Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 9 CS 18.996

published on 02/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 9 CS 18.996
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 17 S 18.335, 10/04/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Landratsamt W* … für sofort vollziehbar erklärte und mit Zwangsgeldandrohung verbundene Anordnung, die Bauvorbereitung und -durch-führung zur Aufstellung einer Abbundmaschine einzustellen sowie prüffähige Bauvorlagen vorzulegen.

Die Antragstellerin ist eine GmbH und betreibt im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. … Gemarkung B* … eine Zimmerei. Mit Bescheid des Landratsamts vom 7. Dezember 2016 erhielt sie die Baugenehmigung zur Errichtung einer teilweisen Überdachung des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbundplatzes östlich des bereits bestehenden Betriebsgebäudes. Anlässlich mehrerer Baukontrollen zu Beginn des Jahres 2017 stellte das Landratsamt fest, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung B* …, das südöstlich unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzt, Auffüllungen vorgenommen hat und dieses Grundstück teilweise mit der Überdachung überbaut wurde. Die Stadt P* … wies im Folgenden darauf hin, dass die Überdachung zu einer Halle ausgebaut wurde. Anlässlich einer Baukontrolle am 2. Februar 2018 wurde weiter festgestellt, dass in der Halle eine Abbundanlage aufgebaut wurde; die Arbeiten hieran wurden vor Ort mündlich eingestellt.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde die sofortige Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung zur Herstellung einer Abbundmaschine schriftlich bestätigt. Zudem wurde die Antragstellerin aufgefordert, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen; die Anordnungen wurden jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden. Die rechtliche Begründung sämtlicher Anordnungen erfolgte mit Schreiben vom 15. Februar 2018.

Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2018 erhob die Antragstellerin Klage (AN 17 K 18.00332), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2018 ablehnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Bescheid vom 2. Februar 2018 nicht ausreichend begründet worden. Auch die Erwägungen im Schreiben vom 15. Februar 2018 genügten nicht, da sie bloß die Gründe wiederholten, die für die Anordnung der Baueinstellung und Planvorlage gegeben wurden. Der Bescheid sei zu unbestimmt, da lediglich die FlNr. … Gemarkung B* … genannt werde, Bauort aber das Grundstück FlNr. … Gemarkung B* … sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Baueinstellung lägen nicht vor, weil die Genehmigungsfrage durch das Aufstellen der Abbundmaschine nicht neu aufgeworfen werde. Die Abbundanlage sei von der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 mit umfasst, weil sie die in der dortigen Betriebsbeschreibung enthaltenen Maschinen ersetze. Akustisch halte sich die Abbundmaschine an die Genehmigung und stelle sogar eine Verbesserung der Lärmsituation dar. Die Anordnung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Antragstellerin aufgrund Fachkräftemangels auf den Einsatz der Abbundmaschine zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen sei. Die Anlage sei offensichtlich genehmigungsfähig und stelle gegenüber dem bisherigen Handabbund eine deutliche Verbesserung dar. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma R* … vor, wo – wie von der Antragstellerin ebenfalls geplant – eine Abbundanlage ohne Produktionsflächenerweiterung oder Erhöhung des Maschineneinsatzes in Betrieb sei, wogegen vom Landratsamt nicht eingeschritten werde. Die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen sei ebenfalls rechtswidrig; zudem sei bereits am 23. April 2018 ein Bauantrag eingereicht worden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. April 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 2. Februar 2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Abbundmaschine zu einer Verbesserung der Lärmsituation führe, weil insoweit keine Nachweise vorlägen; erforderlich wäre eine immissionsschutzfachliche Gesamtbeurteilung des Betriebs der Antragstellerin auf Basis einer aktuellen Betriebs- und Anlagenbeschreibung. Insbesondere der Fahrverkehr und die Auswirkungen der Halle seien bislang unberücksichtigt. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Firma R* … liege nicht vor, da dort die Abbundmaschine in der als Abbundhalle genehmigten Baulichkeit betrieben werde, während die Antragstellerin die Maschine auf einer bislang als Lagerfläche genutzten Fläche aufgestellt habe. Der eingereichte Bauantrag habe erhebliche Mängel; zudem weise er eine Ausweitung der Betriebszeiten und Verdoppelung der Abbundarbeiten im Freien aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend begründet ist und die Klage gegen die Anordnungen vom 2. Februar 2018 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt dem formellen Begründungserfordernis ausreichend Rechnung.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier – das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind regelmäßig die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 14). Die Behörde kann sich aber ausnahmsweise auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43; Saurenhaus/Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 25). So liegt es hier. Bei einer Baueinstellung deckt sich das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der behördlichen Anordnung, so dass die Wiederholung der Gründe, die für die Anordnung sprechen, ausreichend ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 – 14 CS 12.1950 – juris Rn. 9 und B.v. 24.10.1977 – 213 II 76 – BayVBl 1978, 19/20). Gleiches gilt für die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen nach Art. 76 Satz 3 BayBO (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 76 Rn. 350, 348). Zudem hat das Landratsamt im Schriftsatz vom 15. Februar 2018 zur Begründung weiter ausgeführt, die Verfestigung einer möglicherweise unzumutbaren Betriebserweiterung umgehend unterbinden zu wollen. Damit ist hier jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen genüge geleistet.

2. Die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Klage gegen die Anordnungen vom 2. Februar 2018 voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

a) Die Anordnungen vom 2. Februar 2018 sind nicht unbestimmt i.S.d. Art.37 Abs. 1 BayVwVfG, weil als Bauort (nur) die FlNr. … Gemarkung B* … benannt ist.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es ausreicht, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie aus den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt, und hier aus dem Bescheid eindeutig klar wird, dass er sich auf die Abbundanlage, die sich auf dem Grundstück der Antragstellerin mit der FlNr. … Gemarkung B* … befindet, bezieht. Die bloße Bezugnahme der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen enthält damit bereits nicht die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit diesen Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017, 9 CS 17.849 – juris Rn. 19). Darüber hinaus übersieht die Antragstellerin, dass sich bereits aus der mündlichen Anordnung vom 2. Februar 2018 gegenüber ihrem Geschäftsführer vor Ort Klarheit darüber ergibt, was von ihr gefordert wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2010 – 7 B 50.10 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18). Dies zeigt auch der Tenor der schriftlichen Bestätigung (vgl. Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2 BayVwVfG) vom selben Tag über die Einstellung der Bauvorbereitung und -durchführung zur Aufstellung einer Abbundmaschine unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die mündliche Anordnung. Die Angabe der Flurnummer … Gemarkung B* … als Bauort im Betreff der Schriftsätze vom 2. Februar 2018 und vom 15. Februar 2018 ändert hieran nichts. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Bezeichnung der Flurnummer im Schriftsatz vom 27. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht erläutert und darauf hingewiesen, dass die Halle, in der die Abbundmaschine aufgestellt werden soll, auch teilweise die FlNr. … Gemarkung B* … überbaut und ein Zusammenhang mit Auffüllungen auf dieser Flurnummer besteht. Dem tritt das Beschwerdevorbringen nicht mehr entgegen, so dass im Übrigen auch von einer offenbaren Unrichtigkeit gem. Art. 42 Satz 1 BayVwVfG ausgegangen werden könnte, die vom Landratsamt zumindest klargestellt wurde.

b) Die Baueinstellung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

aa) Das Landratsamt hat die Baueinstellung auf Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten verlangen, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Die Auffassung der Antragstellerin, diese Norm trage die verfügte Baueinstellung nicht, weil die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen werde, trifft nicht zu.

Eine Abweichung i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBO liegt bereits dann vor, wenn bei der Bauausführung die mit Genehmigungs- und Prüfvermerken versehenen Bauvorlagen nicht eingehalten werden (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 56). Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei dem geänderten Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planung um ein „aliud“ handelt. Ein die Anordnung der Einstellung der Arbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird. Dies ist hier der Fall, denn die Antragstellerin bestimmt mit ihrem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das „Vorhaben“ und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Maßgebend ist danach die Konzeption des Bauherrn, wie sie den objektiv vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist (BayVGH, B.v. 11.9.2017 – 1 ZB 16.2186 – juris Rn. 2). Daran gemessen, war das Vorhaben, das mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 genehmigt wurde, die teilweise Überdachung eines Lager- und Abbundplatzes unter Beibehaltung der Betriebsbeschreibung vom 26. Februar 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 14), dem die tatsächlich erfolgte Errichtung einer geschlossenen Halle mit Abbundmaschine offensichtlich nicht entspricht. Die Errichtung der geschlossenen Halle und die Aufstellung der Abbundmaschine sind auch nicht von der Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 erfasst, da die in der Betriebsbeschreibung angegebenen Maschinen – selbst bei deren Nichtverwendung – nicht mit dem Aufstellen einer (stationären) Abbundmaschine vergleichbar sind und zudem die Abbundmaschine auch nicht den dort angegebenen (mobilen) Einsatz- und Aufstellorten entspricht. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung der Gesamtfläche in den Plänen zur Genehmigung vom 5. Juni 2013 als „Lagerfläche/Abbundplatz neu ca. 2.670 qm“, weil sich jedenfalls im Zusammenhang mit dem der Genehmigung vom 7. Dezember 2016 zugrundeliegenden Plan ergibt, dass es sich nur um eine Fläche für „Hochregale“ mit „Unterstellplatz“ handelt. Damit ist durch das Aufstellen der Abbundmaschine und die von der Antragstellerin angegebenen Änderungen des Maschineneinsatzes auch unter Berücksichtigung neu hinzukommender und notwendiger anderer Liefer- und Fahrbewegungen als bisher ohne weiteres von einem geänderten Emissionsverhalten des Betriebes auszugehen. Unabhängig davon liegt ein durch Tatsachen belegter „Anfangsverdacht“ für eine genehmigungspflichtige Änderung vor, dessen Klärung die Baueinstellung rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 9 CS 13.1407 – juris Rn. 15).

bb) Die angeordnete Einstellung der Arbeiten ist auch nicht unverhältnismäßig.

Das Aufstellen und die Inbetriebnahme der Abbundmaschine ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da aufgrund des veränderten Betriebskonzepts der Antragstellerin und das damit verbundenen veränderten Emissionsverhalten ihres Betriebes jedenfalls keine offensichtliche materielle Genehmigungsfähigkeit vorliegt. Der Vortrag der Antragstellerin, die Abbundmaschine führe zu einer Reduzierung der Lärmemissionen gegenüber dem Einsatz der Maschinen beim Handabbund greift zu kurz, weil – wie bereits oben ausgeführt – durch die Errichtung einer neuen Halle und den Einsatz der Abbundmaschine eine Neubeurteilung der Immissionssituation in der Nachbarschaft erforderlich wird. Dies gilt auch im Falle eines Entfallens der bisherigen Handmaschinen, da durch den Standort der Maschine zumindest ein neuer / anderer Emissionsort hinzukommt und auch aus der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Juni 2018 aufgrund der nicht bekannten Hallenbauteile und der Veränderung der bisher dem Betrieb zugrundeliegenden Betriebsdaten nicht ohne Weiteres eine Verbesserung der Lärmsituation ersichtlich ist. Schließlich erfolgt die Ausführung auf einem nach den genehmigten Plänen zum Bescheid vom 5. Juni 2013 als „Regalfläche“ dargestellten Bereich, bei dem lediglich seine bloße Überdachung nicht als lärmrelevant eingestuft wurde (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18). Für die nunmehr erfolgte Errichtung einer Halle mit Aufstellen einer Abbundmaschine und damit einhergehendem geänderten Betriebskonzept und veränderten Betriebsabläufen kann dies nicht in gleicher Weise gelten.

Die angeordnete Baueinstellung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf eine von der Firma R* … aufgestellte und in Betrieb genommene Abbundmaschine. Abgesehen davon, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen bereits kein vergleichbarer Sachverhalt ergibt, weil der Antragsteller die Abbundmaschine nicht innerhalb einer als Abbundhalle genehmigten Baulichkeit betreibt, sondern auf bisher als „Regalfläche“ bezeichneten Flächen, hat das Landratsamt eine bauaufsichtliche Prüfung des Betriebes R* … durchgeführt. Hieraus ergeben sich bislang keine Anhaltspunkte für ein dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechendes Vorgehen des Landratsamts.

Schließlich führen auch die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Interessen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit. Denn der wirtschaftliche Schaden, der dem Bauherrn entsteht ist unmittelbare Folge seines rechtswidrigen Handelns (vgl. Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 94).

c) Die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen ist nach alledem ebenfalls rechtmäßig. Über die oben genannten Aspekte hinaus zeigt das Beschwerdevorbringen nichts auf, was insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Gleiches gilt für die verfügten Zwangsgeldandrohungen, zu denen sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen lässt.

3. Angesichts des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung des Senats zu Lasten der Antragstellerin aus. Hier überwiegen – auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten (Personal-) Probleme beim Führen des Betriebes und der Notwendigkeit des Einsatzes der Abbundmaschine zur Existenzsicherung – das Interesse der Allgemeinheit daran, vor Prüfung im Hauptsacheverfahren keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und die Nachbarschaft vor möglicherweise unzumutbaren Immissionen zu schützen. Der Antragstellerin ist es insbesondere zuzumuten, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen und unter Berücksichtigung der von ihr eigenmächtig vorgenommenen veränderten Betriebsabläufe eine immissionsschutzfachliche Gesamtbeurteilung ihres Betriebes vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.