Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 20 CS 14.1332

bei uns veröffentlicht am12.08.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 8 S 14.409, 21.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 2.763,12 Euro festgesetzt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird auch insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung ... sowie Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ist von der im Osten verlaufenden öffentlichen Straße, in der sich die Wasserversorgungseinrichtung befindet, durch die zwischenliegenden Grundstücke FlNrn. ... und ... getrennt. Die Grundstücke liegen im Gebiet eines Bebauungsplanes, der am 27. Juli 2006 in Kraft getreten und dort das Sondergebiet „R.“ und das allgemeine Wohngebiet „M.“ ausweist. In einer Planfassung zur Erweiterung des Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung für das Sondergebiet „R.“ und das allgemeine Wohngebiet „M.“ in ... wird im Planentwurf vom 17. Dezember 2007 ausgeführt, dass der Eigentümer der FlNr. ... einen Pferdestall mit den dazugehörigen Anlagen im dortigen Sondergebiet „R.“ errichtet hat.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 erhob der Antragsgegner vom Antragsteller für das Grundstück FlNr. ... einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 11.052,46 Euro. Dieser Betrag wurde aus der beitragspflichtigen Grundstücksfläche, der Geschossfläche für den Pferdestall und der Umsatzsteuer berechnet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage, die unter dem Az. RO K 14.122 geführt wird. Hierüber ist noch nicht entschieden.

Daraufhin beantragte der Antragsteller die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO, die der Antragsgegner ablehnte.

Außerdem suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Beitragsforderung sei verjährt, weil das Grundstück bereits seit dem Jahre 2006 über die FlNr. ... erschlossen sei.

Der Antragsgegner trat dem Rechtsschutzbegehren entgegen.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten. Diese sei im Jahre 2010 durch die Billigung des tatsächlichen Anschlusses des Grundstücks durch den Antragsgegner entstanden. Der Antragsgegner habe erst in einer Besprechung am 5. November 2010 vom vorhandenen Anschluss der am Pferdestall angebrachten Pferdetränken an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung erfahren und das durch die Einleitung eines Herstellungsbeitragsfestsetzungsverfahren gebilligt. Hierin liege eine konkludente Sondervereinbarung, die die Beitragsforderung zum Entstehen gebracht habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 anzuordnen.

Er macht geltend, dass die Anschlussleitung über das Grundstück FlNr. ... geführt werden könne, dessen Eigentümer übereinstimmend beschlossen hätten, dass dieses Grundstück als Zubindung zu ihren Hinterliegergrundstücken genutzt werden könnte. Verfehlt sei die Konstruktion des Erstgerichts einer Sondervereinbarung. Nicht erst durch die Mitteilung des Antragstellers vom 5. November 2010 habe sich der Antragsgegner zu dem Anschluss erklären können, vielmehr existiere dessen Duldung durch den Antragsgegner bereits seit dem Jahre 2008. Seit diesem Zeitpunkt spreche der Antragsgegner vom fertiggestellten Bauvorhaben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für die Existenz eines gemeinsamen Beschlusses der Miteigentümer, dass das Grundstück FlNr. ... als Zuwegung der Eigentümer zu nutzen sei, gebe es nur die Behauptung des Antragstellers. Aus eigentumsrechtlicher Sicht könne ein derartiger Beschluss jedoch nicht schlicht unterstellt werden. Außerdem habe der Antragsgegner hiervon nichts erfahren.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und gemäß § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war daher zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 10. Dezember 2013 anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO), weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO analog).

Bei heutigem Streitstand spricht viel dafür, dass bezüglich der Beitragsforderung des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bb, Spiegelstriche 1 und 3 i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten ist. Diese begann gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b cc i. V. m. § 170 Abs. 1 AO spätestens mit Ablauf des Jahres 2007. Denn in dem Entwurf zur Erweiterung des Bebauungsplanes mit integrierter Grünanlage für das Sondergebiet „R.“ und das allgemeine Wohngebiet „M.“ in ... vom 17. Dezember 2007 wird unter der Vorhabensbeschreibung C 1.1 der Pferdestall mit den dazugehörigen Anlagen als errichtet festgehalten, wofür einschließlich der veranlagten Grünfläche der nunmehr streitgegenständliche Beitrag erhoben wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch die Beitragsforderung entstanden. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes... vom 10. Oktober 2001 i. d. F. der Zweiten Änderungssatzung vom 28. November 2005 (BGS/EWS), wonach die Beitragsschuld für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke dann entsteht, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage besteht. Dieses Recht bestimmt sich nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Wasserabgabesatzung des Marktes... vom 10. Oktober 2001 i. d. F. der Ersten Änderungssatzung vom 28. November 2005 (BAS). Das Recht steht jedem Eigentümer zu, dessen Grundstück durch die Wasserversorgungsanlage erschlossen ist.

Ein solches Erschlossensein verschafft dem Grundstück FlNr. ... das Grundstück FlNr. ... Es steht im Miteigentum des Antragstellers und drei weiterer Personen, die Eigentümer der FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... sind.

Im Beschluss vom 7. August 1991 - 23 CS 91.591 - hat der Senat erkannt, dass eine Übereinkunft der Miteigentümer über eine wegemäßige Erschließung auch das Recht eines Eigentümers beinhaltet, sein Grundstück über das im Miteigentum stehende mit einer Versorgungsleitung zu versehen. A. a. O. hat der Senat ausgeführt:

„Die Miteigentümer beider Grundstücke haben als Teilhaber einer Gemeinschaft (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 44. Aufl., Anm. 34 zu § 1008) gemäß § 745 Abs. 1 BGB beschlossen, das Grundstück als Zuwegung zum Hinterliegergrundstück FlNr. ... zu nutzen beziehungsweise nutzen zu lassen. Eine solche Nutzungsart umfasst regelmäßig auch die Befugnis jedes Miteigentümers, auf dem Grundstück zu seinem Grundstück führende Leitungen zu verlegen und auch auf Dauer dort zu belassen (vgl. BayVGH vom 29.8.1985, Az. 23 B 84.321). Gemäß § 743 Abs. 2 BGB ist der Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Die Antragsteller sind also berechtigt, das Grundstück FlNr. ... auch für die Verlegung einer zum Wohnhaus führenden Hausanschlussleitung zu gebrauchen. Die übrigen Miteigentümer können dem nicht mit Erfolg widersprechen. Denn unwesentliche, insbesondere nur vorübergehende Beeinträchtigungen der anderen Teilhaber stellen allgemein keine Überschreitung des Gebrauchsrechts dar (vgl. MünchKomm-Schmidt, BGB, 2. Aufl., RdNr. 11 zu § 743; Staudinger-Huber, BGB, 12. Aufl., RdNr. 31 zu § 743). Durch die Verlegung einer Hausanschlussleitung und die damit verbundenen Bauarbeiten würde die Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks FlNr. ... lediglich vorübergehender Natur sein, möglicherweise überhaupt ausscheiden …“.

Diese Rechtsprechung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand April 2014, Teil IV, Art. 9, Frage 5 Nr. 1.3).

Im vorliegenden Fall ist das Grundstück FlNr. ... im Grundbuch als „M., Verkehrsfläche“ ausgewiesen. Eine Vereinbarung der Eigentümer über die gemeinsame Nutzung entspricht durchaus dieser ausgewiesenen Zweckbestimmung. Der Senat geht daher vorläufig davon aus, dass eine entsprechende Vereinbarung im Sinne des § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB existiert. Diese bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, vielmehr kann sie bezüglich einer Zufahrtsfläche durch dauerhafte entsprechende Nutzung konkludent getroffen werden (Schmidt im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 1997, Rn. 13 zu §§ 744, 745). Aufgrund der inmitten stehenden Sach- und Interessenlage sieht sich der Senat nicht gehindert, dem Vortrag des Antragstellers zu glauben. Mit dem Hinweis, dass eine solche Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet wird, möchte der Antragsgegner wohl Bedenken dahingehend geltend machen, dass im vorliegenden Fall bezüglich der Erschließungsfrage eine gewisse Sicherheit des Zugangs notwendig erscheine und höhere Anforderungen an die Existenz einer solchen Vereinbarung hinsichtlich des Beweismaßes und deren Nachhaltigkeit zu stellen sein mögen. Dem nachzugehen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht angezeigt.

Im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hatte der Senat keinen Anlass, Erwägungen über ein Erschlossensein des Grundstücks über das Vorderliegergrundstück FlNr. ..., das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht, anzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung in Kommunalabgaben betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Viertel des Hauptsachestreitwerts annimmt (vgl. zuletzt B.v. 14.4.2014 - 20 CS 14.681, und B.v. 1.4.2014 - 20 CS 14.141). Es war daher die Festsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis


(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2760,75 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich des Geschoßflächenbeitrags für die Kompostieranlage mit Zeltdach zu Recht angeordnet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 23. August 2012 bestehen nach dem gegenwärtigen Sachstand insoweit ernstliche Zweifel. Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die strittige Erhebung eines Geschossflächenbeitrages für die Kompostieranlage mit Zeltdach in der zugrunde liegenden Beitragssatzung für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung (BGS-EWS) der Antragsgegnerin vom 2. März 2009 keine tragfähige Rechtsgrundlage findet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Der Antragsgegnerin ist es im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Kompostierhalle habe keinen objektiven Anschlussbedarf, hinreichend zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das in der Kompostierhalle anfallende Abwasser nicht in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden kann, weil nach der Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 3. November 2004 und des Wasserwirtschaftsamtes Passau vom 31. Juli 2002 die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin voll ausgelastet und eine Einleitung des Sickerwassers der Kompostieranlage deswegen nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und trägt vor, dass diese Einschätzungen, aufgrund des inzwischen allgemein gesunkenen Wasserverbrauchs, veraltet und somit obsolet seien. Dieser Vortrag ist jedoch nicht hinreichend substantiiert und kann im Beschwerdeverfahren deswegen keine Berücksichtigung finden. Im Widerspruchsverfahren wird zu klären sein, ob die genannten Behörden ihre Einschätzung aufrechterhalten. Hierzu bedarf es weiterer Ermittlungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei nicht belegt worden, dass sich der Antragsteller ständig oder zumindest überwiegend zu Arbeiten in der Kompostierhalle aufhalte. Nach den Angaben des Antragstellers halte er sich lediglich ca. 4 Stunden die Woche für Arbeiten in der Halle auf, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, er halte sich überwiegend dort auf und es sich damit um ein selbstständiges Gebäude handele, welches keinen Anschlussbedarf für die Schmutzwasserableitung auslöse und nach § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS/EWS zu keinem Geschossflächenbeitrag heranzuziehen sei. Soweit die Antragsgegnerin dies im Beschwerdeverfahren mit ihrem bisherigen Vortrag in Frage stellt, ist dies nicht ausreichend, um im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine andere Beurteilung der Streitsache zu rechtfertigen. Auch hier wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, inwieweit die Angaben des Antragstellers der Wirklichkeit entsprechen.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei Abgabestreitigkeiten von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes auszugehen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2013 für Abwassergebühren im Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.197,80 Euro und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 für das erstinstanzielle Verfahren ebenfalls auf 13.197,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt eine Brauerei. Mit ihren Betriebsgrundstücken ist sie an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin angeschlossen. Ihr Wasser bezieht sie von einem Wasserzweckverband sowie aus einem eigenen Brunnen.

Gemäß § 3 Abs. 2 des zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossenen Vertrages vom 18./21.April 2005 (Vertrag) errichtet die Antragstellerin auf ihren Betriebsgrundstücken eine Übergabe- und Kontrollstelle und führt das gesamte Betriebsabwasser und sonstige Abwasser ausschließlich über diese Kontrollstelle der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin zu.

Gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Vertrages zahlt die Antragstellerin als Einleitungsgebühr einen Betrag von 0,20 Euro pro Kubikmeter über der Einleitungsgebühr nach dem jeweils satzungsmäßig festgelegten Gebührensatz und nach Maßgabe der tatsächlich zugeführten Abwassermenge, die mittels der in § 3 Abs. 2 des Vertrages festgelegten Messgeräte ermittelt wird, soweit die Abwässer über die Vorreinigungsanlage geleitet werden. Für sämtliche anderen Abwässer zahlt die Antragsgegnerin die jeweils satzungsgemäße Einleitungsgebühr.

Gemäß § 7 des Vertrages gelten, soweit der Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, die jeweils satzungsmäßigen Gebühren. Die Einleitungsgebühr beträgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde R. vom 8. Januar 2008 (BGS/EWS 2008) wie auch schon gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde R. vom 29. Oktober 2001 (BGS/EWS 2001) 2,-- Euro pro Kubikmeter.

Mit Gebührenbescheiden vom 14. Oktober 2013 erhob die Antragsgegnerin für die jeweilige Differenzmenge zwischen den vom Wasserzweckverband sowie aus dem eigenen Brunnen bezogenen Frischwassermengen und den gemessenen tatsächlich zugeführten Abwassermengen folgende Kanalbenutzungsgebühren:

Gebührenbescheid

Vom 14.10.2013 Nr.

für den Zeitraum

überschüssige

Frischwassermenge

Gebühr

2,20 EUR/cbm

1

01.11.2007 bis 31.10.2008

3.341cbm

7.350,20 EUR

2

1.11.2008 bis 31.10.2009

4.256 cbm

9.363,20 EUR

3

01.11.2009 bis 31.10.2010

5.684 cbm

12.054,80 EUR

4

01.11.2010 bis 31.10.2011

4.870 cbm

10.714,00 EUR

5

01.11.2011 bis 31.10.2012

6.274 cbm

13.802,80 EUR

Gebührensumme

53.285,00 EUR

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widersprüche und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Den Aussetzungsantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ab. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide anzuordnen, gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2008 in vollem Umfang und im Übrigen insoweit statt, als für den Kubikmeter Abwasser 2,20 EUR und nicht 2,--EUR erhoben wurden. Dabei hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 die angesetzte Abwassermenge auf 2.912 cbm herab- und die Gebühr für diesen Zeitraum auf 6.406,40 EUR festgesetzt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde und beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen.

Sie macht insbesondere geltend, dass durch die im fraglichen Zeitraum produzierte Menge von Bier und alkoholfreien Getränken auf dem Betriebsgelände die Differenz zwischen der gemessenen Abwassermenge und dem zugeführten Frischwasser belegt sei und insoweit kein Abwasser anfallen könne. Außerdem würden über den Notüberlauf Abwässer dem Übergabeschacht nur zugeführt, wenn die Pumpe, die die betrieblichen Abwässer in die innerbetriebliche Vorreinigung pumpe, einmal ausfalle und sich damit die betrieblichen Abwässer aufstauen sollten. Hierzu komme es nur ausnahmsweise und dann auch nur kurzzeitig. Außerdem habe die Antragstellerin mittlerweile diese Einbausituation zusätzlich durch einen Signalgeber abgesichert, der eine Unterbrechung des Pumpenlaufs sofort melde.

Die Antragsgegnerin beantragte sinngemäß

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Soweit das Verwaltungsgericht für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 den Ablauf der Festsetzungsfrist angenommen habe, sei die Entscheidung fehlerhaft, weil die Antragstellerin als Gebührenschuldnerin verpflichtet sei, der Antragsgegnerin für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. Das sei nicht geschehen. Außerdem sei es widersinnig, gerade die nicht über die Vorreinigungsanlage abgeleiteten Abwässer mit dem niedrigeren Satz von 2,00 EUR statt mit dem höheren Satz von 2,20 EUR pro Kubikmeter zu veranschlagen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässig.

Begründet ist indes nur die Beschwerde der Antragstellerin. Da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide vom 14. Oktober 2013 bestehen, war der Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit er das Begehren der Antragstellerin ablehnte, abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, von der Antragstellerin Gebühren für Abwasser zu fordern, die sich aus der Differenz zwischen der von ihr bezogenen Frischwassermenge (aus der Eigenversorgung der Antragstellerin plus ihrem Bezug aus der kommunalen Wasserversorgung) abzüglich der nach § 3 Abs. 2 des Vertrages gemessenen tatsächlichen Abwassermenge ergibt. Dieser Unterschied macht im streitgegenständlichen Zeitraum 52.791,20 EUR aus. Er wird für eine Abwassermenge von 23.996 Kubikmetern nacherhoben, deren Nichteinleitung in das Abwassernetz der Antragsgegnerin aber zur hinreichenden Überzeugung des Senats von der Antragstellerin dargetan ist. Substantiiert stellt das die Antragsgegnerin auch nicht in Frage. So ergeben die von der Antragstellerin produzierte Biermenge in den Jahren 2009 bis 2012, also in einem kürzeren Zeitraum als der Gebührennacherhebung vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012, von 9.596 Kubikmetern und die hergestellte Menge alkoholfreier Getränke von 6.639 Kubikmetern, mit dem vom Verein Privater Brauereien Deutschlands angesetzten Faktor von 0,235 bzw. 0,115 jeweils pro Hektoliter multipliziert bereits ein höheres Flüssigkeitsvolumen, nämlich 30.185 Kubikmeter (vgl. Bl. 73 der VGH-Akte), als der Nacherhebung der Antragsgegnerin zugrunde liegt. Im Hinblick darauf und auch die auf einen kürzeren Zeitraum bezogene Berechnung steht der Unterschied zwischen bezogenem Frischwasser und nachweislich in das Kanalnetz eingeleitetem Abwasser als auf den Betriebsgrundstücken verbraucht und nicht in das Kanalnetz eingeleitet außer Frage, auch wenn der vom Verein Privater Brauereien Deutschlands angesetzte Multiplikator durchaus als ein für den Berufsstand wohlwollender Ansatz anzusehen wäre. Außerdem ist nichts dafür ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen, dass es sich hierbei um einen ungeeigneten Berechnungsmodus handelt.

Die angestellte Berechnung spricht deutlich für die Sicht der Antragstellerin, dass die Zuführung von Abwasser über den Notüberlauf nur „höchst ausnahmsweise und dann auch nur kurzzeitig“ stattfindet. Dieser Umstand kann nicht unberücksichtigt bleiben, nur weil auch nebenher nach § 3 im Vertrag zwischen den Parteien für die Erfassung des Abwassers solches möglicherweise auch im Wege des Überlaufs zulasten der Kanalisation entstehen kann. Denn es liegt auf der Hand, dass bei der Brauerei ein erheblicher Teil des bezogenen Frischwassers als Produktbestandteil und Verbrauch für die Produktion nicht in die Entwässerungsanlage eingeleitet wird. Da diese Wassermenge ersichtlich nicht weniger ausmacht als diejenige, für die die Antragsgegnerin die Nacherhebung der Gebühren durchführt, ist der Antragstellerin der ihr gemäß § 7 des Vertrages i. V. m. § 10 Abs. 2 BGS/EWS 2001 bzw. § 10 Abs. 4 BGS/EWS 2008 obliegende Nachweis der Nichteinleitung der streitigen Abwassermenge gelungen. Die Anforderungen an das Beweismaß wären überspannt, wenn man das lediglich im Hinblick auf die Möglichkeit eines unkontrollierten anderweitigen Zulaufs des Abwassers in das Kanalsystem außer Acht ließe.

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich unmittelbar, dass es auf die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen für die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ankommt und die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat ein Viertel des Wertes der Hauptsache ansetzt. Der Streitwert des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern, weil die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 die Einleitungsmenge nur mit 2.912 cbm gegenüber ursprünglich 3.341 cbm angesetzt hat (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Ferner hat der Senat die für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2010 erhobene Gebühr rechnerisch korrigiert (12.504,80 EUR statt 12.054,80 EUR).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.