Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung R …, mit der postalischen Adresse I straße 70. Die Spielhalle mit einer Gesamtfläche von 104,2 m² soll im Erdgeschoß des bestehenden Gebäudes eingerichtet werden. Derzeit ist im Erdgeschoß eine Gaststätte und im erdgeschossigen Anbau eine weitere Gaststätte sowie ein Lieferservice für Getränke und Speisen genehmigt, im Ober- und Dachgeschoß befindet sich Wohnnutzung. Das Grundstück liegt an der dort vierspurigen Staats Straße … Östlich an das Grundstück angrenzend befindet sich das Verwaltungsgebäude des Diakonischen Werks R …, Werkstatt- und Sozialräume sind in einem rückwärtigen Gebäudeteil. Nach der Seiten Straße „I …“ kommen das I museum sowie daran angrenzend ein Bordell. Westlich schließt an das Grundstück des Klägers ein großer Autohandel mit Ausstellungsgebäude, einem Innenhof zum Abstellen der Fahrzeuge und im seitlichen und rückwärtigen Bereich großen Lager- und Werkstatträumen an. Im rückwärtigen Bereich grenzt das Betriebsgelände im Westen an den Betrieb „B …“ an. An der Staats Straße befindet sich anschließend ein großes Mehrfamilienhaus mit einem Brautmodengeschäft im Erdgeschoss. Das Brautmodengeschäft erstreckt sich auch auf das nächste Gebäude (I straße 64), in den Obergeschossen sowie in einem rückwärtigen Gebäude sind Wohnungen. Etwas zurückversetzt von der Straße befindet sich ein Autokosmetikbetrieb. In dem dreigeschossigen Gebäude I straße 62 wird im Erdgeschoss eine Gaststätte betrieben. Daran schließt bis zur C …straße das Ladengeschäft des Autokosmetikbetriebes mit darüber liegender Wohnnutzung sowie ein dreigeschossiges Wohngebäude an. Der dort im Erdgeschoss vorhandene Laden wurde aufgegeben.

Den Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2013 ab. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass sich das Baugrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne Bebauungsplan befinde. Der Bereich entspreche auf Grund der vorhandenen Nutzungen keinem der Gebiete aus der Baunutzungsverordnung und sei daher nach der Art der Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Bei der beantragten Spielhalle handle es sich bei typisierender Betrachtungsweise um eine Vergnügungsstätte. Eine Vergnügungsstätte füge sich in den durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen in der Regel nur ein, wenn dort bereits Spielhallen oder sonstige Vergnügungsstätten vorhanden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Mit der Zulassung des Vorhabens würden allein durch seine Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen entstehen. Durch die Spielhalle würde die gegebene Situation negativ in Bewegung geraten.

Das Verwaltungsgericht hat der erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte mit Urteil vom 6. Mai 2014 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen. Dabei geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Umgebung des klägerischen Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Das Bauvorhaben sei aber nicht geeignet, in der näheren Umgebung städtebauliche Spannungen hervorzurufen, da bei der Beurteilung der Zulässigkeit des beantragten Spielhallenbetriebs der benachbarte genehmigte Bordellbetrieb nicht außer Acht bleiben dürfe. Bordelle seien ebenso wie Spielhallen, jedenfalls seit Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990, nicht mehr der Nutzungsart des sonstigen Gewerbebetriebs zuzuordnen, sondern der Nutzungskategorie der Vergnügungsstätte. Damit habe bereits eine Rahmenüberschreitung in städtebaulicher Hinsicht stattgefunden und durch die Zulassung der Spielhalle des Klägers könnten keine städtebaulichen Spannungen auf Grund einer (negativen) Vorbildwirkung mehr ausgelöst werden.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 die Klage abzuweisen.

Der bordellartige Betrieb „H …“ sei auf Grund seiner Ausprägung nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, als Vergnügungsstätte einzustufen. Bordellbetriebe seien nach der Rechtsprechung als Gewerbebetriebe einzuordnen; es könne allenfalls dann eine Vergnügungsstätte vorliegen, wenn zu dem eigentlichen, typischen Bordellbetrieb zusätzliche Leistungen zur Unterhaltung der Besucher angeboten würden. Dies sei hier nicht der Fall. Mit der Genehmigung der Spielhalle wäre als erstmalige Zulassung einer Vergnügungsstätte eine Überschreitung des durch die Umgebung vorgegebenen Rahmens verbunden, die auf Grund der negativen Vorbildwirkung städtebauliche Spannungen auslöse. In den letzten 15 Jahren sei in dem maßgeblichen Abschnitt der I straße ein Veränderungsdruck mit Anzeichen einer strukturellen Abwertung im Sinn eines trading-down-Effekts erkennbar geworden. Neben der Ansiedlung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben hätten Vergnügungsstätten und Spielstätten in das Gebiet gedrängt. Im Anwesen I straße 64 habe die Stadt in der fälschlichen Annahme, dass es sich um ein Mischgebiet handele, das in diesem Bereich überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei, 2006 die Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Erotikladens für Vorführkabinen und ein Kleinkino mit sechs Sitzplätzen, also eine Vergnügungsstätte genehmigt. Der Erotikladen und die Vergnügungsstätte seien im Jahr 2009 aufgegeben worden. Mit Bescheid vom 15. November 2010 habe die Stadt in dem Gebäude wieder eine Einzelhandelsnutzung genehmigt. In dem benachbarten Anwesen I straße 62 würden die Flächen im Erdgeschoss seit langem gastronomisch genutzt, von 2004 bis 2016 auch als „Filmbar“. Im Jahr 2005 habe der frühere Pächter angefragt, ob auch „Stripteasedarbietungen“ möglich seien. Die angefragte Nutzung sei nicht weiterverfolgt worden, die „Filmbar“ werde seit Frühjahr 2016 nach einem Pächterwechsel nicht mehr weiter betrieben. Im Dezember 2013 habe die Stadt bei dem auf der Nordseite der I straße liegenden Anwesen I straße 71 zwei parallel vorgelegte Anträge zur Genehmigung einer Spielhalle abgelehnt. Mit dem streitgegenständlichen Vorgang als Vorbild habe die Stadt dieser aus städtebaulichen Gründen abzulehnenden Entwicklung planungsrechtlich nichts mehr entgegen zu setzen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, es sei vom Bestehen einer bauplanungsrechtlichen Gemengelage und der Behandlung der Umgebung des klägerischen Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen und das Vorhaben des Klägers füge sich nach seiner Art in die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB ein, sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass es sich bei dem vorhandenen Bordellbetrieb um einen Gewerbebetrieb aller Art handle und damit in der maßgeblichen Umgebung bisher eine Vergnügungsstätte nicht vorhanden sei, schließe die Einfügung des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung nicht aus. Dass auf die Baunutzungsverordnung nicht unmittelbar zurückgegriffen werden könne, schließe einen mittelbaren Rückgriff auf die Wertungen der Baunutzungsverordnung nicht aus. Berücksichtige man die gewerblichen Nutzungen wie das Bordell, den Autohandel mit Ausstellungshof und Werkstatt sowie die im Erdgeschoß des klägerischen Anwesens befindliche Kneipe sowie Pilsbar, wäre das Bauvorhaben des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zuzulassen. Da nach dem bayerischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag einzelne Spielhallen nur dann zuzulassen seien, wenn sie den vorgeschriebenen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle einhielten, bestehe gerade nicht die Gefahr, dass durch die Zulassung einer Spielhalle die Situation negativ in Bewegung gerate. Aber auch wenn man in die nähere Umgebung die bestehende Wohnnutzung einbeziehe, sei auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO oder ausnahmsweise auf § 6 Abs. 3 BauNVO abzustellen. Danach wäre die vom Kläger beantragte Spielhalle in dem Gebiet zulässig, weil das Grundstück des Klägers in dem Teil des Gebietes liege, welcher überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Stelle man beim Umgriff auf die Diakonie und das I museum ab, wäre eine Vergnügungsstätte nach dem Gedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig.

Die Landesanwaltschaft beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren, stellte aber keinen Antrag.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Bauakte und die Gerichtsakte mit der Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die beantragte Nutzungsänderung zu Recht abgelehnt, da sich eine Spielhalle nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Bei dem in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks vorhandenen Bordell handelt es sich um einen Gewerbebetrieb und nicht um eine Vergnügungsstätte. Die Zulassung einer Vergnügungsstätte überschreitet daher den durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen und ist geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen.

Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist.

Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist die Eigenart der näheren Umgebung. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr. vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – NVwZ 2014, 1246 m.w.N.). Die Grenzen lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Nutzungsänderung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2). Zur näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB gehört nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck die an der I straße liegende und von ihr erschlossene Bebauung, die im Westen durch die C …straße, im Osten durch den F …weg und im Norden durch die I straße begrenzt ist. Diese Bebauung ist von ihrer Struktur und den Nutzungen – insbesondere im Hinblick auf die ältere Wohnbebauung und Gewerbenutzung – typisch für Entwicklungen, wie sie entlang von größeren Ein- und Ausfallstraßen der Gemeinden zu beobachten sind. Sie steht mit der dahinter liegenden Bebauung in keinem städtebaulichen Zusammenhang. Der Bereich nördlich der I straße ist nicht in die nähere Umgebung einzubeziehen, weil der I straße trennende Wirkung zukommt. Eine Straße – zumal auch eine Hauptstraße – kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Es kommt maßgeblich auf die vorhandene städtebauliche Situation an (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – juris Rn. 18; B.v. 10.3.1994 – 4 B 50.94 – juris Rn. 3). Bei der I straße handelt es um eine dort vierspurig ausgebaute, stark befahrene Staats Straße. Es gibt in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks weder eine Ampelanlage noch einen Fußgängerübergang. Die Straße kann, wovon sich das Gericht beim Augenschein überzeugen konnte, aufgrund der Breite und des hohen Verkehrsaufkommens als Fußgänger nur schlecht überquert werden. Die trennende Wirkung der I straße wird auch dadurch betont, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite das große Audi-Zentrum befindet. Gegenüber diesem Bebauungskomplex mit großen Abstellflächen unmittelbar an der Straße stellt sich die Südseite der I straße – selbst mit dem Autohandel – als kleinteiligere und gewachsene Bebauung dar. Nach der gebotenen Einzelfallwürdigung hat die vorhandene Hauptverkehrsstraße daher trennende Wirkung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – NVwZ 1995, 698; OVG Rh-Pf, U.v. 9.3.2015 – 6 A 10054/15 – juris Rn. 23). Soweit das Verwaltungsgericht den umliegenden Bereich im Westen nur bis zur Hausnummer 62 aufgenommen hat, endet dieser nach dem Ergebnis des Augenscheins dort nicht, sondern erstreckt sich nach der zutreffenden Beurteilung der Beklagten (vgl. Bl. 29 der Behördenakte) bis zur C …straße. Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369). Insbesondere treffen dort nicht Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003, a.a.O.).

Wegen der Heterogenität der vorhandenen baulichen Nutzungen scheidet eine Einordnung des Gebiets in eine Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung aus. Insbesondere ist eine Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO nicht möglich. Gemäß § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unverträglich zu der vorhandenen und im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung ist – unabhängig von seiner Einstufung als Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte – der vorhandene Bordellbetrieb (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 – 4 C 8.12 – BVerwGE 147, 379). Auch dürften die Störungen des Autohandels mit den großen Lager- und Werkstatträumen zu intensiv sein, um eine das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzung annehmen zu können. Hinzukommt, dass neben der übrigen Gewerbenutzung der Betrieb des Autohandels, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, für ein Mischgebiet zu beherrschend ist. Das gleichwertige Nebeneinander der beiden Hauptnutzungsarten im Mischgebiet setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. Die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe kann durch ein Vorhaben sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 – 4 C 34.86 – BVerwGE 79, 309; B.v. 11.4.1996 – 4 B 51.96 – NVwZ-RR 1997, 463). Das Betriebsgelände des Autohandels verfügt insbesondere im rückwärtigen Bereich über Abstellflächen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, sowie große Lager- und Werkstatträume. Diese Flächen nehmen mit der sonstigen gewerblichen Nutzung, die als Bordellnutzung und als Autokosmetikbetrieb in eigenständigen Gebäuden sowie als erdgeschossige Gaststätten- und Ladennutzung stattfindet, und der Nichtwohnnutzung (Diakoniegebäude, Museum), die in Bezug auf die Zweckbestimmung des Mischgebiets im Verhältnis zur Hauptnutzungsart „Wohnen“ den Gewerbebetrieben zuzuordnen ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand 1. Mai 2017, § 6 Rn. 36), ein derartiges Übergewicht zur Wohnnutzung ein, das in dieser Form nach der Baunutzungsverordnung nicht planbar wäre. Auch das durch die Städtebaurechtsnovelle 2017 neu eingeführte Urbane Gebiet (§ 6a BauNVO) liegt faktisch nicht vor. Zwar sieht das Urbane Gebiet im Vergleich zum Mischgebiet eine breiter angelegte Nutzungsmischung vor, zulässig sind aber auch hier nur Gewerbebetriebe, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Unverträglich zu der Wohnnutzung ist jedenfalls das vorhandene Bordell. Die Annahme eines Gewerbegebiets (§ 8 BauNVO) scheitert an der vorhandenen Wohnbebauung; das gleiche gilt für eine Einordnung als Kerngebiet (§ 7 BauNVO).

Die beantragte Spielhalle fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in diese Gemengelage ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, in der Regel ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Andererseits kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch seiner näheren Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge seiner nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann. Bei der Bestimmung des für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmens ist grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten abzustellen. Damit überschreitet eine Spielhalle den vorgegebenen Rahmen, wenn in der maßgeblichen Umgebung noch keine Vergnügungsstätte vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – NVwZ 1995, 698). Das ist vorliegend der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorhandenen Bordell um eine Vergnügungsstätte handelt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass ungeachtet der Neubestimmung des Verhältnisses von Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 127) Bordelle oder bordellähnliche Betriebe – als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen – „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind. Maßgeblich für diese Rechtsprechung ist nicht die Motivation der Besucher, sondern sind die städtebaulich bedeutsamen Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Bordellen. Bordellbetriebe sind Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf die sich aus dem „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfeldes“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – NVwZ 2016, 151; U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213). Da das Bundesverwaltungsgericht für die Einstufung der Bordelle nach der Art der Nutzung auf die milieutypischen Begleiterscheinungen abstellt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob in dem Bordell zusätzliche Angebote wie Wellness-Oase, Sauna, verschiedene Speisen und Getränke gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 – 1 ZB 16.1233 – juris Rn. 5). Im Übrigen handelt es sich nach dem Internetauftritt des Bordells „H …- …“, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, um eine klassische Einrichtung mit lediglich einer Bar; der Bordellbetrieb wird auch als Laufhaus bezeichnet.

Die Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Allerdings kann die Frage, ob eine solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden. Bei einer Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93, a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können. Ob ein solcher trading-down-Effekt zu bejahen ist, beurteilt sich nicht nach quantitativen Faktoren. Auch nur eine Spielhalle kann solche Auswirkungen haben. Entscheidend sind die konkreten Umstände der städtebaulichen Konfliktlage (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 4 BN 9.08 – BauR 2009, 76).

Nach diesen Maßgaben ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Zulassung der streitigen Spielhalle die gegebene Situation negativ in Bewegung gebracht wird. Es besteht die begründete Besorgnis, dass andere Nutzungen, die die nähere Umgebung prägen, ab zuwandern oder verdrängt zu werden drohen. So hat die Beklagte im Einzelnen vorgetragen und belegt, dass bei Zulassung der Spielhalle mit weiteren Bauanträgen auf die Genehmigung von Vergnügungsstätten gerechnet werden muss. Im Erdgeschoss des Anwesens I straße 64 gab es bereits im Zeitraum 2006-2009 in einer Teilfläche des damaligen Erotik-Shops Videokabinen und ein Sexkino und damit eine Vergnügungsstätte (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand 1. Mai 2017, § 6 Rn. 42). Für das Anwesen I straße 62, in dem das Erdgeschoss seit langem gastronomisch genutzt wird, lag 2005 eine Anfrage bei der Beklagten nach einer Genehmigungsmöglichkeit für Stripteasedarbietungen vor. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, dass sich im maßgeblichen Bereich Laden- und Gaststättennutzungen in den letzten Jahren mehrfach geändert haben. Dies betrifft die Erdgeschossnutzung des Anwesens I straße 64, in der sich derzeit das Brautmodengeschäft vergrößert hat und die Erdgeschossnutzung im Anwesen I straße 62, bei der es zuletzt 2016 einen Pächterwechsel gegeben hat. Die Ladennutzung im Erdgeschoss des Anwesens I straße 58 wurde aktuell aufgegeben. Auch im klägerischen Anwesen selbst besteht die Möglichkeit, dass der Kläger neben dem streitgegenständlichen Vorhaben eine weitere gewinnträchtigere Nutzung begehrt. So hat er im Obergeschoss eine bordellartige Nutzung betrieben, für einen nachträglichen Genehmigungsantrag konnte lediglich der erforderliche Stellplatznachweis nicht erbracht werden. Der häufige Wechsel von gewerblichen Nutzungen in den genannten, überwiegend älteren Gebäuden spricht auch dafür, dass sich bei Zulassung des klägerischen Vorhabens weitere Vergnügungsstätten ansiedeln könnten, die über eine vergleichsweise hohe Ertragsstärke gegenüber den“ klassischen“ Gewerbenutzungen verfügen und ggf. erforderliche Modernisierungsmaßnahmen leichter durchführen könnten. Hinzukommt, dass Vergnügungsstätten oftmals mit Bordellen oder bordellartigen Betrieben eine gewisse räumliche Nähe zueinander suchen. Ein Bordell befindet sich bereits in der näheren Umgebung. Es besteht daher die konkrete und nicht nur die abstrakte Möglichkeit, dass das klägerische Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst.

Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände führen nicht zu einem anderen Ergebnis. So hat der Kläger zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine weitere Spielhalle in der näheren Umgebung nicht eingerichtet werden könnte. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) darf die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle nur erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten wird; abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie. Es steht daher nicht zu befürchten, dass in der näheren Umgebung des klägerischen Vorhabens eine weitere Spielhalle zugelassen werden müsste, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für den Mindestabstand von 250 Meter vorliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse im Umfeld des Standorts eine Ausnahme von diesem festgesetzten Mindestabstand zulassen würden (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV). Insoweit ist der Vortrag der Beklagten, dass die Regelungen des Glücksspielrechts für die baurechtliche Prüfung nicht relevant sind, unzutreffend. Es bedarf für die negative Vorbildwirkung konkreter Feststellungen. Da bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, aber auf die typisierten Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung abzustellen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bei der Zulassung des klägerischen Vorhabens eine weitere Spielhalle nicht verhindert werden könnte, sondern darauf, ob die Ansiedlung einer weiteren Vergnügungsstätte möglich erscheint. Dies ist wie oben ausgeführt der Fall. Soweit der Kläger weiter die Wertungen der Baunutzungsverordnung im vorliegenden Fall zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar anwenden möchte und die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens anhand der zulässigen Nutzungsarten in einem Misch-, Gewerbe- und Kerngebiet prüft, ist dies rechtlich nicht möglich. Wie er selbst zutreffend ausführt, kann auf die Baunutzungsverordnung nicht unmittelbar zurückgegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – NVwZ 1995, 698). Da es damit aber auf die Wertung des Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB ankommt, kommt auch ein „mittelbarer“ Rückgriff auf die Baunutzungsverordnung nicht in Betracht. Bei der vorhandenen Gemengelage ist es der Beklagten nur erschwert möglich, planerisch tätig zu werden, städtebauliche Vorstellungen aktiv zu verwirklichen und das Verhältnis einzelner Nutzungen zueinander zu regeln. Es ist daher verfehlt, sich auf die Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte in einzelnen Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung zu beziehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 1 ZB 16.1233

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt. Grün

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
2.
Tankstellen.

(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden

1.
im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder
4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte genehmigte 2004 auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung E ..., eine „Wellness- und Relaxvilla“. Die Bordellnutzung wurde im Dezember 2009 aufgegeben. Entsprechend einer gerichtlichen Einigung wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2013 eine Tektur zur Errichtung eines Bordells mit Wellness- und Relaxcenter genehmigt; die Gesamtnutzfläche wurde dabei von 307,54 m² auf 589,53 m² erweitert. Den im Zuge der Baumaßnahme gestellten Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung der Betreiberwohnung zur Erweiterung der Wellness-Relax-Fläche lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ab. Laut Betriebsbeschreibung umfasse die Nutzungsänderung eine Grundfläche von 109,44 m², wovon 84,25 m² für Buffet und Essen vorgesehen seien. Durch die zusätzliche Flächenerweiterung erreiche die Nutzungseinheit Wellness- und Relaxcenter mit Bordell einen Umfang, der auch im Hinblick auf die weiteren bordellartigen Betriebe nicht mehr mit dem Gebietscharakter des Gewerbegebiets vereinbar sei. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2016 wird ausgeführt, dass das klägerische Vorhaben in dem faktischen Gewerbegebiet nach der Art der Nutzung grundsätzlich zulässig sei, da es sich bei Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben um Gewerbebetriebe aller Art im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handele. Das Vorhaben sei aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich bei Bordellen eine mit der Eigenart des Gewerbebetriebes nicht zu vereinbarende Anzahl dann ergeben, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sei. Bordelle bzw. bordellartige Betriebe befänden sich auf dem klägerischen Grundstück sowie mindestens auf drei weiteren Anwesen in der näheren Umgebung. Das Gericht gehe davon aus, dass die Schwelle, ab der der sog. trading-down-Effekt eingreife, im Gewerbegebiet D ...- ... erreicht bzw. überschritten sei. Unter § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei auch die vorliegende Konstellation zu subsumieren, dass der Bordellbetrieb in nicht unerheblicher Weise vergrößert und intensiviert und damit in seiner Qualität verändert und für die Kunden attraktiver werde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um die Erweiterung eines Bordells handelt, das als Gewerbebetrieb aller Art im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist. Es hat weiter zutreffend festgestellt, dass mit mindestens vier Bordellbetrieben im Gewerbegebiet D... ...- ... die Schwelle, ab der es zu einer mit einer Niveauabsenkung verbundenen Strukturveränderung des Gebiets kommen kann (sog. trading-down-Effekt), bereits erreicht ist und der trading-down-Effekt durch eine Vergrößerung des klägerischen Betriebs verstärkt würde.

Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 14. Mai 2014 und 19. Oktober 2015 (1 ZB 13.886 – juris, 1 B 15.886 – NVwZ 2016, 706) noch offen gelassen, ob Bordelle bzw. bordellartige Betriebe als Gewerbebetriebe oder Vergnügungsstätten anzusehen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass ungeachtet der Neubestimmung des Verhältnisses von Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 127) Bordelle oder bordellähnliche Betriebe „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind. Maßgeblich für diese Rechtsprechung ist nicht die Motivation der Besucher, sondern sind die städtebaulich bedeutsamen Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Bordellen. Bordellbetriebe sind Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf die sich aus dem „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfeldes“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – NVwZ 2016, 151; U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213). Da das Bundesverwaltungsgericht für die Einstufung der Bordelle nach der Art der Nutzung auf die milieutypischen Begleiterscheinungen abstellt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob in dem Bordell – wie vorliegend – zusätzliche Angebote wie Wellness-Oase, Sauna, verschiedene Speisen und Getränke gemacht werden (vgl. zu Zusatzangeboten, Stühler, Prostitution und öffentliches Baurecht, BauR 2010, 1013, 1021; offen gelassen in VGH BW, B.v. 5.3.2012 – 5 S 3239/11 – juris Rn. 8).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO können Bordellbetriebe im Einzelfall im Gewerbegebiet unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Bordell der Eigenart eines Gewerbegebietes widersprechen kann, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass mit dem genehmigten klägerischen Vorhaben und mindestens drei weiteren Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben in der näheren Umgebung die Schwelle, ab der der sog. trading-down-Effekt eintritt, erreicht bzw. überschritten ist. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2014 zu dem vorliegenden Gewerbegebiet ausgeführt, dass im Hinblick auf jedenfalls drei bestehende, genehmigte Bordelle (das klägerische Bordell war nicht in die Berechnung einbezogen) vom Vorliegen eines sog. trading-down-Effekts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2014 - 1 ZB 13.886 – juris Rn. 4). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Konzentration von Bordellbetrieben wie auch von Vergnügungsstätten eine Gebietsabwertung („trading-down-Effekt“) auslösen kann. Es besteht dabei die begründete Besorgnis, dass angesichts des vermehrten Hinzukommens von Bordellen oder Vergnügungsstätten die anderen Nutzungen, die die nähere Umgebung prägen, abzuwandern oder verdrängt zu werden drohen (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 4 BN 9.08 – BauR 2009, 76; BayVGH, U.v. 12.12.2013 – 15 N 12.1020 – juris Rn. 21). Diese Entwicklung ist einerseits gekennzeichnet durch eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweiser hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke. Hierdurch kommt es tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft. Andererseits besteht die Gefahr, dass sich das Gebiet für die gewünschte Nutzung als unattraktiv erweist, weil sie auf eine aus ihrer Sicht nachteilige Vorprägung des Gebiets trifft (OVG RhPf, B.v. 27.8.2009 – 8 A 10480/09 – juris Rn. 14). Ein trading-down-Effekt und eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann sich aus den genannten Gründen aber nicht nur aus der Anzahl der Bordellbetriebe, sondern auch aus deren Umfang ergeben. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. September 2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein trading-down-Effekt zu bejahen ist, nicht (nur) nach quantitativen Faktoren beurteilt. Entscheidend sind die konkreten Umstände der städtebaulichen Konfliktlage. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Bordellbetrieb mit der beantragten Erweiterung in nicht unerheblicher Weise vergrößert und intensiviert wird und sich mit diesem Umfang negativ auf die Umgebung auswirken kann. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig.

Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme eines vorübergehend eingestellten genehmigten bordellartigen Betriebes mit der Neuaufnahme eines weiteren Bordells gleichgesetzt habe und diese Argumentation fehlerhaft sei, hat das Gericht einen derartigen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass sich auf dem klägerischen Grundstück ein Bordell befindet, das als bestehendes, genehmigtes, wenn auch derzeit nicht betriebenes Vorhaben erweitert werden soll und in dieser Konstellation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sei (UA S. 12, 13). Soweit das Gericht im Folgenden die tatsächliche Situation beschrieben hat, dass derzeit keine Bordellnutzung stattfindet, hat es vermieden, hieraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen („Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht ...“), sondern hat maßgeblich auf die Vergrößerung des Bordellbetriebs abgestellt. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einer neu hinzukommenden Bordellnutzung durch das klägerische Vorhaben ausgegangen, indem es auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213) Bezug genommen hat. Es hat damit nur begründet, dass bereits ein trading-down-Effekt vorliegt, und von dieser Ausgangslage die Erweiterung des Bordellbetriebes beurteilt. Im Übrigen würde, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gericht einen entsprechenden Rechtssatz aufgestellt hat, damit nur eine von mehreren selbständig tragenden Begründungen angegriffen (vgl. UA S. 13 „Unabhängig davon ...). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31.08 – juris Rn. 7).

Eine Verstärkung des bereits eingetretenen trading-down-Effekts durch die beantragte Nutzungsänderung liegt nach Auffassung der Klägerin nicht vor, da ein vermehrter Besucherandrang durch die beantragte Flächenerweiterung und das Imbissangebot nicht zu erwarten sei; die Zimmeranzahl für die sexuellen Dienstleistungen habe sich nicht erhöht und die Ausübung sexueller Handlungen sei auf die Arbeitszimmer beschränkt. Dabei verkennt sie, dass es sich bei dem Bordell mit Wellness- und Relaxcenter um eine Einheit handelt. Nach der Betriebsbeschreibung wird ein Saunabetrieb zum Relaxen mit Essen und Trinken vom Buffet angeboten; die männlichen und weiblichen Besucher (die weiblichen Besucher sind die Prostituierten) können in den fünf Arbeitszimmern persönliche Entspannung suchen. Mit der Flächenmehrung wird, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Bordellbetrieb insgesamt größer und attraktiver, was zu einer gesteigerten Nachfrage führen soll. Es kommt nicht entscheidend auf die gleichbleibende Zahl der Arbeitszimmer an, sondern auf die gesteigerte Nutzungsmöglichkeit und -häufigkeit der Einrichtung. Ein negativer Vorbildcharakter wird, wie die Klägerin meint, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nutzungsänderung nach außen nicht erkennbar ist. Zum einen werden die Einzelheiten des Bordellbetriebs üblicherweise im Internet beworben, zum anderen dürfte es auch bei dieser Betriebsart gängige Praxis sein, dass sich konkurrierende Betriebsinhaber einen (persönlichen) Eindruck verschaffen. Soweit geltend gemacht wird, dass eine Fläche von über 600 m² für ein Gewerbegebiet als gewöhnlich zu erachten sei, wird die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach dem Umfang im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht allein durch die baulich-technische Gestaltung und Ausdehnung bestimmt, sondern auch durch den Benutzerkreis und die sonstigen Folgewirkungen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Mai 2017, § 15 BauNVO Rn. 17). Wie die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt hat, stellt die Klägerin mit ihrem Betriebskonzept und angesichts mindestens drei weiterer Bordellbetriebe im Gewerbegebiet auf einen überörtlichen Einzugsbereich ab. Mit der sukzessiven Vergrößerung der Nutzfläche seit der ersten Baugenehmigung würde die Klägerin nunmehr eine Größe erreichen, die die städtebauliche Situation in Bezug auf das Entstehen eines auch für einen überörtlichen Kundenkreis bestimmten „Rotlichtviertels“ verschlechtert. Bei gewerblicher Prostitution ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht, Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 6.5.2015 – 2 Bf 2/12 – juris Rn. 55; bestätigt durch BVerwG, B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – NVwZ 2016, 151). Die Verstärkung des trading-down-Effekts tritt nicht durch die Wiederaufnahme des Bordellbetriebes auf, die entsprechend der Wirksamkeit der erteilten Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 1 BayBO) möglich ist, sondern durch die beabsichtigte Erweiterung.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin stellt hierbei jeweils auf die Frage ab, ob die Wiederaufnahme eines vorübergehend eingestellten genehmigten bordellartigen Betriebes mit der Neuaufnahme eines weiteren Bordells gleich zu setzen sei, auf die es aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich ankommt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.