Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Asylantrag des Klägers vom 26. August 2011 wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 4. Juni 2012 abgelehnt; Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos (VG Augsburg, U.v. 22.11.2013 – Au 4 K 13.30380; BayVGH, B.v. 8.1.2014 – 9 ZB 13.30391). Der Wiederaufgreifensantrag des Klägers betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten vom 28. Juni 2014 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 17. März 2015 abgelehnt; Rechtsmittel hiergegeben blieben ebenfalls erfolglos (VG Augsburg, U.v. 16.10.2015 – Au 4 K 15.30187; BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 9 ZB 15.30247).

Persönlich am 20. Juni 2017 und mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 21. Juni 2017 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag verbunden mit einem (weiteren) Wiederaufgreifensantrag betreffend die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 4. Juni 2012 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Die Klage des Klägers hiergegen wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2018 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

Soweit der Kläger annimmt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), bleibt sein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil nicht dargelegt wird (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 9 ZB 17.31969 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene „Frage, ob Männern von der sozialen Gruppe der Tutsi wie dem Kläger in Uganda eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG droht“, ist nicht klärungsfähig.

Der Kläger trägt erstmals im vorliegenden Folgeverfahren vor, zur sozialen Gruppe der Tutsi zu gehören und die Staatsbürgerschaft Ugandas nie formal innegehabt zu haben. Aufgrund des Völkermordes in Ruanda und weil die Tutsi in Teilen Afrikas in Gefahr gerieten, habe er Angst, dorthin zurückzukehren. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers hierzu als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar eingestuft. Es hat ferner das Vorliegen der Wiederaufgreifensgründe verneint und u.a. ausgeführt, dass die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste nicht den an diese zu stellenden Anforderungen genügten. Damit ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2018 - 9 ZB 18.30790 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2016 - 9 ZB 15.30247

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Zula

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Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens und die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Uganda.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2014 beantragte der Kläger sein Asylverfahren wieder aufzunehmen und das Abschiebungsverbot hinsichtlich Ugandas festzustellen, da bei ihm eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2015 ab. Hiergegen ließ der Kläger mit zwei unterschiedlichen Schriftsätzen vom 2. Mai 2015 Klagen zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Das später erhobene Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme durch den jetzigen Bevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 2. September 2015 (Az. Au 4 K 15.30188) eingestellt. Zudem beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 9. September 2015 vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (Az. Au 4 E 15.30540) ablehnte. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers aus den Schriftsätzen vom 1. September 2015 und 9. September 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten ab. Unter dem 10. Oktober 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, in Abänderung des Beschlusses vom 5. Oktober 2015, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, dass ein Anwalt im Termin in dieser Sache nicht auftreten werde. Zu der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015, zu der mit Verfügung vom 25. August 2015 auch die Therapeutin des Klägers als Zeugin geladen war, erschienen weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2015 (Az. Au 4 K 15.30187) abgewiesen und der Urteilstenor am selben Tag in der Geschäftsstelle niedergelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die unverzügliche Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Oktober 2015 sowie die Neuladung einer mündlichen Verhandlung. Das schriftliche Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigen am 26. Oktober 2015 zugestellt.

Mit Schriftsätzen vom 26. November 2015 beantragte der Antragsteller, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Zudem beantragte er mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2015, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (Az. 9 AE 15.30259).

Die Antragsgegnerin äußerte sich im vorliegenden Verfahren nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag - wie sich im Folgenden zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es liegt weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 - 9 ZB 14.30097 - juris Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

a) Die Frage, ob einem (gegebenenfalls auch unverfolgt ausgereisten) ugandischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Verbindung mit tatsächlichen oder auch nur von den Heimatsbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatsregierung, selbst wenn diese nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, und ob diesem bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine asylrechtlich relevante menschenunwürdige Behandlung droht, stellt sich in einem möglichen Berufungsverfahren nicht. Denn für den Erfolg des Wiederaufgreifens ist eine Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 VwVfG) zu bezeichnen, wozu im Zulassungsantrag keine substantierten Darlegungen erfolgen.

Abgesehen davon, dass der Bevollmächtigte des Klägers die von ihm zur Stützung der grundsätzlichen Bedeutung im erstinstanziellen Klageverfahren eingereichten umfangreichen Beweismittel in dem von ihm durch Klagerücknahme beendeten Verfahren eingereicht hat, erfolgt weder in dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 noch im Zulassungsvorbringen eine konkrete Darlegung, dass sich aus den umfangreichen Schriftstücken, die zudem teilweise vor der Entscheidung über den Asyl-Erstantrag des Klägers datieren (§ 51 Abs. 2 VwVfG), irgendetwas hinsichtlich der Asylantragstellung ergibt. Vielmehr werden die Unterlagen - wie sich aus dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 ergibt - nur zur Lage des Gesundheitssystems eingereicht. Darüber hinaus geht geht das Zulassungsvorbringen nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die mehr als 130 Seiten zählenden Dokumente wegen Verfristung (§ 74 Abs. 2 AsylG) und wegen fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der fremdsprachigen Dokumente (vgl. BVerfG, B.v. 25.9.1985 - 2 BvR 881/85 - NVwZ 1987, 785; BVerwG, B.v. 8.2.1996 - 9 B 418/95 - juris Rn. 6) abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass der Kläger zudem die Befürchtung von Repressalien im Falle einer Rückkehr nach Uganda erst im Gerichtsverfahren und nicht bereits im Antrag auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens vom 28. Juni 2014 geltend gemacht hat, tritt das Zulassungsvorbringen auch nicht der Argumentation des Gerichts entgegen, dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt. Bereits im Ersturteil des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2013 (Az. Au 7 K 13.30380; rechtskräftig gem. BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 9 ZB 13.30391) zum Asylverfahren des Klägers wurde festgestellt, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Uganda allein wegen Asylantragstellung nicht mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten.

b) Die weitere als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob in Uganda die psychische Erkrankung der Depression landesweit behandelt werden kann, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger keine Gefahr geltend gemacht habe, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Abschiebeland verschlimmern könnte. Aus den in den Attesten angeführten Diagnosen lasse sich nicht entnehmen, dass in Bezug auf den Kläger eine derartige Gefahr vorliege und schließlich seien Depressionen in Uganda behandelbar. Dass der Kläger in Uganda schlechthin keine Behandlung erfahren könnte und daher die konkrete Gefahr bestünde, dass sich deshalb seine Erkrankung wesentlich verschlimmerte, sei nicht ersichtlich. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger lediglich gegen die Argumentation des Gerichts, seine Depression sei in Uganda behandelbar. Damit wird jedoch keine für den Rechtsstreit klärungsbedürftige Frage aufgezeigt, weil die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur familiären Situation und der finanziellen Lage nicht angegriffen werden und das Verwaltungsgericht zudem auch maßgeblich darauf abstellt, dass keine nachträgliche Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG vorliegt. Die Bezugnahme auf den klägerischen Schriftsatz vom 25. September 2015 im erstinstanziellen Verfahren zur Begründung des Zulassungsvorbringens ist nicht ausreichend, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1998 - 8 ZB 97.3443 - BayVBl 1999, 221; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 93). Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine bisherige Argumentation und eigene Rechtsansicht und stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung stellen aber keinen Zulassungsgrund i. S. d. § 78 Abs. 3 AsylG dar (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 9 ZB 15.30104 - juris Rn. 3). Soweit der Kläger wiederum auf die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 vorgelegten umfangreichen Beweismittel abstellt, genügt die Thematisierung allgemeiner mangelhafter medizinischer Versorgung in Uganda und dortiger Gesundheitsrisiken - unabhängig davon, dass diese in dem zurückgenommenen Klageverfahren eingereicht wurden - ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 9 ZB 13.30371 - juris Rn. 5). Das Zulassungsvorbringen geht auch nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht die Dokumente im Übrigen wegen Verfristung und wegen fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten fremdsprachigen Artikel abgelehnt hat. Abgesehen davon, dass sich dem Zulassungsvorbringen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage entnehmen lässt, fehlt es auch an einer Auseinandersetzung damit, dass - wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat - aus den Attesten keine Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände ersichtlich ist.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.

a) Soweit im Zulassungsvorbringen eine fehlende Vertretung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO) des Klägers während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2015 geltend gemacht wird, geht dies bereits deswegen fehl, weil kein Fall einer Prozessunfähigkeit, Verhandlungsunfähigkeit oder fehlenden Beteiligtenfähigkeit des Klägers oder eines Ladungsmangels vorliegt (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 40 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 138 Rn. 21). Ausweislich der Gerichtsakten wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015 mit Verfügung vom 25. August 2015 ordnungsgemäß geladen; die Ladung enthielt zudem den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines - wie hier - ordnungsgemäß geladenen Beteiligten stellt grundsätzlich keinen Fall des § 138 Nr. 4 VwGO dar (Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 47; Geiger in Eyermann, a. a. O., § 104 Rn. 16; Kopp/Schenke, a. a. O., § 104 Rn. 14). Das bloße Nichterscheinen eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten bei ordnungsgemäßer Ladung - auch im Falle unverschuldeter Erkrankung - führt daher nicht zu einer fehlenden Vertretung i. S. d. § 138 Nr. 4 VwGO (Eichberger in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 138 Rn. 117; Suerbaum in Posser/Wolf, Beckscher Online-Kommentar VwGO, Stand 1.10.2015, § 138 Rn. 70).

b) Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung seines Schicksals ist der Kläger selbst verantwortlich (BayVGH, B.v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 5).

Der Kläger trägt vor, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, da über seinen erneuten Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Oktober 2015 nicht vor der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 entschieden worden sei und das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung ohne den Kläger und seinen Bevollmächtigten durchgeführt habe, obwohl aufgrund der Erkrankung des Klägers ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung bestanden habe. Soweit das Zulassungsvorbringen hierbei auf eine Verpflichtung des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO abstellt, geht dies fehl, weil eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den klägerischen Antrag vom 17. Oktober 2015 nach Niederlegung der unterschriebenen Urteilsformel gemäß § 116 Abs. 2 VwGO in der Geschäftsstelle am 16. Oktober 2015 nicht mehr in Betracht kam (BVerwG, B.v. 27.4.2005 - 5 B 107/04 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.11.1998 - 15 B 95.3498 - juris Rn. 29; Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 104 Rn. 72; Geiger in Eyermann, a. a. O., § 104 Rn. 14 und § 116 Rn. 14). Im Übrigen hat sich das Gericht in den Urteilsgründen ausführlich mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Oktober 2015 und dem erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 10. Oktober 2015 auseinandergesetzt.

Darüber hinaus setzt die Berufung auf die Gehörsrüge voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 35). Dies war vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, ob der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag im Hinblick auf die Ladung der Zeugin eventuell zu Unrecht abgelehnt wurde, ob der erneute Prozesskostenhilfeantrag mangels Vorliegens neuer Tatsachen überhaupt zulässig war und ob über diesen erneuten Prozesskostenhilfeantrag vor der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 hätte entschieden werden müssen, hat der Klägerbevollmächtigte in Kenntnis dieser Umstände jedenfalls keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 9 ZB 15.30104 - juris Rn. 3), so dass er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen ausgeschöpft hat. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte in Kenntnis des seiner Ansicht nach noch offenen und noch zu entscheidenden erneuten Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 gerade ausdrücklich seine Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2015 abgesagt. Im Hinblick darauf bestand für das Verwaltungsgericht allein aufgrund der unsubstantiierten Aussage der geladenen Zeugin, sie habe eine SMS erhalten, wonach der Kläger krank sei, kein Anlass, ohne einen Antrag des Klägers oder seines Bevollmächtigten von sich aus den Termin zu vertagen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2011 - 9 ZB 10.30078 - juris Rn. 3). Insbesondere ergab sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen kein substantiierter Anhaltspunkt dafür, dass eine persönliche Anwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erforderlich war oder der Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, schriftsätzlich vorzutragen. Insoweit ist die Situation in einem Folgeverfahren auch nicht mit der Anhörung eines Asylbewerbers im Erstverfahren und einer vom Gericht zu verantwortenden zeitlichen Vorverlegung der Sitzung am Terminstag (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.1991 - 19 CZ 90.32328 - unveröffentlicht) zu vergleichen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.