Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2016 - 6 B 15.1834

bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.102 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Schwiegervater des Klägers als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet, ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten die Schwiegereltern des Klägers diesem eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Schwiegermutter des Klägers diesem ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als neuem Eigentümer der drei Grundstücke FlNr. 317/1, 1025 und 316/3 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.958,11 € fest.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Grundstücke des Klägers würden nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil sie an dieser nicht anlägen. Für die Grundstücke FlNr. 317/1 und 1025 scheide eine Beitragserhebung schon deshalb aus, weil sie mangels Bebaubarkeit einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB nicht unterlägen. Sie bildeten lediglich die Zufahrt zu dem dahinter liegenden Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem Holzschuppen bebaut sei. Diese Grundstücke erlangten weder eine Bebaubarkeit, wenn sie beide noch wenn sie zusammen mit dem anschließenden Grundstück FlNr. 316/3 als wirtschaftliche Einheit gesehen würden. Das Hinterliegergrundstück FlNr. 316/3 sei über seine Zufahrt nur durch die Ortsstraße Nr. 10 und nicht durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage erschlossen. In der Realität sei die Ortsstraße Nr. 10 seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Das „gefangene“ Hinterliegergrundstück FlNr. 316/3 erfahre auch keine Zweiterschließung durch die abgerechnete Erschließungsanlage, denn es werde (nach Norden hin) von dem öffentlichen Grundstück FlNr. 990, das nur mit einer Breite von 1 m als Straßenbegleitgrün gewidmet sei, durch das schmale Grundstück FlNr. 1026 getrennt, das im Eigentum der Schwiegermutter des Klägers verblieben sei. Die Überlegungen der Beklagten zur Frage des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit wegen der Grundstücksteilung seien in diesem Verfahren ohne Belang. Außerdem wäre bei Vorliegen eines Missbrauchs nicht der Kläger als Erwerber beitragspflichtig, sondern der Voreigentümer, weil in diesem Fall das Grundstücksgeschäft als nicht getätigt behandelt würde.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317/1 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,17 m an der abgerechneten Erschließungsanlage an und werde durch diese erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Es sei eine Zufahrt zur abgerechneten Anlage angelegt, so dass den anderen Beitragspflichtigen ein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, dass diese Grundstücke des Klägers nicht von einem Beitrag verschont blieben. Die Gesamtheit der drei Grundstücke sei nicht etwa jeder baulichen Nutzbarkeit entzogen, wie die Bebauung des Grundstücks FlNr. 316/3 mit einem Nebengebäude aufzeige. Die Grundstücksteilung sei zeitnah und im Zusammenhang mit der bevorstehenden Beitragserhebung erfolgt. Es liege keine vernünftige und nachvollziehbare Handlungsweise vor. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Grundstücke des Klägers würden nicht durch die abgerechnete Straße erschlossen, sondern ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10. Der fragliche Kurvenbereich, den die Beklagte der neuen Straße zurechne, sei bereits im Zuge einer Widmungsfiktion gemäß Art. 6 Abs. 8 BayStrWG Bestandteil der Ortsstraße Nr. 10 geworden. Abgesehen davon seien die beiden Grundstücke FlNr. 317/1 und 1025 mangels Bebaubarkeit nach § 133 Abs. 1 BauGB nicht beitragspflichtig. Ein Zugang von der abgerechneten Straße zu dem Grundstück FlNr. 316/3 könne (von Norden her) schon wegen des massiven Höhenunterschieds und des aus diesem Grund angebrachten Geländers nicht geschaffen werden. Es sei auch nicht unbillig, den Kläger von der Beitragspflicht auszunehmen. Die abgerechnete Erschließungsanlage sei von ihrem städtebaulichen Zweck her gesehen ausschließlich für die Erschließung einiger Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Reifenberg-Ost gedacht. Sie stelle eine Art „Insellösung“ dar und sei lediglich geringfügig über die bereits bestehende und erstmalig hergestellte Ortsstraße Nr. 10 erstreckt worden, um die Grundstücke des Klägers in eine Vorteilsbeziehung zur Anlage zu bringen. Die Behauptungen der Beklagten bezüglich eines Gestaltungsmissbrauchs seien schon deshalb ohne Belang, weil in diesem Fall nicht der Kläger als Erwerber beitragspflichtig wäre, sondern der Voreigentümer.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und der Grundstücke des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich der beim Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet.

Zwar sind einzelne Begründungselemente des angegriffenen Urteils rechtlich nicht zutreffend. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tag im Parallelverfahren des Schwiegervaters des Klägers (- 6 B 15.1833 -) Bezug genommen. Auch können die Grundstücke FlNr. 317/1 und 1025, die zusammen eine Zufahrt zu dem mit einem größeren Schuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 bilden, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zusammen als wirtschaftliche Grundstückseinheit und damit als bebaut im Sinn des § 133 Abs. 1 BauGB angesehen werden (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 21.12.2015 - 9 B 46.15 - juris Rn. 3). Allerdings sind diese Gesichtspunkte nicht entscheidungserheblich, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis zutrifft. Der Kläger darf nicht zu einem Erschließungsbeitrag nach Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006 für die Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost herangezogen werden. Die am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogene Grundstücksteilung stellt nämlich einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich. Als Konsequenz ist nicht der Kläger als Grundstückserwerber, sondern der frühere Grundstückseigentümer und Veräußerer des Gesamtgrundstücks FlNr. 317 (alt) zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 17. Januar 2013 ist daher dem Kläger gegenüber wegen falscher Adressatenwahl rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Die Schwiegereltern des Klägers haben als Miteigentümer des - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück dem Kläger übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Kläger von dessen Schwiegermutter aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil-)flächen erfolgte ersichtlich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Schwiegervater des Klägers für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten der Schwiegervater bzw. dessen Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 dem Kläger. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil-)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Schwiegervater des Klägers nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten des Klägers eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Kläger und dessen Ehefrau hätten von ihren (Schwieger-)Eltern im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus der Schwiegereltern bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Kläger überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Klägers liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Schwiegervaters des Klägers sowie des Klägers selbst ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Eigentümer des früheren Gesamtgrundstücks FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche und nicht der Kläger als Erwerber der Grundstücke heranzuziehen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris Rn. 11; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.958,11 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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Tenor

1. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. AAA/1 (51 m²), CCCC (11 m²) und BBB/3 (108 m²), Gemarkung .... Die beiden erstgenannten Grundstücke hat er durch notarielle Urkunde vom 21.10.2011 von seinen Schwiegereltern (Verfahren B 4 K 13.103) erworben, wobei von dem Grundstück Fl.-Nr. AAA (alt) die Teilfläche mit der neuen Fl.-Nr. AAA/1 abgetrennt wurde. Die beiden Grundstücke bilden die Zufahrt zu dem dahinterliegenden Grundstück Fl.-Nr. BBB/3, das der Kläger mit notarieller Urkunde vom 21.10.2011 von seiner Schwiegermutter aus dem ihr gehörenden Grundstück Fl.-Nr. BBB erworben hat. Auf diesem Grundstück mit einer Fläche von 108 m² befindet sich ein Holzschuppen.

Der Bebauungsplan „...-Ost“ der Gemeinde ..., rechtsverbindlich seit 20.03.2008, zeigt noch die ungeteilten Grundstücke Fl.-Nrn. AAA und BBB. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, sondern grenzen daran an. Das Grundstück Fl.-Nr. AAA (alt) liegt an der im Bebauungsplan vorgesehenen nordöstlichen Erschließungsanlage mit einer Breite von mindestens 6,44 m an. Das abgeteilte Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 (neu) liegt mit 3,17 m Breite an.

Mit Bescheid vom 08.08.2011 – noch vor dem notariellen Kaufvertrag vom 21.10.2011 – hat die Beklagte Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag vom Schwiegervater des Klägers erhoben.

Mit Bescheid vom 17.01.2013 setzte die Verwaltungsgemeinschaft ... als Behörde der Beklagten gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.958,11 EUR für die drei Grundstücke mit einer Grundstücksfläche von 170 m² fest. Der Bescheid wurde am 17.01.2013 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2013, eingegangen am 11.02.2013, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt:

Der Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 17.01.2013 für die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. BBB/3, AAA/1, CCCC, Gemarkung ..., wird aufgehoben.

Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 23.04.2013 ausgeführt, das Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 habe eine derart geringfügige Breite, dass eine Bebaubarkeit ausscheide. Das Grundstück mit der Fl.-Nr. BBB/3 sei ebenfalls von der Größe her nicht geeignet, bebaut zu werden. Auf diesem Grundstück befinde sich lediglich ein Holzschuppen. Zwischen diesen Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsanlage befinde sich in nördlicher Richtung eine im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche als absolutes Erschließungshindernis. Für den Erschließungsbeitragsbescheid fehle es bereits an den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach Größe, Lage und Zuschnitt der Grundstücke sei eine Bebaubarkeit im unbeplanten Innenbereich nicht gegeben. Der Ausbau der streitgegenständlichen Erschließungsanlage im Bereich der bisher bereits bestehenden öffentlichen Straße sei rechtsmissbräuchlich.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 18.03.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, die Erschließungsanlage entspreche dem Bebauungsplan ...-Ost. Vor der Herstellung der Erschließungsanlage habe das Grundstück Fl.-Nr. AAA (alt) an der namenlosen Ortsstraße Nr. ... der Beklagten angelegen. Das Grundstück des Klägers Fl.-Nr. AAA/1 liege nun mit 3,17 m an der neu hergestellten Erschließungsanlage an. Es könne von dort aus betreten und befahren werden. Eine Zufahrt sei angelegt. Die neu hergestellte Erschließungsanlage sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.10.2012 zur Ortsstraße gewidmet worden, einschließlich eines 1 m breiten Streifens als Begleitgrün. Aus den vorgelegten Lichtbildern sei deutlich ersichtlich, dass dem abgetrennten Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 (neu) keine eigenständige Bedeutung zukomme, sondern eine einheitliche Nutzung durch die Voreigentümer stattfinde. Das gesamte Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 mitsamt der Fl.-Nr. CCCC, die in der Natur nicht unterscheidbar sei, sei als Zufahrt angelegt und ausgebaut um zu dem dahinterliegenden Grundstück BBB/3 (neu) zu gelangen. Nur durch diese Zufahrt könne das dort gelagerte Holz an- und abtransportiert werden und auch die sonstigen Nebengebäude benötigten diese Zufahrt. Nicht nur die örtliche Grundstückssituation, sondern der Umstand, dass kurz nach Erhebung der Vorausleistungen im August 2001 eine Grundstücksteilung in nicht notwendiger Weise stattgefunden habe, belege, dass hier ein Gestaltungsmissbrauch vorliege, mit dem offenkundigen Ziel, zu verhindern, dass ein Erschließungsbeitrag zu der neu hergestellten Erschließungsanlage entstehe. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da das klägerische Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 immer noch mit 3,17 m an der neu hergestellten Erschließungsanlage anliege. Es bilde mit den anderen beiden Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit und sei einheitlich genutzt. Gerade weil es die Zufahrt darstelle und die Nutzung des Gebäudes auf Fl.-Nr. BBB/3 erst ermögliche, liege auch ein Erschließungsvorteil vor. Würde man die alte Ortsstraße Nr. ... hinwegdenken, würde die neu hergestellte und abgerechnete Erschließungsanlage durchaus eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu den klägerischen Grundstücken darstellen. Die gewählte Ausführung der Erschließungsanlage entspreche schon wegen der notwendigen Sichtverhältnisse und dem zum Einbiegen und Ausfahren notwendigen Trichter einer ordnungsgemäßen Straßen- und Bauleitplanung. Die Grundstücksteilung hinweggedacht, wäre kein beachtliches Zugangshindernis vorhanden. Es wäre möglich z.B. über eine Treppenanlage von der Erschließungsanlage Zugang zum ungeteilten Grundstück Fl.-Nr. AAA alt oder zum neuen Grundstück AAA/1 zu nehmen. Im westlichen Teil sei der Höhenunterschied so gering, dass eine Zufahrt angelegt werden könne. Gleiches gelte bei Fl.-Nr. BBB/3. Die Beklagte würde dem Kläger ohne weiteres ermöglichen, eine Treppenanlage zu errichten, da in diesem Bereich auch kein Bewuchs stehe. Im Bereich der Grünfestsetzung von 1 m Breite könne ungeachtet des Anliegens im Trichterbereich jedenfalls eine Erschließung nicht verneint werden.

Nach Aufforderung des Gerichts legte die Beklagte eine Vergleichsberechnung vor mit der Vorgabe, dass die Grundstücksflächen der Fl.-Nrn. AAA/1 (51 m²) und CCCC (11 m²) aus dem Abrechnungsgebiet herausgenommen werden.

Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 trugen die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzend vor, ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor. Allein die zeitliche Nähe des Eigentumsübergangs stelle sich nur als Indiz dar. Die rechtliche Gestaltung sei im vorliegenden Fall weder unangemessen noch zweckgerichtet im Hinblick auf eine Vermeidung der Heranziehung zu einem Beitrag. Im März 2010 hätten die Schwiegereltern der Ehefrau des Klägers ein Baugrundstück im Baugebiet ...-Ost überlassen. Da der Kläger wie auch dessen Schwiegereltern über Waldgrundstücke verfügten, solle das neu zu errichtende Haus mit Holz beheizt werden. Auf dem übertragenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich. Deshalb sei die Entscheidung getroffen worden, den Schwiegereltern den nördlichen Streifen des Grundstücks Fl.-Nr. AAA abzukaufen. Notwendig sei dies auch geworden, weil durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks Fl.-Nr. BBB zum Erlöschen gekommen sei. Das Grundstück sei infolgedessen nicht mehr erschlossen gewesen. Die Gemeinde trage die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Tatsächliche Hindernisse im Hinblick auf die Erschließungsanlage würden die Beitragspflicht ausschließen. Dies liege an dem Höhenunterschied zwischen der Erschließungsanlage und der vermeintlich erschlossenen Grundstücke. Es bestehe auch ein rechtliches Hindernis, da zwischen der Erschließungsanlage und dem Grundstück des Klägers eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Es bestehe ein starkes Indiz dafür, dass die spitzige und sinnlose Hineinführung der neuen Erschließungsanlage im Bereich der bestehenden öffentlichen Straße nur deshalb gewählt worden sei, um sachwidrig das Grundstück des Klägers sowie das Grundstück mit der Fl.-Nr. AAA in den Bereich der heranzuziehenden Grundstücke einzubeziehen. Die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer des vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Gebietes könnten nicht ernsthaft erwarten, dass das Grundstück des Klägers in den Kreis der Beitragspflichtigen einbezogen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die von den Beteiligten vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2013 war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Grundstücke des Klägers werden nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage „erschlossen“ und scheiden daher bei der Verteilung des Erschließungsaufwands aus.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Erschließungsstraße I im Baugebiet „...-Ost“ sind §§ 127 ff. BauGB i. V. m. den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung – EWS – der Beklagten vom 01.12.2006. Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Grundstücke, die nicht durch die Anlage erschlossen sind, scheiden für eine Beitragserhebung aus.

1.

Die Grundstücke des Klägers Fl.-Nrn. AAA/1, CCCC und Fl.-Nr. BBB/3 sind nicht durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „erschlossen“, denn sie liegen an dieser Anlage nicht an, so dass sie keinen Erschließungsvorteil durch diese Erschließungsanlage erfahren.

a.

Für die Grundstücke Fl.-Nrn. AAA/1 und CCCC scheidet eine Beitragserhebung schon deshalb aus, weil sie mangels Bebaubarkeit einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB nicht unterliegen. Sie bilden lediglich die Zufahrt zu dem dahinterliegenden Grundstück Fl.-Nr. BBB/3, das mit einem Holzschuppen bebaut ist. Die Grundstücksituation ist bildlich vergleichbar mit einem Hammer, wobei die Zufahrt den Hammerstiel darstellt und das allein bebaubare Grundstück Fl.-Nr. BBB/3 den Hammerkopf.

Das Gericht geht bei der Beurteilung des Erschließungsvorteils der Grundstücke – entgegen der Beklagten – vom formalen Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts aus. Dieser ist der erschließungsbeitragsrechtlichen Aufwandsverteilung grundsätzlich zugrundezulegen. Auf den Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ wird nur zurückgegriffen, wenn es nach dem Sinn und Inhalt des Erschließungsbeitragsrechts „gröblich unangemessen“ wäre, am Buchgrundstücksbegriff festzuhalten. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn z. B. ein sogenanntes Handtuchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es – mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar – zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden könnte. Dies kann zutreffen sowohl, wenn mehrere schmale Grundstücke nebeneinanderliegen, als auch wenn ein schmales Grundstück an ein breiteres, selbständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt. In einer solchen Konstellation wirkt sich das Vorliegen mehrerer (Buch-)Grundstücke für den Eigentümer baurechtlich in keiner Weise hinderlich aus. Die einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke allein rechtfertigt ihre Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 17 RdNrn. 5 ff.)

Gemessen daran erlangen die die Zufahrt bildenden Grundstücke Fl.-Nrn. AAA/1 (51 m²) und CCCC (11 m²) mit einer Länge von ca. 27 m und einer Breite von ca. 2,5 bis 3 m weder eine baurechtliche Bebaubarkeit, wenn sie beide, noch wenn sie zusammen mit dem anschließenden Grundstück Fl.-Nr. BBB/3 (108 m²) als wirtschaftliche Einheit gesehen werden. Auch die Bebaubarkeit der Fl.-Nr. BBB/3 erhöht sich nicht, wenn eine wirtschaftliche Einheit mit der Zufahrt angenommen würde. Es führt somit nicht zu einem gröblich unangemessenen Ergebnis, wenn die Zufahrtsgrundstücke beitragsfrei bleiben.

b.

Auch das mit dem Holzschuppen bebaute Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. BBB/3 nimmt nicht an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Erschließungsanlage teil, denn es ist über seine Zufahrt (Fl.-Nrn. AAA/1 und CCCC) nur über die Ortsstraße ... und nicht über die streitgegenständliche Erschließungsanlage erschlossen.

Die nicht näher bezeichnete Ortsstraße Nr. ... des Bestandsverzeichnisses der Beklagten, ist als bestehende Straße durch Verfügung 24.03.1998 (Anlagen B 3.1 und B 3.2, Bl. 37 f. Gerichtsakte) gewidmet. Zwar zeigt der dieser Widmung beigefügte Lageplan (Anlage B 3.3, Bl. 39 Gerichtsakte), dass die Ortsstraße im Bereich der nordwestlichen Grenze des (damals noch ungeteilten) Grundstücks Fl.-Nr. AAA in eine fast rechtwinkelige, knieförmige Kurve übergeht, wobei die äußere Kurvenlinie nicht gebogen sondern in einer geraden Linie „platt“ verläuft. Genau an dieser Stelle mündet die nun hergestellte Erschließungsanlage von Osten kommend ein. Infolgedessen zeigt diese einen ausgeprägten beidseitigen Einmündungstrichter als Teil der neuen Anlage (Lageplan Anlage B 2, Bl. 36 Gerichtsakte, bzw. Bebauungsplan, Bl. 1 Beiakte I). Am südlichen spitzwinkeligen Ausläufer dieses Einmündungstrichters liegt das Zufahrtsgrundstück Fl.-Nr. AAA/1 mit der an dieser Stelle vorhandenen Breite von ca. 3,16 m an.

In der Realität war die Ortsstraße Nr. ... jedoch seit Jahrzehnten anders ausgebaut. Ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Foto aus den 70er Jahren zeigt, dass die Kurve weiträumig ausgebaut und asphaltiert war. Auch auf dem von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2014 (Anlage Bl. 3 oben; Gerichtsakte Bl. 77) vorgelegten Lichtbild aus der Zeit vor Baubeginn der jetzt streitgegenständlichen Maßnahme ist ersichtlich, dass die Ortsstraße vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert war. Der auf dem Bild zu sehende Kanaldeckel belegt, dass zwischenzeitlich eine Kanalbaumaßnahme durchgeführt worden sein muss, weil er auf dem Foto aus den 70er Jahren noch nicht vorhanden ist. Auch im Rahmen dieser Arbeiten muss die Ortsstraße wieder hergerichtet worden sein. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche war jedenfalls schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich.

Der Umstand, dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche, dem jetzigen Einmündungstrichter, erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben hat, ist unschädlich, denn Art. 13 Abs. 1 BayStrWG bestimmt, dass dem Träger der Straßenbaulast auch für Grundstücke der Straße, deren Eigentümer er nicht ist, dennoch die Rechte und Pflichten eines Eigentümers zustehen, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

Das unter dem Blickwinkel des Buchgrundstücksbegriffs „gefangene“ Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. BBB/3, das über die Ortsstraße ... eine Zufahrt besitzt, erfährt auch keine Zweiterschließung über die streitgegenständliche Erschließungsanlage, denn es wird von dem öffentlichen Grundstück Fl.-Nr. DDD, das nur mit einer Breite von 1 m als Straßenbegleitgrün straßenrechtlich gewidmet ist, durch das schmale Grundstück Fl.-Nr. EEEE getrennt, das im Eigentum der Schwiegermutter des Klägers verblieben ist. Auf die Frage, ob angesichts des massiven Höhenunterschieds zwischen Straße und klägerischem Grundstück und des von der Beklagten deswegen am Straßenrand angebrachten Geländers überhaupt ein zumutbarer Zugang zu dem Holzschuppengrundstück geschaffen werden könnte, kommt es nicht mehr an.

2.

Ohne Belang sind in diesem Verfahren die Überlegungen der Beklagten zur Frage des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit wegen der Grundstücksteilung der Fl.-Nr. AAA (alt) und Veräußerung der die Zufahrt bildenden Grundstücke an den Kläger. Das Gericht hat mit Urteil vom gleichen Tag im Parallelverfahren B 4 K 13.103 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 AO nicht erfüllt sind, weil der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt nicht jeden vernünftigen wirtschaftlichen Grundes entbehrt und das Motiv, Abgaben zu sparen, eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen macht. Außerdem wäre bei Vorliegen eines Missbrauchs nicht der Kläger als Erwerber beitragspflichtig sondern der Voreigentümer, da in diesem Fall das Grundstücksgeschäft als nicht getätigt behandelt würde.

Der Klage war in vollem Umfang statt zu geben.

Die Beklagte hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.103 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost durch die beklagte Gemeinde.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317, das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet liegt, mit einem Wohnhaus bebaut ist und mit seiner Westseite an die alte „Ortsstraße Nr. 10“ angrenzt. Die Beklagte erließ unter dem 2. April 2008 den Bebauungsplan „Reifenberg-Ost“, der die sich nach Nordosten anschließenden Flächen als allgemeines Wohngebiet ausweist und zu deren Erschließung - unter anderem - eine von der Ortsstraße Nr. 10 abzweigende (Stich-)Straße festsetzt. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für diese neu hergestellte „nordöstliche“ Erschließungsanlage zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 19.174,25 € herangezogen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 veräußerten er und seine Ehefrau eine Teilfläche aus dem herangezogenen Grundstück FlNr. 317, nämlich das Grundstück FlNr. 317/1 (51 m²) sowie das Grundstück FlNr. 1025 (11 m²) ihrem Schwiegersohn (dem Kläger im Parallelverfahren 6 B 15.1834). Diese beiden Grundstücke bilden zusammen einen zufahrtsartigen, etwa 3,30 m breiten und 26,5 m langen Grundstücksstreifen zu dem mit einem Holzschuppen bebauten Grundstück FlNr. 316/3 (108 m²), das die Ehefrau des Klägers ihrem Schwiegersohn ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 aus ihrem Grundstück FlNr. 316 veräußert hat. Die Rechtsänderungen wurden am 21. August 2012 im Grundbuch vollzogen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 317 für die endgültige Herstellung der „nordöstlichen“ Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost einen - infolge der Grundstücksteilung - niedrigeren Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 € fest. Abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.313,88 €.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2014 den mit der Klage angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. Januar 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück FlNr. 317 werde nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen, weil es an dieser - auch nicht geringfügig - anliege. Es werde vielmehr ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen. In der Realität sei diese seit Jahrzehnten anders ausgebaut als die Widmungsunterlagen zeigten. Nach dem vorgelegten Foto aus den 70er Jahren sei sie im Kurvenbereich weiträumig ausgebaut und vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert gewesen. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche sei schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen. Dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche des jetzigen Einmündungstrichters erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben habe, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Die Beitragserhebung sei auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig. Zwar liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung vor. Doch entbehre der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt durch den Schwiegersohn des Klägers nicht jedes vernünftigen wirtschaftlichen Grundes.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Grundstück FlNr. 317 liege im Bereich des Einmündungstrichters auf einer Breite von 3,27 m an der neuen Erschließungsanlage an und werde durch diese (zweit)erschlossen. Dies ergebe sich aus den Widmungsunterlagen, den Lageplänen und dem Bebauungsplan. Ein Heranfahren und Betreten des klägerischen Grundstücks sei bei dieser Breite ohne weiteres möglich. Es komme nicht darauf an, ob ein Teilbereich der neuen Straße schon früher asphaltiert gewesen sei, weil die Beklagte weder Eigentümerin gewesen sei noch eine Widmung dafür vorgelegen habe. Der im Umlegungsverfahren erfolgte Grunderwerb für die neue Straße sei nach der Satzung Herstellungsmerkmal. Außerdem seien die Grundstücksveränderungen wegen Gestaltungsmissbrauchs unbeachtlich. Das klägerische Grundstück in seinem alten Zuschnitt liege an der neuen Erschließungsanlage an. Die Grundstücksteilung sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung erfolgt. Der Schwiegersohn des Klägers sei als Geschäftsleiter einer Gemeinde besonders fachkundig und erfahren in Abgabefragen. Es liege kein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine Grundstücksteilung vor; dagegen spreche auch die komplizierte Gestaltung mit mehreren, im Kataster teilweise kaum noch graphisch darstellbaren Einzelgrundstücken. Die Teilung sei ein rein formaler Akt ohne Entsprechung in der Natur, weil die Grundstücke nach wie vor einheitlich und grenzübergreifend genutzt würden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück des Klägers werde ausschließlich durch die Ortsstraße Nr. 10 erschlossen, die auch im Bereich des sog. Einmündungstrichters der neuen Anlage bereits als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich gewesen sei. Die sachwidrige spitze Hineinführung des Einmündungstrichters der neuen Erschließungsanlage in den Bereich der bestehenden öffentlichen Straße widerspreche § 1 Abs. 3 BauGB, so dass die Bebauungsplanfestsetzung in diesem Bereich ungültig sei. Für die strittige Fläche gelte die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG: Dass das Eigentum daran erst später erworben worden sei, sei nach Art. 13 Abs. 1 BayStrWG unschädlich. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Tochter und dem Schwiegersohn ein Baugrundstück im Baugebiet Reifenberg-Ost überlassen. Grund für die Grundstücksteilung sei die Sicherung einer Zufahrt zu dem ebenfalls veräußerten Grundstück FlNr. 316/3 gewesen, um diese Fläche auch bei einem eventuellen Verkauf des Hauses der Schwiegereltern zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für das zu bauende Haus dauerhaft nutzen zu können. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Sowohl der Kläger als auch dessen Schwiegersohn verfügten über Waldgrundstücke und auf dem überlassenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich.

Der Senat hat am 23. Juni 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage und des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. und vom 22. Juli 2016 nochmals Stellung genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der beklagten Gemeinde, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1, Abs. 9 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 20. Oktober 2006. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 317 alt unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zusammen mit dem angrenzenden, denselben Eigentümern gehörenden und wegen seiner geringen Größe von 11 m2 selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 26) - der Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der „nordöstlichen“ (richtig: „nordwestlichen“) Erschließungsanlage im Baugebiet Reifenberg-Ost; bei dieser handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße, an deren planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung (§ 125 BauGB) keine Zweifel bestehen. Maßgeblicher Beitragsgegenstand ist das Grundstück vor der am 21. August 2012 grundbuchmäßig vollzogenen Teilung, weil die Abtrennung eines 51 m2 großen Grundstücksstreifens an der Grenze zur Straße (FlNr. 317/1 neu) und dessen Übereignung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 1025 an den Schwiegersohn des Klägers einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 AO darstellen und deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich sind (1.). Das Grundstück FlNr. 317 alt wird durch die abgerechnete Straße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 sowie § 133 Abs. 1 BauGB (2.). Dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid von einer geringeren Grundstücksfläche (FlNr. 317 neu) ausgegangen ist und deshalb einen zu niedrigen Beitrag festgesetzt hat, kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die von dem Kläger als Miteigentümer vorgenommene Grundstücksteilung stellt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar und ist deshalb beitragsrechtlich unbeachtlich.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerhalb des Beitragsrechts liegende Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 6 ZB 12.185 - juris Rn. 4; B. v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102, 103). Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrundeliegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B. v. 20.8.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8). Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, U. v. 24.2.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 36).

In Anwendung dieses Maßstabs ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen. Der Kläger und seine Ehefrau haben als Miteigentümer des veranlagten - ursprünglich 837 m² großen - Grundstücks FlNr. 317 (alt) und des 11 m² großen Grundstücks FlNr. 1025 einen entlang der Grenze zur neuen Erschließungsstraße gelegenen, etwa 3,30 m breiten, 26,5 m langen und insgesamt nur 62 m² großen unbebauten Grundstücksstreifen (FlNr. 317/1 neu mit 51 m² und FlNr. 1025 mit 11 m²) aus ihrem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ihrem Schwiegersohn übereignet. Dieser dient als Zufahrt und Zugangsmöglichkeit zu dem dahinter gelegenen 108 m² großen Grundstück FlNr. 316/3, das mit einem größeren Schuppen bebaut ist und dem Schwiegersohn des Klägers von dessen Ehefrau aus deren Grundstück FlNr. 316 übereignet worden war. Diese Grundstücksteilung und Übereignung dreier kleiner Grundstücks(teil)flächen erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Beitragserhebung. Mit Bescheid vom 8. August 2011 war der Kläger für die neue Erschließungsstraße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Mit notariellen Verträgen vom 21. Oktober 2011 veräußerten er bzw. seine Ehefrau Teilflächen aus den Grundstücken FlNr. 317 und 316 sowie das Grundstück FlNr. 1025 ihrem Schwiegersohn. Am 21. August 2012 wurden die Änderungen der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen. Der Erschließungsbeitragsbescheid wiederum datiert vom 17. Januar 2013. Damit drängt sich ein zeitlicher (und sachlicher) Zusammenhang zwischen drohender Beitragspflicht und Grundstücksteilung auf.

Die bei dieser Fallgestaltung indizierte tatsächliche Vermutung, dass die Grundstücksteilung und Übereignung von kleinen Grundstücks(teil)flächen der Beitragsumgehung bzw. Beitragsminderung dient, hat der Kläger nicht durch den Nachweis außerbeitragsrechtlicher, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlicher Gründe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AO) widerlegen können. Er macht für die von ihm und seiner Ehefrau gewählte Gestaltung geltend, dass er zugunsten seines Schwiegersohns eine dauerhaft gesicherte Fläche zur Bearbeitung und Lagerung von Brennholz für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks FlNr. 317 habe schaffen wollen; der Schwiegersohn und dessen Ehefrau (die Tochter des Klägers) hätten von ihm und seiner Ehefrau im südöstlichen Teil des Baugebiets Reifenberg-Ost das Baugrundstück FlNr. 1016 übertragen bekommen, auf dem die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur äußerst eingeschränkt möglich sei. Außerdem sei durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks FlNr. 316 erloschen. Dies kann nicht überzeugen. Zum einen gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass eine Veräußerung des mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Grundstücks FlNr. 317 in absehbarer Zeit zu erwarten ist, zum anderen ist das dem Schwiegersohn überlassene Grundstück FlNr. 1016 derzeit unbebaut und es ist nicht nachvollziehbar, warum auf dem ca. 774 m² großen Baugrundstück eine Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich sein soll. Der derzeitige Wohnort des Schwiegersohns liegt etwa 42 km von den übereigneten Grundstücksflächen entfernt. Das Grundstück FlNr. 316 ist auch nach den durchgeführten Grundstücksteilungen nicht mehr erschlossen. Eine von der neuen Erschließungsanlage erschlossene, aus drei Grundstücken bestehende Fläche von insgesamt lediglich 170 m² in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beitragserhebung grundbuchmäßig zu verselbstständigen, stellt auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers ohne jeden Zweifel eine unangemessene Gestaltung dar.

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO lässt zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt, doch ist der Sachverhalt beitragsrechtlich so zu bewerten, als ob die Teilung und Übereignung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentum auch an der abgeteilten Fläche besäße. An die Stelle der tatsächlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Beitrags zugrunde gelegt. Da in Fällen der hier in Rede stehenden Art die „angemessene Gestaltung“ im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts besteht, ist der Beitragserhebung mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück FlNr. 317 (alt) mit dessen gesamter ursprünglicher Fläche zugrunde zu legen (BayVGH, B. v. 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - juris Rn. 32; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.551 - juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

2. Das Grundstück FlNr. 317 alt wird - zusammen mit dem 11 m2 großen, selbstständig nicht nutzbaren Grundstück FlNr. 1025 - durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB. Da es zudem bebaubar ist, unterliegt es der Erschließungsbeitragspflicht.

a) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 18). Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen), sofern es nicht ausnahmsweise weniger, nämlich eine fußläufige Erreichbarkeit (Zugang), genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann (BVerwG, U. v. 1.3.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13). Für das im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Wohngebiet gelegene Grundstück des Klägers genügt für eine Bebaubarkeit entsprechend der Regel das Heranfahrenkönnen.

Herangefahren werden kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.6.1993 - 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304/307 f.; B. v. 9.1.2013 - 9 B 33.12 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.7.2009 - 6 ZB 07.599 - juris Rn. 4; B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21). Dazu muss nicht gewährleistet sein, das Grundstück zu jeder beliebigen Zeit völlig reibungslos und ohne jegliche Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen. An der erforderlichen Möglichkeit zum Heranfahren fehlt es aber ausnahmsweise dann, wenn ein auch nur kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen und Aussteigenlassen auf der Höhe des Grundstücks straßenverkehrsrechtlich unzulässig ist und auch nicht auf das Grundstück gefahren werden kann. Dass vor dem Grundstück geparkt werden darf, ist nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 30.8.2010 - 15 A 646.07 - juris Rn. 24).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Erreichbarkeitsanforderungen für das Grundstück des Klägers FlNr. 317 alt (und das Grundstück FlNr. 1025) erfüllt.

Zwar wird das Grundstück nicht von Norden her erschlossen. Die parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende neue Erschließungsstraße kann dem Grundstück nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Reifenberg-Ost“ insoweit keine Bebaubarkeit vermitteln, weil in diesem Bereich zwischen der ausgewiesenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück FlNr. 990 eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 6 BV 09.676 - juris Rn. 38). Darüber hinaus bestehen nach Norden auch tatsächliche Zugangshindernisse in Form eines aufgrund der steilen Geländeverhältnisse angebrachten Geländers und der Stützmauer in Form einer Gabionenwand.

Das klägerische Grundstück grenzt aber, wie der Senat beim Augenschein festgestellt hat, im Nordwesten im Bereich der Einmündung in die Ortsstraße Nr. 10 in ausreichender Breite unmittelbar an die neu hergestellte Erschließungsanlage. Von dort aus kann und darf das Grundstück von der Erschließungsanlage aus betreten (und befahren) werden. Dieser Einmündungsbereich gehört noch zur abgerechneten Anlage, nicht mehr zur Ortsstraße Nr. 10.

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 23; U. v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 24). Entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob im Einmündungsbereich der neuen Erschließungsstraße die alte Ortsstraße Nr. 10 vor dem Grundstück des Klägers schon als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich war, sondern wie weit sich die neu hergestellte Erschließungsanlage nach natürlicher Betrachtungsweise erstreckt. Maßgeblich ist das Erscheinungsbild der neuen, nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage; daran ändert sich auch nichts, wenn die neue Straße teilweise im Bereich der tatsächlichen Trassierung der alten Ortsstraße verlaufen sollte. Ist die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme neu entstanden ist, - wie hier - nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung sind (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1988 - 8 C 64.87 - juris Rn. 15; U. v. 1.12.1989 - 8 C 52.88 - juris; B. v. 14.12.2010 - 9 B 58.10 - juris). Auch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder die straßenrechtliche Widmung sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Nach den Feststellungen des Senats beim Augenschein beträgt die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen der neuen Erschließungsstraße (im Einmündungsbereich) und den Grundstücken FlNr. 317/1 und 317 neu insgesamt 3,60 m, wobei die Straße von Norden aus gesehen noch 30 cm entlang des Grundstücks FlNr. 317 neu verläuft. Die Erschließungsstraße endet im Einmündungsbereich an ihrem Ausbauende auf Höhe des dort befindlichen Straßenablaufs, danach beginnt die Ortsstraße Nr. 10. Zwar wird das Grundstück FlNr. 317 neu im inzwischen geteilten Zustand von der neuen Erschließungsstraße mit einer Zugangsbreite von lediglich 30 cm nicht mehr erschlossen. In dem maßgeblichen (oben 1.) ungeteilten Zuschnitt liegt das Grundstück FlNr. 317 (alt) aber mit 3,60 m in ausreichender Breite an der neu erstellten Erschließungsanlage an und wird von dieser erschlossen. Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, das Grundstück von dort zu betreten oder sogar zu befahren. An dieser Stelle ist eine Zufahrt auf das Grundstück angelegt. Bei dieser Sachlage kann auch nicht die Rede davon sein, dass die neue Erschließungsstraße, wie der Kläger meint, nicht der Erschließung seines Grundstücks, sondern lediglich der Erschließung des Neubaugebiets als einer Art „Insel“ dienen sollte.

c) Die Annahme eines Erschlossenseins scheidet nicht deshalb aus, weil das Grundstück auch an eine andere Verkehrsanlage, nämlich die „Ortsstraße Nr. 10“, grenzt und von dort ebenfalls Zufahrt nimmt. Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder dritte Anbaustraße erschlossen werden. Dass der Grundstückseigentümer eine hinzukommende Erschließungsstraße häufig als überflüssigen Nachteil empfindet, muss erschließungsbeitragsrechtlich außer Betracht bleiben. Ob ein Grundstück durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird, bestimmt sich nach dem gleichen Maßstab, der für die Ersterschließung gilt. Maßgeblich ist demnach allein, ob jede einzelne Anbaustraße für sich, das heißt unabhängig von der jeweils anderen, geeignet ist, das Grundstück nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrechts bebaubar oder in sonst beachtlicher Weise nutzbar zu machen. Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 17; B. v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,37 € festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2015 - RO 2 S 15.603 - (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 zu einem Straßenausbaubeitrag für das 7.466 m2 große und mit einem Altenheim bebaute Grundstück FlNr. 496 (alt) in Höhe von 118.786,02 Euro für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße heran. Dabei ging sie davon aus, dass die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung dieses Buchgrundstücks in vier neue Buchgrundstücke (FlNrn. 496, 496/5, 496/6 und 496/7) einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstelle und beitragsrechtlich deshalb unerheblich sei. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin ablehnte.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid mit Beschluss vom 12. Mai 2015 (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheids. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben zu Recht die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung des insgesamt an der ausgebauten Pfarrer-Hof-Straße anliegenden Grundstücks FlNr. 496 (alt) in das Anliegergrundstück FlNr. 496 (neu) und die nunmehrigen Hinterliegergrundstücke 496/5, 496/6 und 496/7 als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 42 AO mit der Folge angesehen, dass für das beitragsrechtliche Verfahren von dem Nichtvorliegen der Teilung auszugehen ist.

Der Antragsteller wendet in zeitlicher Hinsicht ein, dass allein der Information der Antragsgegnerin (im Dezember 2012) über den beabsichtigten Ausbau der Pfarrer-Hof-Straße (im Jahre 2013) keine beitragsrechtliche „Sperrwirkung“ zukomme. Ferner sei die Eintragung der Teilung im Grundbuch bereits 15 Monate vor Erlass des Beitragsbescheides erfolgt. Grund für die Teilung sei die durch die Höhenlinien des Bebauungsplans bestätigte, ungewöhnlich unterschiedliche bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks FlNr. 496 (alt) gewesen. Die Ostseite des Grundstücks werde von dichtem Baumbestand geprägt, mit einer Böschung zur Bahnlinie hin. Die neugeschaffene Grenze zwischen FlNr. 496 und 496/5 orientiere sich am im westlichen Teil des Grundstücks befindlichen Baufenster, hier verlaufe auch ein Zaun. Schließlich gehe es ihm nicht um die Grundstücksfläche, sondern nur um den Nutzungsfaktor. Für die neugeschaffenen, nun im Außenbereich gelegenen Grundstücke gelte § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung, womit für „Wald und Wiesen“ kein Aufschlag für weitere Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung anfalle. Der Gleichheitssatz gebiete auch, Ungleiches ungleich zu behandeln. Hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V. mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche bzw. außerbeitragsrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, d. h. wenn einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B.v. 20.08.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8; VGH BW U.v. 28.02.2008 - 2 S 1946.06 - juris Rn. 21).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen.

Die Teilung des ursprünglich mit seiner gesamten Fläche an die ausgebaute Pfarrer-Hof-Straße angrenzenden Grundstücks FlNr. 496 (alt) in das mit einem Altenwohnheim bebaute Anliegergrundstück FlNr. 496 (neu) und die - gefangenen - Hinterliegergrundstücke FlNr. 496/5, 496/6 und 496/7 erfolgte nach den erkennbaren Gesamtumständen zur Vermeidung einer (höheren) Beitragspflicht für die Hinterliegergrundstücke. Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdebegründung keinen einleuchtenden außersteuerlichen Grund genannt, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Teilung der FlNr. 496 (alt) rechtfertigen würde.

Soweit ein Bebauungsplan i. S.v. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, gilt als Grundfläche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 der am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Antragsgegnerin der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie es sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Das Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) wäre demnach mit seiner Gesamtfläche von 7.466 m² der Beitragsberechnung zugrunde zu legen gewesen, weil es vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bebauungsgebiet Nord“ liegt. Eine Begrenzung auf Teilflächen kommt in Betracht, wenn der Bebauungsplan Abweichendes festsetzt oder (ausschließlich) planerische Bestimmungen den Eindruck aufdrängen, bei dem einzelnen Buchgrundstück handle es sich ungeachtet der fehlenden formalen Trennung planerisch eindeutig um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2008 - 6 B 06.2751 - juris Rn. 44). Für eine solche Begrenzung auf Teilflächen ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan „Bebauungsgebiet Nord“ setzt für das gesamte Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) eine öffentliche Bedarfsfläche „Altersheim“ sowie innerhalb des westlichen Baufensters „E + 3 + U“ fest. Im gesamten Bebauungsplangebiet werden Höhenlinien dargestellt. Trotz der „Hanglage“ des Buchgrundstücks FlNr. 496 (alt) existieren keine Festsetzungen oder sonstige planerische Bestimmungen, die das Buchgrundstück unterteilen würden. Demgegenüber sieht der Bebauungsplan für das nördlich angrenzende Grundstück FlNr. 496/2, das ebenfalls dem Antragsteller gehört, eine Wohnbebauung vor und schlägt hierfür eine Teilung in West-Ost-Richtung der Grundstücke, nicht jedoch in Nord-Süd-Richtung gemäß dem Verlauf der Böschung vor. Ohne seine Teilung wäre das Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) demnach bei der Aufwandsverteilung mit seiner gesamten Fläche vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von 3,3 für fünf zulässige Vollgeschosse und einem Artzuschlag (§ 8 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 11 Satz 1 ABS) anzusetzen gewesen, also mit 24.637 m².

Eine Minderung der (Buch-)Grundstücksfläche folgt auch nicht aus der Festsetzung eines Baufensters mittels Baugrenzen auf dem Grundstück FlNr. 496 (alt). Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO in beplanten Gebieten hat regelmäßig Einfluss auf den Standort der Bebauung. Gleichwohl nimmt die gesamte Fläche des Buchgrundstücks an der Aufwandsverteilung, je nach Nutzungsart und Nutzungsmaß gegebenenfalls vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG), teil. Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans dem Grundstückseigentümer keinerlei ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil mehr zukäme, wie es etwa bei der Festsetzung einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlichen Grünfläche der Fall wäre (BayVGH, B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Aufgrund der Teilung sind sog. gefangene Hinterliegergrundstücke ohne eigene Straßenanbindung entstanden, für die mangels zulässiger Bebauung weder Nutzungsfaktor noch Artzuschlag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden könnte.

Ein - abgesehen von der Beitragsverminderung - wirtschaftlich sinnvoller oder sonstwie einleuchtender Grund für die Teilung des bauplanungsrechtlich einheitlich als „Altersheim“ nutzbaren Grundstücks ist nicht ersichtlich. Größe, Gestalt und tatsächliche Grundstückssituation geben dafür nichts her. Auch der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Ostseite des Grundstücks von dichtem Baumbestand mit einer Böschung hin zur Bahnlinie geprägt werde und sich die neu geschaffene Grenze an dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster und einem dort verlaufenden Zaun orientiere, vermag die Grundstücksteilung nicht zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als die drei abgeteilten gefangenen Hinterliegergrundstücke (FlNr. 496/5, 496/6 und 496/7) einer eigenständigen, wirtschaftlich sinnvollen Nutzung unabhängig von der Hauptnutzung des Anliegergrundstücks (FlNr. 496 ) nicht zugänglich sind. Die vom Antragsteller hervorgehobene Lage des Baufensters im westlichen Grundstücksteil und der Außenbereichscharakter des östlichen Bereichs rechtfertigen die Teilung ebenfalls nicht. Im Gegenteil lassen die weiteren Ausführungen, es sei ungerecht, die nur als Wald und Wiese genutzten Außenbereichsflächen mit dem vollen Nutzungsfaktor heranzuziehen, erkennen, dass die Grundstücksteilung allein der Verminderung der Beitragslast auf den als angemessen empfundenen Betrag dienen sollte. Dafür spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Antragsgegnerin, die Pfarrer-Hof-Straße beitragspflichtig auszubauen, und der vom Antragsteller am 9. September 2013 grundbuchmäßig durchgeführten Grundstücksteilung. Dass der Beitragsbescheid erst vom 3. Dezember 2014 datiert, ist unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.