Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2015 - 3 B 14.332

bei uns veröffentlicht am08.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht als Oberstudiendirektor (BesGr A 16) im Dienst des Beklagten und ist Schulleiter des Gymnasiums S.

Die Bewerbung des Klägers um die am 29. Oktober 2010 ausgeschriebene Stelle der Schulleitung des Gymnasiums S. wurde durch das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 1. Februar 2011 abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 8. Februar 2011 Widerspruch ein. Auf Antrag des Klägers vom 16. Februar 2011 untersagte das Verwaltungsgericht dem Beklagten mit Beschluss vom 24. März 2011 (AN 1 E 11.00481) gemäß § 123 VwGO, die Stelle zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Klägers bestandskräftig entschieden sei.

Der Beklagte brach daraufhin das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren ab und stellte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 fest, dass der ablehnende Bescheid vom 1. Februar 2011 rechtswidrig gewesen sei. Er schrieb die Stelle am 6. Mai 2011 erneut aus. Der Kläger bewarb sich auch auf die erneute Ausschreibung.

Am 26. Juli 2011 legte der Kläger gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Widerspruch ein und beantragte nach § 123 VwGO, dem Beklagten aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen (AN 1 E 11.01412).

Mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. August 2011 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung mit der Schulleitung des Gymnasiums S. betraut.

Daraufhin wurde das Eilverfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2011 eingestellt und die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten auferlegt.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 wies das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Widerspruch des Klägers vom 26. Juli 2011 als unbegründet zurück. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei zu Recht erfolgt.

Am 26. Oktober 2011 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2011, zugestellt am 22. Dezember 2011, mangels Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO als unzulässig abgewiesen. Die bloße Absicht, einen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung geltend machen zu wollen, um in dienst-, beförderungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als ob dem Kläger die ausgeschriebene Stelle bereits früher übertragen worden sei, genüge hierfür nicht. Die Frage, ob das erste Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei, behandle nur einen rechtlichen Teilaspekt des behaupteten Schadensersatzanspruchs. Der Kläger sei gehalten, sein Begehren zunächst konkret schriftlich beim Dienstherrn geltend zu machen. Gegen eine Ablehnung könne er dann ggf. mittels Leistungsklage vorgehen, so dass die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ausscheide. Der Kläger werde dadurch auch nicht um die Früchte des bisherigen Verfahrens gebracht, da sich das Stellenbesetzungsverfahren bereits vor Erhebung der Feststellungsklage erledigt habe. Der Kläger habe auch nicht die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 beantragt. Selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, hätte sein Widerspruch aufgrund Erledigung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, so dass der Kläger durch den Widerspruchsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt sei. Auch eine mögliche Bindungswirkung für einen späteren Schadenersatzprozess bestehe insoweit nicht.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Februar 2014 die vom Kläger am 12. Januar 2012 beantragte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen, da der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren erkennbar die (hilfsweise) Aufhebung des ihn beschwerenden Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 erstrebt habe; im Übrigen habe das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend eine Feststellungsklage für subsidiär erachtet.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 den Widerspruchsbescheid des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Oktober 2011 aufzuheben,

hilfsweise

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 den Widerspruchsbescheid des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig war.

Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Dem Kläger gehe es ersichtlich um die Klärung der Frage, ob das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig war. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei aber zu Unrecht erfolgt; hierzu werde auf das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen verwiesen bzw. dieses wiederholt. Das Feststellungsbegehren sei auch nicht subsidiär, weil die Frage der Rechtmäßigkeit des Stellenbesetzungsverfahrens über die Beendigung hinaus Bedeutung besitze. Anders als in den Fällen, in denen die Feststellung mit der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses begründet werde, handle es sich hier um die Verletzung der vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO verfolge nur das Ziel, den Rechtsschutz auf ein gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Der Kläger werde um die Früchte des bisherigen Verfahrens gebracht, wenn keine Feststellung erfolge, dass der Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch bereits hinreichend konkretisiert gegenüber dem Dienstherrn vom Kläger geltend gemacht worden.

Mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. Mai 2014 hob der Beklagte den Widerspruchsbescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Oktober 2011 auf und stellte das Widerspruchsverfahren ein, weil sich das Verfahren mit Übertragung der Schulleiterstelle auf den Kläger erledigt habe.

Auf Anfrage des Senats, hieraus die erforderlichen prozessualen Konsequenzen zu ziehen, erklärte der Klägerbevollmächtigte unter dem 21. Mai 2014, dass vor dem Hintergrund des Feststellungsbegehrens auch keine teilweise Erledigungserklärung abgegeben werden könne.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1. Soweit die Klage in erster Linie gegen den Widerspruchsbescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Oktober 2011 gerichtet ist, ist die damit für den Kläger verbundene Beschwer durch die Aufhebung des von ihm angefochtenen Bescheids mit Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2014 entfallen, ohne dass er hieraus die erforderlichen prozessualen Konsequenzen gezogen und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hätte.

Demgemäß besitzt der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids, so dass die hierauf gerichtete Klage unzulässig geworden ist. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass der Widerspruchsbescheid aus den von ihm angeführten Gründen, die aus seiner Sicht zur Rechtswidrigkeit des Stellenbesetzungsverfahrens geführt haben, aufgehoben wird, nachdem der Beklagte infolge der Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch die Übertragung der Schulleiterstelle an den Kläger das Widerspruchsverfahren nunmehr eingestellt hat.

2. Auch soweit die Klage hilfsweise (unter Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011) auf Feststellung, dass der Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig war, gerichtet ist, ist sie unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hat - unabhängig von der Frage, ob der Kläger den von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch überhaupt bereits konkret gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und ob dies erforderlich war (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - BVerwGE 114, 350 einerseits und BVerwG, U.v. 27.6.1986 - 6 C 1313/80 - BVerwGE 74, 303 andererseits) - zutreffend darauf abgestellt, dass kein Interesse für die vom Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs des ersten Stellenbesetzungsverfahrens vorliegt (§ 43 Abs. 1 VwGO) und dass die Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage auf Schadensersatz aus der (angeblichen) Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG durch den (behaupteten) rechtswidrigen Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens subsidiär ist (§ 43 Abs. 2 VwGO).

Wie der Senat bereits in seiner Zulassungsentscheidung vom 14. Februar 2014 ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO für subsidiär erachtet, weil der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Kläger geht es in der Sache darum, er müsse im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als wenn ihm der streitbefangene Dienstposten bereits zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden wäre. Die bloße Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen, rechtfertigt eine erst zu erhebende Feststellungsklage wegen der Subsidaritätsklausel nicht. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Feststellungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, als das Rechtsverhältnis noch kein vergangenes (erledigtes) war. Der Kläger hat die Feststellungsklage am 26. Oktober 2011 erhoben; zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits das streitbefangene Rechtsverhältnis (Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens) dadurch erledigt, dass dem Kläger die von ihm begehrte Schulleitung mit Schreiben vom 18. August 2011 übertragen worden war. Der Kläger wird also nicht um die „Früchte des bisherigen Verfahrens“ gebracht, denn das auf Feststellung gerichtete Klagebegehren hat zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seinen Schadensersatzanspruch hätte geltend machen können, d. h. ab Übertragung der begehrten Schulleiterstelle, noch keine „Früchte“ erbracht; die Feststellungsklage wurde erst später erhoben.

Wenn der Kläger insoweit darauf hinweist, dass die hierfür vom Senat als Belege herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 - juris Rn. 9; B.v. 18.5.2004 - 3 B 117/03 - juris Rn. 4; U.v. 14.1.1980 - 7 C 92/79 - juris Rn. 10) nur Amtshaftungsansprüche betreffen würden, während vorliegend ein vor den Verwaltungsgerichten einzuklagender Anspruch aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht inmitten stehe, so dass aus prozessökonomischen Gründen nur ein Verfahren stattfinden müsse, ändert das nichts daran, dass insoweit (erst recht) kein Feststellungsinteresse besteht.

Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse besteht nicht generell dann, wenn der Kläger Schadensersatzansprüche verfolgen will. Gegeben ist das (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse jedenfalls, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine nicht aussichtslose Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten ernsthaft beabsichtigt ist. Andererseits ist für eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage kein Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn der Schadensersatzanspruch - wie hier - im Verwaltungsrechtsweg wegen Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden soll (BVerwG, U.v. 6.3.1975 - II C 20/73 - Buchholz 237.6 § 8 LBG Niedersachsen Nr. 1; OVG Saarlouis, U.v. 21.6.1990 - 1 R 112/89 - juris; OVG Bremen, B.v. 4.6.2014 - 2 A 146/13; B.v. 25.9.2014 - 2 A 140/12 - juris Rn. 12).

Nach der o.g. Rechtsprechung kann die Absicht, eine Schadensersatzklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel begründen, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich dieser Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung liegt auf der Hand, wenn es ohnehin um ein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgendes Schadensersatzbegehren wegen Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten des Dienstherrn geht. Dann gibt es unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie keinen einleuchtenden Grund dafür, zunächst in einem ersten Prozess - isoliert und ohne Feststellung der Erheblichkeit dieser Frage für das Schadensersatzbegehren - über die Rechtmäßigkeit eines bestimmten behördlichen Verhaltens und dann vor demselben Gericht in einem zweiten Prozess über das Schadensersatzbegehren zu befinden. Vielmehr ist es allein sachgerecht, nur einen einzigen Prozess, gerichtet auf Schadensersatz, zu führen und in diesem Zusammenhang im Falle der Erheblichkeit inzidenter die Rechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens zu beurteilen (OVG Saarlouis, B.v. 9.12.1991 - 1 R 10/91 - juris Rn. 26).

3. Die Berufung des Klägers war nach alledem im Haupt- wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 8


Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 2 A 140/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Ersetzung einer alten Windenergieanlage durch eine effizientere neue Anlage (Repowering), hilfsweise die Feststellung

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Ersetzung einer alten Windenergieanlage durch eine effizientere neue Anlage (Repowering), hilfsweise die Feststellung, dass die Ablehnung der Genehmigung rechtswidrig gewesen ist.

2

Mit Schreiben vom 15.06.2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten als obere Immissionsschutzbehörde eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E 82 (Leistung: 2,0 MW, Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser: 82,00 m, Gesamthöhe: 149,38) und zwar als Ersatzneubau für eine ältere, bereits genehmigte und bestehende Anlage, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Sondergebiet Windenergieanlagen“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 8) der ehemaligen Gemeinde A-Stadt gelegen ist. Wegen der im v. g. Bebauungsplan festgesetzten Höhenbegrenzung stellte die Klägerin diesen Antrag mit Schreiben vom 12.12.2011 (letzte Ergänzung vom 30.01.2012) hinsichtlich des Anlagentyps um und beantragte die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-70 E4 (Leistung: 2,3 MW, Nabenhöhe 98,20 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 133,70 m). Die Gesamthöhe des neuen Anlagentyps entspricht nunmehr den Festsetzungen des Bebauungsplans.

3

Der Bebauungsplan Nr. 8 wurde am 27.08.2004 öffentlich bekannt gemacht. Er entsprach den Festsetzungen des Regionalen Entwicklungsprogramms für den Regierungsbezirk E-Stadt in der Fassung vom 21.03.2000 (LSA-MBl Nr. 11/2000, S. 331) über die Ausweisung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und regelt die Zulässigkeit von acht Windenergieanlagen, die bereits in den Jahren 1996 bis 2006 im überplanten Gebiet errichtet worden sind. Soweit es das v. g. Regionalen Entwicklungsprogramm betrifft, hat das OVG LSA entschieden, dass die darin enthaltene Ausweisung von Eignungsgebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG aus verschiedenen Gründen „nichtig“ ist (vgl. das zum Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk C-Stadt ergangene Urteil des Senats vom 11.11.2004 – Az.: 2 K 144/01 – JURIS, dessen Gründe für das Regionalen Entwicklungsprogramm MD entsprechend gelten, vgl. OVG LSA, U. v. 14.05.2009 – 2 L 255/06 -).

4

Vor diesem Hintergrund trat am 01.07.2006 der am 17.05.2006 beschlossene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion E-Stadt (im Folgenden: REP …) in Kraft. Hiernach liegt das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 8 außerhalb eines im REP … festgelegten Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie oder eines Vorranggebietes für die Nutzung von Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Eine Anpassung des Bebauungsplans Nr. 8 ist bislang nicht erfolgt. Im Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.01.2011 (im Folgenden: LEP), der Geltung ab dem 12.03.2011 beansprucht, sind Ziele der Raumordnung festgestellt. Die Anpassung des REP … an den aktuell gültigen LEP erfolgt derzeit und dauert voraussichtlich bis zum Jahr 2017.

5

Mit Verfügung vom 19.07.2011 untersagte die Beigeladene zu 2. im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde dem Beklagten die Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 14 Abs. 1 ROG 2009 und zwar unbefristet bis zur Anpassung des Bebauungsplans Nr. 8 an die Ziele der Raumordnung entsprechend dem REP ….

6

Am 15.03.2012 hat die Klägerin eine auf die Erteilung der Genehmigung gerichtete Untätigkeitsklage erhoben; die zunächst beim Verwaltungsgericht C-Stadt erhobene Klage wurde durch Beschluss vom 30.03.2012 an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.

7

Mit Bescheid vom 16.05.2012 hat der Beklagte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, dass mit Inkrafttreten des REP … der Bebauungsplan Nr. 8 nicht mehr den Zielen der Raumordnung entspreche, da das gesamte Bebauungsplangebiet nunmehr außerhalb des im REP … festgelegten Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie liege. Der Bebauungsplan Nr. 8 sei mithin wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB offenkundig unwirksam und deshalb nicht anzuwenden, da andernfalls das gesamträumliche Konzept des REP … in Bezug auf Windkraftanlagen auf unabsehbare Zeit nicht zu erreichen wäre. Das Vorhaben, das danach im Außenbereich liege und dessen Zulässigkeit sich nach § 35 BauGB richte; sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil es als raumbedeutsames Vorhaben den Zielen der Raumordnung widerspreche (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB). Die Raumbedeutsamkeit der geplanten Einzelanlage ergebe sich dabei aufgrund ihrer Gesamthöhe und ihrer Lage am äußersten Rand eines mit Windkraftanlagen bebauten Bereichs; ferner sei die Anlage geeignet, die Entwicklung des Gebiets im Sinne der Nutzung der Windenergie weiter zu beeinflussen. Die beantrage Windenergieanlage sei auch nicht ausnahmsweise (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) zulässig, denn die Neuordnung der Standorte von Windkraftanlagen durch den REP … sei ein zutreffendes planerisches Ziel. In diese Zielsetzung würde die ausnahmsweise Genehmigung der Anlage eingreifen.

8

Mit Schreiben vom 23.05.2012, eingegangen bei Gericht am 24.05.2012, hat die Klägerin den Bescheid zum Gegenstand des laufenden gerichtlichen Verfahrens gemacht. Zur Begründung ihrer Klage führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Bebauungsplan Nr. 8 sei (nach wie vor) wirksam und somit alleinige Bewertungsgrundlage für die in Rede stehende Genehmigung. Denn weder stehe dem Beklagten, der den Bebauungsplan für unwirksam halte, eine Normverwerfungskompetenz zu, noch sei der Bebauungsplan, der unbestritten im Jahre 2004 wirksam in Kraft gesetzt worden sei, tatsächlich rechtswidrig bzw. gar „offenkundig“ nichtig. Insbesondere sei er nicht nachträglich rechtswidrig geworden, weil er noch nicht an die in dem geänderten Regionalplan enthaltenen Ziele angepasst worden sei. Denn § 1 Abs. 4 BauGB spreche lediglich davon, die Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung „anzupassen“, was ein Bebauungsplanaufstellungsverfahren oder Bebauungsplanänderungsverfahren der allein zuständigen Gemeinde voraussetze. Keinesfalls werde nach dieser Vorschrift der Bebauungsplan mit Inkrafttreten eines von ihm abweichenden Ziels der Raumordnung unwirksam. Hinzu trete, dass bei Regionalplandarstellungen zur Windkraft – schon wegen des groben Maßstabes – sog. Konkretisierungs-Spielräume bestünden, so dass nicht absehbar sei, inwieweit der Bebauungsplan auch für den Vorhabensstandort von der Gemeinde tatsächlich geändert werde. Gehe man – wie die Klägerseite – von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens schließlich allein nach dessen Festsetzungen und gehe die Untersagungsverfügung der Regionalplanung als bloßes Verwaltungsinternum ins Leere.

9

Für den Fall, dass das Gericht dieser Argumentation nicht folge und § 35 BauGB Anwendung finde, sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass es an der Raumbedeutsamkeit der streitgegenständlichen Anlage fehle, weil sie in einer Reihe von Westen nach Osten wie von Süden nach Norden mit weiteren Bestandsanlagen in je gleicher Höhe liege und – wie nahezu alle sonstigen Windenergieanlagen im Windpark A-Stadt - eine Gesamthöhe von deutlich über 100 Meter aufweise. Gegen eine Raumbedeutsamkeit der Anlage spreche ferner, dass die Abstände dieser Anlage zur nächstgelegenen Wohnbebauung in Groß Santersleben und zu anderer Wohnbebauung durchweg 1.250 Meter betragen würden (vgl. Pläne, Bl. 182 und 183 d. GA).

10

Zu berücksichtigen sei für diesen Fall ferner, dass die Wirksamkeit des REP …, die der Beklagte nicht geprüft habe, zumindest mit Blick auf den Windpark höchst zweifelhaft sei. So seien Belange des Bestandsschutzes des Windparks A-Stadt nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Auch sei das vielfach im Regionalplan hervorgehobene „5-Kilometer-Kriterium“ im Bereich A-Stadt gerade nicht – wie es die Gleichbehandlung gebiete – eingehalten und einheitlich angewendet worden. So fehle es an einem Abstand von 5 km sowohl zwischen dem Windpark A-Stadt und dem Windpark südlich von Santersleben als auch zwischen Letztgenanntem und dem weiteren Windpark westlich von Schackensleben. Dies mache den REP …, was das Abwägungsergebnis angehe, aus Klägersicht rechtswidrig und zumindest teilunwirksam.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags im Klageverfahren wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.

12

Bereits am 09.02.2012 hat der Landkreis Börde als Kommunalaufsicht gegenüber der Beigeladenen zu 1., die aufgrund einer Gemeindeneubildung zum 01.01.2010 Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde A-Stadt ist, eine kommunalaufsichtliche Anordnungsverfügung erlassen, mit der dieser die Gemeinde sofort vollziehbar verpflichtet, - erstens - für den B-Plan Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde A-Stadt vom 03.08.2004 (GR-Beschluss), bekanntgemacht am 27.08.2004, bis zum 21.03.2012 ein Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des B-Planes zu fassen, - zweitens - zeitgleich mit diesem Aufstellungsbeschluss für das Gebiet des B-Planes Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde A-Stadt durch Beschluss des Gemeinderates eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzuordnen und – drittens - den Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt vom 12.08.2004 (GR-Beschluss), bekanntgemacht am 26.08.2004, an die wirksamen Festsetzungen des Regionalen Entwicklungsplanes der Regionalen Planungsgemeinschaft E-Stadt vom 17.05.2006, bekanntgemacht am 16.09.2006, anzupassen.

13

Mit Schreiben vom 07.03.2012 hat die Beigeladene zu 1. dagegen Widerspruch eingelegt und am 08.06.2012 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Letzteren Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 25.09.2012 abgelehnt (VG MD, B. v. 25.09.2012 – 9 B 120/12 MD -). Am 25.10.2012 hat der Landkreis Börde im Wege der Ersatzvornahme nach entsprechender Androhung gegenüber der Beigeladenen zu 1. zum einen den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des B-Planes gefasst, zum anderen eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beschlossen. Beide Beschlüsse und die zugrundeliegende kommunalaufsichtliche Verfügung wurden im Amtsblatt für die D. vom 28.10.2012 veröffentlicht. Die Veränderungssperre ist nach § 4 des Beschusses am Tage nach der Bekanntmachung, also am 29.10.2012, in Kraft getreten.

14

Die Klägerin, die die rechtlichen Wirkungen der v. g. Veränderungssperre in Zweifel zieht, beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 16.05.2012 zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage (WEA) des Typs Enercon E-70 E4 mit einr Nennleistung von 2,3 Megawatt (MW), einer Nabenhöhe von 98,20 m, einem Rotordurchmesser von 71,00 m und einer Gesamthöhe von 133,70 m auf dem Grundstück in A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 12/5 zu erteilen, sowie

16

hilfsweise,

17

festzustellen, dass der Beklagte bis zum Erlass der Veränderungssperre im Wege der Ersatzvornahme durch den Landkreis Börde am 25.10.2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die im Hauptantrag näher bezeichnete Windenergieanlage zu erteilen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er tritt der Argumentation der Klägerseite entgegen.

21

Die Beigeladenen haben sich zum Sachverhalt jeweils geäußert, ohne eigene Anträge zu stellen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage bleibt – unabhängig von der am 25.10.2012 durch den Landkreis Börde als Kommunalaufsicht im Wege der Ersatzvornahme beschlossenen Veränderungssperre - sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (II.) ohne Erfolg.

24

I. Der Hauptantrag ist – dessen Zulässigkeit unterstellt - nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Ersetzung einer alten Windenergieanlage durch eine effizientere neue Anlage (Repowering). Der ablehnende Bescheid vom 16.05.2012 ist im Ergebnis (jedenfalls) rechtmäßig ergangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage steht der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – unabhängig von der v. g. Veränderungssperre - das geltende Bauplanungsrecht entgegen. Da der Bebauungsplan Nr. 8 wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB keine Anwendung findet, (1.), beurteilt sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB und ist das in Rede stehende Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es als raumbedeutsames Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB den Zielen der Raumordnung widerspricht (2.).

26

1. Der Bebauungsplan Nr. 8 verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB (a.) und ist deshalb für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens außer Acht zu lassen (b.).

27

a. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Regelungszweck der Vorschrift liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Er bezieht sich auf den aufzustellenden Plan, seine Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die Gemeinde ist danach unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet ist, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn – wie hier - geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Die gemeindliche Planungspflicht setzt in diesem Fall ein, sobald und soweit dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist, d. h., wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten der städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, zit. nach JURIS).

28

Gemessen an diesem Maßstab liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB (bereits) vor.

29

aa. Die Anpassung des Bebauungsplans Nr. 8 an die Ziele der Raumordnung ist materiellrechtlich erforderlich, weil bei einer fortschreitenden Geltung des Bebauungsplans die Verwirklichung der Raumordnungsziele wesentlich erschwert würde.

30

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 8 liegt außerhalb der im REP … ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen (Vorrang- und Eignungsgebiete), denen Zielcharakter nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zukommt und die dazu dienen, die Nutzung der Windenergie nur in diesen Gebieten zuzulassen und ihre Errichtung im übrigen Raum auszuschließen. Diesen Zielfestsetzungen des REP … steht der Bebauungsplan Nr. 8 mit seinen Regelungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen in dem dort ausgewiesenen „Sondergebiet Windenergieanlagen“ entgegen. Zwar wird durch die schon genehmigten und errichteten acht Windenergieanlagen die vom Bebauungsplan Nr. 8 für das Plangebiet als zulässig erachtete Kapazität bereits ausgeschöpft und steht die Errichtung einer weiteren neuen Windenergieanlage somit nicht im Raum. Ohne die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 besteht jedoch für den Betreiber der Anlagen die Möglichkeit, die im Planungsgebiet vorhandenen acht Altanlagen, deren Leistungsvolumen derzeit zwischen 0,6 bis 1,5 MW liegt, durch effizientere neue Anlagen (mit einer mittlerweile üblichen Leistung von 2,3 bis 3 MW) zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering). Ein Verzicht auf die Aufhebung würde somit dazu führen, dass sich die bestehende Nutzung, die mit den Zielen der Raumordnung nicht (mehr) im Einklang steht, weiter verfestigt. Denn während bei einer Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8 - ausgehend von einer gewöhnlichen Betriebszeit der Windkraftanlagen von durchschnittlich 20 Jahren - hinsichtlich der Mitte der 90-er Jahre bis ins Jahr 2006 errichteten acht Anlagen z. T. in naher Zukunft, spätestens jedoch bis 2030, mit einem Rückbau zu rechnen wäre, wäre im Falle des Repowerings bei weiterem Bestehen des Bebauungsplans Nr. 8 ein solcher Rückbau auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben (so auch VG MD, B. v. 25.09.2012 – 9 B 120/12 MD -). Dem entsprechend sind die Betreiber von Windenergieanlagen dann, wenn bereits genehmigte und errichtete Anlagen – wie hier - infolge der Planung aus den Konzentrationszonen herausfallen, auf den Bestandsschutz für ihre Anlagen beschränkt und ist ihnen dadurch die Möglichkeit, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen, genommen (vgl. BVerwG, B. v. 29.03.2010 – 4 BN 65/09 -, Rz. 8 u. 9., zit. nach JURIS).

31

Da das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 8 vollständig außerhalb der im REP … ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen liegt, vermag der Gesichtspunkt, dass der Gemeinde bei der Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung grundsätzlich sog. Konkretisierungs-Spielräume zustehen, hier nicht zu verfangen, da insoweit nur die Aufhebung des Bebauungsplans in Betracht kommt.

32

bb. Die Anpassung ist auch zeitlich erforderlich. Einer Klärung der Frage, ob die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bereits wenige Monate nach Inkrafttreten des Regionalplans greift, bedarf es hier nicht.Denn der die abweichenden Raumordnungsziele bestimmende RP ... beansprucht Geltung seit dem 01.07.2006, so dass bereits mehr als sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der (neuen) Zielbestimmungen vergangen sind. Dass eine Übergangsfrist von fünf Jahren und länger für eine Anpassung an die übergeordnete Planung durchaus üblich sei – wie die Klägerin meint -, mag sein. Darauf kommt es jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Denn maßgeblich ist nicht, wann eine Anpassung regelmäßig tatsächlich erfolgt, sondern wann sich das Anpassungserfordernis in dem jeweiligen Einzelfall zu einem Anpassungszwang verdichtet hat. Letzteres ist hier – wie unter 1 aa. ausgeführt – (nicht zuletzt wegen des Antrages der Klägerin auf Repowering) der Fall (so auch VG MD, B. v. 25.09.2012 – 9 B 120/12 MD -).

33

cc. Hinreichende Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit des REP …, insbesondere der dortigen Ausweisung von Konzentrationsflächen, hat die Klägerseite weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Der REP … ist insbesondere nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Beigeladene zu 2. einige der im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion E-Stadt noch ausgewiesenen Eignungsgebiete – wie den hier in Rede stehenden Windpark - nicht mehr erneut als Eignungs- oder Vorranggebiete ausgewiesen hat. Denn die Beigeladene hat die zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen Windenergieanlagen erfasst und berücksichtigt und unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes einen großen Teil der nunmehrigen Konzentrationsflächen gerade im Bereich vorhandener Windparks ausgewiesen. Angesichts dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Teil der vorhandenen Anlagen, nicht (mehr) innerhalb solcher Konzentrationsflächen liegt. Denn wegen des weiten planerischen Gestaltungsspielraums ist der Planungsträger nicht dazu verpflichtet, Standorte für die Windenergie dort festzulegen, wo Windkraftanlagen bereits vorhanden sind. Der Ausschluss dieser Flächen beruht im konkreten Fall zudem auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, das die Beigeladene zu 2. in Anwendung ihres Kriterienkatalogs angewandt hat. Dabei wurden auch die Belange der nach § 1 Abs. 4 BauGB anpassungspflichtigen Gemeinden erkannt und hinreichend gewichtet, denn die Beigeladene zu 2. hat die von den betroffenen Gemeinden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt (so zu dem hier streitgegenständlichen REP …: OVG LSA, U. v. 14.05.2009 – 2 L 255/06 – und U. v. 30.07.2009 – 2 K 93/08 -; bestätigt durch BVerwG, B. v. 29.03.2010 – 4 BN 65/09 -, zit. nach JURIS). Im Hinblick auf das im Regionalplan enthaltene „5-Kilometer-Kriterium“ ist zu berücksichtigen, dass nach den nicht weiter widersprochenen Angaben der Beigeladenen zu 2. dieser Abstand einhalten ist, soweit es die im REP … (neu) ausgewiesenen Gebiete für die Nutzung der Windenergie betrifft. Soweit sich außerhalb dieser (neu) ausgewiesenen Konzentrationsflächen gleichwohl bereits errichtete und genehmigte Altanlagen befinden, die diesen Abstand verkürzen, wird sich dieser Zustand nach Ablauf der Betriebszeiten dieser Anlagen verändern, da die Betreiber dieser Anlagen – wie oben aufgezeigt – auf den Bestandsschutz für ihre Anlagen beschränkt sind.

34

Vor diesem Hintergrund, insbesondere der bereits ergangenen und angeführten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zum REP …, bestand aus der Sicht des Gerichts kein weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf dessen Wirksamkeit, so dass es in der Sache entscheiden konnte, ohne zuvor die Verwaltungsvorgänge der Regionalplanaufstellung beizuziehen und dem Bevollmächtigten der Klägerin Einsicht zu gewähren.

35

b. Verstößt der Bebauungsplan Nr. 8 danach gegen § 1 Abs. 4 BauGB, ist er für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens – jedenfalls vom Gericht - außer Acht zu lassen (vgl. etwa OVG NW, U. v. 04.07.2012 – 10 D 47/10.NE -). Dies folgt schon daraus, dass die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung beschließt (§ 10 Abs. 1 BauGB) und demzufolge rechtserhebliche, nicht behebbare Mängel zu dessen Unwirksamkeit (Ungültigkeit) führen. Auf dessen Unwirksamkeit kann sich grundsätzlich jedermann jederzeit berufen; insbesondere können Gerichte ihren Entscheidungen die Nichtigkeit eines Bebauungsplanes zugrunde legen (Inzidentverwerfung). Die Berechtigung der Verwaltungsgerichte, einen Bebauungsplan inzidenter zu überprüfen und ggf. zu verwerfen, setzt dabei nicht voraus, dass die Parteien die Wirksamkeit des Bebauungsplans angegriffen haben oder der Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.06.1998 – 4 BN 29/97.- und U. v. 31.01.2001 – 6 CN 2/00 -, jew. zit. nach JURIS). Auf die davon zu trennende – zwischen den Beteiligten streitige - verfahrensrechtliche Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen eine Behörde, die einen Bebauungsplan für unwirksam hält, befugt ist, bei ihren Entscheidungen von seiner Unwirksamkeit auszugehen („behördliche Normverwerfungskompetenz“), kommt es nach alledem nicht an, zumal die inzidente gerichtliche Überprüfung hier ergibt, dass der Beklagte den Bebauungsplan in der Sache zu Recht für nichtig gehalten hat.

36

2. Findet mithin der Bebauungsplans Nr. 8 keine Anwendung, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens nach § 35 BauGB. Danach ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zwar privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), jedoch nur dann planungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen (und die ausreichende Erschließung gesichert ist). Daran fehlt es hier, weil die von der Klägerin geplante Windenergieanlage als raumbedeutsames Vorhaben den Zielen der Raumordnung widerspricht (§ 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).

37

a. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

38

Raumbedeutsam sind danach Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Als "raumbedeutsam" qualifiziert der Gesetzgeber also nicht bloß Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird, sondern auch solche, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird. Auch eine einzelne Windenergieanlage kann in diesem Sinne raumbedeutsam sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, B. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -; jew. zit. nach JURIS).

39

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorhaben der Klägerin schon deshalb raumbedeutsam, weil es das Ziel der Beigeladenen zu 2., die Windenergieanlagen durch die Regionalplanung auf bestimmte Standorte zu konzentrieren, - wie oben unter 1.aa. ausgeführt – auf unabsehbare Zeit hinausschiebt und damit konterkariert. Hinzu tritt, dass die Klägerin in dem in Rede stehenden Bebauungsplangebiet (fünf oder sechs) weitere Windenergieanlagen betreibt und somit der Genehmigung des Repowerings einer ihrer Anlagen eine nicht unerhebliche Signal- und Indizwirkung für die nicht auszuschließenden weiteren Genehmigungsverfahren zukäme. Insoweit ist bereits die Genehmigung der einen hier in Rede stehenden Windenergieanlage aus Sicht des Gerichts geeignet, die räumliche Entwicklung des gesamten Bebauungsplangebietes zu beeinflussen. Auf die Frage, ob die Anlage daneben auch aufgrund ihrer Lage und Gesamthöhe als raumbedeutsam zu qualifizieren ist, kommt es danach nicht an. Hiervon ausgehend war dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisantrag auf richterliche Inaugenscheinnahme der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort bzw. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Raumbedeutsamkeit der Windenergieanlage nicht weiter nachzugehen.

40

b. Dem danach raumbedeutsamen Vorhaben stehen Ziele der Raumordnung entgegen, weil eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3, Halbsatz 2 BauGB durch den von der Beigeladenen zu 2. am 17.05.2006 beschlossenen REP … erfolgt ist. Die darin vorgenommene Festsetzung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen ist geeignet, die Zulässigkeit von Anlagen außerhalb dieser Flächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, weil diese Planung der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum schafft, auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruht und keine Abwägungsfehler aufweist (so zu dem hier streitgegenständlichen REP …: OVG LSA, U. v. 14.05.2009 – 2 L 255/06 – und U. v. 30.07.2009 – 2 K 93/08 -; bestätigt durch BVerwG, B. v. 29.03.2010 – 4 BN 65/09 -, zit. nach JURIS).

41

c. Das Vorhaben der Klägerin ist schließlich auch nicht ausnahmsweise aufgrund der Besonderheiten vor Ort zulässig. Zwar lässt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB derartige Ausnahmen zu, weil danach einem Vorhaben im Falle der Ausweisung von Konzentrationsflächen an anderer Stelle öffentliche Belange nur „in der Regel“ entgegenstehen. Eine Abweichung im Einzelfall steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zu Grunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird und das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel nicht unterlaufen werden darf (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -; OVG Lüneburg, B. v. 12.10.2011 – 12 LA 219/10 -). Davon wäre hier jedoch bei einer Zulassung des Repowerings – wie oben aufgezeigt - auszugehen.

42

II. Der danach zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte bis zum Erlass der Veränderungssperre am 25.10.2012 verpflichtet gewesen war, der Klägerin die entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, bleibt – eine Feststellungsinteresse unterstellt – ebenso erfolglos. Wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt, lagen die Genehmigungsvoraussetzungen auch vor Erlass der der vom Landkreis Börde im Wege der Ersatzvornahme am 25.10.2012 beschlossenen Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) nicht vor. Kommt es danach auf deren Wirksamkeit entscheidungserheblich nicht an, konnte das Gericht in der Sache entscheiden, ohne zuvor die kommunalaufsichtlichen Verwaltungsvorgänge des Landkreises Börde, wie von der Klägerseite hilfsweise beantragt, beizuziehen.

43

III. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nicht erstattungsfähig sind die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, da sie sich nicht durch eine Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

45

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Wird bei Klagen auf Erteilung einer Genehmigung für Windkraftanlagen – wie hier – eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windenergieanlage ausweist, nicht vorgelegt, bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Beteiligten regelmäßig in Höhe von 1/10 des Substanzwerts (Herstellungswerts) der Anlage (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 -; OVG LSA, U. v. 14.05.2009 – 2 L 255/06 -). Bei einem geplanten Investitionsvolumen von insgesamt etwa 1.000.000,00 Euro für eine Windkraftanlage errechnet sich somit ein festzusetzender Streitwert von 100.000,00 €.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.