Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 19 ZB 14.1166

bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 920,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Bewilligung von Fördergeldern für Maßnahmen der Waldbestandspflege.

Mit Antrag vom 19. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. die Förderung von Maßnahmen zur Bestands- und Bodenpflege nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WaldFÖPR 2007, AllMBl 2007, 463) auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung H. Dem Antrag war ein vom Kläger erstellter Arbeitsplan vom selben Tag beigefügt; den Beginn der Maßnahme kündigte er für Januar 2012 an. Mit Schreiben vom 12. August 2013 unterrichtete der Kläger das Forstamt Z. über den Abschluss der Arbeiten zum 11. August 2013.

Die auf Gewährung der Förderung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 mit der Begründung ab, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erlass eines Bewilligungsbescheids noch einen Anspruch auf Auszahlung von Fördergeldern. Es sei kein vollständiger Antrag gestellt und die Arbeiten seien ohne Vorliegen eines Bewilligungsbescheids durchgeführt worden. Der Beginn der Maßnahme vor der Bewilligung sei nach der Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 grundsätzlich förderschädlich.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Einzelrichter habe entschieden, obwohl der Kläger ihn wegen Befangenheit abgelehnt habe. Das Urteil des Gerichts beruhe auf unzutreffenden und unbewiesenen Angaben. Der zuständige Revierleiter habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass vor Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Maßnahme begonnen werden dürfe; dieser habe den Antrag auch nicht an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet. Nach mehreren Monaten habe der Revierleiter ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen und weil auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erlass eines positiven Förderbescheids gerichtete Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen.

1. Das Vorbringen des Klägers erweckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

1.1 Mit den die Klageabweisung selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unvollständigkeit des Förderantrags hat sich der Kläger überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Nrn. 8.1 und 8.2 des ab dem 1. Januar 2007 geltenden WaldFÖPR 2007 ist vorgeschrieben, dass die Anträge auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularversionen einzureichen und dem Antrag die darin geforderten Unterlagen beizufügen sind. Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. Mit jedem Antrag sind als (Pflicht-) Anlagen neben einem Arbeitsplan ein Flurkartenauszug und ein Lageplan vorzulegen. Der Kläger hat mit seinem Förderantrag weder einen Flurkartenauszug noch einen Lageplan vorgelegt. Auch der - laut Vordruck - vom staatlichen Revierleiter zu erstellende Arbeitsplan für die Bestandspflege liegt nicht in der von den Fördervorschriften geforderten Form vor. Das nur vom Kläger als „durch den Waldbesitzer anerkannt“ unterschriebene Formblatt „Arbeitsplan Bestandspflege“ enthält unter seiner Nummer 4 weder Angaben zum Pflegeziel noch zu Pflegemaßnahmen („durch“).

1.2 Der Kläger meint, wegen des Verhaltens des Revierförsters sei er so zu stellen, als seien die Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Revierförster habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er vor Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Bestandspflege beginnen dürfe. Außerdem habe ihm der Revierförster ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt.

Dieses Vorbringen kann der Klage schon allein deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits ein vollständiger Förderantrag nicht vorliegt (vgl. Nr. 1.1). Außerdem ist in der Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 festgelegt, dass mit der zu fördernden Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Bestandspflegemaßnahmen wurden nach den Angaben des Klägers zum 11. August 2013 bereits abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in Ansehung der Nr. 8.3 der Förderbestimmungen zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf den Erlass eines positiven Förderbescheids nicht zusteht. Auf die Frage, ob der Revierförster den Kläger auf die Förderschädlichkeit eines Maßnahmebeginns vor Erlass des Bewilligungsbescheids hingewiesen hat, kommt es hierfür nicht an.

Nach den Ausführungen in der Antragsbegründung vom 23. Juni 2014 wusste der Kläger allerdings auch selbst, dass „eine Genehmigung erforderlich und dass eine bei Beginn der Arbeiten fehlende Genehmigung förderschädlich ist“.

Ob dem Kläger vom Revierförster entgegen den Förderbestimmungen ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ob es eine derartige Äußerung tatsächlich gegeben hat, kann jedoch dahinstehen, denn selbst in diesem Fall hätte die Klage auf Erteilung eines positiven Förderbescheids keinen Erfolg.

Eine von der Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007 abweichende tatsächliche Förderpraxis durch den Beklagten ist nicht feststellbar. Die vom Kläger behauptete mündliche Genehmigung der vorzeitigen Bestandspflege durch den Revierförster im Einzelfall vermag dies nicht zu bewirken; sie könnte beim Kläger auch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen, weil der Revierförster, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hierfür gar nicht zuständig ist. Nach Nr. 8.1 WaldFÖPR 2007 ist Bewilligungsbehörde das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gibt es im Förderrecht keinen sog. Herstellungsanspruch (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2011 - 19 ZB 09.1045 - juris Rn. 9 m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung). Selbst wenn also der Revierförster entsprechend den nicht bewiesenen Behauptungen des Klägers außerhalb seiner Zuständigkeit und ohne Grundlage in den Fördervorschriften einem vorzeitigen Maßnahmebeginn mündlich zugestimmt haben sollte, wäre der Kläger allein aus diesem Grund nicht so zu stellen, als wären die Fördervoraussetzungen tatsächlich erfüllt worden. Ein dem Kläger aus einem derartigen Sachverhalt etwa entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, erscheint angesichts der unvollständigen Antragsunterlagen erheblich zweifelhaft, muss allerdings der Beurteilung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit überlassen bleiben.

2. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht, ist nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, sein Ablehnungsgesuch vom 8. März 2014 sei unter Verstoß gegen § 45 ZPO durch den betroffenen Einzelrichter zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden, führt dieser Vortrag nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags unter dem Blickwinkel eines Verfahrensmangels in Form der Besetzungsrüge. Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2014 zur Entscheidung übertragen worden war, hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Zu dessen Begründung hatte der Kläger ausgeführt, aufgrund des Urteils in der Streitsache W 5 K 12.957 habe er gegen den Einzelrichter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und er lehne den Einzelrichter ab.

Der Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und unterliegt deshalb nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO im Regelfall nicht der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (vgl. BayVGH, B. v. 21.9.2004 - 10 ZB 04.127). Anhaltspunkte für eine willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts durch das Verwaltungsgericht werden vom Kläger nicht aufgezeigt. Es spricht vieles dafür, dass die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs vom 10. November 2003 als rechtsmissbräuchlich durch den Einzelrichter zu Recht erfolgt ist. Zwar entscheidet in Fällen, in denen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ablehnungsgesuch aber vom abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben. Eine Richterablehnung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die keinen Bezug zur Person des abgelehnten Richters aufweisen oder eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36). Das Ablehnungsgesuch wurde allein mit einem früheren Urteil begründet, welches der Einzelrichter in einer anderen Streitsache des Klägers gefällt hat. Allein die allgemeine Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigt eine Richterablehnung nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 13, Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 54 Rn. 63).

Doch selbst wenn eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch angenommen werden würde, hätte diese noch keinen Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zur Folge. Denn ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorganges bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (vgl. BVerwG, u. v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - BayVBl 2001, 726). Für willkürliche oder manipulative Erwägungen bestehen keine Anhaltspunkte. Der Einzelrichter hat seine Entscheidung damit begründet, dass Befangenheitsanträge des Klägers gegen seine Person eine Art Dauerzustand seien. Der Kläger wolle mit allen Mitteln verhindern, dass er in seinem Verfahren tätig werde. Sein am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangener Befangenheitsantrag diene ausschließlich der Verhinderung des Termins. Im Hinblick auf die vom Kläger gegebene Begründung für die Richterablehnung sind diese Erwägungen weder fernliegend noch abwegig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 19 ZB 14.1166 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug


Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.