Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - 9 CS 17.849

published on 05/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - 9 CS 17.849
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts W* … vom 8. Februar 2017, zugestellt am 9. Februar 2017, mit der ihm untersagt wird, eine Unterstellhalle („für Maschinen bzw. Landmaschinen“) als Stallung für Großvieh zu nutzen, sowie gegen die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro.

Der Antragsteller hatte bereits am 27. September 2016 einen entsprechenden Bauantrag auf Nutzungsänderung „einer Unterstellhalle zu einer Stallung für Großvieh“ gestellt, den das Landratsamt mit Bescheid vom 8. Februar 2017 aus Gründen des Immissionsschutzes ablehnte. Hiergegen hat der Antragsteller Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.263).

Am 9. März 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 5 K 17.262). Am 28. März 2017 beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 7. April 2017 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung sei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht hinreichend begründet worden. Auch sonst sei die Nutzungsuntersagungsverfügung in formeller aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, insbesondere sei die ausgeübte Nutzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich genehmigungsfähig. Der Antragsteller könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen; die Nutzungsuntersagung sei auch unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt,

der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. April 2017 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. März 2017 gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2017 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 2 des Bescheids angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Begründung des Sofortvollzugs sei in ausreichendem Maß erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe nicht bestanden; die vom Antragsteller vorgebrachten „einfachsten Mittel“, mit denen etwaige Geräuschimmissionen verhindert werden könnten, seien nicht Gegenstand des Bauantrags gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen (jeweils auch in der Streitsache wegen „Baugenehmigung“, Az. W 5 K 17.263).

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid vom 8. Februar 2017 genügt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, wegen der Bezugnahme auf den Schutz der Nachbarn in der Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug lasse die Bescheidsbegründung (dort ausführlich Nr. 3) einzelfallbezogene Elemente erkennen. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.

Im Übrigen hat das Landratsamt zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung weiter auf die der Nutzungsuntersagung vorhergehenden Schritte im Verwaltungsverfahren hingewiesen, die dem Antragsteller eine ausreichende Kenntnis der beabsichtigten Verwaltungsmaßnahmen vermittelt hätten. Insbesondere habe der Antragsteller entsprechende Sofortmaßnahmen zum Schutz der nachbarlichen Belange, auf die er immer wieder hingewiesen worden sei, nicht vorgenommen. Da gegenüber dem Landratsamt plausibel dargelegt worden sei, dass eine massive Einschränkung nachbarlicher Belange gegeben sei, könne die Nutzung der Unterstellhalle als Stallung für Großvieh angesichts des zu erwartenden Rechtsbehelfs nicht noch weitere Monate hingenommen werden. Schließlich habe das Handeln des Antragstellers selbst erst den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt. Damit hat das Landratsamt der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14 - juris Rn. 4) Genüge getan.

Das Schreiben des Antragstellers vom 16. Januar 2017, in dem er darum gebeten hatte, seine Tiere weiterhin im Stall unterzubringen und das nach seinem Vorbringen nicht beantwortet worden sei, lässt ebenso wenig einen Mangel der Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung erkennen wie das Vorbringen, das Landratsamt habe über einen Zeitraum von 4 Monaten lediglich eine Nutzungsuntersagung angekündigt, was auf eine fehlende Dringlichkeit hinweise.

b) Dass das Landratsamt „eine Nutzungsuntersagung über mehrere Monate hinweg lediglich angekündigt aber nicht ausgesprochen“ hat, weist im Übrigen nicht auf die fehlende Dringlichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs hin, wie der Antragsteller einwendet. Der Zeitraum zwischen positiver Kenntnis der formell illegal aufgenommenen Nutzung und dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung diente der Aufklärung des Sachverhalts durch das Landratsamt, der Anhörung des Antragstellers und insbesondere der Prüfung, ob der am 27. September 2016 bei der Gemeinde eingegangene Bauantrag des Antragstellers genehmigt werden kann.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers gegen die in Nr. 1 des Bescheidstenors verfügte Nutzungsuntersagung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist aller Voraussicht nach weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

a) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der formellen Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren aus der Antragsschrift vom 28. März 2017 (Seiten 15 ff.) verweist, kann er hiermit nicht durchdringen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Inhalt in Bezug genommener Schriftstücke aus dem erstinstanzlichen Verfahren die zu fordernde substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht enthalten kann.

Soweit ergänzend vorgebracht wird, das Schreiben des Landratsamts (zuletzt) vom 30. Dezember 2016 enthalte nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern empfehle dem Antragsteller lediglich, den eingereichten (Bau-) Antrag zurückzunehmen, lässt sich daraus keine Rechtsverletzung herleiten. Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 hatte der Antragsteller jedenfalls auch aufgrund des Schreibens vom 30. Dezember 2016 (sowie aufgrund der vorhergehenden Schreiben des Landratsamts) und er hat diese Möglichkeit auch genutzt (vgl. Schreiben vom 16.1.2017).

b) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Nutzungsuntersagungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil die Nutzungsänderung der Unterstellhalle in einen Stall für die Großviehhaltung offensichtlich genehmigungsfähig sei.

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Nutzung der Maschinenhalle als Rinderstall wegen der bestehenden Lärm- und Geruchsproblematik allenfalls unter Auflagen möglich sei, weil der bestehende Zustand (den auch der Bauantrag des Antragstellers im Wesentlichen abbildet) nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei.

aa) Das Beschwerdevorbringen, wonach die Geruchsimmissionen von der Genehmigung aus dem Jahr 1985 abgedeckt seien, ist zwischen den Beteiligten streitig, weil - wovon das Landratsamt ausgeht - die Baugenehmigung aus dem Jahre 1985 lediglich einen Rinder-/Bullenstall in der Scheune betrifft, nicht aber auch eine in Ansatz gebrachte Schweinehaltung. Insoweit ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen, wonach von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Rinderhaltung bereits im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen nicht ausgegangen werden kann, weil es zur Frage eines etwaigen Bestandsschutzes umfangreicher Ermittlungen bedarf.

Davon abgesehen hatte der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Landratsamts (vgl. Stellungnahme vom 4.11.2016, Aktenvermerk vom 13.12.2016, Aktenvermerk vom 20.12.2016) im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die vormalige Schweinehaltung bereits vor längerer Zeit (seit Ende der 80er Jahre bzw. bis Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts) zugunsten einer Rinderhaltung aufgegeben worden sei. Ein etwaiger bis zur Aufgabe der Schweinehaltung bestehender Bestandsschutz und eine ggf. damit einhergehende Prägung des Betriebs des Antragstellers und der näheren Umgebung durch eine Schweinehaltung dürfte danach wohl entfallen sein. Auch dies spricht gegen die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

bb) Im Übrigen dürften auch die aufgrund der beabsichtigten Rinderhaltung zu erwartenden Lärmwirkungen auf das grenzständig an die Unterstellhalle angebaute Nachbargebäude voraussichtlich Maßnahmen des Lärmschutzes erfordern, deren Art und Umfang zunächst vom Antragsteller als Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren ggf. aufgrund eines Bausachverständigengutachtens anzugeben und zur Genehmigung zu beantragen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten und zum Beweis dieser Tatsache die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, zeigt bereits die offenkundig nicht ohne sachkundige Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse zu beantwortende Frage, ob und welche Maßnahmen des Lärmschutzes aufgrund der Nutzungsänderung erforderlich werden, dass das Vorhaben des Antragstellers nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“ ist.

c) Die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Bauaufsichtsbehörde habe durch ihre Untätigkeit ein bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt, der Antragsteller könne sich deshalb auf einen Vertrauensschutz berufen, trifft nicht zu. Das Landratsamt ist schon nicht untätig geblieben. Es hat vielmehr seit Kenntnis aufgrund der Baukontrolle vom 13. Juli 2016 von der ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommenen Nutzung bereits mit Schreiben vom 25. August 2016 auf seine Absicht hingewiesen, eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Rechtswidrigkeit auszusprechen; es ist hiervon auch in der Folge bis zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 8. Februar 2017 nicht abgerückt. Davon abgesehen kann die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht verwirkt werden, weil die Aufgabe und die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, kein bloßes Recht ist, das der Verwirkung unterliegt, sondern eine behördliche Pflicht (stRspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 33 m.w.N.).

d) Das gegen die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung Vorgebrachte führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

aa) Das Beschwerdevorbringen lässt schon nicht erkennen, weshalb die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung der von ihm angenommenen Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung fehlerhaft sein sollte. Es wird lediglich (teilweise) die Begründung des Verwaltungsgerichts wiedergegeben und bemerkt, „augenscheinlich hat das Verwaltungsgericht hierbei keine eigene Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen, sondern die Argumentation der Behörde übernommen“.

bb) Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem finanziellen Schaden des Antragstellers auseinandergesetzt, trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt aus: „Dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt Schwierigkeiten hat, die Tiere aus der Halle kurzfristig anderweitig unterzubringen oder dass ihm eventuell ein finanzieller Schaden entsteht, hat er seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten zuzuschreiben, indem er ohne vorherige Beantragung bzw. Genehmigung einer Nutzugsänderung die Halle zur Großviehhaltung genutzt hat“ (UA S. 14). Mit dieser vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Wertung des Verwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach derjenige, der ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage nutzt, das Risiko der baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen hat (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 307 m.w.N. zur Nutzungsuntersagung);

cc) Soweit eingewandt wird, „der Stress für die Tiere“ werde vom Verwaltungsgericht „weggewischt“, ist nicht dargelegt, dass der Umstallung der Tiere ein unüberwindbares Hindernis entgegenstehe, dem vom Antragsteller durch geeignete stressmindernde Maßnahmen schlechterdings nicht begegnet werden könnte.

dd) Das Vorbringen, die Geräuschimmissionen könnten mit „einfachsten Mitteln“ vermindert werden, führt nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung hin. Der Antragsteller hat es als Bauherr selbst in der Hand, solche Mittel in einem Bauantrag zu bezeichnen und nachzuweisen, dass sie auch wirksam sind. Steht - wie hier - die Entscheidung über den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung wegen einer formell illegal aufgenommenen Nutzung im Raum, sind weder die Bauaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht verpflichtet, für den Bauherrn in Betracht kommende Lärmminderungsmaßnahmen ggf. einschließlich verschiedener Nutzungsvarianten zu finden und diese daraufhin lärmtechnisch zu untersuchen, ob sie - einen entsprechenden Bauantrag unterstellt - zur Genehmigungsfähigkeit der formell illegal aufgenommenen Nutzung führen können. Von einer „offensichtlichen“ Genehmigungsfähigkeit kann in einem derartigen Fall ohnehin nicht die Rede sein.

3. Einwände gegen die Zwangsgeldandrohung als solche wurden nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1,§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 02/08/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.