Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 19 B 15.1257

published on 02/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 19 B 15.1257
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 19 B 15.1257

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. Dezember 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: W 5 K 13.354)

19. Senat

Sachgebietsschlüssel: 440

Hauptpunkte:

bestandskräftige Aufforstungserlaubnis

Abgrenzung: öffentlich-rechtliche Regelung und privates Nachbarrecht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Aufforstung (Fl.Nr. 2252, Gemarkung H.);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Thumann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof König aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Dezember 2015 am 2. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 und der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. vom 22. März 2013 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. (AELF) vom 22. März 2013, durch den er zur Rücknahme des über die Aufforstungserlaubnis vom 14. Oktober 1992 hinausgehenden Bewuchses und zu dessen dauerhafter Haltung auf einer Höhe von unter 2 m auf Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 2252 der Gemarkung H. verpflichtet worden ist.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1992 des Landratsamtes M. wurde dem Kläger die Aufforstung seines Grundstücks mit Eichen und Buchen erlaubt u. a. mit der Auflage, einen gestuften Waldrand zu schaffen und zur Vermeidung von Schattenwurf zum nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Fl.Nr. 2253 hin einen 15 m breiten Streifen mit niedrig wachsenden Gehölzen und Sträuchern (z. B. Schlehe, Hundsrose, Weißdorn, Hasel, roter Hartriegel, wolliger Schneeball) anzulegen und zum östlich, vor landwirtschaftlichen Grundstücken gelegenen Weggrundstück Fl.Nr. 2255 hin einen entsprechenden 10 m breiten Streifen. Die Auflage betreffend die Herstellung eines gestuften Waldrandes beruht auf der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes M. vom 22. September 1992, die Festlegung der Abstände auf einer fachlichen Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes K. vom 15. Februar 1993. Die Begutachtung geht davon aus, dass die eigentliche Aufforstung Baumhöhen von 30 m und Baumkronen-Durchmesser von mindestens 8 m erreichen wird.

In dem vom Kläger angestrengten Widerspruchsverfahren gegen die Aufforstungserlaubnis wurde die Breite des östlichen Pflanzstreifens von 10 m auf 6 m reduziert (Widerspruchsbescheid v. 2.11.1993). Die Widersprüche der Gemeinde und von mehreren Grundstücksnachbarn wurden zurückgewiesen.

Ab Mai 2011 kam es zu Beschwerden über das Ausmaß des Bewuchses in den Randbereichen des Aufforstungsgrundstücks.

Mit Schreiben des AELF vom 21. August 2012 wurde der Kläger informiert, dass die Strauchstreifen über eine einzuhaltende Höhe von 2 m und seitlich über die Grundstücksgrenzen hinausgewachsen seien; er wurde aufgefordert, den Bewuchs auf den Abstandsflächen zurückzuschneiden und den Aufwuchs dauerhaft auf einer Höhe von unter 2 m zu halten. Ihm wurde als wirksame und rationelle Maßnahme empfohlen, den Bewuchs auf den Stock zu setzen; aus naturschutzfachlichen Gründen solle dies auf dem 15 m breiten nördlichen Streifen in zwei Schritten (je 7,5 m) geschehen.

Nachdem der Kläger dem nicht nachkam, wurde er mit Bescheid vom 22. März 2013 verpflichtet, die Abstandsflächen von 15 m im Norden und 6 m im Osten durch Rücknahme des über die Aufforstungserlaubnis hinausgehenden Bewuchses und dessen dauerhafter Haltung auf einer Höhe von unter zwei Metern wiederherzustellen; für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 600 EUR angedroht.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2014 abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts könnte die Klage bereits unzulässig sein, weil der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe und deshalb keine wirksame Klageerhebung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. Der Kläger wolle seine ladungsfähige Anschrift verschleiern. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet, denn mit dem angefochtenen Bescheid werde der Kläger zu Recht zur Rücknahme des Bewuchses und einer dauerhaften Begrenzung der Wuchshöhe verpflichtet. Der Bescheid solle, die Aufforstungserlaubnis präzisierend und durch weitere Regelungen ausfüllend modifizierend, letztlich die Voraussetzungen für die Vollstreckung der auferlegten Verpflichtungen schaffen. Die Oberhöhe von 2 m finde in Art. 47 und 48 AGBGB ihre Stütze; eine Anspruchsverjährung sei nicht eingetreten. Die Abstandsregelungen der Aufforstungserlaubnis seien auch aus heutiger Sicht nicht zu beanstanden.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, im Bescheid vom 14. Oktober 1992 sei eine irgendwie geartete Höhenangabe nicht enthalten. Es gebe auch keine Bezugnahme auf Höhen in anderen Vorschriften, die herangezogen werden könnten. Der Kläger habe die Aufforstung entsprechend der Erlaubnis vom 14. Oktober 1992 vorgenommen. Sie sei vom Forstamt ohne Beanstandung abgenommen und in den nachfolgenden Jahren laufend besichtigt worden. Entlang der Fl.Nr. 2255 würden die Bäume einen Abstand von 6 m einhalten; davor befänden sich bis zu einem Abstand von 2 m niedrig wachsende Gehölze. Entlang der Fl.Nr. 2253 seien in einem Abstand von 2 m zur Grenze Hasel eingebracht; dahinter befinde sich in 6 m Entfernung eine Gehölzreihe mit niedrig wachsendem Wildapfel und bis zur Tiefe von 20 m seien einzeln stehende, niedrig wachsende Gehölze vorhanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2014 und den Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. März 2013 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg zurückzuweisen.

Die Klage sei, auch wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil dies nicht ausdrücklich feststelle, bereits wegen des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig. Sie sei aber auf jeden Fall unbegründet. Mit der Auflage zur Schaffung eines gestuften Waldrands und zur Vermeidung von Schattenwurf enthalte der Bescheid vom 14. Oktober 1992 eine jedenfalls genauer zu bestimmende und vorstellbare Höhenbegrenzung. Der Widerspruchsbescheid vom 2. November 1993 weise in den Gründen darauf hin, dass Hecken und Sträucher einen Grenzabstand von 0,5 m einzuhalten hätten, bei einer Höhe von mehr als 2 m einen Abstand von mind. 2 m; eine Höhengrenze von 2 m werde damit deutlich zum Ausdruck gebracht. Bei den in der Pflanzliste genannten Gehölzen sei durch entsprechende Pflegemaßnahmen zu erreichen, dass sie auf einer Höhe von unter 2 m bleiben. Der vorhandene Aufwuchs mit bis zu 6 m Höhe missachte die Auflagen aus der Aufforstungserlaubnis. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG berechtige zur Präzisierung der Auflagen und auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 7 BayWaldG könne statt einer Beseitigung auch die Rücknahme des Bewuchses in der Höhe angeordnet werden.

Entscheidungsgründe:

Die mit Beschluss vom 15. Juni 2015 zugelassene Berufung hat Erfolg.

Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung über die Richterablehnung durch den Kläger Bedenken begegnen würde. Zur näheren Begründung insoweit kann auf den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 im Verfahren 19 ZB 14.1166 verwiesen werden.

Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. vom 22. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Der Bescheid und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts sind deshalb aufzuheben.

1. Die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Zulässigkeit der Klage haben sich im Ergebnis nicht bestätigt.

Der Kläger hat die Klage nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam erhoben; dies setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - juris) ist hierfür die Benennung einer Wohnung mit ihrer Anschrift erforderlich. Ein melderechtlicher Wohnsitz ist nicht erforderlich. Es genügt die Existenz einer Wohnung, in der der Kläger überwiegend lebt (vgl. BGH, U. v. 24.11.1977 - II ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 sowie die Gründe des Senatsbeschlusses vom 26.11.2015).

Dies ist beim Wohnanwesen „Am S.-Berg 5 in K.“ der Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger plausibel erläutert, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befindet. Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger dort nicht gemeldet, worauf es jedoch nicht ankommt. Unter dieser Anschrift existiert ein Wohnanwesen, in dem der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit seiner Ehefrau überwiegend lebt. Der Kläger hat hier weiter angegeben, es würden auf dem Anwesen Tiere gehalten, die er versorge, und der ebenfalls in K. lebende Sohn komme zur Unterstützung der Eltern vorbei. Von dem Anwesen aus werden die Eigentumsflächen (darunter das streitgegenständliche Grundstück) verwaltet und betreut; das Anwesen war Bezugspunkt des gesamten Verwaltungsverfahrens seit der Antragstellung für die Aufforstungserlaubnis im August/September 1992. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung anschaulich vorgetragen hat, geschäftlich viel unterwegs ist (schon gegenüber dem Verwaltungsgericht hatte er angegeben, dass er viel herumreist), schließt einen Lebensmittelpunkt in K. nicht aus. Dass der Kläger dabei in der Vergangenheit an verschiedenen Orten melderechtliche Wohnsitze begründet hat, stellt seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls nicht in Frage. Dieses Verhalten des Klägers beruht in erster Linie auf geschäftlichen Überlegungen (der Kläger verspricht sich als formal Ortsansässiger Vorteile für die von ihm betriebenen Projekte, insbesondere die Inbetriebnahme kleiner Wasserkraftwerke) und schließt es ebenfalls nicht aus, dass der Kläger auf dem Anwesen in K. überwiegend gelebt hat und lebt. Von der Stadtverwaltung K. hat er sich zu einer Zeit, da er polizeilich in K. gemeldet war, auch seinen Reisepass ausstellen lassen, den er dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.

2. Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts anzuschließen, der Bescheid vom 22. März 2013 sei rechtmäßig.

a) Die angefochtene Anordnung kann nicht auf Art. 16 Abs. 7 BayWaldG gestützt werden, denn der Kläger hat weder ohne die erforderliche Erlaubnis noch einer Auflage zuwider aufgeforstet.

Der Bescheid ist vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (vgl. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG) erlassen worden, nachdem die forstrechtlichen Zuständigkeiten zum 1. Juli 2005 (Neubekanntmachung des Waldgesetzes am 22.7.2005, GVBl. S. 313) neu geordnet worden sind (zur früheren Verwaltungsakts-Zuständigkeit des Landratsamtes vgl. Art. 39 Abs. 1 BayWaldG i. d. F. der Bekm. v. 25.8.1982, GVBl. S. 824). Der Bescheid vom 22. März 2013 geht davon aus, die Aufforstungserlaubnis des Landratsamtes vom 14. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides enthalte die vollziehbare Auflage, den Bewuchs im Bereich der beiden Abstandsstreifen auf einer Höhe von maximal 2 m zu halten, und will diese Auflage gegenüber dem Kläger durchsetzen.

Die Forderung, den Bewuchs innerhalb der Grundstücksgrenzen zu halten, ist dem Bescheid dagegen nicht zu entnehmen. Zwar fordert er die „Rücknahme des über die Auflagen… hinausgehenden Bewuchses“ und erwähnt im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung Feststellungen, wonach die Strauchstreifen teilweise seitlich auf die Nachbargrundstücke hinausgewachsen sind (S. 2 Mitte des Bescheides). Bei der Rechtsanwendung thematisiert der Bescheid aber ausschließlich „Abstandsflächen“ (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte teilweise von „Grenzabständen“ gesprochen), wobei es sich offensichtlich um die im Aufforstungsbescheid beschriebenen, verhältnismäßig niedrigen Pflanzstreifen zwischen der eigentlichen Aufforstung und der jeweiligen Grundstücksgrenze handelt. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Beklagtenstellungnahmen in beiden Instanzen befassen sich ebenfalls nicht mit Bewuchs, der über die Grundstücksgrenzen hinausgeht. Somit spricht nichts für die Möglichkeit, mit der geforderten „Rücknahme“ des Bewuchses sei eine andere Rücknahme als diejenige der Bewuchshöhe gemeint.

Die dem Bescheid vom 22. März 2013 zugrunde liegende Annahme, die Aufforstungserlaubnis vom 14. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides enthalte eine vollziehbare Auflage betreffend eine metergenaue Begrenzung der Bewuchshöhe der Randbepflanzung, ist unzutreffend. Es verbleibt somit den Grundstücksnachbarn, gemäß den Bestimmungen des AGBGB hiergegen sowie gegen das Übergreifen des Bewuchses auf ihre Grundstücke vorzugehen.

aa) Die Auflage zu lit. e der Aufforstungserlaubnis des Landratsamtes M. beschreibt die Höhenentwicklung der Gehölze und Sträucher der Randstreifen an den Grundstücksgrenzen mit den Worten „niedrig wachsend“. Angesicht der Erläuterung des Begriffs „niedrig wachsende Gehölze und Sträucher“ durch entsprechende Pflanzenbeispiele ist der Inhalt der Regelung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten bei objektiver Betrachtung eindeutig (zur Bestimmtheit vgl. Kopp, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 27 ff., 31). Die fehlende Maßhaltigkeit und die Relativität der Formulierung „niedrigwachsend“ sind Bestandteile der Regelung. Dass die genannten Pflanzen bei natürlichem Aufwuchs im Laufe der Zeit eine Höhe von über 2 m erreichen, nimmt ihnen - auch angesichts einer erwarteten Höhe der zentralen Aufforstung von 30 m - nicht die Eigenschaft niedrig wachsender Gehölze und Sträucher im Sinn der Aufforstungserlaubnis. Die in der Erlaubnis des Landratsamtes verarbeitete Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 30. September 1992 fordert zur Vermeidung von Schattenwurf die Anlage von Strauchstreifen mit niedrig wachsenden einheimischen Gehölzen. Im gesamten Verwaltungsverfahren ist eine metergenaue Höhenbegrenzung kein Thema gewesen. Die Nebenbestimmungen der Aufforstungserlaubnis sind für den Kläger und die Behörden des Beklagten gleichermaßen verbindlich (zur Bestandskraft vgl. Kopp, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 43 Rn. 31, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 43 Rn. 104). Bei dieser Sachlage ist die Beschränkung des Aufwuchses auf eine Höhe von unter 2 Metern durch den streitgegenständlichen Bescheid keine Präzisierung der Aufforstungserlaubnis, sondern eine nachträgliche Änderung der Nebenbestimmungen.

bb) Der Aufforstungsbescheid enthält (in lit. d) zwar auch die Ausführung „gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ist gemäß Art. 48 Abs. 1 AGBGB grundsätzlich ein Abstand von 4 m einzuhalten. Im Übrigen wird auf den beiliegenden Auszug aus dem AGBGB hingewiesen“. Auch hierbei handelt es sich aber nicht um eine vollziehbare wuchshöhenbegrenzende Auflage. Der Text hat zwar insoweit einen Bezug zur Wuchshöhe, als Art. 48 Abs. 1 AGBGB den Grenzabstand von 4 m auf Bäume von mehr als 2 m Höhe bezieht. Jedoch handelt es sich bei diesem Bescheidstext nicht um eine Bescheidsregelung, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Zivilrechtslage. Dies ergibt sich daraus, dass der Bescheid den (verkürzt wiedergegebenen) Gesetzestext nicht mit Bestimmungen verknüpft, die ihm eine auch verwaltungsrechtliche Bedeutung geben, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen als Abdruck mitgegeben worden sind, dass der Wille, die Verjährungsregelungen des AGBGB unanwendbar zu machen (was einträte, wenn in den Bescheid die Pflanzabstände und Bewuchshöhen des AGBGB aufgenommen wären, nicht aber seine Verjährungsvorschriften) nirgends erkennbar ist, dass Begriffe wie „Festlegung“ oder „Verfügung“ fehlen, dass der Erlaubnisbescheid (formularmäßig vorgedruckt, vgl. den Bescheidstext zu lit. a) den weiteren Hinweis enthält, „Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Grenzabstand werden von der Erlaubnis nicht berührt“, und schließlich auch daraus, dass der Beklagte auch sonst nicht das Ziel verfolgt, zivile Nachbaransprüche durchzusetzen (zur Frage des über die Grundstücksgrenzen hinausragenden Bewuchses vgl. die obigen Ausführungen unter Nr. 1 lit a vor aa zum Bescheidsgegenstand). Soweit der Widerspruchsbescheid vom 13. November 1992 eine Höhenbegrenzung auf 2 m erwähnt, nimmt er ebenfalls nur auf das zivile Abstandsrecht Bezug.

cc) Angesichts der Unverbindlichkeit der Bescheidsausführungen zum zivilen Abstandsrecht kommt es nicht mehr darauf an, dass die im Bescheid vom 22. März 2013 erhobenen Forderungen auch einer Prüfung anhand des zivilen Abstandsrechts nicht standhalten.

Dem Bescheid vom 22. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Behörde den Rückschnitt auf 2 m Höhe in der gesamten Tiefe der Seitenbepflanzung (im Norden 15 m und im Osten 6 m) durchsetzen will (vgl. S. 2 Mitte: „Zurückschneiden der nördlichen Abstandsfläche von 15 m Breite in zwei Abschnitten von jeweils 7,5 m Breite“). In Art. 48 Abs. 1 AGBGB wird jedoch nur ein Abstand von 4 m erwähnt.

Die in lit. d der Aufforstungserlaubnis zitierte Bestimmung des Art. 48 Abs. 1 AGBGB begründet - in Abweichung von Art. 47 AGBGB als allgemeiner Regelung - für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke den Anspruch, dass Bäume auf dem Nachbargrundstück von mehr als 2 m Höhe einen Abstand von 4 m einhalten. Das östlich an die Aufforstung angrenzende Grundstück Fl.Nr. 2255 ist jedoch kein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, sondern eine 3,75 m breite Wegefläche; die Bestimmung könnte somit allenfalls in der Weise angewendet werden, dass die Breite des Weges auf den Abstand angerechnet wird. Weiterhin schreibt die Aufforstungserlaubnis dem Kläger einen Pflanzstreifen mit niedrigwachsenden Gehölzen und Sträuchern vor; derartige Pflanzen werden aber von Art. 48 AGBGB nicht erfasst. Bäume im Sinn des Art. 48 AGBGB sind nur mehrjährige Gehölze mit einfachem Stamm und einer Krone (vgl. Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1. Aufl. 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 15). Die Pflanzenbeispiele aus der Aufforstungserlaubnis gehören dazu nicht. Bei ihnen handelt es sich um Sträucher, also um mehrjährige Holzgewächse, deren Stamm sich bereits von der Wurzel an in mehrere gesondert aus der Erde tretende Zweige teilt.

Die für Sträucher und Hecken geltende zivile Abstandsregelung des Art. 47 Abs. 1 AGBGB wird in der Aufforstungserlaubnis nicht erwähnt. Sie begründet Anforderungen an Pflanzenhöhen nur bis zu einer Grundstückstiefe von 2 m und unterliegt zudem der Verjährung.

Ein Rückschnitt der Seitenbepflanzung auf einer größeren Breite als 4 m würde die Besonnung der Nachbargrundstücke auch nicht verbessern. Auf der Grundlage der bislang nicht angezweifelten Annahmen der beteiligten Fachstellen, die Höhe der Seitenbepflanzung habe 6 m erreicht, die eigentliche Aufforstung werde eine Höhe von 30 m erreichen und der Baumkronendurchmesser 8 m, tritt nur der letzte Meter (vor der Grundstücksgrenze) des östlichen, 6 m breiten Bepflanzungsstreifens und treten nur die letzten 3 m (vor der Grundstücksgrenze) des nördlichen, 15 m breiten Bepflanzungsstreifens aus dem Schatten der eigentlichen Aufforstung heraus und haben eine eigene Schattenwirkung. Eine somit zu einem erheblichen Teil nutzlose (da für die Schattenwirkung irrelevante) Höhenbegrenzung von 2 m würde bei der geforderten Bearbeitungstiefe von 6 m bzw. 15 m einen erheblichen, ständig zu wiederholenden Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen.

Angesichts der Unverbindlichkeit der Bescheidsausführungen zum zivilen Abstandsrecht kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der landwirtschaftsfachlichen Stellungnahme vom 12. Februar 1993 die Erforderlichkeit einer Höhenbegrenzung auf 2 m in der vollen Tiefe der Abstandsflächen von 6 m bzw. 15 m nicht zu entnehmen ist, und dass ein 2 m hoher Strauchbestand unmittelbar neben einem 30 m hohen Baumbestand auch der naturschutzfachlichen Forderung vom 22. September 1992, einen gestuften Waldrand zu schaffen, nicht entspräche.

b) Nachdem die Aufforstungserlaubnis vom 14. Oktober 1992 gegenüber allen Beteiligten bestandskräftig ist, bildet auch Art. 16 Abs. 2 BayWaldG keine Grundlage dafür, sie nachträglich mit weiteren Auflagen zu versehen. Die Vorschrift trägt die Erteilung von Auflagen nur beim Erlass der Aufforstungserlaubnis (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG), nicht aber nach Eintritt der Bestandskraft. Einen Vorbehalt für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG enthält die Aufforstungsgenehmigung nicht.

c) Es erscheint zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, auf der Grundlage von Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (Art. 48 ff. BayVwVfG) eine maßhaltige Verpflichtung zur Höhenbegrenzung beider Pflanzstreifen auszusprechen. Dies würde aber in jedem Fall einer Ermessensausübung und einer Erörterung schutzwürdigen Vertrauens bedürfen. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde aber keinerlei Ermessen ausgeübt und die Vertrauensschutzfrage nicht geprüft. Die Begründung des Bescheides geht vielmehr (rechtsfehlerhaft, vgl. lit. a) davon aus, in der Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG liege die erforderliche Bescheidsgrundlage. Andere Rechtsgrundlagen als Art. 16 Abs. 2 und Abs. 7 BayWaldG werden vom Beklagten nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert (für das Berufungsverfahren) wird auf 2.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 920,00 Euro festgesetzt.
published on 02/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 19 B 15.1257 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Dezember 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: W 5 K 13.354) 19. Senat Sachgebiets
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published on 02/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 19 B 15.1257 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Dezember 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: W 5 K 13.354) 19. Senat Sachgebiets
published on 07/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 E
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Annotations

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.