Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2017 - 4 B 15.878

bei uns veröffentlicht am02.05.2017

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014 (RN 4 K 14.378) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Erledigungsrechtsstreit betreffend eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die von der beklagten Gemeinde (im Folgenden: „Beklagte“ oder „Gläubigerin“) gegenüber der klagenden GmbH (im Folgenden: „Klägerin“ oder „Drittschuldnerin“) erlassen wurde.

Die Beklagte erließ am 19. Februar 2014 gegenüber der Klägerin eine als „Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluss“ bezeichnete Pfändungs- und Überweisungsverfügung, um ihre gegen die Firma S.A. GmbH (im Folgenden: „Schuldnerin“ oder 1 „Vollstreckungsschuldnerin“) bestehenden Forderungen aus Grundsteuern für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 219.398,51 Euro zu vollstrecken. Hierbei ging die Beklagte davon aus, dass die Schuldnerin Forderungen aus einem Mietoder Pachtverhältnis für eine Lagerhalle gegen die Klägerin habe. Die Klägerin wurde zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO aufgefordert. Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung:konnte gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden, wobei der Drittschuldner wegen der Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner keinen Widerspruch einlegen könne.

Am 25. Februar 2014 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit der Begründung, dass sie in keinen schuldrechtlichen Verbindungen zur Schuldnerin stehe. Des Weiteren teilte die Klägerin der Beklagten mit Drittschuldnererklärung vom 25. Februar 2014 mit, dass sie die Forderung nicht anerkenne. Aufgrund der Drittschuldnererklärung nahm die Beklagte die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit Schreiben vom 10. März 2014 zurück. Mit Schriftsatz vom 11. März 2014 an das Verwaltungsgericht erklärte die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 10. März 2014 für erledigt. Die Beklagte teilte dem Verwaltungsgericht am 12. März 2014 mit, infolge der Drittschuldnererklärung habe ein für sie pfändbarer Rechtsanspruch nicht festgestellt werden können; die Vollstreckung sei für sie somit erledigt.

Das Verwaltungsgericht ging zunächst von einer auch prozessualen Erledigungserklärung der Beklagten aus und stellte mit Beschluss vom 13. März 2014 das Verfahren ein; die Verfahrenskosten wurden der Beklagten auferlegt. Nachdem die Beklagte klargestellt hatte, dass eine prozessuale Erledigungserklärung nicht abgegeben worden sei, wurde das Gerichtsverfahren fortgesetzt. Mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2014 stellte das Verwaltungsgericht gemäß dem nunmehrigen Antrag der Klägerin fest, dass sich das Verfahren durch Rücknahme der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erledigt habe, und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. In den Entscheidungsgründen hieß es, dass die Klage von Anfang an begründet gewesen sei, weil die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wegen des Fehlens einer Forderung nicht hätte ergehen dürfen.

In der von der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid beantragten mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es nicht mehr an der Auffassung festhalte, dass das Bestehen der gepfändeten Forderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei. Der erste Bürgermeister der Beklagten erklärte, ein schriftlicher Vermerk über die Mitteilung an die Beklagte, dass gegen die Klägerin eine Forderung der Schuldnerin bestehen könnte, existiere nicht. Ein anderer Mieter des Objekts habe dies der Beklagten mündlich mitgeteilt.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Hauptsache zwar nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten, aber durch Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erledigt habe. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, welches Anlass zur Prüfung der ursprünglichen Begründetheit der Klage biete, sei zu verneinen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht hätte den Erledigungsfeststellungsantrag abweisen müssen. Selbst wenn man - wie das Verwaltungsgericht - dem sogenannten weiten Erledigungsbegriff folge, sei zumindest in offensichtlichen Fällen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen. Da vorliegend die Nichtexistenz der Forderung einziger Klagegrund gewesen sei und das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung erkannt habe, dass es darauf für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht ankomme, hätte es den Erledigungsantrag abweisen müssen. Rechtsfehlerhaft sei weiterhin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme der Pfändungs- und Überweisungsverfügung habe zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Da die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nur deklaratorische Bedeutung habe, könne sich diese insoweit nicht nach Rechtshängigkeit erledigt haben. Eine sinnvolle Vollstreckungstätigkeit der Gemeinden setze wegen des Prioritätsprinzips voraus, dass sie möglichst schnell und auf Verdacht auch nur vermeintlich bestehende Forderungen pfänden könnten. Wären die Gemeinden anstelle der Eigenvollstreckung auf die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte verwiesen, konterkariere dies die gesetzgeberische Intention, die ordentlichen Gerichte zu entlasten und den öffentlichen Körperschaften zur Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen eine zügige Vollstreckung zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht nichtig. Die Beklagte habe weder das Steuergeheimnis noch den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Der Verwaltungsakt der Beklagten könne im Wege der Anfechtungsklage auf seine Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit überprüft werden. Die Klage sei ungeachtet der Möglichkeit zulässig, bei der Behörde die Rücknahme oder die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts zu beantragen. Nach der im Verwaltungsvollstreckungsrecht entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nichtig, wenn - wie hier - keine Forderung gegen den Drittschuldner bestehe. Dies ergebe sich auch aus Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, der für die Vollstreckung und damit auch für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Existenz und Fälligkeit der Forderung voraussetze. Gleiches gelte nach der Abgabenordnung. Zivilprozessual sei anerkannt, dass der Drittschuldner negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen der gepfändeten Forderung bzw. auf Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses erheben könne. Parallel dazu habe die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erheben können, die statthaft, fristgerecht und insgesamt zulässig gewesen sei. Die Beschwer der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie von der Beklagten mit den Vollstreckungskosten sowie mit der Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung belastet worden sei. Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, zunächst Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung einzulegen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, solange der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung bestehe. Die Anfechtungsklage sei auch begründet gewesen, weil der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung habe beseitigt werden müssen. Die Beklagte habe sich bewusst dafür entschieden, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch eigenen Verwaltungsakt zu erlassen und sich nicht der ordentlichen Gerichte zu bedienen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich ohne inhaltliche Äußerung am Verfahren beteiligt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren verzichtet. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Erledigungsfeststellung zu Unrecht stattgegeben. Nach den für den Erledigungsrechtsstreit geltenden Maßstäben (1.) hätte das Verwaltungsgericht nicht die Erledigung der Hauptsache aussprechen dürfen. Zwar trifft es zu, dass sich das Verfahren durch Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Hauptsache erledigt hat (2.). Das Gericht hätte gleichwohl eine Entscheidung zur Sache treffen müssen, weil die Beklagte hieran ein schutzwürdiges Interesse hat (3.). Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten hatte von vornherein keinen Erfolg (4.).

1. Die prozessuale Behandlung der - von § 161 Abs. 2 VwGO nicht geregelten -einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers ist umstritten (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 161 Rn. 20 ff.). Allgemein anerkannt ist, dass das Gericht jedenfalls das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses zu prüfen hat, wofür jede nach Rechtshängigkeit eingetretene außerpro-zessuale Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt. Hingegen ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht abschließend geklärt, ob neben dem erledigenden Ereignis stets die frühere Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (sogenannter enger Erledigungsbegriff, vgl. etwa Manssen, NVwZ 1990, 1018/1019 ff. m.w.N.) oder zumindest deren frühere Zulässigkeit (vermittelnder Erledigungsbegriff, vgl. etwa BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41/43 f.) geprüft wird, 14 oder ob es auf die ursprünglichen Erfolgsaussichten der Klage grundsätzlich nicht ankommt (weiter Erledigungsbegriff, vgl. etwa BVerwG, U.v. 14.1.1965 - I C 68.61 -BVerwGE 20, 146/150; U.v. 27.2.1969 - VIII C 37.67 u.a. - BVerwGE 31, 318/319 f.). Einer Entscheidung zwischen den verschiedenen Auffassungen bedarf es hier nicht, weil auch nach dem weiten Erledigungsbegriff die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit dann zu prüfen ist, wenn der Beklagte über ein analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bestimmendes berechtigtes Feststellungsinteresse verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1965 - I C 68.61 - BVerwGE 20, 146/154; U.v. 27.2.1969 - VIII C 37.67 u.a. - BVerwGE 31, 318/320; U.v. 12.4.2001 - 2 C 16.00 -BVerwGE 114, 149/154; BayVGH, U.v. 3.6.1987 - 4 B 86.00700 - VGH n.F. 41, 99/100 = BayVBl 1988, 48 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 24 ff.). Dies ist hier aus den nachfolgend dargelegten Gründen (dazu 3.) der Fall.

2. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache objektiv erledigt, weil ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für die Klägerin gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149/151 f. m.w.N.). Bei einer Anfechtungsklage, deren Gegenstand gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein belastender Verwaltungsakt ist, ist eine Hauptsacheerledigung immer dann anzunehmen, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. BayVGH, U.v. 3.6.1987 - 4 B 86.00700 -VGH n.F. 41, 99/100 = BayVBl 1988, 48 f. m.w.N.). Hier hat die Klägerin am 25. Februar 2014 Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 19. Februar 2014 erhoben. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Verfügung mit Schreiben vom 10. März 2014 zurückgenommen und dadurch ihre Unwirksamkeit herbeigeführt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dadurch ist die nachträgliche Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die zwischen den Beteiligten zivil-prozessual geführte Diskussion, ob die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mangels Bestehens der gepfändeten Forderung „ins Leere“ gehe und deshalb von Anfang an wirkungslos bzw. nichtig gewesen sei (vgl. BGH, U.v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01 - NJW 2002, 755/756 f.), führt in der hiesigen Konstellation nicht weiter. Eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung bleibt nicht schon deshalb ohne jede Wirkung, weil die von ihr betroffene Forderung nicht besteht (vgl. BFH, U.v. 24.7.1984 - VII R 135/83 - BFHE 141, 482 = juris Rn. 20). Dies ergibt sich aus allgemeinen verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundsätzen sowie daraus, dass durch das entsprechende Verlangen der Voll streckungsbehörde die in § 840 ZPO geregelten Erklärungspflichten der Drittschuldnerin ausgelöst werden.

3. Trotz der Erledigung der Hauptsache hätte das Verwaltungsgericht dem einseitigen Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung nicht stattgegeben dürfen, sondern eine Entscheidung zur Sache treffen müssen. Die Beklagte hat dies zu Recht beantragt, weil ihr analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung zusteht. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist grundsätzlich dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Beklagte aufgrund der von ihr begehrten Entscheidung gegebenenfalls künftig vor gleichen oder ähnlichen Klagen geschützt sein wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.6.1987 - 4 B 86.00700 - VGH n.F. 41, 99/100 = BayVBl 1988, 48 f.). Dies ist hier zu bejahen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob das Feststellungsinteresse gerade im Verhältnis zur Klägerin bestehen muss (vgl. dazu BVerwG, U.v. 3.6.1988 - 8 C 86.86 - NJW 1988, 2630/2631). Die Beklagte hat im zweitinstanzlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die bei der gemeindlichen Eigenvollstreckung eingetretene Situation - zunächst der Versuch, ohne längere Nachforschungen Forderungen zur Eintreibung von Steuerschulden zu pfänden, und anschließend das Abstandnehmen von der Vollstreckung wegen des Nichtbestehens der Forderung - auch gegenüber der Klägerin jederzeit wieder auftreten könne. Die Beklagte hat daher ein schutzwürdiges Interesse an einer -nicht nur summarisch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, sondern in der Hauptsacheentscheidung vorzunehmenden - Klärung, ob die Klage gegen sie zu Recht erhoben wurde.

4. Die ursprüngliche Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung hatte von Anfang an keinen Erfolg, so dass sie abzuweisen gewesen wäre. Die Klage, für die nach Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, dürfte zwar wohl zulässig (dazu a), jedenfalls aber unbegründet (dazu b) gewesen sein.

a) Bei der behördlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829 ff. ZPO handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, den die Klägerin als Drittschuldnerin mit der Anfechtungsklage angreifen konnte (aa). Der Klägerin konnte wohl auch nicht die Klagebefugnis abgesprochen werden (bb).

aa) Drittschuldner können sich grundsätzlich gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gerichtlich zur Wehr setzen (vgl. - jeweils m.w.N. - OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 14 B 948/12 - NWVBl 2013, 152 f.; OVG LSA, U.v. 24.3.1999 - A 3 S 46/97 - juris Rn. 43; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 40. EL Juni 2016, Art. 26 VwZVG Anm. VI.4. und XII. 1.). Bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügung handelt es sich um einen Gesamtverwaltungsakt, der sich aus drei miteinander verbundenen Regelungen -der Pfändungsverfügung nach § 829 ZPO, der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO und der Einziehungsverfügung nach § 835 ZPO - zusammensetzt, die für den Drittschuldner jeweils selbständig belastende Wirkungen entfalten. Die Pfändung erlegt dem Drittschuldner ein Zahlungsverbot auf (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass er nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Vollstreckungsschuldner leisten und nur noch im Rahmen des § 392 BGB aufrechnen kann. Eine wirksame Pfändung löst zudem auf Verlangen des Gläubigers

– wie hier der Beklagten - die Erklärungspflicht des Drittschuldners aus (vgl. § 840 Abs. 1 ZPO). Diese erlegt dem Drittschuldner die mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwendungen in zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht auf und belastet ihn bei Nichterfüllung mit einem Haftungsrisiko (vgl. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Umstand, dass § 840 ZPO nicht das Bestehen der gepfändeten Forderung fingiert (vgl. Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 840 Rn. 12) und dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung als solcher keinen Vermögensübergang bewirkt, ändert am Vorliegen eines belastenden Verwaltungsakts nichts. Gegen diesen war die Anfechtungsklage der Klägerin statthaft.

bb) Der Klägerin als Drittschuldnerin fehlte für die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wohl auch nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin war unmittelbare Adressatin der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die ihr

– ebenso wie dem Schuldner - förmlich zuzustellen war (vgl. § 829 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Insoweit lässt sich eine Parallele zur Anfechtbarkeit der Erteilung bzw. Versagung der Kündigungszustimmung des Integrationsamts als einem privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ziehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 10.9.1992 - 5 C 39.88 - BVerwGE 91, 7). Mit der Zustellung an den Drittschuldner sind Pfändung und Überweisung als bewirkt anzusehen (vgl. § 829 Abs. 3, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Schon aufgrund dieser Adressatenstellung dürfte die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin zu bejahen

– sein (so OVG LSA, U.v. 24.3.1999 - A 3 S 46/97 - juris Rn. 42 m.w.N.), ohne dass es auf das Vorliegen einer (gesonderten) drittschützenden Norm ankommen dürfte (so aber OVG RP, U.v. 13.12.2001 - 12 A 11109/01 - NVwZ-RR 2002, 903; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 421). Der Umstand, dass die Klägerin die von der Beklagten geforderte Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgeben kann, lässt die gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit unberührt. Soweit in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass sich der Drittschuldner nicht auf das Nichtbestehen der gepfändeten Forderung berufen kann (vgl. Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V. [Hrsg.], Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren, Bd. I, Stand: 64. EL Dezember 2016, Abschnitt 43.5 Nr. 2), dürfte dies eher eine Frage der Begründetheit als der Zulässigkeit der Klage sein (vgl. OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 14 B 948/12 - NWVBl 2013, 152 f.; aus zivilprozessualer Sicht BGH, B.v. 20.12.2005 - VII ZB 50/05 - NJW 2006, 849; aus steuerrechtlicher Sicht BFH, U.v. 24.7.1984 - VII R 135/83 - BFHE 141, 482 = juris Rn. 17 ff.).

b) Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Anfechtungsklage war jedenfalls unbegründet, weil die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht rechtswidrig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit dem alleinigen Argument angriffen, dass die gepfändete Forderung nicht bestanden habe. Die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hängt aber nicht davon ab, ob die von ihr betroffene Forderung tatsächlich besteht (vgl. OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 14 B 948/12 - NWVBl 2013, 152 f.). Wie das Wörtchen „soll“ in § 829 ZPO zum Ausdruck bringt, wird nur die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet; ob diese tatsächlich existiert, ist gegebenenfalls im Einziehungsprozess festzustellen (BGH, B.v. 20.12.2005 - VII ZB 50/05 - NJW 2006, 849; zu den vergleichbaren Regeln bei Forderungspfändungen nach der Abgabenordnung vgl. BFH, U.v. 24.7.1984 - VII R 135/83 - BFHE 141, 482 = juris Rn. 17 ff.; B.v. 19.3.1998 - VII B 175/97 - BFH/NV 1998, 1447 = juris Rn. 34). Der Drittschuldner erleidet hierdurch keine Rechtsnachteile. Er kann seine Rechte gegen eine Inanspruchnahme wahren, wenn die Vollstreckungsbehörde zur Verwirklichung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung von ihm Zahlung verlangt (OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 14 B 948/12 - NWVBl 2013, 152 f. unter Hinweis auf BFH, U.v. 24.7.1984 - VII R 135/83 - BFHE 141, 482 = juris Rn. 22).

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die gemeindliche Eigenvollstreckung nach Art. 26 Abs. 5 VwZVG, die weder zu einer Bessernoch zu einer Schlechterstellung des Drittschuldners gegenüber der Vollstreckung unter Zuhilfenahme der ordentlichen Gerichte nach Art. 26 Abs. 2 VwZVG führen darf (vgl. zu dieser Zweispurigkeit Harrer u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, Stand 111. EL Oktober 2016, Art. 26 VwZVG Erl. 9). Bestreitet die Klägerin als Drittschuldnerin die Existenz der gepfändeten Forderung, ist die Beklagte auf deren Geltendmachung vor dem zuständigen Prozessgericht im jeweiligen Rechtsweg, hier also in einem etwaigen Zivilprozess, verwiesen. Würde man hingegen im hiesigen Rechtsstreit - gleichsam im Rahmen einer negativen Feststellungsklage - den Bestand bzw. die Rechtmäßigkeit der gepfändeten Forderung prüfen (vgl. dazu BGH, U.v. 22.6.1977 - VIII ZR 5/76 -BGHZ 69, 144 = juris Rn. 18 ff.), führte dies in der Sache zu einer Verschiebung der in Art. 26 Abs. 2, 5 und 7 VwZVG vorgegebenen Rechtswegabgrenzung. Die materiell-rechtliche Einwendung der Klägerin greift daher nicht durch.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Den Anlass für dieses Verfahren bildet ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Die Beklagte erließ am 19. Februar 2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher der Klägerin am 19. Februar 2014 zugestellt wurde. Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses waren die Forderungen der Fa. 1* … gegen die Klägerin aus einem Miet- oder Pachtverhältnis für eine Lagerhalle. Der von der Fa. 1* … geschuldete Gesamtbetrag aus Grundsteuern für 2011 und 2012 wurde mit 219.398,51 EUR beziffert.

Am 25. Februar 2014 ließ die Klägerin Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei als Drittschuldnerin in Anspruch genommen worden. Am 19. Februar 2014 sei ihr ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden. Vollstreckungsschuldner sei die Fa. 1* … Die Antragstellerin stehe jedoch mit dieser in keiner schuldrechtlichen Verbindung. Insbesondere bestünden keinerlei Miet- oder Pachtverhältnisse für eine Halle.

Die Beklagte nahm den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Februar 2014 mit Schreiben vom 10. März 2014 zurück.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2014, eingegangen per Fax am 12. März 2014, ließ die Klägerinden Rechtsstreit für erledigt erklären, weil die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2014 erklärt habe, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückzunehmen.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12. März 2014, eingegangen am 13. März 2014, sie habe nach Eingang der Drittschuldnererklärung der Klägerin vom 25. Februar 2014 am 27. Februar 2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Februar 2014 mit Schreiben vom 10. März 2014 zurückgenommen. Ein für die Beklagte pfändbarer Rechtsanspruch habe nicht festgestellt werden können. Die Vollstreckung sei für die Beklagte erledigt.

Das Gericht stellte mit Beschluss vom 13. März 2014 das Verfahren ein und erlegte der Beklagten die Kosten auf.

Die Beklagte ließ am 8. Mai 2014 die Fortführung des Verfahrens beantragen.

Der Klägerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Eingang der Drittschuldnererklärung sei für die Beklagte die Rechtsangelegenheit erledigt gewesen. Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht weiter betrieben worden. In diesem Sinne sei auch das Schreiben vom 12. März 2014 an das Gericht verfasst und auszulegen. Hierin würden kein Anerkenntnis der Beklagten und keine Erledigungserklärung liegen. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Rechtsangelegenheit abgeschlossen wäre. Die von der Klägerin vorgetragene Existenzgefährdung oder die Gefahr eines wie auch immer gearteten Reputationsschadens habe nicht bestanden. Eine Pfändung einer nicht bestehenden Forderung wäre nicht möglich gewesen. Aufgrund der Drittschuldnererklärung hätte die Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht zurücknehmen müssen.

Die Klägerin betonte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen habe. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens sei daher zurückzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2014, der Beklagten zugestellt am 12. August 2014, wurde festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat. Die Beklagte ließ am 5. September 2014 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

Der Rechtsstreit wurde am 8. September 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 ein Gutachten des Prof. Dr. …, Universität …, vom 6. Oktober 2014 vor. Die Klägerin äußerte sich hierzu am 17. Oktober 2014.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, eingegangen am 27. Oktober 2014, wurden die Akten der Beklagten in Kopie vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

  • 2.Hilfsweise: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt, das Verfahren fortzuführen und

1. die Klage vom 25. Februar 2014 kostenpflichtig zurückzuweisen und

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Beschluss vom 13. März 2014 nicht beendet wurde, sowie

3. hilfsweise festzustellen, dass mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. März 2014 von der Beklagten keine Erledigung des Rechtstreits erklärt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens steht die Rechtskraft des Einstellungsbe-schlusses vom 13. März 2014 nicht entgegen. Bei Streit über die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung in anderer Weise als durch Urteil oder konstitutiven Beschluss können die Beteiligten einen (vermeintlichen) Anspruch auf Durchführung und Abschluss des Verfahrens durch Urteil oder Beschluss zur Sache grundsätzlich durch einen einfachen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geltend machen. Dies gilt insbesondere bei Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen. Der Einstellungsbeschluss des Gerichts wirkt insoweit nur deklaratorisch, da für die Beendigung des Verfahrens der Eingang der übereinstimmenden Erklärungen wesentlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, vor § 124 VwGO, Rz 5).

Die Klägerin hat mit der am 13. März 2014 eingegangenen Erklärung vom 11. März 2014 eine Erledigungserklärung abgegeben. Die Beklagte erklärte am 12. März 2014 hingegen lediglich u.a.: „Die Vollstreckung ist für uns somit erledigt.“ Das Gericht interpretierte diese Erklärung als Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin. Der Beklagten ist zuzugeben, dass ihre Erklärung sich vom Wortlaut her nur auf die Vollstreckung und nicht auf das gerichtliche Verfahren bezieht. Die Beklagte brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie keine das gerichtliche Verfahren betreffende Erledigungserklärung abgegeben hat und auch nicht abzugeben gewillt ist. Da die Beklagte die Abgabe einer wirksamen Erledigungserklärung mit Erfolg bestreitet, ist das Verfahren fortzuführen und der Einstellungsbeschluss als gegenstandslos zu behandeln.

2. Die Ausführungen der Klägerin machen deutlich, dass aus Sicht der Klägerin der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben wurde. Ziel der Klägerin ist demnach, das gerichtliche Verfahren auf Kosten der Beklagten als Folge der Erledigung zum Abschluss zu bringen. Dementsprechend hält sie an dem ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur mehr hilfsweise fest. Stattdessen begehrt sie die Feststellung, dass das Verfahren sich erledigt hat. Die Umstellung des Verfahrens auf ein Verfahren mit diesem Ziel ist die logische Konsequenz aus der Weigerung der Beklagten, ebenfalls eine Erledigungserklärung abzugeben (vgl. BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, Stand: 1. Januar 2014, § 161 VwGO, Rz 18 - 19).

Im Falle der tatsächlichen Erledigung kann ein Beklagter nur dann an seinem Abweisungsantrag festhalten, wenn er ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung hat, ein Anspruch auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe nicht bestanden. Das schutzwürdige Interesse kann allenfalls zu einer Prüfung der ursprünglichen Begründetheit des Antrags, nicht hingegen der Zulässigkeit des Antrags führen (vgl. BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, Stand: 1. Januar 2014, § 161 VwGO, Rz 18 - 19).

3. Durch die Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat sich die Haupt-sache des Rechtsstreits erledigt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG).

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Verwaltungsakt war mit der Zustellung am 19. Februar 2014 wirksam geworden (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Selbst die Beklagte bestreitet nicht, dass mit der Zustellung die sog. äußere Wirksamkeit eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt liefen die Fristen für die Einlegung der der Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung:aufgezeigten Rechtsbehelfe. Die Klägerin hat als Adressatin des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 25. Februar 2014 Klage erheben lassen. Soweit die Beklagte allerdings die Auffassung vertritt, die sog. innere Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses trete nicht ein, wenn die zur Pfändung avisierte Forderung nicht existiere, weil die Folgen der Pfändung nicht einträten, sieht sich das Gericht nicht in der Lage dem in jeder Hinsicht zu folgen, denn die Beklagte übersieht, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zumindest insoweit dem Drittschuldner eine innere Wirksamkeit entfaltet, als der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Voraussetzung für das Verlangen der Beklagten nach § 840 ZPO gegenüber dem Drittschuldner ist (vgl. Becker, in Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 840 ZPO, Rz 3). Innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die in der konkreten Regelung enthaltenen materiellen Rechtswirkungen bzw. Rechtsfolgen tatsächlich auslöst. Eine dieser Folgen ist die sog. Tatbestandswirkung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 43 VwVfG, Rz 6). Durch die für das Auskunftsverlangen notwendige Tatbestandswirkung hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die innere Wirksamkeit erlangt. Dass die Erfüllung des Auskunftsverlangens zivilprozessual nur als Obliegenheit des Drittschuldners angesehen wird und im konkreten Fall von der Klägerin erfüllt worden ist, ändert daran nichts. Auswirkungen hatte erst die Reaktion der Beklagten auf den Inhalt der Drittschuldnererklärung vom 25. Februar 2014, in welcher die Klägerin behauptete, dass zwischen ihr und der Vollstreckungsschuldnerin keinerlei geschäftliche Beziehungen bestehen. Die Beklagte teilte der Klägerin am 10. März 2014 mit, dass pfändbare Ansprüche nicht bestehen und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hiermit zurückgenommen wird. Man könnte zwar daran denken, dass die Mitteilung der Beklagten, pfändbare Ansprüche bestehen nicht, eine Erledigung auf andere Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG darstellt. Weitere Ausführungen hierzu sind aber entbehrlich, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugleich auch ausdrücklich zurückgenommen wurde und die Rücknahme ausdrücklich in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG benannt ist.

Das Gericht stellt deshalb fest, dass sich das Klageverfahren durch Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erledigt hat.

4. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, welches Anlass bieten würde, die ursprüngliche Begründetheit der Klage zu prüfen, ist zu verneinen. Ein solches wurde auch weder schriftlich noch in dem mündlichen Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als solches benannt.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung lediglich allgemein ausgeführt, die Rechtsauffassung des Gerichts würde dazu führen, dass eine Gemeinde künftig keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mehr erlassen könne ohne zugleich ein Kostenrisiko auf sich zu nehmen, wenn sich herausstelle, dass die gepfändete (angebliche) Forderung nicht bestehe. Dem Drittschuldner fehle die Beschwer durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt die Auskunftspflicht des Drittschuldners. Diese allein stellt bereits eine hinreichende Beschwer dar. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich keine speziell auf die Klägerin bezogene Wiederholungsgefahr entnehmen.

Die allgemeine Aussage der Beklagten zum Kostenrisiko (im Verhältnis zum Drittschuldner) vermag hingegen kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufzuzeigen, weil es ihr in derartigen Fällen, in denen sie ohne eigene hinreichende Sachverhaltsermittlungen nur auf mündliche Verlautbarung eines Dritten hin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen will, offen steht, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Kostenrisiko (im Verhältnis zum Drittschuldner) zu erhalten. Nach ihrem eigenen Vorbringen, würde sie bei Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VwZVG im Fall der nicht existenten Forderung kein Kostenrisiko tragen, weil der Drittschuldner nicht mit Erfolg den Rechtsweg beschreiten könne.

Es steht der Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich frei, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst zu erlassen oder sich der Dienste der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bedienen (vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 26 VwZVG, Anm. I.2). Wird sie allerdings nicht als Vollstreckungsgläubiger gegenüber dem Vollstreckungsgericht, sondern als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Schuldner einer Forderung tätig, dann steht die analoge Anwendung der ZPO-Vorschriften unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen nur generell in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung für die behördliche Zwangsvollstreckung geeignet sind (vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 26 VwZVG, Anm. XIII). Dieser Vorbehalt gilt auch für die Übernahme der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu den in Bezug genommen ZPO-Vorschriften. Die Besonderheiten des verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrechtlichen Verfahrens sind zu berücksichtigen. Der behördliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellt einen Verwaltungsakt dar. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Verwaltungsakt verdrängen diesbezüglich die Regelungen zum vollstreckungsgerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Wie oben ausgeführt wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam, anfechtbar und beschwerte die Klägerin bis er zurückgenommen wurde. Auch wenn Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG die entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften anordnet, dann haben die gesetzlichen Regelungen zum Verwaltungsakt Vorrang.

5. Im Hinblick auf die Klageanträge der Beklagten ist auszuführen, dass der Klageabweisungs- bzw. - zurückweisungsantrag ins Leere läuft, weil sich das auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichtete Klageverfahren durch die Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erledigt hat.

Der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Beschluss vom 13. März 2014 nicht beendet wurde, ist prozessual unbehelflich. Stellte das Gericht das Verfahren ein, obwohl weder eine Erledigung noch übereinstimmende Erledigungserklärungen vorlagen, dann ist Folge des Antrags der Beklagten auf Fortführung des Verfahrens nicht die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Beschluss vom 13. März 2014 nicht beendet wurde, sondern eben die Fortführung des auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichteten Klageverfahrens. Lagen - wie hier - zwar keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor, hat sich der Rechtsstreit aber dennoch in der Hauptsache erledigt, dann hat das Gericht die Erledigung festzustellen.

Für einen gesonderten Hilfsantrag auf Feststellung, dass mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. März 2014 von der Beklagten keine Erledigung des Rechtsstreits erklärt wurde, besteht kein Bedarf, weil hierdurch die Rechtsposition der Beklagten keine Verbesserung erfahren kann. Mit anderen Worten dem Hilfsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob die Beklagte mit diesem Schriftsatz eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist bereits zwingend im Zusammenhang mit der Frage zu klären, ob das Verfahren trotz des Einstellungsbeschlusses einzustellen ist. Nur wenn keine Erledigungserklärung abgegeben wurde, ist das Verfahren fortzuführen. Die im Hilfsantrag aufgeworfene Frage war bereits als Vorfrage im Rahmen der gerichtlichen Feststellungsentscheidung zu beantworten.

6. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 47/01 Verkündet am:
12. Dezember 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der
Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus
; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der
Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden
soll.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter über das Vermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt sechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember 1990 trat er seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen sicherungshalber an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. ab. Mit Schreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen Teilbetrag der Rückkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM

zugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am 15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen allerdings der Höhe nach unbeschränkt ab. Mit einem an den Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen Zugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitallebensversicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprüche für den Erlebensfall betroffen waren, und erklärte, diese Ansprüche an den Gemeinschuldner rückabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemeinschuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter anderem dessen “gegenwärtige, künftige und bedingte Ansprüche” gegen den Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rückkaufswertes aus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom 27. März 1996 kündigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin der ... Bank sämtliche Lebensversicherungsverträge, deren Rückkaufswert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon zahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restlichen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im August 1997 die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen, soweit nicht bereits Erfüllung eingetreten war, an den Kläger rückabgetreten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner und nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. März 1997 mit der Sparkasse W. eine die freihändige Verwertung eines in N. belegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertungsvereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete:

"Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daû sämtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden Sicherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte ordnungsgemäû gegeben worden sind und keinerlei Tatbestände vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwirksam machen würden."
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe der Beklagte eine Genehmigung seiner an die Sparkasse W. getätigten Zahlung durch den Gemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom 25. März 1997 eine Genehmigung durch den Kläger selbst. Die Vereinbarung wirke nicht nur im Verhältnis zur Sparkasse W., sondern hindere den Kläger gemäû § 242 BGB auch, gegenüber dem Beklagten die Unwirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember 1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den Beschluû vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfändungspfandrecht zugunsten der Sparkasse W. nicht begründet worden. Der Zugang des

Schreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner könne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin der Ansprüche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien diese Ansprüche wirksam zur Einziehung überwiesen worden, da der Beschluû vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprüche erfasse, die infolge einer künftigen Rückübertragung wieder zum Gemeinschuldner gelangten. In beiden Fällen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige Gläubigerin erfolgt.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Aus der Vereinbarung vom 25. März 1997 folgt keine Genehmigung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung durch den Kläger.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie hier vom 25. März 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daû der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erör-

tern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne fehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auslegung allein darauf berufen, sie ergebe sich nach "Wortlaut, Sinn und Zweck" der Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch läût es auch nur ansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine Genehmigung durch den Kläger zumindest nicht unmittelbar zu entnehmen ist -, dem Sinn der zwischen dem Kläger und der Sparkasse getroffenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Parteien verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begründung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf eine bloûe Leerformel. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die für die Auslegung Bedeutung haben könnten, nicht ersichtlich sind, legt der Senat die Vereinbarung selbst aus.
Aus ihrem Wortlaut ergibt sich für eine Genehmigung der Zahlungen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen sind nicht erwähnt. Ebensowenig läût allein der Wortlaut einen hinreichenden Schluû darauf zu, daû der Kläger mit ihr die Wirksamkeit der Abtretungen von Versicherungsansprüchen aus den Jahren 1989/90 bestätigen oder die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts streitfrei stellen wollte.
Vielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichtigen , daû sie einen konkreten Anlaû hatte, der in der Urkunde selbst ge-

nannt wird, nämlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks des Gemeinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als "Verwertungsvereinbarung" überschrieben. Sämtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden vertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihändigen Verkauf zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafür ersichtlich , daû die Parteien sich darüber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherungsrechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstück nichts zu tun hatten. Umstände, die eine davon abweichende Auslegung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen Tag nach Abschluû der Vereinbarung vom 25. März 1997 die Beklagte zur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die Ansicht vertreten, die Pfändung der Forderung durch die Sparkasse W. sei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im März 1997 war der Kläger zudem noch nicht berechtigt, über die geltend gemachte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnachfolgerin der Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist, zu disponieren.
2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts , seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung der Auskehrung des Betrages in Höhe von 156.365,40 DM an die Sparkasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrüge des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafür maûgeblichen Umstände ein.

Auf die Erklärungen, die der für den Gemeinschuldner tätige "Unternehmerlotse" gegenüber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es nicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und war zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die Sparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom Beklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung nicht zu entnehmen. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Ehefrau anläûlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vollmachten nicht erteilt worden. Im übrigen stand die vorgetragene Vereinbarung , daû 156.365,40 DM der Sparkasse W. zuflieûen sollten, unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemeinschuldner , zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist.
3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das Schreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner zugegangen ist.

a) Vom Zugang dieses Schreibens hängen die Wirksamkeit der Rückabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemeinschuldner hätte in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über die erstmals im Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemäû § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wäre damit die Zession an die... Bank (Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden, als sie über den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Höhe

von 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB Rdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Forderungsinhaberschaft wäre insgesamt auf die ... Bank übergegangen; eine solche des Gemeinschuldners hätte nicht mehr bestanden.
Bei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im Oktober 1994 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluû ins Leere. Dieser war auf die "gegenwärtigen, künftigen und bedingten” Ansprüche des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden Lebensversicherungsverträgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM 2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaûte der Beschluû nicht die Ansprüche, die sich nicht mehr in der Rechtszuständigkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daû sie künftig dorthin zurückkehrten. Mit “künftigen” Ansprüchen waren vielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhältnis noch entstehenden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen “gegenwärtigen” Ansprüchen. Die Pfändung erstreckte sich daher nicht auf die Ansprüche , auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen.
Auch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daû der Beschluû auch die Ansprüche erfaûte, die infolge einer künftigen Rückabtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner gelangen würden, hätte die Pfändung und Überweisung hinsichtlich der streitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung be-

reits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie, wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfaût; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluû auch nicht nachträglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfändung einer Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht (BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rdn. 4; Staudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Smid, § 829 ZPO Rdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer Verstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Drittschuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei; § 836 Abs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter II 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten über die §§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm die maûgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren.

b) Anders verhält es sich, sollte es zu keiner Rückabtretung mit Wirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszuständigkeit wäre bei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte hätte die Zahlung an die richtige Gläubigerin erbracht.

4. Die für die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993 erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervollständigung seiner bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.