Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Feb. 2015 - RO 8 K 14.122

published on 23/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Feb. 2015 - RO 8 K 14.122
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Tenor

I.Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein Beitrag festgesetzt wurde, der 340,69 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3% und der Beklagte 97%.

III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. …4 und …4/1 sowie Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …4/2 der Gemarkung … Das Grundstück Fl.Nr. …4 ist von der im Osten verlaufenden öffentlichen Straße, in der sich die Wasserversorgungseinrichtung befindet, durch die zwischenliegenden Grundstücke Fl.Nr. …4/1 und Fl.Nr. …4/2 getrennt. Es ist über das Wohngrundstück Fl.Nr. …4/1 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Der Kläger beantragte im Juli 2005 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Pferdestalles sowie eines Geräte- und Maschinenlagers auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 auf, die Festsetzungen des nachträglich erlassenen Bebauungsplans „Sondergebiet Reiten“ anzuerkennen, was der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2006 tat. Mit Marktratsbeschluss vom 16. Mai 2006 erteilte der Beklagte außerdem sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB. Mit Bescheid des Landratsamtes … vom 5. Juli 2006 wurde das Vorhaben unter Anwendung von § 33 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung für das Sondergebiet „Reiten“ und das Allgemeine Wohngebiet „3 …weg“ in 1 … entsprechend dem Planentwurf vom 3. April 2006 trat am 27. Juli 2006 in Kraft. Darin wird unter Ziffer 1.1 (Vorhabensbeschreibung) folgendes ausgeführt: „Im Westen von 1 … möchte der Eigentümer des Fl.Nr. …4 einen Pferdestall mit den dazugehörigen Anlagen (Koppeln, Reitplatz, Longier Platz) errichten. Die Flächen für den Reitbetrieb sollen als Sondergebiet „Reiten“ ausgewiesen werden. Sie umfassen eine Fläche von ca. 2,0 ha. Im östlichen Bereich ist die Errichtung eines Stallgebäudes mit Maschinenlager mit den Abmessungen 36 m x 7 m in Holzbauweise vorgesehen. Die Stallanlagen, sowie die zugeordneten Reit- und Longierplätze werden für bis zu 5 Pferde ausgelegt. […].“

Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte der Kläger dem Landratsamt … mit, dass der Pferdestall sowie das Geräte- und Maschinenlager ab dem 31. März 2007 genutzt werden sollten.

In der Planfassung zur Erweiterung des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung für das Sondergebiet „Reiten“ und das Allgemeine Wohngebiet „3 …weg“ in 1 … entsprechend dem Planentwurf vom 17. Dezember 2007 wird unter Ziffer 1.1 (Vorhabensbeschreibung) folgendes ausgeführt: „Im Westen von 1 … hat der Eigentümer des Fl.Nr. …4 einen Pferdestall mit den dazugehörigen Anlagen (Koppeln, Reitplatz, Longier Platz) errichtet. Die Flächen für den Reitbetrieb sind als Sondergebiet „Reiten“ ausgewiesen. Sie umfassen eine Fläche von ca. 2,0 ha. Im Geltungsbereich des bereits rechtskräftigen Bebauungsplans wurde ein Gebäude in Holzbauweise mit den Abmessungen 36 m x 7 m errichtet. 17 x 7 m sind für Geräte und Maschinen vorgesehen, 22 x 7 m für den Pferdestall. Die Stallanlagen, sowie die zugeordneten Reit- und Longierplätze werden für bis zu 5 Pferde ausgelegt […].“

Mit Schreiben 9. November 2009 fragte der Beklagte beim Kläger nach, ob durch den Neubau eines Pferdestalls sowie eines Geräte- und Maschinenlagers beitragsrechtlich relevante Veränderungen auf dem Grundstück des Klägers erfolgt seien. Dem Kläger wurde zudem ein Fragebogen übersandt, mit welchen er dem Beklagten alle beitragsrelevanten Veränderungen mitteilen sollte. Mit Fax vom 17. November 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten den ausgefüllten Fragebogen. Er gab darin an, dass das vom Landratsamt … genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie Geräte- und Maschinenlager) am 30. September 2009 fertig gestellt worden sei und dass sich auf dem Grundstück zwar Nebengebäude befänden, welche aber allesamt keinen Wasseranschluss und keine Schmutzwasserableitung im Gebäude hätten. Aus einer Aktennotiz des Beklagten vom 5. November 2010 geht hervor, dass an diesem Tag eine Besprechung mit dem Kläger stattgefunden habe. Der Kläger habe dabei erklärt, dass der Pferdestall nicht dem Plan entsprechend erstellt worden sei. Der im Plan eingezeichnete Waschraum sei nicht realisiert worden. Die Pferdetränkebecken seien außerhalb des Gebäudes angebracht. Auf einem vom 5. November 2010 datierenden Formblatt zur Beantragung eines pauschalen Großviehabzuges gab der Kläger außerdem an, das für Zwecke der Viehwirtschaft verwendete Wasser vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen.

Am 10. September 2013 unterschrieb der Kläger das Aufmaß zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche. Nach diesem Aufmaß beträgt die Grundstücksfläche laut Grundbuch 10.011 m² und die Geschossfläche des Pferdestalles 79,60 m² (10,00 m x 7,96 m).

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013, zugestellt am 18. Dezember 2013, erhob der Beklagte vom Kläger für das Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten in Höhe von 11.052,46 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus einem Betrag in Höhe von 10.011,00 Euro für die beitragspflichtige Grundstücksfläche (10.011,00 m² bei einem Beitragssatz von 1,00 Euro/m²) und einem Betrag in Höhe von 318,40 Euro für die beitragspflichtige Geschossfläche (79,60 m² bei einem Beitragssatz von 4,00 Euro/m²) und einem zusätzlichen Umsatzsteuerbetrag (7%) in Höhe von 723,06 Euro zusammen. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 15. Januar 2014 durch seinen Bevollmächtigten per Telefax die gegenständliche Klage erheben.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg am 28. Februar 2014, ließ der der Kläger zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Mai 2014 (Az. RO 8 S. 14.409) wurde dieser Antrag abgelehnt. Auf die gegen diesen Beschluss vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2014 (Az. 20 CS 14.1332) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 angeordnet. Auf die Gründe der gerichtlichen Entscheidungen wird Bezug genommen.

Zur Klagebegründung wurde unter anderen ausgeführt, dass die Abgabenfestsetzung durch den Beklagten durch den Bescheid im vorliegenden Fall nicht mehr zulässig sei, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch sei im Jahr 2006 entstanden. Das Grundstück des Klägers mit der Fl.Nr. …4 sei bebaubar i.S.d. § 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatz des Beklagtes (BGS-WAS), da das Grundstück seit dem Beschluss des Beklagtes vom 12. Juni 2006, den Bebauungsplan „Sondergebiet Reiten“ gemäß § 10 Abs. 1 BauBG in der Fassung vom 3. April 2006 zu erlassen, damit im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege und die Erschließung gesichert sei. Die Erschließung sei gesichert, weil die Flurnummer …4 durch die Flurnummer …4/2, welche ebenfalls im Eigentum des Klägers stehe, an öffentlichen Grund und Boden angeschlossen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BGS-WAS entstehe die Beitragsschuld, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden könne. Bei der Fl.Nr. …4 handle es sich um eine bebaubare Grundstücksfläche, bei welcher auch mit Baubeginnsanzeige des Klägers vom 4. September 2006 von einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes, mithin einer Anschlussmöglichkeit auszugehen sei. Allein die Möglichkeit des Anschlusses sei für die Verwirklichung des Beitragstatbestandes ausreichend, nicht jedoch der tatsächliche Anschluss. Dies ergebe sich aus der BGS/WAS des Beklagten. Die Beitragspflicht entstehe folglich mit der Möglichkeit der Anschlussnahme an eine betriebsbereite Wasserversorgungseinrichtung, auch wenn noch kein Anschluss beispielsweise an die Entwässerungseinrichtung möglich sei. Zudem seien die Flurnummern …4/2 und …4 als wirtschaftliche Einheit anzusehen, da das Grundstück mit der Flurnummer …4 regelmäßig über das Grundstück mit der Flurnummer …4/2 angefahren werde. Eine Bebauung der Flurnummer …4/2 sei aufgrund der beschränkten Räumlichkeiten nicht möglich. Die Grundstücksfläche betrage 161 m². Im Grundstück des Beklagten mit der Flurnummer #64 seien Versorgungsleitungen eingebracht. Ein Grundstück sei durch eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung dann erschlossen, wenn sich zwischen diesem Grundstück und der in einer öffentlichen Verkehrsfläche oder einem fremden Grundstück geführten Leitung lediglich Grundstücke befinden, die demselben Eigentümer gehörten. Folglich sei das Grundstück des Klägers mit der Fl.Nr. …4 als erschlossen anzusehen. Bei der Fl.Nr. …4 handle es sich um ein zurückgesetztes Baugrundstück, welches durch eine schmale, aber nach Baurecht ausreichende flächenmäßige Verbindung (= Fl.Nr. …4/2) mit dem öffentlichen Straßengrund, in dem die öffentlichen Leitungen geführt würden, verbunden sei. Grundsätzlich bringe es die Lage eines solchen Grundstücks mit sich, dass das Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche nicht unmittelbar angrenze. Erschlossen sei ein solches Grundstück jedoch dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben sei, wobei als „rechtliche Nabelschnur“ regelmäßig ein dinglich gesichertes Leitungsrecht durch ein Vorderliegergrundstück ausreiche. Dieses gesicherte Leitungsführungsrecht sei aber dann entbehrlich, wenn die Anschlussleitung über ein Vorderliegergrundstück geführt werden könne, dessen Miteigentümer als Teilhaber einer Eigentümergemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zu ihren Hinterliegergrundstücken zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasse auch die Befugnis jedes einzelnen Miteigentümers, auf dem Vorderliegergrundstück zu seinem Grundstück führende Leitungen zu verlegen. Hier finde nämlich durch die Leitungsführung nur eine unwesentliche, vorübergehende Beeinträchtigung des Gebrauchswertes der anderen Miteigentümer statt. Im vorliegenden Fall seien die weiteren Miteigentümer der Fl.Nr. …4/2 jeweils Eigentümer der Hinterliegergrundstücke mit den Fl.Nr. …4/4 und …4/6. Der Zusammenschluss sei zweckgebunden zwischen diesen Personen bzw. deren Rechtsvorgängern deshalb erfolgt, um die nicht unmittelbar an den 3 …weg angrenzenden Hinterliegergrundstücke über dieses Flurstück Nr. …4/2 erreichen zu können. So weise auch das Grundbuch zur Fl.Nr. …4/2 das Flurstück als „3 …weg Verkehrsfläche“ aus. Ursprünglich habe die sich im Eigentum des Vater des Klägers befindliche Fl.Nr. …4 auch sämtliche, inzwischen auf die Kinder aufgeteilte Flurnummern …4/1 bis …4/6 umfasst. Da die jeweiligen Hinterliegergrundstücke mit den Flurnummern …4, …4/4 und …4/5 ansonsten nicht zu erreichen wären, hätten sich die Geschwister in Bezug auf das Grundstück mit der Fl.Nr. …4/2 ausbedungen, dort Miteigentümer zu werden. Dies sei dem Beklagten, insbesondere dem damaligen Sachbearbeiter, bekannt. Bereits aus dem vom Kläger beim Landratsamt eingereichten Vorschlag zur Parzellierung der ursprünglichen Fl.Nr. …4 sei die jetzige Fl.Nr. …4/2 als Zuwegung ausgewiesen, in welcher sogar die Versorgungsleitungen „Kanal, Wasser, Strom, Telefon“ explizit ausgewiesen seien. Bereits zum damaligen Zeitpunkt seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass die Nutzungsart der Fl.Nr. …4/2 auch das Einbringen der Versorgungsleitungen umfasse. Es sei zudem unbestritten, dass die Fl.Nr. …4/5, …4/4 und …4 über die Fl.Nr. …4/2 von den jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen angefahren würden. Bei Ansicht des Lageplans, insbesondere der Fl.Nr. …4/2, sei bereits aus der Grundstückslage offensichtlich, dass dieses Flurstück lediglich den Sinn und Zweck haben könne, die Hinterliegergrundstücke zu erreichen. Die Erschließung existiere mindestens seit 2006, seit der rechtskräftigen Existenz des Bebauungsplans. Festsetzungsverjährung sei spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 eingetreten, da der Kläger bereits im Juli 2005 beim Beklagten einen Bauantrag für das streitgegenständliche Grundstück mit der Flurnummer …4 der Gemarkung … gestellt habe. Die vom Kläger beim Beklagten abgegebene Bauplanmappe weise in der „Berechnungsbeilage“ bereits Waschboxen, die eigens angefertigten Skizzen Waschboxen und Pferdetränken aus. Auch der Vorentwurf des Bebauungsplans des Beklagten vom 6. Dezember 2005 habe unter „Vorhabensbeschreibung“ vorgesehen, dass der Kläger auf dem Grundstück mit Flurnummer …4 einen Pferdestall mit den dazugehörigen Anlagen errichten wolle. Jedenfalls habe der Beklagte aufgrund der Anerkennung der Festsetzungen des nachträglich erlassenen Bebauungsplans durch den Kläger im Jahr 2006 und die daraufhin erteilte Baugenehmigung bereits von dem Umstand, dass der Kläger Eigentümer einer bebaubaren Grundstücksfläche mit der Größe von 10.011 m² sei, gewusst. Dass der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten Kenntnis von der Tatbestandserfüllung gehabt habe, zeige sich auch darin, dass der Herstellungsbeitrag für das Wohngrundstück mit der Fl.Nr. …4/1 bereits mit Bescheid vom 20. Januar 2006 festgesetzt worden sei. Der Beklagte habe somit spätestens im Jahr 2006 Kenntnis von der Erfüllung des Abgabentatbestandes erlangt. Der Beklagte habe im Entwurf zur Erweiterung des Bebauungsplanes mit integrierter Grünanlage für das Sondergebiet „Reiten“ und das allgemeine Wohngebiet „3 …weg“ in … vom 17. Dezember 2007 unter der Vorhabensbeschreibung, C 1.1 den Pferdestall mit den diesbezüglichen Anlagen als „errichtet“ festgehalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragsforderung entstanden. Der Kläger habe mit beiden Bauvorhaben, sowohl auf dem Flurstück Nr. …4/1, als auch auf dem Flurstück mit der Nummer …4 nahezu zur gleichen Zeit begonnen. Für das, zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 20. Januar 2006 noch unbebaute Grundstück mit der Fl.Nr. …4/1, sei der Kläger noch im Januar 2006 zum Herstellungsbeitrag herangezogen worden. Für das Grundstück mit der Fl.Nr. …4, bei welchem das Bauvorhaben selbst nach Ansicht des Beklagten als abgeschlossen bzw. fertig gestellt zu beurteilen sei, werde der Kläger schließlich acht Jahre später herangezogen. Dies sei jedoch nur dann der Fall und möglich, wenn sich der Beklagte den objektiven Anknüpfungspunkten für das Entstehen der Beitragspflicht verschließe. Der Beklagte habe also nicht erst aufgrund der Rückantwort vom 17. November 2009 Kenntnis vom tatsächlichen Anschluss erlangt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 1999 (Az.: 23 ZB 99.1553) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nicht zu den tatsächlichen Gründen zähle und somit für den Beginn der Frist zur Festsetzungsverjährung unerheblich sei die schuldhafte Versäumnis der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen, wenn also die Behörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Abgabebescheid hätte erlassen können (BayVGH, B.v. 20.11.1979 - 114 XXIII 76). Es liege nicht im Belieben der öffentlichen Hand, wann sie die für die Geltendmachung der Forderung erheblichen Tatsachen feststellen wolle, soweit dies ohne besondere Schwierigkeiten möglich wäre. Schließlich werde bestritten, dass der streitgegenständliche Bescheid auch der Höhe nach angemessen sei. Eine „Koppelwiese“ unterliege nicht der Beitragspflicht. Auch der Bayerische Gemeindetag habe dem Beklagten mit E-Mail vom 12. April 2012 die Auskunft gegeben, dass bei einer Koppelwiese für sich genommen, anders als bei einem Sand Platz oder einer Longierfläche, kein Anschlussbedarf bestehe. Ausweislich des Bebauungsplans des Beklagten sei der wesentliche Bestandteil der Fl.Nr. …4 eine „Koppelwiese“, lediglich ein geringer Anteil sei Sand Platz und Longierfläche, mit der Folge, dass bereits in Folge der existierenden, internen Rechtsauskunft, welche der Beklagte zu diesem Zweck eingeholt habe, kein Rechtsgrund dafür bestehe, die vollständige Grundstücksfläche der Fl.Nr. …4 zur Beitragsrechnung heranzuziehen. Dennoch habe der Beklagte diese Rechtsauskunft ignoriert und die komplette Grundstücksfläche zur Beitragsberechnung herangezogen.

Für den Kläger wird beantragt,

den Bescheid vom 10. Dezember 2013 über die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass gemäß § 2 der BGS-WAS der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben werde, wenn für sie nach § 4 der Wasserabgabesatzung (WAS) ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung bestehe. Gemäß § 4 WAS erstrecke sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden. Die Fl.Nr. …4 sei aber nicht durch eine Versorgungsleitung erschlossen, so dass eine Beitragspflicht auch nicht nach § 2 Satz 1 BGS-WAS habe entstehen können. Aus dem Umstand, dass klägerseits zu vermeintlichen Übereinkünften der Miteigentümer nunmehr etwas vorgetragen werden könne, was dem Beklagten nicht bekannt sei und auch nicht bekannt werden habe müssen, ergebe sich zugleich, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 7. August 1991 vertretene und in dem Beschluss vom 12. August 2014 aufrechterhaltene Rechtsauffassung überaus problematisch erscheinen müsse und nicht überzeugen könne. Der Systematik des Abgabenrechts immanent sei, dass objektive Anknüpfungspunkte für das Entstehen der Beitragspflicht bestehen müssten, die darüber hinaus in zeitlicher und vor allem in rechtlicher Hinsicht „sicher“ seien. Hinterliegergrundstücke würden regelmäßig nur dann als erschlossen angesehen, wenn die Möglichkeit, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen, rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sei. Eine Sicherung auf Dauer werde deshalb regelmäßig auch nur dann angenommen, wenn ein Leitungsführungsrecht durch Einräumung einer dinglichen Sicherung dauerhaft gewährleistet sei. Zu vermeiden sei demnach, dass die Beantwortung der Frage nach der Anschlussmöglichkeit in die jederzeitige Disposition der Beitragspflichtigen gestellt werde. Es müsse gewährleistet sein, dass auch über die Frage eines Anschlussrechts nach objektiven Anknüpfungspunkten eine sichere Entscheidung möglich sei. Bei Zugrundelegung der Maßstäbe, wie sie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2014 wiederholt werden, bestehe eine Sicherheit nicht. Zum einen könnten die Miteigentümer jederzeit abweichende Dispositionen treffen. Solche Dispositionen könnten auch aus Streit heraus zwangsweise erfolgen, wenn nämlich ein Miteigentümer etwa wegen groben Pflichtverletzungen aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werde. Auch sei es denkbar, dass die Miteigentümer unfreiwilligen Einflüssen ausgesetzt seien und sich ihr Bestand zwangsweise ändere. Es könne in Miteigentumsanteile bekanntlich auch die Vollstreckung (i.S. einer Versteigerung) betrieben werden. All diese äußeren, für den Abgabegläubiger weder sicher erkennbaren noch prognostizierbaren Umstände verhinderten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine sichere Feststellung in Bezug auf das Entstehen der Beitragspflicht bzw. auch ein etwaiges bestehendes Anschlussrecht getroffen werden könne. Die im Beschluss vom 7. August 1991 zur Anwendung kommende Rechtsauffassung sei jedenfalls nicht auf alle Fälle, bei denen ein Grundstück, sei es auch ein Wegegrundstück, im Miteigentum stehe und ein „Vorderliegergrundstück“ bilde, einfach übertragbar. Abhängig von einem (auch nachträglich erst näher beschreibbaren) Willen der Beitragspflichtigen könnte die diesbezügliche, die Disposition der Beitragspflichtigen in den Vordergrund stellende Auffassung auch zu weitergehendem Missbrauch führen, je nachdem, ob die Eigentümer ein Anschlussrecht oder eben Verjährung wegen vermeintlich längst entstandener Beitragspflichten behaupten wollten. Ob Miteigentümer im Übrigen den Rechten eines Teilhabers widersprechen können oder nicht und ob ein Zivilgericht etwa unter dem Gesichtspunkt des wechselseitig im Rahmen einer Gemeinschaft bestehenden Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung im Einzelfall aus irgendwelchen vom Beitragsgläubiger überhaupt nicht überprüfbaren oder beeinflussbaren Gründen zur Auffassung gelange, dass eine Mitbenutzung nicht zulässig sein solle, sei schlichtweg nie absehbar, jedenfalls nicht sicher im Sinne der dem Abgabenrecht normalerweise immanenten strengen Objektivität prognostizierbar. Bei der am Vorderliegergrundstück vorbeiführenden Leitung handle es sich zudem nicht ohne weiteres um einen Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Die vor der Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. …4 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Erbengemeinschaft stelle eine Sondervereinbarung dar, mit dem Inhalt, dass eine Bebauung dann gewährleistet werden könne, wenn die Erbengemeinschaft die notwendigen Einrichtungen, insbesondere auch die Wasserleitung von der Hauptversorgungsleitung in der Kreisstraße auf eigene Kosten errichte, auch soweit diese im öffentlichen Grund lägen. Die Sondervereinbarung beziehe sich nur auf das dort bezeichnete Grundstück und die Herstellung der dort genannten Bebauung, nicht aber auf die nunmehr herangezogenen Flächen, sodass aufgrund dieser Vereinbarung eine Beitragspflicht für letztgenannte Flächen nicht entstehen habe können, vielmehr erst entstanden sei, als der tatsächliche Anschluss erfolgt und dem Beklagten bekannt geworden sei. Soweit zwischen der Fl.Nr. …4/1 und …4 Eigentümeridentität bestehe, ändere dies an der rechtlichen Beurteilung deshalb nichts, weil kein Fall der sogenannten „wirtschaftlichen Einheit“ gegeben sei. Ein Hinterliegergrundstück könne unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit nur dann zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, wenn es mit dem direkt erschlossenen Vorderliegergrundstück einheitlich genutzt werde und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der dem Vorderliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstrecke. Auf dem Vorderliegergrundstück sei ein Zweifamilienwohnhaus mit Garagen errichtet. Auch im Bebauungsplan „Sondergebiet“ sei eine Trennung nach Nutzung ausgewiesen. Im Hinblick darauf sei die Beitragspflicht (frühestens) i.S.v. § 2 Satz 2 Alt. 1 BGS/EWS mit Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung in tatsächlicher Hinsicht entstanden. Dies sei unter Berücksichtigung der Mitteilung der Fertigstellung und Nutzung des Pferdestalles erst im Jahre 2009 zu verorten, so dass ein Bescheidserlass im Jahre 2013 jedenfalls noch rechtzeitig gewesen sei. Die Behauptung, dass der Beitragstatbestand bereits im Jahre 2006 erfüllt und der Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, erweise sich daher als nicht tragfähig. Frühestens durch die Mitteilung vom 17. November 2009 habe gefolgert werden können, dass mit Fertigstellung des Pferdestalles im September 2009 ein entsprechender tatsächlicher und tatsächlich zu befriedigender Bedarf nach Wasserversorgung geschaffen worden sei, ferner dass dieser auch tatsächlich aus der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten befriedigt werde. In diesem Zusammenhang sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 WAS ein Anschlusszwang nicht bestanden hätte und auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung für vorherige Nachforschungen bestanden habe.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze und des vorgelegten Behördenakts sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist zu einem großen Teil begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit damit ein Herstellungsbeitrag von mehr als 340,69 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in seinen Rechten.

1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 10. Oktober 2001 in Form der 2. Änderungssatzung vom 28. November 2005 (BGS-WAS). Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Der Beitragstatbestand ist vorliegend gemäß § 2 Satz 1 BGS-WAS erfüllt.

a) Für das Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … bestand nach § 4 der Wasserabgabensatzung des Marktes 1 … vom 10. Oktober 2001 in Form der 1. Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung des Marktes 1 … vom 28. November 2005 (WAS) ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS erstreckt sich das Anschlussrecht Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Dies ist beim Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … auch der Fall.

aa) Bei dem im 3 …weg verlegten Versorgungsstrang handelt es sich um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.

Zur öffentlichen Einrichtung gehört alles, was eine Gemeinde in Erfüllung ihrer Aufgaben bereithält und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Mit seiner Wasserabgabensatzung vom 10. Oktober 2001 in Form der 1. Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom 28. November 2005 hat der Beklagte seine Wasserversorgungsanlage gewidmet und insbesondere im Einzelnen bestimmt, dass und in welchem Umfang die Einrichtung in Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe der öffentlichen Benutzung durch Gemeindeangehörige zugänglich gemacht wird. Wenn sich der Beklagte in der Satzung die Bestimmung der Art und des Umfangs der Wasserversorgungsanlage im Einzelnen vorbehalten hat und weiterhin vorbehält (§ 1 Abs. 2 WAS), so machte er damit deutlich, dass er außerhalb der Satzung festlegen will, was Bestandteil seiner Wasserversorgungsanlage sein soll und was nicht. Weil das Gesetz für Wasserversorgungsanlagen einer Gemeinde keine besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes stellt, muss sich der Umfang einer Widmung aus den gesamten Umständen ergeben. Als Indizien für eine - auch konkludente - Widmung kommen insbesondere in Betracht der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder Ähnliches. Deshalb kommen bei der konkreten Bestimmung des Umfangs einer Wasserversorgungsanlage, einschließlich des Versorgungsnetzes, den Bestandsplänen der Gemeinde eine besondere Bedeutung zu, weil der Investitionsaufwand für diese Anlagen in die Kalkulation der Beiträge und Gebühren einbezogen und als Sonderbelastung den Grundstückseigentümern und Benutzern der Einrichtung auferlegt werden kann. Diese Pläne sind auch noch deswegen von besonderem Gewicht, weil sich danach bestimmt, welche Grundstücke durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer nicht nur berechtigt, sondern im Falle der Bebauung in der Regel auch verpflichtet sind, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Danach bestimmt sich außerdem, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden können. Aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Bestandsplan (Stand 2005) geht hervor, dass neben den Grundstücken der Erbengemeinschaft auch andere Grundstücke an die streitgegenständliche Wasserleitung angeschlossen waren. Dass nicht nur die Grundstücke der Erbengemeinschaft selbst, sondern auch ein Teil der Fl.Nr. #58 an die Wasserleitung angeschlossen werden sollten, ergibt sich zudem bereits aus § 8 der Vereinbarung vom 7. Januar 203. Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung zudem eingeräumt, dass man sich für die Wartung der streitgegenständlichen Wasserleitung verantwortlich fühle und der Beklagte die dafür anfallenden Kosten auch in den Haushalt mit aufnehmen würden. Mittlerweile ist die von der Erbengemeinschaft errichtete Wasserleitung sogar Bestandteil der Ringleitung des Beklagten geworden. Nach alledem handelt es sich bei dem im 3 …weg verlegten Versorgungsstrang um eine öffentliche Wasserleitung des Beklagten. Auch die Tatsache, dass dieser Versorgungstrang unter Mitwirkung des Klägers errichtet wurde, nimmt ihm nicht seine Funktion als Teil einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. (vgl. BayVGH, U.v. 18.3.2004 - 23 B 03.2843).

bb) Das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … wird über das angrenzende Wegegrundstück Fl.Nr. …4/2 der Gemarkung … durch die im 3 …weg verlegte Versorgungsleitung erschlossen.

(1) Erschlossen ist ein Grundstück in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (BayVGH, B.v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3210). Es ist weiterhin dann erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626). Als „rechtliche Nabelschnur“ reicht immer ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht durch ein Vorderliegergrundstück aus (BayVGH, B.v. 30.5.2001 - 23 B 01.470). Hat das zurückgesetzte Baugrundstück eine schmale, aber nach Baurecht als Zuwegung ausreichende flächenmäßige Verbindung mit dem öffentlichen Straßengrund, in dem die öffentlichen Leitungen geführt werden, handelt es sich um ein sog. Hammergrundstück (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, 47. AL, Januar 2010, Teil IV, Art. 9, Frage 5 Nr. 1, S. 1). Ein gesichertes Leitungsführungsrecht ist bei einem solchen Hammergrundstück entbehrlich, wenn die Anschlussleitung über ein Vorderliegergrundstück geführt werden kann, dessen Miteigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen haben, das Grundstück als Zuwegung zu ihren Hinterliegergrundstücken zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis jedes einzelnen Miteigentümers, auf dem Vorderliegergrundstück zu seinem Grundstück führende Leitungen zu verlegen, da durch die Leitungsführung nur eine unwesentliche, vorübergehende Beeinträchtigung des Gebrauchswertes der anderen Miteigentümer stattfindet (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, 47. AL, Januar 2010, Teil IV, Art. 9, Frage 5 Nr. 1.3, S. 2 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 7.8.1991 - 23 CS 91.591 und BayVGH, U.v. 29.8.1985 - 23 B 84.321).

(2) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 12.8.2014 - 20 CS 14.1332 - juris Rn. 18 - 21) hat hierzu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgendes ausgeführt:

„Im Beschluss vom 7. August 1991 - 23 CS 91.591 - hat der Senat erkannt, dass eine Übereinkunft der Miteigentümer über eine wegemäßige Erschließung auch das Recht eines Eigentümers beinhaltet, sein Grundstück über das im Miteigentum stehende mit einer Versorgungsleitung zu versehen. A.a.O. hat der Senat ausgeführt:

„Die Miteigentümer beider Grundstücke haben als Teilhaber einer Gemeinschaft (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 44. Aufl., Anm. 34 zu § 1008) gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen, das Grundstück als Zuwegung zum Hinterliegergrundstück FlNr. 220/1 zu nutzen beziehungsweise nutzen zu lassen. Eine solche Nutzungsart umfasst regelmäßig auch die Befugnis jedes Miteigentümers, auf dem Grundstück zu seinem Grundstück führende Leitungen zu verlegen und auch auf Dauer dort zu belassen (vgl. BayVGH vom 29.8.1985, Az. 23 B 84.321). Gemäß § 743 Abs. 2 BGB ist der Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Die Antragsteller sind also berechtigt, das Grundstück FlNr.220/2 auch für die Verlegung einer zum Wohnhaus führenden Hausanschlussleitung zu gebrauchen. Die übrigen Miteigentümer können dem nicht mit Erfolg widersprechen. Denn unwesentliche, insbesondere nur vorübergehende Beeinträchtigungen der anderen Teilhaber stellen allgemein keine Überschreitung des Gebrauchsrechts dar (vgl. MünchKomm-Schmidt, BGB, 2. Aufl., RdNr. 11 zu § 743; Staudinger-Huber, BGB, 12. Aufl., RdNr. 31 zu § 743). Durch die Verlegung einer Hausanschlussleitung und die damit verbundenen Bauarbeiten würde die Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks FlNr. 220/2 lediglich vorübergehender Natur sein, möglicherweise überhaupt ausscheiden …“.

Diese Rechtsprechung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand April 2014, Teil IV, Art. 9, Frage 5 Nr. 1.3).

Im vorliegenden Fall ist das Grundstück FlNr. …4/2 im Grundbuch als „3 …weg, Verkehrsfläche“ ausgewiesen. Eine Vereinbarung der Eigentümer über die gemeinsame Nutzung entspricht durchaus dieser ausgewiesenen Zweckbestimmung. Der Senat geht daher vorläufig davon aus, dass eine entsprechende Vereinbarung im Sinne des § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB existiert. Diese bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, vielmehr kann sie bezüglich einer Zufahrtsfläche durch dauerhafte entsprechende Nutzung konkludent getroffen werden (Schmidt im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 1997, Rn. 13 zu §§ 744, 745). Aufgrund der inmitten stehenden Sach- und Interessenlage sieht sich der Senat nicht gehindert, dem Vortrag des Antragstellers zu glauben. Mit dem Hinweis, dass eine solche Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet wird, möchte der Antragsgegner wohl Bedenken dahingehend geltend machen, dass im vorliegenden Fall bezüglich der Erschließungsfrage eine gewisse Sicherheit des Zugangs notwendig erscheine und höhere Anforderungen an die Existenz einer solchen Vereinbarung hinsichtlich des Beweismaßes und deren Nachhaltigkeit zu stellen sein mögen. Dem nachzugehen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht angezeigt.“

(3) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht auch das Gericht davon aus, dass die Miteigentümer am Grundstück Fl.Nr. …4/2 der Gemarkung … als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen haben, das Grundstück Fl.Nr. …4/2 der Gemarkung … als Zuwegung zum Hinterliegergrundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei der Erbaufteilung des ehemaligen Flurstücks Nr. …4 das neu geschaffene Flurstück Nr. …4/2 bewusst so parzelliert und in das Miteigentum aller drei Erben gestellt wurde, um die angrenzenden Grundstücke erreichen zu können. Dies sei auch alles mit der Verwaltungsgemeinschaft abgesprochen worden. Bestätigt wird dieser Vortrag durch den vorgelegten Bebauungsvorschlag vom 19. August 2002, welcher mit der Unterschrift des ersten Bürgermeisters versehen ist. Auch daraus ist aufgrund der Beschriftung der Zuwegung mit „Kanal, Wasser, Strom, Tel.“ die Vereinbarung der Miteigentümer erkennbar, das jetzige Flurstück Nr. …4/2 zur Verlegung des Kanals, der Wasser-, Strom- und Telefonleitungen zu nutzen. Bereits aus den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans wird deutlich, dass die Fl.Nr. …4/2 als Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. …4 genutzt werden sollte. Manifestiert wird die Vereinbarung der Miteigentümer schließlich auch durch das Grundbuch, in welchem das Grundstück Fl.Nr. …4/2 als Verkehrsfläche ausgewiesen wird. Hätte die Nutzung des Zufahrtgrundstücks zur Verlegung von Leitungen ausgeschlossen werden sollen, so hätte es zudem nahegelegen, dies ausdrücklich in eine Vereinbarung aufzunehmen und im Grundbuch zu sichern (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.1991 - 23 CS 91.591 - juris Rn. 19). Dies ist nicht geschehen.

cc) Da das Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … nach alledem durch eine Versorgungseinrichtung erschlossen wird, bestand nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS ein Anschluss- und Benutzungsrecht.

b) Das Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … ist bebaubar i.S.d. § 2 Satz 1 BGS-WAS.

Ein durch eine leitungsgebundene Einrichtung erschlossenes Grundstück erfährt durch diese Einrichtung dann einen Vorteil im Sinne des Beitragsrechts, wenn es bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar ist.

aa) Die Erschließung ist im bauplanungsrechtlichen Sinn gesichert. Über das Wegegrundstück Fl.Nr. …4/2 der Gemarkung … kann an das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … herangefahren werden. Das Grundstück kann auch mit Wasser versorgt werden und es gibt eine Möglichkeit zur Beseitigung des Abwassers.

bb) Das gesamte Grundstück ist bebaubar im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches (BauGB).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung für das Sondergebiet „Reiten“ und das Allgemeine Wohngebiet „3 …weg“. Im Geltungsbereich eines sog. qualifizierten Bebauungsplanes richtet sich die Nutzbarkeit eines Grundstücks nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Beitragspflicht setzt damit voraus, dass im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung für das Grundstück festgesetzt ist. Die Bebaubarkeit erstreckt sich grundsätzlich über die ganze Grundstücksfläche, wenn nicht Planungsrecht entgegensteht (BayVGH, U.v. 12.6.1980 - 174 XXIII 75). Maßgeblich ist insoweit der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff (BayVGH, U.v. 31.8.1984 - 23 B 82 A 2934). Allenfalls ausnahmsweise kann sich die Erschließung auf eine Teilfläche des grundbuchrechtlichen Grundstücks beschränken. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse kann vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff abgewichen werden und ein Grundstück nur hinsichtlich eines rechnerisch zu ermittelnden Teiles seiner Fläche erschlossen sein, wenn die volle Ausschöpfung des im Bebauungsplan zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung durch eine für das Grundstück bestehende öffentlich-rechtliche Baubeschränkung verhindert wird (BayVGH, U.v. 25.5.1990 - 23 B 87.03212). Allerdings gilt dies nicht für jede Art öffentlich-rechtlicher Baubeschränkung. Vielmehr ist insoweit nach der Zweckrichtung der fraglichen Beschränkung zu differenzieren. Beitragspflichtig sind jedenfalls solche Teilflächen bebauter bzw. bebaubarer Grundstücke, die nicht überbaut werden dürfen, weil sie entweder in den sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandsflächen oder außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegen. Denn solche öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen wie Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote sollen ihrer Zielsetzung nach nicht das Maß der baulichen Nutzung regeln, sondern (lediglich) auf den Standort der zulässigen baulichen Anlagen Einfluss nehmen. Soweit sich ihre Wirkung darauf beschränkt, sie also das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nicht (zusätzlich) einengen, sind grundsätzlich auch die nicht überbaubaren Flächen ohne weiteres erschlossen und damit Teile der bebaubaren Grundstücke (BayVGH, U.v. 22.11.1985 - 23 B 83 A.2659). Das Baurecht lässt nämlich fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zu, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung setzt meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksflächen voraus (BayVGH, U.v. 4.3.1997 - 23 B 93.2112).

Nach alledem kommt es im vorliegenden Fall nicht zu einer Reduzierung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmen lediglich den Standort des Pferdestalles und der Maschinenhalle. Sie setzen das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. …4 der Gemarkung … fest, engen es aber nicht darüber hinausgehend ein. Auch die außerhalb dieser Baugrenzen liegenden Flächen nehmen damit als Teil des bebaubaren Grundstücks an der Aufwandsverteilung teil. Dabei stellen Koppelwiese, Reitplatz und Longierfläche selbst eine bauliche Ausnutzung des Grundstücks dar.

c) Damit wurde der Beitragstatbestand gemäß § 2 Satz 1 BGS-WAS erfüllt.

3. Der Herstellungsbeitrag für die beitragspflichtige Grundstücksfläche ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Satz 1 BGS-WAS mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes am 27. Juli 2006 in Höhe von 10.011,00 Euro netto entstanden und mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt.

a) Der Grundstücksflächenbeitrag ist am 27. Juli 2006 in Höhe von 10.011,00 Euro netto entstanden.

aa) Ab diesem Zeitpunkt war das Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung … bebaubar und der Beitragstatbestand des § 2 Satz 1 BGS-WAS daher erfüllt. Das streitgegenständliche Grundstück konnte zu diesem Zeitpunkt gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 BGS-WAS auch schon an die bestehende Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

bb) Die Höhe des Herstellungsbeitrages richtete sich dabei nach der zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgeblichen BGS-WAS des Beklagten vom 10. Oktober 2001 in Form der 2. Änderungssatzung vom 28. November 2005. Wie oben bereits ausgeführt, konnte die vollständige Grundstücksfläche der Fl.Nr. …4 der Gemarkung … zum Herstellungsbeitrag herangezogen werden. Nach § 6 der BGS-WAS beträgt der Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche 1,00 Euro. Nach dem am 10. September 2013 vom Kläger unterschrieben Aufmaß zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche beträgt die Grundstücksfläche laut Grundbuch 10.011 m². Bei einem Beitragssatz von 1,00 Euro pro m² Grundstücksfläche und einer Grundstücksfläche von 10.011 m² ergibt sich daher ein Grundstücksflächenbeitrag in Höhe von 10.011,00 Euro netto.

b) Bei Erlass des streitgegenständlichen Herstellungsbeitragsbescheides am 10. Dezember 2013 war hinsichtlich der beitragspflichtigen Grundstücksfläche jedoch bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.

Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2.Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre und beginnt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Vorliegend entstand die Beitragspflicht im Jahr 2006, so dass die Festsetzungsfrist hier zum Ende des Jahres 2010 abgelaufen ist.

4. Der Herstellungsbeitrag für die beitragspflichtige Geschossfläche ist gemäß § 3 Abs. 2 BGS-WAS mit Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit des Pferdestalles im Jahr 2007 in Höhe von 340,69 Euro brutto entstanden und war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht verjährt.

a) Der Geschossflächenbeitrag ist vorliegend im Jahr 2007 in Höhe von 340,69 Euro brutto entstanden.

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGS-WAS, entsteht bei einer Bebauung eines Grundstücks, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Abschluss der Maßnahme ist die Herstellung des Bauvorhabens in einer Form, die eine bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit zulässt, mithin die Bezugsfertigkeit. Dabei ist nicht allein auf den formalen Abschluss abzustellen, sondern auf den tatsächlich geschaffenen Zustand des Bauobjektes und dessen rechtliche Sicherung (BayVGH, U.v. 21.12.2000 - 23 B 00.1479 - juris). Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit des Pferdestalles waren im Jahr 2007 gegeben.

bb) Die Höhe des Herstellungsbeitrages richtet sich wiederum nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, also hier der Bezugsfertigkeit des Pferdestalles im Jahr 2007 und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen BGS-WAS des Beklagten vom 10. Oktober 2001 in Form der 2. Änderungssatzung vom 28. November 2005. Gemäß § 6 der BGS-WAS beträgt der Beitragssatz pro Quadratmeter Geschossfläche 4,00 Euro. Nach dem am 10. September 2013 vom Kläger unterschrieben Aufmaß zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche beträgt die Geschossfläche des Pferdestalles 79,60 m² (10,00 m x 7,96 m). Der Geschossflächenbeitrag beträgt bei einer Geschossfläche von 79,60 m² und einem Beitragssatz von 4,00 Euro pro m² Geschossfläche 318,40 Euro. Nach Hinzurechnung von 7% Umsatzsteuer ergibt sich daher ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 340,69 Euro brutto.

b) Festsetzungsverjährung war bei Bescheidserlass noch nicht eingetreten.

Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 2.Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre und beginnt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.

Abweichend davon beginnt die Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) erster Spiegelstrich KAG in den Fällen, in denen die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich ist. Eine solche Berechnung ist erst möglich, wenn dem Beitragsgläubiger alle dem beitragsrelevanten Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die genaue Beitragshöhe berechnen lässt. Da der Beitragsgläubiger ohne nähere Auskünfte nur selten ausreichendes Wissen über alle beitragsrelevanten Tatsachen erhält, ist in § 14 BGS-WAS eine Anzeigepflicht über beitragsrelevante Veränderungen festgelegt.

Eine Mitteilung nach § 14 BGS-WAS hat nicht nur über die Bezugsfertigkeit des Gebäudes, sondern auch über den abgabenrechtlichen Tatbestand (Geschossflächenschaffung) zu erfolgen, und zwar gegenüber der zuständigen Stelle des Beklagten. Eine Behörde erlangt dann positiv Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84; BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553).

aa) Eine Anzeige der Fertigstellung gemäß § 14 Abs. 1 BGS-WAS wurde erst am 17. November 2009 abgegeben.

Eine solche abgabenrelevante Mitteilung über eine Geschossflächenschaffung und Erstbebauung eines Grundstücks wurde vom Kläger gegenüber dem Beklagten erst am 17. November 2009 abgegeben. Die Mitteilung der Nutzungsaufnahme vom 5. März 2007 wurde nur gegenüber dem Landratsamt, nicht aber gegenüber dem Beklagten als zuständigem Amtswalter abgegeben. Weitere Umstände, aus denen auf eine rechtmäßige Anzeige des Klägers im Sinne des § 14 BGS-WAS vor dem Jahr 2009 hätte geschlossen werden können, wurden vom Kläger weder dargelegt noch waren sie aus den übermittelten Behördenakten ersichtlich.

bb) Der zuständige Amtswalter beim Beklagten hat vorher auch nicht auf sonstige Weise Kenntnis vom Beitragstatbestand erhalten.

Die für die Beitragserhebung zuständige Stelle des Beklagten hatte auch nicht aus sonstigen Vorgängen in den Jahren 2006 bis 2008 Kenntnis von der erstmaligen Schaffung von Geschossflächen auf dem bisher unbebauten Grundstück des Klägers und damit von Erhebungstatbeständen erlangt, auch wenn in der Planfassung zur Erweiterung des Bebauungsplanes entsprechend dem Planentwurf vom 17. Dezember 2007 unter Ziffer 1.1 (Vorhabensbeschreibung) ausgeführt wird, dass der Pferdestall mit den dazugehörigen Anlagen (Koppeln, Reitplatz, Longier Platz) bereits errichtet worden ist. Auf die Kenntnis des Gemeinderates von der Errichtung des Pferdestalles kommt es nämlich vorliegend nicht entscheidungserheblich an, denn für den Beginn der Festsetzungsfrist hätte es der Kenntnis des nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalters bedurft (BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84; BayVGH, B.v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553), nämlich der Abteilung „Beiträge und EDV“. Anhaltspunkte, dass der Sachbearbeiter im Hauptamt für „Beiträge und EDV“ über die Errichtung des Pferdestalles vom Gemeinderat unterrichtet wurde, ergeben sich nicht und werden vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Es ergab sich für den Beklagten somit keine positive Kenntnis, dass der Kläger Nacherhebungstatbestände verwirklicht haben könnte.

cc) Somit begann die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen und endete nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169, § 170 AO erst mit Ablauf des Jahres 2013. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 10. Dezember 2013 war die Festsetzungsfrist damit noch nicht abgelaufen.

Nach alledem war der Klage stattzugeben, soweit die Beitragsforderung 340,69 Euro übersteigt, im Übrigen war sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da obergerichtlich zu klären ist, ob bezüglich der Erschließungsfrage eine gewisse Sicherheit des Zugangs notwendig erscheint und höhere Anforderungen an die Existenz einer Miteigentümervereinbarung hinsichtlich des Beweismaßes und deren Nachhaltigkeit zu stellen sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/08/2014 00:00

Tenor I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahr
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Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.