Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.09.2017, Az. 1 O 1222/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit leisten in Höhe von 110 Porzent des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

Die Parteien streiten um die Beseitigung einer von den Beklagten auf ihrem Grundstück weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück entfernt installierten Luftwärmepumpe.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen und der vom Landgericht für seine Entscheidung angegebenen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des der Klage umfassend stattgebenden Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 01.09.2017 Bezug genommen, wobei festzustellen ist, dass sich das Landgericht maßgeblich auf die von ihm zitierten Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 30.01.2017, MdR 2017, 639 f. und des OLG Frankfurt vom 26.02.2013, NJW-RR 2013, 793 f. stützt.

Danach gehe von der Luftwärmepumpe wegen der bei ihrem Betrieb erzeugten Geräusche eine gebäudeähnliche Wirkung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO aus. Da es sich aber bei der Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO handle, dürfe es in der Abstandsfläche nicht errichtet werden. Der Beseitigungsanspruch sei nicht davon abhängig, ob beim Betrieb der Luftwärmepumpe die nach der TA-Lärm maßgeblichen Grenzwerte auf dem klägerischen Grundstück überschritten würden oder nicht. Unstreitig haben die Beklagten, nachdem im November 2014 die Luftwärmepumpe installiert worden war, diese im März 2015 eingehaust. Insoweit wird auf das als Anlage K 3 vorgelegte Lichtbild Bezug genommen.

Die Beklagten erstreben mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Sie machen geltend, die Annahme des Landgerichts, die Errichtung der Luftwärmepumpe stelle eine objektive Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBauO dar, treffe nicht zu. Das Landgericht habe auch zu Unrecht allein auf die Verletzung der Abstandsflächenvorschrift abgestellt, ohne das konkrete Ausmaß der von der Luftwärmepumpe ausgehenden Immissionen auf das klägerische Grundstück festzustellen. Eine Begutachtung der Anlage habe ergeben, dass die nach der TA-Lärm maßgeblichen Grenzwerte deutlich unterschritten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf deren Schriftsätze vom 29.12.2017 (Bl. 114/122 der Akte) und vom 12.03.2018 (Bl. 137/139 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

I. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.09.2017, Az. 1 O 1222/17, wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die von den Beklagten vorgenommene Einhausung der Luftwärmepumpe habe keine schallschützende Funktion. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Luftwärmepumpe bei deren Betrieb auf dem klägerischen Grundstück deutlich wahrnehmbar. Die Beklagten würden verkennen, dass die Richtwerte der TA-Lärm sich für die Beurteilung der von der Luftwärmepumpe ausgehenden tieffrequenten Geräuschemissionen nicht eignen. Deshalb sei eine Ergänzung des allgemeinen Beurteilungsverfahrens nach der TA-Lärm vorzunehmen. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass eine Luftwärmepumpe aufgrund ihrer gebäudeähnlichen Wirkung nicht innerhalb der Abstandsfläche errichtet werden dürfe und auch die im maßgeblichen qualifizierten Bebauungsplan vorgesehenen Ausnahmetatbestände hier nicht vorliegen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts München, Art. 6 Abs. 9 BayBauO gestatte die Errichtung von Luftwärmepumpen grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze, sei unzutreffend. Luftwärmepumpen seien „andere Anlagen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO. Auch liege kein Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBauO vor. Immissionsschutzrechtich müsste die Luftwärmepumpe einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 13 m bis 23 m einhalten.

Messungen der Mieter des klägerischen Anwesens hätten ergeben, dass in unmittelbarer Nähe der Einhausung der Luftwärmepumpe ohne Erfassung des tieffrequenten Schalls ein Geräuschpegel von 48,7 dB (A) herrsche. Durch den Betrieb der Luftwärmepumpe würden die Mieter des klägerischen Anwesens in ihrer Nachtruhe gestört. Für diesen Sachvortrag bietet der Kläger die Einvernahme der Zeugen (…) und (…) an.

Auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mieter komme es aber gar nicht an, weil maßgeblich nicht immissionsschutzrechtliche, sondern bauordnungsrechtliche Aspekte seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf deren Schriftsätze vom 09.02.2018 (Bl. 125/136 der Akte) und vom 19.03.2018 (Bl. 143/147 der Akte) Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet, wobei der Senat, der die Rechtslage im Hinblick auf Art. 6 BayBauO dezidiert im entgegengesetzten Sinn zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg beurteilt, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision als gegeben ansieht.

1) Gegenstand der Klage ist kein Unterlassungssondern ein Beseitigungsanspruch, der in dieser Form mit immissionsschutzrechtlicher Begründung primär nicht gerechtfertigt werden kann.

Insoweit trifft die Annahme des Landgerichts zu, wonach es auf die Frage, ob die von der Luftwärmepumpe ausgehenden Geräusche die nach der TA-Lärm maßgeblichen Grenzwerte für nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 906 BGB überschreiten, im Ergebnis nicht ankomme. Entsprechend ist auch der Hinweis des Klägers darauf, dass die TA-Lärm die Belästigung durch tieffrequente Geräusche nicht sachgerecht erfasse, für die Frage, ob der Beseitigungsanspruch begründet ist, nicht ausschlaggebend. Der sich bei einer Geräuschbelästigung im Sinne von § 906 BGB ergebende Unterlassungsanspruch ist auch nicht im Beseitigungsanspruch als wesensgleiches Minus enthalten, sondern zielt auf eine gänzlich andere Rechtsfolge ab. Entsprechend ist hier daher auch nicht streitentscheidend, dass nach den Feststellungen des schalltechnischen Gutachtens (K 5), auf das sich die Klage beruft, auch wenn dieses zum Ergebnis kommt, dass die Richtwerte nach der TA-Lärm durch die streitgegenständliche Luftwärmepumpe gerade nicht überschritten wurden, allenfalls ein Unterlassungsanspruch für den Betrieb in der Nachtzeit begründet werden könnte und auch das nur, wenn man über den vom LfU empfohlenen Zuschlag von 6 dB (A) hinausgehen könnte. Der Senat stellt nur der guten Form halber fest, dass mit dem hier von den Parteien unterbreiteten Sachvortrag, namentlich dem schalltechnischen Gutachten, das zum Ergebnis kommt, dass die auf dem klägerischen Grundstück durchgeführten Schallpegelmessungen einen maximalen Dauerschallpegel von 39,1 dB(A) ergaben, einen Unterlassungsanspruch, gleich zu welchen Zeiten nicht begründen könnte, zumal die Grundstücke der Parteien sich nach einem qualifizierten Bebauungsplan in einem Dorfgebiet befinden.

Klarstellend ist hierzu noch zu ergänzen, dass selbst dann, wenn man von einem auf die TA-Lärm oder andere Erwägungen gestützten Unterlassungsanspruch nach § 906 BGB ausgehen könnte, dies keinen Anspruch auf Beseitigung der Luftwärmepumpe weg von ihrem derzeitigen Standort rechtfertigen könnte. Der Wortlaut des § 906 BGB insoweit lässt nur die Abwehr der Zuführung von Geräuschen oder dergleichen zu. Es kommt also auf die Immissionen auf dem klägerischen Grundstück und nicht auf die Emissionen vom Beklagtengrundstück an.

Soweit der Kläger im Termin vom 14.03.2018 auf ein Merkblatt des örtlich im vorliegenden Fall nicht zuständigen Landratsamtes Landsberg am Lech zu Luftwärmepumpen verweist (vgl. Anlage zu Bl. 140/142 der Akte), das die erforderlichen Abstände zu schutzbedürftiger Bebauung in Abhängigkeit vom Gebietscharakter und dem Schallleistungspegel der Wärmepumpe tabellarisch auflistet und für eine Wärmepumpe mit 60 dB (A) in Allgemeinen Wohngebieten einen Abstand von 22,2 m und in Gewerbegebieten einen solchen von 12,4 m vorsieht, ergibt sich daraus nichts anderes. Dass dieses Merkblatt zu Dorfgebieten keine Aussagen trifft und auch nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage diese Angaben erfolgt sind, sieht man von dem Verweis auf die Web-Site des Landesamtes für Umweltschutz einmal ab, auf der nähere Angaben zu finden sein sollen, ist daher nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Gleiches gilt für die gleichfalls erstmals im Termin vor dem Senat übergebenen Hinweise auf einen für das streitgegenständliche Gebiet nicht geltenden Bebauungsplan für Wolfratshausen, der nur die Errichtung von Luftwärmepumpen gestattet, deren ins Freie abgestrahlte Schallleistung 50 dB (A) nicht überschreitet und die Bekanntgabe des örtlich nicht zuständigen Landratsamtes Miltenberg. Dass nach den vom Kläger hier vorgelegten Empfehlungen Luftwärmepumpen, die die Schallleistung von 50 dB (A) überschreiten oder den empfohlenen Abstand nicht wahren, zu beseitigen wären, kommt dort auch nicht zum Ausdruck. Vielmehr wird, das entspricht dem Regelungsgehalt des § 906 BGB, in diesen Fällen eine entsprechende Dämmung vorgesehen. Auch fällt auf, dass die nach der Behauptung des Klägers von den Mietern angestellten Messungen in der Nähe der Luftwärmepumpe einen Wert von 48,7 dB (A) ergeben haben sollen.

2) Richtig ist, dass sich ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ergeben kann, wenn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen einen Anspruch auf Freihaltung der Abstandsflächen begründen.

Bauordnungsrechtlich besteht hier aber kein Anspruch dahingehend, dass die eingehauste Luftwärmepumpe nicht auf der Abstandsfläche installiert werden darf, um diese freizuhalten.

a) Im Ausgangspunkt hat das OLG Nürnberg in der vom Landgericht Traunstein referierten Entscheidung zutreffend dargestellt, dass sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB ein quasi-negatorischer Beseitigungsanspruch aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand ableiten lässt, weil diese Vorschriften auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen (OLG Nürnberg aaO., hier zitiert nach JURIS, dort Rn. 18 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 29.04.2011 V ZR 174/10; Urteil vom 11.10.1996, V ZR 3/96 und weitere OLG-Entscheidungen dazu).

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist indes, dass ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Daran fehlt es hier.

b) Zutreffend wird zwar im Ersturteil dargestellt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das eine Klage des Klägers gegen die Gemeinde, die dem Beklagten eine isolierte Befreiung vom Bebauungsplan für die Errichtung einer eingehausten Luftwärmepumpe erteilt hatte, auf Aufhebung dieses Bescheids abgewiesen hatte (Urteil vom 06.12.2016 M 1 K 16.3351; JURIS), für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung entfaltet. Die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung („Eine Rücksichtslosigkeit der Anlage ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Abgesehen davon, dass die Abstandsflächen nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der streitgegenständlichen Befreiung sind, ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO eindeutig, dass die streitgegenständliche Anlage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist und sogar an der Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte.“) stellt nur ein obiter dictum dar, das nicht der Rechtskraft fähig ist.

c) Der Senat teilt indes die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die eingehauste Luftwärmepumpe nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO auch im Bereich der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBauO von oberirdischen Gebäuden freizuhaltenden Abstandsfläche errichtet werden durfte. Unstreitig befindet sich die Luftwärmepumpe in dem nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBauO grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Einhausung bedarf es auch des komplexen Begründungsaufwandes, den das Landgericht, der Entscheidung des OLG Nürnberg folgend, die möglicherweise einen anderen Sachverhalt betraf, nicht. Schon wegen der Einhausung liegt ein Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBauO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BayBauO vor, so dass es auf die Frage, ob von der Anlage selbst eine „gebäudeähnliche Wirkung“ ausgeht, ersichtlich nicht ankommen kann (vgl. hierzu auch OVG-NRW, Urteil vom 09.03.2012, 2 A 2732/10, zitiert nach JURIS, dort Rn. 87 auf der Grundlage nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts). Nach Art. 2 Abs. 2 BayBauO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Ausweislich des Lichtbildes (K 3) erfüllt die Einhausung, in der die streitgegenständliche Luftwärmepumpe aufgestellt ist, diese Voraussetzungen.

d) Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO gestattet abweichend von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBauO die Errichtung von Gebäuden auf der grundsätzlich von oberirdischen Gebäuden freizuhaltenden Abstandsfläche. Voraussetzung hierfür ist nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 4. Alt. BayBauO, dass diese Gebäude keine Aufenthaltsräume haben, keine Feuerstätten und die mittlere Wandhöhe 3 m sowie die Gesamtlänge von 9 m nicht übersteigt bzw. der Brutto-Rauminhalt nicht mehr als 50 m3 beträgt. Dass die Einhausung diese Maße nicht übersteigt, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch eindeutig aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Lichtbild.

e) Das OLG Nürnberg hat zwar die Auffassung vertreten, Luftwärmepumpen, da sie selbst keine Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BayBauO darstellen, dürften deshalb im Abstandsflächenbereich nicht errichtet werden. Die diesbezügliche Argumentation ist aber aus Sicht des Senats nicht überzeugend. Zunächst fällt schon der Widerspruch auf, einerseits mit komplexen Erwägungen der Anlage gebäudeähnliche Wirkungen zuzuschreiben, um dann andererseits aus dem Umstand, dass die Anlage gerade kein Gebäude sei, rechtliche Schlüsse zu ziehen. Auch mutet das Ergebnis befremdlich an, wonach der Betrieb der Anlage in einem zulässigen Gebäude, mithin der hier vorliegenden Einhausung zulässig ist, ohne eine solche Einhausung, die nach dem klägerischen, aus Sicht des Senats plausiblen Vortrag gerade keine schalldämmende Wirkung hat, aber nicht. Anzumerken hierzu ist lediglich, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Versetzung der Luftwärmepumpe so, dass sie 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze wahrt, keine relevanten Auswirkungen auf die von der Luftwärmepumpe auf das Nachbargrundstück einwirkenden Geräuschpegel haben soll.

Konsequenz dieser Sichtweise wäre, dass der Beseitigungsanspruch dadurch zu Fall gebracht werden kann, dass die Anlage eingehaust wird, da die Luftwärmepumpe auch keine Feuerstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO darstellt, weil sie nicht durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Energieträger Wärme erzeugt.

f) Eine Korrektur dieses widersprüchlich anmutenden Ergebnisses ist abstrakt auf drei Arten denkbar.

Entweder man erstreckt den Beseitigungsanspruch auf den Inhalt von zulässigerweise errichteten Gebäuden, was nach Einschätzung des Senats mit dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts nicht vereinbar ist. Zwar ist anerkannt, dass eine Umwidmung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes, das mit privilegiertem Zweck abstandsflächenfrei errichtet werden darf, nicht statthaft ist (vgl. bayVGH, Urteil vom 04.08.2016, 1 ZB 15.2619 zitiert nach JURIS für die Umwandlung einer Garage in eine Werkstatt). Der bayerische Gesetzgeber hat aber mit der Novellierung des Art. 6 Abs. 9 BayBauO 2008 (Gesetz vom 14.08.2007; GVBl. 588) eine solche Zweckbindung für Nebengebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 4. Alt. BayBauO gerade abgeschafft (vgl. VG München Urteil vom 26.03.2012, M 8 K 11.1314 zitiert nach JURIS, dort Rn. 28 unter Verweis auf Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 RdNr. 509, Stand Januar 2009).

Oder man liest den Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO, der die Errichtung bestimmter „Gebäude“ zulässt, so, dass mit Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO auch den Gebäuden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO ausdrücklich gleichgestellte Anlagen gemeint sind. Letzteres verneint das OLG Nürnberg implizit, während der Senat eine solche Auslegung für vorzugswürdig hält.

Schließlich ist als dritte Betrachtungsweise zu erwägen, ob die Grundannahme des OLG Nürnberg, die sich das angefochtene Urteil zu Eigen gemacht hat, schon nicht zutrifft. Danach soll die Luftwärmepumpe eine Anlage sein, von der im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Begründet wird dies letztlich mit den von der Anlage hervorgerufenen Geräuschen. Der Senat erachtet diese Betrachtungsweise für verfehlt, denn die Luftwärmepumpe entspricht weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayBauO, zumal ein Bauwerk im Umfang der streitgegenständlichen Luftwärmepumpe anders als die für sie errichtete Einhausung von Menschen kaum betreten werden könnte, die Gerätschaft als solche schon begrifflich nicht. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche erzeugt, macht sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO. Diese Sichtweise erscheint dem Senat zu monokausal. Zutreffend ist zwar der Hinweis darauf, dass Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts auch die Vermeidung der Entstehung von grenznahen Emissionen ist. Doch stellt dies schon von vornherein eine untergeordnete Zielsetzung dar, was durch den Umstand, dass nicht nur die planende Kommune, sondern auch die Grundeigentümer durch privatrechtliche Vereinbarung von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts abweichen können, belegt wird. Der durch das Abstandsflächenrecht verfolgte Schutz der Grundstücksnachbarn ist lückenhaft. Es befremdet, dass dieser nach der Logik des OLG Nürnberg weiter reichen soll als der Schutz nach § 906 BGB vor Immissionen. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Immissionsschutzrecht und Bauordnungsrecht § 3 Abs. 1 BImSchG auch für das Baurecht die nachbarrechtlich gebotene Rücksichtnahme konkretisiert dahingehend, dass als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen anzusehen sind, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. OVG NRW aaO. Rnl. 38 m.w.N.in Rn. 39). In Bezug auf Geräusche sind daher die in der TA-Lärm geregelten Grenzwerte maßgeblich. Mit bauordnungsrechtlichen Erwägungen ein darüberhinausgehendes nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot zu begründen, ist daher nicht überzeugend. Beim vorliegenden Sach- und Streitstand kann der Senat aber schon nicht davon ausgehen, dass die Luftwärmepumpe im Sinne von § 3 BImSchG unzulässige und damit nach § 906 BGB abwehrbare Geräusche erzeugt. Die hier vorgelegte schalltechnische Messung trägt solche Feststellungen nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die in der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte würden tieffrequente Geräusche nicht sachgerecht erfassen, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht aufzuklären. Zum einen gab es auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung und der immer wieder erfolgten Fortschreibungen der TA-Lärm tieffrequente Geräuschquellen. Zum andern ist es nicht Aufgabe der Zivilgerichte, die Sachgerechtigkeit der öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden TA-Lärm zu überprüfen. Bezeichnend ist, dass der Kläger zum Beweis dieser Behauptung ein Sachverständigengutachten, ohne das die Frage gerichtlich nicht klärbar wäre, nicht angeboten hat. Zwar ist dem Senat bewusst, dass grundsätzlich ein Sachverständigengutachten auch ohne Antrag der Parteien zu erholen ist, der entsprechende Antrag daher richtigerweise nur eine Beweisanregung darstellt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage § 403 Rn. 1). Das vorliegende Verfahren bietet hier aber dafür keine Veranlassung, zumal sich -ausgehend von den vorliegenden schalltechnischen Messungen, auf die sich auch der Kläger stützt - allenfalls Einschränkungen der Betriebszeiten oder die Anordnung zusätzlicher Dämm-Maßnahmen, keinesfalls aber die hier allein streitgegenständliche Beseitigung der Anlage würde rechtfertigen lassen.

g) Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass mit dem bayerischen Abstandsflächenrecht dem Grundstücksnachbarn kein Instrument in die Hand gegeben wird, dem Grundeigentümer vorzugeben, was er in einem in zulässiger Weise in der Abstandsfläche errichteten Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 4. Alt. BayBauO betreiben darf und was nicht. Der im Jahr 2007 neu gefasste Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBauO enthält Einschränkungen für Gebäude mit bestimmten Zweckbestimmungen nur im Hinblick auf das Fehlen von Aufenthaltsräumen und Feuerstätten. Dass sich der Grundstücksnachbar gegen die Umwidmung einer im Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. BayBauO in zulässiger Weise errichteten Garage in eine Werkstatt wehren kann, steht dazu nicht in Widerspruch, zumal eine Werkstatt ersichtlich zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

Im Lichte der Neufassung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBauO kommt auch eine analoge Anwendung des Begriffs Feuerstätte auf Luftwärmepumpen, bei deren Betrieb keine Oxidationsprozesse in Gang gesetzt bzw. unterhalten werden, nicht in Betracht, da Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, das die Zweckbindung der in der Abstandsfläche in zulässiger Weise errichtbaren Gebäude gerade abgeschafft hat, also die Errichtung solcher Gebäude erleichtern wollte, nicht in Betracht.

In diesem Kontext verweist der Senat auch darauf, dass die vom Klägervertreter in seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten - nicht nachgelassenen -Schriftsatz, der zu berücksichtigende Rechtsausführungen enthält, referierten gerichtlichen Entscheidungen sich auf das Bauordnungsrecht anderer Bundesländer beziehen und daher deren Aussagekraft für die Auslegung des 2007 novellierten Art. 6 Abs. 9 BayBauO nur eingeschränkte Bedeutung haben kann.

h) Letztlich folgt das vom Senat für zutreffend erachtete Ergebnis auch aus dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG. § 906 BGB schützt den Eigentümer eines benachbarten Grundstücks im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG vor der Zuführung von Stoffen und Geräuschen auf sein Grundstück. Das Abstandsflächenrecht stellt dagegen eine Einschränkung des Eigentumsrechts an einem Grundstück dar, um Nachbargrundstücke namentlich vor dem Entzug von Belichtung und Belüftung zu schützen. Weitergehende Beschränkungen des Grundeigentums zum Schutz von Nachbargrundstücken sind vor dem Hintergrund, dass diese primär durch § 906 BGB geschützt werden, nach Einschätzung des Senats nicht verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich nicht legitimierbar.

i) Auch aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BayBauO folgt für den im vorliegenden Fall klägerseits allein geltend gemachten Beseitigungsanspruch nichts. Richtig ist zwar, dass diese Bestimmung für Luftwärmepumpen nicht analog angewendet werden kann, zumal sich die schutzwürdigen Interessen der Grundstücksnachbarn in Bezug auf Solaranlagen anders darstellen als in Bezug auf Luftwärmepumpen. Auch insoweit gilt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine planwidrige Lücke in der gesetzlichen Regelung erkennbar sind.

Den Umkehrschluss, dass aufgrund der einfach-gesetzlichen ausdrücklichen Normierung der Zulässigkeit der Errichtung von Solaranlagen im Abstandsflächenbereich aus dem Fehlen einer solchen Bestimmung für Luftwärmepumpen geschlussfolgert werden kann, dass diese in Abstandsflächen unzulässig sein sollen, zieht der Senat nicht. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Schaffung der Bestimmung in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BayBauO darin gesehen hat, dass diese Solaranlagen gerade nicht auf Gebäuden errichtet sein müssen. Der Gesetzgeber hat mit der klarstellenden Bestimmung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass die Solaranlage nicht auf einem Gebäude, auf dem sie nach Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBauO bei Einhaltung der dort vorgegebenen Grenzen zulässig errichtet werden konnte, sondern auf einem offenen Gestell errichtet wurde, ihre Unzulässigkeit im Abstandsflächenbereich nicht begründen sollte. Daraus lassen sich für die Zulässigkeit der Errichtung einer eingehausten Luftwärmepumpe im Abstandsflächenbereich weder positive noch negative Schlussfolgerungen ziehen.

3) Der Einvernahme der mit der Berufungserwiderung angebotenen Zeugen, die bekunden sollen, dass sie als Mieter des klägerischen Anwesens durch den Betrieb der Luftwärmepumpe in ihrer Nachtruhe gestört werden und dass deren Messungen ergeben hätten, dass in der Nähe der Luftwärmepumpe ohne Erfassung der tieffrequenten Geräusche ein Geräuschpegel von 48,7 dB(A) herrsche, bedurfte es nicht. Dass die Mieter sich durch die Geräusche in ihrer Nachtruhe gestört fühlen, ist unbestritten. Dass der Geräuschpegel in der Nähe der Anlage bei Eigenmessungen mit 48,7 dB (A) festgestellt worden sein soll, ist im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Sichtweise des OLG Nürnberg und die des Senats im Hinblick auf die im vorliegenden Fall vorgenommene Einhausung der Luftwärmepumpe begrifflich zur Deckung gebracht werden könnten, ist die Frage, welche Reichweite dem quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem landesrechtlich geregelten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht zukommt, von grundlegender Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Dass im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht keine bundeseinheitliche Handhabung geboten ist, ändert hieran im Hinblick auf die aufgezeigten Diskrepanzen zwischen der Rechtsauffassung des Senats und der des OLG Nürnberg ersichtlich nichts.

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Apr. 2018 - 3 U 3538/17.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - 9 ZB 17.2500

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2017 ist wirkungslos geworden. III. Von den Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 9 CS 18.2638

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 174/10 Verkündet am:
29. April 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
NRG BW § 3 Abs. 3 Satz 2
Die Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG BW gilt auch bei genehmigungsfreien
Vorhaben; Fristbeginn ist anstelle des Zugangs der Benachrichtigung nach § 55
LBO BW der Zeitpunkt, in welchem der Nachbar von der (beabsichtigten) Baumaßnahme
Kenntnis erlangt.
BGH, Urteil vom 29. April 2011 - V ZR 174/10 - LG Ulm
AG Ulm
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 4. August 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der auf Beseitigung des Terrassenvordachs gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 8. März 2010 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das sich auf ihrem Grundstück S. weg 9, U. , Flurstücks-Nr. der Gemarkung U. , befindliche und der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nr. und Nr. der Gemarkung U. zugewandte Terrassenvordach so zu beseitigen, dass dieses nicht näher als einen Meter an die Grundstücksgrenze heranragt. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagten 37,5 % und der Kläger 62,5 %; die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke. Die Beklagten vergrößerten eine an der der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugewandten Hausseite befindliche Terrasse und montierten dort ein Vordach. Eine Benachrichtigung des Klägers durch die Gemeinde erfolgte nicht. Sowohl die Terrasse als auch das Vordach halten den gesetzlich geforderten Grenzabstand zu dem Grundstück des Klägers nicht ein.
2
Die - soweit hier von Interesse - auf den Rückbau der Terrasse bis zu einem Grenzabstand von 1,80 m und auf die Beseitigung des Vordaches bis zu einem Abstand von 2 m von der Gebäudeaußenseite gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der in dem Urteil des Landgerichts zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Terrasse und das Vordach als Einheit zu betrachten. Der beide betreffende Beseitigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der in dem Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg normierten Frist von zwei Monaten erhoben habe. Die Wertung der gesetzlichen Regelungen über den Überbau sei nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.

II.

4
Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
5
1. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückbau der Terrasse.
6
a) Nach der Regelung in § 4 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes für Baden -Württemberg (NRG BW) kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen , dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren , auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen. Die Terrasse auf dem Grundstück der Beklagten unterliegt diesem Abwehranspruch, weil sie den gesetzlichen Mindestabstand zu der Grenze zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beklagten in der Tiefe unterschreitet.
7
b) Ob der Anspruch seine Grundlage in der Vorschrift selbst hat (Bruns, NRG BW, § 4 Rn. 13) oder, was für das Verlangen - wie hier - nach der Beseitigung einer bereits fertig gestellten Terrasse näher liegt, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 NRG BW die richtige Anspruchsgrundlage ist (OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 266; Reich, NRG BW, § 4 Rn. 5), kann offen bleiben. Denn in beiden Fällen ist nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 NRG BW die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen.
8
aa) Der Ausschlusstatbestand in § 3 Abs. 3 Satz 1 NRG BW steht dem Anspruch allerdings nicht entgegen. Das gilt sowohl für den ersten Ausschlussgrund , dass das Verlangen nach Einhaltung des Grenzabstands nicht gestellt werden kann, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind, als auch für den zweiten Ausschlussgrund, dass das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dass beides nicht zutrifft, ist im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr streitig gewesen.
9
bb) Die Durchsetzung des Anspruchs scheitert jedoch an dem Ausschlusstatbestand in § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG BW.
10
(1) Nach dieser Vorschrift ist das Verlangen nach Einhaltung der Abstandsfläche nach dem Ablauf von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung davon, dass der Nachbar einen Bauantrag oder - in dem Fall der Einleitung eines Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO BW) - Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht hat (§ 55 LBO BW), ausgeschlossen. Nach dieser Regelung ist der Kläger mit seinem Verlangen nicht präkludiert. Denn weil es sich bei der Vergrößerung der Terrasse um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt (§ 50 Abs. 1 LBO BW), hat keine die Ausschlussfrist in Gang setzende Nachbarbeteiligung nach § 55 LBO BW stattgefunden.
11
(2) Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anwendbar.
12
(a) § 4 NRG BW enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat nicht bedacht, dass einerseits die Errichtung der in § 4 Abs. 1 NRG BW genannten Terrassen zu den verfahrensfreien Vorhaben gehört, bei denen es keine Nachbarbeteiligung gibt, und dass andererseits der Verweis auf § 3 Abs. 3 NRG BW auch die Regelung in Satz 2 dieser Vorschrift erfasst, die an die Nachbarbeteiligung bei genehmigungs- und kenntnisgabepflichtigen Vorhaben anknüpft. Dies hat zur Folge, dass der mit dem Ausschlussgrund ver- folgte Zweck, dem Bauherren frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob er bei der beabsichtigten Maßnahme Änderungen aufgrund von nachbarrechtlichen Einwendungen vornehmen muss (vgl. Bruns, aaO, § 3 Rn. 21; Karremann /Kahl, Nachbarrecht Baden-Württemberg, 18. Aufl., §§ 3-5 NRG Rn. 7; Pelka, Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 21. Aufl., S. 81; Reich, aaO, § 3 Rn. 9), bei genehmigungsfreien Vorhaben nicht erreicht werden kann, weil es bei ihnen keine Nachbarbeteiligung gibt, welche den Beginn der Ausschlussfrist bestimmt. Dass diese Folge nicht gewollt ist, ergibt sich aus der Aufzählung von Anlagen in § 4 Abs. 1 NRG BW, die sowohl genehmigungs- bzw. kenntnisgabepflichtige als auch verfahrensfreie Vorhaben enthält, und aus der Verweisung in § 4 Abs. 2 NRG BW, die sich auf sämtliche Vorhaben bezieht.
13
(b) Die Lücke kann nur so geschlossen werden, dass dem in § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG BW genannten Zeitpunkt des Zugangs der Benachrichtigung nach § 55 LBO BW bei genehmigungsfreien Vorhaben der Zeitpunkt gleichgestellt wird, in welchem der Nachbar von der (beabsichtigten) Baumaßnahme Kenntnis erlangt. Denn hinsichtlich der Wahrung seiner Rechte ist dieser Zeitpunkt mit dem in dem Gesetz genannten Zeitpunkt vergleichbar. Die Benachrichtigung von dem Bauvorhaben (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LBO BW) gibt dem Nachbarn Gelegenheit, den Bauantrag und die Bauvorlagen bei der Gemeinde einzusehen (Sauter, LBO BW [Stand März 2010], § 55 Rn. 16). Die etwaige Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften kann er der Benachrichtigung selbst also nicht entnehmen; er erhält lediglich Kenntnis davon, dass auf dem angrenzenden Grundstück ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Ebenso verhält es sich, wenn der Nachbar anderweitig erfährt, dass auf dem angrenzenden Grundstück gebaut werden soll, und erst recht, wenn er den Beginn der Baumaßnahme sieht. Auch dies vermittelt ihm die Kenntnis von der Verwirklichung eines Bauvorhabens. Dass dieses gegen nachbarrechtliche Vorschriften verstößt, muss er nicht erkennen, weil er von einem solchen Verstoß durch die Benachrichtigung nach § 55 LBO BW ebenfalls keine Kenntnis erlangt.
14
(3) Da der Kläger nach der in dem Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellung des Amtsgerichts spätestens Ende Juli 2008 die Größe der Terrasse in Augenschein genommen, er nach seiner Behauptung aber erst am 13. oder 14. Oktober 2008 Einwendungen gegenüber der Gemeinde erhoben hat, ist er wegen Fristablaufs mit seinem Rückbauverlangen ausgeschlossen.
15
c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist zu seinen Gunsten die Wertung des § 912 BGB, dass eine Duldungspflicht nur dann gegeben sein könne, wenn gegen den Überbau kein Widerspruch erhoben worden sei und keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzung vorliege, nicht zu berücksichtigen. Zwar findet § 912 BGB auch dann Anwendung, wenn gesetzliche Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1801). Aber die Vorschrift gilt nicht für das Rechtsverhältnis der Parteien. Sie betrifft den Überbau durch ein Gebäude oder ein anderes größeres Bauwerk; darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand einer Terrasse streiten, die teilweise in eine Abstandsfläche hineinragt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08, NJW-RR 2010, 315, 316).
16
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch auf TeilBeseitigung des Terrassenvordaches verneint. Er ergibt sich jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
17
a) Die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften kann sowohl einen (quasi negatorischen) verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog als auch einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB be- gründen (Senat, Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84, NJW 1985, 2825,

2826).

18
aa) Nachbarschützend sind die bauordnungsrechtlichen Normen über den Grenzabstand, denn sie dienen auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks sowie an einem freien Ausblick (Senat, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR 188/74, BGHZ 66, 354, 355 f.; Urteil vom 28. Juni 1985 - V ZR 43/84, NJW 1985, 2825, 2826 f.; Urteil vom 11. Oktober 1996 - V ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16, 17). Die Regelungen in den §§ 5, 6 LBO BW über die Abstandsflächen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind, haben demnach (auch) nachbarschützende Wirkung (Sauter, LBO BW [Stand März 2010], § 55 Rn. 77); dies verdeutlicht die Vorschrift in § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO BW, nach der eine geringere Tiefe der Abstandsflächen u.a. dann zuzulassen ist, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie die Belüftung in ausreichendem Maß gewährleistet bleiben und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Auch die hier maßgebliche Regelung in § 4 der Ulmer Staffelbauordnung, nach der bei der hier gegebenen baulichen Situation Balkone , Erker, Treppen, Terrassen, Dachvorsprünge und andere Gebäudeteile in die drei Meter tiefe Abstandsfläche zwischen dem Wohnhaus der Beklagten und der Grenze zu dem Grundstück des Klägers höchstens zwei Meter hineinragen dürfen, hat nachbarschützende Wirkung.
19
bb) Nach dieser Vorschrift darf das Terrassenvordach nicht näher als einen Meter an die Grenze zu dem Grundstück des Klägers heranreichen. Diesen Abstand hält es nach der von dem Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Amtsgerichts, welche die Beklagten nicht angegriffen haben, nicht ein. Der Kläger kann deshalb die Beseitigung des Daches verlangen, soweit es näher als einen Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht. Die Beseitigung so weit, dass - wie mit der Klage gefordert - das Dach jedenfalls nicht weiter als zwei Meter von der Außenwand des Wohnhauses der Beklagten absteht, kann der Kläger dagegen nicht verlangen. Diesen Anspruch hätte er nur dann, wenn die Abstandsfläche zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze genau drei Meter betrüge. Das ist aber nicht festgestellt.
20
cc) Bei dem auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog gestützten Anspruch kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten bei der Montage des Vordaches schuldhaft den Grenzabstand verletzt haben.
21
b) Eine Duldungspflicht des Klägers nach § 912 Abs. 1 BGB besteht bereits deshalb nicht, weil das Vordach kein Gebäude im Sinne der Vorschrift ist und auch nicht zu den Teilen des Wohnhauses der Beklagten gehört, die nicht von diesem getrennt werden können, ohne dass das Dach oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756).
22
c) Der Ausschlusstatbestand in § 3 Abs. 3 Satz 2 NRG BW liegt nicht vor.
23
aa) Er gilt unmittelbar nur für das Verlangen nach der Einhaltung von Abstandsflächen vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes und entsprechend für das Verlangen nach der Einhaltung von Abstandsflächen vor Ausblick gewährenden begehbaren Anlagen auf dem Nachbargrundstück. Ein Vordach gehört weder zu dem einen noch zu dem anderen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bilden die Terrasse und ihre Überdachung weder tatsächlich noch rechtlich eine Einheit. Beide sind nicht baulich miteinander verbunden. Sowohl die eine als auch das andere erfüllen jeweils allein die ihnen zugedachten Zwecke. Der Ausschluss des Beseitigungsverlangens hinsichtlich der Terrasse erfasst somit nicht das Vordach.
24
bb) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht scheidet die analoge Anwendung der Vorschrift auf Vordächer angesichts der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers, für welche Anlagen die Ausschlussfrist gilt, aus.

III.

25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub

Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 08.02.2010 - 7 C 1074/09 -
LG Ulm, Entscheidung vom 04.08.2010 - 1 S 62/10 -

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen die Erteilung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan der Beklagten für die Errichtung einer eingehausten Luftwärmepumpe.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1633/2 Gemarkung ..., im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Östlich des Klägergrundstücks liegt das Grundstück FlNr. 1636/4 Gemarkung ... (Baugrundstück). Auf diesem haben die Beigeladenen ein Einfamilienhaus im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet. Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Klägers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-West“ der Beklagten vom 25. Oktober 2011, bekannt gemacht am 2. November 2011. In diesem ist als Art der Nutzung ein Dorfgebiet festgesetzt. Sowohl für das Baugrundgrundstück als auch für das Grundstück des Klägers sind durch Baugrenzen definierte Baufenster vorgesehen. Die dem Klägergrundstück am nächsten liegende Baugrenze im Osten des Baugrundstücks hat einen Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze von ca. 3 m.

Unter dem ... Oktober 2015 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten, die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan „...-West“ für eine bereits errichtete Luftwärmepumpe mit Einhausung. Die Anlage soll nach dem dem Antrag beigegebenen Plan eine Grundfläche von 1,30 m x 2,50 m haben. Sie ist mit einem Pultdach versehen, das zum Grundstück des Klägers hin geneigt ist. Die Wand zum Klägergrundstück hin hat nach den Plänen eine Höhe von 2,10 m, die höhere, dem Anwesen der Beigeladenen zugewandte Seite eine Höhe von 2,70 m. Die Entfernung der Anlage zur Grenze mit dem Klägergrundstück beträgt zwischen 2,10 m bis 2,40 m. Etwa 50% der Grundfläche der Einhausung befinden sich außerhalb der im Bebauungsplan für das Baugrundstück festgesetzten Baugrenze. Die Baugrenze zum Klägergrundstück hin wird zwischen 0,6 bis 0,9 m überschritten.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 erteilte die Beklagte den Klägern die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...-West“. In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, die Überschreitung der Baugrenze laufe dem Planungsziel des Bebauungsplans nicht zuwider. Die Anlage halte die allgemeinen Bestimmungen des Abstandsflächenrechts ein. Städtebauliche Gründe, die der Befreiung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Der Bescheid der Beklagten wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 29. April 2016 ergänzte die Beklagte ihre Begründung zum Bescheid vom 7. Oktober 2015. Die geplante Anlage sei nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Abstandsfläche des vorhandenen Gebäudes zulässig. Zudem sei ein schalltechnisches Gutachten eingereicht worden in dem die Außenwirkung der Wärmepumpe untersucht worden sei. Das Gutachten habe ergeben, dass dem Schutz des Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen ausreichend Rechnung getragen werde.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben. Er beantragt zuletzt

den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015 aufzuheben.

Die Klage könne sich trotz des Zeitablaufs seit Erlass des Bescheids zulässigerweise gegen diesen richten, da der Bescheid nicht gegenüber dem Kläger bekanntgegeben worden sei. Die mit der Befreiung zugelassene Wärmepumpe sei zu laut. Es gäbe Alternativstandorte auf dem Baugrundstück. Nachbarliche Interessen seien in dem Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Baugrenze im Bebauungsplan habe drittschützende Wirkung. Dies ergebe sich aus der Regelung in Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Danach würden bestimmte Anlagen außerhalb der Baugrenzen ausnahmsweise zugelassen, sofern ein Mindestabstand von der Nachbargrenze von 1,5 m eingehalten werde. Dies zeige, dass dem Grunde nach ein Drittschutz durch die Baugrenze gewollt sei. Nachdem die streitgegenständliche Anlage nicht unter die abschließend aufgezählten baulichen Anlagen falle, könne eine Zulassung derselben außerhalb der Baugrenzen nachbarliche Rechte verletzten.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Festsetzung der Baugrenzen sei nicht drittschützend. Es gebe hierfür keine Anhaltspunkte in der Begründung des Bebauungsplans. Der Immissionsschutz sei nicht Gegenstand der Prüfung bei Erteilung einer isolierten Befreiung. Das in den Akten befindliche schalltechnische Gutachten vom ... August 2015 komme allerdings zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit eingehalten würden.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Das von den Beigeladenen beauftrage Ingenieurbüro komme in seinem schalltechnischen Gutachten vom ... August 2015 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei Tag und bei Nacht jeweils deutlich unterschritten würden. Die Lärmimmissionen seien selbst bei Volllastbetrieb fast nicht wahrnehmbar und würden tagsüber häufig durch andere Geräusche in der Umgebung überlagert.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige (1.) Klage ist unbegründet (2.). Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.

Der am 7. Oktober 2015 erlassene Bescheid wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben. Die 1-monatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat daher nicht zu laufen begonnen. In einem solchen Fall, in dem dem Nachbarn der Bescheid nicht bekannt gegeben wird, gilt in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Nachbar sicher Kenntnis von dem Bescheid erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 B 5.10 - juris Rn. 8). Die am ... Juli 2016 eingegangene Klage ist danach rechtzeitig erhoben worden, da weniger als ein Jahr zwischen dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und der Klageerhebung liegt. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kläger bzw. ein Kennenmüssen kommt es somit nicht mehr an.

2. Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 7. Oktober 2015 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nachbarn können sich gegen einen an einen Dritten gerichteten baurechtlichen Bescheid nur dann mit Erfolg zur Wehr setzten, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtwidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Eine Verletzung derartiger drittschützender Normen liegt hier nicht vor.

2.1 Eine Verletzung nachbarlicher Rechte des Klägers ist schon aufgrund des eingeschränkten Regelungsgehalts der streitgegenständlichen isolierten Befreiung begrenzt. Nach Art. 63 Abs. 3 i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde über den Antrag nur soweit es um die isolierte Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans geht. Gegenstand des Bescheids ist nur die Zulassung der Nichtbeachtung der gemeindlichen Bebauungsplansatzung. Demgegenüber wird mit der isolierten Befreiung nicht über die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage im Gesamten entschieden. Eine Legalisierungswirkung kann durch die streitgegenständlichen Entscheidung somit nicht für Umstände eintreten, die nicht Gegenstand der Prüfung waren. Folglich kann sich auch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht aus Normen ergeben, die nicht Inhalt der gemeindlichen Prüfung waren. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass ein Aufhebungsanspruch des Klägers nur aus der Anwendung des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) abgeleitet werden kann soweit von dem im Bebauungsplan „...-West“ festgesetzten überbaubaren Flächen befreit wurde. Verstöße gegen andere baurechtliche Normen müssen außer Betracht bleiben.

Im Rahmen der Erteilung einer solchen Befreiung ist hinsichtlich des Nachbarsschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder die betroffenen Festsetzungen keinen Drittschutz entfalten. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtmäßig ist. Im Falle eines Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 3 m. w. N.).

2.2 Die Festsetzung der Baugrenze auf dem Baugrundstück, von der mit dem streitgegenständlichen Bescheid befreit wurde, hat keine nachbarschützende Funktion. Der Kläger kann somit nicht die allgemeine Rechtswidrigkeit der Befreiung geltend machen.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung regelmäßig anzunehmen (BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 4). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in Form von Baugrenzen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion ausnahmsweise haben sollen. Eine solche drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan und dessen Begründung enthalten über die bloße Festsetzung der Baugrenze hinaus keinen Hinweis, dass der Verlauf derselben ausnahmsweise Dritte schützen soll. Eine solche Intention ist auch nicht aus der von der Klägerseite als Beleg herangezogenen Festsetzung Nr. 3.3 des Bebauungsplans abzuleiten. Darin wird u. a. geregelt, dass ausnahmsweise für bestimmte Bauteile eine Überschreitung der Baugrenzen zugelassen wird, sofern neben den übrigen Festsetzungen ein Mindestabstand von der Nachbargrenze und öffentlichen Flächen von 1,5 m eingehalten wird. Der von der Klägerseite hieraus gezogene Umkehrschluss, die Baugrenzen seien für sämtliche anderen Anlagen drittschützend, kann durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Ein spezieller Nachbarbezug der Festsetzung aller Baugrenzen lässt sich schon deshalb nicht aus dieser Regelung ableiten, weil die Ausnahme in gleicher Weise für alle Baugrenzen gilt, unabhängig davon, ob diese einem benachbarten Baugrundstück oder einer öffentlichen Straße gegenüberliegen. Eine Aussage zur Schutzwirkung der betroffenen Baugrenze oder aller Baugrenzen, die benachbarten Wohngrundstücken gegenüberliegen ist nicht zu erkennen. Zudem handelt es sich bei der Regelung um eine allgemeine Zulassung bestimmter Bauteile von Hauptbaukörpern außerhalb von Baugrenzen entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Eine Regelung gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO über die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen wird damit nicht getroffen. Dementsprechend lässt sich aus der Ausnahmevorschrift nichts zur Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb von Baugrenzen und einer insoweit bestehenden nachbarschützenden Funktion der Baugrenzen folgern. Zudem lässt sich aus der Regelung ersehen, dass der Satzungsgeber den Nachbarn gerade nicht generell vor baulichen Anlagen in einem geringen Abstand schützen wollte. Vielmehr werden sogar verglaste Wintergärten bis zu einer Länge von 5 m in einem Mindestabstand von der Nachbargrenze von 1,5 m für zumutbar gehalten. Weshalb diese Teile von Hauptgebäuden nach dem Willen des Satzungsgebers nur einen Abstand von 1,5 m einhalten müssen, während die Baugrenzen im Übrigen aus Gründen des Nachbarschutzes generell nicht überschritten werden sollten, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt spricht gegen die nachbarschützende Funktion der Baugrenze auf dem Baugrundstück auch, dass der durch die Baugrenze festgeschriebene Abstand von der geplanten Grundstücksgrenze nicht nur gegenüber der Grundstücksgrenze zum Kläger, sondern in gleicher Weise auch gegenüber der Straße und der Grundstücksgrenze nach Süden vorgesehen ist. Dies spricht für eine städtebauliche Funktion der Baugrenze, da diese Abstände unabhängig von der Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf dem benachbarten Grundstück festgelegt wurden.

2.3 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das auch bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zu prüfen ist, liegt nicht vor.

Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass sich eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Klägergrundstück nur aus dem mit der Befreiung Zugelassenen ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird durch die Befreiung ein Heranrücken der eingehausten Luftwärmepumpe an das Klägergrundstück zwischen 0,6 m und 0,9 m über die festgesetzte Baugrenze hinaus ermöglicht. Zu prüfen ist deshalb nicht eine mögliche Rücksichtslosigkeit der Gesamtanlage, sondern lediglich die Rücksichtslosigkeit des Heranrückens um 0,6 m bis 0,9 m. Die von der Klägerseite in dem Rahmen des Rücksichtnahmegebots eingewendeten Emissionen der Luftwärmepumpe können deshalb nur dann von Belang sein, wenn eine Überschreitung der für das Klägergrundstück zumutbaren Immissionen gerade durch die Verringerung des Abstandes entstehen würde. Für eine derartige Annahme ist nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros H. F. vom ... August 2015 (Bl. 27 der Behördenakte), in plausibler und nachvollziehbarer Weise, dass die eingehauste Luftwärmepumpe die maßgeblichen Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm) für Dorfgebiete sowohl zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit bei weitem einhält.

Eine Rücksichtslosigkeit der Anlage ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Abgesehen davon, dass die Abstandsflächen nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der streitgegenständlichen Befreiung sind, ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO eindeutig, dass die streitgegenständliche Anlage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist und sogar an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte.

Das vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung übergebene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2016 (Az.: 7 A 263/16) hat mit der vorliegenden Fallgestaltung nichts zu tun. Es befasst sich mit der Frage, ob ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Nachbarn besteht. In dem entschiedenen Fall handelt es sich um eine an einer Gebäudeaußenwand angebrachte Luftwärmepumpe, die die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist hier nicht wie im Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen die allgemeine baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Prüfungsgegenstand.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladenen einen eigenen Klageantrag gestellt haben und sich deshalb in das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO begeben haben, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 2 VwGO ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.