Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - 6 B 17.192

published on 19/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - 6 B 17.192
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2016 – W 3 K 15.25 – abgeändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für Straßenbaumaßnahmen am A. Weg, welche die beklagte Gemeinde in den Jahren 2003/2004 durchgeführt hat.

Der A. Weg, der mit einer Länge von 128 m als Orts Straße gewidmet ist, zweigt von der G. Straße ab und führt nach Nordwesten durch unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich. Die Bebauung endet auf der westlichen Straßenseite nach etwa 75 m, auf der östlichen Straßenseite nach etwa 115 m (Wohnhaus Nr. 10). Die Gemeinde hatte den A. Weg 1977/1978 von der G. Straße aus auf einer Länge von 75 m mit einer bituminösen Decke, einer Straßenentwässerung und einer Beleuchtung versehen; hierfür hatte sie 1983 Beiträge „zum Straßenausbau“ und 1988 „für die Erweiterung der Straßenbeleuchtung“ erhoben. Im weiteren Verlauf des A. wegs bestand und besteht die Straßendecke aus ungebundenem Material (Schotter Weg).

In den Jahren 2003 und 2004 führte die Gemeinde am A. Weg beginnend an der Abzweigung von der G. Straße auf einer Länge von etwa 45 m Bauarbeiten durch (bis zur nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1). Dabei wurde festgestellt, dass der bisherige Unterbau als Frostschutz ungeeignet war und die alte Bitumdecke nur eine Stärke von 8 bis 10 cm aufwies. Der A. Weg wurde daraufhin auf der genannten Länge vollständig erneuert. Die Gemeinde erhob für die Baumaßnahme im Jahr 2009 zunächst Straßenausbaubeiträge, nahm die entsprechenden Beitragsbescheide jedoch wieder zurück, nachdem das Verwaltungsgericht der Klage eines Straßenanliegers mit der Begründung stattgegeben hatte, die Beitragserhebung beurteile sich nach dem Erschließungsbeitragsrecht und sei mangels planungsrechtlicher Rechtmäßigkeit der hergestellten Straße derzeit rechtswidrig. Die Beklagte nahm daraufhin mit Beschluss des Gemeinderats vom 17. Juli 2013 eine Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für die neu ausgebaute Teilstrecke des A.wegs vor.

Mit Bescheid vom 8. November 2013 forderte die Beklagte vom Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. … einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.625,75 € für die erstmalige Herstellung des A. wegs. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch, über den nicht entschieden wurde. Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren (eines anderen Anliegers) die Auffassung vertreten hatte, die Erschließungsanlage beschränke sich auf die 2003/2004 ausgebaute ca. 45 m lange Teilstrecke, erließ die Beklagte nach entsprechender Neuberechnung gegenüber dem Kläger unter dem 8. Dezember 2014 einen Änderungsbescheid, mit dem sie den Erschließungsbeitrag für dessen an diese Teilstrecke angrenzendes Grundstück nunmehr auf 6.584,92 € festsetzte.

Die gegen den Ausgangs- und Änderungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass maßgebliche Erschließungsanlage nicht etwa der gesamte Straßenzug des A wegs sei, sondern nur das 2003/2004 ausgebaute, etwa 45 m lange Teilstück, das an der G. Straße beginne und auf der Höhe der nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1 ende. Die grundsätzlich gebotene natürliche Betrachtungsweise könne nicht zur Anwendung kommen. Wenn nämlich eine tatsächlich vorhandene, aber noch nicht erstmalig hergestellte Straße lediglich auf einer Teilstrecke erstmalig hergestellt werde, bilde nur diese erstmalig hergestellte Anlage die Erschließungsanlage. Das Bauprogramm der Gemeinde bezüglich dieser Länge sei abgeschlossen, weil keine Absicht zur Verlängerung bestehe. Der A. Weg sei nicht bereits früher erstmals endgültig hergestellt worden. Der Ausbau vor 2003/2004 habe nicht dem damals maßgebenden technischen Ausbaustandard hinsichtlich des Herstellungsmerkmals „technisch notwendiger Unterbau“ entsprochen. Im Übrigen sei die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit erst mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 gegeben gewesen. Bezüglich der demnach maßgeblichen Anlage lägen nunmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der Erschließungsbeitragspflichten vor. Der umlagefähige Aufwand sei von der Gemeinde zutreffend ermittelt und ohne Rechtsfehler auf die erschlossenen Grundstücke verteilt worden. Die Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass der A. Weg in den 1970er/80er Jahren bereits erstmals hergestellt worden sei. Die Straßenbaumaßnahme 2003 sei nur deshalb erfolgt, weil die Beklagte eine vermeintliche alte Wasserleitung im A. Weg habe erneuern wollen.

Der Kläger beantragt,

das verwaltungsgerichtliche Urteil und den Erschließungsbeitragsbescheid vom 8. November 2013 in Form des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der Erschließungsbeitragsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte darf für die Baumaßnahmen am A. Weg derzeit keine Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Art. 5a KAG in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB erheben. Diese Straße reicht als Erschließungsanlage (Anbau Straße) weiter, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, nämlich bis auf die Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (1.). Für diese Anlage sind die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten – noch – nicht entstanden, weil sie bislang weder auf ihrer gesamten Länge von etwa 110 m endgültig hergestellt noch planungsrechtlich rechtmäßig ist (2.). Die streitigen Bescheide sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

1. Der Au Weg reicht als Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. ursprünglich § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) bis auf die Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (Hausnr. 10).

a) Wie weit eine einzelne Anbau Straße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U.v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 23; B.v. 2.3.2017 – 6 ZB 16.1888 – juris Rn. 9). Maßgebend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 6 CS 13.641 – juris Rn. 9; B.v. 24.7.2013 – 6 BV 11.1818 – juris Rn. 13).

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt der A. Weg eine (einzige) selbstständige Erschließungsanlage dar, die an der Abzweigung von der G. Straße beginnt und bis auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 reicht, wo sie ihre Anbaubestimmung und damit ihre Erschließungsfunktion verliert.

(1) Auf dieser etwa 110 m langen Strecke bildet der A. Weg bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen durchgehenden Straßenzug, der – zumal mit Blick auf seine eher geringe Länge – nicht augenfällig unterbrochen wird. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den bei den Akten befindlichen Lageplänen, Fotos und Luftbildern. Für die Anlagenbestimmung bleiben die tatsächlichen Verhältnisse vor 2013 ohne Bedeutung. Denn vor 2013 konnten die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten nicht entstehen. Entstehensvoraussetzung ist neben der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB insbesondere die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung nach Maßgabe von § 125 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.141 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Da die Beklagte für den fraglichen Bereich keinen Bebauungsplan aufgestellt und die höhere Verwaltungsbehörde auch keine Zustimmung zur Herstellung des A. wegs (nach der bis 31.12.1997 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB) erteilt hatte, konnte die Rechtmäßigkeit frühestens durch die bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB begründet worden sein, die vom Gemeinderat der Beklagten erst am 17. Juli 2013 – beschränkt allerdings auf die 2003/2004 ausgebaute, ca. 45 m lange Teilstrecke und damit unzureichend (unten 2 b) – beschlossen worden war.

(2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beschränkt sich die Eigenschaft als Anbau Straße nicht – in Abweichung von der natürlichen Betrachtungsweise – auf den 2003/2004 ausgebauten ca. 45 m langen Teil des A. wegs, der an der G. Straße beginnt und auf Höhe der nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1 endet. Die Annahme, der übrige Straßenteil stehe nur „auf dem Papier“ und sei mithin „aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht (noch) nicht existent“, weil er mangels ausreichender Frostschutzschicht nicht entsprechend der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung endgültig hergestellt sei, kann – unabhängig von der Frage der endgültigen Herstellung (dazu 2 a) – nicht überzeugen.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise betrifft nur solche Fälle, in denen eine endgültig hergestellte Anbau Straße nachträglich um eine zuvor nicht angelegte Teilstrecke verlängert wird. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Verlängerungsstrecke um eine neue selbstständige Erschließungsanlage, auch wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise mit der alten, schon zuvor hergestellten Anlage eine Einheit bildet (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 80.88 – NVwZ 1991, 77 ff. zu einer nachträglich konzipierten und angelegten Stich Straße; U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – BVerwGE 95, 176/185 zu einer 20 m langen, im Bebauungsplan zwar vorgesehenen, dann aber lange Jahre nicht verwirklichten und erst nachträglich angelegten Verlängerungsstrecke). Eine solche Fallgestaltung steht hier indes nicht in Rede. Denn der A. Weg war „schon immer“ auf voller Länge seiner Erschließungsfunktion angelegt, nicht etwa nur auf der 45 m langen Teilstrecke an der G. Straße. Dass er seit Jahrzehnten einen unterschiedlichen Ausbauzustand aufweist (die Ausbaustrecke 1977/1978 mit einer Länge von etwa 75 m, wovon an 45 m in den Jahren 2003/2004 erneut Baumaßnahmen durchgeführt wurden, und die provisorische Schotterstrecke mit einer Länge von ca. 35 m), ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 2125 – juris Rn. 24) und hat nur Bedeutung für die Frage, ob die maßgebliche Erschließungsanlage schon auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Teilstrecken könnte nur im Wege der Abschnittsbildung nach (§ 130 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB) erfolgen. Diesen Weg hat die Beklagte jedoch nicht beschritten. Er wäre im Übrigen für den insgesamt nur etwa 110 m langen A. Weg schon deshalb versperrt, weil etwaige Abrechnungsabschnitte so kurz wären, dass es ihnen an der für eine Abschnittsbildung erforderlichen eigenständigen Bedeutung fehlen würde (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 32).

(3) Der A. Weg verliert seine Anbaubestimmung – aufgrund der seit 2013 bis heute unveränderten tatsächlichen Verhältnisse – auch nicht nach etwa 75 m an dem Ende der 1977/1978 durchgeführten Straßenbaumaßnahme, wo auf der südwestlichen Straßenseite der Außenbereich beginnt. Er hat vielmehr entgegen der Ansicht der Beklagten auf seiner Nordostseite darüber hinaus auf einer weiteren etwa 35 m langen, bislang nur geschotterten Strecke bis auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (Hausnr. 10) Erschließungsfunktion und verliert erst dort seine Eigenschaft als Anbau Straße.

Eine selbstständige öffentliche Verkehrsanlage ist „zum Anbau bestimmt“ (i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wenn und soweit sie die anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonstiger nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, Urteil v.6.12.1996 – 8 C 32.95 – BVerwGE 102, 294/298; U.v. 3.3.2004 – 9 C 6.03 – NVwZ 2004, 1118/1119). Das ist auch für die geschotterte Teilstrecke der Fall. Diese kann zum einen den angrenzenden Grundstücken ohne weiteres die für eine Bebauung erforderliche verkehrsmäßige Erschließung vermitteln, weil sie tatsächlich mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann und rechtlich im Rahmen der Widmung des (gesamten) A. wegs als Orts Straße befahren werden darf. Zum anderen gehören die an der Nordostseite dieser Teilstrecke angrenzenden, in Ortsrandlage gelegenen Flächen noch zum unbeplanten Innenbereich und sind nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar. Entlang dieses Straßenteils befinden sich in relativ dichter Abfolge drei (Haupt-) Gebäude: zunächst auf dem Grundstück FlNr. 34 – etwa in Höhe des Beginns der geschotterten Strecke um ca. 25 m zurückversetzt – das alte Wohnhaus (Hausnr. 6), dann mit einem Abstand von ca. 5 m in Richtung Nordwesten auf demselben Grundstück, etwa 13 m vom A. Weg abgesetzt, das neue Wohnhaus (Hausnr. 8) und schließlich nach etwa 14 m ein weiteres Wohngebäude (Hausnr. 10), das auf dem (aus dem Anliegergrundstück FlNr. 32/2 herausgemessenen) Grundstück FlNr. 32/3 in einer Entfernung von ca. 8 m zum A. Weg errichtet ist und den Bebauungszusammenhang abschließt. Dass dieses letzte Wohngebäude nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung seit etwa 10 Jahren leer steht und stark sanierungsbedürftig ist, ändert an der Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang nichts. Denn es übt mit seinem ehemaligen Nutzungszweck gleichwohl nicht zuletzt mit Blick auf das äußerliche Erscheinungsbild des Gebäudes (Beiakt Bl. 9 Foto Nr. 7) noch eine seine Umgebung prägende maßstabsbildende Kraft aus. Aufgrund des geringen Abstands zwischen den Gebäuden und dem A. Weg gehören auch die dazwischen liegenden, kleineren und derzeit gärtnerisch genutzten Grundstücke FlNrn. 32/5, 32/6 und 32/7 zum Bebauungszusammenhang.

2. Für diese Anbau Straße (in ihrer erschließungsbeitragsrechtlich maßgeblichen Ausdehnung) sind die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten noch nicht entstanden, weil sie bislang auf ihrer gesamten Länge von etwa 110 m weder endgültig hergestellt noch planungsrechtlich rechtmäßig ist.

a) Der A. Weg ist schon deshalb nicht in vollem Umfang endgültig hergestellt im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil auf der bislang nur provisorisch geschotterten Teilstrecke die in § 8 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Herstellungsmerkmale ersichtlich noch nicht erfüllt sind.

Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei darauf hingewiesen, dass mit dem 1977/1978 durchgeführten Teilstreckenausbau die technischen Herstellungsmerkmale insoweit (d.h. auf einer Länge von ca. 75 m) erfüllt worden sein dürften. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrbahndecke damals nur mit einer Bitumenstärke von 8 bis 10 cm angelegt und der Unterbau nicht frostsicher ausgeführt wurde. Gleichwohl war das in § 8 Abs. 1 Nr. 1 (früher in § 7 Abs. 1 Nr. 1) der Erschließungsbeitragssatzung enthaltene Herstellungsmerkmal („eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau“) erfüllt. Das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 6 ZB 14.2404 – juris Rn. 7 f. m.w.N. zum Unterbau; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 7 zur Beleuchtung). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen, also zur Funktionsunfähigkeit führten. Den damit bezeichneten Mindestanforderungen hatten sowohl die Fahrbahndecke als auch der Unterbau auf der 1977/1978 ausgebauten Teilstrecke des A. wegs offenkundig genügt.

b) Ferner fehlt es an der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Herstellung auf der gesamten Länge der Anbau Straße nach Maßgabe des § 125 BauGB, wie sie für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.141 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar hat der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 17. Juli 2013 eine bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB getroffen. Diese beschränkt sich allerdings ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf die etwa 45 m lange Teilstrecke, die 2003/2004 ausgebaut wurde, und erfasst nicht die Anbau Straße in ihrem weiteren Verlauf. Für die Reststrecke gibt es auch keine bauplanerischen Festsetzungen oder eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Straße (nach der bis 31.12.1997 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB).

c) Ist die Erschließungsanlage A. Weg demnach bislang nicht auf voller Länge endgültig hergestellt, fallen sämtliche Straßenbaumaßnahmen noch in den Anwendungsbereich des spezielleren Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG) und können nicht als Erneuerung oder Verbesserung nach Maßgabe des nachrangigen Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) abgerechnet werden. Eine Aufrechterhaltung der zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützten Heranziehungsbescheide auf anderer Rechtsgrundlage (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2016 – 6 CS 16.1932 – juris Rn. 10) kommt daher nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Annotations

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.