Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2015 verteidigt der Beklagte den vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten E. (AELF) vom 29. Juli 2014, mit dem dieses den Beigeladenen die Anlage einer Kurzumtriebsplantage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1314 und 1315 der Gemarkung H. genehmigte.

Nach behördlicher Feststellung einer Bepflanzung dieser Grundstücke mit Waldbäumen im Oktober 2013 beantragten die Beigeladenen die Genehmigung der Erstaufforstung. Angesichts einer Wuchshöhe von 35 m der vorhandenen Buchen und von 50 m der vorhandenen Douglasien empfahl das zuständige Forstrevier der Genehmigungsbehörde, die Einhaltung eines Abstandes von einer Altbaumlänge zu fordern. Das AELF beabsichtigte daraufhin die Versagung der Erstaufforstungserlaubnis und die Anordnung der Beseitigung der Anpflanzung.

Am 29. Juli 2014 beantragten die Beigeladenen (unter Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Aufforstungserlaubnis) die Genehmigung einer Kurzumtriebsplantage. Sie gaben an, der Wald solle als Energiewald genutzt werden und es sei geplant, die Bäume nur bis zu einer Höhe von 20 bis 25 m wachsen zu lassen. Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 wurde die Genehmigung erteilt.

Das Verwaltungsgericht hob auf die Klage des Grundstücksnachbarn hin den Genehmigungsbescheid mit der Begründung auf, bei der Anpflanzung handele es sich angesichts der zu erwartenden Wuchshöhen nicht um eine Kurzumtriebsplantage und der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Anpflanzung keine erheblichen Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten seien. Solche ergäben sich aus der zu erwartenden Verschattung, die das gesamte Grundstück südlich des Wohnhauses und dessen Erdgeschoss betreffe. Eine Prüfung, ob etwaigen Beeinträchtigungen durch die Festlegung maximaler Wuchshöhen bzw. Umtriebszeiten oder angepasster Grenzabstände zu begegnen sei, sei nicht erfolgt. Die im Bescheid genannte Umtriebszeit gebe lediglich die gesetzlich vorgegebene Umtriebszeit wieder. Eine Prüfung der Abstände anhand der Umstände des Einzelfalls sei nicht erfolgt. Die Rechte der Kläger würden verletzt, weil das Grundstück der Kläger bei einer Umtriebszeit von 20 Jahren und den bestehenden Abständen erheblich verschattet würde. Außerdem handele es sich nicht um eine Kurzumtriebsplantage, sondern um eine Erstaufforstung.

II.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, die Streitsache nicht die vom Beklagten behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat und das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

1. Das Vorbringen des Beklagten erweckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 f. m.w.N.).

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden nicht durch den Vortrag des Beklagten dargelegt, das Verwaltungsgericht habe der von den Beigeladenen vorgenommenen Anpflanzung zu Unrecht die Eigenschaft einer Kurzumtriebsplantage abgesprochen. Nach Auffassung des Beklagten sind weder die Stockausschlagsfähigkeit der angepflanzten Baumarten noch ihre Zugehörigkeit zu den schnellwachsenden Baumarten hierfür Voraussetzung. Bei Fichten und Douglasien handele es sich zudem um schnellwachsende Baumarten. Bei der Anpflanzung handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine Kurzumtriebsplantage. Diese Ausführungen stellen die Richtigkeit des stattgebenden Urteils nicht in Frage, denn selbst wenn die umstrittene Anpflanzung nicht bereits wegen der verwendeten Baumarten als Kurzumtriebskultur ausscheidet (a), liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nicht vor (b). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie der Beklagte ausführt - die Bestimmung des zutreffenden Genehmigungstatbestandes (Erstaufforstung oder Anlage einer Kurzumtriebskultur) grundsätzlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Der Senat weist aber darauf hin, dass vorliegend die maximal zulässige Umtriebszeit von 20 Jahren nicht nur ein Merkmal des Begriffs „Kurzumtriebskultur“ ist, der sich in der (durch § 2 Abs. 2 BWaldG modifizierten) Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG findet, sondern gleichzeitig die Voraussetzung dafür, dass „erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke“ (vgl. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG) infolge zeitlich begrenzten Höhenwachstums vermieden werden (vgl. Nr. 1.2).

a) Es spricht zwar einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Kurzumtriebskultur“ keine langumtriebigen Baumarten gemeint hat, deren Holz die Erntereife erst nach mehr als 20 Jahren erreicht. Er hat dies jedoch - möglicherweise weil er keinen numerus clausus bestimmter Wirtschaftsformen einführen wollte - nicht mit einer Eindeutigkeit zum Ausdruck gebracht, die für ein Ablehnungskriterium erforderlich wäre.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Beklagte orientieren sich bei der rechtlichen Einordnung zutreffend an der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG; danach sind Kurzumtriebskulturen Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben.

aa) Bei der Formulierung in der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG „Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden“ könnte zwar das genannte Ziel auf den Vorgang des Anpflanzens bezogen sein; jedoch bliebe dann der Begriff „Baumarten“ ohne nähere Erläuterung, obwohl er einer solchen Erläuterung bedarf. Dieser Umstand sowie die in der Vorschrift festgelegte maximale Umtriebszeit sprechen dafür, dass die genannte Formulierung eine (sprachlich nicht vollkommen geglückte) Erläuterung des Begriffs „Baumarten“ darstellt. Diese Auslegung stünde in Übereinstimmung mit der fachlichen Sicht der Kurzumtriebskultur als Anpflanzung schnell wachsender Bäume mit dem Ziel, innerhalb kurzer Umtriebszeit Holz als nachwachsenden Rohstoff zu produzieren (in diesem Sinn auch Art. 4 Nr. 7 BayWaldG); angestrebt wird ein möglichst großer Substanzzuwachs in möglichst kurzer Zeit (üblich sind auf Kurzumtriebskulturen Erntezyklen zwischen 3 und 10 Jahren; die maximale Umtriebszeit von 20 Jahren berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem die Produktionskraft stockausschlagsfähiger Baumarten nachlässt). In Nr. 1.2 der Richtlinien zur Erstaufforstung und zur Anlage von Kurzumtriebsplantagen (ErstAuffR - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 4.2.2015, AllMBl 2015 S. 177) wird ausgeführt, dass im Rahmen von Kurzumtriebskulturen „schnellwachsende und stockausschlagsfähige Baumarten (z.B. Weide, Pappelhybride)“ verwendet werden (vgl. auch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.5.2010 Nr. 05/10/31 - Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen vom 12.5.2010). Auf dieser Basis könnte eine Kurzumtriebskultur nicht aus Fichten und Douglasien bestehen. Beide Baumarten sind nach 20 Jahren längst nicht hiebreif, haben eine herkömmlichen Umtriebszeit von 80 bis 100 Jahren und eine Ernte bereits nach 20 Jahren bei gleichzeitiger Neuanpflanzung ist in hohem Maße unwirtschaftlich. Die vom Beklagten vorgelegte Unterlage der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft über schnellwachsende Baumarten, ihren Anbau und ihre Verwertung bezeichnet Douglasien und Fichten als schnellwachsende Baumarten in der Hochwaldwirtschaft (also nicht in der Landwirtschaft, der die Kurzumtriebskulturen zuzurechnen sind).

bb) Gegen eine Beschränkung des Begriffs „Kurzumtriebskultur“ auf schnellwachsende Bäume spricht jedoch, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundeswaldgesetzes vom 24. März 2010 zwar Kurzumtriebskulturen als mit schnellwachsenden Baumarten bepflanzte Flächen definiert hat (BT-Drs. 17/1220, S. 5), insoweit jedoch nicht Gesetz geworden ist. Der Gesetzentwurf ist durch eine am 16. Juni 2010 vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beschlossene Änderung in die derzeitige Gesetzesfassung gebracht worden. Der Begründung des Änderungsantrags vom 15. Juni 2010 (Ausschuss-Drs. 17<10>194) ist zwar keine spezifische Äußerung zu dem durch den Änderungsantrag beseitigten Begriff der „schnellwachsenden Baumarten“ zu entnehmen (dasselbe gilt für das Kurzprotokoll der 16. Ausschusssitzung vom 16.6.2010 Nr. 17/16, für das Wortprotokoll der 14. Ausschusssitzung mit öffentlicher Anhörung zum Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes Nr. 17/14 und für die hierzu übersandten Stellungnahmen der Sachverständigen ). Aus der Begründung des Änderungsantrags ergibt sich aber, dass auf die Entstehung neuer Bewirtschaftungsformen reagiert und insoweit eine Abgrenzung von Wald (Forstwirtschaft) und Landwirtschaft vorgenommen werden sollte. Der auf die Bewirtschaftungsform gerichtete Fokus des Änderungsantrags (und die Unabsehbarkeit der Entwicklungen in diesem Bereich) könnte den Umstand erklären, dass der wirtschaftliche Zweck der Anpflanzung in den Vordergrund gerückt („… mit dem Ziel…“) und der Begriff der „schnellwachsenden Baumarten“ aus dem Entwurfstext entfernt worden ist.

b) Obwohl somit der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 keine Beschränkung auf bestimmte Baumarten zu entnehmen ist, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht von einer Kurzumtriebskultur ausgegangen.

Für den tatbestandlichen Begriff „Kurzumtriebskultur“ ist dann die Einhaltung der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG auf maximal 20 Jahre festgelegten Umtriebszeit entscheidend. Bei Holzgewächsen, die bereits aus biologischen Gründen maximal diese Umtriebszeit haben, kann ohne weiteres vom Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung ausgegangen werden. Bei Holzgewächsen, bei denen dies nicht der Fall ist, kann allenfalls dann eine Kurzumtriebskultur angenommen werden, wenn verlässlich davon ausgegangen werden kann, dass ein 20-jähriger Umtriebszyklus tatsächlich beabsichtigt ist und stattfinden wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass eine Einhaltung der Bedingungen für eine Kurzumtriebskultur nicht hinreichend gewährleistet ist (Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe). Diese Einschätzung trifft zu, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der in einem solchen Fall gebotenen Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren und zur Vermeidung nachteiliger Entwicklungen aufgrund einer Hinnahme unplausibler Formalerklärungen ergibt.

Wenn im Genehmigungsverfahren nicht endgültig geklärt werden kann, ob eine willensabhängige Genehmigungsvoraussetzung rechtzeitig vorliegen wird, und der Antragsteller zwar angibt, diese Voraussetzung werde er schaffen, aber seine Absicht klar erkennbar ist, dies nicht zu tun, muss der Genehmigungsantrag abgelehnt werden (BVerwG, U.v. 17.9.1987 - 7 C 15/85 - BVerwGE 78, 114, juris Rn. 13). Ist die Absicht nicht klar erkennbar, spricht aber viel für sie (wegen einer entsprechenden Interessenlage des Antragstellers), dann ist die Beifügung einer Bedingung möglich. Eine Auflage ist dagegen ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung herzustellen, denn sie würde nur dazu führen, dass bei Nichteintritt der Genehmigungsvoraussetzung die Initiativ- und Darlegungslast auf die Behörde verlagert wird und rechtmäßige Zustände nur durch Vollzugsbescheide und Zwangsmaßnahmen hergestellt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1987, a.a.O., Rn. 13 und 17). Einen derartigen behördlichen Fehlgriff hat beispielsweise die dem Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 (19 B 15.1257, juris) zugrundeliegende behördliche Wachstumsbegrenzung (für Teile einer Aufforstung) dargestellt, die den Zielen des Antragstellers und Grundeigentümers nicht entsprochen hat, von der Behörde nicht hinreichend durch Mittel des Verwaltungsrechts gewährleistet worden ist und die schließlich auch nicht vorgenommen worden ist (mit der Folge von Nachteilen für öffentliche und private Belange).

Diese Grundsätze sind in vollem Umfang auf die Genehmigung forstrechtlicher Anpflanzungen anwendbar, die als Kurzumtriebskultur beantragt sind, jedoch aus langumtriebigen Holzgewächsen bestehen.

Der Kläger geht zurecht davon aus, dass vorliegend die Absicht der Nichteinhaltung einer Umtriebszeit von maximal 20 Jahren (der Genehmigungsvoraussetzung) klar erkennbar ist, obwohl die Beigeladenen mitgeteilt haben (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.5.2014), es sei nicht beabsichtigt, die gepflanzten Bäume tatsächlich zu voller Höhe wachsen zu lassen; vielmehr sollten die Bäume umgehend gefällt werden, sobald ein gewisser Holzertrag zu erwarten ist (bei einer Höhe von ca. 20 m bis 25 m pro Baum), und zu Holzschnitzel verarbeitet werden (ein Energiewald sei beabsichtigt).

Gegen die behauptete Kurzumtriebsabsicht spricht zunächst, dass eine Fällung und Neuanpflanzung innerhalb von 20 Jahren in höchstem Maße unwirtschaftlich ist. Weiterhin ist der Standort wegen seiner Hanglage für eine Kurzumtriebsplantage schlecht geeignet; die in solchen Plantagen üblichen Erntemaschinen können nicht eingesetzt werden und selbst der Einsatz einer Motorsäge - auf diese Erntemöglichkeit weist der Beklagte hin - ist schwieriger und gefährlicher als im flachen Gelände. Vernünftige Interessen, die gleichwohl ein Abholzen nach 20 Jahren oder weniger als plausibel erscheinen lassen, haben die Beigeladenen nicht dargelegt. Ein schlüssiges Wirtschaftskonzept (z.B. für eine Nutzung als Energiewald) haben sie weder belegt noch beschrieben; ein solches kann mit einem Zeithorizont von maximal 20 Jahren auch kaum tragfähig entwickelt werden. Die entsprechenden Überlegungen müssten angesichts der Tatsache, dass die Erstaufforstung für eine solche Kultur völlig untypische Eigenschaften besitzt, besonders substantiiert sein. Selbst die Absicht als solche, die Erstaufforstung als Kurzumtriebskultur zu betreiben, haben die Beigeladenen nur pauschal mitgeteilt, und auch erst nach der Ankündigung der Behörde vom 7. Mai 2014, die Genehmigung für die Erstaufforstung abzulehnen; vorher haben sie keinerlei Angaben gemacht, die auf die Wirtschaftsform der Kurzumtriebsplantage oder auf eine kurzumtriebige Holzerzeugung zur Energiegewinnung hindeuten könnten. Vielmehr haben sie im Schriftsatz vom 14. Januar 2014 Angaben gemacht, aus denen klar hervorgeht, dass die Erstaufforstung der Vermeidung arbeitsaufwändiger und unwirtschaftlicher Maßnahmen (wie sie die von der Behörde genehmigte Kurzumtriebskultur mit sich bringen würde) dienen soll. Sie haben hier vorgetragen, der Beigeladene sei (im Zusammenhang mit einer Rentenvereinbarung) zur Pflege (Sauberhalten, Schlegeln u.ä.) der Flurstücke 1314 und 1315 verpflichtet. Im Bereich des steilen Hangs könnten aber Pflegemaßnahmen maschinell nicht vorgenommen werden. Auf Dauer sei dem Beigeladenen die deshalb erforderliche Handarbeit zu beschwerlich. Von Holzgewinnung ist im Schreiben der Beigeladenen zwar auch die Rede; angesichts der offensichtlich angestrebten Arbeitserleichterung ist hiermit aber eine Holzgewinnung nach Hiebreife (angesichts der angepflanzten Baumarten ein Mehrfaches der maximalen Kurzumtriebszeit von 20 Jahren) gemeint.

Schließlich spricht gegen die Absicht, eine Umtriebszeit von maximal 20 Jahren einzuhalten, dass die Anpflanzung (wie sich aus dem Beigeladenenschreiben vom 14.1.2014 ergibt) Bestandteil eines Nachbarstreits ist, der sich auf den (nunmehr bepflanzten) Hang bezieht, und ihre Nachteile auf das Wohngrundstück des Klägers konzentriert sind. Die Bäume mit einer natürlichen Wuchshöhe von weit mehr als 20 m riegeln das Grundstück der Kläger im Süden ab (fast unmittelbar an deren Grenze). Die für eine Kurzumtriebsplantage weit besser geeignete (weitgehend ebene) Fläche des Grundstücks soll nicht bepflanzt werden. Die Hangbefestigung, die als Zweck der anfänglich beantragten Erstaufforstung angegeben worden ist, hätte auch ohne hoch wachsende Bäume erreicht werden können.

Die Nr. II des Bescheidstenors („die Höchst-Umtriebszeit beträgt 20 Jahre“) ist nicht geeignet, einen Kurzumtrieb zu gewährleisten. Sie wird zwar in den Bescheidsgründen als „Festsetzung“ bezeichnet. Nachdem sie jedoch lediglich den Wortlaut des § 2 Abs. 2 BWaldG wiedergibt, handelt es sich um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage, zumal vollstreckbare Verfügungen betreffend den Vollzug der maximalen Umtriebszeit von 20 Jahren nicht getroffen worden sind. Ein rechtlicher Hinweis auf eine Genehmigungsvoraussetzung, die nicht vorliegt und deren künftiges Vorliegen aufgrund der Einzelfallumstände auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, ist ungeeignet, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Genehmigung zu schaffen. Um eine aufschiebende Bedingung handelt es sich nicht, weil die Einhaltung der festgelegten Höchstumtriebszeit die Anpflanzung der Bäume denknotwendig voraussetzt; um eine wirksame auflösende Bedingung handelt es sich nicht, weil ihr Eintritt (der Ablauf von 20 Jahren) nicht zu einer Beseitigung des Vorhabens, sondern lediglich dazu führen würde, dass dann eine ungenehmigte, aber trotzdem weiter wachsende Erstaufforstung vorläge.

Bei dieser Sachlage würde durch die Erlaubnis die Initiativ- und Darlegungslast vom Vorhabensträger wegverlagert. Sie würde auf die (fast zwei Jahrzehnte später zuständige) Behörde verlagert, die rechtmäßige Zustände nur durch Vollzugsbescheide und Zwangsmaßnahmen herstellen könnte, zuallererst aber auf den Eigentümer des Klägergrundstücks, der sich als unmittelbar Betroffener bemühen müsste, die Behörde dazu zu bewegen, ihr Einschreitensermessen zu seinen Gunsten auszuüben und vollendete Tatsachen zu beseitigen.

1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Ausmaß der zu erwartenden Verschattung auf dem Grundstück der Kläger nicht richtig ermittelt und die Verschattung unzutreffend als erheblichen Nachteil für das Nachbargrundstück (und andere) im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG bewertet.

Der Beklagte selbst erachtet eine gewisse Verschattung (dem Urteil zufolge betrifft sie das gesamte Grundstück südlich des Wohnhauses sowie dessen Erdgeschoss) für möglich, hält diese aber unter Verweis auf ein begrenztes Auftreten am Ende der Kurzumtriebszeit und nur für eine kurze Zeit im Jahr für unerheblich. Jedoch ist von einer Einhaltung der Kurzumtriebszeit nicht auszugehen (vgl. Nr. 1.1). Angesichts der Umtriebszeit von 80 bis 100 Jahren bei Fichten und Douglasien und der hierbei entstehenden Wuchshöhen mit riegelartiger Wirkung liegt ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme auch bei Berücksichtigung der Abschüssigkeit des Pflanzstreifens auf der Hand. Der Beklagte selbst ist von erheblichen Nachteilen für das Nachbargrundstück ausgegangen, bevor er der Umdeklarierung der Anpflanzung in eine Kurzumtriebskultur zugestimmt hat, wodurch ein aufwändiges, aber sachlich gebotenes Verwaltungshandeln vermieden würde.

2. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine Kurzumtriebsplantage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG begrifflich erfordert, dass es sich um eine Anpflanzung mit stockausschlagsfähigen Baumarten handelt, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn diese Frage ist (wie sich aus Nr. 1.1 ergibt) vorliegend nicht entscheidungserheblich (zu dieser Voraussetzung vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38 a.e.).

3. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 2007 (19 ZB 06.1972) ab. Die vorliegend angefochtene Entscheidung befasst sich mit einer Anpflanzung, die erhebliche Nachteile eines Wohngrundstücks auslöst (teilweise sogar des Wohngebäudes selbst, vgl. UA S. 10). Dagegen handelt es sich im Beschluss vom 6. Februar 2007 um eine Anpflanzung von 5 m Höhe, die in einem Abstand von 6 m zur Nachbargrenze und von mehr als 20 m zum Wohnhaus beginnt. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang thematisierte Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wertminderung ist unerheblich, da die vom Verwaltungsgericht insoweit angesprochenen Faktoren im Rahmen des „erheblichen Nachteils“ im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG maßgeblich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Beigeladenen waren Kosten nicht aufzuerlegen, weil sie weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 2 Wald


(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 19 B 15.1257

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 19 B 15.1257 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Dezember 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: W 5 K 13.354) 19. Senat Sachgebiets

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 19 B 15.1257

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. Dezember 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: W 5 K 13.354)

19. Senat

Sachgebietsschlüssel: 440

Hauptpunkte:

bestandskräftige Aufforstungserlaubnis

Abgrenzung: öffentlich-rechtliche Regelung und privates Nachbarrecht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Aufforstung (Fl.Nr. 2252, Gemarkung H.);

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Thumann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof König aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Dezember 2015 am 2. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 und der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. vom 22. März 2013 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. (AELF) vom 22. März 2013, durch den er zur Rücknahme des über die Aufforstungserlaubnis vom 14. Oktober 1992 hinausgehenden Bewuchses und zu dessen dauerhafter Haltung auf einer Höhe von unter 2 m auf Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 2252 der Gemarkung H. verpflichtet worden ist.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1992 des Landratsamtes M. wurde dem Kläger die Aufforstung seines Grundstücks mit Eichen und Buchen erlaubt u. a. mit der Auflage, einen gestuften Waldrand zu schaffen und zur Vermeidung von Schattenwurf zum nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Grundstück Fl.Nr. 2253 hin einen 15 m breiten Streifen mit niedrig wachsenden Gehölzen und Sträuchern (z. B. Schlehe, Hundsrose, Weißdorn, Hasel, roter Hartriegel, wolliger Schneeball) anzulegen und zum östlich, vor landwirtschaftlichen Grundstücken gelegenen Weggrundstück Fl.Nr. 2255 hin einen entsprechenden 10 m breiten Streifen. Die Auflage betreffend die Herstellung eines gestuften Waldrandes beruht auf der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamtes M. vom 22. September 1992, die Festlegung der Abstände auf einer fachlichen Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes K. vom 15. Februar 1993. Die Begutachtung geht davon aus, dass die eigentliche Aufforstung Baumhöhen von 30 m und Baumkronen-Durchmesser von mindestens 8 m erreichen wird.

In dem vom Kläger angestrengten Widerspruchsverfahren gegen die Aufforstungserlaubnis wurde die Breite des östlichen Pflanzstreifens von 10 m auf 6 m reduziert (Widerspruchsbescheid v. 2.11.1993). Die Widersprüche der Gemeinde und von mehreren Grundstücksnachbarn wurden zurückgewiesen.

Ab Mai 2011 kam es zu Beschwerden über das Ausmaß des Bewuchses in den Randbereichen des Aufforstungsgrundstücks.

Mit Schreiben des AELF vom 21. August 2012 wurde der Kläger informiert, dass die Strauchstreifen über eine einzuhaltende Höhe von 2 m und seitlich über die Grundstücksgrenzen hinausgewachsen seien; er wurde aufgefordert, den Bewuchs auf den Abstandsflächen zurückzuschneiden und den Aufwuchs dauerhaft auf einer Höhe von unter 2 m zu halten. Ihm wurde als wirksame und rationelle Maßnahme empfohlen, den Bewuchs auf den Stock zu setzen; aus naturschutzfachlichen Gründen solle dies auf dem 15 m breiten nördlichen Streifen in zwei Schritten (je 7,5 m) geschehen.

Nachdem der Kläger dem nicht nachkam, wurde er mit Bescheid vom 22. März 2013 verpflichtet, die Abstandsflächen von 15 m im Norden und 6 m im Osten durch Rücknahme des über die Aufforstungserlaubnis hinausgehenden Bewuchses und dessen dauerhafter Haltung auf einer Höhe von unter zwei Metern wiederherzustellen; für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 600 EUR angedroht.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2014 abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts könnte die Klage bereits unzulässig sein, weil der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe und deshalb keine wirksame Klageerhebung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliege. Der Kläger wolle seine ladungsfähige Anschrift verschleiern. Die Klage sei in jedem Fall unbegründet, denn mit dem angefochtenen Bescheid werde der Kläger zu Recht zur Rücknahme des Bewuchses und einer dauerhaften Begrenzung der Wuchshöhe verpflichtet. Der Bescheid solle, die Aufforstungserlaubnis präzisierend und durch weitere Regelungen ausfüllend modifizierend, letztlich die Voraussetzungen für die Vollstreckung der auferlegten Verpflichtungen schaffen. Die Oberhöhe von 2 m finde in Art. 47 und 48 AGBGB ihre Stütze; eine Anspruchsverjährung sei nicht eingetreten. Die Abstandsregelungen der Aufforstungserlaubnis seien auch aus heutiger Sicht nicht zu beanstanden.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, im Bescheid vom 14. Oktober 1992 sei eine irgendwie geartete Höhenangabe nicht enthalten. Es gebe auch keine Bezugnahme auf Höhen in anderen Vorschriften, die herangezogen werden könnten. Der Kläger habe die Aufforstung entsprechend der Erlaubnis vom 14. Oktober 1992 vorgenommen. Sie sei vom Forstamt ohne Beanstandung abgenommen und in den nachfolgenden Jahren laufend besichtigt worden. Entlang der Fl.Nr. 2255 würden die Bäume einen Abstand von 6 m einhalten; davor befänden sich bis zu einem Abstand von 2 m niedrig wachsende Gehölze. Entlang der Fl.Nr. 2253 seien in einem Abstand von 2 m zur Grenze Hasel eingebracht; dahinter befinde sich in 6 m Entfernung eine Gehölzreihe mit niedrig wachsendem Wildapfel und bis zur Tiefe von 20 m seien einzeln stehende, niedrig wachsende Gehölze vorhanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2014 und den Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. März 2013 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt die Landesanwaltschaft Bayern,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg zurückzuweisen.

Die Klage sei, auch wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil dies nicht ausdrücklich feststelle, bereits wegen des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig. Sie sei aber auf jeden Fall unbegründet. Mit der Auflage zur Schaffung eines gestuften Waldrands und zur Vermeidung von Schattenwurf enthalte der Bescheid vom 14. Oktober 1992 eine jedenfalls genauer zu bestimmende und vorstellbare Höhenbegrenzung. Der Widerspruchsbescheid vom 2. November 1993 weise in den Gründen darauf hin, dass Hecken und Sträucher einen Grenzabstand von 0,5 m einzuhalten hätten, bei einer Höhe von mehr als 2 m einen Abstand von mind. 2 m; eine Höhengrenze von 2 m werde damit deutlich zum Ausdruck gebracht. Bei den in der Pflanzliste genannten Gehölzen sei durch entsprechende Pflegemaßnahmen zu erreichen, dass sie auf einer Höhe von unter 2 m bleiben. Der vorhandene Aufwuchs mit bis zu 6 m Höhe missachte die Auflagen aus der Aufforstungserlaubnis. Art. 16 Abs. 2 BayWaldG berechtige zur Präzisierung der Auflagen und auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 7 BayWaldG könne statt einer Beseitigung auch die Rücknahme des Bewuchses in der Höhe angeordnet werden.

Entscheidungsgründe:

Die mit Beschluss vom 15. Juni 2015 zugelassene Berufung hat Erfolg.

Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung über die Richterablehnung durch den Kläger Bedenken begegnen würde. Zur näheren Begründung insoweit kann auf den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 im Verfahren 19 ZB 14.1166 verwiesen werden.

Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. vom 22. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Der Bescheid und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts sind deshalb aufzuheben.

1. Die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Zulässigkeit der Klage haben sich im Ergebnis nicht bestätigt.

Der Kläger hat die Klage nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam erhoben; dies setzt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - juris) ist hierfür die Benennung einer Wohnung mit ihrer Anschrift erforderlich. Ein melderechtlicher Wohnsitz ist nicht erforderlich. Es genügt die Existenz einer Wohnung, in der der Kläger überwiegend lebt (vgl. BGH, U. v. 24.11.1977 - II ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 sowie die Gründe des Senatsbeschlusses vom 26.11.2015).

Dies ist beim Wohnanwesen „Am S.-Berg 5 in K.“ der Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger plausibel erläutert, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befindet. Nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger dort nicht gemeldet, worauf es jedoch nicht ankommt. Unter dieser Anschrift existiert ein Wohnanwesen, in dem der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit seiner Ehefrau überwiegend lebt. Der Kläger hat hier weiter angegeben, es würden auf dem Anwesen Tiere gehalten, die er versorge, und der ebenfalls in K. lebende Sohn komme zur Unterstützung der Eltern vorbei. Von dem Anwesen aus werden die Eigentumsflächen (darunter das streitgegenständliche Grundstück) verwaltet und betreut; das Anwesen war Bezugspunkt des gesamten Verwaltungsverfahrens seit der Antragstellung für die Aufforstungserlaubnis im August/September 1992. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung anschaulich vorgetragen hat, geschäftlich viel unterwegs ist (schon gegenüber dem Verwaltungsgericht hatte er angegeben, dass er viel herumreist), schließt einen Lebensmittelpunkt in K. nicht aus. Dass der Kläger dabei in der Vergangenheit an verschiedenen Orten melderechtliche Wohnsitze begründet hat, stellt seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls nicht in Frage. Dieses Verhalten des Klägers beruht in erster Linie auf geschäftlichen Überlegungen (der Kläger verspricht sich als formal Ortsansässiger Vorteile für die von ihm betriebenen Projekte, insbesondere die Inbetriebnahme kleiner Wasserkraftwerke) und schließt es ebenfalls nicht aus, dass der Kläger auf dem Anwesen in K. überwiegend gelebt hat und lebt. Von der Stadtverwaltung K. hat er sich zu einer Zeit, da er polizeilich in K. gemeldet war, auch seinen Reisepass ausstellen lassen, den er dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.

2. Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts anzuschließen, der Bescheid vom 22. März 2013 sei rechtmäßig.

a) Die angefochtene Anordnung kann nicht auf Art. 16 Abs. 7 BayWaldG gestützt werden, denn der Kläger hat weder ohne die erforderliche Erlaubnis noch einer Auflage zuwider aufgeforstet.

Der Bescheid ist vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (vgl. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG) erlassen worden, nachdem die forstrechtlichen Zuständigkeiten zum 1. Juli 2005 (Neubekanntmachung des Waldgesetzes am 22.7.2005, GVBl. S. 313) neu geordnet worden sind (zur früheren Verwaltungsakts-Zuständigkeit des Landratsamtes vgl. Art. 39 Abs. 1 BayWaldG i. d. F. der Bekm. v. 25.8.1982, GVBl. S. 824). Der Bescheid vom 22. März 2013 geht davon aus, die Aufforstungserlaubnis des Landratsamtes vom 14. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides enthalte die vollziehbare Auflage, den Bewuchs im Bereich der beiden Abstandsstreifen auf einer Höhe von maximal 2 m zu halten, und will diese Auflage gegenüber dem Kläger durchsetzen.

Die Forderung, den Bewuchs innerhalb der Grundstücksgrenzen zu halten, ist dem Bescheid dagegen nicht zu entnehmen. Zwar fordert er die „Rücknahme des über die Auflagen… hinausgehenden Bewuchses“ und erwähnt im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung Feststellungen, wonach die Strauchstreifen teilweise seitlich auf die Nachbargrundstücke hinausgewachsen sind (S. 2 Mitte des Bescheides). Bei der Rechtsanwendung thematisiert der Bescheid aber ausschließlich „Abstandsflächen“ (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte teilweise von „Grenzabständen“ gesprochen), wobei es sich offensichtlich um die im Aufforstungsbescheid beschriebenen, verhältnismäßig niedrigen Pflanzstreifen zwischen der eigentlichen Aufforstung und der jeweiligen Grundstücksgrenze handelt. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Beklagtenstellungnahmen in beiden Instanzen befassen sich ebenfalls nicht mit Bewuchs, der über die Grundstücksgrenzen hinausgeht. Somit spricht nichts für die Möglichkeit, mit der geforderten „Rücknahme“ des Bewuchses sei eine andere Rücknahme als diejenige der Bewuchshöhe gemeint.

Die dem Bescheid vom 22. März 2013 zugrunde liegende Annahme, die Aufforstungserlaubnis vom 14. Oktober 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides enthalte eine vollziehbare Auflage betreffend eine metergenaue Begrenzung der Bewuchshöhe der Randbepflanzung, ist unzutreffend. Es verbleibt somit den Grundstücksnachbarn, gemäß den Bestimmungen des AGBGB hiergegen sowie gegen das Übergreifen des Bewuchses auf ihre Grundstücke vorzugehen.

aa) Die Auflage zu lit. e der Aufforstungserlaubnis des Landratsamtes M. beschreibt die Höhenentwicklung der Gehölze und Sträucher der Randstreifen an den Grundstücksgrenzen mit den Worten „niedrig wachsend“. Angesicht der Erläuterung des Begriffs „niedrig wachsende Gehölze und Sträucher“ durch entsprechende Pflanzenbeispiele ist der Inhalt der Regelung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten bei objektiver Betrachtung eindeutig (zur Bestimmtheit vgl. Kopp, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 27 ff., 31). Die fehlende Maßhaltigkeit und die Relativität der Formulierung „niedrigwachsend“ sind Bestandteile der Regelung. Dass die genannten Pflanzen bei natürlichem Aufwuchs im Laufe der Zeit eine Höhe von über 2 m erreichen, nimmt ihnen - auch angesichts einer erwarteten Höhe der zentralen Aufforstung von 30 m - nicht die Eigenschaft niedrig wachsender Gehölze und Sträucher im Sinn der Aufforstungserlaubnis. Die in der Erlaubnis des Landratsamtes verarbeitete Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 30. September 1992 fordert zur Vermeidung von Schattenwurf die Anlage von Strauchstreifen mit niedrig wachsenden einheimischen Gehölzen. Im gesamten Verwaltungsverfahren ist eine metergenaue Höhenbegrenzung kein Thema gewesen. Die Nebenbestimmungen der Aufforstungserlaubnis sind für den Kläger und die Behörden des Beklagten gleichermaßen verbindlich (zur Bestandskraft vgl. Kopp, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 43 Rn. 31, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 43 Rn. 104). Bei dieser Sachlage ist die Beschränkung des Aufwuchses auf eine Höhe von unter 2 Metern durch den streitgegenständlichen Bescheid keine Präzisierung der Aufforstungserlaubnis, sondern eine nachträgliche Änderung der Nebenbestimmungen.

bb) Der Aufforstungsbescheid enthält (in lit. d) zwar auch die Ausführung „gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück ist gemäß Art. 48 Abs. 1 AGBGB grundsätzlich ein Abstand von 4 m einzuhalten. Im Übrigen wird auf den beiliegenden Auszug aus dem AGBGB hingewiesen“. Auch hierbei handelt es sich aber nicht um eine vollziehbare wuchshöhenbegrenzende Auflage. Der Text hat zwar insoweit einen Bezug zur Wuchshöhe, als Art. 48 Abs. 1 AGBGB den Grenzabstand von 4 m auf Bäume von mehr als 2 m Höhe bezieht. Jedoch handelt es sich bei diesem Bescheidstext nicht um eine Bescheidsregelung, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Zivilrechtslage. Dies ergibt sich daraus, dass der Bescheid den (verkürzt wiedergegebenen) Gesetzestext nicht mit Bestimmungen verknüpft, die ihm eine auch verwaltungsrechtliche Bedeutung geben, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen als Abdruck mitgegeben worden sind, dass der Wille, die Verjährungsregelungen des AGBGB unanwendbar zu machen (was einträte, wenn in den Bescheid die Pflanzabstände und Bewuchshöhen des AGBGB aufgenommen wären, nicht aber seine Verjährungsvorschriften) nirgends erkennbar ist, dass Begriffe wie „Festlegung“ oder „Verfügung“ fehlen, dass der Erlaubnisbescheid (formularmäßig vorgedruckt, vgl. den Bescheidstext zu lit. a) den weiteren Hinweis enthält, „Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Grenzabstand werden von der Erlaubnis nicht berührt“, und schließlich auch daraus, dass der Beklagte auch sonst nicht das Ziel verfolgt, zivile Nachbaransprüche durchzusetzen (zur Frage des über die Grundstücksgrenzen hinausragenden Bewuchses vgl. die obigen Ausführungen unter Nr. 1 lit a vor aa zum Bescheidsgegenstand). Soweit der Widerspruchsbescheid vom 13. November 1992 eine Höhenbegrenzung auf 2 m erwähnt, nimmt er ebenfalls nur auf das zivile Abstandsrecht Bezug.

cc) Angesichts der Unverbindlichkeit der Bescheidsausführungen zum zivilen Abstandsrecht kommt es nicht mehr darauf an, dass die im Bescheid vom 22. März 2013 erhobenen Forderungen auch einer Prüfung anhand des zivilen Abstandsrechts nicht standhalten.

Dem Bescheid vom 22. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Behörde den Rückschnitt auf 2 m Höhe in der gesamten Tiefe der Seitenbepflanzung (im Norden 15 m und im Osten 6 m) durchsetzen will (vgl. S. 2 Mitte: „Zurückschneiden der nördlichen Abstandsfläche von 15 m Breite in zwei Abschnitten von jeweils 7,5 m Breite“). In Art. 48 Abs. 1 AGBGB wird jedoch nur ein Abstand von 4 m erwähnt.

Die in lit. d der Aufforstungserlaubnis zitierte Bestimmung des Art. 48 Abs. 1 AGBGB begründet - in Abweichung von Art. 47 AGBGB als allgemeiner Regelung - für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke den Anspruch, dass Bäume auf dem Nachbargrundstück von mehr als 2 m Höhe einen Abstand von 4 m einhalten. Das östlich an die Aufforstung angrenzende Grundstück Fl.Nr. 2255 ist jedoch kein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, sondern eine 3,75 m breite Wegefläche; die Bestimmung könnte somit allenfalls in der Weise angewendet werden, dass die Breite des Weges auf den Abstand angerechnet wird. Weiterhin schreibt die Aufforstungserlaubnis dem Kläger einen Pflanzstreifen mit niedrigwachsenden Gehölzen und Sträuchern vor; derartige Pflanzen werden aber von Art. 48 AGBGB nicht erfasst. Bäume im Sinn des Art. 48 AGBGB sind nur mehrjährige Gehölze mit einfachem Stamm und einer Krone (vgl. Sprau, Justizgesetze in Bayern, 1. Aufl. 1988, Art. 47 AGBGB Rn. 15). Die Pflanzenbeispiele aus der Aufforstungserlaubnis gehören dazu nicht. Bei ihnen handelt es sich um Sträucher, also um mehrjährige Holzgewächse, deren Stamm sich bereits von der Wurzel an in mehrere gesondert aus der Erde tretende Zweige teilt.

Die für Sträucher und Hecken geltende zivile Abstandsregelung des Art. 47 Abs. 1 AGBGB wird in der Aufforstungserlaubnis nicht erwähnt. Sie begründet Anforderungen an Pflanzenhöhen nur bis zu einer Grundstückstiefe von 2 m und unterliegt zudem der Verjährung.

Ein Rückschnitt der Seitenbepflanzung auf einer größeren Breite als 4 m würde die Besonnung der Nachbargrundstücke auch nicht verbessern. Auf der Grundlage der bislang nicht angezweifelten Annahmen der beteiligten Fachstellen, die Höhe der Seitenbepflanzung habe 6 m erreicht, die eigentliche Aufforstung werde eine Höhe von 30 m erreichen und der Baumkronendurchmesser 8 m, tritt nur der letzte Meter (vor der Grundstücksgrenze) des östlichen, 6 m breiten Bepflanzungsstreifens und treten nur die letzten 3 m (vor der Grundstücksgrenze) des nördlichen, 15 m breiten Bepflanzungsstreifens aus dem Schatten der eigentlichen Aufforstung heraus und haben eine eigene Schattenwirkung. Eine somit zu einem erheblichen Teil nutzlose (da für die Schattenwirkung irrelevante) Höhenbegrenzung von 2 m würde bei der geforderten Bearbeitungstiefe von 6 m bzw. 15 m einen erheblichen, ständig zu wiederholenden Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen.

Angesichts der Unverbindlichkeit der Bescheidsausführungen zum zivilen Abstandsrecht kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der landwirtschaftsfachlichen Stellungnahme vom 12. Februar 1993 die Erforderlichkeit einer Höhenbegrenzung auf 2 m in der vollen Tiefe der Abstandsflächen von 6 m bzw. 15 m nicht zu entnehmen ist, und dass ein 2 m hoher Strauchbestand unmittelbar neben einem 30 m hohen Baumbestand auch der naturschutzfachlichen Forderung vom 22. September 1992, einen gestuften Waldrand zu schaffen, nicht entspräche.

b) Nachdem die Aufforstungserlaubnis vom 14. Oktober 1992 gegenüber allen Beteiligten bestandskräftig ist, bildet auch Art. 16 Abs. 2 BayWaldG keine Grundlage dafür, sie nachträglich mit weiteren Auflagen zu versehen. Die Vorschrift trägt die Erteilung von Auflagen nur beim Erlass der Aufforstungserlaubnis (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG), nicht aber nach Eintritt der Bestandskraft. Einen Vorbehalt für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG enthält die Aufforstungsgenehmigung nicht.

c) Es erscheint zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, auf der Grundlage von Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (Art. 48 ff. BayVwVfG) eine maßhaltige Verpflichtung zur Höhenbegrenzung beider Pflanzstreifen auszusprechen. Dies würde aber in jedem Fall einer Ermessensausübung und einer Erörterung schutzwürdigen Vertrauens bedürfen. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde aber keinerlei Ermessen ausgeübt und die Vertrauensschutzfrage nicht geprüft. Die Begründung des Bescheides geht vielmehr (rechtsfehlerhaft, vgl. lit. a) davon aus, in der Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG liege die erforderliche Bescheidsgrundlage. Andere Rechtsgrundlagen als Art. 16 Abs. 2 und Abs. 7 BayWaldG werden vom Beklagten nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert (für das Berufungsverfahren) wird auf 2.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.