Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - 6 B 17.192

bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2016 – W 3 K 15.25 – abgeändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für Straßenbaumaßnahmen am A. Weg, welche die beklagte Gemeinde in den Jahren 2003/2004 durchgeführt hat.

Der A. Weg, der mit einer Länge von 128 m als Orts Straße gewidmet ist, zweigt von der G. Straße ab und führt nach Nordwesten durch unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich. Die Bebauung endet auf der westlichen Straßenseite nach etwa 75 m, auf der östlichen Straßenseite nach etwa 115 m (Wohnhaus Nr. 10). Die Gemeinde hatte den A. Weg 1977/1978 von der G. Straße aus auf einer Länge von 75 m mit einer bituminösen Decke, einer Straßenentwässerung und einer Beleuchtung versehen; hierfür hatte sie 1983 Beiträge „zum Straßenausbau“ und 1988 „für die Erweiterung der Straßenbeleuchtung“ erhoben. Im weiteren Verlauf des A. wegs bestand und besteht die Straßendecke aus ungebundenem Material (Schotter Weg).

In den Jahren 2003 und 2004 führte die Gemeinde am A. Weg beginnend an der Abzweigung von der G. Straße auf einer Länge von etwa 45 m Bauarbeiten durch (bis zur nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1). Dabei wurde festgestellt, dass der bisherige Unterbau als Frostschutz ungeeignet war und die alte Bitumdecke nur eine Stärke von 8 bis 10 cm aufwies. Der A. Weg wurde daraufhin auf der genannten Länge vollständig erneuert. Die Gemeinde erhob für die Baumaßnahme im Jahr 2009 zunächst Straßenausbaubeiträge, nahm die entsprechenden Beitragsbescheide jedoch wieder zurück, nachdem das Verwaltungsgericht der Klage eines Straßenanliegers mit der Begründung stattgegeben hatte, die Beitragserhebung beurteile sich nach dem Erschließungsbeitragsrecht und sei mangels planungsrechtlicher Rechtmäßigkeit der hergestellten Straße derzeit rechtswidrig. Die Beklagte nahm daraufhin mit Beschluss des Gemeinderats vom 17. Juli 2013 eine Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB für die neu ausgebaute Teilstrecke des A.wegs vor.

Mit Bescheid vom 8. November 2013 forderte die Beklagte vom Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. … einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.625,75 € für die erstmalige Herstellung des A. wegs. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch, über den nicht entschieden wurde. Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren (eines anderen Anliegers) die Auffassung vertreten hatte, die Erschließungsanlage beschränke sich auf die 2003/2004 ausgebaute ca. 45 m lange Teilstrecke, erließ die Beklagte nach entsprechender Neuberechnung gegenüber dem Kläger unter dem 8. Dezember 2014 einen Änderungsbescheid, mit dem sie den Erschließungsbeitrag für dessen an diese Teilstrecke angrenzendes Grundstück nunmehr auf 6.584,92 € festsetzte.

Die gegen den Ausgangs- und Änderungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass maßgebliche Erschließungsanlage nicht etwa der gesamte Straßenzug des A wegs sei, sondern nur das 2003/2004 ausgebaute, etwa 45 m lange Teilstück, das an der G. Straße beginne und auf der Höhe der nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1 ende. Die grundsätzlich gebotene natürliche Betrachtungsweise könne nicht zur Anwendung kommen. Wenn nämlich eine tatsächlich vorhandene, aber noch nicht erstmalig hergestellte Straße lediglich auf einer Teilstrecke erstmalig hergestellt werde, bilde nur diese erstmalig hergestellte Anlage die Erschließungsanlage. Das Bauprogramm der Gemeinde bezüglich dieser Länge sei abgeschlossen, weil keine Absicht zur Verlängerung bestehe. Der A. Weg sei nicht bereits früher erstmals endgültig hergestellt worden. Der Ausbau vor 2003/2004 habe nicht dem damals maßgebenden technischen Ausbaustandard hinsichtlich des Herstellungsmerkmals „technisch notwendiger Unterbau“ entsprochen. Im Übrigen sei die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit erst mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 gegeben gewesen. Bezüglich der demnach maßgeblichen Anlage lägen nunmehr alle Voraussetzungen für das Entstehen der Erschließungsbeitragspflichten vor. Der umlagefähige Aufwand sei von der Gemeinde zutreffend ermittelt und ohne Rechtsfehler auf die erschlossenen Grundstücke verteilt worden. Die Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass der A. Weg in den 1970er/80er Jahren bereits erstmals hergestellt worden sei. Die Straßenbaumaßnahme 2003 sei nur deshalb erfolgt, weil die Beklagte eine vermeintliche alte Wasserleitung im A. Weg habe erneuern wollen.

Der Kläger beantragt,

das verwaltungsgerichtliche Urteil und den Erschließungsbeitragsbescheid vom 8. November 2013 in Form des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der Erschließungsbeitragsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte darf für die Baumaßnahmen am A. Weg derzeit keine Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Art. 5a KAG in Verbindung mit §§ 128 ff. BauGB erheben. Diese Straße reicht als Erschließungsanlage (Anbau Straße) weiter, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, nämlich bis auf die Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (1.). Für diese Anlage sind die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten – noch – nicht entstanden, weil sie bislang weder auf ihrer gesamten Länge von etwa 110 m endgültig hergestellt noch planungsrechtlich rechtmäßig ist (2.). Die streitigen Bescheide sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

1. Der Au Weg reicht als Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. ursprünglich § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) bis auf die Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (Hausnr. 10).

a) Wie weit eine einzelne Anbau Straße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U.v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 23; B.v. 2.3.2017 – 6 ZB 16.1888 – juris Rn. 9). Maßgebend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 6 CS 13.641 – juris Rn. 9; B.v. 24.7.2013 – 6 BV 11.1818 – juris Rn. 13).

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt der A. Weg eine (einzige) selbstständige Erschließungsanlage dar, die an der Abzweigung von der G. Straße beginnt und bis auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 reicht, wo sie ihre Anbaubestimmung und damit ihre Erschließungsfunktion verliert.

(1) Auf dieser etwa 110 m langen Strecke bildet der A. Weg bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen durchgehenden Straßenzug, der – zumal mit Blick auf seine eher geringe Länge – nicht augenfällig unterbrochen wird. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den bei den Akten befindlichen Lageplänen, Fotos und Luftbildern. Für die Anlagenbestimmung bleiben die tatsächlichen Verhältnisse vor 2013 ohne Bedeutung. Denn vor 2013 konnten die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten nicht entstehen. Entstehensvoraussetzung ist neben der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB insbesondere die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung nach Maßgabe von § 125 BauGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.141 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Da die Beklagte für den fraglichen Bereich keinen Bebauungsplan aufgestellt und die höhere Verwaltungsbehörde auch keine Zustimmung zur Herstellung des A. wegs (nach der bis 31.12.1997 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB) erteilt hatte, konnte die Rechtmäßigkeit frühestens durch die bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB begründet worden sein, die vom Gemeinderat der Beklagten erst am 17. Juli 2013 – beschränkt allerdings auf die 2003/2004 ausgebaute, ca. 45 m lange Teilstrecke und damit unzureichend (unten 2 b) – beschlossen worden war.

(2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beschränkt sich die Eigenschaft als Anbau Straße nicht – in Abweichung von der natürlichen Betrachtungsweise – auf den 2003/2004 ausgebauten ca. 45 m langen Teil des A. wegs, der an der G. Straße beginnt und auf Höhe der nordöstlichen Hauswand des Anwesens Nr. 1 endet. Die Annahme, der übrige Straßenteil stehe nur „auf dem Papier“ und sei mithin „aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht (noch) nicht existent“, weil er mangels ausreichender Frostschutzschicht nicht entsprechend der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung endgültig hergestellt sei, kann – unabhängig von der Frage der endgültigen Herstellung (dazu 2 a) – nicht überzeugen.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Ausnahme von der natürlichen Betrachtungsweise betrifft nur solche Fälle, in denen eine endgültig hergestellte Anbau Straße nachträglich um eine zuvor nicht angelegte Teilstrecke verlängert wird. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Verlängerungsstrecke um eine neue selbstständige Erschließungsanlage, auch wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise mit der alten, schon zuvor hergestellten Anlage eine Einheit bildet (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 80.88 – NVwZ 1991, 77 ff. zu einer nachträglich konzipierten und angelegten Stich Straße; U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – BVerwGE 95, 176/185 zu einer 20 m langen, im Bebauungsplan zwar vorgesehenen, dann aber lange Jahre nicht verwirklichten und erst nachträglich angelegten Verlängerungsstrecke). Eine solche Fallgestaltung steht hier indes nicht in Rede. Denn der A. Weg war „schon immer“ auf voller Länge seiner Erschließungsfunktion angelegt, nicht etwa nur auf der 45 m langen Teilstrecke an der G. Straße. Dass er seit Jahrzehnten einen unterschiedlichen Ausbauzustand aufweist (die Ausbaustrecke 1977/1978 mit einer Länge von etwa 75 m, wovon an 45 m in den Jahren 2003/2004 erneut Baumaßnahmen durchgeführt wurden, und die provisorische Schotterstrecke mit einer Länge von ca. 35 m), ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 2125 – juris Rn. 24) und hat nur Bedeutung für die Frage, ob die maßgebliche Erschließungsanlage schon auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Teilstrecken könnte nur im Wege der Abschnittsbildung nach (§ 130 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB) erfolgen. Diesen Weg hat die Beklagte jedoch nicht beschritten. Er wäre im Übrigen für den insgesamt nur etwa 110 m langen A. Weg schon deshalb versperrt, weil etwaige Abrechnungsabschnitte so kurz wären, dass es ihnen an der für eine Abschnittsbildung erforderlichen eigenständigen Bedeutung fehlen würde (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 32).

(3) Der A. Weg verliert seine Anbaubestimmung – aufgrund der seit 2013 bis heute unveränderten tatsächlichen Verhältnisse – auch nicht nach etwa 75 m an dem Ende der 1977/1978 durchgeführten Straßenbaumaßnahme, wo auf der südwestlichen Straßenseite der Außenbereich beginnt. Er hat vielmehr entgegen der Ansicht der Beklagten auf seiner Nordostseite darüber hinaus auf einer weiteren etwa 35 m langen, bislang nur geschotterten Strecke bis auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 32/2 (Hausnr. 10) Erschließungsfunktion und verliert erst dort seine Eigenschaft als Anbau Straße.

Eine selbstständige öffentliche Verkehrsanlage ist „zum Anbau bestimmt“ (i.S. von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wenn und soweit sie die anliegenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonstiger nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, Urteil v.6.12.1996 – 8 C 32.95 – BVerwGE 102, 294/298; U.v. 3.3.2004 – 9 C 6.03 – NVwZ 2004, 1118/1119). Das ist auch für die geschotterte Teilstrecke der Fall. Diese kann zum einen den angrenzenden Grundstücken ohne weiteres die für eine Bebauung erforderliche verkehrsmäßige Erschließung vermitteln, weil sie tatsächlich mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann und rechtlich im Rahmen der Widmung des (gesamten) A. wegs als Orts Straße befahren werden darf. Zum anderen gehören die an der Nordostseite dieser Teilstrecke angrenzenden, in Ortsrandlage gelegenen Flächen noch zum unbeplanten Innenbereich und sind nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar. Entlang dieses Straßenteils befinden sich in relativ dichter Abfolge drei (Haupt-) Gebäude: zunächst auf dem Grundstück FlNr. 34 – etwa in Höhe des Beginns der geschotterten Strecke um ca. 25 m zurückversetzt – das alte Wohnhaus (Hausnr. 6), dann mit einem Abstand von ca. 5 m in Richtung Nordwesten auf demselben Grundstück, etwa 13 m vom A. Weg abgesetzt, das neue Wohnhaus (Hausnr. 8) und schließlich nach etwa 14 m ein weiteres Wohngebäude (Hausnr. 10), das auf dem (aus dem Anliegergrundstück FlNr. 32/2 herausgemessenen) Grundstück FlNr. 32/3 in einer Entfernung von ca. 8 m zum A. Weg errichtet ist und den Bebauungszusammenhang abschließt. Dass dieses letzte Wohngebäude nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung seit etwa 10 Jahren leer steht und stark sanierungsbedürftig ist, ändert an der Zugehörigkeit zum Bebauungszusammenhang nichts. Denn es übt mit seinem ehemaligen Nutzungszweck gleichwohl nicht zuletzt mit Blick auf das äußerliche Erscheinungsbild des Gebäudes (Beiakt Bl. 9 Foto Nr. 7) noch eine seine Umgebung prägende maßstabsbildende Kraft aus. Aufgrund des geringen Abstands zwischen den Gebäuden und dem A. Weg gehören auch die dazwischen liegenden, kleineren und derzeit gärtnerisch genutzten Grundstücke FlNrn. 32/5, 32/6 und 32/7 zum Bebauungszusammenhang.

2. Für diese Anbau Straße (in ihrer erschließungsbeitragsrechtlich maßgeblichen Ausdehnung) sind die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten noch nicht entstanden, weil sie bislang auf ihrer gesamten Länge von etwa 110 m weder endgültig hergestellt noch planungsrechtlich rechtmäßig ist.

a) Der A. Weg ist schon deshalb nicht in vollem Umfang endgültig hergestellt im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil auf der bislang nur provisorisch geschotterten Teilstrecke die in § 8 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Herstellungsmerkmale ersichtlich noch nicht erfüllt sind.

Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei darauf hingewiesen, dass mit dem 1977/1978 durchgeführten Teilstreckenausbau die technischen Herstellungsmerkmale insoweit (d.h. auf einer Länge von ca. 75 m) erfüllt worden sein dürften. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrbahndecke damals nur mit einer Bitumenstärke von 8 bis 10 cm angelegt und der Unterbau nicht frostsicher ausgeführt wurde. Gleichwohl war das in § 8 Abs. 1 Nr. 1 (früher in § 7 Abs. 1 Nr. 1) der Erschließungsbeitragssatzung enthaltene Herstellungsmerkmal („eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau“) erfüllt. Das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 6 ZB 14.2404 – juris Rn. 7 f. m.w.N. zum Unterbau; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 7 zur Beleuchtung). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen, also zur Funktionsunfähigkeit führten. Den damit bezeichneten Mindestanforderungen hatten sowohl die Fahrbahndecke als auch der Unterbau auf der 1977/1978 ausgebauten Teilstrecke des A. wegs offenkundig genügt.

b) Ferner fehlt es an der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Herstellung auf der gesamten Länge der Anbau Straße nach Maßgabe des § 125 BauGB, wie sie für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 6 B 17.141 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zwar hat der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 17. Juli 2013 eine bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB getroffen. Diese beschränkt sich allerdings ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf die etwa 45 m lange Teilstrecke, die 2003/2004 ausgebaut wurde, und erfasst nicht die Anbau Straße in ihrem weiteren Verlauf. Für die Reststrecke gibt es auch keine bauplanerischen Festsetzungen oder eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Straße (nach der bis 31.12.1997 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB).

c) Ist die Erschließungsanlage A. Weg demnach bislang nicht auf voller Länge endgültig hergestellt, fallen sämtliche Straßenbaumaßnahmen noch in den Anwendungsbereich des spezielleren Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG) und können nicht als Erneuerung oder Verbesserung nach Maßgabe des nachrangigen Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) abgerechnet werden. Eine Aufrechterhaltung der zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützten Heranziehungsbescheide auf anderer Rechtsgrundlage (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2016 – 6 CS 16.1932 – juris Rn. 10) kommt daher nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...9 der Gemarkung Bastheim, wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für Baumaßnahmen am …weg in Bastheim.

Der nicht im Bereich eines gültigen Bebauungsplans gelegene …weg beginnt an der G… Straße und führt im Wesentlichen Richtung Nordwesten. Nach etwa 75 m endet die Bebauung auf seiner westlichen Seite, nach etwa 120 m auf seiner nordöstlichen Seite. Der …weg kreuzt einen Graben, durch den ein Bach fließt und an den die Grundstücke Fl.Nrn. …3, …4 und …6 jeweils mit ihren südöstlichen Seiten angrenzen und die Grundstücke Fl.Nrn. …2 und ...9 mit ihren nordwestlichen Seiten. Der Graben ist mit einem Brückenwerk (im Folgenden: M …brücke) überbaut, über das der …weg hinwegführt. Das Grundstück des Klägers liegt im Südwesten am …weg, im Osten an der …gasse an.

Bis zu im Jahr 2003 begonnenen Baumaßnahmen bestand seit den 1970er-Jahren ein staubfreier Ausbau im …weg. In einer Stellungnahme des Planungsbüros R … Z … vom 8. April 2013 heißt es zu dem Zustand des …wegs vor den 2003 begonnenen Baumaßnahmen: „Eine funktionierende Entwässerung sowie die Beleuchtung waren vorhanden. Die Oberfläche war bituminös befestigt, allerdings nur mit einer geringen Dicke. Dies zeigte sich beim Einbau einer Entwässerungsrinne vor dem Gebäude Hausnr. ... Die Bitumenoberfläche besaß nur eine Stärke von 8 bis 10 cm, der darunter vorhandene Unterbau war als Frostschutz ungeeignet, da nur eine Schotterschicht in nicht ausreichender Dicke vorhanden war.“

Von August 2003 bis Juni 2004 nahm die Beklagte Baumaßnahmen im …weg dergestalt vor, dass auf einer Länge von 40 m - beginnend an der G … Straße - eine Frostschutzschicht und ein neuzeitlicher Oberbau hergestellt wurden. Ausweislich einer Stellungnahme des Planungsbüros R … Z … vom 20. Januar 2010 erfolgte im Rahmen dieser Baumaßnahmen eine vollständige Erneuerung des Oberbaus des …wegs. Dies beinhalte - so die Stellungnahme vom 20. Januar 2010 - die Asphaltschichten, die Frostschutzschicht sowie die Randsteineinfassung/ Entwässerungsrinne.

Die Entwässerung des Weges besteht von dem Grundstück Fl.Nr. A aus in Richtung Nordwesten (also nordwestlich der M …brücke) im Wesentlichen aus einer Rinne aus Bordrinnensteinen bis zu einer Scheune auf dem Grundstück Fl.Nr. ..2. Direkt vor der Scheune ist auf der Westseite des …wegs ein Straßenablauf vorhanden. Nach dem Straßenablauf ist der …weg Richtung Nordwesten noch auf einer Länge von 10 m asphaltiert und wird in den sich talseitig anschließenden Grünstreifen entwässert. Zudem ist auf Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 und der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. ...4 ein Schachtbauwerk vorhanden, dessen Entwässerung in Richtung des Grundstücks Fl.Nr. A erfolgt und an den bestehenden Mischwasserkanal im …weg aufbindet. Von der Brücke im …weg führt eine zweizeilige Rinne Richtung Südosten zu einem Straßenablauf in der G … Straße, der sich nach der Einmündung des …wegs in die … Straße im westlichen Teil der G … Straße befindet. Der …weg ist von der M …brücke aus betrachtet sowohl in Richtung Nordwesten als auch in Richtung Südosten jeweils leicht abschüssig.

Im Jahr 2009 erhob die Beklagte von den Anliegern des …wegs Straßenausbaubeiträge. Der gegen seine entsprechende Heranziehung gerichteten Klage des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. A, welches unmittelbar an dem von den Bauarbeiten betroffenen Teil des …wegs gelegen ist, gab das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 17. April 2013 im Verfahren W 2 K 12.140 statt und begründete dies damit, im Jahr 1977 seien am …weg umfangreiche Baumaßnahmen zum staubfreien Ausbau vorgenommen worden. Allerdings habe die Beklagte nicht darlegen können, dass der …weg vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 2003 dem (jeweils) technischen Ausbaustandard entsprochen habe, da der von der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung geforderte technisch notwendige Unterbau nicht vorhanden gewesen sei. Zudem sei eine planungsrechtliche Grundlage für die erstmalige Herstellung des …wegs nicht vorhanden, denn es habe weder ein entsprechender Bebauungsplan bestanden noch habe die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB alte Fassung erteilt. Auch die bloße Behauptung der Beklagten, der Verlauf des …wegs und dessen Ausgestaltung durch beidseits der Straße vorhandene Bebauung sei ohne Planungsspielraum vorgegeben gewesen, genüge nicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB alte Fassung. Eine Abwägungsentscheidung der Beklagten selbst nach § 125 Abs. 2 BauGB neue Fassung sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Damit könne der Straßenausbaubeitragsbescheid auch nicht als Erschließungsbeitragsbescheid aufrechterhalten werden.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 nahm die Beklagte eine Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB vor.

Mit Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 erhob die Beklagte vom Kläger für das Grundstück Fl.Nr. ...9 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.625,75 EUR (Grundstücksgröße: 950 m², Nutzungsfaktor: 1,3, Beitragssatz: 4,40349 EUR/m²) für die erstmalige Herstellung des …wegs. Der Berechnung des Beitragssatzes liegen 31.211,60 EUR beitragsfähige Kosten abzüglich eines Gemeindeanteils von 10% hieraus und 7.087,93 m² beitragspflichtige Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5. Dezember 2013 Widerspruch.

Mit Beschluss vom 24. April 2014 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 3 S. 14.282 auf entsprechenden Antrag des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. ...4 die aufschiebende Wirkung von dessen Widerspruch gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 für die Baumaßnahmen am …weg an und begründete dies damit, dass das Grundstück Fl.Nr. ...4 nicht durch die Erschließungsanlage …weg erschlossen werde. Auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2013 im Verfahren W 2 K 12.140 gehe das Gericht zwar davon aus, dass es sich bei den Baumaßnahmen am …weg um dessen Ersterschließung im Sinne des Art. 5a KAG i.V.m. § 123 BauGB handele; hierfür könne die Beklagte auf der Grundlage ihrer Abwägungsentscheidung vom 17. Juli 2013 nach § 125 Abs. 2 BauGB auch einen Erschließungsbeitrag nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben. Werde allerdings eine tatsächlich vorhandene Straße, die bislang nicht technisch nach den Vorgaben der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung erstmals hergestellt worden sei, lediglich auf einer Teilstrecke nunmehr nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung technisch erstmals hergestellt, und lägen zudem die rechtlichen Voraussetzungen für eine erstmalige Herstellung vor, so bilde nur dieser nunmehr erstmals hergestellte Teil dieser Straße die Erschließungsanlage. Dies bedeute, dass Erschließungsanlage in diesem Sinne lediglich das von den ab dem Jahr 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen betroffene Teilstück des …wegs sei. Dieses beginne an der Einmündung des …wegs in die G … Straße und ende gemäß den Angaben der Beklagten nach etwa 40 m auf der Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. …7 befindlichen zum …weg hin gelegenen Gebäudeteils. Von dem Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ...4 könne jedoch über die Zufahrt auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 lediglich der nicht von den Baumaßnahmen ab 2003 betroffene und damit der nicht erstmals hergestellte Teil des …wegs erreicht werden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 wurde unter Abänderung des Bescheids vom 8. November 2013 für das Grundstück Fl.Nr. ...9 vom Kläger ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.584,92 EUR (Grundstücksgröße: 950 m², Nutzungsfaktor: 1,3, Beitragssatz: 7,99742 EUR/m²) für die erstmalige Herstellung des …wegs erhoben. Der Berechnung des Beitragssatzes liegen 27.110,19 EUR beitragsfähige Kosten abzüglich eines Gemeindeanteils von 10% hieraus sowie 3.050,88 m² beitragspflichtige Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet zugrunde.

II.

Mit seiner am 10. Januar 2015 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

der Erschließungsbeitragsbescheid vom 8. November 2013 in Form des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde bezogen auf die Ausdehnung der Anlage zunächst ausgeführt, der Kläger sei nicht Anlieger des Teils des …wegs, in dem die streitgegenständlichen Baumaßnahmen erfolgt seien. Das Grundstück des Klägers werde unter der Bezeichnung …gasse … geführt und ende unmittelbar an der M …brücke von der G … Straße kommend. Die Erschließung des …wegs ende aber bereits ca. fünf Meter vor der M …brücke. Denn Baumaßnahmen seien nur in dem Bereich ab dem Ende der M …brücke unmittelbar in Höhe des Anwesens …weg ... bis auf Höhe der Ecke zum Anwesen …weg ... durchgeführt worden. Es gebe von dem nun erschlossenen Teil des …wegs keinerlei Anbindung an das Grundstück des Klägers, das durch den M …graben vom …weg getrennt werde. In der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte allerdings klar, dass hieran nicht festgehalten und davon ausgegangen werde, dass auch das Grundstück Fl.Nr. ..9 an dem von den 2003 und 2004 durchgeführten Bauarbeiten betroffenen Bereich des …wegs anliege.

Des Weiteren wurde ausgeführt, im Falle einer Heranziehung des klägerischen Grundstücks sei eine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Die Beklagte gehe darüber hinaus - wenn auch rechtsfehlerhaft - selbst davon aus, dass eine erstmalige Herstellung bereits in den Jahren 1977 bis 1982 stattgefunden habe. Diesbezüglich nehme der Kläger insbesondere auf ein Leistungsverzeichnis aus dem Jahr 1977 und die Ausführungen der Beklagten im Schreiben an das Landratsamt Rhön-Grabfeld vom 16. September 2010 Bezug. Zudem seien mit Bescheid vom 31. Mai 1983 für die in den Jahren 1977 bis 1982 durchgeführten Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge erhoben worden. Eine erneute Erhebung von Erschließungsbeiträgen verstoße gegen den Grundsatz, dass eine Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige endgültige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entstehe. Zudem habe sich der streitgegenständliche Bereich des …wegs bei Beginn der Baumaßnahmen in einem einwandfreien Zustand befunden. Ein Aufbruch sei im Jahr 2003 nur im Hinblick auf die Annahme erfolgt, dass die Wasserleitungen in Betonrohren verlegt seien, die gegen PVC-Rohre ausgetauscht werden sollten. Im Nachhinein habe sich diese Annahme als falsch herausgestellt. Dies ergebe sich aus der Darstellung des früheren Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 17. März 2010, auf die Bezug genommen wurde. Wenn eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich erforderlich gewesen wäre, sei nicht ersichtlich, warum der …weg nur auf einem kurzen Stück neu geteert worden sei und nicht bis zum Ende der Bebauung und der bereits vorhandenen Entwässerung. Durch die durchgeführten Arbeiten habe sich auch keine Verbesserung gegenüber dem früheren Zustand ergeben. Es werde bestritten, dass sämtliche Pflaster- und Bordsteine erneuert worden seien. Der Unterbau sei nahezu unverändert gelassen worden. Insbesondere sei nicht ausreichend tief ausgekoffert worden, um eine ausreichende Frostschutzschicht neu zu erstellen. Ferner habe den Bescheiden keine nachvollziehbare Berechnung beigelegen. Insbesondere könne der Gesamterschließungsaufwand nicht nachvollzogen werden. Nach dem Kenntnisstand des Klägers seien Straßenentwässerungsmaßnahmen seit 1981, jedenfalls nach 2000 nicht mehr durchgeführt worden. In dem Bescheid vom 31. Mai 1983 gehe die Beklagte von Straßenentwässerungskosten von 3.225,00 DM, im nunmehrigen Bescheid von Straßenentwässerungskosten von 3.620,50 EUR aus. Die Kosten für Baumaßnahmen am …weg und für Maßnahmen an der G … Straße seien vermischt worden. Dies gelte auch für die Städtebauförderungsmittel, die durch die Regierung von Unterfranken gewährt worden seien und anteilig auf G … Straße und …weg verteilt worden seien. Ebenso wenig könne der Kläger die angegebene Gesamtgrundstücksfläche nachvollziehen. Ein Teil der Anlieger (z.B. Fl.Nrn. …1, …2, …4 und Fl.Nr. A) sei zu Unrecht nicht zu einem Beitrag herangezogen worden. Auch werde die korrekte Ermittlung der Einlageflächen vorsorglich bestritten. Darüber hinaus seien die Beitragsforderungen verjährt bzw. verwirkt. Mit Schreiben des Planungsbüros Z … vom 14. April 2005 sei die endgültige Kostenaufteilung ergangen und die Berechenbarkeit der Beiträge gegeben gewesen. Damit habe die Festsetzungsverjährungsfrist am 1. Januar 2006 begonnen. Verjährungsende sei der 31. Dezember 2010. Bereits seit dem 28. Juni 2011 habe die Beklagte Kenntnis über die tatsächlichen Umstände zur möglichen Rücknahme und der sich anschließenden Neuverbescheidung. Die Frist des „§ 38 Abs. 4 VwVfG“ zur Rücknahme sei daher nicht eingehalten worden. Nachdem die letzte Handwerkerrechnung aus dem Jahr 2005 resultiere (Rechnung der Fa. G … vom 21.4.2005), werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Die Beklagte könne weder für Kosten aus den Jahren 1977 bis 1983 noch für Kosten aus dem Jahr 2005 Beiträge erheben. Die nachgeschobene Rechnung des Ingenieurbüros Z … vom 18. März 2009 müsse als Gefälligkeitsrechnung gewertet werden, um die Verjährungsvorschriften zu umgehen. Da die Verjährungsfrist von Architekten- und Ingenieurleistungen drei Jahre betrage, hätte eine Privatperson eine solche Rechnung im Jahr 2009 nicht mehr bezahlt. Außerdem sei die Forderung verwirkt, weil die Arbeiten bereits im Jahr 2003 abgeschlossen worden seien und der damalige Erste Bürgermeister bereits während der Baumaßnahmen wie auch in den folgenden Jahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die Ursache für die Arbeiten von der Gemeinde gesetzt worden sei und daher auf die Anlieger keine Kosten zukämen. Dem Kläger sei auch keine Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten bekannt. Außerdem habe die Beklagte bei der Beitragsberechnung die Zinsen auf den Betrag, welcher 1983 gezahlt worden sei, gänzlich außer Betracht gelassen.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück des Klägers Fl.Nr. ...9 wie auch die weiteren Grundstücke der beitragspflichtigen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. …7 (Kläger im Verfahren W 3 K 15.28) und Fl.Nr. …6 (Kläger im Verfahren W 3 K 15.27) seien durch den …weg erschlossen, auch wenn der Kläger möglicherweise von der Fahrbahn des …wegs keine direkte Zufahrt zu seinem Grundstück nehme, sondern über die …gasse auf sein Grundstück fahre. Die Bestandskraft des Bescheids vom 31. Mai 1983 stehe einer Beitragserhebung nicht entgegen. Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. April 2014 - W 3 S. 14.282 - sei der streitgegenständliche Bereich des …wegs erst durch die Baumaßnahme seit dem Jahr 2003 ordnungsgemäß erstmalig hergestellt worden. Das Grundstück Fl.Nr. …4 sei in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen worden. Bei dem Grundstück Fl.Nr. …1 handele es sich um einen Teil der G … Straße. Die Grundstücke Fl.Nrn. …2 und …3 seien Teil der öffentlichen Grünanlage. Die für die Neugestaltung unter anderem auch einer Teilfläche des …wegs überlassenen Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm seien dem Eigenanteil der Gemeinde zuzurechnen, da sie primär die Finanzkraft der Gemeinde stärken sollten. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt, da die sachliche Beitragspflicht erst mit der Beschlussfassung des Gemeinderats der Beklagten in seiner Sitzung vom 17. Juli 2013 (Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 6, Abs. 7 BauGB) entstanden sei. Diesbezüglich werde auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, insbesondere auf die amtliche Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juli 2013 sowie auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 17. April 2013 - W 2 K 12.140 - verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2016 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren W 3 K 15.27, W 3 K 15.28, W 2 K 12.140 und W 3 S. 14.282, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die auch in Hinblick auf § 75 VwGO zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in Form des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 wendet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 5a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

Gemäß § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BauGB) und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Mit ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - vom 21. November 1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2003 hat die Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand. Dass dem Kläger die Erschließungsbeitragssatzung nicht bekannt ist, wie er behauptet, ist unschädlich; denn Inkrafttreten und Wirksamkeit der Satzung hängen nicht davon ab, dass der Bürger sie und ihren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Vielmehr kommt es für das Inkrafttreten der Satzung allein auf die ordnungsgemäße Ausfertigung und Bekanntmachung an (vgl. Art. 26 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), BayRS 2020-1-1-I, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458)), gegen die hier keine Bedenken vorgetragen worden oder ersichtlich sind..

Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte von dem Kläger für dessen Grundstück Fl.Nr. ...9 zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.584,92 EUR für die erstmalige Herstellung des Bereichs des …wegs von dessen Einmündung in die G … Straße bis auf Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. …7 befindlichen zum …weg hin gelegenen Gebäudeteils erhoben.

Die beitragsfähige Erschließungsanlage „…weg“ umfasst lediglich den vorgenannten Bereich, nicht dagegen den gesamten Straßenzug, der die Namensbezeichnung „…weg“ trägt, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die an der G … Straße beginnende Anlage bei natürlicher Betrachtungsweise Richtung Nordwesten über den Bereich auf Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. …7 befindlichen zum …weg hin gelegenen Gebäudeteils fortsetzt.

Wo eine Straße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich zwar grundsätzlich auch bei Anbaustraßen des Erschließungsbeitragsrechts ausgehend von der natürlichen Betrachtungsweise nach dem Gesamteindruck, der durch die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelt wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 10 m.w.N.). Wird allerdings eine tatsächlich vorhandene Straße, die bislang nicht technisch nach den Vorgaben der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung erstmals hergestellt worden ist, lediglich auf einer Teilstrecke nunmehr nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung technisch erstmals hergestellt, und liegen zudem die rechtlichen Voraussetzungen für eine erstmalige Herstellung vor, so bildet nur dieser nunmehr erstmals hergestellte Teil dieser Straße die Erschließungsanlage. Die natürliche Betrachtungsweise kann hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei der nicht erstmals im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellten, aber tatsächlich vorhandenen Straße nicht um eine Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts handelt, dieser Straßenteil also aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht (noch) nicht existent ist (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 8 C 80/88 - NVwZ 1991, 77; BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris; VG Würzburg, B.v. 16.11.2011 - W 2 S. 11.827 - n.v.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 6 und Rn. 16). Maßgeblich ist nämlich das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber z.B. eine lediglich „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Wird also eine Straße, für die zur Gänze ein Baurecht besteht, nur auf einer Teillänge angelegt und tatsächlich hergestellt, so ist ausschließlich die tatsächlich angelegte Straße die beitragsfähige Erschließungsanlage. Insoweit ist auch kein Raum für eine Abschnittsbildung (Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 5).

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall Erschließungsanlage in diesem Sinne lediglich das von den ab August 2003 bis Juni 2004 vorgenommenen Baumaßnahmen betroffene Teilstück des …wegs ist. Dieses beginnt an der Einmündung des …wegs in die G … Straße und endet auf der Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. …7 befindlichen zum …weg hin gelegenen Gebäudeteils (vgl. Foto-Dokumentation des R … Z … Planungsbüros, vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juni 2015, sowie den Lageplan mit eingezeichnetem Baubeginn und -ende vom 12. August 2010, Bl. 17 GA W 3 S. 14.282).

Ferner hat die Beklagte durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass mit dieser Baumaßnahme das Bauprogramm erfüllt ist und nicht die Absicht besteht, im Zusammenhang mit den bisherigen Baumaßnahmen den restlichen Teil des …wegs ebenfalls herzustellen. Somit ist die Baumaßnahme auch abgeschlossen.

Als öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße handelt es sich bei diesem Bereich des …wegs gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zudem um eine Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts.

Diese Anlage wurde mit den streitgegenständlichen, ab dem Jahr 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen erschließungsbeitragsrechtlich erstmals hergestellt. Der Einwand des Klägers, der …weg sei bereits früher erstmalig endgültig hergestellt worden, trifft nicht zu.

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung einer Straße ist zu beachten, dass am 30. Juni 1961 das Bundesbaugesetz (§ 189 BBauG i.d.F. vom 23.6.1960, BGBl I S. 341) in zentralen Teilen in Kraft trat. Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden waren und schon damals Erschließungsfunktion und einen dementsprechenden Ausbauzustand hatten (sogenannte historische Straßen), werden als bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuches erstmalig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angesehen. Seit Geltung dieses Gesetzes können hingegen Erschließungsbeitragspflichten für die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die folgenden Faktoren zusammentreffen: Die Erschließungsanlage ist nach den Herstellungsmerkmalen der Satzung (§ 132 Nr. 4 BBauG/BauGB) und - hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen - dem Bauprogramm entsprechend endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 BBauG/BauGB); sie kann sich in dieser Form nach Maßgabe von § 125 BBauG/BauGB auf eine planungsrechtliche Grundlage stützen; sie ist zu einer Verkehrsanlage gewidmet, bei der es sich um eine öffentliche Anbaustraße handelt (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB) und sie kann auf der Basis einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung abgerechnet werden.

Hinsichtlich der erstmaligen Herstellung des streitgegenständlichen Bereichs des …wegs ist nichts dafür substantiiert vorgetragen worden oder ersichtlich, dass es sich bei diesem um eine sogenannte historische Straße handelt.

Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass der …weg vor den abgerechneten Maßnahmen aus dem Jahr 2003 nicht dem jeweils maßgebenden technischen Ausbaustandard entsprochen hat. Als Maßstab sind insoweit die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzungen heranzuziehen. Die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten vom 4. November 1974 und vom 8. Dezember 1978 verlangen als Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen neben Straßenentwässerung und Beleuchtung und dem Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau. Dabei muss der Ausbau den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, um dem Herstellungsmerkmal technisch notwendiger Unterbau zu genügen (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 410). Hieran fehlt es. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Schreibens des Planungsbüros R … Z … vom 8. April 2013 zum Ausbauzustand des …wegs im Jahr 2003 (Bl. 117 GA W 2 K 12.140) war die Oberfläche des …wegs zwar bituminös befestigt, allerdings nur mit einer geringen Dicke und der vorhandene Unterbau des …wegs als Frostschutz ungeeignet, da nur eine Schotterschicht in nicht ausreichender Dicke vorhanden war. Ein technisch notwendiger Unterbau setzt jedoch in jedem Fall eine ausreichende Frostschutzschicht voraus (vgl. BayVGH, U.v. 7.1.1982 - 6 B 80 A. 1743; BayVGH, B.v. 17.8.1989 - 6 CS 89.2310; VG München, B.v. 19.11.2009 - M 2 S 09.3101 - juris Rn. 31; s.a. BayVGH, B.v. 13.2.1997 - 6 CS 95.1063 - BeckRS 1997, 19058).

Anders als der Kläger meint, erschüttert das Leistungsverzeichnis des Tiefbauunternehmens M … J … vom 17. Oktober 1977 (Bl. 81 ff. GA W 2 K 12.140) diese Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie. In dem Leistungsverzeichnis vom 17. Oktober 1977 wird im Abschnitt I (Ausbau des …wegs) in den Positionen 11 und 12 ausgeführt, dass die bestehende Straßendecke aus Mineralgemisch aufgerissen und profilgerecht entsprechend den neuen Straßenhöhen planiert werden sollte. Der Einbau von korngestuftem, frostsicheren Mineralgemisch war lediglich zur Angleichung an die neuen Straßenhöhen vorgesehen und sollte bis zur Standfestigkeit des Filterplanums zur Aufnahme der Bitukiestragschicht verdichtet werden (Positionen 11, 12, 22 des Leistungsverzeichnisses). Auch aus der Schlussrechnung und der Abrechnungsunterlage des Tiefbauunternehmens vom 12. Mai 1978 lässt sich nicht entnehmen, dass im …weg im Rahmen der Baumaßnahmen im Jahr 1977 eine Frostschutzschicht in ausreichender Dicke eingebaut worden wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite vorgelegten Schreiben der Beklagten an das Landratsamt Rhön-Grabfeld vom 16. September 2010. Somit scheidet bereits aus diesem Grund eine erstmalige Herstellung des …wegs vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen im Jahr 2003 aus.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der streitgegenständliche Bereich des …wegs habe sich bei Beginn der Baumaßnahmen in einem einwandfreien Zustand befunden und ein Aufbruch sei im Jahr 2003 nur im Hinblick auf die Annahme erfolgt, dass die Wasserleitungen in Betonrohren verlegt seien, die gegen PVC-Rohre ausgetauscht werden sollten. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der streitgegenständliche Teil des …wegs bereits vor den ab 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen alle technischen Merkmale einer erstmaligen Herstellung aufwies. Insbesondere ist der Begriff des aus Sicht eines Laien „einwandfreien Zustands“ nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der erstmalig endgültig hergestellten Anlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, die - in technischer Hinsicht - die satzungsmäßig bestimmten Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 8 EBS) aufweisen muss. Bezogen auf Letzteres ergibt sich aus dem Schreiben des Planungsbüros Z … vom 8. April 2013, dass der streitgegenständliche Bereich des …wegs vor 2003 nur eine ungenügende Frostschutzschicht aufwies, und aus dem Beschlussbuchauszug der Beklagten vom 17. März 2010 (Bl. 34 GA), dass sich im Rahmen eines Anschnitts der Teerfläche im August 2003 zeigte, dass der Unterbau des …wegs ungenügend war. So heißt es in dem vorgenannten Beschlussbuchauszug: „Im August 2003 war im Zuge der ‚Ertüchtigung der M …brücke und der Umgestaltung der G … Straße‘ daran gedacht gewesen, auch die Wasserleitung im …weg zu erneuern. Man hat dazu den linksseitigen Teil des …weges auf einer Länge von 20 bis 25 Metern aufgegraben und dabei jedoch festgestellt, dass die Wasserleitung dort bereits in Kunststoff verlegt war. Nachdem einige Zeit vorher im rechtsseitigen Straßenabschnitt bereits Telefon- und Stromleitung verlegt worden waren und die Straße in diesem Bereich geflickt wurde, war es notwendig, um künftige Straßeneinbrüche zu verhindern, den gesamten Verkehrskörper mit einem neuen Unterbau zu versehen und neu zu überteeren. Insbesondere hatte sich beim Anschnitt der Teerfläche bereits gezeigt, dass der ungenügende Unterbau (loses Steinmaterial) nachrutscht und auch die Teerdecke abbröckelt.“

Ungeachtet des fehlenden technischen Ausbaustandards war ferner die für die erstmalige Herstellung seit Inkrafttreten des Baugesetzbuches notwendige planungsrechtliche Grundlage nach § 125 BBauG/BauGB a.F. nicht vorhanden. Für den …weg bestand zu keiner Zeit ein Bebauungsplan. Ebenso wenig war nach Aktenlage und Vortrag der Beklagten eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB a. F. erteilt. Von einer von der Beklagten geltend gemachten Entbehrlichkeit der Zustimmung mangels Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes nach der Ausnahmevorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB a. F. kann nicht ausgegangen werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre nach der Rechtsprechung nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Verlauf der Straße und ihre Ausgestaltung im Einzelnen, namentlich die Trassierung selbst, die Breite der Fahrbahn und etwaiger Gehsteige aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere der vorhandenen Bebauung, derart festgelegen hätten, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts hätte ändern können (BayVGH, U.v. 21.2.2006 - 6 B 01.2539 - juris Rn. 26; siehe auch BVerwG, U.v. 22.03.1974 - IV C 23.72 - BayVBl 1974, 647). Diese Voraussetzungen lagen indes nicht vor. Eine ab dem 1. Januar 1998 an die Stelle der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde getretene Abwägungsentscheidung (§ 125 Abs. 2 BauGB n.F.) erfolgte erst mit Beschluss der Beklagten vom 17. Juli 2013.

Somit war die streitgegenständliche Anlage zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen im Jahr 2003 noch nicht erstmalig endgültig hergestellt im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte in dem Verfahren W 2 K 12.140 die Ansicht vertreten haben mag, der …weg sei bereits vor den ab 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen erstmals hergestellt gewesen, und mit Bescheiden vom 31. Mai 1983 für in den Jahren 1977 bis 1982 im …weg durchgeführte Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge erhoben hat. Die bloße Erhebung von Erschließungsbeiträgen bedeutet nicht, dass diese auch rechtmäßig erfolgte, insbesondere die Voraussetzung der - gerichtlich voll überprüfbaren - erstmaligen endgültigen Herstellung der abgerechneten Anlage zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Beitragserhebung gegeben war. Eine subjektive Fehlvorstellung der Gemeinde vermag nichts an der objektiven Rechtslage der - im Jahr 1983 - mangelnden Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht zu ändern (vgl. VG München, B.v. 18.1.2010 - M 2 S. 09.4551 - juris Rn. 23).

Erst mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 nach § 125 Abs. 2 BauGB ist die notwendige planungsrechtliche Grundlage für die Bejahung der erstmaligen Herstellung der streitgegenständlichen Anlage gegeben. Zugleich liegt mit Abschluss der im Jahr 2003 begonnenen Bauarbeiten auch der erforderliche Ausbauzustand gemäß § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage) vor. Denn die streitgegenständliche Anlage verfügt nunmehr neben Straßenentwässerung und Beleuchtung und dem Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße (die G … Straße) auch über eine Asphaltdecke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau, wie sich aus dem dem Gericht vorliegenden Schreiben des Planungsbüros R … Z … vom 20. Januar 2010 ergibt. Insbesondere wird aus dem Schreiben des Planungsbüros in Gesamtschau mit dem Schreiben desselben Planungsbüros vom 8. April 2013 und dem Beschlussbuchauszug der Beklagten vom 17. März 2010 deutlich, dass - entgegen der klägerischen Behauptung - auch eine neue Frostschutzschicht im streitgegenständlichen Bereich des …wegs eingebaut wurde, weil - wie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergibt - gerade der vor den streitgegenständlichen Maßnahmen gegebene ungenügende Unterbau der Straße Grund der Baumaßnahmen bzw. deren Ausweitung im …weg war. Dem ist die Klägerseite weder hinreichend substantiiert entgegengetreten noch drängen sich sonst Anhaltspunkte dafür auf, dass die Ausführungen der Beklagtenseite zur Herstellung einer neuen (ausreichenden) Frostschutzschicht unzutreffend wären.

Der Annahme der nunmehrigen erstmaligen endgültigen Herstellung steht auch nicht entgegen, dass der …weg auf seiner gesamten Länge lediglich einen Straßenablauf und eine Straßenlaterne aufweist, die beide nicht in dem streitgegenständlichen, in den Jahren 2003 bis 2004 hergestellten Teil des …wegs liegen.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist eine zum Anbau bestimmte Straße erst dann endgültig hergestellt, wenn sie auch eine Straßenentwässerung und Beleuchtung aufweist. Wie diese auszugestalten sind, wird jedoch in der Satzung nicht näher konkretisiert. Da sich sämtliche Merkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der Erschließungsbeitragssatzung auf die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile beziehen und die Merkmale der Nummern 1 und 3 denknotwendig eine planvolle straßenbautechnische künstliche Veränderung der Erdoberfläche voraussetzen, fordert auch die Bejahung der Merkmale der Nummer 2 (Straßenentwässerung und Beleuchtung) gesetzessystematisch einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau. Auch der Wortlaut der Überschrift des § 8 Erschließungsbeitragssatzung, der von der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage spricht, legt diese Auslegung nahe, da eine Herstellung nach allgemeinem Sprachverständnis eine aktive (hier technische) Ausgestaltung im Sinne einer Erschaffung oder Erzeugung beinhaltet. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtung muss daher planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein, also ein Mindestmaß an bautechnischer Befestigung bzw. Herrichtung aufweisen, um hergestellt im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 8 Abs. 1 Erschließungsbeitragssatzung zu sein.

Bezogen auf die Straßenentwässerung wäre demnach zum Beispiel ein bloßes Versickernlassen unter Ausnutzung der natürlichen örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend. Hingegen kann auch eine oberirdische Abführung des Regenwassers den Anforderungen an eine erstmalige Herstellung der Entwässerung genügen, wenn sie die Funktion einer Straßenentwässerung hinreichend erfüllt (vgl. VG Halle (Saale), U.v. 22.11.2011 - 2 A 123/09 - juris Rn. 59 zu vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB). Aufgabe der Einrichtungen für die Straßenentwässerung ist es, die Straßen frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten (vgl. VG Halle (Saale), U.v. 22.11.2011 - 2 A 123/09 - juris Rn. 59 m.w.N.). Der …weg verfügt im Wesentlichen über eine Entwässerungsrinne aus Bordrinnensteinen, die zu einem Ablauf vor dem Grundstück Fl.Nr. ...2 führt bzw. zu einem Straßenablauf in der G … Straße. Nach dem Straßenablauf vor dem Grundstück Fl.Nr. ...2 ist der …weg Richtung Nordwesten noch auf einer Länge von 10 m asphaltiert und wird in den sich talseitig anschließenden Grünstreifen entwässert. Zudem ist auf Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 und der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 4 ein Schachtbauwerk vorhanden, dessen Entwässerung in Richtung des Grundstücks Fl.Nr. A erfolgt und an den bestehenden Mischwasserkanal im …weg aufbindet. In Anbetracht der Kürze der hergestellten Anlage (ca. 40 m) und des Umstands, dass der …weg von der M …brücke aus betrachtet sowohl in Richtung Nordwesten als auch in Richtung Südosten jeweils leicht abschüssig ist, reichen diese Entwässerungsmaßnahmen nach Einschätzung des Gerichts aus, um den …weg auch bei Regen fahr- und gehbereit zu halten, nachdem von keinem der Beteiligten Probleme mit der Entwässerung der Straße und der Freihaltung von Überflutungen vorgetragen wurden. Durch die künstlich hergestellten Entwässerungsrinnen ist die Straßenentwässerung im streitgegenständlichen Teil des …wegs auch ausreichend bautechnisch angelegt und ausgestaltet, ohne dass es der Anlegung eines Einlaufs gerade im erstmals hergestellten Teil des …wegs bedürfte.

In Bezug auf die Straßenbeleuchtungseinrichtung ist angesichts der Kürze der hergestellten Anlage ebenfalls davon auszugehen, dass die bereits bestehende Straßenbeleuchtung etwa auf Höhe des Übergangs zwischen dem nunmehr hergestellten und dem restlichen …weg sowie die Beleuchtung in der G … Straße ausreichen, um einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zu ermöglichen. Insbesondere entsprechen die Abstände der nächstgelegenen Laternen vor dem Grundstück Fl.Nr. ...1 in der G … Straße und vor dem Grundstück Fl.Nr. …7 im …weg im Wesentlichen den ortsüblichen Abständen der Beleuchtungseinrichtungen in diesem Ortsbereich (vgl. Bestandskarte „Straßenbeleuchtung“ der Beklagten, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.7.2016). Probleme bei der Ausleuchtung des …wegs wurden von keiner Seite vorgetragen. Damit ist den Erfordernissen der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten genügt, die lediglich eine Beleuchtung als Herstellungsmerkmal verlangt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS), nicht aber, dass diese durch sich in der der erstmalig hergestellten Straße befindliche Einrichtungsteile sichergestellt werden muss. Es würde bei der dargestellten Sachlage zudem dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widersprechen, die Aufstellung einer Straßenlaterne auch in der erstmalig herzustellenden Anlage zu verlangen, wenn eine ausreichende Beleuchtung der Anlage bereits anderweitig gewährleistet ist.

Somit handelt es sich bei den streitgegenständlichen Baumaßnahmen am …weg um Erschließungsmaßnahmen nach Art. 5a Abs. 1 KAG, § 127 Abs. 1 BauGB, für die die Beklagte einen Erschließungsbeitrag nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben kann. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach Maßgabe der § 128, § 129 BauGB sind nicht ersichtlich.

Zwar hat der Kläger insoweit vortragen lassen, dass nach seinem Kenntnisstand Straßenentwässerungsmaßnahmen seit 1981, jedenfalls nach 2000 nicht mehr durchgeführt worden seien und die Beklagte in dem Bescheid vom 31. Mai 1983 von Straßenentwässerungskosten von 3.225,00 DM, im nunmehrigen Bescheid von Straßenentwässerungskosten von 3.620,50 EUR ausgehe. Es ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, dass in den Bescheiden vom 31. Mai 1983 und dem angefochtenen Bescheid von unterschiedlichen Straßenentwässerungskosten ausgegangen wird. Denn im Rahmen der streitgegenständlichen Beitragsberechnung sind die Kosten, die für die Baumaßnahmen in den Jahren 2003 bis 2004 anfielen, maßgeblich, nicht die Kosten, die für andere Baumaßnahmen (etwa in den Jahren 1977 bis 1983) entstanden sind. Wie sich aus der Stellungnahme des Planungsbüros R … Z … vom 20. Januar 2010 ergibt, erfolgten im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2003 bis 2004 auch tatsächlich Straßenentwässerungsmaßnahmen (vollständige Erneuerung des Oberbaus des …wegs einschließlich der Randsteineinfassung/ Entwässerungsrinne).

Auch die Behauptung des Klägers, dass die Kosten für Baumaßnahmen am …weg und für Maßnahmen an der G … Straße vermischt worden seien, vermag das Gericht anhand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen nicht nachzuvollziehen. Insoweit ist der klägerische Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Es wird lediglich ohne jede weitere Konkretisierung unter Hinweis auf in der G … Straße und dem …weg gleichzeitig stattfindende Baumaßnahmen behauptet, dass der G … Straße zuzuordnende Kosten in die Aufwandsverteilung eingeflossen seien.

Entsprechendes gilt für die Verteilung der Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit diese unzutreffend auf die G … Straße und den …weg verteilt worden sein sollen. Letztlich ist dies allerdings auch nicht streiterheblich, da die für die Neugestaltung unter anderem auch einer Teilfläche des …wegs überlassenen Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm der Stärkung der Finanzkraft der Gemeinde dienen und somit dem Eigenanteil der Gemeinde zuzurechnen sind (vgl. zu den Grundsätzen der Anrechnung von Zuwendungen Dritter: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 9 ff., zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln insbesondere Rn. 10). Der auf die Beitragspflichtigen entfallende beitragsfähige Erschließungsaufwand würde somit auch dann nicht sinken, wenn die Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm mit einem höheren Betrag als bisher den Maßnahmen im …weg zugeordnet würden.

Somit geht die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht von einem beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 27.110,19 EUR aus. Hiervon tragen die Beitragspflichtigen gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 4 Erschließungsbeitragssatzung 90 v.H. und somit im streitgegenständlichen Fall 24.399,17 EUR.

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dieser umlagefähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

Auch insoweit lässt der angefochtene Bescheid keine Fehler erkennen; das Abrechnungsgebiet ist von der Beklagten zutreffend bestimmt worden. Insbesondere gehört auch das Grundstück des Klägers zu den in diesem Sinne erschlossenen Grundstücken. Denn es liegt unmittelbar an dem Bereich des …wegs an, der zwischen der Einmündung des …wegs in die G … Straße und der M …brücke liegt. Dieser Bereich ist - wie bereits ausgeführt - Teil der hergestellten Erschließungsanlage. Somit wird das Grundstück des Klägers als Anliegergrundstück durch diese im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Ob das (mehrfach erschlossene) Grundstück unter der Bezeichnung „…gasse“ oder „…weg“ geführt wird und dass der Kläger keine tatsächliche Zufahrt von seinem Grundstück zum …weg angelegt hat, obwohl dies ohne weiteres möglich wäre, ist insoweit unerheblich, da allein die tatsächliche Lage des Grundstücks - hier als Anliegergrundstück sowohl des erstmalig hergestellten Teilstücks des …wegs als auch der …gasse - maßgeblich ist. Die Erschließung auch durch die …gasse spielt nur im Hinblick auf die Frage der Gewährung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 6 Abs. 11 EBS eine Rolle, die dem Grundstück des Klägers ausweislich der „Anlagen zur Beitragsberechnung“, erstellt am 9. Dezember 2014, Nr. 2.2 der Behördenakte, Seite 4, - zu Recht - gewährt wurde, auch wenn es in dem Bescheid vom 8. Dezember 2014 - insoweit unzutreffend - heißt: „Eckplatzermäßigung - entfällt“. Diese unrichtige Angabe in der Begründung des Bescheids wirkt sich allerdings aufgrund der tatsächlichen Berücksichtigung einer Eckgrundstücksermäßigung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Ergebnis nicht aus.

Nicht zu den im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken gehören dagegen die Grundstücke Fl.Nrn. …1, …2 und …3. Denn bei dem Grundstück Fl.Nr. …1 handelt es sich um einen Teil der G … Straße und die Grundstücke Fl.Nrn. …2 und …3 sind Teil der öffentlichen Grünanlage.

Auch im Übrigen sind keine Fehler bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte widersprüchliche Flächenangaben in den einschlägigen Bescheiden vom 8. November 2013 und vom 8. Dezember 2014 für die Grundstücke Fl.Nr. …7 und Fl.Nr. …6 schlüssig mit Abweichungen zwischen der zunächst händischen und der späteren EDV-basierten Berechnung der Tiefenbegrenzung aufgeklärt. Bedenken gegen die Zugrundelegung der vom EDV-Programm ermittelten Werte bestehen nicht. Somit ist für das Grundstück des Klägers, Fl.Nr. ...9, eine Erschließungsbeitragspflicht nach Art. 5a Abs. 1 KAG, § 127 Abs. 1 BauGB in Höhe von 6.584,92 EUR entstanden.

Auf diese Beitragsforderung sind weder aufgrund des Bescheids vom 31. Mai 1983 geleistete Beträge noch Zinsen auf diese anzurechnen. Die mit Bescheid vom 31. Mai 1983 erhobenen Beiträge bezogen sich auf andere Baumaßnahmen als der streitgegenständliche Bescheid und mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden keine Kosten von vor 2003 erfolgten Baumaßnahmen abgerechnet. Wurden die Beiträge im Jahr 1983 zu Unrecht erhoben, hätte der Bescheid vom 31. Mai 1983 seinerzeit mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden müssen. Die seinerzeit versäumte rechtzeitige Anfechtung des Bescheids vom 31. Mai 1983 kann nicht im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens (indirekt) durch eine Anrechnung auf andere, von der seinerzeitigen Beitragserhebung unabhängige Beiträge unter Umgehung der gesetzlichen Fristen für Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 31. Mai 1983 nachgeholt werden.

Die Erhebung der Beitragsforderung ist auch nicht durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 und 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen, da die darin festgelegten Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Beitragsfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb AO beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre. Diese Festsetzungsfrist beginnt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Im streitgegenständlichen Fall ist die sachliche Beitragspflicht erst mit Erlass der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 entstanden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 17). Somit ist die Festsetzungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO noch nicht abgelaufen.

Auch die Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG, wonach darüber hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, ist noch nicht abgelaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf die vorgenannte 20-jährige Frist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG oder auf die 30-jährige Frist der Übergangsvorschrift Art. 19 Abs. 2 KAG abstellt. Denn die Vorteilslage in diesem Sinne ist frühestens mit der technischen Fertigstellung der Anlage, also mit Abschluss der Baumaßnahmen im Juni 2004, eingetreten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte auf das Recht zur Beitragserhebung wirksam verzichtet hat. Soweit sich der Kläger auf angebliche Zusicherungen des ehemaligen Bürgermeisters beruft, sind diese jedenfalls als bloß mündliche Erklärungen mangels Einhaltung der erforderlichen Schriftform unwirksam (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO).

Ebenso wenig hat die Beklagte das Recht zur Beitragserhebung verwirkt.

Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, B.v. 12.1.2004 - 3 B 101/03 - NVwZ-RR 2004, 314 m.w.N.; zu den Voraussetzungen der Verwirkung im Beitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 49-51).

Gemessen an diesem Maßstab liegt keine Verwirkung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung vor. Denn ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen kann ein Recht erst verwirkt werden, wenn es entstanden ist. Mithin kommt eine Verwirkung des Rechts der Beklagten zur Beitragserhebung erst dann in Betracht, wenn die Beitragspflicht entstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 6 ZB 04.3537 - juris Rn. 6). Diese ist indes im streitgegenständlichen Fall - wie bereits ausgeführt - erst im Jahr 2013 entstanden, als mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB die rechtliche Grundlage für die Entstehung der Beitragsschuld geschaffen wurde. Dabei ist der Zeitraum zwischen der endgültigen technischen Herstellung der Straße und der nachträglich geschaffenen planungsrechtlichen Grundlage ohne Bedeutung (BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 6 ZB 04.3537 - juris Rn. 6). Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von den bereits dargestellten Festsetzungsfristen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21). Allein aus dem Zeitablauf kann daher eine Verwirkung des Rechts aus § 127 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung, einen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10 zu dem Recht aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben). Dem schutzwürdigen Vertrauen des Bürgers wird durch die Regelungen für die Festsetzungsverjährung und die zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsveranlagung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG hinreichend Rechnung getragen.

Im Übrigen fehlt es - wie vorstehend ausgeführt - nicht nur an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment, sondern auch am sogenannten Umstandsmoment. Ein bloßes Untätigsein für sich allein reicht hierfür nicht aus (BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 6 ZB 04.3537 - juris Rn. 7). Die mündlichen Aussagen des früheren Bürgermeisters, dass keine Kosten auf die Anlieger zukämen, sind auch im Rahmen der Verwirkung unbeachtlich, da es an der für Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend vorgeschriebenen Schriftform fehlt. Eine entsprechende Erklärung ist schon wegen Formverstoßes nichtig und für die Gemeinde nicht verbindlich. Demgegenüber kann sich ein Bürger nicht auf Vertrauensschutz oder Treu und Glauben berufen (BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 6 ZB 04.3537 - juris Rn. 7 m.w.N.). Auch die Beitragserhebung im Jahr 1983 stellt kein Umstandsmoment im dargestellten Sinne dar. Denn frühere Beitragsbescheide äußern keine Tatbestandswirkung, d.h. ihre rechtlichen Voraussetzungen - wie die Endgültigkeit der Herstellung - nehmen nicht an der Bestandskraft teil (vgl. BayVGH, B.v. 0.12.2009 - 6 ZB 08.2671 - BeckRS 2009, 43981 Rn. 7; VG München, B.v. 18.1.2010 - M 2 S. 09.4551 - juris Rn. 23). Einen Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die abgeschlossene Heranziehung kennt das Erschließungsbeitragsrecht mit seiner strikten Pflicht, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang gelten zu machen und gegebenenfalls durch Nacherhebung zu realisieren, nicht (BayVGH, B.v. 0.12.2009 - 6 ZB 08.2671 - BeckRS 2009, 43981 Rn. 7; VG München, B.v. 18.1.2010 - M 2 S. 09.4551 - juris Rn. 23).

Schließlich steht entgegen der Ansicht der Klägerseite auch die Frist des „§ 38 Abs. 4 VwVfG“ - gemeint ist offensichtlich § 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG - einer Beitragserhebung nicht entgegen. Es liegt kein Fall des § 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG vor, da diese Vorschrift gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nur im Fall von begünstigenden Verwaltungsakten Anwendung findet. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG überhaupt neben der Abgabenordnung anwendbar ist (Art. 13 KAG).

Nach alledem hat die Beklagte zu Recht für das Grundstück des Klägers, Fl.Nr. ...9, einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.584,92 EUR erhoben; der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1615/4‚ welches nicht an der Rehbergstraße, sondern an der als Eigentümerweg gewidmeten Straße „Am Rain“ anliegt. Dieser Eigentümerweg weist insgesamt eine Länge von ca. 86 m auf‚ wobei er nach ca. 60 m Verlauf in Nord-Süd-Richtung am Südende der FlNr. 1615/3 auf einer Länge von ca. 26 m rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt und ohne Weiterfahrmöglichkeit endet.

Der Beklagte erhob mit Bescheid vom 27. September 2012 vom Kläger eine Vorausleistung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ für das Grundstück FlNr. 1615/4 in Höhe von 4.334‚22 Euro. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2014 der Klage stattgegeben und antragsgemäß den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 aufgehoben. Das klägerische Grundstück werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ nicht erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB‚ da der Eigentümerweg eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB darstelle. Dieser habe zwar nur eine Ausdehnung von unter 100 m; da er jedoch nach einem Verlauf von ca. 60 m rechtwinklig abknicke‚ könne er nicht mehr als eine „typische Zufahrt“ angesehen werden. Zwar sei bei dem Eigentümerweg als Stichstraße grundsätzlich von einer hohen Abhängigkeit von der nächsten Erschließungsanlage auszugehen; vorliegend sei indes unstreitig‚ dass Kraftfahrzeuge von der Straße Am Rain aus nach einer lediglich auf wenige Meter im Einmündungsbereich beschränkten Nutzung der Rehbergstraße nur über die sog. Isarbrücke (Dammkarstraße) einen Anschluss an das weiterführende Straßennetz des Beklagten hätten‚ weil es sich bei der Rehbergstraße nicht um eine Durchgangsstraße handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im wesentlichen geltend‚ bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Verkehrsanlage. Der Sichtbarkeit des Endes einer Stichstraße komme nicht die Bedeutung zu, die ihr das Verwaltungsgericht beigemessen habe. Mit einer Gesamtlänge von nur ca. 86 m liege der Eigentümerweg unterhalb der 100 m-Grenze, ab welcher im Regelfall von einer selbstständigen Erschließungsanlage ausgegangen werden könne. Zudem würden durch ihn nur zwei Grundstücke erschlossen. Auch nach dem optischen Eindruck komme dem Weg lediglich eine bloße Zufahrtsfunktion zu der auf dem klägerischen Grundstück stehenden Doppelgarage zu. Dass die Anlieger des Eigentümerwegs die Rehbergstraße in aller Regel in nördlicher Richtung nicht benutzten und sich deren Nutzung bei einer Abfahrt über die Isarbrücke auf wenige Meter beschränke‚ sei erschließungsbeitragsrechtlich nicht relevant.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Straße „Am Rain“ handele es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage. Sie entspreche im Wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen‚ die für öffentliche Erschließungsanlagen gälten. Der Eigentümerweg sei die alleinige Verbindung zu dem über die gesamte Länge des Grundstücks FlNr. 1615/2 führenden Fußweg. Dieser Fußweg trage die Bezeichnung „Zum Rain“ und sei als beschränkt öffentlicher Weg gewidmet. Die Grundstücke FlNr. 1615/2 und 1615/3 seien zudem in ihrer ganzen Länge für den Freistaat Bayern‚ vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, mit einer Dienstbarkeit belastet.

Der Senat hat am 29. September 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Erschließungsanlage, des Eigentümerwegs und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Die Bevollmächtigten der Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 7. November 2016 abschließend Stellung genommen; beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten‚ über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet‚ ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. September 2012 findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a Abs. 1‚ Abs. 9 KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 1. November 2010. Er ist dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und kann den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück FlNr. 1615/4 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Erschließungsbeitrags- und damit zugleich der Vorausleistungspflicht für die erstmalige Herstellung der Rehbergstraße, auch wenn es ausschließlich an dem Eigentümerweg „Am Rain“ liegt. Bei der Rehbergstraße handelt es sich um eine nach Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG beitragsfähige Anbaustraße‚ deren erstmalige Herstellung zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich nicht mehr streitig ist. Das klägerische Grundstück wird - als Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn - von der Rehbergstraße erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB‚ weil der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt (1.)‚ welche die an ihr gelegenen Grundstücke an die Erschließungsanlage „Rehbergstraße“ anbindet (2.).

1. Bei dem Eigentümerweg „Am Rain“, einer von den Grundstückseigentümern dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellten und von dem beklagten Markt gewidmeten öffentlichen befahrbaren Straße (vgl. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG), handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage, sondern lediglich um eine unselbstständige Zuwegung ohne Verbindungsfunktion.

Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbstständige Zufahrten werden in der Regel angelegt‚ um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbstständige Zufahrt‚ sondern die Anbaustraße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbstständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage zu‚ ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht‚ weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (vgl. BVerwG‚ U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 6 ZB 08.1042 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U. v. 23.6.1995 - a. a. O. Rn. 13; BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat‚ dass es sich bei dem Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich um eine unselbstständige Zuwegung handelt.

Für diese Annahme spricht entscheidend der Umstand, dass der Eigentümerweg keine Verbindungsfunktion hat und seine (Gesamt-)Länge lediglich ca. 86 m beträgt, also doch erheblich unter der Regellänge von 100 m liegt. Zu berücksichtigen ist ferner‚ dass er lediglich zwei Baugrundstücke (FlNrn. 1615/4 und 1615/2) erschließt und auf keinem dieser Baugrundstücke eine besonders massive Bebauung vorhanden ist. Ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr‚ der ein Argument für die Selbstständigkeit einer Stichstraße trotz ihrer geringen Länge wäre‚ kann deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen werden. Die Straße „Am Rain“ bietet keine Weiterfahrmöglichkeit und ist als Stichstraße ausschließlich von der Hauptstraße abhängig, von der sie abzweigt. Ihre Funktion besteht allein darin‚ die beiden Baugrundstücke an die nächste öffentliche Verkehrsanlage anzubinden.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden‚ dass die Straße „Am Rain“ zunächst ca. 60 m in Nord-Süd-Richtung verläuft (wo sich die Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück FlNr. 1615/2 anschließt) und dann rechtwinklig in West-Ost-Richtung abknickt, so dass das Ende des Stichweges von der Einmündung in die Rehbergstraße aus nicht zu sehen ist. Bei der oben dargelegten 100-m-Regel zur Abgrenzung zwischen erschließungsbeitragsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen handelt es sich nicht um eine starre Längenvorgabe. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert jeweils eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sieht den Verlauf eines Stichwegs zwar als wesentliches Beurteilungskriterium‚ aber nicht als das allein entscheidende an (vgl. BVerwG‚ B. v. 29.8.2000 - 11 B 48.00 - NVwZ-RR 2001‚ 180/181; VGH BW‚ U. v. 22.5.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 62; OVG NW‚ B. v. 1.9.2000 - 15 A 1104/09 - juris Rn. 6 f.). Mit Blick auf die Straße „Am Rain“ wird der Gesamteindruck des im Einmündungsbereich stehenden Betrachters maßgeblich durch den Umstand mitgeprägt‚ dass die östlich unmittelbar im Anschluss an die anliegenden Grundstücke aufragende steile und bewaldete Bergwand eine Fortführung der in diese Richtung abknickenden Stichstraße verhindert. Für den objektiven Betrachter ist aufgrund dieser von der öffentlichen Straße aus sichtbaren Verhältnisse klar erkennbar‚ dass nicht nur der von der Rehbergstraße aus sichtbare Teil des Eigentümerwegs bereits nach kurzem Verlauf endet, sondern auch der abknickende Teil keine wesentliche Länge aufweisen kann. Das gilt umso mehr, als das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Teilstück aus einer etwa 4,20 m breiten, asphaltierten Fahrbahn besteht, während das rechtwinklig abknickende und auf das klägerische Grundstück führende Teilstück nur 3,5 m breit ist und auf der weit überwiegenden Länge zur Hälfte aus Rasengittersteinen besteht, was den Zufahrtscharakter optisch verstärkt.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist der Senat nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt‚ dass der Eigentümerweg „Am Rain“ lediglich eine unselbstständige Zuwegung darstellt, weil einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer eigenständigen Anlage‚ sondern lediglich eines „Anhängsels“ vermittelt wird.

2. Die unselbstständige Straße „Am Rain“ führt entgegen der Ansicht des Klägers auf die Rehbergstraße, nicht etwa auf die Dammkarstraße; auch das hat die Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Senats ergeben. Das klägerische Grundstück ist deshalb für die Herstellung der Rehbergstraße als der nächst erreichbaren - selbstständigen- Erschließungsanlage beitrags- und vorausleistungspflichtig.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab gehört der Straßenbereich vor der Dammkarbrücke, wo sich die von Westen her über die Brücke kommende Dammkarstraße, die Rehbergstraße und die Straße „Am Rain“ treffen, noch zur Rehbergstraße. Die in Nord-Süd-Richtung entlang der Isar verlaufende Rehbergstraße setzt sich fast gradlinig in den - ebenfalls entlang der Isar verlaufenden - Eigentümerweg „Am Rain“ fort. Das ist deutlich zu erkennen‚ wenn man auf der Rehbergstraße stehend in Richtung Isarbrücke (Dammkarstraße) blickt‚ wobei der Eigentümerweg optisch wie die Verlängerung der Rehbergstraße wirkt.

Die Dammkarstraße hingegen endet nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung unmittelbar am östlichen Ende der Isarbrücke‚ also noch vor der Einmündung des Eigentümerwegs „Am Rain“ in das öffentliche Verkehrsnetz. Dieser Eindruck drängt sich auf, weil die Isarbrücke von allen Seiten aus betrachtet als augenfällige Zäsur das Ende der nach Osten verlaufenden Dammkarstraße an der Stelle markiert, an der sie auf den entlang der Isar in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzug von Rehbergstraße und Eigentümerweg „Am Rain“ trifft. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt‚ dass die die Dammkarstraße begleitenden Gehwege ebenfalls an dieser Stelle enden. Der Weg „Am Rain“ mündet mithin in die Rehbergstraße. Dass diese unmittelbar danach auf die Dammkarbrücke schwenkt, die Anlieger der Straße „Am Rain“ also die Rehbergstraße (die nach Norden ohne Weiterfahrmöglichkeit endet) nur auf der kurzen Verschwenkung nach Westen in die Dammkarstraße benutzen, ist für die Frage der Beitragspflicht unerheblich. Erschlossen werden Grundstücke (nur) durch die nächsterreichbare Anbaustraße (Rehbergstraße), nicht aber durch die übernächste (Dammkarstraße).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO‚ der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.334‚22 Euro festgesetzt.

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2016 - RN 4 K 15.422 - wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 144.771‚38 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg‚ weil die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Beklagte hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851).

a) Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2008‚ mit dem die Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die bevorstehende erstmalige Herstellung der „Erschließungsanlage Thermalbad Griesbach - westliche Erschließungsanlage“ in Höhe von 178.353‚60 Euro herangezogen worden war‚ insoweit aufgehoben‚ als die festgesetzte Vorausleistung einen Betrag in Höhe von 33.582‚22 Euro übersteigt.

Es ist dabei entscheidungstragend davon ausgegangen‚ dass die der Abrechnung zugrunde liegende Annahme einer einzelnen Erschließungsanlage bestehend aus den im Bescheid genannten Verkehrseinrichtungen bzw. Straßenzügen (Kreisverkehr der Zufahrt‚ Verbindung zwischen Kurallee und Kur Platz‚ Kur Platz, ‚ Ludwigpromenade‚ Bürgermeister-H. Platz und Wendehammer am Ende des Maximiliantunnels) einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Nach der für die Abgrenzung des Ermittlungsraumes grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle vorliegend die Ludwigpromenade mit der FlNr. 602/39 beginnend im Norden bei der Einmündung in den Bürgermeister-H. Platz (FlNr. 810) bis zum Beginn des Wendehammers im Süden eine eigenständige Erschließungsanlage dar. Wo eine Erschließungsanlage beginne und wo sie ende, bestimme sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelten. Dieser Gesamteindruck habe sich auszurichten an der Straßenführung‚ Straßenlage‚ Straßenbreite und Straßenausstattung. Zu beantworten sei damit die Frage‚ auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck habe‚ auf derselben Straße zu bleiben‚ und auf welcher er den Eindruck gewinne abzubiegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht entscheidungserheblich‚ dass verschiedenartig gestaltete Elemente der Erschließung den Nutzern gleichermaßen zur Verfügung stünden und es sich vorliegend um ein einheitlich genutztes Gebiet‚ ein Thermal-Kurgebiet‚ handle. Die von der Beklagten hervorgehobenen Kriterien wie die unterirdische Erschließung, einheitliche Regelung des oberirdischen Verkehrs mit E-Gas sowie einheitliche Zeiten für Lieferverkehr und An- und Abreise, seien nicht geeignet‚ die im Stadtratsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Annahme der Beklagten zu rechtfertigen, die genannten verschiedenen Bestandteile bildeten eine einzelne Erschließungsanlage.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind auch die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB für die Zusammenfassung der Ludwigpromenade mit den weiteren Verkehrsanlagen zu einer Erschließungseinheit nicht gegeben. Die Klägerin könne daher lediglich zu Beiträgen für die erstmalige Herstellung der Ludwigpromenade (FlNr. 602/39) herangezogen werden‚ an der das klägerische Grundstück anliege.

b) Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und zeigen keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Der Senat teilt vielmehr die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Ludwigpromenade als der für sie maßgeblichen Erschließungsanlage herangezogen werden kann.

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist gemäß § 130 Abs. 2 BauGB für „die einzelne Erschließungsanlage“ zu ermitteln (und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen), es sei denn, die Gemeinde bildet wirksam Abschnitte einer Erschließungsanlage (Satz 1 Halbs. 2, Satz 2) oder entscheidet sich wirksam dafür, den Erschließungsaufwand „für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden“, insgesamt zu ermitteln. Mit dieser zwingenden gesetzlichen Vorgabe ist die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung der „Thermalbad G. - westliche Erschließungsanlage“ unvereinbar, ohne dass das weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Sie zielt auf eine gesetzwidrige Zusammenfassung mehrerer einzelner Anlagen, die keine Erschließungseinheit bilden.

(1) Einzelne und für das klägerische Grundstück maßgebende Erschließungsanlage ist die Ludwigpromenade, die entgegen der Ansicht der Beklagten - ohne Zweifel -nicht als lediglich unselbstständiger Teil einer umfassenderen Verkehrsanlage angesehen werden kann.

Wie weit eine einzelne Anbau Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 23; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.)

Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen‚ dass der von der Beklagten gebildete Ermittlungsraum aus mehreren selbständigen Verkehrsanlagen besteht. So stellt die Kreisverkehrsanlage im Norden des Plangebietes schon allein wegen ihrer Größe ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Das Vorhandensein der optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt diesen Eindruck (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 10.7.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 67). Dass auch der Bürgermeister-H. Platz und der Kur Platz augenfällig eigenständige Elemente des Verkehrsnetzes darstellen, ergibt sich bereits aus ihrem äußeren Erscheinungsbild, das sich sowohl im Hinblick auf die Ausstattung und gärtnerische Gestaltung als auch auf die flächenmäßige Ausdehnung deutlich von der nach Süden führenden Ludwigpromenade unterscheidet.

Mit dem Verwaltungsgericht ist die Ludwigpromenade, an der das klägerische Grundstück anliegt, als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen, die im Süden im Anschluss an den Wendehammer beginnt und im Norden bei der Einmündung in den Bürgermeister-H. Platz endet. Sie stellt in dieser Ausdehnung mit einer Länge von etwa 380 m ein eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes der Beklagten dar und nicht etwa lediglich ein bloßes „Anhängsel“ der genannten Plätze. Anhaltspunkte, die einen anderen Anfangs- oder Endpunkt der Ludwigpromenade nahelegen würden, hat die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung nicht vorgetragen.

Die Beklagte geht im Übrigen selbst davon aus‚ dass der Kreisverkehr, der Kur Platz und der Bürgermeister-H. Platz, die sie als Bestandteile einer einheitlichen „Erschließungsanlage Thermalbad G. - westliche Erschließungsanlage“ betrachtet, unterschiedliche Funktionen erfüllen und auch kein einheitliches Bild abgeben. Ihre Ansicht‚ eine Aufspaltung in jeweils einzeln abzurechnende Erschließungsanlagen erscheine aufgrund der Besonderheiten künstlich und führe zu unterschiedlich hohen Beitragsbelastungen, obwohl allen im westlichen Plangebiet befindlichen Kurbetrieben identische Vorteile geboten würden, verfehlt indes den gesetzlich vorgegeben Anlagenbegriff. Auf den subjektiven planerischen und städtebaulichen Willen auf Seiten der Beklagten, dass es sich um eine Verkehrsanlage mit einer einheitlichen Bedeutung für das Kurgebiet handeln soll, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Auch der Stadtratsbeschluss vom 27. November 2008 vermag an der Maßgeblichkeit der natürlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 8; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

(2) Dem Verwaltungsgericht ist weiter in der Annahme zu folgen, dass die Ludwigpromenade nicht zusammen mit den übrigen Verkehrsanlagen des westlichen Teils des Plangebietes nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt abgerechnet werden darf.

Der Erschließungsaufwand kann nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB nur dann für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt (und verteilt) werden, wenn diese Anlagen „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden“. Die Gemeinde darf also nicht etwa beliebig eine Erschließungseinheit bilden. Sie kann nach ihrem Ermessen vielmehr (nur) entscheiden, dass sie eine tatsächlich vorhandene Erschließungseinheit in Ausnahme von der allgemeinen Regel einer Einzelabrechnung insgesamt abrechnen will. Zur Annahme einer solchen Erschließungseinheit reicht es nicht aus, dass mehrere selbstständige Anlagen miteinander verbunden sind und ein siedlungsmäßig oder sonst sichtbar abgrenzbares System etwa innerhalb eines Baugebiets darstellen. Erforderlich ist nach dem Gesetzeszweck vielmehr ein besonderer funktionaler Zusammenhang. Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet nämlich das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Er bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Neben Straße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren. Ein solcher besonderer funktionaler Zusammenhang liegt nur vor, wenn mehrere Anbaustraßen derart in Beziehung zueinanderstehen, dass eine abhängige (Neben-)Straße ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Straße in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, wenn also ausschließlich die letztere der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24; U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 25.7.2012 - 6 ZB 10.1412 - juris Rn. 8).

Eine solche Fallkonstellation liegt offenkundig nicht vor. Sowohl die Ludwigpromenade als auch die übrigen von der Beklagten zur Erschließungseinheit „Thermalbad Griesbach - westliche Erschließungsanlage“ zusammengefassten Verkehrsanlagen weisen zumindest jeweils zwei Anbindungen an das übrige Straßennetz auf‚ so dass es an dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Neben Straße und damit an der eine gemeinsame Abrechnung rechtfertigenden Vorteilsgemeinschaft fehlt. Dass die Verkehrsanlagen ein mehr oder weniger abgegrenztes Verkehrssystem in einem Kurgebiet mit homogener Nutzung darstellen‚ kann den erforderlichen besonderen funktionalen Zusammenhang nicht ersetzen. Die Zusammenfassung durch den Stadtratsbeschluss vom 17. Oktober 1984 war daher rechtswidrig und bereits deshalb für die Beitragserhebung unbeachtlich; welche Auswirkungen der Beschluss vom 27. November 2008 auf ihn hatte, kann mithin dahinstehen.

2. Der Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres aufgrund des Gesetzes und der Rechtsprechung beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Die seitens der Beklagten herausgestellte Besonderheit‚ dass vorliegend ein Kurgebiet durch eine (oder mehrere) Verkehrsanlage(n) von besonderer Qualität und Funktion erschlossen werde‚ kann eine gemeinsame Abrechnung als Erschließungseinheit aus den dargelegten Gründen nicht rechtfertigen.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Beklagten formulierten Fragen gehen, soweit sie überhaupt über den konkreten Fall hinaus einer allgemeinen Klärung zugänglich sein sollten, von einem unzutreffenden Verständnis der erschließungsbeitragsrechtlichen Begriffe „einzelne Anlage“ und „Erschließungseinheit“ aus. Sie können sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Das gilt insbesondere für die unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - formulierte Frage, „ob verschiedene Anlagen, die völlig unterschiedliche Kosten verursachen, jeweils unterschiedliche sehr spezielle Zwecke aufweisen … als Erschließungseinheit zusammengefasst werden können bzw. … müssen“. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung - freilich nur für das bundesrechtliche, nicht das bayerische Erschließungsbeitragsrecht - daran festgehalten, dass es als Tatbestandsvoraussetzung für eine Zusammenfassungsentscheidung der funktionalen Abhängigkeit zwischen der Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden Neben Straße bedarf; es hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (lediglich) entschieden, dass im Verhältnis mehrerer von derselben Hauptstraße abzweigenden Nebenstraßen untereinander keine funktionale Abhängigkeit bestehen braucht. Mit Blick auf die nach Ansicht der Beklagten zusammenzufassenden Verkehrsanlagen fehlt es jedoch an jeglicher funktionalen Abhängigkeit; es gibt unter den in Frage kommenden Verkehrsanlagen keine Hauptstraße und keine allein von dieser funktional abhängigen Neben Straße(n).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. April 2016 - M 2 K 15.2003 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der F.-straße im Abschnitt zwischen F. Straße/ S. Straße und J. Straße. Dieser ca. 550 m lange Straßenabschnitt (im Folgenden verkürzt: F.-straße) wurde von der Beklagten zwischen Juni 2004 und April 2006 technisch fertiggestellt.

In dem Bereich treffen drei Bebauungspläne aufeinander: einmal der seit 1966 beste-hende Bebauungsplan Nr. 43a, der die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien der F.-straße enthält; ferner der 1979 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 43e, der drei von der F.-straße nach Osten abzweigende Stichstraßen als öffentliche Verkehrsflächen zur Erschließung des dort ausgewiesenen reinen Wohngebiets mit einer abgestuften Höhenentwicklung von sechsgeschossigen Gebäuden im Norden bis zu eingeschossigen Gebäuden im Süden festsetzt; schließlich der Bebauungsplan Nr. 1932‚ der am 3. Dezember 2008 beschlossen worden und am 20. März 2009 in Kraft getreten ist und den Bebauungsplan Nr. 43e teilweise geändert hat. Letzterer setzt für den nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen südlichen Bereich anstelle der ursprünglich aufgelockerten niedrigeren Bebauung ebenfalls Geschosswohnungsbebauung (mit 2 bis 6 Vollgeschossen) vor und verzichtet auf die ursprünglich geplanten Stichstraßen.

Der Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer des Grundstücks FlNr. 814/19, das an der F.-straße liegt. Er wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. November 2012 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 49,55 Euro herangezogen. Seinen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2015 zurück.

Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2016 den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage habe im Jahr 2012 kein Erschließungsbeitrag mehr festgesetzt werden dürfen‚ weil die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die sachlichen Beitragspflichten seien schon im Jahr 2006 mit Abschluss der technischen Herstellung der Anlage entstanden und nicht erst mit dem Beschluss über den Änderungsbebauungsplan Nr. 1932 im Jahr 2008, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 geendet habe. Die abgerechnete Erschließungsanlage habe zwar nach den im Jahr 2006 maßgeblichen Bebauungsplänen Nrn. 43a und 43e neben dem Hauptzug der F.-straße auch zwei von ihm abzweigende unselbstständige Stichstraßen umfasst. Da die Beklagte diese beiden Stichstraßen nicht hergestellt habe, sei die F.-straße in ihrem 2006 hergestellten Umfang hinter den damals maßgeblichen Planfestsetzungen zurückgeblieben. Diese Abweichung habe aber nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten gehindert‚ weil sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen sei. Das Konzept der verkehrlichen Erschließung der östlich der F.-straße gelegenen bebaubaren Flächen habe sich im Kern nicht geändert. Eine ausreichende Erschließung dieser Bauflächen habe auch ohne die Stichstraßen problemlos über Grundstückszufahrten auf Privatgrund gewährleistet werden können, ohne dass es gerade einer öffentlichen Verkehrsfläche bedurft hätte. Auch das im Bebauungsplan Nr. 43e festgesetzte geringe Maß der beiden Stichstraßen spreche dagegen‚ dass ihre Nichterrichtung die Grundzüge der Planung berühren könne. Es spreche viel dafür‚ dass die F.-straße nach den Planvorstellungen des Satzungsgebers Ende der 1970iger Jahre lediglich von Grundstückszufahrten aus Tiefgaragen habe freigehalten werden sollen‚ nicht aber dass die Anbindung allein über öffentliche Verkehrsflächen hätte erfolgen sollen. Mithin seien im Jahr 2006 sämtliche Voraussetzungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt gewesen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Verzicht auf die Errichtung der ursprünglich geplanten drei Stichstraßen habe die Grundzüge der ursprünglichen Planung erheblich berührt. Bis zur Planänderung 2008/2009 hätten die maßgeblichen Bebauungspläne als Erschließungskonzept eine 24 Meter breite, übergeordnete Straße (F.-straße) mit drei kleinen erschließenden Straßen vorgesehen. Wäre die festgesetzte Bebauung errichtet worden, hätten die Anlieger die Stichstraßen zwingend benötigt, um an ihre Grundstücke zu gelangen, so dass diese für die Sicherstellung der Erschließung erforderlich gewesen seien. Da die Beklagte die für die nördliche Stich Straße erforderliche Fläche 2006 noch nicht erworben habe‚ hätten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht vorgelegen.

Die Beklagte beantragt‚

die Klage unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. April 2016 abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Beitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil bei seinem Erlass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die F.-straße sei in dem ihr zugrundeliegenden Bebauungsplan Nr. 43a planungsrechtlich festgesetzt und nach dessen Vorgaben 2006 hergestellt worden. Der spätere Bebauungsplan Nr. 1932 stelle eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 43a lediglich insoweit dar‚ als die dort wegen der ehemals geplanten Stichstraßen durchbrochenen Straßenbegrenzungslinien zu durchgehenden Straßenbegrenzungslinien abgeändert worden seien. Die Stichstraßen selbst seien mit Bebauungsplan Nr. 43e festgesetzt worden‚ der die Bebauung östlich der F.-straße regele und der wiederum später durch den Bebauungsplan Nr. 1932 in Teilen abgeändert worden sei. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43e weiche die tatsächliche Herstellung der Erschließungsanlage F.-straße lediglich insoweit ab‚ als die dort vorgesehenen - von der F.-straße abgehenden - Stichstraßen schlicht weggelassen worden seien. Die Grundzüge der Planung seien durch diese Planunterschreitung nicht berührt worden. Im Übrigen sei die Beklagte bereits im Jahr 2006 nach außen erkennbar davon ausgegangen‚ ihr konkretes Bauprogramm erfüllt zu haben‚ so dass sie sich mit den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen endgültig von den Planvorgaben abgesetzt habe. Zu dieser Zeit habe der bereits im Jahr 2003 gefasste Aufstellungsbeschluss für die Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 43e vorgelegen‚ der die Stichstraßen gerade nicht mehr vorgesehen habe. Auch darin manifestiere sich eine entsprechende planerische Entscheidung der Beklagten. Ein objektiver Beobachter in der Lage eines potentiellen Beitragspflichtigen habe daher bereits im Jahr 2006 ohne weiteres den Eindruck gewinnen dürfen‚ dass die Erschließungsanlage F.-straße in dem im Jahr 2006 hergestellten Zustand verbleiben werde und deshalb zu diesem Zeitpunkt endgültig (technisch) hergestellt sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits im Jahr 2006 erfüllt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des jeweiligen Vortrags der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 16. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist deshalb unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der F.-straße (im Abschnitt zwischen F. Straße/ S. Straße und J. Straße) ist Art. 5a KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB. Die danach entstandene - und vom Kläger insoweit auch weder dem Grunde nach noch in der Höhe bezweifelte - Beitragsforderung war bei Bescheidserlass nicht bereits durch Festsetzungsverjährung erloschen.

1. Die Festsetzungsfrist beginnt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc KAG in Verbindung mit § 169, § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück entstanden ist und beträgt vier Jahre. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten setzt (u.a.) voraus, dass die Erschließungsanlage im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB erstmals endgültig hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet wurde und dass diese Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2008 - 9 B 18.08 - juris Rn. 5; U.v. 30.5.1997 - 8 C 27.96 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 24; U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 17). Zwar ist die schon länger gewidmete F.-straße bereits im Jahr 2006 endgültig hergestellt worden. Die bauplanungsrechtliche Rechtmäßigkeit trat aber erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009 ein, sodass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 begann und bei Erlass des Beitragsbescheids vom 16. November 2012 noch nicht abgelaufen war.

a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage setzt grundsätzlich voraus, dass sie im Einklang mit den Festsetzungen des sie betreffenden Bebauungsplans erfolgt ist (§ 125 Abs. 1 BauGB). Die Anlage kann dabei Gegenstand mehrerer Bebauungspläne sein, da einzig das Erschließungsbeitragsrecht, nicht hingegen das Planungsrecht über den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage befindet, sodass diese sich - wie hier - durchaus über die Grenzen mehrerer Pläne hinweg erstrecken kann. § 125 Abs. 1 BauGB verlangt als planungsrechtliche Grundlage nur (irgend-)einen, nicht einen einzigen Bebauungsplan (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 6 CS 04.3182 - juris Rn. 5). Insoweit ergänzen sich Pläne, die jeweils nur einen Ausschnitt des Plangebietes umfassen, wobei die Änderung eines Bebauungsplans auch Auswirkungen auf die anderen haben kann.

Demnach bildete der aus dem Jahr 1966 stammende Bebauungsplan Nr. 43a ursprünglich nur die planungsrechtliche Grundlage für den Hauptzug der F.-straße. Denn im Zuge einer Überplanung der östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 814 alt und 815/1 wurden mit Bebauungsplan Nr. 43e im Jahr 1979 - also vor der endgültigen Herstellung der Anlage - zur Anbindung der dort vorgesehenen Bebauung an den Hauptzug zusätzlich drei Stichstraßen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Zumindest zwei von ihnen, nämlich die nördliche und die südliche, waren aufgrund ihrer geringen Länge von unter 100 m und ihres geraden Verlaufs unzweifelhaft als unselbstständige Stichstraßen und damit als Bestandteile der F.-straße anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Diese Stichstraßen wurden jedoch bei Fertigstellung des Hauptzugs der F.-straße 2006 nicht mithergestellt, weil die Beklagte inzwischen andere Planungsabsichten verfolgte. Da sie jedoch nicht auch gleichzeitig den Bebauungsplan Nr. 43e geändert hatte, blieb die Herstellung der Erschließungsanlage räumlich hinter den nach wie vor maßgeblichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans zurück. Das erschließungsrechtliche Planerfordernis verlangt zwar keine zentimetergenaue Einhaltung der planerischen Festsetzungen. Es will nicht auf eine „Bindung“ hinaus, sondern auf eine (qualifizierte) Zustimmung zur Anlegung der Straße. Mit ihm wird lediglich eine „Grobabstimmung“ angestrebt. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden. Der Bebauungsplan entfaltet daher die ihm von § 125 Abs. 1 BauGB zugedachte Wirkung ungeachtet der von ihm als Rechtssatz ausgelösten planungsrechtlichen Bindung auch bei geringfügigen Planabweichungen (BayVGH, U.v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 37 m.w.N.).

b) Ob eine Abweichung noch als geringfügig und damit erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich zu werten ist, bestimmt sich nach § 125 Abs. 3 BauGB. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist eine Planunterschreitung - wie sie hier vorliegt - dann planungsrechtlich rechtmäßig, wenn sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

Eine Planunterschreitung ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn das der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert wird, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die nur den - gleichsam formalen - Festsetzungsinhalt treffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1990 - 8 C 76.88 - juris Rn. 19), berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung von in diesem Sinn minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde. Eine Abweichung hat minderes Gewicht, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, das heißt, wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege (noch) im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BayVGH, B.v. 21.5.2014 - 6 ZB 12.377 - juris Rn. 6). Ergibt sich aber unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden (mutmaßlichen) Willens des Planers, dass die Abweichung etwas tangiert, was dem Planer unter der angestrebten städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist, so ist sie mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage ein Aliud gegenüber den Festsetzungen des maßgeblichen Planes vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 45).

2. Gemessen an diesem Maßstab war der Verzicht auf die beiden unselbstständigen Stichstraßen nicht mit den Grundzügen der bis 2009 maßgeblichen Planung vereinbar.

Die F.-straße stellte in dem 2006 tatsächlich angelegten im Vergleich zu dem in den Bebauungsplänen Nrn. 43a und 43e festgesetzten Umfang ein Aliud dar, und zwar sowohl mit Blick auf die geplante, aber nicht verwirklichte südliche als auch hinsichtlich der nördlichen Stich Straße. Die südliche Stich Straße sollte nach dem damaligen planerischen Willen, wie er in der Festsetzung als Teil der Erschließungsanlage F.-straße zum Ausdruck gekommen ist, der verkehrsmäßigen Erschließung des im Bebauungsplan Nr. 43e zwischen F.-straße und Bahnlinie vorgesehenen reinen Wohngebiets dienen. Dabei sollte sie als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Länge von ca. 60 m die beiderseits in West-Ost-Richtung angeordneten Bauräume (für Reihen- und Gartenhofhäuser) an den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptzug der F.-straße anbinden. Eine Binnenerschließung über Privatwege wäre der Privatinitiative der Grundstückseigentümer überlassen geblieben, was dem damaligen Erschließungskonzept der Beklagten zuwider gelaufen wäre. Entsprechendes gilt für die nördliche Stich Straße. Diese sollte mit einer festgesetzten Breite von 16,5 m und einer Länge von etwa 35 m als öffentliche Verkehrsfläche den Hauptzug von Grundstückszufahrten aus Tiefgaragen freihalten und so zur Verkehrssicherung beitragen. Beide Stichstraßen stellten daher trotz ihrer relativ geringen Ausdehnung ein wesentliches Element des Konzeptes zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes und keineswegs nur unbedeutende Nebenaspekte der Planung dar. Dieses Konzept der verkehrlichen Erschließung der ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 43e vorgesehenen Bebauung ist durch die Nichterrichtung der Stichstraßen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in beachtlicher Weise berührt. Als Alternative mag zwar eine private Zuwegung mehr oder weniger nahegelegen haben. Aus dem allein maßgeblichen Blickwinkel des im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungswillens der Beklagten hätte es sich dabei allerdings um eine gänzlich andere Form der „Binnenerschließung“ des Baugebiets östlich der F.-straße mit seinen strukturiert angeordneten Bauräumen gehandelt. Das gilt umso mehr, als ein Privatwegesystem insbesondere mit Blick auf die im Plan Nr. 43e beiderseits der südlichen Stich Straße festgesetzten Bauräume und vorgeschlagenen Grundstücksteilungen Folgeprobleme aufgeworfen hätte. Denn Gebäude dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO grundsätzlich nur dann errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt.

Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009, der mit der Festsetzung von Geschosswohnungen ein anderes städtebauliches Konzept verfolgt, das keine vom Hauptverkehrszug der F.-straße  abzweigenden öffentlichen Stichstraßen mehr erfordert, fehlte es demnach wegen des Verstoßes gegen geltendes Planungsrecht an einer rechtmäßigen Herstellung dieser Erschließungsanlage.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 43e wegen gestiegener immissionsrechtlicher Anforderungen im Hinblick auf die Bahnstrecke einerseits und des stark gestiegenen Bedarfs an Wohnraum andererseits bereits vor 2009 absehbar war. Der Einwand, die Beklagte sei bereits im Jahr 2006 „erkennbar davon ausgegangen, ihr konkretes Bauprogramm erfüllt zu haben“, weil bereits im Jahr 2003 ein Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 43e und den Verzicht auf die Stichstraßen vorgelegen habe, missachtet den Unterschied zwischen der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB und der planungsrechtlich rechtmäßigen Herstellung im Sinn von § 125 BauGB. Auch wenn die Beklagte bereits im Jahr 2006 die Stichstraßen in ihrem Bauprogramm nicht mehr vorgesehen und dementsprechend die allein auf den Hauptzug beschränkte Erschließungsanlage endgültig hergestellt hat, fehlte es gleichwohl (noch) an der Übereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen und damit an der Rechtmäßigkeit der Herstellung als weiterer, eigenständiger Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten. Dieses Erfordernis war erst mit dem Inkrafttreten des Änderungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009 erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 - M 2 K 12.5476 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Traunstein vom 28. September 2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ durch die beklagte Gemeinde.

Der insgesamt etwa 430 m lange, u-förmig verlaufende Straßenzug Z. Straße/ B.-B1. Straße beginnt im Süden an der Grenze zum Geh- und Radweg (auf FlNr. 211/12, Teilfläche FlNr. 211) und führt etwa 160 m nach Nordosten; von dieser Teilstrecke (Z. Straße Süd) zweigen zwei jeweils etwa 30 bis 40 m lange Stichstraßen nach Nordwesten sowie ein ca. 30 m langes Verbindungsstück (FlNr. 215/18) zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) im Südosten ab. Vor dem Außenbereichsgrundstück FlNr. 224/7 schwenkt der Straßenzug rechtwinklig in Richtung Nordwesten und verläuft etwa 95 m entlang der Grenze zum Außenbereich (Z. Straße Ost). Nach einer weiteren rechtwinkligen Verschwenkung führt der Straßenzug über eine Länge von ca. 175 m zurück in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße). Die Beklagte hat 2009 Straßenbauarbeiten durchführen lassen, um zunächst die Z. Straße Süd endgültig herzustellen. Die Fertigstellung der Z. Straße Ost und der B.-B1. Straße sollte später durchgeführt werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin der insgesamt 4.966 m2 großen Flurstücke 215/10 und 215/12, die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind und zwischen der Z. Straße Süd, der Umgehungsstraße und dem zwischen beiden verlaufenden Verbindungsstück liegen. Sie hatte 2009 aus dem Flurstück 215/10 einen etwa 110 m langen und ca. 0,5 m breiten Streifen entlang der Grenze zur Z. Straße Süd abmessen und als eigenständiges Flurstück (215/12) eintragen lassen. Das (Buch-)Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, der es im Wesentlichen als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausweist. Entlang der Grenze zur Z. Straße Süd ist eine 50 m lange Lärmschutzwand und anschließend – leicht überlappend - ein etwa 65 m langer und 3 m breiter Grundstücksstreifen als private Grünfläche festgesetzt. Nach Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der privaten Grünflächen die Anlage von Wegen und Zugängen zulässig.

Mit Bescheid vom 5. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin „für das Grundstück Fl.-Nr. 215/10“ unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 4.966 m2zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.772‚10 Euro heran. Sie ging davon aus, dass die Z. Straße Süd eine eigenständige Erschließungsanlage darstelle, und setzte 80% des voraussichtlichen Beitrags als Vorausleistung an. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. April 2010 - M 2 S. 10.982 - die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruchs an. Zur Begründung führte es aus, dass die maßgebliche Erschließungsanlage sich entgegen der Ansicht der Beklagten wohl nicht auf die Z. Straße Süd beschränke, sondern auch die östliche Teilstrecke und vermutlich auch die B.-B1. Straße umfasse. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung beschloss der Bauausschuss der Beklagten am 15. Februar 2011, „dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Kriterien richtig gewählt wurde“ und genehmigte diese. Zur Begründung heißt es, die Vergleichsberechnung für den gesamten Straßenzug habe für alle Beitragsschuldner eine wesentlich höhere Belastung ergeben, was in erster Linie auf die nur einseitig anbaubare Z. Straße Ost zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung wies das Landratsamt T. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Grenzen der abzurechnenden Anlage nunmehr zutreffend bestimmt. Die Z. Straße ende nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht im Nordosten‚ sondern setze sich zumindest nach Nordwesten, vermutlich aber anschließend weiter in Richtung Südwesten fort. Das könne dahingestellt bleiben‚ weil der Bauausschuss mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet habe. Das unmittelbar an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin sei erschlossen und unterliege damit der Erschließungsbeitragspflicht. Von der Straße könne mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 - 6 AS 13.1444 - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet‚ weil zweifelhaft sei‚ ob die Beklagte nachträglich wirksam einen Abschnitt gebildet habe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Klägerin, dass die Abschnittsbildung durch den Bauausschuss der Beklagten nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entspreche. Danach müsse genau definiert werden‚ welches Ausmaß die gesamte Erschließungsanlage aufweise. Auch sei in der Rechtsprechung streitig, ob eine nachträgliche Abschnittsbildung zulässig sei. Jedenfalls aber werde ihr Grundstück durch die Z. Straße nicht erschlossen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe die fragliche Abschnittsbildung aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wirksam vorgenommen. Die Kurve nach Norden sei ein örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BauGB. Eine nachträgliche Abschnittsbildung sei zulässig.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2016 hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Bauausschuss am 26. Januar 2016 erneut mit der Abschnittsbildung befasst, eine Vergleichsberechnung vom 26. März 2015 zu den Kosten je Quadratmeter Straßenfläche für die einzelnen Abschnitte zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage beschlossen habe, dass die endgültige Herstellung der Abschnitte II (Z. Straße Ost) und III (B.-B1. Straße) „für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren geplant“ sei. Die Klägerin und die Beklagte haben erklärt, dass sie auf weitere mündliche Verhandlung verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016, die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

Das Grundstück der Klägerin ist zwar grundsätzlich erschließungsbeitrags- und damit auch vorausleistungspflichtig. Ausweislich der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszüge bildet es nach wie vor ein einziges Buchgrundstück, auf das im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich abzustellen ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m.w.N.); denn es ist auch nach der Aufspaltung in zwei Flurstücke (215/10 und 215/12) unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen. Dieses 4.966 m2 große Grundstück wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Z. Straße Süd erschlossen (i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB). Denn von der Straße aus kann im nordöstlichen Grundstücksbereich ohne ein beachtliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis auf das Grundstück heraufgefahren werden, sodass die gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in Gewerbegebieten erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - BayVBl 2016, 781 Rn. 9). Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Herauffahrenkönnen nicht entgegen.

Gleichwohl ist der streitige Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Danach kommt eine Vorausleistungserhebung - derzeit - weder nach der Genehmigungsalternative noch nach der Herstellungsalternative in Betracht. Die Z. Straße Süd, auf welche die Beklagte die Abrechnung beschränkt hat, ist nämlich keine eigenständige Erschließungsanlage, sondern nur Teil der sowohl die Z. Straße insgesamt als auch die B.-B1. Straße umfassenden Anlage (1.). Einen Abrechnungsabschnitt „Z. Straße Süd“ hat die Beklagte nicht wirksam gebildet (2.). Der Vorausleistungsbescheid kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets zumindest teilweise aufrecht erhalten werden, weil die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage nicht innerhalb von 4 Jahren zu erwarten war (3.).

1. Die Z. Straße Süd stellt - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - keine eigenständige Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) dar, sondern ist lediglich Teil einer weiter reichenden Anlage, die noch die Z. Straße Ost und die B.-B1. Straße umfasst.

Wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab beginnt die Z. Straße als Anbau Straße im Südwesten an der Grenze zum Geh- und Radweg. Dieser hat eine andere Erschließungsfunktion und kann schon deshalb nicht Bestandteil der Z. Straße als Anbau Straße sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1995, 695/ 696 f.). Sie endet bei natürlicher Betrachtungsweise - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - nicht nach etwa 160 m an der rechtwinkligen Verschwenkung nach Nordwesten, sondern setzt sich über die Kurve hinweg als durchgehender Straßenzug zunächst nach Nordwesten (Z. Straße Ost) und auch noch - worauf es allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt - über die weitere rechtwinklige Verschwenkung in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße) fort. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei diesem bereits in voller Länge angelegten, aber noch nicht durchgehend fertiggestellten Straßenzug ausweislich der vorliegenden Unterlagen, Pläne und Bilder um eine einzige, einheitliche, u-förmig verlaufende Verkehrsanlage, die ein kleineres Baugebiet ringförmig erschließt. Die beiden 90-Grad-Kurven stellen keine augenfälligen Zäsuren dar, welche den - insgesamt lediglich etwa 430 m langen - Straßenzug in drei eigenständige Verkehrsanlagen aufspalten. Das gilt umso mehr, als an den Verschwenkungen - bis auf jeweils einen unbefestigten Feld Weg - keine anderen Verkehrsanlagen abzweigen, was den Eindruck der Einheitlichkeit verstärkt.

Unselbstständige Bestandteile dieser mithin einheitlichen Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße sind die beiden Stichstraßen, die von der Teilstrecke Z. Straße Süd nach Nordwesten abzweigen. Ob eine Stich Straße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbau Straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stich Straße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stich Straße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.; BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 16 m.w.N.). Da die beiden Stichstraßen jeweils nur etwa 30 bis 40 m lang sind und geradeaus verlaufen, haben sie lediglich den Charakter einer unselbstständigen Zufahrt. Etwas anderes gilt jedoch für die nach Südosten zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) abzweigende Straße auf dem Grundstück FlNr. 215/18. Sie ist zwar nur ca. 30 m lang, hat aber Verbindungsfunktion und kann angesichts des Straßenverlaufs und der deutlich unterschiedlichen Fahrbahnbreiten nicht als Anhängsel der Z. Straße angesehen werden.

Die Beklagte durfte demnach die Teilstrecke Z. straße Süd mit den beiden Stichstraßen nur dann als Ermittlungsraum für die Erhebung von Vorausleistungen zugrunde legen, wenn sie wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet hätte. Daran fehlt es aus den nachfolgenden Gründen.

2. Die für die Bildung eines Abrechnungsabschnitts Z. Straße Süd in Betracht kommenden Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 entsprechen nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

a) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB), es sei denn die Gemeinde entscheidet sich wirksam dafür, ihn für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB) oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zu ermitteln.

Die Grenzen der Abschnitte dürfen nicht beliebig gezogen oder nach zufälligen Ausbaustrecken gebildet werden. Ein „Abschnitt“ ist ein Rechtsbegriff und nicht identisch etwa mit der Teilstrecke, die bei einem etappenweisen Straßenbau als erste hergestellt wird (sog. technischer Bauabschnitt). Abschnitte einer Erschließungsanlage können gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nur - nach örtlichen erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Um eine Teilstrecke einer Anbau Straße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Die Entscheidung der Gemeinde, den Erschließungsaufwand abweichend von der gesetzlichen Regel unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Abschnitts oder für mehreren Anlagen insgesamt zu ermitteln und verteilen, erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 15), der in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 - 5 B 2.14 - juris Rn. 34) und hinreichend bestimmt sein muss (BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409 Rn. 28). Da die Entscheidung wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Grundstücken in der Regel nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, fällt sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates, der sie - wie bei der Beklagten - nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen kann.

b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Abschnittsbildung genügen die Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 nicht.

Eine Abschnittsbildung scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht von vornherein aus Rechtsgründen aus. Sie darf zum einen auch mit der Erhebung von Vorausleistungen kombiniert werden, auch wenn beide Instrumente der Vorfinanzierung dienen. Denn mit dem Begriff Erschließungsanlage als Gegenstand der Vorausleistungserhebung meint § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB - wie § 133 Abs. 2 BauGB für den Beitrag selbst - auch einen Abschnitt oder eine Erschließungseinheit, wenn die Gemeinde sich wirksam für einen solchen Ermittlungsraum entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - juris Rn. 25 a.E.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 25 ff.; a.A. VGH BW, U.v.14.4.2016 - 2 S 2252/15 - juris zu § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 KAG BW). Ein Abschnitt darf zum anderen auch noch nachträglich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Anlage mit der Folge gebildet werden, dass ein zuvor erlassener - rechtswidriger - Vorausleistungsbescheid geheilt wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.7.2008 - 6 CS 08.950 - juris Rn. 2; v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 13; s. auch BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - juris Rn. 14; U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - a.a.O; B.v. 23.4.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 5). Denn die ursprüngliche Entscheidung, eine Vorausleistung für die Herstellung einer Erschließungsanlage zu verlangen, litt nicht an einem - unheilbaren - Ermessensfehler. Fehlerhaft war lediglich die Bestimmung des maßgeblichen Ermittlungsraums als objektiver Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Der nachträgliche Eintritt dieser Voraussetzung durch die wirksame Bildung eines entsprechenden Abschnitts wirft spezifische Fragen zur Heilbarkeit von Ermessensentscheidungen nicht auf und ist im gerichtlichen Verfahren deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1991 - 8 C 89.89 - juris Rn. 19).

Die Beklagte hat jedoch den Abschnitt Z. Straße Süd nicht wirksam gebildet. Dem Beschluss des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 fehlt es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dem Sitzungsprotokoll vertrat der Ausschuss „die Auffassung, dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Krtiterien richtig gewählt wurde und genehmigte diese.“ Da aber der Vorausleistungserhebung, wie oben ausgeführt, gar keine Abschnittsbildung, sondern eine - fehlerhafte - Vorstellung von der Ausdehnung der Erschließungsanlage zugrunde lag, erscheint bereits fraglich, ob der bloßen Billigung überhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnommen werden kann. Jedenfalls aber ließe sich einer solchen Entscheidung auch im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wo genau die nordöstliche Grenze des Abschnitts Z. Straße Süd im Bereich der 90-Grad-Kurve liegen soll. Die Grenzziehung drängt sich keineswegs als selbstverständlich auf, weil sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf einer Linie liegt oder liegen muss. In Betracht kommen vielmehr zum einen die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, die entlang der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie verläuft und den Kurvenbereich nahezu vollständig einschließt, zum anderen das im Ausführungsplan zum Straßenbau vom 29. Januar 2009 markierte Bauende, das in der Kurvenmitte verläuft, und schließlich als natürliche Grenze der Beginn der Kurve.

Die Unklarheit der Grenzziehung wird auch durch den weiteren Beschluss des Bauausschusses vom 26. Januar 2016 nicht beseitigt. Denn dieser Beschluss beschränkt sich auf die Aussage, dass die Abschnittsbildung rechtmäßig erfolgte, ohne sie aber selbst auszusprechen. Im Weiteren beschloss der Bauausschuss lediglich ein Bauprogramm für die drei Abschnitte der Erschließungsanlage. Eine Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsabschnitten kann dem weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden.

Der Aufspaltung der Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße in drei Abrechnungsabschnitte, wie sie von der Beklagten angestrebt wird, bislang aber nicht hinreichend bestimmt beschlossen wurde, stehen aber auch materiell-rechtliche Hindernisse entgegen. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob eine Kurve als örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB überhaupt einen Abschnitt begrenzen kann. Nach der wohl überwiegenden Ansicht reicht dazu selbst eine - wie hier - rechtwinklige Straßenverschwenkung nicht aus; denn taugliche Abgrenzungskriterien dürfen sich nicht nur aus den Zufälligkeiten des Straßenverlaufs selbst ergeben, sondern müssen an markante objektive Umstände anknüpfen, die gleichsam, wie etwa Straßeneinmündungen oder Brücken, von außen auf die Straße einwirken (VG Minden, U.v. 11.6.2008 - 5 K 2748/07 - juris Rn. 31 m.w.N). Nach anderer Auffassung soll eine Abschnittbildung auf den Beginn eines Kurvenbereichs abstellen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 10.3.2016 - 5 B 9.14 - juris Rn. 79). Zwar käme in jedem Fall als geeignete rechtliche Abschnittsbegrenzung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ in Betracht, die, wie oben ausgeführt, den Kurvenbereich mit einschließt und der Teilstrecke Z. Straße Süd zuordnet. In beiden Fällen würde aber bei der von der Beklagten angestrebten dreifachen Aufspaltung dem mittleren Abschnitt (Z. Straße Ost) die eigenständige Bedeutung fehlen, wie sie für eine abrechnungsmäßige Verselbstständigung zur Vermeidung von Willkür erforderlich wäre. Zur Beurteilung ist auch in diesem Zusammenhang als Orientierungshilfe auf die oben genannte 100-m-Regel zurückzugreifen, die zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen dient (vgl. OVG LSA, B.v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114; VGH München, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8). Da die Teilstrecke Z. Straße Ost - etwas - kürzer als 100 m ist, geradeaus verläuft und nur drei Grundstücke erschließt, scheidet für sie eine abschnittweise Abrechnung aus. Die Beklagte darf mithin nur zwei, nicht aber drei Abrechnungsabschnitte bilden. Deshalb wäre ihre bisherige Entscheidung, selbst wenn sie dem Bestimmtheitserfordernis genügen würde, gleichwohl unwirksam.

3. Der Vorausleistungsbescheid vom 5. September 2009 kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets jedenfalls zum Teil aufrechterhalten werden.

Das würde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussetzen, dass die Herstellung der gesamten Erschließungsanlage in einem Zeitraum von vier Jahren zu erwarten ist. Daran fehlt es. Für die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 17). Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids vom 5. November 2009 wie des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 gab es für eine derartige Prognose keinerlei nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage. In seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 nennt der Bauausschuss für die endgültige Herstellung der Teilstrecken Z. Straße Ost und B.-B1. Straße einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.392 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.953,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die von der Beklagten innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Mai 2011 für den 2008 durchgeführten Ausbau der Bergstraße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.192,47 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.3.2012) teilweise aufgehoben, nämlich soweit ein höherer Beitrag als 5.238,84 € festgesetzt worden ist. Es hat sein Urteil auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgebliche Einrichtung sei die Bergstraße in einer geringeren Ausdehnung als sie die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe, nämlich lediglich auf einer Länge von ca. 190 m beginnend an der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichem Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 (als rechtlichem Ende). Jenseits dieser Grenze beginne eine neue selbstständige, bis zum Beginn des Außenbereichs reichende Erschließungsanlage. Denn dort sei die Straße anders als auf der maßgeblichen Strecke vor der in Rede stehenden Baumaßnahme noch nicht fertig gestellt, sondern nur lose geschottert gewesen und habe weder eine Entwässerung noch eine Beleuchtung aufgewiesen. Entsprechendes gelte für die 52 m lange Stichstraße „Höllberg“. Die an der maßgeblichen Strecke zeitgleich mit einer Kanalsanierung durchgeführte Baumaßnahme beurteile sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach dem Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB), sondern nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG). Denn die Straße sei - anders als die sich östlich anschließende Teilstrecke - von der Beklagten bereits 1962/63 unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 endgültig hergestellt worden. Die damaligen satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale seien erfüllt gewesen. Erst die Satzung aus dem Jahr 1978 habe als Herstellungsmerkmal eine zweilagige Trag- und Deckschicht sowie einen technisch notwendigen tragfähigen und frostsicheren Unterbau verlangt. Das führe zu einer Erhöhung des Gemeindeanteils. Der umlagefähige Aufwand sei zudem um einen weiteren Betrag zu kürzen, weil die Kostenersparnis berücksichtigt werden müsse, die durch die gemeinsame Durchführung von Straßenbaumaßnahme und Erneuerung der in der Straße verlegten Kanalisation erzielt worden sei („Quergräben“ für Hausanschlüsse). Schließlich müssten die Abrechnungsflächen gegenüber der Annahme der Beklagten vergrößert werden, was den Beitragssatz zugunsten des Klägers verringere.

Die Einwände der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Nicht zu beanstanden ist die (Grund-)Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 sei - im Gegensatz zu dem sich östlich anschließenden Straßenstück und der Stichstraße „Höllberg“ - bereits 1962/63 als beitragsfähige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) erstmalig endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) worden. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass „zweifelsfrei der notwendige Unterbau“ entsprechend den „anerkannten Regeln der Technik und des Straßenbaus“ gefehlt habe.

Die insoweit allein strittige Frage, ob die flächenmäßigen Teileinrichtungen damals die technischen Herstellungsmerkmale erfüllt oder noch keinen endgültigen Ausbauzustand erreicht haben, beurteilt sich nach der seinerzeit maßgeblichen Satzungslage der Beklagten. Denn die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind von der Gemeinde durch Satzung zu regeln (§ 132 Nr. 4 BauGB). Anders als die Flächeneinteilung einer Straße als solche, die von der Gemeinde gegebenenfalls formlos festgelegt werden darf, gehört die bautechnische Ausgestaltung der für die Erschließungsanlage vorgesehenen Teileinrichtungen zu dem zwingend in die Satzung aufzunehmenden Ausbauprogramm, soweit davon die endgültige Herstellung der Anlage abhängen soll (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 6 CS 14.1077 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 14 m. w. N.).

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom14. Juni 1961 war hinsichtlich der bautechnischen Ausgestaltung bestimmt, dass Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie „eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise“ aufweisen. Weitere Anforderungen namentlich zum Straßenaufbau stellt die Satzung nicht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn einer Erwähnung der Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung (Unterbau) bedarf es in der Satzung nicht (BVerwG, B.v. 1.9.1997 - 8 B 144.97 - BayVBl 1998, 470/471). Wird der Unterbau gleichwohl in der Satzung genannt, wie in § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. November 1978 („technisch notwendiger, tragfähiger und frostsicherer Unterbau“), kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 18). Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „technisch notwendiger Unterbau“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um die Beachtung technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann allenfalls sein, dass irgendein künstlich hergestellter Unterbau unterhalb der Oberflächenbefestigung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 4). Eine Merkmalsregelung, die hinsichtlich der Oberflächenbefestigung oder gar des Unterbaus auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards Bezug nimmt, würde demgegenüber erheblichen Bedenken begegnen; eine solche Einschränkung wäre für die beitragspflichtigen Anlieger intransparent und würde zu einer unangemessenen Risikoverlagerung zu ihren Lasten führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 - BayVBl 2014, 181 Rn. 17). Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.1999 - 6 ZB 99.1102 - juris Rn. 6; OVG NRW, U.v. 29.11.1996 - 3 A 2373/93 - NWVBl 1997, 424).

Aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere denjenigen des für Erschließungsbeitragsrecht zuständigen Senats, ergibt sich nichts anderes. Keine Anwendung findet schon im Ansatz die Rechtsprechung zur Frage, welche Merkmale eine Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) beurteilt zu werden. Diese Frage beantwortet sich nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2008 - 6 ZB 06.2721 - juris Rn. 5 m. w. N.); danach war jedenfalls seit 1936 in aller Regel auch in ländlichen Gemeinden ein kunstgerechter, frostsicherer Unterbau erforderlich. Unter Geltung des zunächst bundes-, später landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts sind die Anforderungen an die bautechnische Ausgestaltung indes anders, nämlich in dem oben dargelegten Sinn in der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung normiert.

Gemessen an diesem Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die technischen Herstellungsmerkmale als erfüllt angesehen hat. Der Straßenaufbau mag den damaligen üblichen technischen Regeln nicht entsprochen haben. Jedenfalls war unterhalb der - der Merkmalsregelung entsprechenden - Oberflächenbefestigung, wie der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur erläutert hat, eine Setzpacklage und damit ein künstlich hergestellter Unterbau vorhanden. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der Straße ausgeschlossen gewesen sein könnte; diese hat im Gegenteil, wie das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, mehr als 40 Jahre standgehalten.

Da die weiteren (rechtlichen) Voraussetzungen der endgültigen Herstellung nicht in Frage stehen, ist die Bergstraße demnach von der Einmündung „Am Angerbach“ bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 infolge der 1962/63 durchgeführten Bauarbeiten als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden.

b) Auf dieser Grundlage begegnen auch die weiteren Folgerungen des Verwaltungsgerichts zum anwendbaren Recht und zum Einrichtungsbegriff keinen Zweifeln.

Waren die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Herstellung und - was die Beklagte ebenfalls nicht bezweifelt - das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits in den 1960er Jahren unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Juni 1961 erfüllt, ist die Erschließungsanlage Bergstraße aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) entlassen. Das gilt auch dann, wenn damals - objektiv rechtswidrig - keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sein sollten. Für spätere Baumaßnahmen, wie den in Rede stehenden Ausbau im Jahr 2008, ist der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 KAG) eröffnet.

Aus dem Blickwinkel des somit maßgeblichen Straßenausbaubeitragsrechts hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bergstraße von der Einmündung „Am Angerbach“ (als natürlichen Beginn) bis zur östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3 als die für die Aufwandsermittlung und -verteilung maßgebliche Einrichtung angesehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten können trotz ihrer geringen Länge und Überschaubarkeit weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die sich nach Osten bis zum Außenbereich anschließende Strecke einbezogen werden. Dem stehen zwingende rechtliche Hindernisse entgegen. Denn beide Straßenteile wurden erst durch die Baumaßnahme im Jahr 2008 in technischer Hinsicht erstmalig endgültig hergestellt und unterfallen mithin (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht. Wird nämlich - wie hier - eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

c) Für die Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands hat das Verwaltungsgericht folgerichtig auf die Herstellungskosten für die maßgebliche Einrichtung (Bergstraße zwischen der Einmündung „Am Angerbach“ und der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 414/3) abgestellt.

Zu Recht hat es die angefallenen „reinen“ Straßenbaukosten (130.112,03 €) gemindert, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme zugleich - unter „Ausnutzung“ der dafür erforderlichen Arbeiten - mit einer Kanalsanierung durchgeführt hat, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen ist. Durch eine solche Verbundmaßnahme werden Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten anfallen würden. Die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis muss sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen. Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d. h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Fahrbahn mit Unterbau, zugutegekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren (näher Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 329 ff. m. w. N.). Bei der Bestimmung der Kostenersparnis, die in aller Regel nur im Wege der Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden kann, sind deshalb im Ansatz auch die für die Neuverlegung der Hausanschlüsse erforderlichen Quergräben in der Straßentrasse zu berücksichtigen; denn in diesem Bereich haben sich beide Maßnahmen überschnitten. Das Verwaltungsgericht hat sie nachvollziehbar anhand der anteiligen Straßenbaukosten für die betroffenen Flächen beziffert (9.997,07 €) und hälftig beiden Maßnahmen gutgeschrieben. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

d) Ebenfalls nicht überzeugen können die Einwände der Beklagten gegen die Korrektur, die das Verwaltungsgericht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke zugunsten des Klägers gegenüber der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung (VG-Akt im Parallelverfahren 6 ZB 14.2405 Bl. 290) vorgenommen hat.

Keinen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme im angegriffenen Urteil, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die zu berücksichtigenden Grundstücke dürfe die in § 8 Abs. 13 Satz 1 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) geregelte Vergünstigung bei Mehrfacherschließung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zugunsten der Grundstücke FlNrn. 325, 329/4 und 329/59 Anwendung finden. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Eckgrundstücksvergünstigung damit begründet, dass weder die Stichstraße „Höllberg“ noch die östliche Strecke der Bergstraße, an welche diese Grundstücke zusätzlich angrenzten, als - neben der maßgeblichen Teilstrecke der Bergstraße weitere - „Einrichtung“ im Sinn des § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS anzusehen seien. Das entspricht der Rechtslage. Denn beide Verkehrsanlagen sind erst im Zuge der streitigen Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, unterfielen also im Gegensatz zur abzurechnenden Einrichtung (noch) dem Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris Rn. 23).

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner mit Blick auf das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 277 mit der - unstreitig - im beplanten Innenbereich gelegenen Teilfläche (6.248 m2) sowohl für die Bereiche „Lagerplatz Bauhof“ (1.025,75 m2 und 2.904,87 m2) als auch für den Bereich „Kleingärten“ (1.320 m2) einen Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS mit der Folge eines Ausschlusses der Mehrfachvergünstigung (§ 8 Abs. 13 Satz 2 ABS) angesetzt. Gemäß dieser Bestimmung sind bei erschlossenen Grundstücken, die zu mehr als einem Drittel gewerblich - oder in einer vergleichbaren Weise (§ 8 Abs. 12 ABS) - genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach § 8 Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Für den Lagerplatz zieht die Beklagte eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung selbst nicht in Zweifel. Für den als Kleingärten genutzten Bereich muss es entgegen ihrer Ansicht bei dieser Zuordnung bleiben. Zwar dürfte die Nutzung als Kleingarten für sich betrachtet die Auferlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags kaum rechtfertigen. Entscheidend ist indes im vorliegenden Fall nicht die Nutzung dieses Bereichs, sondern der Grundsatz, dass im Straßenausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff ist insbesondere nicht veranlasst, wenn - wie hier - ein einheitlich nutzbares, großes Buchgrundstück unterschiedlich genutzt wird. Deshalb verbietet sich für die im unbeplanten Innenbereich gelegene, einheitlich nutzbare Fläche von 6.248 m2 eine Aufsplitterung nach Nutzungsbereichen. Sie ist vielmehr insgesamt zu betrachten und deshalb mit einem Artzuschlag nach § 8 Abs. 11 ABS zu belegen, weil sie auf 3.930,62 m2 und damit zu mehr als einem Drittel gewerblich oder vergleichbar genutzt wird.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von den im Zulassungsantrag genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen substantiierten Darlegung, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; den genannten Entscheidungen lässt sich, wie oben ausgeführt, nicht entnehmen, die Tragschichten unterhalb der Oberflächenbefestigung müssten entsprechend den technischen Regeln ausgeführt sein, damit eine Anbaustraße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen endgültig hergestellt sei.

4. Das Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Überprüfung des beitragsfähigen Aufwands die Höhe der Kostenersparnis aufgrund der Durchführung einer Verbundmaßnahme (oben 1 c) mit Blick auf die zusätzlichen Grabenbereiche für Hausanschlüsse weiter aufklären müssen, kann nicht überzeugen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. September 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B.v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie legt nicht dar, welche weiteren Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörte Bauingenieur K. zur Anzahl sowie zum Ausmaß der Quergräben, der sich daraus errechnenden Kostenersparnis und deren Verteilung auf die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen gemacht hätte und inwiefern das zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, weil ihm mit den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Angaben von Herrn K. eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Verfügung stand, um - in Fortführung der von der Beklagten selbst vorgenommenen Berechnungen - die Kostenersparnis hinsichtlich der Quergräben zu bemessen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 555,18 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe deshalb wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 m.w.N). Danach begegnet das erstinstanzliche Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Klägerin wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 25. Januar und 19. April 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 85/1 für im Jahr 2012 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen an der „Grünbacher Straße“ (Entwässerung und Beleuchtung) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - zuletzt - 555,18 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei zwar nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG), wohl aber nach dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Erschließungsbeitragsrecht finde Anwendung, weil die Straße entgegen der Ansicht der Beklagten durch die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Dazu hätte sie nach den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen (EBS) eine vollständige und ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung aufweisen müssen. Daran habe es jedoch auf der gesamten Straßenlänge gefehlt. Auf der westlichen, bis zum alten Ortsende bei Grundstück FlNr. 29/1 reichenden Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte vor dem Feuerwehrhaus gegeben; die östliche Teilstrecke, die erst später (ab 1977) Erschließungsfunktion erlangt habe und an der das Grundstück der Klägerin liege, habe bis zur in Rede stehenden Baumaßnahme im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Selbst wenn der westliche Teil bereits vor 2012 ausreichend beleuchtet und damit endgültig hergestellt gewesen sein sollte, ergebe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Denn für diesen Fall sei der maßgebliche östliche Teil als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten mit der Folge, dass die Kosten für die 2012 durchgeführten Baumaßnahmen bezogen allein auf diese Teilstrecke und die daran angrenzenden Grundstücke wiederum nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen seien und sich für die Klägerin kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Beitrag als der festgesetzte errechne. Die Beitragspflicht sei entstanden. Der Einwand der Klägerin, die neue Straßenbeleuchtung entspreche nicht der europäischen Norm, greife nicht durch. Die Beitragsfestsetzung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beitragsberechnung der Beklagten leide zwar an mehreren Fehlern. Bei Korrektur dieser Fehler errechne sich jedoch für die Klägerin nach der Rechtslage ein höherer Beitrag als der festgesetzte. Das Recht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei weder verwirkt noch von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hält der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das - ergebnisbezogene - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Grünbacher Straße sei auf ihrer gesamten Länge bereits ca. 1967/68 mit einer ausreichenden Beleuchtung endgültig hergestellt worden, weshalb sie entsprechend der ursprünglichen Ansicht der Beklagten nunmehr insgesamt in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts falle. Die Klägerin meint, an der westlichen Teilstrecke habe es damals nicht nur zwei, sondern fünf Hängelampen gegeben, die auch für die östliche Teilstrecke ab FlNr. 29/1 zu einem ungefährdeten Hauszu-Haus-Verkehr ausgereicht hätten. Das greift nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen. Auch wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, die Grünbacher Straße sei auf dieser Strecke bereits damals als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden, ändert sich am Ergebnis der beitragsrechtlichen Bewertung nichts. Denn dann verbleibt es bei der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt:

Die östliche Teilstrecke kann erst ab 1977 zum Anbau bestimmt gewesen sein und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erhalten haben, weil sie bis dahin beidseitig durch den nicht für eine Bebauung vorgesehenen Außenbereich verlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364/367; U. v. 14.2.1986 - 8 C 115/84 - NVwZ 1986, 568). Wird eine Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße umgewandelt, ist ihr Zustand erschließungsbeitragsrechtlich unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung neu zu beurteilen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/312). Denn eine für ihren Zweck fertige Außenbereichsstraße kann und wird im Regelfall als beitragsfähige Erschließungsanlage eine noch unfertige Anbaustraße sein. Das gilt auch für die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße. Denn sie hat bis zur Aufstellung von zwei Leuchten durch die abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über keine eigene Beleuchtung verfügt und ist ohne jeden verbleibenden Zweifel auch nicht von der westlichen Teilstrecke her ausreichend beleuchtet worden. Dagegen spricht schon die leichte Straßenkrümmung, die eine Ausleuchtung der Straße bis zum heutigen östlichen Ende durch die „alte Hängeleuchte“ Nr. 5 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) ausschloss. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Straßenanlieger die Gemeinde jahrelang um Fertigstellung der Beleuchtung gebeten hätten.

Demnach war allenfalls die westliche Teilstrecke der Grünbacher Straße bereits früher endgültig hergestellt und infolge dessen aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen worden. Die östliche Teilstrecke, an der das Grundstück der Klägerin liegt, hat hingegen erst durch die abzurechnende Baumaßnahme einen der Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand erhalten. Diese Baumaßnahmen sind auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage „einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gerichtet und fließen in den Erschließungsaufwand ein. Die östliche Teilstrecke stellt unter diesen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin aus Rechtsgründen zwingend eine eigenständige Erschließungsanlage dar, ohne dass dem § 6 Abs. 4 EBS 1968 (richtig wohl: § 5 Abs. 4 EBS ab 1975) entgegensteht. Wird nämlich eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

b) Die Rüge, die neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik (DIN EN 13201) und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, bleibt unter jedem Gesichtspunkt ohne Erfolg.

Sie kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke der Grünbacher Straße als der für das klägerische Grundstück maßgeblichen Erschließungsanlage in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.

Es fehlt mit Blick auf die Beleuchtung zudem nicht an der anlagen- oder kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2015 - 6 N 14.1743 - juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Beleuchtung mag hinsichtlich Lichtverteilung und Leuchtkraft nicht dem Stand der Technik entsprechen, sachlich unvertretbar ist sie weder nach Ausführung noch mit Blick auf die Kosten.

c) Die Beitragsfestsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, tritt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst ein, wenn die Erschließungsanlage endgültig technisch - d. h. entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen und programmgemäß - fertiggestellt ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9). Mit Blick auf die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage ist die Vorteilslage erst 2012 entstanden. Denn sie wurde, nachdem sie ihre Bestimmung zum Anbau frühestens 1977 erhalten hatte, erst 2012 durch die abzurechnende Baumaßnahme technisch endgültig fertiggestellt. Die Ausschlussfrist steht der Beitragsfestsetzung demnach nicht entgegen.

Von einer Verwirkung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gesetz machte der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von der genannten Ausschlussfrist - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B. v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10; anders allerdings der am 1.4.2021 in Kraft tretende Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Die Rechte der Beitragspflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte lediglich die Kosten für die 2012 durchgeführte Baumaßnahme an der Straßenentwässerung und -beleuchtung umgelegt hat, nicht aber die Kosten, die ihr vor der Umwandlung in eine Erschließungsanlage für die Herstellung der damaligen Außenbereichsstraße entstanden waren (zur Beitragsfähigkeit solcher Baumaßnahmen vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/314 f.; U. v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - DVBl 2015, 1117 Rn. 28.).

d) Schließlich begegnet die Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig entfallende Erschließungsbeitrag jedenfalls nicht niedriger (sondern mehr oder weniger höher) als er von der Beklagten festgesetzt wurde.

Sieht man - als Konsequenz aus der Hauptargumentation der Klägerin - die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als die maßgebliche Erschließungsanlage an, sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage erschlossen werden, darunter das Grundstück der Klägerin. Die im Zulassungsantrag als weiter beitragspflichtig benannten Grundstücke liegen indes mit Ausnahme der FlNrn. 53/18 und 53/19 an der westlichen Teilstrecke und werden durch diese erschlossen. Die Grundstücke FlNrn. 53/18 und 53/19 grenzen zwar an die östliche Teilstrecke, sind aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Zuschnitts weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar (vgl. § 6 EBS) und nehmen deshalb an der Aufwandsverteilung nicht teil. Jedenfalls trägt die Klägerin zu ihnen und im Übrigen auch zu den Grundstücken an der westlichen Teilstrecke nichts Erhebliches vor. Sie nennt lediglich Flurnummern, ohne aber konkret darzulegen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und trotz ihrer Lage, ihres Zuschnitts oder der bauplanerischen Festsetzungen bebaubar und erschlossen sein sollen. Abrechnungsfehler, die sich im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirken könnten, sind nicht dargetan.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die bislang ergangene Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen anzuwenden ist, bei denen die endgültige Fertigstellung wegen des Fehlens einer Lampe, welche die Gemeinde trotz vermehrter Aufforderung aufzustellen verweigert hat, verzögert wird“, lässt sich - wenn sie überhaupt verallgemeinerungsfähig sein sollte - auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten.

4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen müssen, kann nicht durchgreifen. § 158 Abs. 1 VwGO schließt die Zulassung von Rechtsmitteln aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein sollen. Deshalb kann die Berufungszulassung nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12 m.w.N).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. April 2016 - M 2 K 15.2003 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der F.-straße im Abschnitt zwischen F. Straße/ S. Straße und J. Straße. Dieser ca. 550 m lange Straßenabschnitt (im Folgenden verkürzt: F.-straße) wurde von der Beklagten zwischen Juni 2004 und April 2006 technisch fertiggestellt.

In dem Bereich treffen drei Bebauungspläne aufeinander: einmal der seit 1966 beste-hende Bebauungsplan Nr. 43a, der die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien der F.-straße enthält; ferner der 1979 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 43e, der drei von der F.-straße nach Osten abzweigende Stichstraßen als öffentliche Verkehrsflächen zur Erschließung des dort ausgewiesenen reinen Wohngebiets mit einer abgestuften Höhenentwicklung von sechsgeschossigen Gebäuden im Norden bis zu eingeschossigen Gebäuden im Süden festsetzt; schließlich der Bebauungsplan Nr. 1932‚ der am 3. Dezember 2008 beschlossen worden und am 20. März 2009 in Kraft getreten ist und den Bebauungsplan Nr. 43e teilweise geändert hat. Letzterer setzt für den nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen südlichen Bereich anstelle der ursprünglich aufgelockerten niedrigeren Bebauung ebenfalls Geschosswohnungsbebauung (mit 2 bis 6 Vollgeschossen) vor und verzichtet auf die ursprünglich geplanten Stichstraßen.

Der Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer des Grundstücks FlNr. 814/19, das an der F.-straße liegt. Er wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. November 2012 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 49,55 Euro herangezogen. Seinen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2015 zurück.

Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2016 den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage habe im Jahr 2012 kein Erschließungsbeitrag mehr festgesetzt werden dürfen‚ weil die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die sachlichen Beitragspflichten seien schon im Jahr 2006 mit Abschluss der technischen Herstellung der Anlage entstanden und nicht erst mit dem Beschluss über den Änderungsbebauungsplan Nr. 1932 im Jahr 2008, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010 geendet habe. Die abgerechnete Erschließungsanlage habe zwar nach den im Jahr 2006 maßgeblichen Bebauungsplänen Nrn. 43a und 43e neben dem Hauptzug der F.-straße auch zwei von ihm abzweigende unselbstständige Stichstraßen umfasst. Da die Beklagte diese beiden Stichstraßen nicht hergestellt habe, sei die F.-straße in ihrem 2006 hergestellten Umfang hinter den damals maßgeblichen Planfestsetzungen zurückgeblieben. Diese Abweichung habe aber nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten gehindert‚ weil sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar gewesen sei. Das Konzept der verkehrlichen Erschließung der östlich der F.-straße gelegenen bebaubaren Flächen habe sich im Kern nicht geändert. Eine ausreichende Erschließung dieser Bauflächen habe auch ohne die Stichstraßen problemlos über Grundstückszufahrten auf Privatgrund gewährleistet werden können, ohne dass es gerade einer öffentlichen Verkehrsfläche bedurft hätte. Auch das im Bebauungsplan Nr. 43e festgesetzte geringe Maß der beiden Stichstraßen spreche dagegen‚ dass ihre Nichterrichtung die Grundzüge der Planung berühren könne. Es spreche viel dafür‚ dass die F.-straße nach den Planvorstellungen des Satzungsgebers Ende der 1970iger Jahre lediglich von Grundstückszufahrten aus Tiefgaragen habe freigehalten werden sollen‚ nicht aber dass die Anbindung allein über öffentliche Verkehrsflächen hätte erfolgen sollen. Mithin seien im Jahr 2006 sämtliche Voraussetzungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt gewesen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Verzicht auf die Errichtung der ursprünglich geplanten drei Stichstraßen habe die Grundzüge der ursprünglichen Planung erheblich berührt. Bis zur Planänderung 2008/2009 hätten die maßgeblichen Bebauungspläne als Erschließungskonzept eine 24 Meter breite, übergeordnete Straße (F.-straße) mit drei kleinen erschließenden Straßen vorgesehen. Wäre die festgesetzte Bebauung errichtet worden, hätten die Anlieger die Stichstraßen zwingend benötigt, um an ihre Grundstücke zu gelangen, so dass diese für die Sicherstellung der Erschließung erforderlich gewesen seien. Da die Beklagte die für die nördliche Stich Straße erforderliche Fläche 2006 noch nicht erworben habe‚ hätten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht vorgelegen.

Die Beklagte beantragt‚

die Klage unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. April 2016 abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Beitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil bei seinem Erlass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die F.-straße sei in dem ihr zugrundeliegenden Bebauungsplan Nr. 43a planungsrechtlich festgesetzt und nach dessen Vorgaben 2006 hergestellt worden. Der spätere Bebauungsplan Nr. 1932 stelle eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 43a lediglich insoweit dar‚ als die dort wegen der ehemals geplanten Stichstraßen durchbrochenen Straßenbegrenzungslinien zu durchgehenden Straßenbegrenzungslinien abgeändert worden seien. Die Stichstraßen selbst seien mit Bebauungsplan Nr. 43e festgesetzt worden‚ der die Bebauung östlich der F.-straße regele und der wiederum später durch den Bebauungsplan Nr. 1932 in Teilen abgeändert worden sei. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43e weiche die tatsächliche Herstellung der Erschließungsanlage F.-straße lediglich insoweit ab‚ als die dort vorgesehenen - von der F.-straße abgehenden - Stichstraßen schlicht weggelassen worden seien. Die Grundzüge der Planung seien durch diese Planunterschreitung nicht berührt worden. Im Übrigen sei die Beklagte bereits im Jahr 2006 nach außen erkennbar davon ausgegangen‚ ihr konkretes Bauprogramm erfüllt zu haben‚ so dass sie sich mit den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen endgültig von den Planvorgaben abgesetzt habe. Zu dieser Zeit habe der bereits im Jahr 2003 gefasste Aufstellungsbeschluss für die Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 43e vorgelegen‚ der die Stichstraßen gerade nicht mehr vorgesehen habe. Auch darin manifestiere sich eine entsprechende planerische Entscheidung der Beklagten. Ein objektiver Beobachter in der Lage eines potentiellen Beitragspflichtigen habe daher bereits im Jahr 2006 ohne weiteres den Eindruck gewinnen dürfen‚ dass die Erschließungsanlage F.-straße in dem im Jahr 2006 hergestellten Zustand verbleiben werde und deshalb zu diesem Zeitpunkt endgültig (technisch) hergestellt sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits im Jahr 2006 erfüllt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des jeweiligen Vortrags der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 16. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist deshalb unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der F.-straße (im Abschnitt zwischen F. Straße/ S. Straße und J. Straße) ist Art. 5a KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB. Die danach entstandene - und vom Kläger insoweit auch weder dem Grunde nach noch in der Höhe bezweifelte - Beitragsforderung war bei Bescheidserlass nicht bereits durch Festsetzungsverjährung erloschen.

1. Die Festsetzungsfrist beginnt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc KAG in Verbindung mit § 169, § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück entstanden ist und beträgt vier Jahre. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten setzt (u.a.) voraus, dass die Erschließungsanlage im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB erstmals endgültig hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet wurde und dass diese Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2008 - 9 B 18.08 - juris Rn. 5; U.v. 30.5.1997 - 8 C 27.96 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 24; U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 17). Zwar ist die schon länger gewidmete F.-straße bereits im Jahr 2006 endgültig hergestellt worden. Die bauplanungsrechtliche Rechtmäßigkeit trat aber erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009 ein, sodass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 begann und bei Erlass des Beitragsbescheids vom 16. November 2012 noch nicht abgelaufen war.

a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage setzt grundsätzlich voraus, dass sie im Einklang mit den Festsetzungen des sie betreffenden Bebauungsplans erfolgt ist (§ 125 Abs. 1 BauGB). Die Anlage kann dabei Gegenstand mehrerer Bebauungspläne sein, da einzig das Erschließungsbeitragsrecht, nicht hingegen das Planungsrecht über den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage befindet, sodass diese sich - wie hier - durchaus über die Grenzen mehrerer Pläne hinweg erstrecken kann. § 125 Abs. 1 BauGB verlangt als planungsrechtliche Grundlage nur (irgend-)einen, nicht einen einzigen Bebauungsplan (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2008 - 6 CS 04.3182 - juris Rn. 5). Insoweit ergänzen sich Pläne, die jeweils nur einen Ausschnitt des Plangebietes umfassen, wobei die Änderung eines Bebauungsplans auch Auswirkungen auf die anderen haben kann.

Demnach bildete der aus dem Jahr 1966 stammende Bebauungsplan Nr. 43a ursprünglich nur die planungsrechtliche Grundlage für den Hauptzug der F.-straße. Denn im Zuge einer Überplanung der östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 814 alt und 815/1 wurden mit Bebauungsplan Nr. 43e im Jahr 1979 - also vor der endgültigen Herstellung der Anlage - zur Anbindung der dort vorgesehenen Bebauung an den Hauptzug zusätzlich drei Stichstraßen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Zumindest zwei von ihnen, nämlich die nördliche und die südliche, waren aufgrund ihrer geringen Länge von unter 100 m und ihres geraden Verlaufs unzweifelhaft als unselbstständige Stichstraßen und damit als Bestandteile der F.-straße anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Diese Stichstraßen wurden jedoch bei Fertigstellung des Hauptzugs der F.-straße 2006 nicht mithergestellt, weil die Beklagte inzwischen andere Planungsabsichten verfolgte. Da sie jedoch nicht auch gleichzeitig den Bebauungsplan Nr. 43e geändert hatte, blieb die Herstellung der Erschließungsanlage räumlich hinter den nach wie vor maßgeblichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans zurück. Das erschließungsrechtliche Planerfordernis verlangt zwar keine zentimetergenaue Einhaltung der planerischen Festsetzungen. Es will nicht auf eine „Bindung“ hinaus, sondern auf eine (qualifizierte) Zustimmung zur Anlegung der Straße. Mit ihm wird lediglich eine „Grobabstimmung“ angestrebt. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden. Der Bebauungsplan entfaltet daher die ihm von § 125 Abs. 1 BauGB zugedachte Wirkung ungeachtet der von ihm als Rechtssatz ausgelösten planungsrechtlichen Bindung auch bei geringfügigen Planabweichungen (BayVGH, U.v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 37 m.w.N.).

b) Ob eine Abweichung noch als geringfügig und damit erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich zu werten ist, bestimmt sich nach § 125 Abs. 3 BauGB. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist eine Planunterschreitung - wie sie hier vorliegt - dann planungsrechtlich rechtmäßig, wenn sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

Eine Planunterschreitung ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn das der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert wird, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die nur den - gleichsam formalen - Festsetzungsinhalt treffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1990 - 8 C 76.88 - juris Rn. 19), berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung von in diesem Sinn minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde. Eine Abweichung hat minderes Gewicht, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, das heißt, wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege (noch) im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BayVGH, B.v. 21.5.2014 - 6 ZB 12.377 - juris Rn. 6). Ergibt sich aber unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden (mutmaßlichen) Willens des Planers, dass die Abweichung etwas tangiert, was dem Planer unter der angestrebten städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist, so ist sie mit den Planungsgrundsätzen unvereinbar. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage ein Aliud gegenüber den Festsetzungen des maßgeblichen Planes vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 45).

2. Gemessen an diesem Maßstab war der Verzicht auf die beiden unselbstständigen Stichstraßen nicht mit den Grundzügen der bis 2009 maßgeblichen Planung vereinbar.

Die F.-straße stellte in dem 2006 tatsächlich angelegten im Vergleich zu dem in den Bebauungsplänen Nrn. 43a und 43e festgesetzten Umfang ein Aliud dar, und zwar sowohl mit Blick auf die geplante, aber nicht verwirklichte südliche als auch hinsichtlich der nördlichen Stich Straße. Die südliche Stich Straße sollte nach dem damaligen planerischen Willen, wie er in der Festsetzung als Teil der Erschließungsanlage F.-straße zum Ausdruck gekommen ist, der verkehrsmäßigen Erschließung des im Bebauungsplan Nr. 43e zwischen F.-straße und Bahnlinie vorgesehenen reinen Wohngebiets dienen. Dabei sollte sie als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Länge von ca. 60 m die beiderseits in West-Ost-Richtung angeordneten Bauräume (für Reihen- und Gartenhofhäuser) an den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptzug der F.-straße anbinden. Eine Binnenerschließung über Privatwege wäre der Privatinitiative der Grundstückseigentümer überlassen geblieben, was dem damaligen Erschließungskonzept der Beklagten zuwider gelaufen wäre. Entsprechendes gilt für die nördliche Stich Straße. Diese sollte mit einer festgesetzten Breite von 16,5 m und einer Länge von etwa 35 m als öffentliche Verkehrsfläche den Hauptzug von Grundstückszufahrten aus Tiefgaragen freihalten und so zur Verkehrssicherung beitragen. Beide Stichstraßen stellten daher trotz ihrer relativ geringen Ausdehnung ein wesentliches Element des Konzeptes zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes und keineswegs nur unbedeutende Nebenaspekte der Planung dar. Dieses Konzept der verkehrlichen Erschließung der ursprünglich im Bebauungsplan Nr. 43e vorgesehenen Bebauung ist durch die Nichterrichtung der Stichstraßen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in beachtlicher Weise berührt. Als Alternative mag zwar eine private Zuwegung mehr oder weniger nahegelegen haben. Aus dem allein maßgeblichen Blickwinkel des im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungswillens der Beklagten hätte es sich dabei allerdings um eine gänzlich andere Form der „Binnenerschließung“ des Baugebiets östlich der F.-straße mit seinen strukturiert angeordneten Bauräumen gehandelt. Das gilt umso mehr, als ein Privatwegesystem insbesondere mit Blick auf die im Plan Nr. 43e beiderseits der südlichen Stich Straße festgesetzten Bauräume und vorgeschlagenen Grundstücksteilungen Folgeprobleme aufgeworfen hätte. Denn Gebäude dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO grundsätzlich nur dann errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt.

Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009, der mit der Festsetzung von Geschosswohnungen ein anderes städtebauliches Konzept verfolgt, das keine vom Hauptverkehrszug der F.-straße  abzweigenden öffentlichen Stichstraßen mehr erfordert, fehlte es demnach wegen des Verstoßes gegen geltendes Planungsrecht an einer rechtmäßigen Herstellung dieser Erschließungsanlage.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 43e wegen gestiegener immissionsrechtlicher Anforderungen im Hinblick auf die Bahnstrecke einerseits und des stark gestiegenen Bedarfs an Wohnraum andererseits bereits vor 2009 absehbar war. Der Einwand, die Beklagte sei bereits im Jahr 2006 „erkennbar davon ausgegangen, ihr konkretes Bauprogramm erfüllt zu haben“, weil bereits im Jahr 2003 ein Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans Nr. 43e und den Verzicht auf die Stichstraßen vorgelegen habe, missachtet den Unterschied zwischen der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinn von § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB und der planungsrechtlich rechtmäßigen Herstellung im Sinn von § 125 BauGB. Auch wenn die Beklagte bereits im Jahr 2006 die Stichstraßen in ihrem Bauprogramm nicht mehr vorgesehen und dementsprechend die allein auf den Hauptzug beschränkte Erschließungsanlage endgültig hergestellt hat, fehlte es gleichwohl (noch) an der Übereinstimmung mit den planerischen Festsetzungen und damit an der Rechtmäßigkeit der Herstellung als weiterer, eigenständiger Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten. Dieses Erfordernis war erst mit dem Inkrafttreten des Änderungsplans Nr. 1932 am 20. März 2009 erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. August 2016 - AN 3 S 16.1585 - abgeändert. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2016 werden abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.819,09 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 781 mit Bescheiden vom 22. Januar 2016 zu einem Straßenausbaubeitrag für die „Maßnahme Ziegelhütte Ortsdurchfahrt“ betreffend - unter anderem - die Teileinrichtungen Fahrbahn in Höhe von 5.969,08 Euro und Mehrzweckstreifen in Höhe von 1.307,30 Euro (insgesamt 7.276,38 Euro) heran.

Der Antragsteller hat gegen die Bescheide jeweils Widerspruch erhoben, worüber bislang nicht entschieden ist. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin blieben ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 31. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet. Diese seien voraussichtlich erfolgreich. Nach den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2016 - 6 CS 16.1032, 1033 und 1034 - dürfte die abgerechnete Baumaßnahme noch in den Anwendungsbereich des vorrangigen Erschließungsbeitragsrechts fallen. Auf dieser Grundlage könnten die Bescheide jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil es bisher an der erschließungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Anlage nach § 125 BauGB fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der der Antragsteller entgegentritt.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestehen nach dem fristgerechten Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - keine ernstlichen Zweifel.

1. Ohne Erfolg bleibt zwar der Einwand der Antragsgegnerin, es handle sich bei der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. v. Art. 5 a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 1.4.2016: § 242 Abs. 1 BauGB), weshalb entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) eröffnet sei.

Der Senat hält an der den Beteiligten bekannten Beurteilung fest, dass die Ortsdurchfahrt Ziegelhütte schon deshalb nicht als vorhandene Erschließungsanlage angesehen werden kann, weil sie vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 noch keine Erschließungsfunktion besessen hat (im Einzelnen BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 6 CS 16.1032 - juris Rn. 8 ff.). Die Gegenargumente der Antragsgegnerin überzeugen nicht.

Nach den im (Parallel-)Verfahren AN 3 S 16.627 vorgelegten Karten aus dem 19. Jahrhundert führte die Straße aus dem Ortskern Schillingsfürst nach Osten heraus in den Außenbereich Richtung Schondorf. Zwischen Schillingsfürst und Ziegelhütte war ein Abstand von mehr als einem Kilometer. Auf der nördlichen Seite der „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ lagen ca. vier Wohngebäude, von denen zumindest zwei zu landwirtschaftlichen Anwesen gehörten. Auf der südlichen Seite befanden sich drei Wohngebäude. Zwischen den Wohngebäuden existierten jeweils größere Freiflächen. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbeurteilung vermittelt diese Bebauung dem Senat weder den Eindruck der Zusammengehörigkeit noch einer organischen Siedlungsstruktur von gewissem Gewicht. Die Freiflächen zwischen den Wohngebäuden wirken entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1998 - 4 C 2.66 - juris Rn. 17). Der Begriff des Ortsteils ist nicht im Sinne eines örtlichen Siedlungskomplexes, der einen besonderen, unter Umständen bereits historisch verwendeten Namen trägt, zu verstehen. Der Anzahl der damals vorhandenen Wohngebäude fehlt das notwendige Gewicht, die Bebauung war nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Zeitungsbericht vom 18. November 1957 spricht ebenfalls nicht für das Vorhandensein einer Erschließungsanlage vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes. Ihm ist zwar zu entnehmen, dass eine Befestigung der Straße erfolgte. Text und Bild lassen aber vermuten, dass damals keine Straßenentwässerung angelegt wurde. Eine solche war aber bereits seit 1934 Voraussetzung, um eine Straße als für den Zweck der Erschließung endgültig fertiggestellt ansehen zu können (vgl. BayVGH, U. v. 18.3.1982 - 6 B 81 A.51 -). Selbst wenn die „Ortsdurchfahrt Ziegelhütte“ - wofür, wie gesagt, wenig spricht - bereits vor 1961 Erschließungsfunktion besessen haben sollte, dürfte sie damals jedenfalls keinen Ausbauzustand erreicht haben, der den damaligen Anforderungen an eine Erschließungsstraße entsprochen hat. Somit unterfallen die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen (wohl) noch dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff BauGB).

2. Die streitigen Bescheide sind jedoch auf der Grundlage der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften aufrechtzuerhalten. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen und die von der Antragsgegnerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Planungsunterlagen ist - bei summarischer Prüfung - davon auszugehen, dass die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Senats in den Beschlüssen vom 9. August 2016 - 6 CS 16.1032, 1033 und 1034 - bereits entstanden sind.

Ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ muss daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Denn das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu. Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist deshalb die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und das Leistungsgebot nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die Heranziehung des Antragstellers ist nach dem Erschließungsbeitragsrecht dem Grunde wie der Höhe nach (wohl) gerechtfertigt. Für das - bebaute - Grundstück FlNr. 781 ist nach Aktenlage die Erschließungsbeitragspflicht mindestens in der festgesetzten Höhe entstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde - im Unterschied zu dem Parallelverfahren (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2016 - 6 CS 16.1033 - juris Rn. 19) - die rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 125 BauGB) ausreichend dargelegt.

Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung einer Erschließungsanlage einen Bebauungsplan voraus. Fehlt - wie hier - ein Bebauungsplan, dürfen Erschließungsanlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen (§ 125 Abs. 2 BauGB). Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede Gemeinde bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „herauskommt“. § 125 Abs. 2 BauGB erfordert also zunächst einen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang. Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss. Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden (BayVGH, B. v. 3.5.2011 - 6 ZB 10.909 - juris Rn. 7). Die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ist erst überschritten, wenn entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ein Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris).

Eine solche bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung hat der dafür zuständige Stadtrat der Antragsgegnerin nach den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ohne Rechtsfehler getroffen. Für einen Abwägungsmangel ist nichts ersichtlich. Der Stadtrat hat sich von einem Ingenieurbüro auf der Grundlage der RASt 2006 verschiedene Planungsvarianten erstellen und im Fortgang der Beratungen mehrfach verändern lassen, wobei auch den Anregungen der Anlieger nachgekommen wurde. Am 24. März 2014 entschied er sich schließlich für die Planungsvariante mit Mischflächen. Vor diesem Hintergrund lässt sich bei der gebotenen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein beachtlicher Fehler in der Abwägung erkennen.

Sonstige Gründe, die dem Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht entgegenstünden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Bescheide der Antragsgegnerin dürften somit auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts dem Grunde wie der Höhe nach aufrechtzuerhalten sein. Es muss - im Gegenteil - davon ausgegangen werden, dass die auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Erschließungsbeitragsforderung höher ist als der nach Straßenausbaubeitragsrecht festgesetzte Beitrag. Denn zum einen sieht die Erschließungsbeitragssatzung einen wesentlich niedrigeren Gemeindeanteil (in Höhe von 10%) vor als die Straßenausbaubeitragssatzung; zum anderen verkleinert sich bei Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts das Abrechnungsgebiet (die Fläche der nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke) um die - nur im Straßenausbaubeitragsrecht zu berücksichtigenden - Außenbereichsflächen mit der Folge, dass auf die erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücke, wie das des Antragstellers, ein höherer Anteil entfällt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.