Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 20 BV 15.817

published on 19/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 20 BV 15.817
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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 174 der Gemarkung …

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 174 und 174/1 sowie Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 174/2 der Gemarkung … Das Grundstück Fl.Nr. 174 ist von der im Osten verlaufenden öffentlichen Straße, in der sich die Wasserversorgungseinrichtung befindet, durch die zwischenliegenden Grundstücke Fl.Nr. 174/1 und Fl.Nr. 174/2 getrennt. Es ist über das Wohngrundstück Fl.Nr. 174/1 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Der Kläger beantragte im Juli 2005 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Pferdestalles sowie eines Geräte- und Maschinenlagers auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 auf, die Festsetzungen des nachträglich erlassenen Bebauungsplans „Sondergebiet Reiten“ anzuerkennen, was der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2006 tat. Mit Marktratsbeschluss vom 16. Mai 2006 erteilte der Beklagte sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und das Landratsamt Schwandorf genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 5. Juli 2006 nach § 33 Abs. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung für das Sondergebiet „Reiten“ und das allgemeine Wohngebiet „…“ in N.-B. entsprechend dem Planentwurf vom 3. April 2006 trat am 27. Juli 2006 in Kraft.

Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte der Kläger dem Landratsamt Schwandorf mit, dass der Pferdestall sowie das Geräte- und Maschinenlager ab dem 31. März 2007 genutzt werden sollten.

Mit Schreiben vom 9. November 2009 fragte der Beklagte beim Kläger nach, ob durch den Neubau eines Pferdestalls sowie eines Geräte- und Maschinenlagers beitragsrechtlich relevante Veränderungen auf dem Grundstück des Klägers erfolgt seien. Dem Kläger wurde zudem ein Fragebogen übersandt, mit welchem er dem Beklagten alle beitragsrelevanten Veränderungen mitteilen sollte. Mit Fax vom 17. November 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten den ausgefüllten Fragebogen. Er gab darin an, dass das vom Landratsamt Schwandorf genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie Geräte- und Maschinenlager) am 30. September 2009 fertiggestellt worden sei und dass sich auf dem Grundstück zwar Nebengebäude befänden, welche aber allesamt keinen Wasseranschluss und keine Schmutzwasserableitung im Gebäude hätten. Aus einer Aktennotiz des Beklagten vom 5. November 2010 geht hervor, dass an diesem Tag eine Besprechung mit dem Kläger stattgefunden hat. Der Kläger habe dabei erklärt, dass der Pferdestall nicht dem Plan entsprechend erstellt worden sei. Der im Plan eingezeichnete Waschraum sei nicht realisiert worden. Die Pferdetränkebecken seien außerhalb des Gebäudes angebracht. Auf einem vom 5. November 2010 datierenden Formblatt zur Beantragung eines pauschalen Großviehabzuges gab der Kläger außerdem an, das für Zwecke der Viehwirtschaft verwendete Wasser vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen.

Am 10. September 2013 unterschrieb der Kläger das Aufmaß zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche. Danach beträgt die Grundstücksfläche laut Grundbuch 10.011 qm und die Geschossfläche des Pferdestalles 79,60 qm (10 m x 7,96 m).

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 erhob der Beklagte vom Kläger für das Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 11.052,46 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus einem Betrag in Höhe von 10.011,00 Euro für die beitragspflichtige Grundstücksfläche (10.011,00 qm bei einem Beitragssatz von 1 Euro/qm) und einem Betrag von 318,40 Euro für die beitragspflichtige Geschossfläche (79,60 qm) bei einem Beitragssatz von 4 Euro/qm und einem zusätzlichen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 723,06 Euro (7%) zusammen. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 15. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ließ er daneben einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Dieser wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Mai 2014 (Az. RO 8 S. 14.409) abgelehnt. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2014 (Az. 20 CS 14.1332) angeordnet.

Mit Urteil vom 23. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 aufgehoben, soweit darin ein Beitrag festgesetzt wurde, der 340,69 Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für das Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … nach § 4 der Wasserabgabesatzung des Marktes N.-B. vom 10. Oktober 2001 in Form der ersten Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom 28. November 2005 (WAS) ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bestanden habe. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS erstrecke sich das Anschlussrecht auf Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden. Dies sei beim fraglichen Grundstück der Fall. Zunächst handele es sich bei dem im … verlegten Versorgungsstrang um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Das streitgegenständliche Grundstück werde über das angrenzende Wegegrundstück Fl.Nr. 174/2 durch die im … verlegte Versorgungsleitung erschlossen. Ein Grundstück sei u.a. dann erschlossen, wenn die Möglichkeit bestehe, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert sei. Als „rechtliche Nabelschnur“ reiche immer ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht durch ein Vorderliegergrundstück aus. Habe das zurückgesetzte Baugrundstück eine schmale, aber nach Baurecht als Zuwegung ausreichende flächenmäßige Verbindung mit dem öffentlichen Straßengrund, in dem die öffentlichen Leitungen geführt würden, handele es sich um ein sogenanntes Hammergrundstück. Ein gesichertes Leitungsführungsrecht sei bei einem solchen Hammergrundstück entbehrlich, wenn die Anschlussleitung über ein Vorderliegergrundstück geführt werden könne, dessen Miteigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zu ihren Hinterliegergrundstücken zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasse auch die Befugnis jedes einzelnen Miteigentümers, auf dem Vorderliegergrundstück zu seinem Grundstück führende Leitungen zu verlegen, da durch die Leitungsführung nur eine unwesentliche vorübergehende Beeinträchtigung des Gebrauchswertes der anderen Miteigentümer stattfinde. Das Verwaltungsgericht gehe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - wie der Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren - davon aus, dass die Miteigentümer am Grundstück Fl.Nr. 174/2 als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zum Hinterliegergrundstück Fl.Nr. 174 zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Kläger habe hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei der Erbaufteilung des ehemaligen Flurstücks Nr. 174 das neugeschaffene Flurstück Nr. 174/2 bewusst so parzelliert und in das Miteigentum aller drei Erben gestellt worden sei, um die angrenzenden Grundstücke erreichen zu können. Bestätigt werde dieser Vortrag durch den vorgelegten Bebauungsvorschlag vom 19. August 2002, welcher mit der Unterschrift des ersten Bürgermeisters versehen sei. Auch daraus sei aufgrund der Beschriftung der Zuwegung mit „Kanal, Wasser, Strom, Tel.“ die Vereinbarung der Miteigentümer erkennbar. Bereits aus den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans werde deutlich, dass die Fl.Nr. 174/2 als Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 174 genutzt werden sollte. Manifestiert werde die Vereinbarung der Miteigentümer schließlich auch durch das Grundbuch, in welchem das Grundstück Fl.Nr. 174/2 als Verkehrsfläche ausgewiesen werde. Hätte die Nutzung des Zufahrtgrundstücks zur Verlegung von Leitungen ausgeschlossen werden sollen, hätte es zudem nahegelegen, dies ausdrücklich in eine Vereinbarung aufzunehmen und im Grundbuch zu sichern. Das Grundstück sei auch bebaubar im Sinne von § 2 Satz 1 BGS-WAS. Die Erschließung sei im bauplanungsrechtlichen Sinn gesichert. Über das Wegegrundstück Fl.Nr. 174/2 könne an das streitgegenständliche Grundstück herangefahren werden. Das Grundstück könne auch mit Wasser versorgt werden und es gäbe eine Möglichkeit zur Beseitigung des Abwassers. Das gesamte Grundstück sei bebaubar im Sinne von § 30 BauGB.

Der Herstellungsbeitrag sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes N.-B. vom 10. Oktober 2001 (BGS-WAS) mit in Kraft treten des Bebauungsplanes am 27. Juli 2006 in Höhe von 10.011 Euro entstanden und mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Grundstück bebaubar gewesen und der Beitragstatbestand des § 2 Satz 1 BGS-WAS daher erfüllt. Das Grundstück habe zu diesem Zeitpunkt schon an die bestehende Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können. Bei Erlass des Herstellungsbeitragsbescheides am 10. Dezember sei hinsichtlich der beitragspflichtigen Grundstücksfläche bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Beitragspflicht bereits im Jahr 2006 entstanden sei. Der Herstellungsbeitrag für die beitragspflichtige Geschossfläche sei dagegen gemäß § 3 Abs. 2 BGS-WAS mit Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtlicher Nutzbarkeit des Pferdestalles im Jahr 2007 in Höhe von 340,69 Euro Brutto entstanden und zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht verjährt gewesen. Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit des Pferdestalles seien im Jahr 2007 gegeben gewesen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc 1. Spiegel Straße KAG beginne die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden könne, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich sei. Hier habe der Kläger erst am 17. November 2009 eine Anzeige der Fertigstellung gemäß § 14 Abs. 1 BGS-WAS abgegeben. Vorher habe die Beklagte auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte fristgerecht mit der vom Verwaltungsgericht im Urteil zugelassenen Berufung und beantragt,

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Annahme einer Vereinbarung setze voraus, dass diese auch tatsächlich getroffen worden sei. Es fehle insoweit an einer Feststellung, wann nach dem Kalender die Vereinbarung und zu welchen Bedingungen sie abgeschlossen worden sei. Nachdem die Beklagtenseite das Bestehen und den Abschluss einer solchen Vereinbarung, wie sie vom Kläger mitgeteilt wurde, explizit bestritten habe, hätte sich das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf dessen Angabe stützen dürfen. Aber auch wenn man einen entsprechenden Beschluss annehme, so sei dessen rechtliches Schicksal jeglichen Einflussnahmemöglichkeiten des Abgabegläubigers entzogen. Gleichwohl solle er nach der im Ersturteil vertretenen Ansicht zu einem (heimlichen) Entstehen einer Beitragspflicht führen können, wo sonst in allen anderen Konstellationen Dienstbarkeiten, meist sogar zugunsten der öffentlichen Hand, gerade um Einflussnahmemöglichkeiten Dritter auszuschließen, gefordert würden. Hinzu komme, dass die Wirkung einer Entscheidung gemäß § 745 Abs. 1 BGB lediglich nach innen gehe, die Außenwirkung sei umstritten. Daneben könne ein Beschluss gemäß § 745 BGB jederzeit geändert werden. Die Erschließung des Grundstücks könne damit im beliebigen Wechsel hergestellt oder wieder beseitigt werden, ohne dass dem Beitragsgläubiger irgendeine Möglichkeit zustehen würde, einzugreifen. Er könne damit auch nicht sicher beurteilen, ob er von einer Erschließung ausgehen könne. Auch sei der Bestand einer Gemeinschaft und der mit ihr getroffenen Regelungen unsicher. Gemäß § 749 BGB bestehe ein all- und wechselseitiger Aufhebungsanspruch, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht ausgeschlossen werden könne, § 749 Abs. 2 BGB. Ansonsten gelte die jederzeitige Befugnis, die Aufhebung zu verlangen. Sowohl beim Entstehen des Gemeinschaftsverhältnisses und der Festlegung diesbezüglicher Zwecke als auch in Bezug auf dessen Bestand fehlten dem Abgabegläubiger damit objektivierbare Ansatzmöglichkeiten, um zuverlässig und rechtssicher erkennen zu können, ob und wann bzw. wie lange von einer Erschließung auszugehen sei oder nicht. Daher habe der Beklagte nicht erkennen müssen oder können, dass eine Erschließung über das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück bestehe. Es habe daher hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans am 27. Juli 2006 abgestellt werden können. Vielmehr müsse, wie noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 festgestellt, auf die Billigung des tatsächlichen Anschlusses der Fl.Nr. 174 im Jahre 2010 abgestellt werden. Sollte nicht von diesem Tatbestand ausgegangen werden, so wäre allenfalls noch davon auszugehen, dass die Beitragspflicht frühestens mit Kenntnis des Abgabegläubigers vom Bestehen einer Vereinbarung bzw. eines Beschlusses gemäß § 745 Abs. 1 BGB entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Einerseits habe der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Vertreter der Beklagten den Ausführungen des Klägers zum Inhalt der Vereinbarung nicht widersprochen. Daneben habe das Verwaltungsgericht sich nicht allein auf dessen Aussagen, sondern auch auf den Bebauungsplanvorschlag vom 19. August 2002 sowie den Inhalt des Grundbuchs gestützt. Daneben sei festzustellen, dass es der Beklagten anheimgestellt worden sei, den damals zuständigen Sachbearbeiter zum Termin mitzubringen. Demgegenüber habe der Kläger für seinen Sachvortrag Beweis durch Einvernahme der Miterben angeboten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Abweisung der Klage insgesamt. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … ist im vorliegenden Fall nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 BGS-WAS, § 4 WAS mit der Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung entstanden (hierzu 1.), sondern erst nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Satz 2 Alt. 1 BGS-WAS mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung (hierzu 2.). Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses war daher noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (hierzu 3.).

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 10. Oktober 2001 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2008 (BGS-WAS). Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1. Nach § 1 BGS-WAS erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Dieser Beitrag wird nach § 2 Satz 1 BGS-WAS u.a. für bebaute oder bebaubare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Nach § 4 Abs. 2 WAS besteht dieses Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung für Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind.

Bei dem im … verlegten Versorgungsstrang handelt es sich um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil (dort S. 11) verwiesen. Im Berufungsverfahren war dies zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch der Senat hat daran keinen Zweifel.

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze an dieses heranreicht (BayVGH, B.v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3210 - BeckRS 2005, 39663). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da das Grundstück ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist, das nicht an die öffentliche Straße heranreicht.

Außerdem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Grundstück erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13 u.V.a. BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688 - NVwZ-RR 1991, 584). Diese Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist jedenfalls dann als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch die Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 30.5.2001 - 23 B 01.470 - juris). Haben das Vorder- und das Hinterliegergrundstück den gleichen Eigentümer, so differenziert der Senat zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken (vgl. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 52. Ergänzungslieferung März 2015, Teil III § 8, Rn. 752). Bei unbebauten Grundstücken liegt eine Erschließung des Grundstücks nur vor, wenn eine dingliche Sicherung im Grundbuch eingetragen ist, bei bebauten Grundstücken reicht zur Sicherung der Erschließung auch das Notwegerecht nach § 918 Abs. 2 BGB (BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688 - NVwZ-RR 1991, 584, 585). Ein potentielles Notwegerecht nach § 917 BGB reicht zur Sicherung der Erschließung nicht aus, wenn das Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht tatsächlich bebaut ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13 a.E.).

a) Nach diesen Grundsätzen bestand keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgung der Beklagten über das Grundstück FlNr. 174/2, an dem der Kläger Miteigentümer ist. Ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht ist insoweit im Grundbuch nicht eingetragen. Einer der Fälle, in denen auch ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB für ausreichend erachtet wird, liegt bereits aus dem Grunde nicht vor, als hier keine vollständige Eigentümeridentität besteht, da das Grundstück FlNr. 174/2 im Miteigentum mehrerer Personen steht.

Entgegen der vom Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (und in Anlehnung daran vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil) vertretenen Auffassung kann die Erschließung hier auch nicht wegen einer zwischen den Miteigentümern getroffenen Vereinbarung, das Grundstück als Wegegrundstück zu nutzen, als gesichert in diesem Sinne angesehen werden. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so liegt ein Fall des Miteigentums nach Bruchteilen vor, das einen Unterfall einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 ff. BGB darstellt (Palandt-Bassenge, 75. Aufl. 2016, § 1008 Rn. 1). Nach § 749 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Wie sich aus § 749 Abs. 2 BGB ergibt, kann dieses Recht, die Aufhebung zu verlangen zwar durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss des Rechts auf Aufhebung kann sich auch aus der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Gegenstands ergeben (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Für das Miteigentum an einem Grundstück trifft § 1010 BGB jedoch eine Sonderregelung: Danach wirkt ein etwaiger Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur dann, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. Eine derartige Eintragung im Grundbuch ist hier aber ausweislich des in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Grundbuchauszugs (Bl. 36 ff.) nicht erfolgt. Auch wenn die Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 174/2 sich darauf geeinigt hätten, dass das Recht auf Aufhebung ihrer Gemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen wäre, so wäre dies nach § 1010 Abs. 1 BGB gegenüber einem Sondernachfolger nicht wirksam. Bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils eines Miteigentümers könnte also der Erwerber von den anderen Miteigentümern die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Insoweit unterscheidet sich auch der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1991 (23 CS 91.591 - juris, Rn. 1), die der Senat zur Begründung seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblich herangezogen hat. Denn dort hatten die Miteigentümer bereits im notariellen Kaufvertrag das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen, und dies war im Grundbuch durch Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert. Eben an dieser Absicherung im Grundbuch fehlt es hier, so dass auch nicht weiter aufzuklären war, ob die Miteigentümer im vorliegenden Fall eventuell in einem notariellen Vertrag oder mündlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

b) Auch über das im Alleineigentum des Klägers stehende Vorderliegergrundstück FlNr. 174/1 ist eine Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht gesichert. Ein Fall der wirtschaftlichen Einheit beider Grundstücke liegt mangels des hierfür notwendigen verknüpfenden Kriteriums nicht vor. Ein solches würde etwa bei einer grenzüberschreitenden zugelassenen einheitlichen gewerblichen Nutzung, bei einer grenzüberschreitenden nicht unbedeutenden Bebauung, einem wirtschaftlichen Zusammenhang oder einer nur im Zusammenhang beider Grundstücke möglichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2008 - 20 CS 08.861 - juris, Rn. 15; Thimet in: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, 43. Aufl. April 2009, Teil III Frage 2, S. 4f m.w.N.) vorliegen. Ebenso wenig existiert hier eine dingliche Sicherung eines Leitungsführungsrechts über die FlNr. 174/1. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB berufen. Auch wenn er das Grundstück FlNr. 174/1 veräußern würde, würde ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB nämlich aus dem Grunde nicht entstehen, da eine Leitungsführung über das Grundstück FlNr. 174/2, an dem er einen Miteigentumsanteil hat, noch möglich wäre. Denn auch bei § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des (räumlich nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzten) Notwegerechts, dass eine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt (Lorenz in Erman BGB, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 918 Rn. 1, 4, § 917 Rn. 2). Nach § 743 Abs. 2 BGB ist aber jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verlegung einer Hausanschlussleitung für das Grundstück FlNr. 174 eine wesentliche Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der übrigen Miteigentümer des Flurstücks 174/2 darstellen würde, zumal diese nach dem bisherigen Vortrag des Klägers sich ja intern darauf geeinigt haben, dieses Flurstück als Wegefläche und als Fläche für notwendige Leitungen zu verwenden (vgl. auch BayVGH, U.v. 29.8.1985 - 23 B 84 A.321, S. 9). Ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB würde nur bei einem bebauten oder gewerblich genutzten Hinterliegergrundstück, das seine wegemäßige Erschließung ausschließlich über das Vorderliegergrundstück erfährt, entstehen (BayVGH, B.v. 6.2.2008 - 20 ZB 07.3082 - juris Rn. 7). Dies ist hier aber nicht der Fall.

2. Dementsprechend konnte der Beitragstatbestand hier nur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Satz 2, 1. Alt. BGS-WAS mit dem tatsächlichen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten entstehen.

Wann dieser tatsächliche Anschluss erfolgt ist, geht aus den vorliegenden Behördenakten nicht klar hervor. Der Kläger gab auf die diesbezügliche Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung an, dass seiner Erinnerung nach der Anschluss im Jahr 2007 nach Abschluss der Baumaßnahmen am Wohngrundstück FlNr. 174/1 erfolgt sei. Letztendlich kann dieser Aspekt aber auch dahingestellt bleiben, da nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 15.7.2008 - 20 B 08.1990 - juris Rn. 30/31) ein tatsächlicher Anschluss im Sinne der BGS-WAS nur angenommen werden kann, wenn er unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist. Dass im Jahr 2007 ein den Anforderungen nach §§ 9, 10 und 11 WAS entsprechender Grundstücksanschluss für das streitgegenständliche Grundstück noch nicht erstellt wurde, liegt auf der Hand. Ein satzungsgerechter Anschluss ist daher erst in dem Zeitpunkt anzunehmen, indem der Beklagte von dem vorhandenen Anschluss erfahren und er diesen gebilligt hat (BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Von dem tatsächlichen Anschluss erfahren hat der Beklagte anlässlich des in den Akten dokumentierten Gesprächs mit dem Kläger am 5. November 2010. Eine Billigung des Anschlusses lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten. Für den Abschluss einer Sondervereinbarung i.S.v. § 8 WAS im Anschluss an diese Mitteilung gibt es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Mai 2014 keine Hinweise. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Billigung des tatsächlichen Anschlusses kann hierfür allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides, mithin auf den 10. Dezember 2013 abgestellt werden.

3. Damit ist die Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-WAS erst am 10. Dezember 2013 entstanden. Eine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b), bb), cc) KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO ist daher nicht eingetreten.

Nachdem der Bescheid vom 10. Dezember 2013 auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Herstellungsbeitrag nicht zu beanstanden ist (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im B.v. 21.5.2014, S. 13), ist die Berufung in vollem Umfang begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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published on 12/08/2014 00:00

Tenor I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahr
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sic
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Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.