Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Juni 2018 - Au 6 K 17.1250

published on 06/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Juni 2018 - Au 6 K 17.1250
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein ihm gehörendes Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen ist, was dieser bestreitet.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung, von dem aus eine auf den nicht im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken Fl.Nr., Fl.Nr. ... und Fl.Nr.... der Gemarkung ... verlaufende Leitung in eine zur öffentlichen Entwässerungsanlage des Marktes ... gehörende Kanalleitung mündet.

Das Hinterlieger-Grundstück des Klägers Fl.Nr. ... der Gemarkung ... besitzt keine direkte Verbindung mit öffentlichen Straßen. Es ist mit einem im Jahr 1959 baurechtlich genehmigten Wohngebäude bebaut, bewohnt und verfügt nach Angaben des Klägers über eine Zweikammergrube zur Vorbehandlung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers, das nach Angaben des Klägers von dort über einen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Nord-West-Ecke) liegenden Schacht gesammelt und über die o.g., aus dem Jahr 1914 stammende Leitung zur im öffentlichen Straßengrund (...straße) liegenden Kanalleitung des Beklagten geführt wird. Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 hat der Kläger dem Beklagten Rechnungen vorgelegt über die Entleerung der Grube durch ein Entsorgungsunternehmen und die Entsorgung der Fäkalien in die Kläranlage ... (Behördenakte des Beklagten Bl. 27 ff.)

Nach Angaben des Klägers erließ der Beklagte für die Einleitung gegen ihn mindestens in den Jahren 2000 bis 2015 jährlich Bescheide über Kanalgebühren (zuletzt: Bescheid vom 27.1.2016 für das Jahr 2015 über 189,63 Euro, VG-Akte Bl. 31), worauf dieser seither auf Einwände des Klägers verzichtete (Bescheid vom 27.1.2017 für das Jahr 2016 über 0,00 Euro, VG-Akte Bl. 32), weil er davon ausging, das Abwasser des Grundstücks werde ausschließlich in der Abwassergrube gesammelt und durch eine Fachfirma entsorgt (Behördenakte des Beklagten Bl. 25, 41). Gegen den Bescheid vom 27. Januar 2017 mit einer Gebührenfestsetzung für Abwasser auf null legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte, das Erschlossensein seines Grundstücks zu bestätigen (ebenda Bl. 33 ff.). Das lehnte der Beklagte ab, da er davon ausgeht, das Grundstück sei nicht erschlossen (Schreiben vom 26.6.2017, ebenda Bl. 36 ff.).

Der Beklagte erließ eine Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung vom 4.4.2014 – EWS) u.a. mit folgenden Regelungen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Markt ... betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet des Marktes ... mit Ausnahme des Ortsteiles ....“

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Markt.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung des Marktes gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.

§ 3 Begriffsbestimmungen

… Grundstücksanschlüsse

a) sind bei der Freispiegelkanalisation die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachtes.

b) sind bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen

a) sind bei der Freispiegelkanalisation die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes (§ 9 Abs. 4).

b) sind bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen bis einschließlich des Abwassersammelschachtes mit Schachtbauwerk, Pumpe, Steuerungsanlage und Elektroverteilung. Hierzu gehört auch die Stromzuführung zur Speisung der elektrischen Anlagen im Abwassersammelschacht.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Markt.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

[…]

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. […]

§ 8 Grundstücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von dem Markt hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt, stillgelegt und unterhalten. Der Markt kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt, stilllegt und unterhält; die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.

(2) Der Markt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

[…]

(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) gehört hierzu auch die Wartung bzw. der Austausch der Pumpen, der Steuerungsanlagen, der Stromzuführungen oder der sonstigen Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Der Markt kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei der Druckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlußschacht durchgeführt werden kann.

§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Markt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

Der Beklagte erließ zudem eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes ... (Beitrags- und Gebührensatzung vom 22.3.2005 i.d.F. vom 21.11.2017 – BGS-EWS) u.a. mit folgenden Regelungen:

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.“

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... über eine auf den Grundstücken Fl.Nr., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verlaufende Leitung an die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes ... angeschlossen ist.

Der Kläger trägt zur Begründung vor, sein Feststellungsinteresse resultiere aus der Notwendigkeit einer Klärung des Status seiner Abwasserbeseitigung zur Vermeidung etwaiger belastender behördlicher Anordnungen und als Vorfrage zur Geltendmachung eines Mitbenutzungsanspruchs von Anschlüssen an den öffentlichen Kanal auf Nachbargrundstücken. Für das vom Beklagten bestrittene Erschlossensein sprächen tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte. Die Leitung existiere wohl seit dem Jahr 1914 und habe in der Vergangenheit auch Grundstücke weiterer Anlieger entwässert. Die Leitung sei konkludent öffentlich gewidmet im Sinne von § 4 Abs. 1 EWS, indem der Beklagte die Leitung so hingenommen, Einleitungen nicht untersagt und für Einleitungen des Klägers Gebühren erhoben habe. Dass der Beklagte die Leitung nicht selbst hergestellt habe, schließe die spätere konkludente Widmung nicht aus. Vielmehr spreche die Benutzung durch mehrere Anlieger gegen eine bloße Hausanschlussleitung. Das Fehlen eines Kontrollschachtes stehe der Annahme einer Widmung nicht entgegen. Auch bei der Erteilung der Baugenehmigung für sein Grundstück sei vom Erschlossensein des Grundstücks ausgegangen worden. Unerheblich sei, ob der Beklagte die Leitung in seinen Kanalleitungsplan aufgenommen habe, da diesem keine konstitutive Wirkung zukomme. Die Leitung sei auch dauerhaft rechtlich gesichert, sei es aus einer Duldungspflicht nach § 19 Abs. 1 EWS oder mindestens aus einem Notleitungsrecht gegenüber den betroffenen Zwischenliegergrundstücken. Der Beklagte habe durch die Nichterhebung von Kanalgebühren ab dem Jahr 2016 auch keine förmliche Entwidmung der Leitung vorgenommen. Dass die Abwassersammelgrube auf seinem Grundstück in der Vergangenheit durch eine Fachfirma geleert worden sei, habe nur Reparaturarbeiten an den Leitungen auf seinem Grundstück gedient; seit vier Jahren sei nicht mehr geleert sondern Abwasser abgeleitet worden. Dass bei der Kanaluntersuchung Wasser in der Abwassersammelgrube gestanden habe, stehe dem nicht entgegen, da Überlaufwasser abgeleitet werde, sonst ergebe die Existenz einer Abwassersammelgrube keinen Sinn.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte entgegnet, dem Kläger fehle bereits das Feststellungsinteresse, denn er habe offenbar ausweislich der Kanaluntersuchung eine funktionierende Abwasserbeseitigung und es sei ihm zumutbar, ggf. behördliche Anordnungen zur Entwässerungssituation abzuwarten oder ein Notleitungsrecht auf dem Zivilrechtsweg gegen Nachbarn zu verfolgen. Das Grundstück des Klägers sei mangels rechtlicher Sicherung der Leitung nicht erschlossen im Sinne von § 4 Abs. 2 EWS. Die Leitung sei nicht konkludent öffentlich gewidmet im Sinne von § 4 Abs. 1 EWS, weil die Leitung nicht in den Kanalleitungsplan des Beklagten aufgenommen worden sei, der aber für die – hier seitens des Beklagten auch nicht erfolgte – Kanalinstandhaltung maßgeblich sei. Dies zeige sowohl der Kanalleitungsplan aus dem Jahr 1952 als auch der aktuelle Kanalleitungsplan. Der Leitung fehle auch ein Revisionsschacht an der Einmündung in den Sammelkanal, wie er sonst Standard sei; sie sei vielmehr über ein Anschlussstück angeschlossen, wie es für private Hausanschlüsse typisch sei. Schon im Zeitpunkt ihrer Herstellung sei die Leitung daher als (überlanger) Hausanschluss geplant und ausgeführt worden, nicht als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung; die nicht mehr erreichbare Tektur zur Baugenehmigung könne daher auch keine Entwässerung durch diese Leitung als öffentliche Einrichtung belegen. Die bloße Gebührenerhebung ohne Instandhaltungspflicht des Beklagten rechtfertige ebenso wenig die Annahme einer öffentlichen Widmung, zumal auch ein gebührenpflichtiger Gebrauch der öffentlichen Einrichtung vorliegen könne, wenn der Anschluss an den öffentlichen Kanal nur durch private Zwischenleitungen erfolge. Hier könne der Kläger aber nicht einmal die tatsächliche Entwässerung darlegen, da sein Abwasser durch Abpumpen der Abwassersammelgrube auf seinem Grundstück entsorgt worden sei.

Auf gerichtliche Nachfrage hin führte der Beklagte eine Kanaluntersuchung durch. Das auf dem Grundstück Fl.Nr. 1... der Gemarkung ... anfallende Abwasser werde danach nicht über die streitgegenständliche Leitung sondern über eine Abwassersammelgrube und Entleerung entwässert. Am Grundstück Fl.Nr. ... sei eine Abwasserleitung an den öffentlichen Entwässerungskanal angeschlossen; die Leitungsbefahrung habe jedoch nach etwa 57 m Strecke auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... der Gemarkung ... abgebrochen werden müssen, weil ein Leitungsstutzen dort in den Leitungsquerschnitt hineinrage. Bei der Untersuchung sei die Abwassersammelgrube auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gefüllt und offenbar nicht durch die Leitung entleert worden.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligte sich nicht am Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet, da das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nicht über eine auf den Grundstücken Fl.Nr., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verlaufende Leitung an die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes ... angeschlossen ist.

I.

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.

Klagegegenstand ist die vom Kläger begehrte Feststellung, dass sein Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... über eine auf den o.g. benachbarten Grundstücken verlaufende Leitung an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten Marktes ... angeschlossen ist. Ob ein – unterstellt – tatsächlich vorhandener Anschluss auch ein Angeschlossensein des Grundstücks im Rechtssinne bedeutet, ist eine Rechtsfrage, die zwischen den Beteiligten streitig ist und Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann.

Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt hier vor. Als solches Feststellungsinteresse ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Dazu zählen typischerweise die anerkannten aber nicht abschließenden Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, auch die Schwere des mit der Klage gerügten Eingriffs insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich. Hinzu tritt ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn sonst der mit einer Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses verbundene Ausschluss verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG widerspräche (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – juris Rn. 13 f.).

Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Rechtsfrage für weitere rechtliche Folgerungen wie die Frage des Erschlossenseins des Grundstücks z.B. im baurechtlichen Sinn oder etwaige Mitbenutzungsrechte Vorwirkung hat und nicht auf einfacherem Weg insbesondere durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage geklärt werden kann. Der Kläger hat zwar gegen die Gebührenfestsetzung auf null durch den Beklagten (Bescheid vom 27.1.2016 für das Jahr 2015 über 189,63 Euro, VG-Akte Bl. 31) Widerspruch eingelegt, doch dürfte der Widerspruch unzulässig sein, da der Kläger durch eine Gebührenfestsetzung auf null nicht belastet ist (arg. ex § 42 Abs. 2, § 68 Abs. 1 VwGO) und ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Verpflichtung des Beklagten zur Gebührenerhebung mindestens zweifelhaft ist. Seinem an den Beklagten gerichteten Feststellungsbegehren hat dieser im Übrigen auch nicht entsprochen.

Nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist, ob und wie weit der Kläger möglicherweise eine Kanalleitung zivilrechtlich gegen die Eigentümer der Zwischenlieger-Grundstücke durchsetzen könnte, da hierfür der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da das vom Kläger zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nicht besteht.

Der Kläger macht ein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 2 EWS geltend. Dieses Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Das wiederum setzt voraus, dass sein Grundstück im Rechtssinne erschlossen ist, also durch eine bestehende und rechtlich gesicherte Leitung tatsächlich an das öffentliche Kanalnetz des Beklagten angeschlossen ist.

1. Der tatsächliche Anschluss des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... über eine auf den Grundstücken Fl.Nr., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verlaufende Leitung an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten ist unter den Beteiligten strittig. Der Kläger behauptet die Durchgängigkeit der Leitung und die tatsächliche Ableitung des Überwassers aus seiner als Absetzgrube fungierenden Abwassergrube. Der Beklagte bestreitet die Durchgängigkeit und Eignung der Leitung für die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung. Die Existenz einer Leitung aber ist zur Überzeugung des Gerichts auch durch die Leitungsbefahrung bestätigt; maßgeblich ist hier nicht ihr tatsächlicher Zustand, sondern ihre rechtliche Widmung. Nicht streiterheblich ist daher, ob der Kläger angesichts des technischen Zustands der Leitung die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in den in der ...straße liegenden öffentlichen Kanal tatsächlich ableiten konnte und kann. Dafür spricht die Konstruktion als Freispiegelleitung, dagegen sprechen der durch einen Stutzen teilweise gesperrte Leitungsquerschnitt und die bei der Leitungsbefahrung gefüllt vorgefundene Abwassersammelgrube auf dem Grundstück des Klägers, welche dieser in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils durch eine Entsorgungsfirma leeren ließ.

2. Ein rechtliches Erschlossensein setzt voraus, dass die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen (Entwässerungs-)Einrichtung besteht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EWS). Daran fehlt es hier.

a) Ein rechtliches Erschlossensein liegt vor, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze an dieses heranreicht (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2005 – 23 CS 05.3210; BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall, da das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist, das nicht an die öffentliche Straße heranreicht. Die streitgegenständliche Leitung gehört auch nicht zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten.

Zur öffentlichen Einrichtung gehört alles, was die Gemeinde in Erfüllung ihrer Aufgaben bereit hält und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 79). Mit seiner Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage hat der Beklagte seine Abwasserbeseitigungsanlage gewidmet und insbesondere im Einzelnen bestimmt, dass und in welchem Umfang die Einrichtung in Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe der öffentlichen Benutzung durch Gemeindeangehörige zugänglich gemacht wird und sich dabei in der Satzung die Bestimmung der Art und des Umfangs der Entwässerungsanlage im Einzelnen vorbehalten (vgl. § 1 Abs. 2 EWS). Damit macht er deutlich, dass er außerhalb der Satzung festlegen will, was Bestandteil seiner Entwässerungsanlage sein soll und was nicht. Weil das Gesetz für Entwässerungsanlagen einer Gemeinde keine besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes stellt, muss sich der Umfang einer Widmung aus den gesamten Umständen ergeben. Als Indizien für eine – auch konkludente – Widmung kommen insbesondere in Betracht der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzerpraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 79).

Bei der konkreten Bestimmung des Umfangs einer Entwässerungsanlage, einschließlich des Kanalnetzes, kommt den im Zuge ihrer Selbstüberwachungspflichten nach § 61 Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erstellten Kanalbestandsplänen der Gemeinde eine besondere Bedeutung zu, weil der Investitionsaufwand für die dort erfasste Anlage in die Kalkulation der Beiträge und Gebühren einbezogen und als Sonderbelastung den Grundstückseigentümern und Benutzern der Einrichtung auferlegt werden kann. Diese Pläne sind auch deswegen von besonderem Gewicht, weil sich danach bestimmt, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer nicht nur berechtigt, sondern im Falle der Bebauung in der Regel auch verpflichtet sind, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Danach bestimmt sich außerdem, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 79).

aa) Die streitgegenständliche Leitung ist vom Beklagten nicht ausdrücklich als Teil des öffentlichen Kanalnetzes und damit seiner Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, insbesondere ist sie unstrittig nicht in seinem Kanalleitungsplan als Anlage zur Entwässerungssatzung (vgl. Behördenakte Bl. 36) verzeichnet. Weder im Kanalleitungsplan des Jahres 1952 – also vor der Errichtung der aktuellen Bebauung auf dem Grundstück des Klägers – noch im aktuellen Kanalleitungsplan (ebenda Bl. 35 f.) ist diese Leitung vom Grundstück des Klägers bis zur Straße eingetragen. Vielmehr war und ist dem Beklagten der genaue Verlauf der Leitung unbekannt, wie die wegen eines Hindernisses nur unvollständig durchgeführte Leitungsuntersuchung durch den Beklagten zeigt. Eine ausdrückliche Widmung durch Aufnahme in das Anlagenbestandsverzeichnis (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – Rn. 30) des Beklagten liegt hier daher nicht vor. Der Beklagte hat an der streitgegenständlichen Leitung unstrittig auch über die Jahrzehnte hinweg keine Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen. Dieses Indiz spricht daher mit erhöhtem Gewicht gegen eine öffentliche Widmung der streitgegenständlichen Leitung.

bb) Die streitgegenständliche Leitung ist vom Beklagten aber auch nicht konkludent unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände als Teil seines öffentlichen Kanalnetzes und damit seiner Entwässerungseinrichtung gewidmet worden.

Als Indizien für eine konkludente Widmung kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzerpraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 79) sowie eine nicht unerhebliche Subventionierung der Errichtung (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 – 23 B 00.2132 – juris Rn. 39) in Betracht.

(1) Der Zweck der Einrichtung der streitgegenständlichen Leitung ist die Abwasserbeseitigung u.a. vom Grundstück des Klägers und – wie er vorträgt – auch von Nachbargrundstücken (jedenfalls in der Vergangenheit). Dieser Zweck entspricht jenem der öffentlichen Einrichtung des Beklagten nach § 1 Abs. 1 EWS. Allerdings ist für den Zweck der streitgegenständlichen Leitung zu differenzieren nach einer Leitung als Teil eines im öffentlichen Straßengrund liegenden Kanals einerseits und einem bloßen auf Privatgrund liegenden Hausanschluss. Nach § 1 Abs. 3 EWS gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung; im Umkehrschluss gehören hierzu nicht die auf Privatgrund liegenden Hausbzw. Grundstücksanschlüsse.

Nach § 3 EWS sind Grundstücksanschlüsse bei der Freispiegelkanalisation die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachtes und bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht. Grundstücksentwässerungsanlagen hingegen sind bei der Freispiegelkanalisation die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes und bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen bis einschließlich des Abwassersammelschachtes mit Schachtbauwerk, Pumpe, Steuerungsanlage und Elektroverteilung.

Vorliegend handelt es sich nach Vortrag des Klägers zwar um eine Freispiegelleitung, ausweislich des Ergebnisses der Leitungsuntersuchung war jedoch eine Abwassersammelgrube auf dem Grundstück des Klägers nicht nur vorhanden, sondern auch gefüllt, woraus sich ergibt, dass diese durch die Leitung nur begrenzt entwässert werden kann. Nach klägerischem Vortrag soll das in der auf seinem Grundstück befindlichen Abwassersammelgrube oben anstehende Wasser ohne technische Einrichtungen wie eine Hebeanlage in die Leitung geleitet werden; die festeren Bestandteile des Abwassers würden sich in der Abwassersammelgrube absetzen und durch eine Fachfirma entsorgt. Handelte es sich nach klägerischem Vortrag um eine Freispiegelleitung, auch wenn diese nicht das gesamte Abwasser, insbesondere die Fäkalien, aufnimmt, sondern nur das Überwasser, stellte die Leitung vom Kanal bis einschließlich eines Kontrollschachtes einen im Privatgrund verlaufenden Grundstücksanschluss dar. Dieser wäre insoweit nach § 1 Abs. 3 EWS nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Eine Druckentwässerung liegt nach klägerischem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht vor, insbesondere fehlt es an einer für eine Druckentwässerung erforderlichen Abwasserhebeanlage. All dies spricht indiziell gegen eine öffentliche Leitung und für die Einstufung als private Leitung.

Der Kläger trägt vor, die Benutzung durch mehrere Anlieger spreche gegen eine bloße Hausanschlussleitung. Das Fehlen eines Kontrollschachtes stehe der Annahme einer Widmung nicht entgegen. Demgegenüber entgegnet der Beklagte, der Leitung fehle ein Revisionsschacht an der Einmündung in den Sammelkanal, wie er sonst Standard sei; sie sei vielmehr über ein Anschlussstück angeschlossen, wie es für private Hausanschlüsse typisch sei. Unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, die Leitung existiere wohl seit dem Jahr 1914, ist seit der Errichtung mutmaßlich ein Jahrhundert vergangen, in dem sich die technischen Standards der Abwasserbeseitigung und wohl auch des Kanalbaus geändert haben, so dass allein aus dem Fehlen eines Kontrollschachtes noch nicht zwingend auf einen Grundstücksanschluss geschlossen werden kann. Das Fehlen bestätigt aber, dass die Leitung, wäre sie ein Teil des öffentlichen Kanals, jedenfalls bis heute baulich nicht an die gebotenen Standards (vgl. § 3 EWS) angepasst worden ist, was indiziell gegen eine gedankliche und technische Aufnahme der Leitung in die öffentliche Einrichtung des Beklagten spricht, der sonst im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten nach § 60 Abs. 1 WHG mutmaßlich eine Anpassung u.a. durch Einbau eines Kontrollschachtes im öffentlichen Straßengrund vorgenommen hätte (wie hier BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 24). Das Fehlen des straßenseitigen Revisionsschachtes und das Vorhandensein eines für einen Grundstücksanschluss typischen Anschlussstücks spricht in der Gesamtbetrachtung daher indiziell ebenfalls gegen eine Widmung der Leitung als Teil des öffentlichen Kanalnetzes.

Allerdings könnte der klägerseitig behauptete Anschluss mehrerer Nachbargrundstücke auf eine gemeinsame Abwasserentsorgung hindeuten, wobei der Beklagte auf eigene Kanalanschlüsse der Umlieger verweist. Freilich kann es sich auch um einen – hier wohl privat errichteten – gemeinsamen Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke handeln, deren Eigentümer zur Kostenersparnis keine getrennten Grundstücksanschlüsse haben legen lassen. Die gleichzeitige Nutzung einer Abwasserleitung durch mehrere Grundstücke hat nicht zur Konsequenz, dass aus einem ursprünglich privaten Einzelanschluss ein zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehörender Sammelkanal geworden wäre, denn dafür fehlt es an der erforderlichen ausdrücklichen oder konkludenten Widmung des Einrichtungsträgers zum Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung (wie hier BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 25). Es handelte sich dann um einen heute nicht mehr zulässigen faktischen gemeinsamen Grundstücksanschluss ohne dingliche Sicherung (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 26). Gerade in alten Siedlungsbereichen, in denen das Grundstück des Klägers liegt, wäre ein solcher Befund nicht ungewöhnlich.

(2) Die Erteilung der Baugenehmigung für das Grundstück des Klägers (VG-Akte Bl. 21 ff.) spricht indiziell nur für eine Erschließung des klägerischen Grundstücks, nicht zwingend aber für eine Erschließung durch die streitgegenständliche Leitung oder deren Charakter als öffentlicher Kanal.

Aus der Baugenehmigung vom 25. August 1959 (Kopien der im Staatsarchiv archivierten Restakte in der VG-Akte Bl. 130 ff.) lässt sich nichts entnehmen, was für oder gegen eine öffentliche Widmung der streitgegenständlichen Leitung spricht: Zwar hat der Beklagte seinerzeit sein gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag erteilt und dabei sowohl die Frischwasserversorgung durch eine allgemeine Leitung bestätigt, als auch gegen die vorgesehene Abwasserbeseitigung keine Einwendungen erhoben (ebenda Bl. 130). Wie diese Abwasserbeseitigung allerdings aussehen sollte, ließ sich im Verfahren nicht mehr näher aufklären, da die Baubehörde in Auflage Nr. 20 der Baugenehmigung den damaligen Bauherrn zur Einreichung eines Tekturplans für die Abwasserbeseitigung verpflichtete, dieser Plan aber weder von den Beteiligten vorgelegt wurde, noch im Staatsarchiv archiviert ist.

(3) Dass der Beklagte den Kläger jahrelang durch Bescheide zu Kanalgebühren (zuletzt: Bescheid vom 27.1.2016 für das Jahr 2015 über 189,63 Euro, VG-Akte Bl. 31) herangezogen hat, worauf er seither verzichtete (Bescheid vom 27.1.2017 für das Jahr 2016 über 0,00 Euro, VG-Akte Bl. 32), spricht indiziell für eine Entsorgungsleistung des Beklagten, aber nicht zwingend für eine (von ihm gewollte) Entsorgung durch die streitgegenständliche Leitung.

In einer Gebührenerhebung könnte ein Indiz dafür vorliegen, dass die Abwasserentsorgung durch diese Leitung mit Willen des Beklagten geschah. Denn ein Widmungswille kann darin liegen, dass eine Gemeinde für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. OVG NW, B.v. 31.8.2010 – 15 A 89/10 – juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 13.5.2011 – 15 A 2825/10 – juris Rn. 17). Dies ist hier aber nicht der Fall. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat (Behördenakte des Beklagten, Bl. 27 ff.), hat er in den Jahren 2009, 2010, 2011 und wohl auch 2014 jeweils die Abwassersammelgrube auf seinem Grundstück leeren lassen – dass er daneben noch nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Abwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet hätte, hat der Beklagte zunächst nicht mehr angenommen, wie er in der mündlichen Verhandlung deutlich machte. Es kann daher dahinstehen, ob eine tatsächliche Einleitung durch den Kläger erfolgt ist, wofür nach seinem Vorbringen die erhebliche Differenz zwischen der bezogenen Frischwasser- und der von einer Fachfirma aus der Abwassersammelgrube entsorgten Abwassermenge spricht. Da der Beklagte aber ausweislich der Behördenakten im Zeitpunkt seiner Gebührenerhebung keine zutreffende Vorstellung von der Art und Weise der Abwasserentsorgung auf dem Grundstück des Klägers hatte – der Beklagte berechnete zunächst die Abwassermenge nach der Frischwassermenge, stellte die Gebührenerhebung nach Vorlage der Rechnungen der Entsorgungsfirmen aber völlig ein –, fehlt ein auf die konkrete Leitung bezogener Widmungswille des Beklagten. Erst durch den klägerischen Vortrag im späteren Klageverfahren (vgl. Leitungsskizze VG-Akte Bl. 20) und seine Kanaluntersuchung gewann der Beklagte nähere Informationen über die Existenz der Leitung. Die zeitweilige Gebührenerhebung ist im vorliegenden Fall daher kein schwerwiegendes Indiz für eine öffentliche Widmung der streitgegenständlichen Leitung.

Im Gegenteil spricht die Gebührenohne Beitragserhebung gegen einen öffentlichen Widmungswillen: Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen und die Beklagte bestritt, jemals gegenüber dem Kläger oder dessen Rechtsvorgängern Beiträge für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erhoben zu haben, wie es letztlich indiziell für einen Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung spräche.

b) Ein rechtliches Erschlossensein liegt auch deswegen nicht vor, weil die streitgegenständliche Leitung in ihrem Verbleib rechtlich nicht gesichert ist.

Ein Grundstück ist erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist jedenfalls als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch die Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 30.5.2001 – 23 B 01.470 – juris Rn. 27 m.w.N.). Daran fehlt es hier, da auch nach gerichtlicher Einsichtnahme in das Grundbuch der von der Leitung betroffenen Grundstücke keine dingliche Sicherung der Leitung zu Gunsten des klägerischen Grundstücks ersichtlich ist.

Ebenso wenig liegt eine die Eigentümer der Zwischenliegergrundstücke nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS zur Duldung der Durchleitung der Abwässer aus dem klägerischen Grundstück verpflichtende Grundstücksbenutzung vor. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS hat ein Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass die zur Abwasserentsorgung genutzte Leitung vom Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurde und daher nur ein Scheinbestandteil des betroffenen Grundstücks nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, nicht aber Zubehör des Grundstücks selbst, da der Grundstückseigentümer lediglich die Errichtung (und anschließende Benutzung) fremder Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen muss, nicht dagegen eine (Mit-) Benutzung seiner eigenen Leitungen durch Dritte (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – Rn. 27). Die auf den Zwischenliegergrundstücken bestehende und vom Kläger in Anspruch genommene Leitung steht aber ersichtlich nicht im Eigentum des Beklagten, der die Leitung offenbar weder errichtet noch nachträglich Eigentum daran nach § 929 Satz 2 BGB erworben (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – Rn. 28) hat, sondern gehört dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 94 Abs. 1 BGB. Dieser ist daher zur Benutzung durch den Kläger nicht verpflichtet; sein etwaiger Unterlassungsanspruch gegen die andauernde Benutzung in Form einer Durchleitung wäre wohl auch nicht verjährt (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – Rn. 33).

Auch eine Sicherung durch ein Notleitungsrecht ist nicht anzunehmen. Haben ein Vorder- und ein Hinterliegergrundstück – anders als hier – den gleichen Eigentümer, so wird differenziert zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken, wobei bei – wie hier – bebauten Hinterliegergrundstücken zur Sicherung der Erschließung auch das Notwegerecht nach § 918 Abs. 2 BGB ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 24), da anders eine bereits vorhandene bauliche Nutzung nicht verwirklicht werden kann. Ein Notwegerecht reicht allerdings nur aus, wenn die Eigentümer des herrschenden Hinterliegergrundstücks und des Vorderliegergrundstücks vollständig identisch sind – eine nur teilweise Identität reicht nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 24). An dieser Eigentümeridentität fehlt es aber hier.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger (nur) über die streitgegenständliche Leitung eine Verbindung zum öffentlichen Kanalnetz herstellen könnte, denn der Verlauf dieser Leitung im Bogen von seinem Grundstück über drei andere Grundstücke bis hin zur Straße ist nicht der kürzeste Weg; vielmehr liegen zwischen dem klägerischen Grundstück und dem öffentlichen Kanalnetz in der ...straße bzw. ... Straße mehrere einzelne Grundstücke (z.B. Fl.Nr. ... i.V.m. Fl.Nr. ... oder Fl.Nr. ... oder Fl.Nr. ...), so dass der Kläger nicht zwingend auf die bisherige und deutlich längere Leitungsführung durch drei Grundstücke angewiesen ist (arg. ex § 918 Abs. 1 Satz 1 BGB: „erforderliche Verbindung“).

c) Insgesamt ist daher der Feststellungsanspruch des Klägers, zu dessen Lasten nach dem Günstigkeitsprinzip die Unerweislichkeit der für die begehrte Feststellung erforderlichen Tatsachen geht, unbegründet. Er hat nicht zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) aufzeigen können, dass die vorhandene Leitung die Voraussetzungen ihrer ausdrücklichen oder konkludenten öffentlichen Widmung erfüllt. Die Leitung ist weder im Kanalbestandsverzeichnis des Beklagten enthalten, noch sonst von diesem ausdrücklich oder eindeutig konkludent öffentlich gewidmet und damit entgegen seiner Klagebegründung nicht Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten geworden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/01/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.