Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein ihm gehörendes Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen ist, was dieser bestreitet.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung, von dem aus eine auf den nicht im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken Fl.Nr., Fl.Nr. ... und Fl.Nr.... der Gemarkung ... verlaufende Leitung in eine zur öffentlichen Entwässerungsanlage des Marktes ... gehörende Kanalleitung mündet.

Das Hinterlieger-Grundstück des Klägers Fl.Nr. ... der Gemarkung ... besitzt keine direkte Verbindung mit öffentlichen Straßen. Es ist mit einem im Jahr 1959 baurechtlich genehmigten Wohngebäude bebaut, bewohnt und verfügt nach Angaben des Klägers über eine Zweikammergrube zur Vorbehandlung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers, das nach Angaben des Klägers von dort über einen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Nord-West-Ecke) liegenden Schacht gesammelt und über die o.g., aus dem Jahr 1914 stammende Leitung zur im öffentlichen Straßengrund (...straße) liegenden Kanalleitung des Beklagten geführt wird. Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 hat der Kläger dem Beklagten Rechnungen vorgelegt über die Entleerung der Grube durch ein Entsorgungsunternehmen und die Entsorgung der Fäkalien in die Kläranlage ... (Behördenakte des Beklagten Bl. 27 ff.)

Nach Angaben des Klägers erließ der Beklagte für die Einleitung gegen ihn mindestens in den Jahren 2000 bis 2015 jährlich Bescheide über Kanalgebühren (zuletzt: Bescheid vom 27.1.2016 für das Jahr 2015 über 189,63 Euro, VG-Akte Bl. 31), worauf dieser seither auf Einwände des Klägers verzichtete (Bescheid vom 27.1.2017 für das Jahr 2016 über 0,00 Euro, VG-Akte Bl. 32), weil er davon ausging, das Abwasser des Grundstücks werde ausschließlich in der Abwassergrube gesammelt und durch eine Fachfirma entsorgt (Behördenakte des Beklagten Bl. 25, 41). Gegen den Bescheid vom 27. Januar 2017 mit einer Gebührenfestsetzung für Abwasser auf null legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte, das Erschlossensein seines Grundstücks zu bestätigen (ebenda Bl. 33 ff.). Das lehnte der Beklagte ab, da er davon ausgeht, das Grundstück sei nicht erschlossen (Schreiben vom 26.6.2017, ebenda Bl. 36 ff.).

Der Beklagte erließ eine Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung vom 4.4.2014 – EWS) u.a. mit folgenden Regelungen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Der Markt ... betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet des Marktes ... mit Ausnahme des Ortsteiles ....“

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Markt.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung des Marktes gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.

§ 3 Begriffsbestimmungen

… Grundstücksanschlüsse

a) sind bei der Freispiegelkanalisation die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachtes.

b) sind bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen

a) sind bei der Freispiegelkanalisation die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes (§ 9 Abs. 4).

b) sind bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen bis einschließlich des Abwassersammelschachtes mit Schachtbauwerk, Pumpe, Steuerungsanlage und Elektroverteilung. Hierzu gehört auch die Stromzuführung zur Speisung der elektrischen Anlagen im Abwassersammelschacht.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Markt.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

[…]

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. […]

§ 8 Grundstücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von dem Markt hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt, stillgelegt und unterhalten. Der Markt kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt, stilllegt und unterhält; die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.

(2) Der Markt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

[…]

(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) gehört hierzu auch die Wartung bzw. der Austausch der Pumpen, der Steuerungsanlagen, der Stromzuführungen oder der sonstigen Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Der Markt kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei der Druckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlußschacht durchgeführt werden kann.

§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Markt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

Der Beklagte erließ zudem eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes ... (Beitrags- und Gebührensatzung vom 22.3.2005 i.d.F. vom 21.11.2017 – BGS-EWS) u.a. mit folgenden Regelungen:

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.“

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... über eine auf den Grundstücken Fl.Nr., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verlaufende Leitung an die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes ... angeschlossen ist.

Der Kläger trägt zur Begründung vor, sein Feststellungsinteresse resultiere aus der Notwendigkeit einer Klärung des Status seiner Abwasserbeseitigung zur Vermeidung etwaiger belastender behördlicher Anordnungen und als Vorfrage zur Geltendmachung eines Mitbenutzungsanspruchs von Anschlüssen an den öffentlichen Kanal auf Nachbargrundstücken. Für das vom Beklagten bestrittene Erschlossensein sprächen tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte. Die Leitung existiere wohl seit dem Jahr 1914 und habe in der Vergangenheit auch Grundstücke weiterer Anlieger entwässert. Die Leitung sei konkludent öffentlich gewidmet im Sinne von § 4 Abs. 1 EWS, indem der Beklagte die Leitung so hingenommen, Einleitungen nicht untersagt und für Einleitungen des Klägers Gebühren erhoben habe. Dass der Beklagte die Leitung nicht selbst hergestellt habe, schließe die spätere konkludente Widmung nicht aus. Vielmehr spreche die Benutzung durch mehrere Anlieger gegen eine bloße Hausanschlussleitung. Das Fehlen eines Kontrollschachtes stehe der Annahme einer Widmung nicht entgegen. Auch bei der Erteilung der Baugenehmigung für sein Grundstück sei vom Erschlossensein des Grundstücks ausgegangen worden. Unerheblich sei, ob der Beklagte die Leitung in seinen Kanalleitungsplan aufgenommen habe, da diesem keine konstitutive Wirkung zukomme. Die Leitung sei auch dauerhaft rechtlich gesichert, sei es aus einer Duldungspflicht nach § 19 Abs. 1 EWS oder mindestens aus einem Notleitungsrecht gegenüber den betroffenen Zwischenliegergrundstücken. Der Beklagte habe durch die Nichterhebung von Kanalgebühren ab dem Jahr 2016 auch keine förmliche Entwidmung der Leitung vorgenommen. Dass die Abwassersammelgrube auf seinem Grundstück in der Vergangenheit durch eine Fachfirma geleert worden sei, habe nur Reparaturarbeiten an den Leitungen auf seinem Grundstück gedient; seit vier Jahren sei nicht mehr geleert sondern Abwasser abgeleitet worden. Dass bei der Kanaluntersuchung Wasser in der Abwassersammelgrube gestanden habe, stehe dem nicht entgegen, da Überlaufwasser abgeleitet werde, sonst ergebe die Existenz einer Abwassersammelgrube keinen Sinn.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte entgegnet, dem Kläger fehle bereits das Feststellungsinteresse, denn er habe offenbar ausweislich der Kanaluntersuchung eine funktionierende Abwasserbeseitigung und es sei ihm zumutbar, ggf. behördliche Anordnungen zur Entwässerungssituation abzuwarten oder ein Notleitungsrecht auf dem Zivilrechtsweg gegen Nachbarn zu verfolgen. Das Grundstück des Klägers sei mangels rechtlicher Sicherung der Leitung nicht erschlossen im Sinne von § 4 Abs. 2 EWS. Die Leitung sei nicht konkludent öffentlich gewidmet im Sinne von § 4 Abs. 1 EWS, weil die Leitung nicht in den Kanalleitungsplan des Beklagten aufgenommen worden sei, der aber für die – hier seitens des Beklagten auch nicht erfolgte – Kanalinstandhaltung maßgeblich sei. Dies zeige sowohl der Kanalleitungsplan aus dem Jahr 1952 als auch der aktuelle Kanalleitungsplan. Der Leitung fehle auch ein Revisionsschacht an der Einmündung in den Sammelkanal, wie er sonst Standard sei; sie sei vielmehr über ein Anschlussstück angeschlossen, wie es für private Hausanschlüsse typisch sei. Schon im Zeitpunkt ihrer Herstellung sei die Leitung daher als (überlanger) Hausanschluss geplant und ausgeführt worden, nicht als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung; die nicht mehr erreichbare Tektur zur Baugenehmigung könne daher auch keine Entwässerung durch diese Leitung als öffentliche Einrichtung belegen. Die bloße Gebührenerhebung ohne Instandhaltungspflicht des Beklagten rechtfertige ebenso wenig die Annahme einer öffentlichen Widmung, zumal auch ein gebührenpflichtiger Gebrauch der öffentlichen Einrichtung vorliegen könne, wenn der Anschluss an den öffentlichen Kanal nur durch private Zwischenleitungen erfolge. Hier könne der Kläger aber nicht einmal die tatsächliche Entwässerung darlegen, da sein Abwasser durch Abpumpen der Abwassersammelgrube auf seinem Grundstück entsorgt worden sei.

Auf gerichtliche Nachfrage hin führte der Beklagte eine Kanaluntersuchung durch. Das auf dem Grundstück Fl.Nr. 1... der Gemarkung ... anfallende Abwasser werde danach nicht über die streitgegenständliche Leitung sondern über eine Abwassersammelgrube und Entleerung entwässert. Am Grundstück Fl.Nr. ... sei eine Abwasserleitung an den öffentlichen Entwässerungskanal angeschlossen; die Leitungsbefahrung habe jedoch nach etwa 57 m Strecke auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... der Gemarkung ... abgebrochen werden müssen, weil ein Leitungsstutzen dort in den Leitungsquerschnitt hineinrage. Bei der Untersuchung sei die Abwassersammelgrube auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gefüllt und offenbar nicht durch die Leitung entleert worden.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligte sich nicht am Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet, da das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nicht über eine auf den Grundstücken Fl.Nr., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verlaufende Leitung an die öffentliche Entwässerungsanlage des Marktes ... angeschlossen ist.

I.

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.

Klagegegenstand ist die vom Kläger begehrte Feststellung, dass sein Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... über eine auf den o.g. benachbarten Grundstücken verlaufende Leitung an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten Marktes ... angeschlossen ist. Ob ein – unterstellt – tatsächlich vorhandener Anschluss auch ein Angeschlossensein des Grundstücks im Rechtssinne bedeutet, ist eine Rechtsfrage, die zwischen den Beteiligten streitig ist und Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann.

Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt hier vor. Als solches Feststellungsinteresse ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Dazu zählen typischerweise die anerkannten aber nicht abschließenden Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, auch die Schwere des mit der Klage gerügten Eingriffs insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich. Hinzu tritt ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn sonst der mit einer Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses verbundene Ausschluss verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG widerspräche (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – juris Rn. 13 f.).

Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Rechtsfrage für weitere rechtliche Folgerungen wie die Frage des Erschlossenseins des Grundstücks z.B. im baurechtlichen Sinn oder etwaige Mitbenutzungsrechte Vorwirkung hat und nicht auf einfacherem Weg insbesondere durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage geklärt werden kann. Der Kläger hat zwar gegen die Gebührenfestsetzung auf null durch den Beklagten (Bescheid vom 27.1.2016 für das Jahr 2015 über 189,63 Euro, VG-Akte Bl. 31) Widerspruch eingelegt, doch dürfte der Widerspruch unzulässig sein, da der Kläger durch eine Gebührenfestsetzung auf null nicht belastet ist (arg. ex § 42 Abs. 2, § 68 Abs. 1 VwGO) und ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Verpflichtung des Beklagten zur Gebührenerhebung mindestens zweifelhaft ist. Seinem an den Beklagten gerichteten Feststellungsbegehren hat dieser im Übrigen auch nicht entsprochen.

Nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist, ob und wie weit der Kläger möglicherweise eine Kanalleitung zivilrechtlich gegen die Eigentümer der Zwischenlieger-Grundstücke durchsetzen könnte, da hierfür der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da das vom Kläger zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nicht besteht.

Der Kläger macht ein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 2 EWS geltend. Dieses Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Das wiederum setzt voraus, dass sein Grundstück im Rechtssinne erschlossen ist, also durch eine bestehende und rechtlich gesicherte Leitung tatsächlich an das öffentliche Kanalnetz des Beklagten angeschlossen ist.

1. Der tatsächliche Anschluss des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... über eine auf den Grundstücken Fl.Nr., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verlaufende Leitung an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten ist unter den Beteiligten strittig. Der Kläger behauptet die Durchgängigkeit der Leitung und die tatsächliche Ableitung des Überwassers aus seiner als Absetzgrube fungierenden Abwassergrube. Der Beklagte bestreitet die Durchgängigkeit und Eignung der Leitung für die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung. Die Existenz einer Leitung aber ist zur Überzeugung des Gerichts auch durch die Leitungsbefahrung bestätigt; maßgeblich ist hier nicht ihr tatsächlicher Zustand, sondern ihre rechtliche Widmung. Nicht streiterheblich ist daher, ob der Kläger angesichts des technischen Zustands der Leitung die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in den in der ...straße liegenden öffentlichen Kanal tatsächlich ableiten konnte und kann. Dafür spricht die Konstruktion als Freispiegelleitung, dagegen sprechen der durch einen Stutzen teilweise gesperrte Leitungsquerschnitt und die bei der Leitungsbefahrung gefüllt vorgefundene Abwassersammelgrube auf dem Grundstück des Klägers, welche dieser in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils durch eine Entsorgungsfirma leeren ließ.

2. Ein rechtliches Erschlossensein setzt voraus, dass die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen (Entwässerungs-)Einrichtung besteht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EWS). Daran fehlt es hier.

a) Ein rechtliches Erschlossensein liegt vor, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze an dieses heranreicht (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2005 – 23 CS 05.3210; BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall, da das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist, das nicht an die öffentliche Straße heranreicht. Die streitgegenständliche Leitung gehört auch nicht zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten.

Zur öffentlichen Einrichtung gehört alles, was die Gemeinde in Erfüllung ihrer Aufgaben bereit hält und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 79). Mit seiner Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage hat der Beklagte seine Abwasserbeseitigungsanlage gewidmet und insbesondere im Einzelnen bestimmt, dass und in welchem Umfang die Einrichtung in Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe der öffentlichen Benutzung durch Gemeindeangehörige zugänglich gemacht wird und sich dabei in der Satzung die Bestimmung der Art und des Umfangs der Entwässerungsanlage im Einzelnen vorbehalten (vgl. § 1 Abs. 2 EWS). Damit macht er deutlich, dass er außerhalb der Satzung festlegen will, was Bestandteil seiner Entwässerungsanlage sein soll und was nicht. Weil das Gesetz für Entwässerungsanlagen einer Gemeinde keine besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes stellt, muss sich der Umfang einer Widmung aus den gesamten Umständen ergeben. Als Indizien für eine – auch konkludente – Widmung kommen insbesondere in Betracht der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzerpraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 79).

Bei der konkreten Bestimmung des Umfangs einer Entwässerungsanlage, einschließlich des Kanalnetzes, kommt den im Zuge ihrer Selbstüberwachungspflichten nach § 61 Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erstellten Kanalbestandsplänen der Gemeinde eine besondere Bedeutung zu, weil der Investitionsaufwand für die dort erfasste Anlage in die Kalkulation der Beiträge und Gebühren einbezogen und als Sonderbelastung den Grundstückseigentümern und Benutzern der Einrichtung auferlegt werden kann. Diese Pläne sind auch deswegen von besonderem Gewicht, weil sich danach bestimmt, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer nicht nur berechtigt, sondern im Falle der Bebauung in der Regel auch verpflichtet sind, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Danach bestimmt sich außerdem, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 79).

aa) Die streitgegenständliche Leitung ist vom Beklagten nicht ausdrücklich als Teil des öffentlichen Kanalnetzes und damit seiner Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, insbesondere ist sie unstrittig nicht in seinem Kanalleitungsplan als Anlage zur Entwässerungssatzung (vgl. Behördenakte Bl. 36) verzeichnet. Weder im Kanalleitungsplan des Jahres 1952 – also vor der Errichtung der aktuellen Bebauung auf dem Grundstück des Klägers – noch im aktuellen Kanalleitungsplan (ebenda Bl. 35 f.) ist diese Leitung vom Grundstück des Klägers bis zur Straße eingetragen. Vielmehr war und ist dem Beklagten der genaue Verlauf der Leitung unbekannt, wie die wegen eines Hindernisses nur unvollständig durchgeführte Leitungsuntersuchung durch den Beklagten zeigt. Eine ausdrückliche Widmung durch Aufnahme in das Anlagenbestandsverzeichnis (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – Rn. 30) des Beklagten liegt hier daher nicht vor. Der Beklagte hat an der streitgegenständlichen Leitung unstrittig auch über die Jahrzehnte hinweg keine Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen. Dieses Indiz spricht daher mit erhöhtem Gewicht gegen eine öffentliche Widmung der streitgegenständlichen Leitung.

bb) Die streitgegenständliche Leitung ist vom Beklagten aber auch nicht konkludent unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände als Teil seines öffentlichen Kanalnetzes und damit seiner Entwässerungseinrichtung gewidmet worden.

Als Indizien für eine konkludente Widmung kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzerpraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung oder ähnliches (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 79) sowie eine nicht unerhebliche Subventionierung der Errichtung (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2000 – 23 B 00.2132 – juris Rn. 39) in Betracht.

(1) Der Zweck der Einrichtung der streitgegenständlichen Leitung ist die Abwasserbeseitigung u.a. vom Grundstück des Klägers und – wie er vorträgt – auch von Nachbargrundstücken (jedenfalls in der Vergangenheit). Dieser Zweck entspricht jenem der öffentlichen Einrichtung des Beklagten nach § 1 Abs. 1 EWS. Allerdings ist für den Zweck der streitgegenständlichen Leitung zu differenzieren nach einer Leitung als Teil eines im öffentlichen Straßengrund liegenden Kanals einerseits und einem bloßen auf Privatgrund liegenden Hausanschluss. Nach § 1 Abs. 3 EWS gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung; im Umkehrschluss gehören hierzu nicht die auf Privatgrund liegenden Hausbzw. Grundstücksanschlüsse.

Nach § 3 EWS sind Grundstücksanschlüsse bei der Freispiegelkanalisation die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachtes und bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht. Grundstücksentwässerungsanlagen hingegen sind bei der Freispiegelkanalisation die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes und bei der technischen Entwässerung (Druckentwässerung) die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen bis einschließlich des Abwassersammelschachtes mit Schachtbauwerk, Pumpe, Steuerungsanlage und Elektroverteilung.

Vorliegend handelt es sich nach Vortrag des Klägers zwar um eine Freispiegelleitung, ausweislich des Ergebnisses der Leitungsuntersuchung war jedoch eine Abwassersammelgrube auf dem Grundstück des Klägers nicht nur vorhanden, sondern auch gefüllt, woraus sich ergibt, dass diese durch die Leitung nur begrenzt entwässert werden kann. Nach klägerischem Vortrag soll das in der auf seinem Grundstück befindlichen Abwassersammelgrube oben anstehende Wasser ohne technische Einrichtungen wie eine Hebeanlage in die Leitung geleitet werden; die festeren Bestandteile des Abwassers würden sich in der Abwassersammelgrube absetzen und durch eine Fachfirma entsorgt. Handelte es sich nach klägerischem Vortrag um eine Freispiegelleitung, auch wenn diese nicht das gesamte Abwasser, insbesondere die Fäkalien, aufnimmt, sondern nur das Überwasser, stellte die Leitung vom Kanal bis einschließlich eines Kontrollschachtes einen im Privatgrund verlaufenden Grundstücksanschluss dar. Dieser wäre insoweit nach § 1 Abs. 3 EWS nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten. Eine Druckentwässerung liegt nach klägerischem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht vor, insbesondere fehlt es an einer für eine Druckentwässerung erforderlichen Abwasserhebeanlage. All dies spricht indiziell gegen eine öffentliche Leitung und für die Einstufung als private Leitung.

Der Kläger trägt vor, die Benutzung durch mehrere Anlieger spreche gegen eine bloße Hausanschlussleitung. Das Fehlen eines Kontrollschachtes stehe der Annahme einer Widmung nicht entgegen. Demgegenüber entgegnet der Beklagte, der Leitung fehle ein Revisionsschacht an der Einmündung in den Sammelkanal, wie er sonst Standard sei; sie sei vielmehr über ein Anschlussstück angeschlossen, wie es für private Hausanschlüsse typisch sei. Unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, die Leitung existiere wohl seit dem Jahr 1914, ist seit der Errichtung mutmaßlich ein Jahrhundert vergangen, in dem sich die technischen Standards der Abwasserbeseitigung und wohl auch des Kanalbaus geändert haben, so dass allein aus dem Fehlen eines Kontrollschachtes noch nicht zwingend auf einen Grundstücksanschluss geschlossen werden kann. Das Fehlen bestätigt aber, dass die Leitung, wäre sie ein Teil des öffentlichen Kanals, jedenfalls bis heute baulich nicht an die gebotenen Standards (vgl. § 3 EWS) angepasst worden ist, was indiziell gegen eine gedankliche und technische Aufnahme der Leitung in die öffentliche Einrichtung des Beklagten spricht, der sonst im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten nach § 60 Abs. 1 WHG mutmaßlich eine Anpassung u.a. durch Einbau eines Kontrollschachtes im öffentlichen Straßengrund vorgenommen hätte (wie hier BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 24). Das Fehlen des straßenseitigen Revisionsschachtes und das Vorhandensein eines für einen Grundstücksanschluss typischen Anschlussstücks spricht in der Gesamtbetrachtung daher indiziell ebenfalls gegen eine Widmung der Leitung als Teil des öffentlichen Kanalnetzes.

Allerdings könnte der klägerseitig behauptete Anschluss mehrerer Nachbargrundstücke auf eine gemeinsame Abwasserentsorgung hindeuten, wobei der Beklagte auf eigene Kanalanschlüsse der Umlieger verweist. Freilich kann es sich auch um einen – hier wohl privat errichteten – gemeinsamen Grundstücksanschluss mehrerer Grundstücke handeln, deren Eigentümer zur Kostenersparnis keine getrennten Grundstücksanschlüsse haben legen lassen. Die gleichzeitige Nutzung einer Abwasserleitung durch mehrere Grundstücke hat nicht zur Konsequenz, dass aus einem ursprünglich privaten Einzelanschluss ein zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehörender Sammelkanal geworden wäre, denn dafür fehlt es an der erforderlichen ausdrücklichen oder konkludenten Widmung des Einrichtungsträgers zum Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung (wie hier BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 25). Es handelte sich dann um einen heute nicht mehr zulässigen faktischen gemeinsamen Grundstücksanschluss ohne dingliche Sicherung (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 26). Gerade in alten Siedlungsbereichen, in denen das Grundstück des Klägers liegt, wäre ein solcher Befund nicht ungewöhnlich.

(2) Die Erteilung der Baugenehmigung für das Grundstück des Klägers (VG-Akte Bl. 21 ff.) spricht indiziell nur für eine Erschließung des klägerischen Grundstücks, nicht zwingend aber für eine Erschließung durch die streitgegenständliche Leitung oder deren Charakter als öffentlicher Kanal.

Aus der Baugenehmigung vom 25. August 1959 (Kopien der im Staatsarchiv archivierten Restakte in der VG-Akte Bl. 130 ff.) lässt sich nichts entnehmen, was für oder gegen eine öffentliche Widmung der streitgegenständlichen Leitung spricht: Zwar hat der Beklagte seinerzeit sein gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag erteilt und dabei sowohl die Frischwasserversorgung durch eine allgemeine Leitung bestätigt, als auch gegen die vorgesehene Abwasserbeseitigung keine Einwendungen erhoben (ebenda Bl. 130). Wie diese Abwasserbeseitigung allerdings aussehen sollte, ließ sich im Verfahren nicht mehr näher aufklären, da die Baubehörde in Auflage Nr. 20 der Baugenehmigung den damaligen Bauherrn zur Einreichung eines Tekturplans für die Abwasserbeseitigung verpflichtete, dieser Plan aber weder von den Beteiligten vorgelegt wurde, noch im Staatsarchiv archiviert ist.

(3) Dass der Beklagte den Kläger jahrelang durch Bescheide zu Kanalgebühren (zuletzt: Bescheid vom 27.1.2016 für das Jahr 2015 über 189,63 Euro, VG-Akte Bl. 31) herangezogen hat, worauf er seither verzichtete (Bescheid vom 27.1.2017 für das Jahr 2016 über 0,00 Euro, VG-Akte Bl. 32), spricht indiziell für eine Entsorgungsleistung des Beklagten, aber nicht zwingend für eine (von ihm gewollte) Entsorgung durch die streitgegenständliche Leitung.

In einer Gebührenerhebung könnte ein Indiz dafür vorliegen, dass die Abwasserentsorgung durch diese Leitung mit Willen des Beklagten geschah. Denn ein Widmungswille kann darin liegen, dass eine Gemeinde für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. OVG NW, B.v. 31.8.2010 – 15 A 89/10 – juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 13.5.2011 – 15 A 2825/10 – juris Rn. 17). Dies ist hier aber nicht der Fall. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat (Behördenakte des Beklagten, Bl. 27 ff.), hat er in den Jahren 2009, 2010, 2011 und wohl auch 2014 jeweils die Abwassersammelgrube auf seinem Grundstück leeren lassen – dass er daneben noch nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Abwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet hätte, hat der Beklagte zunächst nicht mehr angenommen, wie er in der mündlichen Verhandlung deutlich machte. Es kann daher dahinstehen, ob eine tatsächliche Einleitung durch den Kläger erfolgt ist, wofür nach seinem Vorbringen die erhebliche Differenz zwischen der bezogenen Frischwasser- und der von einer Fachfirma aus der Abwassersammelgrube entsorgten Abwassermenge spricht. Da der Beklagte aber ausweislich der Behördenakten im Zeitpunkt seiner Gebührenerhebung keine zutreffende Vorstellung von der Art und Weise der Abwasserentsorgung auf dem Grundstück des Klägers hatte – der Beklagte berechnete zunächst die Abwassermenge nach der Frischwassermenge, stellte die Gebührenerhebung nach Vorlage der Rechnungen der Entsorgungsfirmen aber völlig ein –, fehlt ein auf die konkrete Leitung bezogener Widmungswille des Beklagten. Erst durch den klägerischen Vortrag im späteren Klageverfahren (vgl. Leitungsskizze VG-Akte Bl. 20) und seine Kanaluntersuchung gewann der Beklagte nähere Informationen über die Existenz der Leitung. Die zeitweilige Gebührenerhebung ist im vorliegenden Fall daher kein schwerwiegendes Indiz für eine öffentliche Widmung der streitgegenständlichen Leitung.

Im Gegenteil spricht die Gebührenohne Beitragserhebung gegen einen öffentlichen Widmungswillen: Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen und die Beklagte bestritt, jemals gegenüber dem Kläger oder dessen Rechtsvorgängern Beiträge für den Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erhoben zu haben, wie es letztlich indiziell für einen Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung spräche.

b) Ein rechtliches Erschlossensein liegt auch deswegen nicht vor, weil die streitgegenständliche Leitung in ihrem Verbleib rechtlich nicht gesichert ist.

Ein Grundstück ist erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist jedenfalls als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch die Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 30.5.2001 – 23 B 01.470 – juris Rn. 27 m.w.N.). Daran fehlt es hier, da auch nach gerichtlicher Einsichtnahme in das Grundbuch der von der Leitung betroffenen Grundstücke keine dingliche Sicherung der Leitung zu Gunsten des klägerischen Grundstücks ersichtlich ist.

Ebenso wenig liegt eine die Eigentümer der Zwischenliegergrundstücke nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS zur Duldung der Durchleitung der Abwässer aus dem klägerischen Grundstück verpflichtende Grundstücksbenutzung vor. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS hat ein Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass die zur Abwasserentsorgung genutzte Leitung vom Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurde und daher nur ein Scheinbestandteil des betroffenen Grundstücks nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, nicht aber Zubehör des Grundstücks selbst, da der Grundstückseigentümer lediglich die Errichtung (und anschließende Benutzung) fremder Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen muss, nicht dagegen eine (Mit-) Benutzung seiner eigenen Leitungen durch Dritte (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – Rn. 27). Die auf den Zwischenliegergrundstücken bestehende und vom Kläger in Anspruch genommene Leitung steht aber ersichtlich nicht im Eigentum des Beklagten, der die Leitung offenbar weder errichtet noch nachträglich Eigentum daran nach § 929 Satz 2 BGB erworben (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – Rn. 28) hat, sondern gehört dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 94 Abs. 1 BGB. Dieser ist daher zur Benutzung durch den Kläger nicht verpflichtet; sein etwaiger Unterlassungsanspruch gegen die andauernde Benutzung in Form einer Durchleitung wäre wohl auch nicht verjährt (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – Rn. 33).

Auch eine Sicherung durch ein Notleitungsrecht ist nicht anzunehmen. Haben ein Vorder- und ein Hinterliegergrundstück – anders als hier – den gleichen Eigentümer, so wird differenziert zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken, wobei bei – wie hier – bebauten Hinterliegergrundstücken zur Sicherung der Erschließung auch das Notwegerecht nach § 918 Abs. 2 BGB ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 24), da anders eine bereits vorhandene bauliche Nutzung nicht verwirklicht werden kann. Ein Notwegerecht reicht allerdings nur aus, wenn die Eigentümer des herrschenden Hinterliegergrundstücks und des Vorderliegergrundstücks vollständig identisch sind – eine nur teilweise Identität reicht nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 24). An dieser Eigentümeridentität fehlt es aber hier.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger (nur) über die streitgegenständliche Leitung eine Verbindung zum öffentlichen Kanalnetz herstellen könnte, denn der Verlauf dieser Leitung im Bogen von seinem Grundstück über drei andere Grundstücke bis hin zur Straße ist nicht der kürzeste Weg; vielmehr liegen zwischen dem klägerischen Grundstück und dem öffentlichen Kanalnetz in der ...straße bzw. ... Straße mehrere einzelne Grundstücke (z.B. Fl.Nr. ... i.V.m. Fl.Nr. ... oder Fl.Nr. ... oder Fl.Nr. ...), so dass der Kläger nicht zwingend auf die bisherige und deutlich längere Leitungsführung durch drei Grundstücke angewiesen ist (arg. ex § 918 Abs. 1 Satz 1 BGB: „erforderliche Verbindung“).

c) Insgesamt ist daher der Feststellungsanspruch des Klägers, zu dessen Lasten nach dem Günstigkeitsprinzip die Unerweislichkeit der für die begehrte Feststellung erforderlichen Tatsachen geht, unbegründet. Er hat nicht zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 VwGO) aufzeigen können, dass die vorhandene Leitung die Voraussetzungen ihrer ausdrücklichen oder konkludenten öffentlichen Widmung erfüllt. Die Leitung ist weder im Kanalbestandsverzeichnis des Beklagten enthalten, noch sonst von diesem ausdrücklich oder eindeutig konkludent öffentlich gewidmet und damit entgegen seiner Klagebegründung nicht Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten geworden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 60 Abwasseranlagen


(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 918 Ausschluss des Notwegrechts


(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. (2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen


(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 20 BV 15.817

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 174 der Gemarkung …

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 174 und 174/1 sowie Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 174/2 der Gemarkung … Das Grundstück Fl.Nr. 174 ist von der im Osten verlaufenden öffentlichen Straße, in der sich die Wasserversorgungseinrichtung befindet, durch die zwischenliegenden Grundstücke Fl.Nr. 174/1 und Fl.Nr. 174/2 getrennt. Es ist über das Wohngrundstück Fl.Nr. 174/1 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Der Kläger beantragte im Juli 2005 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Pferdestalles sowie eines Geräte- und Maschinenlagers auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 auf, die Festsetzungen des nachträglich erlassenen Bebauungsplans „Sondergebiet Reiten“ anzuerkennen, was der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2006 tat. Mit Marktratsbeschluss vom 16. Mai 2006 erteilte der Beklagte sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und das Landratsamt Schwandorf genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 5. Juli 2006 nach § 33 Abs. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung für das Sondergebiet „Reiten“ und das allgemeine Wohngebiet „…“ in N.-B. entsprechend dem Planentwurf vom 3. April 2006 trat am 27. Juli 2006 in Kraft.

Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte der Kläger dem Landratsamt Schwandorf mit, dass der Pferdestall sowie das Geräte- und Maschinenlager ab dem 31. März 2007 genutzt werden sollten.

Mit Schreiben vom 9. November 2009 fragte der Beklagte beim Kläger nach, ob durch den Neubau eines Pferdestalls sowie eines Geräte- und Maschinenlagers beitragsrechtlich relevante Veränderungen auf dem Grundstück des Klägers erfolgt seien. Dem Kläger wurde zudem ein Fragebogen übersandt, mit welchem er dem Beklagten alle beitragsrelevanten Veränderungen mitteilen sollte. Mit Fax vom 17. November 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten den ausgefüllten Fragebogen. Er gab darin an, dass das vom Landratsamt Schwandorf genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie Geräte- und Maschinenlager) am 30. September 2009 fertiggestellt worden sei und dass sich auf dem Grundstück zwar Nebengebäude befänden, welche aber allesamt keinen Wasseranschluss und keine Schmutzwasserableitung im Gebäude hätten. Aus einer Aktennotiz des Beklagten vom 5. November 2010 geht hervor, dass an diesem Tag eine Besprechung mit dem Kläger stattgefunden hat. Der Kläger habe dabei erklärt, dass der Pferdestall nicht dem Plan entsprechend erstellt worden sei. Der im Plan eingezeichnete Waschraum sei nicht realisiert worden. Die Pferdetränkebecken seien außerhalb des Gebäudes angebracht. Auf einem vom 5. November 2010 datierenden Formblatt zur Beantragung eines pauschalen Großviehabzuges gab der Kläger außerdem an, das für Zwecke der Viehwirtschaft verwendete Wasser vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen.

Am 10. September 2013 unterschrieb der Kläger das Aufmaß zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche. Danach beträgt die Grundstücksfläche laut Grundbuch 10.011 qm und die Geschossfläche des Pferdestalles 79,60 qm (10 m x 7,96 m).

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 erhob der Beklagte vom Kläger für das Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 11.052,46 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus einem Betrag in Höhe von 10.011,00 Euro für die beitragspflichtige Grundstücksfläche (10.011,00 qm bei einem Beitragssatz von 1 Euro/qm) und einem Betrag von 318,40 Euro für die beitragspflichtige Geschossfläche (79,60 qm) bei einem Beitragssatz von 4 Euro/qm und einem zusätzlichen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 723,06 Euro (7%) zusammen. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 15. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ließ er daneben einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Dieser wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Mai 2014 (Az. RO 8 S. 14.409) abgelehnt. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2014 (Az. 20 CS 14.1332) angeordnet.

Mit Urteil vom 23. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 aufgehoben, soweit darin ein Beitrag festgesetzt wurde, der 340,69 Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für das Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … nach § 4 der Wasserabgabesatzung des Marktes N.-B. vom 10. Oktober 2001 in Form der ersten Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom 28. November 2005 (WAS) ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bestanden habe. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS erstrecke sich das Anschlussrecht auf Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden. Dies sei beim fraglichen Grundstück der Fall. Zunächst handele es sich bei dem im … verlegten Versorgungsstrang um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Das streitgegenständliche Grundstück werde über das angrenzende Wegegrundstück Fl.Nr. 174/2 durch die im … verlegte Versorgungsleitung erschlossen. Ein Grundstück sei u.a. dann erschlossen, wenn die Möglichkeit bestehe, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert sei. Als „rechtliche Nabelschnur“ reiche immer ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht durch ein Vorderliegergrundstück aus. Habe das zurückgesetzte Baugrundstück eine schmale, aber nach Baurecht als Zuwegung ausreichende flächenmäßige Verbindung mit dem öffentlichen Straßengrund, in dem die öffentlichen Leitungen geführt würden, handele es sich um ein sogenanntes Hammergrundstück. Ein gesichertes Leitungsführungsrecht sei bei einem solchen Hammergrundstück entbehrlich, wenn die Anschlussleitung über ein Vorderliegergrundstück geführt werden könne, dessen Miteigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zu ihren Hinterliegergrundstücken zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasse auch die Befugnis jedes einzelnen Miteigentümers, auf dem Vorderliegergrundstück zu seinem Grundstück führende Leitungen zu verlegen, da durch die Leitungsführung nur eine unwesentliche vorübergehende Beeinträchtigung des Gebrauchswertes der anderen Miteigentümer stattfinde. Das Verwaltungsgericht gehe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - wie der Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren - davon aus, dass die Miteigentümer am Grundstück Fl.Nr. 174/2 als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zum Hinterliegergrundstück Fl.Nr. 174 zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Kläger habe hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei der Erbaufteilung des ehemaligen Flurstücks Nr. 174 das neugeschaffene Flurstück Nr. 174/2 bewusst so parzelliert und in das Miteigentum aller drei Erben gestellt worden sei, um die angrenzenden Grundstücke erreichen zu können. Bestätigt werde dieser Vortrag durch den vorgelegten Bebauungsvorschlag vom 19. August 2002, welcher mit der Unterschrift des ersten Bürgermeisters versehen sei. Auch daraus sei aufgrund der Beschriftung der Zuwegung mit „Kanal, Wasser, Strom, Tel.“ die Vereinbarung der Miteigentümer erkennbar. Bereits aus den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans werde deutlich, dass die Fl.Nr. 174/2 als Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 174 genutzt werden sollte. Manifestiert werde die Vereinbarung der Miteigentümer schließlich auch durch das Grundbuch, in welchem das Grundstück Fl.Nr. 174/2 als Verkehrsfläche ausgewiesen werde. Hätte die Nutzung des Zufahrtgrundstücks zur Verlegung von Leitungen ausgeschlossen werden sollen, hätte es zudem nahegelegen, dies ausdrücklich in eine Vereinbarung aufzunehmen und im Grundbuch zu sichern. Das Grundstück sei auch bebaubar im Sinne von § 2 Satz 1 BGS-WAS. Die Erschließung sei im bauplanungsrechtlichen Sinn gesichert. Über das Wegegrundstück Fl.Nr. 174/2 könne an das streitgegenständliche Grundstück herangefahren werden. Das Grundstück könne auch mit Wasser versorgt werden und es gäbe eine Möglichkeit zur Beseitigung des Abwassers. Das gesamte Grundstück sei bebaubar im Sinne von § 30 BauGB.

Der Herstellungsbeitrag sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes N.-B. vom 10. Oktober 2001 (BGS-WAS) mit in Kraft treten des Bebauungsplanes am 27. Juli 2006 in Höhe von 10.011 Euro entstanden und mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Grundstück bebaubar gewesen und der Beitragstatbestand des § 2 Satz 1 BGS-WAS daher erfüllt. Das Grundstück habe zu diesem Zeitpunkt schon an die bestehende Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können. Bei Erlass des Herstellungsbeitragsbescheides am 10. Dezember sei hinsichtlich der beitragspflichtigen Grundstücksfläche bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Beitragspflicht bereits im Jahr 2006 entstanden sei. Der Herstellungsbeitrag für die beitragspflichtige Geschossfläche sei dagegen gemäß § 3 Abs. 2 BGS-WAS mit Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtlicher Nutzbarkeit des Pferdestalles im Jahr 2007 in Höhe von 340,69 Euro Brutto entstanden und zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht verjährt gewesen. Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit des Pferdestalles seien im Jahr 2007 gegeben gewesen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc 1. Spiegel Straße KAG beginne die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden könne, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich sei. Hier habe der Kläger erst am 17. November 2009 eine Anzeige der Fertigstellung gemäß § 14 Abs. 1 BGS-WAS abgegeben. Vorher habe die Beklagte auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte fristgerecht mit der vom Verwaltungsgericht im Urteil zugelassenen Berufung und beantragt,

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Annahme einer Vereinbarung setze voraus, dass diese auch tatsächlich getroffen worden sei. Es fehle insoweit an einer Feststellung, wann nach dem Kalender die Vereinbarung und zu welchen Bedingungen sie abgeschlossen worden sei. Nachdem die Beklagtenseite das Bestehen und den Abschluss einer solchen Vereinbarung, wie sie vom Kläger mitgeteilt wurde, explizit bestritten habe, hätte sich das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf dessen Angabe stützen dürfen. Aber auch wenn man einen entsprechenden Beschluss annehme, so sei dessen rechtliches Schicksal jeglichen Einflussnahmemöglichkeiten des Abgabegläubigers entzogen. Gleichwohl solle er nach der im Ersturteil vertretenen Ansicht zu einem (heimlichen) Entstehen einer Beitragspflicht führen können, wo sonst in allen anderen Konstellationen Dienstbarkeiten, meist sogar zugunsten der öffentlichen Hand, gerade um Einflussnahmemöglichkeiten Dritter auszuschließen, gefordert würden. Hinzu komme, dass die Wirkung einer Entscheidung gemäß § 745 Abs. 1 BGB lediglich nach innen gehe, die Außenwirkung sei umstritten. Daneben könne ein Beschluss gemäß § 745 BGB jederzeit geändert werden. Die Erschließung des Grundstücks könne damit im beliebigen Wechsel hergestellt oder wieder beseitigt werden, ohne dass dem Beitragsgläubiger irgendeine Möglichkeit zustehen würde, einzugreifen. Er könne damit auch nicht sicher beurteilen, ob er von einer Erschließung ausgehen könne. Auch sei der Bestand einer Gemeinschaft und der mit ihr getroffenen Regelungen unsicher. Gemäß § 749 BGB bestehe ein all- und wechselseitiger Aufhebungsanspruch, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht ausgeschlossen werden könne, § 749 Abs. 2 BGB. Ansonsten gelte die jederzeitige Befugnis, die Aufhebung zu verlangen. Sowohl beim Entstehen des Gemeinschaftsverhältnisses und der Festlegung diesbezüglicher Zwecke als auch in Bezug auf dessen Bestand fehlten dem Abgabegläubiger damit objektivierbare Ansatzmöglichkeiten, um zuverlässig und rechtssicher erkennen zu können, ob und wann bzw. wie lange von einer Erschließung auszugehen sei oder nicht. Daher habe der Beklagte nicht erkennen müssen oder können, dass eine Erschließung über das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück bestehe. Es habe daher hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans am 27. Juli 2006 abgestellt werden können. Vielmehr müsse, wie noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 festgestellt, auf die Billigung des tatsächlichen Anschlusses der Fl.Nr. 174 im Jahre 2010 abgestellt werden. Sollte nicht von diesem Tatbestand ausgegangen werden, so wäre allenfalls noch davon auszugehen, dass die Beitragspflicht frühestens mit Kenntnis des Abgabegläubigers vom Bestehen einer Vereinbarung bzw. eines Beschlusses gemäß § 745 Abs. 1 BGB entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Einerseits habe der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Vertreter der Beklagten den Ausführungen des Klägers zum Inhalt der Vereinbarung nicht widersprochen. Daneben habe das Verwaltungsgericht sich nicht allein auf dessen Aussagen, sondern auch auf den Bebauungsplanvorschlag vom 19. August 2002 sowie den Inhalt des Grundbuchs gestützt. Daneben sei festzustellen, dass es der Beklagten anheimgestellt worden sei, den damals zuständigen Sachbearbeiter zum Termin mitzubringen. Demgegenüber habe der Kläger für seinen Sachvortrag Beweis durch Einvernahme der Miterben angeboten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Abweisung der Klage insgesamt. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … ist im vorliegenden Fall nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 BGS-WAS, § 4 WAS mit der Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung entstanden (hierzu 1.), sondern erst nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Satz 2 Alt. 1 BGS-WAS mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung (hierzu 2.). Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses war daher noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (hierzu 3.).

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 10. Oktober 2001 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2008 (BGS-WAS). Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1. Nach § 1 BGS-WAS erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Dieser Beitrag wird nach § 2 Satz 1 BGS-WAS u.a. für bebaute oder bebaubare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Nach § 4 Abs. 2 WAS besteht dieses Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung für Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind.

Bei dem im … verlegten Versorgungsstrang handelt es sich um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil (dort S. 11) verwiesen. Im Berufungsverfahren war dies zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch der Senat hat daran keinen Zweifel.

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze an dieses heranreicht (BayVGH, B.v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3210 - BeckRS 2005, 39663). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da das Grundstück ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist, das nicht an die öffentliche Straße heranreicht.

Außerdem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Grundstück erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13 u.V.a. BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688 - NVwZ-RR 1991, 584). Diese Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist jedenfalls dann als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch die Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 30.5.2001 - 23 B 01.470 - juris). Haben das Vorder- und das Hinterliegergrundstück den gleichen Eigentümer, so differenziert der Senat zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken (vgl. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 52. Ergänzungslieferung März 2015, Teil III § 8, Rn. 752). Bei unbebauten Grundstücken liegt eine Erschließung des Grundstücks nur vor, wenn eine dingliche Sicherung im Grundbuch eingetragen ist, bei bebauten Grundstücken reicht zur Sicherung der Erschließung auch das Notwegerecht nach § 918 Abs. 2 BGB (BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688 - NVwZ-RR 1991, 584, 585). Ein potentielles Notwegerecht nach § 917 BGB reicht zur Sicherung der Erschließung nicht aus, wenn das Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht tatsächlich bebaut ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13 a.E.).

a) Nach diesen Grundsätzen bestand keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgung der Beklagten über das Grundstück FlNr. 174/2, an dem der Kläger Miteigentümer ist. Ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht ist insoweit im Grundbuch nicht eingetragen. Einer der Fälle, in denen auch ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB für ausreichend erachtet wird, liegt bereits aus dem Grunde nicht vor, als hier keine vollständige Eigentümeridentität besteht, da das Grundstück FlNr. 174/2 im Miteigentum mehrerer Personen steht.

Entgegen der vom Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (und in Anlehnung daran vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil) vertretenen Auffassung kann die Erschließung hier auch nicht wegen einer zwischen den Miteigentümern getroffenen Vereinbarung, das Grundstück als Wegegrundstück zu nutzen, als gesichert in diesem Sinne angesehen werden. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so liegt ein Fall des Miteigentums nach Bruchteilen vor, das einen Unterfall einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 ff. BGB darstellt (Palandt-Bassenge, 75. Aufl. 2016, § 1008 Rn. 1). Nach § 749 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Wie sich aus § 749 Abs. 2 BGB ergibt, kann dieses Recht, die Aufhebung zu verlangen zwar durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss des Rechts auf Aufhebung kann sich auch aus der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Gegenstands ergeben (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Für das Miteigentum an einem Grundstück trifft § 1010 BGB jedoch eine Sonderregelung: Danach wirkt ein etwaiger Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur dann, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. Eine derartige Eintragung im Grundbuch ist hier aber ausweislich des in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Grundbuchauszugs (Bl. 36 ff.) nicht erfolgt. Auch wenn die Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 174/2 sich darauf geeinigt hätten, dass das Recht auf Aufhebung ihrer Gemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen wäre, so wäre dies nach § 1010 Abs. 1 BGB gegenüber einem Sondernachfolger nicht wirksam. Bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils eines Miteigentümers könnte also der Erwerber von den anderen Miteigentümern die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Insoweit unterscheidet sich auch der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1991 (23 CS 91.591 - juris, Rn. 1), die der Senat zur Begründung seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblich herangezogen hat. Denn dort hatten die Miteigentümer bereits im notariellen Kaufvertrag das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen, und dies war im Grundbuch durch Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert. Eben an dieser Absicherung im Grundbuch fehlt es hier, so dass auch nicht weiter aufzuklären war, ob die Miteigentümer im vorliegenden Fall eventuell in einem notariellen Vertrag oder mündlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

b) Auch über das im Alleineigentum des Klägers stehende Vorderliegergrundstück FlNr. 174/1 ist eine Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht gesichert. Ein Fall der wirtschaftlichen Einheit beider Grundstücke liegt mangels des hierfür notwendigen verknüpfenden Kriteriums nicht vor. Ein solches würde etwa bei einer grenzüberschreitenden zugelassenen einheitlichen gewerblichen Nutzung, bei einer grenzüberschreitenden nicht unbedeutenden Bebauung, einem wirtschaftlichen Zusammenhang oder einer nur im Zusammenhang beider Grundstücke möglichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2008 - 20 CS 08.861 - juris, Rn. 15; Thimet in: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, 43. Aufl. April 2009, Teil III Frage 2, S. 4f m.w.N.) vorliegen. Ebenso wenig existiert hier eine dingliche Sicherung eines Leitungsführungsrechts über die FlNr. 174/1. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB berufen. Auch wenn er das Grundstück FlNr. 174/1 veräußern würde, würde ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB nämlich aus dem Grunde nicht entstehen, da eine Leitungsführung über das Grundstück FlNr. 174/2, an dem er einen Miteigentumsanteil hat, noch möglich wäre. Denn auch bei § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des (räumlich nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzten) Notwegerechts, dass eine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt (Lorenz in Erman BGB, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 918 Rn. 1, 4, § 917 Rn. 2). Nach § 743 Abs. 2 BGB ist aber jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verlegung einer Hausanschlussleitung für das Grundstück FlNr. 174 eine wesentliche Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der übrigen Miteigentümer des Flurstücks 174/2 darstellen würde, zumal diese nach dem bisherigen Vortrag des Klägers sich ja intern darauf geeinigt haben, dieses Flurstück als Wegefläche und als Fläche für notwendige Leitungen zu verwenden (vgl. auch BayVGH, U.v. 29.8.1985 - 23 B 84 A.321, S. 9). Ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB würde nur bei einem bebauten oder gewerblich genutzten Hinterliegergrundstück, das seine wegemäßige Erschließung ausschließlich über das Vorderliegergrundstück erfährt, entstehen (BayVGH, B.v. 6.2.2008 - 20 ZB 07.3082 - juris Rn. 7). Dies ist hier aber nicht der Fall.

2. Dementsprechend konnte der Beitragstatbestand hier nur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Satz 2, 1. Alt. BGS-WAS mit dem tatsächlichen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten entstehen.

Wann dieser tatsächliche Anschluss erfolgt ist, geht aus den vorliegenden Behördenakten nicht klar hervor. Der Kläger gab auf die diesbezügliche Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung an, dass seiner Erinnerung nach der Anschluss im Jahr 2007 nach Abschluss der Baumaßnahmen am Wohngrundstück FlNr. 174/1 erfolgt sei. Letztendlich kann dieser Aspekt aber auch dahingestellt bleiben, da nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 15.7.2008 - 20 B 08.1990 - juris Rn. 30/31) ein tatsächlicher Anschluss im Sinne der BGS-WAS nur angenommen werden kann, wenn er unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist. Dass im Jahr 2007 ein den Anforderungen nach §§ 9, 10 und 11 WAS entsprechender Grundstücksanschluss für das streitgegenständliche Grundstück noch nicht erstellt wurde, liegt auf der Hand. Ein satzungsgerechter Anschluss ist daher erst in dem Zeitpunkt anzunehmen, indem der Beklagte von dem vorhandenen Anschluss erfahren und er diesen gebilligt hat (BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Von dem tatsächlichen Anschluss erfahren hat der Beklagte anlässlich des in den Akten dokumentierten Gesprächs mit dem Kläger am 5. November 2010. Eine Billigung des Anschlusses lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten. Für den Abschluss einer Sondervereinbarung i.S.v. § 8 WAS im Anschluss an diese Mitteilung gibt es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Mai 2014 keine Hinweise. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Billigung des tatsächlichen Anschlusses kann hierfür allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides, mithin auf den 10. Dezember 2013 abgestellt werden.

3. Damit ist die Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-WAS erst am 10. Dezember 2013 entstanden. Eine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b), bb), cc) KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO ist daher nicht eingetreten.

Nachdem der Bescheid vom 10. Dezember 2013 auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Herstellungsbeitrag nicht zu beanstanden ist (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im B.v. 21.5.2014, S. 13), ist die Berufung in vollem Umfang begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 174 der Gemarkung …

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 174 und 174/1 sowie Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 174/2 der Gemarkung … Das Grundstück Fl.Nr. 174 ist von der im Osten verlaufenden öffentlichen Straße, in der sich die Wasserversorgungseinrichtung befindet, durch die zwischenliegenden Grundstücke Fl.Nr. 174/1 und Fl.Nr. 174/2 getrennt. Es ist über das Wohngrundstück Fl.Nr. 174/1 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Der Kläger beantragte im Juli 2005 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Pferdestalles sowie eines Geräte- und Maschinenlagers auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 auf, die Festsetzungen des nachträglich erlassenen Bebauungsplans „Sondergebiet Reiten“ anzuerkennen, was der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2006 tat. Mit Marktratsbeschluss vom 16. Mai 2006 erteilte der Beklagte sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und das Landratsamt Schwandorf genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 5. Juli 2006 nach § 33 Abs. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung für das Sondergebiet „Reiten“ und das allgemeine Wohngebiet „…“ in N.-B. entsprechend dem Planentwurf vom 3. April 2006 trat am 27. Juli 2006 in Kraft.

Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte der Kläger dem Landratsamt Schwandorf mit, dass der Pferdestall sowie das Geräte- und Maschinenlager ab dem 31. März 2007 genutzt werden sollten.

Mit Schreiben vom 9. November 2009 fragte der Beklagte beim Kläger nach, ob durch den Neubau eines Pferdestalls sowie eines Geräte- und Maschinenlagers beitragsrechtlich relevante Veränderungen auf dem Grundstück des Klägers erfolgt seien. Dem Kläger wurde zudem ein Fragebogen übersandt, mit welchem er dem Beklagten alle beitragsrelevanten Veränderungen mitteilen sollte. Mit Fax vom 17. November 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten den ausgefüllten Fragebogen. Er gab darin an, dass das vom Landratsamt Schwandorf genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie Geräte- und Maschinenlager) am 30. September 2009 fertiggestellt worden sei und dass sich auf dem Grundstück zwar Nebengebäude befänden, welche aber allesamt keinen Wasseranschluss und keine Schmutzwasserableitung im Gebäude hätten. Aus einer Aktennotiz des Beklagten vom 5. November 2010 geht hervor, dass an diesem Tag eine Besprechung mit dem Kläger stattgefunden hat. Der Kläger habe dabei erklärt, dass der Pferdestall nicht dem Plan entsprechend erstellt worden sei. Der im Plan eingezeichnete Waschraum sei nicht realisiert worden. Die Pferdetränkebecken seien außerhalb des Gebäudes angebracht. Auf einem vom 5. November 2010 datierenden Formblatt zur Beantragung eines pauschalen Großviehabzuges gab der Kläger außerdem an, das für Zwecke der Viehwirtschaft verwendete Wasser vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen.

Am 10. September 2013 unterschrieb der Kläger das Aufmaß zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche. Danach beträgt die Grundstücksfläche laut Grundbuch 10.011 qm und die Geschossfläche des Pferdestalles 79,60 qm (10 m x 7,96 m).

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 erhob der Beklagte vom Kläger für das Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 11.052,46 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus einem Betrag in Höhe von 10.011,00 Euro für die beitragspflichtige Grundstücksfläche (10.011,00 qm bei einem Beitragssatz von 1 Euro/qm) und einem Betrag von 318,40 Euro für die beitragspflichtige Geschossfläche (79,60 qm) bei einem Beitragssatz von 4 Euro/qm und einem zusätzlichen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 723,06 Euro (7%) zusammen. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 15. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ließ er daneben einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Dieser wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Mai 2014 (Az. RO 8 S. 14.409) abgelehnt. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2014 (Az. 20 CS 14.1332) angeordnet.

Mit Urteil vom 23. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 aufgehoben, soweit darin ein Beitrag festgesetzt wurde, der 340,69 Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für das Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … nach § 4 der Wasserabgabesatzung des Marktes N.-B. vom 10. Oktober 2001 in Form der ersten Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom 28. November 2005 (WAS) ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bestanden habe. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS erstrecke sich das Anschlussrecht auf Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden. Dies sei beim fraglichen Grundstück der Fall. Zunächst handele es sich bei dem im … verlegten Versorgungsstrang um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Das streitgegenständliche Grundstück werde über das angrenzende Wegegrundstück Fl.Nr. 174/2 durch die im … verlegte Versorgungsleitung erschlossen. Ein Grundstück sei u.a. dann erschlossen, wenn die Möglichkeit bestehe, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert sei. Als „rechtliche Nabelschnur“ reiche immer ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht durch ein Vorderliegergrundstück aus. Habe das zurückgesetzte Baugrundstück eine schmale, aber nach Baurecht als Zuwegung ausreichende flächenmäßige Verbindung mit dem öffentlichen Straßengrund, in dem die öffentlichen Leitungen geführt würden, handele es sich um ein sogenanntes Hammergrundstück. Ein gesichertes Leitungsführungsrecht sei bei einem solchen Hammergrundstück entbehrlich, wenn die Anschlussleitung über ein Vorderliegergrundstück geführt werden könne, dessen Miteigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zu ihren Hinterliegergrundstücken zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasse auch die Befugnis jedes einzelnen Miteigentümers, auf dem Vorderliegergrundstück zu seinem Grundstück führende Leitungen zu verlegen, da durch die Leitungsführung nur eine unwesentliche vorübergehende Beeinträchtigung des Gebrauchswertes der anderen Miteigentümer stattfinde. Das Verwaltungsgericht gehe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - wie der Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren - davon aus, dass die Miteigentümer am Grundstück Fl.Nr. 174/2 als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zum Hinterliegergrundstück Fl.Nr. 174 zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Kläger habe hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei der Erbaufteilung des ehemaligen Flurstücks Nr. 174 das neugeschaffene Flurstück Nr. 174/2 bewusst so parzelliert und in das Miteigentum aller drei Erben gestellt worden sei, um die angrenzenden Grundstücke erreichen zu können. Bestätigt werde dieser Vortrag durch den vorgelegten Bebauungsvorschlag vom 19. August 2002, welcher mit der Unterschrift des ersten Bürgermeisters versehen sei. Auch daraus sei aufgrund der Beschriftung der Zuwegung mit „Kanal, Wasser, Strom, Tel.“ die Vereinbarung der Miteigentümer erkennbar. Bereits aus den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans werde deutlich, dass die Fl.Nr. 174/2 als Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 174 genutzt werden sollte. Manifestiert werde die Vereinbarung der Miteigentümer schließlich auch durch das Grundbuch, in welchem das Grundstück Fl.Nr. 174/2 als Verkehrsfläche ausgewiesen werde. Hätte die Nutzung des Zufahrtgrundstücks zur Verlegung von Leitungen ausgeschlossen werden sollen, hätte es zudem nahegelegen, dies ausdrücklich in eine Vereinbarung aufzunehmen und im Grundbuch zu sichern. Das Grundstück sei auch bebaubar im Sinne von § 2 Satz 1 BGS-WAS. Die Erschließung sei im bauplanungsrechtlichen Sinn gesichert. Über das Wegegrundstück Fl.Nr. 174/2 könne an das streitgegenständliche Grundstück herangefahren werden. Das Grundstück könne auch mit Wasser versorgt werden und es gäbe eine Möglichkeit zur Beseitigung des Abwassers. Das gesamte Grundstück sei bebaubar im Sinne von § 30 BauGB.

Der Herstellungsbeitrag sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes N.-B. vom 10. Oktober 2001 (BGS-WAS) mit in Kraft treten des Bebauungsplanes am 27. Juli 2006 in Höhe von 10.011 Euro entstanden und mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Grundstück bebaubar gewesen und der Beitragstatbestand des § 2 Satz 1 BGS-WAS daher erfüllt. Das Grundstück habe zu diesem Zeitpunkt schon an die bestehende Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können. Bei Erlass des Herstellungsbeitragsbescheides am 10. Dezember sei hinsichtlich der beitragspflichtigen Grundstücksfläche bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Beitragspflicht bereits im Jahr 2006 entstanden sei. Der Herstellungsbeitrag für die beitragspflichtige Geschossfläche sei dagegen gemäß § 3 Abs. 2 BGS-WAS mit Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtlicher Nutzbarkeit des Pferdestalles im Jahr 2007 in Höhe von 340,69 Euro Brutto entstanden und zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht verjährt gewesen. Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit des Pferdestalles seien im Jahr 2007 gegeben gewesen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc 1. Spiegel Straße KAG beginne die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden könne, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich sei. Hier habe der Kläger erst am 17. November 2009 eine Anzeige der Fertigstellung gemäß § 14 Abs. 1 BGS-WAS abgegeben. Vorher habe die Beklagte auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte fristgerecht mit der vom Verwaltungsgericht im Urteil zugelassenen Berufung und beantragt,

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Annahme einer Vereinbarung setze voraus, dass diese auch tatsächlich getroffen worden sei. Es fehle insoweit an einer Feststellung, wann nach dem Kalender die Vereinbarung und zu welchen Bedingungen sie abgeschlossen worden sei. Nachdem die Beklagtenseite das Bestehen und den Abschluss einer solchen Vereinbarung, wie sie vom Kläger mitgeteilt wurde, explizit bestritten habe, hätte sich das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf dessen Angabe stützen dürfen. Aber auch wenn man einen entsprechenden Beschluss annehme, so sei dessen rechtliches Schicksal jeglichen Einflussnahmemöglichkeiten des Abgabegläubigers entzogen. Gleichwohl solle er nach der im Ersturteil vertretenen Ansicht zu einem (heimlichen) Entstehen einer Beitragspflicht führen können, wo sonst in allen anderen Konstellationen Dienstbarkeiten, meist sogar zugunsten der öffentlichen Hand, gerade um Einflussnahmemöglichkeiten Dritter auszuschließen, gefordert würden. Hinzu komme, dass die Wirkung einer Entscheidung gemäß § 745 Abs. 1 BGB lediglich nach innen gehe, die Außenwirkung sei umstritten. Daneben könne ein Beschluss gemäß § 745 BGB jederzeit geändert werden. Die Erschließung des Grundstücks könne damit im beliebigen Wechsel hergestellt oder wieder beseitigt werden, ohne dass dem Beitragsgläubiger irgendeine Möglichkeit zustehen würde, einzugreifen. Er könne damit auch nicht sicher beurteilen, ob er von einer Erschließung ausgehen könne. Auch sei der Bestand einer Gemeinschaft und der mit ihr getroffenen Regelungen unsicher. Gemäß § 749 BGB bestehe ein all- und wechselseitiger Aufhebungsanspruch, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht ausgeschlossen werden könne, § 749 Abs. 2 BGB. Ansonsten gelte die jederzeitige Befugnis, die Aufhebung zu verlangen. Sowohl beim Entstehen des Gemeinschaftsverhältnisses und der Festlegung diesbezüglicher Zwecke als auch in Bezug auf dessen Bestand fehlten dem Abgabegläubiger damit objektivierbare Ansatzmöglichkeiten, um zuverlässig und rechtssicher erkennen zu können, ob und wann bzw. wie lange von einer Erschließung auszugehen sei oder nicht. Daher habe der Beklagte nicht erkennen müssen oder können, dass eine Erschließung über das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück bestehe. Es habe daher hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans am 27. Juli 2006 abgestellt werden können. Vielmehr müsse, wie noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 festgestellt, auf die Billigung des tatsächlichen Anschlusses der Fl.Nr. 174 im Jahre 2010 abgestellt werden. Sollte nicht von diesem Tatbestand ausgegangen werden, so wäre allenfalls noch davon auszugehen, dass die Beitragspflicht frühestens mit Kenntnis des Abgabegläubigers vom Bestehen einer Vereinbarung bzw. eines Beschlusses gemäß § 745 Abs. 1 BGB entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Einerseits habe der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Vertreter der Beklagten den Ausführungen des Klägers zum Inhalt der Vereinbarung nicht widersprochen. Daneben habe das Verwaltungsgericht sich nicht allein auf dessen Aussagen, sondern auch auf den Bebauungsplanvorschlag vom 19. August 2002 sowie den Inhalt des Grundbuchs gestützt. Daneben sei festzustellen, dass es der Beklagten anheimgestellt worden sei, den damals zuständigen Sachbearbeiter zum Termin mitzubringen. Demgegenüber habe der Kläger für seinen Sachvortrag Beweis durch Einvernahme der Miterben angeboten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Abweisung der Klage insgesamt. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … ist im vorliegenden Fall nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 BGS-WAS, § 4 WAS mit der Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung entstanden (hierzu 1.), sondern erst nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Satz 2 Alt. 1 BGS-WAS mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung (hierzu 2.). Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses war daher noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (hierzu 3.).

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 10. Oktober 2001 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2008 (BGS-WAS). Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1. Nach § 1 BGS-WAS erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Dieser Beitrag wird nach § 2 Satz 1 BGS-WAS u.a. für bebaute oder bebaubare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Nach § 4 Abs. 2 WAS besteht dieses Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung für Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind.

Bei dem im … verlegten Versorgungsstrang handelt es sich um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil (dort S. 11) verwiesen. Im Berufungsverfahren war dies zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch der Senat hat daran keinen Zweifel.

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze an dieses heranreicht (BayVGH, B.v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3210 - BeckRS 2005, 39663). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da das Grundstück ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist, das nicht an die öffentliche Straße heranreicht.

Außerdem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Grundstück erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13 u.V.a. BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688 - NVwZ-RR 1991, 584). Diese Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist jedenfalls dann als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch die Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 30.5.2001 - 23 B 01.470 - juris). Haben das Vorder- und das Hinterliegergrundstück den gleichen Eigentümer, so differenziert der Senat zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken (vgl. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 52. Ergänzungslieferung März 2015, Teil III § 8, Rn. 752). Bei unbebauten Grundstücken liegt eine Erschließung des Grundstücks nur vor, wenn eine dingliche Sicherung im Grundbuch eingetragen ist, bei bebauten Grundstücken reicht zur Sicherung der Erschließung auch das Notwegerecht nach § 918 Abs. 2 BGB (BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688 - NVwZ-RR 1991, 584, 585). Ein potentielles Notwegerecht nach § 917 BGB reicht zur Sicherung der Erschließung nicht aus, wenn das Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht tatsächlich bebaut ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13 a.E.).

a) Nach diesen Grundsätzen bestand keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgung der Beklagten über das Grundstück FlNr. 174/2, an dem der Kläger Miteigentümer ist. Ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht ist insoweit im Grundbuch nicht eingetragen. Einer der Fälle, in denen auch ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB für ausreichend erachtet wird, liegt bereits aus dem Grunde nicht vor, als hier keine vollständige Eigentümeridentität besteht, da das Grundstück FlNr. 174/2 im Miteigentum mehrerer Personen steht.

Entgegen der vom Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (und in Anlehnung daran vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil) vertretenen Auffassung kann die Erschließung hier auch nicht wegen einer zwischen den Miteigentümern getroffenen Vereinbarung, das Grundstück als Wegegrundstück zu nutzen, als gesichert in diesem Sinne angesehen werden. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so liegt ein Fall des Miteigentums nach Bruchteilen vor, das einen Unterfall einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 ff. BGB darstellt (Palandt-Bassenge, 75. Aufl. 2016, § 1008 Rn. 1). Nach § 749 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Wie sich aus § 749 Abs. 2 BGB ergibt, kann dieses Recht, die Aufhebung zu verlangen zwar durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss des Rechts auf Aufhebung kann sich auch aus der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Gegenstands ergeben (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Für das Miteigentum an einem Grundstück trifft § 1010 BGB jedoch eine Sonderregelung: Danach wirkt ein etwaiger Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur dann, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. Eine derartige Eintragung im Grundbuch ist hier aber ausweislich des in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Grundbuchauszugs (Bl. 36 ff.) nicht erfolgt. Auch wenn die Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 174/2 sich darauf geeinigt hätten, dass das Recht auf Aufhebung ihrer Gemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen wäre, so wäre dies nach § 1010 Abs. 1 BGB gegenüber einem Sondernachfolger nicht wirksam. Bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils eines Miteigentümers könnte also der Erwerber von den anderen Miteigentümern die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Insoweit unterscheidet sich auch der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1991 (23 CS 91.591 - juris, Rn. 1), die der Senat zur Begründung seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblich herangezogen hat. Denn dort hatten die Miteigentümer bereits im notariellen Kaufvertrag das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen, und dies war im Grundbuch durch Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert. Eben an dieser Absicherung im Grundbuch fehlt es hier, so dass auch nicht weiter aufzuklären war, ob die Miteigentümer im vorliegenden Fall eventuell in einem notariellen Vertrag oder mündlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

b) Auch über das im Alleineigentum des Klägers stehende Vorderliegergrundstück FlNr. 174/1 ist eine Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht gesichert. Ein Fall der wirtschaftlichen Einheit beider Grundstücke liegt mangels des hierfür notwendigen verknüpfenden Kriteriums nicht vor. Ein solches würde etwa bei einer grenzüberschreitenden zugelassenen einheitlichen gewerblichen Nutzung, bei einer grenzüberschreitenden nicht unbedeutenden Bebauung, einem wirtschaftlichen Zusammenhang oder einer nur im Zusammenhang beider Grundstücke möglichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2008 - 20 CS 08.861 - juris, Rn. 15; Thimet in: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, 43. Aufl. April 2009, Teil III Frage 2, S. 4f m.w.N.) vorliegen. Ebenso wenig existiert hier eine dingliche Sicherung eines Leitungsführungsrechts über die FlNr. 174/1. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB berufen. Auch wenn er das Grundstück FlNr. 174/1 veräußern würde, würde ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB nämlich aus dem Grunde nicht entstehen, da eine Leitungsführung über das Grundstück FlNr. 174/2, an dem er einen Miteigentumsanteil hat, noch möglich wäre. Denn auch bei § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des (räumlich nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzten) Notwegerechts, dass eine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt (Lorenz in Erman BGB, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 918 Rn. 1, 4, § 917 Rn. 2). Nach § 743 Abs. 2 BGB ist aber jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verlegung einer Hausanschlussleitung für das Grundstück FlNr. 174 eine wesentliche Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der übrigen Miteigentümer des Flurstücks 174/2 darstellen würde, zumal diese nach dem bisherigen Vortrag des Klägers sich ja intern darauf geeinigt haben, dieses Flurstück als Wegefläche und als Fläche für notwendige Leitungen zu verwenden (vgl. auch BayVGH, U.v. 29.8.1985 - 23 B 84 A.321, S. 9). Ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB würde nur bei einem bebauten oder gewerblich genutzten Hinterliegergrundstück, das seine wegemäßige Erschließung ausschließlich über das Vorderliegergrundstück erfährt, entstehen (BayVGH, B.v. 6.2.2008 - 20 ZB 07.3082 - juris Rn. 7). Dies ist hier aber nicht der Fall.

2. Dementsprechend konnte der Beitragstatbestand hier nur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Satz 2, 1. Alt. BGS-WAS mit dem tatsächlichen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten entstehen.

Wann dieser tatsächliche Anschluss erfolgt ist, geht aus den vorliegenden Behördenakten nicht klar hervor. Der Kläger gab auf die diesbezügliche Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung an, dass seiner Erinnerung nach der Anschluss im Jahr 2007 nach Abschluss der Baumaßnahmen am Wohngrundstück FlNr. 174/1 erfolgt sei. Letztendlich kann dieser Aspekt aber auch dahingestellt bleiben, da nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 15.7.2008 - 20 B 08.1990 - juris Rn. 30/31) ein tatsächlicher Anschluss im Sinne der BGS-WAS nur angenommen werden kann, wenn er unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist. Dass im Jahr 2007 ein den Anforderungen nach §§ 9, 10 und 11 WAS entsprechender Grundstücksanschluss für das streitgegenständliche Grundstück noch nicht erstellt wurde, liegt auf der Hand. Ein satzungsgerechter Anschluss ist daher erst in dem Zeitpunkt anzunehmen, indem der Beklagte von dem vorhandenen Anschluss erfahren und er diesen gebilligt hat (BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Von dem tatsächlichen Anschluss erfahren hat der Beklagte anlässlich des in den Akten dokumentierten Gesprächs mit dem Kläger am 5. November 2010. Eine Billigung des Anschlusses lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten. Für den Abschluss einer Sondervereinbarung i.S.v. § 8 WAS im Anschluss an diese Mitteilung gibt es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Mai 2014 keine Hinweise. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Billigung des tatsächlichen Anschlusses kann hierfür allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides, mithin auf den 10. Dezember 2013 abgestellt werden.

3. Damit ist die Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-WAS erst am 10. Dezember 2013 entstanden. Eine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b), bb), cc) KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO ist daher nicht eingetreten.

Nachdem der Bescheid vom 10. Dezember 2013 auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Herstellungsbeitrag nicht zu beanstanden ist (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im B.v. 21.5.2014, S. 13), ist die Berufung in vollem Umfang begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 174 der Gemarkung …

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 174 und 174/1 sowie Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 174/2 der Gemarkung … Das Grundstück Fl.Nr. 174 ist von der im Osten verlaufenden öffentlichen Straße, in der sich die Wasserversorgungseinrichtung befindet, durch die zwischenliegenden Grundstücke Fl.Nr. 174/1 und Fl.Nr. 174/2 getrennt. Es ist über das Wohngrundstück Fl.Nr. 174/1 an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Der Kläger beantragte im Juli 2005 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Pferdestalles sowie eines Geräte- und Maschinenlagers auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 auf, die Festsetzungen des nachträglich erlassenen Bebauungsplans „Sondergebiet Reiten“ anzuerkennen, was der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2006 tat. Mit Marktratsbeschluss vom 16. Mai 2006 erteilte der Beklagte sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und das Landratsamt Schwandorf genehmigte das Vorhaben mit Bescheid vom 5. Juli 2006 nach § 33 Abs. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung für das Sondergebiet „Reiten“ und das allgemeine Wohngebiet „…“ in N.-B. entsprechend dem Planentwurf vom 3. April 2006 trat am 27. Juli 2006 in Kraft.

Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte der Kläger dem Landratsamt Schwandorf mit, dass der Pferdestall sowie das Geräte- und Maschinenlager ab dem 31. März 2007 genutzt werden sollten.

Mit Schreiben vom 9. November 2009 fragte der Beklagte beim Kläger nach, ob durch den Neubau eines Pferdestalls sowie eines Geräte- und Maschinenlagers beitragsrechtlich relevante Veränderungen auf dem Grundstück des Klägers erfolgt seien. Dem Kläger wurde zudem ein Fragebogen übersandt, mit welchem er dem Beklagten alle beitragsrelevanten Veränderungen mitteilen sollte. Mit Fax vom 17. November 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten den ausgefüllten Fragebogen. Er gab darin an, dass das vom Landratsamt Schwandorf genehmigte Bauvorhaben (Neubau eines Pferdestalles mit Auslauf sowie Geräte- und Maschinenlager) am 30. September 2009 fertiggestellt worden sei und dass sich auf dem Grundstück zwar Nebengebäude befänden, welche aber allesamt keinen Wasseranschluss und keine Schmutzwasserableitung im Gebäude hätten. Aus einer Aktennotiz des Beklagten vom 5. November 2010 geht hervor, dass an diesem Tag eine Besprechung mit dem Kläger stattgefunden hat. Der Kläger habe dabei erklärt, dass der Pferdestall nicht dem Plan entsprechend erstellt worden sei. Der im Plan eingezeichnete Waschraum sei nicht realisiert worden. Die Pferdetränkebecken seien außerhalb des Gebäudes angebracht. Auf einem vom 5. November 2010 datierenden Formblatt zur Beantragung eines pauschalen Großviehabzuges gab der Kläger außerdem an, das für Zwecke der Viehwirtschaft verwendete Wasser vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen.

Am 10. September 2013 unterschrieb der Kläger das Aufmaß zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche. Danach beträgt die Grundstücksfläche laut Grundbuch 10.011 qm und die Geschossfläche des Pferdestalles 79,60 qm (10 m x 7,96 m).

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 erhob der Beklagte vom Kläger für das Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 11.052,46 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus einem Betrag in Höhe von 10.011,00 Euro für die beitragspflichtige Grundstücksfläche (10.011,00 qm bei einem Beitragssatz von 1 Euro/qm) und einem Betrag von 318,40 Euro für die beitragspflichtige Geschossfläche (79,60 qm) bei einem Beitragssatz von 4 Euro/qm und einem zusätzlichen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 723,06 Euro (7%) zusammen. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 15. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ließ er daneben einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Dieser wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Mai 2014 (Az. RO 8 S. 14.409) abgelehnt. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2014 (Az. 20 CS 14.1332) angeordnet.

Mit Urteil vom 23. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 aufgehoben, soweit darin ein Beitrag festgesetzt wurde, der 340,69 Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für das Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … nach § 4 der Wasserabgabesatzung des Marktes N.-B. vom 10. Oktober 2001 in Form der ersten Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom 28. November 2005 (WAS) ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bestanden habe. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS erstrecke sich das Anschlussrecht auf Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden. Dies sei beim fraglichen Grundstück der Fall. Zunächst handele es sich bei dem im … verlegten Versorgungsstrang um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Das streitgegenständliche Grundstück werde über das angrenzende Wegegrundstück Fl.Nr. 174/2 durch die im … verlegte Versorgungsleitung erschlossen. Ein Grundstück sei u.a. dann erschlossen, wenn die Möglichkeit bestehe, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert sei. Als „rechtliche Nabelschnur“ reiche immer ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht durch ein Vorderliegergrundstück aus. Habe das zurückgesetzte Baugrundstück eine schmale, aber nach Baurecht als Zuwegung ausreichende flächenmäßige Verbindung mit dem öffentlichen Straßengrund, in dem die öffentlichen Leitungen geführt würden, handele es sich um ein sogenanntes Hammergrundstück. Ein gesichertes Leitungsführungsrecht sei bei einem solchen Hammergrundstück entbehrlich, wenn die Anschlussleitung über ein Vorderliegergrundstück geführt werden könne, dessen Miteigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zu ihren Hinterliegergrundstücken zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht umfasse auch die Befugnis jedes einzelnen Miteigentümers, auf dem Vorderliegergrundstück zu seinem Grundstück führende Leitungen zu verlegen, da durch die Leitungsführung nur eine unwesentliche vorübergehende Beeinträchtigung des Gebrauchswertes der anderen Miteigentümer stattfinde. Das Verwaltungsgericht gehe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - wie der Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren - davon aus, dass die Miteigentümer am Grundstück Fl.Nr. 174/2 als Teilhaber einer Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen hätten, das Grundstück als Zuwegung zum Hinterliegergrundstück Fl.Nr. 174 zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Kläger habe hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bei der Erbaufteilung des ehemaligen Flurstücks Nr. 174 das neugeschaffene Flurstück Nr. 174/2 bewusst so parzelliert und in das Miteigentum aller drei Erben gestellt worden sei, um die angrenzenden Grundstücke erreichen zu können. Bestätigt werde dieser Vortrag durch den vorgelegten Bebauungsvorschlag vom 19. August 2002, welcher mit der Unterschrift des ersten Bürgermeisters versehen sei. Auch daraus sei aufgrund der Beschriftung der Zuwegung mit „Kanal, Wasser, Strom, Tel.“ die Vereinbarung der Miteigentümer erkennbar. Bereits aus den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans werde deutlich, dass die Fl.Nr. 174/2 als Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 174 genutzt werden sollte. Manifestiert werde die Vereinbarung der Miteigentümer schließlich auch durch das Grundbuch, in welchem das Grundstück Fl.Nr. 174/2 als Verkehrsfläche ausgewiesen werde. Hätte die Nutzung des Zufahrtgrundstücks zur Verlegung von Leitungen ausgeschlossen werden sollen, hätte es zudem nahegelegen, dies ausdrücklich in eine Vereinbarung aufzunehmen und im Grundbuch zu sichern. Das Grundstück sei auch bebaubar im Sinne von § 2 Satz 1 BGS-WAS. Die Erschließung sei im bauplanungsrechtlichen Sinn gesichert. Über das Wegegrundstück Fl.Nr. 174/2 könne an das streitgegenständliche Grundstück herangefahren werden. Das Grundstück könne auch mit Wasser versorgt werden und es gäbe eine Möglichkeit zur Beseitigung des Abwassers. Das gesamte Grundstück sei bebaubar im Sinne von § 30 BauGB.

Der Herstellungsbeitrag sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes N.-B. vom 10. Oktober 2001 (BGS-WAS) mit in Kraft treten des Bebauungsplanes am 27. Juli 2006 in Höhe von 10.011 Euro entstanden und mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Ab diesem Zeitpunkt sei das Grundstück bebaubar gewesen und der Beitragstatbestand des § 2 Satz 1 BGS-WAS daher erfüllt. Das Grundstück habe zu diesem Zeitpunkt schon an die bestehende Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden können. Bei Erlass des Herstellungsbeitragsbescheides am 10. Dezember sei hinsichtlich der beitragspflichtigen Grundstücksfläche bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Beitragspflicht bereits im Jahr 2006 entstanden sei. Der Herstellungsbeitrag für die beitragspflichtige Geschossfläche sei dagegen gemäß § 3 Abs. 2 BGS-WAS mit Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtlicher Nutzbarkeit des Pferdestalles im Jahr 2007 in Höhe von 340,69 Euro Brutto entstanden und zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht verjährt gewesen. Bezugsfertigkeit und bauordnungsrechtliche Nutzbarkeit des Pferdestalles seien im Jahr 2007 gegeben gewesen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc 1. Spiegel Straße KAG beginne die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden könne, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berechnung möglich sei. Hier habe der Kläger erst am 17. November 2009 eine Anzeige der Fertigstellung gemäß § 14 Abs. 1 BGS-WAS abgegeben. Vorher habe die Beklagte auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte fristgerecht mit der vom Verwaltungsgericht im Urteil zugelassenen Berufung und beantragt,

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 2015 wird geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Annahme einer Vereinbarung setze voraus, dass diese auch tatsächlich getroffen worden sei. Es fehle insoweit an einer Feststellung, wann nach dem Kalender die Vereinbarung und zu welchen Bedingungen sie abgeschlossen worden sei. Nachdem die Beklagtenseite das Bestehen und den Abschluss einer solchen Vereinbarung, wie sie vom Kläger mitgeteilt wurde, explizit bestritten habe, hätte sich das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf dessen Angabe stützen dürfen. Aber auch wenn man einen entsprechenden Beschluss annehme, so sei dessen rechtliches Schicksal jeglichen Einflussnahmemöglichkeiten des Abgabegläubigers entzogen. Gleichwohl solle er nach der im Ersturteil vertretenen Ansicht zu einem (heimlichen) Entstehen einer Beitragspflicht führen können, wo sonst in allen anderen Konstellationen Dienstbarkeiten, meist sogar zugunsten der öffentlichen Hand, gerade um Einflussnahmemöglichkeiten Dritter auszuschließen, gefordert würden. Hinzu komme, dass die Wirkung einer Entscheidung gemäß § 745 Abs. 1 BGB lediglich nach innen gehe, die Außenwirkung sei umstritten. Daneben könne ein Beschluss gemäß § 745 BGB jederzeit geändert werden. Die Erschließung des Grundstücks könne damit im beliebigen Wechsel hergestellt oder wieder beseitigt werden, ohne dass dem Beitragsgläubiger irgendeine Möglichkeit zustehen würde, einzugreifen. Er könne damit auch nicht sicher beurteilen, ob er von einer Erschließung ausgehen könne. Auch sei der Bestand einer Gemeinschaft und der mit ihr getroffenen Regelungen unsicher. Gemäß § 749 BGB bestehe ein all- und wechselseitiger Aufhebungsanspruch, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch nicht ausgeschlossen werden könne, § 749 Abs. 2 BGB. Ansonsten gelte die jederzeitige Befugnis, die Aufhebung zu verlangen. Sowohl beim Entstehen des Gemeinschaftsverhältnisses und der Festlegung diesbezüglicher Zwecke als auch in Bezug auf dessen Bestand fehlten dem Abgabegläubiger damit objektivierbare Ansatzmöglichkeiten, um zuverlässig und rechtssicher erkennen zu können, ob und wann bzw. wie lange von einer Erschließung auszugehen sei oder nicht. Daher habe der Beklagte nicht erkennen müssen oder können, dass eine Erschließung über das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück bestehe. Es habe daher hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans am 27. Juli 2006 abgestellt werden können. Vielmehr müsse, wie noch im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 festgestellt, auf die Billigung des tatsächlichen Anschlusses der Fl.Nr. 174 im Jahre 2010 abgestellt werden. Sollte nicht von diesem Tatbestand ausgegangen werden, so wäre allenfalls noch davon auszugehen, dass die Beitragspflicht frühestens mit Kenntnis des Abgabegläubigers vom Bestehen einer Vereinbarung bzw. eines Beschlusses gemäß § 745 Abs. 1 BGB entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Einerseits habe der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Vertreter der Beklagten den Ausführungen des Klägers zum Inhalt der Vereinbarung nicht widersprochen. Daneben habe das Verwaltungsgericht sich nicht allein auf dessen Aussagen, sondern auch auf den Bebauungsplanvorschlag vom 19. August 2002 sowie den Inhalt des Grundbuchs gestützt. Daneben sei festzustellen, dass es der Beklagten anheimgestellt worden sei, den damals zuständigen Sachbearbeiter zum Termin mitzubringen. Demgegenüber habe der Kläger für seinen Sachvortrag Beweis durch Einvernahme der Miterben angeboten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Abweisung der Klage insgesamt. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung … ist im vorliegenden Fall nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 BGS-WAS, § 4 WAS mit der Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung entstanden (hierzu 1.), sondern erst nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Satz 2 Alt. 1 BGS-WAS mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung (hierzu 2.). Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses war daher noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (hierzu 3.).

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 10. Oktober 2001 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2008 (BGS-WAS). Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen und den Inhalt der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1. Nach § 1 BGS-WAS erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Dieser Beitrag wird nach § 2 Satz 1 BGS-WAS u.a. für bebaute oder bebaubare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Nach § 4 Abs. 2 WAS besteht dieses Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung für Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind.

Bei dem im … verlegten Versorgungsstrang handelt es sich um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil (dort S. 11) verwiesen. Im Berufungsverfahren war dies zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch der Senat hat daran keinen Zweifel.

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang bis zur Höhe der Grundstücksgrenze an dieses heranreicht (BayVGH, B.v. 19.12.2005 - 23 CS 05.3210 - BeckRS 2005, 39663). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da das Grundstück ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist, das nicht an die öffentliche Straße heranreicht.

Außerdem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Grundstück erschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13 u.V.a. BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688 - NVwZ-RR 1991, 584). Diese Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks ist jedenfalls dann als auf Dauer gesichert zu betrachten, wenn das Leitungsführungsrecht durch die Einräumung einer grundbuchrechtlich abgesicherten Dienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Hinterliegergrundstücks gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 30.5.2001 - 23 B 01.470 - juris). Haben das Vorder- und das Hinterliegergrundstück den gleichen Eigentümer, so differenziert der Senat zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken (vgl. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 52. Ergänzungslieferung März 2015, Teil III § 8, Rn. 752). Bei unbebauten Grundstücken liegt eine Erschließung des Grundstücks nur vor, wenn eine dingliche Sicherung im Grundbuch eingetragen ist, bei bebauten Grundstücken reicht zur Sicherung der Erschließung auch das Notwegerecht nach § 918 Abs. 2 BGB (BayVGH, U.v. 15.11.1990 - 23 B 88.03688 - NVwZ-RR 1991, 584, 585). Ein potentielles Notwegerecht nach § 917 BGB reicht zur Sicherung der Erschließung nicht aus, wenn das Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht tatsächlich bebaut ist (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13 a.E.).

a) Nach diesen Grundsätzen bestand keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgung der Beklagten über das Grundstück FlNr. 174/2, an dem der Kläger Miteigentümer ist. Ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht ist insoweit im Grundbuch nicht eingetragen. Einer der Fälle, in denen auch ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB für ausreichend erachtet wird, liegt bereits aus dem Grunde nicht vor, als hier keine vollständige Eigentümeridentität besteht, da das Grundstück FlNr. 174/2 im Miteigentum mehrerer Personen steht.

Entgegen der vom Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (und in Anlehnung daran vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil) vertretenen Auffassung kann die Erschließung hier auch nicht wegen einer zwischen den Miteigentümern getroffenen Vereinbarung, das Grundstück als Wegegrundstück zu nutzen, als gesichert in diesem Sinne angesehen werden. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, so liegt ein Fall des Miteigentums nach Bruchteilen vor, das einen Unterfall einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 ff. BGB darstellt (Palandt-Bassenge, 75. Aufl. 2016, § 1008 Rn. 1). Nach § 749 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Wie sich aus § 749 Abs. 2 BGB ergibt, kann dieses Recht, die Aufhebung zu verlangen zwar durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss des Rechts auf Aufhebung kann sich auch aus der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Gegenstands ergeben (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Für das Miteigentum an einem Grundstück trifft § 1010 BGB jedoch eine Sonderregelung: Danach wirkt ein etwaiger Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur dann, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. Eine derartige Eintragung im Grundbuch ist hier aber ausweislich des in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Grundbuchauszugs (Bl. 36 ff.) nicht erfolgt. Auch wenn die Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 174/2 sich darauf geeinigt hätten, dass das Recht auf Aufhebung ihrer Gemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen wäre, so wäre dies nach § 1010 Abs. 1 BGB gegenüber einem Sondernachfolger nicht wirksam. Bei der Veräußerung des Miteigentumsanteils eines Miteigentümers könnte also der Erwerber von den anderen Miteigentümern die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Insoweit unterscheidet sich auch der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1991 (23 CS 91.591 - juris, Rn. 1), die der Senat zur Begründung seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblich herangezogen hat. Denn dort hatten die Miteigentümer bereits im notariellen Kaufvertrag das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen, und dies war im Grundbuch durch Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert. Eben an dieser Absicherung im Grundbuch fehlt es hier, so dass auch nicht weiter aufzuklären war, ob die Miteigentümer im vorliegenden Fall eventuell in einem notariellen Vertrag oder mündlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

b) Auch über das im Alleineigentum des Klägers stehende Vorderliegergrundstück FlNr. 174/1 ist eine Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht gesichert. Ein Fall der wirtschaftlichen Einheit beider Grundstücke liegt mangels des hierfür notwendigen verknüpfenden Kriteriums nicht vor. Ein solches würde etwa bei einer grenzüberschreitenden zugelassenen einheitlichen gewerblichen Nutzung, bei einer grenzüberschreitenden nicht unbedeutenden Bebauung, einem wirtschaftlichen Zusammenhang oder einer nur im Zusammenhang beider Grundstücke möglichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2008 - 20 CS 08.861 - juris, Rn. 15; Thimet in: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, 43. Aufl. April 2009, Teil III Frage 2, S. 4f m.w.N.) vorliegen. Ebenso wenig existiert hier eine dingliche Sicherung eines Leitungsführungsrechts über die FlNr. 174/1. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB berufen. Auch wenn er das Grundstück FlNr. 174/1 veräußern würde, würde ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 BGB nämlich aus dem Grunde nicht entstehen, da eine Leitungsführung über das Grundstück FlNr. 174/2, an dem er einen Miteigentumsanteil hat, noch möglich wäre. Denn auch bei § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des (räumlich nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzten) Notwegerechts, dass eine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt (Lorenz in Erman BGB, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 918 Rn. 1, 4, § 917 Rn. 2). Nach § 743 Abs. 2 BGB ist aber jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verlegung einer Hausanschlussleitung für das Grundstück FlNr. 174 eine wesentliche Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der übrigen Miteigentümer des Flurstücks 174/2 darstellen würde, zumal diese nach dem bisherigen Vortrag des Klägers sich ja intern darauf geeinigt haben, dieses Flurstück als Wegefläche und als Fläche für notwendige Leitungen zu verwenden (vgl. auch BayVGH, U.v. 29.8.1985 - 23 B 84 A.321, S. 9). Ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 2 BGB würde nur bei einem bebauten oder gewerblich genutzten Hinterliegergrundstück, das seine wegemäßige Erschließung ausschließlich über das Vorderliegergrundstück erfährt, entstehen (BayVGH, B.v. 6.2.2008 - 20 ZB 07.3082 - juris Rn. 7). Dies ist hier aber nicht der Fall.

2. Dementsprechend konnte der Beitragstatbestand hier nur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Satz 2, 1. Alt. BGS-WAS mit dem tatsächlichen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten entstehen.

Wann dieser tatsächliche Anschluss erfolgt ist, geht aus den vorliegenden Behördenakten nicht klar hervor. Der Kläger gab auf die diesbezügliche Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung an, dass seiner Erinnerung nach der Anschluss im Jahr 2007 nach Abschluss der Baumaßnahmen am Wohngrundstück FlNr. 174/1 erfolgt sei. Letztendlich kann dieser Aspekt aber auch dahingestellt bleiben, da nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 15.7.2008 - 20 B 08.1990 - juris Rn. 30/31) ein tatsächlicher Anschluss im Sinne der BGS-WAS nur angenommen werden kann, wenn er unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist. Dass im Jahr 2007 ein den Anforderungen nach §§ 9, 10 und 11 WAS entsprechender Grundstücksanschluss für das streitgegenständliche Grundstück noch nicht erstellt wurde, liegt auf der Hand. Ein satzungsgerechter Anschluss ist daher erst in dem Zeitpunkt anzunehmen, indem der Beklagte von dem vorhandenen Anschluss erfahren und er diesen gebilligt hat (BayVGH, a.a.O., Rn. 31). Von dem tatsächlichen Anschluss erfahren hat der Beklagte anlässlich des in den Akten dokumentierten Gesprächs mit dem Kläger am 5. November 2010. Eine Billigung des Anschlusses lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten. Für den Abschluss einer Sondervereinbarung i.S.v. § 8 WAS im Anschluss an diese Mitteilung gibt es entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Mai 2014 keine Hinweise. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Billigung des tatsächlichen Anschlusses kann hierfür allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides, mithin auf den 10. Dezember 2013 abgestellt werden.

3. Damit ist die Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-WAS erst am 10. Dezember 2013 entstanden. Eine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b), bb), cc) KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO ist daher nicht eingetreten.

Nachdem der Bescheid vom 10. Dezember 2013 auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Herstellungsbeitrag nicht zu beanstanden ist (vgl. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im B.v. 21.5.2014, S. 13), ist die Berufung in vollem Umfang begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.