Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - 10 B 14.1054

bei uns veröffentlicht am06.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 10 B 14.1054

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. April 2016

(VG München, Entscheidung vom 15. März 2012, Az.: M 22 K 11.42)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 520

Hauptpunkte:

Anordnungen zur Hundehaltung;

American Bulldog Mischling;

Negativattest;

Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich;

Gemeinsames Ausführen mehrerer Hunde

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Gemeinde ..., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Anordnungen zur Hundehaltung;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne mündliche Verhandlung am 6. April 2016 folgendes Urteil:

I.

Unter teilweiser Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2012 werden Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.5 des Bescheids der Beklagten vom 11. Dezember 2010 aufgehoben.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2012 trägt der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.5 des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2010 weiter. Nr. 2.2 Satz 2 des Bescheids bestimmt, dass dem Hund des Klägers bei freiem Auslauf ein sicherer Maulkorb anzulegen ist. In Nr. 2.5 wird angeordnet, dass beim Ausführen des Hundes zusammen mit einem oder mehreren anderen Hunden sicherzustellen ist, dass nur einem Hund Freilauf ohne Leine gestattet wird, sofern nicht andere Umstände dazu führen, dass alle Hunde an der Leine geführt werden müssen.

Der Kläger ist Halter des American Bulldog-Mischlings „Jin“. Am 2. Juli 2010 beantragte er die Erteilung eines sog. Negativzeugnisses. In der gutachterlichen Stellungnahme zum Vollzug des Art. 37 Abs. 2 LStVG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung für Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 20. Mai 2010 kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass bei „Jin“ keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren festgestellt werden könne. Ein Negativzeugnis könne ausgestellt werden. Bei Begegnungen mit gleichgeschlechtlichen Artgenossen sei erhöhte Vorsicht geboten. Die Gutachterin empfahl der Beklagten, den Hundehalter anzuweisen, seinen Hund an einer reißfesten Leine auszuführen oder ausführen zu lassen. Das Freilaufenlassen solle nur dort gestattet werden, wo übersichtlich sei, dass keine anderen Hunde vorhanden seien oder plötzlich hinzukommen könnten. Zudem solle der Hundehalter einen Nachweis erbringen, dass er mit seinem Hund einen Erziehungskurs an einer Hundeschule absolviert habe.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger das sog. Negativzeugnis (Nr. 1) und setzte neben dem Leinenzwang innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile u. a. fest, dass der freie Auslauf nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig sei, wo übersichtlich sei, dass keine anderen Hunde vorhanden seien oder plötzlich hinzukommen könnten (weit übersichtliche Felder oder ähnliches), und „Jin“ bei freiem Auslauf ein sicherer Maulkorb anzulegen sei (Nr. 2.2). Beim Ausführen des Hundes zusammen mit einem oder mehreren anderen Hunden sei sicherzustellen, dass nur einem Hund der Freilauf ohne Leine gestattet werde, sofern nicht andere Umstände dazu führen, dass alle Hunde an der Leine geführt werden müssten (Nr. 5). In Nr. 6 des Bescheids ordnete die Beklagte an, dass „Jin“ nur vom Halter oder geeigneten, der Beklagten namentlich zu benennenden Personen ausgeführt werden darf. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass den Anordnungen des Bescheids vom 1. Dezember 2010 im Bereich des gesamten Freistaats Bayern Folge zu leisten sei.

Bezüglich der Anordnung des Maulkorbzwanges führte die Beklagte in den Bescheidsgründen aus, dass es zu Beißvorfällen komme oder kommen könne, wenn „Jin“ außerhalb der Ortschaft frei herumlaufe und keinen entsprechenden Schutz trage. Es entspreche dem Bewegungsbedürfnis der Hunde, nicht stets an der Leine zu laufen. Es erscheine durchaus sachgerecht, außerhalb geschlossener Ortschaften von der Anleinpflicht abzusehen. Die Beklagte sei allerdings auch der Auffassung, dass es, wenn „Jin“ außerhalb geschlossener Ortschaften frei herumlaufe, in gleicher Weise wie innerhalb des Ortes zu Kontakt mit dritten Personen kommen könne. Der Hund werde, wenn er frei herumlaufe, auf Jogger, Spaziergänger, Radfahrer oder andere Nutzer des Außenbereichs treffen. Die Anordnung in Nr. 2.5 des Bescheids begründete die Beklagte, dass nach Einschätzung von Fachleuten und Gutachtern das Gefahrenrisiko von Sicherheitsstörungen bei der Haltung und Führung von zwei und mehr Hunden (Rudelhaltung) durch die meutetriebliche Stimulation nicht nur doppelt so groß, sondern um ein Vielfaches größer sei. Neben der gegenseitigen Meuteunterstützung sei im Rudel auch eine Reizschwellensenkung gegeben. Dies bedeute, dass Tiere im Rudelverband schneller bereit seien, ein Opfer zum Zwecke des Beuteerwerbs oder zu ihrer Verteidigung auszusuchen und anzuvisieren als dies bei der Einzelhundehaltung der Fall sei.

Die Klage des Klägers gegen die Anordnungen Nr. 2.2 Satz 2, Nr. 2.5 und 2.6 im Bescheid vom 1. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 15. März 2012 ab. Zum Maulkorbzwang führte das Gericht aus, dass das von der Beklagten diesbezüglich prognostizierte Geschehen nicht nur konstruiert oder entfernt denkbar sei. Zu Begegnungen mit dritten Personen könne es ohne weiteres auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kommen. In einer stark vom Tourismus geprägten Region wie dem bayerischen Alpenvorland könne auch im übersichtlichen, weit einsehbaren Gelände und trotz vorheriger Prüfung der Nichtanwesenheit anderer Hunde durch den Kläger nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass solche dennoch hinzukämen. Der Kläger hätte dann, insbesondere wenn sich sein freilaufender Hund zu diesem Zeitpunkt in einer gewissen Entfernung von ihm befinde, keine Einwirkungsmöglichkeit auf denselben. Zwar sei insgesamt die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung mit anderen Hunden und Passanten außerhalb bebauter Ortsteile naturgemäß geringer als innerorts, dies ließe aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr im erstgenannten Bereich nicht entfallen. Gerade bei Freilauf befinde sich der jeweilige Hund nicht mehr im unmittelbaren Zugriffsbereich des Hundehalters. Der nur für diesen Fall angeordnete Maulkorbzwang sei eine zur Gefahrenabwehr geeignete und zulässige Maßnahme, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche. Dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 20. Mai 2010 zwar die Anordnung eines Leinenzwangs, nicht aber eines Maulkorbzwangs bei Freilauf vorgeschlagen habe, sei diesbezüglich nicht von Belang.

Zu Nr. 2.5 des Bescheids führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich hierbei um ein milderes Mittel gegenüber einem Verbot der Ausführung mehrerer Hunde oder gar einem vollständigen Verbot der Rudelhaltung handle. Es sei alleine das Ausführen mehrerer Hunde durch den Kläger gemeint, da ausschließlich der Kläger Adressat des Bescheids sei. Die Anordnung sei auch nicht zu unbestimmt.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2012 (teilweise) zu, soweit damit die Klage gegen Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.5 des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2010 abgewiesen worden ist.

Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Kläger auf die Begründung des Zulassungsantrags vom 30. Mai 2012 Bezug. Er verweist auf das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2011 (10 B 10.2806), wonach eine konkrete Gefahr durch große Hunde nur innerorts oder auf Straßen und Wegen mit vergleichbar relevantem Publikumsverkehr angenommen werden könne. Vorliegend gehe es um einen Maulkorbzwang, der bei freiem Auslauf außerorts auf weit übersichtlichen Feldern zu beachten sei. Dort sei nennenswerter Publikumsverkehr mehr oder weniger ausgeschlossen. Es gebe keine weiteren Anhaltspunkte für ein gefährliches Verhalten des Hundes des Klägers, da dieser noch nie nachteilig aufgefallen sei. Auch die Gutachterin habe die Anordnung eines Maulkorbzwanges gerade nicht für erforderlich angesehen. Nr. 2.5 des angegriffenen Bescheids sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Freilauf nicht nur für etwaige gemeinsam vom Kläger gehaltene Hunde auf einen Hund begrenzen wollte, sondern auch die Zahl der freilaufenden Hunde, die gleichzeitig mit „Jin“ ausgeführt und nicht vom Kläger gehalten würden, begrenzen wolle. Da die Auflage auch für einen den Hund ausführenden Dritten gelte, verwirke der Kläger ein Zwangsgeld, wenn ein „Vierter“ seinen Hund von der Leine lasse, wenn „Jin“ bereits frei herumlaufe. Dafür gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Dies sei nicht verhältnismäßig.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2012 teilweise abzuändern und Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.5 des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei für die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Maulkorbzwangs nicht erforderlich, dass es bereits zu einem konkreten Beißvorfall gekommen sei oder sich der Hund sonst bei einem konkreten Vorfall in der Vergangenheit besonders gefahrdrohend gezeigt habe. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass von großen, freilaufenden Hunden mit hoher Beißkraft, Muskelkraft und hohem Gewicht gesteigerte Gefahren für die genannten Schutzgüter ausgingen, da viele Menschen hier aufgrund angsterfüllter Begegnungen unkontrolliert reagierten, insbesondere da sie befürchteten, gebissen zu werden. Ein Hund, der erkennbar einen Maulkorb trage, rufe nicht dieselbe Befürchtung von Passanten hervor, gebissen zu werden. Der Senat habe sich bereits mit einer Anordnung zum Ausführen mehrerer Hunde, die gleichlautend mit der angegriffenen Nr. 2.5 des Bescheids sei, auseinandergesetzt und keine Bedenken gegen die Bestimmtheit einer solchen Anordnung geäußert (U. v. 21.12.2011, Az. 10 B 10.2806). Die Anordnung gelte nicht nur für etwaige gemeinsam vom Kläger gehaltene Hunde, sondern auch für Hunde, die gleichzeitig mit „Jin“ ausgeführt und nicht vom Kläger gehalten würden. Es möge zwar denkbar sein, dass eine Rudel- bzw. Meutebildung zwischen verschiedenen, gemeinsam mit „Jin“ auszuführenden Hunden unterschiedlicher Rassen und Größenordnungen auszuschließen sei. Der Kläger überspanne aber die Anforderungen an die Regelungsdichte solcher Anordnungen.

Auf Anfrage des Senats erklärten die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 9. März 2016, der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2016 und die Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2010, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufzuheben, weil er in Nr. 2.2 Satz 2 (1.) und Nr. 2.5 (2.) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für die in Nr. 2.2 Satz 2 des Bescheids vom 1. Dezember 2010 getroffene Anordnung, dem Hund des Klägers bei freiem Auslauf einen sicheren Maulkorb anzulegen, liegen nicht vor.

Neben der Möglichkeit, durch Verordnung gemäß Art. 18 Abs. 1 LStVG das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit zu beschränken, können die Gemeinden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zum Schutz der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden für den Einzelfall treffen. Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2015 -10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 22 m. w. N.). Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 39 ff.; B. v. 4.10.2005 -6 B 40.05 - juris Leitsatz 1; BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19). Der Senat vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist. (BayVGH, B. v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Um einen solchen großen Hund handelt es sich beim American Bulldog-Mischling des Klägers. Zur Vermeidung der genannten Gefahr ist es regelmäßig zulässig und ausreichend, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile einen Leinenzwang für den jeweiligen Hund anzuordnen. Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann nur verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar ist. Auch wenn danach von großen Hunden in der Regel eine konkrete Gefahr ausgeht, wenn sie sich auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr unangeleint bewegen, kann außerhalb von bewohnten Gebieten eine solche Gefahr - selbst in einer vom Tourismus geprägten Region - nicht ohne weiteres angenommen werden, weil es dort nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt. Die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der Hund des Klägers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen („verfolgen“, „stellen“) und von seinem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 und 2 LStVG genannten Rechtsgüter nicht aus (BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 5). Gegen eine hinreichend konkrete Gefahr spricht vorliegend zudem, dass die Beklagte - worauf im Bescheid ausdrücklich hingewiesen wird - im übertragenen Wirkungskreis gehandelt hat und demgemäß die Anordnungen im Bescheid bayernweit Geltung beanspruchen. Anhaltspunkte dafür, dass im gesamten Geltungsbereich des Bescheids der Beklagten außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eine in etwa vergleichbare Gefahrenlage, wie sie den Anordnungen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile zugrunde liegt, bestehen würde, liegen aber nicht vor. Eine Frequentierung des „Außenbereich“ durch Passanten und Freizeitsportler, die auch nur annähernd der des „Innenbereichs“ entspricht, lässt sich schon gar nicht bayernweit feststellen. Eine entsprechende Gefahrenprognose ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei „Jin“ um einen großen Hund handelt, der aufgrund seiner Rasse mit einer erhöhten Beißkraft ausgestattet ist (a.A. wohl noch BayVGH, U. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 42 zu einem Rottweiler, wobei allerdings auch im Außenbereich ein Aufeinandertreffen mit Joggern, Spaziergängern und Fahrradfahrern ohne Weiteres angenommen wurde.). Nur für Hunde, deren Gefährlichkeit durch konkrete Anhaltspunkte oder Tatsachen belegt ist, kommt neben dem Leinenzwang in bewohnten Gebieten grundsätzlich ein Maulkorbzwang in Betracht, wenn der Hund außerhalb bewohnter (aber zumindest entsprechend frequentierter) Gebiete frei laufen darf. Denn wenn ein Hund, bei dem eine entsprechende Gefahrenprognose besteht, unangeleint herumläuft und sich nicht mehr im unmittelbaren Einflussbereich des Halters befindet, können sich dort aufhaltende Personen oder Tiere nur so in angemessener Weise geschützt werden.

Solche hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass vom Hund des Klägers auch dann, wenn er außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ausgeführt wird, konkrete Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Schutzgüter ausgehen könnten, wenn er unangeleint ist und keinen Maulkorb trägt, ergeben sich weder aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids noch aus dem Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ein relevanter Publikumsverkehr, der dem im Bereich bebauter Ortsteile in etwa vergleichbar ist und daher eine entsprechende Gefahrenlage begründen könnte, findet außerhalb bebauter Orts-teile regelmäßig gerade nicht statt, weil hier allenfalls gelegentlich mit Spaziergängern, Radfahrern, Joggern oder anderen Hunden zu rechnen ist. Der Befürchtung der Beklagten, dass auch außerhalb des bebauten Ortsbereichs die Gefahr bestünde, Passanten könnten das Verhalten von großen freilaufenden Hunden mit hoher Beisskraft, Muskelkraft und hohem Gewicht nicht richtig einschätzen, so dass es aufgrund einer unerwarteten Begegnung zu unvorhersehbaren und unkontrollierten Kettenreaktionen mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen könne, ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass nach Nr. 2.2 Satz 1 des Bescheids „der freie Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur dort zulässig ist, wo für den Ausführenden übersichtlich ist, dass keine anderen Hunde vorhanden sind oder plötzlich hinzukommen können“. Das bedeutet, dass „Jin“ außerhalb bebauter Ortsteile letztlich nur dann ohne Leine laufen darf, wenn sich nähernde Passanten oder Hunde rechtzeitig vom Kläger wahrgenommen werden können, und ansonsten, z. B. in unübersichtlichen Waldgebieten, auch außerhalb des bebauten Ortsbereichs anzuleinen ist. Eine unerwartete Begegnung des unangeleinten Hundes vor allem anderen Hunden ist daher hinreichend ausgeschlossen. Die Beklagte hat überdies auch nicht dargelegt, dass der Hund in der Vergangenheit ein Verhalten gezeigt hätte, das Rückschlüsse darauf zuließe, dass er Menschen angreifen oder beißen würde, so dass eine derartige konkrete Gefahrsituation nur durch die Anordnung eines Maulkorbzwanges außerhalb bebauter Ortsteile vermieden werden könnte.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2010 lassen sich ebenfalls keine Feststellungen entnehmen, die die konkrete Gefahr begründen könnten, der Hund des Klägers reagiere gegenüber Menschen aggressiv, so dass das Anlegen eines Maulkorbs zur Vermeidung von Beißvorfällen erforderlich wäre. Die Gutachterin stellte fest, dass „Jin“ gegenüber fremden Personen eine deutliche Unsicherheit ohne Aggressionsverhalten und sich gegenüber bekannten Personen freundlich und unterwürfig zeige. Lediglich bei gleichgeschlechtlichen Artgenossen konnte sie eine Unverträglichkeit nicht ausschließen. Der aus dieser Unverträglichkeit resultierenden Gefahrensituation ist durch die nicht streitgegenständliche Anordnung in Nr. 2.2 Satz 1 des Bescheids vom 1. Dezember 2010 bereits ausreichend Rechnung getragen, da der Hund des Klägers, sobald andere Hunde ins Blickfeld geraten oder nicht rechtzeitig wahr genommen werden können, auch außerhalb des bebauten Ortsbereichs nur angeleint geführt werden darf.

Jedenfalls erweist sich die Anordnung eines bayernweiten Maulkorbzwangs bei Freilauf des Hundes außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen als unverhältnismäßig, weil ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um ein gegebenenfalls bestehendes „Restrisiko“, dass „Jin“ bei einer Begegnung mit anderen Hunden oder Menschen angreifen oder zubeißen würde, auszuschließen. Die Beklagte kann, soweit sich dies nicht ohnehin bereits aus Nr. 2.2 Satz 1 des streitgegenständlichen Bescheids ergibt, ausdrücklich anordnen, dass der Hund auch außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anzuleinen ist, sobald sich andere Hunde oder Menschen nähern oder wahrgenommen werden. Durch eine solche Anordnung kann auch vermieden werden, dass der Hund andere Menschen z. B. anspringt, während ein Maulkorb nur vor dem Zubeißen schützt.

2. Die Anordnung in Nr. 2.5 des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2010, wonach beim Ausführen des Hundes zusammen mit einem oder mehreren anderen Hunden sicherzustellen ist, dass nur einem Hund der Freilauf ohne Leine gestattet wird, kann im vorliegenden Fall nicht auf Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 LStVG gestützt werden. Jedenfalls erweist sie sich als ermessensfehlerhaft.

Wie bereits oben dargestellt, ist für eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderlich, also eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. Dieser Grundsatz gilt auch für die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 genannten Rassen. Zwar kann eine konkrete Gefahr i. S. d. Art. 18 Abs. 2 LStVG vorliegen, wenn mehrere Hunde von einer Person ausgeführt werden, weil dann auch nicht mehr gewährleistet ist, dass der die Hunde Ausführende im Ernstfall noch Zugriff auf jeden einzelnen Hund hat. Im Fall einer Fehlreaktion von Passanten, die gerade angesichts einer größeren Hundeschar eher zu erwarten ist als im Falle eines einzelnen Hundes, kann deshalb eine Gefahr für die Gesundheit einer Person nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (BayVGH, B. v. 13.1.2005 - 24 ZB 04.664 - juris Rn. 18). Aus den Bescheidsgründen ergibt sich jedoch nicht, ob und ggf. warum die Beklagte im Falle des Klägers und seines Hundes von einer derartigen Gefährdungssituation ausging. Weder ist der Kläger Halter mehrerer Hunde, die er gemeinsam ausführt, noch führt er - soweit ersichtlich - andere Hunde, die er nicht hält, zusammen mit seinem Hund aus. Nur dann läge aber eine entsprechende Gefahrenlage vor.

Soweit die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2011 (Az. 10 B 10.2806 - juris) verweist, können aus diesem Urteil keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der vorliegend unter Nr. 2.5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnung gezogen werden. Der Senat hat sich zu einer entsprechenden Verfügung vor allem im Zusammenhang mit einer behaupteten gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis bei Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG für Hunde nach § 1 Abs. 2 der Verordnung für Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit geäußert.

Jedenfalls erweist sich die streitgegenständliche Verfügung als ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte eine Anordnung zum Ausführen von Hunden mit den aus einer „Rudelhaltung“ resultierenden Gefahren begründet hat. Die Beklagte hat diesbezüglich im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass die Anordnung in Nr. 2.5 des Bescheids auch für das gemeinsame Ausführen von Hunden gilt, die der Kläger nicht selbst hält. Ob aber die Gefahren, die von gemeinsam ausgeführten Hunden ausgehen, mit den Gefahren von im Rudel gehaltenen Hunden (meutetriebliche Stimulation), die zusammen ausgeführt werden, tatsächlich vergleichbar ist, lässt sich der Begründung des Bescheids nicht entnehmen.

Der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt

(§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1,§ 52 Abs. 2 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - 10 B 14.1054 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - 10 B 14.1054

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 14.1054 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. April 2016 (VG München, Entscheidung vom 15. März 2012, Az.: M 22 K 11.42) 10. Senat Sachgebietsschlü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 10 ZB 14.2299

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - 10 B 14.1054.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2016 - 10 B 14.1054

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 14.1054 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. April 2016 (VG München, Entscheidung vom 15. März 2012, Az.: M 22 K 11.42) 10. Senat Sachgebietsschlü

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Dez. 2016 - AN 15 K 16.01923

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Bevollmächtigten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - 10 CS 17.405

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor I. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnung in Nr. 2. des Bescheids des Antragsgegners vom 28

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2594

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht geht in der angegriffenen Entscheidung, die gemäß § 84 Abs. 4 VwGO in zulässiger Weise auf die Entscheidungsgründe des vorangegangenen Gerichtsbescheids vom 13. Mai 2014 Bezug nimmt und an dessen Begründung im Wesentlichen festhält, davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom freien Umherlaufen großer Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder von einer nicht ausbruchsicheren Unterbringung dieser Hunde regelmäßig eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe und im Hinblick auf die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausreiche, um eine konkrete Gefahr in diesem Sinne anzunehmen. Bei seiner Gefahrenprognose stellt das Erstgericht darauf ab, dass Anordnungen zur Hundehaltung nicht erst dann zulässig seien, wenn es durch den Hund zu einem Angriff gekommen sei. Weder der von den Hunden des Klägers bestandene sogenannte Wesenstest noch die Tatsache, dass es vor Erlass des streitbefangenen Bescheids außer den in der Behördenakte dokumentierten Begebenheiten im Zusammenhang mit den Hunden des Klägers zu keinen besonderen (Beiß-)Vorfällen und keiner Schädigung von Personen gekommen sei, stünden der Annahme einer konkreten Gefahrenlage entgegen. Auch die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Bekundungen Dritter zur - vereinfacht ausgedrückt - Ungefährlichkeit seiner Hunde widerlegten die Prognose einer konkreten Gefahr nicht. Der durch Aktenvermerk der Beklagten dokumentierte Vorfall mit den Hunden des Klägers vom 30. Oktober 2013 bestätige im Übrigen die angestellte Prognose und die Erforderlichkeit der von der Beklagten getroffenen Anordnungen.

Dagegen macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der von ihm herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verkannt, wonach eine konkrete Gefahr von großen Hunden, wenn sie auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr umherliefen, nur „regelmäßig“ ausgehe. Demgemäß bedürfe es einer entsprechenden konkreten Betrachtung im Einzelfall, um eine konkrete Gefahr tatsächlich bejahen zu können. Eine schematische Betrachtung ohne Einbeziehung aller für die Gefahrenprognose maßgeblichen Kriterien sei dagegen nicht geeignet, derartige Maßnahmen zu begründen. Vielmehr beinhalte der Begriff „regelmäßig“ einen Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die Pflicht zur Ausübung dieses vorhandenen Ermessens. Im Rahmen dieser Ermessensausübung müssten sämtliche Aspekte Berücksichtigung finden, was jedoch weder in der streitbefangenen Verfügung der Beklagten noch der Entscheidung des Gerichts erfolgt sei. So seien weder das erstinstanzlich vorgelegte Gutachten, welches die besonders gute Sozialisierung und Ungefährlichkeit der Hunde bestätigte, noch die zahlreichen Aussagen und Bewertungen von Menschen, die bereits mehrfach Kontakt mit den Hunden gehabt hätten, ausreichend berücksichtigt worden. Der Erziehungsstand seiner Hunde sei als besonders gut eingestuft worden, konkrete Gefährdungssituationen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass für die Hunde die Möglichkeit eines artgerechten Auslaufs gegeben sein müsse. Dies sei bei dem Anleinzwang mit einer maximal 1,5 m langen Leine aber nicht möglich. Die Hunde seien in jeder Situation von den Familienmitgliedern abrufbar, so dass ein Anleinen bei einem Zusammentreffen mit Spaziergängern nicht gefordert werden dürfe. Auch sei es kaum möglich, ein Freilaufgelände mit besucherleeren Wegen zu finden. Ebenso wenig befänden sich (geeignete) Hundeplätze in der Nähe. Auch mangels ausreichender Bewegungsmöglichkeiten für die Hunde seien die Anordnungen deshalb nicht verhältnismäßig. Demgemäß halte der Kläger ein weiteres freies Umherlaufen seiner Hunde für richtig.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger aber die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die unter Nr. I. des angefochtenen Bescheids aufgrund von Art. 18 Abs. 2 StVG getroffenen Anordnungen zur Hundehaltung (Leinenzwang sowie eingeschränkter Freilauf außerhalb bewohnter Gebiete) rechtmäßig seien, nicht ernsthaft in Frage. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden dürfen, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) besteht (vgl. insbes. BayVGH, U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Von großen Hunden - wie den Hunden des Klägers, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel ein konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus; zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (BayVGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 18 u. 22; BayVGH, B. v. 29.4.2013 a. a. O. Rn. 4 u. 12; BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5). Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn ein Hund sich freundlich und friedlich verhält. Denn bei frei umherlaufenden größeren Hunden kommt es häufig vor, dass unerfahrene oder ängstliche Personen in Angstzustände versetzt werden, was bereits als Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen ist. Auch wenn der einzelne Hund gutmütig und von friedlicher Wesensart ist, fühlen sich solche Personen nicht selten durch den Hund bedroht und fürchten, von ihm gebissen zu werden. Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (BayVGH, B. v. 29.4.2013 a. a. O. Rn. 12 m. w. Rspr-nachweisen).

Ausgehend davon haben die Beklagte im streitbefangenen Bescheid vom 11. Juli 2013 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bei den Hunden des Klägers, bei denen es sich unstreitig um große und kräftige Tiere handelt, auch unter Berücksichtigung von Klagen und Beschwerden besorgter Eltern und Anwohner in der Vergangenheit, die sich von diesen Hunden bedroht fühlten, als diese sich „herrenlos“ außerhalb des Halteranwesens befanden, eine solche konkrete Gefahr für das Schutzgut Gesundheit angenommen. Den durch Aktenvermerk der Beklagten vom 11. November 2013 festgehaltenen Vorfall mit den klägerischen Hunden vom 30. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht als Bestätigung seiner angestellten Gefahrenprognose angesehen. Der Kläger macht überdies mit seinem Zulassungsantrag geltend, er wolle selbstverständlich seine Hunde auch in Zukunft frei umherlaufen lassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers in der Zulassungsbegründung besteht bei dieser Gefahrenprognose kein „Ermessensspielraum“ der zuständigen Sicherheitsbehörde. Vielmehr unterliegt die durch die Behörde getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, sondern es ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (s. § 86 Abs. 1 VwGO), ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht (BayVGH, U. v. 26.11.2014 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.). Die diesbezügliche Prüfung und Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist aber auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers nicht zu beanstanden.

Nicht durchgreifend ist zunächst der Einwand, bei der angestellten Prognose sei das vom Kläger vorgelegte Gutachten, das die Ungefährlichkeit der Hunde bestätige, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs diesem Gutachten insoweit keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein positiver Wesenstest nach Art. 1 Abs. 2 KampfhundeV steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht entgegen, da ein solcher Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tieres sein kann und insbesondere nicht bedeutet, dass es für den begutachteten Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19 f.). Denn auch bei als „normal aggressiv“ eingestuften Hunden wie den klägerischen Hunden ist unter bestimmten Bedingungen - zum Beispiel Angriffen gegen den Hundeführer und/oder das eigene Territorium oder sich selbst - mit einem Verhalten zu rechnen, das nach der von der Sachverständigen im Gutachten zugrunde gelegten Klassifizierung des Aggressionsverhaltens als „wehrhaft verteidigen“ bezeichnet wird. Gerade in Verbindung mit Fehleinschätzungen oder Fehlverhalten von Passanten (zum Beispiel Kindern) bedeutet ein solches „wehrhaftes Verteidigen“ eine erhebliche Gefahr insbesondere für das hochwertige Schutzgut Gesundheit (BayVGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 21). Dementsprechend durfte das Verwaltungsgericht auch den vom Kläger im Verfahren vorgelegten zahlreichen Aussagen und Bewertungen von Menschen, die bereits Kontakt mit den Hunden des Klägers hatten und deren Gutmütigkeit und freundliches Verhalten „aus eigener Wahrnehmung“ bestätigten, bei seiner Gefahrenprognose keine die Einschätzung einer konkreten Gefahr widerlegende Bedeutung beimessen. Auch der Hinweis des Klägers auf den in der Begutachtung festgestellten „besonders guten Erziehungsstand“ seine Hunde verfängt daher insoweit nicht. Denn auch daraus kann - wie im Übrigen die in der Behördenakte festgehaltenen Beschwerden von Anwohnern und besorgten Eltern sowie der Vorfall vom 30. Oktober 2013 belegen - nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass es bei den Hunden des Klägers, wenn diese frei herumlaufen, zu den oben beschriebenen Gefahrensituationen nicht (mehr) kommen wird.

Die streitbefangenen Anordnungen der Beklagten zu Haltung der klägerischen Hunde erweisen sich auch nicht als ermessensfehlerhaft (s. Art. 40 BayVwVfG). Die Beklagte hat diese Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen verfügt, um dadurch den oben beschriebenen Gefahrensituationen durch die frei umherlaufenden Hunde des Klägers zu begegnen. Die Beklagte hat auch ihr Auswahlermessen (s. Art. 8 LStVG) entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Befugnisnorm ausgeübt und die Grenzen des Ermessens eingehalten. Sie hat insbesondere auch den tierschutzrechtlichen Aspekt eines notwendigen freien Auslaufs der Hunde berücksichtigt und in die Interessenabwägung eingestellt.

Der diesbezügliche klägerische Einwand, aufgrund der getroffenen behördlichen Anordnungen könnten seine Hunde ihren natürlichen Bewegungsdrang nicht mehr stillen und ein geeignetes Freilaufgelände sei in der Praxis (vor allem in der Nähe) nicht zu finden, greift ebenfalls nicht durch. Dass Anordnungen zur Haltung von Hunden wie die hier streitbefangenen Anordnungen der Beklagten (zum Leinenzwang) auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG verfügt werden können, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. nur BayVGH, U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris). Der Senat hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass das Recht der Allgemeinheit auf Nutzung öffentlicher Wege und Straßen den Vorrang vor den Belangen des Hundes bzw. seines Besitzers, diesen frei laufen zu lassen, haben muss (BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 26). Im Übrigen ist es Sache des Hundehalters, für eine artgerechte Haltung seines Hundes und für den nötigen Auslauf zu sorgen. Dass der Kläger für seine Hunde ein geeignetes Freilaufgelände tatsächlich nicht finden kann, ist nach Auffassung des Senats eine unsubstantiierte und auch nicht nachvollziehbare Behauptung.

Soweit der Kläger noch geltend macht, der im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorbehalt weiterer Auflagen sei ebenfalls rechtswidrig, weil auch insoweit das Vorliegen einer konkreten Gefahr zu fordern sei, welche hier aber nicht vorliege, wird dadurch unabhängig von dem oben Ausgeführten ein tragender Rechtssatz des Erstgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat den Vorbehalt der Festsetzung weiterer Auflagen zwar als „Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG“ angesehen, aber gleichzeitig festgestellt, dieser beinhalte keine den Kläger in seinen Rechten einschränkende Regelung, sondern sei vielmehr als (unverbindlicher) Hinweis auf die ohnehin unabhängig von diesem Vorbehalt bestehende Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (des Art. 18 Abs. 2 LStVG) weitere Anordnungen zu treffen, zu bewerten. Der Vorbehalt im Bescheid selbst eröffne nicht die Möglichkeit, unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen Auflagen anzuordnen. Diese die Entscheidung insoweit tragende Erwägung zieht der Kläger aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.