Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2018 - 20 B 16.2002

bei uns veröffentlicht am18.10.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 12.1129, 25.06.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Juni 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2012 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung der Beklagten, die ihr die gewerbliche Sammlung von Alttextilien untersagt.

Die Stadtwerke A..., ein Eigenbetrieb der Beklagten, sammeln gesondert Alttextilien. Sie betreiben zwei Recyclinghöfe und führen seit September 2012 eine halbjährliche flächendeckende Straßensammlung sowie seit dem Jahr 2014 eine Containersammlung durch. Die Klägerin sammelt gewerblich Alttextilien, nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2008 auch im Stadtgebiet der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. August 2012 zeigte sie bei der Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen bis zu einer maximalen Sammelmenge von 5 - später geändert auf 7 - Tonnen im Monat an. Die Sammlung erfolge durch flächendeckend aufgestellte Container und finde wöchentlich und unbefristet statt. Unter „4. Verwertungsweg“ wurde als Verwertungsbetrieb die UHB S..., …, Litauen, angegeben, als vorgesehener Verwertungsweg war die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling genannt. Als weiterer Verwertungsbetrieb war das Müllheizkraftwerk K... GmbH genannt, der diesbezüglich vorgesehene Verwertungsweg war mit „Verbrennung der Fehlwürfe (ca. 7% des Sammelumfangs)“ beschrieben. Beigefügt war eine vom 21. Juni 2012 datierende Erklärung der Firma S..., Litauen, wonach die Klägerin regelmäßiger Lieferant der Firma S... sei, die gelieferte Ware sei gebrauchte Kleidung, die in Deutschland gesammelt werde. Die Geschäftsbeziehung regele die Lieferung einer geschätzten Menge von 900 t pro Jahr.

Die Stadtwerke A... gaben im Rahmen ihrer Stellungnahme an, dass die Recyclinghöfe eine Erfassungsmenge von 150 t und die Straßensammlung eine Sammelmenge von zunächst 80 t bis 100 t und ein Steigerungspotential auf bis zu 150 t Alttextilien pro Jahr erwarteten. Das erfassbare Sammelpotential sei damit zu 90% ausgeschöpft. Gewerblichen Sammlungen stünden öffentliche Interessen entgegen, da allein der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch bei nicht mehr kostendeckenden Preisen eine funktionierende Sammlung und Verwertung aufrecht erhalte.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. November 2012 untersagte die Beklagte der Klägerin, mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 im Stadtgebiet entsprechend ihrer Anzeige vom 27. August 2012 gewerblich Alttextilien zu sammeln. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil sie die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtige. Die von der Klägerin beabsichtigte Sammlung erweise sich nicht als wesentlich leistungsfähiger als das Bring- und Holsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Auf einen Vertrauensschutz als Bestandssammlerin könne die Klägerin sich nicht berufen, denn die Rechtmäßigkeit der vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Sammlung habe mangels Mitwirkung nicht überprüft werden können.

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 25. Juni 2013 (Az. W 4 K 12.1129) ab. Die Behörde habe die angezeigte Sammlung zu Recht untersagt, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden.

Der Senat wies die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil mit Urteil vom 10. Februar 2015 zurück (Az. 20 B 14.710). Die Beklagte habe die Sammlung der Klägerin zu Recht gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegen.

Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 das Urteil des Senats vom 10. Februar 2015 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück (Az. 7 C 4.15). Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18. April 2018 bat der Senat um die Vorlage aktueller Zahlen zu Umfang und Art der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Jahr 2017 sowie um die tatsächlichen Sammelmengen der rechtmäßig durchgeführten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen, den angezeigten größtmöglichen Sammelmengen, angezeigten und nicht bestandskräftig untersagten Sammlungen sowie um Nennung der bestandskräftig untersagten Sammlungen mit den jeweils angezeigten Sammelmengen.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2018 mit, dass die Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ganzjährig im Bringsystem an den beiden Recyclinghöfen sowie an 40 Containerstandorten im Stadtgebiet erfolge. Im Holsystem würden zwei Straßensammlungen im Mai und September eines jeden Jahres durchgeführt. 2017 habe der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 385,91 t Altkleider und Schuhe gesammelt. Durch rechtmäßig durchgeführte gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen seien 2017 insgesamt 162,494 t gesammelt worden. An angezeigten und nicht bestandskräftig untersagten Sammlungen läge der Beklagten derzeit eine gemeinnützige Sammlung mit einer angezeigten Sammelmenge von 5 t pro Jahr zur Prüfung vor. Daneben liege ihr neben der Sammlung der Klägerin eine weitere Anzeige einer gewerblichen Containersammlung mit fünf Containern zur Prüfung vor, in der keine genaue Sammelmenge angegeben worden sei. Die Anzeigende sei schriftlich zur Ergänzung dieser Angabe aufgefordert worden. Seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 1. Juni 2012 seien keine gemeinnützigen Sammlungen bestandskräftig untersagt worden. Dagegen seien 14 gewerbliche Sammlungen bestandskräftig untersagt worden. Die Summe der angezeigten Sammelmengen belaufe sich auf insgesamt 1.818 t pro Jahr. Hierbei sei zu beachten, dass darunter sieben Sammelunternehmen keine genauen Sammelmengen in ihrer Anzeige angegeben hätten und eine Sammlerin eine Sammelmenge von 1.560 t im Jahr angezeigt habe. Zur Bestimmung, ob die Irrelevanzschwelle überschritten sei, würden in der Rechtsprechung vornehmlich zwei Modelle verwendet. Nach der Methode des Bundesverwaltungsgerichts (lt. dessen Entscheidung vom 11.7.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 32 ff.) sei die Irrelevanzschwelle eindeutig überschritten, da die angezeigte Sammelmenge der Klägerin von 84 t bei einer jährlichen Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 385,91 t sich auf 21,77% dessen belaufe. Noch deutlicher sei dieses Ergebnis, wenn man neben der angezeigten Sammlung der Klägerin noch die tatsächlich durchgeführten Sammelmengen der privaten Sammler in Höhe von 162,494 t und die noch nicht bestandskräftig untersagte gemeinnützige Sammlung (5 t pro Jahr) berücksichtige. Dies ergebe nämlich einen prozentualen Anteil von 65,17% der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Im Ergebnis das gleiche ergebe sich bei der Berechnungsmethode des Senats. Das gesamte Sammelaufkommen an Alttextilien habe 2017 548,404 t betragen, wovon der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anteil von 70,37% bestritten habe. Als mögliche Zusatzbelastungen liege neben der streitgegenständlichen Sammlung mit 84 t eine weitere, nicht bestandskräftig untersagte gemeinnützige Sammlung mit 5 t pro Jahr vor. Die weitere angezeigte gewerbliche Sammlung mit fünf Sammelcontainern könne aktuell noch nicht berücksichtigt werden, da noch keine genaue Sammelmenge genannt sei. Auch eine angezeigte und nicht untersagte gewerbliche Sammlung sei als mögliche Zusatzbelastung zu qualifizieren, da diese 140 t angezeigt, jedoch bisher keine Sammlungen in A... durchgeführt habe. Die Sammlerin habe mit Email vom 4. Januar 2018 der Beklagten jedoch mitgeteilt, dass sie weiterhin plane, Sammlungen von Alttextilien in A... durchzuführen. Zusammen mit der Sammlung der Klägerin seien somit angezeigte Sammlungen im Gesamtvolumen von 230 t zu berücksichtigen. Dies ergebe einen prognostizierten Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 41,94% auf 28,43%, so dass die Irrelevanzschwelle deutlich überschritten sei. Selbst wenn man die angezeigte Sammelmenge des noch nicht sammelnden gewerblichen Sammlers außen vor lasse, ergebe sich ein Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 16,23% auf 54,14%. Auch in diesem Fall sei die Irrelevanzschwelle also überschritten. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin, wie bereits in früheren Schriftsätzen dargelegt, Bedenken bestünden, so dass die Untersagung auch aus diesem Grunde rechtmäßig wäre.

Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 dahingehend Stellung, dass sie im Jahr 2017 keine Sammlungen im Stadtgebiet der Beklagten durchgeführt habe, da die Sammlung aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2013 (Az. 20 CS 13.377) eingestellt worden sei. Im Falle einer positiven Entscheidung des Senats im hiesigen Verfahren müsse die Klägerin die Sammlung erneut einrichten, indem sie neue Stellplätze akquiriere. Die Neuakquise im Stadtgebiet der Beklagten mit einem bereits seit Jahren etablierten Sammelsystem werde der Klägerin leider nicht mehr erlauben, die von ihr im Jahr 2012 aufgestellte Prognose zu realisieren. Aufgrund geänderter Umstände bleibe für die Klägerin nur eine Sammlung mit 10 Altkleidercontainern und einem maximalen jährlichen Ertrag von 16 t realistisch. Denn die Klägerin werde keine guten Stellplätze erhalten, da diese bereits belegt seien. Außerdem werde vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine für die Stadtbewohner bequemere, und deswegen auch willkommenere, Straßensammlung ausgeübt, die das Altkleidervolumen, das schließlich in Altkleidercontainern lande, stark reduziere.

Die Landesanwaltschaft Bayern äußerte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 dahingehend, dass sie wie die Beklagte von einem Marktanteil des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers von aktuell ca. 70,37% ausgehe. An hinzukommenden Sammlungen, die den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schmälern könnten, seien nach ihrer Auffassung die von der Beklagten mitgeteilte neue gemeinnützige Sammlung mit 5 t pro Jahr, die Sammlung der Klägerin mit der mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 mitgeteilten Menge von 16 t pro Jahr (unter der Prämisse, dass während der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Untersagung einer Sammlung deren Anzeige vom Sammler geändert werden könne), die von der Beklagten mitgeteilte gewerbliche Sammlung mit fünf Containern, bei der noch keine Menge genannt sei und die von der Beklagten mitgeteilte gewerbliche Sammlung mit einer angezeigten Menge von 140 t pro Jahr (vgl. VG München, Urteil v. 27.7.2017 - M 17 K 17.286 - juris Rn. 37; nachfolgend BayVGH, Beschluss v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1915) zu berücksichtigen. Gehe man davon aus, dass die hinzukommenden Sammlungen im Wesentlichen zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen würden (wofür einiges spräche), reduziere sich dessen Sammelmenge um 161 t auf 224,91 t pro Jahr, so dass der Marktanteil nur noch 41% betrage. Die Irrelevanzschwelle sei damit eindeutig überschritten. Für den Fall, dass zu unterstellen wäre, dass hinzukommende Sammlungen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die bisher tätigen Sammler anteilig belasten würden, ergäbe sich eine zukünftige Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 272,62 t pro Jahr. Daraus resultiere ein zukünftiger Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 49,71%. Die Irrelevanzschwelle wäre also auch in diesem Fall überschritten.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 teilte die Beklagte mit, dass eine angezeigte gemeinnützige Sammlung zurückgezogen worden sei, deren Sammelmenge 5 t pro Jahr betragen habe. Die angezeigte gewerbliche Sammlung habe nunmehr die beabsichtigte Sammelmenge mit 10 t pro Jahr mitgeteilt. Damit sei die Irrelevanzschwelle nach beiden Berechnungsmethoden überschritten (wird ausgeführt). Daneben wurde erneut auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin hinge- und auf den gesamten bisherigen Vortrag diesbezüglich verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 erwiderte die Klägerin hierauf. Die Beklagte nehme rechtsfehlerhaft eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an. Dies beruhe auf einem Missverständnis der hierzu entwickelten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Fehleinschätzung der Auswirkungen neuer Sammlungen auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Tatsächlichen. Die Stadt addiere rechtsfehlerhaft sowohl die Sammelmengen der bereits rechtmäßig durchgeführten Sammlungen (162,494 t) als auch die Sammelmengen der angezeigten, noch nicht rechtskräftig untersagten Sammlungen (89 t) und stelle die Summe der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (385,91 t) gegenüber. Mit der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Bezugspunkt komme die Stadt damit zu einem Prozentsatz von 65,17%, der oberhalb der Irrelevanzschwelle liege. Die Addition der Sammelmengen bereits rechtmäßig durchgeführter Sammlungen und der angezeigten, nicht rechtskräftig durchgeführten Sammlungen sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil er die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeführte Differenzierung zwischen „Status quo“ und „Veränderung“ durch Marktzutritt weiterer Sammler ignoriere. Die „Altsammler“ (rechtmäßige Sammler) könnten bereits begrifflich nicht sowohl Teil des Status quo, als auch Teil der künftigen Beeinträchtigung durch Neusammler sein. Diese Unterscheidung hebe die Beklagte gänzlich auf. Der Ansatz der Beklagten beschränke sich offenkundig nicht auf den Schutz des organisatorischen Status quo des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern sichere ihm einen gänzlich organisatitionsunabhängigen Anteil von mindestens 85% am Gesamtaufkommen zu. Dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar. Zutreffend könne daher lediglich die Sammelmenge der angezeigten, nicht bestandskräftigen Sammlungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, mithin 21 t (16 t der Klägerin und 5 t des gemeinnützigen Sammlers) in die Berechnung der Irrelevanzschwelle eingestellt werden. Dies ergebe einen Prozentsatz von 5,44%, der weit unterhalb der Irrelevanzschwelle liege. Nehme man die Gesamtsammelmenge als Bezugspunkt, komme man auf einen Prozentsatz von lediglich 3,82%. Die Berechnung der Stadt stelle sich auch deshalb als falsch dar, da sie zu Unrecht die Prämisse zugrunde lege, die angezeigten Sammelmengen würden einzig und ausschließlich zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen. Für diese Prämisse bestehe keinerlei vernünftiger Anlass. Denn es gebe keinen Grund, warum durch den Marktzutritt eines weiteren Sammlers ausschließlich die Sammelmenge bzw. der Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers leiden solle, die Sammelmengen der anderen Sammler aber unbeeinflusst bleiben sollten. Bei vergleichbarer Sammlungsstruktur, für Alttextilien also z.B. bei der dezentralen Aufstellung von Altkleidercontainern, sei vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche Altsammler im Verhältnis ihres Marktanteils von dem oder den Neusammlern beeinträchtigt würden. Es wäre also keinesfalls so, dass allein die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den Marktzugang der Neusammler betroffen wäre, sondern sämtliche Altsammler würden entsprechend ihres Marktanteils beeinträchtigt werden. Die 89 t der Neusammler würden mit einem Anteil von 11,3% zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen und damit läge keine Überschreitung der Irrelevanzschwelle vor. Eine solche anteilige Berücksichtigung des Beeinträchtigungspotentials der Neusammlungen widerspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wäre auch nach Praktikabilitätserwägungen vorzugswürdig.

Die Klägerin trug mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 ergänzend zum Verwertungsweg vor, dass der vor drei Jahren vorgetragene Verwertungsweg nicht mehr der aktuellen Situation entspreche. Die Container sollten einmal in der Woche angefahren und geleert werden, wobei die Fahrer die Textilien von den Fehlwürfen trennten. Fehlwürfe und Müll werde von der K... + G... … GmbH & Co. KG, einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb, sortiert und nach Abfalltyp stofflich oder thermisch verwertet. Alttextilien würden von der K. … … … …, …, Polen, abgeholt. Vorgelegt wurden ein Zertifikat der Firma K... + … als Entsorgungsfachbetrieb, eine Rechnung dieser Firma, eine Abnahmebestätigung der K. … … … …, ein Vertrag über die Verbringung und Verwertung von Abfällen gemäß Art. 18 der Verordnung (IG) Nr. 1013/2006 vom 3. Januar 2017 und ein Formblatt „Mitzuführende Informationen für die Verbringung vom 19. Juni 2018“.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Juni 2013 den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten, die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2013 und des Bescheids der Beklagten vom 29. November 2012. Der Untersagungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Untersagung der gewerblichen Altkleidersammlung der Klägerin im Gebiet der Stadt A... kann nicht - wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt - auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen gestützt werden (hierzu 1.). Ebenso wenig kann sie aber auf die im Bescheid zwar nicht herangezogenen, allerdings im gerichtlichen Verfahren thematisierten und grundsätzlich (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, zitiert nach juris, Rn. 12; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113, Rn. 17) zu berücksichtigenden Untersagungsgründe nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. (Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers; hierzu 2.) oder § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (nicht ausreichende Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung; hierzu 3.) gestützt werden.

1. Der Sammlung der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten unter anderem anzunehmen, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wird insbesondere bei Vorliegen einer der Fallgruppen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KrWG vermutet.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder dessen Beauftragter eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, es sei denn, dass die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG).

Die vom Eigenbetrieb der Beklagten Stadtwerke Aschaffenburg bereit gestellte Altkleidersammlung stellt eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung von Abfällen i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dar. Sie setzt sich aus einer Kombination zwischen einem Holsystem (2 mal jährlich erfolgende Straßensammlung) und einem Bringsystem (Containersammlung) zusammen, das gewährleistet, dass sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle haben (OVG NRW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 66 f. m.w.N.; Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 17 Rn. 146; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 28). Die geplante Sammlung der Klägerin ist mit - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats - geplanten 10 Containern bzw. 16 t im Jahr nicht wesentlich leistungsfähiger als die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG.

§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stellt jedoch eine widerlegbare Vermutung auf. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 50). Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) darstellt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.) ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragter verhindert wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 48 ff.). Denn die flächendeckende diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dar (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.

Aufgrund der genannten unionsrechtlichen Vorgabe muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten

- auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers führt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 50 ff.). Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt ist, bestimmt sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 51). Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu ermitteln (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 52). Hierzu ist zunächst der Status quo zu ermitteln, d.h. der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtaufkommen der Sammlungen. Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 55 f.). Auf dieser Grundlage sind die zu erwartenden Veränderungen zu betrachten, wobei neben der streitgegenständlichen insbesondere auch weitere angezeigte und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in den Blick zu nehmen sind. Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen erst dann als mögliche Zusatzbelastung, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 53 f.). Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 58).

Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Sammlung der Klägerin nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

In einem ersten Schritt sind die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am gesamten Sammlungsaufkommen zu ermitteln (BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 32). Nach den von der Beklagten für das Jahr 2017 vorgelegten Zahlen beläuft sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtsammelaufkommen des Jahres 2017 auf 66,03% (385,91 t bei einem Gesamtsammelaufkommen von 584,404 t).

Im zweiten Schritt ist sodann eine Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen vorzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der mündlichen Verhandlung des Senats ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57), ist die von der Klägerin nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erklärte Reduzierung der streitgegenständlichen Sammlung von zunächst 84 t im Jahr auf nun nur noch 16 t im Jahr zu berücksichtigen. Die Klägerin hat durch diese im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung ihre Sammlungsanzeige dahingehend geändert, dass der größtmögliche Umfang der Sammlung nun 16 t pro Jahr beträgt. Die klägerische Sammlung ist daher mit 16 t in die Berechnung einzustellen. Die zunächst von der Beklagten angegebene weitere gemeinnützige Sammlung ist nicht zu berücksichtigen, da sie inzwischen zurückgezogen wurde.

Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob die bereits am 25. Oktober 2013 angezeigte gewerbliche Sammlung des „Sammlers 4“ mit einer angezeigten maximalen Sammelmenge von 140 t pro Jahr bei der Prognose berücksichtigt werden muss. Der Senat hat die Frage, ob eine bereits seit längerer Zeit angezeigte, nicht untersagte, aber auch über Jahre nicht durchgeführte Sammlung als Zusatzbelastung bei der Prognose zu berücksichtigen ist, bisher offen gelassen, da es hierauf im Ergebnis jeweils nicht ankam (vgl. u.a. B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris Rn. 21).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15 - juris Rn. 54) zu den in die Prognose der Auswirkungen der jeweils streitgegenständlichen Sammlung einzustellenden Sammlungen bzw. Sammelmengen ausgeführt, dass dabei in erster Linie als zusätzlich beabsichtigte Veränderungen des Sammlungsumfeldes weitere angezeigte, „aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte Sammlungen“ von Bedeutung seien. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ hat das Bundesverwaltungsgericht ausgedrückt, dass hier neben sofort vollziehbar untersagten Abfallsammlungen auch andere Sammlungen zu berücksichtigen sind. Im hierauf folgenden, zweiten Satz der Rn. 54 des genannten Urteils führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese (sofort vollziehbar untersagten Sammlungen) erst dann unbeachtlich werden, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist. Eine untersagte Sammlung wird aber nicht nur dann unbeachtlich, wenn sie zunächst unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgesprochen wurde. Vielmehr muss es nach Sinn und Zweck der Regelung für die Unbeachtlichkeit einer Sammlung im Rahmen der Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung ausreichen, dass diese untersagt wurde (auch ohne Sofortvollzug) und dass diese Untersagung bestandskräftig ist. Unter Berücksichtigung des zweiten Satzes der Randnummer 54 des Bundesverwaltungsgerichtsurteils kann dessen Satz 1 damit nur so verstanden werden, dass neben den ausdrücklich („insbesondere“) genannten sofort vollziehbaren Untersagungen auch sonstige Untersagungen zu berücksichtigen sind. Die weitere, theoretische Möglichkeit zur Auslegung des Satzes 1 dahingehend, dass neben den ausdrücklich genannten sofort vollziehbar untersagten Sammlungen auch sonstige, nicht durchgeführte Sammlungen, auch wenn sie gar nicht untersagt wurden, zu berücksichtigen wären, scheidet aufgrund des Satzes 2 aus. Hinzu kommt, dass es vielfältige Gründe haben kann, warum eine angezeigte und nach Ablauf der 3-Monatsfrist damit „erlaubte“ Abfallsammlung nicht tatsächlich ins Werk gesetzt wird. So kann es beispielsweise sein, dass der gewerbliche Sammler sich wegen der starken Marktposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder schlicht aufgrund seiner fehlenden Möglichkeit, Stellplätze für Altkleidercontainer zu bekommen, dazu entschließt, nicht zu sammeln, obwohl es ihm abfallrechtlich erlaubt wäre. Eine solche Entscheidung ist zwar grundsätzlich legitim, würde in diesem Fall aber diese nicht durchgeführte Sammlung bei der Prognose der potentiellen Auswirkungen der streitbefangenen Sammlung berücksichtigt, so würde sich diese Berücksichtigung zu Lasten des streitbefangenen Sammlers auswirken. Die Wahrscheinlichkeit, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Irrelevanzschwelle „gerissen“ würde, würde aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen steigen. Eine Pflicht zur Berücksichtigung von nicht untersagten, aber auch noch nicht durchgeführten Sammlungen würde erhebliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen: Würde ein Konkurrenzunternehmen eine sehr umfangreiche Sammlung anzeigen, so müsste diese mit den angezeigten Mengen im Rahmen der Prognose der Auswirkungen der untersagten Sammlung als jedenfalls mögliche Zusatzbelastung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 54) mit berücksichtigt werden und würde, je größer die Sammelmenge ist, umso eher zur Überschreitung der Irrelevanzschwelle führen. Hinzu kommt schließlich, dass auch eine noch nicht durchgeführte Sammlung untersagt werden kann. Je größer die angezeigte Sammelmenge ist, umso mehr kann dies im Einzelfall zur Gewährleistung der öffentlichen Interessen nach § 17 Abs. 3 KrWG geboten sein. Verzichtet die Sammlungsbehörde gleichwohl auf eine Untersagung dieser Sammlung, so akzeptiert sie sie als diesen öffentlichen Interessen nicht entgegenstehend. Sie kann dann diese, von ihr nicht untersagte Sammlung, auch wenn sie vom Sammlungsträger nicht durchgeführt wird, nicht im Rahmen der Prognose der Auswirkungen einer untersagten Sammlung entgegenhalten.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Abfallbehörde von einer Untersagung der Altkleidersammlung des „Sammlers 4“ abgesehen. Als Grund hierfür konnte sie in der mündlichen Verhandlung allein angeben, dass sie aufgrund der im Zeitpunkt des Eingangs der Sammlungsanzeige bestehenden rechtlichen Unsicherheit von einer Untersagung abgesehen hat. Angesichts des Umfangs dieser Sammlung läge eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG aber nahe, woran die Beklagte auch zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht gehindert ist (BVerwG, U.v. 11.7.2017 - 7 C 35.15 - NVwZ 2018, 1073, 1. Leitsatz). Wäre eine solche Untersagung ausgesprochen und mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehen, so wäre sie nach den eindeutigen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prognose als mögliche Zusatzbelastung zu berücksichtigen. Nachdem dies aber nicht geschehen ist, muss die angezeigte Sammelmenge des „Sammlers 4“ von 140 t pro Jahr hier außen vor bleiben.

Dies ergibt sich auch aus einer Kontrollüberlegung: Würde der nicht untersagte „Sammler 4“ vorliegend nicht gänzlich untätig bleiben, sondern in äußerst geringem Umfang, beispielsweise mit 1 t pro Jahr sammeln, so würde diese eine Tonne in die Berechnung des Status quo eingehen und damit das Umfeld der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dem dieser sich bewährt hat, prägen. Die übrigen 139 t pro Jahr, die der nicht untersagte gewerbliche Sammler abfallrechtlich zulässigerweise sammeln dürfte, aber tatsächlich nicht sammelt, würden bei ihm - wie auch bei anderen nicht untersagten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern - im Rahmen der Berechnung nicht berücksichtigt. Daher kann es keinen Unterschied machen, ob dieser Sammler gar nicht oder nur in einem sehr untergeordneten Umfang tatsächlich sammelt.

Für die erst am 3.Mai 2018 angezeigte Sammlung eines weiteren gewerblichen Sammlers („Sammmlerin X“) mit einer Sammelmenge von 10 t pro Jahr gilt grundsätzlich das Gleiche: Denn auch diese Sammlung ist nach den Angaben der Beklagten bisher noch nicht untersagt worden. Eine Berücksichtigung als mögliche Zusatzbelastung scheidet daher aus den genannten Gründen aus. Dagegen sind die Sammelmengen, die sie nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach § 18 Abs. 1 KrWG erzielt, bei der Betrachtung des Status quo zu berücksichtigen. Hier erfolgt die Berechnung jedoch mangels anderer Zahlen auf der Grundlage der 2017 erzielten Sammelmengen, so dass die erst 2018 angezeigte Sammlung naturgemäß nicht berücksichtigt werden kann. Dies folgt jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern aus der faktischen Notwendigkeit, die tatsächlichen Sammelmengen zu einem bestimmten Stichtag zu erfassen, wobei sich aus praktischen Gründen insoweit regelmäßig das Ende eines Jahres anbieten dürfte, da eine monatlich exakte Erfassung praktisch nicht durchführbar sein dürfte. Will die Abfallbehörde dieses Ergebnis verhindern, bleibt ihr nur die Möglichkeit, während eines laufenden Klageverfahrens angezeigte Sammlungen umgehend zu untersagen und dies in das gerichtliche Verfahren einzuführen.

Im vorliegenden Fall wäre die Irrelevanzschwelle aber auch unter Berücksichtigung dieser gewerblichen Sammlung nicht überschritten: Denn als mögliche Zusatzbelastung wären dann 26 t pro Jahr zu berücksichtigen (ohne die „Sammlerin X“ nur die klägerischen 16 t pro Jahr). Bei der Berechnung der Auswirkungen dieser Zusatzbelastung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die zusätzlichen Sammelmengen anteilig entsprechend der im Bezugsjahr tatsächlich erzielten Sammelmengen auf die einzelnen bisherigen Sammler verteilt werden bzw. zu deren Lasten gehen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die potentiellen Zusatzbelastungen sich allein zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auswirken würden. Die zusätzlichen Sammelmengen würden daher (unter der Prämisse, dass sie sich vollständig realisieren lassen) mit 17,17 t (26 t x 66,03%) bzw. 10,56 t (16 t x 66,03%) zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen. Dies würde zu einer reduzierten Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 368,74 t bzw. 375,34 t und damit zu einer Reduzierung seines Marktanteils um 2,94% bzw. 1,81% führen. Die klägerische Sammlung würde daher auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Irrelevanzschwelle (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O., Rn. 59) nicht überschreiten.

Der Senat hält an seiner, vorstehend dargestellten und erstmals in seinem Beschluss vom 30.Januar 2017 (20 CS 16.1416 - juris Rn. 31 - 33) entwickelten Berechnungsmethode, die er seit dem in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris) fest. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 30. Juni 2016 werden allein durch eine derartige Betrachtungsweise umgesetzt.

Im Gegensatz zu der Beklagten vermag der Senat auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 - juris Rn. 32 ff.) keine abweichende Berechnungsmethode zu erkennen. Insbesondere lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass, wie vom Verwaltungsgericht Münster (U.v. 22.3.2017 - 7 K 1467/14 - juris Rn. 15 und 17) praktiziert, bei der Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung neben den prognostizierten Sammelmengen der angezeigten, nicht bestandskräftig untersagten Sammlungen auch die tatsächlichen Sammelmengen der nicht untersagten und damit rechtmäßig durchgeführten Sammlungen hinzuzuzählen wären. Denn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2017 ist gerade nicht zu entnehmen, dass es sich bei den in Randnummer 32 hinzugerechneten 268 t pro Jahr um eine tatsächlich erzielte Sammelmenge handelt. Im Gegenteil zeigen die Ausführungen im der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 208), dass es sich um die aufgrund der Sammlungsanzeigen erwarteten Sammelmengen gewerblicher Sammler handelt. Denn das OVG stellt ausdrücklich fest, dass nach der Klarstellung der Beklagten keine gewerblichen Containersammlungen in der betreffenden Stadt, auf die sich die dortige Untersagungsverfügung bezieht, mehr stattfinden, so dass keine der potentiellen gewerblichen Sammlungen auf die tatsächlich erzielte Sammelmenge der Stadt real einwirken kann (OVG NRW a.a.O. Rn. 208). Mangels konkurrierender Sammlungen konnten daher keine tatsächlichen Sammelmengen berücksichtigt werden. Daneben lässt die Berechnungsweise des VG Münster außer Acht, dass die bereits rechtmäßig durchgeführten Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen vom Bundesverwaltungsgericht allein bei der Beschreibung des Status quo erwähnt werden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 55). Nach seinen Ausführungen prägen sie den Status quo und zeigen mit dem Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen an, welches Gewicht ihm auf dem Entsorgungsmarkt für die betreffende Abfallfraktion zukommt. Eine erneute Berücksichtigung bei der Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung scheidet damit aber aus.

2. Die Untersagung der streitgegenständlichen Abfallsammlung kann auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG gestützt werden. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Das Anzeigeverfahren sieht keine präventive Prüfung der Zuverlässigkeit vor, hierzu sind auch keine Unterlagen beizufügen. Es ermöglicht der zuständigen Behörde lediglich, vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit im Rahmen des Untersagungsverfahrens nutzbar zu machen (BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 - BVerwGE 153, 99, Rn. 32).

a) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 Gewerbeordnung (GewO) unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen (Niedersächsisches OVG, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris Rn. 65; VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 21). Unzuverlässig ist danach, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (stRspr., vgl. nur Marcks, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 78. Ergänzungslieferung April 2018, § 35 Rn. 29 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). In der Vergangenheit eingetretene Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen (Marcks a.a.O., § 35 Rn. 31 m.w.N.). Für die Frage, welche Verstöße gegen Rechtsvorschriften hier grundsätzlich Berücksichtigung finden können, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (U.v. 15.2.2018 - 7 LB71/17 - juris Rn. 68) an. Danach schlagen Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt betreffen. Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Sie geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung des geltenden Rechts erkennen, der - vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen - dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht. Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 68; ähnlich Hessischer VGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris Rn. 9).

b) Darüber hinaus erachtet der Senat es - insoweit abweichend von der genannten Entscheidung des Niedersächsischen OVG (a.a.O., Rn. 69) - aus systematischen Gründen für geboten, die Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG ergeben können, auf den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Sammlungsbehörde zu beschränken.

Denn der Sammler nicht gefährlicher Abfälle unterliegt neben der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG auch der Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 KrWG. Diese Anzeigepflicht wird vom Gesetzgeber als das grundlegende Kontrollinstrument bezüglich der Sammler von Abfällen angesehen (BT-Drs. 17/6052, S. 97; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 68. Ergänzungslieferung April 2018, § 53 KrWG, Rn. 3). Sie umfasst die gesamte Tätigkeit des Sammlers etc. von Abfällen. Die Anzeige der jeweiligen gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG muss zusätzlich zu dieser Anzeige erfolgen, sie bezieht sich auf die Sammeltätigkeit im bestimmten Gebiet, wie sich aus dem Sachzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. auch BT-Drs. 17/6052, S. 88/89). In beiden Fällen eröffnet das Gesetz der zuständigen Behörde die Möglichkeit der Untersagung der angezeigten Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit des Anzeigenden. Würde der Begriff der Unzuverlässigkeit in beiden Vorschriften auch hinsichtlich der räumlichen Weite identisch auszulegen sein, so bestünde die Gefahr divergierender Verwaltungsentscheidungen, sowohl unter Sammlungsbehörden nach § 18 als auch im Verhältnis zwischen Sammlungsbehörden nach § 18 KrWG und der Sammlungsbehörde nach § 53 KrWG. Diesen divergierenden Verwaltungsentscheidungen läge jeweils auch der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde. Dieses mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. Säcker in Münchner Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, Einführung Rn. 141) nur schwer in Einklang zu bringende Ergebnis ist möglichst durch eine systematische Auslegung, die die rechtlichen Prüfungsmaßstäbe der unterschiedlichen Behörden klar gegeneinander abgrenzt, zu vermeiden. Hinzu kommt, dass Gegenstand der Untersagung sowohl bei § 53 KrWG als auch bei § 18 KrWG die angezeigte, an sich genehmigungsfreie (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 - BVerwGE 153, 99, Rn. 32) Tätigkeit ist. Daher ist diese Tätigkeit jeweils auch der Gegenstand der Bewertung als unzuverlässig. Während die Untersagung nach § 53 KrWG sich, was ihre Auswirkungen angeht, auf die gesamte berufliche Tätigkeit des Sammlers etc. bezieht, kann die Sammlungsbehörde nach § 18 KrWG allein die angezeigte Sammlung in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Eigene Möglichkeiten zur Kontrolle und zur Sachverhaltsermittlung hat die jeweilige Behörde ebenfalls nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Könnte sie als Sammlungsbehörde nach § 18 KrWG auch Feststellungen anderer Behörden berücksichtigen, so müsste sie konsequenterweise auch die außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aufgetretenen Vorfälle überwachen, in ihre Entscheidung einbeziehen und bei einer Aufhebung bzw. beim Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden reagieren. Hierfür dürften ihr regelmäßig von den anderen nach § 18 KrWG zuständigen Sammlungsbehörden die entsprechenden Mitteilungen nicht gemacht werden.

Im Ergebnis kann dies im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, da auch ohne diese Einschränkung die Voraussetzungen für eine Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG nicht vorliegen.

c) Die Beklagte begründet die Unzuverlässigkeit der Klägerin im vorliegenden Fall allein mit von ihr verübten Verstößen gegen Vorschriften des Straßenrechts und des Privatrechts. Diese Vorschriften betreffen nicht das Schutzgut des Abfallrechts, sodass nach den obigen Grundsätzen ein strenger Maßstab angewandt werden muss.

Die von der Beklagten herangezogenen Vorfälle im Stadtgebiet von A... können nach diesem Maßstab keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG begründen. Dabei ist der im Februar 2013 in der H...straße auf öffentlichen Straßengrund abgestellte Container aufgrund der Bitte der Klägerin um eine Fristverlängerung für die Beseitigung des Containers der Klägerin jedenfalls zuzurechnen. Etwas anderes gilt für den in der M...straße im Oktober 2012 auf Privatgrund abgestellten Container. Denn eine Kennzeichnung als Container der Klägerin lag offensichtlich nicht vor. Nachdem die Beklagte den Container von dem Privatgrundstück entfernt hatte, meldete sich auch nicht die Klägerin, sondern die AG T... bei den Stadtwerken und forderte die Herausgabe des Containers. Diese ist aber trotz in der Vergangenheit erfolgter enger Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mit der Klägerin identisch. Auch die beiden im Februar 2013 auf öffentlichem Straßengrund am S...weg und Am H... aufgestellten Container sind der Klägerin zuzurechnen. Allerdings wurden diese nach Aufforderung bzw. nach entsprechendem Bescheid der Beklagten vom 7. März 2013 am 14. März 2013 von der Klägerin entfernt. Insgesamt vermögen die im Stadtgebiet von A... festgestellten Vorfälle keine schweren oder systematischen Verstöße gegen straßen- oder privatrechtliche Vorschriften erkennen lassen, die es erwarten lassen, dass die Klägerin auch in Zukunft ihre gewerbliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben wird.

Diese Einschätzung kann aber auch nicht unter Berücksichtigung des übrigen Vorbringens der Beklagten getroffen werden. Die Beklagte bezieht sich neben den in ihrem Stadtgebiet aufgetretenen Fällen auf die Feststellungen des Regierungspräsidiums G... in dem Gewerbeuntersagungsbescheid vom 6. Dezember 2012 gegen die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin. Dieser Gewerbeuntersagungsbescheid ist unstrittig im gerichtlichen Verfahren aufgehoben worden. Damit ist die Tatbestandswirkung (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 11 Rn. 8) dieses Bescheids entfallen mit der Folge, dass sich die Beklagte nicht unmittelbar darauf berufen kann. Daran ändert es auch nichts, dass die Beklagte geltend macht, dass nach dem Wortlaut des Gewerbeuntersagungsbescheids einige der gegen die Klägerin ergangenen ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bescheide bestandskräftig bzw. rechtskräftig geworden seien. Diesbezüglich hat die Beklagte nämlich selbst keinerlei Ermittlungen angestellt. Sie beruft sich daher auf Erkenntnisse „vom Hörensagen“, ohne insoweit ihrer Amtsermittlungspflicht nach Art. 24 BayVwVfG nachgekommen zu sein.

In der Gesamtschau vermögen die von der Beklagten angeführten Vorfälle daher nicht zu begründen, dass die Klägerin nach dem Gesamteindruck ihres bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit des Sammelns von Altkleidern zukünftig ordnungsgemäß ausüben wird. Damit sind keine Tatsachen im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Sollten sich solche in der Zukunft (nach einer Aufnahme der Sammeltätigkeit durch die Klägerin im Gebiet der Beklagten) ergeben, ist die Beklagte nicht gehindert, auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG auch später noch einzuschreiten (BVerwG, U.v. 1.10.2015 -7 C 8.14 - juris Rn. 32).

3. Die Untersagung der streitgegenständlichen Sammlung kann auch nicht auf die fehlende Darlegung des Verwertungswegs und der Verwertung der gesammelten Abfälle (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) gestützt werden. Die diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich aus dem Urteil des Senats vom 25. Juni 2018 (20 B 17.2431 - NVwZ-RR 2018, 844). Sie sind durch die mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erfüllt, wovon die Beteiligten, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben haben, auch übereinstimmend ausgehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat vorliegend die Beantwortung der Frage, ob eine von der zuständigen Sammlungsbehörde nach § 18 KrWG nicht untersagte, vom Sammler jedoch nicht ins Werk gesetzte Abfallsammlung im Rahmen der Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zur Anforderung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu berücksichtigen sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit der ihr die gewerbliche Sammlung von Alttextilien untersagt wurde.

Die Klägerin, ein Unternehmen mit nunmehrigem Sitz in ..., führt nach eigenen Angaben zu Folge seit dem Jahr 2008 im Stadtgebiet der Beklagten Sammlungen von Alttextilien durch Altkleidercontainer durch. Mit Schreiben vom 27. August 2012 zeigte die Klägerin bei der Beklagten die gewerbliche Sammlung nach § 72 Abs. 2 i. V. m. § 18 KrWG an. Gesammelt würden Altkleider und Altschuhe mit einer maximalen Sammelmenge von 5 Tonnen je Monat. Die Sammlung erfolge mit flächendeckend aufgestellten Containern. Die Sammlungen fänden wöchentlich statt und zwar unbefristet. Mit Schreiben vom 5. September 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Standorte der Container anzugeben, des Weiteren holte sie eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der Stadtwerke Aschaffenburg (ASTA), ein. Danach solle neben dem bestehenden Bringsystem an den Recyclinghöfen eine Straßensammlung flächendeckend im gesamten Stadtgebiet der Beklagten durchgeführt werden. Deswegen stünden öffentliche Interessen gewerblichen Sammlungen entgegen. Auf ein weiteres Schreiben vom 25. Oktober 2012, mit der die Beklagte die Klägerin (nochmals) um Angabe der Containerstandorte sowie um einen Nachweis für die vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Sammlungen gebeten und angekündigt hatte, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, antwortete die Klägerin mit E-Mail vom 8. November 2012. Sie führte aus, dass die Angabe der Containerstandorte nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden könne. Sie machte Ausführungen zu den bisher durchgeführten Sammlungen und gab nunmehr als maximale Sammelmenge 7 t pro Monat an.

Mit Bescheid vom 29. November 2012 untersagte die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 im Stadtgebiet Aschaffenburg entsprechend der Anzeige vom 27. August 2012 die gewerbliche Sammlung von Alttextilien (Ziffer I), ordnete hinsichtlich der Ziffer I die sofortige Vollziehung an (Ziffer II) und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR an (Ziffer III). Die Untersagungsverfügung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil sie nach ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde, was wiederum anzunehmen sei, wenn die dortige Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt würden. Eine solche Beeinträchtigung liege hier vor, weil durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. Die von der Klägerin angebotene Sammlung und Verwertung erwiesen sich nicht als wesentlich leistungsfähiger als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotene Leistung. Letzterer biete seit Jahren ein fest etabliertes Bringsystem in den städtischen Recyclinghöfen an und habe seit September diesen Jahres ein Holsystem ins Leben gerufen. Demgegenüber erfolge die gewerbliche Sammlung im Rahmen einer Containersammlung. Es handele sich also um ein Bringsystem, für das die Flächendeckung nicht belegt sei. Die Untersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 28. Dezember 2012 Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2013 ab. Die Untersagungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 AltKrWGKrWG als lex specialis gegenüber § 62 KrWG. Danach habe die Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergäben.

Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. November 2012 zunächst nicht auf den Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit (§ 18 Abs. 5 Satz 2 AltKrWGKrWG) gestützt. Weil es sich bei der Untersagung jedoch um einen Dauerverwaltungsakt handele, sei die maßgebliche Sach- und Rechtslage die der letzten mündlichen Verhandlung. Im Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 6. Dezember 2012 werde der Antragstellerin (und einem ihrer Geschäftsführer) vorgeworfen, bundesweit in verschiedenen Kommunen (u. a. ist von 549 Containern in 105 Städten die Rede) Altkleidersammelcontainer ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholung behördlicher oder privater Erlaubnisse sowohl auf öffentlichen Flächen als auch auf privaten Grundstücken teilweise verkehrsbehindernd abgestellt zu haben. Im Gewerbezentralregister seien für den Geschäftsführer mehrere Bußgelder wegen verbotswidrigen Abstellens von Altkleidercontainern im öffentlichen Verkehrsraum bzw. widerrechtlicher Sondernutzung einer öffentlichen Straße eingetragen. Hierzu passten die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Tatbestände des ungenehmigten Aufstellens von Altkleidercontainern auf öffentlichem und auf privatem Grund im Stadtgebiet der Beklagten. Vor diesem Hintergrund erscheine es nunmehr auch verständlich, dass die Beklagte die Klägerin auffordere, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG („Ausmaß“) weitere Angaben zu machen, insbesondere auch dazu, an welchen Standorten und in welcher Anzahl im Stadtgebiet die stationären Container („flächendeckend“) aufgestellt werden sollten (vgl. Schreiben vom 25.10. und 5.9.2012), um die Einhaltung normativer Grundlagen gewährleisten zu können. Dazu sei die Beklagte nach § 18 Abs. 2 KrWG berechtigt und verpflichtet gewesen, ohne dass sie dabei die ihr gesetzlich eingeräumten Kompetenzen überschritten hätte. Da die Beklagte diesbezügliche Angaben ohne rechtfertigenden Grund verweigert hätte, habe die Beklagte davon absehen können, Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu verfügen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG). Die streitgegenständliche Anordnung erweise sich auch aufgrund der massiven Verstöße der Klägerin als verhältnismäßig.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg

vom 25. Juni 2013 den Bescheid der Beklagten vom 29. November

2012 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht stütze sich bei seiner Einschätzung der Unzuverlässigkeit der Klägerin auf keine hinreichende Tatsachengrundlage und lasse hierfür Beschuldigungen und Verdachtsfälle ausreichen. Das frühere Gewerbeuntersagungsverfahren durch das Regierungspräsidium Gießen lasse sich hierfür nicht verwerten, weil dieses zwischenzeitlich eingestellt worden sei, weil das Regierungspräsidium nun davon ausgehe, dass der Betrieb der Klägerin ordnungsgemäß geführt werde. Deshalb bestünden keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig heraus. Eine Verbotsverfügung nach § 62 oder § 18 KrWG könne nicht auf fehlende Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens gestützt werden, welche nicht abgefragt worden seien. Die Angabe der Stellplätze der Sammelcontainer könne im Rahmen des § 18 Abs. 2 KrWG von der Beklagten nicht abgefragt werden. Dies gelte umso mehr, als sich nunmehr die sog. „Verdachtsmomente“ gegen die Klägerin als unwahr heraus gestellt hätten. Die Mitwirkungspflichten der Klägerin könnten nicht weiter gehen als die Amtsermittlungspflicht der Beklagten. Dieser hätten die Angaben der Klägerin bei der Anzeige hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung offensichtlich genügt. Eine Darlegung der Verwertungsvorgänge in den abnehmenden Betrieben, wie z. B. dem in Litauen, könne von dem anzeigenden Sammler nicht gefordert werden. Es sei schon nicht klar, welche Darlegungen hier angeblich zu machen seien, etwa vom Beladen der Lastkraftwagen bis zum Verkauf beim Endverbraucher in Litauen? Solche Anforderungen verstießen auch gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil die Klägerin mit einer derartigen Verschärfung der Rechtsprechung nicht habe rechnen müssen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unter Verstoß gegen § 86 und § 108 Abs. 2 VwGO zustande gekommen. Von den neuen Vorwürfen der Beklagten sei der Klägerin lediglich einer bekannt, dem sie im Rahmen ihres Beschwerdemanagements nachgegangen sei. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nunmehr selbst plane, eine zusätzliche Containersammlung durchzuführen, sei dies schon deshalb unbeachtlich, weil es sich hierbei um keine „konkret geplante Leistung“ i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG handele, gemessen an der Anzeige der Klägerin von August 2012. Die Beklagte lege auch nicht dar, dass durch die Sammlung der Klägerin eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit gegeben sei. Schließlich könnten Berichte aus Lokalzeitungen nicht als Beweis für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin herangezogen werden. Durch die Umfirmierung der Klägerin seien keine prozessualen Rechte der Klägerin betroffen. Mit Schreiben vom 6. Februar machte die Klägerin weitere Angaben, insbesondere zum zukünftigen Verwertungsweg und der Verwertung der einzusammelnden Abfälle.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund der mangelnden Angaben der Klägerin sei weder die Beklagte noch das erstinstanzliche Gericht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen. Das Vorbringen der Klägerin zur Zuverlässigkeit sei präkludiert. Aus dem Gewerbeuntersagungsverfahren beim Regierungspräsidium Gießen seien zahlreiche Verstöße der Klägerin wegen des ungenehmigten Aufstellens von Sammelcontainern bekannt. Weiter seien drei neue Vorfälle des ungenehmigten Aufstellens von Containern auf dem Gebiet der Klägerin bekannt geworden. Dies zeige, dass die Klägerin systematisch und massiv gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Der Stadtrat der Beklagten habe zudem im Februar 2014 beschlossen, zusätzlich zum bestehenden Bring- und Holsystem eine flächendeckende Containersammlung durchzuführen. Die Stadtwerke der Beklagte hätten mitgeteilt, dass die angezeigten gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen mit 250 t und 971 t das geschätzte Gesamtpotential von 10 kg pro Einwohner überstiegen. Die Erlöse aus der Altkleidersammlung minderten ca. ein Prozent der Kosten und seien damit Gebühren mindernd. Die Vermarktung der gesammelten Altkleider sei im offenen Verfahren ab 1. Juli 2014 neu vergeben worden. Durch die Umfirmierung der Klägerin sei ihre Klage unzulässig geworden. In der mündlichen Verhandlung machte die Beklagte Angaben zum aktuellen Stand der eigenen Sammlung und die der angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen.

Die Landesanwaltschaft beteiligte sich am Verfahren und verteidigte das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogen Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Sätze 1 bis 3 VwGO zugelassene und auch ansonsten gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5, Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Rechtsstreit nicht durch die - unter Vorlage einer Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister - behaupteten Gesellschafterbeschlüsse und Eintragungsvorgänge erledigt. Die geltend gemachte Änderung der Unternehmergesellschaft (Name, Sitz. Geschäftsführung, Stammkapital) führt nicht zu einer Rechtsnachfolge, sondern ist lediglich als Umfirmierung zu werten.

Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Danach hat die Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt. Nach dieser Bestimmung ist das dann der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist weiterhin dann anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,

2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder

3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

Geht man vom Wortlaut der Bestimmung aus, stehen der gewerblichen Sammlung der Klägerin hier überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil von der Sammlung der Klägerin Altkleider und damit Abfälle erfasst werden, für die der Eigenbetrieb der Beklagten eine haushaltsnahe Erfassung und Verwertung durchführt. Nachdem von der Beklagten im Verfahren insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden, bestehen keine Zweifel daran, dass die Beklagte über ein haushaltsnahes hochwertiges Sammlungs- und Verwertungssystem verfügt. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1), die wiederum dazu führt, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2), so dass überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung der Klägerin entgegenstehen (§ 17 Absatz 3 Satz 1). Die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes ist folglich relativ eindeutig. So kommt ein Vorrang des privaten Sammlers nur in Betracht und scheidet eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aus, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG)..

Betrachtet man die Entstehungsgeschichte des KrWG, so enthielt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/6052 S. 17) in § 17 Abs. 3 zunächst folgende Fassung:

„... Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird; Auswirkungen der gewerblichen Sammlung auf die Planungssicherheit und die Organisation der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zu berücksichtigen ...“

Nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses erhielt § 17 Abs. 3 KrWG durch den Änderungsantrag 16 (BT-Drucksache 17/7505 S. 42 = Ausschuss-Drucksache 17(16)419) im Wesentlichen die später zum Gesetz gewordene Fassung. Zur Begründung heißt es für den vom Senat für maßgeblich erachteten § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (S.44):

„Der neu aufgenommene Satz 3 konkretisiert die Schwelle, ab der eine „wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ angenommen werden kann und gibt den Betroffenen und Behörden eine klare Leitlinie vor. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist nach Satz 3 insbesondere in drei Fallgruppen anzunehmen: Nach der ersten Fallgruppe erhält die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung einen besonderen Schutz, insbesondere gegenüber dem sogenannten „Rosinenpicken“...Die Regelung verdeutlicht, dass hochwertige Wertstofferfassungssysteme in rechtssicherer Weise geschützt werden können ...“

Im Vermittlungsverfahren erhielt das Gesetz dann seine endgültige Fassung durch den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (Anlage 1 des Plenarprotokolls 892 des Bundesrates), der für die gewerblichen Sammler eine weitere „Verschärfung“ einbrachte, als die Sammlungs- und Verwertungsleistung der gewerblichen Sammler nunmehr im Vergleich wesentlich leistungsfähiger sein musste.

Damit ergibt sich ein klares Auslegungsergebnis, wonach überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe, hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt und die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger ist.

Das so gewonnene Auslegungsergebnis bedarf auch keiner grundsätzlichen Korrektur aufgrund der Wertungen des Art. 12 GG oder Art. 106 Abs. 2 AEUV (so aber wohl VGH BW B. v 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris). Zur Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG wurde durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt und nicht gegen die Bestimmungen des Europarechts verstößt (BVerwG, U.. v. 18.6.2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154). Danach konnten überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung schon dann entgegenstehen, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Diese Rechtsanwendung wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz nicht beanstandet (BVerfG B. v. 28.8.2014 - 2 BvR 2639/09 - juris = NVwZ 2015, 52). Danach hat das Bundesverwaltungsgericht weder das Institut der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof grundsätzlich übersehen, noch ist es bewusst von dessen Rechtsprechung abgewichen, sondern hat sich damit ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Auslegung von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 durch das Bundesverwaltungsgericht überschreitet auch nicht den richterlichen Beurteilungsrahmen mit Blick auf das Unionsrecht. Es ist - ohne den Begriff zu verwenden - von einem „acte clair“ ausgegangen und hat dies mit der Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 2 EGV [Art. 106 Abs. 2 AEUV] begründet, diese Vorschrift in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt und dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union begründet (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 37 f.). Insoweit bedarf jedoch auch der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG einer einschränkenden Auslegung. Deswegen genügt nicht jede geringfügige Auswirkung der gewerblichen Sammlungen auf die haushaltsnahe Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Folglich bedarf es nach wie vor einer Betrachtung und Bewertung der Umstände des Einzelfalls. Die Beklagte führt eine haushaltsnahe, hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durch und fällt damit unter den Schutzbereich des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten ist in deren Gebiet von einer Altkleidersammelmenge von 700 t/a auszugehen. Laut den von der Klägerin gemachten Angaben beträgt die von ihr veranschlagte Sammelmenge 60 t/a bis zu 84 t/a. Ob dies allein schon für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ausreicht, kann dahinstehen, weil hier eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller angemeldeten (zumindest gewerblichen) Sammlungen durchzuführen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, weil § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG von der „Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ spricht und es auch im Gesetzgebungsverfahren mit dieser Intention so eingebracht wurde (BT-Drucksache 17/7505 S. 43). Aufgrund der von der Beklagten zunächst genannten angemeldeten Altkleidermengen der gewerblichen Sammler von 971 t ist von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen, weil die angemeldeten Sammelmengen - und davon musste die Beklagte ausgehen - das geschätzte Gesamtaufkommen der im Gebiet der Beklagten anfallenden Altkleider von 700 t/a bei Weitem übersteigt. Durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wird nicht nur das Sammlungssystem des öffentlich-rechtlichen Trägers im Allgemeinen, sondern wurden auch gesondert betriebene Sammlungs- und Verwertungssysteme für bestimmte Abfallfraktionen wie z. B. Altkleider geschützt. Aber auch die in der letzten mündlichen Verhandlung genannten Zahlen tragen das angegriffene Sammlungsverbot. Angesichts der aktuell angezeigten Sammlungsmenge von 621 t/a kann die Sammlung der Beklagten, die derzeit wohl von einer eigenen Sammelmenge von 300 t/a ausgeht, durch die gewerblichen Sammler stark betroffen werden, so dass der Sammlung der Klägerin nach wie vor überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Bei einer Gegenüberstellung der Sammlung der Klägerin (Containersammlung) und der der Beklagten (2 Recyclinghöfe, jährlich zwei Haushaltssammlungen sowie eine Containersammlung) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 -, juris) ist die Sammlung der Klägerin nicht leistungsfähiger als die der Beklagten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrwG). Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet.

Die Untersagungsverfügung der Beklagten entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei gewerblichen Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurden und die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet haben, ist bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere das schutzwürdige Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, (besonders) zu beachten (§ 18 Abs. 7 KrWG). Das gilt jedoch nur für Sammlungen, die auf der Basis des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) also der früheren Rechtslage durchgeführt wurden (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 89). Dies ist nicht der Fall, weil nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG ebenso Voraussetzung für eine gewerbliche Sammlung war, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durchgeführt wird (BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris). Zwar hat die Klägerin kurz vor der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats mit Schriftsatz vom 6. Februar 2015 Ausführungen zur Sammlung und Verwertung gemacht, die wohl den Anforderungen an die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG genügen. Das gilt jedoch nicht für die Vergangenheit. Die Klägerin gibt selbst zu, dass sie hinsichtlich ihres früheren Geschäftspartners aus Litauen aufgrund der Beendigung der Geschäftsbeziehungen keine weiteren Angaben machen kann. Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass auch vor Inkrafttreten des KrWG aufgrund der hohen Sammelmengen der Klägerin und der anderen gewerblichen Sammler die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet war. Im Übrigen muss hier berücksichtigt werden, dass die Klägerin nicht bereit war, die von ihr betriebenen Containerstandorte zu benennen. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der von der Klägerin gemachten Anzeige und ihren sonstigen Angaben während des gesamten Verfahrens nicht ersichtlich, ob die Klägerin überhaupt in der Lage war und ist, nachhaltig eine haushaltsnahe hochwertige Sammlung und Verwertung der Altkleider sicherzustellen. Hierzu bedarf es auf öffentlichem Straßengrund entsprechender Sondernutzungserlaubnisse und auf privatem Grund zumindest einer zivilrechtlichen Gestattung des dinglich Nutzungsberechtigten. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lassen hier den Schluss zu, dass sie mit ständig wechselnden Containerstandorten arbeitet. Dieser Umstand und auch die Angaben zu neuen Geschäftspartnern der Klägerin sprechen dafür, dass zum heutigen Zeitpunkt eine andere Sammlung betrieben werden soll als ursprünglich angezeigt. Eine Vertrauensschutzprüfung gemäß § 18 Abs. 7 KrWG setzt aber voraus, dass (nachvollziehbare) Angaben zu der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bereits durchgeführten Sammlung gemacht worden sind (OVG NRW B. v. 9.12.2013 - 20 B 869/13 - juris).

Damit kommt es auf die Frage, ob die streitgegenständliche Untersagung auch ergehen konnte, weil Bedenken hinsichtlich der Klägerin oder der verantwortlichen Personen bestehen, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, wann öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen und eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtfertigen, grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen im Landkreis Weilheim-Schongau.

Mit Schreiben vom 27. August 2012 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine gewerbliche Sammlung für Altkleider und Altschuhe an. Dabei wurde angegeben, dass die Sammlung mittels Containern erfolge und ca. 8 t pro Monat gesammelt würden. Die Verwertung erfolge über die …in Litauen (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling) und das Müllheizkraftwerk … (Verbrennung der Fehlwürfe, ca. 7%). Ein Zertifikat für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen der … vom … Juni 2012 und eine Bestätigung der …  vom 21. Juni 2012 in englischer Sprache über die Anlieferung von 900 t Alttextilien pro Jahr durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin wurden vorgelegt. Mit Schreiben vom 14. September 2012 und 22. Juli 2016 forderte das Landratsamt ... (Landratsamt) weitere Unterlagen an.

Nach Anhörung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gab das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2016 zu der geplanten Untersagung Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle an. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mit, dass die Verwertung inzwischen über die … Recycling Sp. z.o.o. (…) in Polen erfolge. Ein Vertrag zwischen dieser Firma und der Klägerin vom … Januar 2015, über die etwaige Verpflichtung zur Rücknahme der Abfälle und Sicherstellung der Verwertung, ein Zertifikat für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen der … vom … Juni 2015 sowie ein Schreiben der Firma …, wonach insbesondere 21% des Sammelgutes zur Wiederverwendung der Textilflächen (Putzlappen) sortiert und zum Verkauf gepresst werden, 18% des Sammelgutes zur Wiederverwertung der Faserstrukturen als Rohstoffe (Dämmstoffe, Dachpappen, Matratzeninhalte o.ä.) sortiert und zum Verkauf gepresst sowie von spezialisierten Betrieben abgenommen werden und die Secondhand-Ware teils über eigene Geschäfte, teils über nationale und internationale Abnehmer dem originären und bestimmungsgemäßen Gebrauch wieder zugeführt wird, sowie ein Zertifikat der Dekra über den Transport, die Segregation und Verkauf von Gebrauchtkleidung durch die Firma …, das bis zum 15. September 2018 gültig ist, wurden vorgelegt. Zudem wurde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016, zugestellt am 23. Dezember 2016, untersagte das Landratsamt der Klägerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushalten im Landkreis Weilheim-Schongau durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen sind bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die genannte Tätigkeit bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1). Die Klägerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- €, und bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht (Nr. 3). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250,- € und Auslagen in Höhe von 4,11 € festgesetzt wurden (Nrn. 4 und 5).

Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sei nicht dargelegt. Insbesondere ergebe sich aus dem vorgelegten Vertrag mit der Firma … keine Abnahme der Textilien, sondern nur eine Rücknahme. Die gewerblichen Sammlungen gefährdeten zudem die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Das bestehende Erfassungssystem schöpfe die anfallenden Altkleider und Altschuhe tiefgreifend ab, ein darüber hinausgehender Bedarf an Sammeleinrichtungen bestehe nicht. 2015 seien 811 t bzw. 6,2 kg pro Einwohner gesammelt worden, was als oberer Durchschnittswert angesehen werde. Die Sammelbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seien vermietet, wobei in den Verträgen Entgelte vereinbart seien, die höchst bedeutend für die Finanzierung des Sammelsystems seien und damit auch Auswirkungen auf die Gebührengestaltung und -stabilität beinhalteten. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gebe jedes Jahr sehr viel Geld für die Bereitstellung und Reinigung der Containerstandorte sowie für präventive Aufklärungsmaßnahmen aus. Soweit die Sammlung der Klägerin zugelassen würde, entstünde ein Konkurrenzsystem für das etablierte kommunale Konzept mit der Folge, dass diesem Mengen entzogen würden, weshalb der Landkreis die dem Mieter in Aussicht gestellten Sammelmengen nicht mehr einhalten könnte. Dieser würde unweigerlich Leistungskürzungen anstrengen bzw. seine Leistungen mindern. Die Einnahmeverluste des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers müssten letztendlich durch eine Weiterverrechnung an den Landkreis und damit durch Abfallgebühren ausgeglichen werden. Damit wäre die Stabilität der Gebühren unmittelbar gefährdet. Auch wären bei einer Ausschreibung korrekte Leistungsbeschreibungen nicht mehr möglich, so dass die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen werde. 2015 habe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 811 t erfasst. Die maximale Sammlung der Klägerin mit 96 t pro Jahr betrage hiervon 11,8%. Angezeigt worden seien von gewerblichen Sammlern insgesamt 739,2 t. Hinzu kämen Anzeigen, die keine Angaben zur geplanten Sammelmenge enthielten. Damit betrage die Sammelmenge der angezeigten Altkleidersammlungen 91,1% der Erfassungsmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, so dass die Irrelevanzschwelle von 10 bis 15% überschritten sei. Außerdem bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin und den damaligen Geschäftsführern sei mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 durch das Regierungspräsidium Gießen jede selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagt worden. In zahlreichen gerichtlichen Verfahren sei die Unzuverlässigkeit festgestellt worden. Auch bestünde eine enge Verflechtung zur … …, die in den Jahren 2012 bis 2014 Sammelcontainer ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt habe. Auch bezüglich dieser Firma sei in mehreren gerichtlichen Verfahren die Unzuverlässigkeit festgestellt worden. Auch die Firma …, zu der ebenfalls enge Verflechtungen bestünden, habe 2013 bis 2016 Altkleidercontainer ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellt und mit Entscheidung vom 8. Dezember 2015 sei ein Bußgeld aufgrund fahrlässiger Sondernutzung einer öffentlichen Straße ohne die erforderliche Erlaubnis verhängt worden. Es bestehe auch eine Zusammenarbeit der Klägerin mit der Firma …, die in der Vergangenheit im Landkreis mehrfach Container illegal aufgestellt habe. Gegen den Prokurist der Klägerin seien bereits mehrfach Bußgelder verhängt worden und dieser sei bis zum 31. Mai 2016 Kommanditist der Firma … … gewesen, die im Landkreis zu diesem Zeitpunkt mehrere Container aufgestellt hatte, ohne eine Sammlung vorher angezeigt zu haben. Hinzukomme, dass die ursprünglichen Angaben der Klägerin in ihrer Sammlungsanzeige nicht nachvollziehbar und widersprüchlich gewesen seien.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 23. Januar 2017, erhob die Klägerin hiergegen Klage und beantragte,

den Bescheid vom 19. Dezember 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin als selbständigem Unternehmen nicht wahllos das Fehlverhalten Dritter in anderen Unternehmen zugerechnet werden könne. Die Behauptung, dass die Klägerin viele Sammelcontainer ohne Zustimmung aufgestellt habe, sei durch nichts belegt und werde bestritten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht Zweifel an der Anwendbarkeit der zu § 35 GewO entwickelten Grundsätze geäußert und eine etwaige rechtswidrige Aufstellung von Sammelbehältern sei auch nicht abfallrechtlich geprägt. Ein zivil- oder straßenrechtlicher Verstoß sei nicht unmittelbar sammlungsbezogen, sondern erfolge nur bei Gelegenheit der Sammlung. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit müssten sich auf die konkrete Sammlung beziehen, da nur diese Gegenstand des § 18 KrWG sei und es müsse sich um eine prognostizierte Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Verwertung von Abfällen handeln. Verstöße der Klägerin lägen schon Jahre zurück und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seien keine Verstöße belegt worden. Schließlich ließen sich bei der Größe des Unternehmens und der Vielzahl der Container auch einzelne Rechtsverstöße nicht immer vermeiden. Daraus könne aber nicht auf ein systematisches Vorgehen oder gar eine rechtsfeindliche Einstellung geschlossen werden. Auch habe der Beklagte nicht berücksichtigt, ob die Einhaltung straßenrechtlicher Belange auch anderweitig, z.B. durch Auflagen oder Bedingungen, sichergestellt werden könnte.

Hinsichtlich der Darlegung der Verwertungswege nahm die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15) und die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2017 (20 CS 16.1416) Bezug, wonach die Darlegungen der Klägerin der Darlegungslast genügten. Auch hinsichtlich der Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nahm die Klägerin auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie auf ein weiteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) Bezug. Den dort genannten Anforderungen würden die Darlegungen des Beklagten nicht einmal ansatzweise gerecht. Insbesondere werde der Status der mit der Klägerin konkurrierenden gewerblichen Sammler nicht erläutert und dargelegt, ob insoweit (bestandskräftige) Untersagungsverfügungen ergangen seien.

Zudem werde die Untersagung auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 19. Dezember 2016 verwiesen und im Übrigen insbesondere ausgeführt, dass sich aus der Akte des Landratsamts zahlreiche Verstöße der Klägerin gegen privates sowie öffentliches Recht im gesamten Bundesgebiet ergäben. Das Kriterium der Zuverlässigkeit stelle keine gebietsbezogene, sondern eine personenbezogene Eigenschaft dar. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ausschließlich im Zuständigkeitsbereich eine Behörde gegen geltendes Recht verstoße und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften halte, sei sehr unwahrscheinlich und dürfte eher theoretischer Natur sein. Zudem sei der Begriff der für die Sammlung „verantwortlichen Personen“ nach der Rechtsprechung weit zu verstehen. In zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen sei festgestellt worden, dass öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Sammlung, insbesondere bei der Aufstellung von Sammelcontainern, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Sammlers begründen könnten. Es handele sich nicht um zufällige Verstöße anlässlich der Sammlung, dies diene vielmehr dazu, unter Nutzung von Rechtsverstößen, die unmittelbar mit der Sammlung zusammenhingen, den Gewinn zu erhöhen. Sammler, die ihre Sammelcontainer entsprechend der geltenden rechtlichen Bestimmungen aufstellten, seien demgegenüber teils erheblich, insbesondere finanziell, benachteiligt. Auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2013 bis 2016 wurde verwiesen. Neben den zahlreichen Verstößen gegen die Einholung von privatrechtlich bzw. öffentlich-rechtlich erforderlichen Erlaubnissen offenbarten die Verstöße der Klägerin gegen eine rechtskräftige Untersagungsverfügung des Kreises Soest in besonderem Maße die Bereitschaft der Firma bzw. des Geschäftsführers, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Eine Veränderung des Verhaltens sei nicht zu erwarten, nachdem jahrelang trotz behördlichen Einschreitens keine Änderung der Aufstellpraxis eingetreten sei. Zudem sei weder dargelegt worden noch ansatzweise erkennbar, dass die Klägerin Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass sich die Verstöße gegen die Rechtsordnung in der Zukunft fortsetzten bzw. wiederholten. Die Klägerin selbst gebe in der Klagebegründung an, dass Rechtsverstöße in Kauf genommen würden, da sie geäußert habe, dass bei der Größe des Unternehmens und der Vielzahl der Container sich einzelne Rechtsverstöße nicht immer vermeiden ließen. Auf den engen Zusammenhang der Klägerin insbesondere mit der … GmbH, gegen die ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit bestünden, wurde erneut verwiesen. Allerdings könnten Verstöße der … nach aktuellem Verfahrensstand nicht mehr der Klägerin zugerechnet werden. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG fänden die Maßnahmen dieser Vorschrift für Zuverlässigkeitsbedenken keine Anwendung, sodass der Einwand der Klägerin, die Untersagung scheide aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aus, da die Einhaltung straßenrechtlicher Belange zum Beispiel durch Auflagen oder Bedingungen sichergestellt werden könne, nicht greife. Im Übrigen wären derartige Auflagen oder Bedingungen ohnehin keine geeigneten Maßnahmen, da in der Vergangenheit trotz behördlichen Einschreitens in diversen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland keine Beachtung der straßenrechtlichen Belange habe erreicht werden können.

Der Verwertungs Weg sowie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sei auch in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15) nicht ausreichend dargelegt worden. Aus dem vorgelegten Vertrag ergebe sich keine Abnahme der Textilien, sondern lediglich eine Rücknahme. Es gehe nicht daraus hervor, dass die Firma … willens und in der Lage sei, die von der Klägerin eingesammelten Abfälle anzunehmen bzw. zu verwerten. Somit wäre kein „pauschaler Verwertungs Weg“ der von der Klägerin gesammelten Abfälle angegeben. Auch dazu, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet werde, fänden sich keine Angaben. Es sei nicht ersichtlich, wer die Sortierung (z.B. Aussortierung von Fehlwürfen, Sortierung der Altkleider nach Qualität der Sammelware usw.) vornehme und ob diese im In- oder Ausland erfolge. Somit sei nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit eine Verwertung der Sammelware als Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 24 KrWG oder sonstige Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 5 und 20 KrWG erfolge. Da wesentliche Verwertungsschritte hier offenbar nicht im Inland erfolgten, seien auch keine Überwachungsmaßnahmen im Inland möglich, so dass keine reduzierten Darlegungsanforderungen gerechtfertigt seien. Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2017 (20 ZB 16.2267) gehe zudem hervor, dass die bloße namentliche Benennung des Entsorgungsunternehmens und der Beleg, dass diese willens und in der Lage seien, die Abfälle der Sammlung anzunehmen, ohnehin nicht für gewerbliche Sammler ausreichend sei, die – wie die bundesweit tätige Klägerin – keine Kleinsammler seien.

Durch die von der Klägerin angezeigte gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit den anderen Sammlungen im Landkreis sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Landkreises bzw. der … … gegeben. Letztere habe im Jahr 2016 eine Menge von 762,67 t Altkleider erfasst. Auf eine Auflistung angezeigter privater Sammlungen im Landkreisgebiet mit Stand 24. März 2017 wurde Bezug genommen.

In Erwiderung hierauf wiederholte und vertiefte die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2017 und 27. Juni 2017 ihr Vorbringen und nahm erneut auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug. Ergänzend führte sie insbesondere aus, dass die Klägerin ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sei und der gesamte Entsorgungs Weg jährlich und bislang ohne Beanstandung überprüft worden sei. Der Beklagte berücksichtige nicht den status quo unter Einbeziehung sämtlicher bereits laufender Sammlungen inklusive der gemeinnützigen Sammlungen. Hier liege eine gesamte Sammelmenge von ca. 1.500 t vor (742 t der gewerblichen Sammlungen, 762 t des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers). Der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrage somit 50,6%, der sich durch die 96 t auf 44,1% reduzieren würde. Dieser Rückgang von ca. 5% liege deutlich unter der Irrelevanzschwelle.

Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 23. Februar 2017 (Klägerin) und 27. Juni 2017 (Beklagter und Beigeladener) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist insoweit, da es sich bei der Untersagungsanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, derjenige der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 57; OVG NW, U.v. 21.9.2015 – 20 A 2219/14 – juris Rn. 42).

1. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.

2. Ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG bestehen, kann hier dahingestellt bleiben, da die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden kann, weil die Klägerin die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nicht hinreichend dargelegt hat:

Gemäß § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG sind vom Sammler die innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten darzulegen sowie, auf welche Weise die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

Das BVerwG hat zu dieser Darlegungspflicht im Einzelnen Folgendes ausgeführt (U.v. 30.6.2016 – 7 C-5/15 – juris Rn. 27 f.):

„Folglich ist […] bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungspflicht nicht generalisierend, sondern im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend vorzugehen. So kann von Bedeutung sein, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen. Der aktuelle Marktpreis kann ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indizieren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle – im Rahmen einer langjährigen (funktionierenden) Geschäftsbeziehung – an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben.

Hiernach sind die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte Abfall – hinsichtlich Sammelmenge und –zeitraum – von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird. Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der Kleinsammler Berücksichtigung finden. Dies gilt gerade bei einer Abfallfraktion wie dem Altmetall, für das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren. In einem solchen Bereich wird der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert, das oder die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt und geeignet belegt, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Hierfür genügt – in Anlehnung an die Regelungen der Nachweisverordnung – eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungswegs der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen ist von einem Kleinsammler nicht zu verlangen, so dass es ausreicht, in dieser Situation zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nur pauschal unter Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment vorzutragen. Denn Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung sind dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt möglich, weil er zum einen auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen ist und diese sich in ihrer Zusammensetzung zum anderen durch Marktentwicklungen ändern kann. Des Weiteren stellt sich das Problem, dass sich der Weg der Abfälle des jeweiligen Kleinsammlers jedenfalls nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen lässt. In dieser Situation erscheint es angezeigt, die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen, so dass der Zweck der Darlegung nur beschränkte Angaben vom Sammler rechtfertigt.“

Unabhängig davon, ob vorgenannte Maßstäbe, die sich auf Kleinsammler von Altmetall beziehen, zugunsten der Klägerin herangezogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 20 ZB 15.1850 – juris Rn. 27), hätte sie diese Anforderung an die Darlegungspflicht nicht erfüllt.

So gab sie lediglich an, dass die Verwertung über die Firma … und die Müllheizkraftwerk … … erfolge. Neben einem Zertifikat der Klägerin für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen, einem Zertifikat der Firma … über den Transport, die Segregation und Verkauf von Gebrauchtkleidung und einem Schreiben der Firma …, in dem die Aufteilung der Abfallfraktionen dargelegt wird, wurde lediglich ein Vertrag zwischen dieser Firma und der Klägerin vom 1. Januar 2015, über die etwaige Verpflichtung zur Rücknahme der Abfälle und Sicherstellung der Verwertung vorgelegt. Das Zertifikat der Firma … umfasst aber nur den Verkauf, nicht jedoch die Verwertung von Abfällen im Übrigen und der Vertrag mit dieser Firma ist schon über zwei Jahre alt und damit nicht geeignet, die gegenwärtige Verwertung der Abfälle zu bestätigen. Vor allem aber ergibt sich aus diesem Vertrag auch nicht – wie das BVerwG verlangt –, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist, d.h. belegt ist, dass das Entsorgungsunternehmen willens und in der Lage ist, die – gesamten – Abfälle der Sammlung anzunehmen. Denn geregelt wird in diesem Vertrag letztendlich nur die Rücknahme der Abfälle. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Firma …, die angeblich die Abfälle der Klägerin annimmt, ihren Sitz im Ausland hat, so dass keine Überwachungsmöglichkeiten im Inland möglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C-5/15 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 20 ZB 15.1850 – juris Rn. 31).

Die Klägerin hat damit nicht dargelegt, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist, wie es der eindeutige Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG verlangt, um der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 216/11 S. 209).

3. Zudem liegen auch die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 KrWG vor, weil der gewerblichen Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen:

3.1 Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG ist dies der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist wiederum anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,

2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder

3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

Vorliegend ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG), weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, was von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt wird, die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger ist (s.u. 4.2) und die in dieser Vorschrift enthaltene Regelvermutung nicht widerlegt ist (s.u. 4.3).

3.2 Dass ihre Sammlung gegenüber derjenigen des Beigeladenen wesentlich leistungsfähiger wäre, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht dargelegt (vgl. z.B. VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01693 juris) und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG).

Die Klägerin sammelt nach eigenen Angaben nur 96 t, während die Sammlung des Beigeladenen 762,67 t umfasst. Zudem sind die Sammelcontainer des Beigeladenen sowohl auf Wertstoffhöfen als auch auf Wertstoffinseln aufgestellt, so dass nicht nur eine Erreichbarkeit rund um die Uhr sichergestellt ist, sondern zumindest auf den Wertstoffhöfen der Einwurf der Textilien – anders als bei der Klägerin – unter Aufsicht erfolgt. Die Sammlung des Beigeladenen ist somit insbesondere im Hinblick auf die Kriterien des Umfangs und der Servicegerechtigkeit weit überlegen. Nach der vorzunehmenden Gesamtschau anhand der obengenannten fünf Kriterien ist daher von der größeren Leistungsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen.

3.3 § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stellt eine widerlegbare Vermutung auf. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 50). Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) darstellt, ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragter verhindert wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 31 ff., 48 ff.). Denn die flächendeckende und diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Aufgrund der genannten unionsrechtlichen Vorgaben muss die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt werden können, wenn die streitbefangene gewerbliche Sammlung auch im Zusammenwirken mit anderen privaten – auch gemeinnützigen – Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfalle widerlegt ist, bestimmt sich deshalb danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 50 ff.). Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu ermitteln. Denn die vorgehaltene Entsorgungsstruktur ist nur schutzwürdig, soweit sie bedarfsgerecht auf die zu erwartende Sammelmenge zugeschnitten ist, da insoweit Einbußen, die sich durch den Marktzutritt anderer Sammler abzeichnen, einen organisatorischen und strukturellen Anpassungsbedarf nach sich ziehen können (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 52). Hierzu ist zunächst der status quo zu ermitteln, d.h. der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtaufkommen der Sammlungen. Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 55 f.). Auf dieser Grundlage sind die zu erwartenden Veränderungen zu betrachten, wobei neben der streitgegenständlichen insbesondere auch weitere angezeigte und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagte Sammlungen als mögliche Zusatzbelastungen in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 53 f.). Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen erst dann als mögliche Zusatzbelastung, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 54). Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüberzustellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 58).

Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Sammlung der Klägerin (im Zusammenwirken mit den anderen Sammlungen) zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers:

Zu ermitteln sind in einem ersten Schritt die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am Gesamtaufkommen (BayVGH, B.v.30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 32). Hier sammelte der Beigeladene im Jahr 2016 762,67 t und gemeinnützige Sammler 68,58 t. Hinzu kommen rechtmäßig sammelnde gewerbliche Sammlungen mit insgesamt 120,20 t. Das gesamte Sammelaufkommen an Alttextilien betrug damit 2016 951,45 t, sodass auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Anteil von 80,16% entfiel.

Im zweiten Schritt ist sodann eine Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen vorzunehmen. Anders als die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde legt, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG nicht nur die streitgegenständliche Sammlung zu berücksichtigen, sondern sind alle weiteren gewerblichen Sammlungen einzustellen, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt sind, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt wurde. Denn diese entfallen als mögliche Zusatzbelastungen erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 54; BayVGH, B.v.30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 33). Laut den Angaben des Beklagten wurden hier neben der streitgegenständlichen Sammlung noch die Sammlungen von … mit 60 t, des Deutschen Textilwerks mit 120 t und der … … mit 84 t angezeigt sowie sofort vollziehbar untersagt. Hinzu kommt die Sammlung von East-West mit 160 t, die nach Angaben dieser Firma bislang noch nicht durchgeführt wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Sammlung nicht mehr durchgeführt werden soll, liegen nicht vor. Zusammen mit der Sammlung der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben einen Umfang von jährlich maximal 96 t aufweist, sind somit angezeigte Sammlungen mit einem Gesamtvolumen von 520 t zu berücksichtigen. Ausgehend davon ergibt sich ein zu prognostizierender Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 54,65% auf 25,51%, so dass die Irrelevanzschwelle, die bei 10 bis 15% liegt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 59), hier deutlich überschritten ist. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, aufgrund derer gegebenenfalls (nach unten oder oben) von der genannten Irrelevanzschwelle abgewichen werden könnte (BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 59), ist hier nicht ersichtlich.

Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass die neu hinzukommenden 520 t nicht vollständig zu Lasten der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen, sondern sich der Rückgang anteilsmäßig auf die vorhandenen Sammlungen verteilt. Dann würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 80,16% von 520 t, d.h. um 416,83 t reduzieren, was einem Rückgang des Anteils von 80,16% auf 36,35%, mithin um 43,81%, entspräche, so dass auch bei dieser Rechenmethode die Irrelevanzschwelle signifikant überschritten wäre.

Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Überschreiten der Irrelevanzschwelle entscheidend auch davon abhängt, ob gleichzeitig mit der betreffenden Sammlung weitere Sammlungen mit einem erheblichen Umfang angezeigt wurden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG („Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“) sind aber sämtliche angezeigten Sammlungen, sofern diese nicht bestandskräftig untersagt wurden, zu berücksichtigen, da diese potentiell Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielenden Sammelmengen haben (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 52, 54). Hinzu kommt, dass beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall von der Irrelevanzschwelle abgewichen werden könnte. Derartige Umstände sind aber – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich, vielmehr wird die Irrelevanzschwelle hier deutlich überschritten.

Nach alledem ist im vorliegenden Falle die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht widerlegt, sodass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu bejahen ist.

4. Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ultima ratio anzusehen (OVG NW, B.v. 11.12.2013 – 20 B 643/13 – juris; VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 35; B.v. 15.4.2013 – W 4 S. 13.145 – juris Rn. 42f.). Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere, weil – wie bereits ausgeführt – auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen ist (OVG NRW, B.v. 11.12.2013 – 20 B 643/13; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S. 13.145 – juris Rn. 43). Es ist nicht erkennbar, wie Bedingungen und Auflagen oder auch eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 – 20 CS 13.2446 – juris Rn. 18). Im Übrigen wäre eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt wurden, nicht praktikabel. Eine räumliche Beschränkung würde wohl zu keiner wesentlichen Änderung der Abfallmenge führen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entzogen wird. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründen, ist dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste diese Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Zudem ist es nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken (OVG NW, U.v. 21.9.2015 – 20 A 2120/14 – juris Rn. 211; VG Münster, U.v. 22.3.2017 – 7 K 700/14 – juris Rn. 25). Dabei ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht ihre gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Durchführung der angezeigten Sammlung für das Gebiet des Landkreises untersagt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 – 20 CS 13.2446 – juris Rn. 19).

5. Ebenso wenig sind hier Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen (vgl. zur Anwendbarkeit auf Untersagungen VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S. 12.1130 – juris Rn. 52; VG Düsseldorf B.v. 26.4.2013 – 17 L 580/13 Rn. 28 ff.). Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat.

Weder hat die Klägerin konkret vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchführte. Selbst wenn es sich hier aber um eine Bestandssammlung handeln sollte, könnte sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Durchführung von gewerblichen Sammlungen steht stets unter dem Vorbehalt der Zuverlässigkeit und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Schutzwürdig in Bezug auf die weitere Durchführung kann nur das Interesse eines zuverlässigen gewerblichen Sammlers sein, der eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet (VG Düsseldorf, U.v. 7.10.2014 – 17 K 2897/13 – juris Rn. 132 ff.). Hier wurde aber die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht ausreichend dargelegt (s.o. 3.). Es ist davon auszugehen, dass auch in der Vergangenheit keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle erfolgte, da entsprechende Angaben auch für die Zeit vor dem 1. Juni 2012 nicht gemacht wurden (vgl. von Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, Stand September 2016, § 18 Rn. 94).

6. Die Entfernungsanordnung für die Container findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 KrWG. Die zuständige Behörde kann hiernach im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen. Die Verpflichtung zur Entfernung von Containern, die der Durchführung einer gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtmäßig untersagten Sammlung dienen, stellt eine solche Anordnung dar. Erst mit der Entfernung der Container ist sichergestellt, dass die untersagte Sammlung auch tatsächlich nicht mehr stattfindet. Insbesondere wenn Zuverlässigkeitsbedenken bestehen oder – wie hier – die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen ist, gilt es in geeigneter Weise zu vermeiden, dass Abfälle in einer aus diesen Gründen untersagten Sammlung erfasst werden.

Auch steht ein milderes und gleich geeignetes Mittel nicht zur Verfügung. Mit der Verpflichtung, die Container zu verkleben, zu verplomben oder einzuzäunen, würden zwar Einwürfe verhindert. Es wäre jedoch zu erwarten, dass Altkleidersäcke neben den Containern abgelegt werden, für deren Entsorgung sich dann niemand zuständig fühlte. Da die Altkleidersammlung dauerhaft und endgültig untersagt sein soll, ist die Beseitigungsanordnung auch angemessen. Anders könnte der Fall liegen, wenn die Behörde nur eine zeitweise Untersagung ausspricht, um die Voraussetzungen nach Ablauf des Zeitraums erneut zu prüfen. Der Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin ist auch verhältnismäßig, da es dieser nach dem Abtransport der Container frei steht, diese anderweitig einzusetzen.

7. Schließlich wurden gegen die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung in Nrn. 3 bis 5 des Bescheids vom 19. Dezember 2016 von Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber

1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize,
3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben,
4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen,
5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben,
7.
einen Nachweis zu führen haben
a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen,
b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie
c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie
9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,

1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat,
2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist,
3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen,
4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung
a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und
b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat,
6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben,
7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen,
8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben,
9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat,
10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und
11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 13. August 2012, ergänzt durch Schreiben vom 25. September 2012 und 29. Oktober 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Weilheim-Schongau (Landkreis) an. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2016 auf, Unterlagen zu der klägerseits geltend gemachten, vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.

Das Landratsamt untersagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 der Klägerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Klägerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nr. 4 und 5).

Die fristgerecht hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage wies dieses mit Urteil vom 27. Juli 2017 ab. In der Begründung führte es aus, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Es seien einerseits Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergäben, § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG (wird ausgeführt). Daneben könne die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden, weil die Klägerin die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nicht hinreichend dargelegt habe (wird ausgeführt). Zudem lägen auch die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. KrWG vor, weil der gewerblichen Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG), weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe, die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger sei und die in der Vorschrift enthaltene Regelvermutung nicht widerlegt sei. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stelle eine widerlegbare Vermutung auf. In einem ersten Schritt seien die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am Gesamtaufkommen zu ermitteln. Hier habe der Beigeladene im Jahr 2016 762,67 t und gemeinnützige Sammler 68,58 t gesammelt. Hinzu kämen rechtmäßig sammelnde gewerbliche Sammlungen mit insgesamt 120,20 t. Das gesamte Aufkommen an Alttextilien habe damit 2016 951,45 t betragen, so dass auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Anteil von 80,16% entfallen sei. In einem zweiten Schritt sei eine Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen vorzunehmen. Hier seien nicht nur die klägerische Sammlung, sondern alle weiteren gewerblichen Sammlungen einzustellen, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt seien, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Nach den Angaben des Beklagten seien hier neben der streitgegenständlichen Sammlung noch die Sammlungen von D... mit 60 t, der Eu... mit 96 t und der AG ... mit 84 t angezeigt sowie sofort vollziehbar untersagt. Hinzu komme die Sammlung von E...- ... mit 160 t, die nach Angaben dieser Firma bislang noch nicht durchgeführt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Sammlung nicht mehr durchgeführt werden solle, lägen nicht vor. Zusammen mit der Sammlung der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben einen Umfang von jährlich maximal 120 t aufweise, seien somit angezeigte Sammlungen mit einem Gesamtvolumen von 520 t zu berücksichtigen. Ausgehend davon ergebe sich ein zu prognostizierender Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 54,65% auf 25,51%, so dass die Irrelevanzschwelle hier deutlich überschritten sei. Außergewöhnliche Umstände, bei deren Vorliegen von der Irrelevanzschwelle abgewichen werden könne, seien nicht ersichtlich. Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass die neu hinzukommenden 520 t nicht vollständig zu Lasten der Sammlung des Entsorgungsträgers gingen, sondern sich der Rückgang anteilsmäßig auf die vorhandenen Sammlungen verteile. Dann würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 80,16% von 520 t, d.h. um 416,83 t reduzieren, was einen Rückgang des Anteils von 80,16% auf 36,35%, mithin um 43,81% entspräche, so dass auch bei dieser Rechenmethode die Irrelevanzschwelle signifikant überschritten wäre.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine Untersagung zwar nur dann möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Diese Regelung stelle eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, die Untersagung sei als ultima ratio anzusehen. Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, sei vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere weil auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen sei. Eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt würden, sei nicht praktikabel. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Dabei sei unter Verhältnismäßig-keitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei. Ebenso wenig seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen. Die Klägerin habe weder konkret vorgetragen, noch sei es sonst ersichtlich, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt habe.

Die Klägerin begründet ihren fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend, dass die Untersagung nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützt werden könne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Beklagte sämtliche neu hinzugetretenen Sammlungen (neben der Klägerin Eu..., D... und AG ...*) unter Bezugnahme nahezu identischer Versagungsgründe untersagt habe. Er dürfe im vorliegenden Fall mit Verweis auf eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers allenfalls einzelne dieser Sammlungen untersagen, nicht jedoch sämtliche Sammlungen, denn jede einzelne Sammlung würde isoliert betrachtet nicht zu einer Beeinträchtigung führen. Dem Beklagten obliege ein Auswahlermessen, das pflichtgemäß auszuüben sei. Dass die Sammlung der E...- ... mit angezeigten 160 t bislang gar nicht ausgeführt worden sei und eine Sammlung nach deren eigenen Angaben und in Anbetracht der jahrelangen Untätigkeit von diesem Unternehmen wohl auch nicht ernsthaft erwogen werde, sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft als unbeachtlich bewertet worden. Da die Untersagung gegen die D... durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden sei, sei diese Sammlung bei der Bewertung zukünftig nicht mehr von Relevanz. Ebenfalls lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die streitgegenständliche Sammlung im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15) als Bestandssammlung zu berücksichtigen wäre, weil die Sammlung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts völlig zu Recht bereits im Jahre 2012 aufgenommen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – insbesondere Rn. 29 bis 35) praxistauglich konkretisiert worden sei, sei bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers dessen Sammlung nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. Richtigerweise müssten sämtliche seitens des Beklagten untersagten Sammlungen daher als Bestandssammlungen betrachtet werden, weil diese bereits seit vielen Jahren rechtmäßig durchgeführt worden seien. Dem Bundesverwaltungsgericht gehe es um schützenswerte Interessen bereits laufender Sammlungen, die mithin auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Daneben werde die Untersagung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG setze voraus, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Untersagung einer Sammlung sei danach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, deren Ermittlung die Behörde vor die Notwendigkeit einer umfassenden Ermittlung des Sachverhalts, einer komplexen rechtlichen Bewertung in mehreren Prüfschritten sowie einer entsprechend vollständigen und lückenlosen Dokumentation aller Prüfschritte und deren Ergebnis veranlasse. Inhaltlich fundierte Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit fehlten im Urteil des Verwaltungsgerichts völlig. Daneben habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen Verletzung der Anzeigepflicht und wegen vermeintlicher straßenrechtlicher Verstöße geschlossen (wird ausgeführt). Neben dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lägen auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache verursache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Außerdem liege grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Rechtssache weise im Hinblick und unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darlegungen rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich seien und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Sie ergäben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ein dem Beklagten obliegendes Auswahlermessen unter mehreren angezeigten Sammlungen verkannt hätte. Denn bei einer Sammlung, die untersagt werde, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bestünden oder weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelguts nicht gewährleistet erscheine, könne es nicht darauf ankommen, ob sie isoliert betrachtet auch noch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Diese Gründe sprächen aber auch, wenn man von einer Auswahlentscheidung ausgehen würde dafür, dass mit der Klägerin nicht die falsche ausgewählt worden sei. Dass die noch nicht durchgeführte Sammlung der E...- ... nicht in die Betrachtung einbezogen worden sei, begründe ebenso keine ernstlichen Zweifel. Denn bei dieser handele es sich um eine jedenfalls mögliche Zusatzbelastung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15 – juris, Rn. 54), da diese Firma in einer E-Mail an das Landratsamt vom 8. Februar 2017 geäußert habe, dass weiterhin geplant sei, die Sammlung durchzuführen. Davon abgesehen werde die Irrelevanzschwelle auch dann überschritten, wenn die 160 t pro Jahr gemäß der Anzeige der Firma E...- ... ... GmbH nicht in die Betrachtung einbezogen worden wäre (wird ausgeführt). Dass die Untersagung gegenüber der D... GmbH inzwischen durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden sei, sei irrelevant, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht als Bestandssammlung zu berücksichtigen gewesen. Das Verwaltungsgericht zähle die Sammlung der Klägerin ersichtlich nur zu den in einem zweiten Schritt im Zusammenwirken mit anderen hinzutretenden Sammlungen zu betrachtenden Sammlungen. Diese Einordnung sei korrekt, nachdem eine untersagte Sammlung logischerweise nicht als den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit prägende Bestandssammlung eingeordnet werden könne, wenn ermittelt werden solle, ob sie ein Überschreiten der Irrelevanzschwelle bewirke oder dazu beitrage. Die Richtigkeit dieser Sichtweise bestätige das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Leitsatz 1, Rn. 17 ff. und 7 C 36.15 – juris Rn. 20 ff.). Zum anderen berücksichtigten diese Urteile die jeweils streitbetroffene Sammlung eindeutig nicht bei einem Status Quo bzw. bei einem Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern als hinzutretende Sammlung, die den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schmälere (BVerwG a.a.O., Rn. 32 bzw. 35).

Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 vertiefte die Klägerseite ihre Ausführungen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder schon nicht in einer § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder nicht vorliegen (hierzu 2. und 3.).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, dass er ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist und erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist sowie dass er schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Damit sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BVR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch trägt, gilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein müssen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 124, Rn. 25).

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die Abweisung der gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts gerichteten Anfechtungsklage der Klägerin auf drei jeweils eigenständig tragende Begründungen gestützt, und zwar Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG), die nicht ausreichende Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet werde (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) und schließlich der Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Dies bedeutet im Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon dann nicht bestehen, wenn hinsichtlich einer dieser selbstständig tragenden Begründungen keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Dies ist hier jedenfalls hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Sammlung der Klägerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG untersagt werden konnte, der Fall.

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) falsch auf den Sachverhalt angewendet habe. Tatsächlich hätten die Sammlungen der Klägerin sowie der Eu... GmbH und der AG ... als Bestandssammlungen gewertet werden und damit bereits bei der Betrachtung des Status Quo Berücksichtigung finden müssen. Für diese Argumentation spricht zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 30. Juni 2016 auf Rn. 55 ausführt, dass neben den anstehenden Veränderungen bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen seien. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch ausgeführt, dass derartige Bestandssammlungen nur mit den tatsächlich erzielten Sammelmengen in die Berechnung des Status Quo einzubeziehen seien (a.a.O. Rn. 55). Die Klägerin hat aber weder im gerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt, in welchem Umfang sie tatsächlich im Jahr 2016 (auf das das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Sammelmengen abgestellt hat) tatsächlich Altkleider im Zuständigkeitsgebiet des Landratsamts gesammelt hat. Mangels eines entsprechenden berücksichtigungsfähigen Vortrags vermag die Argumentation der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Denn auch wenn man von ihrer rechtlichen Position ausgehen würde, wäre eine Berechnung mangels Angabe der tatsächlichen Sammelmenge nicht möglich.

Im Übrigen entspricht es auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wie dem vorliegenden die streitgegenständliche Sammlung bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen: So hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2017 (20 CS 16.1416 – juris Rn. 32) ausgeführt, dass private Sammlungen nicht in die Betrachtung des Status quo einzubeziehen seien, die bestandskräftig oder sofort vollziehbar untersagt seien oder deren Anzeigen zurückgenommen worden seien. Die Sammlung der Klägerin wurde mit Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016) untersagt und war daher auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen. Daneben hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Rn. 32 und 7 C 36.15 – juris Rn. 35) die dort streitgegenständlichen Sammlungen allein bei der Betrachtung der Auswirkungen der angezeigten Sammlungen auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt.

Letztlich aus den gleichen Gründen waren auch die Sammlungen der Eu..., der AG ... und der D... bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen. Denn auch diese waren jeweils sofort vollziehbar vom Beklagten untersagt worden (Bescheide v. 19. Dezember 2016, Ziff. 2).

Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Sammlung zusammen mit allen anderen gewerblichen Sammlungen, die angezeigt, aber nicht bestandskräftig untersagt sind (S. 22 UA, vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 54 und BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 33), zu berücksichtigen ist.

Ob die inzwischen, nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG München (vgl. U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.11; BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 20 ZB 17.1917) bestandskräftig untersagte Sammlung der D... bei der Prognose der anstehenden Veränderungen durch die angezeigten Sammlungen (noch) zu berücksichtigen ist oder nicht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben: Denn auch ohne die mit einer jährlichen Sammelmenge von 60 t angezeigte Sammlung der D... belaufen sich die angezeigten gewerblichen Sammlungen auf eine jährliche Summe von 460 t (Klägerin: 120 t; Eu...: 96 t; AG ...: 84 t; E...- ...: 160 t). Angesichts von tatsächlichen Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 762,67 t im Jahr 2016 (80,16%), der gemeinnützigen Sammler von 68,58 t (7,20%) und der gewerblichen Sammler von 120,20 t (12,63%) würde das Hinzutreten dieser Sammelmenge beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls zu einer Reduzierung der Sammelmenge über die Irrelevanzschwelle hinaus und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führen: Denn auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf alle bisherigen Sammler verteilten, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 368,73 t und damit 38,76% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 von 951,45 t reduzieren.

Auch die Frage, ob die Sammlung der E...- ... überhaupt als mögliche Zusatzbelastung zu berücksichtigen ist (was angesichts der Tatsache, dass diese Sammlung zwar angezeigt, aber über Jahre noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgelegten Email vom 8. Februar 2017 durchaus zweifelhaft sein mag), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die angezeigte Menge dieser gewerblichen Sammlung nicht berücksichtigt, ist die Irrelevanzschwelle überschritten: Als Zusatzbelastung wäre dann eine Sammelmenge von 300 t (Klägerin: 120 t; Eu...: 96 t; AG ...: 84 t) zu berücksichtigen. Unter der zugunsten der Klägerin angenommenen Prämisse (s.o.), dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf die bisherigen Sammler verteilen, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann um 240,48 t und damit 25,27% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 reduzieren.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG angreift, kann sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Denn es fehlt ihren Ausführungen an einer Darlegung, wie durch eine mildere Maßnahme des Beklagten eine Beeinträchtigung der überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 17 Abs. 3 KrWG hätte verhindert werden können (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 11.7.2017 – 7 C 35.15 – juris, Rn. 33). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung (und wohl auch der übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen) im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt worden seien, nicht praktikabel sei. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Dabei sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei (UA S. 25 m.w.N.). Die bloße Aussage der Klägerin im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe sich zur Frage, ob eine mildere Maßnahme hier ausreichend sei, keine Gedanken gemacht, vermag angesichts der dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Möglichkeit und Praktikabilität einer Mengenbegrenzung durch Auflagenbescheide ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen.

Da damit eine der drei vom Verwaltungsgericht selbstständig nebeneinander herangezogenen Begründungen für die Rechtmäßigkeit der Untersagung keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, ist das Vorbringen zu den übrigen beiden Begründungssträngen unerheblich.

3. Auch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen bei einem besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt vor (Happ a.a.O. Rn. 33). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 13. August 2012, ergänzt durch Schreiben vom 25. September 2012 und 29. Oktober 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Weilheim-Schongau (Landkreis) an. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2016 auf, Unterlagen zu der klägerseits geltend gemachten, vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.

Das Landratsamt untersagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 der Klägerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Klägerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nr. 4 und 5).

Die fristgerecht hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage wies dieses mit Urteil vom 27. Juli 2017 ab. In der Begründung führte es aus, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Es seien einerseits Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergäben, § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG (wird ausgeführt). Daneben könne die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden, weil die Klägerin die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nicht hinreichend dargelegt habe (wird ausgeführt). Zudem lägen auch die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. KrWG vor, weil der gewerblichen Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG), weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe, die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger sei und die in der Vorschrift enthaltene Regelvermutung nicht widerlegt sei. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stelle eine widerlegbare Vermutung auf. In einem ersten Schritt seien die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am Gesamtaufkommen zu ermitteln. Hier habe der Beigeladene im Jahr 2016 762,67 t und gemeinnützige Sammler 68,58 t gesammelt. Hinzu kämen rechtmäßig sammelnde gewerbliche Sammlungen mit insgesamt 120,20 t. Das gesamte Aufkommen an Alttextilien habe damit 2016 951,45 t betragen, so dass auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Anteil von 80,16% entfallen sei. In einem zweiten Schritt sei eine Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen vorzunehmen. Hier seien nicht nur die klägerische Sammlung, sondern alle weiteren gewerblichen Sammlungen einzustellen, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt seien, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Nach den Angaben des Beklagten seien hier neben der streitgegenständlichen Sammlung noch die Sammlungen von D... mit 60 t, der Eu... mit 96 t und der AG ... mit 84 t angezeigt sowie sofort vollziehbar untersagt. Hinzu komme die Sammlung von E...- ... mit 160 t, die nach Angaben dieser Firma bislang noch nicht durchgeführt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Sammlung nicht mehr durchgeführt werden solle, lägen nicht vor. Zusammen mit der Sammlung der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben einen Umfang von jährlich maximal 120 t aufweise, seien somit angezeigte Sammlungen mit einem Gesamtvolumen von 520 t zu berücksichtigen. Ausgehend davon ergebe sich ein zu prognostizierender Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 54,65% auf 25,51%, so dass die Irrelevanzschwelle hier deutlich überschritten sei. Außergewöhnliche Umstände, bei deren Vorliegen von der Irrelevanzschwelle abgewichen werden könne, seien nicht ersichtlich. Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass die neu hinzukommenden 520 t nicht vollständig zu Lasten der Sammlung des Entsorgungsträgers gingen, sondern sich der Rückgang anteilsmäßig auf die vorhandenen Sammlungen verteile. Dann würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 80,16% von 520 t, d.h. um 416,83 t reduzieren, was einen Rückgang des Anteils von 80,16% auf 36,35%, mithin um 43,81% entspräche, so dass auch bei dieser Rechenmethode die Irrelevanzschwelle signifikant überschritten wäre.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine Untersagung zwar nur dann möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Diese Regelung stelle eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, die Untersagung sei als ultima ratio anzusehen. Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, sei vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere weil auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen sei. Eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt würden, sei nicht praktikabel. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Dabei sei unter Verhältnismäßig-keitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei. Ebenso wenig seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen. Die Klägerin habe weder konkret vorgetragen, noch sei es sonst ersichtlich, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt habe.

Die Klägerin begründet ihren fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend, dass die Untersagung nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützt werden könne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Beklagte sämtliche neu hinzugetretenen Sammlungen (neben der Klägerin Eu..., D... und AG ...*) unter Bezugnahme nahezu identischer Versagungsgründe untersagt habe. Er dürfe im vorliegenden Fall mit Verweis auf eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers allenfalls einzelne dieser Sammlungen untersagen, nicht jedoch sämtliche Sammlungen, denn jede einzelne Sammlung würde isoliert betrachtet nicht zu einer Beeinträchtigung führen. Dem Beklagten obliege ein Auswahlermessen, das pflichtgemäß auszuüben sei. Dass die Sammlung der E...- ... mit angezeigten 160 t bislang gar nicht ausgeführt worden sei und eine Sammlung nach deren eigenen Angaben und in Anbetracht der jahrelangen Untätigkeit von diesem Unternehmen wohl auch nicht ernsthaft erwogen werde, sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft als unbeachtlich bewertet worden. Da die Untersagung gegen die D... durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden sei, sei diese Sammlung bei der Bewertung zukünftig nicht mehr von Relevanz. Ebenfalls lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die streitgegenständliche Sammlung im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15) als Bestandssammlung zu berücksichtigen wäre, weil die Sammlung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts völlig zu Recht bereits im Jahre 2012 aufgenommen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – insbesondere Rn. 29 bis 35) praxistauglich konkretisiert worden sei, sei bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers dessen Sammlung nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. Richtigerweise müssten sämtliche seitens des Beklagten untersagten Sammlungen daher als Bestandssammlungen betrachtet werden, weil diese bereits seit vielen Jahren rechtmäßig durchgeführt worden seien. Dem Bundesverwaltungsgericht gehe es um schützenswerte Interessen bereits laufender Sammlungen, die mithin auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Daneben werde die Untersagung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG setze voraus, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Untersagung einer Sammlung sei danach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, deren Ermittlung die Behörde vor die Notwendigkeit einer umfassenden Ermittlung des Sachverhalts, einer komplexen rechtlichen Bewertung in mehreren Prüfschritten sowie einer entsprechend vollständigen und lückenlosen Dokumentation aller Prüfschritte und deren Ergebnis veranlasse. Inhaltlich fundierte Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit fehlten im Urteil des Verwaltungsgerichts völlig. Daneben habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen Verletzung der Anzeigepflicht und wegen vermeintlicher straßenrechtlicher Verstöße geschlossen (wird ausgeführt). Neben dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lägen auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache verursache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Außerdem liege grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Rechtssache weise im Hinblick und unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darlegungen rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich seien und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Sie ergäben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ein dem Beklagten obliegendes Auswahlermessen unter mehreren angezeigten Sammlungen verkannt hätte. Denn bei einer Sammlung, die untersagt werde, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bestünden oder weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelguts nicht gewährleistet erscheine, könne es nicht darauf ankommen, ob sie isoliert betrachtet auch noch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Diese Gründe sprächen aber auch, wenn man von einer Auswahlentscheidung ausgehen würde dafür, dass mit der Klägerin nicht die falsche ausgewählt worden sei. Dass die noch nicht durchgeführte Sammlung der E...- ... nicht in die Betrachtung einbezogen worden sei, begründe ebenso keine ernstlichen Zweifel. Denn bei dieser handele es sich um eine jedenfalls mögliche Zusatzbelastung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15 – juris, Rn. 54), da diese Firma in einer E-Mail an das Landratsamt vom 8. Februar 2017 geäußert habe, dass weiterhin geplant sei, die Sammlung durchzuführen. Davon abgesehen werde die Irrelevanzschwelle auch dann überschritten, wenn die 160 t pro Jahr gemäß der Anzeige der Firma E...- ... ... GmbH nicht in die Betrachtung einbezogen worden wäre (wird ausgeführt). Dass die Untersagung gegenüber der D... GmbH inzwischen durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden sei, sei irrelevant, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht als Bestandssammlung zu berücksichtigen gewesen. Das Verwaltungsgericht zähle die Sammlung der Klägerin ersichtlich nur zu den in einem zweiten Schritt im Zusammenwirken mit anderen hinzutretenden Sammlungen zu betrachtenden Sammlungen. Diese Einordnung sei korrekt, nachdem eine untersagte Sammlung logischerweise nicht als den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit prägende Bestandssammlung eingeordnet werden könne, wenn ermittelt werden solle, ob sie ein Überschreiten der Irrelevanzschwelle bewirke oder dazu beitrage. Die Richtigkeit dieser Sichtweise bestätige das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Leitsatz 1, Rn. 17 ff. und 7 C 36.15 – juris Rn. 20 ff.). Zum anderen berücksichtigten diese Urteile die jeweils streitbetroffene Sammlung eindeutig nicht bei einem Status Quo bzw. bei einem Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern als hinzutretende Sammlung, die den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schmälere (BVerwG a.a.O., Rn. 32 bzw. 35).

Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 vertiefte die Klägerseite ihre Ausführungen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder schon nicht in einer § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder nicht vorliegen (hierzu 2. und 3.).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, dass er ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist und erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist sowie dass er schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Damit sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BVR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch trägt, gilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein müssen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 124, Rn. 25).

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die Abweisung der gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts gerichteten Anfechtungsklage der Klägerin auf drei jeweils eigenständig tragende Begründungen gestützt, und zwar Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG), die nicht ausreichende Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet werde (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) und schließlich der Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Dies bedeutet im Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon dann nicht bestehen, wenn hinsichtlich einer dieser selbstständig tragenden Begründungen keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Dies ist hier jedenfalls hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Sammlung der Klägerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG untersagt werden konnte, der Fall.

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) falsch auf den Sachverhalt angewendet habe. Tatsächlich hätten die Sammlungen der Klägerin sowie der Eu... GmbH und der AG ... als Bestandssammlungen gewertet werden und damit bereits bei der Betrachtung des Status Quo Berücksichtigung finden müssen. Für diese Argumentation spricht zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 30. Juni 2016 auf Rn. 55 ausführt, dass neben den anstehenden Veränderungen bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen seien. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch ausgeführt, dass derartige Bestandssammlungen nur mit den tatsächlich erzielten Sammelmengen in die Berechnung des Status Quo einzubeziehen seien (a.a.O. Rn. 55). Die Klägerin hat aber weder im gerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt, in welchem Umfang sie tatsächlich im Jahr 2016 (auf das das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Sammelmengen abgestellt hat) tatsächlich Altkleider im Zuständigkeitsgebiet des Landratsamts gesammelt hat. Mangels eines entsprechenden berücksichtigungsfähigen Vortrags vermag die Argumentation der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Denn auch wenn man von ihrer rechtlichen Position ausgehen würde, wäre eine Berechnung mangels Angabe der tatsächlichen Sammelmenge nicht möglich.

Im Übrigen entspricht es auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wie dem vorliegenden die streitgegenständliche Sammlung bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen: So hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2017 (20 CS 16.1416 – juris Rn. 32) ausgeführt, dass private Sammlungen nicht in die Betrachtung des Status quo einzubeziehen seien, die bestandskräftig oder sofort vollziehbar untersagt seien oder deren Anzeigen zurückgenommen worden seien. Die Sammlung der Klägerin wurde mit Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016) untersagt und war daher auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen. Daneben hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Rn. 32 und 7 C 36.15 – juris Rn. 35) die dort streitgegenständlichen Sammlungen allein bei der Betrachtung der Auswirkungen der angezeigten Sammlungen auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt.

Letztlich aus den gleichen Gründen waren auch die Sammlungen der Eu..., der AG ... und der D... bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen. Denn auch diese waren jeweils sofort vollziehbar vom Beklagten untersagt worden (Bescheide v. 19. Dezember 2016, Ziff. 2).

Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Sammlung zusammen mit allen anderen gewerblichen Sammlungen, die angezeigt, aber nicht bestandskräftig untersagt sind (S. 22 UA, vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 54 und BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 33), zu berücksichtigen ist.

Ob die inzwischen, nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG München (vgl. U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.11; BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 20 ZB 17.1917) bestandskräftig untersagte Sammlung der D... bei der Prognose der anstehenden Veränderungen durch die angezeigten Sammlungen (noch) zu berücksichtigen ist oder nicht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben: Denn auch ohne die mit einer jährlichen Sammelmenge von 60 t angezeigte Sammlung der D... belaufen sich die angezeigten gewerblichen Sammlungen auf eine jährliche Summe von 460 t (Klägerin: 120 t; Eu...: 96 t; AG ...: 84 t; E...- ...: 160 t). Angesichts von tatsächlichen Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 762,67 t im Jahr 2016 (80,16%), der gemeinnützigen Sammler von 68,58 t (7,20%) und der gewerblichen Sammler von 120,20 t (12,63%) würde das Hinzutreten dieser Sammelmenge beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls zu einer Reduzierung der Sammelmenge über die Irrelevanzschwelle hinaus und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führen: Denn auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf alle bisherigen Sammler verteilten, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 368,73 t und damit 38,76% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 von 951,45 t reduzieren.

Auch die Frage, ob die Sammlung der E...- ... überhaupt als mögliche Zusatzbelastung zu berücksichtigen ist (was angesichts der Tatsache, dass diese Sammlung zwar angezeigt, aber über Jahre noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgelegten Email vom 8. Februar 2017 durchaus zweifelhaft sein mag), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die angezeigte Menge dieser gewerblichen Sammlung nicht berücksichtigt, ist die Irrelevanzschwelle überschritten: Als Zusatzbelastung wäre dann eine Sammelmenge von 300 t (Klägerin: 120 t; Eu...: 96 t; AG ...: 84 t) zu berücksichtigen. Unter der zugunsten der Klägerin angenommenen Prämisse (s.o.), dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf die bisherigen Sammler verteilen, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann um 240,48 t und damit 25,27% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 reduzieren.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG angreift, kann sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Denn es fehlt ihren Ausführungen an einer Darlegung, wie durch eine mildere Maßnahme des Beklagten eine Beeinträchtigung der überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 17 Abs. 3 KrWG hätte verhindert werden können (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 11.7.2017 – 7 C 35.15 – juris, Rn. 33). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung (und wohl auch der übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen) im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt worden seien, nicht praktikabel sei. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Dabei sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei (UA S. 25 m.w.N.). Die bloße Aussage der Klägerin im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe sich zur Frage, ob eine mildere Maßnahme hier ausreichend sei, keine Gedanken gemacht, vermag angesichts der dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Möglichkeit und Praktikabilität einer Mengenbegrenzung durch Auflagenbescheide ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen.

Da damit eine der drei vom Verwaltungsgericht selbstständig nebeneinander herangezogenen Begründungen für die Rechtmäßigkeit der Untersagung keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, ist das Vorbringen zu den übrigen beiden Begründungssträngen unerheblich.

3. Auch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen bei einem besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt vor (Happ a.a.O. Rn. 33). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Tatbestand

1

Die Klägerin führt gemeinsam mit einer GmbH & Co. KG in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (fortan ARGE) seit 2007 die Altpapierentsorgung im Gebiet des beigeladenen Landkreises durch.

2

Ende März 2012 kündigte der Beklagte der Klägerin an, dass der Beigeladene ab dem 1. Juli 2013 eine eigene flächendeckende Altpapiersammlung durchführen wolle und beabsichtigt sei, die Sammlung der ARGE ab diesem Zeitpunkt zu untersagen. Im Juni 2012 zeigte die ARGE dem Beigeladenen im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz an, dass sie ihre gewerbliche Sammlung über den 30. Juni 2013 hinaus fortsetzen wolle.

3

Mit Bescheid vom 6. September 2012 untersagte der Beklagte den Mitgliedern der ARGE gestützt auf § 18 in Verbindung mit § 17 KrWG die Fortsetzung der gewerblichen Sammlung ab dem 1. Juli 2013 wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen.

4

Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 23. Januar 2013 ab: Die Untersagungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen vor. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen. Sie gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

5

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens erklärte der Beklagte die Untersagungsverfügung auf Antrag des Beigeladenen mit Schreiben vom 27. März 2013 für sofort vollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof stellte auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 2. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung wieder her.

6

Mit Urteil vom 26. September 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis richtig, denn die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rechtsstellung der Klägerin selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert wäre. Sammler von Abfällen könnten nach § 3 Abs. 10 KrWG nur natürliche oder juristische Personen sein, Personengesellschaften würden nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung der Vorschrift auf Personengesellschaften scheide angesichts des klaren Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs mit § 3 Abs. 17 KrWG aus. Nach dieser Vorschrift könnten Träger gemeinnütziger Sammlungen auch Personenvereinigungen sein. Für gewerbliche Sammlungen fehle in § 3 Abs. 18 KrWG eine entsprechende Regelung. Es könne daher nicht angenommen werden, dass § 3 Abs. 10 KrWG eine planwidrige Regelungslücke aufweise. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 10 KrWG sprächen ebenfalls gegen eine Erstreckung auf Personengesellschaften. Ein gewerblicher Sammler werde in der Regel in Ausübung seines Gewerbes tätig. Im Gewerberecht sei anerkannt, dass Personengesellschaften als solche keine Gewerbetreibenden sein könnten. Dies müsse gleichermaßen für gewerbliche Sammlungen gelten, weil auch hier Fragen der Zuverlässigkeit im Raum stünden.

7

Sähe man dies anders, fehle ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls deshalb, weil die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nach Beendigung der Sammlung nicht mehr beschwert werde. Die ARGE habe die an die Haushalte ausgegebenen grünen Tonnen nach Aufnahme der Sammlung durch den Beigeladenen im Juli 2013 nicht mehr geleert, obwohl sie hierzu aufgrund der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung berechtigt gewesen wäre. Das bloße Vorhalten von Sammelbehältern stelle keine Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 15 KrWG dar.

8

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, zu deren Begründung sie ausführt:

Der Begriff "juristische Person" im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sei weit auszulegen und umfasse auch Personengesellschaften. Die Vorschrift knüpfe nicht an ein gewerberechtliches Begriffsverständnis an. Aus der zur Konkretisierung der §§ 53, 54 KrWG erlassenen Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 ergebe sich, dass auch Personenvereinigungen Inhaber eines Sammelbetriebs sein könnten. Dies entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008. Dass der Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 10 KrWG eine Einschränkung gegenüber dem Unionsrecht habe vornehmen wollen, sei nicht ersichtlich.

9

Die Sammlung sei nach dem 1. Juli 2013 nicht beendet worden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthalte keine Regelung dazu, wann eine Sammlung beendet sei. Hiervon könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Sammler von seiner durch die Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KrWG erlangten Befugnis zum Sammeln "aus freien Stücken" keinen Gebrauch mehr machen wolle. Dafür müssten Umstände vorliegen, aus denen auf eine endgültige Einstellung der Sammlungstätigkeit geschlossen werden könne. Daran fehle es hier. Die Sammlung sei allein im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren unterbrochen worden. Schon aus logistischen Gründen sei es nicht sinnvoll gewesen, je nach Verfahrenslage immer wieder Tausende von Behältnissen einzusammeln oder auszuteilen.

10

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2013 (20 BV 13.516), das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 2013 (AN 11 K 12.01693) und den Bescheid des Landratsamtes N. vom 6. September 2012 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Nach seiner Auffassung ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls im Ergebnis richtig. Die angegriffene Untersagungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Personengesellschaft nicht Sammler sein dürfe, könne sie gleichwohl Adressatin einer aus anderen Gründen ergangenen Untersagungsverfügung nach § 18 KrWG sein.

13

Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

14

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren:

Personenvereinigungen könnten sowohl Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG als auch Träger einer Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 KrWG sein.

15

Der vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Gewerberecht übernommene Grundsatz, wonach eine Personengesellschaft nicht Adressat einer Untersagungsverfügung nach § 35 GewO sein könne, sei auf gewerbliche Sammlungen nicht übertragbar. § 3 Abs. 18 KrWG setze nicht voraus, dass eine gewerbliche Sammlung durch einen gewerblichen Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG erfolge. Maßgeblich sei in Abgrenzung zur gemeinnützigen Sammlung nur, dass die Sammlung zur Gewinnerzielung erfolge. Die Definition des Sammlers diene allein der Umsetzung von Unionsrecht, eine Anbindung an das Gewerberecht sei nicht intendiert. Eine präventive Prüfung der Zuverlässigkeit des Sammlers sei im Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG nicht vorgesehen. Abgesehen davon sei das Zurechnungsproblem bei Personengemeinschaften konstruiert, weil diese inzwischen weitgehend als (teil)rechtsfähig anerkannt seien und ihnen die Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zugerechnet werde. Anderenfalls müsse die Zurechnungssperre auch für solche gemeinnützigen Sammlungen gelten, deren Träger Personenvereinigungen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin unter Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zurückgewiesen (1.). Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.).

17

1. Die jeweils selbstständig tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Anfechtungsklage nutzlos sei (a) und die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nicht mehr beschwert werde (b), halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

18

a) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Anfechtungsklage gegen die auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützte Untersagungsverfügung nutzlos, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel, eine gewerbliche Sammlung durchzuführen, selbst bei einem Klageerfolg nicht erreichen könne. Als Personengesellschaft könne sie bzw. die ARGE nicht Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sein. Diese Auffassung überspannt die prozessualen Voraussetzungen für eine gerichtliche Sachentscheidung und verstößt zudem gegen § 3 Abs. 10 und 18 sowie § 18 KrWG.

19

Das Rechtsschutzbedürfnis bedarf im Verwaltungsprozess im Regelfall keiner besonderen Begründung. Es fehlt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre. Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - NVwZ 2015, 742 <743>; Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 <482>). Davon kann hier keine Rede sein. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verkennt den Charakter des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG sowie den Regelungsinhalt der § 18 Abs. 5 Satz 2 und § 3 Abs. 10 und 18 KrWG.

20

aa) Das Verfahren nach § 18 KrWG ist ein Anzeige- und kein Genehmigungsverfahren. Die Anzeige soll der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 KrWG ermöglichen und bei einer gewerblichen Sammlung insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88). Sofern die Behörde nicht von ihren Befugnissen zur Beschränkung oder Untersagung nach § 18 Abs. 5 KrWG Gebrauch macht, ergeht auf die Anzeige hin kein Verwaltungsakt; die angezeigte Sammlung kann nach Ablauf der Warte- und Prüfungsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG aufgenommen werden (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 18).

21

Wird die angezeigte Sammlung - wie hier - nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt, handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, 1. Aufl. 2013, § 18 Rn. 45), der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 3 B 100.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Durch die gerichtliche Aufhebung einer solchen Untersagungsverfügung wird die Rechtsstellung des Adressaten daher unmittelbar verbessert.

22

bb) Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof offenbar meint - die angezeigte Sammlung nach Aufhebung der allein auf entgegenstehende öffentliche Interessen gestützten Untersagungsverfügung mit der Begründung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (erneut) untersagt werden müsste, dass die Klägerin nicht Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sein kann. Diese Rechtsauffassung ist abgesehen davon, dass § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG den Untersagungstatbestand der fehlerhaften Rechtsform nicht kennt und der Beklagte seine Untersagungsverfügung hierauf nicht gestützt hat, auch in der Sache unzutreffend. Weder der Wortlaut der § 3 Abs. 10, 17 und 18, § 18 KrWG (1) noch deren Entstehungsgeschichte (2), systematische Erwägungen (3) oder Sinn und Zweck (4) der Regelungen zwingen zu diesem Normverständnis. Ein weites, auch Personengesellschaften umfassendes Verständnis des Sammlerbegriffs ist im Gegenteil auch unions- und verfassungsrechtlich geboten (5).

23

(1) Nach § 3 Abs. 10 KrWG ist Sammler von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. Der Wortlaut der Norm steht einer Erstreckung auf Personengesellschaften nicht entgegen. Zwar ist unter einer juristischen Person nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur ein Rechtsgebilde mit vollständiger Rechtsfähigkeit zu verstehen. Das schließt aber nicht aus, sachgebietsbezogen jedenfalls auch Personenvereinigungen einzubeziehen, die - wie die hier in Rede stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Beschluss vom 4. November 1991 - II ZB 10/91 - BGHZ 116, 86 und Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341) - teilrechtsfähig sind. So ist etwa für Art. 19 Abs. 3 GG anerkannt, dass juristische Personen im Sinne dieser Vorschrift über den Wortlaut hinaus auch teilrechtsfähige inländische Vereinigungen sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197, <212 ff.>; Kammerbeschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533 <3533>).

24

(2) Entstehungsgeschichtliche Aspekte stehen einer weiten Auslegung, nach der Personengesellschaften Sammler (bzw. juristische Personen) im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG und Träger einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 KrWG sein können, nicht entgegen. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) enthielt noch keine Definition des Sammlers. In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL, ABl. L 312/3), deren Umsetzung das Kreislaufwirtschaftsgesetz dient (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 1), wird der Begriff ebenfalls nicht definiert, dort ist lediglich von "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern" sowie "Sammelunternehmen" die Rede (vgl. Art. 26 Satz 1 Buchst. a, Art. 27 Abs. 4, Art. 34 Abs. 1). Die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 10 KrWG verhält sich nicht dazu, wer Sammler sein kann, sondern betont das Regelungsanliegen, der Reichweite des unionsrechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. Juni 2005 (- C-270/03 [ECLI:EU:C:2005:371] - Rn. 27-32) gerecht zu werden, wonach nicht nur der hauptberufliche Sammler, sondern auch ein gewerblicher Gelegenheitssammler unter den Begriff des Sammlers fällt. Im Übrigen verweist die Gesetzesbegründung auf die Anzeige- und Erlaubnispflichten nach den §§ 53, 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (BT-Drs. 17/6052 S. 73). Auch die Gesetzesbegründungen zu § 3 Abs. 18 und § 18 KrWG behandeln nicht die Frage, in welcher Rechtsform gewerbliche Sammler bzw. Träger gewerblicher Sammlungen tätig werden können.

25

Die Entstehungsgeschichte zu den sonstigen Legaldefinitionen abfallrechtlicher Fachbegriffe in § 3 Abs. 8 und 9 sowie Abs. 11 bis 13 KrWG, die ebenso wie Absatz 10 das Begriffspaar "natürliche und juristische Personen" verwenden, enthält keine Hinweise darauf, dass Personengesellschaften ausgeschlossen werden sollten. Die Gesetzesbegründung zu diesen Regelungen bezieht sich auf die entsprechenden Vorgängerregelungen in § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG und die umzusetzenden unionsrechtlichen Bestimmungen in Art. 3 Nr. 5 bis 8 AbfRRL (BT-Drs. 17/6052 S. 72 ff.). Die Abfallrahmenrichtlinie verwendet die Formulierung "natürliche oder juristische Person" anders als das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur bei der Definition des Abfallbesitzers in Art. 3 Nr. 6 AbfRRL; beim Abfallerzeuger (Art. 3 Nr. 5) wird auf "jede Person", in Art. 3 Nr. 7 (Händler) und Art. 3 Nr. 8 (Makler) auf den Begriff des „Unternehmens“ abgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser "bunten Begrifflichkeit" (Petersen/Hermanns, AbfallR 2014, S. 62, 67) sachlich begründete Differenzierungen zugrunde liegen, die einem weiten Verständnis des Sammlerbegriffs entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Das Schrifttum geht davon aus, dass eine Einschränkung im Kreislaufwirtschaftsgesetz gegenüber der Abfallrahmenrichtlinie nicht beabsichtigt war und auch Personengesellschaften erfasst werden (vgl. Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 156, 165, 181; Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 1. Aufl. 2012, § 3 Rn. 72, 80; Hurst, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 197).

26

(3) Die systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind ebenfalls nicht geeignet, sein Auslegungsergebnis zu tragen. Zwar trifft zu, dass in § 3 Abs. 17 KrWG als mögliche Träger gemeinnütziger Sammlungen auch Personenvereinigungen genannt werden, während die für gewerbliche Sammlungen maßgebliche Definition in § 3 Abs. 18 KrWG keine vergleichbare Regelung enthält. Daraus folgt aber nicht, dass eine weite Auslegung von § 3 Abs. 10 und 18 KrWG ausscheidet. Die an § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG orientierte Formulierung von § 3 Abs. 17 KrWG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen vor dem Hintergrund der privilegierten Zulassungsvoraussetzungen für gemeinnützige Sammlungen gegeneinander abzugrenzen und Beteiligungsformen beider Sammelsysteme rechtlich zuzuordnen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 74). Die Trägerschaft ist in § 3 Abs. 17 KrWG ausdrücklich geregelt, weil bei gemeinnützigen Sammlungen nicht geprüft wird, ob ihnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und sich die Gemeinnützigkeit nur anhand der Trägerschaft bestimmen lässt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es für gewerbliche Sammlungen keiner ausdrücklichen Regelung zur Trägerschaft. Aus ihrem Fehlen folgt daher nicht, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen von § 3 Abs. 10 KrWG bewusst von dem im Abfallrecht traditionell weit gefassten, auch Personengesellschaften umfassenden Begriff der juristischen Person absetzen wollte. Die Materialien zu § 3 Abs. 17 KrWG enthalten dementsprechend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis potenzieller gemeinnütziger Sammler gegenüber den gewerblichen Sammlern um Personenvereinigungen erweitert werden sollte.

27

In die systematischen Betrachtungen sind wegen des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 10 bis 13 KrWG auch die Vorschriften der §§ 53, 54 KrWG zu den Anzeige- und Erlaubnispflichten von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen einzubeziehen. Diese Vorschriften legen neben Vorgaben für das eigentliche Anzeige- und Erlaubnisverfahren u.a. Anforderungen an den "Inhaber eines Betriebs" sowie die für die "Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen" fest (§ 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 KrWG). Der Begriff des Betriebsinhabers im Sinne der §§ 53, 54 KrWG ist inzwischen in der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV ) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) konkretisiert worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfAEV ist Inhaber eines Betriebes diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung knüpft damit hinsichtlich des Kreises der möglichen Betriebsinhaber an schon zuvor bestehende Regelungen an. Bereits die Vorgängerregelungen in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Beförderungserlaubnis (Beförderungserlaubnisverordnung - BefErlV) und § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) enthielten ähnliche Bestimmungen. Die Vorschriften der Anzeige- und Erlaubnisverordnung können die gesetzlichen Begriffsdefinitionen in § 3 Abs. 10 bis 13 KrWG zwar nicht rechtsverbindlich konkretisieren, sie offenbaren aber ein weites Begriffsverständnis, von dem auch der Gesetzgeber des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgegangen ist. Die Regelung über die Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation in § 58 KrWG, die auch Personengesellschaften treffen, ist hierfür ein weiterer Beleg. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der darin enthaltenen Anzeigepflicht bezweckt, die kreislaufwirtschaftsrechtlich bestehenden Anlagenbetreiber- und Abfallbesitzerpflichten bei Kapital- und Personengesellschaften zu personalisieren und die Behörden in die Lage zu versetzen, ohne weitere Ermittlungen eine konkret verantwortliche Person zu bezeichnen (BR-Drs. 216/11 S. 157 zu ll).

28

(4) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist es weder Sinn und Zweck der § 3 Abs. 10 und 18, § 18 KrWG noch aus Sachgründen geboten, gewerberechtliche Grundsätze in das Recht der Kreislaufwirtschaft zu übertragen.

29

Nach der (älteren) gewerberechtlichen Rechtsprechung können Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein. Die Anzeigepflicht des § 14 Abs.1 GewO trifft daher die geschäftsführenden Gesellschafter, die bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit auch Adressat der Untersagungsverfügung nach § 35 GewO sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16 <19>; VGH Kassel, Urteil vom 14. Januar 1991 - 8 UE 2648/89 - NVwZ-RR 1991, 552 <552>). Es kann dahinstehen, ob hieran angesichts der fortgeschrittenen Rechtsentwicklung und Anerkennung der (Teil)Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften noch festzuhalten ist. In verschiedenen gewerberechtlichen Spezialgesetzen werden teilrechtsfähige Personenvereinigungen ausdrücklich als Gewerbetreibende anerkannt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 HandwO, § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG).

30

Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 10 KrWG ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber die gewerberechtliche Rechtsprechung vor Augen stand und er die darin entwickelten Grundsätze auf Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG übertragen wollte. Hinzu kommt, dass nicht jede gewerbliche Sammlung zugleich eine gewerbliche, d.h. auf Dauer angelegte Tätigkeit darstellen oder zwingend durch einen gewerbsmäßigen Sammler erfolgen muss. § 3 Abs. 18 KrWG setzt in Abgrenzung zur gemeinnützigen Sammlung lediglich voraus, dass die Sammlung zur Einnahmeerzielung erfolgt.

31

Zudem ist nicht ersichtlich, warum ein Rückgriff auf gewerberechtliche Grundsätze aus Sachgründen geboten sein sollte. Das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG dient vor allem zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 KrWG. Die zuständige Behörde soll prüfen können, ob die erfassten Abfälle einer "ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden", und ob "der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen" (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88). Diese Prüfung orientiert sich in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung und knüpft nicht an persönliche Eigenschaften an. Angesichts dieses primär sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzwecks wäre eine gesonderte Anzeige der Sammlung durch jeden Gesellschafter nicht sachgerecht (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 25).

32

Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Behörde die Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen untersagen kann. Das Anzeigeverfahren sieht keine präventive Prüfung der Zuverlässigkeit vor, hierzu sind auch keine Unterlagen beizufügen (vgl. § 18 Abs. 2 KrWG). Es ermöglicht der zuständigen Behörde lediglich, vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 18 Abs. 5 KrWG nutzbar zu machen (vgl. Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 23).

33

Der präventiven Überprüfung der Zuverlässigkeit und der notwendigen Fach- und Sachkunde des Sammlers dienen hingegen das Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG und bei gefährlichen Abfällen das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG. Für diese Verfahren kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfAEV, sofern es sich beim Inhaber des Betriebs um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen der Verordnung auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebs berechtigten Personen an. Es ist nicht ersichtlich, warum die Zurechnung bei Personenvereinigungen im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 KrWG nicht ebenfalls nach diesen Grundsätzen erfolgen kann.

34

Soweit der Verwaltungsgerichtshof darauf abhebt, dass bei gewerblichen Sammlungen u.a. Fragen der Zuverlässigkeit im Raum stünden (UA S. 7 Rn. 24), übersieht er zudem, dass der Untersagungsgrund der "Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen" (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG) auch auf gemeinnützige Sammlungen Anwendung findet.

35

(5) Ein weites Verständnis des Begriffs Sammler bzw. juristische Person ist auch unionsrechtlich geboten. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz sollte die Abfallrahmenrichtlinie nach Möglichkeit "eins zu eins" umgesetzt werden (BT-Drs. 17/6502 S. 1, 73). Die Abfallrahmenrichtlinie definiert den Begriff des Sammlers nicht, lässt aber in verschiedenen Regelungen ein weites Begriffsverständnis erkennen. So ist etwa in Art. 26 und Art. 34 AbfRRL von "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln" die Rede. Das Unionsrecht kennt zwar keinen bereichsübergreifenden einheitlichen Unternehmensbegriff; eine Beschränkung auf bestimmte Rechtsformen kann dem Begriff "Unternehmen" aber nicht entnommen werden. Vielmehr ist im Unionsrecht in der Regel ein funktionales Verständnis angezeigt, das jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von der Rechtsform oder der Art der Finanzierung erfasst (Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV - AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 101 AEUV Rn. 25; vgl. auch Hurst, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 197). Anhaltspunkte dafür, dass der nationale Gesetzgeber in § 3 Abs. 10 (sowie Abs. 11 bis 13) KrWG eine Einschränkung gegenüber dem Unionsrecht beabsichtigt hat, sind nicht ersichtlich. Er wollte im Gegenteil der Reichweite des unionsrechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gerecht werden (BT-Drs. 17/6052 S. 73).

36

Eine enge Auslegung begegnet zudem mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG Bedenken. Nach dem Vorstehenden ist nicht erkennbar, welcher sachliche Grund es rechtfertigen sollte, natürliche und juristische Personen einerseits und Personengesellschaften andererseits unterschiedlich zu behandeln.

37

b) Die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es fehle auch deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nach Beendigung der angezeigten Sammlung nicht mehr beschwert werde, verstößt ebenfalls gegen revisibles Recht (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, §§ 18, 3 Abs. 15 KrWG).

38

Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, wenn ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben betrachtet wird, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <85>).

39

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist. Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt - wie bereits dargelegt - einen Dauerverwaltungsakt dar. Damit wird der Klägerin dauerhaft das Aufstellen und Leeren von Sammelbehältern und die Fortsetzung dieser Tätigkeiten im Kreisgebiet des Beigeladenen ab dem 1. Juli 2013 untersagt. Dass die Untersagungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage derzeit nicht vollzogen werden darf, die Klägerin also die ausgegebenen Sammelbehälter weder entfernen muss noch gehindert wäre, diese zu leeren, führt daher nicht zu einem Wegfall der Beschwer.

40

Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Sammelbehälter trotz ihres Erfolges im Eilverfahren seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr geleert hat, folgt nichts anderes. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dieser Sachverhalt könne als Beendigung der Sammlung qualifiziert werden, weil das bloße Vorhalten von Sammelbehältern keine Sammlung darstelle, findet in § 3 Abs. 15 KrWG keine Stütze. Diese Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Sammlung", gibt aber für die Frage, wann eine Sammlung beendet ist, nichts her. Anders als für das gewerberechtliche Anzeigeverfahren in § 14 Abs. 1 Nr. 3 GewO ist in § 18 KrWG auch nicht vorgesehen, dass die Aufgabe der Sammlung anzeigepflichtig ist. Die im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten erforderliche zeitliche Konkretisierung der Sammlung dürfte in der Regel durch die Angaben des Trägers zu Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) und etwaige Befristungen oder sonstige Auflagen der zuständigen Behörde nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 KrWG erfolgen. Sofern sich die Frage, ob eine Sammlung beendet ist, danach in der Praxis überhaupt stellt, kann hiervon nur dann ausgegangen werden, wenn die Sammlung endgültig und vollständig aufgegeben wird. Tatsachen, die diese Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt.

41

2. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu Recht zurückgewiesen hat, weil die Untersagungsverfügung formell und materiell rechtmäßig ist, kann der Senat mangels Tatsachenfeststellungen der Vor-instanz nicht abschließend entscheiden. Dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die R. GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013, mit der ihr untersagt wurde, im Stadtgebiet Mannheim gewerblich Alttextilien aus privaten Haushaltungen zu sammeln.
Die Antragstellerin betrieb ab 1996 die Sammlung von Alttextilien in Mannheim, bis 06.11.2011 im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes. Am 28.10.2011 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien beabsichtige. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 21.11.2011 die angezeigte Sammlung. Am 27.06.2012, näher konkretisiert am 26.07. und 05.09.2012, zeigte die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen (im Folgenden: Alttextilien) auf dem Gebiet der Stadt Mannheim für die Dauer von zehn Jahren an. Sie führte dazu aus, sie beabsichtige, zusätzlich zu den bereits seit 1996 betriebenen 67 Container-Stellplätzen mit einem Aufkommen von 240 t pro Jahr 50 weitere Container aufzustellen und damit weitere ca. 175 t jährlich zu erfassen. Sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer, in ihrem Werk im thüringischen A. würden über 350.000 Kleidungsstücke (ca. 100 t) täglich sortiert.
Im Rahmen der Anhörung der Antragstellerin zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung beschrieb die Antragsgegnerin das von ihrem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim durchgeführte Sammelsystem wie folgt: Seit 1999 erfolge die Erfassung und Verwertung von Alttextilien getrennt von den übrigen Siedlungsabfällen. Im Bring-System stehe ein flächendeckendes, stadtweites Containernetz mit 149 Standplätzen und 156 Behältern zur Verfügung, ferner könnten größere Mengen kostenfrei bei dem Recyclinghof abgegeben werden. Die Behälterbewirtschaftung erfolge über stadteigenes Personal, die Behälterleerung erfolge in der Regel einmal wöchentlich. Ein Rufbereitschaftssystem stelle ständig die Erreichbarkeit der Abfallwirtschaft Mannheim sicher. Die Verwertung der Sammelware erfolge nach entsprechender Ausschreibung durch die Beauftragung Dritter über die Vergabestelle der Abfallwirtschaft Mannheim. Die Kosten für Erfassung und Verwertung dieser Abfälle deckten sich aus dem Gebührenhaushalt und könnten zu einem wesentlichen Teil mit den Vermarktungserlösen erwirtschaftet werden. Es existierten keine genehmigten gewerblichen Sammlungen im Stadtgebiet, jedoch eine Vielzahl (abfall-, straßen- und eigentumsrechtlich) illegal aufgestellter Sammelbehälter. Dies habe bereits zu einem signifikanten Mengenrückgang geführt, der Erlösausfall werde für 2012 auf 75.000,-- bis 150.000,-- EUR geschätzt.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 untersagte die Antragsgegnerin mit der Firmierung „Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde, Eigenbetrieb für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 KrWG AbfG. Die Antragstellerin verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Entgegen der bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 habe die Antragstellerin nach Beendigung der früheren Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz gewerblich Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim gesammelt. Daher sei nicht auszuschließen, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde.
Der angezeigten Sammlung stünden darüber hinaus überwiegende öffentliche Interessen der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin entgegen. Die Durchführung der Sammlung der Antragstellerin würde auch im Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als Entsorgungsträgerin erheblich gefährden. Das Gesamtaufkommen an Alttextilien im Stadtgebiet Mannheim werde auf ca. 1.200 t pro Jahr geschätzt. Durch den Umfang der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung von 415 t pro Jahr würden ein Abfluss von 35% der Sammelware verursacht und damit bereits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der städtischen Sammlung. Im Zusammenwirken mit weiteren zur Zeit 22 angezeigten gewerblichen Sammlungen würde das Gesamtaufkommen an Alttextilien mehrfach überschritten, so dass nur noch ein unplanbarer Bruchteil des Alttextilaufkommens von der Stadt Mannheim erfasst werden könnte. Die dadurch bewirkten Einnahmeausfälle aus der Vermarktung bzw. Verwertung könnten nicht durch geringere Erfassungskosten kompensiert werden, weil sich weder die Behälteranzahl noch der Personaleinsatz bei der gebotenen Sicherstellung einer mindestens wöchentlichen Leerung reduzieren ließen. Letztlich wäre eine Erfassung und Verwertung unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich. Zudem gefährde die Durchführung der angezeigten Sammlung die Stabilität der Abfallgebühren. Allein die angezeigte Sammlung würde zu Ausfällen im Umfang von ca. 167.000,-- EUR führen, bei Durchführung aller angezeigten Sammlungen wäre mit Einnahmeausfällen in Höhe von 80 bis 90% zu rechnen. Die Durchführung der angezeigten Sammlung der Antragstellerin würde ferner die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der im Herbst 2012 ausgeschriebenen Leistung (Transport und Verwertung der Sammelware) unterlaufen, da die Antragstellerin, obwohl im Vergabewettbewerb unterlegen, neben dem erfolgreichen Bewerber den Transport und die Verwertung von Sammelware durchführen würde. Die von der Antragstellerin angezeigte nicht flächendeckende, sondern auf lukrative Standorte beschränkte Sammlung sei auch nicht etwa leistungsfähiger als das Sammelsystem der Antragsgegnerin. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 18 Abs. 7 KrWG, resultierend aus einer bereits bestehenden Sammlung, könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Denn bei der von der Antragstellerin in der Vergangenheit im Auftrag des Deutschen Roten Kreuzes durchgeführten Sammlung habe es sich um eine gemeinnützige Sammlung gehandelt. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergebe sich daraus, dass die Durchführung der angezeigten Sammlung zu erheblichen Einnahmeeinbußen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgerin führe. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sei die Antragsgegnerin jedoch auf einen berechenbaren, stetigen Mittelzufluss auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens angewiesen.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet. Es hat hinreichend gewichtige Verstöße der Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung für nicht belegt erachtet, so dass die Annahme der Unzuverlässigkeit darauf nicht gestützt werden könne; die Antragstellerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 nicht mehr gewerblich, sondern wieder für eine karitative Organisation gemeinnützig gesammelt habe. Es bestünden auch Zweifel, ob bei einem bundesweit tätigen Unternehmen allein aus dem Verstoß gegen eine Verfügung in einer bestimmten Stadt auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Soweit die Untersagungsverfügung damit begründet worden sei, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht anders zu gewährleisten sei, werfe der Rechtsstreit schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die sonach zu treffende Interessenabwägung falle wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin aus.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin daraus, dass sie systematisch und über einen längeren Zeitraum hinweg die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert habe. Dies zeige, dass die Antragstellerin sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze und sich bei ihrem wirtschaftlichem Interesse nicht durch irgendeine Untersagungsverfügung von der Sammlung abhalten lasse. Im Übrigen seien die sich aufgrund des unstrittigen Sachverhalts ergebenden Rechtsfragen bereits im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klärungsfähig und im Sinne der Antragsgegnerin zu beantworten. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen sei von der Sammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG auszugehen. Der Untersagungsverfügung stehe auch nicht die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG entgegen, die keine Entscheidungsfrist für die Behörde darstelle und deshalb bei Überschreitung auch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führe. Im Übrigen könne die Frist für Sammlungen, die wie hier bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stattgefunden hätten und auch während des gesamten Anzeigeverfahrens weiter durchgeführt worden seien, keine Bedeutung haben. Da sich die angefochtene Verfügung nach allem als voraussichtlich rechtmäßig darstelle, überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, die einschlägigen Vorschriften des § 17 KrWG stießen auf durchgreifende verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Alttextilien unterlägen mangels Abfalleigenschaft ohnedies nicht dem Regime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei wegen der Identität von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallbehörde und der daraus resultierenden offensichtlichen Interessenkollision nicht gegeben. Die Verfügung sei wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG rechtswidrig. Der Sachverhalt sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin nicht unstreitig, insbesondere wolle die Antragsgegnerin gar nicht sammeln und verwerten, sondern nur Einnahmen generieren; für eine Verwertung sei sie gar nicht leistungsfähig. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei nicht ersichtlich. Auf die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht, weil die Sammlung nach Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation fortgesetzt worden sei; jedenfalls habe die Antragsgegnerin diese Sammlungstätigkeit geduldet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
10 
Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.03.2013 zu Recht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung sind bei summarischer Prüfung zumindest offen (dazu 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt aber das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen ausüben zu dürfen (dazu 2.). Ob der angefochtene Beschluss sich auch noch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen als richtig erweist, kann letztlich dahinstehen.
12 
1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Vorschrift genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris, jeweils m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative).
13 
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG scheitert entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht an verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken oder an der mangelnden Abfalleigenschaft der Alttextilien (1.1). Ob die Verfügung auf formellrechtliche Bedenken stößt, ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen (1.2). Sodann ist keineswegs offensichtlich, sondern beim derzeitigen Erkenntnisstand im Gegenteil eher fernliegend, dass die normative Voraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 2 1. Alt. KrWG – Unzuverlässigkeit der Antragstellerin – gegeben ist (1.3). Fraglich ist schließlich, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 2. Alt. KrWG vorliegen (1.4).
14 
1.1 Der Senat teilt die von der Antragstellerin erhobenen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität der genannten hier einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ebenso wenig wie die geltend gemachten Zweifel an der Abfalleigenschaft der Alttextilien und damit am Vorliegen dieses tatbestandlichen Anknüpfungspunkts für die Anwendung dieser Vorschriften. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den in einem Parallelverfahren mit Prozessvertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen grundlegenden Beschluss des Senats vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, (a.a.O.), in dem der Senat insbesondere die mögliche und gebotene unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dargelegt hat.
15 
1.2 Ob die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 06.03.2013 erhobenen formellrechtlichen Bedenken durchgreifen, erscheint hinsichtlich der Zuständigkeitsrüge immerhin möglich (1.2.1), hinsichtlich der Rüge einer Verfristung des Einschreitens (1.2.2) hingegen wenig wahrscheinlich. Beide Fragen sind im vorliegenden Verfahren aber nicht vertieft zu erörtern und abschließend zu beantworten.
16 
1.2.1 Zu dem von der Antragstellerin als Zuständigkeitsmangel problematisierten Gesichtspunkt einer Interessenkollision bei der Wahrnehmung von Aufgaben der unteren Abfallrechtsbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits hat der Senat bereits ausführlich in dem Sinne Stellung genommen, dass Verfassungsrecht und Europarecht keine Organisation der für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständigen Behörde dergestalt als neutrale Stelle verlangen, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 10 S 1067/13 -). Allerdings ist der Senat dabei davon ausgegangen, dass insbesondere bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit - wie sie bei der Antragsgegnerin als Stadtkreis gegeben ist (§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) -, behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist und keine „Personalunion“ der verantwortlichen Personen besteht (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.07.2013 - 8 B 10533/13 - und vom 09.10.2013 - 8 B 10791/13 -, jeweils juris). Die Erfüllung dieser Anforderung ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage zweifelhaft, wie sich etwa aus der behördlichen Firmierung bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Mannheim als untere Abfallrechtsbehörde“ ergibt, die auf eine Vermischung der Verantwortungsbereiche mit einheitlicher Steuerung hindeutet. Dem wird nötigenfalls in einem Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
17 
1.2.2 Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkt, dass die Untersagungsverfügung erst nach Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist des § 18 Abs. 5 S. 1 KrWG erlassen worden sei. Insoweit merkt der Senat nur an, dass eine von der Antragstellerin der Sache nach postulierte Ausschlussfrist für ein Einschreiten der Abfallrechtsbehörde der Regelung über die Anzeigefrist nicht zu entnehmen sein dürfte. Dagegen spricht zum einen das Fehlen einer expliziten normativen Sanktionierung einer Überschreitung der Dreimonatsfrist, zum anderen der Umstand, dass sich die Notwendigkeit eines Einschreitens auch erst während des Sammelbetriebs ergeben kann. Von dem formellrechtlichen Gesichtspunkt zu unterscheiden sind die Fragen, welche (auch verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Untersagung oder Beschränkung einer drei Monate nach der Anzeige aufgenommenen Sammlung zu stellen sind und ob eine verzögerte behördliche Reaktion Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche auslösen kann (vgl. dazu Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18 Rn. 23; Klement in: Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 49; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, KrWG § 18 Rn. 6 ff.).
18 
Die angesprochenen formellrechtlichen Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung, weil die Erfüllung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG Zweifeln ausgesetzt ist, die der Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen oder gar offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entgegenstehen.
19 
1.3 Bei summarischer Prüfung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin schwerlich die Annahme, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei und deshalb die Untersagungsvoraussetzung des § 18 Abs. 5 S. 1 1. Alt. KrWG vorliege.
20 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
21 
Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 -, 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG NRW, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
22 
Nach diesen Grundsätzen ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
23 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe schwerlich mit der von der Antragsgegnerin insoweit allein angeführten Begründung auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, die Antragstellerin habe ihre Sammlungstätigkeit mit 67 Containern nach Ergehen der bestandskräftig gewordenen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 „systematisch und über einen langen Zeitraum“ fortgeführt. Die in den Blick zu nehmenden Einzelfallumstände, zu denen auch die chronologische Entwicklung der Sammlung der Antragstellerin im Bereich der Antragsgegnerin gehört, lassen schon den tatsächlichen Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheinen, aus der konkreten bisherigen Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in Mannheim eine generalisierende Einschätzung des Geschäftsgebarens der Antragstellerin als unzuverlässig abzuleiten.
24 
Wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie schon im Jahr 1996 mit der Sammlung von Alttextilien in Mannheim begonnen und hat diese Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz bis 06.10.2011 – offenbar mit Blick auf die Ausnahme von der Überlassungspflicht für gemeinnützige Sammlungen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG, ab 01.06.2012 § 17 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) unbeanstandet seitens der Antragsgegnerin – fortgeführt. Nach der Kündigung des Auftragsverhältnisses seitens des Deutschen Roten Kreuzes hat die Antragstellerin nach Aktenlage sodann noch im Oktober 2011 die Aufstellung der entsprechenden Container als gewerbliche Sammlung bei der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragstellerin hat des weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Folgezeit wieder eine karitative Einrichtung als Auftraggeber gefunden hat und die Antragsgegnerin die bestandskräftige Verfügung vom 21.11.2011, die im Übrigen nicht mit einer Zwangsmittelandrohung versehen war, nicht mit Zwangsmitteln oder auch nur mit Abmahnungen durchzusetzen versucht hat. Die Klägerin hat vielmehr auf die Sammlungsanzeige der Antragstellerin vom 27.06.2012 eine erneute Untersagungsverfügung erlassen, wobei dahinstehen mag, ob diese der Sache nach im Verhältnis zur früheren Verfügung vom 21.11.2011 zugleich einen Zweitbescheid darstellt. Jedenfalls konnte die Antragstellerin angesichts dieser Handhabung durch die Antragsgegnerin zum einen für den Zeitraum 1996 bis Oktober 2011 davon ausgehen, dass die Sammlung für das Deutsche Rote Kreuz wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin gebilligt wurde, und dass zum anderen nach erneuter Beauftragung durch eine karitative Organisation die wiederum mutmaßlich gemeinnützige Sammlung von der Antragsgegnerin - ungeachtet der auf eine gewerbliche Sammlung bezogenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 - geduldet wurde.
25 
Um jeden Anschein eines gegen die bestandskräftige Verfügung verstoßenden Verhaltens zu vermeiden, hätte die Antragstellerin freilich eine nunmehr wieder gemeinnützige Sammlung anzeigen bzw. bei der Antragsgegnerin auf eine klarstellende Bestätigung hinwirken können, dass die neuerliche gemeinnützige Sammlung nicht beanstandet und von der Verfügung vom 31.11.2011 nicht erfasst wird (vgl. dazu Klement, a.a.O., § 18 Rn. 29 f.: „Legalisierung“ einer privaten Sammlung). Dass die Antragstellerin dies unterlassen hat, fällt vor dem Hintergrund der früheren langjährig unbeanstandet gebliebenen gleichartigen gemeinnützigen Sammlungstätigkeit, der auf die Untersagung gewerblicher Sammlung beschränkten Reichweite der Verfügung vom 21.11.2011 und der nachfolgenden Duldungspraxis der Antragsgegnerin indes nicht erheblich ins Gewicht. Immerhin hatte die Antragstellerin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses mit dem Deutschen Roten Kreuz der Antragsgegnerin zeitnah die Fortführung als gewerbliche Sammlung angezeigt und diese nach deren Untersagung als solche wohl nur für einen relativ kurzen Übergangszeitraum - bis zur erneuten Beauftragung durch eine karitative Organisation - weiter betrieben. Sodann hat sie nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 noch im Juni 2012 die künftig beabsichtigte gewerbliche Sammlung angezeigt.
26 
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände vermag der Senat der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, das Verhalten der Antragstellerin rechtfertige die Annahme, dass sie sich auch zukünftig über bestehende gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen hinwegsetzen werde, und begründe, weil dies „nicht auszuschießen“ sei, deshalb Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG. Diese uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Beurteilung verfehlt mit dem Abstellen auf die vermeintliche Nichtausschließbarkeit rechtsuntreuen Verhaltens den wie dargelegt verfassungsrechtlich determinierten strengen tatbestandlichen Maßstab und entbehrt bei Anlegung des zutreffenden Maßstabs einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren noch aggravierend in den Raum gestellte pauschale Behauptung, die Antragstellerin habe „systematisch und über einen längeren Zeitraum“ die bestandskräftige Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung ignoriert und damit gezeigt, dass sie sich über jedes Behördenhandeln vollständig hinwegsetze, ist ebenso ohne plausible Substantiierung geblieben und zieht aus dem unzureichend konkretisierten Vorwurf überzogene Schlussfolgerungen auf das Gesamtverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Sammeltätigkeit. Rechtfertigen die von der Behörde angeführten Umstände mithin die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht, so kann auf sich beruhen, inwieweit der bedenkenswerten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass bei einem bundesweit tätigen Unternehmen wie der Antragstellerin aus einem vereinzelten - unterstellt - zu beanstandenden Verhalten nicht ohne weiteres auf generelle Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
27 
Nach allem kommt es auf die Stichhaltigkeit der Rüge der Antragsgegnerin nicht mehr an, das Verwaltungsgericht sei nur auf Grund eines - erkennbaren - Datumsfehlers in einer Stellungnahme des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Mannheim zu Unrecht davon ausgegangen, die Vor-Ort-Kontrollen hätten erst nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 21.11.2011 stattgefunden.
28 
1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Untersagungsverfügung beim derzeitigen Erkenntnisstand wohl auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
29 
Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Sie beruft sich vielmehr auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen in Gestalt einer Gefährdung ihrer Funktionsfähigkeit als Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin, mithin auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des eine Legaldefinition der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ enthaltenden § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Dem vermag der Senat nicht ohne weiteres zu folgen (1.4.1). Sodann bestehen jedenfalls Zweifel daran, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders als durch die vollständige Untersagung nicht zu gewährleisten ist (1.4.2).
30 
1.4.1 Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung nur entgegen, wenn die betreffende gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von diesem beauftragten Dritten oder des nach Maßgabe von § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine abschließende Regelung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG maßgeblichen öffentlichen Interessen. Rechtsdogmatisch ist § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, wie schon der Wortlaut deutlich macht, als zwingende Vorschrift ausgestaltet (VG Würzburg, Beschluss vom 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 38; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 2012, § 17 Rn. 41: „Abwägungsvorgang durch das Gesetz antizipiert“). In der Sache muss jedoch ausweislich des insoweit unmissverständlichen Wortlauts von Satz 1 und Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG eine „Gefährdung“ des Schutzguts (Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etc.) vorliegen. Das ist hier beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem zu fordernden, verfassungs- und europarechtlich nahegelegten Evidenzgrad von der Antragsgegnerin dargelegt und nachgewiesen worden.
31 
1.4.1.1. Für eine „Funktionsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlen durchschlagende konkrete Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten gefährdet oder zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird, falls die Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - durchführt. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15). Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht.
32 
Um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG vornehmen zu können, ist eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 83). Das verlangt nicht zuletzt das Unionsrecht. Die dafür von der Antragsgegnerin zu schaffenden tatsächlichen Grundlagen liegen derzeit zumindest nicht mit dem Grad an Evidenz vor, der es rechtfertigen könnte, die angezeigte Sammlung vollständig zu untersagen - statt etwa nur beschränkende Auflagen wie Befristungen oder Mengenbeschränkungen (siehe dazu auch unten 1.4.2).
33 
Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.). Eine derartige Deutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist indes mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar; danach muss die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung im Einzelfall erfolgen (Schomerus, a. a. O., § 17 Rn. 48, 49; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 49, 57). § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG lässt die gebotene europarechtskonforme Handhabung zu; die Bestimmung wird verschiedentlich als widerlegbare Vermutungsregel qualifiziert (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 57). Richtig dürfte zur Sicherung der Europarechtskonformität des deutschen Rechts jedenfalls der Zugriff auf den normativen Gehalt der maßgeblichen Bestimmungen sein: Wenn der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung, um private Wettbewerber ausschließen zu können, eine „Gefährdung“ drohen muss (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) bzw. die Aufgabenerfüllung bei Zulassung der privaten Konkurrenz „verhindert“ werden würde (Art. 106 Abs. 2 AEUV), ist das Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich de lege lata nicht vertretbar, sondern es muss im konkreten Fall zumindest eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“ der öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorgung gefährdet zu sehen (VG Ansbach, Urteil vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 82, spricht mit Blick auf die Müllgebühren von einer Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10% bis 12%; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 5 Bs 208/12 -, juris, Rn. 15 f.).
34 
Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochenen unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan der Antragsgegnerin 2012/13 abfallwirtschaftliche Erlöse der Antragsgegnerin in Höhe von 55.270.000 EUR (für 2010) bzw. 52.132.000 EUR (geplant für 2012) den von der Antragsgegnerin angegebenen befürchteten Einnahmeausfällen durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin in Höhe von 167.000 EUR gegenübergestellt. Die daraus resultierende Einnahmeverminderung um ca. 0,3 % liegt ersichtlich unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch auf die von der Antragsgegnerin angesetzten – von der Antragstellerin als zu niedrig bestrittenen – Mengen des Alttextilaufkommens im einzelnen ankäme. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erlauben allenfalls die rechtliche Schlussfolgerung, dass die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin - sowie andere gewerbliche Sammlungen in Mannheim - den Abfallwirtschaftsbetrieb der Antragsgegnerin bzw. einen von ihr beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Dies genügt jedoch für die Bejahung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drucks. 17/6052, S. 87). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar; die europarechtskonforme Handhabung des nationalen Rechts ist indessen nicht disponibel. Auch sonst ist eine wirkliche „Gefährdung“ der Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht erkennbar.
35 
1.4.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird“ (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Nach summarischer Prüfung dürfte vorliegend keines der drei Regelbeispiele gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG in diesem Sinne erfüllt sein, d.h. zugleich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründen.
36 
1.4.1.2.1 Die Antragsgegnerin beruft sich mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG darauf, dass sie in dem betroffenen Entsorgungsgebiet bereits in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien über Sammelcontainer und Recyclinghöfe haushaltsnah erfasst und einer hochwertigen Verwertung zuführt; daher sei eine konkurrierende gewerbliche Sammlung ohne weiteres unzulässig, nach dem Gesetz sei in diesem Falle eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen.
37 
Diese Maßstabsbildung verfehlt nach der Rechtsprechung des Senats das geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.): Die Argumentation der Antragsgegnerin stützt sich auf ein enges Verständnis des Gesetzeswortlauts. Danach soll ein bestehendes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“, „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt werden, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift; ob tatsächlich eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, soll - auch im Falle der Drittbeauftragung - unbeachtlich sein, weil ein Nebeneinander von Sammlungen gleicher Abfallarten gesetzlich ausgeschlossen sei (VG Köln, Beschl. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - BA Rn. 10 und 11; Queitsch, UPR 2012, 221, 226; ders., AbfallR 2012, 290, 292). Diese Rechtsauffassung führt im Ergebnis zu einem absoluten Konkurrentenschutz, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem besteht; danach soll jedweder Wettbewerb im Bereich der hier fraglichen Abfallentsorgung per se unzulässig sein.
38 
Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nicht europarechtskonform (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 41 f.); sie verfehlt die Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV, verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“. Eine derartige Deutung des Gesetzeswortlauts ist allerdings keineswegs zwingend und wird durch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte widerlegt, so dass Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung der Bestimmung gebieten.
39 
Ob § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine - ggf. widerlegbare (so VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 38; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 527; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65) oder unwiderlegbare (so Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136; Queitsch, AbfallR 2013, 169, 173) - Vermutungsregelung trifft, bedarf jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Klärung, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Mit der Formulierung „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408).
40 
Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand.
41 
Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucks. 17/6645, S. 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucks. 17/7505, S. 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf.
42 
Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung - „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 42: keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit bei lediglich 10% bis 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion; ebenso Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 66 m. Nachw. zur entsprechenden Rechtsprechung nach dem KrW-/AbfG). Ein anderes Gesetzesverständnis wäre europarechtlich kaum haltbar (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 85). Mit Blick auf die gebotene europarechtskonforme Auslegung (Art. 106 Abs. 2 AEUV) stellt sich durchaus die nötigenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu klärende Frage, ob bei hinreichend gesicherter Wahrnehmung der Sammlungs- und Verwertungsaufgabe durch gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammler unabhängig vom konkreten prozentualen Anteil überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers gesprochen werden kann (restriktiv, mit dem Verdikt der Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, unter Hinweis auf den von Art. 106 Abs. 2 AEUV allein erlaubten Schutz der Aufgabenerfüllung als solchen: Klement, a.a.O., § 17 Rn. 147; vgl. auch Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 129). Und selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 19). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz.
43 
Eine hinreichend verlässliche Quantifizierung des Anteils der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin und sonstiger gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen von Alttextilien dürfte im Übrigen beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht vorliegen und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht möglich sein. Die Antragstellerin hat insoweit die Mengenannahmen der Antragsgegnerin unter Berufung auf einschlägige Gutachten zum bundesweiten durchschnittlichen Alttextil-Sammelaufkommens pro Kopf der Bevölkerung als deutlich zu niedrig in Zweifel gezogen. Eine konsistente Tatsachengrundlage erscheint aber auch deshalb erforderlich, um mildere Maßnahmen als die vollständige Untersagung der Sammlung auf ihre Eignung und Erforderlichkeit prüfen zu können. Soweit die Antragsgegnerin einen befürchteten Mengenverlust von 80 bis 85 Prozent bei Nichtunterbindung von insgesamt 22 angezeigten Sammlungen ins Feld führt, muss sie sich die Möglichkeit einer willkürfreien faktischen Kontingentierung als in Betracht zu ziehendes milderes Mittel entgegenhalten lassen. Eine Handhabung dahingehend, dass etwa aus Gründen des „Überangebots“ und der Gleichbehandlung alle gewerblichen Sammlungen untersagt würden, liefe letztlich auf den europarechtlich unzulässigen absoluten Konkurrenzschutz hinaus. Im Ergebnis verbleibt jedenfalls eine Ungewissheit, ob eine eventuelle „wesentliche Beeinträchtigung“ als „Gefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG gedeutet werden könnte. Auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG (im Sinne der europarechtskonformen Deutung) kann sich die Antragsgegnerin demzufolge nicht ohne weiteres berufen.
44 
1.4.1.2.2 Das von der Antragsgegnerin weiter für Ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Regelbeispiel einer Gefährdung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KrWG) ist bei der gebotenen restriktiven, auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG zurück zu beziehenden Interpretation tatbestandlich schwerlich erfüllt. Bei einer Verminderungen des Erlösaufkommens der Abfallwirtschaft der Antragsgegnerin durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin um lediglich ca. 0,3 % liegt die Auswirkung auf die Gebührenhöhe weit unter der anzunehmenden Erheblichkeits- bzw. Toleranzschwelle (s.o. 1.4.1.1 sowie Klement, a.a.O., § 17 Rn. 150 ff. m.w.N.).
45 
1.4.1.2.3 Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschweren oder unterlaufen und damit das Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG erfüllen würde, wie die Antragsgegnerin kursorisch geltend macht, ist allenfalls offen. Diese Bestimmung schützt das – bereits durchgeführte oder bevorstehende – Vergabeverfahren; Prämisse der Regelung ist die Gewährleistung von Wettbewerb um den Abfallentsorgungsmarkt, nicht in diesem Markt. Nach dem gesetzgeberischen Willen zielt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG auf „die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die ‚duale‘ Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab“ (BT-Drucks. 17/7505, S. 44).
46 
Die Vergabe von Entsorgungsleistungen schützt demnach den erfolgreichen Bieter gegenüber konkurrierenden gewerblichen Sammlungen. Der mit dem öffentlichen Auftrag betraute bzw. zu betrauende Dritte wird sogar monopolartig geschützt; ausweislich der in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG getroffenen Regelung, die Nr. 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht in Bezug nimmt, wird der erfolgreiche Bieter dergestalt privilegiert, dass er vor jedweder Konkurrenz durch gewerbliche Sammler geschützt ist (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Der Senat lässt offen, ob eine so weit gehende (temporäre) Monopolisierung der Entsorgungsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. dazu kritisch Klement, a.a.O., § 17 Rn. 155 f.; Beckmann, a.a.O., § 17 Rn. 134 ff.); jedenfalls liegen die Voraussetzungen beider Alternativen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
47 
1.4.1.2.3.1 Die Antragsgegnerin beruft sich zunächst darauf, dass durch die Zulassung der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 KrWG). Diese Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren - wie die Antragstellerin bei der im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung - den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, a. a. O., Rn. 90) oder am Ausschreibungswettbewerb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen hat und nun eine gewerbliche Sammlung vornimmt. Der erfolgreiche Bieter, der als Auftragnehmer gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vertragliche Bindungen eingeht, wird durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor einer derartigen „illegitimen“ Konkurrenz während der Vertragslaufzeit geschützt.
48 
Dieser gesetzliche Schutz greift jedoch nur bei einer rechtmäßigen Auftragsvergabe, also einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, ein. Denn ausweislich der erwähnten gesetzgeberischen Zielsetzung geht es um die „wettbewerbskonforme“ Einbindung Privater. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; vertraut werden darf auf die Exklusivität der Entsorgungsleistung während der Vertragslaufzeit und auf die Vertragstreue des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 132 f.). Ein „berechtigtes“ und damit schützenswertes Vertrauen des Auftragnehmers kann jedoch nur bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren anerkannt werden; andernfalls würde - wettbewerbswidrig -illegales Verhalten prämiert (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O). Bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG muss gemäß § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 2 VgV ab einem Schwellenwert von 200.000,- Euro eine europaweite Ausschreibung der Auftragsvergabe erfolgen (§ 4 Abs. 1 VgV, § 15 VOL/A-EG). Ob das Vergabeverfahren als solches rechtmäßig durchgeführt worden ist, bedarf deshalb nötigenfalls näherer Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
49 
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung bereits im Juni 2012, d.h. deutlich vor der von der Antragsgegnerin im Herbst 2012 durchgeführten Ausschreibung, angezeigt hat. Die Antragsgegnerin hatte mithin Anlass, diese seinerzeit noch nicht - vielmehr erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2013 - untersagte Sammlung der Antragstellerin bei ihrer lediglich den Transport und die Verwertung betreffenden Ausschreibung (mengen- und entgeltmäßig) zu berücksichtigen. Ist dies geschehen, so konnten sich die Bieter darauf einstellen. Andernfalls ist die Unterlassung der Antragsgegnerin zuzurechnen. In beiden Fällen könnte die Sammlung der Antragstellerin schwerlich als Unterlaufen der Vergabe gewertet werden. Denn die Antragstellerin konkurrierte ebenso wie die anderen Bieter in dem Vergabeverfahren vor dem Hintergrund der bereits angezeigten bzw. bestehenden Sammlungen um zusätzliche Aufträge für Transport und Verwertung. Die Antragstellerin hat im übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der vertraglich abgesicherten Marktposition des erfolgreichen Bieters um die Transport- und Verwertungsleistung nicht eintrete, weil davon auszugehen sei, dass eine bindende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Lieferung einer bestimmten Alttextilienmenge nicht bestehe und nur das bezahlt werde, was geliefert werde.
50 
1.4.1.2.3.2 Die Antragsgegnerin dürfte sich auch kaum darauf berufen können, dass durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG). Dabei kann der Senat die kontrovers erörterte Frage offen lassen, ob ohne den Erlass einer Untersagungsverfügung eine parallel durchgeführte gewerbliche Sammlung von Abfällen zu einer unkalkulierbaren Schwankungsbreite der Mengenparameter mit der Folge führt, dass eine unklare Leistungsbeschreibung und daher ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG zu erwarten ist (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 91 ff.; Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133 f.), oder ob - da die Abgabe von Alttextilien ohnehin Unwägbarkeiten ausgesetzt ist - den möglichen Mengenschwankungen vergaberechtlich durch eine entsprechende Formulierung der Ausschreibungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, da die Größenordnung der Schwankungsbreite abschätzbar ist (vgl. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1409).
51 
Soll durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG ein Vergabeverfahren geschützt werden, muss ein solches konkret in Aussicht stehen. Das ist hier, soweit ersichtlich, nicht der Fall; die Antragsgegnerin hat erst im Herbst 2012 das genannte Verfahren in Bezug auf Transport und Verwertung von Alttextilien durchgeführt. Die abstrakt gehaltene Argumentation der Antragsgegnerin läuft darauf hinaus, dass eine gewerbliche Sammlung per se ausgeschlossen wäre, wenn sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an Stelle der Eigenwahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgabe für eine Drittbeauftragung (§ 22 KrWG) entschieden hat; reklamiert wird damit, europarechts- und gesetzeswidrig, ein absoluter Konkurrentenschutz. Ein erneutes (diskriminierungsfreies und transparentes) Vergabeverfahren ist jedoch erst in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf der jetzigen, mit dem Dritten vereinbarten Vertragslaufzeit durchzuführen (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 133). Dazu hat die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht. Die Berufung auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 KrWG verfolgt demzufolge den Zweck, rein prophylaktisch gewerbliche Sammler vom Markt zu verdrängen. Dieses Vorgehen ist von der Bestimmung nicht gedeckt. Ohne Ansehung eines bestimmten Vergabeverfahrens kann nicht beurteilt werden, was „erheblich erschwert“ werden soll; eine solche - hier nicht mögliche - Prüfung schreibt das Gesetz indessen zwingend vor (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O.).
52 
Folgte man nicht dieser „Tatbestandslösung“, müsste dasselbe Ergebnis als „Rechtsfolgelösung“ nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erzielt werden. Danach wäre die Untersagungsverfügung nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1) KrWG normierten Voraussetzungen „anders nicht zu gewährleisten ist“. Nach diesem bindend vorgeschriebenen Maßstab des Übermaßverbots („Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme) kann eine künftige Auftragsvergabe gegenüber „wesentlichen Erschwerungen“ in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit und Transparenz jedoch „anders“ dadurch geschützt werden, dass zu dem gegebenen späteren Zeitpunkt vor Einleitung des dann anstehenden Vergabeverfahrens die tatsächliche Lage („Schwankungsbreite“ von Mengenparametern) konkret geprüft und nötigenfalls mit einer Untersagungsverfügung reagiert wird. Im Sinne des Übermaßverbots ist es in keiner Weise erforderlich, nach einer erst unlängst erfolgten Auftragsvergabe rein vorsorglich mit Blick auf künftige Vergabeverfahren, zu denen der Antragsgegner nichts Konkretes vorgetragen hat, gewerbliche Sammlungen pauschal zu verbieten.
53 
1.4.2 Unabhängig davon, ob die Untersagungsverfügung schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllt sind, kommt auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG ist die Untersagung der Sammlung nur zulässig, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O., m.w.N.). Als mildere Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Dass die Antragsgegnerin solche in Erwägung gezogen und eine entsprechende Sachprüfung angestellt hätte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG mithin wohl nicht durchgeführt. Darin liegt ggf. zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, weil dem Gebot der „Erforderlichkeit“ einer behördlichen Maßnahme beim Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen worden ist.
54 
Diese gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16).
55 
In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ - wie schon die Gesetzessystematik nahelegt - die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, S. 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
56 
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, a. a. O., § 18 Rn. 16; eingeräumt auch von Dageförde/ Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der - hier nicht gegebenen - Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
57 
§ 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sieht unter anderem das Instrument der Befristung vor. Im Schrifttum wird beispielsweise vorgeschlagen, eine angemessene Befristung der (gewerblichen) Sammlung in Betracht zu ziehen, um erneut die Voraussetzungen der Sammlung prüfen zu können (Schwind, in: v. Lersner/ Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 57). Die Prüfung einer solchen Möglichkeit liegt hier schon deshalb nahe, weil eine Auftragsvergabe seitens der Antragsgegnerin für Transport und Verwertung erst unlängst erfolgt ist und es deshalb angezeigt sein könnte, zunächst einmal Erfahrungswissen zu dem im vorliegenden Fall umstrittenen Teil der Abfallentsorgung zu sammeln. Mit dem Instrument der Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können dem gewerblichen Sammler selbstständige Handlungsgebote und Handlungsverbote aufgegeben werden (Schwind, a. a. O., § 18 KrWG Rn. 59), wie etwa die zahlenmäßige Begrenzung der Container für Alttextilien oder die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung; insbesondere letztgenannte Maßnahme kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Auch eine derartige Maßnahme hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar in Betracht gezogen und insoweit ebenfalls den Prüfungsauftrag des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verfehlt.
58 
Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Dazu gilt es zu beachten, dass die Missachtung einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) und mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 KrWG). § 47 Abs. 3 KrWG entspricht weitgehend § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG, so dass die dazu von der Rechtsprechung festgestellten behördlichen Befugnisse (vgl. Senat, Beschl. v. 30.3.2001 - 10 S 1184/00 - VBlBW 2002, 26) auch nach geltendem Recht beachtenswert sind. Die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erstreckt sich auf alle Phasen des Umgangs mit Abfall, insbesondere auch auf Fragen zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG (Rüdiger, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 47 KrWG Rn. 83). Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar.
59 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
60 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
61 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es besteht derzeit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun. Eine solche lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin - unter Zitierung des hier gerade nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO als „Ermächtigungsgrundlage“ - gegebenen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entnehmen, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung bedürfe es eines berechenbaren, stetigen Mittelzuflusses auch während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens. Dagegen sprechen die oben (1.4.1.1) dargelegten Relationen der abfallwirtschaftlichen Erlöse zur befürchteten Einnahmeverminderung (um nur 0,3 %) und die Möglichkeit einer Kompensation durch (geringfügige), ggf. vorübergehende Gebührenanhebung.
62 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
63 
Nach alledem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin führt gemeinsam mit einer GmbH & Co. KG in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (fortan ARGE) seit 2007 die Altpapierentsorgung im Gebiet des beigeladenen Landkreises durch.

2

Ende März 2012 kündigte der Beklagte der Klägerin an, dass der Beigeladene ab dem 1. Juli 2013 eine eigene flächendeckende Altpapiersammlung durchführen wolle und beabsichtigt sei, die Sammlung der ARGE ab diesem Zeitpunkt zu untersagen. Im Juni 2012 zeigte die ARGE dem Beigeladenen im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz an, dass sie ihre gewerbliche Sammlung über den 30. Juni 2013 hinaus fortsetzen wolle.

3

Mit Bescheid vom 6. September 2012 untersagte der Beklagte den Mitgliedern der ARGE gestützt auf § 18 in Verbindung mit § 17 KrWG die Fortsetzung der gewerblichen Sammlung ab dem 1. Juli 2013 wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen.

4

Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 23. Januar 2013 ab: Die Untersagungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen vor. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG entgegen. Sie gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

5

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens erklärte der Beklagte die Untersagungsverfügung auf Antrag des Beigeladenen mit Schreiben vom 27. März 2013 für sofort vollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof stellte auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 2. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung wieder her.

6

Mit Urteil vom 26. September 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis richtig, denn die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rechtsstellung der Klägerin selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert wäre. Sammler von Abfällen könnten nach § 3 Abs. 10 KrWG nur natürliche oder juristische Personen sein, Personengesellschaften würden nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung der Vorschrift auf Personengesellschaften scheide angesichts des klaren Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs mit § 3 Abs. 17 KrWG aus. Nach dieser Vorschrift könnten Träger gemeinnütziger Sammlungen auch Personenvereinigungen sein. Für gewerbliche Sammlungen fehle in § 3 Abs. 18 KrWG eine entsprechende Regelung. Es könne daher nicht angenommen werden, dass § 3 Abs. 10 KrWG eine planwidrige Regelungslücke aufweise. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 10 KrWG sprächen ebenfalls gegen eine Erstreckung auf Personengesellschaften. Ein gewerblicher Sammler werde in der Regel in Ausübung seines Gewerbes tätig. Im Gewerberecht sei anerkannt, dass Personengesellschaften als solche keine Gewerbetreibenden sein könnten. Dies müsse gleichermaßen für gewerbliche Sammlungen gelten, weil auch hier Fragen der Zuverlässigkeit im Raum stünden.

7

Sähe man dies anders, fehle ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls deshalb, weil die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nach Beendigung der Sammlung nicht mehr beschwert werde. Die ARGE habe die an die Haushalte ausgegebenen grünen Tonnen nach Aufnahme der Sammlung durch den Beigeladenen im Juli 2013 nicht mehr geleert, obwohl sie hierzu aufgrund der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung berechtigt gewesen wäre. Das bloße Vorhalten von Sammelbehältern stelle keine Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 15 KrWG dar.

8

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, zu deren Begründung sie ausführt:

Der Begriff "juristische Person" im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sei weit auszulegen und umfasse auch Personengesellschaften. Die Vorschrift knüpfe nicht an ein gewerberechtliches Begriffsverständnis an. Aus der zur Konkretisierung der §§ 53, 54 KrWG erlassenen Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 ergebe sich, dass auch Personenvereinigungen Inhaber eines Sammelbetriebs sein könnten. Dies entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008. Dass der Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 10 KrWG eine Einschränkung gegenüber dem Unionsrecht habe vornehmen wollen, sei nicht ersichtlich.

9

Die Sammlung sei nach dem 1. Juli 2013 nicht beendet worden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthalte keine Regelung dazu, wann eine Sammlung beendet sei. Hiervon könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Sammler von seiner durch die Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KrWG erlangten Befugnis zum Sammeln "aus freien Stücken" keinen Gebrauch mehr machen wolle. Dafür müssten Umstände vorliegen, aus denen auf eine endgültige Einstellung der Sammlungstätigkeit geschlossen werden könne. Daran fehle es hier. Die Sammlung sei allein im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren unterbrochen worden. Schon aus logistischen Gründen sei es nicht sinnvoll gewesen, je nach Verfahrenslage immer wieder Tausende von Behältnissen einzusammeln oder auszuteilen.

10

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2013 (20 BV 13.516), das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 2013 (AN 11 K 12.01693) und den Bescheid des Landratsamtes N. vom 6. September 2012 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Nach seiner Auffassung ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls im Ergebnis richtig. Die angegriffene Untersagungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Personengesellschaft nicht Sammler sein dürfe, könne sie gleichwohl Adressatin einer aus anderen Gründen ergangenen Untersagungsverfügung nach § 18 KrWG sein.

13

Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

14

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren:

Personenvereinigungen könnten sowohl Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG als auch Träger einer Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 KrWG sein.

15

Der vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Gewerberecht übernommene Grundsatz, wonach eine Personengesellschaft nicht Adressat einer Untersagungsverfügung nach § 35 GewO sein könne, sei auf gewerbliche Sammlungen nicht übertragbar. § 3 Abs. 18 KrWG setze nicht voraus, dass eine gewerbliche Sammlung durch einen gewerblichen Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG erfolge. Maßgeblich sei in Abgrenzung zur gemeinnützigen Sammlung nur, dass die Sammlung zur Gewinnerzielung erfolge. Die Definition des Sammlers diene allein der Umsetzung von Unionsrecht, eine Anbindung an das Gewerberecht sei nicht intendiert. Eine präventive Prüfung der Zuverlässigkeit des Sammlers sei im Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG nicht vorgesehen. Abgesehen davon sei das Zurechnungsproblem bei Personengemeinschaften konstruiert, weil diese inzwischen weitgehend als (teil)rechtsfähig anerkannt seien und ihnen die Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zugerechnet werde. Anderenfalls müsse die Zurechnungssperre auch für solche gemeinnützigen Sammlungen gelten, deren Träger Personenvereinigungen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin unter Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zurückgewiesen (1.). Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.).

17

1. Die jeweils selbstständig tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Anfechtungsklage nutzlos sei (a) und die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nicht mehr beschwert werde (b), halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

18

a) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Anfechtungsklage gegen die auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützte Untersagungsverfügung nutzlos, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel, eine gewerbliche Sammlung durchzuführen, selbst bei einem Klageerfolg nicht erreichen könne. Als Personengesellschaft könne sie bzw. die ARGE nicht Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sein. Diese Auffassung überspannt die prozessualen Voraussetzungen für eine gerichtliche Sachentscheidung und verstößt zudem gegen § 3 Abs. 10 und 18 sowie § 18 KrWG.

19

Das Rechtsschutzbedürfnis bedarf im Verwaltungsprozess im Regelfall keiner besonderen Begründung. Es fehlt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre. Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - NVwZ 2015, 742 <743>; Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 <482>). Davon kann hier keine Rede sein. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verkennt den Charakter des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG sowie den Regelungsinhalt der § 18 Abs. 5 Satz 2 und § 3 Abs. 10 und 18 KrWG.

20

aa) Das Verfahren nach § 18 KrWG ist ein Anzeige- und kein Genehmigungsverfahren. Die Anzeige soll der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 KrWG ermöglichen und bei einer gewerblichen Sammlung insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88). Sofern die Behörde nicht von ihren Befugnissen zur Beschränkung oder Untersagung nach § 18 Abs. 5 KrWG Gebrauch macht, ergeht auf die Anzeige hin kein Verwaltungsakt; die angezeigte Sammlung kann nach Ablauf der Warte- und Prüfungsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG aufgenommen werden (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 18).

21

Wird die angezeigte Sammlung - wie hier - nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt, handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, 1. Aufl. 2013, § 18 Rn. 45), der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 3 B 100.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Durch die gerichtliche Aufhebung einer solchen Untersagungsverfügung wird die Rechtsstellung des Adressaten daher unmittelbar verbessert.

22

bb) Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof offenbar meint - die angezeigte Sammlung nach Aufhebung der allein auf entgegenstehende öffentliche Interessen gestützten Untersagungsverfügung mit der Begründung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG (erneut) untersagt werden müsste, dass die Klägerin nicht Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sein kann. Diese Rechtsauffassung ist abgesehen davon, dass § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG den Untersagungstatbestand der fehlerhaften Rechtsform nicht kennt und der Beklagte seine Untersagungsverfügung hierauf nicht gestützt hat, auch in der Sache unzutreffend. Weder der Wortlaut der § 3 Abs. 10, 17 und 18, § 18 KrWG (1) noch deren Entstehungsgeschichte (2), systematische Erwägungen (3) oder Sinn und Zweck (4) der Regelungen zwingen zu diesem Normverständnis. Ein weites, auch Personengesellschaften umfassendes Verständnis des Sammlerbegriffs ist im Gegenteil auch unions- und verfassungsrechtlich geboten (5).

23

(1) Nach § 3 Abs. 10 KrWG ist Sammler von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. Der Wortlaut der Norm steht einer Erstreckung auf Personengesellschaften nicht entgegen. Zwar ist unter einer juristischen Person nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur ein Rechtsgebilde mit vollständiger Rechtsfähigkeit zu verstehen. Das schließt aber nicht aus, sachgebietsbezogen jedenfalls auch Personenvereinigungen einzubeziehen, die - wie die hier in Rede stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Beschluss vom 4. November 1991 - II ZB 10/91 - BGHZ 116, 86 und Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341) - teilrechtsfähig sind. So ist etwa für Art. 19 Abs. 3 GG anerkannt, dass juristische Personen im Sinne dieser Vorschrift über den Wortlaut hinaus auch teilrechtsfähige inländische Vereinigungen sein können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197, <212 ff.>; Kammerbeschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533 <3533>).

24

(2) Entstehungsgeschichtliche Aspekte stehen einer weiten Auslegung, nach der Personengesellschaften Sammler (bzw. juristische Personen) im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG und Träger einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 KrWG sein können, nicht entgegen. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) enthielt noch keine Definition des Sammlers. In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL, ABl. L 312/3), deren Umsetzung das Kreislaufwirtschaftsgesetz dient (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 1), wird der Begriff ebenfalls nicht definiert, dort ist lediglich von "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern" sowie "Sammelunternehmen" die Rede (vgl. Art. 26 Satz 1 Buchst. a, Art. 27 Abs. 4, Art. 34 Abs. 1). Die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 10 KrWG verhält sich nicht dazu, wer Sammler sein kann, sondern betont das Regelungsanliegen, der Reichweite des unionsrechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. Juni 2005 (- C-270/03 [ECLI:EU:C:2005:371] - Rn. 27-32) gerecht zu werden, wonach nicht nur der hauptberufliche Sammler, sondern auch ein gewerblicher Gelegenheitssammler unter den Begriff des Sammlers fällt. Im Übrigen verweist die Gesetzesbegründung auf die Anzeige- und Erlaubnispflichten nach den §§ 53, 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (BT-Drs. 17/6052 S. 73). Auch die Gesetzesbegründungen zu § 3 Abs. 18 und § 18 KrWG behandeln nicht die Frage, in welcher Rechtsform gewerbliche Sammler bzw. Träger gewerblicher Sammlungen tätig werden können.

25

Die Entstehungsgeschichte zu den sonstigen Legaldefinitionen abfallrechtlicher Fachbegriffe in § 3 Abs. 8 und 9 sowie Abs. 11 bis 13 KrWG, die ebenso wie Absatz 10 das Begriffspaar "natürliche und juristische Personen" verwenden, enthält keine Hinweise darauf, dass Personengesellschaften ausgeschlossen werden sollten. Die Gesetzesbegründung zu diesen Regelungen bezieht sich auf die entsprechenden Vorgängerregelungen in § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG und die umzusetzenden unionsrechtlichen Bestimmungen in Art. 3 Nr. 5 bis 8 AbfRRL (BT-Drs. 17/6052 S. 72 ff.). Die Abfallrahmenrichtlinie verwendet die Formulierung "natürliche oder juristische Person" anders als das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur bei der Definition des Abfallbesitzers in Art. 3 Nr. 6 AbfRRL; beim Abfallerzeuger (Art. 3 Nr. 5) wird auf "jede Person", in Art. 3 Nr. 7 (Händler) und Art. 3 Nr. 8 (Makler) auf den Begriff des „Unternehmens“ abgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser "bunten Begrifflichkeit" (Petersen/Hermanns, AbfallR 2014, S. 62, 67) sachlich begründete Differenzierungen zugrunde liegen, die einem weiten Verständnis des Sammlerbegriffs entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Das Schrifttum geht davon aus, dass eine Einschränkung im Kreislaufwirtschaftsgesetz gegenüber der Abfallrahmenrichtlinie nicht beabsichtigt war und auch Personengesellschaften erfasst werden (vgl. Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 156, 165, 181; Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 1. Aufl. 2012, § 3 Rn. 72, 80; Hurst, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 197).

26

(3) Die systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind ebenfalls nicht geeignet, sein Auslegungsergebnis zu tragen. Zwar trifft zu, dass in § 3 Abs. 17 KrWG als mögliche Träger gemeinnütziger Sammlungen auch Personenvereinigungen genannt werden, während die für gewerbliche Sammlungen maßgebliche Definition in § 3 Abs. 18 KrWG keine vergleichbare Regelung enthält. Daraus folgt aber nicht, dass eine weite Auslegung von § 3 Abs. 10 und 18 KrWG ausscheidet. Die an § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG orientierte Formulierung von § 3 Abs. 17 KrWG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen vor dem Hintergrund der privilegierten Zulassungsvoraussetzungen für gemeinnützige Sammlungen gegeneinander abzugrenzen und Beteiligungsformen beider Sammelsysteme rechtlich zuzuordnen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 74). Die Trägerschaft ist in § 3 Abs. 17 KrWG ausdrücklich geregelt, weil bei gemeinnützigen Sammlungen nicht geprüft wird, ob ihnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und sich die Gemeinnützigkeit nur anhand der Trägerschaft bestimmen lässt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es für gewerbliche Sammlungen keiner ausdrücklichen Regelung zur Trägerschaft. Aus ihrem Fehlen folgt daher nicht, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen von § 3 Abs. 10 KrWG bewusst von dem im Abfallrecht traditionell weit gefassten, auch Personengesellschaften umfassenden Begriff der juristischen Person absetzen wollte. Die Materialien zu § 3 Abs. 17 KrWG enthalten dementsprechend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis potenzieller gemeinnütziger Sammler gegenüber den gewerblichen Sammlern um Personenvereinigungen erweitert werden sollte.

27

In die systematischen Betrachtungen sind wegen des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 10 bis 13 KrWG auch die Vorschriften der §§ 53, 54 KrWG zu den Anzeige- und Erlaubnispflichten von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen einzubeziehen. Diese Vorschriften legen neben Vorgaben für das eigentliche Anzeige- und Erlaubnisverfahren u.a. Anforderungen an den "Inhaber eines Betriebs" sowie die für die "Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen" fest (§ 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 KrWG). Der Begriff des Betriebsinhabers im Sinne der §§ 53, 54 KrWG ist inzwischen in der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV ) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) konkretisiert worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfAEV ist Inhaber eines Betriebes diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung knüpft damit hinsichtlich des Kreises der möglichen Betriebsinhaber an schon zuvor bestehende Regelungen an. Bereits die Vorgängerregelungen in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Beförderungserlaubnis (Beförderungserlaubnisverordnung - BefErlV) und § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) enthielten ähnliche Bestimmungen. Die Vorschriften der Anzeige- und Erlaubnisverordnung können die gesetzlichen Begriffsdefinitionen in § 3 Abs. 10 bis 13 KrWG zwar nicht rechtsverbindlich konkretisieren, sie offenbaren aber ein weites Begriffsverständnis, von dem auch der Gesetzgeber des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgegangen ist. Die Regelung über die Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation in § 58 KrWG, die auch Personengesellschaften treffen, ist hierfür ein weiterer Beleg. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der darin enthaltenen Anzeigepflicht bezweckt, die kreislaufwirtschaftsrechtlich bestehenden Anlagenbetreiber- und Abfallbesitzerpflichten bei Kapital- und Personengesellschaften zu personalisieren und die Behörden in die Lage zu versetzen, ohne weitere Ermittlungen eine konkret verantwortliche Person zu bezeichnen (BR-Drs. 216/11 S. 157 zu ll).

28

(4) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist es weder Sinn und Zweck der § 3 Abs. 10 und 18, § 18 KrWG noch aus Sachgründen geboten, gewerberechtliche Grundsätze in das Recht der Kreislaufwirtschaft zu übertragen.

29

Nach der (älteren) gewerberechtlichen Rechtsprechung können Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein. Die Anzeigepflicht des § 14 Abs.1 GewO trifft daher die geschäftsführenden Gesellschafter, die bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit auch Adressat der Untersagungsverfügung nach § 35 GewO sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16 <19>; VGH Kassel, Urteil vom 14. Januar 1991 - 8 UE 2648/89 - NVwZ-RR 1991, 552 <552>). Es kann dahinstehen, ob hieran angesichts der fortgeschrittenen Rechtsentwicklung und Anerkennung der (Teil)Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften noch festzuhalten ist. In verschiedenen gewerberechtlichen Spezialgesetzen werden teilrechtsfähige Personenvereinigungen ausdrücklich als Gewerbetreibende anerkannt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 HandwO, § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG).

30

Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 10 KrWG ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber die gewerberechtliche Rechtsprechung vor Augen stand und er die darin entwickelten Grundsätze auf Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG übertragen wollte. Hinzu kommt, dass nicht jede gewerbliche Sammlung zugleich eine gewerbliche, d.h. auf Dauer angelegte Tätigkeit darstellen oder zwingend durch einen gewerbsmäßigen Sammler erfolgen muss. § 3 Abs. 18 KrWG setzt in Abgrenzung zur gemeinnützigen Sammlung lediglich voraus, dass die Sammlung zur Einnahmeerzielung erfolgt.

31

Zudem ist nicht ersichtlich, warum ein Rückgriff auf gewerberechtliche Grundsätze aus Sachgründen geboten sein sollte. Das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG dient vor allem zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 KrWG. Die zuständige Behörde soll prüfen können, ob die erfassten Abfälle einer "ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden", und ob "der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen" (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88). Diese Prüfung orientiert sich in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung und knüpft nicht an persönliche Eigenschaften an. Angesichts dieses primär sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzwecks wäre eine gesonderte Anzeige der Sammlung durch jeden Gesellschafter nicht sachgerecht (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 25).

32

Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Behörde die Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen untersagen kann. Das Anzeigeverfahren sieht keine präventive Prüfung der Zuverlässigkeit vor, hierzu sind auch keine Unterlagen beizufügen (vgl. § 18 Abs. 2 KrWG). Es ermöglicht der zuständigen Behörde lediglich, vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 18 Abs. 5 KrWG nutzbar zu machen (vgl. Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 23).

33

Der präventiven Überprüfung der Zuverlässigkeit und der notwendigen Fach- und Sachkunde des Sammlers dienen hingegen das Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG und bei gefährlichen Abfällen das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG. Für diese Verfahren kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfAEV, sofern es sich beim Inhaber des Betriebs um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen der Verordnung auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebs berechtigten Personen an. Es ist nicht ersichtlich, warum die Zurechnung bei Personenvereinigungen im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 KrWG nicht ebenfalls nach diesen Grundsätzen erfolgen kann.

34

Soweit der Verwaltungsgerichtshof darauf abhebt, dass bei gewerblichen Sammlungen u.a. Fragen der Zuverlässigkeit im Raum stünden (UA S. 7 Rn. 24), übersieht er zudem, dass der Untersagungsgrund der "Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen" (§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG) auch auf gemeinnützige Sammlungen Anwendung findet.

35

(5) Ein weites Verständnis des Begriffs Sammler bzw. juristische Person ist auch unionsrechtlich geboten. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz sollte die Abfallrahmenrichtlinie nach Möglichkeit "eins zu eins" umgesetzt werden (BT-Drs. 17/6502 S. 1, 73). Die Abfallrahmenrichtlinie definiert den Begriff des Sammlers nicht, lässt aber in verschiedenen Regelungen ein weites Begriffsverständnis erkennen. So ist etwa in Art. 26 und Art. 34 AbfRRL von "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln" die Rede. Das Unionsrecht kennt zwar keinen bereichsübergreifenden einheitlichen Unternehmensbegriff; eine Beschränkung auf bestimmte Rechtsformen kann dem Begriff "Unternehmen" aber nicht entnommen werden. Vielmehr ist im Unionsrecht in der Regel ein funktionales Verständnis angezeigt, das jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von der Rechtsform oder der Art der Finanzierung erfasst (Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV - AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 101 AEUV Rn. 25; vgl. auch Hurst, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 197). Anhaltspunkte dafür, dass der nationale Gesetzgeber in § 3 Abs. 10 (sowie Abs. 11 bis 13) KrWG eine Einschränkung gegenüber dem Unionsrecht beabsichtigt hat, sind nicht ersichtlich. Er wollte im Gegenteil der Reichweite des unionsrechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gerecht werden (BT-Drs. 17/6052 S. 73).

36

Eine enge Auslegung begegnet zudem mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG Bedenken. Nach dem Vorstehenden ist nicht erkennbar, welcher sachliche Grund es rechtfertigen sollte, natürliche und juristische Personen einerseits und Personengesellschaften andererseits unterschiedlich zu behandeln.

37

b) Die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es fehle auch deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nach Beendigung der angezeigten Sammlung nicht mehr beschwert werde, verstößt ebenfalls gegen revisibles Recht (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, §§ 18, 3 Abs. 15 KrWG).

38

Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, wenn ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben betrachtet wird, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <85>).

39

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist. Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stellt - wie bereits dargelegt - einen Dauerverwaltungsakt dar. Damit wird der Klägerin dauerhaft das Aufstellen und Leeren von Sammelbehältern und die Fortsetzung dieser Tätigkeiten im Kreisgebiet des Beigeladenen ab dem 1. Juli 2013 untersagt. Dass die Untersagungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage derzeit nicht vollzogen werden darf, die Klägerin also die ausgegebenen Sammelbehälter weder entfernen muss noch gehindert wäre, diese zu leeren, führt daher nicht zu einem Wegfall der Beschwer.

40

Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Sammelbehälter trotz ihres Erfolges im Eilverfahren seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr geleert hat, folgt nichts anderes. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dieser Sachverhalt könne als Beendigung der Sammlung qualifiziert werden, weil das bloße Vorhalten von Sammelbehältern keine Sammlung darstelle, findet in § 3 Abs. 15 KrWG keine Stütze. Diese Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Sammlung", gibt aber für die Frage, wann eine Sammlung beendet ist, nichts her. Anders als für das gewerberechtliche Anzeigeverfahren in § 14 Abs. 1 Nr. 3 GewO ist in § 18 KrWG auch nicht vorgesehen, dass die Aufgabe der Sammlung anzeigepflichtig ist. Die im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten erforderliche zeitliche Konkretisierung der Sammlung dürfte in der Regel durch die Angaben des Trägers zu Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) und etwaige Befristungen oder sonstige Auflagen der zuständigen Behörde nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 KrWG erfolgen. Sofern sich die Frage, ob eine Sammlung beendet ist, danach in der Praxis überhaupt stellt, kann hiervon nur dann ausgegangen werden, wenn die Sammlung endgültig und vollständig aufgegeben wird. Tatsachen, die diese Bewertung rechtfertigen könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt.

41

2. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu Recht zurückgewiesen hat, weil die Untersagungsverfügung formell und materiell rechtmäßig ist, kann der Senat mangels Tatsachenfeststellungen der Vor-instanz nicht abschließend entscheiden. Dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung von Altkleidern im Landkreis Haßberge durch den Beklagten.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die … … GbR, zeigte unter dem 28. August 2012 beim Landratsamt Haßberge eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen an, die bereits vor dem 1. Juni 2012 aufgenommen worden sei. Vorgelegt wurden mit der Anzeige u.a. zwei Abnahmebestätigungen der Firmen … …, Alicante, Spanien (Bl. 7 d.A.) und … … … Kielce, Polen (Bl. 8 d. A.).

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 teilte die Klägerin ihre Umfirmierung mit und erklärte, dass sie einen neuen Vertragspartner habe, der die Ware erwerbe. Vorgelegt wurde ein Abnahmevertrag gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit der Firma E* … Poland (Bl. 16 d.A.).

Nachdem das Landratsamt mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 weitere Angaben u.a. zum Verwertungsweg sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle angefordert hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2014 mit, dass die Altkleidercontainer in regelmäßigen Abständen geleert würden, indem die Ware aus den Containern entnommen und in die Fahrzeuge umgeladen werde. Grundsätzlich werde jeder Container einmal wöchentlich angefahren. Im Frühjahr und im Herbst würden die Container in kürzeren Abständen angefahren, da sie bereits nach ein paar Tagen voll seien. Die Anpassung der Tour finde immer frühzeitig statt. Nach Abschluss der geplanten Tour würde die gesammelte Originalware durch die Fahrer ohne vorherige Sortierung in die Brücken geladen. Die Fahrer der Firma E* … holten die vollgeladenen Brücken nach vorheriger Terminabsprache ab und transportierten die Ware nach Polen. Die Klägerin sei nicht für den Transport zuständig. Für den Transport werde ein Formular gemäß Anhang VII zu Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgestellt. Vorgelegt wurde u.a. ein von der Klägerin unter dem 6. Juni 2014 ausgestelltes und von der Firma E* … Poland gestempeltes Formular nach Anhang VII zu Art. 18 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Bl. 19 Rückseite d.A.).

Als Reaktion auf ein Anhörungsschreiben des Landratsamtes zur beabsichtigten Untersagung wiederholte die Klägerin unter dem 16. Dezember 2014 ihre bisherigen Angaben zum Verwertungsweg und führte ergänzend aus, die Sortierung der gekauften Ware finde in Polen bei der Vertragspartnerin statt. Dabei würden zwei Sorten unterschieden. Circa 69% der gesamten Ware werde als Second-Hand-Ware in die Nachbarländer verkauft. Die restliche Ware werde zu Putzlappen verarbeitet und auf dem europäischen Markt weiterverkauft.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2015 untersagte das Landratsamt Haßberge die angezeigte Sammlung (Ziffer 1) und gab der Klägerin auf, sämtliche Sammelcontainer, die im Landkreisgebiet aufgestellt worden seien, spätestens bis 16. März 2015 zu entfernen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1 und 2 wurden Zwangsgelder angedroht, und zwar hinsichtlich Ziffer 1 in Höhe von 8.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer 2 in Höhe von 200,00 EUR je Sammelcontainer.

Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. März 2017 ab (Az.: W 4 K 17.322). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin in ihrer Anzeige den Verwertungsweg sowie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht ordnungsgemäß dargelegt habe (unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG).

Ihre vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (B.v. 4.12.2017, Az. 20 ZB 17.1000) zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Klägerin habe gehörig dargelegt, dass die Abfälle, die von ihr gesammelt werden sollen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1. Halbs. KrWG zugeführt würden, da sie eine hinreichende schriftliche Erklärung des die gesammelten Abfälle abnehmenden Unternehmens vorgelegt habe, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet sei, und damit insbesondere die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen erfüllt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15, Rn. 28) dargelegt, dass die Mindestanforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt seien, wenn aufgezeigt werde, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und Sammelzeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde. Der gesetzlichen Anzeigepflicht werde dann genüge getan, wenn nachvollziehbar ein pauschaler Verwertungsweg unter namentlicher Benennung des abnehmenden Entsorgungsunternehmens geschildert und geeignet belegt werde, dass dieses Willens und in der Lage sei, die Abfälle der Sammlung abzunehmen. Der Umfang der Darlegungspflicht sei nicht generalisierend, sondern nur im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen und damit differenzierend auszugestalten. Es genüge die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergebe, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfanges als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet sei. Ausdrücklich weise das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass eine detaillierte Beschreibung des weiteren Entsorgungsweges der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen von einem Kleinsammler nicht zu verlangen sei, so dass ein pauschaler Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment genüge. Soweit diesbezüglich eingewendet werde, dass es sich bei der Klägerin nicht um einen Kleinsammler handle, werde verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des Kleinsammlers nicht quantitativ, bezogen auf eine bestimmte Sammelmenge, sondern ausschließlich qualitativ und situationsbezogen verstehe. Mithin sei die Stellung als Kleinsammler nicht davon abhängig, dass nur kleine Mengen gesammelt würden. Das Bundesverwaltungsgericht selbst nehme die angezeigten Sammlungsmengen des sammelnden Unternehmens in seiner Entscheidung an keiner Stelle in den Blick und wäge somit auch nicht etwa ab, ab welcher Menge nicht mehr von einem Kleinsammler, sondern von einem Großsammler gesprochen werden müsse. Vielmehr stelle das Bundesverwaltungsgericht zur Ausfüllung des Begriffs des Kleinsammlers auf die Situation ab, in der sich das jeweilige Sammlungsunternehmen befinde. Das Bundesverwaltungsgericht spreche in diesem Zusammenhang (mit Verweis auf Rn. 28 des genannten Urteils) ausdrücklich von dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden Kleinsammler und stelle daher darauf ab, ob ein Sammler nur ein Teil, d.h. der Anfang, einer Entsorgungskette sei, oder aber keine wirkliche Entsorgungskette vorliege, sondern ein Sammlungsunternehmen den gesamten Verwertungsweg selbst und damit „aus einer Hand“ abbilde und auch abbilden könne. Als Kleinsammler seien daher diejenigen Sammler anzusehen, die am Anfang einer Entsorgungskette stünden und auf Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen seien, die sich in ihrer Zusammensetzung durch Marktentwicklung ändern könne, und für die sich zudem der Weg der „in die Entsorgungskette“ abgegebenen Abfälle nach Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen lasse. Die Unabhängigkeit der Einstufung als Kleinsammler von der zu sammelnden Menge ergebe sich auch aus einer Kontrollüberlegung heraus. Wäre nämlich die bei der Anzeige einer Sammlung zu prognostizierende Menge für die Einstufung als Kleinsammler maßgeblich, hinge dies von der jeweiligen Einschätzung der zu erzielenden Sammelmenge durch den Anzeigenden ab und damit nicht von objektiven Kriterien, sondern von subjektiven Einschätzungen. Würden große Mengen prognostiziert, wäre der Anzeigende kein Kleinsammler; würden hingegen geringe Sammelmengen prognostiziert, wäre der Anzeigende Kleinsammler und unterläge einer - von seiner eigenen Einschätzung abhängenden - geringeren Darlegungstiefe für die zu benennenden Verwertungswege. Die Klägerin sei daher als Kleinsammlerin anzusehen, da auch sie lediglich am Anfang einer Entsorgungskette stehe und die Entsorgung nicht von Anfang bis Ende selbst durchführe. Sie unterliege daher einer nur geringen, im vorliegenden Fall auch erfüllten Darlegungstiefe ihrer Verwertungswege. Von der Klägerin sei eine detailliertere Beschreibung des weiteren Entsorgungsweges der gesammelten Abfälle bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung nicht zu verlangen, denn sie sei Kleinsammlerin werthaltiger Abfälle, für die etablierte Entsorgungsstrukturen bestünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner vorgenannten Entscheidung ausdrücklich vorgegeben, dass in Fällen, in denen die Verwertung mehrere Stufen durchlaufe, bei der Darstellung des Verwertungsweges die Situation der Kleinsammler zu berücksichtigen sei, weil diese - aufgrund ihrer Stellung lediglich als Kettenglied - nicht die Möglichkeit hätten, eine detaillierte Beschreibung bis zum finalen Bestimmungsort der Verwertung abzugeben und zwar unabhängig davon, wie groß die gesammelte Menge gewesen sei. Den Umstand und die Zulässigkeit einer „Kettenentsorgung“ als solche habe das Bundesverwaltungsgericht zugleich gebilligt und anerkannt. In seiner Entscheidung Az. 7 C 5.15 vom 30. Juni 2016 (Rn. 37) habe das Bundesverwaltungsgericht zudem festgestellt, dass die Abfallfraktion Alttextilien kein besonderes Gefährdungspotenzial aufweise und (in Rn. 34) als Ware und Wirtschaftsgut anzusehen sei. Der Umstand, dass Alttextilien zudem einen positiven Marktwert hätten, sei als gerichtsbekannte Tatsache zu behandeln, so dass - unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 5.15, Rn. 27 - ein bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung indiziert sei. Die (gemeint wohl: der) Beklagte und das Verwaltungsgericht legten mithin einen zu strengen Maßstab an. Bereits die Anforderung einer schriftlichen Erklärung stehe im Widerspruch zu dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG, der insoweit nur von einer Darlegung spreche, womit lediglich neutral eine der Anzeigenbehörde zu übermittelnde Information gemeint sei. In welcher Form die Information abzugeben sei, sei tatbestandlich nicht geregelt. Soweit das Verwaltungsgericht den zwischen der Klägerin und der Firma E* …-Poland abgeschlossenen Vertrag vom 18. Dezember 2013 für ungenügend erachte, habe es verkannt, dass mit dieser vertraglichen Vereinbarung gerade belegt worden sei, dass zwischen diesen Parteien eine Vereinbarung über die unbefristete Abnahme von textilen Abfällen geschlossen worden und sichergestellt worden sei, dass im Fall, dass die vorgesehene Verwertung der Abfälle nicht erfolgen könne, eine Rücknahme erfolge. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Rücknahme einer fehlgeschlagenen Verbringung und Verwertung von Abfällen schließen würden, wenn nicht tatsächlich eine derartige Vereinbarung bestehe. Soweit der Beklagte insbesondere darauf abgestellt habe, dass der vorgelegte Vertrag vom 18. Dezember 2013 keinen Bezug auf die hier konkret zu beurteilende Sammlung im Landkreis aufweise, werde verkannt, dass dieser Bezug allein dadurch von der Klägerin hergestellt worden sei, dass dieser Vertrag im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorgelegt worden sei. Auch sei die Vorlage des Dokuments Anhang VII vom 5. Juni 2014 nicht sachgerecht gewürdigt und hierzu lediglich festgestellt worden, es sei hierdurch lediglich die Verbringung einer bestimmten Menge Abfalls durch die Firma E* …-Poland bestätigt worden. Richtigerweise könne aus dem genannten Dokument ersehen werden, dass es tatsächlich eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma E* …-Poland gebe und diese auch durchgeführt werde, wobei eine Begrenzung der abzunehmenden Menge zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Bezeichnender Weise habe selbst der Beklagte in seinem streitgegenständlichen Untersagungsbescheid den dargelegten Verwertungsweg der Klägerin im Grunde akzeptiert. So habe der Beklagte auf Seite 7 seines Bescheides ausgeführt, dass die Abfallverbringung nicht zu beanstanden sei und es lediglich an einer konkreten Darlegung der Verwertungsvorgänge im die Abfälle aufnehmenden Betrieb (Abfallhierarchie) fehle. Zudem könne dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, die vollständige Untersagung der angezeigten Sammlung sei geeignet, angemessen und erforderlich, mithin verhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Sammlungsuntersagung um einen (ortsgebundenen) Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit handle, wären Maßnahmen milderer Eingriffsqualität zu ergreifen gewesen. So hätten statt einer vollständigen Untersagung auch die Anordnung der Vorlage weitergehender Vertragsdokumente oder eine auf § 47 KrWG gestützte Überwachungsanordnung als milderes Mittel durchaus zur Verfügung gestanden. Das Argument, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung entscheidend ins Gewicht falle, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit untersagt worden sei, verfange nicht. Denn gerade dies sei vorliegend bezogen auf den Bereich des Landkreises geschehen. Der Beklagte bewege sich daher bei dieser Art der Verhältnismäßigkeitsabwägung außerhalb des Regelungsbereiches seiner belastenden Verfügung und lege daher einen falschen Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeitsentscheidung an, da die Voraussetzungen einer Untersagung nach § 53 KrWG schon ansatzweise nicht vorgelegen hätten. Daher sei auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig erfolgt. Die Ziffer 2 sowie das hierauf bezogene Zwangsgeld in Ziffer 4 seien nicht mit einer Frist für die Erfüllung der Verpflichtung versehen worden. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG müsse bei der schriftlichen Androhung für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher den Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden könne. In dem streitgegenständlichen Bescheid finde sich lediglich in Ziffer 2 eine Fristsetzung, bezogen auf die verfügte Entfernung von Sammelcontainern. In Bezug auf die in Ziffer 1 verfügte Sammlungsuntersagung finde sich hingegen keine Fristsetzung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017, W 4 K 17.322, nach den in erster Instanz gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen und den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern, 

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15 (juris Rn. 28) zwar als typisch für einen Kleinsammler erachtet, dass er am Anfang der Entsorgungskette stehe. Den Begriff des Kleinsammlers in einem quantitativen Sinne zu verstehen, mithin an der Menge des gesammelten Abfalls zu orientieren, habe es jedoch keineswegs ausgeschlossen. Dementsprechend habe der Senat im Beschluss vom 2. Februar 2017, Az. 20 ZB 16.2267 einen gewerblichen Altkleidersammler mit einer im konkreten Fall angezeigten Sammelmenge von bis zu 200 Tonnen monatlich, der gerichtsbekannt auch in anderen Landkreisen gesammelt habe, jedenfalls nicht als Kleinsammler eingeordnet. Der Senat habe weiter darauf hingewiesen, dass das Sammeln von Alttextilien nicht typischerweise von Kleinsammlern vorgenommen werde, sondern dass im Altkleidersektor typischerweise auf jeder Stufe der Verwertungskette größere Unternehmen eingebunden seien. Im Beschluss vom 23. Mai 2017, Az. 20 ZB 15.1850 habe der Senat dieses Verständnis von einem Kleinsammler bestätigt und für unerheblich gehalten, dass die im konkreten Fall betroffene Sammlung mit einer Menge von fünf Tonnen monatlich vergleichsweise klein ausfalle. Es sei für die Frage, ob es sich um einen Kleinsammler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele, nicht auf die nach § 18 KrWG angezeigte Sammlung, sondern auf die gesamte Sammlungstätigkeit des gewerblichen Sammlers abzustellen. Die Klägerin habe in ihrer Anzeige nach § 72 in Verbindung mit § 18 KrWG vom 27. August 2012 die Größe ihres Unternehmens mit 40 Mitarbeitern und 39 Fahrzeugen angegeben und sich als Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen, die gemeinsam Sammlungen von Textilien im gesamten Bundesgebiet durchführten, beschrieben. Als Kleinsammler sei sie somit jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung des Senats nicht zu erachten. Der Begriff des Kleinsammlers sei nicht erst vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 7 C 5.15, geprägt worden, sondern von der Rechtsprechung bereits zuvor im Zusammenhang mit Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Untersagungen gewerblicher Abfallsammlungen gebraucht worden (mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 - W 4 K 13.211 - juris Rn. 31; VG Darmstadt, U.v. 16.3.2016 - 6 K 1370/14.DA - juris Rn. 27, 39 ff.). Die besonderen Interessen der Kleinsammler seien auch schon im Monitoring-Bericht der Bundesregierung vom 12. März 2014 (BT-Drs. 18/800 vom 13.3.2014, S. 8, 18) zur Sprache gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 30.6.2016, Az. 7 C 5.15 zur Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG bei Kleinsammlern „eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Abnahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist“ genügen lassen, aber auch verlangt. Ob der vorgelegte Vertrag vom 18. Dezember 2013 insoweit ausreichend sei, sei fraglich. Der Senat habe im Beschluss vom 11. März 2014, Az. 20 ZB 13.2510 einen solchen Vertrag nicht als ausreichende Darlegung der Verwertungswege akzeptiert, im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Az. 20 ZB 17.1000, allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die Regelungen der Abfallverbringungsverordnung angesprochen. Somit sei wohl streitig, ob mit dem vorgelegten Vertrag eine hinreichende Darlegung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG bejaht werden könne, die etwa im Beschluss vom 23. Mai 2017, Az. 20 ZB 15.1850 noch verneint worden sei. Das von der Firma E* …-Poland gestempelte, wenn auch nicht unterschriebene Dokument nach Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung, das als Datum einer Verbringung den 5. Juni 2014 nenne, bezeuge allenfalls eine einmalige Verbringung. Mit ihrer Anzeige vom 27. August 2012 habe die Klägerin erklärt, N* … … e.K. sei ihr in Bayern tätiger Kooperationspartner und sammle Altkleider und -schuhe durch das Aufstellen von Altkleidercontainern. N* … … e.K sei Rechtsvorgänger der gerichtsbekannten D* … GmbH gewesen. Wegen der auf § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG gestützten Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 gegen die D* … GmbH und des darüber anhängigen Rechtsstreits habe der Senat unter anderem mit Beschlüssen vom 21. Juni 2017, Az. 20 B 17.946, vom 30. Juni 2017, Az. 20 B 16.2371 und vom 4. Juli 2017, Az. 20 B 17.288 mehrere anhängige Verfahren der D* … ausgesetzt. Die Übertragung eines Teils des Betriebsvermögens der D* … GmbH durch Abspaltung habe für den Senat nicht die Wirkung, dass die Untersagung durch Bescheid vom 25. April 2016 bedeutungslos wäre. Damit würde letztlich eine Untersagung der gewerblichen Tätigkeit der D* … GmbH durch Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 25. April 2016 im Falle ihrer Bestandskraft auf die angezeigte Sammlung der Klägerin „durchschlagen“. Ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der D* … GmbH in Bezug auf den Bescheid vom 25. April 2016 sei erfolglos verlaufen (mit Verweis auf VG Kassel, B.v. 13.7.2016 -4L 773/16.KS; HessVGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16). In Anbetracht dieser Umstände sei es durchaus in Erwägung zu ziehen, entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 aus anderen Gründen als denjenigen der erstinstanzlichen Entscheidung für richtig zu erachten (mit Verweis auf VG Oldenburg, U.v. 9.8.2017 - 15 A 3950/16 - juris, wobei es sich um ein Verfahren der Klägerin gehandelt habe). Nachdem es sich bei der Untersagung einer gewerblichen Sammlung um eine Unterlassenspflicht handele, bedürfe es hierfür keiner Fristsetzung (mit Verweis auf VG Regensburg, U.v. 22.4.2010 - RO 5 K 09.1472 -juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14).

Der beigeladene Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof durfte in Abwesenheit der Klägerin über die Berufung verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen, denn die Untersagung der klägerischen Sammlung und die weiteren Entscheidungen im Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung führt daher zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, mithin in der Berufungsinstanz (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57).

2. Die streitgegenständliche Untersagung ist materiell rechtswidrig. Sie findet keine Rechtsgrundlage in der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung einer gemäß § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn (Alt. 1) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder (Alt. 2) die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der Beklagte stützt die streitgegenständliche Untersagung alleine auf die seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäße Darlegung des Verwertungsweges im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG, weshalb die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugunsten gewerblicher Sammlungen geforderte ordnungsgemäße und schadlose Verwertung die Untersagung erforderlich mache. Die dahingehenden Bedenken des Beklagten treffen jedoch nicht zu.

a) Die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG in der Anzeige geforderten Darlegungen sollen der zuständigen Behörde die Prüfung ermöglichen, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG der gesammelten Abfälle erfolgt. Maßgeblich ist daher - als Frage des materiellen Rechts -, ob die Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG voraussichtlich erfüllt werden. Hierzu ist eine Prognose anzustellen, deren Tatsachengrundlage in der Regel die Angaben des gewerblichen Sammlers in der Anzeige bilden (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 20). Hingegen muss die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Verwertung nicht mit der für ein behördliches Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren erforderlichen Sicherheit feststehen, weil ein solches Verfahren für die nach § 18 Abs. 1 KrWG anzeigepflichtigen Sammlungen gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 26). In der Anzeige sind die innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der vorgesehenen Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG) darzulegen, um die Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorliegen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in allgemeiner Weise ausgeführt, dass zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung den Besonderheiten verschiedener Abfallmärkte und insbesondere den spezifischen Möglichkeiten typischer Sammlergruppen Rechnung zu tragen haben (BVerwG a.a.O. Rn. 26). Der Umfang der Darlegungspflicht ist daher im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend zu bestimmen. Von Bedeutung ist insoweit, ob für eine Abfallfraktion etablierte Verwertungswege bestehen und ob ein durch den aktuellen Marktpreis indiziertes bestehendes ökonomisches Interesse an der Verwertung besteht. Zu berücksichtigen ist ferner auch, ob der gewerbliche Sammler die Verwertung selbst durchführt oder die gesammelten Abfälle - im Rahmen einer langjährigen (funktionierenden) Geschäftsbeziehung - an ein oder mehrere (bekannte und bewährte) Entsorgungsunternehmen weiterveräußert und ob diese Unternehmen ihren Sitz im In- oder Ausland haben (BVerwG a.a.O. Rn. 27).

Demnach sind die Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG dann erfüllt, wenn aufgezeigt wird, dass der gesamte gesammelte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41). Durchläuft die Verwertung mehrere Stufen, muss bei der Festlegung weiterer Darlegungsanforderungen insbesondere die Situation der sogenannten Kleinsammler Berücksichtigung finden. Im Falle eines Kleinsammlers von Altmetallen hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, ob in einer Abfallfraktion eine hohe Recyclingquote zu verzeichnen ist, so dass alles dafür spricht, dass in diesem Marktsegment eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren (BVerwG a.a.O.). In einem solchen Bereich erfüllt der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig durch eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungsweges, durch die namentliche Benennung des oder der Unternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, und durch geeignete Belege, dass diese Willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen, wobei eine schriftliche Erklärung der Annahmebereitschaft im Umfang und im Zeitraum der Sammlung ausreicht (BVerwG a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 37, BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 42). Hingegen ist keine Bezeichnung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs bis zum Abschluss der Verwertung einschließlich der Verwertungsverfahren und der genutzten Anlagen verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.2.2018 - 20 A 818/15 - juris Rn. 41); die gegenteilige Rechtsprechung des Senats wird insoweit ausdrücklich aufgegeben (vgl. BayVGH, Urteil v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33). Die genannten Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Kleinsammler im Altmetallsektor aufgestellt hat, lassen sich auf Altkleidersammlungen übertragen, ungeachtet der Frage, ob es sich um Kleinsammler im Sinne der genannten Rechtsprechung handelt. Denn zum einen kommt derartigen Abfällen, worauf das Bundesverwaltungsgericht bei den Altmetallen abgestellt hat, ein geringes Gefährdungspotential zu. Zum anderen handelt es sich (auch) bei Altkleidern und -schuhen um „klassische“ Verwertungsabfälle, die werthaltig sind und für die etablierte Verwertungswege bestehen. Dies spricht für eine effektive Ressourcennutzung und damit für funktionierende Verwertungswege in diesem Marktsegment (BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 42).

Für die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderliche Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle hat das Bundesverwaltungsgericht bei sogenannten Kleinsammlern bereits einen pauschalen Hinweis auf die allgemeinen Verhältnisse im betreffenden Marktsegment ausreichen lassen (BVerwG, Urteil v. 30.6.2016 - 7 C 5.15 - juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass dem am Anfang der Entsorgungskette stehenden (Klein-) Sammler Ausführungen zu den konkreten Umständen der endgültigen Verwertung nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich seien. Dieser sei vielmehr auf die Angaben der Unternehmen in der Verwertungskette angewiesen, deren Zusammensetzung sich marktbedingt ändern könne. Des Weiteren lasse sich der Weg der Abfälle jedenfalls nach der Vermischung mit den Abfällen anderer Sammler auf den weiteren Verwertungsstufen nicht mehr nachvollziehen. Die gegebenenfalls gebotenen Überwachungsmaßnahmen seien insoweit auf den verschiedenen Stufen der Entsorgungskette vorzunehmen (BVerwG a.a.O.). Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung sind daher im Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenzierend zu bestimmen (BVerwG a.a.O. Rn. 26). Hierbei kann zum einen darauf abgestellt werden, dass für die Abfallfraktion der Alttextilien etablierte Verwertungswege bestehen. Der Marktpreis indiziert ein hohes ökonomisches Interesse an der Verwertung. Zu berücksichtigen ist ferner auch, ob das konkret mit der Verwertung beauftragte Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung einzuhalten und den Sammler von eventueller darauf bezogener Inanspruchnahme freizustellen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 45).

b) Bei der Verbringung von Altkleidern und -schuhen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt Folgendes: Die Verbringung und unter Umständen auch die Verwertung von Abfällen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl L 190, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl L 140, S. 114) abschließend und mit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht geregelt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 27.3.2017 -20 CS 16.2404 - juris Rn. 44 ff. m.V.a. Art. 1 Abs. 1, 2, Art. 2 Nr. 34 VO (EG) Nr. 1013/2006; Petersen, Abfallrecht 2015, 202/212 f; Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 51, 64). Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang und eine damit verbundene Sperrwirkung gelten zwar bei auf Art. 192 AEUV gestützten Rechtsakten - wie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - nur unter dem Vorbehalt einer mitgliedstaatlichen Schutzverstärkung nach Art. 193 AEUV (vgl. Callies/Ruffert, AEUV, Art. 193 Rn. 1 m.w.N.). Eine derartige mitgliedstaatliche Abweichungsgesetzgebung erfordert jedoch die - zumindest deklaratorische - Notifizierung der schutzverstärkenden Regelungen bei der Europäischen Kommission (Callies/Ruffert a.a.O. Rn. 15). Dies impliziert, dass andere (auch versehentliche) Abweichungen von vorneherein nicht unter Art. 193 AEUV fallen (Epiney a.a.O. Rn. 52 f). Gemessen daran handelt es sich bei den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG nicht um mitgliedstaatliche Schutzverstärkungen im Sinne des Art. 193 AEUV. In den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (BT-Drs. 17/6052, S. 106) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG über den Schutzstandard der Abfallverbringungsverordnung hinausgehen wollte (vgl. grundsätzlich dazu Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 37 ff.).

c) Der Träger einer gewerblichen Abfallsammlung muss daher, soweit die gesammelten Abfälle in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, lediglich nachweisen, dass sämtliche Bestimmungen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung eingehalten werden (OVG Lüneburg, Beschluss v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - juris Rn. 10; Gruneberg in Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 36; Petersen, Abfallrecht, 2015, 202/212 f; Wagner/Friege/Seche, Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlungen, Text des Umweltbundesamtes Nr. 31/2016, S. 118, 119; ebenso auch die Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Rundschreiben v. 28.1.2013 Az. 82a-U 8705.2-2011/10-1067, S. 6). Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Abfallverbringung unterscheidet die Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 zwischen Abfallverbringungen, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, über die wiederum im sogenannten Notifizierungsverfahren entschieden wird (Art. 3 Abs. 1 bis 14 VO (EG) 1013/2006), und Abfällen der sogenannten „Grünen Liste“ nach Anhang III VO (EG) 1013/2006, für die lediglich die Vorgaben des Art. 18 VO (EG) 1013/2006 einzuhalten sind und damit kein Notifizierungsverfahren durchzuführen ist (vgl. zur Systematik Epiney in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Einführung Rn. 18). Bei Altkleidern und -schuhen handelt es sich gemäß der „Grünen Abfallliste“ in Anhang III der VO (EG) Nr. 1013/2006, Teil I i.V.m. Anl. IX des Basler Übereinkommens (in Anhang V Teil I Liste B der VO (EG) Nr. 1013/2006 enthalten), Nr. B 3030 um sogenannte „Grüne Abfälle“. Die Verbringung ist somit weder notifikations- noch zustimmungsbedürftig, sondern hat lediglich die Anforderungen des Art. 18 VO (EG) Nr. 1013/2006 einzuhalten. Diese Vorschrift enthält die Anforderungen an die Verbringung nicht notifizierungspflichtiger Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen (Oexle in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 18 Rn. 1). Danach ist zum einen gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 das in Anhang VII enthaltene Dokument mitzuführen, welches von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage bzw. dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen ist (vgl. näher Oexle a.a.O., Rn. 19, 20). Zum anderen haben Verbringer und Empfänger gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 einen Vertrag abzuschließen und diesen gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 der zuständigen Behörde auf Ersuchen in Kopie vorzulegen (vgl. näher Oexle a.a.O., Rn. 38, 39). Ergänzt werden diese Pflichten durch eine Aufbewahrungspflicht für die Dauer von drei Jahren gemäß Art. 20 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 (Oexle a.a.O., Rn. 2).

Gemessen daran muss bei der Verbringung von Altkleidern und -schuhen in andere EU-Mitgliedstaaten somit der zuständigen Behörde des Versandstaates das von dem Versender der Abfälle ausgefüllte und von dem Versender unterzeichnete Formblatt gemäß Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung vorgelegt werden. Des Weiteren ist im Rahmen der Darlegungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG auch der schriftliche Vertrag nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der Abfallverbringungsverordnung vorzulegen. Der Vertrag hat den in Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 geforderten Inhalt aufzuweisen (Oexle in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 18 Rn. 39). Das bedeutet, dass für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, die Verpflichtung enthalten sein muss, (a) die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und (b) erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen. Dieselben Verpflichtungen sind vertraglich für den Empfänger zu regeln, falls die Person, welche die Verbringung veranlasst, zur Durchführung der Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z.B. im Falle der Insolvenz). Des Weiteren muss der Vertrag bei Beginn der Verbringung wirksam sein (Oexle a.a.O., Rn. 42). Dieses Mindestmaß an Kontrolle ist auch bei der Verbringung sogenannter Grüner Abfälle sicherzustellen (Erwägungsgrund 15 zur VO (EG) Nr. 1013/2006, vgl. Oexle a.a.O. Rn. 3). Weitere präventive Kontrollmöglichkeiten stehen der Abfallbehörde in diesem Falle jedoch nicht zu (vgl. Petersen, Abfallrecht 2015, 202/212 f.). Insbesondere kann, soweit ein den Anforderungen des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 entsprechender Vertrag vorliegt, eine Abnahmebestätigung des abnehmenden Unternehmens im oben (a)) genannten Sinne nicht gefordert werden, weil die Abnahmepflicht in diesem Falle bereits aus dem Vertrag folgt. Insoweit besteht kein über den Anwendungsvorrang aufzulösender Widerspruch zu den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht allgemein an die Darlegung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG stellt (vgl. oben (a)). Denn auch die nach den obigen Grundsätzen (a)) geforderte Abnahmeerklärung stellt keine einseitige öffentlichrechtliche Willenserklärung des Empfängers gegenüber der Behörde dar, die eine selbständige und selbständig durchsetzbare öffentlichrechtliche Pflicht begründen würde, sondern ist rein privatrechtlicher Natur. Sie geht somit über den nach Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 geforderten Vertragsinhalt nicht hinaus. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Senats die nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen Nachweise nicht als ausreichend erachtet wurden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11, 12; Beschluss v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1847 - juris Rn. 17) bzw. die Darlegung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Sammler nicht darlegt hatte, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolge und die Art der Verwertung und die Frage des Umgangs mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland unklar blieb (vgl. BayVGH, Beschluss v. 2.2.2017 - 20 ZB 16.2267 - juris Rn. 12; Beschluss v. 23.5.2017 - 20 ZB 15.1850 - juris Rn. 28 ff.) wird daran für den Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 nicht festgehalten.

d) Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich im vorliegenden Falle, dass die Klägerin ihren Darlegungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und auf dieser Grundlage die Prognose möglich ist, dass die Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt werden. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Altkleidercontainer in regelmäßigen Abständen geleert werden, indem die Ware aus den Containern entnommen und in die Fahrzeuge umgeladen wird. Sie hat des Weiteren vorgetragen, dass die Fahrer nach Abschluss der geplanten Tour die gesammelte Originalware ohne vorherige Sortierung in die sogenannten „Brücken“ laden. Die Fahrer des polnischen Partnerunternehmens E* …-Poland holen die vollgeladenen Brücken nach dem klägerischen Vortrag nach vorheriger Terminabsprache ab und transportieren die Waren nach Polen (vgl. Schreiben d. Klägerin an das Landratsamt Haßberge v. 3.11.2014, Bl. 18 der Behördenakte). Die Klägerin hat somit den Verwertungsweg der gesammelten Altkleider und -schuhe im Inland dargelegt. Diese Darlegung ist auch als ausreichend zu erachten. Insbesondere ist eine Vorsortierung vor der Verbringung in das EU-Ausland nicht darzulegen. Ob eine ordnungsgemäße Sortierung der gesammelten Abfälle nach verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen erfolgt, obliegt der Kontrolle der jeweils zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde. Erfolgt im Inland keine Vorsortierung, so ist für diese Kontrolle die Behörde des Empfangsstaates der Abfälle zuständig. Die Klägerin hat des Weiteren auch dargelegt (Bl. 3 der Behördenakte), dass die Fehlwürfe aus den Containern etwa 6% des Sammelumfangs betragen und im Müllheizkraftwerk K* … entsorgt würden. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin aufkommen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren hat die Klägerin ordnungsgemäß dargelegt, dass die gesammelten Abfälle an ein Unternehmen im EU-Ausland weiter veräußert würden (Bl. 15 der Behördenakte). Damit unterliegt die Verbringung den Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006. Die Klägerin hat den mit der Abnehmerin in Polen gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1013/2006 abgeschlossenen Vertrag vorgelegt. Der Vertrag enthält auch die in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 geforderten Bestimmungen. Insbesondere ist in § 1 die Rücknahme- und Lagerungspflicht der Klägerin als Versender bzw. der Vertragspartnerin als Empfängerunternehmen geregelt für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung einzustufen ist. Des Weiteren wurde auch das Formblatt nach Anhang VII VO (EG) Nr. 1013/2006 vorgelegt (Bl. 19 Rücks. d. Behördenakte). Zu Unrecht wendet der Beklagte dagegen ein, dass das Formblatt nicht vom Empfänger unterzeichnet sei. Die Unterzeichnung durch den Empfänger erfolgt gemäß Art. 18 Abs. 1b VO (EG) Nr. 1013/2006 bei der Übergabe der Abfälle (Oexle in Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Art. 18 Rn. 21); sie kann daher vor Beginn der Verbringung noch nicht vorliegen. Weitere Nachweise sind von der Klägerin wegen des Anwendungsvorrangs der EG-Abfallverbringungsverordnung gegenüber § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 KrWG bei der Verbringung der gesammelten Altkleider und -schuhe in das EU-Ausland nicht zu fordern. Das Verwaltungsgericht hat deshalb die Anforderungen an die Darlegung überspannt. Die Klägerin hat ihre Darlegungsanforderungen ordnungsgemäß erfüllt, weshalb die allein auf § 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützte Untersagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

3. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig anzusehen (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Denn die angefochtene Untersagungsverfügung kann nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG gestützt werden, weil die Klägerin entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht als unzuverlässig anzusehen ist. Konkrete Zuverlässigkeitsbedenken gegenüber der Klägerin bestehen nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat, dient das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG einem primär Sammlungs- und nicht personenbezogenen Normzweck, weshalb sich die dort vorgesehene Prüfung in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung orientiert und nicht an persönliche Eigenschaften anknüpft (BVerwG, Urteil v. 1.10.2015 - 7 C 8.14 - juris Rn. 31). Das Anzeigeverfahren ermöglicht lediglich, vorhandene Erkenntnisse über eine mögliche Unzuverlässigkeit aus der Vergangenheit im Rahmen des Untersagungsverfahrens nach § 18 Abs. 5 KrWG nutzbar zu machen (BVerwG a.a.O. Rn. 32). Soweit ersichtlich, liegen jedoch entsprechende Erkenntnisse aus der Vergangenheit nicht vor. Offen bleiben kann daher auch, ob im Hinblick auf das Vorliegen derartiger Bedenken der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sein kann mit der Folge, dass noch während des gerichtlichen Verfahrens der Tatsachenvortrag der Beteiligten beliebig erweitert werden könnte (vgl. dazu BayVGH, Beschluss v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 47). Im Übrigen hat die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 an den Beklagten (Bl. 15 d. Akte) vorgetragen, dass sie nicht mehr von der Firma N* … als Subunternehmerin vertreten werde (vgl. auch die Angaben im Schreiben v. 3.11.2014, Bl. 18 u.v. 16.12.2014, Bl. 28 d. Behördenakte). Etwaige Zuverlässigkeitsbedenken gegen die Firma N* … würden somit nicht auf die Klägerin durchschlagen, abgesehen davon, dass bei dieser Annahme der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangen würde, erst die Durchführung der Sammlung durch den Subunternehmer zu untersagen. Die gegenüber der Firma D* … durch das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 25. April 2016 verfügte Untersagung nach § 53 KrWG ist, soweit ersichtlich, nicht rechtskräftig (vgl. das wohl noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren, das in erster Instanz beim VG Kassel unter dem Aktenzeichen 4 K 774/16.KS anhängig war).

4. Die weiteren im Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom 19. Februar 2015 getroffenen Anordnungen (Entfernung der Sammelcontainer bis 16.3.2015, Ziff. 2 u. Zwangsgeldandrohung, Ziff. 4 d. Bescheides) sind wegen Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsaktes, auf den sie sich beziehen, ebenfalls rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind daher ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.