Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2017 - 1 ZB 16.2186

bei uns veröffentlicht am11.09.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 11 K 16.321, 12.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die fristgerechten Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass schon ein formeller Verstoß gegen die Baugenehmigungspflicht für eine Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausreichend ist. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn bei der Bauausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei dem geänderten Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planung um ein „aliud“ handelt, denn dieser Frage kommt nur bei der Beurteilung des von einer Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48.94 – BRS 56 Nr. 85) oder für die Abgrenzung einer unselbständigen Nachtragsgenehmigung von einer „neuen“ Baugenehmigung Bedeutung zu. Ein die Anordnung der Einstellung der (Bau-)Arbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2017, Art. 75 Rn. 58). Das ist hier der Fall. Denn der Kläger bestimmt mit seinem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das „Vorhaben“ und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Maßgebend ist danach die Konzeption des Bauherrn, wie sie objektiv den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.1980 – IV C 99.77 – BRS 36 Nr. 158). Daran gemessen war Prämisse des Vorhabens und damit Grundlage der Baugenehmigungen vom 24. März 2010 die Errichtung von drei Reihenhäusern. Bei dem auf Veranlassung des Klägers erfolgten Verzicht auf den Rücksprung zwischen dem Reihenmittelhaus und dem östlichen Reiheneckhaus, der abweichenden Ausführung der Fenster und des Eingangs zum Reihenmittelhaus, der abweichenden Raumgestaltung im Erdgeschoss und Obergeschoss der Reihenhäuser sowie der fehlenden geschlossenen Trennwände im Kellergeschoss und im Dachgeschoss handelt es sich um Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es stehe in Frage, ob das Gesamtobjekt überhaupt noch als Reihenhauskomplex qualifiziert werden könne, da im Keller- und im Dachgeschoss keine durchgängig geschlossenen Wände vorhanden seien, ist nicht zu beanstanden. Die vorstehend aufgeführten Abweichungen sind in der Gesamtbetrachtung erheblich und führen dazu, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird.

Diese gerichtliche Tatsachenfeststellung wird auch nicht ansatzweise dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger behauptet, die technischen und baulichen Voraussetzungen für die Schließung der offenen Bereiche lägen vor und die Schließung würde vor der Fertigstellung der Reihenhäuser noch erfolgen. Auch durch provisorische Bauarbeiten kann von den genehmigten Bauunterlagen abgewichen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 – 1 ZB 14.2447 – juris Rn. 3). Angesichts der zentralen Funktion einer Trennwand bei Reihenhäusern erscheint es nicht plausibel, dass die Ausführung der Trennwände im Kellergeschoss und die gänzlich fehlenden Trennwände im Dachgeschoss (nur) einer Erleichterung der Bauarbeiten geschuldet sein sollen.

Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, eine Änderung sei im vorliegenden Fall auch nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO möglich. Zwar erfährt der Grundsatz, dass sich die Genehmigungspflicht eines Bauvorhabens auch auf dessen ggf. verfahrensfreie Teile erstreckt, insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Bauteile auch während der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens verfahrensfrei errichtet oder geändert werden können, ohne dass hierfür ein Antrag für eine Änderungsgenehmigung erforderlich wäre. Ob eine so große Anzahl von Änderungen wie im vorliegenden Fall (noch) von der vorgenannten Vorschrift umfasst werden, kann dahingestellt bleiben. Denn anders als in der vom Kläger aufgeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016 (2 CS 16.467), die sich auf den Einbau von Dachflächenfenstern (Buchst. d) bezieht, werden die Außenmauern – wie hier die nunmehr durchgehende südliche Außenwand und damit die Vergrößerung des Gebäudekomplexes – von der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 a und b BayBO nicht erfasst. Dazu verhält der Kläger sich nicht. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Änderung des Gebäudekomplexes bauplanungsrechtlich zulässig ist oder in der näheren Umgebung üblich sein sollte.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht soweit der Kläger einwendet, die ohne vorherige Anhörung erfolgte Baueinstellung sei angesichts der ursprünglichen Genehmigungsfreistellung und der weiterhin bestehenden Übereinstimmung des Vorhabens mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan ermessensfehlerhaft. Denn ungeachtet dessen, dass auf eine Anhörung in der Regel nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG verzichtet werden kann, hatte der Kläger im Klageverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Angesichts der vorstehend dargestellten erheblichen Abweichungen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Grundstücksteilung – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung – noch nicht vollständig erfolgt war. Im Hinblick auf die auf seine Veranlassung erteilten Baugenehmigungen für den Reihenhauskomplex kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Kläger für die streitgegenständlichen erheblichen Abweichungen ein (erneutes) Genehmigungsfreistellungsverfahren in Anspruch nehmen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.1993 – 2 CS 93.1157 – BayVBl 1994, 631). Daran gemessen liegen keine besonderen Gründe vor, um eine andere Entscheidung als die Baueinstellung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22.96 – BVerwGE 105, 55; BayVGH, B.v. 2.8.2000 – 1 ZB 97.2669 – juris Rn. 5 zum sog. intendierten Ermessen bei der Einstellung von Bauarbeiten). Der Baueinstellung steht auch nicht entgegen, dass die Stahlbetonstützen bereits im Jahr 2010 errichtet wurden, auf dem Dach eine Solaranlage installiert wurde und dies bis zur Baueinstellung unbeanstandet geblieben ist. Eine Baueinstellung, die – wie vorliegend – wegen einer veränderten Sachlage erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. Baukontrolle vom 21. Dezember 2015), ist demgegenüber nicht zu beanstanden.

Der Baueinstellung steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger dadurch wirtschaftliche Nachteile zu verbuchen hat. Es ist dem Bauherrn zuzumuten, mit der Fortsetzung der Bauarbeiten zuzuwarten, bis die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2000 – 2 ZS 00.371 – juris Rn. 6). Er muss durch die Vorlage von Unterlagen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sein Vorhaben den formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts entspricht.

Schließlich sind die Ausführungen des Klägers, dem Verwaltungsgericht hätten zahlreiche Unterlagen vorgelegen, die ihm unbekannt gewesen seien, insbesondere der Vermerk über die Baukontrolle im Dezember 2015, ungeachtet einer ausreichenden Darlegung weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, noch kann darin ein möglicher Verfahrensmangel gesehen werden. Der Kläger hätte jederzeit im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht nehmen können. Es bestand ausreichend Gelegenheit, den Vermerk über die Baukontrolle in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht zu sichten und ggf. einen Antrag auf Schriftsatzfrist zu stellen. Dies ist ausweislich der Niederschrift vom 12. Mai 2016 nicht erfolgt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das
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bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 CS 18.308

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid des Landratsamts vom 6. November 2013 verfügte Baueinstellung zu Recht abgewiesen.

Aufgrund des durchgeführten gerichtlichen Augenscheins ist das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass mit den auf Veranlassung des Klägers durchgeführten Arbeiten von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen worden ist, weil statt eines Garagentors eine Eingangstür und ein Fenster eingebaut worden sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BayBO). Diese gerichtliche Tatsachenfeststellung wird auch nicht ansatzweise dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger behauptet, er habe nur die offene Front der unvollendeten Garage provisorisch verschlossen, um diese insbesondere vor Witterungsschäden zu schützen. Auch durch provisorische Bauarbeiten kann von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen werden.

Abgesehen davon handelt es sich um eine offenkundige Schutzbehauptung, soweit der Kläger bestreitet, dass der Einbau der Eingangstür und des Fensters zu Wohnzwecken erfolgt ist. Das spätere Entfernen des angeblichen Provisoriums einschließlich des Mauerwerks auf der Frontseite des Bauwerks würde erhebliche wirtschaftliche Werte vernichten. Zudem wurden auf der Westseite des Gebäudes eine große zweiflüglige Terrassentür und ein Doppelfenster eingebaut, die zusätzlich belegen, dass eine Wohnnutzung beabsichtigt ist (vgl. die Fotos auf S. 649 ff. der LRA-Akte). Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Zufahrt zu der genehmigten Doppelgarage in der südöstlichen Grundstücksecke wegen eines durch den Nachbarn errichteten Maschendrahtzauns nicht möglich ist. Dieser vom Nachbarn nördlich seiner Garage errichtete Grenzzaun hindert allenfalls die Zufahrt zu den beiden Garagen im Norden des Grundstücks des Klägers; er wirkt sich aber auf die Zufahrt zu der genehmigten Doppelgarage im Südosten des Grundstücks nicht aus (vgl. den Lageplan auf S. 727 der LRA-Akte und den dortigen handschriftlichen Vermerk vom 11.11.2013: „Zufahrtssituation durch Eingangstreppe zu Haus 9 entsprechend 2. Tektur: beide Garagen sind anfahrbar!“).

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sich diese substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.