Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2016 - 9 ZB 15.30247

bei uns veröffentlicht am05.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens und die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Uganda.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2014 beantragte der Kläger sein Asylverfahren wieder aufzunehmen und das Abschiebungsverbot hinsichtlich Ugandas festzustellen, da bei ihm eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2015 ab. Hiergegen ließ der Kläger mit zwei unterschiedlichen Schriftsätzen vom 2. Mai 2015 Klagen zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Das später erhobene Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme durch den jetzigen Bevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 2. September 2015 (Az. Au 4 K 15.30188) eingestellt. Zudem beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. September 2015 vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (Az. Au 4 E 15.30540) ablehnte. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers aus den Schriftsätzen vom 1. September 2015 und 9. September 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten ab. Unter dem 10. Oktober 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, in Abänderung des Beschlusses vom 5. Oktober 2015, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, dass ein Anwalt im Termin in dieser Sache nicht auftreten werde. Zu der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015, zu der mit Verfügung vom 25. August 2015 auch die Therapeutin des Klägers als Zeugin geladen war, erschienen weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2015 (Az. Au 4 K 15.30187) abgewiesen und der Urteilstenor am selben Tag in der Geschäftsstelle niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die unverzügliche Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Oktober 2015 sowie die Neuladung einer mündlichen Verhandlung. Das schriftliche Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigen am 26. Oktober 2015 zugestellt.

Mit Schriftsätzen vom 26. November 2015 beantragte der Antragsteller, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Zudem beantragte er mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2015, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (Az. 9 AE 15.30259).

Die Antragsgegnerin äußerte sich im vorliegenden Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag - wie sich im Folgenden zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es liegt weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 - 9 ZB 14.30097 - juris Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

a) Die Frage, ob einem (gegebenenfalls auch unverfolgt ausgereisten) ugandischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Verbindung mit tatsächlichen oder auch nur von den Heimatsbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatsregierung, selbst wenn diese nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, und ob diesem bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine asylrechtlich relevante menschenunwürdige Behandlung droht, stellt sich in einem möglichen Berufungsverfahren nicht. Denn für den Erfolg des Wiederaufgreifens ist eine Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 VwVfG) zu bezeichnen, wozu im Zulassungsantrag keine substantierten Darlegungen erfolgen.

Abgesehen davon, dass der Bevollmächtigte des Klägers die von ihm zur Stützung der grundsätzlichen Bedeutung im erstinstanziellen Klageverfahren eingereichten umfangreichen Beweismittel in dem von ihm durch Klagerücknahme beendeten Verfahren eingereicht hat, erfolgt weder in dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 noch im Zulassungsvorbringen eine konkrete Darlegung, dass sich aus den umfangreichen Schriftstücken, die zudem teilweise vor der Entscheidung über den Asyl-Erstantrag des Klägers datieren (§ 51 Abs. 2 VwVfG), irgendetwas hinsichtlich der Asylantragstellung ergibt. Vielmehr werden die Unterlagen - wie sich aus dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 ergibt - nur zur Lage des Gesundheitssystems eingereicht. Darüber hinaus geht geht das Zulassungsvorbringen nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die mehr als 130 Seiten zählenden Dokumente wegen Verfristung (§ 74 Abs. 2 AsylG) und wegen fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der fremdsprachigen Dokumente (vgl. BVerfG, B.v. 25.9.1985 - 2 BvR 881/85 - NVwZ 1987, 785; BVerwG, B.v. 8.2.1996 - 9 B 418/95 - juris Rn. 6) abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass der Kläger zudem die Befürchtung von Repressalien im Falle einer Rückkehr nach Uganda erst im Gerichtsverfahren und nicht bereits im Antrag auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens vom 28. Juni 2014 geltend gemacht hat, tritt das Zulassungsvorbringen auch nicht der Argumentation des Gerichts entgegen, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt. Bereits im Ersturteil des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2013 (Az. Au 7 K 13.30380; rechtskräftig gem. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 9 ZB 13.30391) zum Asylverfahren des Klägers wurde festgestellt, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Uganda allein wegen Asylantragstellung nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.

b) Die weitere als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob in Uganda die psychische Erkrankung der Depression landesweit behandelt werden kann, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger keine Gefahr geltend gemacht habe, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Abschiebeland verschlimmern könnte. Aus den in den Attesten angeführten Diagnosen lasse sich nicht entnehmen, dass in Bezug auf den Kläger eine derartige Gefahr vorliege und schließlich seien Depressionen in Uganda behandelbar. Dass der Kläger in Uganda schlechthin keine Behandlung erfahren könnte und daher die konkrete Gefahr bestünde, dass sich deshalb seine Erkrankung wesentlich verschlimmerte, sei nicht ersichtlich. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger lediglich gegen die Argumentation des Gerichts, seine Depression sei in Uganda behandelbar. Damit wird jedoch keine für den Rechtsstreit klärungsbedürftige Frage aufgezeigt, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur familiären Situation und der finanziellen Lage nicht angegriffen werden und das Verwaltungsgericht zudem auch maßgeblich darauf abstellt, dass keine nachträgliche Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG vorliegt. Die Bezugnahme auf den klägerischen Schriftsatz vom 25. September 2015 im erstinstanziellen Verfahren zur Begründung des Zulassungsvorbringens ist nicht ausreichend, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1998 - 8 ZB 97.3443 - BayVBl 1999, 221; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 93). Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine bisherige Argumentation und eigene Rechtsansicht und stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung stellen aber keinen Zulassungsgrund i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG dar (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 9 ZB 15.30104 - juris Rn. 3). Soweit der Kläger wiederum auf die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 vorgelegten umfangreichen Beweismittel abstellt, genügt die Thematisierung allgemeiner mangelhafter medizinischer Versorgung in Uganda und dortiger Gesundheitsrisiken - unabhängig davon, dass diese in dem zurückgenommenen Klageverfahren eingereicht wurden - ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 9 ZB 13.30371 - juris Rn. 5). Das Zulassungsvorbringen geht auch nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die Dokumente im Übrigen wegen Verfristung und wegen fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten fremdsprachigen Artikel abgelehnt hat. Abgesehen davon, dass sich dem Zulassungsvorbringen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage entnehmen lässt, fehlt es auch an einer Auseinandersetzung damit, dass - wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat - aus den Attesten keine Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände ersichtlich ist.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.

a) Soweit im Zulassungsvorbringen eine fehlende Vertretung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO) des Klägers während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2015 geltend gemacht wird, geht dies bereits deswegen fehl, weil kein Fall einer Prozessunfähigkeit, Verhandlungsunfähigkeit oder fehlenden Beteiligtenfähigkeit des Klägers oder eines Ladungsmangels vorliegt (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 40 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 138 Rn. 21). Ausweislich der Gerichtsakten wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015 mit Verfügung vom 25. August 2015 ordnungsgemäß geladen; die Ladung enthielt zudem den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines - wie hier - ordnungsgemäß geladenen Beteiligten stellt grundsätzlich keinen Fall des § 138 Nr. 4 VwGO dar (Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 47; Geiger in Eyermann, a. a. O., § 104 Rn. 16; Kopp/Schenke, a. a. O., § 104 Rn. 14). Das bloße Nichterscheinen eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten bei ordnungsgemäßer Ladung - auch im Falle unverschuldeter Erkrankung - führt daher nicht zu einer fehlenden Vertretung i. S. d. § 138 Nr. 4 VwGO (Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 138 Rn. 117; Suerbaum in Posser/Wolf, Beckscher Online-Kommentar VwGO, Stand 1.10.2015, § 138 Rn. 70).

b) Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung seines Schicksals ist der Kläger selbst verantwortlich (BayVGH, B.v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 5).

Der Kläger trägt vor, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da über seinen erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Oktober 2015 nicht vor der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 entschieden worden sei und das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung ohne den Kläger und seinen Bevollmächtigten durchgeführt habe, obwohl aufgrund der Erkrankung des Klägers ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung bestanden habe. Soweit das Zulassungsvorbringen hierbei auf eine Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO abstellt, geht dies fehl, weil eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den klägerischen Antrag vom 17. Oktober 2015 nach Niederlegung der unterschriebenen Urteilsformel gemäß § 116 Abs. 2 VwGO in der Geschäftsstelle am 16. Oktober 2015 nicht mehr in Betracht kam (BVerwG, B.v. 27.4.2005 - 5 B 107/04 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.11.1998 - 15 B 95.3498 - juris Rn. 29; Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 104 Rn. 72; Geiger in Eyermann, a. a. O., § 104 Rn. 14 und § 116 Rn. 14). Im Übrigen hat sich das Gericht in den Urteilsgründen ausführlich mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Oktober 2015 und dem erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10. Oktober 2015 auseinandergesetzt.

Darüber hinaus setzt die Berufung auf die Gehörsrüge voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 35). Dies war vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, ob der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag im Hinblick auf die Ladung der Zeugin eventuell zu Unrecht abgelehnt wurde, ob der erneute Prozesskostenhilfeantrag mangels Vorliegens neuer Tatsachen überhaupt zulässig war und ob über diesen erneuten Prozesskostenhilfeantrag vor der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 hätte entschieden werden müssen, hat der Klägerbevollmächtigte in Kenntnis dieser Umstände jedenfalls keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 9 ZB 15.30104 - juris Rn. 3), so dass er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen ausgeschöpft hat. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte in Kenntnis des seiner Ansicht nach noch offenen und noch zu entscheidenden erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 gerade ausdrücklich seine Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015 abgesagt. Im Hinblick darauf bestand für das Verwaltungsgericht allein aufgrund der unsubstantiierten Aussage der geladenen Zeugin, sie habe eine SMS erhalten, wonach der Kläger krank sei, kein Anlass, ohne einen Antrag des Klägers oder seines Bevollmächtigten von sich aus den Termin zu vertagen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2011 - 9 ZB 10.30078 - juris Rn. 3). Insbesondere ergab sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen kein substantiierter Anhaltspunkt dafür, dass eine persönliche Anwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich war oder der Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, schriftsätzlich vorzutragen. Insoweit ist die Situation in einem Folgeverfahren auch nicht mit der Anhörung eines Asylbewerbers im Erstverfahren und einer vom Gericht zu verantwortenden zeitlichen Vorverlegung der Sitzung am Terminstag (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.1991 - 19 CZ 90.32328 - unveröffentlicht) zu vergleichen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz wegen der Ablehnung des Wiederaufgreifens seines Asylverfahrens.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben ugandischer Staatsangehöriger; zu seinem Geburtsjahr hat er unterschiedliche Angaben gemacht (1982 /1984). Am 26. August 2011 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Weiter wurde die Abschiebung nach Uganda angedroht. Eine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 22. November 2013 ab (Au 7 K 13.30380). Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung ab (9 ZB 13.30391).

Mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 28. Juni 2014 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt, das Verfahren wieder aufzunehmen und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ugandas festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller befinde sich seit dem 12. Mai 2014 in psychotherapeutischer Behandlung. Ausweislich der ihn behandelnden psychologischen Psychotherapeutin leide er an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome nach ICD10:F32.2. Die psychotherapeutische Behandlung werde mindestens 1 ½ Jahre betragen. Ein Abbruch der Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt werde zu der Gefahr einer Dekompensation in Depression und hinsichtlich der psychosomatischen Beschwerden führen. Im Falle einer Rückkehr nach Uganda könne der Antragsteller die nötige psychotherapeutische Behandlung nicht erlangen. Die medizinische Versorgung dort sei generell unzureichend.

Mit Bescheid vom 17. März 2015, dem Antragsteller nach seinen Angaben zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 4. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen zwar vor. Gründe, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtfertigen würden, seien jedoch nicht gegeben. Nach dem Sachvortrag und der Erkenntnislage kämen nur krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO lägen jedoch nicht vor. Die einzige zielstaatsbezogene Gefahr, die in dem vorgelegten psychologischen Attest genannt werde, sei die Gefahr der Dekompensation des Krankheitsbildes. Jedoch sei eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht dargelegt. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich, da die Erkrankung des Antragstellers in Uganda, insbesondere in ..., wo der Antragsteller jahrelang gelebt habe, adäquat behandelbar sei. Der Antragsteller werde die notwendige medizinische Versorgung auch finanzieren können. Im Erstverfahren habe er u. a. angegeben, 12 Jahre eine Schule besucht und einen eigenen Geschäftsbetrieb gehabt zu haben. Der Antragsteller gehöre nicht zu den unteren Schichten des Landes; mit Hilfe seiner dort ansässigen Großfamilie werde er die Mittel für die noch notwendige medizinische Behandlung aufbringen können. Der Antragsteller sei in Deutschland erwerbstätig; es gebe keine Anhaltspunkte, dass er dies nicht auch in Uganda sein könne.

Gegen den Bescheid von 17. März 2015 ließ der Antragsteller über seine früheren Bevollmächtigten am 4. Mai 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.30187), die er zunächst nicht begründen ließ.

Mit Schriftsatz seiner neuen Bevollmächtigten vom 1. September 2015 bestellten sich im Hauptsacheverfahren wiederum neue Bevollmächtigte des Antragstellers. Sie legten mit Schriftsatz vom 5. September 2015 weitere ärztliche Atteste aus den Jahren 2013 bis 2015 betreffend psychische Erkrankungen des Klägers vor und beantragten, Beweis darüber zu erheben, dass der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit einer Depression und Angststörung erkrankt sei und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete, erhebliche und lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe.

Am 9. September 2015 ließ der Antragsteller beantragen,

der Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller aufgrund der ursprünglichen Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht abgeschoben werden darf,

hilfsweise: die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 anzuordnen.

Zur Begründung verwies er auf die Schriftsätze aus dem Hauptsacheverfahren und die dort vorgelegten ärztlichen Atteste. Einstweiliger Rechtsschutz müsse gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestünden; dies sei bereits dann der Fall, wenn im Eilrechtsschutzverfahren keine abschließende Klarheit über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung gewonnen werden könne. Dem Antragsteller sei von Nachbarn berichtet worden, dass die Polizei in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht habe.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2015 wurde die Klage im Hauptsacheverfahren weiter begründet. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete, erhebliche und lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Rahmen seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Dies werde die Vernehmung der den Antragsteller behandelnden psychologischen Psychotherapeutin ergeben. Unrichtig seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Antragsteller in seinem Heimatland in absehbarer Zeit adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. In Uganda fehle es schon ganz allgemein, unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, an einer ausreichenden Versorgung für psychische Leiden. In Uganda kämen nur 0,09 Psychiater/Psychologen auf 10.000 Einwohner. Im einzigen psychiatrischen Krankenhaus in Uganda seien nur drei von neun bewilligten Stellen für Ärzte besetzt. Dies sei selbst nach Angaben des ugandischen Gesundheitsministeriums angesichts des riesigen Patientenaufkommens unzureichend. Das Krankenhaus sei überbelegt, Patienten müssten zum Teil auf dem Boden schlafen. Auch sonst leide das Krankenhaus an zahlreichen Mängeln wie veralteter Infrastruktur.

Die Antragsgegnerin legte im Hauptsacheverfahren am 7. Mai 2015 die Akten vor und äußerte sich sonst, auch im vorliegenden Verfahren, nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Hinsichtlich des Hauptantrags ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. In Übereinstimmung mit anderen Kammern des Verwaltungsgerichts Augsburg (etwa VG Augsburg, B.v. 13.8.2014 - Au 5 E 14.30426 - juris Rn. 15; VG Augsburg, B.v. 29.11.2013 - Au 6 S 13.30430 - juris Rn. 15; VG Augsburg, B.v. 27.11.2013 - Au 7 E 13.30432 - juris Rn. 7), anderen bayerische Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VG München, B.v. 28.5.2014 - M 24 E 14.30698 - juris Rn. 17; VG Regensburg, B.v. 22.7.2013 - RN 9 S 13.30312 - juris Rn. 10) sowie der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. insbesondere BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - BayVBl 1999, 49; weitere Nachweise etwa bei Marx, AsylVfG, 8. Afl. 2014, § 71 Rn. 120) geht das erkennende Gericht davon aus, dass Eilrechtsschutz in der hier vorliegenden Konstellation (abgelehnter Asylfolgeantrag ohne Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung, vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG) nur nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. Der Antrag nach § 123 VwGO ist - wie vorliegend im Hauptantrag geschehen - gegen die Antragsgegnerin zu richten mit dem Begehren, dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Wie sich aus § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylVfG ergibt, kann vorliegend einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon geht auch der Antragsteller mit seinem Verweis auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1999 (BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - BayVBl 1999, 49) aus.

Derartige ernstliche Zweifel bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Vielmehr geht das Gericht nach derzeitigem Erkenntnisstand davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2015 zu Recht abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.

Der Antragsteller macht nunmehr wieder (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25.9.2015) ausschließlich geltend, es lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (anders der Klageantrag im Hauptsacheverfahren, der auch die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG umfasst). Da sich der Folgeantrag des - bereits seinerzeit anwaltlich vertretenen - Antragstellers vom 28. Juni 2014 ausschließlich auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen hat, kann er auch nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung verlangen; bezüglich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten weiteren Ansprüche hat er bereits das zwingend vorher durchzuführende Folgeverfahren beim Bundesamt nicht durchgeführt.

Der Antragsteller macht geltend, dass sich durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen betreffend insbesondere psychische Erkrankungen gem. § 71 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die Sachlage geändert habe, so dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen.

Soweit sich der Antragsteller zuletzt zentral darauf berufen hat, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die bei einer Rückkehr nach Uganda zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung führe, ist dem entgegenzuhalten, dass das vom Antragsteller beim Bundesamt vorgelegte Attest vom 26. Juni 2014 und die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste vom 13. August 2014 und vom 12. August 2015 eine solche Diagnose gerade nicht ausweisen, sondern die Diagnose einer (schweren) depressiven Episode bzw. zusätzlich einer akuten Belastungsreaktion stellen.

Unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung weist zwar das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest vom 13. August 2013 aus. Diese Diagnose scheint jedoch aufgrund der aktuelleren vom Antragsteller vorgelegten Atteste nicht mehr gültig zu sein. Zudem genügt dieses Attest nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Wird eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht, ist regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests nötig. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, 11.9.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 - juris Rn. 15). Keine dieser erforderlichen näheren Angaben erhält das Attest vom 13. August 2013. Zudem ist es nicht von einem Facharzt für diese Krankheiten, sondern von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt worden. Insbesondere aber kann dieses Attest keine „nachträgliche“ Änderung der Sachlage i. S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG belegen, denn es wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem das Asyl-Erstverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen war. Bereits das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurde erst mit Urteil vom 22. November 2013 abgeschlossen. Insofern ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, das jetzt angeführte Attest in das Erstverfahren einzuführen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 51 Abs. 2 VwVfG).

Gerade mit Blick auf das Attest vom 13. August 2013 spricht zudem einiges dafür, dass die vom Antragsteller angeführten psychischen Erkrankungen generell keine nachträgliche Änderung der Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen, nachdem gemäß dem genannten Attest bereits während des Erstverfahrens nicht nur eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern auch eine Angstdepression diagnostiziert wurde. Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste erwecken den Eindruck einer schon während des Erstverfahrens durchgeführten lückenlosen, jedenfalls aber wiederholten ärztlichen Behandlung wegen psychischer Erkrankungen. So wird in dem Attest vom 19. August 2013 darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller bereits seit Anfang 2013 u. a. wegen der dort genannten psychischen Erkrankungen in Behandlung befindet und eine (offenbar weitere) regelmäßige Betreuung in dieser Arztpraxis für angemessen gehalten wird. Auch den nunmehr im Folgeverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Attesten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Behandlungsbedürftigkeit „neu“ wäre, d. h. erst nach Abschluss des Erstverfahrens eingetreten ist. Jedenfalls lassen aus diesen Gründen die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Atteste keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Bescheids erkennen.

Selbst wenn jedoch die vom Kläger vorgelegten Atteste seit Abschluss des Erstverfahrens als Änderung der Sachlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gewertet würden, bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Sache macht der Antragsteller die Gefahr geltend, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmern könne. Dies rechtfertigt nach derzeitigem Erkenntnisstand des Gerichts nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.08.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 17.10.2016 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Derartiges ist nach den vom Antragsteller vorgelegten Attesten nicht anzunehmen. Wie die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist in dieser Hinsicht der einzige Anknüpfungspunkt in dem Attest vom 25. Juni 2014 die Aussage zu einer „permanenten Gefahr einer Dekompensation in Depressionen und psychosomatische Beschwerden“. Nähere Angaben, die eine Prüfung der genannten rechtlichen Voraussetzungen ermöglichen würden, enthält das Attest jedoch nicht. Vielmehr wird die in dem Attest genannte „Gefahr“ unter der Voraussetzung angenommen, dass der Antragsteller keine vertraute Person habe, einen Ort, „wo er über seine Probleme sprechen kann“. Konkrete zielstaatsbezogene Umstände, aufgrund derer sich die von Antragsteller angeführte Krankheit verschlimmern könnte, sind damit nicht dargetan. Zudem hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid schlüssig ausgeführt, dass der Antragsteller in Uganda durch seine dort ansässige Großfamilie traditionell bedingt Hilfe und Unterstützung erfahren werde. Damit liegt nahe, dass der Antragsteller auch in Uganda Kontakt zu einer vertrauten Person haben könne.

In den weiteren vom Antragsteller vorgelegten Attesten (13.8.2014 /12.8.2015) wird auf eine Gefahr der Dekompensation oder Verschlimmerung von vornherein nicht eingegangen. Im Attest vom 12. August 2015 wird allerdings betont, dass seine Arbeit dem Antragsteller psychischen Halt und Stabilität gewähre. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, der Antragsteller habe vor dem Verlassen Ugandas einen eigenen Geschäftsbetrieb und ein Einkommen gehabt und dass davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller in seiner Heimat auch künftig wieder einer Arbeit nachgehen könne. Eine für eine Verbesserung der psychischen Situation des Antragstellers ausweislich der von ihm vorgelegten Atteste wichtige Voraussetzung - zu arbeiten -, kann also auch in Uganda erfüllt werden.

Schließlich hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass Depressionen in Uganda behandelbar sind und eine Behandlung vom Antragsteller auch erreicht und finanziert werden könnte. Die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 25. September 2015 stellen dies nicht in Frage. Der Vortrag befasst sich ganz überwiegend mit dem „Butabika Hospital“ als nach Angaben des Antragstellers einzigen psychiatrischen Fachkrankenhaus des Landes und nicht mit den im Bescheid genannten Behandlungsmöglichkeiten in „The Surgery“ und dem „Mulago National Rererral Hospital“. Zwar macht der Antragsteller auch bezüglich letzterem Defizite geltend; dass der Antragsteller dort jedoch schlechthin keine Behandlung erfahren könnte und daher die konkrete Gefahr bestünde, dass sich deshalb seine Erkrankung wesentlich verschlimmere, ist nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die weitere Behandlungsmöglichkeit in „The Surgery“ verwiesen und im Bescheid Behandlungsmöglichkeiten generell nur beispielhaft („insbesondere“) genannt.

Die Angaben der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller, ggfs. mit Hilfe seiner Familie, die nötigen Mittel zur Behandlung aufbringen könnte, hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.

Nach allem war der Antrag mit dem gestellten Hauptantrag abzulehnen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil, wie ausgeführt, allein ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG)

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten werden abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 3 wird verworfen.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 werden abgelehnt.

III.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu einem Drittel.

Gründe

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da die Zulassungsanträge - wie sich im Folgenden zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend waren auch die Anträge auf Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwalt (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 3 ist unzulässig. Die Anträge auf Zulassung der Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 sind unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es liegt weder ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ab. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.

1. Für den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 3 fehlt es bereits an der Darlegung von Zulassungsgründen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Dem Zulassungsvorbringen - wie bereits dem Vortrag im Anhörungs- und Gerichtsverfahren - sind keinerlei relevante Ausführungen betreffend die Klägerin zu 3 zu entnehmen, so dass der Antrag bereits aus diesem Grund in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 9 ZB 14.30458 - juris Rn. 1).

2. Der hinsichtlich des Klägers zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung seines Schicksals ist der Kläger selbst verantwortlich (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 138 Rn. 31 f.).

Der Kläger zu 1 rügt vorliegend, dass das Verwaltungsgericht die Flüchtlingsanerkennung seines Zwillingsbruders in Belgien nicht erwähnt habe und Anlass bestanden habe, hier schon aufgrund der Verwechslungsgefahr die Verfolgungsprognose anders zu stellen. Zudem setze sich das Urteil nicht mit der Frage der Sippenhaft, die sich bei Berücksichtigung des Vortrags zwingend stelle, auseinander. Mit diesem Vorbringen kann der Antrag aber keinen Erfolg haben.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Flüchtlingsanerkennung seines Bruders, wie sich aus dem Tatbestand (S. 5 des Urteils) ergibt, zur Kenntnis genommen. Es besteht zudem keine Verpflichtung, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerwG, B. v. 27.10.1998 - 8 B 132/98 - juris Rn. 6; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 32). Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass sein Zwillingsbruder bereits im Laufe des Jahres 2011 aus der Türkei ausgereist sei, während er - nachdem der Versuch, in Istanbul zu leben, nicht geklappt habe - erst Mitte des Jahres 2012 ausgereist sei. Abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anerkennungsentscheidung der belgischen Behörden hat der Kläger zu 1 weder in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verfolgungsrelevante Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Zwillingsbruder gemacht und auch nichts zu einer möglichen Sippenhaft oder Verfolgung naher Angehöriger vorgetragen. Für das Verwaltungsgericht hat sich deshalb hieraus kein entscheidungserheblicher Sachverhalt ergeben, zumal in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sippenhaftähnliche Maßnahmen von asylrechtlicher Relevanz drohen (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2013 - 9 B 12.30032 - juris Rn. 35). Der Kläger zu 1 wendet sich mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Aufklärung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.30457 - juris Rn. 13).

Darüber hinaus ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsverletzung, dass ein Beteiligter alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen (Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 35). Der Kläger zu 1 hat jedoch weder einen Beweisantrag hierzu gestellt, noch musste sich dem Verwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen.

3. Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Klägerin zu 2 stützt die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs darauf, dass das Verwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung der Klägerin zu 2 aufgrund einer vollendeten, zumindest aber einer versuchten Vergewaltigung wegen politischer Betätigung des Ehemannes nicht in Erwägung gezogen habe. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 2 hinsichtlich einer Gefahr der Retraumatisierung und daraus resultierender nationaler Abschiebungsverbote nicht gehört worden. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Antrags.

Wie bereits ausgeführt, sichert das rechtliche Gehör den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Es soll sichergestellt sein, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (BayVerfGH, E. v. 13.3.1981 - Vf. 93-VI-78 - VerfGHE BY 34, 47 = juris Rn. 22). Vorliegend ist jedoch bereits nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin rechtliches Gehör versagt worden sein soll. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen der Klägerin zu 2 zum behaupteten Vergewaltigungsgeschehen zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Damit wurde das wesentliche Vorbringen der Klägerin zu 2 im Urteil verarbeitet (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 13a ZB 14.30122 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dass diese Ausführungen - möglicherweise auch aufgrund dessen, dass die Klägerin zu 2 weder in der Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unmittelbar eigene Asylgründe vorgetragen hat - in einer von der klägerischen Auffassung abweichenden Bewertung des Vortrags und rechtlichen Einordnung erfolgt sind, stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stellen gerade keinen im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden Zulassungsgrund dar.

Gleiches gilt für die behauptete fehlende Auseinandersetzung mit der vorgetragenen posttraumatischen Störung (PTBS) und der Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin zu 2. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen mit dem Vorliegen einer PTBS befasst, allerdings im weiteren keine für die Klägerin zu 2 erheblich konkrete Gefahr für Leib und Leben im Fall einer Rückkehr in die Türkei angenommen. Im Urteil wird in freier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ausgeführt, dass es aufgrund der Beweiswürdigung nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin zu 2 die erforderliche äußere und innere Sicherheit nicht auch in der Türkei finden kann. Diese Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts können jedoch nicht gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG im Wege einer Aufklärungs- und Gehörsrüge angegriffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 16). Auch die anwaltlich vertretene Klägerin zu 2 hat keinen Beweisantrag gestellt und damit nicht alle ihr eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen. Trotz der von der Klägerin zu 2 vorgelegten Berichte über ihre gesprächs-/traumatherapeutische Behandlung in der Praxis f. wird auch nicht dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 16) eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechendes Beweisbegehren der anwaltlich vertretenen Klägerin zu 2 hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Bericht der Praxis f. nicht um ein den Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests handeln dürfte (vgl. BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7 und U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15), hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 2 auch bereits vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben über mehrere Jahre in der Türkei in Behandlung war. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 ergibt sich, dass sich das Verwaltungsgericht auch von der Klägerin zu 2 einen persönlichen Eindruck verschafft hat und die medizinische und therapeutische Behandlung in der Türkei thematisiert wurde. Die anwaltlich vertretene Klägerin zu 2 kann sich deshalb insoweit auch nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und mit dem die Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2015 - 2 ZB 14.30473 - juris Rn. 14).

b) Die von der Klägerin zu 2 geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt nicht vor.

Das erstinstanzliche Urteil weicht nicht von den angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 20.10.1999 - 23 B 98.30524) und der anderen Oberverwaltungsgerichte ab. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat (BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 9 ZB 13.30052 - juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Zulassungsvorbringen zeigt bereits keinen Obersatz des Verwaltungsgerichts auf, mit dem dieses ausdrücklich oder konkludent von einem Obersatz des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 13a ZB 15.30035 - juris Rn. 2). Auch das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 stellt auf die Behandelbarkeit einer Erkrankung im Zielstaat ab (BayVGH, U. v. 20.10.1999 - 23 B 98.30524 - juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat insoweit in freier Überzeugungsbildung ausgeführt, dass es aufgrund der Beweiswürdigung nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin zu 2 die erforderliche äußere und innere Sicherheit nicht auch in der Türkei finden kann. Die Frage, ob diese Folgerung des Verwaltungsgerichts durch die von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen getragen wird, unterfällt den Regeln der Beweiswürdigung. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Zulassungsvorbringen angeführten Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gravierend sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 11 ZB 07.30742 - juris Rn. 6). Eine Abweichung ausschließlich bei der Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz und unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes genügt nicht für die Begründung einer Divergenzrüge (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 124 Rn. 42; BVerwG, B. v. 15.5.2003 - 9 BN 4/03 - juris Rn. 10). Eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung und Rechtsanwendung vermögen eine Divergenzrüge ebenfalls nicht zu begründen (BayVGH, B. v. 10.9.2013 - 9 ZB 13.30272 - juris Rn. 3).

c) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 9 ZB 10.30236 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 13a ZB 15.30052 - juris Rn. 2). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil zum einen die Frage der grundsätzlichen Bedeutung an die - wie oben ausgeführt - nicht vorliegende Divergenz geknüpft wird. Zum anderen werden zwar mehrere Fragen aufgeworfen, diese lassen sich allerdings bereits im Wesentlichen durch die im Zulassungsvorbringen selbst zitierten Entscheidungen (vgl. NdsOVG, B. v. 26.6.2007 - 11 LB 398/05 und B. v. 28.2.2005 - 11 LB 121/04) beantworten. Darüber hinausgehender entscheidungserheblicher Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 13a ZB 15.30052 - juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat den allein angeführten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 9 ZB 14.30386). Eine solche Fragestellung lässt sich der Zulassungsbegründung vom 23. April 2015 nicht entnehmen.

Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sein Anliegen selbst zu vertreten, wendet sich der Kläger im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.30457 - Rn. 2). Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Vertagung der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO), zumal der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.