Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Sept. 2014 - B 4 K 13.102

bei uns veröffentlicht am10.09.2014

Tenor

1. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. AAA/1 (51 m²), CCCC (11 m²) und BBB/3 (108 m²), Gemarkung .... Die beiden erstgenannten Grundstücke hat er durch notarielle Urkunde vom 21.10.2011 von seinen Schwiegereltern (Verfahren B 4 K 13.103) erworben, wobei von dem Grundstück Fl.-Nr. AAA (alt) die Teilfläche mit der neuen Fl.-Nr. AAA/1 abgetrennt wurde. Die beiden Grundstücke bilden die Zufahrt zu dem dahinterliegenden Grundstück Fl.-Nr. BBB/3, das der Kläger mit notarieller Urkunde vom 21.10.2011 von seiner Schwiegermutter aus dem ihr gehörenden Grundstück Fl.-Nr. BBB erworben hat. Auf diesem Grundstück mit einer Fläche von 108 m² befindet sich ein Holzschuppen.

Der Bebauungsplan „...-Ost“ der Gemeinde ..., rechtsverbindlich seit 20.03.2008, zeigt noch die ungeteilten Grundstücke Fl.-Nrn. AAA und BBB. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, sondern grenzen daran an. Das Grundstück Fl.-Nr. AAA (alt) liegt an der im Bebauungsplan vorgesehenen nordöstlichen Erschließungsanlage mit einer Breite von mindestens 6,44 m an. Das abgeteilte Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 (neu) liegt mit 3,17 m Breite an.

Mit Bescheid vom 08.08.2011 – noch vor dem notariellen Kaufvertrag vom 21.10.2011 – hat die Beklagte Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag vom Schwiegervater des Klägers erhoben.

Mit Bescheid vom 17.01.2013 setzte die Verwaltungsgemeinschaft ... als Behörde der Beklagten gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.958,11 EUR für die drei Grundstücke mit einer Grundstücksfläche von 170 m² fest. Der Bescheid wurde am 17.01.2013 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2013, eingegangen am 11.02.2013, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt:

Der Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 17.01.2013 für die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. BBB/3, AAA/1, CCCC, Gemarkung ..., wird aufgehoben.

Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 23.04.2013 ausgeführt, das Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 habe eine derart geringfügige Breite, dass eine Bebaubarkeit ausscheide. Das Grundstück mit der Fl.-Nr. BBB/3 sei ebenfalls von der Größe her nicht geeignet, bebaut zu werden. Auf diesem Grundstück befinde sich lediglich ein Holzschuppen. Zwischen diesen Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsanlage befinde sich in nördlicher Richtung eine im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche als absolutes Erschließungshindernis. Für den Erschließungsbeitragsbescheid fehle es bereits an den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach Größe, Lage und Zuschnitt der Grundstücke sei eine Bebaubarkeit im unbeplanten Innenbereich nicht gegeben. Der Ausbau der streitgegenständlichen Erschließungsanlage im Bereich der bisher bereits bestehenden öffentlichen Straße sei rechtsmissbräuchlich.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 18.03.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, die Erschließungsanlage entspreche dem Bebauungsplan ...-Ost. Vor der Herstellung der Erschließungsanlage habe das Grundstück Fl.-Nr. AAA (alt) an der namenlosen Ortsstraße Nr. ... der Beklagten angelegen. Das Grundstück des Klägers Fl.-Nr. AAA/1 liege nun mit 3,17 m an der neu hergestellten Erschließungsanlage an. Es könne von dort aus betreten und befahren werden. Eine Zufahrt sei angelegt. Die neu hergestellte Erschließungsanlage sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.10.2012 zur Ortsstraße gewidmet worden, einschließlich eines 1 m breiten Streifens als Begleitgrün. Aus den vorgelegten Lichtbildern sei deutlich ersichtlich, dass dem abgetrennten Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 (neu) keine eigenständige Bedeutung zukomme, sondern eine einheitliche Nutzung durch die Voreigentümer stattfinde. Das gesamte Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 mitsamt der Fl.-Nr. CCCC, die in der Natur nicht unterscheidbar sei, sei als Zufahrt angelegt und ausgebaut um zu dem dahinterliegenden Grundstück BBB/3 (neu) zu gelangen. Nur durch diese Zufahrt könne das dort gelagerte Holz an- und abtransportiert werden und auch die sonstigen Nebengebäude benötigten diese Zufahrt. Nicht nur die örtliche Grundstückssituation, sondern der Umstand, dass kurz nach Erhebung der Vorausleistungen im August 2001 eine Grundstücksteilung in nicht notwendiger Weise stattgefunden habe, belege, dass hier ein Gestaltungsmissbrauch vorliege, mit dem offenkundigen Ziel, zu verhindern, dass ein Erschließungsbeitrag zu der neu hergestellten Erschließungsanlage entstehe. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an, da das klägerische Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 immer noch mit 3,17 m an der neu hergestellten Erschließungsanlage anliege. Es bilde mit den anderen beiden Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit und sei einheitlich genutzt. Gerade weil es die Zufahrt darstelle und die Nutzung des Gebäudes auf Fl.-Nr. BBB/3 erst ermögliche, liege auch ein Erschließungsvorteil vor. Würde man die alte Ortsstraße Nr. ... hinwegdenken, würde die neu hergestellte und abgerechnete Erschließungsanlage durchaus eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu den klägerischen Grundstücken darstellen. Die gewählte Ausführung der Erschließungsanlage entspreche schon wegen der notwendigen Sichtverhältnisse und dem zum Einbiegen und Ausfahren notwendigen Trichter einer ordnungsgemäßen Straßen- und Bauleitplanung. Die Grundstücksteilung hinweggedacht, wäre kein beachtliches Zugangshindernis vorhanden. Es wäre möglich z.B. über eine Treppenanlage von der Erschließungsanlage Zugang zum ungeteilten Grundstück Fl.-Nr. AAA alt oder zum neuen Grundstück AAA/1 zu nehmen. Im westlichen Teil sei der Höhenunterschied so gering, dass eine Zufahrt angelegt werden könne. Gleiches gelte bei Fl.-Nr. BBB/3. Die Beklagte würde dem Kläger ohne weiteres ermöglichen, eine Treppenanlage zu errichten, da in diesem Bereich auch kein Bewuchs stehe. Im Bereich der Grünfestsetzung von 1 m Breite könne ungeachtet des Anliegens im Trichterbereich jedenfalls eine Erschließung nicht verneint werden.

Nach Aufforderung des Gerichts legte die Beklagte eine Vergleichsberechnung vor mit der Vorgabe, dass die Grundstücksflächen der Fl.-Nrn. AAA/1 (51 m²) und CCCC (11 m²) aus dem Abrechnungsgebiet herausgenommen werden.

Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 trugen die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergänzend vor, ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor. Allein die zeitliche Nähe des Eigentumsübergangs stelle sich nur als Indiz dar. Die rechtliche Gestaltung sei im vorliegenden Fall weder unangemessen noch zweckgerichtet im Hinblick auf eine Vermeidung der Heranziehung zu einem Beitrag. Im März 2010 hätten die Schwiegereltern der Ehefrau des Klägers ein Baugrundstück im Baugebiet ...-Ost überlassen. Da der Kläger wie auch dessen Schwiegereltern über Waldgrundstücke verfügten, solle das neu zu errichtende Haus mit Holz beheizt werden. Auf dem übertragenen Baugrundstück sei die Lagerung und Bearbeitung von Brennholz nur eingeschränkt möglich. Deshalb sei die Entscheidung getroffen worden, den Schwiegereltern den nördlichen Streifen des Grundstücks Fl.-Nr. AAA abzukaufen. Notwendig sei dies auch geworden, weil durch den Neubau der Erschließungsstraße ein bis dahin vorhandenes Geh- und Fahrtrecht zum Erreichen des Grundstücks Fl.-Nr. BBB zum Erlöschen gekommen sei. Das Grundstück sei infolgedessen nicht mehr erschlossen gewesen. Die Gemeinde trage die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Tatsächliche Hindernisse im Hinblick auf die Erschließungsanlage würden die Beitragspflicht ausschließen. Dies liege an dem Höhenunterschied zwischen der Erschließungsanlage und der vermeintlich erschlossenen Grundstücke. Es bestehe auch ein rechtliches Hindernis, da zwischen der Erschließungsanlage und dem Grundstück des Klägers eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Es bestehe ein starkes Indiz dafür, dass die spitzige und sinnlose Hineinführung der neuen Erschließungsanlage im Bereich der bestehenden öffentlichen Straße nur deshalb gewählt worden sei, um sachwidrig das Grundstück des Klägers sowie das Grundstück mit der Fl.-Nr. AAA in den Bereich der heranzuziehenden Grundstücke einzubeziehen. Die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer des vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Gebietes könnten nicht ernsthaft erwarten, dass das Grundstück des Klägers in den Kreis der Beitragspflichtigen einbezogen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die von den Beteiligten vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2013 war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Grundstücke des Klägers werden nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage „erschlossen“ und scheiden daher bei der Verteilung des Erschließungsaufwands aus.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Erschließungsstraße I im Baugebiet „...-Ost“ sind §§ 127 ff. BauGB i. V. m. den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung – EWS – der Beklagten vom 01.12.2006. Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Grundstücke, die nicht durch die Anlage erschlossen sind, scheiden für eine Beitragserhebung aus.

1.

Die Grundstücke des Klägers Fl.-Nrn. AAA/1, CCCC und Fl.-Nr. BBB/3 sind nicht durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „erschlossen“, denn sie liegen an dieser Anlage nicht an, so dass sie keinen Erschließungsvorteil durch diese Erschließungsanlage erfahren.

a.

Für die Grundstücke Fl.-Nrn. AAA/1 und CCCC scheidet eine Beitragserhebung schon deshalb aus, weil sie mangels Bebaubarkeit einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB nicht unterliegen. Sie bilden lediglich die Zufahrt zu dem dahinterliegenden Grundstück Fl.-Nr. BBB/3, das mit einem Holzschuppen bebaut ist. Die Grundstücksituation ist bildlich vergleichbar mit einem Hammer, wobei die Zufahrt den Hammerstiel darstellt und das allein bebaubare Grundstück Fl.-Nr. BBB/3 den Hammerkopf.

Das Gericht geht bei der Beurteilung des Erschließungsvorteils der Grundstücke – entgegen der Beklagten – vom formalen Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts aus. Dieser ist der erschließungsbeitragsrechtlichen Aufwandsverteilung grundsätzlich zugrundezulegen. Auf den Begriff der „wirtschaftlichen Grundstückseinheit“ wird nur zurückgegriffen, wenn es nach dem Sinn und Inhalt des Erschließungsbeitragsrechts „gröblich unangemessen“ wäre, am Buchgrundstücksbegriff festzuhalten. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn z. B. ein sogenanntes Handtuchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es – mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar – zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden könnte. Dies kann zutreffen sowohl, wenn mehrere schmale Grundstücke nebeneinanderliegen, als auch wenn ein schmales Grundstück an ein breiteres, selbständig bebaubares Grundstück des gleichen Eigentümers anschließt. In einer solchen Konstellation wirkt sich das Vorliegen mehrerer (Buch-)Grundstücke für den Eigentümer baurechtlich in keiner Weise hinderlich aus. Die einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke allein rechtfertigt ihre Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 17 RdNrn. 5 ff.)

Gemessen daran erlangen die die Zufahrt bildenden Grundstücke Fl.-Nrn. AAA/1 (51 m²) und CCCC (11 m²) mit einer Länge von ca. 27 m und einer Breite von ca. 2,5 bis 3 m weder eine baurechtliche Bebaubarkeit, wenn sie beide, noch wenn sie zusammen mit dem anschließenden Grundstück Fl.-Nr. BBB/3 (108 m²) als wirtschaftliche Einheit gesehen werden. Auch die Bebaubarkeit der Fl.-Nr. BBB/3 erhöht sich nicht, wenn eine wirtschaftliche Einheit mit der Zufahrt angenommen würde. Es führt somit nicht zu einem gröblich unangemessenen Ergebnis, wenn die Zufahrtsgrundstücke beitragsfrei bleiben.

b.

Auch das mit dem Holzschuppen bebaute Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. BBB/3 nimmt nicht an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Erschließungsanlage teil, denn es ist über seine Zufahrt (Fl.-Nrn. AAA/1 und CCCC) nur über die Ortsstraße ... und nicht über die streitgegenständliche Erschließungsanlage erschlossen.

Die nicht näher bezeichnete Ortsstraße Nr. ... des Bestandsverzeichnisses der Beklagten, ist als bestehende Straße durch Verfügung 24.03.1998 (Anlagen B 3.1 und B 3.2, Bl. 37 f. Gerichtsakte) gewidmet. Zwar zeigt der dieser Widmung beigefügte Lageplan (Anlage B 3.3, Bl. 39 Gerichtsakte), dass die Ortsstraße im Bereich der nordwestlichen Grenze des (damals noch ungeteilten) Grundstücks Fl.-Nr. AAA in eine fast rechtwinkelige, knieförmige Kurve übergeht, wobei die äußere Kurvenlinie nicht gebogen sondern in einer geraden Linie „platt“ verläuft. Genau an dieser Stelle mündet die nun hergestellte Erschließungsanlage von Osten kommend ein. Infolgedessen zeigt diese einen ausgeprägten beidseitigen Einmündungstrichter als Teil der neuen Anlage (Lageplan Anlage B 2, Bl. 36 Gerichtsakte, bzw. Bebauungsplan, Bl. 1 Beiakte I). Am südlichen spitzwinkeligen Ausläufer dieses Einmündungstrichters liegt das Zufahrtsgrundstück Fl.-Nr. AAA/1 mit der an dieser Stelle vorhandenen Breite von ca. 3,16 m an.

In der Realität war die Ortsstraße Nr. ... jedoch seit Jahrzehnten anders ausgebaut. Ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Foto aus den 70er Jahren zeigt, dass die Kurve weiträumig ausgebaut und asphaltiert war. Auch auf dem von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2014 (Anlage Bl. 3 oben; Gerichtsakte Bl. 77) vorgelegten Lichtbild aus der Zeit vor Baubeginn der jetzt streitgegenständlichen Maßnahme ist ersichtlich, dass die Ortsstraße vor dem Grundstück des Klägers bereits komplett asphaltiert war. Der auf dem Bild zu sehende Kanaldeckel belegt, dass zwischenzeitlich eine Kanalbaumaßnahme durchgeführt worden sein muss, weil er auf dem Foto aus den 70er Jahren noch nicht vorhanden ist. Auch im Rahmen dieser Arbeiten muss die Ortsstraße wieder hergerichtet worden sein. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche war jedenfalls schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich.

Der Umstand, dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche, dem jetzigen Einmündungstrichter, erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben hat, ist unschädlich, denn Art. 13 Abs. 1 BayStrWG bestimmt, dass dem Träger der Straßenbaulast auch für Grundstücke der Straße, deren Eigentümer er nicht ist, dennoch die Rechte und Pflichten eines Eigentümers zustehen, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

Das unter dem Blickwinkel des Buchgrundstücksbegriffs „gefangene“ Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. BBB/3, das über die Ortsstraße ... eine Zufahrt besitzt, erfährt auch keine Zweiterschließung über die streitgegenständliche Erschließungsanlage, denn es wird von dem öffentlichen Grundstück Fl.-Nr. DDD, das nur mit einer Breite von 1 m als Straßenbegleitgrün straßenrechtlich gewidmet ist, durch das schmale Grundstück Fl.-Nr. EEEE getrennt, das im Eigentum der Schwiegermutter des Klägers verblieben ist. Auf die Frage, ob angesichts des massiven Höhenunterschieds zwischen Straße und klägerischem Grundstück und des von der Beklagten deswegen am Straßenrand angebrachten Geländers überhaupt ein zumutbarer Zugang zu dem Holzschuppengrundstück geschaffen werden könnte, kommt es nicht mehr an.

2.

Ohne Belang sind in diesem Verfahren die Überlegungen der Beklagten zur Frage des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit wegen der Grundstücksteilung der Fl.-Nr. AAA (alt) und Veräußerung der die Zufahrt bildenden Grundstücke an den Kläger. Das Gericht hat mit Urteil vom gleichen Tag im Parallelverfahren B 4 K 13.103 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 AO nicht erfüllt sind, weil der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt nicht jeden vernünftigen wirtschaftlichen Grundes entbehrt und das Motiv, Abgaben zu sparen, eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen macht. Außerdem wäre bei Vorliegen eines Missbrauchs nicht der Kläger als Erwerber beitragspflichtig sondern der Voreigentümer, da in diesem Fall das Grundstücksgeschäft als nicht getätigt behandelt würde.

Der Klage war in vollem Umfang statt zu geben.

Die Beklagte hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Sept. 2014 - B 4 K 13.103

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor 1. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2016 - 6 B 15.1834

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. September 2014 - B 4 K 13.102 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III.

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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

1. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Der Kläger und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. AAA (837 m²) und CCCC (11 m²), Gemarkung .... Mit notarieller Urkunde vom 21.10.2011 veräußerten sie an ihren Schwiegersohn (Kläger des Verfahrens B 4 K 13.102) das Grundstück Fl.-Nr. CCCC vollständig, sowie aus dem Grundstück Fl.-Nr. AAA eine noch wegzumessende Teilfläche von ca. 80 m². Diese durch die Abtrennung gebildete Fl.-Nr. AAA/1 ist ein schmaler Grundstücksstreifen entlang der Nordgrenze des Stammgrundstücks Fl.-Nr. AAA alt. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 21.10.2011 veräußerte die Ehefrau des Klägers aus dem ihr gehörenden Grundstück Fl.-Nr. BBB, Gemarkung ..., an ihren Schwiegersohn eine noch wegzumessende Teilfläche von ca. 100 m², nebst dem darauf befindlichen Holzschuppen. Das abgeteilte Grundstück trägt die Fl.-Nr. BBB/3 neu.

Der Bebauungsplan ... Ost der Gemeinde Weilersbach wurde am 20.03.2008 rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan zeigt noch die Situation der ungeteilten Grundstücke auf. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern grenzt an diesen an. Das verbliebene Stammgrundstück Fl.-Nr. AAA (neu) grenzt mit einer Breite von 3,27 m an die neu hergestellte Erschließungsanlage an. Mit Bescheiden vom 08.08.2011 hat die Beklagte für das damals noch ungeteilte Grundstück Fl.-Nr. AAA (alt) Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag erhoben.

Mit Bescheid vom 17.01.2013 setzte die Verwaltungsgemeinschaft Kirchehrenbach als Behörde der Beklagten gegenüber dem Kläger als Miteigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. AAA (neu) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.860,37 EUR fest. Veranlagt wurde die verbliebene Grundstücksfläche von 786 m². Der Erschließungsbeitragsbescheid wurde am 17.01.2013 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2013, eingegangen am 11.02.2013, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt:

Der Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags vom 17.01.2013 für das Grundstück Fl.-Nr. AAA Gemarkung ... wird aufgehoben.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, zwischen dem Grundstück des Klägers und der Erschließungsanlage liege das nicht im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 und ein festgesetzter Grünstreifen. Es werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage lediglich punktmäßig berührt. Der frühere Zufahrtsbereich des Grundstücks Fl.-Nr. AAA sei bereits durch eine Art Ausbuchtung von der bestehenden öffentlichen Straße her erschlossen gewesen. Die abgerechnete Erschließungsanlage sei ausschließlich für die Erschließung einiger Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gedacht. Sie sei willkürlich über die bereits bestehende und erstmalig hergestellte, am Grundstück des Klägers vorbeilaufende Ortsstraße geringfügig erstreckt worden, um das Grundstück des Klägers in eine Vorteilsbeziehung zur Anlage zu bringen. Die Erschließungsanlage bewege sich in einem spitzen Winkel bis auf den Grenzpunkt des klägerischen Grundstücks zu. Sollte tatsächlich die Planung der Erschließungsanlage über den Eckgrenzpunkt hinausgehen, würde es sich um eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der Planungsbefugnis handeln. In diesem Bereich habe bereits eine öffentliche Straße mit einer vollständig ausgeprägten Erschließungsfunktion bestanden. Es sei völlig überflüssig und nicht erforderlich gewesen, diesen Bereich zu überplanen. Die Erschließungsanlage habe für das Grundstück des Klägers keine Erschließungswirkung. Die Eigentümer der tatsächlich in dem neuen Baugebiet erschlossenen Grundstücke könnten bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass das Grundstück des Klägers an den Kosten der Erschließungsanlage zu ihrer Entlastung beteiligt werde.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 18.03.2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Klageerwiderung aus, die Erschließungsanlage entspreche dem Bebauungsplan ...-Ost. Vor ihrer Herstellung habe das Grundstück des Klägers an der namenlosen Ortsstraße Nr. ... der Beklagten angelegen. Diese verlaufe entlang der Westgrenze des klägerischen Grundstücks, das selbst unter Berücksichtigung des abgetrennten Grundstücksstreifens Fl.-Nr. AAA/1 immer noch mit einer Länge von 3,27 m an der neu hergestellten Erschließungsanlage anliege. Das Grundstück des Klägers könne von der Erschließungsanlage aus betreten werden. Es wäre von dort aus auch eine Zufahrt möglich. Die neu hergestellte Erschließungsanlage sei mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.10.2012 zur Ortsstraße gewidmet worden, einschließlich eines 1 m breiten Streifens als Begleitgrün. Nicht nur die örtliche Grundstückssituation, sondern der Umstand, dass kurz nach Erhebung der Vorausleistungen im August 2011 eine Grundstücksteilung in nicht notwendiger Weise stattgefunden habe, belege, dass hier ein Gestaltungsmissbrauch vorliege, mit dem offenkundigen Ziel, zu verhindern, dass ein Erschließungsbeitrag zu der neu hergestellten Erschließungsanlage entstehe. Letztlich komme es auf den Gestaltungsmissbrauch nicht an, da das klägerische Grundstück Fl.-Nr. AAA noch an der neu hergestellten Erschließungsanlage anliege. Würde man die alte Ortsstraße ... hinwegdenken, stellte die neu hergestellte und abgerechnete Erschließungsanlage durchaus noch eine Zugangsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück dar. Insoweit genüge der Bebauungsplan städtebaulichen Anforderungen. Die gewählte Ausführung entspreche wegen der notwendigen Sichtverhältnisse und dem zum Einbiegen und Ausfahren notwendigen Trichter einer ordnungsgemäßen Straßenplanung. Die Straßenwidmung erstrecke sich auch auf die Grünfestsetzung von 1 m Breite. Infolge des Anliegens im Trichterbereich könne eine Erschließung nicht verneint werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die von den Beteiligten vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2013 war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Grundstück des Klägers wird nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen und scheidet daher bei der Verteilung des Erschließungsaufwands aus.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Erschließungsstraße I im Baugebiet „...-Ost“ sind §§ 127 ff. BauGB i. V. m. den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung – EWS – der Beklagten vom 01.12.2006. Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Grundstücke, die nicht durch die Anlage erschlossen sind, scheiden für eine Beitragserhebung aus.

1.

Die Beklagte hat das Grundstück Fl.-Nr. AAA (neu) unter dem Blickwinkel einer Zweiterschließung mit der Fläche herangezogen, die es nach der teilweisen Veräußerung und Abtrennung der nun als Grundstück Fl.-Nr. AAA/1 bezeichneten Teilfläche behalten hat.

Dieses Grundstück Fl.-Nr. AAA (neu) ist nicht durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „erschlossen“, denn es liegt an dieser Anlage nicht – auch nicht geringfügig – an, so dass es keinen Erschließungsvorteil durch diese Erschließungsanlage erfährt.

Es ist vielmehr ausschließlich durch die nicht näher bezeichnete Ortsstraße Nr. ... des Bestandsverzeichnisses der Beklagten, gewidmet als bestehende Straße durch Verfügung 24.03.1998 (Anlagen B 3.1 und B 3.2, Bl. 41 f. Gerichtsakte), erschlossen.

Zwar zeigt der dieser Widmung beigefügte Lageplan (Anlage B 3.3, Bl. 43 Gerichtsakte), dass die Ortsstraße im Bereich der nordwestlichen Grenze des (damals noch ungeteilten) Grundstücks Fl.-Nr. AAA in eine fast rechtwinkelige, knieförmige Kurve übergeht, wobei die äußere Kurvenlinie nicht gebogen sondern in einer geraden Linie „platt“ verläuft. Genau an dieser Stelle mündet die nun hergestellte Erschließungsanlage von Osten kommend ein. Infolgedessen zeigt diese einen ausgeprägten beidseitigen Einmündungstrichter als Teil der neuen Anlage (Lageplan Anlage B 1, Bl. 39 Gerichtsakte), der in seinem südlichen spitzwinkeligen Ausläufer auch noch die Fl.-Nr. AAA (neu) tangiert – laut Angaben der Beklagten mit bis zu 3,27 m.

In der Realität war die Ortsstraße Nr. ... jedoch seit Jahrzehnten anders ausgebaut. Ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Foto aus den 70er Jahren zeigt, dass die Kurve weiträumig ausgebaut und asphaltiert war. Auch auf dem von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2014 im Parallelverfahren B 4 K 13.102 (Anlage Bl. 3 oben; Gerichtsakte Bl. 77) vorgelegten Lichtbild aus der Zeit vor Baubeginn der jetzt streitgegenständlichen Maßnahme ist ersichtlich, dass die Ortsstraße vor dem Grundstück des Klägers bereits bis zu seiner Einfriedung komplett asphaltiert war. Der auf dem Bild zu sehende Kanaldeckel belegt, dass zwischenzeitlich eine Kanalbaumaßnahme durchgeführt worden sein muss, weil er auf dem Foto aus den 70er Jahren noch nicht vorhanden ist. Auch im Rahmen dieser Arbeiten muss die Ortsstraße wieder hergerichtet worden sein. Die jetzt als Einmündungstrichter der neuen Anlage bezeichnete Fläche war jedenfalls schon lange vor der Erschließungsmaßnahme als Straßenfläche hergestellt und dem öffentlichen Verkehr zugänglich.

Der Umstand, dass die Beklagte das Eigentum an der Bogenfläche, dem jetzigen Einmündungstrichter, erst im Rahmen der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme durch ein Umlegungsverfahren erworben hat, ist unschädlich, denn Art. 13 Abs. 1 BayStrWG bestimmt, dass dem Träger der Straßenbaulast auch für Grundstücke der Straße, deren Eigentümer er nicht ist, dennoch die Rechte und Pflichten eines Eigentümers zustehen, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

Das streitgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. AAA (neu) scheidet somit aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus.

2.

Die Beitragserhebung ist auch nicht unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit rechtmäßig.

Würde man die Teilung der Fl.-Nr. AAA (alt) als rechtsmissbräuchlich ansehen, läge das ungeteilte Grundstück außer an der Ortsstraße ... auch mit seiner nördlichen Grenze in ausreichender Breite an der neuen Erschließungsanlage an, so dass eine Beitragserhebung für eine Zweiterschließung in Betracht käme.

Allerdings sind die Anforderungen an die Annahme eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 AO hoch.

Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. OVG NRW vom 08.01.2014 – 15 A 1179/11, in juris m. w. N.).

So liegt der Fall hier nicht. Mag auch die Absicht, Abgaben zu sparen, ein wesentliches Motiv für die Grundstücksteilung und -übertragung gewesen sein, der Erwerb eines Grundstücks zur Lagerung von Brennholz samt Zufahrt entbehrt nicht jeden vernünftigen wirtschaftlichen Grundes. Das Grundstück kann objektiv einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung dienen. Deshalb ist im Rahmen der Privatautonomie ein solches Rechtsgeschäft nicht von vornherein als missbräuchlich anzusehen. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang auf einen Dritten mag zwar im Allgemeinen eher für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung sprechen. Der zeitliche Zusammenhang indiziert im Erschließungsbeitragsrecht aber regelmäßig nur dann die Verwirklichung des § 42 AO, wenn kein wirtschaftlich sinnvoller Grund für die Übertragung eines Grundstücks ersichtlich ist. Wie oben ausgeführt, besteht hier jedoch ein nachvollziehbarer wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Übertragung des Eigentums an dem Holzlagergrundstück.

Der Klage war somit in vollem Umfang statt zu geben.

Die Beklagte hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.