Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 27. Juni 2017 - 13 A 16.2275

bei uns veröffentlicht am27.06.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014, 16. August 2016 und 13. Dezember 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 780 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2012 Grundstücke erworben, die im Gebiet des am 13. Juli 2004 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens W. liegen. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Änderung des Flurbereinigungsplans.

Im Flurbereinigungsverfahren W. fand der sogenannte Wunschtermin nach § 57 FlurbG am 23. November 2009 statt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2010 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt; zwei Niederschriften mit Wertermittlungskarte und Bekanntmachung einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung:lagen vom 10. bis 24. November 2010 zur Einsichtnahme aus. Mit Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung N. (ALE) vom 5. November 2010 wurden die Beteiligten zum 15. November 2010 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen. In seiner Sitzung vom 6. November 2012 beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft W. (TG) den Flurbereinigungsplan; der Anhörungstermin fand am 28. März 2013 statt. Für den Kläger war die Zuteilung des Abfindungsflurstücks 2136 vorgesehen.

Mit Schreiben vom 5. April 2013 erhoben die Eheleute N., die mit Beschluss vom 22. März 2017 zum Verfahren beigeladen worden sind, unter anderem mit der Begründung Widerspruch, die neu zugeteilten Parzellen sollten in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Mit dem Flurbereinigungsplan sei aber ohne Einbeziehung von Baugrund oder Bauerwartungsland nur eine Reduzierung von acht auf fünf Grundstücke vorgenommen worden. Deshalb sollten der Abgang ihrer Einlageflurstücke 2040, 2041, 2080, 2081 (= Abfindungsflurstück 2038) und die Zuteilung der Abfindungsflurstücke 2130, 2139 wieder rückgängig gemacht werden. Der Widerspruch wurde unter anderem in den Vorstandssitzungen der TG vom 13. November 2013, 8. April 2014, 29. Juli 2014 und 16. Dezember 2014, an denen der Beigeladene jeweils als stellvertretendes Vorstandsmitglied beratend teilgenommen hat, behandelt.

In der Sitzung vom 16. Dezember 2014 beschloss der Vorstand „folgende Abhilfe“: „… die Neuverteilung wird aufgrund des unterschiedlichen Zusammenlegungsgrads … dahingehend geändert, dass das Flst. 2139 … (dem Kläger) zugeteilt wird. Damit kann dem Besitzstand (der Beigeladenen) eine größere Abfindung bei Flst. 2130 … zugeteilt werden. Der Zusammenlegungsgrad verschiebt sich damit beim Besitzstand (des Klägers) auf 6:2 und beim Besitzstand (der Beigeladenen) auf 10:6. Der Vorstand sieht diese Neuverteilung als endgültig an und leitet einen eventuellen Widerspruch … unverzüglich dem (ALE) zu.“ Mit Schreiben vom 22. September 2015 wurde dem Kläger die Änderung mitgeteilt und er zum Anhörungstermin am 14. Oktober 2015 geladen.

Gegen die Änderung erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 mit der Begründung Widerspruch, er habe das Abfindungsflurstück 2136 wegen der guten Abmessungen und der Straßenanbindung am 19. Oktober 2012 erworben. Der Vorsitzende des Vorstands der Beklagten habe ihm die Richtigkeit bestätigt. Weiter rügt der Kläger, dass der Beigeladene ausweislich der Niederschrift trotz Befangenheit (zumindest beratend) an der Vorstandssitzung teilgenommen habe. Die Änderung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Beklagte bezüglich eines eventuellen Widerspruchs vorab gebunden habe. Außerdem liege ihr keine gerechte Interessensabwägung zugrunde. Er sei durch die Aufteilung der Zuteilungsflächen erheblich beeinträchtigt. Zudem verschlechtere sich die Bodenbeschaffenheit in Richtung Westen.

In der Vorstandssitzung vom 16. August 2016 wurde der Widerspruch des Klägers behandelt und folgender Beschluss gefasst: „Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hält auch nach der Abhilfeverhandlung vom 14.07.2016 zum Widerspruch (des Klägers) und eingehender Beratung der vorgebrachten Widerspruchspunkte die Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 60 (1) Satz 2 vom 16.12.2014 für erforderlich.“ Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 mitgeteilt und er mit weiterem Schreiben vom 26. September 2016 „zur Konkretisierung der bereits mit Schreiben vom 22. September 2015 bekannt gegebenen Änderung“ erneut zum Anhörungstermin am 27. Oktober 2016 geladen.

Am 13. Dezember 2016 fasste der Vorstand folgenden weiteren Beschluss: „Die (dem Kläger) mit Schreiben vom 26.09.2016 bekannt gegebene Änderung des Flurbereinigungsplans wird hiermit beschlossen. Den Widersprüchen des (Klägers) gegen die Änderungen des Flurbereinigungsplans werden nicht abgeholfen.“

Mit Bescheid des Spruchausschusses beim ALE vom 13. Februar 2017 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei wertgleich abgefunden und habe einen großen Zusammenlegungsvorteil erlangt. Die vorläufige Besitzeinweisung schaffe keinen Vertrauenstatbestand und regle die Abfindung noch nicht abschließend. Ob ein gegebenenfalls auszuschließendes stellvertretendes Vorstandsmitglied in der Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2014 anwesend gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da der geänderte Flurbereinigungsplan jedenfalls in der Sitzung des Vorstands vom 17. (richtig: 13.) Dezember 2016 ordnungsgemäß beschlossen worden sei. Die Planänderung habe nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG erfolgen können, weil die Angleichung von Zusammenlegungsgraden einen möglichen Grund darstelle. Ein von einer Planänderung betroffener Teilnehmer könne eine Planänderung nicht unabhängig von der Wertgleichheit seiner Abfindung angreifen. Soweit sich der Kläger auf eine mögliche Zusicherung beziehe, liege dieser kein entsprechender Vorstandsbeschluss zugrunde.

Bereits am 15. November 2016 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben (13 A 16.2275) und sein Widerspruchsvorbringen betreffend die Mitwirkung eines befangenen Vorstandsmitglieds, die unzulässige Vorabbindung der Beklagten und die Interessenabwägung vertieft. Der bloße Vergleich zwischen der Einlage und der Abfindung greife zu kurz, weil die Beklagte diesen Aspekt gerade nicht als tragenden Grund ihrer Entscheidung herangezogen habe.

Er beantragt,

die Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014, 16. August 2016 und 13. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Am 27. Juni 2017 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Augenscheinstermin hat der Vertreter der Beklagten angegeben, Anlass für die Änderung sei der Widerspruch der Beigeladenen gewesen. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass deren Widerspruch begründet sei und deswegen der Flurbereinigungsplan geändert werden müsste. Andere Gründe habe es nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014, 16. August 2016 und 13. Dezember 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 144 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dahingestellt bleiben kann, ob die Änderung des Flurbereinigungsplans formell wirksam zustande gekommen ist. Auf die Frage, inwieweit die Teilnahme des in der Sache betroffenen Beigeladenen an den maßgeblichen Vorstandssitzungen zu einer Unwirksamkeit der Beschlüsse führt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil der Beklagten jedenfalls materiell aus § 60 Abs. 1 FlurbG keine Befugnis zur Änderung zusteht. Danach hat die Flurbereinigungsbehörde begründeten Widersprüchen abzuhelfen (Satz 1). Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält (Satz 2).

1. Die Beklagte hat sich – ohne dass die Regelung explizit erwähnt würde – auf § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gestützt. Die Änderung des Flurbereinigungsplans diente dazu, dem Widerspruch der Beigeladenen abzuhelfen.

Das ergibt sich aus der erläuternden Stellungnahme des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und insbesondere im Augenschein. Aufgrund des Widerspruchs der Beigeladenen sei die Neuverteilung noch einmal überprüft worden. Dabei sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Widerspruch der Beigeladenen begründet sei und deswegen der Flurbereinigungsplan geändert werden müsse. Ausdrücklich hat er erklärt, dass es andere Gründe nicht gegeben habe. Den Angaben des Beklagtenvertreters zufolge ist dann die Änderung mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2014 erfolgt. Lediglich weil Unklarheiten bezüglich der Neueinteilung bestanden hätten, habe der Vorstand am 16. August 2016 die Änderung nochmals mit der entsprechenden Kartenbeilage beschlossen. Der dritte Beschluss vom 13. Dezember 2016 habe lediglich einer exakteren Formulierung gedient, nachdem das ALE eine Konkretisierung empfohlen habe. Da sich aus Sicht des Vorstands aber inhaltlich nichts geändert habe, sondern der Beschluss nur der Bekräftigung gedient habe, habe es keinen weiteren Anhörungstermin gegeben. Damit wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Beklagte mit dem ersten Beschluss vom 16. Dezember 2014 dem Widerspruch der Beigeladenen abhelfen wollte und mit den weiteren Beschlüssen keine inhaltliche Änderung verbunden war, sondern lediglich bestehende Unklarheiten hinsichtlich der Grundstücksabgrenzung ausgeräumt werden sollten.

Diese Aussage deckt sich auch mit den Niederschriften zu den entsprechenden Vorstandssitzungen. Der Änderungsbeschluss vom 16. Dezember 2014 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 „Behandlung der Widersprüche zum Flurbereinigungsplan“ gefasst. Es wurde beschlossen, für den Widerspruch der Beigeladenen eine „Abhilfe“ vorzunehmen. Im Einzelnen sieht die Abhilfe der Niederschrift zufolge vor, dass „… die Neuverteilung … aufgrund des unterschiedlichen Zusammenlegungsgrads … dahingehend geändert [wird], dass das Flst. 2139 … [dem Kläger] zugeteilt wird“. Damit könne dem Besitzstand der Beigeladenen eine größere Abfindung bei Flst. 2130 … zugeteilt werden. Als Ziel der Änderung ist die Reduzierung des „Zusammenlegungsgrads“ beim Besitzstand der Beigeladenen auf 10:6 angegeben, wohingegen der Zusammenlegungsgrad beim Besitzstand des Klägers 6:2 betrage. Hieran hielt der Vorstand auch nach der Abhilfeverhandlung vom 14. Juli 2016 zum Widerspruch des Klägers fest (siehe Niederschrift zur Sitzung am 16.8.2016). Zwar ist dort weiter ausgeführt, dass der Vorstand die Änderung des Flurbereinigungsplans nach eingehender Beratung der vorgebrachten Widerspruchspunkte nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für erforderlich hält, jedoch widerspricht das dem tatsächlichen Willen des Vorstands, wie ihn der Beklagtenvertreter im Augenschein erläutert hat. Auch den Niederschriften zu den Vorstandssitzungen lässt sich deutlich entnehmen, dass der Vorstand dem Widerspruch der Beigeladenen Rechnung tragen und nicht hiervon unabhängig eine Änderung des Flurbereinigungsplans herbeiführen wollte. Beim Besitzstand der Beigeladenen sollte ein größerer Zusammenlegungsvorteil erreicht werden, wie explizit ausgeführt ist. Grund der Änderung war damit die Absicht, dem Widerspruch abzuhelfen. Angesichts der Tatsache, dass die Vorstandsmitglieder mit den juristischen Feinheiten nicht vertraut sind, kommt deshalb der Nennung einer insoweit nicht einschlägigen Rechtsgrundlage keine Bedeutung zu.

Aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich nichts anderes. Er befasst sich mit der Wertgleichheit der Abfindung des Klägers und führt ohne nähere Erörterung aus, inwieweit die Anforderungen an eine Planänderung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde unabhängig von einem Widerspruch auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen kann, wenn sie diese für erforderlich hält, erfüllt wären. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte hier aber eine Abhilfeentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG getroffen hat, kommt es auf die Frage, ob die Änderung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG „erforderlich“ war, nicht an.

2. Die Voraussetzungen des mithin maßgeblichen § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sind allerdings nicht erfüllt. Der Widerspruch der Beigeladenen erfordert die getroffene Abhilfe nicht.

Bis zur Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) steht die Abfindung eines jeden Teilnehmers unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen. Der von einer Planänderung betroffene Teilnehmer kann sich also nicht auf die Unveränderbarkeit seiner im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen Abfindung berufen (BVerwG, U.v. 25.5.1961 – I C 102.58 – RdL 1961, 274 und ständige Rechtsprechung). Die Voraussetzungen einer Änderung sind indes normativ geregelt; nur in dem gesetzlich festgesetzten Rahmen (vgl. § 60 Abs. 1, §§ 64, 141, 144 FlurbG) darf in die Abfindung eines Teilnehmers eingegriffen werden. Der von der Planänderung Betroffene kann – abgesehen von der hier aber nicht gegebenen Änderung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG – demgemäß die gerichtliche Überprüfung verlangen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung vorlagen, von der sein Besitzstand betroffen wird (BayVGH, U.v. 21.1.1999 – 13 A 98.300 – RzF 22 zu § 60 Abs. 1; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 60 Rn. 1). Der nach § 18 Abs. 2 FlurbG, Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG für die Erstellung des Flurbereinigungsplans zuständigen Teilnehmergemeinschaft (siehe hierzu Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 2 Rn. 3) ist die Befugnis zur Planänderung nur eingeräumt, wenn der die Änderung auslösende Widerspruch insoweit zulässig und begründet ist. Deshalb umfasst das Rügerecht des von der Änderung betroffenen Dritten (des Klägers) auch die Frage, ob der die Abhilfe auslösende Widerspruch zu Recht im Hinblick auf die Änderung als zulässig und begründet angesehen wurde.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Ziel der Änderung war ausweislich der Niederschrift zur Vorstandssitzung vom 16. Dezember 2014 die Reduzierung des „Zusammenlegungsgrads“ beim Besitzstand der Beigeladenen. Hierfür war die streitgegenständliche Änderung aber nicht geboten, weil die Beigeladenen schon ohne die Änderung einen Zusammenlegungsvorteil erlangt haben. Zwar konnte dort aufgrund zweier großer fester Lagen keine Zusammenlegung zu nur einem Abfindungsflurstück wie beim Kläger erzielt werden, jedoch ist die Einlagesituation auch nicht vergleichbar. Beim Kläger waren zum einen nur sechs Einlageflurstücke im Verfahren, zum anderen wiesen diese jeweils eine relativ kleine Fläche auf. Die Beigeladenen hingegen haben bereits mehrere große, zusammenhängende Flächen in das Verfahren eingelegt. Schon deshalb konnte sich bei ihnen die Zusammenlegung nicht derart wie beim Kläger auswirken. Jedenfalls aber stellt § 44 FlurbG für die Wertgleichheit nicht auf einen Vergleich unter den Teilnehmern und den jeweiligen Zusammenlegungsgrad ab. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung dem Wert der Gesamteinlage des betreffenden Teilnehmers entspricht (BVerwG, U.v. 23.8.2006 – 10 C 4.05 – BVerwGE 126, 303 = RdL 2007, 14). Nur wenn hier ein Missverhältnis bestanden hätte, wären die Beigeladenen nicht wertgleich abgefunden gewesen. Im Hinblick auf den Zusammenlegungsgrad ist das jedoch nicht gegeben. Vor allem haben die Beigeladenen ihre eingelegten kleinen und nicht gut geformten Einzelflurstücke nicht mehr erhalten. Vielmehr wurden stattdessen die restlichen Einlageflurstücke vergrößert und arrondiert, damit besser bewirtschaftbare Abfindungsflurstücke entstanden. Der sachverständig besetzte Senat (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.2003 – 9 B 28.03 – RdL 2004, 19 und v. 18.12.1990 – 5 C 36.90 – NVwZ-RR 1991, 389) konnte sich beim Augenschein davon überzeugen, dass insbesondere das Abfindungsflurstück 2130 in seiner ursprünglichen Form sowie die Abfindungsflurstücke 2218/1 mit 2210 und 2056 mit 2007 im Hinblick auf ihre Größe sehr gut zu bewirtschaften sind. Zudem sind Grenzbegradigungen erfolgt, was zu einem weiteren Bewirtschaftungsvorteil führt. Insgesamt gesehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zusammenlegungsgrad die Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 FlurbG in Frage gestellt hätte, zumal ein Anspruch auf den optimalen Flurbereinigungsplan nicht besteht (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 8, 43). Insoweit war der Widerspruch der Beigeladenen deshalb nicht begründet.

3. Die Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014, 16. August 2016 und 13. Dezember 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 war deshalb aufzuheben. Zwar kann das Flurbereinigungsgericht, soweit es die Klage für begründet hält, nach § 144 Satz 1 FlurbG nur den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde (Spruchausschuss) zurückverweisen. Änderung des Plans in diesem Sinn bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.5.1985 – 5 C 38.82 – RdL 1986, 69) „Aufhebung eines Teils der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Entscheidung und Ersetzung durch eine andere Entscheidung, also eine abschließbare Regelung des Streitpunktes“, d.h. neben der (teilweisen) Aufhebung nimmt das Flurbereinigungsgericht eine Neuregelung im Flurbereinigungsplan vor. Entsprechend dem Sinn des § 144 FlurbG, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen, darf sich das Flurbereinigungsgericht nicht darauf beschränken, nur den Plan aufzuheben, weil andernfalls das mit dieser Entscheidung noch nicht erledigte Verfahren mit der Folge weiterer zeitlicher Verzögerung von neuem bei der Ausgangsbehörde durchgeführt werden müsste. Die zweite Alternative des § 144 Satz 1 FlurbG sieht ebenfalls nur vor, dass der Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen wird. An einer Ermächtigung des Flurbereinigungsgerichts, neben dem Widerspruchsbescheid auch den ihm zugrunde liegenden Flurbereinigungsplan aufzuheben fehlt es, so dass grundsätzlich eine Aufhebung des Flurbereinigungsplans auch dann nicht in Betracht kommt, wenn das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält (BVerwG, B.v. 26.10.2016 – 9 B 70.15 – NVwZ-RR 2017, 174). Anders liegt es dagegen, wenn ein Streitpunkt vor dem Flurbereinigungsgericht bereits durch Planaufhebung abschließend erledigt werden kann (BVerwG, U.v. 14.5.1985 a.a.O.). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Allein durch die Aufhebung der Planänderung kann der Streitpunkt abschließend geklärt werden und eine Zurückverweisung an die Widerspruchsbehörde ist nicht erforderlich. Es steht nur die Frage im Streit, ob die vorgenommene Änderung zur Abhilfe des Widerspruchs der Beigeladenen im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG geboten ist. Da dies nicht der Fall ist, wird die Änderung aufgehoben mit der Folge, dass der Flurbereinigungsplan in seiner ursprünglichen Fassung wieder auflebt, ohne dass es einer Neugestaltung bedürfte. Mit einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids und einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde (Spruchausschuss) würde kein anderes Ergebnis erreicht werden. Auch der Spruchausschuss könnte nichts anderes tun, als die Änderung aufzuheben. Deshalb wird im Zuge der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise unmittelbar die Änderung und nicht der Widerspruchsbescheid aufgehoben. Auch hier zu verlangen, dass nur der Widerspruchsbescheid aus der Welt geschafft und die Sache zur Aufhebung des Planes in das flurbereinigungsbehördliche Verfahren zurückverwiesen wird, würde dem Beschleunigungsziel des § 144 FlurbG zuwiderlaufen und wäre auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass durch diese Vorschrift die Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts erweitert werden sollten (BVerwG, U.v. 14.5.1985 a.a.O.).

4. Klarstellend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass in der Folge der Widerspruch der Beigeladenen, der neben der hier maßgeblichen Frage des Zusammenlegungsgrads noch weitere Punkte umfasste, wieder auflebt. Die Beigeladenen hatten zwar die Rücknahme ihres Widerspruchs erklärt, jedoch besteht hierbei ein untrennbarer Zusammenhang mit der Abhilfeentscheidung. Das ergibt sich aus der Niederschrift zur Widerspruchsbehandlung am 21. Januar 2015. Danach wird der Widerspruch „zurückgenommen, wenn die vorstehend beschriebenen Änderungen (u.a. die streitgegenständliche Änderung) des Flurbereinigungsplans vorgenommen werden“. Die Bezugnahme auf alle zur Abhilfe vorgesehenen Änderungen macht deutlich, dass die Rücknahme nur für den Fall erklärt wurde, dass die Änderungen auch stattfinden werden. Das ist mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Änderung nicht mehr der Fall.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Rücknahme – einer Prozesshandlung vergleichbar – grundsätzlich unbedingt erfolgen muss (Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 141 Rn 18 m.w.N.; BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135). Rechtlich zulässig ist es aber, auf Ereignisse abzuheben, die in einem innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnis stehen (BVerwG, B.v. 10.4.2002 – 4 BN 12.02 – NVwZ 2002, 990). Das gilt auch für die vorliegende Situation. Die Rücknahme wurde nur für den Fall erklärt, dass unter anderem die streitgegenständliche Änderung des Flurbereinigungsplans Bestand hat. Wird diese Änderung nun aufgehoben, entfällt die Grundlage für die Rücknahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG. Es bestand keine Veranlassung, die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

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Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.