Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. November 2013 verpflichtet, dem Kläger die am 7. Oktober 2013 beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1288/2 Gemarkung ..., auf dem sich ein zweigeschossiges Haus befindet. Im Erdgeschoss befand sich früher eine Gaststätte, im Obergeschoss ehemals ein illegal betriebenes Bordell. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Genehmigung eines Bordellbetriebs (M 1 K 12.2985) hatte die Kammer am 16. Oktober 2012 das Haus und die Umgebung des Grundstücks in Augenschein genommen und zu den Örtlichkeiten folgende Feststellungen getroffen:

„Auf dem Grundstück FlNr. 1289 befindet sich der Ausstellungshof des Autohandelsunternehmens, auf der FlNr. 1288/3 und 1288 sowie auf dem rückwärtigen Teil die Werkstatt. Auch auf dem Grundstück FlNr. 1319/1 befinden sich Betriebsstätten des Kraftfahrzeug-Handels. Im Erdgeschoss des Anwesens ...straße 70 befindet sich die ‚Kleine Kneipe‘, östlich der Betrieb ‚Call a Pizza‘. Zwischen beiden befindet sich eine Pilsbar. Im Haus ...straße 72 befindet sich die .... Im vorderen Gebäude, an der ...straße, befinden sich die Verwaltungszentrale und die Gruppen- und Therapieräume. Im rückwärtigen Grundstücksteil befindet sich eine Schnitzerwerkstatt. Diese ist an das Gebäude des Autohandels angebaut. Südlich davon sind Therapie- und Werkstatträume der .... Im Haus ... 4 befinden sich nach Auskunft des Vertreters der Beklagten Wohngruppen und Wohnungen für Einzelpersonen. Auf den Klingelschildern sind keine Namen vorhanden. Es lässt sich somit von außen nicht feststellen, wie viele und welche Personen dort untergebracht sind. Südlich des zuletzt beschriebenen Gebäudes befindet sich nach übereinstimmender Aussage der Beteiligten Gewerbenutzung. Das bezieht sich auf den Bereich westlich der ...lände. Im Haus ...straße 74 befindet sich das ...museum, im rückwärtigen Teil der Flussmeisterstadel. Im Haus ...straße 76 befindet sich ein genehmigtes Bordell. Im Haus Floßweg 1 findet Wohnnutzung statt. Im Haus ...straße 66 ist ein Brautmodengeschäft untergebracht. Das Geschäft erstreckt sich auch auf das Anwesen ...straße 64. Daran schließt sich Richtung ... eine Gaststätte an. Südlich davon befindet sich im Rückgebäude ein Autokosmetikladen. Dahinter sieht man den Turm des Betonwerks .... Das Rückgebäude des Hauses ...straße 64 ist ein Wohngebäude. Im ersten und zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss des Vordergebäudes ...straße 64 ist ebenfalls Wohnnutzung. In den drei Obergeschossen des Hauses ...straße 66 ist Wohnnutzung. Jenseits der ...straße befindet sich ein großer Kfz-Betrieb“.

In diesem damaligen Verfahren, das schließlich durch Beschluss eingestellt worden war, nachdem der Kläger seinen Bauantrag zurückgezogen hatte, hatte das Gericht in Anbetracht der getroffenen Feststellung geäußert, dass die Umgebung des klägerischen Anwesens wohl nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu behandeln sei, weil die Umgebung keinen der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebieten entspreche. Das könne angesichts des bereits vorhandenen Bordells in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks für eine planungsrechtliche Zulässigkeit des damals beantragten Bordells sprechen. Allerdings seien die hierzu erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen.

Am 7. Oktober 2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes auf FlNr. 1288/2 in ein „Lokal für Spielautomaten“ mit einer gewerblichen Nutzfläche von 99,6 m². In einer Stellungnahme des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Beklagten vom 23. Oktober 2013 wird mitgeteilt, dass ein Mindestabstand der beantragten Spielhalle von 250 m zur nächsten Spielhalle gewahrt sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. November 2013 diesen Antrag ab. Bei typisierender Betrachtungsweise handele es sich bei der beantragten Spielhalle um eine Vergnügungsstätte, die sich in den durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht einfüge, weil keine anderen Spielhallen und sonstigen Vergnügungsstätten vorhanden seien. Der Ortstermin des Gerichts im Oktober 2012 habe gezeigt, dass in der Umgebung auch Wohnnutzung stattfinde. Allein durch ihre Vorbildwirkung würde die Spielhalle städtebauliche Spannungen erzeugen und die gegebene Situation negativ in Bewegung geraten. Die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten auf benachbarten Grundstücken könnte dann nicht mehr verhindert werden.

Der Kläger erhob am 3. Dezember 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. November 2013 zu verurteilen, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Ortstermin vom 16. Oktober 2012 habe ergeben, dass sich das Umgebungsgebiet bezüglich der Nutzungsart nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile. Die Beklagte sei damals selbst vom Vorliegen eines „faktischen Mischgebiets“ ausgegangen. Dann aber wäre der jetzt gestellte Antrag auch planungsrechtlich zulässig, da das Umgebungsgebiet überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei und die beantragte Grundfläche den Schwellenwert von 100 m² nicht überschreite. Es sei lediglich eine nicht kerngebietstypische Spielhalle beantragt worden. Gehe man aber von der Gebietsart Kerngebiet aus, dann sei die beantragte Spielhalle in jedem Fall zulässig.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt u.a. aus, ihre ursprüngliche Gebietseinschätzung eines Mischgebiets sei vom Gericht im Jahr 2012 widerlegt worden. Dieser Einschätzung sei sie bei der Prüfung des vorliegenden Antrags gefolgt. Im Übrigen werde auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

Das Gericht hat am 6. Mai 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Dort wurde von den Beteiligten insoweit übereinstimmend erklärt, dass sich im Hinblick auf die bauliche Nutzung der Umgebung zum Grundstück des Klägers seit dem Augenscheinstermin vom 16. Oktober 2012 nichts geändert habe. Zu dem auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 1281 (Innstraße 76) befindlichen Bordellbetrieb wurde festgestellt, dass das dortige Gebäude neben dem Erdgeschoss auch zwei Obergeschosse aufweist und insgesamt als Bordell genutzt wird. Zudem erklärte der Kläger, die in den Antragsunterlagen eingezeichnete Theke solle nicht verwirklicht werden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift zum Ortstermin am 16. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.2985 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da dieser auf die beantragte Nutzungsänderung einen Rechtsanspruch hat. Deshalb ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für diese Nutzungsänderung zu erteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

1. Die Änderung der bisherigen Gaststätte in eine Spielhalle stellt nach Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben dar, in dessen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BayBO eingeschränktem Baugenehmigungsverfahren es im vorliegenden Fall ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach Nr. 1 dieser Bestimmung i.V.m. § 34 BauGB ankommt.

2. Das Vorhaben des Klägers fügt sich so, wie es nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt ist, nach seiner Art in die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks ein im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Da der Kläger erklärt hat, die im Plan dargestellte Theke mit 4,6 m² solle nicht verwirklicht werden, zählt auch dieser Bereich zur Gesamtfläche der beantragten Spielhalle von damit insgesamt 104,2 m².

2.1 Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen. Dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden, denn die Baunutzungsverordnung stellt – grundsätzlich – eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Die Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden (BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – juris Rn. 18).

2.2 Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Umgebung des klägerischen Grundstücks hat nach Auffassung der Kammer nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen, weil diese Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Zwar verweist § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf die Regeln der Baunutzungsverordnung, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in ihr bezeichneten Baugebiete entspricht. Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung, so kann auf die Baunutzungsverordnung nicht unmittelbar zurückgegriffen werden; denn nicht auf die Wertungen des Verordnungsgebers, sondern auf die des Gesetzgebers kommt es bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB an. Auch für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seiner Nutzungsart in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich (BVerwG, U.v. 15.12.1994 a.a.O. Rn. 19).

2.3 Nach diesen Maßstäben kann die Umgebung des klägerischen Grundstücks keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiete zugewiesen werden. Zwar könnte der Umstand, dass neben der gewerblichen Nutzung in den Anwesen ...straße 62 bis 70 (Autokosmetikladen, Gaststätte, Brautmodengeschäft, Pizza-Service, Kneipe) und in einigen weiteren Anwesen – vorwiegend jeweils im Erdgeschoss – auch in nicht unerheblichem Umfang Wohnnutzung zu finden ist (oft in den Stockwerken darüber, ferner in den Anwesen „Floßweg 1“ und „Innlände 4“), für die Annahme eines (faktischen) Mischgebiets entsprechend § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sprechen, doch ist dafür nach Auffassung der Kammer der gewerbliche Betrieb des Autohandelsunternehmens in den Gebäuden auf FlNr. 1288, 1288/3 und 1289 zu beherrschend. Hinzu kommt, dass sich in Sichtweite des Anwesens ...straße 62 der Turm des Betonwerks ... befindet. Auf der anderen Seite sind weder das benachbarte Autohandelsunternehmen noch das weiter entfernt liegende Betonwerk von derart prägender Wirkung, dass die zu beurteilende Umgebung als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO, also als Gebiet zur vorwiegenden Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur einzustufen wäre. Denn dafür ist wiederum die festgestellte Wohnnutzung zu ausgeprägt.

Die Kammer geht deshalb im vorliegenden Fall (ebenso wie im Augenscheinstermin am 16.10.2012) vom Bestehen einer bauplanungsrechtlichen Gemengelage und der Behandlung der Umgebung des klägerischen Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB aus.

2.4 Die vom Kläger beantragte Spielhalle ist auch im zuletzt beantragten Umfang von etwas über 100 m² nicht geeignet, in ihrer näheren Umgebung städtebauliche Spannungen hervorzurufen und die Umgebung in negativer Hinsicht in Bewegung und in Unordnung zu bringen. Zwar entspricht es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie einen sog. „trading-down“ Effekt auslösen (BVerwG, U.v. 15.12.1994 a.a.O. Rn. 22, m.w.N.), doch darf bei der Beurteilung der Zulässigkeit des vom Kläger beantragten Spielhallenbetriebs der benachbarte genehmigte Bordellbetrieb auf FlNr. 1281 (Innstraße 74) nicht außer Acht bleiben. Dieser Bordellbetrieb erstreckt sich in dem Gebäude, das eine Breite von 15 m und eine Tiefe von 13 m aufweist, über drei Etagen. Bordelle sind ebenso wie Spielhallen jedenfalls seit Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990, nicht mehr der Nutzungsart des „sonstigen Gewerbebetriebs“ zuzuordnen, sondern der Nutzungskategorie der „Vergnügungsstätte“ (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), nachdem diese als eigenständige Nutzungsart durchgängig in die Baunutzungsverordnung aufgenommen worden war (OVG Saarland, U.v. 8.1.2014 – 2 A 437/13 – juris Rn. 16 unter Verweis auf B.v. 30.6.2009 – 2 B 367/09 – BauR 2009, 1627; ferner Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Stand: September 2013 (79. Aufl.), E 81b, der dort betont, dass zwischen Bordellen und bordellartigen Betrieben einerseits und der – eher als gewerbliche Tätigkeit anzusehenden – Wohnungsprostitution unterschieden werden müsse). Die Zulassung des genannten Bordellbetriebs auf FlNr. 1281 führt jedoch zu der Bewertung, dass bereits damals eine Rahmenüberschreitung in städtebaulicher Hinsicht stattgefunden hatte und durch die Zulassung der Spielhalle des Klägers deshalb keine städtebaulichen Spannungen aufgrund einer (negativen) Vorbildwirkung mehr ausgelöst werden können (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 a.a.O. Rn. 21 f).

3. Aus diesen Gründen ist der Klage mit der die Beklagte belastenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 60.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Juni 2009 - 2 B 367/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2009 – 5 L 380/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jewei

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2009 – 5 L 380/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine mit Sofortvollzugsanordnung versehene Anordnung der Antragsgegnerin, mit der ihnen die Nutzung eines auf der Parzelle Nr. 101/16 in Flur 4 der Gemarkung F befindlichen, bisher gewerblich für Bürozwecke benutzten Gebäudes (S Straße) als „bordellähnlicher Betrieb“ mit „gewerblicher Zimmervermietung“ untersagt wurde. Das auch die seitlich anschließende Parzelle Nr. 106/4 umfassende Anwesen befindet sich in der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt-B im straßenabgewandten Bereich und ist von der B Straße über die vorgelagerte unbebaute und vollständig asphaltierte Parzelle Nr. 101/18 erreichbar. Diese steht nach dem bei den Bauakten befindlichen Katasterauszug (Eigentümernachweis) und dem Ergänzungslageplan jeweils hälftig im Eigentum der Antragsteller und des Landesverbandes Saarland e.V. des A.-B. (nachfolgend: A.-B.).

Bereits im Oktober 2007 hatten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die entsprechende Änderung der Nutzung des Gebäudes beantragt. Ausweislich der Nutzungsangaben in den zugehörigen Grundrissplänen sollten im Erdgeschoss neben dem „Empfang“ eine Umkleide, ein Aufenthalts-, ein Ruheraum und eine Sauna eingerichtet werden. Im Obergeschoss waren neben Dusch- und Toilettenräumen keine besonderen Angaben zur Benutzung der dortigen Zimmer („Raum 1 – 4“) gemacht. Im ausgebauten Dachgeschoss des Hauses war neben zwei kleineren Räumen (Raum 1 und „Aufenthaltsraum“) eine kleine Küche mit Essgelegenheit dargestellt.

Im November 2007 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass das Vorhaben dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 65 LBO 2004 unterliege und forderte sie zur Vorlage eines Grundbuchauszugs zum Nachweis ausreichender Erschließung auf. In der Folge wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Sicherung der Zuwegung die Eintragung einer Baulast erfordere. Nachdem diese „nicht zustande gekommen“ war, haben die Antragsteller den Bauantrag im August 2008 zurückgenommen.

Mit bei den Akten befindlichen Werbeträgern und Zeitungsannoncen wurde eine „Neueröffnung“ des Betriebs „S...“ am 6.3.2009 beworben und auf Öffnungszeiten sonntags bis donnerstags von 11 bis 23 Uhr und freitags/samstags von 11 bis 1 Uhr hingewiesen. In den Anzeigen wurde auf „8 bis 10 internationale Damen im regelmäßigen Wechsel“ und auf einen Service „All inclusive, so oft & mit wem du willst zu günstigen Konditionen“ hingewiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.3.2009 forderte der A.-B. die Antragsgegnerin unter Erinnerung an deren Kontrollzusage hinsichtlich der Benutzung des Gebäudes bereits vom September 2007 zum Erlass eines Nutzungsverbots auf und führte dazu aus, die Antragsgegnerin sei bereits mit Blick auf die formelle Illegalität zum Erlass eines Nutzungsverbots „verpflichtet“, ohne dass es auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit ankomme. Diese sei im Übrigen nicht gegeben. Ein bordellartiger Betrieb sei in dem hier anzunehmenden Mischgebiet nicht genehmigungsfähig und verstoße mit Blick auf die vom A.-B. in verschiedenen Werkstätten durchgeführten Projekte zur beruflichen Qualifizierung gegen das Rücksichtnahmegebot.

Nach Durchführung einer Ortseinsicht untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit gleich lautenden Bescheiden vom 16.4.2009 die nach Änderung der bisherigen Büronutzung des Gebäudes „ohne die erforderliche Baugenehmigung auf dem oben genannten Grundstück ausgeübte Nutzung“ als bordellähnlicher Betrieb mit gewerblicher Zimmervermietung binnen zwei Wochen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedürfe. Die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit sei geboten. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung der illegalen Nutzung sei höher zu bewerten als die eigenmächtig erlangte Position der Antragsteller und deren Interesse an einer Fortführung des Betriebs für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Antragsteller haben Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungsantrag gestellt. Zu dessen Begründung haben sie geltend gemacht, es sei nicht sicher, ob die Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig sei, was aber dahinstehen könne. Bereits die pauschal gehaltene Begründung der Antragsgegnerin für die Sofortvollzugsanordnung überzeuge nicht, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.7.2008 an den Antragsteller zu 1) zugesichert habe, dass in dem Gebiet „prinzipiell planungsrechtlich Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig seien“. Dazu haben die Antragsteller die Ablichtung eines Schreibens des Rechtsdezernenten der Antragsgegnerin vorgelegt, in dem auf seinen „mit dem Leiter der Unteren Bauaufsicht abgestimmten“ Vermerk hingewiesen wird. Darin wird eine planungsrechtliche Einordnung der Umgebung als Gewerbegebiet vorgenommen, allerdings auch auf das Genehmigungserfordernis und die bauordnungsrechtliche Zugwegungsproblematik hingewiesen.

In der Erwiderung der Antragsgegnerin wurde neuerlich auf das Fehlen der notwendigen Bauerlaubnis hingewiesen. Ferner heißt es, dass die Antragsteller selbst davon ausgingen, dass die Nutzungsänderung der Genehmigung bedürfe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie im Jahre 2007 einen Bauantrag gestellt hätten. Die planungsrechtliche Prüfung habe damals ergeben, dass das Vorhaben in dem anzunehmenden Gewerbegebiet zulässig sei. Bauordnungsrechtlich sei aber eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung erforderlich, die damals und bis heute nicht zustande gekommen sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dazu ist im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung der Antragsgegnerin für die Sofortvollzugsanordnung sei angesichts der „typischen Interessenlage“ nicht zu beanstanden. In der Sache sei im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung auszugehen. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei tragend auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt, die regelmäßig bereits ein Nutzungsverbot rechtfertige. Eine Genehmigung sei nicht erteilt worden. Das Genehmigungserfordernis für den Bordellbetrieb ergebe sich aus § 60 Abs. 1 LBO 2004, da die Nutzungsänderung insbesondere weder verfahrens- noch genehmigungsfrei sei. Sie unterliege dem förmlichen Verfahren, weil das Gebäude eine „Gesamthöhe“ von mehr als 7 m habe und damit nicht mehr den Gebäudeklassen 1 bis 3 zugeordnet werden könne. Selbst bei einer Genehmigungsfreiheit oder einer Zuweisung ins vereinfachte Genehmigungsverfahren, in dem Bauordnungsrecht nicht geprüft werde, änderte sich nichts an der Rechtmäßigkeit des Nutzungsverbots. Die Nutzungsänderung sei ferner nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Vielmehr fehle die bauordnungsrechtlich erforderliche Erschließungssicherung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2009 – 5 L 380/09 –, mit dem sie ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 16.4.2009 enthaltene Nutzungsuntersagung weiter verfolgen, muss erfolglos bleiben. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 9.6.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit Blick auf die aller Voraussicht nach fehlenden Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache zu Recht als nachrangig eingestuft. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verbots, die Räumlichkeiten in dem Anwesen S Straße als „bordellartigen Betrieb“ zu benutzen.

Die in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 genannten Voraussetzungen für das Einschreiten der Antragsgegnerin lassen sich entgegen der Auffassung der Antragsteller im konkreten Fall unschwer bejahen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004, § 1 ZustVO (vgl. die Zuständigkeitsverordnung zur Bauordnung für das Saarland vom 23.6.2008, Amtsblatt Seite 1149) die Antragsgegnerin – die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Da der Landesgesetzgeber dabei wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hat, rechtfertigt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, vgl. etwa Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 und – zuletzt – vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –) Mit Blick auf die insoweit bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene „typische“ Interessenlage bedarf es vorbehaltlich im Einzelfall bestehender Besonderheiten entgegen der Ansicht der Antragsteller, die mit der Beschwerde erneut eine lediglich „pauschale“ Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin rügen, regelmäßig keiner weitergehenden einzelfallbezogenen Begründung für die Anordnung. Dies gilt sowohl für die Ermessensentscheidung (§ 39 SVwVfG) als auch für die ohnehin nur formellen Anforderungen an die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Allein darauf hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung tragend abgestellt. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass die Antragsgegnerin zutreffend eine baurechtlich nicht genehmigte, aber nach § 60 Abs. 1 LBO 2004 genehmigungsbedürftige Benutzung der Räumlichkeiten durch die Antragsteller angenommen hat. Die Nutzung des Hauses als Bordell („S...“) bedeutet entgegen der auch in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten abweichenden Ansicht der Antragsteller bezogen auf die bisherige – unstreitige – Benutzung des Gebäudes zu Bürozwecken im Rahmen eines Gewerbebetriebs eine bauordnungsrechtlich relevante Nutzungsänderung. Ein Bordell oder ein „bordellartiger“ Betrieb ist dem nach der Baunutzungsverordnung (1990) eigenständig und durchgängig für alle Baugebiete definierten Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990) zuzuordnen. Darunter sind Gewerbebetriebe besonderer Art zu verstehen, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, des Spiel- oder des Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten. (vgl. zum Begriff zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –)

Die Nutzungsänderung ist weder verfahrens- noch genehmigungsfrei (§§ 61 Abs. 3, 63 LBO 2004). Der Amüsierbetrieb der Antragsteller unterliegt anderen und weiter gehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO 2004) als die bisherige – unterstellt legale – Nutzung. Insoweit scheidet eine Verfahrensfreistellung nicht nur aus, wenn die bisherige und die geänderte Nutzung in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind, sondern auch dann, wenn sich aus derselben speziell planungsrechtlichen Norm (hier § 34 BauGB) abweichende Anforderungen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit ergeben. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX Rn 25) Da das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, kommt auch eine Genehmigungsfreistellung – ungeachtet der Gebäudeklasse – von vorneherein nicht in Betracht (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004).

Nimmt die Bauaufsichtsbehörde – wie hier – die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für ihr Einschreiten, so sind tatbestandlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit sowie an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) im Ansatz geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt die Feststellung des (formellen) Gesetzesverstoßes. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27) Dieser ist hier unschwer zu bejahen. Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung wurde nie erteilt. Der im Oktober 2007 von den Antragstellern gestellte Bauantrag wurde später zurückgezogen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung können mit der Befolgung der Anordnung durch den Pflichtigen einhergehende wirtschaftliche Einbußen oder Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gebots keine entscheidende Bedeutung erlangen. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 – (Wettbüro), st. Rspr.)

Vorliegend kann auch nicht von einer unter Verhältnismäßigkeitsaspekten allenfalls Bindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 auslösenden offensichtlichen materiellen Zulässigkeit und damit Genehmigungsfähigkeit im Sinne des § 65 LBO 2004 ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen sind vor dem Hintergrund des mit der Vorgabe eines Genehmigungsverfahrens vor der Nutzungsaufnahme oder einer Nutzungsänderung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.1999 – 2 W 3/99 –, SKZ 1999, 279, Leitsatz Nr. 43, vom 9.1.2002 – 2 V 11/01 –, SKZ 2002, 295, Leitsatz Nr. 38 („Palmenleasing“), und 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25) Das ist hier nicht der Fall. In dem Zusammenhang kann dahinstehen, ob in der konkreten Fallkonstellation, da die Antragsgegnerin selbst nach der Erwiderung auf den Aussetzungsantrag planungsrechtlich bei der Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung von einem faktischen Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1990) und daher von einer städtebaulichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung ausgeht, eine allein mit der „formellen Illegalität“ begründete Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) einer rechtlichen Überprüfung stand halten würde, wenn das Vorhaben in den Anwendungsbereich (nur) des vereinfachten Genehmigungsverfahrens fiele, in dem bauordnungsrechtliche Anforderungen wie das hier eingewandte Fehlen einer öffentlich-rechtlich durch Baulast (§ 2 Abs. 11 LBO 2004) gesicherten Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO 2004 generell – vorbehaltlich ausdrücklicher Abweichungsanträge (§ 68 LBO 2004) – nicht mehr Gegenstand der präventiven Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LBO 2004). Aus den 2007 von den Antragstellern eingereichten Bauvorlagen ergibt sich, dass das Gebäude die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LBO 2004 enthaltene Höhenbegrenzung von 7 m überschreitet, wobei nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 allerdings nicht auf die „Gesamthöhe“ des Gebäudes, sondern auf das gegebenenfalls gemittelte Maß von Geländeoberfläche bis Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume „möglich“ sind, abzustellen ist. Nach der Schnittzeichnung zum genannten Baugesuch liegt die Fußbodenoberkante zwar „nur“ 6,50 m über der des Erdgeschosses, aber – entscheidend – jedenfalls mehr als 7 m über dem Niveau des Grundstücks. Das Vorhaben fällt von daher nicht in den Anwendungsbereich einer lediglich „vereinfachten“ Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 LBO 2004), sondern unterliegt einer umfassenden präventiven Zulässigkeitskontrolle nach § 65 Abs. 1 LBO 2004.

Bei der Entscheidung über den Bauantrag wird die Frage zu beantworten sein, ob der § 5 Abs. 1 LBO 2004 über seinen sich lediglich auf eine „Errichtung“ von Gebäuden beziehenden Wortlaut hinaus auch auf Nutzungsänderungen Anwendung findet, die nicht mit Änderungen eines bestehenden Gebäudes beziehungsweise lediglich mit Änderungen in dessen Innern einhergehen. Geht man davon aus, so ist es ferner nicht Aufgabe der Antragsgegnerin im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 ohne Bauantrag aus Anlass eines beabsichtigten Nutzungsverbots oder gar der Verwaltungsgerichte im Aussetzungsverfahren, der Frage nachzugehen, ob den Antragstellern ein Anspruch auf Bewilligung der Baulasteintragung für die Benutzung der Zuwegung gegen den A.-B. als Miteigentümer der insoweit benutzten Parzelle Nr. 101/18 zusteht. Ebenfalls im Raum steht nach wie vor der Einwand des A.-B. einer Unvereinbarkeit des Bordellbetriebs mit den Anforderungen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in dem konkreten baulichen Umfeld.

Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut eine „Zusicherung“ der Antragsgegnerin reklamieren, so kann in dem insoweit in Bezug genommen Schreiben ihres Verwaltungsdezernenten vom 10.7.2008 an den Antragsteller zu 1) beziehungsweise in dem in der Anlage beigefügten Vermerk offensichtlich keine Zusicherung im Sinne des § 38 SVwVfG auf Erteilung einer Bauerlaubnis für die Nutzungsänderung oder auch nur eine verbindliche Zusage künftiger Duldung einer Nutzungsaufnahme durch die Antragsgegnerin gesehen werden. Der Vermerk enthält neben dem Hinweis auf eine „prinzipielle“ planungsrechtliche Zulässigkeit von Bordellen in einem hier anzunehmenden Gewerbegebiet einen unmissverständlichen Hinweis („allerdings“) auf die Erforderlichkeit einer „Nutzungsänderungsgenehmigung“ und auf das „Problem“ der Zufahrt zu dem Grundstück. Der Erlass der Nutzungsuntersagung begründet daher auch nicht den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin.

Der im Rechtsmittelverfahren ebenfalls weiter verfolgte Hilfsantrag auf Erlass einer auf die weitere „Gewährung“ der Nutzung gerichteten einstweiligen Anordnung ist schon mit Blick auf den Vorrang zielkonformer Aussetzungsanträge (§ 123 Abs. 5 VwGO) nicht statthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.