, nämlich den südlichen. Die Beklagte weist insofern aber zu Recht darauf hin, dass sich das Brutgeschehen nach 2012 weiter nach Norden verlagert hatte.

d) Die Klägerin macht weiter geltend, es hätten von ihr vorgeschlagene Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zum Zwecke der Verminderung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle ergriffen werden können.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Errichtung von künstlichen Brutstätten mehrere 1000 m vom natürlichen Brutplatz entfernt als aussichtslos gelte. Die Verbesserung des Fischangebots in Fließgewässern oder Bachausleitungen sei ebenfalls nicht erfolgversprechend. Außerdem könnten solche Maßnahmen dem Anlagenbetreiber nicht vorgeschrieben werden.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an diesen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein könnte.

e) Die Klägerin macht schließlich geltend, die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen müsse als Ausnahmegrund im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, räumlich als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses, angesehen werden. Es gehe um eine nachhaltige Energieversorgung durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Verwaltungsgericht hat insofern auf den beantragten Standort abgestellt und dazu ausgeführt, dass derartige Gründe für den beantragten Standort nicht ersichtlich seien; auch sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hierfür nicht ausreichend.

Die Klägerin hat weder dargelegt, warum diese von Pauschalierungen absehende standortbezogene Betrachtungsweise rechtswidrig sein sollte, noch aufgezeigt, weshalb das typischerweise vorhandene wirtschaftliche Interesse der Klägerin schlechthin ein zwingendes öffentliches Interesse darstellen sollte. Die Bezugnahme auf Seite 48 des Bayerischen Windkrafterlasses genügt insofern nicht, weil auch dort eine standortbezogene Betrachtungsweise befürwortet wird.

3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht abgeleitet werden, weil die Rechtsprechung gerade aufgrund der Existenz dieser Unsicherheiten und in der Reichweite dieser Unsicherheiten bereits eine naturschutzfachliche Einschätzungprärogative anerkannt hat. Auf etwaige rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion kommt es nicht an, weil entscheidend die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist, dass die Genehmigungsbehörde im Bereich der Luftsicherheit nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Flugverfahren, die nach dem Vortrag der Klägerin mit Sicherheit zeitnah angepasst werden, können schon deshalb nicht bestehen, weil nach der von der Klägerin nicht erfolgreich angegriffenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts diesbezüglich keine verlässlichen Aussagen möglich sind. Die im Zusammenhang mit den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten sind aufgrund der Anerkennung einer naturschutzbehördlichen Einschätzungsprärogative nicht mehr entscheidungserheblich. Desgleichen sind Unsicherheiten über künftige Änderungen der Sachlage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich, weil es bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt.

4. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt angesichts der Darlegungen der Klägerin nicht in Betracht, weil die von ihr bezeichnete Frage der Widerruflichkeit oder Rücknehmbarkeit der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nicht entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungsbehörde nicht sehenden Auges im Bereich der Luftsicherheit fehlerhaft entscheiden darf. Widerruflichkeit und Rücknehmbarkeit der Zustimmungsfiktion sind nicht der einzige Weg, um dieses Ziel zu erreichen.

5. Die Klägerin vermag auch keine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerade nicht abgewichen, hat sie gerade nicht in Frage gestellt, sondern hat aus ihr lediglich nicht dieselben Schlüsse wie die Klägerin gezogen. Es hat die Übertragbarkeit des bezeichneten Urteils auf § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG verneint.

6. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Würdigung der Aussagen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie der Aussagen des Fachbeistands Dipl.biol. B. kann nicht als überraschend in dem Sinne angesehen werden, dass ein kundiger Prozessbeteiligter mit derartigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Urteilen nicht hätte rechnen müssen. Die Aussagen von Oberstleutnant S. wurden vom Verwaltungsgericht naheliegender Weise in einen rechtlichen Zusammenhang mit den Problemen eines Verordnungsänderungsverfahrens gestellt und dadurch relativiert. Die Aussagen von Dipl.biol. B. wurden vom Verwaltungsgericht erwartungsgemäß in einen Zusammenhang mit anderen vorliegenden naturschutzfachlichen Aussagen gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zwar wohl seine Schlussfolgerungen aus den ihm vorliegenden Stellungnahmen mit den Beteiligten nicht im Einzelnen erörtert. Dies war aber auch nicht erforderlich, zumal diese Würdigung letztlich erst in der abschließenden Beratung vorgenommen werden kann (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 148 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.