Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Okt. 2014 - RN 4 K 14.378

bei uns veröffentlicht am28.10.2014

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Den Anlass für dieses Verfahren bildet ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Die Beklagte erließ am 19. Februar 2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher der Klägerin am 19. Februar 2014 zugestellt wurde. Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses waren die Forderungen der Fa. 1* … gegen die Klägerin aus einem Miet- oder Pachtverhältnis für eine Lagerhalle. Der von der Fa. 1* … geschuldete Gesamtbetrag aus Grundsteuern für 2011 und 2012 wurde mit 219.398,51 EUR beziffert.

Am 25. Februar 2014 ließ die Klägerin Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei als Drittschuldnerin in Anspruch genommen worden. Am 19. Februar 2014 sei ihr ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden. Vollstreckungsschuldner sei die Fa. 1* … Die Antragstellerin stehe jedoch mit dieser in keiner schuldrechtlichen Verbindung. Insbesondere bestünden keinerlei Miet- oder Pachtverhältnisse für eine Halle.

Die Beklagte nahm den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Februar 2014 mit Schreiben vom 10. März 2014 zurück.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2014, eingegangen per Fax am 12. März 2014, ließ die Klägerinden Rechtsstreit für erledigt erklären, weil die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2014 erklärt habe, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückzunehmen.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12. März 2014, eingegangen am 13. März 2014, sie habe nach Eingang der Drittschuldnererklärung der Klägerin vom 25. Februar 2014 am 27. Februar 2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Februar 2014 mit Schreiben vom 10. März 2014 zurückgenommen. Ein für die Beklagte pfändbarer Rechtsanspruch habe nicht festgestellt werden können. Die Vollstreckung sei für die Beklagte erledigt.

Das Gericht stellte mit Beschluss vom 13. März 2014 das Verfahren ein und erlegte der Beklagten die Kosten auf.

Die Beklagte ließ am 8. Mai 2014 die Fortführung des Verfahrens beantragen.

Der Klägerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Eingang der Drittschuldnererklärung sei für die Beklagte die Rechtsangelegenheit erledigt gewesen. Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht weiter betrieben worden. In diesem Sinne sei auch das Schreiben vom 12. März 2014 an das Gericht verfasst und auszulegen. Hierin würden kein Anerkenntnis der Beklagten und keine Erledigungserklärung liegen. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Rechtsangelegenheit abgeschlossen wäre. Die von der Klägerin vorgetragene Existenzgefährdung oder die Gefahr eines wie auch immer gearteten Reputationsschadens habe nicht bestanden. Eine Pfändung einer nicht bestehenden Forderung wäre nicht möglich gewesen. Aufgrund der Drittschuldnererklärung hätte die Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch nicht zurücknehmen müssen.

Die Klägerin betonte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen habe. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens sei daher zurückzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2014, der Beklagten zugestellt am 12. August 2014, wurde festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat. Die Beklagte ließ am 5. September 2014 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

Der Rechtsstreit wurde am 8. September 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 ein Gutachten des Prof. Dr. …, Universität …, vom 6. Oktober 2014 vor. Die Klägerin äußerte sich hierzu am 17. Oktober 2014.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, eingegangen am 27. Oktober 2014, wurden die Akten der Beklagten in Kopie vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

  • 2.Hilfsweise: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt, das Verfahren fortzuführen und

1. die Klage vom 25. Februar 2014 kostenpflichtig zurückzuweisen und

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Beschluss vom 13. März 2014 nicht beendet wurde, sowie

3. hilfsweise festzustellen, dass mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. März 2014 von der Beklagten keine Erledigung des Rechtstreits erklärt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens steht die Rechtskraft des Einstellungsbe-schlusses vom 13. März 2014 nicht entgegen. Bei Streit über die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung in anderer Weise als durch Urteil oder konstitutiven Beschluss können die Beteiligten einen (vermeintlichen) Anspruch auf Durchführung und Abschluss des Verfahrens durch Urteil oder Beschluss zur Sache grundsätzlich durch einen einfachen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geltend machen. Dies gilt insbesondere bei Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen. Der Einstellungsbeschluss des Gerichts wirkt insoweit nur deklaratorisch, da für die Beendigung des Verfahrens der Eingang der übereinstimmenden Erklärungen wesentlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, vor § 124 VwGO, Rz 5).

Die Klägerin hat mit der am 13. März 2014 eingegangenen Erklärung vom 11. März 2014 eine Erledigungserklärung abgegeben. Die Beklagte erklärte am 12. März 2014 hingegen lediglich u.a.: „Die Vollstreckung ist für uns somit erledigt.“ Das Gericht interpretierte diese Erklärung als Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerin. Der Beklagten ist zuzugeben, dass ihre Erklärung sich vom Wortlaut her nur auf die Vollstreckung und nicht auf das gerichtliche Verfahren bezieht. Die Beklagte brachte deutlich zum Ausdruck, dass sie keine das gerichtliche Verfahren betreffende Erledigungserklärung abgegeben hat und auch nicht abzugeben gewillt ist. Da die Beklagte die Abgabe einer wirksamen Erledigungserklärung mit Erfolg bestreitet, ist das Verfahren fortzuführen und der Einstellungsbeschluss als gegenstandslos zu behandeln.

2. Die Ausführungen der Klägerin machen deutlich, dass aus Sicht der Klägerin der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben wurde. Ziel der Klägerin ist demnach, das gerichtliche Verfahren auf Kosten der Beklagten als Folge der Erledigung zum Abschluss zu bringen. Dementsprechend hält sie an dem ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur mehr hilfsweise fest. Stattdessen begehrt sie die Feststellung, dass das Verfahren sich erledigt hat. Die Umstellung des Verfahrens auf ein Verfahren mit diesem Ziel ist die logische Konsequenz aus der Weigerung der Beklagten, ebenfalls eine Erledigungserklärung abzugeben (vgl. BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, Stand: 1. Januar 2014, § 161 VwGO, Rz 18 - 19).

Im Falle der tatsächlichen Erledigung kann ein Beklagter nur dann an seinem Abweisungsantrag festhalten, wenn er ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung hat, ein Anspruch auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe nicht bestanden. Das schutzwürdige Interesse kann allenfalls zu einer Prüfung der ursprünglichen Begründetheit des Antrags, nicht hingegen der Zulässigkeit des Antrags führen (vgl. BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, Stand: 1. Januar 2014, § 161 VwGO, Rz 18 - 19).

3. Durch die Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat sich die Haupt-sache des Rechtsstreits erledigt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG).

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Verwaltungsakt war mit der Zustellung am 19. Februar 2014 wirksam geworden (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Selbst die Beklagte bestreitet nicht, dass mit der Zustellung die sog. äußere Wirksamkeit eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt liefen die Fristen für die Einlegung der der Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung:aufgezeigten Rechtsbehelfe. Die Klägerin hat als Adressatin des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 25. Februar 2014 Klage erheben lassen. Soweit die Beklagte allerdings die Auffassung vertritt, die sog. innere Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses trete nicht ein, wenn die zur Pfändung avisierte Forderung nicht existiere, weil die Folgen der Pfändung nicht einträten, sieht sich das Gericht nicht in der Lage dem in jeder Hinsicht zu folgen, denn die Beklagte übersieht, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zumindest insoweit dem Drittschuldner eine innere Wirksamkeit entfaltet, als der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Voraussetzung für das Verlangen der Beklagten nach § 840 ZPO gegenüber dem Drittschuldner ist (vgl. Becker, in Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 840 ZPO, Rz 3). Innere Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt die in der konkreten Regelung enthaltenen materiellen Rechtswirkungen bzw. Rechtsfolgen tatsächlich auslöst. Eine dieser Folgen ist die sog. Tatbestandswirkung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 43 VwVfG, Rz 6). Durch die für das Auskunftsverlangen notwendige Tatbestandswirkung hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die innere Wirksamkeit erlangt. Dass die Erfüllung des Auskunftsverlangens zivilprozessual nur als Obliegenheit des Drittschuldners angesehen wird und im konkreten Fall von der Klägerin erfüllt worden ist, ändert daran nichts. Auswirkungen hatte erst die Reaktion der Beklagten auf den Inhalt der Drittschuldnererklärung vom 25. Februar 2014, in welcher die Klägerin behauptete, dass zwischen ihr und der Vollstreckungsschuldnerin keinerlei geschäftliche Beziehungen bestehen. Die Beklagte teilte der Klägerin am 10. März 2014 mit, dass pfändbare Ansprüche nicht bestehen und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hiermit zurückgenommen wird. Man könnte zwar daran denken, dass die Mitteilung der Beklagten, pfändbare Ansprüche bestehen nicht, eine Erledigung auf andere Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG darstellt. Weitere Ausführungen hierzu sind aber entbehrlich, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugleich auch ausdrücklich zurückgenommen wurde und die Rücknahme ausdrücklich in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG benannt ist.

Das Gericht stellt deshalb fest, dass sich das Klageverfahren durch Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erledigt hat.

4. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, welches Anlass bieten würde, die ursprüngliche Begründetheit der Klage zu prüfen, ist zu verneinen. Ein solches wurde auch weder schriftlich noch in dem mündlichen Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als solches benannt.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung lediglich allgemein ausgeführt, die Rechtsauffassung des Gerichts würde dazu führen, dass eine Gemeinde künftig keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mehr erlassen könne ohne zugleich ein Kostenrisiko auf sich zu nehmen, wenn sich herausstelle, dass die gepfändete (angebliche) Forderung nicht bestehe. Dem Drittschuldner fehle die Beschwer durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkt die Auskunftspflicht des Drittschuldners. Diese allein stellt bereits eine hinreichende Beschwer dar. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich keine speziell auf die Klägerin bezogene Wiederholungsgefahr entnehmen.

Die allgemeine Aussage der Beklagten zum Kostenrisiko (im Verhältnis zum Drittschuldner) vermag hingegen kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufzuzeigen, weil es ihr in derartigen Fällen, in denen sie ohne eigene hinreichende Sachverhaltsermittlungen nur auf mündliche Verlautbarung eines Dritten hin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen will, offen steht, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Kostenrisiko (im Verhältnis zum Drittschuldner) zu erhalten. Nach ihrem eigenen Vorbringen, würde sie bei Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VwZVG im Fall der nicht existenten Forderung kein Kostenrisiko tragen, weil der Drittschuldner nicht mit Erfolg den Rechtsweg beschreiten könne.

Es steht der Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich frei, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst zu erlassen oder sich der Dienste der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bedienen (vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 26 VwZVG, Anm. I.2). Wird sie allerdings nicht als Vollstreckungsgläubiger gegenüber dem Vollstreckungsgericht, sondern als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Schuldner einer Forderung tätig, dann steht die analoge Anwendung der ZPO-Vorschriften unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen nur generell in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung für die behördliche Zwangsvollstreckung geeignet sind (vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 26 VwZVG, Anm. XIII). Dieser Vorbehalt gilt auch für die Übernahme der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu den in Bezug genommen ZPO-Vorschriften. Die Besonderheiten des verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrechtlichen Verfahrens sind zu berücksichtigen. Der behördliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellt einen Verwaltungsakt dar. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Verwaltungsakt verdrängen diesbezüglich die Regelungen zum vollstreckungsgerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Wie oben ausgeführt wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam, anfechtbar und beschwerte die Klägerin bis er zurückgenommen wurde. Auch wenn Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG die entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften anordnet, dann haben die gesetzlichen Regelungen zum Verwaltungsakt Vorrang.

5. Im Hinblick auf die Klageanträge der Beklagten ist auszuführen, dass der Klageabweisungs- bzw. - zurückweisungsantrag ins Leere läuft, weil sich das auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichtete Klageverfahren durch die Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erledigt hat.

Der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Beschluss vom 13. März 2014 nicht beendet wurde, ist prozessual unbehelflich. Stellte das Gericht das Verfahren ein, obwohl weder eine Erledigung noch übereinstimmende Erledigungserklärungen vorlagen, dann ist Folge des Antrags der Beklagten auf Fortführung des Verfahrens nicht die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Beschluss vom 13. März 2014 nicht beendet wurde, sondern eben die Fortführung des auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichteten Klageverfahrens. Lagen - wie hier - zwar keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor, hat sich der Rechtsstreit aber dennoch in der Hauptsache erledigt, dann hat das Gericht die Erledigung festzustellen.

Für einen gesonderten Hilfsantrag auf Feststellung, dass mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 12. März 2014 von der Beklagten keine Erledigung des Rechtsstreits erklärt wurde, besteht kein Bedarf, weil hierdurch die Rechtsposition der Beklagten keine Verbesserung erfahren kann. Mit anderen Worten dem Hilfsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage, ob die Beklagte mit diesem Schriftsatz eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist bereits zwingend im Zusammenhang mit der Frage zu klären, ob das Verfahren trotz des Einstellungsbeschlusses einzustellen ist. Nur wenn keine Erledigungserklärung abgegeben wurde, ist das Verfahren fortzuführen. Die im Hilfsantrag aufgeworfene Frage war bereits als Vorfrage im Rahmen der gerichtlichen Feststellungsentscheidung zu beantworten.

6. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2017 - 4 B 15.878

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2014 (RN 4 K 14.378) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.