Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt bzw. liegt nicht vor.
Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24; B.v. 19.7.2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 9 ZB 13.30386; OVG Münster, B.v. 17.12.2014 - 11 A 2468/14.A - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Mit den vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
„ob für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei einer Rückkehr nach Sierra Leone besteht und ob er im Falle einer Rückkehr aufgrund der grassierenden Ebola, der mangelhaften Gesundheitsversorgung und der Lebensmittelknappheit einer unmenschlichen, erniedrigenden Situation ausgesetzt würde“,
und (sinngemäß),
dass unabhängig von der aktuellen Ebolakrise auch für zukünftige Fälle auftretender Epidemien die grundsätzliche Tatsachenfrage zu klären ist, inwieweit eine unkontrollierbare Epidemie - mit den ihr immanenten gesundheitlichen Gefahren und Risiken, den wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die betroffene Region und die Bevölkerung des betroffenen Landes - aufenthaltsrechtlich relevant sein kann,
zielt der Kläger - wie sich der Formulierung seines Zulassungsantrags entnehmen lässt - auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz „gemäß 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für eine Abschiebung nach Sierra Leone“ ab.
Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seinen Klageantrag ausdrücklich darauf beschränkt hat festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Sierra Leone vorliegt, ist für das Vorliegen der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Abschiebungshindernisse weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.
Zu den in § 60 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Abschiebungshindernissen lässt der Zulassungsantrag jegliche Ausführungen vermissen. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG wird - zusammengefasst - der Sache nach aus der in Westafrika und speziell in Sierra Leone grassierenden Ebolaseuche und den Folgen dieser Seuche auf die humanitären Bedingungen in Sierra Leone, insbesondere für das Gesundheitssystem und die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung, sowie aus den Gefahren, Risiken und Folgen einer künftigen unkontrollierbaren Epidemie abgeleitet. Das Zulassungsvorbringen lässt jedoch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften und damit eine Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds vermissen.
So setzt die Gewährung von Abschiebungsschutz aufgrund von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass dort für den betreffenden Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt - wie hier - eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, kann der Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. OVG Münster, B.v. 17.12.2014 a. a. O. - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226, und v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.).
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt aber wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich daher zum einen einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung und damit zum andern auch einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Die drohenden Gefahren müssen jedenfalls nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist zudem von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist der Sache nach in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. OVG Münster, B.v. 17.12.2014 a. a. O. - juris Rn. 14 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a. F.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sierra Leone wegen der dort (noch) grassierenden Ebola-Epidemie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohen würde (ebenso für Guinea OVG Münster, B.v. 17.12.2014 a. a. O. - juris Rn. 16 ff.) Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag unter Hinweis auf Presseberichte und Berichte von Hilfsorganisationen vorträgt, dass wegen der Ebolakrise das Gesundheitssystem in Sierra Leone zusammengebrochen sei, das Epizentrum der Epidemie sich nach Sierra Leone verlagert habe, in Sierra Leone jeder Distrikt von der Epidemie betroffen sei und die Ansteckungszahlen weiter stiegen, ist darauf zu verweisen, dass nach den einschlägigen aktuellen Quellen bezüglich der gegenwärtigen Situation in den westafrikanischen Ländern - was das Auftreten von Neuinfektionen mit dem Ebolavirus betrifft - zwar bezüglich Sierra Leone zweifellos noch keine Entwarnung gegeben werden kann, weil es dort immer noch zu Neuinfektionen kommt, die Zahl der Neuinfektionen gegenüber dem Höhepunkt der Seuche allerdings deutlich zurückgegangen ist (vgl. WHO Ebola Situation Report - 13 May 2015; WHO Ebola Situations Report - 22 July 2015; Ärzte ohne Grenzen „Fragen und Antwort zum Ebola-Ausbruch in Westafrika“ Stand: 17.7.2015). Auch die zweifellos viel zu spät angelaufene internationale Hilfe zur Bekämpfung der Seuche ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen mittlerweile deutlich verstärkt worden, so dass trotz des durch die Ebolaseuche stark in Mitleidenschaft gezogenen nationalen Gesundheitssystems die Auswirkungen nicht mehr ein Ausmaß erreichen, dass vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG auszugehen wäre. Die Tatsache, dass insoweit die konkreten Umstände in Sierra Leone - auch was das örtliche Auftreten der Ebolainfektionen betrifft - ständigen Veränderungen unterliegen, macht im Übrigen auch deutlich, dass die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.
Mit dem Vorbringen, in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts sei die Frage einer möglichen gefahrlosen Rückkehr nach Freetown unrichtig entschieden worden, da die Ebolakrise Sierra Leone in allen Landesteilen betreffe und in den Regionen, in denen es zu keinen vermehrten Krankheitsfällen komme, der Bevölkerung Hunger und Verelendung drohten, wendet sich der Kläger in Wirklichkeit im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).