Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2017 - 4 B 15.878

published on 02/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2017 - 4 B 15.878
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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014 (RN 4 K 14.378) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Erledigungsrechtsstreit betreffend eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die von der beklagten Gemeinde (im Folgenden: „Beklagte“ oder „Gläubigerin“) gegenüber der klagenden GmbH (im Folgenden: „Klägerin“ oder „Drittschuldnerin“) erlassen wurde.

Die Beklagte erließ am 19. Februar 2014 gegenüber der Klägerin eine als „Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluss“ bezeichnete Pfändungs- und Überweisungsverfügung, um ihre gegen die Firma S.A. GmbH (im Folgenden: „Schuldnerin“ oder 1 „Vollstreckungsschuldnerin“) bestehenden Forderungen aus Grundsteuern für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 219.398,51 Euro zu vollstrecken. Hierbei ging die Beklagte davon aus, dass die Schuldnerin Forderungen aus einem Mietoder Pachtverhältnis für eine Lagerhalle gegen die Klägerin habe. Die Klägerin wurde zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO aufgefordert. Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung:konnte gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden, wobei der Drittschuldner wegen der Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner keinen Widerspruch einlegen könne.

Am 25. Februar 2014 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit der Begründung, dass sie in keinen schuldrechtlichen Verbindungen zur Schuldnerin stehe. Des Weiteren teilte die Klägerin der Beklagten mit Drittschuldnererklärung vom 25. Februar 2014 mit, dass sie die Forderung nicht anerkenne. Aufgrund der Drittschuldnererklärung nahm die Beklagte die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit Schreiben vom 10. März 2014 zurück. Mit Schriftsatz vom 11. März 2014 an das Verwaltungsgericht erklärte die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 10. März 2014 für erledigt. Die Beklagte teilte dem Verwaltungsgericht am 12. März 2014 mit, infolge der Drittschuldnererklärung habe ein für sie pfändbarer Rechtsanspruch nicht festgestellt werden können; die Vollstreckung sei für sie somit erledigt.

Das Verwaltungsgericht ging zunächst von einer auch prozessualen Erledigungserklärung der Beklagten aus und stellte mit Beschluss vom 13. März 2014 das Verfahren ein; die Verfahrenskosten wurden der Beklagten auferlegt. Nachdem die Beklagte klargestellt hatte, dass eine prozessuale Erledigungserklärung nicht abgegeben worden sei, wurde das Gerichtsverfahren fortgesetzt. Mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2014 stellte das Verwaltungsgericht gemäß dem nunmehrigen Antrag der Klägerin fest, dass sich das Verfahren durch Rücknahme der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erledigt habe, und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. In den Entscheidungsgründen hieß es, dass die Klage von Anfang an begründet gewesen sei, weil die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wegen des Fehlens einer Forderung nicht hätte ergehen dürfen.

In der von der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid beantragten mündlichen Verhandlung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es nicht mehr an der Auffassung festhalte, dass das Bestehen der gepfändeten Forderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei. Der erste Bürgermeister der Beklagten erklärte, ein schriftlicher Vermerk über die Mitteilung an die Beklagte, dass gegen die Klägerin eine Forderung der Schuldnerin bestehen könnte, existiere nicht. Ein anderer Mieter des Objekts habe dies der Beklagten mündlich mitgeteilt.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Hauptsache zwar nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten, aber durch Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erledigt habe. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, welches Anlass zur Prüfung der ursprünglichen Begründetheit der Klage biete, sei zu verneinen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht hätte den Erledigungsfeststellungsantrag abweisen müssen. Selbst wenn man - wie das Verwaltungsgericht - dem sogenannten weiten Erledigungsbegriff folge, sei zumindest in offensichtlichen Fällen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen. Da vorliegend die Nichtexistenz der Forderung einziger Klagegrund gewesen sei und das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung erkannt habe, dass es darauf für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht ankomme, hätte es den Erledigungsantrag abweisen müssen. Rechtsfehlerhaft sei weiterhin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme der Pfändungs- und Überweisungsverfügung habe zur Erledigung des Rechtsstreits geführt. Da die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nur deklaratorische Bedeutung habe, könne sich diese insoweit nicht nach Rechtshängigkeit erledigt haben. Eine sinnvolle Vollstreckungstätigkeit der Gemeinden setze wegen des Prioritätsprinzips voraus, dass sie möglichst schnell und auf Verdacht auch nur vermeintlich bestehende Forderungen pfänden könnten. Wären die Gemeinden anstelle der Eigenvollstreckung auf die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte verwiesen, konterkariere dies die gesetzgeberische Intention, die ordentlichen Gerichte zu entlasten und den öffentlichen Körperschaften zur Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen eine zügige Vollstreckung zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht nichtig. Die Beklagte habe weder das Steuergeheimnis noch den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Der Verwaltungsakt der Beklagten könne im Wege der Anfechtungsklage auf seine Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit überprüft werden. Die Klage sei ungeachtet der Möglichkeit zulässig, bei der Behörde die Rücknahme oder die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts zu beantragen. Nach der im Verwaltungsvollstreckungsrecht entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nichtig, wenn - wie hier - keine Forderung gegen den Drittschuldner bestehe. Dies ergebe sich auch aus Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, der für die Vollstreckung und damit auch für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Existenz und Fälligkeit der Forderung voraussetze. Gleiches gelte nach der Abgabenordnung. Zivilprozessual sei anerkannt, dass der Drittschuldner negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen der gepfändeten Forderung bzw. auf Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses erheben könne. Parallel dazu habe die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erheben können, die statthaft, fristgerecht und insgesamt zulässig gewesen sei. Die Beschwer der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie von der Beklagten mit den Vollstreckungskosten sowie mit der Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung belastet worden sei. Die Klägerin sei auch nicht gehalten gewesen, zunächst Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung einzulegen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, solange der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung bestehe. Die Anfechtungsklage sei auch begründet gewesen, weil der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung habe beseitigt werden müssen. Die Beklagte habe sich bewusst dafür entschieden, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch eigenen Verwaltungsakt zu erlassen und sich nicht der ordentlichen Gerichte zu bedienen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich ohne inhaltliche Äußerung am Verfahren beteiligt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren verzichtet. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Erledigungsfeststellung zu Unrecht stattgegeben. Nach den für den Erledigungsrechtsstreit geltenden Maßstäben (1.) hätte das Verwaltungsgericht nicht die Erledigung der Hauptsache aussprechen dürfen. Zwar trifft es zu, dass sich das Verfahren durch Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Hauptsache erledigt hat (2.). Das Gericht hätte gleichwohl eine Entscheidung zur Sache treffen müssen, weil die Beklagte hieran ein schutzwürdiges Interesse hat (3.). Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten hatte von vornherein keinen Erfolg (4.).

1. Die prozessuale Behandlung der - von § 161 Abs. 2 VwGO nicht geregelten -einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers ist umstritten (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 161 Rn. 20 ff.). Allgemein anerkannt ist, dass das Gericht jedenfalls das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses zu prüfen hat, wofür jede nach Rechtshängigkeit eingetretene außerpro-zessuale Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt. Hingegen ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht abschließend geklärt, ob neben dem erledigenden Ereignis stets die frühere Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (sogenannter enger Erledigungsbegriff, vgl. etwa Manssen, NVwZ 1990, 1018/1019 ff. m.w.N.) oder zumindest deren frühere Zulässigkeit (vermittelnder Erledigungsbegriff, vgl. etwa BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41/43 f.) geprüft wird, 14 oder ob es auf die ursprünglichen Erfolgsaussichten der Klage grundsätzlich nicht ankommt (weiter Erledigungsbegriff, vgl. etwa BVerwG, U.v. 14.1.1965 - I C 68.61 -BVerwGE 20, 146/150; U.v. 27.2.1969 - VIII C 37.67 u.a. - BVerwGE 31, 318/319 f.). Einer Entscheidung zwischen den verschiedenen Auffassungen bedarf es hier nicht, weil auch nach dem weiten Erledigungsbegriff die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit dann zu prüfen ist, wenn der Beklagte über ein analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bestimmendes berechtigtes Feststellungsinteresse verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1965 - I C 68.61 - BVerwGE 20, 146/154; U.v. 27.2.1969 - VIII C 37.67 u.a. - BVerwGE 31, 318/320; U.v. 12.4.2001 - 2 C 16.00 -BVerwGE 114, 149/154; BayVGH, U.v. 3.6.1987 - 4 B 86.00700 - VGH n.F. 41, 99/100 = BayVBl 1988, 48 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 24 ff.). Dies ist hier aus den nachfolgend dargelegten Gründen (dazu 3.) der Fall.

2. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache objektiv erledigt, weil ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für die Klägerin gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149/151 f. m.w.N.). Bei einer Anfechtungsklage, deren Gegenstand gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein belastender Verwaltungsakt ist, ist eine Hauptsacheerledigung immer dann anzunehmen, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. BayVGH, U.v. 3.6.1987 - 4 B 86.00700 -VGH n.F. 41, 99/100 = BayVBl 1988, 48 f. m.w.N.). Hier hat die Klägerin am 25. Februar 2014 Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 19. Februar 2014 erhoben. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Verfügung mit Schreiben vom 10. März 2014 zurückgenommen und dadurch ihre Unwirksamkeit herbeigeführt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dadurch ist die nachträgliche Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die zwischen den Beteiligten zivil-prozessual geführte Diskussion, ob die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mangels Bestehens der gepfändeten Forderung „ins Leere“ gehe und deshalb von Anfang an wirkungslos bzw. nichtig gewesen sei (vgl. BGH, U.v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01 - NJW 2002, 755/756 f.), führt in der hiesigen Konstellation nicht weiter. Eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung bleibt nicht schon deshalb ohne jede Wirkung, weil die von ihr betroffene Forderung nicht besteht (vgl. BFH, U.v. 24.7.1984 - VII R 135/83 - BFHE 141, 482 = juris Rn. 20). Dies ergibt sich aus allgemeinen verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundsätzen sowie daraus, dass durch das entsprechende Verlangen der Voll streckungsbehörde die in § 840 ZPO geregelten Erklärungspflichten der Drittschuldnerin ausgelöst werden.

3. Trotz der Erledigung der Hauptsache hätte das Verwaltungsgericht dem einseitigen Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung nicht stattgegeben dürfen, sondern eine Entscheidung zur Sache treffen müssen. Die Beklagte hat dies zu Recht beantragt, weil ihr analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung zusteht. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist grundsätzlich dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Beklagte aufgrund der von ihr begehrten Entscheidung gegebenenfalls künftig vor gleichen oder ähnlichen Klagen geschützt sein wird (vgl. BayVGH, U.v. 3.6.1987 - 4 B 86.00700 - VGH n.F. 41, 99/100 = BayVBl 1988, 48 f.). Dies ist hier zu bejahen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob das Feststellungsinteresse gerade im Verhältnis zur Klägerin bestehen muss (vgl. dazu BVerwG, U.v. 3.6.1988 - 8 C 86.86 - NJW 1988, 2630/2631). Die Beklagte hat im zweitinstanzlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die bei der gemeindlichen Eigenvollstreckung eingetretene Situation - zunächst der Versuch, ohne längere Nachforschungen Forderungen zur Eintreibung von Steuerschulden zu pfänden, und anschließend das Abstandnehmen von der Vollstreckung wegen des Nichtbestehens der Forderung - auch gegenüber der Klägerin jederzeit wieder auftreten könne. Die Beklagte hat daher ein schutzwürdiges Interesse an einer -nicht nur summarisch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, sondern in der Hauptsacheentscheidung vorzunehmenden - Klärung, ob die Klage gegen sie zu Recht erhoben wurde.

4. Die ursprüngliche Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung hatte von Anfang an keinen Erfolg, so dass sie abzuweisen gewesen wäre. Die Klage, für die nach Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, dürfte zwar wohl zulässig (dazu a), jedenfalls aber unbegründet (dazu b) gewesen sein.

a) Bei der behördlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829 ff. ZPO handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, den die Klägerin als Drittschuldnerin mit der Anfechtungsklage angreifen konnte (aa). Der Klägerin konnte wohl auch nicht die Klagebefugnis abgesprochen werden (bb).

aa) Drittschuldner können sich grundsätzlich gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gerichtlich zur Wehr setzen (vgl. - jeweils m.w.N. - OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 14 B 948/12 - NWVBl 2013, 152 f.; OVG LSA, U.v. 24.3.1999 - A 3 S 46/97 - juris Rn. 43; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 40. EL Juni 2016, Art. 26 VwZVG Anm. VI.4. und XII. 1.). Bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügung handelt es sich um einen Gesamtverwaltungsakt, der sich aus drei miteinander verbundenen Regelungen -der Pfändungsverfügung nach § 829 ZPO, der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO und der Einziehungsverfügung nach § 835 ZPO - zusammensetzt, die für den Drittschuldner jeweils selbständig belastende Wirkungen entfalten. Die Pfändung erlegt dem Drittschuldner ein Zahlungsverbot auf (vgl. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass er nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Vollstreckungsschuldner leisten und nur noch im Rahmen des § 392 BGB aufrechnen kann. Eine wirksame Pfändung löst zudem auf Verlangen des Gläubigers

– wie hier der Beklagten - die Erklärungspflicht des Drittschuldners aus (vgl. § 840 Abs. 1 ZPO). Diese erlegt dem Drittschuldner die mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwendungen in zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht auf und belastet ihn bei Nichterfüllung mit einem Haftungsrisiko (vgl. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Umstand, dass § 840 ZPO nicht das Bestehen der gepfändeten Forderung fingiert (vgl. Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 840 Rn. 12) und dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung als solcher keinen Vermögensübergang bewirkt, ändert am Vorliegen eines belastenden Verwaltungsakts nichts. Gegen diesen war die Anfechtungsklage der Klägerin statthaft.

bb) Der Klägerin als Drittschuldnerin fehlte für die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wohl auch nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin war unmittelbare Adressatin der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die ihr

– ebenso wie dem Schuldner - förmlich zuzustellen war (vgl. § 829 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Insoweit lässt sich eine Parallele zur Anfechtbarkeit der Erteilung bzw. Versagung der Kündigungszustimmung des Integrationsamts als einem privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ziehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 10.9.1992 - 5 C 39.88 - BVerwGE 91, 7). Mit der Zustellung an den Drittschuldner sind Pfändung und Überweisung als bewirkt anzusehen (vgl. § 829 Abs. 3, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Schon aufgrund dieser Adressatenstellung dürfte die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin zu bejahen

– sein (so OVG LSA, U.v. 24.3.1999 - A 3 S 46/97 - juris Rn. 42 m.w.N.), ohne dass es auf das Vorliegen einer (gesonderten) drittschützenden Norm ankommen dürfte (so aber OVG RP, U.v. 13.12.2001 - 12 A 11109/01 - NVwZ-RR 2002, 903; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 421). Der Umstand, dass die Klägerin die von der Beklagten geforderte Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgeben kann, lässt die gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit unberührt. Soweit in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass sich der Drittschuldner nicht auf das Nichtbestehen der gepfändeten Forderung berufen kann (vgl. Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.V. [Hrsg.], Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren, Bd. I, Stand: 64. EL Dezember 2016, Abschnitt 43.5 Nr. 2), dürfte dies eher eine Frage der Begründetheit als der Zulässigkeit der Klage sein (vgl. OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 14 B 948/12 - NWVBl 2013, 152 f.; aus zivilprozessualer Sicht BGH, B.v. 20.12.2005 - VII ZB 50/05 - NJW 2006, 849; aus steuerrechtlicher Sicht BFH, U.v. 24.7.1984 - VII R 135/83 - BFHE 141, 482 = juris Rn. 17 ff.).

b) Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Anfechtungsklage war jedenfalls unbegründet, weil die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht rechtswidrig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat die Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit dem alleinigen Argument angriffen, dass die gepfändete Forderung nicht bestanden habe. Die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hängt aber nicht davon ab, ob die von ihr betroffene Forderung tatsächlich besteht (vgl. OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 14 B 948/12 - NWVBl 2013, 152 f.). Wie das Wörtchen „soll“ in § 829 ZPO zum Ausdruck bringt, wird nur die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet; ob diese tatsächlich existiert, ist gegebenenfalls im Einziehungsprozess festzustellen (BGH, B.v. 20.12.2005 - VII ZB 50/05 - NJW 2006, 849; zu den vergleichbaren Regeln bei Forderungspfändungen nach der Abgabenordnung vgl. BFH, U.v. 24.7.1984 - VII R 135/83 - BFHE 141, 482 = juris Rn. 17 ff.; B.v. 19.3.1998 - VII B 175/97 - BFH/NV 1998, 1447 = juris Rn. 34). Der Drittschuldner erleidet hierdurch keine Rechtsnachteile. Er kann seine Rechte gegen eine Inanspruchnahme wahren, wenn die Vollstreckungsbehörde zur Verwirklichung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung von ihm Zahlung verlangt (OVG NW, B.v. 15.10.2012 - 14 B 948/12 - NWVBl 2013, 152 f. unter Hinweis auf BFH, U.v. 24.7.1984 - VII R 135/83 - BFHE 141, 482 = juris Rn. 22).

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die gemeindliche Eigenvollstreckung nach Art. 26 Abs. 5 VwZVG, die weder zu einer Bessernoch zu einer Schlechterstellung des Drittschuldners gegenüber der Vollstreckung unter Zuhilfenahme der ordentlichen Gerichte nach Art. 26 Abs. 2 VwZVG führen darf (vgl. zu dieser Zweispurigkeit Harrer u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, Stand 111. EL Oktober 2016, Art. 26 VwZVG Erl. 9). Bestreitet die Klägerin als Drittschuldnerin die Existenz der gepfändeten Forderung, ist die Beklagte auf deren Geltendmachung vor dem zuständigen Prozessgericht im jeweiligen Rechtsweg, hier also in einem etwaigen Zivilprozess, verwiesen. Würde man hingegen im hiesigen Rechtsstreit - gleichsam im Rahmen einer negativen Feststellungsklage - den Bestand bzw. die Rechtmäßigkeit der gepfändeten Forderung prüfen (vgl. dazu BGH, U.v. 22.6.1977 - VIII ZR 5/76 -BGHZ 69, 144 = juris Rn. 18 ff.), führte dies in der Sache zu einer Verschiebung der in Art. 26 Abs. 2, 5 und 7 VwZVG vorgegebenen Rechtswegabgrenzung. Die materiell-rechtliche Einwendung der Klägerin greift daher nicht durch.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/12/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/01 Verkündet am: 12. Dezember 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________
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Tenor I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu
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Tenor Die Anhörungsrüge gegen den Streitwertbeschluss vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Urteil vom 2. Mai 2017 (Az. 4 B 15.878) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Ver
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Annotations

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.